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Beschluss

22 S 3/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:1109.22S3.17.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth (1 C 96/16) vom 09.12.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.718,25 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth (1 C 96/16) vom 09.12.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.718,25 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf ihre Ausführungen in den Hinweisbeschlüssen vom 30.03.2017 und 18.08.2017, an denen sie vollumfänglich festhält. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 –, ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten keine abweichende Bewertung. Die Kammer hat sich im Hinweisbeschluss vom 18.08.2017 im Rahmen der Begründung bereits auf die Entscheidung des OLG Dresden, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 8 U 1211/16 –, bezogen, die sich exakt zu dieser Frage mit dem BGH-Urteil auseinandersetzt (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 10, zitiert nach juris) und der die Kammer nach eigener Überprüfung diesbezüglich uneingeschränkt folgt. Anders als im vom BGH zu entscheidenden Fall, in dem eine Rechnung gegenständlich war, enthält das streitgegenständliche Kündigungsschreiben (Bl. 17 d.A.) - wie bereits im Beschluss vom 18.08.2017 erläutert - nach einstimmiger Auffassung der Kammer neben der Darlehenskündigung zugleich auch die verzugsbegründende Mahnung und nicht wie vom Beklagten angenommen lediglich die Einräumung eines Zahlungsziels. II. Da die zugrundeliegende Rechtssache, wie die Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 30.03.2017 bereits ausgeführt hat, keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), war über das Rechtsmittel durch Beschluss zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.