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Urteil

3 O 29/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0404.3O29.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Einbringen von Brustimplantaten der – zwischenzeitlich insolventen – Firma Q. Die Beklagte zu 1) wirkte seit dem Jahr 1997 als zertifizierende Stelle gemäß der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 (Erteilung des CE-Kennzeichens Gruppe III für Medizinprodukte) an der Zertifizierung der von der Firma Q hergestellten Brustimplantate mit. Die Beklagte zu 2) ist der französische Haftpflichtversicherer dieses Unternehmens. Der Klägerin, die durch eine im Jahr 1992 aufgetretene Krebserkrankung ihr natürliches Brustgewebe verloren hatte, wurden im Jahre 1999 im Dreifaltigkeits-Krankenhaus in Wesseling seitens der Firma Q hergestellte Brustimplantate inseriert. Im Jahre 2012 – die Firma Q war inzwischen mit Blick auf eine Verwendung von preiswertem Industriesilikon an Stelle einer medizinisch unbedenklichen Implantateinlage in die Schlagzeilen geraten – ließ sich die Klägerin die Implantate wieder entfernen. Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1) vor, ihre Kontrollpflichten vor der Erteilung des CE-Prüfsiegels verletzt zu haben. Insbesondere habe sie unangemeldete Kontrollen der Firma Q versäumt, obwohl die einschlägige Medizinprodukterichtlinie solche vorsehe. Hätte sie indes die Firma Q auch unangekündigt kontrolliert, so hätte ihr auffallen müssen, dass diese billiges Industriesilikon für die hergestellten Prothesen verwendet habe. Diese Feststellung hätte zwingend eine Versagung des CE-Prüfsiegels nach sich ziehen müssen, denn das verwendete Industriesilikon sei in höchstem Maße gesundheitsschädlich, weil es Prothesenrisse begünstige, durch die das Material in den Körper gerate; zusätzlich bestehe die Gefahr, dass selbst bei intakter Prothese schädliches Industriesilikon „ausgeschwitzt“ werde. Es sei davon auszugehen, dass auch das ihr eingesetzte Implantat gesundheitsschädliches Industriesilikon enthalten habe. Weil die Firma Q im Falle ihres Fortbestehens der Klägerin auf Schadensersatz eintrittspflichtig gewesen wäre, treffe die Haftung nach deren Insolvenz nunmehr die Beklagte zu 2), denn nach – hier anzuwendendem – französischen Recht bestehe ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Sie habe seit dem Jahr 2009 an schmerzhaften Spannungsgefühlen im Brustbereich gelitten; infolge der notwendig gewordenen Revisionsoperation sei ihr Brustgewebe jetzt auch noch durch Vernarbungen entstellt. Dass sich über Jahre hinweg gesundheitsschädliches Material in ihrem Körper befunden habe, habe sie – zumal als Krebspatientin – psychisch enorm belastet; sie habe unter anderem eine Angsterkrankung und Schlafstörungen entwickelt. Mangels Alternativursachen seien diese Beschwerden auf das Brustimplantat zurückzuführen. Nachdem sie im Jahre 2012 erfahren habe, dass die ihr implantierte Prothese mit erheblichen gesundheitlichen Bedenken behaftet sei, habe sie sich zu einem Austausch des Implantats entschieden. Mit Blick auf die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verlangt sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das sie seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts stellt, wobei sie angibt, von der Beklagten zu 1) einen Betrag von nicht unter 25.000 EUR und von der Beklagten zu 2) eine Zahlung von mindestens 4.000 EUR für angemessen zu erachten; daneben begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) betreffend der ihr zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.000 € nebst Zinsen hieraus im Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, ihr sämtliche weiteren materiellen und - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren - immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr anlässlich der Implantation von Rofil-Medro-Brustimplantate mit Silikon aus dem Hause der Firma Q (Q) entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erklären sich zu den von der Klägerin angeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen ebenso wie dem Umstand, dass jener überhaupt mit Industriesilikon befüllte Brustimplantate eingebracht worden seien, mit Nichtwissen. Jedenfalls seien beide Beklagten schon aus Rechtsgründen nicht eintrittspflichtig. Die Beklagte zu 1) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie – von der Klägerin unbestritten – erst ab dem Jahr 1997 überhaupt Zertifikate für Brustimplantate der Firma Q erteilt habe. Ausweislich des vorgelegten Implantatpasses stamme das der Klägerin eingesetzte Implantat - ebenfalls unstreitig – jedoch aus 1996. Hinzu komme noch, dass die Beklagte zu 1) ab 1997 – auch dies unstreitig – überhaupt nur mit Ethylenoxid sterilisierte Implantate zertifiziert habe, während der Implantatpass der Klägerin ergebe, das ihr ein mit Wasserdampf sterilisiertes Implantat eingesetzt worden sei. Jedenfalls aber seien unangemeldete Audits im Rahmen der durchgeführten Überprüfungen zu keiner Zeit erforderlich gewesen, denn solcher bedürfe es nur bei konkreten Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten. Zumindest bis zum Jahre 2009 hätten solche Anhaltspunkte indes vollständig gefehlt, denn soweit die Firma Q ihre Prothesen mit Industriesilikon befüllt habe, habe sie dies durch professionell betrügerisches Vorgehen, insbesondere eine vollständig gefälschte doppelte Buchführung, die Bestellungen ausschließlich medizinisch unbedenklicher Implantateinlagen ausgewiesen habe, derart geschickt verschleiert, dass Hinweise auf Unregelmäßigkeiten schlichtweg nicht vorhanden gewesen seien. Jedenfalls aber sei jeglicher gegen sie gerichtete Anspruch verjährt, denn die Klägerin müsse spätestens im Jahr 2011 aus der Tagespresse davon erfahren haben, dass sie als zertifizierendes Unternehmen im Zusammenhang mit Brustimplantaten der Firma Q in die Kritik geraten sei. Die Beklagte zu 2) führt aus, ein – nach anzuwendendem französischen Recht allerdings grundsätzlich tatsächlich bestehender – Direktanspruch gegen sie als Haftpflichtversicherung scheitere von vornherein daran, dass der Versicherungsschutz auf im französischen Staatsgebiet – nicht aber in Deutschland – eintretende Schadensfälle begrenzt sei. Ohnehin sei aber die gesamte Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag schon durch Zahlungen an in Frankreich ansässige Geschädigte erschöpft, so dass gar keine Versicherungsleistungen mehr geschuldet würden. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Klage bleibt insgesamt der Erfolg versagt. 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) Schadensersatzansprüche weder nach Vertragsgesichtspunkten gemäß § 280 Abs. 1 BGB noch aus unerlaubter Handlung mit Blick auf § 823 Abs. 1 BGB, ohne dass der zwischen den Parteien umstrittene Umstand, ob auch das der Klägerin eingesetzte Implantat minderwertiges Industriesilikon enthielt, abschließender Klärung bedürfte. a) Vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin scheitern allerdings nicht bereits mit Blick auf den Umstand, dass die Firma Q außerhalb des Bundesgebiets ansässig war. Denn der zwischen der Firma Q und der Beklagten zu 1) abgeschlossene Zertifizierungsvertrag unterliegt aufgrund der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Rechtswahl deutschem Recht. Allerdings ist jegliche Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma Q abgeschlossenen Vertrages von vornherein ausgeschlossen. Bei dieser Beurteilung verkennt die Kammer nicht, dass einziger Zweck der Zertifizierung der Brustimplantate der Schutz der Endempfänger der zertifizierten Medizinprodukte auf dem deutschen Markt war, so dass grundsätzlich der Endempfänger eines zertifizierten Medizinprodukts auch an der Schutzwirkung des Zertifizierungsvertrages teilhaben kann. Ein Einschluss konkret der Klägerin – in Abgrenzung zu anderen Implantatempfängerinnen – in die Schutzwirkung des Vertrages scheitert aber an den zeitlichen Abläufen. Denn die Beklagte zu 1) hat der Firma Q erstmals am 22.10.1997 überhaupt ein Zertifikat im Sinne einer Genehmigung des Qualitätssicherungssystems nach Anhang II der Medizinprodukterichtlinie erteilt. Demgegenüber lässt sich – wovon auch die Klägerin ausgeht – dem von der Klägerin selbst zur Akte gereichten Implantatpass eine Herstellung des Brustimplantats schon im Jahre 1996 entnehmen (Serie 96 098 – 9). Hiernach liegt die – etwa fehlerhafte – Herstellung des Brustimplantats außerhalb des Zertifizierungszeitraums. Folgerichtig weist der Implantatpass auch ein CE-Siegel nicht auf. b) Die Klägerin kann die Beklagte zu 1) zudem nicht aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung in Verbindung mit den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes – anwendbar jeweils über Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB – haftbar machen. Denn unabhängig davon, dass auch deliktischen Ansprüchen der Klägerin die ausgeführten zeitlichen Abläufe entgegenstehen, verfängt der Kernvorwurf der Klägerin – die Beklagte zu 1) habe ihre Kontrollpflichten vor der Erteilung des CE-Prüfsiegels verletzt, indem sie keine unangemeldeten Audits bei der Firma Q durchgeführt habe – nicht. Sowohl in der nationalen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Urt. vom 30.01.2014, Az.: 4 U 66/13 [Rn. 56 bis 64] zitiert nach juris) als auch in derjenigen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Entscheidung vom 16.02.2017, Az.: C-219/15) ist nämlich anerkannt, dass – anders, als die Klägerin meint – die Beklagte zu 1) gerade nicht verpflichtet war, im Hause der Firma Q unangemeldete Inspektionen vorzunehmen. Vielmehr hat die Beklagte zu 1) – so die Auffassung in der Rechtsprechung – mit den von ihr wahrgenommenen angekündigten Kontrollbesuchen angesichts des Umstands, dass Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten in dem Zeitraum, in dem die Beklagte zu 1) Implantate der Firma Q zertifiziert hat, nicht erkennbar waren, ihrer Pflicht zur Überprüfung der Produkte dieses Unternehmens genügt. 2) Auch gegen die Beklagte zu 2) hat die Klägerin keinen Ansprüche. Insbesondere steht ihr ein Direktanspruch aus dem mit der Firma Q abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht zu. Die Versicherungsbedingungen sehen nämlich eine Beschränkung auf das französische Territorium vor, während der Schadensfall im Bezirk des angerufenen Landgerichts eingetreten ist. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit dem Einwand gehört werden, der Schadensfall habe sich in Frankreich ereignet, weil die streitbefangenen Implantate in Frankreich hergestellt worden seien. Denn der Versicherungsfall tritt nicht mit der Herstellung des Implantats ein, sondern erst mit der Operation, in der der betroffenen Patientin das Brustimplantat eingesetzt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 20.04.2016, Az.: 7 U 241/14 [Rn. 36, 37] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Operiert worden ist die Klägerin allerdings im Bezirk des hiesigen Gerichts. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin letztlich auch, soweit sie die Auffassung vertreten hat, die in den Versicherungsbedingungen enthaltene territoriale Begrenzung stelle sich als europarechtswidrig dar, weshalb entweder der Versicherungsvertrag europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden müsse, dass die Beschränkung auf Schadensfälle in Frankreich entfalle, oder aber die Rechtssache nach Art. 267 Abs. 2 AEUV im Vorabentscheidungsverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden müsse. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf in Frankreich eintretende Versicherungsfälle verstößt weder gegen die in Art. 34 AEUV gewährleistete Warenverkehrsfreiheit noch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV. Die Warenverkehrsfreiheit wird durch den etwa fehlenden Versicherungsschutz nicht berührt, weil der Zugang zum deutschen Markt – wie gerade aus dem Umstand ersichtlich, dass Implantate der Firma Q in Deutschland vertrieben worden sind – vom Umfang des für ein konkretes Produkt bestehenden Versicherungsschutzes unabhängig ist. Auch die Voraussetzungen einer gemäß Art. 18 AEUV untersagten Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sind nicht erfüllt. Eine solche könnte nämlich nur angenommen werden, wenn die (fehlende) Staatsangehörigkeit der einzige Grund für die territoriale Beschränkung wäre, ihr mithin jeglicher sonstiger sachlicher Grund fehlte. Eben dies ist aber nicht der Fall, schon weil die jedem Versicherungsvertrag immanente Bemessung der Versicherungsprämien ohne klare Definition begrenzender Kriterien, dies können auch solche geographischer Natur sein, unmöglich wäre. Das versicherte Risiko muss für den jeweiligen Versicherer kalkulierbar bleiben (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., [Rn. 38 bis 40] m.w.N), dieser Umstand bildet den sachlichen Grund für eine Beschränkung auf in Frankreich eintretende Schadensfälle. In Ausübung ihres Vorlageermessens sieht die Kammer von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union ab, weil sie nicht letztinstanzlich entscheidet (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 708 ZPO. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR (25.000 EUR + 4.000 EUR + 1.000 EUR) festgesetzt.