Beschluss
116 Qs 2/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0721.116QS2.17.00
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Tenor
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2012 (503 Gs 3369-3371/12) werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2012 (503 Gs 3369-3371/12) werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e: I. Im November 2012 leitete die Steuerfahndungsstelle C gegen die Verantwortlichen der N AG und der T Ltd., die beiden Beschwerdeführer T (113 Js 1175/12 StA Köln) und B (113 Js 1174/12 StA Köln), sowie die zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls Verdächtige J (113 Js 1177/12 StA Köln) Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein, da sich aus den, im Rahmen der Vergnügungssteuererklärung vorgelegten Auslesestreifen der Geldspielautomaten abweichende Umsätze zu denen der eingereichten Umsatzsteuererklärungen ergaben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Köln die Durchsuchungsbeschlüsse vom 11.12.2012 für die Wohnräume und den Arbeitsplatz der ehemals Verdächtigen J (vgl. Bl. 242 d.A.). Entsprechende Durchsuchungsbeschlüsse vom 11.12.2012 wurden gegen die Beschwerdeführer erlassen. Die Durchsuchungsmaßnahme wurde unter dem 29.01.2013 vollzogen (vgl. Durchsuchungs-/Beschlagnahmebericht vom 29.01.2013, Bl. 251 ff. d.A.). Nach den Durchsuchungen stellte sich heraus, dass bei Beantragung der Durchsuchungsbeschlüsse dahingehend von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden war, dass die Vorgehensweise der Versteuerung von Vergnügungs- und Umsatzsteuer steuerrechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. Sachstandsvermerk der Steuerfahndungsstelle C vom 05.04.2013, Bl. 430 d.A.). Stattdessen ergaben sich nach der Sichtung der sichergestellten Beweismittel Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Steuerstraftaten (vgl. Sachstandsvermerk der Steuerfahndungsstelle C vom 06.08.2013, Bl. 267 ff. d.A.). Unter dem 19.11.2013 legte die Beschuldigte Beschwerde gegen die sie betreffenden Durchsuchungsbeschlüsse vom 11.12.2012 ein (vgl. Bl. 296 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 19.12.2013 bestätigte das Amtsgericht Köln die Beschlagnahme der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel (vgl. Bl. 334 f. d.A.). Mit der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Köln vom 14.04.2014 wurde die Beschwerde der hiesigen Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 05.05.2015 wies die Kammer die Beschwerde als unzulässig zurück, da es ihr wegen Verwirkung an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle (vgl. Bl. 363 ff. d.A.). Auf den Beschluss vom 05.05.2015 wird Bezug genommen. Unter dem 15.01.2015 legte das Finanzamt C-Innenstadt ihre Berichte über die Betriebsprüfung betreffend die Beschwerdeführer T und B vor, die u.a. auf Grundlage der infolge der Durchsuchung vom 29.01.2013 sichergestellten Unterlagen erstellt worden waren (vgl. Bl. 451 ff. d.A.). Unter dem 16.06.2015 fand zwischen den Beteiligten ein Erörterungsgespräch statt, in dem die widerstreitenden Rechtsstandpunkte bezüglich der Sach-/Rechtslage dargelegt und die Möglichkeit einer Verständigung ausgelotet wurden (vgl. Gesprächsvermerk vom 16.06.2015, Bl. 567 f. d.A.). Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Beschuldigten, deren Auswertung durch die Steuerfahndung sowie weiterer Erörterungstermine vom 26.10.2015 und 07.12.2015 wurde die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung nach § 153a StPO betreffend die Beschwerdeführer diskutiert. Mit Schreiben vom 18.11.2015 ließ die N AG durch ihren Verteidiger Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11.12.2012 betreffend den hiesigen Beschwerdeführer T einlegen (vgl. Bl. 895 ff. d.A.). Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.11.2015 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. Bl. 932 f. d.A.). Durch Beschluss der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 06.01.2016, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wurde die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses festgestellt (vgl. Bl. 939 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 14.01.2016 legten die Beschwerdeführer T und B gegen die sie betreffenden Durchsuchungsbeschlüsse vom 11.12.2012 Beschwerde ein. Mit Beschlüssen vom 11.02.2016 stellte die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Köln die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsbeschlüsse fest (vgl. Bl. 753 ff., 825 ff. d.A.). Nach entsprechender Zustimmung der Beschwerdeführer T und B stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen diese am 16.02.2016 gemäß § 153a StPO gegen Geldzahlungen in Höhe von 10.000,00 € (T) und 5.000,00 € (B) vorläufig ein. Mit Verfügung vom 26.02.2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die ehemals Verdächtige J nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Schriftsatz vom 03.01.2017 hat der Beschwerdeführer T Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11.12.2012 betreffend die ehemals Verdächtige J eingelegt. Er ist insoweit der Auffassung, ihm stehe ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse zu, da das Finanzamt sich im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens auf die mit der Durchsuchung vom 29.01.2013 sichergestellten Unterlagen stützen wolle. Ohne die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses werde ihm die finanzgerichtliche Prüfung eines Beweisverwertungsverbots abgeschnitten. Eine Verwirkung sei nicht eingetreten, vielmehr sei eine Sachentscheidung gegen den willkürlichen Durchsuchungsbeschluss zur Disziplinierung der Justiz erforderlich. Mit Schriftsatz vom 17.02.2017 hat die N AG ebenfalls Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11.12.2012 betreffend die ehemals Verdächtige J eingelegt. Da die Beschwerdebegründung sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers T deckt, wird hierauf Bezug genommen. Schließlich hat der Beschwerdeführer B mit Schreiben vom 23.02.2017 gleichlautend mit dem Schreiben des Beschwerdeführers T Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11.12.2012 betreffend die ehemals Verdächtige J eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hält die Beschwerden mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Für den Fall der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsbeschlüsse vom 11.12.2012 sei dennoch die Verwertbarkeit der Beweismittel gegeben. II. Die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse vom 11.12.2012 (503 Gs 3369-3371/12) betreffend die ehemals Verdächtige J sind unzulässig. Es fehlt ihnen am Rechtsschutzbedürfnis. Der Zulässigkeit der Beschwerden steht nicht schon entgegen, dass die angefochtenen Durchsuchungsbeschlüsse bereits unter dem 29.01.2013 vollzogen worden sind. Insoweit ist anerkannt, dass in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. Das ist bei Durchsuchungsmaßnahmen regelmäßig der Fall (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 105, Rn. 15 mwN.). Das fehlende Rechtsschutzinteresse folgt auch nicht daraus, dass die Durchsuchungsbeschlüsse vom 11.12.2012 sich nicht unmittelbar gegen die Beschwerdeführer richten, da nach § 304 Abs. 2 StPO auch andere Personen beschwerdeberechtigt sein können, soweit sie durch Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts betroffen werden. Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer durch Verwirkung entfallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. So kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies ist anzunehmen, wenn der Berechtigte sich verspätet auf sein Recht beruft und unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens kann in derartigen Fällen verlangen, die Anrufung des Gerichts nach langer Zeit untätigen Zuwartens als unzulässig anzusehen. Auch ein an sich unbefristeter Antrag kann deshalb nicht nach Belieben hinausgezogen oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 04.03.2008, 2 BvR 2111-2112/07; BVerfG, Entscheidung vom 30.05.2006, 2 BvR 1520/05; BVerfG, Entscheidung vom 14.12.2004, 2 BvR 1451/04). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist Verwirkung eingetreten. Die Durchsuchungsbeschlüsse vom 11.12.2012 sind unter dem 29.01.2013 vollzogen worden, mithin vor fast 5 Jahren (Eingang der Beschwerde bei Gericht am 12.01.2017). Seit dem 29.01.2013 ist den Beschwerdeführern bekannt, dass sie durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2012 in ihren Rechten betroffen sind. Seit fast 2 Jahren ist den Beschwerdeführern auf Grund der Berichte über die Betriebsprüfung des Finanzamts C-Innenstadt vom 15.01.2015 bekannt, dass die infolge der Durchsuchung vom 29.01.2013 beschlagnahmten Unterlagen im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens berücksichtigt werden. Ab Mitte 2015 haben mehrere Erörterungstermine stattgefunden, in denen die Feststellungen der Finanzbehörden besprochen worden sind. Trotz dieser Umstände haben die Beschwerdeführer von der Einlegung der Beschwerde abgesehen, obwohl nahegelegen hätte, sich durch die Beschwerdeeinlegung gegen die Feststellungen der Finanzbehörden durch Verwertung der sichergestellten Unterlagen zur Wehr zu setzen. Soweit die Beschwerdeführer T und B im Rahmen der Beschwerdebegründungen vortragen, sie hätten erst durch die Schreiben des Finanzamts vom 28.12.2016 und 16.01.2017 Kenntnis davon erlangt, dass das Finanzamt sich auf die mit der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen und also auch auf den Durchsuchungsbeschluss betreffend die ehemals Verdächtige J stütze, so widerspricht dieser Vortrag der Chronologie des Ermittlungsverfahrens und ist unglaubhaft. Die Berichte der Betriebsprüfung vom 15.01.2015 beruhen doch gerade auf Unterlagen, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellt worden sind. Ohne diese Erkenntnisse wäre das Finanzamt überhaupt nicht in der Lage gewesen, ihre Feststellungen, auf denen die Betriebsprüfungen beruhen, zu treffen. Erst unter dem 18.11.2015 (N AG) bzw. 14.01.2016 (T/B) haben die Beschwerdeführer Beschwerden gegen die sie unmittelbar betreffenden Durchsuchungsbeschlüsse vom 11.12.2012 eingelegt und sind selbst dann noch fast 1 Jahr untätig geblieben, obwohl die 6. Große Strafkammer den Beschwerden mit Beschluss vom 06.01.2016/11.02.2016 stattgegeben haben. Auch im Hinblick auf die aus Sicht der Beschwerdeführer positiven Beschlüsse der 6. Großen Strafkammer wäre vernünftigerweise zu erwarten gewesen, die Durchsuchungsbeschlüsse betreffend die ehemals Verdächtige J ebenfalls anzugreifen. Stattdessen haben die Beschwerdeführer wiederum fast 1 Jahr zugewartet (Eingang der ersten Beschwerde bei Gericht: 12.01.2017). Soweit die 6. Große Strafkammer die Annahme der Verwirkung in ihren Beschlüssen vom 06.01.2016 und 11.02.2016 mit der Begründung abgelehnt hat, es fehle an dem erforderlich Umstandsmoment, da die Ermittlungsverfahren und das Steuerfestsetzungsverfahren noch andauerten und die im Steuerfestsetzungsverfahren zu prüfende Frage nach einem Beweisverwertungsverbot setze die erfolgreiche Anfechtung des Durchsuchungsbeschlusses voraus, so vermag die hiesige Kammer sich dem nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass die Ermittlungsverfahren betreffend die Beschwerdeführer T und B seit dem 16.02.2016 gemäß § 153a StPO vorläufig und bezüglich der ehemals Verdächtigen J seit dem 26.02.2016 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, ohne dass die Beschwerdeführer sich dies trotz des noch laufenden Steuerfestsetzungsverfahrens zum Anlass genommen hätten nunmehr Beschwerde einzulegen, so hindert das laufende Steuerfestsetzungsverfahren die Annahme der Verwirkung nicht. Weder der Lauf des Strafverfahrens, in dem die Durchsuchung angeordnet und durchgeführt worden ist, noch das Steuerfestsetzungsverfahren haben etwas mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung bzw. mit der Frage der Verwirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Durchsuchung zu tun (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 30.05.2006, 2 BvR 1520/05). Die Argumentation der Beschwerdeführer (und der 6. Großen Strafkammer) würde dazu führen, dass eine Verwirkung in Fällen, in denen die Durchsuchung bereits geraume Zeit zurückliegt, das Strafverfahren ggf. zwischenzeitlich beendet ist, aber noch Steuer- oder Disziplinarverfahren laufen, nicht angenommen werden könnte. Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand. Auch der Umstand, dass die Steuerbehörden bzw. das Finanzgericht eine nicht erfolgreich angefochtene Durchsuchung als rechtmäßig erachten und deshalb nicht in die Prüfung der Frage nach einem Beweisverwertungsverbot eintreten, hat mit der Frage der Verwirkung nichts zu tun, denn die Beschwerdeführer hätten sei dem 29.01.2013 die Möglichkeit gehabt ihr Rechtsschutzgesuch umzusetzen. Sie sind jedoch untätig geblieben, ohne dass belastbare Gründe ersichtlich sind, die sie an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde gehindert hätten. Insoweit verstoßen die eingelegten Beschwerden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens überwiegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.