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Teilurteil

4 O 516/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:1017.4O516.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand: Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Sanierungskosten geltend. Widerklagend verlangt der Beklagte von den Klägern die Zustimmung zur Auszahlung eines Betrages für Trocknungsarbeiten durch die Streithelferin. Am 26.01.2012 erhielt der Beklagte im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Wuppertal (Az. 401 K 085/10) den Zuschlag für das Objekt O-Straße /F-Straße in Wuppertal. Vorheriger Eigentümer des Grundstücks war die Erbengemeinschaft von Hesler. Diese hatte mit der Streithelferin, einem Versicherungsunternehmen, eine Wohngebäudeversicherung unter Einbeziehung der AWB 87 geschlossen. Danach war das Gebäude zum gleitenden Neuwert versichert. Mit Vertrag vom 08.02.2012 verkaufte der Beklagte das im Zwangsversteigerungsverfahren erworbene Grundstück an die Kläger. Gemäß Ziffer 1 Nr. 3 wurden die Versicherungsansprüche aufschiebend bedingt auf den Besitzübergang mitübertragen. Unter Ziffer 3 Nr. 1 des Kaufvertrages wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Am 15.02.2012 ereignete sich im unbewohnten ersten Obergeschoss ein Wasserschaden. Die Streithelferin führte mehrere Ortstermine durch. Dabei wurde festgestellt, dass ein Absperrventil aufgrund eines Frostschadens geplatzt war. Auf Veranlassung des Beklagten wurden Trockengeräte eingesetzt. Anfang Juni 2012 schloss der Beklagte mit der Streithelferin einen Vergleich, wonach die Streithelferin an den Beklagten als Versicherungsnehmer anlässlich des Wasserschadens 40.000 € zahlt. Die Streithelferin macht die Auszahlung dieses Betrags wegen der zwischenzeitlich erfolgten Eintragung einer Vormerkung für die Kläger von der Zustimmung des Beklagten und der Kläger abhängig. Die Kläger wurden am 30.10.2012 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Parteien führten ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 22 OH 2/13), in welchem Netto-Sanierungskosten für den Wasserschaden in Höhe von 70.666,72 € festgestellt wurden. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe nach dem Wasserschaden erforderliche, umfangreiche Vorarbeiten nicht durchgeführt, sondern allenfalls Arbeiten in unzureichender Eigenleistung erbracht. Weiter sind die Kläger der Ansicht, der Beklagte habe eine vertragliche Pflicht verletzt, indem er den Vergleich mit der Streithelferin über die Zahlung von 40.000 € abgeschlossen habe. Er habe über den versicherungsrechtlichen Anspruch nicht verfügen dürfen. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtberechtigte 70.666,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins zu zahlen. Nunmehr stellen sie den Klageantrag mit der Maßgabe, dass die Kläger Zug um Zug gegen genannte Zahlungen einer Auszahlung des vom Beklagten mit der B verhandelten Entschädigungsbetrages an den Beklagten zustimmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte, die Kläger zu verurteilen, gegenüber der Streitverkündeten ihre Zustimmung zur Auszahlung des bei ihr unter der Schadensnummer xxxxx hinterlegten Betrages in Höhe von 20.295,23 € zu erteilen. Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, ihm seien Kosten von insgesamt 20.295,23 € für verschiedene, zur Beseitigung des Wasserschadens von ihm in Auftrag gegebene Arbeiten entstanden (Anlage B1, Bl. 13 Anlagenheft). Dabei habe die Firma W in seinem Auftrag die erforderlichen Vorarbeiten durchgeführt (Anlage B2, Bl. 14 Anlagenheft). Laut Messprotokoll vom 03.03.2012 (Anlage B 5, Bl. 59 Anlagenheft) sei nach Durchführung sämtlicher Arbeiten keine Feuchtigkeit mehr feststellbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist nicht entscheidungsreif und bleibt einem Schlussurteil vorbehalten. Die Kläger haben unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 70.666,72 €. Dies gilt insbesondere für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 433 BGB. Der Beklagte durfte mit der Streithelferin einen Vergleich über die Leistung einer Versicherungssumme schließen. Zum Zeitpunkt des Wasserschadens und des Vergleichsschlusses am 08.06.2012 war er noch Versicherungsnehmer. Er ist mit dem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren nach §§ 99, 95 Abs. 1 VVG in das zwischen den bisherigen Eigentümern und der Streithelferin bestehende Versicherungsverhältnis eingetreten. Die Kläger waren noch nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrages mit der Streithelferin. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Eintreten in ein bestehendes Versicherungsverhältnis nach § 95 Abs. 1 VVG ist die Vollendung des Veräußerungsvorgangs (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, § 95 Rn. 8-10). Dies war erst am 30.10.2012 der Fall, als die Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Weiter hat der Beklagte keine Pflicht aus dem Kaufvertrag mit den Klägern verletzt, indem er sich mit der Streithelferin auf die Zahlung eines Betrages von 40.000 € einigte. Der Verkäufer ist nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers Rücksicht zu nehmen (Pflicht zur Rücksichtnahme). Hierzu zählt auch, keine für den Käufer nachteiligen Vergleiche mit einer Versicherung über die Leistungserbringung nach einem Schadensfall zu schließen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte einen wirtschaftlich nachteiligen Vergleich mit der Streithelferin geschlossen hat. Das Bestehen eines Anspruchs gegen den Versicherungsgeber hängt von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses im Einzelfall ab. Hier ist zu berücksichtigen, dass mögliche Leistungskürzungen wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalles durch unzureichende Frostversorgung im Raum standen (vgl. § 81 VVG). Zudem war eine Selbstbeteiligung von 20 % für Leitungswasserschäden vorgesehen. Zu beachten war ferner, dass das Gebäude Altschäden aufwies, welche in einem möglichen Prozess gegen den Gebäudeversicherer durch den Versicherungsnehmer von den Wasserschäden abzugrenzen wären. Auch war die Wasserversorgung für den nicht genutzten Gebäudeteil nicht abgesperrt. Im Übrigen wäre der Reparaturkostenanteil nur zum Zeitwert fällig gewesen, § 11 Ziff. 6 AWB 87. Reparaturkosten zum Neuwert würden erst nach Ausführung der Arbeiten fällig. Hinzu kamen vorliegend der ohnehin sanierungsbedürftige Zustand des Gebäudes und die Altschäden, welche unabhängig vom eingetretenen Wasserschaden zu berücksichtigen sind. Der Beklagte musste auch kein zusätzliches Architektengutachten einholen, um seiner Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Klägern als Käufern nachzukommen. Das Angebot der Versicherung erschien dem Schadensumfang angemessen. Unter den aufgezeigten Risiken der Durchsetzung eines Versicherungsanspruchs ist es wirtschaftlich nachvollziehbar, kein kostspieliges Gutachten einholen zu lassen. Hinzu kommt, dass der Beklagte jedenfalls ausreichend dargelegt hat, dass ihn ein Verschulden nicht trifft (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er ist im Rahmen der Vergleichsverhandlungen von der Streithelferin auf die auf die genannten, für ihn nachteiligen Punkte hingewiesen worden. Danach ist er zu der Überzeugung gelangt, dass eine Zahlung von 40.000 € durch die Streithelferin wirtschaftlich sinnvoll sei. Dies ergibt sich aus seiner Email vom 09.05.2012. Hierin heißt es „Ein Architektengutachten über den Wasserschaden liegt mir nicht vor. Dieses werde ich auch nicht anfordern. Bei dem Angebot der Versicherung zur Schadensbegleichung werde ich mich hüten, weitere Nachfragen zu stellen oder ins Detail zu gehen. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein leerstehendes und noch zu renovierendes Objekt handelt, ist die Schadensregulierung der Versicherung mehr als großzügig.“ Die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe sich hinsichtlich der objektiven Schadenshöhe bewusst in Unkenntnis gehalten, erfolgt ins Blaue hinein. Seiner Email vom 09.05.2012 ist vielmehr zu entnehmen, dass er befürchtete, nach Einholung eines Gutachtens eine geringere Summe als die angebotenen 40.000 € zu erhalten. Dem Antrag der Kläger auf Parteivernehmung des Beklagten war danach nicht nachzugehen. Das Gericht ist bereits vom Gegenteil überzeugt, § 445 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen steht den Klägern jedenfalls derzeit kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 70.666,72 € gegen den Beklagten aus §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 3, 437 Nr. 4, 434, 433 BGB zu. Dabei kann offen bleiben, ob der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss vorliegend eingreift (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.01.2003, V ZR 248/02). Auch müssen die zu der Frage, ob der Beklagte erforderliche Vorarbeiten nicht durchgeführt hat, klägerseits und gegenbeweislich vom Beklagten benannten Zeugen S, Q und P nicht vernommen werden. Jedenfalls haben die Kläger dem Beklagten keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt. Für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung fehlen Anhaltspunkte. Hierauf sind die Kläger bereits mit Verfügung vom 13.03.2017 hingewiesen worden. Insbesondere ist eine grundsätzliche Verweigerungshaltung des Beklagten, Nacherfüllungsarbeiten zu leisten, nicht erkennbar. In der angeführten Email vom 09.05.2012 (Anlage K7) schreibt der Beklagte vielmehr ausdrücklich, die Arbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kurzfristig durchführen zu wollen, falls die Kläger dies wünschen. Mangels Bestehens einer Hauptforderung haben die Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Zinsen, §§ 288, 286 BGB.