Urteil
27 O 519/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0921.27O519.15.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.313,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.1.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.313,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.1.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 48 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Provisionsforderungen für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 Anspruch. Dem liegt folgender weiterer Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg - Insolvenzgericht - vom 30.04.2009 (vergleiche Anlage K1, Bl. 9 f. GA) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G Consulting AG, C-Straße, ##### J (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um ein überregional tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen, das Beratungs- und Dienstleistungen im Bereich der Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit, Kranken- oder Haftpflichtversicherung und Lebensversicherung vornehmlich für Akademiker angeboten hatte. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft irischen Rechts mit Hauptsitz in Dublin. Über ihre Niederlassung in Köln hatte die Beklagte mit der Insolvenzschuldnerin in Geschäftsverbindung gestanden. Die Beklagte gab ihre Zweigniederlassung in Köln am 17.12.2014 auf und führt nur noch eine im Internet angegebene Postanschrift in Köln. Über diese Postanschrift und die dort sitzenden Unternehmen der B Versicherungsgruppe wickelt sie den Service mit ihren Bestandskunden in Deutschland ab. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit übernahm die Insolvenzschuldnerin als Versicherungsmakler für die Beklagte sowie weitere Konzerngesellschaften der B Versicherungsgruppe die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen und sonstigen Finanzprodukten. Auf Grundlage einer am 06.05./07.05.2003 getroffenen Courtagezusage (vergleiche Anlage K2, Bl. 11 ff. GA) sollte die Insolvenzschuldnerin für alle von ihr vermittelten bzw. von ihr betreuten Verträge eine Courtage gemäß der dort näher bestimmten Vergütungsregelung erhalten. Gemäß der Vergütungsregelung in § 3 der Courtagezusage, welche im weiteren auf der Vereinbarung beiliegende Vergütungsregelungen verweist, stand der Insolvenzschuldnerin für ihre Vermittlungstätigkeit unter anderem eine Abschlusscourtage, ein Verwaltungskostenzuschuss sowie eine so genannte "laufende Courtage" zu (vergleiche Vergütungsregelung, Bl. 14 GA). Die Abschlusscourtage sollte hierbei bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen über einen näher bestimmten Zeitraum des Bestands der Lebensversicherung (Haftungszeitraum) hinweg an die Insolvenzschuldnerin ausbezahlt werden. Die Abschlusscourtage sollte auch dann entstehen, wenn die Versicherungsnehmer nachträglich von ihrem Recht auf eine dynamische Erhöhung Gebrauch machen. Die „laufende Courtage“ ermittelte sich bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen in Höhe von 2 % des Jahresbeitrages. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung zwischen den Parteien wird auf die Anlagen verwiesen. In § 8 der Courtagezusage (vergleiche Bl. 13 GA) vereinbarten die Vertragsparteien, dass auf einem Kontokorrentkonto der B Service AG (heutige B Konzern AG) alle Forderungen verrechnet werden, die die Insolvenzschuldnerin gegen eine der Konzerngesellschaften und die eine der Konzerngesellschaften gegen die Insolvenzschuldnerin hatte. Zu diesem Zweck sollten unwiderruflich alle Forderungen einer Konzerngesellschaft gegen die Insolvenzschuldnerin als an die B Service AG abgetreten gelten, sowie alle Verbindlichkeiten einer Konzerngesellschaft gegen die Insolvenzschuldnerin als von der B Service AG übernommen gelten. Die B Konzern AG bzw. deren Rechtsvorgängerin (B Service AG) stellten der Insolvenzschuldnerin zur Ingangsetzung von deren Geschäftsbetrieb sowie zum Aufbau der Vertriebsstruktur in größerem Umfang Courtagevorschüsse zur Verfügung. Zur Absicherung der Rückzahlung der Vorschüsse war unter anderem vereinbart worden, dass eine Rückführung der Vorschüsse durch eine Verrechnung mit den Courtageforderungen erfolgen sollte. Nach Abschluss der Courtagezusage vom 06.05./07.05.2003 wurden gemäß den genannten Regelungen alle wechselseitigen Forderungen der Beklagten und der weiteren in der Courtagevereinbarungen genannten B Konzerngesellschaften einerseits und Insolvenzschuldnerin andererseits in ein Kontokorrent eingestellt. Zu den in das Kontokorrent eingestellten Forderungen zählen von Seiten der Beklagten insbesondere auch deren Courtagehaftungsansprüche. Von Seiten der Insolvenzschuldnerin wurden die Provisionsansprüche gegen die Beklagte eingestellt. Die B Konzern AG meldete im Insolvenzverfahren aus diesem Kontokorrent eine Saldoforderung von mehr als 2 Mio. € zur Tabelle an, die seitens des Klägers bestritten wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte die Insolvenzschuldnerin ihren Geschäftsbetrieb ein. Mit Schreiben vom 22.02.2013 (vergleiche Anlage K 3, Bl. 45 f. GA) übermittelte die B Konzern AG dem Kläger den am 18.02.2012 erstellten Jahreskontoauszug für das Geschäftsjahr 2011 (vergleiche Anlage K4, Bl. 47 f. GA). In diesem sind als Betreuungsprovision der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte 1.202,91 € und als Erwerbsprovision 24,86 € ausgewiesen. Bei der geltend gemachten Erwerbsprovision handelt es sich um eine Abschlussprovision. Unter dem Posten Betreuungsprovision wurde die "laufende Courtage" abgerechnet. Mit weiterem Schreiben vom 27.02.2013 (vergleiche Anlage K 5, Bl. 49 GA) übermittelte die B Konzern AG dem Kläger den am 22.02.2013 erstellten Jahreskontoauszug für das Geschäftsjahr 2012 (vergleiche Anlage K 6, Bl. 50 f. GA). In diesem sind Provisionsforderungen der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte in Form der Betreuungsprovision in Höhe von 1.105,74 €, der Erwerbsprovision in Höhe von 56,53 €, der Abschlussprovision in Höhe von 2.085,60 € und des Verwaltungskostenzuschusses in Höhe von 625,69 €, insgesamt 3.873,56 € ausgewiesen. Die Klageforderung setzt sich aus den in diesen beiden Jahreskontoauszügen der Geschäftsjahre 2011 und 2012 ausgewiesenen Provisionsforderungen von insgesamt 5.101,33 € zusammen. Auf der anderen Seite steht der Beklagten ein nachinsolvenzlich entstandener Courtagehaftungsanspruch aus dem Jahr 2011 in Höhe von 853,61 € zu. Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht Köln sei international zuständig. Dies folge unabhängig von der Aufgabe der Niederlassung der Beklagten schon aus der im Internet veröffentlichten Postanschrift der Beklagten in Köln. Zudem sei der Erfüllungsort nach Art. 7 Abs. 1 b) EuGVVO in Deutschland, da die Insolvenzschuldnerin dort ihre Vermittlungsleistungen erbracht habe. Weiter ist der Kläger der Ansicht, ihm stehe der klagegegenständliche Provisionsanspruch, insbesondere auch der auf die "laufende Courtage" zu. Dies ergebe die Auslegung der maßgeblichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Insbesondere sei nach den Regelungen in der „Laufende Courtage-Leben“ als Anlage zur Courtagezusage lediglich geregelt, dass die Insolvenzschuldnerin laufende Courtage in Höhe von 2 % aus den gezahlten Beiträgen für Lebensversicherungsverträge, die mindestens ein Jahr Bestand haben, erhalte. Weitere Voraussetzungen für diese Courtage seien nicht aufgestellt. Insbesondere ein aktives Zutun durch die Insolvenzschuldnerin werde dort nicht gefordert. Soweit die Beklagte die Aufrechnung erkläre, sei eine Aufrechnungslage bereits nicht erkennbar. Die Beklagte sei nicht Gläubigerin etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Courtagevorschüsse, so dass es bereits an der Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 387 ff. BGB fehle. Zudem handele es sich bei den Klageforderungen um nachinsolvenzlich begründete Provisionsansprüche. Einer Aufrechnung stehe daher § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.101,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.227,77 € seit dem 18.03.2012 und aus 3.873,56 € seit dem 22.03.2013 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Köln sei bereits international nicht zuständig, da die Zweigniederlassung bereits im Dezember 2014 und somit vor Klageerhebung aufgehoben worden sei und sich auch aus anderen Umständen keine Zuständigkeit ergebe. Zudem sei der Anspruch auf "laufende Courtage" nicht entstanden, weil dieser von der Erbringung von Bestandspflegeleistungen abhängig sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden vertraglichen Regelungen, wozu sie in der Klageerwiderung weiter ausführt. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass die B Konzern AG namens und in Vollmacht der Beklagten mit dem Schreiben vom 22.02.2013 zum Ausdruck gebracht habe, dass sie mit der Saldoforderung aufgerechnet habe. Die Aufrechnung sei als Ausnahme zur Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegend gemäß § 95 Abs. 1 InsO zulässig. Dazu führt sie insbesondere in der Klageerwiderung auf Seite 13 (Bl. 100 GA) weiter aus, worauf verwiesen wird. Des Weiteren behauptet die Beklagte, die Geschäftsverbindung zum Kläger durch Schreiben vom 27.10.2008 (Anlage B1, Bl. 149 GA) beendet zu haben. Zwar seien hierzu keine besonderen Voraussetzungen nötig gewesen, jedoch habe auch ein wichtiger Grund vorgelegen. Dieser habe darin gelegen, dass sich Stornierungen zu dieser Zeit deutlich gehäuft hätten und der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts J zugestellt worden sei. Auch aus diesem Grunde bestünden keine Ansprüche des Klägers mehr. Zudem rechnet die Beklagte mit nachinsolvenzlich entstandenen Ansprüchen aus Courtagehaftung in Höhe von 853,61 € gegen die aus dem Geschäftsjahr 2012 resultierenden Abschlussprovisionen in Höhe von 2.085,60 € auf. Hilfsweise zu der eben benannten Aufrechnung erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer vorinsolvenzlich entstanden Forderung in Höhe von 19.680,00 €, welche Teil der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung von über 2 Mio. € ist. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.313,38 €. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus Art. 7 Abs. 1 b) EuGVVO, als auch aus Art. 7 Abs. 5 EuGVVO. Nach Art. 7 Abs. 1 b) EuGVVO folgt die internationale Zuständigkeit bei Dienstleistungsverträgen dem Erfüllungsort. Der Begriff Dienstleistungsverträge im Sinne von lit. b) ist autonom und weit auszulegen (Musielak/Voit ZPO/Stadler, EuGVVO nF, 14. Aufl. 2017, Art. 7 Rn. 9). Dienstleistungsverträge umfassen entgeltliche kaufmännische, handwerkliche, gewerbliche, aber auch freiberufliche Leistungen. Auch Maklerverträge werden erfasst (BGH, Urteil vom 15.1.2015 - I ZR 88/14 -, NJW 2015, 2339). Zwar handelt es sich vorliegend nicht um die vertragliche Verbindung zwischen Makler und Versicherungsnehmer, sondern zwischen Makler und Versicherungsunternehmen, dennoch handelt es sich bei der zu erbringenden Leistung ebenso um die Vermittlung einer Versicherung. Dies stellt eine Dienstleitung dar, welche in Deutschland erbracht wurde. Weiter ergibt sich die internationale Zuständigkeit auch aus Art. 7 Abs. 5 EuGVVO. Der autonom auszulegende Begriff der Niederlassung ist hauptsächlich dadurch gekennzeichnet, dass diese der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegt, dabei eine hinreichende personelle und materielle Ausstattung aufweisen kann, um mit Dritten Geschäfte betreiben zu können und als die Außenstelle eines ausländischen Stammhauses für den Geschäftsverkehr erkennbar ist (Musielak/Voit ZPO/Stadler, EuGVVO nF, 14. Aufl. 2017, Art. 7 Rn. 25). Nicht ausschlaggebend ist, ob die Außenstelle tatsächlich von einer ausländischen Gesellschaft beherrscht wird. Ein entsprechender Rechtsschein, aufgrund dessen für einen unbefangenen Dritten gerade dieser Eindruck entsteht, genügt (EuGH („SAR Schotte“) EuGHE 1989, 4905 = NJW 1988; Musielak/Voit ZPO/Stadler, EuGVVO nF, 14. Aufl. 2017, Art. 7 Rn. 25). Zwar führt die Beklagte bereits seit Ende des Jahres 2014 keine eigene Zweigniederlassung in Deutschland mehr, sie bietet dennoch in dem im Internet veröffentlichten Impressum weiterhin ihre Postanschrift in Köln an. Über diese Postanschrift und die dort ansässigen anderen Unternehmen des B-Konzerns wickelt sie ihre Serviceleistungen für die deutschen Bestandskunden ab. Hierdurch erweckt sie den Anschein weiterhin eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, sodass auch insofern die internationale Zuständigkeit gegeben ist. Dem Kläger als Partei kraft Amtes steht gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Zahlung von 2.166,99 € gemäß § 3 des Vertrags vom 06.05./07.05.2003 i.V.m. § 675 BGB zu. Zwischen den Parteien sind die Höhe der streitgegenständlichen Forderungen hinsichtlich der Geschäftsjahre 2011 und 2012 und der grundsätzlich aus dem Vertrag abgeleitete Anspruch unstreitig. Die Parteien streiten darüber, ob die Provision auch über die Insolvenz der Insolvenzschuldnerin hinaus anfällt. Dem Kläger steht nur ein Anspruch auf die Abschlussprovisionen zu. Die sogenannte „laufende Courtage“ sowie der Verwaltungszuschuss stehen dem Kläger nicht zu. Letztere hängen von der Fortführung des Geschäfts ab. Unstreitig ist, dass die Insolvenzschuldnerin geschäftliche Tätigkeiten, wie die Betreuung von Versicherungsnehmern, in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 nicht mehr vorgenommen hat. Ob die Ansprüche über die Insolvenz der Insolvenzschuldnerin hinaus bestehen, war durch Auslegung der vertraglichen Abreden zwischen den Parteien zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Der Anspruch auf die „laufende Courtage“ hängt nach Auffassung des Gerichts zumindest von der möglichen Erbringung von Betreuungsleistungen ab. In welcher Form diese Betreuung zu leisten ist, kann zwar für den aktuellen Rechtsstreit dahinstehen, da die Insolvenzschuldnerin vorliegend ihren Geschäftsbetrieb bereits gänzlich eingestellt hatte. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Regelung nicht so zu verstehen ist, dass im Rahmen der Betreuung zwingend Handlungen gegenüber dem Kunden vorgenommen werden müssen, um einen Provisionsanspruch zu begründen. Vielmehr hat der Makler dem Kunden die Betreuung zumindest anzubieten und für den Fall des Betreuungswunsches bereit zu stehen. Der Makler fungiert als Ansprechperson. In dieser Funktion kann er in einem Jahr häufiger und in einem anderen Jahr wiederum gar nicht kontaktiert werden. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass nach der Courtagezusage die „laufende Courtage“ nicht explizit von der Erbringung irgendeiner Leistung abhängig gemacht wird, das gerichtliche Verständnis der vertraglichen Abrede folgt aber aus den nachfolgenden Überlegungen. Bereits in § 3 der Courtagezusage wird von den „vermittelten“ und „betreuten“ Verträgen gesprochen. Hieraus folgt, dass die Parteien bei Vertragsschluss neben der Vermittlung auch von der weitergehenden Betreuung durch die Insolvenzschuldnerin ausgingen. In § 3 Abs. 2 ist sodann geregelt, dass bei Vertragsübertragung, „die Abschlusscourtage dem Ursprungsmakler“ zustehe, während eine „laufende Courtage“ ab „nächster Fälligkeit dem übernehmenden Makler“ zustehe. Zwar nennt § 3 Abs. 2 keine Begründung für die unterschiedliche Behandlung der beiden Provisionsarten, jedoch zeigt diese Regelung, dass das Entstehen der Abschlusscourtage, wie der Name schon sagt nur von dem Abschluss des Versicherungsvertrages abhängt, wohingegen für das Entstehen der „laufenden Courtage“ offensichtlich andere Voraussetzungen gelten. Diese anderen Voraussetzungen können nach Auslegung des Vertrages nur in der Erbringung von Betreuungsleistungen liegen. Anders ließe sich nicht erklären, warum dem übernehmenden Makler etwas zustehen soll, was nach Auffassung des Klägers lediglich den Abschluss und somit eine bereits durch den ursprünglichen Versicherungsmakler erbrachte Leistung voraussetze. Denn nur eine noch zu erbringende Leistung, wie die Betreuung der Versicherungsnehmer, würde den Übergang des Anspruchs auf den neuen Makler rechtfertigen. Im Übrigen verweist § 3 Abs. 1 Satz 1 auf die beiliegende Vergütungsregelung. Auf Seite 6 des Vertrages unter „Laufende Courtage - Leben“ wird diese näher erläutert. Auch diese Regelungen lassen nur den Schluss zu, dass die Parteien eine Abhängigkeit zwischen der „laufenden Courtage“ und Betreuungsleistungen vereinbart haben. Insbesondere Ziffer 4 auf Seite 6 des Vertrages zeigt die Abhängigkeit der "laufenden Courtage" von Betreuungsleistungen. Dort ist geregelt, dass „der Makler auch nach Beendigung der Courtagezusage laufende Courtage für die Betreuung des Lebensversicherungsbestandes bis zum natürlichen Ablauf jeder Versicherung“ erhält. Nun könnte man einwenden, nur für den Fall der hier geregelten Beendigung der Courtagezusage werde die Betreuung zur Voraussetzung des Anspruches erhoben. Dies dürfte aber im Gesamtkontext des Vertrages wohl kaum dem Parteiwillen entsprochen haben. Für die Frage, warum mit Beendigung eine Betreuungsleistung zur Voraussetzung der „laufenden Courtage“ werden sollte, während zuvor keinerlei Gegenleistung angedacht sein soll, lässt sich dem Vertrag keine Antwort entnehmen. Vielmehr deutet das Wort „auch“ darauf hin, dass die Betreuung sowohl vor, als auch nach der Beendigung der Courtagezusage Voraussetzung für die Zahlung der Courtage ist. Des Weiteren verdeutlicht auch Ziffer 1 Satz 2 auf Seite 6 des Vertrages, dass die Parteien von der Betreuung der Kunden als Gegenleistung ausgegangen sind. Dort wird klargestellt, dass der Beitragseinzug durch den Versicherer erfolgt und "keine Form der Bestandspflege" ist. Diese Klarstellung wäre überflüssig, wenn die Bestandspflege und somit die Betreuung der Kunden nicht als vertragliche Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin auferlegt worden wäre. Vielmehr verdeutlicht auch diese Regelung, dass die Parteien einen direkten Zusammenhang zwischen der Betreuung der Verträge und der „laufenden Courtage“ gesehen haben und die Entstehung des Anspruchs von einer gewissen Betreuung abhängig machen wollten. Weiter ist dem von Klägerseite benannten Urteil des LG Köln (vgl. Urteil vom 30.06.2015 – 4 O 355/14 -) nicht in Gänze zu folgen. Zwar hat das Gericht dort im Ergebnis die richtige Entscheidung gefunden und die vertraglichen Regelungen korrekt gewürdigt. Soweit dort ausgeführt wird, dass im Rahmen der Bestandspflegeprovision die Leistung dadurch erbracht werde, dass die Kunden bestehende Verträge nicht kündigen und die fällige Prämie bezahlen, ist dem nicht zu folgen. Jedenfalls lässt sich dieses Verständnis nicht auf die vorliegende vertragliche Situation übertragen. Die vertragliche Leistung im Rahmen einer Bestandspflege liegt nicht allein darin, dass der gewünschte Erfolg in Form der Nichtkündigung eintritt. Dies würde der vertraglichen Konzeption, welche Leistung und Gegenleistung vorsieht, nicht gerecht werden. Der bloß zufällige Eintritt eines vertraglich bezweckten Erfolges stellt keine Gegenleistung dar. Vielmehr liegt die vergütete Leistung in der Vornahme der Betreuungsleistungen, welche zumindest das „Bereitstellen“ des Betreuungsangebots oder das „Makler sein“ des Kunden voraussetzt. Diese Leistung wird ersichtlich dann nicht mehr erbracht, wenn der Makler seine Geschäftstätigkeit gänzlich eingestellt hat. Diese Ausführungen werden auch durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs gestützt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 – III ZR 238/04 –). Demnach könne der Makler das Betreuungsentgelt nicht mehr beanspruchen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht betreut. Das Betreuungsentgelt sei die - über die Prämie wirtschaftlich vom Versicherungsnehmer getragene - Gegenleistung für die dem Versicherungsnehmer in Ergänzung der Vermittlungstätigkeit geschuldete Geschäftsbesorgung. Sobald der Makler seine Leistung nicht mehr erbringe, entfalle grundsätzlich sein Anspruch auf die Gegenleistung. Neben dem Anspruch auf "laufende Courtage" steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Verwaltungskostenzuschuss zu. Der Verwaltungskostenzuschuss wurde der Insolvenzschuldnerin, wie schon aus dem Namen ersichtlich ist, als Zuschuss zur Unterhaltung ihres Gewerbebetriebs gewährt. Da die Insolvenzschuldnerin ihren Gewerbebetrieb unstreitig in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 nicht mehr betrieben hat, steht dem Kläger auch schon aus diesem Grunde kein Anspruch zu. Der Anspruch auf die Abschlussprovision, welcher hier gänzlich durch Versicherungsnehmer entstand, welche von ihrem Recht auf eine dynamische Erhöhung Gebrauch machten, sind in Höhe von 2.166,99 € (24,86 € Erwerbsprovision 2011, 56,53 € Erwerbsprovision 2012, 2.085,60 € Abschlussprovision 2012) entstanden. Dem Anspruch steht auch nicht die in § 8 der Courtagezusage vereinbarte Regelung zum Kontokorrent entgegen. Die nachinsolvenzlich entstandenen Forderungen sind nicht kontokorrentgebunden. Das Kontokorrent endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei. Aus § 91 InsO folgt für die Kontokorrentabrede, dass ihr nur die vor Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen unterworfen sind. Neu entstehende Forderungen werden daher von der Kontokorrentbindung nicht mehr erfasst und nicht automatisch mit Forderungen des Insolvenzgläubigers verrechnet. Dem Anspruch kann nicht eine eventuelle Kündigung durch die Beklagte entgegengehalten werden. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Vertrag wirksam gekündigt hat, jedenfalls führt eine Kündigung nicht dazu, dass bereits begründete Ansprüche auf Abschlussprovision nachträglich entfallen. Dies folgt bereits daraus, dass eine Kündigung nur ex nunc und somit für die Zukunft wirkt. Zudem lässt sich dies auch aus einem Erst-Recht-Schluss zu Ziffer 4 auf Seite 6 des Vertrags folgern. Wenn selbst nach Beendigung der Courtagezusage die "laufende Courtage" (unter der dort genannten Bedingung) weitergezahlt werden muss, so muss dies erst Recht für die Abschlussprovisionen gelten, welche von keinerlei weiterer Gegenleistung als dem ursprünglichen Vertragsabschluss mit dem Versicherungsnehmer abhängig gemacht wurde. Der Anspruch ist jedoch nachträglich durch Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 853,51 € erloschen (§§ 387 ff. BGB). Zunächst rechnet die Beklagte mit einem nachinsolvenzlich entstandenen Courtagehaftungsanspruch aus dem Jahr 2011 in Höhe von 853,61 € gegen die für das Jahr 2012 geltend gemachte Abschlussprovision in Höhe von 2085,60 € auf. Der Anspruch ist dem Grunde und der Höhe nach unbestritten. Insbesondere ist der Anspruch nicht kontokorrentgebunden, da er nachinsolvenzlich entstanden ist. Der Aufrechnung stehen auch nicht die Regelungen der §§ 94 ff. InsO entgegen. Sind die wechselseitigen Forderungen im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung schon begründet, jedoch noch bedingt oder nicht auf gleichartige Leistung gerichtet oder ist die Forderung des Insolvenzgläubigers noch nicht fällig, so kann dieser aufrechnen, wenn nach Verfahrenseröffnung die Hindernisse wegfallen und sich die Forderungen dann in aufrechenbarer Weise gegenüberstehen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 InsO). Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 InsO erfüllt, geht diese Vorschrift, welche die Aufrechnung erleichtern will, derjenigen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor (MüKoInsO/Brandes/Lohmann, InsO, § 95, 3. Aufl. 2013, Rn. 4-5). Ausgeschlossen ist die Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO immer dann, wenn die Forderung, gegen die der Insolvenzgläubiger aufrechnen will, unbedingt und fällig wird, bevor er selbst seine Leistung fordern und damit aufrechnen kann (MüKoInsO/Brandes/Lohmann, InsO, 3. Aufl. 2013, § 95 Rn. 6). Die Aufrechnung ist nach § 95 Abs. 1 InsO zulässig. Sowohl bei dem Courtagehaftungsanspruch der Beklagten, als auch bei der Forderung auf Abschlussprovision des Klägers, handelt es sich um aufschiebend bedingte Forderungen, welche im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits begründet, die Bedingung jedoch noch nicht eingetreten war. Da die Courtagehaftungsansprüche aus dem Jahr 2011 stammen und somit vor den Abschlussprovisionen der Klägerin aus 2012 fällig geworden sind, steht auch die Einschränkung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schützt § 95 InsO das schutzwürdige Vertrauen auf den Eintritt einer Aufrechnungslage („Aufrechnungsanwartschaft"). Der Insolvenzgläubiger soll darauf vertrauen dürfen, dass er sich dann, wenn seine Forderung bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens - jedenfalls dem Grunde nach - besteht, nach Fälligkeit bzw. Eintritt der Bedingung durch Aufrechnung befriedigen kann. Das setze aber voraus, dass beide Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls im rechtlichen Kern begründet waren (BSG, Urteil vom 17. August 2011 – B 6 KA 24/10 R –). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll die Vorschrift die Gläubiger schützen, deren Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 7/06 –). Dieser Rechtsprechung folgend sind die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegeben. Beide Forderungen sind ihrem Kern nach bereits bei Verfahrenseröffnung angelegt. Zwar hängt die letztendliche Fälligkeit noch von einem weiteren Verhalten des Versicherungsnehmers ab, zum Einen davon, ob der Versicherungsnehmer von seinem Recht auf dynamische Erhöhung Gebrauch macht, zum Anderen davon, ob der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigt. Entscheidend dürfte aber sein, dass es, wie der BGH ausführt, keiner weiteren Handlung des Anspruchinhabers bedarf. Dies ist bei beiden Ansprüchen der Fall. Weiter hat die Beklagte auch ein schutzwürdiges Vertrauen an der Aufrechnung. Zwar ist im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht absehbar, in welcher Höhe Ansprüche entstehen werden, es ist aufgrund der hohen Zahl der Versicherungsnehmer aber absehbar, dass sich Ansprüche, wenn auch in nicht absehbarer Höhe, gegenüber stehen werden. Die Parteien haben über Jahre Courtagehaftungsansprüche und Provisionsansprüche miteinander verrechnet. Die Beklagte hatte daher auch ein schutzwürdiges Interesse daran, dies auch nach Verfahrenseröffnung tun zu können. Weiter erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit vorinsolvenzlich entstandenen Forderungen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte bereits mit Schreiben vom 22.02.2013 die Aufrechnung erklärt hat oder ob sie dies erst im Rahmen des Prozesses getan hat. Jedenfalls greift die Aufrechnung mit einem Teil von 19.680,00 € der zur Insolvenztabelle angemeldeten und vorinsolvenzlich entstandenen Forderung von insgesamt über 2 Mio. € nicht durch. Die Aktivlegitimation der Beklagten und somit die Gegenseitigkeit der Forderungen ist nicht gegeben. Denn es handelt sich nach dem Vortrag der Beklagten um einen Teil der Saldoforderung nach Beendigung des zwischen den Parteien vereinbarten Kontokorrents. § 8 der Courtagezusage regelt insoweit ausdrücklich, dass auf einem Kontokorrentkonto der AS (B Service AG) alle Forderungen verrechnet werden, die der Makler gegen eine der Konzerngesellschaften und die eine der Konzerngesellschaften gegen den Makler hat. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung und der zu den Akten gereichten Unterlagen, insbesondere der vorgelegten Jahreskontoauszüge für die Jahre 2011 und 2012, ist daher davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin und die an der Courtagezusage beteiligten Konzerngesellschaften, unter anderem die Beklagte, ihre laufenden Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage einer Kontokorrentabrede abgewickelt haben, sodass die einzelne Forderung nicht mehr selbstständig gegenüber dem jeweiligen Versicherer als Konzerngesellschaft eingefordert werden kann. Ein Kontokorrent im Sinne des § 355 Abs. 1 HGB wird durch eine Abrede zwischen den Vertragsparteien getroffen, wonach die wechselseitigen Forderungen aus einer bestimmten Geschäftsverbindung nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, sondern in ein spezielles Schuldverhältnis eingestellt und periodisch oder bei Beendigung saldiert, d.h. miteinander verrechnet werden. Der wirtschaftliche Zweck des Kontokorrents dieser Abrede geht dahin, den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr zu vereinfachen. Es ist unpraktisch und für die Entwicklung geschäftlicher Beziehung nachteilig, wenn jedes Geschäft für sich allein abgewickelt wird und demnach die Vielfalt der entstehenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nicht durch einen Gesamtakt, sondern durch eine entsprechende Zahl von Erfüllungshandlungen einzeln getilgt und abgerechnet werden. Das Ziel der Vereinfachung der Forderungsabwicklung wird dadurch erreicht, dass die aus den einzelnen Geschäften entstandenen Ansprüche und Leistungen zunächst nur als Posten gebucht und erst in bestimmten Zeitabschnitten verrechnet und durch Feststellung des sich für den einen oder den anderen Teil ergebenden Überschusses ausgeglichen werden. Die Parteien müssen sich über die oben genannte Wirkung des Kontokorrents einig sein. Statt ausdrücklicher Erklärungen genügt auch konkludentes Handeln, wenn dieses aufgrund der Art der Geschäftsverbindung oder aufgrund eines Handelsbrauchs die entsprechende Bedeutung gewinnt. Die zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Konzerngesellschaften, unter anderem der Beklagten, unter Einschaltung der B Service AG erfolgte und in den vorgelegten Jahreskontoauszügen ersichtliche tatsächliche Abrechnung des laufenden Geschäfts belegt, dass diese kontokorrentmäßig im Sinne der vorstehenden Ausführungen erfolgte. Insbesondere bestand zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten offensichtlich Einvernehmen darüber, dass die Ansprüche sowie die Gegenforderungen nicht jeweils gesondert in Rechnung gestellt und ausgeglichen werden sollten. Dies ergibt sich bereits aus der konkreten schriftlichen Regelung in § 8 der Courtagezusage. Im Übrigen wäre aber zumindest von einem entsprechend schlüssig erklärten Willen der Parteien, die gegenseitigen Ansprüche und Leistungen in regelmäßigen Abständen zu verrechnen und durch seine Feststellung auf eine neue, vom bisherigen Schuldgrund losgelöste Grundlage zu stellen, auszugehen, da beide die geschäftlichen Beziehungen entsprechend gestaltet haben (vergleiche dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2004 - 2 U 187/03 -). Schließlich belegt auch das weitere Verhalten des Klägers und der Beklagten sowie der B Konzern AG, dass die Abwicklung der früheren Geschäftsbeziehung einvernehmlich auf der Grundlage einer Kontokorrentabrede erfolgte. So sind nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin weder von der Beklagten noch von anderen Konzerngesellschaften Forderungen zur Tabelle angemeldet worden. Vielmehr hat die B Konzern AG für die gesamte Unternehmensgruppe den Saldo zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in Höhe von rund 2 Mio. € zur Tabelle angemeldet. Die Wirkungen der getroffenen Kontokorrentabrede - ausdrücklich oder zumindest konkludent - bestehen daher darin, dass bereits während der laufenden Abrechnungsperiode die kontokorrentfähigen Ansprüche ausschließlich zur Verrechnung stehen. Eine selbstständige Geltendmachung der gebundenen Einzelansprüche durch die jeweilige Konzerngesellschaft ist mithin ausgeschlossen. Zwar hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zur automatischen Beendigung des Kontokorrentverhältnisses geführt, so dass die noch nicht anerkannten Forderungen sofort oder ohne Anerkenntnis fällig werden und ein außerordentlicher Saldoabschluss vorzunehmen ist, der auch vorgenommen wurde. Dies allein bewirkt jedoch lediglich eine Aufhebung des Kontokorrents für die Zukunft, sodass neu entstehende Forderungen beider Kontokorrentparteien - wie hier die klägerischen Ansprüche aus den Jahren 2011 und 2012 und auch die nachträglich entstandenen Courtagehaftungsansprüche in Höhe von 853,61 € der Beklagten - kontokorrentfrei sind. Eingestellte Forderungen beider Kontokorrentparteien bleiben dagegen kontokorrentgebunden. Mit Rücksicht auf das vorstehende scheidet eine Aufrechnung der Beklagten mit einem entsprechenden Teilbetrag der zur Insolvenztabelle angemeldeten Saldoforderung aus der Geschäftsbeziehung der Konzerngesellschaften mit der Insolvenzschuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter dem 30.04.2009 von vornherein aus. Soweit sich die Beklagte wiederholt darauf beruft, dass unter § 8 der Courtagezusage die Forderungen nur als abgetreten „gelten“, so ändert dies an den vorrangehenden Ausführungen nichts. Die Parteien haben zumindest konkludent ein Kontokorrent vereinbart, indem sie die gegenseitigen Ansprüche aller Gesellschaften mit den entgegenstehenden Ansprüchen der Insolvenzschuldnerin gemeinsam verrechnet haben. Insofern ist es widersprüchlich, einerseits im Rahmen eines Kontokorrents abzurechnen und die Forderung als Saldoforderung durch die B Konzern AG zur Insolvenztabelle anzumelden, andererseits aufgrund der Formulierung „gelten“ jedoch davon auszugehen, dass die Forderung gar nicht abgetreten sei und durch die Konzerngesellschaft selbst geltend gemacht werden könnte. Der tenorierte Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB mit Eintritt der Rechtshängigkeit durch Zustellung der Klageschrift am 19.01.2016. Soweit die Klägerseite weitergehende Zinsen begehrt, liegen die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB nicht vor, da der Jahreskontoauszug der Beklagten weder eine Rechnung noch eine anderweitige gleichwertige Zahlungsaufstellung der Klägerseite darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO (Obsiegen des Klägers: 3.480,37 € = 2.166,99 € + 1.313,38 €, Obsiegen der Beklagten: 3.787,95 € = 2.934,34 € + 853,61 €), der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 7.268,32 € (Klageforderung 5.101,33 € und Hilfsaufrechnung 2.166,99 €)