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Urteil

87 O 26/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0523.87O26.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Parteien sind Gesellschafter der Privatbrauerei X. V. & Co. oHG (X.): der Kläger mit einem Geschäftsanteil von 38 %, der Beklagte und sein zwischenzeitlich verstorbener Vater T. V. mit 15 % und 47 %. Der Beklagte ist zudem alleiniger Geschäftsführer der X.. Vorliegend nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 280 I BGB im Wege der actio pro socio auf Schadensersatz in Anspruch: Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dieser habe seit dem Jahre 2015 mit der Entwicklung und Vermarktung des koffeinhaltigen Erfrischungsgetränks „S.“ bzw. „S. U.“ (Im Folgenden nur: „S.“) durch die X. begonnen, obwohl Unternehmensgegenstand der X. gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages „der Betrieb einer Brauerei, also die Herstellung von Bier und bierähnlichen Erzeugnissen“ ist. Erst der Einladung zur Gesellschafterversammlung der X. am 29.10.2015 habe er – der Kläger – entnehmen können, dass der Beklagte ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk, das aus dem Aufguss von Kaffeekirschenschalen hergestellt wird, entwickelt hatte. Das Produkt sei auch nicht mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte auf den in der Gesellschafterversammlung vom 29.10.2015 geäußerten Hinweis, dass „S.“ nicht dem Unternehmensgegenstand der X. entspreche, mit Schreiben vom 17.12.2015 mitteilen ließ, dass es zu ca. 5 % alkoholfreies X.-A. enthalten werde, als „bierähnlich“ zu beurteilen. Den ins Einzelne gehenden gegenteiligen Ausführungen des Beklagten tritt der Kläger seinerseits im Einzelnen entgegen und nimmt dabei auch auf die Werbung für „S.“ und dessen Präsentation am Markt Bezug. Im Ergebnis sei „S.“ als Energy Drink einzustufen. Der Beklagte schulde der X. daher Ersatz der Entwicklungskosten für „S.“, denen keine Gewinne gegenüber stünden. Es handele sich um den vom Beklagten am 16.11.2015 mitgeteilten Betrag der bis zum 05.11.2015 gebuchten Kosten von 58.558,25 € abzüglich stornierter Rechnungen der Kanzlei Z. W. D. im Zusammenhang mit dem ursprünglich für den Vertrieb geplanten, aber nicht realisierten Joint Venture mit Woyton RoastInc. von 20.085,00 € sowie Bewirtungskosten von 253,70 €, in der Summe also um verbleibende 38.736,95 €. Nennenswerte Einnahmen durch den Vertrieb von „S.“ hätten ausweislich der Kundenstatistik der X. per 30.06.2016 nicht erzielt werden können; im August 2016 sei es ausweislich der Tagesverkaufsstatistiken vom 05., 09., 15., 22., 25 und 30.08.2016 durch Rückgaben sogar zu negativen Verkaufszahlen gekommen. „S.“ habe sich als Flop erwiesen. Im Übrigen sei mit weiteren Schäden für die X. zu rechnen, da der Beklagte im Schreiben vom 17.12.2015 angekündigt habe, das Produkt mit der neuen Rezeptur herzustellen und zu vertreiben. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Privatbrauerei X. V. & Co. oHG (Amtsgericht Köln, HRA 7281) 38.726,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Privatbrauerei X. V. & Co. oHG (Amtsgericht Köln, HRA 7281) sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung und Markteinführung des Produkts „S.“ bzw. „S. U.“ entstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte weist darauf hin, dass die X. dauerhaft wirtschaftlich nur stabil sein könne, wenn sie ihre Produktpalette erweitere. Mit der Entwicklung und dem Vertrieb von „S.“ habe sich für die X. die Chance geboten, den Trend zu koffeinhaltigen Getränken abseits von Coca-Cola aufzugreifen und mit einem nicht süßen, kalorienarmen und veganen Produkt eine Marktlücke in diesem Segment zu schließen. Aus geschmacklichen und strategischen Gründen sei entschieden worden, das Produktmit alkoholfreiem X.-A. zu versetzen. „S.“ erhalte dadurch einen herben Malzgeschmack, der eine geschmackliche Verbindung zu Bier herstelle und es der Hausmarke „X. A.“ ermögliche, so auch über das Produkt „S.“ in Erscheinung zu treten. Davon ausgehend macht der Beklagte geltend, „S.“ sei bierähnlich. Er verweist auf eine Richtlinie des Deutschen Brauer-Bundes (DBB) vom 05.06.2014, nach der das Produkt als Biermischgetränk und damit als „bierähnlich“ im Sinne des Gesellschaftsvertrags der X. einzuordnen sei. Außerdem weise „S.“ eine geschmackliche und äußerliche Ähnlichkeit zu Bier auf, werde am Markt als bierähnlich wahrgenommen und sei auch geeignet, mit einer Brauerei assoziiert zu werden. Schließlich beruft sich der Beklagte darauf, dass er auf der Grundlage angemessener Informationen gehandelt habe. Damit sei sein Handeln von der Business Judgement Rule gedeckt, zumal ihm auch die Haftungsbeschränkung nach § 708 BGB zu Gute komme. Weiter behauptet der Beklagte, dass ein Schaden weder entstanden sei noch drohe. Dabei verweist er auf Anschubkosten, die mit jeder Neueinführung verbunden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten schriftlichen Unterlangen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, in der Sache selbst aber nicht begründet und daher sowohl hinsichtlich des Leistungsantrags als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags abzuweisen. Der vom Kläger als Gesellschafter der X. zulässigerweise zu deren Gunsten gegen den Beklagten als Geschäftsführer der X. gemäß § 280 I BGB geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schon deshalb nicht gegeben, weil es an einer Pflichtverletzung durch den Beklagten fehlt. Insbesondere ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er mit der Entwicklung und Vermarktung von „S.“ begonnen hat, obwohl Unternehmensgegenstand der X. gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 21.12.1971 „der Betrieb einer Brauerei, also die Herstellung von Bier und bierähnlichen Erzeugnissen“ ist. Dabei kommt es nach der Beurteilung der Kammer nicht darauf an, ob „S.“ im Wortsinne bierähnlich ist oder nicht, sodass insbesondere dahinstehen mag, ob dem Kläger zu folgen ist, der dahin argumentiert, dass ein Getränk, dem in zu vernachlässigender Menge Bier hinzugefügt wurde, nicht bierähnlich sei, und der dies damit begründet, dass der Duden „Ähnlichkeit“ als „in bestimmten Punkten übereinstimmend“ bzw. „dem nachfolgend Genannten vergleichbar“ definiere, was auf „S.“ nicht zutreffe, da es nicht gebraut sei und auch sonst nicht über produktprägende Eigenschaften von Bier verfüge, sondern ein mit Kohlensäure versetzter kalt zu konsumierender Teeaufguß sei und dementsprechend in der Kundeartikelliste der X. unter der Warengruppe: 1100 Teegetränke geführt werde. Andererseits kommt es auch nicht auf die Argumentation der Beklagten an, dass „S.“ mit seinem bitteren Geschmack und der durch die Beimischung von alkoholfreiem A. damit eihergehenden malzigen Gechmacksnote, aber auch seiner Schaumstabilität, seiner dunklen Farbe und zuletzt der Art und Weise seiner Präsentation in 0,33 l Longneckflaschen mit Kronkorken in Bierkästen über Merkmale verfüge, die eine geschmackliche und äußerliche Ähnlichkeit von Bier herstellten. Für die Kammer stellt sich „S.“ vielmehr als trendiges alkoholfreies, koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk dar, das sogar einen geringen Anteil an alkoholfreiem Bier enthält, und deshalb im Sinne der Richtlinie des DBB vom 05.06.2014 jedenfalls in die Gruppe der Fassbrausen einzuordnen ist, die in der Richtlinie als Mischgetränke, wahlweise unter Verwendung von alkoholfreiem Bier, Malzextrakten, Limonaden sowie Fruchtsäften, Frucht- und/oder Kräuteraromen hergestellt, definiert werden. Dass auch die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb eines derartigen Produktes vom Unternehmensgegenstand der X. im Sinne von § 2 I ihres Gesellschaftsvertrages umfasst ist, der als „Betrieb einer Brauerei, also der Herstellung, und der Vertrieb von Bier und bierähnlichen Erzeugnissen“ bezeichnet ist, stützt die Kammer auf eine weite Auslegung der Produktbezeichnung „bierähnliche Erzeugnisse“ der in der Gegenüberstellung zu der Produktbezeichnung „Bier“ die Funktion einer Öffnungsklausel zukommt. Als „bierähnliche Erzeugnisse“ sind bei gebotener objektiver, weitestgehender Vertragsauslegung alle Getränke zu verstehen, deren Entwicklung, Herstellung und Vertrieb sich vernünftigerweise zum sonst üblichen Betrieb einer Brauerei bzw. dem sonst üblichen Absatz eines Bierverlags fügt. Da der Gesellschaftsvertrag der X. als einer Familiengesellschaft sich auch an künftige Generationen richtet, hat er körperschaftlichen Charakter und ist einheitlich und gleichmäßig alleine aus sich heraus auszulegen. Das bedeutet kein Haften am Wortlaut, sondern schließt im Rahmen der beurkundeten Vertragsbestimmungen deren sinnvolle, Zusammenhang und erkennbaren Zweck mit berücksichtigende Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ein (BGH NJW-RR 1999, 99). Mit Blick auf die Interessen der X. als eines im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmens ist daher für die Einordnung von Getränken als „bierähnlich“ im Sinne von § 2 I ihres Gesellschaftsvertrages ein Verständnis geboten, welches über die Zeit des Vertragsschlusses hinaus auch heute sowie in der Zukunft eine an den Bedingungen eines sich fortlaufend verändernden Marktes orientierte Unternehmensführung ermöglicht. Daher ist es als solches nicht zu beanstanden, dass der Beklagte als Geschäftsführer der X. neben dem Vertrieb der seit längerem am Markt sehr erfolgreichen „X. Fassbrause“ auch die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von „S.“ initiiert hat. Alleine das seit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages der X. im Jahr 1971 stark veränderte Getränkekonsumverhalten rechtfertigt es, dass sich die X. auch mit der Produktion und den Vertrieb von Energy Drinks oder auch anderer – alkoholfreier oder alkoholhaltiger – Getränke, die über Bierverlage vertrieben werden können, befasst. Die zur Auslegung von § 21 I BierStG als „subjektiver“ Begriffsbestimmung ergangene Entscheidung des BFH (Urteil vom 19.12.1989 – VII R 93/87 - ) steht dem nicht entgegen; für die Frage ob „S.“ als „bierähnliches Erzeugnis“ im Sinne von § 2 I des Gesellschaftvertrages der X. angesehen werden kann, kommt es nach allem nicht darauf an, ob es mit der objektiv erkennbaren Absicht in den Handel gebracht wird, als Ersatz für Bier zu dienen. Die Klage ist daher abzuweisen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des weiteren Vorbringens der Parteien in den Schriftsätzen vom 15.03.2017 und 18.04.2017 ist nicht geboten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: unter Berücksichtigung auch des Feststellungsantrags bis 45.000,00 €