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Urteil

23 O 390/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0717.23O390.16.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger hat am 23.3.2015 vom Beklagten zu 1), einem freien Kfz-Händler, den von der Beklagten zu 2) hergestellten Pkw Volkswagen Touran 1.6 TDI, 77kW, Schadstoffklasse Euro 5, (WV#####) erworben (Anlage K1). Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 und ist vom sog. VW-Skandal betroffen, weil es eine nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Auf die Ausführungen in der Klageschrift wird verwiesen. Mit Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14.10.2015 wurde die Volkswagen AG verpflichtet, bei dem betroffenen Fahrzeugtyp die unzulässige Abschalteinrichtungen zu entfernen. Unter dem 03.11.2016 (Bl. 259) bestätigte das Kraftfahrt-Bundesamt der Volkswagen AG, dass die von dieser vorgestellten Änderungen geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Im Einzelnen heißt es (Bl. 260): „(…) A) Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen Ergebnis: Es wurde keine unzulässige abschobt Einrichtung festgestellt. B) Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen Ergebnis: Die vorhandenen Abschalteinrichtungen wurden als zulässig eingestuft. C) Schadstoffimmissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen Ergebnis: Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten. D) Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen Ergebnis: Die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen wurden in Prüfungen durch einen technischen Dienst bestätigt. E) Motorleistung und maximales Drehmoment Ergebnis: Die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment blieben unverändert. (…)“ Auf dieser Grundlage bietet die Beklagte zu 2) gemäß einem abgestimmten Maßnahmenplan den Betroffenen die Nachbesserungen in ihren Vertragswerkstätten an. Der Kläger hat davon keinen Gebrauch gemacht und verlangt stattdessen einen Teil des Kaufpreises zurück. Der Kläger trägt vor, das von ihm erworbene Kraftfahrzeug leide infolge der Manipulationssoftware unter einem erheblichen Mangel. Geschuldet sei ein Fahrzeug, das sämtliche gesetzlichen Vorschriften einhalte. Das Fahrzeug sei mit dem Einhalten der Euro 5-Grenzwerte beworben worden, die in dem Fahrzeug eingebaute Abschaltvorrichtung führe jedoch dazu, dass der gesetzliche Grenzwert für den Stickoxydausstoß (NOX) überschritten werde. Der Einbau der Abschaltvorrichtung zur Täuschung der Genehmigungsbehörden sei durch den Vorstand der Volkswagen AG mehrfach in den Medien eingeräumt worden. Durch die Mängel drohe eine höhere Belastung mit der KFZ-Steuer. Er bestreitet außerdem die Wirksamkeit der durch die Beklagte zu 2) angebotenen Nachbesserung. Diese führe zu Schäden an der Dauerhaltbarkeit des Fahrzeugs. Der Kläger behauptet außerdem, er habe das Vertrauen in die Beklagte zu 2) verloren. Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Minderung des Kaufpreises. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) stünden ihm unter dem Gesichtspunkt von § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB bzw. § 16 UWG, § 826 BGB und aus europarechtlichen Vorschriften. Wegen des umfangreichen Vortrags wird im Weiteren auf die Klageschrift und die nachfolgenden klägerischen Schriftsätze verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagtenparteien zu verurteilen, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs VW Touran 1,6 l TDI, Fz.-Ident. WV#####, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 3625 € betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit sowie festzustellen, dass die beklagten Parteien verpflichtet sind, der Klägerpartei weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Touran 1,6 l TDI, Fz.-Ident. WV#####, durch die Beklagtenpartei zu 2) sowie die Beklagtenparteien jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch, zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 866,32 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die hier in Rede stehende Manipulations-Software stelle keinen Mangel, in jedem Fall keinen erheblichen Mangel am Kaufgegenstand dar. Die Fahrbereitschaft des Pkws werde hierdurch nicht eingeschränkt, die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die EG-Typengenehmigung gälten unverändert fort. Eine Überarbeitung der Software sei unproblematisch möglich. Das Update erfordere einen geringen Zeitaufwand von einer halben Stunde und koste weniger als 100,00 EUR. Der Kläger könne keine Minderung des Kaufpreises verlangen. Es sei spekulativ, dass die durchzuführende technische Maßnahme möglicherweise negative Auswirkungen bei Leistung und Verbrauch haben werde. Jedenfalls sei ihr zuzumuten, die Umsetzung der technischen Maßnahmen durch die VW AG durchführen zu lassen. Das Rücktrittsrecht sei auch wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen, da sich die Kosten der technischen Überarbeitung des klägerischen Fahrzeuges auf deutlich weniger als 100 € bewegten. Wegen des umfangreichen Vortrags wird im Weiteren auf die Klageerwiderung und die nachfolgenden Schriftsätze der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Das Gericht nimmt seine Zuständigkeit auch hinsichtlich der Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) an. Gem. § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Tatort liegt überall dort, wo auch nur ein Teilakt der unerlaubten Handlung begangen wurde (MüKoZPO/Patzina ZPO § 32 Rn. 20, beck-online). Auf den Leistungsort gem. § 269 BGB kommt es nicht an. Vorliegend wurde die behauptete Täuschung im Gerichtsbezirk begangen. Denn der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 2) habe zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrags des Beklagten zu 1) mit dem Kläger eine Täuschung durch Unterlassen begangen, indem sie diese nicht über die unzulässige Abschalteinrichtung aufgeklärt habe (Bl. 97). Durch den Verkauf des Fahrzeugs aktualisierte sich damit die der Beklagten zu 2) vorgeworfene Täuschungs- bzw. Schädigungsabsicht, so dass die Kammer davon ausgeht, dass für beide Beklagte in Köln ein gemeinsamer Gerichtsstand gegeben ist. Auf § 36 ZPO kommt es nicht an. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Rückzahlung aus kaufrechtlicher Gewährleistung. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) scheiden bereits deswegen aus, weil sie nicht Verkäuferin des Fahrzeugs war. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 437 Nr. 2 (2. Alt.), 441 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 BGB, besteht ebenfalls nicht. Denn der Kaufpreis des am 23.03.2015 streitgegenständlichen Fahrzeugs ist nicht gemindert. Zwar liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB eindeutig vor. Dies ergibt sich letztlich aus dem von den Beklagten selbst vorgelegten Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 03.11.2016 (Bl. 259), in dem bestätigt wird, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte. Eine derartige Beschaffenheit widerspricht der Beschaffenheit, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf, nämlich der Konformität des Produkts mit Gesetzen und Verordnungen (ebenso LG Ansbach, Urteil vom 31. Oktober 2016 – 2 O 226/16 –, Rn. 41, juris). Der Kläger hätte aber das Nacherfüllungsangebot der Beklagten zu 2) in Anspruch nehmen müssen. Zwar bestehen die Rechte aus § 437 BGB grundsätzlich unabhängig voneinander, jedoch besteht ein Vorrang der Nacherfüllung, so dass der Kläger das insoweit unstreitige Angebot des Softwareupdates der Beklagten zu 2) hätte in Anspruch nehmen müssen. Entgegen der Annahme des Klägers war die Nacherfüllung nicht unmöglich. Der Kläger kann jedenfalls nicht zum jetzigen Zeitpunkt geltend machen, dass eine Nachbesserung durch den Austausch der Motorsoftware deswegen unmöglich und unzumutbar ist, weil hierdurch weitere Mängel wie etwa eine mangelnde Dauerhaltbarkeit, einen Kraftstoffmehrverbrauch und eine erhöhte Rußbildung hervorgerufen würden. Dagegen spricht nicht nur die Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamts in seinem Bescheid vom 03.11.2016. Nachdem die Software für den Motor des streitgegenständlichen Pkw noch nicht im Fahrzeug installiert ist, wird mit den Behauptungen des Klägers praktisch ein Scheitern der Nacherfüllung i.S.d. § 440 BGB antizipiert und ins Blaue hinein behauptet. Es ist aber zu diesem Zeitpunkt schlechterdings nicht erkennbar, dass durch die Nacherfüllung Nachteile entstehen, welche das Fahrzeug i.b. auf die gewöhnliche Haltbarkeit bzw. Leistung eines Neufahrzeugs mangelhaft machen. Jedenfalls reicht für die Darlegung nicht aus, dass Bezug auf nicht streitgegenständliche Einzelfälle genommen wird, in denen offenbar Probleme aufgetreten sind. Die Inanspruchnahme der Nacherfüllung ist auch nicht deswegen unzumutbar, weil der Beklagte zu 1) den Kläger arglistig getäuscht hätte. Zwar geht der Kläger zutreffend davon aus, dass in der Regel davon auszugehen, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist, wenn der Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Täuschungshandlung begangen hat (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2006 – V ZR 249/05 –, Rn. 13, juris). Eine arglistige Täuschung des Verkäufers, also des Beklagten zu 1), liegt hier aber gerade nicht vor, so dass diese Rechtsprechung keine direkte Anwendung findet. Sie ist nach Meinung des Gerichts auch nicht übertragbar, weil der Beklagte zu 1), dem hier kein Vorwurf zu machen ist, auch weiterhin ein berechtigtes Interesse daran hat, den Vertrag nacherfüllen zu können. Die Auffassung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung (LG Krefeld 2 O 72/16, Bl. 350) zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung auch aufgrund einer nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Hersteller (der Beklagten zu 2), greift nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht ein. Anders als das Landgericht Krefeld meint, kann von der Manipulation des Abgassystems nicht schlechterdings auf eine Unzuverlässigkeit des Beklagten zu 1) geschlossen werden. Die Produktion von Kraftfahrzeugen unter heutigen Bedingungen erfordert die Erfüllung einer enormen Anzahl von Umweltschutz-, Sicherheits- und sonstigen technischen Vorschriften. Dies bringt es mit sich, dass die Hersteller unter Wettbewerbs- und Kostengesichtspunkten versuchen, Auslegungsspielräume weitestgehend zu ihrem Vorteil zu nutzen. Hiermit ist das inhärente Risiko verbunden, dass es zu Verstößen kommt, weil der eigentliche Bedeutungsgehalt der Vorschriften in letzter Konsequenz erst durch die Umsetzungsmaßnahmen der Behörde konkretisiert wird. Wenn solche Verstöße, wie vorliegend, durch den Hersteller in Kauf genommen wurde und die Zulassungsbehörden darüber getäuscht wird, so bedeutet dies noch nicht, dass sich der Verkäufer (der Beklagte zu 1), der selbst Opfer der Täuschung ist, sich gegenüber dem Kunden als unzuverlässig erweist. Denn dem Kunden geht es um ein Fahrzeug, das den geltenden gesetzlichen Standards entspricht – und damit auch den Herstellerangaben im Prospekt. Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung wäre folglich nur gegeben, wenn der Kläger konkret befürchten müsste, erneut getäuscht zu werden und auch nach der Nacherfüllung durch die Beklagte zu 2) weiterhin ein Fahrzeug zu besitzen, das noch immer nicht den Zulassungsvorschriften entspricht. Das dies aber nicht der Fall ist, ergibt sich direkt aus dem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts, in dem abschließend feststellt wird, dass „die von der Volkswagen AG (…) vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.“ (Bl. 260). Diese Feststellung folge daraus, dass die Anforderungen an Abschalteinrichtungen, Schadstoffimmissionen, Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen, Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emissionen, Motorleistung und maximales Drehmoment eingehalten würden (ebd.). Ungeachtet der behaupteten „Kumpanei des KBA mit VW“ erhält der Kläger daher vorab die Bestätigung, dass die Nachbesserung den von ihm gerügten Mangel beseitigt und dass diese Beseitigungsmaßnahme auch die zulassungstechnischen Anforderungen erfüllt. Der Kläger muss daher vorliegend nicht befürchten, dass die von den Beklagten angebotene Nachbesserung erfolglos sein wird. Wenn das Landgericht Krefeld meint, das Kraftfahrt-Bundesamt habe bei der ursprünglichen Typengenehmigung des Wagens „versagt“ zu, indem es die manipulieren des Software nicht erkannt hätte, dann ist das zwar zutreffend, aber irrelevant. Denn daraus, dass das Amt einer Täuschung unterlegen war folgt nicht, dass dies stets auch künftig der Fall sein wird, insbesondere dann, wenn die betreffenden Punkte ausdrücklich geprüft wurden, wie vorliegend, während vorher nur Konformitätserklärungen der Beklagten zu 2) zur Kenntnis genommen bzw. Prüfungen auf dem Rollenstand durchgeführt wurden. Ansprüche aus deliktischer Haftung, insbesondere § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB bzw. § 16 UWG, § 826 BGB und aus europarechtlichen Vorschriften scheitern jedenfalls daran, dass ein messbarer Vermögensschaden für den Kläger nicht entstanden ist. Eine feststellbare Vermögensminderung ist nicht vorgetragen und nicht erkennbar. Hierzu bezieht sich das Gericht auf die in der mündlichen Verhandlung erörterten und auch öffentlich verfügbaren Ergebnisse der Deutsche Autotreuhand ( www.dat.de/aktuell ) und Schwacke ( https://test.schwacke.de/neuigkeiten/korrelation-restwertentwicklung-dieseldiskussion ), die zum Stand 2017 beide ermittelt haben, dass sich keine Korrelation zwischen der Restwertentwicklung und der Dieseldiskussion beobachten lässt (Schwacke, ebd.). Vorläufig seien keine gravierenden Einbrüche der Gebrauchtfahrzeugwerte von Diesel-Pkw zu beobachten (DAT, ebd.). Insbesondere eine spezielle Auswirkung auf Volkswagen sei aus den am Markt beobachteten Entwicklungen aktuell nicht feststellbar (Schwacke, ebd.). Demnach steht fest, dass der Kläger durch die Manipulationen an seinem Fahrzeug keinen Vermögensschaden erlitten hat. Er hat ein Fahrzeug zum Marktwert bekommen und dieser Marktwert ist auch, trotz des VW-Skandals, erhalten geblieben. Wenn der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 2) die Gebrauchtwagenpreise beeinflusse, um vorzutäuschen, dass kein Schaden entstanden sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass jeder Marktteilnehmer mit seinem Verhalten notwendigerweise die Preise beeinflusst. Außerdem ist dies unbeachtlich, solange es sich dahingehend auswirkt, dass der Kläger sein Fahrzeug zu einem angemessenen Preis liquidieren kann, wenn er dies möchte. Ist das der Fall, besteht kein Vermögensschaden. Der Makel, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug an sich um ein „Skandalfahrzeug“ handelt, ist als solcher nicht ersetzbar, weil nur bezifferbare Minderwerte liquidiert werden können (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 3. Kapitel, Rn. 54-67, beck-online). Hilfsweise sei angemerkt, dass allgemeine Einbrüche auf dem Dieselmarkt, die nicht direkt mit der Manipulation seines Fahrzeugs zusammenhängen, sondern mit der allgemeinen Umweltdiskussion, vorliegend auch nicht als Schaden geltend gemacht werden könnten. Anders als der Kläger meint, verkennt das Gericht auch nicht, dass ein Schaden auch in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrags an sich bestehen kann (Palandt/Sprau § 826 Rn. 15). Vorliegend begehrt der Kläger aber gar nicht die Rückgängigmachung des Vertrags, sondern hält daran fest. Er begehrt Schadensersatz wegen eines Minderwerts des Fahrzeugs. Hierfür wäre darzulegen, welche Nachteile er beim Festhalten an dem Vertrag erleiden würde. Entgegen seinem Vortrag liegt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen aber jedenfalls kein ersatzfähiger Schaden weder in einem Minderwert des Fahrzeugs noch ein einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit. Der reine Umstand, dass er den Vertrag unter heutigen Umständen nicht mehr geschlossen hätte, ist dafür nicht relevant. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert 6000 €.