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Beschluss

1 T 99/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0504.1T99.17.00
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Tenor

I.                    1 T 99/127

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.3.2017 (Bl. 466 der Akte) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 6.3.2017 – 72 IN 75 496/16 - (Bl. 456 der Akte) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Entscheidungsgründe
I. 1 T 99/127 Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.3.2017 (Bl. 466 der Akte) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 6.3.2017 – 72 IN 75 496/16 - (Bl. 456 der Akte) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. II. 1 T 116/17 Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 27.3.2017 (Bl. 508 der Akte) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.3.2017 (Bl. 489 der Akte) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf diese Entscheidung zugelassen. Gründe: Über das Vermögen des Schuldners hatte das Amtsgericht Köln – 72 IN 750/06 - ein Insolvenzverfahren geführt, in dem ihm die Restschuldbefreiung versagt wurde. Aus dieser Zeit rühren Verbindlichkeiten des Schuldners in einer Größenordnung von 600.000,00 € her. Der Schuldner hat am 23.12.2016 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Zuvor hatte bereits unter dem 19.9.2016 die S-Krankenkasse einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt; dieses Verfahren war zunächst beim Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 72 IN 403/16 geführt worden. Am 20.1.2017 hat der Schuldner beantragt, ihm ab dem 1.1.2017 zur Deckung des betrieblichen Aufwands seiner Arztpraxis einen Betrag von 8.813,85 € zu belassen sowie ihm ebenfalls ab dem 1.1.2017 zur Deckung des privaten Aufwands weitere 4.000,00 € zu belassen. Die genannten Werte bezogen sich, wie der Schuldner später klargestellt hat, auf den monatlichen Aufwand. Am 9.2.2017 hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet; der von dem Schuldner gestellte Antrag auf Eigenverwaltung ist abgelehnt worden. Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht gegenüber die Freigabe der gewerblichen selbständigen Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Abs. 2 S. 1 InsO angezeigt (Bl. 415 der Akte), nachdem er am 10.02.2017 die entsprechende Freigabeerklärung gegenüber dem Schuldner abgegeben hatte (Bl. 417 der Akte). Am 21.2.2017 hat der Schuldner erneut einen Antrag auf Belassung der oben genannten Beträge ab dem 10.2.2016 für die Praxis und für den privaten Aufwand gestellt (Bl. 427 d.A.). Seinen Antrag vom 20.1.2017 hat er in Bezug auf den Januar 2017 gleichzeitig für erledigt erklärt (Bl. 432 d.A.). Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 6.3.2017 den Insolvenzverwalter angewiesen, dem Schuldner für privaten Aufwand bezogen auf den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 9.2.2017 – über einen bereits für den privaten Bedarf überlassenen Betrag von 3.600,00 € hinaus - weitere 930,86 € zu überlassen (Bl. 456 der Akte). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.3.2017 (Bl. 466 der Akte), der das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 23.3.2017 nicht abgeholfen hat (1 T 99/17). Mit weiterem Beschluss vom 23.3.2017 hat das Amtsgericht Köln die weiteren Anträge des Schuldners auf Pfändungsschutz und Überlassung von Beträgen aus der Insolvenzmasse zurückgewiesen (Bl. 489 der Akte). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 27.3.2017 (Bl. 508 der Akte), der das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom gleichen Tage nicht abgeholfen hat (1 T 116/17). I. 1 T 99/17 Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 06.03.2017 (Bl. 456 d.A.) gerichtete Beschwerde kann sich, nachdem der Schuldner mit Schriftsatz vom 21.02.2017 seinen Antrag vom 20.01.2017 in Bezug auf den Zeitraum Januar 2017 für erledigt erklärt hatte (Bl. 432 d.A.), nur auf den von dem hier angefochtenen Beschluss weiter umfassten Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 09.02.2017 beziehen. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Für den genannten Zeitraum hat das Amtsgericht dem Schuldner einen – rechnerisch richtig zu berechnenden - Betrag von 1.044,08 € für privaten Bedarf zugebilligt und davon eine Überzahlung von 119,72 € für Januar 2017 in Abzug gebracht; daraus ergäbe sich rechnerisch richtig ein Betrag von 924,36 € statt der zugesprochenen 930,86 €. Zugrunde zu legen sind dabei nach Auffassung des Amtsgerichts Köln Beträge von 1.770,28 € für die Alters- und Krankenversicherung des Schuldners sowie 1.710,00 € an pfändungsfreiem Einkommen, zusammen also 3.480,28 €. Für den gewerblichen Bereich hat es dagegen den Antrag für den genannten Zeitraum zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, B. v. 20.03.2003, IX ZB 388/02; nach JURIS Rz. 26; B. v. 26.06.2014, IX ZB 87/13, nach JURIS Rz. 7) gehören Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang und ohne Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Insolvenzordnung, § 850 i Abs. 1 ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Betrag belassen wird, wobei dem Schuldner neben den Betriebsausgaben soviel zu belassen ist, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt benötigt. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es dem Schuldner, die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten pfändungsfreien Anteils darzulegen. Entsprechend dieser Grundsätze gilt: Soweit das Amtsgericht Köln aus dem mit Schriftsatz vom 20.01.2017 (Bl. 43 d.A.) angemeldeten privaten Bedarf den Ansatz von Steuern in Höhe von 500,00 € mit zutreffenden Erwägungen verneint hat, greift dies die Beschwerde nicht mehr auf. Die Ausführungen des Amtsgerichts sind insoweit auch zutreffend. Soweit das Amtsgericht im Hinblick auf den betrieblichen Bedarf eine Freigabe für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 09.02.2017 abgelehnt hat, gilt: Im Hinblick auf die in diesem Zeitraum anfallenden Löhne steht den Mitarbeitern des Schuldners ein Anspruch auf Insolvenzgeld gegen die Bundesagentur für Arbeit zu, das nach Angabe des Insolvenzverwalters auch am 13.03.2017 für vier Mitarbeiter des Schuldners zur Auszahlung angewiesen worden ist. Eine Zahlung dieser Löhne durch den Insolvenzverwalter und damit zulasten der Insolvenzgläubiger ist diesen nicht zumutbar. Auf die weiteren, aus Sicht der Kammer zutreffenden Ausführungen zur Insolvenzgeldvorfinanzierung durch das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Die Zahlung der betrieblichen Miete für Februar 2017 und damit den hier in Rede stehenden Zeitraum ist durch den Insolvenzverwalter vorgenommen worden. Aus dem Umstand, dass der Schuldner die Miete für Januar 2017 von seinem Pfändungsschutzkonto selbst gezahlt hat, ergibt sich insoweit kein Erstattungsanspruch gegen die Masse. Hinsichtlich der betrieblichen Versicherungskosten scheidet ein Anspruch des Schuldners auf Freigabe aus, weil ein Abschluss einer beruflichen Haftpflichtversicherung rückwirkend ab dem 01.01.2017 nicht in Betracht käme. Im Hinblick auf die sonstigen Betriebsausgaben hat der Schuldner auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret vorgetragen, welche Ausgaben für die Betriebsfortführung im Insolvenzeröffnungsverfahren erforderlich gewesen wären. Die Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim – 35 M 4/16 - vom 13.02.2017, mit der dem Schuldner ein pfandfreier Betrag in Verbindung mit 13.563,35 € zugebilligt worden ist, ersetzt keinen konkreten Sachvortrag in diesem Verfahren, zumal, worauf das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits hingewiesen hat, der Insolvenzverwalter zumindest hinsichtlich eines Teils der Kosten erklärt hat, diese für die Zeit des Insolvenzeröffnungsverfahrens zu tragen. Belege sind insoweit entgegen der Ankündigung in der Beschwerde nicht vorgelegt worden; die pauschale Bezugnahme auf die Akte reicht insoweit nicht aus. Hiermit hat sich die Beschwerde des Schuldners im einzelnen nicht mehr auseinandergesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. II. 1 T 116/17 Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.03.2017 – 72 IN 496/16 - gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners vom 27.03.2017 (Bl. 508 der Akte) hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Der hier angegriffene Beschluss des Amtsgerichts befasst sich mit dem Zeitraum ab dem 10.02.2017 und damit mit dem Zeitraum ab der Anzeige der Freigabe der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit des Schuldners gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 InsO durch den Insolvenzverwalter an den Schuldner vom 10.02.2017 (Bl. 417 der Akte). Dem Begehren des Schuldners für den Zeitraum ab dem 10.02.2017 steht auch nach Auffassung der Kammer die durch den Insolvenzverwalter erklärte Freigabe der selbständigen gewerblichen Tätigkeit des Schuldners gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 InsO entgegen. Nach Sinn und Zweck der Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO scheidet nach diesem Zeitpunkt ein Antrag nach den § 36 Abs. 1 S. 2 InsO, § 850 i Abs. 1 ZPO aus. Denn durch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters wird die bisher insolvenzbefangene gewerbliche Tätigkeit des Schuldners mit Wirkung für die Zukunft wieder in vollem Umfang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt. Dieser Gegenstand wird insolvenzfreies bzw. verfahrensfreies Vermögen (MüKo-InsO-Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 103). Durch die Einfügung der Regelungen in die §§ 35 Abs. 2, 3 InsO soll einerseits die Insolvenzmasse vor den finanziellen Folgen einer etwaigen verlustbringenden selbständigen Tätigkeit des Schuldners geschützt und andererseits dem Schuldner die Möglichkeit einer solchen Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens eröffnet werden (MüKo-Peters, aaO., § 35 Rn. 47 b). Mit Zugang der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bei dem Schuldner treten auch deren Rechtswirkungen ein; insbesondere sind dadurch die Erträge aus der selbständigen Tätigkeit aus dem Haftungsverbund der Insolvenz entlassen. Dies bedeutet aber gerade, dass der Schuldner über die Erträge aus seiner selbständigen Tätigkeit wieder frei verfügen kann und es insoweit keines Antrags auf Belassung gemäß den § 36 Abs. 1 S. 2 InsO, § 850 i Abs. 1 ZPO mehr bedarf. Hinzu kommt, dass auch Folge der Freigabe ist, dass die danach entstehenden Verbindlichkeiten keine Masse-, sondern (Neu-)Verbindlichkeiten des Schuldners sind. Es ist zwischen den beiden den jeweiligen Gläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsmassen zu trennen: Den Alt-/Insolvenzgläubigern steht die Insolvenzmasse zur Verfügung, den Neugläubigern der Neuerwerb nach der Freigabe, wobei denkbar wäre, dass ein zusätzliches zweites Insolvenzverfahren über dieses Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Eine Vermischung dieser beiden Sphären ist aber nicht zulässig (MüKo-Peters, aaO., § 35 Rn. 47 h). Durch eine weitere Belassung von Geldern aus der Insolvenzmasse an den Schuldner zur Fortführung seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit und Sicherstellung der grundsätzlich nur den Neugläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehenden Einkünfte würde eine solche Vermischung aber eintreten. Nur wenn keine Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist, hat dieser in Anwendung von § 850 i ZPO dem Schuldner die erforderlichen Mittel zur Fortführung des Betriebes und zur Deckung seines Lebensunterhalts zur Verfügung zu stellen (so auch Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung – Keller, 8. Aufl., § 36 Rn. 79; ebenso LG Göttingen NZI 2011, 775, Rz. 14). In diese Richtung deuten auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2014 – IX ZB 87/13 - (NJW-RR 2014, 1198, Rz. 15) sowie vom 11.04.2013 – IX ZB 170/11 – (NZI 2013, 684, Rz. 20), wonach sämtliche Einnahmen des Schuldners aufgrund einer nicht freigegebenen selbständigen Tätigkeit in die Masse fallen. Durch die von dem Schuldner begehrte Überlassung von Beträgen aus der Zeit vor der Freigabe würde letztlich auch den Neugläubigern des Schuldners in systemwidriger Weise der Zugriff auf die Insolvenzmasse ermöglicht, worauf sie aufgrund der Konzeption des § 35 InsO keinen Anspruch haben. Andererseits muss der Schuldner nach der Freigabeerklärung wie jeder Unternehmer zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit entsprechende Aktiva selbst erwirtschaften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf den Beschluss der Kammer - 1 T 116/17 - gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Denn die Frage, ob die Freigabe der selbständigen beruflichen Tätigkeit eines Schuldners durch den Insolvenzverwalter der Geltendmachung von Ansprüchen des Schuldners auf Überlassung von Beträgen aus der Insolvenzmasse nach § 850 i ZPO entgegensteht, ist - soweit ersichtlich - trotz der überwiegend einheitlichen Stellungnahmen in der Literatur höchstrichterlich nicht geklärt. Die Frage hat auch grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen.