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Urteil

321 Ks 2/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0719.321KS2.17.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu einer

              lebenslangen Freiheitsstrafe

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen sowie die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen sowie die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2 5. Var., 218 Abs. 1 Satz 1, 52 StGB G r ü n d e Dem Urteil liegt keine Verständigung iSd. § 257c StPO zu Grunde. I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 49-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in U (J) geboren. Zusammen mit seinen zwei Brüdern und drei Schwestern wuchs er als zweitjüngstes Kind im Haushalt seiner Eltern in U auf. Sein Vater war als Angestellter einer Erdölgesellschaft tätig, seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult und wechselte nach der allgemeinbildenden Schule auf eine Fachschule für Grafikdesign, die er nach Beendigung der 10. Schulklasse abschloss. Von 1987 bis 1989 leistete er Militärdienst. Im Anschluss hieran arbeitete er nach einem sechsmonatigen unbezahlten Praktikum in einer Tischlerei als ungelernter Tischler. Gleichzeitig machte er einen Führerschein für Bus, Lkw und Industriefahrzeuge. Neben seiner Tätigkeit als Tischler nahm er anschließend eine Anstellung als Fahrer bei einer Busgesellschaft an. Im weiteren Verlauf der Jahre erwarb er auch eine Taxikonzession. Nebenbei begann er ferner mit der Zucht und dem Verkauf von Hunden. Er lebte – mit Unterbrechung während des Militärdienstes – im Hause seiner Eltern, die im Jahr 1989 ein zweites Haus in der nordwestlich von U gelegenen Stadt L erwarben. Im gleichen Jahr ehelichte er seine Cousine I, die nach der Heirat zu dem Angeklagten in das elterliche Haus in L einzog. Am 00.00.0000 reiste der Angeklagte aus wirtschaftlichen Gründen zum ersten Mal in die Bundesrepublik ein. Er besuchte seinen in I2 lebenden Bruder L1 und arbeitete über einen Zeitraum von 4-5 Monaten in dessen Handelsbetrieb. Seine Ehefrau holte er nach kurzer Zeit nach. Anfang 1994 stellte er einen Asylantrag und gab an, im J als Fluchthelfer gearbeitet zu haben und aus diesem Grund in seinem Heimatland eine Inhaftierung zu befürchten. Im April 1994 wurde der Asylantrag des Angeklagten, der zwischenzeitlich dem Bundesland C zugewiesen worden war, abgelehnt. Ein gegen den ablehnenden Bescheid angestrengtes Klageverfahren nahm der Angeklagte schließlich im Oktober 1994 zurück, da seine Ehefrau nach dem Tod ihres Vaters in den J zurückgekehrt war. Der Angeklagte reiste am 22.11.1994 aus dem Bundesgebiet aus. Fortan lebte er mit seiner Ehefrau wieder in L. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, nämlich die im Jahr 1998 geborene Tochter U1 und die ein Jahr später geborene Tochter U2. Der Angeklagte arbeitete nun vornehmlich als Taxifahrer und beförderte zudem morgens und nachmittags mit einem Kleinbus Arbeiter zu bzw. von den umliegenden Fabriken. Zudem erzielte er mit dem An- und Verkauf von Pkw Nebeneinkünfte. 2. a) Im Jahr 2001 reiste der Angeklagte (ohne seine Familie) abermals in die Bundesrepublik ein und wurde wiederum dem Bundesland C zugewiesen. Der im Oktober 2001 gestellte zweite Asylantrag wurde im April des Folgejahres indes abermals abschlägig beschieden. Das hiergegen vom Angeklagten eingeleitete Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme erst im Jahr 2007 rechtskräftig beendet. In diesem Zeitraum verfügte der Angeklagte über eine Aufenthaltsgestattung. Die Aufnahme einer Arbeit war ihm untersagt, so dass der Angeklagte in dieser Zeit nicht erwerbstätig war; nur sporadisch nahm er Gelegenheitsjobs als Bauarbeiter wahr. Von ihm beantragte Erlaubnisse einer Beschäftigung wurden ihm versagt. Zwischenzeitlich trennte er sich von seiner Ehefrau I, von der er im Juli 2002 geschieden wurde. Zu ihr sowie den heute 17 bzw. 18-jährigen Töchtern, die mittlerweile in der Nähe von I2 wohnhaft sind, hat der Angeklagte bis heute Kontakt. b) Am 00.00.0000 heiratete der Angeklagte in E die in C wohnhafte H. Die beiden, die sich kennengelernt hatten, als der Angeklagte in dem von der H betriebenen Restaurant aushilfsweise kellnerte, ehelichten einander, ohne indes eine Beziehung zu unterhalten oder auch nur zusammen zu wohnen. Nach kurzer Zeit wurde die Ehe wieder geschieden. Kurz darauf unternahm der Angeklagte aus nicht näher aufklärbaren Gründen einen Suizidversuch, indem er sich eine Schnittwunde am linken Unterarm beibrachte und hierbei beide Handgelenksbeugesehnen sowie sämtliche oberflächlichen Fingerbeugesehen durchtrennte. Im Anschluss an eine medizinische Wundversorgung folgte ein stationärer Aufenthalt im B C im Zeitraum vom 00. bis 00.00.0000. Als Hintergrund für die Selbstverletzung gab er gegenüber den behandelnden Ärzten Beziehungsprobleme an, insbesondere habe seine Exfreundin einen neuen Partner und würde nunmehr seine Wohnung „leer räumen“. Im Entlassungsbericht vermerkten die Ärzte die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion mit depressiver Verfassung und „impulshaftem appellativem Suizidversuch“. c) Im Frühjahr 2009 beabsichtigte die zuständige Ausländerbehörde C, den Angeklagten abzuschieben. Im Rahmen einer Vorsprache am 30.04.2009 teilte ihm der Sachbearbeiter mit, dass er aus der Bundesrepublik ausreisen müsse und abgeschoben werde, sollte er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen. Der Angeklagte reagierte hierauf erregt und drohte an, Selbstmord zu begehen, ehe er sich abschieben lasse. Mit Schreiben vom 20.05.2009 legte der Beauftragte des Senats von C für Integration und Migration, Dr. I3, den Fall des Angeklagten der Härtefallkommission vor und regte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG aus Härtefallgründen an. Hierin führte er u.a. aus: „(…) Eine Trennung des Herrn L2 von seinen hier lebenden minderjährigen Kindern wäre angesichts des oben geschilderten guten Kontakts für das Wohl der Kinder, aber auch des Herrn L2, äußerst abträglich. Er leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erziehung seiner Kinder und ist dazu auch in der Lage. Herr L2 spricht fließend und fast fehlerfrei deutsch. Während seines mehr als achtjährigen, langen Aufenthalts im Bundesgebiet hat er sich stets um Integration in das hiesige Leben bemüht. (…)“ „(…) Eine Trennung des Herrn L2 von seinen hier lebenden minderjährigen Kindern wäre angesichts des oben geschilderten guten Kontakts für das Wohl der Kinder, aber auch des Herrn L2, äußerst abträglich. Er leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erziehung seiner Kinder und ist dazu auch in der Lage. Herr L2 spricht fließend und fast fehlerfrei deutsch. Während seines mehr als achtjährigen, langen Aufenthalts im Bundesgebiet hat er sich stets um Integration in das hiesige Leben bemüht. (…)“ Im Nachgang hierzu wurde dem Angeklagten Anfang 2010 eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG gewährt. d) Im Oktober 2010 nahm der Angeklagte, dem nunmehr die Erwerbstätigkeit gestattet war, erfolgreich an einem mehrwöchigen Lehrgang u.a. zur Erlangung einer Gabelstapler- und Ladekranausbildung und Führerscheinausbildung der Klasse C/CE teil. In diesem Berufsfeld arbeitete der Angeklagte anschließend indes nicht, sondern begann im Frühjahr 2011 für wenige Monate eine Tätigkeit als Lagerarbeiter bei einem im Lebensmittelbereich tätigen Unternehmen. Am 00.00.0000 erlitt der Angeklagte mit dem Motorrad einen schweren Verkehrsunfall. Hierbei zog er sich schwere Verletzungen im Bereich der Brustwirbelsäule sowie der Lunge zu, indes blieb der Unfall ohne hirnorganische Beteiligung. Im Anschluss an einen rund siebenwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt nahm der Angeklagte an einer mehrwöchigen Reha-Maßnahme teil. Aufgrund des Unfalls leidet der Angeklagte noch heute an chronischen Rückenschmerzen, die er durch die Einnahme von Schmerzmitteln lindert. Die Verletzungsfolgen führten auch zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit: Ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens vom 25.02.2016 ist der Angeklagte aufgrund einer Minderbelastbarkeit des Bewegungsapparates sowie der Atemwege inzwischen in einem Ausmaß „von 3 bis unter 6 Stunden“ täglich leistungsfähig und kann lediglich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten. Mit Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales C vom 23.05.2012 wurde dem Angeklagten ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt. Im Nachgang hierzu wurde der anerkannte GdB auf 50 erhöht. Seit dem Verkehrsunfall arbeitete der Angeklagte nicht mehr und lebte fortan von Leistungen nach dem SGB II. e) Vor dem bereits erwähnten Verkehrsunfall lernte der Angeklagte die deutsche Staatsangehörige F kennen, mit der er eine partnerschaftliche Beziehung einging. Im Juni 2011 heirateten sie nach islamischen Sitten. Sodann erfolgte im Dezember 2012 eine bürgerliche Eheschließung in E. Die Beziehung scheiterte nach etwa zwei Jahren im Sommer 2013, woraufhin sich das Paar trennte und im Juli 2014 voneinander scheiden ließ. f) Zuletzt verfügte der Angeklagte über eine von der Ausländerbehörde der Stadt L3 ausgestellte sog. Fiktionsbescheinigung. 3. Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben Moslem ist und gelegentlich betet, konsumiert lediglich sporadisch Alkohol, indes nie bis zur Berauschung. Betäubungsmittel konsumiert er nicht bzw. allenfalls sporadisch. Anhaltspunkte für einen schädlichen Gebrauch von Alkohol oder Betäubungsmitteln durch den Angeklagten, insbesondere dafür, diese im Übermaß zu sich zu nehmen, haben sich nicht ergeben. 4. Abgesehen von dem bereits erwähnten Verkehrsunfall aus dem Jahr 2011 (I.2.d)) sind keine vor der Tat liegenden schweren Unfälle oder schweren Erkrankungen des Angeklagten bekannt geworden. Insbesondere haben sich auch im Weiteren keine Hinweise auf Verletzungen mit hirnorganischer Beteiligung ergeben. Der Angeklagte ist 173 cm groß. 5. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Am Abend des 00.00.0000 schoss der Angeklagte in L3 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner schwangeren Ehefrau dieser in Tötungsabsicht mit einer Pistole aus nächster Nähe in Brust und Schläfe. Die Geschädigte erlag unmittelbar ihren Verletzungen, was zum Absterben des Fötus führte. Zu diesem Geschehen kam es wie folgt: 1. Im Frühjahr 2016 ging der Angeklagte eine Beziehung mit der späteren Geschädigten H1 ein, welche er über einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt hatte. a) Die Geschädigte wurde am 00.00.0000 in U (J) geboren. Nach Beendigung der Schulausbildung im J reiste sie zusammen mit ihrer Familie im Jahr 1996 in die Bundesrepublik ein, wo sie zunächst in F1 wohnte. Dort besuchte sie die Abendrealschule und erlangte im Jahr 2003 einen deutschen Realschulabschluss. Nach Absolvierung einer zweijährigen Ausbildung in einer Kosmetikschule arbeitete sie seit 2010 als Kosmetikberaterin und -verkäuferin. Im Jahr 2014 zog sie nach L3, wo auch ihre Schwester, die Nebenklägerin H2, mit ihrer Familie lebte, und arbeitete für ihren bisherigen Arbeitgeber an einem Kosmetikstand im S, einem in L3 gelegenen Einkaufszentrum. Bis zuletzt wohnte sie in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in der M Str. 00 in L3. Ihr Arbeitsverhältnis endete im Januar 2016. Seitdem war sie ohne Beschäftigung und sie bezog bis zu ihrem Tod Arbeitslosengeld. Die Geschädigte war eine attraktive, westlich orientierte, selbstständige und sehr selbstbewusste Frau. Vor der Beziehung zum Angeklagten hatte sie Beziehungen zu anderen Männern, lebte aber stets allein und verdiente ihren eigenen Lebensunterhalt. Der Tod ihres Vaters im Jahr 2014 stürzte die ansonsten lebensfrohe Geschädigte, die sich gegenüber Menschen im beruflichen und privaten Umfeld offen und meinungsstark zeigte, in eine Lebenskrise. Die Geschädigte war Raucherin, trank gelegentlich Alkohol und konsumierte sporadisch Opium und Methadon. Die Geschädigte war 163 cm groß und wog zuletzt 81,5 kg. b) Bereits einen Tag nach dem ersten Kennenlernen verliebten sich der Angeklagte und die Geschädigte ineinander und der Angeklagte machte ihr unmittelbar einen Heiratsantrag. Während der ersten beiden Monate der gemeinsamen Beziehung pendelten die Geschädigte und der Angeklagte wechselweise nach C bzw. L3. Beide empfanden die Beziehung als sehr glücklich und beabsichtigten, kurzfristig zu heiraten. Mit Schreiben vom 19.05.2016 teilte die Ausländerbehörde C dem Angeklagten mit, dass sie beabsichtige, seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abzulehnen und ihn aufzufordern, die Bundesrepublik zu verlassen. Für das Vorbringen etwaiger Tatsachen, die den beabsichtigten ausländerrechtlichen Maßnahmen entgegenstehen könnten, setzte ihm die Behörde eine Frist von vier Wochen. Vorgenannte Umstände bekräftigten den Angeklagten in seinem Entschluss, die Geschädigte möglichst schnell zu heiraten. Als die Geschädigte ihrer Familie von ihren Heiratsplänen berichtete, hielt ihre Mutter die Heirat für überstürzt und riet – ebenso wie etwa die Zeugin D, eine enge Freundin der Familie H2 – davon ab. Die Geschädigte setzte sich hierüber indes hinweg und der Angeklagte und sie heirateten am 21.06.2016 im S1. Bereits im Mai 2016 war der Angeklagte von C in die von der Geschädigten gehaltene Zwei-Zimmer-Wohnung in der M Straße nach L3 gezogen, wo er neben der Geschädigten und deren Familie über kein soziales Umfeld verfügte. Er kümmerte sich fürsorglich um die Geschädigte und verrichtete gelegentlich in der von dem Schwager der Geschädigten, dem Zeugen C1, betriebenen Pizzeria Hilfsarbeiten. Die weiterhin in F1 wohnhafte Mutter der Geschädigten zeigte sich darüber enttäuscht, dass die Geschädigte nicht im Kreise der Familie geheiratet hatte und äußerte den Wunsch, dass das Paar im größeren Rahmen eine Hochzeitsfeier nachholen solle. Kurze Zeit nach der Eheschließung unternahmen die Geschädigte und der Angeklagte eine gemeinsame 10-tägige Reise in den J, wo sie beide zum einen die im J lebenden Familienmitglieder von der Heirat unterrichteten. Zum anderen beabsichtigten sie, dort nicht näher aufklärbare geschäftliche Kontakte zu knüpfen. Während des Urlaubs bestand der Angeklagte darauf, dass sich die Geschädigte den religiösen Vorschriften entsprechend kleide und hierzu einen Tschador trage. Als die Familienmitglieder der Geschädigten hiervon erfuhren, hegten sie die Vermutung, dass der Angeklagte ein sog. „Regimetreuer“ sei. Zusätzlich gespeist wurde diese Vermutung durch gelegentliche Äußerungen des Angeklagten, wonach er für die zivile Polizei bzw. die Geheimpolizei im J gearbeitet sowie als Soldat im M1 gekämpft habe. Als auch die Familie des Angeklagten mit Zurückhaltung bis Ablehnung auf die Heirat mit der Geschädigten reagierte, brach der Angeklagte den Kontakt zu seiner Familie weitgehend ab. c) Im Juli 2016 wurde die Geschädigte von dem Angeklagten schwanger. Am 17.08.2016 wurde die Schwangerschaft durch die Gynäkologin der Geschädigten festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Geschädigte bereits in der siebten Schwangerschaftswoche („6.+5 SSW“). Den erwarteten Entbindungstermin berechnete die Ärztin auf den 07.04.2017. Sowohl die Geschädigte wie auch der Angeklagte freuten sich über die Schwangerschaft und sie beschlossen, dem Mädchen später den Namen „O“ zu geben. d) Im Verlauf der weiteren Wochen traten in der bis dahin weitgehend harmonischen Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten erste Konflikte auf. Diese betrafen zum einen den Umstand, dass sich die Geschädigte in den Augen des Angeklagten zu aufreizend kleidete, woraufhin sie aus Rücksichtnahme auf den Angeklagten damit begann, längere und zurückhaltende Kleidung zu tragen. Zudem reagierte der Angeklagte gegenüber anderen Männern mit Eifersucht, etwa wenn die Geschädigte männliche Familienmitglieder zur Begrüßung küsste oder sie sich mit diesen Nachrichten über das Mobiltelefon austauschte. Männliche Bekannte der Geschädigten, wie etwa der Zeuge T oder deren Cousin H4, hielten aus Rücksichtnahme auf die Vorstellungen des Angeklagten Abstand zu der Geschädigten. Durch das Verhalten des Angeklagten fühlte sich die Geschädigte zunehmend eingeengt und sie trug sich mit ersten Trennungsgedanken, die sie dem Angeklagten auch mitteilte. Ebenso erwog sie zunächst, die Schwangerschaft abzubrechen und sprach mit ihrer Mutter und mit anderen Familienmitgliedern über eine mögliche Abtreibung. Diese rieten ihr aber, das Kind zu behalten. Ein weiterer wiederkehrender Streitpunkt in der Beziehung lag darin begründet, dass die Geschädigte auch nach Kenntnis über die bestehende Schwangerschaft ihren Drogen- und Alkoholkonsum zwar reduzierte, aber nicht einstellte und der Angeklagte mit diesem Verhalten keineswegs einverstanden war. Die vorgenannten Streitpunkte führten in der Beziehung wiederkehrend zu Auseinandersetzungen. Diese waren indes rein verbaler Natur; Fälle der häuslichen Gewalt, insbesondere seitens des Angeklagten gegenüber der Geschädigten, sind nicht bekanntgeworden. Dem Angeklagten war klar, dass die Geschädigte aufgrund ihrer selbstbewussten Art nicht davor zurückschrecken würde, die geäußerten Trennungswünsche in die Tat umzusetzen und die Beziehung zum Angeklagten wieder zu beenden. Neben den Beziehungsproblemen frustrierte ihn zusätzlich, dass eine Trennung von der Geschädigten nicht nur das Ende seines persönlichen Neuanfangs in L3 bedeuten, sondern seinem ausländerrechtlichen Status die zunächst angenommene Perspektive nehmen würde. Schließlich verdächtigte er seine Frau, ihm bei drei Gelegenheiten untreu gewesen zu sein. Der Angeklagte bemühte sich weiterhin darum, die Beziehung zur Geschädigten aufrechtzuerhalten. Dennoch spitzte sich in der Folgezeit die Auseinandersetzung über den gelegentlichen Tabak-, Drogen- und Alkoholkonsum der Geschädigten weiter zu, als die Geschädigte im November 2016 plötzlich keine Bewegungen des Fötus mehr spürte. Nachdem aber eine am 11.11.2016 durchgeführte Untersuchung durch die Gynäkologin sowie eine kurze Zeit später veranlasste Konsiliaruntersuchung keine Auffälligkeiten zeigten und eine regelgerechte Entwicklung des Fötus ergeben hatten, setzte die Geschädigte ihren gelegentlichen Konsum zum Missfallen des Angeklagten fort. 2. a) Am Nachmittag des 23.11.2016 holte die Geschädigte ihren neunjährigen Neffen B1 – den Sohn ihrer Schwester, der Nebenklägerin H2 – von der Schule ab. Gemeinsam verbrachten sie den Nachmittag in der Wohnung der Eheleute, in der sich auch der Angeklagte aufhielt. Später kam die Nebenklägerin H2 hinzu. Die Familie beabsichtigte, am Abend gemeinsam auf den Weihnachtsmarkt am L3 zu gehen. Nach dem Abendessen unterhielten sich die Geschädigte und die Nebenklägerin H2 und kamen kurz vor dem Aufbruch zum Weihnachtsmarkt auf ihren gemeinsamen Cousin L3 zu sprechen. In diesem Zusammenhang erwähnte die Geschädigte, dass sie diesen zuletzt gesprochen habe, als sie mit ihm erörtert habe, ob sie eine Abtreibung vornehmen lassen solle. Hierüber reagierte der Angeklagte verärgert und hielt der Geschädigten vor, die das Kind betreffenden Angelegenheiten mit ihrem Cousin, anstatt mit ihm zu besprechen, obwohl er der Vater des Kindes sei. Wütend erklärte er, er würde bereits in die Garage vorgehen, um die Scheiben des Pkw noch einmal zu reinigen. Gegen 19:17 Uhr verließ er mit einer Rolle Küchenpapier und Reinigungsmittel die Wohnung und begab sich zum unterhalb des Wohnhauses gelegenen Tiefgaragenplatz, auf dem der gemeinsam genutzte Pkw, ein schwarzer Kombi der Marke C2, stand. Der Angeklagte trug eine grüne Jacke und grüne Freizeitschuhe mit weißer Sohle. Rund eine Viertelstunde später verließen dann auch die Geschädigte, die Nebenklägerin H2 sowie deren Sohn B1 die Wohnung der Geschädigten und begaben sich in die Tiefgarage, wo der Angeklagte bereits auf sie wartete. Die Geschädigte trug am Körper ein T-Shirt, eine dünne und eine dickere Wolljacke und hierüber einen grobmaschigen Wollmantel. Sie führte ihr Mobiltelefon, eine Zigarettenschachtel, zwei Feuerzeuge, Schlüssel und Kleingeld in den Manteltaschen mit sich; eine Handtasche nahm sie nicht mit. Sodann stieg die Gruppe in den Pkw, verließ hiermit gegen 19:38 Uhr die Tiefgarage und begab sich auf den Weg zu dem in der L3 Innenstadt auf dem I4 gelegenen Weihnachtsmarkt. Das Fahrzeug parkten sie in einer nahegelegenen öffentlichen Garage. Während der Neffe B1 auf einer Eisbahn Schlittschuh lief, bat die Geschädigte den Angeklagten um Geld, damit sie für die Erwachsenen Glühwein holen könne. Der Angeklagte war hiermit nicht einverstanden und wies sie darauf hin, dass sie schwanger sei und auch am Vortag, als die Familie bereits zuvor auf dem Weihnachtsmarkt gewesen war, Glühwein getrunken habe. Die Geschädigte entgegnete trotzig, dass bei der Menge von einem Glas schon nichts passieren würde. Nach einem kurzen Wortgefecht ging die Geschädigte beleidigt davon und setzte sich auf eine Bank, um eine Zigarette zu rauchen. Gegen 20:30 Uhr telefonierte die Geschädigte über ihr Mobiltelefon kurz mit der Zeugin H5, einer Freundin, die sie wenige Minuten zuvor anzurufen versucht hatte. Kurz darauf begab sie sich zurück zum Angeklagten und ihrer Schwester. Abermals kam es wegen des Vorfalls wenige Minuten zuvor zu einem kurzen Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Als der Neffe der Geschädigten zur Gruppe hinzukam und fragte, was los sei, warf die Geschädigte dem Angeklagten vor, für alle den Abend verdorben zu haben. Hierauf reagierte der Angeklagte mit Unverständnis und ging mit dem Kind auf dem Weihnachtsmarkt umher. Im Lauf des weiteren Aufenthalts auf dem Weihnachtsmarkt sprach die Geschädigte kein Wort mehr mit dem Angeklagten. Die Nebenklägerin H2 nahm den Angeklagten zur Seite und schlug ihm vor, als Friedensangebot doch für sie und die Geschädigte zwei Becher Glühwein zu holen. Dem Vorschlag kam der Angeklagte nach und die beiden Frauen tranken den Glühwein, ohne dass sich der Streit weiter fortsetzte. Der Angeklagte begab sich mit dem Neffen der Geschädigten zu einem Karussell, so dass die beiden Schwestern unter sich waren. Die Geschädigte beklagte sich – wie bereits bei vorangegangenen Gelegenheiten – erneut bei ihrer Schwester, dass der Angeklagte krankhaft eifersüchtig sei und ihr im Alltag vorschreibe, wie sie zu leben habe und mit wem sie Kontakt unterhalten dürfe. Sie fühle sich wie in einem Käfig gefangen. Sie könne die Beziehung zum Angeklagten nicht mehr aushalten und wolle sich von diesem trennen. Ihre Schwester bestärkte die Geschädigte darin, dass sie sich im Hinblick auf die Schwangerschaft keine Sorgen machen müsse und sie das Kind mit Unterstützung der Familie auch ohne den Angeklagten groß ziehen könne. b) Gegen 21:40 Uhr verließ die Familie den Weihnachtsmarkt und fuhr zunächst zur Wohnanschrift der Nebenklägerin H2 in L3, wo sie gegen 22:00 Uhr ankam. Dort setzten der Angeklagte und die Geschädigte die Nebenklägerin H2 und deren Sohn ab. Zu ihrem Neffen, der eigentlich vorgehabt hatte, die Nacht in der Wohnung der Eheleute zu verbringen, sagte die weiterhin verärgerte Geschädigte sinngemäß, er solle besser zu Hause schlafen, da der Streit mit dem Angeklagten gleich noch weitergehen werde. Hierbei sprach sie bewusst mit lauter Stimme, so dass der Angeklagte sie hören konnte. Anschließend fuhren der Angeklagte und die Geschädigte nach L3. Auf der Heimfahrt kam es abermals zum Streit zwischen den beiden, in welchem die Geschädigte dem Angeklagten vorwarf, ihre Beziehungsprobleme in Gegenwart ihrer Schwester zur Sprache gebracht zu haben. Der Angeklagte erwiderte, dass die Geschädigte selbst die Auseinandersetzung auf dem Weihnachtsmarkt zu verantworten habe. Der Angeklagte hielt das Fahrzeug kurz vor der Einfahrt in die Tiefgarage des Wohnkomplexes in der M Straße an. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Streit der Eheleute noch an. Schließlich forderte die Geschädigte den Angeklagten auf, endgültig seine Sachen zu packen, da sie nicht mehr mit ihm zusammen leben wolle. Mit den Worten „Verpiss‘ Dich!“ entfernte sie sich und ging in der Nachbarschaft spazieren. c) Der Angeklagte war über die von der Geschädigten erklärte Trennung und den ihm erteilten Rausschmiss zutiefst gekränkt und erzürnt, zumal er weiterhin die Geschädigte als verantwortlich für den zuvor erfolgten Streit sah. Er nahm eine mit mindestens zwei Patronen geladene Pistole, unbekannten Fabrikats, Kaliber 9 mm N, die er aus nicht mehr näher aufklärbaren Gründen in seinem Fahrzeug verwahrte, zur Hand und beschloss, hiermit seiner Ehefrau hinterherzufahren. Er beabsichtigte, sie zur Fortsetzung der Beziehung mit ihm zu bewegen, indem er ihr vorgeben wollte, sich anderenfalls das Leben zu nehmen. Tatsächlich aber verfolgte er keine suizidalen Absichten. d) Zunächst holte er sie ein und forderte sie – ohne dass die Pistole für die Geschädigte sichtbar gewesen wäre – durch die geöffnete Fensterscheibe des Fahrzeugs auf, zurückzukommen, worauf die Geschädigte allerdings nicht einging. Dann verlor er sie kurze Zeit aus den Augen, weil sie sich in der Nachbarschaft ihrer Wohnung auf nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Wegen fortbewegte. Die Geschädigte begab sich zu der rund 400 m von ihrer Wohnanschrift entfernten Außensportanlage des an der Ostlandstraße gelegenen H6-Gymnasiums. Von dem zwischen der Q Straße und der M2 Straße verlaufenden (für den allgemeinen Kraftverkehr gesperrten) Fußweg entlang der Sporthalle führt in südlicher Richtung ein gepflasterter Stichweg zu den Außensportstätten. Nach rund 19 m in südlicher Richtung befindet sich auf der linken Wegseite ein Fahrradständer. Wenige Meter weiter ist der Stichweg durch ein Schiebetor versperrt. Die Geschädigte ging – es war zu der Zeit bereits dunkel – in diesen unbeleuchteten Stichweg abseits der umliegenden Wohnbebauung und setzte sich auf den Fahrradständer. e) Der Angeklagte fuhr der Geschädigten mit seinem Fahrzeug in einem Umweg hinterher. An der M2 Straße angekommen parkte er sein Fahrzeug in einer der dort befindlichen Parkbuchten und begab sich in den Stichweg, wo er die Geschädigte entdeckte. f) Gegen 22:30 Uhr traf der Angeklagte erneut auf die Geschädigte. Diese saß weiterhin auf dem Fahrradständer und war im Begriff, sich eine Zigarette anzuzünden. Hierzu hielt sie eine Zigarette, die sie gerade aus einer Zigarettenpackung entnommen hatte, sowie ein Feuerzeug bereit. In Umsetzung seines Vorhabens trat der Angeklagte an die Geschädigte heran, zeigte ihr die Schusswaffe und sagte zu ihr: „Komm‘, lass‘ uns nach Hause gehen. Wenn Du nicht gehst, werde ich mich umbringen!“ Die Geschädigte erhob sich hieraufhin vom Fahrradständer, so dass sie dem Angeklagten kurzzeitig gegenüber stand. Statt auf die Forderung des Angeklagten einzugehen, erwiderte sie nur, dass er dies nicht vor ihren Augen tun solle. Dabei hielt sich die Geschädigte beide Hände vor die Augen und drehte sich leicht zur ihrer rechten Seite. Als der Angeklagte nun erkannte, dass er die Geschädigte auch mithilfe der Drohung, sich etwas anzutun, nicht mehr zurückgewinnen würde und er möglicherweise zudem aufgrund der Reaktion der Geschädigten gekränkt war, entschloss er sich spätestens jetzt, die Geschädigte zu töten. Diese rechnete zu diesem Zeitpunkt mit keinen Feindseligkeiten, insbesondere mit keinem gegen Leib und Leben gerichteten Angriff des Angeklagten. Dieser war sich dessen bewusst ebenso wie des Umstands, dass die Geschädigte aufgrund der Überraschung einem Schusswaffengebrauch gegenüber hilflos sein würde. Dies wollte er für seine Tatausführung ausnutzen. Kurzerhand richtete er die Pistole auf die Geschädigte und schoss ihr aus einer Entfernung von ca. 20-30 cm mit Tötungsabsicht in die linke Brust, woraufhin die Geschädigte unmittelbar zu Boden sank und auf ihrer linken Körperseite zum Liegen kam. Im Abstand von wenigen Sekunden schoss der Angeklagte in unveränderter Tötungsabsicht aus einer Entfernung von rund 40 cm in die rechte Schläfe der regungslos auf dem Boden liegenden Geschädigten, um deren Tod sicherzustellen. Dabei äußerte er: „Ich habe Dir doch gesagt, du sollst keine Scheiße bauen!“ Spätestens unmittelbar nach dem zweiten Schuss verstarb die Geschädigte an einem akuten inneren und äußeren Blutverlust in Kombination mit der Aspiration von Blut und einem schussbedingten Schädel-Hirn-Trauma. Die Beendigung der Kreislauftätigkeit der Geschädigten führte auch – wie vom Angeklagten bei der Abgabe der Schüsse zwar nicht beabsichtigt, gleichwohl als sichere Folge vorausgesehen – zum Absterben des normal entwickelten Fötus nach einer bis dahin komplikationslosen Schwangerschaft. g) Der Angeklagte war bei Begehung der geschilderten Tat uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin voll schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB. 3. a) Im Anschluss hieran entnahm der Angeklagte aus der Manteltasche der Geschädigten deren Mobiltelefon, begab sich mit der Waffe zurück zu seinem Pkw und fuhr zunächst in Richtung Innenstadt. Gegen 22:51 Uhr wählten sich das vom Angeklagte an sich genommene Mobiltelefon der Geschädigten sowie das Mobiltelefon des Angeklagten in Funkzellen ein, deren Sendemasten in der L3 Innenstadt stehen. Wenige Minuten später wählte sich das Mobiltelefon des Angeklagten um 22:58 Uhr in eine Funkzelle ein, deren Sendemast in L3, einem nahe der Innenstadt gelegenen Stadtteil, gelegen ist. Das Mobiltelefon der Geschädigten befand sich um 23:05 Uhr in einem hiermit teilweise überschneidenden Funkzellenbereich mit Sendemast an der X Str. in L3 ein. Im gleichen Zeitraum versuchten die Nebenklägerin H2 und deren Lebensgefährte, der Zeuge C1, wechselweise die Geschädigte und den Angeklagten auf deren Mobiltelefonen zu erreichen, um sich im Nachgang zu dem miterlebten Streit nach deren Befinden zu erkundigen. Um 22:43 Uhr schickte die Nebenklägerin H2 der Geschädigten über den Nachrichtendienst WhatsApp eine Nachricht und erkundigte sich auf Q1, ob bei der Geschädigten alles in Ordnung sei. Als die Geschädigte hierauf nicht antwortete, rief die Nebenklägerin H2 zwischen 22:48 Uhr und 22:51 Uhr mehrfach auf dem Mobiltelefon der Geschädigten an, ohne ihre Schwester zu erreichen. Aus diesem Grund rief sie unmittelbar im Anschluss hieran um 22:53 Uhr den Angeklagten an und sprach mit diesem für 124 Sekunden. Der Zeuge C1 telefonierte mit dem Angeklagten wenige Minuten später für 233 Sekunden. In beiden Gesprächen berichtete der Angeklagte davon, dass er sich mit der Geschädigten bei der Rückkehr nach L3 abermals gestritten habe, woraufhin die Geschädigte zu Fuß weggelaufen sei. Er beabsichtige nun, die Geschädigte zu suchen. Die Nebenklägerin H2 sowie der Zeuge C1 schenkten seinen Angaben Glauben und rieten ihm, sich keine Sorgen zu machen. Sie versuchten ihn dahingehend zu beruhigen, dass die Geschädigte sicher bald nach Hause zurückkehren werde. Bei dem Gespräch mit dem Zeugen C1 atmete der Angeklagte für diesen hörbar schwer. Um 23:06 Uhr und 23:10 Uhr schickte die Nebenklägerin H2 der Geschädigten zwei weitere WhatsApp-Nachrichten, in denen sie der Geschädigten Vorhaltungen wegen ihres vermeintlichen Weglaufens machte und sie aufforderte, sich bei ihr zu melden. Beide Nachrichten blieben unbeantwortet. Sodann rief der Zeuge C1 um 23:11 Uhr den Angeklagten nochmals an und sprach mit ihm für 143 Sekunden. Um die Tat und seine Täterschaft zu verschleiern, wählte der Angeklagte um 23:15 Uhr auf dem Mobiltelefon der Geschädigten eine J Rufnummer, ohne dass ein Gespräch zustande kam. Der Inhaber des die Rufnummer betreffenden Anschlusses ließ sich nicht mehr ermitteln. Ferner verschickte er um 23:27 Uhr an die Geschädigte auf Q1 eine WhatsApp-Nachricht mit folgendem übersetzen Inhalt: „H1, ich bitte dich, komm‘ nach Hause. Ich habe dir doch die Gelder gegeben. Jetzt können wir eine Hochzeitsfeier veranstalten. 6000 € ist nicht wenig. Es wird eine richtige Hochzeitsfeier geben. Deine Mutter würde sich auch freuen. Ich schwöre dir auf Gott. Komm‘ zurück nach Hause. Ich gehe, wenn du das nicht möchtest.“ Um 23:37 Uhr rief der Angeklagte den Zeugen C1 an und telefonierte mit ihm für 226 Sekunden. Zu diesem Zeitpunkt war sein Handy in einer Funkzelle eingewählt, deren Sendemast sich in I5, einem Vorort von L3, befindet. Die Pistole und das Mobiltelefon der Geschädigten, welches er zuvor ausgeschaltet hatte, entsorgte der Angeklagte an einem unbekannten Ort. b) Sodann kehrte der Angeklagte mit dem Pkw zurück nach L3 in die M Straße 00. Gegen 23:50 Uhr fuhr er mit seinem Fahrzeug in die Tiefgarage des Wohnkomplexes. Eine Minute später betrat er den Fahrstuhl und fuhr in das zweite Obergeschoss, wobei ihn eine Überwachungskamera aufzeichnete. Bei der Rückkehr in die Wohnung wählte sich das Mobiltelefon des Angeklagten im W-Lan der Eheleute um 23:54 Uhr automatisch ein. Um 23:54 Uhr verschickte der Angeklagte über den Nachrichtendienst „Telegram“ drei auf Q1 verfasste Nachrichten an die Geschädigte mit folgendem übersetztem Inhalt: 1. „Ich habe das Geld für die Hochzeit ja auch besorgt.“, 2. „Ich tue alles, was du sagst.“ sowie 3. „Ich flehe dich an H1, bitte antworte. Ist das klar, wo du hingegangen bist. Wegen des Kindes bitte ich dich.“ Nahezu zeitgleich schickte die Nebenklägerin H2, die weiterhin davon ausging, dass ihre Schwester im Streit weggelaufen sei, ihrer Schwester über den Nachrichtendienst WhatsApp eine nochmalige Aufforderung, sich bei ihr zu melden. Abermals rief der Angeklagte den Zeugen C1 um 23:57 Uhr an und telefonierte mit ihm für 83 Sekunden. In diesem Gespräch berichtete der Angeklagte, dass die Geschädigte weiterhin nicht nach Hause zurückgekehrt sei und er nicht wisse, was er machen solle. Der Zeuge C1 beruhigte ihn abermals, dass die Geschädigte sicher bald nach Hause kommen würde. Der Angeklagte solle schlafen gehen, auch wenn die Geschädigte noch nicht nach Hause gekommen sei. Zur weiteren Verdeckung seiner Tat rief der Angeklagte um 0:33 Uhr des Folgetages auf der Mobilfunknummer der Geschädigten an. Das Gespräch wurde unmittelbar auf die Mailbox umgeleitet. Sodann verschickte er zwischen 00:34 Uhr und 00:36 Uhr insgesamt vier WhatsApp-Nachrichten auf Q1 an die Geschädigte, von denen die erste folgenden (übersetzen) Inhalts war: „H1, wenn du in der Wohnung von O1 bist, sag‘ damit ich mir keine Sorgen mache.“ Und sodann um 00:35 Uhr schickte er folgende weitere übersetzte Nachricht: „Wenn du in der Wohnung von jemandem bist, bleib‘ da. Ich weiß, dass du mir nicht fremdgehst.“ Eine halbe Minute später schrieb er: „Sag‘, wo du bist, damit ich mir keine Sorgen mache“. Und schließlich um 00:36 Uhr: „Ich schwöre Dir auf deinen Vater“, wobei es sich um eine Q1 Redensart handelt, die sinngemäß „Ich flehe Dich an“ bedeutet. Noch in der Nacht oder am nächsten Morgen wusch er die von ihm zur Tatzeit getragene Kleidung und hängte die Wäsche auf dem Wäscheständer auf dem Balkon zum Trocknen auf. c) Um seinem Umfeld vorzuspiegeln, dass er sich darum bemühe, seine vermeintlich weggelaufene Ehefrau wiederzufinden, suchte der Angeklagte am Morgen des 24.11.2016 gegen 08:30 Uhr einen langjährigen Bekannten der Geschädigten, den Zeugen T, an dessen Arbeitsplatz auf. Da dieser nicht vor Ort war, ließ er ihm eine Bitte um Rückruf ausrichten. Sodann rief er beim Zeugen C1 an und teilte diesem mit, dass die Geschädigte noch immer nicht nach Hause zurückgekehrt sei. Er gab an, sich kaputt zu fühlen und nicht mehr zu wissen, was er machen solle. Der Zeuge C1 beruhigte ihn und man verabredete sich zu einem Treffen im Restaurant des Zeugen C1. Gegen 9:30 Uhr tätigte der Angeklagte zwei Überweisungen an seine erste Ehefrau I in Höhe von 300,00 und 100,00 €. Sodann meldete sich der Zeuge T beim Angeklagten, der zwischenzeitlich von seiner Chefin die Nachricht des Angeklagten erhalten hatte. Auch ihm berichtete der Angeklagte, dass es am Vorabend nach dem Besuch des Weihnachtsmarktes zu einem Streit zwischen ihm und der Geschädigten gekommen sei, an dessen Ende die Geschädigte weggelaufen und während der ganzen Nacht nicht zurückgekehrt sei. Er erkundigte sich beim Zeugen T, ob er eventuell wisse, wo sich die Geschädigte aufhalte, was dieser verneinte. Gegen 10:30 Uhr begab sich der Angeklagte zum Restaurant des Zeugen C1 und übergab diesem die noch vom Vortag in der Wohnung der Eheleute verbliebene Schultasche von dessen Sohn. Auf den Zeugen C1 machte der Angeklagte einen niedergeschlagenen Eindruck. Auch wirkte er, als habe er in der Nacht zuvor wenig Schlaf gefunden. Der Angeklagte äußerte, er habe nicht schlafen können und würde sich Gedanken machen, da die Geschädigte ja auch schwanger sei. Er verabschiedete sich beim Zeugen C1 mit den Worten, dass dieser erfahren werde, was beim Angeklagten passieren werde, wenn er bis Mittag nichts von ihm gehört habe. d) aa) Am Mittag des 24.11.2016 beschloss der Angeklagte, sich die Handgelenke aufzuschneiden. Gegen 11:30 Uhr schickte er über den Nachrichtendienst WhatsApp an einen Cousin der Geschädigten, den Zeugen H4, ein Foto von einer selbst gebauten Wasserpfeife („Bong“). Hierzu schrieb er in zwei aufeinander folgenden Nachrichten auf Q1: „Lieber H4, ich kann nicht mehr“ sowie „Tschüss“. Sodann montierte er zwei Rasierklingen in V-Form an die Rückenlehne eines Stuhls im Esszimmerbereich der gemeinsamen Wohnung. Auf dem Esstisch platzierte er eine von ihm auf Q1 handschriftlich verfasste Notiz mit folgendem übersetztem Inhalt: „H1 hat mir Böses angetan. Dreimal ging sie fremd. Sie war mit drei Personen verabredet, um sich mit denen einzulassen, wenn sie für eine Nasenoperation in den J geht. Ich war H1 nicht würdig. H1 war mir nicht würdig.“ Hierbei ergänzte er zur Verdeutlichung hinter der Aussage „dreimal ging sie fremd“ in einem Klammerzusatz das Wort „fremd“ noch einmal auf Deutsch. Anschließend fügte er sich mithilfe von Rasierklingen an beiden Handgelenken ca. 5 cm lange, 1,5 cm tiefe, quer zum Arm verlaufende Schnittwunden zu. Diese führten beidseits auf der Beugeseite zu einer Verletzung der Ellenarterie, der Beugemuskeln und -sehnen sowie im rechten Unterarm zusätzlich zu einer Verletzung des Mediannervs ( nervus medianus ) und zu einer Durchtrennung des radialen Handbeugemuskels ( musculus flexor carpi radialis ). Eine akute Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Anschließend schickte er um 12:06 Uhr über WhatsApp an den Zeugen H4 ein Foto, das einen rechten Unterarm mit einer auf der Beugeseite quer verlaufenden Schnittverletzung zeigt, ohne dies weiter zu kommentieren. Um 12:30 Uhr versandte er ebenfalls über WhatsApp zwei Fotos seiner verletzten, blutverschmierten Arme an den Zeugen C1. Diese kommentierte er auf Q1 sinngemäß mit den Worten „Ein Mann, ein Wort.“ Hieraufhin rief der Zeuge C1 den Angeklagten unmittelbar an und erkundigte sich nach dessen Befinden. Der Angeklagte, der sich weiterhin in der Wohnung der Eheleute aufhielt, teilte dem Zeugen C1 mit, dass er im Auto unterwegs nach Essen sei, um die Mutter der Geschädigten aufzusuchen. Er wolle ihr sagen, dass er die Geschädigte geliebt habe, die Geliebte aber nicht ihn. Die vom Zeugen C1 angeregte Verständigung eines Krankenwagens lehnte er ab. Kurze Zeit später versuchte der Zeuge C1, den Angeklagten erneut telefonisch zu erreichen, der Angeklagte ging jedoch nicht ans Telefon. Er rief gegen 16:30 Uhr den Angeklagten erneut an. Im Anschluss an das Gespräch verständigte der Zeuge C1 über den Notruf 112 einen Rettungswagen. bb) Hierauf erschienen ein Rettungswagen und ein Einsatzmittel der Polizei an der Wohnanschrift der Eheleute in der M Straße. Bei Eintreffen der Rettungssanitäter I6 und C3 sowie der Polizeibeamten PK’in T1 und PK N1 öffnete der Angeklagte über die Klingelanlage die Hauseingangstür zum Mehrfamilienhaus. Die Wohnungstür ließ er angelehnt geöffnet. Bei Betreten der Wohnung fanden die Rettungskräfte den Angeklagten im Wohnzimmer in einer geschwächten und emotionalen, gleichwohl ansprechbaren Verfassung vor. Auf die Fragen der Sanitäter und Polizeikräfte antwortete er adäquat und er konnte sich auf Deutsch ohne Verständigungsprobleme unterhalten. Hierbei gab er an, er habe sich aufgrund eines Streits mit seiner Ehefrau das Leben nehmen wollen. Am vorangegangenen Abend sei es nach dem Besuch des Weihnachtsmarktes zu einem Streit gekommen. Im Zuge des Streits habe er gegenüber seiner Frau „sein Gesicht verloren“. Seitdem habe er diese nicht mehr gesehen. Sie sei gegangen, nachdem er ihr 6.000 € gegeben habe und sei während der gesamten Nacht nicht wieder nach Hause gekommen. Er wisse nicht, wo sich seine Ehefrau, die zudem schwanger sei, derzeit aufhalte. Währenddessen kümmerten sich die Rettungssanitäter um eine erste Versorgung der bereits nahezu gestillten blutenden Wunden. In der Wohnung, insbesondere im Wohn- und Schlafzimmerbereich, fanden sich zahlreiche Blutanhaftungen bzw. -lachen unterschiedlichster Viskosität. Die beim Angeklagten festgestellten Vitalwerte ergaben gleichwohl keine Anzeichen auf einen akuten Blutvolumenmangel. Während des Einsatzes rief der Zeuge C1 auf dem Mobiltelefon des Angeklagten an. Beide unterhielten sich auf Q1. Während des Gesprächs begann der Angeklagte, heftig zu weinen, fasste sich jedoch nach dem Telefonat wieder. Selbständig begab er sich auf die Trage des Rettungswagens und wurde in die Poliklinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums L3 verbracht. 4) a) Am 24.11.2016 entdeckte der Zeuge B2, der in der Nacht als Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes für die in der Sporthalle des H6-Gymnasiums untergebrachte Notunterkunft für Flüchtlinge seinen Dienst versah, bei einem Kontrollgang über das Außengelände gegen 1:35 Uhr den Leichnam der Geschädigten. Neben dem Kopf des weiterhin auf der linken Seite liegenden Körpers der Geschädigten hatte sich eine Blutlache gebildet. Neben der Leiche fand der Zeuge B2 in Höhe des linken Ellenbogens eine Zigarettenschachtel in einem Abstand von ca. 10-15 cm. In Höhe des linken Unterarms fand er ein weißes Feuerzeug und am Ende der linken Hand im Abstand von wenigen Zentimetern eine einzelne, nicht angezündete Zigarette vor. Als die Geschädigte auf Ansprache ebenso wie auf die Überprüfung von Puls, Atmung und Pupillenreflex keine Reaktion zeigte, informierte der Zeuge B2 über Funk seine Kollegen. Von diesen eilte der Zeuge L4 mit einem Erste-Hilfe-Koffer zum Tatort, während der Schichtleiter, der Zeuge T2, einen Rettungswagen anforderte und diesen sodann zum Fundort der Leiche einwies. Abgesehen von einem leichten Berühren zur Pulskontrolle und dem Öffnen eines Augenlids des Leichnams durch den Zeugen B2 nahmen die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes keine Veränderungen am Leichnam vor und ließen die Lage des Körpers bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes unverändert. b) Die gegen 1:42 Uhr mit dem Rettungswagen eintreffenden Sanitäter, die Zeugen C4 und K, drehten den Körper der Geschädigten auf den Rücken und zogen ihn etwas von der Blutlache weg. Sodann leiteten sie umgehend mittels Herzdruckmassage und Beatmung Wiederbelebungsmaßnahmen ein, die sie bis zum Eintreffen des Notarztes, des Zeugen Dr. T3, wenige Minuten später fortsetzen, obwohl das EKG keinerlei Herzaktivität anzeigte. Der Zeuge K bemerkte eine Leichenstarre im Bereich des Kiefers und ein bereits eingetretenes Erkalten des Leichnams. Der Notarzt stellte sodann Totenflecken am Rücken der Geschädigten fest, woraufhin er die Wiederbelebungsmaßnahmen einstellen ließ und um 01:50 Uhr den Tod der Geschädigten feststellte. c) Der in den frühen Morgenstunden am Leichenfundort eingetroffene rechtsmedizinische Sachverständige PD Dr. T4 maß um 05:55 Uhr eine Umgebungstemperatur sowie eine Temperatur am Boden von 10,5 bzw. 9,5 °C. Die um 07:00 Uhr durchgeführte Messung der Rektaltemperatur des Leichnams ergab einen Wert von 32 °C. Beim Applizieren von Strom mittels am linken inneren Augenwinkel angebrachter Elektroden ergab bei 40 Volt ein leichtes Muskelzucken. Zu diesem Zeitpunkt war im rechten Ellenbogengelenk eine eingetretene Totenstarre deutlich spürbar und ließ sich überwinden. Nach Verbringen des Leichnams in die Rechtsmedizin wurde am Morgen des 24.11. 2016 eine Obduktion durch PD Dr. T4 als Erstobduzenten durchgeführt. Beim zunächst erfolgten Röntgen des Leichnams wurde in den blutverklebten Haaren ein Vollmantelgeschoss mit seitlicher Abplattung und einem Durchmesser von 9 mm aufgefunden und vom anwesenden Polizeibeamten KHK I7 sichergestellt. Die im rechten Ellenbogengelenk zuvor überwundene Totenstarre war nunmehr erneut dezent wiedereingetreten. Am linken Ellenbogengelenk und an den Beinen war die Totenstarre indes kräftig ausgeprägt. Die Geschädigte wies zwei Schussverletzungen auf. Ein oval geformter Einschuss im Ausmaß von rund 7 mm Breite und 9 mm Länge und mit Schmauchantragungen im Umkreis der Wunde befand sich im Bereich der rechten Schläfe mit einem von vorne rechts nach hinten links ansteigend verlaufendem Wundkanal und einer korrespondierenden Austrittswunde im linken Schläfenbein oberhalb des linken Ohrs. Die Verletzung führte zu einer Durchsetzung der Stammhirnrinde und der Großhirnsubstanz und führte im Bereich der Ausschussverletzung zu Berstungsbrüchen der Schädelbasis. Weitere Berstungen der Augenhöhlendächer und die Eröffnung des Nasendachs zogen Einblutungen in den Nasenrachenraum nach sich. Ferner fand sich ein weiterer 12 x 10 mm messender Einschuss im linken Oberkörper oberhalb der linken Brust zwischen der ersten und zweiten Rippe. Der von vorne links nach hinten rechts abwärts verlaufende Wundkanal führte durch den Brustkorb in den Herzbeutel und den linken Herzvorhof, verletzte die Lungen- und Körperhauptschlagader, durchdrang die rechte Lunge, durchsetze die 8. Rippe und endete in einer im rechten Rückenbereich gelegenen Austrittswunde. Die Höhendifferenz zwischen Ein- und Austrittsverletzung betrug rd. 8,5 cm. Im Bereich der Arme und Hände zeigten sich keine Hinweise auf Abwehrverletzungen. Bei der Untersuchung der Lunge waren Bluteinatmungsherde feststellbar. Die Untersuchung der Leibesfrucht zeigte einen regelgerecht ausgebildeten, lebensfähigen Fötus, der der Größe einer Leibesfrucht um die 20. Schwangerschaftswoche entsprach, ohne Anzeichen einer krankhaften Veränderung oder auf einen intra-uterinen Fruchttod. Die chemisch-toxikologische Untersuchung einer dem Leichnam entnommenen Blutprobe wies im Femoralblut und Nierengewebe Methadon in einer Konzentration von 32 µg/L bzw. 175 µg/kg nach. Blutalkohol war nicht nachweisbar. 5) a) Die Ermittlungsbeamten stellten am Tatort im Umfeld des Leichnams unter anderem ein Feuerzeug, eine nicht gerauchte Zigarette, eine Süßigkeitentüte mit gebrannten Mandeln, ein Schlüsselbund mit vier Schlüsseln und eine Zigarettenpackung sicher. Beim Drehen des Leichnams in Bauchlage stellte der Erkennungsdienst im rechten oberen Rückenbereich unterhalb des T-Shirts der Geschädigten ein Projektil des Kalibers 9 mm N sicher. Ferner wurde neben dem Leichnam eine Patronenhülse mit der Prägung „9 mm N“ vorgefunden und sichergestellt. Weder das Mobiltelefon der Geschädigten, noch die Tatwaffe, nach der das Außengelände des H6-Gymnasiums und der nähere Umkreis noch in der Nacht und in den folgenden Tagen durch Polizeikräfte u.a. unter Einsatz von Metallsuchgeräten und eines Sprengstoffspürhundes abgesucht wurden, konnten gefunden werden. Auch die Identität der Geschädigten verblieb zunächst noch unklar. b) aa) Die am Polizeieinsatz wegen des Suizidversuchs des Angeklagten beteiligte PK’in T1, welche Kenntnis von der in der Nacht zuvor aufgefundenen weiblichen Leiche hatte, kontaktierte am 24.11.2016 gegen 21:00 Uhr die Mordkommission und informierte diese darüber, dass der Angeklagte angegeben habe, seit dem Abend des 23.11.2016 seine schwangere Ehefrau zu vermissen. Den Beamten der Mordkommission war wiederum bekannt, dass die Geschädigte einen Ring trug, auf dessen Innenseite der Name „N2“ – der Vorname des Angeklagten – eingraviert war. Noch am selben Abend begaben sich die Zeugen KHK’in I8 und KHK’in F2 zur Wohnung in der M Str. Einer der Schlüssel des am Tatort sichergestellten Schlüsselbundes passte in die Wohnungstür. Bei Betreten der Wohnung wurde auf dem Esstisch im Wohnzimmer die bereits erwähnte in Q1 Schrift gehaltene handschriftliche Notiz vorgefunden. Ferner befand sich auf dem Esstisch ein Portemonnaie mit Ausweisdokumenten der Geschädigten. Die handschriftliche Notiz, die Ausweisdokumente sowie Fotos der Geschädigten wurden sichergestellt und die Wohnungstür mit einem neuen Türschloss versehen und um 23 Uhr versiegelt. bb) Am Morgen des 25.11.2016 suchten die Ermittlungsbeamten die Wohnung erneut auf. Im Rahmen der anschließenden Durchsuchung wurden u.a. die grünen Freizeitschuhe des Angeklagten sichergestellt. Auf dem Balkon der Wohnung wurde auf einem Wäscheständer noch feuchte Wäsche, die u.a. die vom Angeklagten zur Tatzeit getragene grüne Herrenjacke umfasste, hängend vorgefunden. Eine vor der Waschmaschine aufgestellte Wäschewanne enthielt noch feuchte Waschmittelreste. Im Schlafzimmer wurde auf der Heizung ein weiterer Zettel mit einer in Q1 Schriftzeichen gehaltenen Notiz und in zwei Tüten u.a. vier Waffenholster gefunden und sichergestellt. Eine Schusswaffe und das Mobiltelefon der Geschädigten wurden indes nicht gefunden. Wenige Tage später wurde am 05.12.2016 die auf dem Wäscheständer auf dem Balkon hängende Wäsche sichergestellt. Am 07.12.2016 suchten die Beamten die Wohnung schließlich noch einmal auf und stellten hierbei u.a. den W-Lan Router sicher. c) Nach der Identifizierung der Geschädigten wurden deren Mutter und Geschwister durch die Polizei über den Tod informiert. Nachdem der in F1 wohnhafte 42-jährige ältere Bruder der Geschädigten, H7, vom Sterbefall in Kenntnis gesetzt worden war, stürzte er sich in den Abendstunden desselben Tages aus Verzweiflung über den Tod der Geschädidgten in suizidaler Absicht in den C5-see. Er konnte von Rettungskräften noch lebend aus dem Wasser geborgen werden, verblieb aber aufgrund erlittener Unterkühlungen im Koma und verstarb schließlich am 24.04.2017. d) Am 26.11.2016 wurde der Angeklagte durch die Rechtsmedizin der Uniklinik L3 körperlich untersucht. Die Untersuchung zeigte - abgesehen von den bereits medizinisch versorgten, zuvor erwähnten Verletzungen der beiden Handgelenke - ältere Hautnarben am linken Unterarm, jedoch keine frischen Verletzungsspuren. 6) Der Angeklagte wurde am Abend des 25.11.2016 während einer Beschuldigtenvernehmung (vgl. sogleich unter II.7.b)) um 17:25 Uhr vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft L3 erließ das Amtsgericht L3 mit Beschluss vom 26.11.2016 (Az. 502 Gs 3557/16) Haftbefehl gegen den Angeklagten, welchen die Kammer mit Beschluss vom 08.05.2017 nach Maßgabe der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses aufrechterhalten hat. Seit dem 26.11.2016 befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der JVA L3. 7) Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren wie folgt geäußert: a) aa) Am Abend des 24.11.2016 suchten die Polizeibeamten EKHK X1 und KHK I7 den Angeklagten gegen 22:10 Uhr in der Uniklinik L3 auf. Dieser lag in einem, mit mehreren Patienten belegten intensivmedizinischen Aufwachraum der unfallchirurgischen Poliklinik. Zuvor hielten die Beamten Rücksprache mit der diensthabenden Stationsärztin, die den Beamten mitteilte, dass der Angeklagte wach und aufnahmefähig sei, so dass er aus ihrer Sicht in der Lage sei, einige Fragen zu beantworten. Daraufhin wurde dem Angeklagten eröffnet, dass seine Ehefrau tot aufgefunden worden sei und man ihn verdächtige, hierfür verantwortlich zu sein. Sodann wurde er als Beschuldigter belehrt. Ein Dolmetscher war im Rahmen der Vernehmung nicht anwesend. Der Angeklagte gab an, die Belehrung verstanden und den Vernehmungsbeamten folgen zu können. bb) Zum Geschehen vom Vortag befragt gab der Angeklagte Folgendes an: Er sei zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Schwägerin und deren Sohn zum Weihnachtsmarkt gefahren. Dort habe man auf der Eisfläche Schlittschuh laufen wollen. Er habe angeboten, dem Neffen seiner Ehefrau hierbei zu helfen. Seine Ehefrau habe dann Glühwein holen wollen, woraufhin er ihr aufgrund ihrer bestehenden Schwangerschaft gesagt habe, dass sie dies nicht tun solle. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass der Neffe in der Wohnung der Geschädigten und des Angeklagten übernachte. Seine Ehefrau habe dann aber gesagt, dass dies nun doch nicht ginge, weil sie noch mit ihm, dem Angeklagten, streiten wolle. Aus diesem Grund sei es besser, wenn der Neffe nicht dabei sei. Die Geschädigte und er hätten daher die Schwester der Ehefrau und deren Sohn zu Hause abgesetzt und seien dann zu sich nach Hause bis zur Garage gefahren. Dort sei seine Ehefrau ausgestiegen und plötzlich weggegangen. Er habe noch mit dem Fahrzeug zurückgesetzt und sie zum Bleiben aufgefordert, woraufhin die Geschädigte allerdings einfach weitergegangen sei. Er sei daraufhin in die Wohnung gegangen und habe dort einige Zeit auf seine Frau gewartet. Als diese nach einer Viertelstunde nicht erschienen sei, sei er mit dem Auto wieder losgefahren und habe sie in den umliegenden Straßen gesucht, jedoch nicht finden können. Daraufhin habe er seinen Schwager angerufen und sich erkundigt, was er tun solle. Dieser habe ihm gesagt, dass die Geschädigte nun einmal so sei und bestimmt nach zwei Tagen wieder nach Hause kommen würde. Danach habe er sich vor den Fernseher gesetzt und die ganze Nacht ferngeschaut, da er nicht habe schlafen können. Am nächsten Morgen habe er sich wieder aufgemacht, um seine Ehefrau zu suchen. Er habe den Zeugen T, einen Freund seiner Ehefrau, kontaktiert. Nachdem er die Geschädigte auch im Weiteren nicht habe finden können, sei er in die Wohnung zurückgekehrt und habe „Selbstmord gemacht“. Im Weiteren gab der Angeklagte noch an, die Mutter der Geschädigten sei nicht damit einverstanden gewesen, dass er zu der Geschädigten nach L3 gezogen sei. Sie habe verlangt, dass er um die Hand ihrer Tochter anhalten müsse und 6.000 € zur Ausrichtung einer Hochzeitsfeier zahlen solle. Am Vortag habe er seiner Frau diese 6.000 € übergeben. Zum Bruder der Geschädigten gab er an, mit diesem in Streit geraten und von diesem bedroht worden zu sein. Als EKHK X1 dem Angeklagten erneut vorwarf, die Geschädigte getötet zu haben, bestritt er den Vorwurf. Sodann erkundigte er sich, wie die Geschädigte getötet worden sei. Die Vernehmungsbeamten machten hierzu keine Angaben. cc) Um 22:45 Uhr beendeten die Polizeibeamten die Vernehmung, weil sich der Angeklagte im Zustand unmittelbar nach einer Operation befand und zum damaligen Zeitraum noch in einem Aufwachraum lag. Sie entschlossen sich daher, die Vernehmung am nächsten Tag fortzusetzen. b) aa) Zur Fortsetzung der Beschuldigtenvernehmung suchten die Beamten KHK I7 und KOK T5 den Angeklagten am 25.11.2016 erneut in der Uniklinik auf. Dieser war zwischenzeitlich von der unfallchirurgischen Poliklinik auf die psychiatrische Abteilung verlegt worden. Vor Beginn der Vernehmung um 12:55 Uhr hielten die Beamten Rücksprache mit dem diensthabenden Stationsarzt, dem Zeugen W. Dieser teilte den Beamten mit, dass er von einer Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten ausgehe. Der Angeklagte, der an diesem Tag das angstlösende Beruhigungsmittel Lorazepam in einer Dosis von 3 x 0,5 mg verabreicht bekam, wurde im Bett schlafend von den Beamten vorgefunden, geweckt und zur Vernehmung in einen Besprechungsraum geführt. Eingangs der Vernehmung wurde der Angeklagte erneut u.a. darüber belehrt, dass er als Beschuldigter keine Angaben zu Sache machen müsse, jederzeit einen Rechtsanwalt konsultieren könne und er ein Anrecht auf einen Pflichtverteidiger habe. Der Angeklagte gab hieraufhin an, dies verstanden zu haben. Auch am Vortag – an dem ihm noch schwindelig gewesen sei – habe er die Belehrung mit Ausnahme des Rechts auf einen Pflichtverteidiger verstanden. Dies nahmen die Ermittlungsbeamten zum Anlass, den Angeklagten nunmehr qualifiziert dahingehend zu belehren, dass das am Vortag stattgefundene Gespräch nicht verwertet werde und man „von vorne“ anfange. Das gesamte Vernehmungsgespräch wurde in deutscher Sprache geführt. Ein Dolmetscher war nicht zugegen. Auf die am Eingang der Vernehmung von den Beamten gestellte Frage, ob der Angeklagte der deutschen Sprache hinreichend mächtig sei und alles verstehe, antwortete er mit „kein Problem“. Im Verlauf der Vernehmung ergaben sich sodann keine Verständigungsschwierigkeiten. Der Angeklagte konnte sich auf Deutsch ohne weiteres ausdrücken und auf die ihm gestellten Fragen adäquat und fließend antworten. Im Rahmen seiner Angaben zeigten sich allein grammatikalische Defizite, die zu keinem Zeitpunkt auf die Beamten sinnentstellend wirkten. Die Ermittlungsbeamten, denen im Vorfeld der Vernehmung aufgefallen war, dass der Angeklagte langsam ging und schwer atmete, erkundigten sich zu Beginn der Vernehmung ferner nach dem gesundheitlichen Zustand des Angeklagten. Hierauf erwiderte der Angeklagte, dass er wenig geschlafen habe, sich aber „natürlich“ in der Lage sehe, mit den Beamten zu sprechen. Im Verlauf der Vernehmung machte der Angeklagte auf die Beamten einen aufmerksamen, wachen und ruhigen Eindruck. Er wirkte auf die Beamten zwar psychisch belastet, machte aber während der Vernehmung durchgängig den Eindruck, dem Gespräch folgen zu können. Auch stellte er den Beamten Nachfragen. Die bis 20:19 Uhr andauernde Vernehmung im Krankenhaus wurde durch insgesamt vier Pausen mit einer Länge von rd. 40, 20, 30 bzw. 50 Minuten unterbrochen, während derer sich der Angeklagte in seinem Krankenbett ausruhen konnte und er bei zwei Gelegenheiten von den Zeugen Dr. C6 und W untersucht wurde. Über den Gesprächsinhalt fertigten die Beamten auf einem mitgebrachten Laptop ein 33-seitiges Vernehmungsprotokoll an. bb) Im Rahmen der Vernehmung bestritt der Angeklagte zunächst die Tat; im Verlauf des späteren Nachmittags erfolgte sodann eine geständige Einlassung. Im Einzelnen machte der Angeklagte zur Sache folgende Angaben: (1) Zum Geschehen am 23.11.2016 befragt gab der Angeklagte zunächst an, mit der Geschädigten, deren Schwester und Neffen auf dem Weihnachtsmarkt gewesen zu sein. Zuvor habe man zu Hause noch gemeinsam gegessen. Im Rahmen einer Unterhaltung zwischen der Geschädigten und der Nebenklägerin H2 sei der Name von deren gemeinsamen Cousin L4 gefallen. Hieraufhin habe die Geschädigte erwähnt, dass sie mit diesem zuletzt gesprochen habe, um mit ihm zu erörtern, ob sie das Baby behalten oder abtreiben solle. Hierüber habe er, der Angeklagte, sich aufgeregt und der Geschädigten vorgehalten, dass sie derlei Angelegenheiten nicht mit ihm bespreche, obwohl er doch der Vater des Kindes sei. Er sei daraufhin aufgestanden und in die Tiefgarage vorgegangen, um das Auto zu säubern. Anschließend seien sie zum Weihnachtsmarkt gefahren, wo die Geschädigte ihn um Geld gebeten habe, um sich Glühwein holen zu können. Er habe sie darauf hingewiesen, dass sie schwanger sei und zudem bereits in den Tagen zuvor Glühwein und Wein getrunken habe. Nach Besuch des Weihnachtsmarktes hätten die Geschädigte und er zunächst die Nebenklägerin H2 und deren Sohn nach Hause gebracht. Zwar habe eigentlich der Neffe B1 an diesem Abend bei ihnen übernachten sollen, die Geschädigte habe aber gesagt: „Ich will heute mit N2 streiten“, woraufhin er ihr entgegnet habe, dass der Streit ihre Schuld gewesen sei. Auf der Rückfahrt nach X2 habe die Geschädigte ihm vorgeworfen, dass sie gegenüber ihrer Schwester ihr Gesicht verloren habe, weil im Zusammenhang mit dem noch in der Wohnung stattgefundenen Streit über den Cousin L4 für die Schwester deutlich geworden sei, dass es Probleme zwischen den Eheleuten gebe. Als sie nach Hause gekommen seien, sei die Geschädigte aus dem Fahrzeug gestiegen, bevor sie in die Tiefgarage eingefahren seien. Er habe mit seinem Fahrzeug zurückgesetzt und ihr gesagt, dass sie an seiner Stelle nach Hause gehen solle, da es draußen kalt und sie schwanger sei. Er werde woanders hingehen. Hieraufhin habe sie ihm gesagt, dass er gehen solle und sie nicht mehr mit ihm reden wolle. In diesem Zusammenhang habe sie auch geäußert „Ich bin nicht deine Gefangene“. Das Angebot, ihr seine Wohnungsschlüssel zu geben, habe sie abgelehnt und sei gegangen. Zuletzt habe sie ihm gesagt, dass sie spazieren gehen müsse und später zurückkommen werde. Sodann habe er den Zeugen C1 angerufen und ihm berichtet, dass die Geschädigte weggelaufen sei. Dieser habe ihm geraten, sie zu suchen. Er habe die nähere Umgebung abgesucht, die Geschädigte aber nicht finden können. Währenddessen habe er mit der Nebenklägerin H2 und dem Zeugen C1 telefoniert. Schließlich habe der Zeuge C1 geraten, nach Hause zu gehen und sich auszuruhen. Die Nacht über habe er nicht schlafen können und ferngeschaut. Am nächsten Morgen habe er gegen 8:00 Uhr die Arbeitsstelle des Zeugen T aufgesucht, um sich bei diesem nach dem Verbleib der Geschädigten zu erkundigen. Dort habe er aber nur die Chefin des Zeugen T angetroffen. Gegen 10 Uhr habe er mit dem Zeugen T am Telefon sprechen können. Anschließend sei er zum Zeugen C1 gefahren und habe ihm die Schultasche seines Sohnes übergeben. Hierbei habe er dem Zeugen C1 gesagt, dass er „nicht mehr kann“. Anschließend sei er nach Hause gefahren und habe sich das Leben nehmen wollen. Hierzu habe er Klingen an einem Stuhl befestigt und sich beide Arme aufgeschnitten. Den handschriftlichen Brief auf dem Esstisch erklärte er damit, dass es sich nicht um einen Abschiedsbrief gehandelt habe. Er habe nur geschrieben, dass die Geschädigte im J mit drei Personen telefoniert habe, dass er H1 liebe, und sie beide sich gegenseitig nicht verdient hätten. Auf den Umstand angesprochen, dass der Brief nicht an die Geschädigte gerichtet sei und auf Vorhalt, dass dies nur dadurch zu erklären sei, dass der Angeklagte bei Abfassen des Briefes bereits Kenntnis von ihrem Tod gehabt habe, verneinte dies der Angeklagte. Er habe den Brief seinem Schwager geschrieben. Auf den Vorhalt der Ermittlungsbeamten, dass er in dem Brief keine letzten Worte an seine Frau gerichtet habe, erwiderte er mit der Frage, was er denn machen solle, wenn jemand nicht mehr mit ihm sein möchte und versuche ihn aus ihrem Leben herauszubringen. Ferner gab er zu zum Verlauf der Ehe u.a. an, dass die Geschädigte auch während der Schwangerschaft Zigaretten und Opium geraucht habe. Sie hätten vereinbart, dass die Geschädigte täglich höchstens zwei Zigaretten rauchen und Opium nur zu Hause konsumieren solle. Tatsächlich habe er aber feststellen müssen, dass sie mitunter vier bis fünf Zigaretten pro Tag geraucht habe. Er habe sie immer wieder aufgefordert, mehr Rücksicht auf das Kind zu nehmen. Sie habe aber immer wieder geraucht und angegeben, zu wissen, was sie tue. Im Hinblick auf Alkohol habe sie gesagt: „Wein ist nichts“. Wenn er hierauf Widerworte gegeben habe, habe sie ihm gesagt, dass es sich bei der Wohnung um ihre Wohnung handeln würde und er ja gehen könne, wenn es ihm nicht passe. Gegen alles, was er gesagt habe, habe sie Einwände gehabt. Auch sei er derjenige gewesen, der die gemeinsame Wohnung sauber gehalten habe. Am Morgen des 23.11.2016 habe er der Geschädigten 6.000 € in bar zur Ausrichtung ihrer Hochzeitsfeier übergeben. Die Geschädigte habe ihn angerufen, als deren Mutter zu Besuch gewesen sei. Die Mutter habe darauf gedrängt, dass sie so schnell wie möglich nach islamischer Sitte heiraten. Er habe der Geschädigten gesagt, sie solle ihrer Mutter das Geld zeigen, das er ihr gegeben habe. Er gehe davon aus, dass die Geschädigte das Geld in ihrer Jackentasche mit auf den Weihnachtsmarkt genommen habe, da sie in der Wohnung kein Geld belassen würde. Zu der von ihm am Tatabend getragenen Kleidung befragt gab er den Polizeibeamten an, eine schwarze Kapuzenjacke getragen zu haben, die er zusammen mit der weiteren getragenen Kleidung – einem schwarzen Wollpullover und einer dunkelblauen Hose – zu Hause über einem Stuhl abgelegt habe. Zudem habe er braune Lederboots getragen. Als die Ermittlungsbeamten dem Angeklagten während der Vernehmung um 17:25 Uhr eröffneten, dass er vorläufig festgenommen sei, beteuerte er, die Wahrheit gesagt zu haben. Als die Beamten ihm keinen Glauben schenkten und aufforderten, die Wahrheit zu sagen, entgegnete er trotzig, er werde die Tat der Einfachkeit halber gestehen, obgleich er seine Ehefrau gar nicht getötet habe. Auf die Frage, wie er die Geschädigte denn umgebracht habe, erwiderte er: „Ich habe sie erstochen“, was er wenig später nochmals wiederholte. Hieraufhin stellten die Ermittlungsbeamten zunächst keine Nachfragen mehr. (2) Sodann schwieg der Angeklagte für einen Zeitraum von rund 3 Minuten. Anschließend räumte er ein, seine Ehefrau wie folgt getötet zu haben: Seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass er seine Sachen packen solle, da sie nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle. In diesem Zusammenhang habe sie „Verpiss Dich, verpiss Dich“ gerufen. Zum Hintergrund erläuterte er, sie sei dreimal fremdgegangen, irgendwann könne man nicht mehr. Er habe ihr mit der Pistole Angst machen wollen. Auf dem Display eines Mobiltelefons veranschaulichte er KOK T5 anhand einer digitalen Straßenkarte, wie er mit seinem Fahrzeug der Geschädigten von der Wohnanschrift in Richtung Schulgelände hinterhergefahren und hierbei dreimal mit ihr habe sprechen können. Dann sei plötzlich die Straße gesperrt gewesen und er habe mit dem Auto „eine Runde“ fahren müssen. Er habe auf seine Ehefrau an einer Stelle geschossen, wo sich ein Industrietor/Schiebetor befände. Er habe sich die Pistole an den Kopf gehalten, woraufhin sie entgegnet habe: „Mach‘ sowas nicht. Erst wenn ich den Kopf drehe“. Er habe zweimal auf sie geschossen und sei dann einfach weggegangen. Er habe zunächst gedacht, dass sie nicht so schwer verletzt sei und sie wieder nach Hause kommen würde. Er habe nicht geglaubt, dass sie gestorben sei, weil er sie „nicht so hingerichtet“ habe. Die Pistole, die er bei einem „Albaner“ für 450 € anlässlich einer Bedrohung der Geschädigten durch deren Bruder gekauft habe, sei mit zwei Patronen geladen gewesen. Anschließend habe er die Waffe hinter ein Auto geschmissen. Während des Geständnisses machte der Angeklagte, der dabei seinen Blick zu Boden richtete, einen emotional betroffenen, sodann erleichterten Eindruck auf KOK T5, der einen unangenehmen Geruch aus Richtung des Beschuldigten wahrnahm. In einer 30-minütigen Pause zwischen 18:09 und 18:39 Uhr gab der Angeklagte nach Aufsuchen der Toilette an, seine Unterhose beschmutzt zu haben. Nach Fortsetzung der Vernehmung führte er ergänzend aus, dass er die Pistole rund drei Wochen vor der Tat erworben hätte und in seinem Pkw in der Türverkleidung aufbewahrt habe. Er habe die Waffe nach dem Gespräch mit seiner Ehefrau ergriffen, um sie zu ängstigen. Er habe zunächst aus einer Entfernung von 1 bis 2 m auf die linke Schulter der Geschädigten geschossen, als sich diese weggedreht habe. Dabei habe er ihr noch „Lass‘ die ganze Scheiße!“ gesagt. Auch zu diesem Zeitpunkt habe er seine Frau nur ängstigen und keineswegs treffen wollen. Er habe seitlich, und zwar (aus seiner Perspektive) rechts an ihr vorbei schießen wollen. Dann sei seine Ehefrau zu Boden gegangen und auf der linken Körperseite zum Liegen gekommen. Er habe dann mit einem Abstand von 2-4 Sekunden aus einer Entfernung von 50-70 cm auf seine am Boden liegende Frau geschossen, und zwar „vorne, wo das Gesicht war“. Beim zweiten Schuss habe er geäußert „Habe ich Dir doch gesagt, du sollst keine Scheiße bauen“. Auch hinsichtlich des zweiten Schusses beteuerte er, dass er die Geschädigte nicht habe töten, sondern ihr nur habe Angst machen wollen. Er wisse gar nicht, ob er sie getroffen habe, sondern lediglich, dass er von vorne auf die linke Brustseite gezielt habe. Weiter führte er aus, im J beim Militär gedient zu haben. Seitdem habe er keine Waffe mehr angefasst. Sodann ließ sich der Angeklagte das 33-seitige maschinengeschriebene Protokoll vorlesen und unterzeichnete dieses um 21:20 Uhr. c) In der zuvor erwähnten Vernehmungspause zwischen 18:09 und 18:39 Uhr führte der Stationsarzt, der Zeuge W, – ohne Beisein der Ermittlungsbeamten – eine psychiatrische Abschlussuntersuchung am Angeklagten durch. Hierbei zeigte sich der Angeklagte wach, ansprechbar bewusstseinsklar und voll orientiert. Im Rahmen der Untersuchung gab der Angeklagte dem Zeugen W gegenüber an, die Beziehung zur Geschädigten sei konfliktbehaftet gewesen, da die Ehefrau „drogensüchtig“ und eine starke Raucherin gewesen sei. Auch habe sie regelmäßig Alkohol getrunken. Insbesondere das Rauchen habe sie entgegen dringender ärztlicher Empfehlung auch während der Schwangerschaft nicht eingestellt. Auch auf dem Weihnachtsmarkt am 23.11.2016 habe sie Alkohol trinken wollen. Auf der Rückfahrt vom Weihnachtsmarkt sei es im Auto erneut zum Streit gekommen. Die Geschädigte habe ihm gegenüber geäußert, die Schwangerschaft abbrechen und sich von ihm, dem Angeklagten, trennen zu wollen. Anschließend habe sie das Auto verlassen und sei weggelaufen. Er sei ausgestiegen und ihr gefolgt. Er habe auf seine Ehefrau geschossen, nicht aber um sie zu treffen, sondern nur um sie zu erschrecken. Hierbei sei seine Ehefrau ums Leben gekommen. Als er dies realisiert habe, habe er den Entschluss gefasst, sich das Leben zu nehmen. Nachdem er familiäre Angelegenheiten geregelt habe, hätte er sich zu Hause in der Wohnung die Pulsadern an beiden Handgelenken geöffnet. Nachdem der Zeuge W beim Angeklagten keine akute Suizidgefährdung ebenso wenig wie Einschränkungen der Haftfähigkeit feststellen konnte, wurde der Angeklagte klinisch entlassen. d) Im Anschluss an die unter II.7.b) dargestellte Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 fuhren der Angeklagte sowie die Zeugen KOK T5 und KHK I7 zunächst zur Wohnanschrift des Angeklagten. Von hier aus ließen sich die Ermittlungsbeamten vom Angeklagten zum Tatort führen. Bei der anschließenden Fahrt, die angesichts der Jahreszeit weit nach Einbruch der Dunkelheit erfolgte, lotste der Angeklagte die Beamten mittels Fahranweisungen auf die H8 Straße und dann nach Erreichen des Turnhallengebäudes auf den die M2 und Q Straße verbindenden Fußweg entlang der Turnhalle des H6-Gymnasiums. Bei Einmündung des Stichwegs zu den Außensportstätten – an der Anwohner eine Gedenkstätte mit Blumen und Kerzen errichtet hatten – wies er die Beamten an, links einzubiegen und wenig später anzuhalten. Der Angeklagte ging unmittelbar auf den linksseitig befindlichen Fahrradständer zu und schaute suchend zu Boden. Anschließend äußerte er: „Da ist ja kein Blut“. Wenig später deutete er mit seinem Arm in Richtung des Fahrradständers und gab an, so gestanden und geschossen zu haben. Anschließend machte er zwei Schritte nach vorn und deutete mit dem Arm in Richtung Boden und schilderte, so beim zweiten Mal geschossen zu haben. Auf der anschließenden Rückfahrt gab er bei Einmündung des Fußwegs zur M2 Straße an, die Pistole auf die Ladefläche eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite, auf dem Seitenstreifen abgestellten Pick-up geworfen zu haben. Seinen Pkw habe er auf der dem Sportgelände zugewandten Seite der M2 Straße abgestellt. e) Nach anschließender Fahrt zum Polizeipräsidium L3 wurde die Beschuldigtenvernehmung um 22:41 Uhr des 25.11.2016 fortgesetzt. Nach erneuter Belehrung als Beschuldigter äußerte der Angeklagte den Wunsch, seinen Bruder, den Zeugen L1, anzurufen. In dem auf Deutsch geführten Gespräch sagte er: „Hallo L1, ich habe H1 erschossen. Ich wollte dir nur Bescheid geben. Sie ist tot. Ich bin jetzt bei Kriminalpolizei. Es ist so.“ Hiernach beendete er das Gespräch, in dessen Verlauf der Bruder nur mehrfach „Nein“ äußerte. Anschließend gab er an, Rückenschmerzen zu haben, woraufhin die Vernehmung für rund 10 Minuten unterbrochen wurde und sich der Beschuldigte währenddessen auf den Boden legte. Nach Fortsetzung der Vernehmung machte der Angeklagte zunächst ergänzende Angaben zum Standort des Pick-ups und seines eigenen Fahrzeugs. Zum eigentlichen Tatgeschehen ergänzte er, dass seine Frau auf einem Fahrradständer gesessen habe und eine Zigarette habe rauchen wollen. Er habe zu ihr gesagt: „Komm‘, lass‘ uns nach Hause gehen. Wenn du nicht gehst, werde ich mich umbringen.“. Sie habe hierauf entgegnet, dass er dies nicht vor ihren Augen machen solle. Dabei habe sie sich weggedreht. Hierbei veranschaulichte er, dass die Geschädigte sich dabei beide Hände vor die Augen gehalten habe. Als sie sich wieder zu ihm gedreht habe, habe er sie erschossen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie gestanden und die Zigarette in der Hand gehalten. f) Mit Beschluss vom 30.03.2017 hat die Kammer die Beschlagnahme eines vom Angeklagten aus der Untersuchungshaft an seine Tochter U1 verfassten Briefes vom 24.03.2017 zum Zwecke der Anfertigung einer Kopie angeordnet. Hierin schrieb der Angeklagte auf Seite 6 u.a.: „Ich hofe dass ich sobald raus komme, mach dir kein Kopf ich habe nicht gemacht, ich war unterdruckt habe ich das gesagt was die von mir verlangt haben. Es wird alles gut. Mindestens hoffe ich.“ 8) Die Staatsanwaltschaft L3 hat mit Verfügung vom 22.02.2017 die Verfolgung der Tat wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz im Hinblick auf den Besitz und Gebrauch der Schusswaffe gemäß § 154a StPO beschränkt. Ein Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls bzw. der Unterschlagung im Hinblick auf die Wegnahme des Mobiltelefons der Geschädigten durch den Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft L3 im Hinblick auf die nunmehr abgeurteilte Tat gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. III. 1. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sein Geständnis widerrufen und bestreitet nunmehr den Tatvorwurf. Nicht er, sondern eine ihm unbekannte männliche Person habe seine Ehefrau erschossen. Die Tat, die er in Teilen beobachtet habe, habe ihn in eine Schockstarre versetzt, weshalb er weder Rettungskräfte noch Polizei habe verständigen können. Später habe er sich ob seines Verhaltens geschämt und aus diesem Grunde versucht, sich das Leben zu nehmen. Im Einzelnen: a) Am ersten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger erklären lassen, dass er keine Angaben zur Sache machen wolle und er sein Geständnis widerrufe. Diese Erklärung hat sich der Angeklagte anschließend ausdrücklich zu Eigen gemacht. b) In einer am siebten Hauptverhandlungstag nach Abschluss des Zeugenprogramms von der Verteidigung verlesenen Erklärung, die der Angeklagte anschließend bestätigte und diesbezüglich keine Nachfragen seitens des Gerichts oder der übrigen Verfahrensbeteiligten gestattete, ließ er sich wie folgt ein: Er sei mit der Geschädigten zur gemeinsamen Wohnung nach X2 gefahren, nachdem sie die Schwägerin und deren Kind abgesetzt hätten. Vor dem Einfahren in die Tiefgarage sei die Geschädigte aus dem Auto ausgestiegen und habe angegeben, spazieren gehen und ihre Ruhe haben zu wollen. Er sei ihr daraufhin hinterher gefahren und es sei noch einmal zu einem kurzen Gespräch gekommen, das durch das geöffnete Seitenfenster geführt worden sei. Seine Aufforderung, ins Auto einzusteigen und nach Hause mitzukommen, habe die Geschädigte ignoriert und sich weiter entfernt. Er habe ihr mit dem Fahrzeug nachgesetzt, sei dann aber an eine Stelle gelangt, die für Kraftfahrzeuge nicht befahrbar sei. Er habe versucht, die Stelle zu umfahren, um die Geschädigte dann wieder in Empfang zu nehmen. Beim nächsten Sichtkontakt habe er die Geschädigte dann in Begleitung eines ihm unbekannten Mannes gesehen. Diesem habe die Geschädigte eine Zigarette gereicht. Er, der Angeklagte, habe von dieser Begegnung ein Foto machen wollen und habe deshalb nach seinem Handy gegriffen und kurzzeitig den Blickkontakt verloren. In diesem Augenblick habe er zwei Schüsse gehört. Daraufhin habe er wieder aufgeschaut und bemerkt, dass die Geschädigte nicht mehr zu sehen gewesen sei. Er habe lediglich den Mann beobachten können, wie dieser sich zügig entfernt und einen nicht näher erkennbaren Gegenstand weggeworfen habe. Er sei zunächst in seinem Fahrzeug sitzen geblieben, dann aber ausgestiegen. Auf dem Weg zu der Stelle, an der sich seine Ehefrau zuletzt befunden habe, habe er auf einem Pick-up die Waffe liegen sehen. Dann habe er die Geschädigte auf dem Boden liegend vorgefunden. Eine Blutlache hätte es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben. Er sei „völlig paralysiert“ gewesen und habe nichts angefasst. Sodann sei er zu seinem Fahrzeug zurückgegangen und sei „auf Umwegen“ nach Hause gefahren. Weder dann, noch später habe er Rettungswagen oder Polizei verständigt, weil er zutiefst verängstigt und in eine Schockstarre verfallen sei. Er habe sich in einer „Glocke“ befunden, aus der er nicht herausgekommen sei. Er habe panische Angst gehabt, dass auch auf ihn geschossen werden könnte. Als ihm zuhause klar geworden sei, was sich zugetragen habe, habe er zunächst noch das Gefühl gehabt, die Geschädigte könnte noch leben und eventuell nach Hause zurückkommen. Gleichwohl habe er insgeheim schon gewusst, dass dies nicht sein könne. Er habe aber zunächst abgewartet. Als er dann realisiert habe, dass die Geschädigte nicht zurückkommen werde, habe er sich ob des Umstands, dass er nicht den Mut gehabt habe, aus dem Fahrzeug auszusteigen und die Geschädigte zu beschützen, unendlich geschämt. Er habe auch nicht gewusst, wie er hätte reagieren sollen. Er habe sich daraufhin „klein und gedemütigt“ gefühlt. Dies habe ihn deshalb besonders schwer getroffen, weil der Bruder der Geschädigten, der zwischenzeitlich verstorbene H7, über ihn, den Angeklagten, gesagt habe, dass er ein „Nichts“ sei, der der Geschädigten nicht ebenbürtig wäre. Im Ergebnis hätte daher die Familie der Geschädigten Recht behalten. Er habe die Geschädigte nicht verdient, weil er nicht in der Lage gewesen sei, diese zu beschützen. Mit dieser Scham habe er nicht weiter leben können und sich deshalb zum Suizid entschlossen. Gegenüber der Polizei habe er schließlich die Tat auf sich genommen, weil er sich „subjektiv massiv unter Druck gesetzt gefühlt“ habe. Objektiv sei er nicht unter Druck gesetzt worden, gleichwohl habe er es subjektiv so erlebt. Er habe sich schuldig gefühlt und die Tat auf sich genommen, auch wenn es nicht er gewesen sei, der auf die Geschädigte geschossen habe. c) Zu Beginn des achten Hauptverhandlungstages ließ der Angeklagte durch seinen Verteidiger eine vorformulierte Erklärung verlesen, deren Richtigkeit er im Anschluss bestätigte. Hiernach habe er, der Angeklagte, „das“ von der Polizei sichergestellte Waffenholster einem Freund aus dem J schicken wollen. Zudem habe er bei der Vernehmung durch die Polizei keine Angaben zur Art der Waffe, deren Aussehen oder Kaliber machen können, da er „von so etwas“ keine Ahnung habe. Erst durch Mitinhaftierte habe er sich während der Untersuchungshaft über Waffenarten aufklären lassen. Auch wenn seine Verteidigerin ihm mitgeteilt habe, dass in der gemeinsamen Wohnung keine Munition aufgefunden worden sei, sei durch die Polizei Munition gefunden worden. Diese sei aber kleiner, als die der Tatwaffe. Aus einem Chat zwischen dem Bruder der Geschädigten, H7, mit dessen Mutter gehe hervor, warum sich die Geschädigte eine Waffe gekauft habe. Sie habe Angst vor Übergriffen gehabt. Zu Unrecht sei die Polizei auch davon ausgegangen, dass er die Waffe in seinem Fahrzeug deponiert gehabt habe. Er habe über eine Befreiung von der Anschnallpflicht verfügt. Deshalb habe er stets mit polizeilichen Verkehrskontrollen rechnen müssen, im Rahmen derer die Waffe sicherlich aufgefallen wäre. d) Im Rahmen des dem Angeklagten gewährten letzten Wortes erklärte dieser, er habe im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 auf die Frage des Zeugen KHK I7, ob er die Geschädigte getötet habe, erwidert: „Wie habe ich sie getötet?“ Daraufhin habe der Zeuge KHK I7 geantwortet, dass er, der Angeklagte, der Geschädigten in die Brust geschossen habe. Als er, der Angeklagte, über den Zeugen T (genannt: „O1“) erzählt habe, habe KHK I7 auf den Tisch geschlagen und gesagt: „Ich habe keine Lust mehr, von O1 zu hören!“ In diesem Augenblick habe der Zeuge KOK T5 ihn angeschrien und ihm vorgeworfen, die Waffe genommen und die Geschädigte erschossen zu haben. KHK I7 habe ihn aufgefordert, ein Geständnis abzulegen und gesagt, er würde sich dann erleichtert fühlen. In diesem Augenblick habe er nachgegeben. Er habe den Verlust der Ehefrau und des Kindes mit eigenen Augen miterleben müssen. Zudem habe er eine Operation nach dem Selbstmordversuch hinter sich gehabt und sei daher müde und erschöpft gewesen. Deshalb habe er in dieser Situation nicht anders können, als ein Geständnis abzulegen. Anschließend sei er nur deshalb mit den Beamten zum Tatort gefahren, um sich zu vergewissern, dass die Geschädigte tatsächlich tot sei. Vor Ort habe er sich gebückt und den Beamten mitgeteilt, dass es nicht „nach einem Toten riechen“ würde. Ferner ergänzte er, dass er mit der gegenüber den Beamten erfolgten Angabe, die Geschädigte nicht habe erschießen zu wollen, eigentlich habe zum Ausdruck bringen wollen, dass er auf die Geschädigte gar nicht geschossen habe. Ferner habe er während der Untersuchungshaft am 03.03.2016 damit begonnen, einen Deutschkurs zu besuchen, da er nun die deutsche Sprache erlernen wolle. Schließlich habe ihm die Geschädigte nach der Reise in den J im Sommer 2016 mitgeteilt, dass sie dreimal fremdgegangen sei. Damit habe sie testen wollen, ob er sie wirklich liebe. Er habe daraufhin zunächst seine Sachen packen wollen, kurz darauf hätten sie jedoch von der Schwangerschaft der Geschädigten erfahren, was ihn zu einem Neuanfang bewogen habe. 2. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und unter Würdigung sämtlicher Einlassungen des Angeklagten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Tat wie festgestellt begangen hat. Hierbei stützt sich die Kammer insbesondere auf das weitestgehend für glaubhaft befundene Geständnis, wie es der Angeklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens abgelegt hat, und auf weitere die damalige Aussage stützende objektive Indizien. Die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erfolgte Darstellung, in der Tatnacht Zeuge eines Geschehens geworden zu sein, in welchem ein unbekannter Dritter die Geschädigte erschossen habe, sieht die Kammer als widerlegte Schutzbehauptung an. Im Einzelnen: a) Die unter II.2 getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf am 23.11.2016, insbesondere zum Kerngeschehen auf dem Außensportgelände, in welchem die Geschädigte die tödlichen Schussverletzungen erlitt (vgl. II.2.f)), stützt die Kammer insbesondere auf die unter II.7.b)bb)(2) näher dargestellten geständigen Angaben des Angeklagten, wie er sie im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 gemacht hat. Jene Angaben, von denen der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch Erklärung eines Widerrufs wieder Abstand genommen hat, wurden durch zeugenschaftliche Vernehmung der Verhörspersonen KHK I7 und KOK T5 in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Bekundungen der Verhörspersonen zum Inhalt der damals erfolgten Angaben waren für die Kammer in jeder Hinsicht glaubhaft. Übereinstimmend haben sie (zunächst im Zusammenhang und ergänzend auf Nachfrage durch das Gericht und die Verfahrensbeteiligten, teilweise unter Vorhalt einzelner Passagen aus der Vernehmungsniederschrift) eingehend zu der Vernehmungssituation, dem Verlauf der Vernehmung und den dabei erfolgten Schilderungen durch den Angeklagten berichtet. Beide Zeugen haben angegeben, die Vernehmungssituation noch gut in Erinnerung zu haben, aufgrund des Zeitablaufs von rund sieben Monaten und der Fülle der über einen Zeitraum von knapp elf Stunden (einschließlich zahlreicher Pausen) vom Angeklagten angegebenen Details in Vorbereitung auf ihre Aussage gleichwohl ihre Erinnerung durch das Studium der knapp 40-seitigen Niederschrift der Vernehmungen im Krankenhaus und anschließend im Polizeipräsidium aufgefrischt zu haben. Die Bekundungen der Zeugen führten in der Gesamtschau zu der Überzeugung der Kammer, dass die parallel zur Beschuldigtenvernehmung erstellte Vernehmungsniederschrift gründlich und gewissenhaft angefertigt wurde und eine authentische, sachlich richtige Wiedergabe der vom Angeklagten erfolgten Angaben enthält. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Vernehmungsbeamten – wie sie bekundeten – vereinzelte Unrichtigkeiten in der Protokollierung in einem gesonderten Vermerk dokumentierten und nur wenige Formulierungen in der Niederschrift handschriftlich korrigierten, soweit der Angeklagten beim anschließenden Vorlesen der Vernehmungsniederschrift Änderungsbedarf mitgeteilt hatte. Die im seinerzeitigen Geständnis erfolgte Schilderung der Geschehensabläufe ist nach Dafürhalten der Kammer aus den nachfolgenden Erwägungen glaubhaft, so dass die Kammer von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt ist: aa) Für die Richtigkeit der Angaben spricht bereits im Ausgangspunkt, dass diese eine detaillierte Schilderung des Abends am 23.11.2016 und insbesondere des Geschehens auf dem Außensportgelände enthalten. Keineswegs handelt es sich hierbei um eine pauschale Bestätigung eines vorgeworfenen Sachverhalts. Vielmehr berichtete der Angeklagte anschaulich und ausführlich zu Detailfragen, wie etwa dem Tatvorgeschehen, der Schussfolge, Lokalisation der beigebrachten Verletzungen, die Entfernung zum Opfer bei Schussabgabe sowie zu von dem Angeklagten und der Geschädigten im unmittelbaren Vorfeld zur Tat getätigten Äußerungen und Gestiken, wie etwa dahingehend, dass sich die Geschädigte zunächst weggedreht und hierbei beide Hände vor das Gesicht genommen habe. Die neben der rein verbalen Schilderung vom Angeklagten seinerzeit vorgenommenen - und von den Verhörspersonen in der Hauptverhandlung wiedergegebenen - Bewegungen wertet die Kammer als weiteres Indiz dafür, dass die Schilderungen auf tatsächlich Erlebtem basieren. Die Schilderungen des Angeklagten enthielten zudem auch originelle Details wie etwa dergestalt, dass die Geschädigte gerade im Begriff gewesen sei, sich eine Zigarette anzuzünden und er der Geschädigten zunächst angedroht habe, sich selbst zu erschießen. Die geschilderte Androhung eines Suizids deckt sich mit Verhalten, wie es der Angeklagte auch in der Vergangenheit bereits gezeigt hat. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks aus der den Angeklagten betreffenden Ausländerakte vom 30.04.2009 hatte dieser anlässlich einer Vorsprache dem zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde einen Suizid für den Fall der angekündigten Abschiebung angedroht. Dies zeigt, dass der Angeklagte die Androhung von Suizid als Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen einzusetzen bereit ist. bb) Zahlreiche der in der Schilderung des Angeklagten enthaltenen Details haben sich im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme nicht nur bestätigt, sondern waren aus Sicht der Kammer zudem als Täterwissen zu werten. (1) Dies betrifft zum einen Angaben zum Tatort. So hatte der Angeklagte angegeben, die Geschädigte habe auf einem Fahrradständer gesessen und in unmittelbarer Nähe hierzu habe sich ein Industrie- bzw. Schiebetor befunden. Beides trifft auf den tatsächlichen Fundort der Leiche zu, wie sich die Kammer anhand zahlreicher in Augenschein genommener Lichtbilder vom Tatort überzeugen konnte. Ebenso machte der Angeklagte Ausführungen dazu, dass die Geschädigte im Begriff gewesen sei, sich eine Zigarette anzuzünden. Auch diese Angabe hat sich im Rahmen der Spurensicherung bestätigt. Wie der Ermittler des Erkennungsdienstes, der Zeuge D1, glaubhaft bekundet hat, wurden neben dem Leichnam eine Zigarettenpackung, eine lose, nicht angezündete Zigarette sowie ein Feuerzeug vorgefunden. Hiervon gefertigte Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Der Zeuge B2, der als Erster die Leiche der Geschädigten entdeckt hatte, beschrieb den Anblick der Leiche anschaulich dergestalt, dass die auf dem Boden liegende Geschädigte ausgesehen habe wie jemand, der sich gerade eine Zigarette anzündet. (2) Auch die das Verletzungsbild der Geschädigten betreffenden Angaben des Angeklagten ließen sich objektivieren. Der Angeklagte beschrieb zutreffend, dass die Geschädigte Schussverletzungen erlegen sei. Er habe bei Abgabe der Schüsse auf die linke Brust und die rechte Kopfseite gezielt. Dies korrespondiert mit den vom rechtsmedizinischen Sachverständigen PD Dr. T4 erläuterten Verletzungsbildern wie oben unter II.4.c) näher dargestellt und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Sektion. Das verlesene Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 04.01.2017 hat ergeben, dass beide Projektile aus demselben Lauf verfeuert wurden. Beide Projektile trügen Spuren eines Verfeuerungsvorgangs aus einem Waffenlauf mit Feld- Zug-Profil, mit 6 Feldern und Zügen und Rechtsdrall. Auch die vom Angeklagten beschriebene Lage des Opfers, wonach dieses nach dem ersten Schuss auf der linken Körperseite zum Liegen gekommen sei, stimmt mit der Antreffsituation überein wie sie die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, die Zeugen B2, L5 und T2, wie auch die Rettungssanitäter, die Zeugen C4 und K, übereinstimmend in der Hauptverhandlung berichtet haben. (3) Schließlich machte der Angeklagte auch Angaben zur Art und Weise der Verletzungshandlung, die sich stimmig in die übrige Beweislage einfügen. So schilderte der Angeklagte, dass er zwei Schüsse gegen die Geschädigte gerichtet habe. Tatsächlich hat diese auch - wie vom rechtsmedizinischen Sachverständigen PD Dr. T4 ausgeführt - zwei Schussverletzungen erlitten. Ferner gab der Angeklagte an, die Schüsse aus kurzer Distanz abgegeben zu haben. Dies korrespondiert mit dem Ergebnis der Schussentfernungsbestimmung. Der Sachverständige für Schussspuren des Landeskriminalamts NRW, Dr. I9, erläuterte im Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens, dass hinsichtlich des Schusses in die Brust der Geschädigten die Analyse der am Einschussdefekt des von der Geschädigten getragenen Wollmantels vorgefundenen Schmauchspuren eine Schussentfernung von ca. 20-30 cm ergeben habe. Die Untersuchung der im Bereich der rechten Schläfe gesicherten Schmauchspuren habe eine Entfernung der Waffe zum Tatopfer bei Schussabgabe von ca. 40 cm ergeben. Beide Einschussdefekte hätten deutliche Abstreifringe gezeigt. Für die Entfernungsbestimmung sei eine Vergleichsschussreihe mit einer Selbstladepistole 9mm N auf Stoff sowie auf Schweinehaut durchgeführt worden. Anschließend seien die sich hieraus ergebenden Schmauchkonzentrationen mit jenen der an Opferkleidung und Schläfe gesicherten Proben verglichen worden. Hinweise auf einen (fast) aufgesetzten Schuss hätten sich indes weder anhand der Beschmauchung, noch der Morphologie der Lochdefekte ergeben. Den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte angegeben hatte, den gegen die Brust gerichteten Schuss aus einer Entfernung von 1-2 Metern und den Schuss gegen den Kopf aus 50-70 cm Entfernung abgegeben zu haben. Die Abweichung der Entfernungsangabe hinsichtlich des Brustschusses erachtet die Kammer gleichwohl als geringfügig. Auch die Angabe von 1-2 Metern, die sich zudem auf die Entfernung des Angeklagten und nicht der Tatwaffe zur Geschädigte bezieht, bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Angeklagte aus dem Nahbereich geschossen hat. Schließlich wird die vom Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung angegebene Schussabfolge, wonach er den ersten Schuss in Richtung Brust der Geschädigten setzte, und bei Abgabe des zweiten Schusses auf den Kopf zielte, durch die Lage des Leichnams gestützt. Der Umstand nämlich, dass die Geschädigte vom Zeugen B2 auf der linken Körperseite liegend vorgefunden wurde, die Schussverletzung in der Brust aber einen von rechts vorne nach links hinten verlaufenden Schusskanal aufwies, spricht dafür, dass der Schuss in die Brust gesetzt wurde, bevor die Geschädigte zu Boden ging, und hiernach der Angeklagte in die – nunmehr nach oben zeigende – rechte Schläfe schoss. (4) Die vorgenannten Angaben waren als „Täterwissen“ zu qualifizieren. Hierbei handelte es sich um Informationen, über die der Angeklagte nicht verfügt hätte, wenn er an dem Geschehen nicht beteiligt gewesen wäre. Zweifel ergeben sich insoweit auch nicht aus den Angaben des Angeklagten in seinem letzten Wort, wonach der Beamte KHK I7 ihm im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung mitgeteilt habe, dass die Geschädigte durch einen Schuss in die Brust gestorben sei. Eine solche Preisgabe von Ermittlungsergebnissen durch die Vernehmungsbeamten kann die Kammer ausschließen. Die betreffenden Beamten sind der Kammer aus anderen Schwurgerichtsverfahren als zuverlässig und gewissenhaft bekannt. Auch wurde die Möglichkeit einer solchen Preisgabe im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung der Verhörspersonen explizit erörtert und von diesen glaubhaft verneint. Vielmehr gaben diese an, der Angeklagte habe sich im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 24.11.2016 nach den näheren Umständen erkundigt, wie die Geschädigte ums Leben gekommen sei. Hierauf seien sie, die Beamten, indes nicht eingegangen. Die angebliche Mitteilung des KHK I7 über eine Schussverletzung im Brustbereich ist im Übrigen auch deshalb nicht glaubhaft, weil sie nicht zu erklären vermag, warum der Angeklagte auch die zahlreichen anderen vorgenannten Einzelheiten zu Tatort, Verletzungsbild und Art und Weise der Verletzungshandlung im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung benennen konnte (auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die hierin geschilderte Beobachtung der Tötung durch einen unbekannten Dritten wird unter III.2.c) näher einzugehen sein). cc) Auch die vom Angeklagten im Rahmen seines Geständnisses erfolgte zeitliche Verortung der Schussabgaben korrespondiert mit der durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen PD Dr. T4 vorgenommenen Todeszeitbestimmung. Dieser führte in seinem Gutachten aus, die Liegezeit des Leichnams unter Anwendung des Nomogramms nach Henssge, der insoweit anerkannten Methode, vorgenommen zu haben. Hierbei erfolge die Berechnung unter Heranziehung des Körpergewichts, der Außentemperatur und der Körpertemperatur des Leichnams bei Auffinden unter Berücksichtigung des Bekleidungszustands. Hieraus habe sich eine mittlere Leichenliegezeit von 8,5 Stunden (gemessen ab 7 Uhr am 24.11.2016) bei einem Zeitkorridor von 20:00 Uhr des 23.11.2016 bis 02:00 Uhr des Folgetages ergeben. Das im Rahmen der Obduktion festgestellte dezente Wiedereintreten der Totenstarre veranschauliche, dass diese bei Auffinden der Leiche noch nicht abgeschlossen gewesen sei, so dass der Todeseintritt eher für 22-23:00 Uhr oder später spreche. Den Ausführungen schließt sich die Kammer an. Der von der Kammer festgestellte Todeszeitpunkt gegen 22:30 Uhr basiert auf den zusätzlichen Umständen, dass die Nebenklägerin H2 angab, die Eheleute hätten gegen 22:00 Uhr den Rückweg von L6 nach X2 angetreten und den Angaben des Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016, wonach die Geschädigte bei Erreichen der Wohnanschrift das Fahrzeug verlassen und er ihr gefolgt sei, wonach es kurz darauf zum Einsatz der Schusswaffe gekommen sei. Dies wird ferner gestützt durch den Umstand, dass die Geschädigte auf die um 22:43 Uhr beginnenden Kontaktversuche ihrer Schwester und ihres Schwagers nicht mehr reagierte, was die Kammer als Indiz dafür wertet, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits tot war. Dies wird ferner dadurch nahegelegt, dass sich bereits um 22:51, 22:58 Uhr und 23:05 Uhr (wie unter II.3.a) festgestellt) das vom Angeklagten an sich genommene Mobiltelefon der Geschädigten sowie sein eigenes Telefon im Innenstadtbereich in Funkzellen einwählten. Dies folgt aus dem insoweit in der Hauptverhandlung verlesenen Auswertebericht hinsichtlich der rückwirkenden Verbindungsdaten vom 07.12.2016 sowie der in Augenschein genommenen, den Standort der Funkzellen ausweisenden Kartenausschnitte (Bl. 62 ff. SH TKÜ). Soweit die Zeugin F3, eine in der Nähe des Tatortes wohnhafte Anwohnerin, in der Hauptverhandlung bekundet hat, im Zeitraum zwischen 23:25 und 23:45 Uhr bei einem Spaziergang mit dem Hund ein schwarzes Auto auf dem Verbindungsweg zwischen der Q und M2 Straße gesehen zu haben, das langsam gefahren und kurz in Höhe des zum Leichenfundort führenden Stichwegs gestoppt habe, steht dies der Verortung der Tatzeit rund eine Stunde früher nicht entgegen. Zum einen gab die Zeugin F3 an, weder den Fahrer gesehen zu haben, noch konkret erinnern zu können, ob es sich bei dem Kfz um einen Kombi (wie dem Fahrzeug des Angeklagten) oder eine Limousine gehandelt habe. Insofern bleibt unklar, ob es sich hierbei um das Fahrzeug des Angeklagten handelte. Zum anderen ist die Erinnerung der genauen zeitlichen Zusammenhänge nach mehreren Monaten mit Unsicherheiten behaftet, so dass durchaus möglich erscheint, dass die Zeugin das von ihr beobachtete Geschehen um rd. eine Stunde versetzt verortete. dd) Die Glaubhaftigkeit des Geständnisses wird ferner dadurch gestützt, dass der Angeklagte die Angaben zum Tatablauf den Ermittlungsbeamten bei Aufsuchen des Tatortes am Abend des 25.11.2016 vor Ort auch zu veranschaulichen vermochte und so in einen räumlichen Kontext setzen konnte. Auch hierüber berichteten die Zeugen KHK I7 und KOK T5. Dies wertete die Kammer als weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte von tatsächlich Erlebtem berichtete. Denn die Veranschaulichung durch den Angeklagten geschah zu einem Zeitpunkt, als der Tatort bereits von sämtlichen von der Tat herrührenden Spuren befreit war. Die Polizeibeamtin KOK’in I10 hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung glaubhaft geschildert, dass die Feuerwehr nach Abschluss der Spurensicherung bereits am Morgen des 24.11.2016 den Tatort gereinigt und insbesondere umfassend von Blutspuren befreit hatte, so dass sich für außenstehende Dritte keine Hinweise mehr ergaben, die Aufschluss über den Fundort und Lage der Leiche hätten geben können. Vielmehr berichtete sie, dass einige Meter vom tatsächlichen Leichenfundort entfernt von Anwohnern eine Gedenkstätte errichtet worden sei, die einem Unbeteiligten den Eindruck hätte vermitteln können, die Geschädigte sei dort ums Leben gekommen. ee) In weiterer Hinsicht hat die Kammer für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses herangezogen, dass der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau nicht nur gegenüber den Ermittlungsbeamten eingeräumt hatte, sondern am gleichen Tag ebenso gegenüber dem diensthabenden Stationsarzt, dem Zeugen W, sowie dem Bruder L1 im Rahmen eines vom Polizeipräsidium geführten Telefongesprächs. Die (in Abwesenheit der Vernehmungsbeamten erfolgten) Angaben gegenüber dem Zeugen W machte der Angeklagte zudem in einer Situation, die keine Vernehmung darstellte. Der Zeuge W bekundete, der Angeklagte habe im Rahmen der (während einer Vernehmungspause durchgeführten) Abschlussuntersuchung am 25.11.2016 ihm gegenüber angegeben, die Geschädigte habe im Anschluss an den Streit auf dem Weihnachtsmarkt auf der Rückfahrt ihm, dem Angeklagten, gegenüber geäußert, sich von ihm trennen und die Schwangerschaft abbrechen zu wollen. Anschließend habe sie das Auto verlassen und sei weggelaufen. Er sei ihr gefolgt und habe auf sie geschossen, um sie „zu erschrecken“. Der Bruder des Angeklagten, der Zeuge L1, bestätigte auf Vorhalt den im Protokoll der im Polizeipräsidium L3 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 niedergelegten Inhalt des zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen geführten Telefongesprächs, wonach der Angeklagte angab, „H1“ erschossen zu haben. Hierzu erklärte der Zeuge L1: „Genauso war es.“ ff) Die vom Angeklagten im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung erfolgten Angaben zum Tatvorgeschehen, insbesondere zu der Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten auf dem Weihnachtsmarkt, decken sich mit den Angaben der Nebenklägerin H2, die die Geschehnisse auf dem Weihnachtsmarkt und die Rückfahrt zu deren Wohnanschrift in L6 wie festgestellt schilderte. Auch dies wertet die Kammer als Indiz für die Richtigkeit der Angaben zum unmittelbaren Kerngeschehen gg) Die Glaubhaftigkeit des Geständnisses und insbesondere die hierin vom Angeklagten eingeräumte Täterschaft werden ferner durch den Umstand gestützt, dass die Geschädigte und er in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang eine erhebliche Auseinandersetzung hatten. Gegen 22:00 Uhr verließen die Geschädigte und der Angeklagte nach glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin H2 deren Wohnanschrift, um nach Hause nach X2 zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt sei der Streit vom Weihnachtsmarkt nicht zu Ende gewesen. Vielmehr habe die Geschädigte angekündigt, mit dem Angeklagten noch weiter streiten zu wollen. Wie bereits näher ausgeführt kam die Geschädigte gegen 22:30 Uhr, also eine halbe Stunde später, ums Leben. Der zeitlich unmittelbar vorangegangene Streit zwischen den Eheleuten begründet auch aus Sicht der Kammer ein Motiv für die Begehung der Tat. Dies insbesondere deshalb, weil es sich nicht um einen „normalen Ehestreit“ handelte, sondern dieser mit der von der Geschädigten erklärten Trennung endete. Dies berichtete der Angeklagte nicht nur in seinem Geständnis. Vielmehr bekundete auch die Nebenklägerin H2, die Geschädigte habe ihr wenige Stunden zuvor auf dem Weihnachtsmarkt in einem Vieraugengespräch mitgeteilt, dass sie sich dazu entschlossen habe, die Beziehung zum Angeklagten zu beenden. hh) Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten erkennt die Kammer im Inhalt des von diesem vor dem Suizidversuch am 24.11.2016 verfassten (und unter II.3.d)aa) hinsichtlich des Wortlauts wiedergegebenen) Abschiedsbriefes. Hierin spricht der Angeklagte die Geschädigte nicht an, sondern erwähnt diese in der dritten Person und in der Vergangenheitsform. Dies wertet die Kammer als Zeichen dafür, dass er bei Abfassen des Briefes bereits Kenntnis von ihrem Ableben hatte. Zudem richtete er in dem Schreiben Vorwürfe an die Geschädigte und führte auf, dass diese ihm fremdgegangen und seiner nicht würdig sei. Der Inhalt des Schreibens passt weder zu der vom Angeklagten zunächst angegebenen Schilderung, aus Verlustangst über die vermeintlich weggelaufene Ehefrau sich zum Suizid entschlossen zu haben, noch zu der in der Hauptverhandlung erfolgten Einlassung, sich die Handgelenke aus Scham darüber aufgeschnitten zu haben, weil er seiner Ehefrau nicht habe helfen können (vgl. zu der Würdigung der Einlassung ebenso III.2.c)) ii) Auch das vom Angeklagten gezeigte Nachtatverhalten, wie etwa das Waschen der am Tatabend getragenen Kleidung, wertet die Kammer als gewisses Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. Bereits für sich genommen lag es angesichts des Verschwindens der Geschädigten keineswegs nahe, noch in der Nacht oder am nächsten Morgen die getragene Kleidung zu waschen. Von Letzterem konnte sich die Kammer dadurch überzeugen, dass die mit der Wohnungsdurchsuchung befassten Polizeibeamten KHK’in I8 und KHK’in F2 angaben, die auf dem Wäscheständer auf dem Balkon hängende Wäsche sei noch feucht gewesen. Ebenso hätten sich in der vor der Waschmaschine auf dem Balkon stehende Waschwanne noch flüssige Waschmittelreste befunden. Nimmt man ferner in den Blick, dass der Angeklagte im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 gegenüber den Zeugen KHK I7 und KOK T5 zunächst wahrheitswidrige Angaben zu der am Tatabend getragenen Kleidung machte, spricht dieses Verhalten dafür, dass der Angeklagte Spuren verwischen und die Ermittlungsbeamten gezielt in die Irre führen wollte. Von der tatsächlich vom Angeklagten am Tatabend getragenen Kleidung konnte sich die Kammer anhand der nach Maßgabe des Protokolls in Augenschein genommenen Aufnahmen der Videoüberwachung im Wohnkomplex der M Straße einen Eindruck verschaffen. jj) Für die Richtigkeit des Geständnisses sprach schließlich auch, dass für den Angeklagten kein nachvollziehbarer Grund bestand, warum er sich im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung zu Unrecht selbst belasten sollte. Soweit der Angeklagte in der am Ende der Beweisaufnahme erfolgten Einlassung hierzu erklärte, er habe aus Schuld über seine Unfähigkeit, seine Ehefrau zu retten, die Verantwortung für die Tat übernommen, erachtet die Kammer dies wie bereits erwähnt schon deshalb als unglaubhaft, weil der Angeklagte in dem sichergestellten Abschiedsbrief seiner Ehefrau erhebliche Vorwürfe machte. b) Der Verwertung des im Ermittlungsverfahren erfolgten Geständnisses des Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass dieser das Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung widerrufen hat. Auch ein widerrufenes Geständnis kann als Indiz für die Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der Täterschaft herangezogenen werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.08.1994, Az. 5 StR 232/94). Die im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 erfolgten Angaben des Angeklagten sind ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere konnte die Kammer keine Mängel an der Entstehung des Geständnisses feststellen, die die Glaubhaftigkeit oder Verwertbarkeit der Angaben in Zweifel zögen: Weder waren die Deutschkenntnisse des Angeklagten unzureichend (vgl. aa)), noch stand der der geistig-seelische oder körperliche Zustand des Angeklagten (vgl. bb)) dem Verständnis der erteilten Beschuldigtenvernehmung oder der Durchführung der Vernehmung entgegen. Schließlich beruht das Geständnis nicht auf unzulässigen Vernehmungsmethoden (vgl. cc)). aa) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, so dass für die Durchführung der Beschuldigtenvernehmungen die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich war. Zwar ist der Angeklagte kein deutscher Muttersprachler und er ist erst im Erwachsenenalter in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Gleichwohl war für den sich bereits seit 15 Jahren in Deutschland aufhaltenden Angeklagten (von grammatikalischen Defiziten abgesehen) die Verständigung auf Deutsch kein Problem. Dies haben sämtliche in der Hauptverhandlung hierzu gehörten Zeugen einhellig berichtet. Die Vernehmungsbeamten, die Zeugen KHK I7 und KOK T5, bekundeten, mit dem Angeklagten zu Beginn der Vernehmung explizit erörtert zu haben, ob er der deutschen Sprache hinreichend mächtig sei. Nicht nur habe der Angeklagte dies ihnen gegenüber bestätigt, sondern sie hätten sich auch selbst hiervon überzeugen können. Der Zeuge KHK I7 berichtete, der Angeklagte habe stets adäquat auf die ihm gestellten Fragen geantwortet und selbst Namen auf Deutsch buchstabieren können. Nur der Satzbau habe nicht dem eines Muttersprachlers entsprochen. Hierzu korrespondierende Angaben machten die Ärzte, die den Angeklagten in der Uniklinik betreuten. Der Zeuge W gab an, die Verständigung mit dem Angeklagten habe problemlos und in fließenden Gesprächen auf Deutsch geführt werden können. Die Zeugin Dr. C6, die den Angeklagten am 25.11.2016 zum Zwecke einer Wundkontrolle untersuchte, gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben. Zu keinem Zeitpunkt habe der Angeklagte den Eindruck gemacht, sie nicht verstanden zu haben. Auch habe er in ganzen Sätzen mit ihr gesprochen, wenngleich grammatikalische Fehler festzustellen gewesen seien. Die am Einsatz im Nachgang zum Suizidversuch des Angeklagten am 24.11.2016 befassten Einsatzkräfte schilderten die Sprachkenntnisse des Angeklagten ähnlich. Die Zeugin PK’in T1 gab an, sie habe sich mit dem Angeklagten auf Deutsch verständigen können. An eine problematische Kommunikation könne sie sich nicht erinnern. Vielmehr hätte der Angeklagte ihnen gegenüber die Angaben gemacht, nach denen er von den Einsatzkräften gefragt worden sei. Letzteres bestätigte auch PK N1. Auch der Rettungssanitäter C3 bekundete, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben. Es habe zwar kein flüssiges Gespräch stattgefunden, allerdings hätte er aus Rücksichtnahme auf den Einsatzanlass eher kürzere Fragen gestellt und der Angeklagte habe entsprechend kurze Antworten gegeben. Neben den vorgenannten Zeugenangaben stützt die Kammer ihre Überzeugung von hinreichenden Deutschkenntnissen des Angeklagten auch auf den Inhalt der Beschuldigtenvernehmung. Auch hieraus folgt, dass der Angeklagte in der Lage war, über einen Zeitraum von mehreren Stunden sehr detaillierte Angaben zu machen. Die hierin zum Ausdruck gebrachte Aussagequalität zeigt, dass der Angeklagte mit der deutschen Sprache hinreichend vertraut war. Dies fügt sich auch ein in das auszugsweise in der Hauptverhandlung aus der Ausländerakte verlesene Schreiben des Beauftragten des Senats von C für Integration und Migration Dr. I3 an die Härtefallkommission vom 20.05.2009, in welchem dieser dem Angeklagten bereits im Jahr 2009, also sieben Jahre vor der Tat, attestierte, „fließend und fast fehlerfrei Deutsch“ zu sprechen. Auch in der Hauptverhandlung vermittelte der Angeklagte den Eindruck, dem Verfahren ohne die ihm zur Seite gestellte Dolmetscherin zu verstehen, was sich nicht zuletzt daran zeigte, dass er durchaus in der Lage war, laufend einzelne Aspekte der Hauptverhandlung gegenüber seinen Verteidigern ohne Hinzuziehung der Dolmetscherin zu kommentieren oder er im Rahmen seiner Einlassung zur Person Übersetzungen der Dolmetscherin vereinzelt korrigierte. bb) Der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten standen auch keine zum Zeitpunkt der Vernehmung bestehenden relevanten psychischen oder physischen Beschwerden entgegen. Vielmehr befand er sich in einem Zustand, der es ihm ermöglichte, der Vernehmung in freier Willensentschließung zu folgen. Die Vernehmungsbeamten haben angegeben, vor Beginn der Beschuldigtenvernehmung am 25.11.2016 mit dem zuständigen Stationsarzt der psychiatrischen Abteilung, dem sachverständigen Zeugen W, Rücksprache gehalten zu haben. Dieser habe keine Bedenken gegen die Durchführung der Vernehmung gehabt. So schilderte auch der Zeuge W in der hiesigen Hauptverhandlung, der Angeklagte sei am 25.11.2016 körperlich mobil gewesen und habe sich auf der Station frei bewegen können. Er habe einen stabilen Eindruck gemacht, was ihm, dem Zeugen W, auch seitens der Chirurgen bestätigt worden war. In psychischer Hinsicht habe der Angeklagte geordnet, wach und ansprechbar gewirkt. Es sei möglich gewesen, mit ihm ein geordnetes Gespräch zu führen. Hierbei habe der Angeklagte adäquat geantwortet. Im Rahmen dieses Gesprächs habe er eine gedrückte Stimmungslage und eine leicht eingeschränkte Schwingungsfähigkeit gezeigt, dies sei aber nicht ausgeprägt gewesen. Auf Vorhalt bestätigte er, der Angeklagte habe an dem Tag Lorazepam in einer Dosierung von 3 x 0,5 mg erhalten. Hierbei handele es sich um ein angstlösendes Beruhigungsmittel, das eine leicht sedierende, in erster Linie aber angstlösende Wirkung zeige. In der verabreichten Dosis habe das Medikament eine emotional distanzierende Wirkung. Die mit der chirurgischen Nachsorge der Handgelenkswunden befasste sachverständige Zeugin Dr. C6 bekundete, den Angeklagten am 25.11.2016 ruhig und nicht aufgebracht vorgefunden zu haben. Hierbei habe er einen gefassten Eindruck gemacht. Auf die Medikation angesprochen führte sie aus, der Angeklagte habe keinen sedierten Eindruck auf sie gemacht. Der Zeuge KHK I7 schilderte zur physischen und psychischen Verfassung des Angeklagten ferner, dass sich der Angeklagte in seinen Bewegungen relativ langsam gezeigt habe und zu Beginn deutlich hörbar schwer geatmet habe. Körperliche Beschwerden habe er erst im Verlauf der Vernehmung auf dem Polizeipräsidium angegeben, wo er von Rückenschmerzen berichtet und sich kurz auf den Boden gelegt habe. KOK T5 bekundete, der Angeklagte habe von Beginn an sehr ruhig und leise gesprochen und dabei recht abgeklärt gewirkt. Nur ab und zu habe es emotionale Ausbrüche gegeben, bei denen er geweint habe. Dies habe sich auch im Verlauf der Vernehmung nicht geändert. Zu keinem Zeitpunkt habe er das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte der Vernehmung kognitiv nicht habe folgen können. Auch habe er keine Anzeichen von Übermüdung gezeigt. Er habe nur einmal glaubhaft von Schmerzen im Rücken berichtet. Sowohl KHK I7 wie auch KOK T5 berichteten, einen unangenehmen Geruch vernommen zu haben, als der Angeklagte schließlich das Geständnis abgelegt habe. KHK I7 führte weiter aus, im Rahmen einer Pause sei er mit dem Angeklagten zur Toilette gegangen, wo der Angeklagte angegeben habe, seine Unterwäsche beschmutzt zu haben. Die psychiatrische Sachverständige Dr. K1 führte hierzu im Rahmen der Erstattung ihres Gutachtens aus, dass dies auf eine vegetative Erregung des Angeklagten hindeute. Im Übrigen – so die Sachverständige Dr. K1 weiter – hätten die Ärzte ebenso wie die Vernehmungsbeamten unabhängig voneinander die geistige und körperliche Verfassung des Angeklagten ähnlich geschildert. Die Schilderungen zeigten, dass beim Angeklagten eine intellektuelle, kognitive und physische Leistungsfähigkeit bestanden habe, was sich unter anderem daran zeige, dass er seine Schilderungen in verschiedenen Kontexten zu reproduzieren vermochte. Diesen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Die Aussagequalität lässt eine verminderte Leistungsfähigkeit ebenfalls nicht erkennen. Vielmehr hat der Angeklagte die zahlreichen ihm gestellten Fragen detailliert beantwortet. Im Anschluss an die Vernehmung im Krankenhaus war er in der Lage, sich auf der Fahrt zum Tatort im Dunkeln zu orientieren und die Ermittlungsbeamten zum Fundort der Leiche zu führen, wo er das Geschehen in einen räumlichen Kontext zu setzen vermochte. Zudem wurden dem Angeklagten im Verlauf der mehrstündigen Vernehmung hinreichend Pausen zur Erholung gewährt. cc) Schließlich haben sich keine Hinweise auf unzulässige Vernehmungsmethoden iSd. § 136a StPO ergeben. Nachdem der Angeklagte in einem Schreiben an seine Tochter vom 24.03.2017 in offenbarem Bezug auf das im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis schrieb, nur deshalb „das“ gesagt zu haben, was „die“ von ihm verlangt hätten, weil er „unterdruckt“ worden sei, hat er den am ersten Hauptverhandlungstag erklärten Widerruf des Geständnisses zunächst nicht näher begründet. Gegen Ende der Beweisaufnahme hat er diesbezüglich durch seine Verteidiger ergänzen lassen, er habe sich „subjektiv massiv unter Druck gesetzt gefühlt“, wenngleich dies nicht bedeuten solle, dass dies objektiv der Fall gewesen sei. Im Rahmen seines ihm gewährten letzten Wortes gab er schließlich an, der Vernehmungsbeamte KHK I7 sei in einer Situation laut geworden und habe auf den Tisch geschlagen, als er über den Zeugen T habe erzählen wollen. Auch KOK T5 habe geschrien und ihm vorgehalten, seine Ehefrau mit der Waffe erschossen zu haben. Schließlich habe KHK I7 ihn aufgefordert, zur Erleichterung seines Gewissens ein Geständnis abzulegen. Dies hat sich im Rahmen der Vernehmung der Verhörspersonen in der Form nicht bestätigt. KHK I7 bekundete hierzu glaubhaft, dass er die Stimme erhoben habe, als er den Eindruck gehabt habe, der Angeklagte stehe kurz vor einem Geständnis. KOK T5 schilderte diesbezüglich, es könne sein, dass KHK I7 in einer Situation auf den Tisch gehauen habe und etwas lauter geworden sei. Dies sei aber moderat gewesen, keineswegs habe der Kollege „über die Stränge geschlagen“. In einem solchen Fall hätte er eingegriffen und dies unterbunden. Schon aus der Verteidigererklärung folgt, dass der Angeklagte sich in erster Linie subjektiv unter Druck gesetzt gefühlt habe, ohne dies an einer konkreten Handlung der Beamten festmachen zu können. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung der zu Verhörende in einer psychisch angespannten Situation befindet. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Beschuldigten eine schwere Straftat (wie hier ein Kapitaldelikt) zur Last gelegt wird. Dies begründet aber ebensowenig wie das Erheben der Stimme seitens eines Vernehmungsbeamten oder auch das Schlagen auf den Tisch als solches ein Verwertungsverbot für daraufhin gegebene Antworten. Aus den wenig konkreten Angaben des Angeklagten folgt auch nicht, dass ihm Vor- oder Nachteile für ein bestimmtes Aussageverhalten angekündigt worden wären. Dies kann die Kammer ausschließen. Vielmehr ergibt sich aus der stimmigen Schilderung der Vernehmungsbeamten, dass sie den Angeklagten mit Nachdruck auf Widersprüche in seiner Aussage hingewiesen hatten und dieser nach einem Appell die Wahrheit zu sagen schließlich das Geständnis ablegte. c) Die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der im Rahmen des Geständnisses erfolgten Angaben wird auch nicht durch die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Zweifel gezogen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe in der Tatnacht wahrgenommen, wie ein unbekannter Dritter die Geschädigte erschossen habe, begegnet gewichtigen Zweifeln. Sie ist als Schutzbehauptung zu werten. aa) Im Ausgangspunkt ist bereits zu berücksichtigen, dass der zuletzt vom Angeklagten berichtete Geschehensablauf, nach der zunächst gegenüber den Ermittlungsbehörden erfolgten Schilderung, die Ehefrau sei nach einem Streit davongelaufen und nicht nach Hause zurückgekehrt, und dem sodann am 25.11.2016 erfolgten Geständnis die dritte Version des Angeklagten hinsichtlich der Geschehnisse in der Tatnacht darstellt. Dieser Wechsel der Angaben im Verlauf des Verfahrens begründet bereits ein gewisses Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung. Auch ist im Rahmen der Würdigung der Einlassung zudem in den Blick zu nehmen, dass die Einlassung zum Ende der Beweisaufnahme erfolgte. Ferner ist die Schilderung aber auch als solche wenig plausibel. Dies zum einen, weil der angebliche Täter plötzlich inmitten eines laufenden Ehestreits erschienen sein soll, um die Geschädigte kurzerhand zu erschießen. Zum anderen aber auch dahingehend, dass der Angeklagte trotz der von ihm miterlebten Tötung seiner Ehefrau gleichwohl nichts unternahm und schließlich die Tat zu Unrecht auf sich genommen haben will. Den Umstand, dass der Angeklagte in der Nacht weder Polizei noch Rettungswagen verständigte, versuchte er dadurch zu erklären, dass er sich in einer Schockstarre befunden habe. Dies überzeugt nicht, denn ein denktheoretisch möglicher Schockzustand erklärt nicht, warum der Angeklagte noch fast zwei Tage später die Tat auf sich nahm und das Geständnis im weiteren Ermittlungsverfahren so stehen ließ. Dies leuchtet insbesondere vor dem Hintergrund nicht ein, dass der Angeklagte ungeachtet der von ihm berichteten Scham darüber, seiner Frau nicht geholfen haben zu können, ein erhebliches Interesse gehabt haben müsste, den Ermittlungsbehörden beim Ergreifen des wahren Täters zu unterstützen. Auch die berichtete Untätigkeit erscheint vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte angab, zunächst mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, dass seine Frau trotz ihrer Verletzungen noch am Leben sei, zwar möglich, wenngleich wenig nachvollziehbar. bb) Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Schilderung des Angeklagten zwar die Kenntnis des Angeklagten über Tatort, Lage des Leichnams und Art der Verletzungen – Angaben, die die Kammer als „Täterwissen“ klassifiziert – erklären könnten. Sie bietet aber keine Erklärung dafür, wieso der Angeklagte - wie in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 angegeben - zudem auch Kenntnis darüber hatte, dass die Schüsse aus nächster Distanz abgegeben wurden. Denn nach der Einlassung will der Angeklagte die Schüsse nur akustisch wahrgenommen haben, als er gerade weggeschaut und damit befasst gewesen sei, nach seinem Mobiltelefon zu suchen. cc) Die Einlassung ist zudem mit dem übrigen Beweisergebnis nicht in Einklang zu bringen. Insbesondere steht sie in eklatantem Widerspruch zu dem anhand der Datenauswertung rekonstruierten und unter II.3.a)-b) näher dargestellten Kommunikationsverhalten des Angeklagten in der Tatnacht. Zum einen zeigt dieses, dass der Angeklagte in der besagten Nacht keineswegs völlig paralysiert gewesen ist. Vielmehr war er in der Lage, Nachrichten zu verfassen und mit der Nebenklägerin H2 sowie dem Zeugen C1 zu telefonieren, wobei Anrufe teilweise auch von dem Angeklagten ausgingen. Aber nicht nur die Tatsache, dass von dem Angeklagten in der Tatnacht zahlreiche Kommunikationvorgänge ausgingen, steht in Widerspruch zu seiner Einlassung, auch der Inhalt der Kommunikation ist mit dem vom Angeklagten geschilderten Geschehensablauf nicht zu vereinbaren. Statt dem Zeugen C1 und der Nebenklägerin H2 in den Telefonaten über die Tötung seiner Frau durch einen Dritten zu berichten, gab er diesen beiden gegenüber an, die Geschädigte sei nach einem Streit weggelaufen und er habe vor, sich auf die Suche nach ihr zu machen bzw. – in späteren Gesprächen – er habe sie trotz Suche nicht finden können. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er den Angehörigen der Geschädigten von der Tötung der Geschädigten durch eine männliche Person nicht nur nicht berichten sollte, sondern ihnen eine gänzlich andere Geschichte erzählen sollte. Auch die zahlreichen Nachrichten, die der Angeklagte nach dem Tod der Geschädigten an diese verfasste und hierin die Geschädigte zur Rückkehr aufforderte bzw. angab, dieser doch 6.000 € gegeben zu haben, wären vor dem Hintergrund der zuletzt gemachten Einlassung nicht zu erklären. Aus Sicht der Kammer ist der einzig nachvollziehbare Grund für das Kommunikationsverhalten des Angeklagten darin zu sehen, dass er bereits kurz nach der Tat mit der Bildung einer Legende begann, um von seiner Täterschaft abzulenken. dd) Auch das bereits erwähnte zeitnahe Waschen der vom Angeklagten in der Tatnacht getragenen Bekleidung, einschließlich der Jacke, sowie die anschließend erfolgten falschen Angaben gegenüber den Ermittlungsbeamten über die getragene Kleidung passt weder zu der geschilderten Schockstarre noch zu der berichteten Scham, die den Angeklagten dazu bewogen haben soll, die Schuld für die Tat eines anderen auf sich zu laden. Vielmehr erkennt die Kammer hierin ein Verhalten, das von dem Ziel getragen war, Verantwortung von sich zu weisen. ee) Schließlich fügt sich die Schilderung, große Scham darüber verspürt zu haben, dass er seine Ehefrau vor dem Angriff der unbekannten männlichen Person nicht habe beschützen können, nicht in den Abschiedsbrief ein, den die ermittelnden Beamten später in der gemeinsamen Wohnung sicherstellen konnten. Soweit der Angeklagte hierin Vorwürfe an die Geschädigte richtete, ein mögliches Fremdgehen durch diese thematisierte und das Fazit zog, dass die Geschädigte „seiner nicht würdig“ sei, ist hierin von der behaupteten Scham wenig bis gar nichts zu erkennen. Die Kammer wertet den Inhalt des Briefes denn auch vielmehr als einen Rechtfertigungsversuch für die zuvor vom Angeklagten begangene Tat. d) Schließlich steht der Annahme des von der Kammer festgestellten äußeren Geschehensablaufs nicht entgegen, dass sich im Fahrzeug des Angeklagten, an den sichergestellten Holstern und der untersuchten Kleidung des Angeklagten keine bzw. nur minimale Schmauchspuren haben feststellen lassen. Hierbei stützt sich die Kammer auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. I9. Dieser führte insoweit aus, die diversen mittels REM-Tabs entnommenen Proben seien mithilfe eines Rasterelektronenmikroskops auf das Vorhandensein von Schmauchpartikeln untersucht worden, nachdem anhand der sichergestellten Patronenhülse ein Referenzschmauch präpariert worden sei. Dieser habe Quecksilber enthalten. Da Quecksilber leicht flüchtig sei, könne beim Verfeuern einer solchen Munition oftmals Schmauch ohne Quecksilber-Anteile entstehen. Dieser sei dann nicht schmauchspezifisch, sondern als schmauchtypisch zu bewerten. An der Schläfe der Geschädigten und am Einschussdefekt des Wollmantels habe sich eine sehr große bzw. große Anzahl schmauchspezifischer Partikel ebenso wie schmauchtypischer Partikel in sehr großer Anzahl feststellen lassen. An rechter und linker Hand der Geschädigten hätten schmauchtypische Partikel in großer Anzahl gefunden werden können. Im Fahrzeug des Angeklagten habe der REM-Tab, mit dem das Lenkrad beprobt wurde, nur einen schmauchspezifischen Partikel aufgewiesenen, im Übrigen hätten sich am Innengriff der Fahrertür, der hinteren Sitzfläche des Beifahrersitzes einzelne und auf der vorderen Hälfte des Beifahrersitzes ein schmauchtypischer Partikel gefunden, in den anderen das Fahrzeug, Ring und Uhr des Angeklagten betreffenden Proben indes keinerlei Schmauchpartikel. Schließlich habe sich am linken der vom Angeklagten getragenen Schuhe ebenso wie an dem in der Wohnung sichergestellten Lederholster jeweils ein schmauchtypischer Partikel gefunden, an der sonstigen in der Tatnacht getragenen Kleidung und den weiteren sichergestellten Waffenholstern jedoch nicht. Die vorgenannten vereinzelten Partikel im Fahrzeug, am linken Schuh sowie dem Waffenholster seien als Sekundärantragung zu interpretieren. Ihr Vorhandensein lasse aber im Übrigen keine spezifische Aussage zu, da sie nicht nur auf einem (indirekten) Kontakt mit der Schusswaffe beruhen müssten, sondern genauso gut auch auf umweltbedingte Einflüsse zurückgehen könnten. Ferner führte der Sachverständige aus, dass Schmauchpartikel durch das Waschen von Kleidung verloren gingen und es daher unwahrscheinlich sei, auf gewaschener Kleidung noch Schmauchpartikel detektieren zu können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Schussabgabe außen stattgefunden habe und das Schmauchspurbild daher erheblich von den Witterungsverhältnissen abhänge. Der Umstand, dass auf den Schuhen des Angeklagten lediglich ein bzw. keinerlei Partikel gefunden werden konnten, sich insbesondere keine Anzeichen für eine Primärantragung gezeigt hätten, schließe nicht aus, dass der Angeklagte beim Tragen dieser Schuhe geschossen habe. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. 3. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte mit einem direkten Tötungsvorsatz ( dolus dircectus 1. Grades ) handelte. Ihm war bewusst, dass die Schüsse in Brust und Kopf der Geschädigten letale Verletzungen nach sich ziehen würden. Gerade hierauf kam es ihm in der Tatsituation auch an. Diese Feststellungen basieren auf folgenden Erwägungen: aa) Bei der Feststellung eines Tötungsvorsatzes kommt es auf eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls an. Bei einer objektiv äußerst gefährlichen Gewalthandlung liegt es grundsätzlich nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass das Opfer zu Tode kommt, und den Tod des Opfers jedenfalls billigend in Kauf nimmt – gerade weil er die Tathandlung trotz erkannter Gefährlichkeit durchführt (BGH, Beschl. v. 27.10.2015, Az. 2 StR 312/15 - juris; NStZ 2014, 35; NJW 2012, 1524 [1525]). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gegenüber der Tötung eines Menschen in der Regel eine erhöhte Hemmschwelle besteht (BGH, NJW 2012, 1524 [1526] m.w.N.; Fischer, StGB, 64. Aufl. [2017], § 212 Rn. 13 ff.), wenngleich diese etwa im Zustand hoher affektiver Erregung im Einzelfall herabgesenkt sein kann (BGH, NJW 2012, 1524 [1526]). In die Gesamtbewertung sind daher alle den Vorsatz infrage stellenden Umstände einzustellen (BGH, Beschl. v. 27.10.2015, Az. 2 StR 312/15 - juris; NStZ 2014, 35). bb) (1) Angesichts des festgestellten Verletzungsbildes in Form einer Schussverletzung in der linken Brustregion (unmittelbar in Höhe des Herzens) sowie eines weiteren Schusses in den Kopf bestehen für die Kammer an der Annahme des für den Tötungsvorsatz notwendigen kognitiven Elementes keinerlei Zweifel. Dies wird zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass die Schüsse ausweislich des Schmauchspurenbildes aus nächster Nähe abgegeben wurden (vgl. hierzu bereits oben unter III.2.a)bb)(3)). Derart gefährliche Gewalthandlungen sind für jeden Laien erkennbar in ihrer Wirkungsweise letal. Dass der Angeklagte dies ausnahmsweise in der konkreten Situation verkannt hat, schließt die Kammer aus. Insbesondere ist angesichts der festgestellten Gesamtumstände (in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K1, vgl. unter III.5.) nicht von einer relevanten Affekthandlung auszugehen. (2) Die genannten Erwägungen zur offenkundigen Letalität des konkreten Schusswaffeneinsatzes führen darüber hinaus auch zu der Überzeugung, dass der Angeklagte den Tod der Geschädigten gezielt herbeiführen wollte und somit auch das voluntative Vorsatzelement gegeben war. Die im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 erfolgte Angabe des Angeklagten, wonach er die Geschädigte nicht habe töten, sondern an dieser vorbeischießen wollen, sieht die Kammer als widerlegte Schutzbehauptung an. Vorliegend sprechen gewichtige Umstände gegen die Angaben des Angeklagten. Hierbei ist zunächst zu bemerken, dass der Angeklagte beide Schüsse aus nächster Nähe, mit einer Entfernung unterhalb von einem halben Meter abgab. Die Schussabgabe erfolgte zudem nicht in einem dynamischen Geschehen, sondern der Angeklagte schoss auf die unmittelbar vor ihm stehende bzw. – beim zweiten Schuss – vor ihm auf dem Boden liegende Geschädigte. In einer derartigen Situation gelingt es auch einem ungeübten Schützen – sofern er denn keinen Verletzungsvorsatz hat – an der Person, der er Furcht einzuflößen gedenkt, vorbeizuschießen. Dass der Angeklagte darüber hinaus versehentlich nicht nur einmal, sondern gleich zweimal doch getroffen haben will, wertet die Kammer als lebensfremd. Schließlich ist die im Rahmen des Geständnisses erfolgte Angabe des Angeklagten über den fehlenden Tötungsvorsatz auch deshalb unglaubhaft, weil er angab, noch nach Abgabe des zweiten Schusses davon ausgegangen zu sein, dass die Geschädigte möglicherweise noch am Leben sei. Angesichts des festgestellten Verletzungsbildes ist dies kaum denkbar. So wertet die Kammer gerade die Lokalisation der Schussverletzungen in Kopf- und Herzgegend als Ausdruck eines absoluten Vernichtungswillens, von dem das Handeln des Angeklagten in der Tatsituation getragen war. Konkrete Umstände, aufgrund derer der Angeklagte auf das Ausbleiben des Tötungserfolges vertrauen konnte, lagen ersichtlich nicht vor. Schließlich hatte der Angeklagte auch ein Motiv, die Geschädigten zu töten. Nach dem festgestellten Sachverhalt ging der Tötungshandlung eine verbale Auseinandersetzung mit der Geschädigten voraus. Hierbei erklärte sie dem Angeklagten die Beendigung der für beide Seiten konfliktbehafteten Beziehung. Der Angeklagte ging – ausweislich des verfassten Abschiedsbriefes und seiner Angaben im Rahmen des Geständnisses – darüber hinaus davon aus, von der Geschädigten betrogen worden zu sein. cc) In der anzustellenden Gesamtbetrachtung gelangt die Kammer daher zu dem Schluss, dass der Angeklagte in Tötungsabsicht handelte. dd) Bei Abgabe der Schüsse war dem Angeklagten zudem bewusst, dass die Tötung der Geschädigten zugleich – auch wenn er dies nicht anstrebte – das sichere Absterben des Fötus nach sich ziehen würde. Dies schließt die Kammer aus den festgestellten Gesamtumständen, so dass der Angeklagte insoweit mit einem direkten Vorsatz im Sinne eines dolus directus 2. Grades handelte. 4. Die Kammer ist ferner zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt des festgestellten Schusswaffeneinsatzes durch den Angeklagten arg- und wehrlos war und der Angeklagte dies für sein Tun bewusst ausnutzte. Der Angeklagte handelte auch in feindlicher Willensrichtung. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist dabei, dass der Täter sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs maßgebend ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.06.2017, Az. 2 StR 10/17 – juris m.w.N.). Die vorgenannten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. a) Die Annahme einer Arglosigkeit des Geschädigten stützt die Kammer auf die Gesamtumstände des äußeren Tatgeschehens, wie es der Angeklagte im Rahmen des Geständnisses vom 25.11.2016 angab. Die Schilderung, er habe, nachdem er die Geschädigte auf dem Fahrradständer auf dem Außensportgelände sitzend vorgefunden habe und diese nicht habe nach Hause zurückkehren wollen, sich die mitgeführte Schusswaffe zunächst an den Kopf gehalten und angedroht, sich selbst das Leben zu nehmen, erachtet die Kammer wie bereits dargelegt als glaubhaft. Nach dem vom Angeklagten geschilderten Geschehensablauf rechnete die Geschädigte nicht damit, dass der Angeklagte sie verletzen könnte. Zwar ging der Tat ein Streit der Eheleute voraus. Dieser war gleichwohl rein verbaler Natur und hob die Arglosigkeit der Geschädigten nicht auf. Die festgestellten Gesamtumstände zeigen nämlich, dass diese keinerlei vom Angeklagten ausgehende Feindseligkeiten befürchtete. So begab sie sich unmittelbar im Anschluss an den Streit mit dem Angeklagten nach Verlassen des Pkw in eine Vereinzelungssituation. Hierbei verließ sie zu später Abendstunde das Wohnviertel und begab sich auf das unbeleuchtete und zu dieser Uhrzeit verlassene Außensportgelände, obwohl der Angeklagte ihr – wie sie aufgrund der mehrfachen Ansprache und Aufforderung zur Rückkehr wusste – hinterhergefahren war. Ein solches Verhalten legt keineswegs nahe, dass die Geschädigte mit Angriffen auf ihre körperliche Unversehrtheit rechnete. Dass die Arglosigkeit auch dann noch fortbestand, als der Angeklagte sie auf dem Fahrradständer sitzend antraf und abermals zur Rückkehr aufforderte, schließt die Kammer aus dem Umstand, dass sie gerade im Begriff war, sich eine Zigarette anzuzünden. Auch ein solches Verhalten spricht nicht dafür, dass die Geschädigte mit Feindseligkeiten rechnete. Schließlich war die Arglosigkeit der Geschädigten auch nicht angesichts des Umstands aufgehoben, dass der Angeklagte die Schusswaffe hervorholte und sich unter Androhung eines Suizids an den Kopf hielt. Da es in der partnerschaftlichen Beziehung in der Vergangenheit zu keinerlei häuslicher Gewalt kam, bestand auch zu diesem Zeitpunkt für die Geschädigte kein Anlass, mit einem gegen sie gerichteten Angriff zu rechnen. Dies wird aus Sicht der Kammer durch ihr Verhalten gestützt, wonach sich die Geschädigte die Hände vor das Gesicht hielt und sich wegdrehte, als der Angeklagte sich die Waffe an den Kopf hielt. Dieses Aussagedetail wiederum fügt sich in das Schmauchspurergebnis ein, wonach an den Händen der Geschädigten Schmauchspuren in hoher Konzentration vorgefunden werden konnten. Nach der weiteren Schilderung, geschossen zu haben, als sich die Geschädigte wieder zurückdrehte, kam der Angriff für die Geschädigte völlig überraschend. Für ein überraschendes Vorgehen spricht denn auch zum einen, dass der erste gegen die Brust der Geschädigten erfolgte Schuss aus einer kurzen Distanz von ca. 20-30 cm abgegeben wurde, und zum anderen, dass weder im Rahmen der Sektion noch der körperlichen Untersuchung des Angeklagten im Hand- oder Armbereich der Geschädigten oder des Angeklagten Verletzungen festzustellen waren, die auf aktive oder passive Abwehrverletzungen hingewiesen hätten. Hierzu hat der rechtsmedizinische Sachverständige PD Dr. T4 nachvollziehbar berichtet und dies anhand der anlässlich der Untersuchungen gefertigten Lichtbilder, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, veranschaulichen können. b) Nach den festgestellten Gesamtumständen war die Abwehrbereitschaft und -fähigkeit der Geschädigten in dem Moment des Angriffs aufgehoben. Neben dem reinen Überraschungsmoment war die sich nur innerhalb weniger Sekunden entfaltende Angriffshandlung zu berücksichtigen, die der Geschädigten das Ergreifen erfolgversprechender Abwehrmaßnahmen unmöglich machte. Erkennbare Rückzugs- und Fluchtmöglichkeiten standen ihr in dieser Situation ebenfalls nicht offen. Die Wehrlosigkeit der Geschädigten beruhte auch auf der situationsbedingten Arglosigkeit des Opfers und nicht etwa darauf, dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Substanzmitteln stand. Zwar gelangte die im Anschluss an die Obduktion durchgeführte chemisch-toxikologische Untersuchung am Leichnam der Geschädigten zu dem Ergebnis, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt ihres Todes unter dem Einfluss von Methadon stand. Der rechtsmedizinische Sachverständige PD Dr. T4 führte hierzu aber in seinem Gutachten aus, der festgestellte Methadonspiegel sei niedrig gewesen. Die Methadon-Konzentration spreche nicht dafür, dass der Tat ein unmittelbarer Konsum vorangegangen sei. Eine hierdurch bedingte Einschränkung der Abwehrfähigkeit könne daher ausgeschlossen werden. Auch insoweit schließt sich die Kammer den nachvollziehbaren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen an. Eine relevante Berauschung des Geschädigten folgt überdies auch nicht aus der Einlassung des Angeklagten bzw. dessen im Ermittlungsverfahren erfolgten Angaben. Der Annahme einer auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit der Geschädigten steht auch nicht entgegen, dass die Geschädigte in der konkreten Situation auch ohne ein Überraschungsmoment dem Schusswaffengebrauch durch den Angeklagten wenig entgegenzusetzen gehabt hätte. Gleichwohl blieb die Arglosigkeit nicht gänzlich ohne Auswirkung auf die Wehrlosigkeit. Denn ohne die Arglosigkeit wäre der Geschädigten zumindest die nicht von vornherein aussichtslos erscheinende Möglichkeit einer verbalen Einwirkung auf den Angeklagten verblieben. Eine solche Reaktionsmöglichkeit wurde ihr durch das überraschende Handeln des Angeklagten abgeschnitten. c) Die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten hat der Angeklagte auch zur Umsetzung seiner Tat bewusst ausgenutzt. Hierfür genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2008, Az. 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510 [511]. Nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung hindert einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tat zu erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2017, Az. 2 StR 10/17 – juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei – wie hier – erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit (vgl. hierzu sogleich unter III.5) die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2015, Az. 1 StR 538/15, NStZ 2016, 148; Urt. v. 27.02.2008, Az. 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510 [511 f.]). So liegen die Dinge auch hier. Die sich nach den festgestellten Gesamtumständen ergebende Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten lag offen zutage. Eine über das Normalmaß hinausgehende affektive Erregung des Angeklagten ließ sich demgegenüber nicht feststellen. Auch insoweit hat sich die Kammer der Hilfe der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K1 bedient, die im Rahmen ihres Gutachtens ausführte, die Schilderung auf Basis des seinerzeitigen Geständnisses lasse keine Einschränkung der Situationswahrnehmung erkennen. Der Angeklagte habe bei seinem Bericht auch an Dialoge Erinnerungen gehabt und Introspektionsvermögen gezeigt. Dem schließt sich die Kammer an. Auch das äußerst planvolle, auf das Verwischen von Spuren angelegte Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat gibt keinen Hinweis auf eine gesteigerte affektive Erregung und eine hieraus resultierende relevante Einschränkung des Wahrnehmungsvermögens. 5. Die Feststellungen zur uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt konnte die Kammer auf Grundlage der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K1 treffen. a) Die Sachverständige Dr. K1 ist Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Sie ist eine forensisch erfahrene Sachverständige, die für die Kammer eine Vielzahl von Gutachten erstattet hat. Grundlage der Begutachtung durch die Sachverständige waren das Studium der Haupt- und Beiakten, ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung, der sie am 1., 2. und 5. bis 7. Hauptverhandlungstag beigewohnt hat, sowie ihre Unterrichtung seitens der Kammer über den Verlauf des 3. und 4. Hauptverhandlungstages. Einer Exploration hatte der Angeklagte nicht zugestimmt. Insgesamt gelangte die Sachverständige Dr. K1 zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung oder Aufhebung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bestünden. Im Einzelnen: aa) Zum Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung führte die Sachverständige aus, dass sich weder aus der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, noch den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren oder den Bekundungen der Zeugen Anhaltspunkte für eine zum Tatzeitpunkt bestehende Intoxikation des Angeklagten mit Substanzmitteln ergeben hätten. Auch hätten sich keine Hinweise auf einen generellen Substanzmittelmissbrauch des Angeklagten ergeben. Die Zeugen hätten angegeben, der Angeklagte würde wenig bis gar keinen Alkohol trinken. Die Nebenklägerin H2 habe angegeben, am Vorabend der Tat habe der Angeklagte Tequila getrunken. Ansonsten habe sie nie erlebt, wie der Angeklagte Alkohol trinke. Schließlich spreche die Handlungsanalyse des vom Angeklagten in seinem Geständnis geschilderten Geschehensablaufs nicht für eine Intoxikation. Auch in sonstiger Hinsicht hätten sich keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung ergeben. bb) Das Eingangsmerkmal des Schwachsinns bestehe ebenfalls nicht. Es hätten sich keine Hinweise auf eine de- oder exkulpierende Form einer Intelligenzminderung ergeben. Dies zeige sich bereits an dem Lebenslauf des Angeklagten, der bewiesen habe, in verschiedenen Kulturkreisen sein Leben mit Erfolg führen zu können. Dessen Bruder, der Zeuge L1, habe den Angeklagten als „Künstler“ beschrieben, der in seinem Leben in vielerlei Hinsicht beruflich tätig gewesen sei und dem insbesondere die handwerkliche Betätigung liege. cc) Im Weiteren führte die Sachverständige aus, dass im vorliegenden Fall die Eingangsmerkmale der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und der schweren seelischen Abartigkeit nicht getrennt zu beurteilen seien. Die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit seien nicht gegeben. Die Analyse der Persönlichkeit des Angeklagten zeige verschiedene Akzentuierungen, die jedoch keine Persönlichkeitsstörung begründeten. So habe der Angeklagte Tendenzen zur emotionalen Ansprechbarkeit, Sentimentalität, Selbstmitleid und zur Externalisierung gezeigt. Er neige dazu, andere für besondere Lebensumstände verantwortlich zu machen und sich als von anderen eingeengt darzustellen. Demgegenüber habe der Bruder des Angeklagten, der Zeuge L1, diesen als selbständige Persönlichkeit beschrieben, die sich mit ganzem Herzen für andere und anderes einsetzen könne. Seine jeweilige Gefühlsverfassung merke man ihm nicht unbedingt an. Dies, so die Sachverständige weiter, bescheinige, dass der Angeklagte durchaus als resilient zu bewerten sei und über hinreichende Ressourcen verfüge, um mit Konflikten umzugehen. Sowohl der Suizidversuch im Jahr 2008, wie auch jener im Anschluss an die Tat ließen keine psychopathologische Disposition zu einer gesteigerten Autoaggressivität erkennen; ebensowenig wie eine depressive Verstimmung mit der Gefahr des Abgleitens in eine tiefergehende Depression. Dies zeige sich z.B. daran, dass der Angeklagte am Vorabend der Tat – wie von der Nebenklägerin H2 berichtet – mit der Familie der Geschädigten zusammen ausgelassen gefeiert habe. Der Angeklagte neige aber dazu, das eigene Schicksal ins Zentrum zu stellen. Darüber hinaus werde er von seinem Umfeld als eifersüchtig beschrieben. So berichtete die Zeugen H4 und T, der Angeklagte habe einen näheren Kontakt der Geschädigten zu anderen Männern, selbst im Familienkreis, nicht gewünscht. Eine Persönlichkeitsstörung lasse sich hieraus nicht ableiten, da der Angeklagte auch Verhaltensweisen gezeigt habe, die gegen einen Störungscharakter sprechen. Hierzu zähle zum einen, dass der Angeklagte in der Lage war, die Beziehung zu Geschädigten einzugehen und schnell zu entwickeln. Im Rahmen der Beziehung zur Geschädigten habe er sich zunächst als selbständig, andererseits aber auch verständnisvoll und fürsorglich zu zeigen vermocht. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ein in seinen Vorstellungen äußerst gefestigter Mann sei, der von seinen Positionen wenig abrücke. Dies habe sich auch in der Beziehung zur Geschädigten gezeigt, in der die Geschädigte ihrerseits versucht habe, sich an den Angeklagten anzupassen. Er demgegenüber habe in seinem Stil weiter gelebt. Dies habe zu einer konflikthaften Entwicklung geführt, auf die die Geschädigte mit Emanzipationsbewegungen reagiert habe und schließlich die Trennung vom Angeklagten beschlossen habe. In diesem Beziehungsverlauf sei aber keine pathologische Verstrickung dahingehend zu erkennen, dass die Partner „weder miteinander, noch ohne einander“ hätten leben können. Es habe sich auch darin keine protrahierte Konfliktsituation ergeben. So hätten sich keine Hinweise dafür gezeigt, dass sich Akzentuierungen in der Persönlichkeit des Angeklagten nach und nach vertieft hätten. dd) Schließlich sei das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zu verneinen. Dies zeige sich an der vom Angeklagten im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 erfolgten Schilderung der Geschehensabläufe. Zwar seien Gefühle wie Eifersucht und Sorge vor dem Verlust der Geschädigten bzw. vor dem Verlassenwerden in dem Angeklagten aktiv geworden, als sich die Geschädigte von ihm getrennt habe. Hierauf habe er dann aber nicht unmittelbar mit der Verwendung der Schusswaffe reagiert. Er sei ihr zunächst gefolgt und habe sie auf dem Schulgelände gefunden, dort habe er zunächst den eigenen Suizid angedroht. Diese Androhung des Suizids wiederum habe reinen Appellcharakter gehabt und sei nicht von einem ernsthaften Sterbenswunsch getragen gewesen (vgl. sogleich). Die Schilderung des Angeklagten zeige ein Introspektionsvermögen, da er über seine Gedanken und Gefühle in der Tatsituation zu berichten gewusst habe. Unter Heranziehung der für Affekthandlungen etablierten Kriterien nach Saß sei ferner zu berücksichtigen, dass die Angabe des Angeklagten, er habe der Geschädigten lediglich Angst machen wollen (unabhängig davon, ob dieser Angabe gefolgt werden könne), zeige, dass der Angeklagte unmittelbar vor der Tat seine Situation durchaus erkannt, hieraus einen Handlungsentwurf gebildet und sich sodann hieran orientiert verhalten habe. Auch sei heranzuziehen, dass die vom Angeklagten auf dem Außensportgelände geschilderte Situation durch ihn konstelliert worden sei, da er die Geschädigte erneut aufsuchte. Das geschilderte Geschehen beinhalte keine affektive Situation. Weder habe der Angeklagte von Beschimpfungen oder anderen Provokationen durch die Geschädigte berichtet, noch habe der ihm mitgeteilte Trennungswunsch ein Novum dargestellt. Vielmehr hätten sich in der Zeit zuvor in der Beziehung immer mehr Emanzipationsbestrebungen der Geschädigten gezeigt. Insofern sei auch kein abrupter elementarer Gewaltablauf, kein charakteristischer Affektauf- und Affektabbau erkennbar. Gegen die Annahme eines Affektes spreche auch das Tatnachverhalten: Der Angeklagte habe eine Vielzahl von Aktivitäten entfaltet wie sich anhand der Kommunikation der Tatnacht zeige. Die Kommunikation sei zudem teilweise von dem Angeklagten aktiv vorgenommen worden. Der Angeklagte habe unmittelbar nach der Tat damit begonnen, eine Legende aufzubauen. Auch habe er keine emotionale Beteiligung gezeigt und sich gelassen verhalten. Eine hochgradige emotionale Beeinträchtigung und eine schwere Erschütterung nach dem Geschehen, wie sie sich bei einem Affekt üblicherweise einstellten, seien nicht erkennbar gewesen. Auch habe der Angeklagte nicht von einer Störung im Erlebniskontinuum berichtet; vielmehr seien seine Erinnerungen exakt und detailreich gewesen. Ergänzend sei darauf abzustellen, dass der Handlungsverlauf durchaus komplex gewesen sei und der Angeklagte hierbei stets die Herrschaft über das Geschehen behalten habe. Im Ergebnis seien daher keine Anhaltspunkte für einen Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gegeben gewesen. ee) Hinsichtlich des am Tag nach der Tat von dem Angeklagten unternommenen Suizidversuchs führte die Sachverständige Dr. K1 aus, dass dieser als sog. Parasuizid einzustufen sei. Der Angeklagte habe Hilfe erlangen wollen. Sein Handeln sei von Leid und Ohnmacht begleitet gewesen. Zwar sei durchaus denkbar, dass der Angeklagte sich vordergründig vorgenommen habe, sein Leben zu beenden. Gleichwohl sei zu berücksichtigen, dass er dann aber auch im Weiteren Arrangements getroffen habe. Dies betreffe zum einen die Vorrichtung zur Anbringung der Rasierklingen, zum anderen das anschließende Verhalten, in dem der Angeklagte – über einen Verlauf von Stunden – per Telefon zahlreiche Nachrichten verschickte und Telefonate führte. Auch setzte er die Schnitte quer zum Unterarm, obgleich er – spätestens seit dem Suizidversuch im Jahr 2008 – Kenntnis über den Gefäßverlauf hatte. Hierzu korrespondierend hätten die vom Zeugen C1 alarmierten Rettungskräfte keine psychische Verfassung des Angeklagten geschildert, die auf eine tiefere depressive Herabgestimmtheit schließen lasse. Dies spreche zusammengenommen gegen einen ernsthaften, finalen Suizidversuch, sondern das selbstverletzende Verhalten des Angeklagten weise einen hochgradig appellativen Charakter auf. b) Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen insgesamt an und hält auch bei eigener Prüfung das Ergebnis der Sachverständigen Dr. K1 für zutreffend. Insbesondere haben sich auch nach Auffassung der Kammer keinerlei Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines Affekts ergeben. Wie die Sachverständige zutreffend hervorgehoben hat, spricht hiergegen das äußerst planvolle Nachtatverhalten. Unmittelbar nach der Tat hat der Angeklagte das Mobiltelefon an sich genommen und dieses ebenso wie die Schusswaffe wenig später entsorgt. Parallel hierzu berichtete er den Verwandten der Geschädigten von ihrem Verschwinden und war zum Führen eines Pkw in der Lage. Schließlich begann er, fingierte Nachrichten an die Geschädigte zu versenden, um von seiner Tat abzulenken. Am nächsten Morgen setzte er sich mit den Zeugen T in Kontakt, um die Version der davongelaufenen Ehefrau in seinem Umfeld aufrechtzuerhalten. Zugleich tätigte er noch am Morgen des 24.11.2016 Bankgeschäfte. Auch einen die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden Rauschzustand kann die Kammer ausschließen. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben, „ab und zu“ Alkohol zu trinken. Seit Beginn der Beziehung mit der Geschädigten habe er mit dieser zusammen bei 2-3 Gelegenheiten Alkohol getrunken, hierbei aber nie bis zur Berauschung. Drogenkonsum verneinte er gänzlich. Die Tat trug sich unmittelbar nach der Heimkehr der Eheleute vom Weihnachtsmarkt zu. Hinweise auf einen akuten Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt haben sich weder aus den Einlassungen des Angeklagten, noch aus der Zeugenaussage der Nebenklägerin H2 ergeben. 6. Die Feststellungen zum unter II.1.-2.b) dargestellten Tatvorgeschehen konnte die Kammer wie folgt treffen: a) Die Feststellungen über den Werdegang der Geschädigten (II.1.a)) beruhen auf den glaubhaften und sich ergänzenden Angaben der hierzu zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerinnen (Schwester und Mutter der Geschädigten). Ergänzend hierzu machten die Zeugen T und H5 hiermit übereinstimmende Angaben zur Wesensart der Geschädigten, die sie als sehr selbstbewusst, lebenslustig und mitunter schroff beschrieben. Die Zeugin H5 bestätigte auf Vorhalt ihrer bei der Polizei gemachten Angaben, die Geschädigte habe „auch mal schnell und urplötzlich einen Mann von zuhause rausgeworfen, wenn sie keinen Bock mehr auf ihn hatte“. Die Feststellungen zu Größe und Gewicht der Geschädigten folgen aus den im Rahmen der Obduktion gewonnenen Untersuchungsergebnissen, über die der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. T4 in der Hauptverhandlung berichtet hat. b) Die Feststellungen über das Kennenlernen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten und dem Verlauf der Beziehung (II.1.b)-d)) beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der beiden Nebenklägerinnen und der Zeugin D, welche eine enge Freundin der Familie H3/H9 ist und bis zuletzt einen engen Kontakt zur der Geschädigten pflegte. Gleichlautend berichteten sie insbesondere, dass die Geschädigte in der Beziehung zunächst glücklich wirkte, von Seiten der Familie indes Vorbehalte gegenüber dem Angeklagten bestanden. Dies insbesondere deshalb, weil sie nur wenig über den Angeklagten wussten und daher einer schnellen Heirat ablehnend gegenüberstanden. Die unter II.1.b) getroffene Feststellung, dass die Ausländerbehörde C im Frühsommer 2016 beabsichtigte, die Aufenthaltserlaubnis des Angeklagten nicht zu verlängern folgt aus dem insoweit verlesenen Schreiben vom 19.05.2016 (Bl. 538 f. SH Ausländerakte, Bd. 3). Dass die drohende Abschiebung eine Rolle dabei gespielt hat, dass der Angeklagte und die Geschädigte bereits wenige Monate nach ihrem Kennenlernen heirateten, schließt die Kammer aus den Gesamtumständen, insbesondere seinen vorherigen Eheschließungen. Nähere Feststellungen zur Eheschließung beruhen auch auf dem verlesenen Trauschein der Kommune Langeland (E) vom 21.06.2016 (Bl. 556 SH Ausländerakte, Bd. 3). Dass die Eheleute die unter II.1.b) erwähnte Reise in den J auch dazu nutzen wollten, um geschäftliche Kontakte zu schließen folgt aus den entsprechenden Berichten der Zeugen H4 und D. Die genauen Hintergründe ließen sich nicht aufklären. Während der Zeuge H4 berichtete, er habe auf Bitten des Angeklagten für die Visumbeantragung erforderliche Einladungsschreiben zugunsten Vertretern der J Immobilienbranche geschrieben, wisse aber nicht, was hieraus geworden sei, berichtete die Zeugin D davon, die Geschädigte habe ihr vor der Reise berichtete, sie hätten im J vieles zu erledigen und, wenn alles gut klappe, würden sie viel Geld bekommen. Die Hintergründe hierzu habe sie aber nicht von der Geschädigten erfahren. c) Die unter II.1.c) ausgeführten Angaben zur Schwangerschaft beruhen auf dem Inhalt des sichergestellten und auszugsweise verlesenen Mutterpasses der Geschädigten. Diese korrespondieren mit den Feststellungen, die der rechtsmedizinische Sachverständige im Rahmen der Obduktion treffen konnte. Anhand der äußerlichen Untersuchung des weiblichen Fötus gelangte er zu dem Ergebnis, dass sich dieser in der 20. Schwangerschaftswoche befunden habe. Die gehörten Zeugen aus dem näheren Umfeld der Geschädigten, wie etwa die Nebenklägerin H2, die Zeugin D und der Zeuge T bestätigten, dass sich beide Eheleute über die Schwangerschaft gefreut hätten. Dass der Angeklagte der Vater des ungeborenen Kindes war, folgt nicht nur aus dessen Bericht in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016, sondern kann ferner auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. L7 vom Landeskriminalamt NRW vom 20.12.2016 gestützt werden, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Hiernach wurde anhand einer Gewebeprobe des Fötus und Speichelproben des Angeklagten eine DNA-Analyse in 21 STR-Systemen durchgeführt. Die Analyse ergab, dass für jedes analysierte STR-System des Kindes ein Allel festgestellt wurde, das mit einem der im jeweiligen STR-System der DNA des Angeklagten vorhandenen Allele korrespondierte. Hieraus ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit für die leibliche Vaterschaft von 99,9999999959%. Den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. L7 schließt sich die Kammer an. Der Angeklagte berichtete in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016, dass sie beabsichtigt hätten, dem Kind den Namen O zu geben. d) Die sodann unter II.1.d) getroffenen Feststellungen zum Auftreten der dargestellten Konflikte in der Beziehung beruhen zum einen auf den Angaben, die der Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 machte. Hierin berichtete er von Tabak-, Alkohol- und Drogenkonsum der Geschädigten, der immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen geworden sei. Dies erachtet die Kammer insofern für glaubhaft, weil sich die Schilderung zum einen in das festgestellte Geschehen auf dem Weihnachtsmarkt am 23.11.2016 einfügt. Im auszugsweise verlesenen Mutterpass der Geschädigten vermerkte die Ärztin einen „Nikotinabusus“. Auch die Schwester der Geschädigten, die Nebenklägerin H2 gab an, die Geschädigte habe früher manchmal Opium geraucht, um „runter zu kommen“. Sie habe ihr mit Methadon geholfen. Mit dem Drogenkonsum habe sie aber schon vor der Schwangerschaft aufgehört. Von Letzterem geht die Kammer indes nicht aus, da die chemisch-toxikologische Untersuchung der Geschädigten ergab, dass diese zum Tatzeitpunkt unter einer (geringen) Wirkung von Methadon stand. Aus den Angaben der Nebenklägerin H2 sowie der Zeugen T sowie H4 folgt ferne, dass der Angeklagte eifersüchtig war und es nicht mochte, wenn die Geschädigte Kontakt mit männlichen Personen hatte. So bekundeten die Zeugen T und H4, sie hätten Rücksichtnahme auf den Angeklagten Abstand zu der Geschädigten gehalten. Die Nebenklägerin H2 wiederum berichtete, die Geschädigte habe ihr anvertraut, sich wie eine „Gefangene“ zu fühlen. Die Zeugin H5 berichtete, die Geschädigte habe sich im Verlauf der Beziehung mit dem Angeklagten immer zurückhaltender gekleidet. Sowohl wie vom Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 berichtet, als auch von den Nebenklägerinnen, hatte die Geschädigte während der Schwangerschaft erwogen, das Kind abzutreiben. Die Familie habe ihr aber geraten, das Kind zu behalten. Dass die Geschädigte nach Beginn der Konflikte über eine Trennung vom Angeklagten nachdachte und ihm dies auch mitteilte, folgt aus der Angabe des Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung, in der er schilderte, dass die Geschädigte ihm im Rahmen von Auseinandersetzungen mehrfach gesagt habe, dass er gehen könne, wenn es ihm nicht passe. Aus den festgestellten Gesamtumständen schließt die Kammer ferner, dass den Angeklagten das drohende Beziehungsende zusätzlich deshalb frustrierte, weil dies seinem ausländerrechtlichen Status eine ungewisse Perspektive geben würde. Dass der Angeklagte schließlich auch davon ausging, dass die Geschädigte im untreu gewesen sei, gab er in der Beschuldigtenvernehmung an. Zudem adressierte er diesen Vorwurf in dem von ihm verfassten Abschiedsbrief, bevor er am 24.11.2016 die Selbstverletzungen vornahm. Soweit der Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 angab, die Geschädigte habe wenige Wochen vor der Tat plötzlich keine Bewegungen des Fötus mehr gespürt, woraufhin zwei gynäkologische Untersuchungen durchgeführt worden seien, die aber keine Beeinträchtigungen ergeben hätten, wird dies durch den Inhalt des insoweit verlesenen Mutterpasses gestützt, der entsprechende Untersuchungen aufzeigte. e) Die unter II.2.a) getroffenen Feststellungen zum unmittelbaren Tatvorgeschehen am 23.11.2016 beruhen auf den – auch hinsichtlich der Einzelheiten – übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin H2 und des Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016. Beide berichteten, noch vor Aufbruch zum Weihnachtsmarkt sei es zu einem ersten Streit zwischen den Eheleuten gekommen, als sich die Geschädigte und die Nebenklägerin H2 über den Cousin L4 unterhalten haben. Dies habe den verärgerten Angeklagten dazu veranlasst, zum Fahrzeug in die Tiefgarage vorzugehen. Dieser Umstand wiederum hat sich anhand der in Augenschein genommenen Videoüberwachung aus dem Wohnkomplex der M Straße bestätigt. Hieraus war ersichtlich, dass der Angeklagte gegen 19:17 Uhr zunächst alleine die Wohnung verließ. Rund eine Viertelstunde später folgten die Geschädigte, die Nebenklägerin H2 und deren Sohn. Feststellungen zum Fahrzeug des Angeklagten konnte die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der anlässlich der Spurensicherung an dessen Pkw gefertigten Lichtbildmappe (Bl. 2.11.1 ff. Beweismittelhefter, Bd. 1) treffen. Aus den ferner in Augenschein genommenen Lichtbildern, die die Spurensicherung am Tatort und im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung fertigte (Bl. 2.4 ff. Beweismittelhefter, Bd. 1; Bl. 3.20 ff. Beweismittelhefter, Bd. 2), konnte sich die Kammer einen Eindruck der von der Geschädigten getragenen Kleidung verschaffen. Die Feststellungen zu der vom Angeklagten getragenen Kleidung folgen aus der Inaugenscheinnahme der Videoüberwachung des Wohnkomplexes, die den Angeklagten u.a. bei seiner Rückkehr nach der Tat filmte. Angaben über die von der Geschädigten bei sich geführten Gegenstände folgert die Kammer aus den Angaben des Zeugen KHK D1 über die vom Erkennungsdienst am Leichenfundort sichergestellten Gegenstände. Die diese Gegenstände dokumentierenden Lichtbilder wurden in Augenschein genommen. Das weiter dargestellte Telefonat der Geschädigten mit der Zeugin H5 beruht auf der entsprechenden Angabe der Zeugin. Über die Angaben des Angeklagten der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11. 2016 hinaus bekundete die Nebenklägerin H2, die Geschädigte habe ihr im Anschluss an den Streit auf dem Weihnachtsmarkt in einem Zwei-Augen-Gespräch entsprechend den getroffenen Feststellungen berichtet. Sie, die Nebenklägerin H2, habe der Geschädigten daraufhin Mut zugesprochen, dass sie ihr dabei helfen werde, das Kind alleine großzuziehen. Der von der Nebenklägerin H2 berichtete Entschluss zur Trennung erscheint insofern glaubhaft, weil stimmig hierzu auch der Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 angegeben hat, die Geschädigte habe ihm bei Rückkehr nach X2 eröffnet, dass sie sich von ihm trennen wolle. Dass die Familie gegen 21:40 Uhr den Weihnachtsmarkt verließ, folgt aus der Auswertung des Navigationsgeräts, das im Nachgang zur Tat im Pkw des Angeklagten sichergestellt wurde. Hierzu bekundete die mit der Auswertung befasste Zeugin KHK’in I8, dass im Zeitraum vom 21:42 Uhr bis 21:46 MEZ eine – in unmittelbarer Nähe zum I4 – verlaufende Wegstrecke nördlich der T6-brücke auf der S1 Straße in Richtung Süden gespeichert war. Den von den Ermittlungsbeamten in einen Kartenausschnitt übertragenen Streckenverlauf hat die Kammer in Augenschein genommen (Bl. 6.2.4 Beweismittelhefter, Bd. 2). Sowohl die Nebenklägerin H2 wie auch der Angeklagte (im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016) gaben an, die Geschädigte habe bei Erreichen der Wohnanschrift der Nebenklägerin in L6 angekündigt, dass der Ehestreit noch fortgesetzt würde. Die Feststellungen zum Verlauf der weiteren Fahrt nach X2 beruhen sodann auf den mit der vorgenannten Schilderung korrespondierenden Angaben des Angeklagten im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016. Hiernach habe die Geschädigte ihm die Trennung erklärt und mit den Worten „Verpiss‘ Dich“ das Fahrzeug bei Erreichen der Tiefgarageneinfahrt verlassen. Dass es sich bei der Waffe um eine Pistole des Kalibers 9 mm N handelte, konnte die Kammer anhand des verlesenen Waffenbestimmungsgutachtens des BKA vom 04.01.2017 feststellen. Die Geschosse mit einem Durchmesser von 8,8 mm sowie einer Länge von ca. 11,7 cm entsprächen laut Gutachten zwar nicht den Originalmaßen von Geschossen im Kaliber 9 mm N. Die Projektile entsprächen aber dem Kaliber 9 mm N, wie sie von der Fa. T7 angeboten würden. Die Bodenprägung der sichergestellten Patronenhülse sei eine Kennzeichnung ebendieses Herstellers. Die Maße deuten darauf hin, dass die Geschosse aus einem abgeänderten bzw. unterkalibrigen Waffenlauf abgegeben worden seien. Eine genaue Bestimmung des benutzten Waffensystems sei nicht möglich. Den Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die weiteren unter II.2.b)-e) getroffenen Feststellungen zum Geschehensablauf basieren wiederum auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016. Dass dieser unmittelbar vor der Tat keine wirklichen suizidalen Absichten verfolgte, er diesen nur der Geschädigten anzudrohen beabsichtigte, folgt schon aus den vom Angeklagten geschilderten Gesamtumständen. Auch die Sachverständige Dr. K1 führte in ihrem Gutachten aus, dass in dem Geschehen kein ernsthafter Wille zur Selbsttötung erkennbar geworden und die Androhung daher als rein manipulative Handlung zu verstehen sei. Die Feststellungen zu den örtlichen Begebenheiten auf dem Schulgelände des H6-Gymnasiums stützt die Kammer auf die Schilderungen der zeugenschaftlich vernommenen Tatortbeamten und die nach Maßgabe des Protokolls in Augenschein genommenen Lichtbilder, die in der Tatnacht und am Folgetag bei Tageslicht vom engeren und weiteren Tatort gefertigt wurden. 7. Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen beruhen auf folgenden Erwägungen: a) Dass der Angeklagte im Nachgang zur Tat das Mobiltelefon an sich nahm, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass das Telefon bei Auffinden des Leichnams nicht mehr am Körper der Geschädigten vorgefunden werden konnte. Vielmehr wählte sich das Gerät - wie unter II.3.a) festgestellt - rund 20 Minuten später in eine Funkzelle im L3 Innenstadtbereich ein. Aufgrund dieses engen zeitlichen Zusammenhangs kann die Kammer auch die Entwendung durch eine dritte Person ausschließen, zumal das Mobiltelefon des Angeklagten sich in benachbarten Funkzellen einwählte und mit dem Gerät der Geschädigten gegen 23:15 Uhr eine Q1 Rufnummer angewählt wurde. Die dargestellten Funkzellen- und Telefondaten basieren auf dem verlesenen Bericht über die Auswertung der rückwirkenden Verbindungsdaten des KHK I7 vom 07.12.2016 (Bl. 62 ff. SH TKÜ) nebst den dazugehörigen und in Augenschein genommenen Kartenausschnitten. Zu den dargestellten Inhalten der Telefonate haben die Nebenklägerin H2 sowie der Zeuge C1 glaubhaft in der Hauptverhandlung bekundet. Feststellungen zu den unter II.3.a)-b) dargelegten WhatsApp-Nachrichten und deren Inhalte sowie der Einwahl des Angeklagten in das heimische W-Lan um 23:54 Uhr konnte die Kammer anhand des nach Maßgabe des Protokolls auszugsweise verlesenen Auswerteberichts über die erhobenen Gerätedaten des KOK T5 vom 15.12.2016 (Bl. 5 ff. SH Datenauswertung) treffen. Die entsprechenden deutschen Übersetzungen Q1 Texte wurden von der Übersetzerin B3 in der Hauptverhandlung als inhaltlich richtig bestätigt. Aufgrund der Tatsache, dass die Geschädigte bereits gegen 22:30 Uhr ums Leben kam und der Angeklagte deren Mobiltelefon an sich nahm, schließt die Kammer, dass der unter II.3.a) dargestellte, mit dem Gerät um 23:15 Uhr getätigte Anwahlversuch einer J Rufnummer vom Angeklagten ausging. Die Kammer wertet dies als Indiz dafür, dass der Angeklagte den Anwahlversuch als weitere Verschleierungsmaßnahme unternahm, damit der Kommunikationsvorgang von den Ermittlungsbehörden als eine von der Geschädigten ausgehende Aktivität gewertet würde. Dass der Angeklagte zudem Tatwaffe und Mobiltelefon in der Tatnacht entsorgte, schließt die Kammer aus den weiteren Gesamtumständen, insbesondere dem Umstand, dass beide Gegenstände weder am Tatort noch in der Wohnung der Eheleute gefunden werden konnten. Ferner konnte die Kammer die unter II.3.b) dargestellten Feststellungen zur Rückkehr des Angeklagten in die Tiefgarage und das kurz darauf erfolgte Einsteigen in den Fahrstuhl des Wohnkomplexes anhand der in Augenschein genommenen Videoüberwachung des Gebäudes treffen, auf denen die dargestellten Handlungen festgehalten wurden. Zu der Videoauswertung, Aufstellungsorten der Videokameras und den technischen Details der Überwachungsanlage hat die Ermittlungsbeamtin KOK’in I10 glaubhaft bekundet. Hinsichtlich der Erwägungen im Hinblick auf die unter II.3.b) getroffene Feststellung über das vom Angeklagten vorgenommene Waschen der von ihm am Tatabend getragenen Kleidung wird auf die bereits erfolgten Ausführungen unter III.2.a)ii) ausdrücklich Bezug genommen. b) Die getroffenen Feststellungen über den Verlauf des Morgens vom 24.11.2016 (II.3.c)) basieren auf den Angaben des Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016. Hiermit übereinstimmend berichtete auch der Zeuge T über die Kontaktaufnahme und das am Morgen geführte Telefongespräch zwischen den beiden. Die Feststellungen über die zwei getätigten Banküberweisungen basieren auf den nach Maßgabe des Protokolls auszugsweise verlesenen Kontoauszügen in Bezug auf die vom Angeklagten gehaltenen Konten bei der Q2-bank und der C-T9. Der Zeuge C1 wiederum machte glaubhafte Angaben über das Treffen am Vormittag, das vorangegangene Telefonat sowie die weiteren dargestellten Kontakte am Nachmittag. Die im Zusammenhang mit der unter II.3.d) dargestellten Selbstverletzung an den Handgelenken erfolgte Kommunikation des Angeklagten mit dem Zeugen H4 sowie dem Zeugen C1 beruht neben den entsprechenden Bekundungen der Zeugen auf den insoweit verlesenen Inhalten der WhatsApp-Nachrichten nebst den in Augenschein genommenen Bildern, die sich jeweils aus dem Auswertebericht über die erhobenen Gerätedaten des KOK T5 vom 15.12.2016 (Bl. 5 ff. SH Datenauswertung) ergaben. Die Feststellungen zu Art und Umfang der Verletzungen, die sich der Angeklagte im Rahmen der Selbstverletzung zuzog, beruhen auf den Angaben der sachverständigen Zeugin Dr. C6. Der unter II.3.d) dargestellte Abschiedsbrief, den der Angeklagte vor der Selbstverletzung verfasste, wurde im Original in Augenschein genommen sowie in deutscher Übersetzung im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen. Auch insoweit hat die Übersetzerin B3 die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung bestätigt. Schließlich haben die Zeugen PK’in T1, PK N1, I6 und C3 übereinstimmend und entsprechend den unter II.3.d)bb) erfolgten Darstellungen über den Rettungseinsatz am Nachmittag des 24.11.2016 berichtet. c) Die unter II.4.a) dargestellte Entdeckung des Leichnams der Geschädigten sowie die Auffindesituation der Leiche hat der Zeuge B2 in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert und hinsichtlich einzelner Details auf Vorhalt der Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung bestätigt. Gestützt wurden seine Angaben durch die Bekundungen der Zeugen L5 und T2, die vom Zeugen B2 zum Tatort gerufen wurden. Die Zeugen C4, K und Dr. T3 berichteten übereinstimmend über die erfolglosen Wiederbelebungsmaßnahmen. Der Zeuge K berichtete über eine von ihm im Bereich des Kiefers der Geschädigten festgestellte Leichenstarre. Ergänzend stützt sich die Kammer auf die verlesene Todesbescheinigung des Dr. T3 vom 24.11.2016 (Bl. 2-3 SH Leichenvorgang). d) Der rechtsmedizinische Sachverständige PD Dr. T4 hat anlässlich des von ihm erstatteten Gutachtens über die von ihm am Tatort durchgeführten Untersuchungen und das Auffinden eines Projektils in den Haaren der Geschädigten zu Beginn der Obduktion berichtet. Ferner machte er entsprechend den unter II.4.c) getroffenen Feststellungen Ausführungen zu Art und Umfang des aufgrund der Schusseinwirkungen entstandenen Verletzungsbildes wie es sich anlässlich der Obduktion der Geschädigten zeigte. Ebenso berichtete er über die Untersuchung des in der Gebärmutter der Geschädigten vorgefundenen Fötus. Schließlich machte der Sachverständige PD Dr. T4 die dargestellten Ausführungen zum Ergebnis der die Geschädigte betreffenden chemisch-toxikologischen Untersuchung sowie des erhobenen BAK-Befundes. Die Kammer ist den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich gefolgt. 8. Feststellungen zum weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens konnte die Kammer wie folgt treffen: a) Die unter II.5.a) getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Ermittlungsbeamten KOK D1 und KHK’in I10. Auf Basis der Bekundungen der Polizeibeamten KHK’in F2, I8 sowie EKHK X1 konnte die Kammer die Feststellungen über die Identifizierung der Geschädigten sowie die hieraufhin durchgeführte Durchsuchung der Wohnung der Eheleute in den Tagen nach der Tat (vgl. II.5.b)) treffen. b) Die Feststellungen über den wenige Tage später erfolgten Suizidversuch des Bruders der Geschädigten, H7, beruhen auf dem nach Maßgabe des Protokolls in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk der KA’in T8 vom 29.11.2016 sowie der den H7 betreffenden Sterbeurkunde des Standesamts F1 vom 19.05.2017. Aus dem ebenfalls verlesenen Abschiedsbrief des H7 sowie der deutschen Übersetzung der in Q1 Schrift gehaltenen Passage folgt, dass er sich vor dem Hintergrund des Todes seiner Schwester zum Suizid entschloss. c) Die Feststellungen hinsichtlich der körperlichen Untersuchung des Angeklagten am 26.11.2016 beruhen ebenfalls auf dem mündlich erstatteten Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen PD Dr. T4, der diesbezüglich – wie dargestellt – Ausführungen machte, denen sich die Kammer anschließt. d) Die unter II.6 aufgeführten Haftdaten beruhen auf den ausweislich des Protokolls verlesenen Aktenbestandteilen. e) Die Feststellungen hinsichtlich des Einlassungsverhaltens des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens beruhen auf den in jeder Hinsicht stimmigen Angaben der Vernehmungsbeamten EKHK X1 und KHK I7 (Vernehmung vom 24.11.2016) sowie KHK I7 und KOK T5 (Vernehmungen vom 25.11.2016 im Krankenhaus und im Polizeipräsidium sowie Aufsuchen des Tatorts). Ergänzend haben die vernommenen Ärzte, die sachverständigen Zeugen W und Dr. C6, zur körperlichen und geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten Bekundungen gemacht. Der sachverständige Zeuge W berichtete ferner über die seinerzeit dem Angeklagten verabreichte Medikation und dessen Wirkungsweise. Der Zeuge W bekundete ferner glaubhaft über die Angaben zur Sache, die der Angeklagte ihm gegenüber anlässlich der Abschlussuntersuchung machte (vgl. unter II.7c)). Der Zeuge L1 wiederum bestätigte auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls den Inhalt des Telefonats, das dieser am 25.11.2016 während der Beschuldigtenvernehmung im Polizeipräsidium mit dem Angeklagten führte. Schließlich wurde in der Hauptverhandlung der Brief des Angeklagten an seine Tochter U1 vom 24.03.2017 auszugsweise verlesen, worin der Angeklagte mit Blick auf die Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2016 die unter II.7.f) dargestellten Angaben machte. 9. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten (vgl. I.1.-4.) beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten zur Person. Seinen Werdegang hat er im Zusammenhang und auf Nachfrage berichten können und er bestätigte, insbesondere hinsichtlich konkreter Daten, entsprechende Vorhalte aus der ihn betreffenden Ausländerakte. Über die anlässlich des Suizidversuchs im November 2008 erlittenen Verletzungen des Angeklagten (I.2.b)) hat die Sachverständige Dr. K1 in der Hauptverhandlung berichtet. Die unter I.2.c)) getroffene Feststellung über das Geschehen im Rahmen der Vorsprache des Angeklagten bei der Ausländerbehörde am 30.04.2009 stützt die Kammer auf den insoweit verlesenen Aktenvermerk (Bl. 385 SH Ausländerakte, Bd. 2). Das ferner in Bezug genommene Schreiben des Beauftragten des Senats von C für Integration und Migration vom 20.05.2009 (Bl. 395 f. SH Ausländerakte, Bd. 2) wurde ebenfalls in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen. Die Feststellung über den zuletzt gültigen ausländerrechtlichen Status (I.2.f)) konnte die Kammer anhand der verlesenen Fiktionsbescheinigung der Stadt L3 vom 26.08.2016 treffen. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen, den Angeklagten betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.07.2017 folgte schließlich, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik bislang nicht vorbestraft ist (vgl. I.5.) IV. a) aa) Die Tat zum Nachteil der Geschädigten ist in rechtlicher Hinsicht als Mord in heimtückischer Begehungsweise iSd. § 211 Abs. 1, Abs. 2, 5. Var. StGB zu werten. bb) Weitere Mordmerkmale konnte die Kammer indes nicht feststellen. Insbesondere rechtfertigen die festgestellten Gesamtumstände nicht die Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen iSd. § 211 Abs. 2, 4. Var. StGB. Bei der hierbei anzustellenden Gesamtwürdigung, ob die Beweggründe nach allgemeiner sittlichen Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders beachtenswert sind, sind alle äußeren und inneren für den Handlungsantrieb des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen, wobei Gefühlsregungen wie Eifersucht und Wut nur dann als niedrige Beweggründe anzusehen sind, wenn diese ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012, Az. 3 StR 425/11 – juris). Eine derartige Einschätzung vermochte die Kammer vorliegend nicht zutreffen, da im Rahmen der Hauptverhandlung keine gesicherten Feststellungen zur genauen Motivlage des Angeklagten getroffen werden konnten, die neben Eifersucht und Wut nicht ausschließbar ebenso von Gefühlen der Kränkung, Verzweiflung und Perspektivlosigkeit geprägt war. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass Eifersucht und Wut die handlungsleitenden Motive des Angeklagten bei Begehung der Tat waren. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass die Tat aus einem Streitgeschehen entsprang. b) Die Tat zum Nachteil des ungeborenen Kindes der Geschädigten erfüllt den Tatbestand eines vollendeten Schwangerschaftsabbruchs iSd. § 218 Abs. 1 StGB. Von einem Schwangerschaftsabbruch im Sinne der Norm ist auch dann auszugehen, wenn die Handlung, die zum vorsätzlichen Absterben der Leibesfrucht führt, – wie hier – zugleich eine vorsätzliche Tötung der Schwangeren begründet. Greift der Täter das Leben der Schwangeren an, dann wendet er sich auch gegen die Leibesfrucht, die das Gesetz als selbständiges Rechtsgut betrachtet und schützt, gleichgültig, ob der Täter ihre Abtötung durch Loslösen vom Mutterleib, durch Tötung im Mutterleib, oder mit dem Erlöschen des Lebens der Mutter erstrebt (BGH, NJW 1958, 189, vgl. auch Fischer, a.a.O., § 218 Rn. 5). c) Die beiden Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. BGH, a.a.O.; Eser , in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. [2014], § 218 Rn. 68). V. Die Strafe für die abzuurteilende Tat ist gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der als absolute Strafe eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. a) Anhaltspunkte, welche es nahegelegt hätten, die Strafe in entsprechender Anwendung von § 49 StGB zu mildern, haben sich nicht ergeben. Nach der sog. Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs können außergewöhnlichen Umstände gegeben sein, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mildern und daher die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.1981, Az. GSSt 1/81 – juris). Dies kann bei einer durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierten, in großer Verzweiflung begangenen Tat oder einer solchen, die in einem vom Opfer verursachten Konflikt ihren Grund hat, im Einzelfall gegeben sein. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend indes nicht anzunehmen. Hierbei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass die kurz vor der Tat von der Geschädigten erklärte Trennung, insbesondere vor dem Hintergrund der ausländerrechtlichen Situation des Angeklagten, diesem Perspektiven für die weitere Lebensplanung in Deutschland genommen hatte und naheliegend neben dem bloßen Verlust der partnerschaftlichen Beziehung auch Existenzängste im Angeklagten hervorgerufen hat. Auch mag er sich subjektiv durch die Reaktion der Geschädigten, die auf die vom Angeklagten vorgetäuschte Suizidabsicht nicht näher einging, zusätzlich gekränkt gefühlt haben. Diese Umstände sind gleichwohl nicht als so außergewöhnlich zu werten, dass vor diesem Hintergrund die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erschiene. b) Die Kammer hat ferner im Rahmen einer umfassenden Abwägung geprüft, ob eine besondere Schwere der Schuld iSv. § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB festzustellen ist. Hierbei hat sie bei zusammenfassender Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin bewertet, ob sie besonders schwer wiegt. In der Gesamtschau sieht die Kammer eine besondere Schwere der Schuld iSv. § 57a StGB nicht als gegeben. Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser tateinheitlich mit dem Mord zum Nachteil der Geschädigten auch einen Schwangerschaftsabbruch verwirklichte. Weitere gewichtige schuldsteigernde Umstände waren indes nicht gegeben. Gegen die Annahme der besonderen Schwere der Schuld sprach, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und bislang nicht mit Gewaltdelikten auffällig geworden ist. Ferner hat die Tat neben der heimtückischen Begehungsweise keine weiteren Mordmerkmale erfüllt. Das dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat bewusst gewordene endgültige Scheitern der Beziehung zur Geschädigten ebenso wie das hiermit verbundene Ende des vom Angeklagten geplanten persönlichen Neuanfangs in L3, der auch den weiteren Aufenthalt in Deutschland sichern sollte, haben neben Gefühlen von Eifersucht und Wut nicht ausschließbar ebenso zum Tatentschluss des Angeklagten beigetragen. Diese Gesamtumstände lassen das Tatbild nicht so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweichen, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose unangemessen erschiene. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 2, 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.