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Beschluss

6 T 355/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0504.6T355.16.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 7.10.2016, Az. 14 XVII 53/04 P, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 7.10.2016, Az. 14 XVII 53/04 P, wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: Die Beteiligte zu 2. wurde vom Betreuungsgericht im Jahr 2000 zur Berufsbetreuerin der mittellosen Betroffenen bestellt. Im Jahr 1979 schloss sie ihre Schulbildung mit dem Fachabitur für Sozialpädagogik ab. Im Anschluss studierte sie drei Semester Theologie sowie zwei Semester Sozialpädagogik an der Fachschule Rheinland-Westfalen-Lippe, ohne das Studium abzuschließen. Es schloss sich von 1982 bis 1983 eine Ausbildung zur Erzieherin an. Von 1983 bis 1984 absolvierte die Beteiligte zu 2. ihr Anerkennungsjahr als Erzieherin. Ebenfalls im Jahre 1984 erwarb sie ein Montessori-Diplom. In den Jahren von 1989 bis 1992 absolvierte sie eine weitere Ausbildung zur Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik „A-Straße“ in Köln. Von Dezember 2001 bis März 2003 absolvierte sie an dem Institut für Weiterbildung an der Fachhochschule G e.V. das Kontaktstudium „Weiterbildung Berufsbetreuung“. Über das erfolgreiche Absolvieren dieser Fortbildungsmaßnahme erhielt sie ein Zertifikat. Das Zertifikat enthält in einer Fußnote folgenden Zusatz: „Mit der erfolgreichen Teilnahme am Kontaktstudium „Weiterbildung Berufsbetreuung“ sind die Voraussetzungen des § 2 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) in Verbindung mit dem Landesausführungsgesetz NRW, § 2 Berufsvormünderausführungsgesetz vom 17.12.2002 (GVBl 2002, S. 633) hinsichtlich der Qualifikation erfüllt. Der Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (einschlägige Berufstätigkeit vor den gesetzlich vorgesehenen Stichtagen) bleibt Obliegenheit des Teilnehmenden.“ Im Jahr 1996 übernahm die Beteiligte zu 2. ihre erste ehrenamtliche Vormundschaft. Seit August 1999 ist sie als Berufsbetreuerin tätig. Seit Juni 2003 machte die Beteiligte zu 2. in den von ihr übernommenen Betreuungen unter Berufung auf die von ihr absolvierte Weiterbildung eine erhöhte Vergütung geltend. Nachdem der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln mit Schreiben vom 02.07.2003 zum Az. 14 XVII R 260 (Bl. 38 des dortigen Vergütungsheftes) gegen eine Eingruppierung in den höchsten Stundensatz keine Bedenken äußerte, wurden zwischenzeitlich in den durch die Beteiligte zu 2. bei dem Amtsgericht Leverkusen geführten Verfahren zu ihren Gunsten Beträge nach dem höchsten Stundensatz angewiesen. Auf den Vergütungsantrag der Beteiligten zu 2. vom 06.04.2015 (Bl. 449 des Vergütungsheftes) brachte das Amtsgericht Leverkusen lediglich einen auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG gestützten Betrag iHv 33,50 EUR pro Stunde in Ansatz, statt, wie in der Vergangenheit, antragsgemäß 44,00 EUR pro Stunde zu veranschlagen. Zur Begründung führt es aus, dass die Beteiligte zu 2. die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsstufe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG nicht erfülle. Das absolvierte Kontaktstudium „Weiterbildung Berufsbetreuung“ könne nicht als Ausbildung an einer Hochschule bzw. vergleichbare Ausbildung angesehen werden. Zwar habe das Land Nordrhein-Westfalen nach § 2 Abs. 2 BVormG a.F., der dem Wortlaut des § 11 VBVG entspricht, mit dem AGBVormVG NW eine landesrechtliche Regelung erlassen, die Voraussetzungen aufstellt, unter denen Berufsbetreuer ohne Absolvieren einer Ausbildung iSd § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG in die dort genannte Vergütungsstufe eingruppiert werden könnten. Diese Voraussetzungen erfülle die Beteiligte zu 2. aber nicht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Amtsgericht die Beschwerde zu. Die Beteiligte zu 2. legte Beschwerde ein, die die Kammer mit Beschluss vom 9.11.2016, 6 T 157/16 (Bl. 497 ff d.A.) , zurückwies, wobei die Kammer die Rechtsbeschwerde zuließ. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt. Auf den Antrag vom 4.10.2016 setzte das Amtsgericht die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung unter Ansatz eines Stundensatzes von 33,50 EUR auf 351,75 EUR fest und ließ die Beschwerde erneut zu. Hiergegen legte die Beteiligte zu 2. erneut Beschwerde ein und wiederholte ihre Argumente aus dem früheren Verfahren. Sie ist der Auffassung, dass ihr eine höhere Vergütung zustehe. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen Baden-Württembergs erfülle sie die Voraussetzungen für eine erhöhte Eingruppierung, sodass ihr eine erhöhte Vergütung auch nicht in Nordrhein-Westfalen versagt werden könne. Die nach den nordrhein-westfälischen Regelungen vorgesehene Stichtagsregelung sei gleichheitswidrig. Die Beteiligte zu 2. habe ihre Fortbildung in Baden-Württemberg absolviert und die dortigen landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, sodass eine Anerkennung auch in Nordrhein-Westfalen geboten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung sowie auf den Akteninhalt verwiesen. Die § 58 FamFG statthafte und infolge der erneuten Zulassung nach § 61 FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Kammer hat die über die für die Beschwerdeentscheidung erheblichen Fragen bereits mit dem Beschluss vom 9.11.2015 entschieden. Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Die Kammer hat hierzu ausgeführt: Zu Recht hat das Amtsgericht bei der Festsetzung der an die Beteiligte zu 2. nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu bewilligenden Vergütung gem. §§ 1836 Abs. 1 BGB iVm § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG einen Stundensatz iHv 33,50 EUR in Ansatz gebracht. Die Einstufung in die höchste Vergütungsstufe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG stand der Beteiligten zu 2. nicht zu. Denn sie erfüllt, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht die formalen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die begehrte Vergütungsstufe. Die im März 2003 durch die Beteiligte zu 2. abgeschlossene „Weiterbildung Berufsbetreuung“ an der Fachhochschule G e.V. stellt nach den Ausführungen des Amtsgerichts, denen sich die Kammer anschließt, keine Ausbildung iSd § 4 Abs. 2 Nr. 2 VBVG dar, da es sich nicht um eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung mit staatlich geprüftem Abschluss bzw. um eine dem im zeitlichen und wissenschaftlichen Umfang vergleichbare Ausbildung handelt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach § 2 Abs. 2 BVormVG a.F. bzw. dem wortlautgleichen § 11 Abs. 2 VBVG auch Weiterqualifikationen als einer Hochschulausbildung gleichwertig anerkannt werden können, wenn dies durch Landesrecht bestimmt wird. Das Land Nordrhein-Westfalen hat in diesem Zusammenhang aufgrund der Öffnungsklausel aus § 2 Abs. 2 BVormVG, der dem Wortlaut der Regelung aus § 11 Abs. 2 VBVG entspricht, das Berufsvormünderausführungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AGBVormVG NW) erlassen. § 2 Abs. 2 AGBVormVG NW sieht dabei vor, dass Prüfungen andere Bundesländer, die auf Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsregeln absolviert wurden, einer Nachqualifikation iSd § 2 Abs. 1 AGBVormVG NW gleich stehen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass gem. § 1 Nr. 2 AGBVormVG NW nur Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen, die bereits vor dem 30.05.1998 Vormundschaften berufsmäßig geführt haben, mittels einer Nachqualifikation die Voraussetzungen einer Ausbildung nachweisen können, die einer abgeschlossenen Hochschulausbildung iSd § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gleich steht. Diese zeitliche Voraussetzung erfüllt die Beteiligte zu 2. nicht, da sie erst ab August 1999 als Berufsbetreuerin tätig wurde. Ihre Nachqualifikation konnte danach auch nicht über das landesrechtliche Ausführungsrecht nach § 2 Abs. 2 BVormVG iVm § 1 f. AGBVormVG NW als einer Hochschulausbildung gleichstehend anerkannt und in die höchste Vergütungsstufe eingruppiert werden. Ohne Erfolg wendet die Beteiligte zu 2. in diesem Zusammenhang ein, die Stichtagsregelung sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 06.07.2000, 1 BvR 1125/99) nicht vereinbar. In dem genannten Nichtannahmebeschluss führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die durch das Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25.06.1998 (BVormVG) geänderte Vergütung von Berufsvormündern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Mit § 1 BVormVG ist eine Differenzierung der Höhe des Stundensatzes für Berufsbetreuer mittelloser Personen nach dem formalen Kriterium der Ausbildung und dem damit unterstellten Wissens- und Kenntnisstand des Berufsbetreuers eingeführt worden. Eine entsprechende Differenzierung findet sich gegenwärtig in § 4 VBVG. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist eine solche Differenzierung nicht verfassungswidrig, da dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes betroffener, formal nicht hinreichend qualifizierter Berufsbetreuer dadurch ausreichend Rechnung getragen werde, dass nach § 2 BVormVG den Ländern die Möglichkeit gegeben ist, eigene Nachqualifizierungskonzepte zu entwickeln oder in anderen Ländern erworbene Nachqualifikationen anzuerkennen. Damit werde in hinreichendem Maße dem Umstand Rechnung getragen, dass es Berufsbetreuer ohne formale Qualifikation gebe, die auf eine Beibehaltung des zuvor geltenden Vergütungsmodells vertraut hätten und somit einen gewissen Vertrauensschutz genössen (BVerfG, Beschl. v. 06.07.2000, 1 BvR 1125/99). Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) ergibt sich weiterhin aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass in Fällen, in denen ein Berufsbetreuer in einem Bundesland tätig ist, das weder eine eigene Nachqualifikation noch eine Anerkennung anderer Nachqualifikationen vorsieht, eine in einem anderen Bundesland nach den dortigen Voraussetzungen absolvierte Nachqualifikation als „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ iSd § 1 Abs. 1 BVormVG anzuerkennen ist. Eine Unvereinbarkeit mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist im Streitfall nicht zu erkennen. Denn das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass des AGBVormVG Voraussetzungen für eigene Nachqualifikationen sowie die Anerkennung von Nachqualifikationen aus anderen Bundesländern geschaffen, die nach Auffassung der Kammer dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in hinreichendem Maße Rechnung tragen. Insbesondere wird die danach getroffene Stichtagsregelung den Erfordernissen des Vertrauensschutzes in hinreichendem Maße gerecht. Schützenswertes Vertrauen in die Beibehaltung der alten Vergütungsregelungen können nämlich nur solche Berufsbetreuer ohne formale ausreichende Qualifikation in Anspruch nehmen, die bereits zu einer Zeit tätig waren, in der noch das alte Vergütungsrecht galt. Dies trifft indes allenfalls auf den Personenkreis zu, der bereits vor Bekanntwerden des mit dem am 25.06.1998 erlassenen und am 01.07.1998 mit Wirkung zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Berufsvormündervergütungsgesetz eingeführten neuen Vergütungsmodells als Berufsbetreuer tätig war. Nur dieser Personenkreis konnte in der Annahme eines Fortbestandes der bis dahin bestehenden Vergütungsregeln eine Tätigkeit als Berufsbetreuer aufnehmen. Die Stichtagsregelung sieht insoweit vor, dass alle Berufsbetreuer, die bis zum Ablauf des Monats Mai 1998 erstmalig Berufsbetreuungen geführt haben in zeitlicher Hinsicht zu dem Personenkreis zählen, der schützenswertes Vertrauen dafür in Anspruch nehmen kann, dass eine Vergütung der Höhe nach nicht von der formalen Qualifikation abhängig sein soll. Das Ausführungsrecht wird dabei nach Auffassung der Kammer dem Erfordernis der ausreichenden Berücksichtigung schützenswerten Vertrauens gerecht und ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 2. fällt nach eigenen Angaben nicht unter die Stichtagsregelung. Ihr musste darüber hinaus das neue Vergütungsrecht mit der betragsmäßigen Differenzierung des Stundensatzes nach der formalen Qualifikation bereits bekannt gewesen sein, als sie auf ihre Bewerbung im August 1999, mithin mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des damals neuen Vergütungsrechts, die Tätigkeit als Berufsbetreuerin aufnahm. Ein Vertrauenstatbestand in das Fortbestehen des alten Vergütungsrechtes konnte daher in der Person der Beteiligten zu 2. gar nicht erst entstehen. Darauf, dass sie mit der absolvierten Nachqualifikationsmaßnahme an der Fachhochschule G e.V. vollständig die landesrechtlichen Voraussetzungen für das Land Baden-Württemberg erfüllt und daher auch in Nordrhein-Westfalen eine entsprechende Eingruppierung geboten sei, kann sich die Beteiligte zu 2. nicht berufen. Dem steht gerade das Nordrhein-Westfälische Landesrecht entgegen, welches als weitere Voraussetzung für eine entsprechende Einstufung die Einhaltung der – nach den ausgeführten Gründen verfassungsrechtlich unbedenklichen– Stichtagsregelung vorsieht. Dies musste der Beteiligten zu 2. ausweislich des in der Fußnote zu dem an der Fachhochschule G e.V. erworbenen Zertifikat, in dem der Hinweis darauf erfolgt, dass es in der Obliegenheit des Teilnehmenden liege, die Einhaltung der Stichtagsregelung nachzuweisen (s.o.), auch bekannt gewesen sein. Dass andere Bundesländer ein günstigeres Ausführungsrecht vorsehen, hilft der Beteiligten zu 2. daher nicht weiter. Dass sich im Land Nordrhein-Westfalen auf Grund des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes die Verpflichtung ergebe, mangels eigener landesgesetzlicher Regelung eine in einem anderen Bundesland erworbenen Nachqualifikationsmaßnahme als „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ iSd § 1 Abs. 1 BVormG (bzw. der Nachfolgeregelung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 VBVG) anzuerkennen, folgt entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. gerade nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Denn das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass des AGBVormVG NW gerade eigene Voraussetzungen zur Anerkennung von Nachqualifikationen anderer Bundesländer aufgestellt, die dem Vertrauensschutzgrundsatz bereits hinreichend Rechnung tragen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. war das Amtsgericht auch nicht verpflichtet, sich an seinem früheren Verhalten festhalten zu lassen, wonach bei Anweisung der Auszahlung beantragter Vergütungen bislang ein Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von (gegenwärtig) 44,00 EUR zugebilligt wurde. Denn das Betreuungsgericht ist auf jeden gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Höhe der beantragten Vergütungssätze vorliegen. Wenn es dabei abweichend von einer früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt sind, so ist dem Betreuungsgericht eine entsprechende Eingruppierung verwehrt (BGH Beschluss vom 08. Februar 2012 – XII ZB 230/11 –,juris, Rn. 15, mwN). Die Beteiligte zu 2. konnte daher kein schutzwürdiges Vertrauen darin haben, dass ihr auch zukünftig stets eine Vergütung nach dem höchsten Stundensatz zuerkannt werde, ohne dass sie die Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung erfüllt. Anders kann dies mit Blick auf bereits angewiesene Auszahlungen für den Fall eines Rückforderungsverlangens überzahlter Betreuervergütungen sein, was vorliegend allerdings keiner Entscheidung bedarf. Weitergehender zu Gunsten der Beteiligten zu 2. wirkender Vertrauensschutz ist nicht ersichtlich. Insbesondere gelten die zu § 2 BVormVG angenommenen Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht für die gleichlautende Öffnungsklausel aus § 11 VBVG. Denn § 4 VBVG hat an der zum 1. Januar 1999 durch § 1 BVormVG eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese beibehalten (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2012 – XII ZB 230/11 –, Rn. 20, juris). Der Landesgesetzgeber Nordrhein-Westfalen war daher nicht verpflichtet, aufgrund von § 11 VBVG weitergehende landesrechtliche Nachqualifikationsmöglichkeiten zu schaffen. Neue Tatsachen oder Argumente oder hat die Beteiligte zu 2. mit der erneuten Beschwerde nicht vorgebracht, so dass die Kammer bei ihrer oben wiedergegebenen Rechtsauffassung verbleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die vorliegende Fallgestaltung kann über den Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von Fällen entscheidungsrelevant sein. Wert für das Beschwerdeverfahren: 351,75 EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.