28 O 194/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
wird auf den Antrag des Antragstellers vom 27.6.2017 gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an den gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist,
v e r b o t e n,
in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
"Diesmal empörte er sich über eine angeblich ‚neue Qualität von journalistischer Verrohung‘. Der T nutze Material aus einem ‚Hackerangriff‘, die Fragen seien der ‚Privatsphäre… bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen‘. Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen.“
wenn dies geschieht wie auf S. 99 in der Ausgabe Nr. ##/2017 von "T" vom 17. Juni 2017.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Streitwert: 10.000 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
Köln, den 30.6.2017
Landgericht, 28. Zivilkammer