Urteil
30 O 315/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0518.30O315.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Unter dem 19.09.2006 schlossen die Klägerin als Darlehensnehmerin und die Beklagte als Darlehensgeberin einen Darlehensvertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von 600.000,00 € zu einem variablen Zinssatz von zunächst 4,025 %. Das Darlehen sollte zum 01.09.2016 zurückzuzahlen sein. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages und der ihm beigefügten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage L 1 Bezug genommen. Des Weiteren schlossen die Parteien unter dem 06.08.2007 einen endfälligen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 900.000,00 € zu einem variablen Zinssatz von zunächst 4,99 %. Das Darlehen sollte zum 30.07.2017 zurückgezahlt werden. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages und der ihm beigefügten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage L 4 Bezug genommen. Beide Darlehen wurden zum 18.09.2015 vorzeitig abgelöst. Mit Schreiben vom 14.12.2015 erklärte die Klägerin den Widerruf in Bezug auf die beiden Darlehensverträge (Anlage L 7). Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 17.02.2016 den Widerruf zurück (Anlage L 9). Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2016 erging unter Fristsetzung bis zum 01.04.2016 eine Zahlungsaufforderung der Klägerin in Höhe von 561.122,89 € an die Beklagte. Der Klägerin entstanden durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten Kosten in Höhe von 1.822,96 €. Mit der der Beklagten am 23.09.2016 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Auskehr von Nutzungsvorteilen nach von ihr erklärter Aufrechnung hinsichtlich der nach ihrer Auffassung nach dem Widerruf bestehenden wechselseitigen Ansprüchen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei noch zum Widerruf berechtigt gewesen. Die Widerrufsfrist sei wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch nicht abgelaufen gewesen, auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte wegen Abweichungen von der einschlägigen Musterwiderrufsbelehrung nicht berufen. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.373,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen und die Beklagte weiter zu verurteilen, sie von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß, jedenfalls aber entsprächen sie den seinerzeit geltenden Musterwiderrufsbelehrungen. Der Geltendmachung des Widerrufsrechts stehe der Einwand der Verwirkung entgegen, insbesondere im Hinblick auf die vor der Widerrufserklärung bereits erfolgte Ablösung beider Darlehen. Zudem sei die Geltendmachung des Widerrufsrechtes rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte behauptet, sie habe nur eine Netto-Marge von 0,403 bzw. 0,75 % gehabt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 346 BGB i.V.m. §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 02.12.2004 i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 23.07.2002 wegen des von ihr erklärten Widerrufs ihrer Vertragserklärungen in Bezug auf die beiden Darlehensverträge vom 19.09.2006 und 06.08.2007 zu. Dahinstehen kann insoweit, ob die gem. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für das der Klägerin aus §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht geltende zweiwöchige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Klägerin bereits abgelaufen war oder ob diese Frist wegen einer fehlerhaften Belehrung der Klägerin aufgrund der Verwendung des Begriffs „frühestens“ im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und einer zur Unabwendbarkeit der Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB – InfoV i.d.F.v. 05.08.2002 führenden Verwendung einer Fußnote mit der Bitte um Fristprüfung im Einzelfall noch nicht abgelaufen war, denn unabhängig hiervon steht der Geltendmachung des Widerrufs durch die Klägerin der Einwand der Verwirkung, § 242 BGB entgegen. Das Recht des Verbrauchers, seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Widerrufserklärung zu widerrufen, kann grundsätzlich verwirkt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2017 – 13 U 422/16). Das hierfür erforderliche Zeitmoment sieht die Kammer in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin, nachdem ihr die Widerrufsbelehrung seit den Vertragsschlüssen in den Jahren 2006 bzw. 2007 vorlag, mehr als acht Jahre hat verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt hat, als erfüllt an. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs aus rechtlichen Gründen fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Angesichts der vollständigen beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist auch das sogenannte Umstandsmoment erfüllt. Die Beklagte musste nach der bereits im September 2015 erfolgten vollständigen Rückzahlung beider Darlehensvaluten nicht mehr mit einem Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Ein solches berechtigtes Vertrauen ergibt sich auch daraus, dass eine tatsächlich wenn auch widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses bei Immobiliardarlehen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat. Diese Vermutung betrifft nicht nur die Höhe, sondern auch die Frage, ob die Bank überhaupt Nutzungen aus ihr zugeflossenen Geldern erzielt hat. Nutzungen aus an sie geleisteten Zahlungen zieht die Bank aber regelmäßig entweder durch Wiederanlage dieser Gelder am Geld-, Kapital- oder Devisenmarkt oder durch anderweitige Ausleihung als Darlehen, nicht dagegen, indem sie den Zahlungen entsprechende Rückstellungen bildet. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn sich die Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung von Nutzungsersatzansprüchen nach § 346 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB auf die vorgenannte Vermutung berufen könnte, während bei der vorgelagerten Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts die Bank im Einzelnen darlegen müsste, dass und auf welche Weise sie die an sie zurückgeflossene Darlehensvaluta verwendet und sich hierdurch darauf eingerichtet hat, von der Klägerin nicht mehr aufgrund eines Widerrufs in Anspruch genommen zu werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.03.2017 – 13 U 241/16). Die Klage unterliegt daher der Abweisung, ohne dass es auf die Frage der Höhe etwaiger der Klägerin im Falle eines wirksamen Widerrufs zustehender Ansprüche ankommt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 48.373,37 Euro.