Urteil
20 O 37/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0531.20O37.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch aus Bestellungen und Lieferungen von Tiefkühlbäckerei- und Konditoreiwaren zusteht. Die Klägerin vertreibt gefrorene Bäckerei- und Konditoreiprodukte. Im Herbst 2011 trafen sich die Beklagten mit dem Zeugen A, der die Exportabteilung der Klägerin leitete. Im Anschluss an dieses Gespräch wurden mehrere Bestellungen aufgegeben. Nähere Einzelheiten hierzu sind streitig, insbesondere ob die Beklagten persönlich, oder die von ihnen in den USA gegründete Firma „C Inc.“ als juristische Person Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Eine erste Lieferung wurde bezahlt. Anschließend gingen weitere Bestellungen ein, die die Klägerin lieferte. Die entsprechenden Rechnungen wurden, trotz mehrfacher Mahnungen durch die Klägerin, nur teilweise beglichen. Folgende Rechnungen sind streitgegenständlich (Bl. 21 ff. d.A.): 1. Rechnung vom 04.06.2012, Rechnungs-Nr.: 2012-1208 über 74.519,57 € 2. Rechnung vom 04.06.2012, Rechnungs-Nr.: 2012-1218 über 488,66 € 3. Rechnung vom 21.05.2013, Rechnungs-Nr.: 2013-1075 über 8.297,44 € 4. Rechnung vom 21.05.2013, Rechnungs-Nr.: 2013-1076 über 9.960,83 € 5. Rechnung vom 21.05.2013, Rechnungs-Nr.: 2013-1120 über 639,13 €. Auf die Gesamtforderung in Höhe von 93.905,63 € erfolgten folgende Zahlungen: 1. 5.000,00 € am 05.09.2012 2. 2.500,00 € am 22.11.2012 3. 10.000,00 € am 23.11.2012 4. 2.500,00 € am 10.12.2012 5. 900,00 € am 29.01.2013 6. 624,39 € am 08.02.2013 7. 755,01 € am 26.02.2013 8. 753,44 € am 04.02.2013 9. 6.274,67 € am 13.05.2013 10. 6.660,75 € am 27.08.2013 11. 5.226,21 € am 27.09.2013. Zudem wurde seitens der Klägerin am 18.12.2012 eine Gutschrift in Höhe von 4.834,70 € und am 19.04.2013 eine solche in Höhe von 2.092,53 € gewährt. Dritte erbrachten folgenden Teilzahlungen: 1. 2.780,45 € am 09.10.2014 2. 405,00 € am 15.10.2014 3. 887,00 € am 02.02.2015. Somit verblieb zum 15.12.2015 eine Gesamtforderung in Höhe von 41.711,48 €. Bis zum 15.12.2015 sind Zinsen in Höhe von 31.383,15 € angefallen. Die Klägerin behauptet, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarungsgemäß Grundlage der Bestellungen gewesen seien, weshalb nach § 7 AGB als Gerichtsstand Köln vereinbart sei. Die Klägerin behauptet ferner, Vertragspartner seien die Beklagten persönlich geworden. Die Beklagten hätten bei mehrfachen Treffen in ihrem Betrieb ihr Interesse bekundet, einen Franchise-Laden für Back- und Konditoreiwaren zu eröffnen. Der für sie die Verhandlungen führende Zeuge A habe daraufhin geäußert, dass derartige Franchisebetriebe nur an die beiden Beklagten persönlich wegen ihrer damit einhergehenden Haftung übergeben werden könnten. Bei einem weiteren Gespräch in ihrem Unternehmen im Februar 2012 sei der Standort des beabsichtigten Betriebes noch nicht thematisiert worden, jedoch hätten die Beklagten bereits eine gewerbliche Brotschneidemaschine und Backöfen gekauft. Diese seien von den Beklagten in Ludwigshafen, ihrem ehemaligen Wohnsitz, entgegengenommen worden. Die Klägerin behauptet die Idee der Beklagten, einen Betrieb in den USA zu eröffnen, sei in späteren Gesprächen erörtert worden, zunächst aber wieder verworfen worden, bis sich für die Beklagten die Möglichkeit geboten hätte, in B/USA ein Ladenlokal anzumieten. Dies hätten die Beklagten der Klägerin mitgeteilt, woraufhin in nachfolgenden Gesprächen der Zeuge A eindeutig darauf hingewiesen habe, dass weiterhin deutsches Recht einschlägig sei, da die Lieferung der Waren bedingungsgemäß „frei Rampe Köln“ erfolge. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie 73.094,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.711,48 € für die Zeit vom 15.12.2015 bis 31.12.2015 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.711,48 € seit dem 01.01.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln mit der Begründung, die AGB der Klägerin seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Verhandlungen gewesen und demgemäß auch nicht einbezogen worden. Die Beklagten machen geltend, nicht passivlegitimiert zu sein. Vertragspartner sei vielmehr die Firma „C Inc.“, gewesen, die ja gegründet worden sei, um ihre persönliche Haftung abzuwenden. Demgemäß seien auch die Rechnungen der Klägerin an diese Firma adressiert worden und von dieser – soweit Zahlungen erfolgt seien – auch beglichen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.11.2016 durch die Vernehmung des Zeugen A. Der Beklagte zu 1) ist im Termin vom 19.04.2017 angehört worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob einem etwaigen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien die AGB der Klägerin zugrundeliegen oder nicht und ob daher das Landgericht Köln vereinbarungsgemäß örtlich zuständig ist oder nicht, da die Beklagten sich jedenfalls in der Sitzung vom 19.04.2017 rügelos im Sinne des § 39 ZPO eingelassen haben, indem sie vorbehaltslos den Klageabweisungsantrag gestellt und damit auf den Zahlungsantrag der Klägerin reagiert haben. Die Klägerin kann jedoch nicht von den Beklagten gemäß § 433 II BGB die Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Tiefkühl-Backwaren verlangen, weil sie nicht zur hinreichend sicheren Überzeugung der Kammer - § 286 ZPO - bewiesen hat, dass die Beklagten persönlich und nicht die "C Inc." Bestellerin gewesen ist und somit passivlegitimiert wäre. Die Richterin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum Vier-Augen-Gespräch (vgl. z.B. BVerfG, 21.02.2001, 2 BvR 140/00; BGH, Urt. v. 14.05.2013, VI ZR 325/11) den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört und den Zeugen A der Klägerin vernommen. Der Beklagte hat dabei ausführlich und überzeugend geschildert, wie es zu ersten Kontakten zur Klägerin, insbesondere zu dem Zeugen Jürgen A, gekommen ist, wie von diesem die Idee aufgebracht worden sei, eine Firma in den USA zu gründen, wie er und seine Frau sich nachfolgend an die Auslandshandelskammer gewandt und dann die Inc. gegründet hätten. Er hat dargelegt, wie der Zeuge A bei der Namensfindung geholfen, sie sogar in den USA aufgesucht und sie bei der Zusammenstellung der Backwaren beraten habe, wie schließlich ein erster Container nach den USA geliefert worden und die erste an die Firma "C Inc." gerichtete Rechnung auch von letzerer bezahlt worden sei. Der Beklagte zu 1) hat sein Vorbringen dadurch untermauert, dass er einen Vertragsentwurf vorgelegt hat, der auf den 07.09.2012 datiert war und der ihm und seiner Frau seinen Angaben zufolge in den USA von dem Zeugen A zur Unterschrift vorgelegt worden sei, die sie aber im Hinblick darauf, dass sie danach persönlich hätten haften sollen, obwohl bereits im August 2011 die Inc. gegründet worden war, verweigert hätten. Der Beklagte hat ferner geschildert, dass ihm und seiner Frau nach der Insolvenz der Inc. vom Zeugen A und dem Geschäftsführer der Klägerin ein Schreiben vorgelegt worden sei, wonach sie die Forderung persönlich hätten übernehmen sollen. Letzeres hat der Zeuge A bestätigt mit dem Argument, dass sie ja 1. ihr Geld hätten haben wollen und weil 2. der Vertragspartner habe geändert werden sollen. Er hat ebenfalls eingeräumt, dass Gegenstand der Gespräche auch einmal der Vertragsentwurf aus September 2012 gewesen sei, mit dem er allerdings durch seine Mitarbeiterin, die es versäumt habe, ihm diesen rechtzeitig vorzulegen, überfahren worden sei. Der Umstand, dass seitens der Klägerin nach Gründung der Inc. versucht worden ist, mit einer bzw. zwei schriftlichen Vereinbarungen die persönliche Haftung der Beklagten herbeizuführen, spricht nach Ansicht der Richterin dafür, dass zuvor Vertragspartnerin der Klägerin die "C Inc." war. Die Gründung einer solchen Gesellschaft machte aus Sicht der Beklagten ja auch nur Sinn vor dem Hintergrund, das finanzielle Risiko des für sie neuen Geschäfts mit dem Verkauf von Backwaren nicht selbst tragen zu müssen, sondern auf eine juristische Person abzuwälzen. Demgegenüber hat der Zeuge A bekundet, dass die Verträge mit den Beklagten persönlich zustande gekommen seien. Dies hat er im Wesentlichen darauf gestützt, dass diese bei der ersten Lieferung eines Regalwagens und einer Füllmaschine noch in Ludwigshafen gewohnt hätten. Insbesondere hat sich der Zeuge für seine Behauptung aber wiederholt auf die in § 3 der AGB der Klägerin enthaltene Klausel, wonach sich die Preise für den Export "frei Rampe Köln" bzw. „FCA = Frei Frachtführer“ verstünden, bezogen. Der Zeuge hat diese Klauseln erkennbar dahingehend verstanden, dass die von der Klägerin getroffenen Liefervereinbarungen jeweils nur mit in Deutschland ansässigen natürlichen Personen zustande kommen. Er hat offenbar nicht erkannt, dass mit diesen Incoterms nur festgelegt wird, welche Transportkosten der Verkäufer und welche der Käufer zu tragen hat und wer im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der Ware das finanzielle Risiko trägt: Gefahrübergang. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der zitierten Klausel, wonach nämlich die Preise sich frei Rampe Köln bestimmen, d.h. das die Kosten einer Weiterlieferung vom Käufer zu tragen sind, und - ausdrücklich aufgeführt - Zölle und sonstige Gebühren in den Preisen nicht enthalten sind. Der Zeuge hat allerdings auch ausgesagt, dass die Rechnungen nur deshalb auf die Firma "C Inc." ausgestellt worden seien, weil dies vom Seespediteur so verlangt worden sei. Ursprünglich sei die Rechnung auf die Adresse der Beklagten in Ludwigshafen ausgestellt worden. Diese sei allerdings in den Reißwolf gelangt, weshalb sie nicht mehr vorgelegt werden könne. Ob dies stimmt oder nicht, kann nach Auffassung der Richterin letztlich dahinstehen, da sie sich nach obigen Ausführungen jedenfalls nicht hinreichend sicher davon überzeugen konnte, dass tatsächlich die Beklagten persönlich und nicht die von diesen in den USA gegründete Inc. Vertragspartner der Klägerin geworden sind. Die Klage ist daher abzuweisen. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 73.094,63 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.