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Urteil

31 O 304/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0328.31O304.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Einwendungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus dem Verfahren 31 O 169/14. Die Kläger sind der Auffassung, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse müssten aufgehoben bzw. die Zwangsvollstreckung aus diesen für unzulässig erklärt werden, weil der Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der wegen der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Anwaltskosten habe. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe aufgrund seiner verschiedenen Tätigkeiten für den Beklagten in derselben Angelegenheit weder gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, noch nach § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BRAO für den Beklagten tätig werden dürfen. Die Kläger sind der Auffassung, das Verbot erfasse gemäß § 46 Abs. 3 BRAO auch die mit dem Prozessbevollmächtigten in Sozietät verbundenen Rechtsanwälte. Der seiner Prozesstätigkeit zu Grunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag sei nichtig, so daß auch ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch der Partei nach § 91 ZPO entfalle. Die Kläger beantragen, 1. Die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen dieses Gerichts vom 27.05.2015 – 31 O 169/14 – über 1.822,96 € (Beschluss Nr. 1) und 715,79 € (Beschluss Nr. 2) jeweils nebst Zinsen für unzulässig zu erklären; 2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss dieses Gerichts vom 13.05.2015 – 31 O 169/14 (VI-W Kart 10 + 11/15) – über je 71,70 €, zusammen 143,40 € nebst Zinsen für unzulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten, des Herrn T, in dieser Funktion sei zulässig, da eine ehrenamtliche Vorbefassung in derselben Angelegenheit kein Tätigkeitsverbot begründe. Diese Rechtsauffassung werde auch von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vertreten. Die Tätigkeit als Disziplinaranwalt sei keine berufliche, sondern eine ehrenamtliche. Gleiches gelte für die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission. Hier müsse differenziert werden. Eine ehrenamtliche Tätigkeit liege vor, wenn die Tätigkeit nicht zur Sicherung und Besserung der wirtschaftlichen Existenz diene, sondern Ausdruck der inneren Haltung gegenüber Belangen des Allgemeinwohls sowie den Sorgen und Nöten anderer Menschen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sei weder beruflich Bridgeexperte, noch beruflich Disziplinaranwalt, weder für das eine, noch für das andere gebe oder habe es ein Entgelt gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens 31 O 169/14 wurde beigezogen. Die Akten des Verfahrens 31 O 448/14 sowie des Verfahrens 31 O 444/14 lagen ebenfalls vor. Auf diese Verfahrensakten nebst den dort enthaltenen Anlagen wird hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist gemäß §§ 795, 794 Nr. 2 ZPO die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zulässig. Die Kläger wenden sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung, der titulierte Kostenerstattungsanspruch bestehe nicht, da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten aufgrund der verschiedenen Tätigkeiten bei dem Beklagten in derselben Angelegenheit weder gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, noch nach § 46 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 BRAO für diesen habe tätig werden dürfen. Der dieser Prozesstätigkeit des Beklagtenvertreters zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag sei daher nichtig. Eine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Die Präklusion des § 767 Abs.2 ZPO, nach der gegen einen durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellten Anspruch mit der Vollstreckungsgegenklage nur Einwendungen geltend gemacht werden können, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden sind, greift grundsätzlich nicht – auch nicht analog – ein, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine Gelegenheit besteht, solche Einwendungen geltend zu machen (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 767 Rn. 25 und 26 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 767 Rn. 20). II. Die Klage ist indes mangels Bestehens einer Einwendung nicht begründet. Es fehlt bereits an einer vorangegangenen beruflichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in derselben Angelegenheit. 1. § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO knüpft an eine berufliche (wenn auch nicht anwaltliche) Tätigkeit an. Lediglich § 46 Abs. 2 BRAO stellt darauf ab, ob der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater rechtsbesorgend tätig geworden ist, verlangt aber darüber hinaus, daß er in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt hat. Hier erfolgte die Tätigkeit als Disziplinaranwalt des Beklagten ehrenamtlich für einen privatrechtlich organisierten Verein. Das pauschale Bestreiten der Kläger ist insofern nicht ausreichend. Sie kennen die Struktur des Beklagten und hätten dazu näher vortragen können. Der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erhalte nicht nur Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung sondern auch Vergütung, ist unsubstantiiert. Nicht unter § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO fallen nichtberufliche Tätigkeiten, d.h. solche, die nicht auf Dauer ausgerichtet sind und nicht Grundlage der Lebensführung sind (BVerfGE, NJW 1981, 33) wie z.B. ehrenamtliche Betätigungen und politische Mandate. Damit fallen Vorbefassungen z.B. als ehrenamtlicher Vorsitzender eines Sportvereins, eines Kleingartenvereins aber auch eines Mietervereins, der die Mitglieder berät, da der Vorsitz nicht beruflich ausgeübt wird, nicht darunter. Wohl aber ist der angestellte Geschäftsführer eines Vereins zweitberuflich tätig, ebenso der Geschäftsführer einer GmbH oder das Vorstandsmitglied einer AG (Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 9. Auflage 2016, § 45, Rn. 30; Henssler/Prütting/Eylmann, 1. Aufl. 1997, § 45, Rn. 28). Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist demnach keine berufliche Tätigkeit. Dieser Beurteilung stehen auch die von Klägerseite angeführten Entscheidungen nicht entgegen. Die dort zugrundeliegenden Sachverhalte betrafen Fälle einer Tätigkeit im Rahmen des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Hier befand der BGH, daß die Ehrenamtlichkeit einer Tätigkeit der Annahme einer Tätigkeit als Angehöriger des öffentlichen Dienstes – und in der Folge der Annahme eines Tätigkeitsverbots - nicht entgegensteht (BGH, NJW 2015, 567, 568). Diese Erstreckung des Tätigkeitsverbots lässt sich indes nicht auf die übrigen Fälle der §§ 45 u. 46 BRAO übertragen. Der Wertung des BGH in den zugrundeliegenden – abweichend gelagerten Sachverhalten – liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, daß bei der Wahrnehmung öffentlicher Rechtspflege- und Verwaltungsaufgaben (dort: Vorsitz in einem Beschwerdeausschuß nach § 4 Abs. 1 SGB V) – auch durch einen Ehrenamtlichen – bereits jeglicher Anschein der Parteilichkeit vermieden werden muß. Dies dient der Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die neutrale und objektive Amtsführung. Sachverhalte betreffend eine Tätigkeit im Rahmen des öffentlichen Dienstes bzw. einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit lagen auch den Entscheidungen des VG Weimar (ThürVBl. 1997, 140 ff, Anlage K 3, Bl. 83 ff. d.A.) und des Sächsischen OVG, Beschluss vom 10.07.2003, 2 E 98/02, zugrunde. Im vorliegenden Fall erfolgte die Tätigkeit als Disziplinaranwalt des Beklagte aber eh-renamtlich für einen privatrechtlich organisierten Verein. Aspekte einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit und einer damit verbundenen, besonderen Vertrauensfunktion bestehen mithin nicht. Es entspricht außerdem der herrschenden Literaturauffassung, daß ehrenamtliche Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich von § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO herausfallen (Römermann/Zimmermann, in: BeckOK BORA, 14. Edition, Stand: 01.12.2016, § 45 BRAO, Rn. 75; Träger, in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 9. Aufl. 2016, § 45, Rn. 30). 2. Eine Interessenkollision, deren Vermeidung die §§ 45, 46 BRAO dienen, zwischen der Tätigkeit des Beklagtenvertreters als Disziplinaranwalt des Beklagten einerseits und der Beklagten andererseits wird von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Kläger vortragen, der Beklagtenvertreter sei sowohl als Rechtsvertreter des Beklagten tätig als auch in „eigener Sache“ da er Disziplinarentscheidungen, die er im Rahmen der Expertenkommission getroffen habe, verteidige, kann dem schon nicht gefolgt werden. Denn die Disziplinarentscheidungen ergingen gerade im Namen des Beklagten. Die Tätigkeit im Rahmen der Expertenkommission vermag also schon keine Interessenkollision zu begründen. Woraus hier auch nur der Anschein eines Widerstreits entstehen sollte, ist nicht ersichtlich. Eine berufliche Vorbefassung scheidet damit aus. Aber auch eine Vorbefassung in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater liegt nicht vor, da es an einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis fehlt. 3. Auf die umstrittene Frage, welche Auswirkungen ein unterstellt nichtiger Rechtsanwaltsvertrag auf die gebührenrechtliche Kostenerstattung hat, kommt es damit im Ergebnis nicht an. Gleichwohl ist davon auszugehen, daß – soweit trotz nichtigen Rechtsan-waltsvertrages prozessual wirksam vorgenommene Prozesshandlungen gebührenrechtliche Tatbestände erfüllen – diese Kosten auch erstattungsfähig anfallen und ein Verstoß nicht zum Wegfall des gebührenrechtlichen Erstattungsanspruchs führt (LG München I, Urteil vom 09.10.2009 – 33 O 4273/09 -, juris, zu § 43 a Abs. 4 BRAO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.784,52 € festgesetzt.