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Urteil

28 O 337/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0329.28O337.15.00
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Tenor
  • 1.                  Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen,

durch folgende Äußerungen die Inhalte aus der Kranken- und Betreuungsakte von E und/oder ärztliche Befunde bezüglich E und/oder Details zu seinem Krankenhausaufenthalt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

-          „Er sei sehr desorientiert, heißt es einmal, und sogar: ‚Hat Frau nicht erkannt.‘

-          „ […]  die ‚deliranten Zustände‘ hätten nachgelassen. Doch am 20. April 2009 fällt E mit dem Kopf auf eine Tischkante […]

-          „Er antworte auf Fragen ‚mit einem verwaschenen Ja‘ – auf alle Fragen. Zufällig trifft sie auf dem Flur Es persönliche Assistentin. ‚Diese berichtet, dass der Betroffene nur ganz selten kleine lichte Momente habe‘, notiert die Richterin […]

-          „ […] er ist derzeit nicht in der Lagen, den Sachverhalt zu verstehen, zu beurteilen und sich darüber verständlich zu machen.

-          „ […] er vermerkt eine ‚ausgeprägte Wesensveränderung mit Zunahme aggressiver Verhaltenszustände‘.

-          „Und dass er rund um den 25. Mai 2010 ‚sehr angespannt und aggressiv‘ war, wie es in der Pflegeakte heißt, einmal sogar gegen einen Pfleger handgreiflich wurde, während er am Tag des Testaments ‚matt und unmotiviert‘ gewirkt haben soll? […] E […] sei daran verzweifelt, dass er in seinem Körper ‚gefangen‘ gewesen sei.“,

wie geschehen in der Zeitschrift „Y“ Nr. 19 vom 00.00.00.

  • 2.             Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  • 3.             Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110  des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen, durch folgende Äußerungen die Inhalte aus der Kranken- und Betreuungsakte von E und/oder ärztliche Befunde bezüglich E und/oder Details zu seinem Krankenhausaufenthalt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, - „ Er sei sehr desorientiert, heißt es einmal, und sogar: ‚Hat Frau nicht erkannt.‘ “ - „ […] die ‚deliranten Zustände‘ hätten nachgelassen. Doch am 20. April 2009 fällt E mit dem Kopf auf eine Tischkante […] “ - „ Er antworte auf Fragen ‚mit einem verwaschenen Ja‘ – auf alle Fragen. Zufällig trifft sie auf dem Flur Es persönliche Assistentin. ‚Diese berichtet, dass der Betroffene nur ganz selten kleine lichte Momente habe‘, notiert die Richterin […] “ - „ […] er ist derzeit nicht in der Lagen, den Sachverhalt zu verstehen, zu beurteilen und sich darüber verständlich zu machen. ‘ “ - „ […] er vermerkt eine ‚ausgeprägte Wesensveränderung mit Zunahme aggressiver Verhaltenszustände‘. “ - „ Und dass er rund um den 25. Mai 2010 ‚sehr angespannt und aggressiv‘ war, wie es in der Pflegeakte heißt, einmal sogar gegen einen Pfleger handgreiflich wurde, während er am Tag des Testaments ‚matt und unmotiviert‘ gewirkt haben soll? […] E […] sei daran verzweifelt, dass er in seinem Körper ‚gefangen‘ gewesen sei. “, wie geschehen in der Zeitschrift „Y“ Nr. 19 vom 00.00.00. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des Herrn E und Frau H ihr einziges Kind. Herr E leitete von 1966-2002 die heutige E Group, ein Unternehmen mit über 60.000 Mitarbeitern in 25 Ländern, das er als Vorstandsvorsitzender führte (vgl. S. 14f. der Klageerwiderung, Bl. 35f. d.A. und Anlage B5). Infolge eines im Oktober 2008 erlittenen Schlaganfalls verstarb Herr E im September 2013. Hinsichtlich seines Erbes befindet sich die Klägerin mit Frau H in einem Rechtsstreit. Im Jahr 1981 hatte der Verstorbene ein Testament errichtet, das die Klägerin und Frau H als Miterbinnen jeweils zu 50 % einsetzte. Im Mai 2010 errichtete er ein zweites Testament, das die Klägerin zu 75 % und Frau H zu 25 % als Miterbinnen einsetzte. In dem Rechtsstreit streiten sich die Klägerin und Frau H, ob der Verstorbene im Mai 2010 testierfähig war und das Testament aus dem Jahr 1981 wirksam ändern konnte. Frau H vertritt in dem Rechtsstreit zudem die Auffassung, dass sie Alleinerbin sei, da die Klägerin wegen der Umstände, die zur Errichtung des Testaments im Mai 2010 geführt haben, erbunwürdig sei. Nach dem Tod ihres Ehemannes äußerte sich die Klägerin selbst zum Gesundheitszustand ihres Mannes, wie auf S. 17-20 der Klageerwiderung (Bl. 38-41 d.A.) wiedergeben. Für die weiteren Einzelheiten wird auch auf Anlagenkonvolut B 7 verwiesen. Vor seinem Tod hatte Herr E selbst sich gegenüber der Presse öffentlich über seinen Gesundheitszustand und die Rollenverteilung seiner Ehefrau, der Klägerin, und Tochter, Frau H, in Bezug auf die Unternehmenstätigkeit geäußert, wie auf S. 10-13 der Anlage N 1 (Bl. 75-78 AO grün), auf welche die Beklagte Bezug genommen hat, wiedergegeben. Des Weiteren hatte er mit Hilfe eines Ghostwriters an einer Autobiographie gearbeitet und in einem Kapitel über seinen ersten Schlaganfall berichtet, wie auf S. 13-17 der Anlage N 1 (Bl. 78-82 AO grün), auf welche die Beklagte ebenfalls Bezug genommen hat, wiedergegeben Die Beklagte veröffentlichte zu dem Rechtsstreit der Klägerin und Frau H sowie dessen Hintergrund im „Y“ Nr. 19 vom 00.00.00 einen Artikel mit der Überschrift „Das Gift des Geldes“ . Hinsichtlich des konkreten Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K4 Bezug genommen wird. Frau H hat mit bei Gericht eingereichtem Schriftsatz vom 14.01.2016 erklärt, dass sie dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beitreten will und zusammen mit der Beklagten beantragt, die Nebenintervention für zulässig zu erklären. Mit Zwischenurteil vom 11.05.2016 (Az. 28 O 337/15) hat die Kammer die Nebenintervention zurückgewiesen. Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 30.08.2016 die gegen dieses Zwischenurteil eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Landgericht Köln örtlich zuständig sei, da der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO bei Druckerzeugnissen überall dort sei, wo das Druckerzeugnis bestimmungsgemäß zur Kenntnis genommen werden könne. Dies sei bei dem „Y“ auch der Landgerichtsbezirk Köln. Sie meint, das mit der beanstandeten Berichterstattung die Menschenwürde und damit das postmortale Persönlichkeitsrecht von Herrn E verletzt werde. Durch die detaillierte Beschreibung seines (angeblichen) Geistes- und Gesundheitszustandes in einer körperlichen und psychischen Extremsituation werde er in der Öffentlichkeit vorgeführt. Die veröffentlichen Informationen seien der Geheimsphäre zuzurechnen. Eine andere Bewertung sei nicht vorzunehmen, weil die Klägerin zu Lebzeiten ihres Mannes einzelne Sätze zum Gesundheitszustand des Verstorbenen, ohne ins Detail zu gehen, gegenüber den Medien geäußert habe. Die Klägerin beantragt, der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, es zu untersagen, Inhalte aus der Kranken- und Betreuungsakte von E und/oder ärztliche Befunde bezüglich E und/oder Details zu seinem Krankenhausaufenthalt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in „Y“ Nr. 19 vom 00.00.00 durch die Formulierungen: „[…] im Mai 2010, als E nach einem Schlaganfall schon unter gesetzlicher Betreuung stand und in einer Berliner Klinik lag. […] Berliner Charité, die erste Prognose nach dem Schlaganfall, die Ärzte notieren: ‚Herr E ist gegenwärtig nicht in der Lage, seine Situation zu erfassen und für sich Entscheidungen zu treffen‘. Sie stellen einen Eilantrag auf Betreuung. Es sei ‚auf absehbare Zeit‘ nicht zu erwarten, dass E seine Dinge selbst regeln könne. Auch nicht ‚finanzielle Angelegenheiten‘ oder die ‚Vertretung vor Behörden‘. Das sieht die zuständige Betreuungsrichterin nach ihrer Visite am 10. November 2008 bei E ähnlich: ‚Ein Gespräch ist mit dem Betroffenen definitiv nicht zu führen‘, schreibt sie und bestellt ein Arztgutachten. […] Am 1.Dezember 2008 teilt T dem Gericht mit, eine ‚freie Willensbildung‘ sei bei dem schweren Schadensbild ‚in jedem Fall ausgeschlossen‘; der Patient sei ‚nicht in der Lage, seine Gesamtsituation zu erfassen‘. Danach stellt die Richterin E für die folgenden sechs Monate unter Betreuung. […] Wie es um E noch im Frühjahr 2009 steht, lässt sich an Aufzeichnungen der Pfleger ablesen. Er sei sehr desorientiert, heißt es einmal, und sogar: ‚Hat Frau nicht erkannt.‘ Zwar sieht T im März Hoffnungszeichen. Der ‚neurologische Befund‘ habe sich ‚gebessert‘, die ‚deliranten Zustände‘ hätten nachgelassen. Doch am 20. April 2009 fällt E mit dem Kopf auf eine Tischkante […] T schreibt sein zweites Gutachten für die Betreuungsrichterin: Es sei ‚von einer so schweren Hirnschädigung auszugehen, dass eine Betreuung über den Maximalzeitraum von 7 Jahren erforderlich sein wird‘. Die Richterin schaut sich den Patienten selbst noch mal an. Er antworte auf Fragen ‚mit einem verwaschenen Ja‘ – auf alle Fragen. Zufällig trifft sie auf dem Flur Es persönliche Assistentin. ‚Diese berichtet, dass der Betroffene nur ganz selten kleine lichte Momente habe‘, notiert die Richterin […] Nach dem Besuch wird die Betreuung um sieben Jahre verlängert. […] Der Verfahrenspfleger, vom Gericht extra für diese Entscheidung bestellt, begründet das so: ‚Von einer persönlichen Anhörung des Betreuten habe ich angesichts seines Gesundheitszustandes abgesehen, er ist derzeit nicht in der Lage, den Sachverhalt zu verstehen, zu beurteilen und sich darüber verständlich zu machen.‘ […] E wird weiter regelmäßig untersucht, auch von einem Neurologen der Meoclinic. Danach fasst Mediziner T die Ergebnisse in Befundberichten zusammen: Im Dezember 2009 attestiert er eine ‚progrediente Verschlechterung der neurologischen und psychiatrischen Symptomatik‘; er vermerkt eine ‚ausgeprägte Wesensveränderung mit Zunahme aggressiver Verhaltenszustände‘. Im Juni 2010, nach einer Computertomografie am 20. Mai notiert er: ‚keine Neuerungen‘. Und am 25. Mai 2010, nur fünf Tage nach dem Befund ‚keine Neuerungen‘. […] Kurz vorher war er in die Meoclinic gekommen, weil es ihm körperlich schlechter ging. […] So entsteht ein Testament, das Tage später die Betreuungsrichterin dem Vermerk veranlasst: ‚Die unterzeichnende Richterin teilt die Auffassung des Notars (Testamentserrichtung) nicht.‘ […] Während H als Gutachter einen Essener Professor für Neurologie angeheuert hat, der erklärt, dass E an diesem Tag ‚mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage war, für sich Entscheidungen zu treffen‘ […] Und dass er rund um den 25. Mai 2010 ‚sehr angespannt und aggressiv‘ war, wie es in der Pflegeakte heißt, einmal sogar gegen einen Pfleger handgreiflich wurde, während er am Tag des Testaments ‚matt und unmotiviert‘ gewirkt haben soll? […] E […] sei daran verzweifelt, dass er in seinem Körper ‚gefangen‘ gewesen sei.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Insofern ist sie der Auffassung, dass die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Köln mit dem Sinn und Zweck der zivilprozessualen Zuständigkeitsregelungen im Allgemeinen und der Ratio des § 32 ZPO im Besonderen nicht mehr zu vereinbaren sei und sie in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletze. Überdies ist sie in diesem Zusammenhang der Meinung, dass die Klägerin bei der willkürlichen Anrufung des Landgerichts Köln mangels Sachnähe rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass durch die beanstandete Berichterstattung die Menschenwürde und damit das postmortale Persönlichkeitsrecht von Herrn E nicht verletzt werde, da der Schutz der Geheim- und Intimsphäre nicht betroffen sowie nach dem Tod deutlich vermindert sei. Das Lebensbild des Verstorbenen werde nicht grob entstellt, da das – hier inzident zu prüfende – öffentliche Berichterstattungsinteresse über den Erbschaftsstreit zwischen der Klägerin und Frau H sehr hoch sei sowie die Testierfähigkeit und mithin Wiedergabe der wahren Tatsachen zu dem Schlaganfall und die unmittelbaren Folgen in 2008, zum Krankheitsverlauf und zur gesetzlichen Betreuung und zum Zustand des Verstorbenen rund um die Testamentsänderung der entscheidende „Knackpunkt“ bzw. „absolute Kern“ der Berichterstattung sei. Durch die Mitteilung, dass Herr E in 2008 einen Schlaganfall hatte und unter gesetzlicher Betreuung stand, werde die nur noch eingeschränkte Intim- und Geheimsphäre des Verstorbenen nicht verletzt. Die Wiedergabe der Zitate aus der Kranken- und Betreuungsakte sowie der genaue chronologische Verlauf seien für das Verständnis des Lesers zwingend erforderlich, um sich ein vollständiges Bild über den Erbschaftsstreit zwischen der Klägerin und Frau H zu machen. Darüber hinaus sei auch davon auszugehen, dass der verstorbene Herr E mit der angegriffenen Berichterstattung einverstanden gewesen sei. Die Berichterstattung sei auch zulässig, da die Klägerin – unstreitig – mehrfach selbst über den Zustand von Herrn E seit 2008 in den Medien berichtete. Die Klägerin sei alleine nicht wahrnehmungsberechtigt, weil sie ohne und entgegen dem Willen Frau H handele. Des Weiteren sei ihr Vorgehen rechtsmissbräuchlich, da sie eigene Interessen verfolge. Die Beklagte meint zudem, die Klägerin habe die Klage teilweise zurückgenommen, weil sie ihren Antrag erst nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung um die Angabe der konkreten Verletzungsform ergänzt habe. Der zuvor angekündigte Antrag sei, worauf die Beklagte schriftsätzlich hingewiesen habe, auf ein unzulässiges Totalverbot gerichtet gewesen. Die Klägerin habe trotz dieses Hinweises den angekündigten Antrag bis zur mündlichen Verhandlung in der Sache verteidigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO. Denn bei einer Druckschrift – wie hier der Fall – ist Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO der Ort, an dem sie erscheint, ferner diejenigen Orte, an denen sie bestimmungsgemäß verbreitet wird (vgl. BGH, NJW 1977, 1590; NJW 2010, 1752, Rn. 10; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 12, Rn. 121 m.w.N.; Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 32 ZPO, Rn. 17 m.w.N.; Hüßtege in: Thomas/Putzo, 36. Auflage 2015, § 32 ZPO, Rn. 9 m.w.N.; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 32 ZPO, Rn. 29 m.w.N.; Heinrich in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 12. Auflage 2015, § 32 ZPO, Rn. 18 m.w.N.). Da der „Y“ unstreitig auch in Köln bestimmungsgemäß verbreitet wird, ist das Landgericht Köln gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht angezeigt, da die Kammer § 32 ZPO nicht für verfassungswidrig hält. Ferner liegt in der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO weder ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG noch ein Rechtsmissbrauch durch die Klägerin. Denn bei der Ausübung der Wahl zwischen mehreren zuständigen Gerichten ist der jeweilige Kläger frei. Er braucht weder den Gerichtsstand zu wählen, in dem geringere Kosten entstehen noch auf die Belange des jeweiligen Beklagten Rücksicht zu nehmen. Ferner darf er bestehende Rechtsprechungsunterschiede zwischen zuständigen Gerichten ausnutzen (Vollkommer, a.a.O., § 35 ZPO, Rn. 4 m.w.N.). Insbesondere liegt entgegen der Ansicht der Beklagten kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weil die Klägerin ein „Parallelverfahren“ vor dem Landgericht Berlin – Az. 27 O 486/15 –angestrengt hat. Denn dieses „Parallelverfahren“ richtete sich gegen eine andere Beklagte. Demgegenüber hat die Klägerin die Verfahren gegen die Beklagte – soweit ersichtlich – bei dem Landgericht Köln (28 O 290/15; 28 O 353/15) konzentriert. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung eines Teils der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. 1. Die Klägerin ist alleine berechtigt, das postmortale Persönlichkeitsrecht von Herrn E wahrzunehmen. Wahrnehmungsberechtigt für die postmortalen Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen sind – neben den vom Verstorbenen ausdrücklich ermächtigten Personen – jedenfalls die Angehörigen i.S. des § 22 S. 4 KUG und § 194 Abs. 2 S. 1 i.Vm. § 77 Abs. 2 StGB, d.h. grundsätzlich der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten (BGH, NJW 1968, 1773, 1775 – Mephisto; NJW 2000, 2195, 2199 – Marlene Dietrich; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 20013, 5 Rn. 117; Korte, Praxis des Presserechts, § 1 Rn. 42 m.w.N.). In der Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht abschließend geklärt, ob und ggf. in welcher Reihenfolge mehrere Angehörige wahrnehmungsberechtigt sind sowie ob mehrere gleichberechtigte Angehörige nur einvernehmlich einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen können. Es kann hier offen bleiben, ob grundsätzlich die in § 77 Abs. 2 StGB genannte Reihenfolge einzuhalten ist, da dies im vorliegenden Fall nicht weiterführend ist. Denn nach dieser Norm sind Ehegatten und Kinder gleichberechtigt bzw. stehen auf der gleichen Stufe. Nach Auffassung der Kammer ist bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen eine weitere Differenzierung und Begrenzung nach der erbrechtlichen Rangfolge nicht sachgerecht (vgl. Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 1922 Rn. 98). Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass Angehörige unabhängig von ihrer Erbenstellung wahrnehmungsberechtigt sind, soweit das postmortale Persönlichkeitsrecht dem Schutz der (unvererblichen) ideellen Interessen dient (BGH, NJW 1968, 1773 – Mephisto). Dementsprechend kommt es auch nicht in Betracht, die Reihenfolge bei mehreren grundsätzlich berechtigten Angehörigen anhand ihrer Erbenstellung oder ihres Erbanteils festzulegen. Die Entscheidung, wer das materielle Erbe zu welchen Anteilen erben soll, trifft der Erblasser oft aus Gründen (z.B. steuerrechtlichen oder unternehmenspolitischen Gründen), die in keinem notwendigen Zusammenhang zu der Frage stehen, wer dazu geeignet ist, post mortem seine (unvererblichen) ideellen Interessen zu schützen. Der Erblasser trifft mit der Entscheidung, wer sein materieller Erbe sein soll, also nicht notwendigerweise zugleich die Entscheidung, wer sein „geistiger Erbe“ sein und sein postmortales Persönlichkeitsrecht geltend machen soll. Der Auffassung der Beklagten, dass mehrere grundsätzlich gleichberechtigte Angehörige einzeln nur wahrnehmungsberechtigt seien, wenn sie einvernehmlich vorgingen und somit die Klägerin hier wegen der Meinungsverschiedenheiten mit ihrer Tochter nicht alleine wahrnehmungsberechtigt sei, ist nicht zu folgen. Dies folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OLG Köln (NJW 1999, 1969). Das OLG Köln geht – ohne weitere Begründung – von Folgendem aus: „ Für die Wahrnehmung des postmortalen Ehrenschutzes hat die Rechtsprechung aber keine verbindliche Reihenfolge der „nächsten Angehörigen“ aufgestellt und ersichtlich eine Mehrzahl von Antragsberechtigten zugelassen, von der auch nur einer im Einvernehmen mit den anderen zur Wahrung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes berechtigt sein kann , wenn er ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartut (vgl. BGHZ 50, 133 [140] = NJW 1968, 1773 = LM Art. 5 GrundG Nr. 27 L Mephisto; BGH, NJW 1974, 1371 =LM Art. 5 GrundG Nr. 35 = VersR 1974, 1080; OLG München, AfP 1989, 747 [748]).“ (OLG Köln, a.a.O.) In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war der Verfügungskläger (Enkel von Dr. Konrad Adenauer) von der gesamten Familie ermächtigt, die Persönlichkeitsrechte des Altbundeskanzlers gerichtlich zu schützen. Es herrschte also Einvernehmen, dass die dort beanstandeten Äußerungen untersagt werden sollen. Im Unterschied dazu herrscht zwischen der Klägerin und ihrer Tochter gerade kein Einvernehmen. Diesen Fall hat das OLG Köln zumindest nicht ausdrücklich entschieden. Vielmehr schließt nach Auffassung der Kammer das Einverständnis eines wahrnehmungsberechtigten Angehörigen es grundsätzlich nicht aus, dass ein anderer Angehöriger gegen eine Berichterstattung über den Verstorbenen einschreitet (vgl. BGH, NJW 1968, 1773, 1775 –Mephisto; NJW 2000, 2195, 2198 – Marlene Dietrich). Dies führt zwar dazu, dass alle Wahrnehmungsberechtigten mit der Berichterstattung einverstanden sein müssen, damit es nicht zu einem Rechtsstreit kommt. Wenn jedoch auch nur ein Wahrnehmungsberechtigter von einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ausgeht, darf es ihm zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen nicht verwehrt werden, dessen Recht gerichtlich geltend zu machen. Das Einverständnis bzw. die Zustimmung des(r) anderen Wahrnehmungsberechtigten sowie der von ihm/ihnen angenommene mutmaßliche Wille des Verstorbenen ist dann – bei entsprechender Darlegung im Prozess – bei der Frage zu berücksichtigen, ob überhaupt eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Bei mehreren Wahrnehmungsberechtigten wäre ein ausreichender Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts gefährdet, wenn einem einzelnen Wahrnehmungsberechtigten ein Vetorecht zusteht. Ein Vetorecht gäbe diesem die Möglichkeit, einen Prozess – auch aus eigenen Interessen, schlimmstenfalls entgegen den Interessen des Verstorbenen – zu verhindern. Seine Auffassung, dass die Berichterstattung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht, wäre ausschlaggebend, während die Auffassung des(r) anderen Wahrnehmungsberechtigten keine Berücksichtigung fände bzw. nicht in einem Gerichtsverfahren überprüft werden könnte. Dagegen können ohne ein solches Vetorecht in einem Prozess die Auffassungen aller Wahrnehmungsberechtigten ggf. durch die Gegenseite vorgetragen und berücksichtigt werden, d.h. auch die Auffassung des der Berichterstattung zustimmenden Wahrnehmungsberechtigten ist zu berücksichtigen. Das Risiko, dass bei einer Mehrzahl von Wahrnehmungsberechtigten, das Prozessrisiko zulasten der Pressefreiheit steigt, ist dabei hinzunehmen. Schließlich sinken auch die Erfolgsaussichten einer Klage, umso mehr Wahrnehmungsberechtigte mit der beanstandeten Berichterstattung einverstanden sind oder umso weniger Tatsachen dafür vorgetragen werden können, dass die Berichterstattung nicht dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht. Da das postmortale Persönlichkeitsrecht aus dem Fortwirken der Menschenwürde i.S. des Art. 1 Abs. 1 GG nach dem Tod eines Menschen folgt, darf es im Zweifel demjenigen, der ausreichend Tatsachen dafür vortragen kann, dass die Berichterstattung dem ausdrücklich oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widerspricht, nicht verwehrt werden, Abwehransprüche gerichtlich zu verfolgen, selbst wenn ein anderer Wahrnehmungsberechtigter seiner Auffassung nicht folgt. 2. Die Beklagte hat durch einen Teil der beanstandeten Berichterstattung in das postmortale Persönlichkeitsrecht von Herrn E rechtswidrig eingegriffen. Der Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist zwar enger als der des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer lebenden Person (BVerfG, NJW 2001, 594 – Willy Brandt; NJW 2001, 2957 – Wilhelm Kaisen). Dies ergibt sich bereits aus der mit dem Tod der natürlichen Person als Rechtsträger verbundenen Unanwendbarkeit des Art. 2 Abs. 1 GG, des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Postmortalen Schutz genießt indessen das Fortwirken der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG und damit zum einen der dem einzelnen Menschen zustehende allgemeine Achtungsanspruch, der den Verstorbenen davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Zum anderen bleibt über den Tod hinaus auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert erhalten, den die verstorbene Person zu Lebzeiten erworben hat (BVerfG, NJW 1971, 1645 – Mephisto; ZUM 2006, 865 – Blauer Engel/Marlene Dietrich). Deshalb wird der Verstorbene gegen schwerwiegende Entstellungen seines Lebensbildes, gegen die er sich selbst nicht mehr verteidigen kann, auf Verlangen seiner Angehörigen geschützt (BGH, NJW 1968, 1773 – Mephisto). Steht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden (BVerfG, NJW 2001, 2957). Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte – etwa der Meinungsfreiheit – gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303). Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende Verletzung. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung. Ob eine solche Verletzung bei einer konkreten Meinungsäußerung gegeben ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung ihres Sinns klären, für dessen Deutung der Kontext einzubeziehen ist. Bei der Prüfung der Eignung zur Verletzung der Menschenwürde kann ebenfalls erheblich werden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und der Wahrheitsbeweis gelingt oder misslingt oder ob eine subjektiv-wertende Stellungnahme vorliegt (BVerfG, a.a.O.). Der verfassungsrechtliche Schutz der Privatsphäre umfasst – zu Lebzeiten – das Recht des Einzelnen, selbst zu bestimmen, ob und inwieweit sein persönlicher Gesundheitszustand in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird (BGH, GRUR 2013, 91, 92). Tatsachen, welche die physische und psychische Gesundheit betreffen, sind grundsätzlich dem engsten Bereich der menschlichen Existenz zuzurechnen (OLG Dresden, NJW 2012, 782, 784). Dies gilt erst recht für gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen und Auswirkungen, welche die Geschäfts- und Testierfähigkeit eines Menschen ausschließen können und eine gesetzliche Betreuung erfordern. Der Verlust der geistigen Kräfte ist ein höchstpersönlicher Vorgang, der den personalen und sozialen Geltungswert eines Menschen im Kern auch nach dessen Tod noch betrifft. Das Lebensbild des verstorbenen Herrn E, der zuvor gerade als willensstarker und durchsetzungsbereiter Unternehmer auftrat, wird durch einen Teil der beanstandeten Berichterstattung nicht nur in Frage gestellt, sondern entwertet. Die Pressefreiheit wurde dabei in einem Maße gebraucht, das den Schutz des durch eigene Lebensleistung erworbenen personalen und sozialen Geltungswert von Herrn E nicht ausreichend achtete. Die Beklagte hat mit der beanstandeten detaillierten Berichterstattung gezielt Tatsachen vorgetragen, die den Verlust der geistigen Kräfte und der freien Willensbildung des Herrn E seit 2008 bis zu seinem Tod demonstrieren sollen. Selbst wenn diese Tatsachen wahr sind, so muss der Verstorbene nicht hinnehmen, dass er durch Veröffentlichung dieser Details zu seinem geistigen Zustand insbesondere aus der Kranken- und Betreuungsakte nach seinem Tod zum Objekt von gegenseitigen PR-Kampagnen seiner Ehefrau und Tochter wird. Soweit jedoch nicht im Detail über den Verlust der geistigen Kräfte berichtet wird, ist der erworbene Geltungsanspruch zu Lebzeiten von Herrn E durch seine Selbstöffnung in der Öffentlichkeit bereits hinsichtlich seines Gesundheitszustandes so geprägt worden, dass die beanstandete Berichterstattung seine Menschenwürde zwar berührt, diese aber nicht mehr treffend verletzt bzw. den erworbenen Geltungsanspruch grob entstellt. Anhaltspunkte dafür, welchen Geltungsanspruch in der Öffentlichkeit Herr E zu Lebzeiten für sich beanspruchte, ergeben sich auch aus seiner geplanten Autobiographie. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, wenn sich jemand – zu Lebzeiten – selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022). Dementsprechend kann auch sein Geltungsanspruch nach seinem Tode nicht grob entstellt werden, wenn der Verstorbene selbst die Erörterung seines geistigen Gesundheitszustandes in der Öffentlichkeit zuließ und sich mithin selbst zum Gegenstand von Berichterstattungen machte. Der vorgelegte Entwurf einer Biographie sowie die vorgelegten Artikel, welche eine Selbstöffnung des Klägers belegen sollen, zeigen, dass Herr E sich zum einen offen zu familiären Problemen im Zusammenhang mit dem von ihm geführten Unternehmen und zum anderen zu seinem körperlichen und psychischen Zustand nach dem ersten Schlaganfall geäußert hat bzw. sich hätte äußern wollen. Er berichtet sowohl detailliert über die körperlichen Ausfälle nach dem Schlaganfalls als auch über die psychologischen Folgen („Ängste und Depressionen“), welche er nach seinem ersten Schlaganfall durchlitt. Gegenstand seiner Selbstöffnung war jedoch nicht der Verlust seiner geistigen Kräfte und der Ausschluss seiner freien Willensbildung. Sondern gerade auch in der geplanten Autobiographie stellt er sich weiter als willens- und entscheidungsstarken Menschen dar, der weiter – mit „ psychologischer Unterstützung “ – sein Leben unter Kontrolle hatte. Dem entsprechend vertritt auch seine Tochter, Frau H, die Ansicht, dass er mit der Berichterstattung einverstanden gewesen wäre. Dies kann jedoch nur für einen Teil der beanstandeten Äußerungen gelten. Auch wenn der Verstorbene die Grunderkrankung „Schlaganfall“ sowie dessen unmittelbaren Auswirkungen (z.B. Hilfsbedürftigkeit beim Aufstehen und Gehen, Lähmungen, Verlust der Beweglichkeit, Ängste, Depressionen) der Öffentlichkeit bereits nach seinem ersten Schlaganfall bekannt gegeben hat, so kann dies jedoch nicht eine darüber hinausgehende detaillierte Berichterstattung über seinen geistigen Zustand rechtfertigen. Der zunehmende Verlust der geistigen Kräfte ist nicht gleichzusetzen mit dem Verlust oder vorübergehenden Ausfall körperlicher Funktionen unmittelbar nach dem ersten Schlaganfall von Herrn E. Dass sich die Klägerin selbst ab 2008 mehrfach in der Öffentlichkeit zu dem Gesundheitszustand ihres Mannes geäußert hat, führt grundsätzlich schließlich nicht dazu, dass der Verstorbene selbst Berichterstattungen über seinen Geisteszustand dulden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 260/06, BeckRS 2008, 23925). Dies kann nur als Indiz gewertet werden, dass auch aus ihrer Sicht ihr verstorbener Ehemann mit einer Berichterstattung über seinen Schlaganfall einverstanden gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die detaillierte Berichterstattung über seinen geistigen Zustand aus den Krankenakten und Gutachten unzulässig, während die generelle Beschreibung des Verlaufs der Folgen nach dem Schlaganfall insbesondere auch im Zusammenhang mit den sich daraus ergebenden Problemen (Streit zwischen der Klägerin und ihrer Tochter) zulässig ist, da Herr E zu Lebzeiten seinen Geltungsanspruch bereits geprägt hat. Dies ergibt, dass die folgenden Äußerungen unzulässig sind: - „ Er sei sehr desorientiert, heißt es einmal, und sogar: ‚Hat Frau nicht erkannt.‘ “ - „ […] die ‚deliranten Zustände‘ hätten nachgelassen. Doch am 20. April 2009 fällt E mit dem Kopf auf eine Tischkante […] “ - „ Er antworte auf Fragen ‚mit einem verwaschenen Ja‘ – auf alle Fragen. Zufällig trifft sie auf dem Flur Es persönliche Assistentin. ‚Diese berichtet, dass der Betroffene nur ganz selten kleine lichte Momente habe‘, notiert die Richterin […] “ - „ […] er ist derzeit nicht in der Lage, den Sachverhalt zu verstehen, zu beurteilen und sich darüber verständlich zu machen. ‘ “ - „ […] er vermerkt eine ‚ausgeprägte Wesensveränderung mit Zunahme aggressiver Verhaltenszustände‘. “ - „ Und dass er rund um den 25. Mai 2010 ‚sehr angespannt und aggressiv‘ war, wie es in der Pflegeakte heißt, einmal sogar gegen einen Pfleger handgreiflich wurde, während er am Tag des Testaments ‚matt und unmotiviert‘ gewirkt haben soll? […] E […] sei daran verzweifelt, dass er in seinem Körper ‚gefangen‘ gewesen sei. “, Im Übrigen werden mit den Äußerungen nur der allgemeine Zustand und Krankheitsverlauf, der zu einer mehrjährigen Betreuung führte, beschrieben. Damit wird der Geltungsanspruch des Verstorbenen, immer willens- und entscheidungsstark gewesen zu sein, nur in Frage gestellt, aber nicht entwertet. Denn alleine diese Beschreibung des letzten Lebensabschnittes des bereits zu Lebzeiten im Blick der Öffentlichkeit stehenden Verstorbenen macht nicht sein bisheriges Lebenswerk zunichte. Mit der Veröffentlichung der übrigen Äußerungen wird er dementsprechend nicht zum Objekt der gegenseitigen PR-Kampagnen seiner Ehefrau und Tochter, sondern die Beklagte kann in zulässiger Weise ihrer Aufgabe nachgehen, Verfehlungen und Missstände aufzuzeigen und die Öffentlichkeit über den Erbschaftsstreit zwischen der Klägerin und Frau H, an dem ein hohes Berichterstattungsinteresse besteht, informieren. 3. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ist nicht bereits deswegen anzunehmen, weil die Klägerin auch eigene Interessen in diesem Rechtsstreit verfolgt. Ein Rechtsmissbrauch (Grüneberg, in Palandt, 75. Auflage, 2016, § 242 Rn 40) liegt vor, wenn nach Treu und Glauben die Rechtsverfolgung oder -verteidigung unredlich und unzulässig ist. Solange nicht aus Sicht eines objektiven Betrachters offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsstreit zumindest auch zum Schutz der ideellen Interessen des Verstorbenen geführt wird, ist dies nicht der Fall. Hier ergibt sich bei objektiver Betrachtung bereits aus der Natur der Rechtsverletzung, d.h. des Eingriffs in die Geheimsphäre des Verstorbenen, dass ein Einschreiten gegen die Berichterstattung zumindest auch im Interesse des Verstorbenen liegt. Dass daneben auch weitere Interessen der Klägerin verfolgt werden, schließt dies nicht gänzlich aus. 4. Die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorausgegangene Rechtsverletzung indiziert. Die Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, NJW 1996, 723; BGH, NJW-RR 2002, 608 f.). Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin sind die Kosten auch nicht gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO teilweise aufzuerlegen. In dem die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärte, den Klageantrag um die Angabe der konkreten Verletzungform zu ergänzen, hat sie lediglich klargestellt , dass die Klägerin sich nur gegen die konkrete Berichterstattung in dem Artikel der Beklagten vom 00.00.00 wendet und nicht gegen jedwede Berichterstattung mit dem in Bezug genommenen Inhalt. Die Klägerin hat auch ursprünglich nicht mehr als das begehrt, so dass eine Klagerücknahme vorläge. Die in der Klageschrift angekündigten Anträge sind – wie jede Prozesserklärung einer Partei – auszulegen. Dabei darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, selbst wenn der Antrag seinem Wortlaut nach eindeutig ist, wenn sich aus der Klagebegründung ergibt, dass er nicht so zu verstehen ist, wie es nach seinem Wortlaut anzunehmen wäre (BGH, Urteil vom 23. Januar 1980, Az. VIII ZR 218/78, juris; Musielak, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., 2013, § 308 Rn. 6). So liegt der Fall hier. In der Klagebegründung und ihren weiteren Schriftsätzen nimmt die Klägerin stets nur auf die Berichterstattung vom 00.00.00 Bezug. Auch soweit der ursprüngliche Antrag der Klägerin, der die Angabe der konkreten Verletzungsform nicht beinhaltete, verteidigt wird (Replik, S. 29f. = Bl. 151f. d.A.), bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin sei der Auffassung, einen Anspruch auf ein von der konkreten Verletzungshandlung losgelöstes „Totalverbot“ der beanstandeten Äußerungen zu haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.