Beschluss
82 O 128/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0428.82O128.16.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG mit je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen ist.
Der Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG mit je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen ist. Der Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe I. Die Antragsgegnerin (nachfolgend auch „ H “) hält derzeit Anteile an insgesamt 44 Beteiligungsgesellschaften. Davon haben 40 Beteiligungen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und sind in der Rechtsform der GmbH oder GmbH & Co. KG organisiert. Die weiteren 4 Beteiligungen haben ihren Sitz in der Schweiz. Die Antragsgegnerin hält sämtliche Anteile an den Beteiligungsgesellschaften in Mehrheits- oder Anteilsbesitz. Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträge zwischen der Antragsgegnerin und ihren Beteiligungsunternehmen bestehen nicht. Die Beteiligungsgesellschaften sind auch nicht in die Antragsgegnerin eingegliedert. Ferner bestehen keine steuerlichen Organschaften. Die 44 Beteiligungen halten selbst Anteile an weiteren 120 Unternehmen, welche weltweit an verschiedenen Standorten ansässig sind (derzeit in 28 Ländern auf 5 Kontinenten). An diesen Unternehmen ist die Antragsgegnerin nicht direkt beteiligt. Das Geschäft der Antragsgegnerin besteht seit ihrer Gründung in der Renditeerzielung durch Erwerb, Halten und Veräußern von Beteiligungen an selbstständig agierenden Unternehmen in einem stark diversifizierten Unternehmensportfolio. Die 44 Beteiligungsunternehmen sind tätig in den Segmenten „Bau/Infrastruktur“, „Fahrzeugtechnik“, „Maschinen- und Anlagenbau“, „Medizin- und Gesundheitstechnik“ sowie „Metalltechnik“. Die Antragsgegnerin beschäftigt unmittelbar 24 Arbeitnehmer. In den 44 Beteiligungsgesellschaften der Antragsgegnerin waren 8.334 Mitarbeiter per 31. Dezember 2015 beschäftigt. Durch weitere Beteiligungserwerbe lag die Zahl zum Ende des Jahres 2016 bei rund 9.300 Mitarbeitern. Personelle Verflechtungen zwischen der Antragsgegnerin und den Beteiligungsgesellschaften liegen nicht vor. Es existiert kein Beirat oder mitbestimmter Aufsichtsrat bei den einzelnen Beteiligungsgesellschaften. Es gibt weder einen Konzernbetriebsrat noch einen mitbestimmten Aufsichtsrat. Es existieren des Weiteren keine Prokuren, Handlungsvollmachten oder sonstigen Organstellungen der Vorstände der Antragsgegnerin in den Beteiligungsgesellschaften. Der Antragsteller ist der Meinung, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach den §§ 1 ff. MitbestG zu besetzen sei. Die Mitarbeiter der Beteiligungsunternehmen seien der Antragsgegnerin gemäß § 5 MitbestG wie eigene Mitarbeiter zuzurechnen. Der Antragsteller bezieht sich zur Darlegung der mitbestimmungsrechtlichen Voraussetzungen im Wesentlichen auf den von der Antragsgegnerin veröffentlichen Geschäftsbericht 2015. Dort hat die Antragsgegnerin umfangreiche Angaben zu ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den Beteiligungsgesellschaften gemacht. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin gemäß den §§ 1 ff. MitbestG zu besetzen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen; 2. festzustellen, dass die Besetzung des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Antragsgegnerin ist zunächst der Meinung, dass der Antrag des Antragstellers rechtsmissbräuchlich sei. Das ergebe sich aus zahlreichen Indizien. Der Antragsteller habe kein eigenes Interesse an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin. Er sei als Berufsaktionär zu bezeichnen. Ihm gehe es lediglich um eigene Vorteile, insbesondere finanzieller Art, etwa durch den Abschluss von entgeltlichen Beraterverträgen mit der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist ferner der Meinung, dass die sachlichen Voraussetzungen von § 5 MitbestG nicht vorliegen. Die Vorschrift sei nur auf Konzerne im Sinne der §§ 17, 18 AktG anzuwenden. Die Antragsgegnerin und die Beteiligungsgesellschaften seien jedoch nicht konzernverbunden. Die Antragsgegnerin könne die gesetzliche Vermutung anhand ihres Geschäftsmodells und der fehlenden Einflussnahme auf die Beteiligungsunternehmen widerlegen. Die Antragsgegnerin sei eine rein vermögensverwaltende Holding (Finanzholding). Die 44 Beteiligungsunternehmen der Antragsgegnerin seien dezentral organisiert. Die Antragsgegnerin übe innerhalb des Personalbereiches, des operativen Bereiches und des Finanzbereiches keinen beherrschenden Einfluss auf ihre Beteiligungsunternehmen aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Feststellung der Besetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gemäß § 98 Abs. 1 AktG ist zulässig und begründet. Der kontradiktorische Antrag der Antragsgegnerin ist dagegen unbegründet. A. Verfahren Das vorliegende Verfahren richtet sich gemäß § 99 Abs. 1 AktG nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), soweit sich aus § 99 Abs. 2-5 AktG nicht Abweichendes ergibt. Das FamFG-Verfahren wird beherrscht von dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 FamFG. Abweichend von anderen FamFG-Verfahren gilt für das Streitverfahren der §§ 98 ff. AktG aber der zivilrechtliche Dispositionsgrundsatz. Das Gericht entscheidet gemäß § 99 Abs. 3 S. 1 AktG durch Beschluss. B. Antragsberechtigung Der Antragsteller ist antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG die Aktionäre der Gesellschaft. Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass er Aktionär der Antragsgegnerin war und ist. Die Antragsgegnerin hat diese Behauptung auch nicht bestritten und damit zugestanden. C. Rechtsmissbrauch Der Antrag ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs als unbegründet zurückzuweisen. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen eines Aktionärs im Zusammenhang mit dem Statusverfahren nach § 98 Abs. 1 AktG kann auf der Grundlage der Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Anfechtungsklagen bestimmt werden. Danach übt ein Aktionär sein Recht missbräuchlich aus, wenn er die Klage einreicht, um die Gesellschaft zu einer Leistung zu bewegen, auf die er keinen Anspruch hat. Die Instrumentalisierung der Anfechtungsklage zur Erlangung ungerechtfertigter Zahlungen stellt hierbei eine Fallgruppe des individuellen Rechtsmissbrauches dar (BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 – II ZR 206/88, NJW 1989, 2689). Andere Fälle sind möglich, etwa bei Schädigungsabsicht. Die Antragsgegnerin bezieht sich hier lediglich auf die geschilderte Fallgruppe der Verfolgung eigener finanzieller Interessen. Die Antragsgegnerin erläutert in ihrer Duplik zunächst, der Antragsteller habe auf die Frage nach seiner Motivation für die Einleitung des Statusverfahrens mitgeteilt, er habe ein „juristisches Interesse“ daran. Ferner habe der Antragsteller der Antragsgegnerin angeboten, das Verfahren zu vermeiden und zu diesem Zweck Optionen erwähnt. Als letzte Option habe der Antragsteller die Anfertigung einer ausführlichen Bewertung der Angelegenheit in Form eines 20-seitigen Memorandums ins Spiel gebracht (E-Mail des Antragstellers vom 3. November 2016, Anlage VS 3). Nach Einleitung dieses Verfahrens habe der Antragsteller mit E-Mail vom 10. Januar 2017 erneut ein persönliches Gespräch in Berlin angeboten. Der Antragsteller gehe dabei in gleicher Weise vor wie der ihm bekannte Einzelaktionär F. Auch dieser habe der Antragsgegnerin im Jahr 2014 die Einleitung eines Statusverfahrens nach § 98 Abs. 1 AktG angedroht. Herr F habe dann aus nicht bekannten Gründen von der Einleitung des Statusverfahrens gegen die Antragsgegnerin abgesehen. Der Antragsteller und Herr F seien von September 2013 bis September 2014 als Business Development Manager bei der S Internet AG in Berlin beschäftigt und einander bekannt gewesen. Bundesweit seien insgesamt nur 3 Personen als Antragsteller in Statusverfahren gemäß § 98 Abs. 1 AktG aufgetreten. Dies seien neben dem Antragsteller Herr F und Herr Prof. Dr. T. Der Antragsteller führe noch zwei weitere Statusverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf und vor dem Landgericht München. Das sei ungewöhnlich. In der Regel sei die Einleitung eines Statusverfahrens nach § 98 Abs. 1 AktG von einem Minderheitsaktionär nicht zu erwarten, da der Prozess mit Kostenrisiko und Zeitaufwand verbunden sei. Der Antragsteller sei planvoll gegen die Antragsgegnerin vorgegangen. Aus seinem konkreten Verhalten sei die Absicht erkennbar, den Antrag zur Erlangung finanzieller Vorteile zu missbrauchen. Der Antragsteller habe beabsichtigt, den Vorstand der Antragsgegnerin zur Beauftragung des Antragstellers mit unerwünschter entgeltlicher Beratungstätigkeit zu veranlassen. Um eine inhaltliche Auseinandersetzung in der Sache sei es dem Antragsteller nie gegangen. Er sei nicht auf die Argumente der Antragsgegnerin eingegangen, sondern habe lediglich den Geschäftsbericht der Antragsgegnerin für das Jahr 2015 kommentiert. Schließlich sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Vorgehen mit Herrn F abgestimmt habe. Der Antragsteller hat diesen Vortrag der Antragsgegnerin bestritten. Insbesondere hat er in Abrede gestellt, finanzielle Interessen mit dem streitgegenständlichen Verfahren zu verfolgen. Dem Antragsteller gehe es um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, soweit er an Gesellschaften beteiligt sei. Im Übrigen sei das Verhalten der Antragsgegnerin entlarvend. Sie habe umfassend zum Rechtsmissbrauch vorgetragen, um eine inhaltliche Erwiderung zur Replik des Antragstellers zu vermeiden. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Anhaltspunkte lassen nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Antrag verfahrensfremde Interessen verfolgt, insbesondere finanzieller Art. Soweit der Antragsteller als Grund für die Durchführung des Statusverfahrens ein juristisches Interesse mitgeteilt hatte, ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch. Ein juristisches Interesse ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dass der Antragsteller der Antragsgegnerin angeboten hat, das Verfahren zu vermeiden, ist ebenfalls unbedenklich. Im Gegenteil, ein derartiges Angebot ist zu begrüßen und entspricht seriösen und üblichen Streitverhandlungen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Das gilt auch für die angebotenen Optionen. Das Angebot des Antragstellers zur Erstellung eines umfangreichen Memorandums war zur Streitbeilegung eher förderlich. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wurde dafür keine Vergütung verlangt. Dass der Antragsteller mit diesen Angeboten keine unzulässigen Vorteile verfolgte, ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit seinen Angeboten vom 3. November 2016 das Statusverfahren bei Gericht eingeleitet hatte. Das wäre sicherlich nicht geschehen, wenn er ausschließlich finanzielle Vorteile verfolgen würde. Dann hätte er sicherlich zunächst die weitere Entscheidung der Antragsgegnerin abgewartet. Die Bekanntschaft zwischen dem Antragsteller und den Herren F und Prof. Dr. T und ihre Beteiligung an gerichtlichem Statusverfahren deuten ebenfalls nicht auf einen Rechtsmissbrauch hin. Auch wenn sich die Antragsgegnerin die Initiative sämtlicher Personen im Zusammenhang mit Verfahren nach § 98 AktG nicht erklären kann, sind aber Anhaltspunkte für ein sachwidriges prozessuales Verhalten nicht erkennbar. Zur Vorgehensweise und den Absichten von Prof. Dr. T hat sich die Antragsgegnerin überhaupt nicht geäußert. Zu Herrn F hat sie lediglich erläutert, dieser habe zwar im Jahr 2014 ein Beratungshonorar von ihr verlangt; er habe das eingeleitete Verfahren aber ohne Angabe von Gründen und ohne Erzielung finanzieller Vorteile beendet. Abgesehen davon bestünde überhaupt kein Anlass, das Handeln der Herren F und Prof. Dr. T dem Antragsteller zuzurechnen. D. Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Der Antrag des Antragstellers ist auch in der Sache begründet. Die Antragsgegnerin unterliegt der paritätischen Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 MitbestG. Die Mitarbeiter der Beteiligungsunternehmen sind der Antragsgegnerin gemäß § 5 MitbestG zuzurechnen. Die Antragsgegnerin hat daher einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat gemäß den §§ 7ff. MitbestG zu bilden. Danach haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes in Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 MitbestG gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens, soweit ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG setzt sich der Aufsichtsrat eines unter die §§ 1 ff. MitbestG fallenden Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Die Antragsgegnerin selbst verfügt zwar nicht über mehr als 2.000 Arbeitnehmer. Ihr sind jedoch gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 MitbestG auch die Arbeitnehmer ihrer Beteiligungsgesellschaften zuzurechnen. In den 44 Beteiligungsgesellschaften der Antragsgegnerin war und ist der Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern weit überschritten. Per 31. Dezember 2015 waren ca. 8.334 Mitarbeiter in den Beteiligungsunternehmen beschäftigt. Diese Mitarbeiter sind der Antragsgegnerin zuzurechnen, da es sich bei ihr um eine Konzernleitungsgesellschaft im Sinne der §§ 17, 18 AktG handelt. Bei mehrheitlichen Beteiligungen gilt grundsätzlich die Konzernvermutung im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 3 AktG. Danach wird von einem abhängigen Unternehmen vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Gemäß § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Die gesetzlichen Vermutungen sind allerdings widerlegbar, und zwar entweder durch den Nachweis, dass die Abhängigkeit gemäß § 17 AktG nicht besteht, oder durch den Nachweis, dass es an einem Konzernverhältnis fehlt (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 18 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Die Konzernvermutung bezieht sich darauf, dass das herrschende Unternehmen seinen Einfluss zur Konzernbildung ausnutzt, indem es eine einheitliche Leitung ausübt. Die Ausübung von Leitungsmacht rechtfertigt die Beteiligung der Arbeitnehmer des beherrschten Unternehmens an den Entscheidungsprozessen im herrschenden Unternehmen, wie sie § 5 Abs. 1 MitbestG vorsieht. Mit Blick auf die Zielsetzungen des Mitbestimmungsgesetzes, den Arbeitnehmern in einem Konzern das Mitbestimmungsrecht auf der Ebene zu eröffnen, auf der unternehmerische Entscheidungen getroffen werden, ist von einem weiten Konzernbegriff auszugehen. Daher genügt für die Annahme einer einheitlichen Leitung bereits die bestimmende Einflussnahme der herrschenden Gesellschaft auf wesentliche Führungsfunktionen in einem der zentralen Konzernbereiche, z.B. beim Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen oder Verkauf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2013, I-26 W 13/08, juris Rn. 21). Die Widerlegung der Konzernvermutung setzt voraus, dass Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden. Die feststehenden Tatsachen müssen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen. Entscheidend ist, dass die herrschende Gesellschaft die abhängige Gesellschaft ihren eigenen unternehmerischen Zielen unterwirft und dadurch deren Führungsentscheidungen maßgeblich beeinflusst, so dass von einer eigenständigen Verfolgung von Unternehmenszielen durch die abhängige Gesellschaft nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O., Juris Rn. 22). Zur Widerlegung der Vermutung muss demnach der Nachweis erbracht sein, dass das herrschende Unternehmen von den Mitteln, welche die Ausübung einer einheitlichen Leitung möglich machen, überhaupt keinen oder allenfalls punktuellen Gebrauch macht, und dass die Bereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar werden, ausschließlich und nachhaltig nach dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. Die Widerlegung der Konzernvermutung hat in erster Linie bei den einzelnen Indizien anzusetzen, die typischerweise auf das Vorliegen einer einheitlichen Leitung hindeuten: Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere der Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, enge personelle Verflechtungen zwischen den fraglichen Unternehmen, ein zentrales Cash-Management, eine offenkundige Koordinierung der Geschäftspolitik der verbundenen Unternehmen, z.B. durch Genehmigungsvorbehalte, die Erstellung eines Konzernabschlusses und ein intensiver Informationsaustausch zwischen den verbundenen Unternehmen auch hinsichtlich sensibler Daten (vgl. OLG Düsseldorf ab. a.a.O., Juris Rn. Ziffer 22). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist festzustellen, dass der Antragsgegnerin die Widerlegung der Konzernvermutung gemäß § 18 Abs. 1 S. 3AktG nicht gelungen ist. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob ihre Darstellung in der Antragserwiderung ausreicht, um die Konzernvermutung zu widerlegen. Denn ihr umfangreicher Vortrag kann nicht zugrunde gelegt werden angesichts ihrer teils diametral entgegenstehenden Äußerungen im eigenen Geschäftsbericht 2015. Nach dem Geschäftsbericht der Antragsgegnerin für das Jahr 2015 ist davon auszugehen, dass es sich bei ihr entgegen ihrer Darstellung in der Antragserwiderung nicht um eine reine Finanzholding handelt, die keine Leitungsmacht auf die Beteiligungsgesellschaften ausübt. Vielmehr ist dem Geschäftsbericht der Antragsgegnerin für das Jahr 2015 zu entnehmen, dass sie den Konzerncharakter der H-Gruppe hervorhebt und dabei intensiv Leitungsmacht auf die Beteiligungsgesellschaften ausübt, und zwar in allen Bereichen. In dem Geschäftsbericht 2015 stellt die Antragsgegnerin den Verbundcharakter der H-Gruppe heraus. Dort ist die Rede von einer Unternehmenskultur, die geprägt sei von Teamwork. Die Töchter seien Mitglieder einer starken Verbunds. Die Antragsgegnerin sei in der Lage, als börsennotiertes Unternehmen mit hohem Transparenzstandard Eigen- wie Fremdmittel zu akquirieren und diese den Beteiligungsunternehmen kostengünstig zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin habe für die Gruppen-Unternehmen ein Programm namens „Kompass 2020“ erstellt, an dem sich die Gruppe in den folgenden 6-8 Jahren orientieren soll. Dabei handele es sich um eine Innovationsstrategie, deren Umsetzung von der Antragsgegnerin als Führungsgesellschaft überwacht werde. Laut eigenen Angaben organisiert die Antragsgegnerin Unternehmenstagungen, auf denen sich die Geschäftsführungen der Beteiligungen kennen lernen und ein Netzwerk aufbauen können und sollen. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass die Beteiligungen inzwischen eigenständig Kontakt miteinander aufnehmen und gemeinsame unternehmerische Initiativen umsetzen. Der Konzerncharakter der H-Gruppe wird besonders durch die Aussage im Geschäftsbericht 2015 belegt, dass die Stärke von H in der Gruppe liege. Das einzelne Unternehmen sei im Gruppenverbund sicherer unterwegs, auch weil es wirtschaftlich und strategisch besonders eingebunden sei. Beabsichtigt sei, dass am Ende das Ganze mehr wert sei als die Summe seiner Teile. Dazu gehöre auch eine gemeinsame Identität. Die Antragsgegnerin nimmt zudem Einfluss auf die Planung und das operative Geschäft ihrer Beteiligungen. Sie stimmt sich laut Geschäftsbericht 2015 regelmäßig mit den Geschäftsführungen der Beteiligungsunternehmen ab. In diesem Zusammenhang führt die Antragsgegnerin aus, dass sich die H-Vorstände so oft wie möglich selber ein Bild machen und regelmäßig alle Beteiligungen besuchen, vom Schreibtisch aus könne man ein Unternehmen nicht führen. An anderer Stelle wird ergänzt, dass die Beteiligungen mehrmals im Jahr besucht würden. Ferner wird ausgeführt, dass in regelmäßigen Strategiedialogen neue Wachstumsoptionen vom H-Vorstand und lokalem Management diskutiert würden. Um die enge Verzahnung zwischen der Antragsgegnerin und den Beteiligungsunternehmen darzustellen, wird erläutert, dass die Verbindung zwischen dem H-Vorstand und der jeweiligen Geschäftsführung eng sei: Statt einer Abgrenzung durch Rituale pflege man den direkten Kontakt. Bei Treffen mit Beteiligungsunternehmen vermittle der Vorstand der H die Sicht des Eigentümers. Hierbei würden die Strategie und die Planzahlen für das kommende Jahr erörtert. Das stimmt überein mit der Äußerung der Antragsgegnerin an anderer Stelle des Geschäftsberichts, dass sie über einen regelmäßigen Dialog mit den Geschäftsführern der Unternehmen sicherstelle, dass ihre Interessen als Gesellschafterin gewahrt bleiben, u. a. auch durch die Vereinbarung erfolgsorientierter Grundsatzvereinbarungen. Darüber hinaus wird dargestellt, dass H auf ein Team von Spezialisten zurückgreifen könne, die explizite Zentralfunktion in der Führungsgesellschaft wahrnehmen und die Interessen von H als Gesellschafter wahren würden. Im Rahmen der Planung gebe H ihren Beteiligungen Empfehlungen hinsichtlich der Flexibilität bei den Produktions- und Personalkosten. Ferner nutzte die Antragsgegnerin das Instrument des strategischen Dialogs, um unternehmerische Potenziale in der Gruppe zu managen. Die Beteiligungsunternehmen lieferten dazu im Rahmen eines strukturierten Prozesses mindestens einmal pro Jahr die systematisch aufbereitete Chancenanalyse der relevanten Markt- und Techniktrends und diskutierten diese mit dem Vorstand der Antragsgegnerin. Der Einfluss der Antragsgegnerin auf das operative Geschäft der Beteiligungen wird besonders deutlich dadurch, dass der Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin verschiedentlich über die Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der abhängigen Gesellschaften entschieden haben, beispielsweise bezüglich der Q Maschinenbau GmbH & Co. KG. Unter den Stichworten „Innovation und Digitalisierung“ wird ausgeführt, dass diese Entwicklung aus der Führungsgesellschaft vorangetrieben werden solle. Wie die Antragsgegnerin in dem Geschäftsbericht weiter ausführt, konzentriere sich die Führungsgesellschaft auf Kernfunktionen wie Finanzierung, Controlling und Rechnungslegung. Zum Bereich Controlling heißt es im Geschäftsbericht, dass der Vorstand der H (…) das Controlling der einzelnen Geschäftssegmente bestimme. H verfolge auf der Grundlage der Monatszahlungen der Beteiligungsunternehmen die Entwicklung der Unternehmen im Vergleich zum jeweiligen Budget. Das Controlling-System liefere bei Planabweichungen frühzeitig Hinweise, wie die Antragsgegnerin ergänzt. Aufgrund monatlicher Berichterstattung könnten Chancen und Risiken, insbesondere die aktuelle Ergebnis- und Liquiditätssituation der einzelnen Geschäfte, besser eingeschätzt und beurteilt werden. Die Geschäftsführer der Beteiligungen beobachteten ihre jeweiligen Märkte und ihr spezifisches Wettbewerbsumfeld und berichteten über wesentliche Veränderungen. Zentrale Kennzahlen für die Führungsgesellschaft seien vor allem Umsatz, Ebit und Ebit-Marge. Im Bereich Konzern-Treasury überwache die Antragsgegnerin die Verwendung der Mittel gegenüber Tochtergesellschaften sowie die Anlage der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sorgfältig. Zum Controlling der Risiken wird in dem Geschäftsbericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ein Risikomanagementsystem eingerichtet habe, um potentielle Risiken erkennen und über alle Funktion hinweg Beobachtungen beurteilen zu können. Das Risikomanagementsystem sei als integraler Bestandteil der Geschäfts-, Planungs-, Rechnungslegungs- und Kontrollprozesse in das Informations- und Kommunikationssystem der H eingebunden. Es sei wesentlicher Bestandteil des Führungssystems. Auf die Finanzierung der Beteiligungen nimmt die Antragsgegnerin insoweit Einfluss, als sie laut Geschäftsbericht ungesicherte Darlehen an diese vergibt. An späterer Stelle wird ausgeführt, dass je nach Liquiditätssituation Transfers zwischen der H und den Beteiligungen erfolgen. Ferner verhandelt die Antragsgegnerin stellvertretend für alle Töchter gute Leasingkonditionen mit einem Drittanbieter und bietet ihren Beteiligungen dieselben Leasingbedingungen an. Das Interesse der Antragsgegnerin an den Finanzierungen mit den Portfolio-Unternehmen resultiert daraus, dass sie im Ergebnis die Hälfte ihrer Einnahmen aus Finanzierungsgeschäften mit ihren Töchtern erzielt. Unstreitig erstellt die Antragsgegnerin einen Konzernabschluss unter Einbeziehung der 44 Beteiligungsunternehmen. Laut Geschäftsbericht überwacht die Antragsgegnerin auch die Rechnungslegung der Tochtergesellschaften. Dazu wird ausgeführt, dass Umfang und Ausgestaltung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems (IKS) der H im Ermessen und in der Verantwortung des Vorstandes lägen. Der Aufsichtsrat überwache den Rechnungslegungsprozess und die Wirksamkeit der IKS. Die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des IKS bei den Beteiligungsgesellschaften werde durch die Abschlussprüfer der Konzerngesellschaften geprüft. Die Prozesse zur Konzernrechnungslegung und Lageberichterstattung würden von den zuständigen Mitarbeitern im Controlling der H gesteuert. Die Reporting- und Konsolidierungsprozesse erfolgten für alle Beteiligungsgesellschaften über ein einheitliches IT-System, das zentral von der H zur Verfügung gestellt werde. Schließlich wird ausgeführt, dass im Konzernabschluss alle Tochterunternehmen voll konsolidiert seien, bei denen die H mittelbar oder unmittelbar über die Möglichkeit verfüge, deren Finanz- und Geschäftspolitik zum Nutzen der H-Gruppe zu beherrschen. Auch wenn die Antragsgegnerin ihren Einfluss auf die Beteiligungsunternehmen bei allen unternehmensbezogenen Prozessen zunächst völlig anders dargestellt hat, werden die vorstehenden Feststellungen in ihrer Duplik aber nicht bestritten. Die Antragsgegnerin hat sich nachfolgend lediglich noch zu dem – rechtlich unerheblichen – Einwand des Rechtsmissbrauchs geäußert. Ihre Aussage in der Duplik, dass einzelne Passagen des Geschäftsberichts 2015 aus dem Kontext gerissen seien und die gelebte und tatsächlich geübte Geschäftspraxis anders aussehe, wird nicht anhand konkreter Aussagen des Geschäftsberichts erläutert. Aufgrund der im streitigen FamFG-Verfahren nach § 98 AktG gültigen Dispositionsmaxime können die nicht bestrittenen Äußerungen des Antragstellers als zugestanden behandelt und damit zugrunde gelegt werden, zumal sie durch den Geschäftsbericht der Antragsgegnerin 2015 bestätigt werden. Eine weitere Aufklärung von Amts wegen ist nicht veranlasst. E. Prozessuale Nebenentscheidungen Gemäß § 99 Abs. 6 S. 7 AktG ist die Antragsgegnerin grundsätzlich Kostenschuldnerin. Eine Kostentragung zulasten des Antragstellers nach § 99 Abs. 6 S. 8 AktG kommt nur bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Anträgen in Betracht. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Im Gegenteil ist die Antragsgegnerin in der Sache unterlegen, so dass es auch der Billigkeit entspricht, sie mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Gemäß § 99 Abs. 6 S. 9 AktG werden außergerichtliche Kosten der Beteiligten allerdings nicht erstattet. Das bedeutet, dass die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Geschäftswert: EUR 50.000,00 (§ 99 Abs. 6 S. 6 AktG).