Urteil
24 O 318/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0413.24O318.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag wegen des Widerrufs zweier auf Abschluss von Darlehensverträgen gerichteter Willenserklärungen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.05.2008 erwarben der Kläger und seine Frau ein bebautes Grundstück in Mülheim an der Ruhr (Anlage zum Schriftsatz vom 20.02.2017, Bl. 46ff. GA). Im Mai 2008 schlossen der Kläger und seine Frau zwei Darlehensverträge mit der E-Bank ab (Anl. zum Schriftsatz vom 17.02.2017, Anlagenband). Seit dem 27.08.2008 besteht für den Kläger Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung mit der Beklagten. Es wird auf den Versicherungsschein vom 05.09.2008 und die ARB 2008 (Anlage zum Schriftsatz vom 02.03.2017, Anlagenheft) sowie auf den Versicherungsschein zur Vertragsänderung vom 10.02.2011 (Anlage K1, Anlagenheft) und die ARB 2010 (Anlage K2, Anlagenheft) Bezug genommen. Sowohl in den ARB 2008 als auch in den ARB 2010 heißt es unter § 4 (1) c): „Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (…) von dem Zeitpunkt an in dem der Versicherungsnehmer oder ein Anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.“ Weiter heißt es unter § 4 (3) a): „Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat.“ § 3 (1) d) lautet: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks [nur in den ARB 2010 außerdem: oder vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils]. bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, cc) der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigenpflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.“ Mit Schreiben vom 17.06.2010 widerriefen der Kläger und seine Frau die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen (Anlage K3, Anlagenband). Die Bank wies die Widerrufe mit Schreiben vom 23.06.2015 und nochmals mit Schreiben vom 10.08.2016 zurück (Anlagen K3 und K5, Anlagenheft). Der Kläger bat durch anwaltliches Schreiben vom 27.06.2016 um Deckungsschutz für eine Feststellungsklage in erster Instanz (Anlage K6, Anlagenheft). Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz ab (Anlage K10, Anlagenheft). Der Kläger behauptet, er habe eine vier Jahre alte Bestandsimmobilie zur Eigennutzung erworben. Genehmigungspflichtige Änderungen seien nicht durchgeführt worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nach den ARB eintrittspflichtig. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages zur Versicherungsnummer 91565676-5 für den ihr mit Schreiben vom 27. Juni 2016 gemeldeten Schadensfall – bei der Beklagten unter der Schadensnummer 2016.99.28.35232.4 erfasst – aus dem Bereich des allgemeinen Vertragsrechtsschutzes Rechtsschutz für das Klageverfahren 1. Instanz zur Durchsetzung der Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau C auf Rückabwicklung der Darlehensverträge Nr. ##### und ##### gegenüber der E-Bank Privat- und Geschäftskunden AG wegen Widerrufs nach einem Schadenswert von 150.685,36 EUR zu gewähren hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, man habe es mit einem vorvertraglichen Versicherungsfall zu tun; jedenfalls greife die Vorerstreckungsklausel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, denn der Versicherungsfall wurde durch eine Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, ausgelöst, § 4 (3) a). Die Kammer sieht in den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen solche Rechtshandlungen. Die sog. Vorerstreckungsklausel versagt den Deckungsschutz für Rechtsstreitigkeiten, die in vorvertraglicher Zeit vorprogrammiert waren. Der spätere Rechtsstreit muss bei Vornahme einer in der Klausel genannten Rechtshandlung bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben. Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung trägt in diesem Sinne den Keim eines Rechtsstreites dann in sich, wenn die Art der Willenserklärung oder Rechtshandlung geeignet ist, einen Verstoß auszulösen (vgl. Urteil des BGH vom 24.04.2013, IV ZR 23/12, zu recherchieren über juris, Urteil des OLG Köln vom 23.01.2001, 9 U 94/00, zu recherchieren über juris; Beschluss des OLG Köln vom 15.01.2016, 9 U 251/15). Was diesen rechtlichen Ausgangspunkt angeht, besteht Übereinstimmung in der Rechtsprechung. Fraglich ist nur, ob aus der Sicht des Versicherungsnehmers, auf die allein (ebenso wie bei der Prüfung, ob ein Rechtsschutzversicherungsfall gegeben ist) abzustellen ist, eine Vorprogrammierung des späteren Streits um die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung in dem oben genannten Sinne gegeben ist. In der Entscheidung des BGH vom 24.04.2013, IV ZR 23/12, hatte der dortige Kläger nach seinem Vortrag bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages nicht alle für seine Willensbildung maßgeblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen nicht erhalten. Der Lebensversicherer weigerte sich, den hierauf gestützten Widerspruch des Klägers anzuerkennen und die von diesem begehrten Leistungen zu erbringen. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass nach dem allein maßgeblichen Vorbringen des auf Deckung klagenden Versicherungsnehmers für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts des Rechtsschutzfalles auf die Weigerung des Lebensversicherers abzustellen sei, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und die von diesem verlangten Zahlungen zu erbringen. Was die Frage angeht, ob die Vorerstreckungsklausel greift, hat der BGH ausgeführt: „Aus den vorgenannten Gründe haben die Umstände des Vertragsschlusses im Jahre 1995 den für den Versicherungsfall maßgeblichen Pflichtenverstoß auch nicht in dem Sinne „ausgelöst“, dass bereits die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung erreicht gewesen wäre. Die Beklagte ist deshalb auch nicht aufgrund des in § 4 (3) Buchst. a) ARB 2004 geregelten Haftungsausschlusses, der keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. September 2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 e), leistungsfrei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 – IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 4).“ In diesem Sinne hat auch der Berufungssenat u.a. in seinem Beschluss vom 02.05.2016, 9 U 252/15, argumentiert: Es sei zwar zutreffend, jedoch nicht entscheidend, dass die dortigen Klägerinnen mit dem Kreditinstitut um Pflichtangaben stritten, deren Fehlen den Widerruf überhaupt erst ermöglichen würden. Die Klägerinnen würden dem Kreditinstitut aber gerade nicht als Pflichtverstoß vorwerfen, sie nicht ordnungsgemäß belehrt zu haben. Die behauptete fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermögliche vielmehr erst die Jahre später erfolgte Ausübung des Widerrufs als Voraussetzung für die Rückabwicklung der Darlehensverträge. Der dem Vertragspartner angelastete Pflichtenverstoß sei erst im Bestreiten der Fortgeltung des Widerrufsrechts zu sehen. In dieselbe Richtung gehen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 16.02.2016, 9 U 159/15, zu recherchieren über juris. Auch die Kammer geht davon aus, dass die Vorerstreckungsklausel keine zusätzliche Definition des Versicherungsfalles enthält. Der Klausel ist auch nicht zu entnehmen, dass sie eine weitergehende Festlegung des Rechtsschutzfalles geben will als sich diese aus den Bestimmungen in den ARB ergibt, die den Rechtsschutzfall beschreiben. Gerade weil die Vorerstreckungsklausel jedoch keine zusätzliche Definition des Versicherungsfalles enthält, kann das Eingreifen der Vorerstreckungsklausel auch vorliegend nicht mit der Begründung verneint werden, der Rechtsschutzfall sei erst mit der Weigerung der Bank entstanden, den seitens des Darlehensnehmers ausgeübten Widerruf anzuerkennen und entsprechende Leistungen an ihn zu erbringen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung, von deren Fehlerhaftigkeit bei der Prüfung der Deckungspflicht der Beklagten mit dem Klägervortrag auszugehen ist, da die Beklagte ihre Deckungsablehnung nicht auf fehlende hinreichende Erfolgsaussicht gestützt hat, den Keim des späteren Rechtsstreits im oben genannten Sinne in sich getragen hat. Dies ist aus Sicht der Kammer zu bejahen. Breite Schichten von Darlehensnehmern sind durch Rechtsanwälte – insbesondere im Rahmen von Internetauftritten –, Verbraucherschutzorganisationen und Presseartikel über die Möglichkeit informiert worden, durch einen Widerruf, der auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung gestützt wird, im wirtschaftlichen Ergebnis angesichts des stark gesunkenen Zinsniveaus zu einer erheblichen Verminderung der Zinsbelastung zu gelangen. Entsprechend dem hohen wirtschaftlichen Anreiz ist der Widerruf von Erklärungen, die auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtet waren, und hierdurch bedingte rechtliche Auseinandersetzungen zu einer Massenerscheinung geworden. Dies spiegelt sich auch in einer besonders hohen Anzahl von Gerichtsverfahren wider, welche die Folgen eines Widerrufs zum Streitgegenstand haben, ebenso wie in einer Vielzahl von entsprechenden Deckungsanfragen und Deckungsstreitigkeiten. Gerade der Massencharakter der Auseinandersetzungen von Darlehensnehmern mit ihren Kreditinstituten und die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Kreditinstitute haben den Gesetzgeber für den Bereich der Immobiliendarlehensverträge dazu veranlasst, mit Gesetz vom 11.03.2016 in Art. 229 § 38 EGBGB Regelungen über das Erlöschen des Widerrufsrechtes vorzunehmen. Die Kammer vermag die Einschätzung des OLG Köln nicht zu teilen, bei einer Widerrufsbelehrung handele es sich um eine neutrale Erklärung, die bei ihrer Abgabe nicht die Erwartung begründe, aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit werde es zu einem Rechtskonflikt kommen. Der Kammer erschließt sich nicht, was mit einer „neutralen Erklärung“ gemeint sein soll. Ausgangspunkt muss bleiben, dass – aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers – die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit rechtswidrig ist. Gerade rechtswidrige Rechtshandlungen sind prädestiniert dafür, den Ausgangspunkt für einen späteren Rechtsstreit zu bilden. Ohne die (angeblich) fehlerhafte Widerrufsbelehrung wäre auch Jahre später der Widerruf unter Hinweis auf das wegen fehlerhafte Widerrufsbelehrung fortbestehende Widerrufsrecht nicht ausgesprochen worden und damit der Rechtsstreit zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer nicht entstanden. Dass jeder Vertrag, für den das Gesetz ein Widerrufsrecht vorsieht, bei einer Widerrufserklärung zum Streit über einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages führen kann, ist zwar zutreffend, ändert jedoch nichts daran, dass gerade die aus Sicht des Darlehensnehmers/Versicherungsnehmers bestehende Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung Auslöser für den oftmals Jahre später erfolgten Widerruf und den sich daran anschließenden Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut ist. In diesem Sinne ist die (angebliche) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung der entscheidende Grund für den sich anschließenden Streit um die Wirksamkeit des späteren Widerrufs. Der spätere Rechtsschutzfall war demnach zum Zeitpunkt der (angeblich) fehlerhaften Widerrufsbelehrung vorprogrammiert. Der Vorerstreckungsklausel kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch nicht entnehmen, dass darauf abzustellen ist, die (angeblich) fehlerhafte Rechtshandlung, hier also die (angeblich) fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die den späteren Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs und seine Folgen ausgelöst hat, müsse geradezu zwangsläufig zu einem Rechtsstreit, der den Rechtsschutzfall bildet, führen. Für eine solche Auslegung bietet die Klausel keinen Anhaltspunkt, zumal es selbstverständlich der eigenen Entscheidung eines jeden Versicherungsnehmers vorbehalten bleibt, ob er überhaupt ein (angeblich) rechtswidriges Verhalten seines Vertragsgegners zum Anlass nimmt, diesen in Anspruch zu nehmen und hierfür um Deckungsschutz nachzusuchen. Die Vorerstreckungsklausel ist zudem objektiv gefasst, so dass es auch unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Rechtshandlung oder Willenserklärung, die in den späteren Rechtsschutzfall eingemündet ist, bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar war, dass die rechtswidrige Rechtshandlung oder Willenserklärung Auslöser für einen späteren Rechtsschutzfall werden würde. Eine diesbezügliche Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB, die dafür sprechen könnte, auf das Vorstellungsbild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung oder Abgabe der Willenserklärung abzustellen, ist nicht gegeben. Ebenso wenig kommt es daher darauf an, ob der Versicherungsnehmer jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsschutzversicherungsvertrages die Streitträchtigkeit der (angeblich) fehlerhaften Widerrufsbelehrung erkannt hat, denn die Klausel ist – wie dargetan – objektiv gefasst und stellt nicht auf das Vorliegen eines sog. Zweckabschlusses ab. Ebenso ist ohne Belang, dass sich die Kunden erst aufgrund des gesunkenen Zinsniveaus zum Widerruf entscheiden. Dem Wortlaut und dem für den Kunden erkennbaren Sinn der Vorerstreckungsklausel lässt sich nicht entnehmen, dass eine alleinige Ursächlichkeit notwendig wäre. Ohne die fehlerhafte Widerrufsbelehrung wären der Widerruf und die Auseinandersetzung mit der Bank um die Berechtigung desselben jedenfalls nicht möglich gewesen. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Ansicht, dass nur solche Rechtshandlungen und Willenserklärungen, die auf eine Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage hinzielen, einen Rechtsverstoß im Sinne der Vorerstreckungsklausel auslösen können (dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.1994, 4 U 235/92, OLG Köln, Urt. v. 13.12.2016, 9 U 157/16). Zum einen lässt sich die einschränkende Definition des Begriffs der Rechtshandlung dem Wortlaut der ARB nicht entnehmen. Auch vom OLG Düsseldorf wird sie nicht näher begründet. Zum anderen beginnt die Widerrufsfrist nach dem Gesetz erst mit der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung. Dementsprechend zielt die Bank durch die Erteilung der Widerrufsbelehrung auf eine Veränderung der Rechtslage ab, indem sie die Widerrufsfrist in Gang setzt. Im sog. „Lebensversicherungsfall“ des BGH wird das dort befürwortete Abstellen auf die Perspektive des Versicherungsnehmers auch für das Eingreifen der Vorerstreckungsklausel nicht näher begründet. In einem Aufsatz von Wendt , r+s 2014, 328, dort insbesondere der Take-Home-Message Nr. 7, findet sich eine Auseinandersetzung mit dem Thema. Nach der Auffassung Wendts sollen sich die dort niedergelegten Grundsätze in dem „Lebensversicherungsfall“ des BGH niedergeschlagen haben. In dem Aufsatz heißt es, es sei nur auf solche Rechtshandlungen abzustellen, die der Versicherungsnehmer seinem Anspruchsgegner zur Begründung seines Anspruchs anlastet oder die nach seinem eigenen Vorbringen den Verstoß des Gegners ausgelöst haben. Letzteres ist hier der Fall. Im Streitfall ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers, dass die von der Bank erteilte, nach dem Vortrag des Klägers fehlerhafte Widerrufsbelehrung die spätere Streitigkeit über das Recht des Klägers zum Widerruf ausgelöst hat. Unabhängig vom Vorstehenden wird als einziges Argument für die Maßgeblichkeit des Vortrags des Versicherungsnehmers angeführt, ansonsten hätte es der am Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht beteiligte Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers in der Hand, durch die bloße Behauptung, das ihm angelastete Verhalten sei durch länger zurückliegende Willenserklärungen oder Rechtshandlungen des Versicherungsnehmers selbst ausgelöst worden, diesem den Rechtsschutz zu entziehen. Dem steht entgegen, dass die Vorerstreckungsklausel eine objektive Gefahrträchtigkeit erfordert; ein Verweis des Anspruchsgegners auf eine nicht gefahrträchtige, zurückliegende Handlung ließe den Versicherungsschutz keineswegs entfallen. Umgekehrt liefe die Vorerstreckungsklausel leer, wenn es der Versicherungsnehmer in der Hand hätte, diese auch bei objektiv gefahrträchtigen Handlungen dadurch auszuschließen, dass er den ursächlichen Zusammenhang in Abrede stellt. Die Kammer verkennt nicht, dass es bei ihrem Verständnis der Vorerstreckungsklausel zu einem Wertungswiderspruch kommen kann, denn bei einer vollständig unterlassenen Widerrufsbelehrung verbietet der Wortlaut der Klausel, auf die unterlassene Rechtshandlung abzustellen, obwohl die Interessenlage identisch ist. Die unterschiedlichen Ergebnisse folgen aus der klaren Fassung der ARB, die in der Vorerstreckungsklausel auf eine Rechtshandlung abstellen und eben nicht auf eine fehlende Rechtshandlung. Der Wertungswiderspruch kann aber nicht dadurch aufgelöst werden, dass die Vorerstreckungsklausel auch dann nicht zur Anwendung kommt, wenn ihr Wortlaut und ihr Sinn es gebieten. Da – so die h.M. (s. Urteil des BGH vom 22.04.2013, IV ZR 23/12) – die (angebliche) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auch nicht den Rechtsschutzfall darstellt, ist es bereits von daher unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 2 der ARB unerheblich, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung und dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages ein Zeitraum liegt, der länger als ein Jahr ist. Die Frage, ob die Vorerstreckungsklausel dann nicht gilt, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel zugleich einen Rechtsschutzfall bildet, stellt sich daher nicht (zum Streitstand vgl. die Nachweise in der vorgenannten Entscheidung des OLG Köln vom 15.01.2016). Die Kammer hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Berufungssenates in mehreren Berufungsurteilen die Revision zugelassen. Die Verfahren sind beim BGH anhängig. Eine Entscheidung des BGH steht aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 12.293,31 EUR Der Streitwert bestimmt sich nach den Kosten der ersten Instanz, die sich wiederum nach der Summe der geleisteten Zahlungen bestimmen. Weil der Kläger eine positive Feststellungsklage erhoben hat, ist ein Abschlag von 20% vorzunehmen.