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Beschluss

1 T 106/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0705.1T106.16.00
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Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 17.03.2016 (Bl. 111 der Akte) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.03.2016 – 58 XVII 37/16 M - (Bl. 64 der Akte) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Betroffenen vom 17.03.2016 (Bl. 111 der Akte) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.03.2016 – 58 XVII 37/16 M - (Bl. 64 der Akte) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Betroffene leidet, wie auch der Kammer durch vorangegangene Verfahren bekannt ist, langjährig an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Dies äußert sich bei ihr in formalen Denkstörungen im Sinne eines weitläufigen, sprunghaften und zerfahrenen Denkens sowie in ausgeprägten inhaltlichen Denkstörungen in Form produktiv-psychotischer Phänomene mit paranoiden Verarbeitungsweisen, pathologischen Beziehungssetzungen und wahnbedingten Realitätsverkennungen. In dieses Wahnsystem bindet sie insbesondere ihre Vermieterin sowie die in den vorangegangenen Betreuungsverfahren tätigen Ärzte, Betreuer und Gerichtspersonen mit ein. In einem Verfahren Amtsgericht Köln 58 XVII M 2000 ist die ursprünglich für die Betroffene eingerichtete Betreuung aufgehoben worden, weil die Betroffene nicht betreuungsfähig war. In einem Verfahren Amtsgericht Köln 58 XVII 74/15 hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 06.11.2015 die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, weil zwar die Voraussetzungen für die Einrichtung vorliegen, die Betreuung aber nicht geeignet sei, die Lebensverhältnisse der Betroffenen nachhaltig zu verbessern. Eine von der Vermieterin der Betroffenen betriebene Räumungsklage ist in zweiter Instanz durch Urteil des Landgerichts Köln – 10 S 63/15 - zurückgewiesen worden, weil nach den dort getroffenen Feststellungen sowohl die von der Vermieterseite erklärten Kündigungen im Hinblick auf die fehlende Prozess-und Geschäftsfähigkeit der Betroffenen unwirksam waren als auch die Mietrückstände von ihr im Hinblick auf ihre Krankheit nicht zu vertreten waren. Im vorliegenden Verfahren hat die Vermieterin am 20.01.2016 erneut eine Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für die Betroffene angeregt. Nach Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 29.01.2016 hat die Betroffene ihr gegenüber erklärt, die Wohnung sei ihr auch ohne jede Mietzahlung sicher, da sie schließlich geschäftsunfähig sei. Nach Auffassung der Verfahrenspflegerin greife die Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung in die Rechtsstellung der Vermieterin nachteilig ein, die so ihre Rechte auf unabsehbare Zeit nicht ausüben könne. Daher sei trotz der bekannten Schwierigkeiten bei der Umsetzung für die Betroffene eine Betreuung einzurichten. Nach einer Stellungnahme der Betreuungsstelle der Stadt Köln vom 11.02.2016 gibt es keine Alternative zur langfristigen Sicherung des Wohnraums der Betroffenen als die Einrichtung einer Betreuung. Der Sachverständige Dr. J hat im vorliegenden Verfahren unter dem 16.02.2016 ein Gutachten erstattet, das er auf seine zahlreichen Gespräche mit der Betroffenen im Zeitraum zwischen 2011 und 2015 gestützt hat. Nach dem Inhalt des Gutachtens liegt bei der Betroffenen unverändert eine wahnhafte Störung vor. Diese ist gekennzeichnet durch ein Verfolgungs-, Bedrohungs- und Beeinträchtigungserleben, das das Denken und Handeln der Betroffenen beherrscht. Das Wahnsystem ist nicht korrigierbar. Es bestehe ein genereller Zustand der Unfähigkeit zur freien Willensbildung. Der Sachverständige hat die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Die Betroffene hat sich im Verlauf des Verfahrens vielfach gegen die Einrichtung einer Betreuung ausgesprochen. Nach Anhörung der Betroffenen am 03.03.2016 in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 04.03.2016 – 58 XVII 37/16 M - (Bl. 64 der Akte) für die Betroffene eine rechtliche Betreuung für die Aufgabenkreise Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten eingerichtet. Zum Betreuer ist der Beteiligte zu 2, zum Ersatzbetreuer der Beteiligte zu 3 bestellt worden. Die Betreuung wurde bis zum 04.03.2020 befristet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen vom 17.03.2016, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.03.2016 (Bl. 120 der Akte) nicht abgeholfen hat. II. Das nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Köln mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.03.2016 eine rechtliche Betreuung für die Betroffene in Bezug auf die im Einzelnen ausgeführten Aufgabenkreise eingerichtet. Der Beschluss findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 1896 ff. BGB. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, § 1896 Abs. 1 BGB. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. J vom 16.02.2016, das an seine früheren Begutachtungen der Betroffenen anknüpft, steht eindeutig fest, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Wohnung, nicht selbst besorgen kann. Die Betroffene leidet bereits langjährig an einer psychischen Krankheit im Sinne einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Dies äußert sich bei ihr in formalen Denkstörungen im Sinne eines weitläufigen und sprunghaften Denkens sowie in inhaltlichen Denkstörungen in Form produktiv-psychotischer Phänomene mit paranoiden Verarbeitungsweisen, pathologischen Beziehungssetzungen und wahnbedingten Realitätsverkennungen. Die Krankheit ist gekennzeichnet durch einen ausgeprägtem Verfolgungs- und Bedrohungswahn, in den die Betroffene insbesondere ihre Vermieterin und alle in den Gerichtsverfahren tätigen Personen mit einbindet. Der Sachverständige hat zwar vor Erstattung des genannten Gutachtens mit der Betroffenen nicht mehr gesprochen. Er hat aber nachvollziehbar ausgeführt, dass die Betroffene ihm seit 2011 langjährig bekannt sei. Gespräche mit der Betroffenen hat er am 20.04.2012, am 04.05.2012 und am 04.09.2015 geführt. Für seine Bewertung standen ihm darüber hinaus die bisher geführten Betreuungsverfahren sowie der Mietprozess Landgericht Köln 10 S 63/15 zur Verfügung. Dies reicht nach Darstellung des Sachverständigen aus; er hat insbesondere auch ausgeführt, dass sich das Krankheitsbild der Betroffenen für ihn seit Jahren nicht mehr verändere. Dazu hat er im einzelnen auf die ihm vorliegenden Unterlagen abgestellt. Nach seiner Beurteilung ist das bei der Betroffenen vorhandene Wahnsystem nicht korrigierbar und prägt das Denken und Handeln der Betroffenen vollständig. Dementsprechend bestehe krankheitsbedingt ein genereller Zustand der Unfähigkeit zur freien Willensbildung, da der Wille der Betroffenen durch übermächtigen Einfluss krankheitsbedingter Vorstellungen und Empfindungen bestimmt wird. Die Betroffene sei nicht in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten sachgerecht zu regeln. Der Sachverständige empfahl die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene. Im Rahmen der Anhörung am 03.03.2016 durch das Amtsgericht hat sich dieses Bild bestätigt. Die Ausführungen der Betroffenen waren gekennzeichnet von Weitschweifigkeit, Verkennung des konkreten Themas der Anhörung und der immer wieder - wie auch aus anderen Verfahren bekannt - konsequenten Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung. Auch nach dem Bericht der Verfahrenspflegerin vom 03.03.2016 ergibt sich, dass die Betroffene zu einem konstruktiven Gespräch über die Betreuung und insbesondere über die positiven Möglichkeiten, die eine Betreuung für sie bringen könnte, nicht in der Lage war. Die entsprechenden Ansätze drangen zu der Betroffenen einfach nicht durch. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen und der Einschätzung des Amtsgerichts nach eigener Sachprüfung an. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar, klar und eindeutig, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Damit ist - auch aufgrund der der Kammer aus den vorangehenden Verfahren bekannten Umstände - davon auszugehen, dass die Betroffene gerade in Bezug auf ihre Wohnung ein systematisches Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben entwickelt hat, das nicht korrigierbar ist und das Handeln und Denken der Betroffenen beherrscht. Ihre Auseinandersetzung mit der Vermieterin ist der zentrale Punkt dieses Systems. Aufgrund dessen ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht für die Betroffene eine rechtliche Betreuung mit den in dem angefochtenen Beschluss genannten Aufgabenkreisen angeordnet hat. Es ist deutlich, dass die Betroffene uneinsichtig bezüglich ihrer Erkrankung und nicht in der Lage ist, ihren Zustand realitätsgerecht zu bewerten und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Aus den zahlreichen Eingaben der Betroffenen, auch im Beschwerdeverfahren, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die der Betreuungseinrichtung entgegenstehen. Aus den eigenen Ausführungen der Betroffenen wird vielmehr erneut deutlich, dass die Betroffene weder die Situation in Bezug auf ihre Wohnung noch ihren Gesundheitszustand adäquat einzuschätzen vermag, sondern nach wie vor von einem wahnhaften Erleben geprägt ist. Aufgrund des Sachverständigengutachtens steht auch fest, dass die Betroffene krankheitsbedingt keinen freien Willen entwickeln kann; es bestehen demzufolge auch keine Bedenken dagegen, dass das Amtsgericht eine Betreuung gegen den Willen der Betroffenen eingerichtet hat. Anhalte für eine andere Beurteilung ergeben sich nicht daraus, dass in der Vergangenheit eine für die Betroffene eingerichtete Betreuung aufgehoben bzw. im Verfahren 58 XVII 74/15 das Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung wegen fehlender Betreuungsfähigkeit der Betroffenen abgelehnt hat. Denn zum jetzigen Zeitpunkt ist die Einrichtung einer Betreuung auch im Hinblick auf die bekannte fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen an einer Betreuung geboten, um zum einen die Chance eröffnen, ihre Wohnungsmöglichkeit zu erhalten, zum anderen aber auch, um die Vermieterin in den Auseinandersetzungen mit der Betroffenen im Hinblick auf ihre Geschäftsfähigkeit nicht rechtlos zu stellen (vgl. BayObLG WuM 1996, 275; BGH BtPrax 2011, 72; Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 1896 Rn. 17). Denn ohne die Bestellung eines rechtlichen Betreuers hätte der Vermieter tatsächlich keine Möglichkeit, eventuell gegebene Ansprüche gegenüber der Betroffenen durchzusetzen; dies käme eine Rechtlosstellung des Vermieters gleich, die nicht zu akzeptieren ist. Der Beteiligte zu 2 hat im Rahmen seines Erstberichts klargestellt, dass zwar die Betroffene nach wie vor einen Kontakt zu ihm ablehne. Aber auch nach seiner Auffassung ist die Fortführung der Betreuung geboten, weil ohne seine Tätigkeit die Betroffene die Miete nicht zahlen würde und im Ergebnis obdachlos werden könnte. Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit lässt die Erforderlichkeit einer Betreuung dann nicht entfallen, wenn der Betreuer auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl tätig werden kann (vgl. BGH MDR 2016, 1021, XII ZB 363/15); so liegt der Fall hier. Denn der Beteiligte zu 2 sichert durch die Veranlassung der laufenden Mietzahlungen, dass die bestehenden Mietrückstände nicht noch höher auflaufen. Die Eingaben der Betroffenen im Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren geben zu keiner anderen Bewertung Anlass. Sie erschöpfen sich vielmehr - wie auch in früheren Verfahren - in weitläufigen Ausführungen über Einzelheiten des Mietverhältnisses, formalen Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber den Sachverständigen und Gerichtsbeteiligten und lassen wiederum deutlich erkennen, dass die Betroffene entgegen ihrer eigenen Einschätzung dringend einer rechtlichen Betreuung bedarf. Aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestehen gegen den Umfang der eingerichteten Betreuung keine Bedenken, dies gilt auch für die Dauer der Anordnung der Betreuung. Denn eine zeitnahe Besserung der Krankheitssyptomatik der Betroffenen ist nicht zu erwarten. Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren abgesehen. Der Sachverhalt steht fest. Nicht ersichtlich ist, dass durch eine weitere persönliche Anhörung neue entscheidungserhebliche Tatsachen zu Tage treten können, zumal sich die Einstellung der Betroffenen, wie sich aus ihren Eingaben in diesem und in den früheren Verfahren ergeben hat, krankheitsbedingt nicht weiter verändert. Aus dem gleichen Grund war die erneute Einbeziehung der Verfahrenspflegerin im Beschwerdeverfahren nicht nötig. Eine Kostenerstattung ist nicht veranlasst. Es besteht kein Anlass, einen der am Verfahren Beteiligten mit den außergerichtlichen Kosten eines anderen Beteiligten zu belasten. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar B) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; C) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.