I. 1. Der Angeklagte B wird wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ein Geldbetrag in Höhe von 36.173,55 EUR wird eingezogen; der Angeklagte B haftet hierbei gesamtschuldnerisch mit der Zeugin K Q. 2. Der Angeklagte B1 L wird wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 3. Der Angeklagte D1 L wird wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Landau vom 19.01.2016 (Az.: 7 Ls 7173 Js 7251/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 4. Der Angeklagte D wird wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 5. Der Angeklagte F wird wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 6. Der Angeklagte U wird wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Jugendstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. II. 1. Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. 2. Die Angeklagten B1 L, D1 L, D und F tragen die Kosten des Verfahrens und die ihnen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu je 75 %. Die Staatskasse trägt 25 % der den Angeklagten B1 L, D1 L, D und F jeweils entstandenen notwendigen Auslagen. 3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen betreffend den Angeklagten U wird abgesehen. III. 1. Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten B: §§ 129 Absatz 1, Absatz 4 1. Halbsatz in der Fassung vom 24.06.2005, 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 4, 249 Absatz 1, 250 Absatz 1 Nr. 1b) und Absatz 3, 253 Absatz 1, 255, 25 Absatz 2, 52, 53, 73 Absatz 1, 73a Absatz 1, 73c Satz 1, 76a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 StGB 2. Angewandte Vorschriften bezüglich der Angeklagten B1 L, D1 L, D und F: § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 17.08.2017 3. Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten U: §§ 129 Absatz 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 17.08.2017, 1, 3, 105 JGG Gründe: (bezüglich der Angeklagten D1 L, B1 L, F, D und U gemäß § 267 Absatz 4 StPO abgekürzt) A. Prozessgeschichte Ursprünglich hat sich das Verfahren neben den hier abgeurteilten Angeklagten noch gegen die ursprünglich mitangeklagten G T1 und F2 L1 gerichtet. Die Kammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten T1 im Hauptverhandlungstermin vom 20.10.2017 und gegen den Angeklagten L1 im Hauptverhandlungstermin vom 15.11.2017 abgetrennt. Der Angeklagte T1 wurde durch die Kammer am 25.10.2017 wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt (Az.: 104 Ks 38/17). Das Verfahren gegen den Angeklagten L1 (Az.: 104 Ks 43/17) ist noch nicht beendet. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.11.2016 (Az.: 106 Js 14/15) hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten B die Gründung und die Mitgliedschaft als Rädelsführer in einer kriminellen Vereinigung (= Ziffer 1 der Anklageschrift), versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Betätigung als Mitglied und Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung (= Ziffer 5 der Anklageschrift), besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Betätigung als Mitglied und Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung (= Ziffer 2 der Anklageschrift), besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Betätigung als Mitglied und Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung (= Ziffer 4 der Anklageschrift) und Anstiftung zu einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Betätigung als Mitglied und Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung (= Ziffer 3 der Anklageschrift) vorgeworfen. Den Angeklagten D1 L, B1 L und F hat die Staatsanwaltschaft Köln mit der Anklageschrift vom 18.11.2016 die Betätigung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (= Ziffer 1 der Anklageschrift) sowie Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Betätigung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (= Ziffer 5 der Anklageschrift) zur Last gelegt. Dem Angeklagten D hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklageschrift vom 18.11.2016 die Betätigung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (= Ziffer 1 der Anklageschrift) sowie versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Betätigung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (= Ziffer 5 der Anklageschrift) vorgeworfen. Dem Angeklagten U hat die Staatsanwaltschaft Köln durch die Anklageschrift vom 18.11.2016 die Betätigung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (= Ziffer 1 der Anklageschrift), Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Betätigung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (= Ziffer 5 der Anklageschrift) und gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Betätigung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (= Ziffer 3 der Anklageschrift) zur Last gelegt. Im Hauptverhandlungstermin vom 28.09.2017 hat die Kammer an alle Angeklagten gemäß § 265 Absatz 1 StPO einen rechtlichen Hinweis erteilt. Der den Angeklagten B betreffenden Hinweis hatte zum Gegenstand, dass für ihn anstelle der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.11.2016 aufgeführten Strafbarkeiten für die Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift durch die Zurverfügungstellung seines Kontos als Empfangskonto für Überweisungen vom Geschäftskonto der Geschädigten B7 auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue gemäß §§ 266 Absatz 1, Absatz 2, 263 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Variante 1, 27 Absatz 1 StGB, für die Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift auch eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit Betätigung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wobei er sich als Rädelsführer betätigte, gemäß §§ 129 Absatz 1 Variante 2, Absatz 4 Variante 1 in der Fassung vom 24.06.2005, 240 Absatz 1, Absatz 3, 22, 23 Absatz 1, 26 StGB, für die Tat zu Ziffer 4 der Anklageschrift auch nur eine Strafbarkeit wegen einer gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in der Tatbestandsvariante „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ gemäß §§ 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 4, 249 Absatz 1, 250 Absatz 1 Nr. 1b), 253 Absatz 1, 255, 25 Absatz 2, 52 StGB und für die Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in der Tatbestandsvariante „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ in Tateinheit mit Betätigung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wobei er sich als Rädelsführer betätigte, gemäß §§ 129 Absatz 1 Variante 2, Absatz 4 Variante 1 in der Fassung vom 24.06.2005, 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 4, 27 Absatz 1, 52 StGB in Betracht kommen kann. Der die Angeklagten D1 L, B1 L, D, F und U betreffende Hinweise hatte zum Gegenstand, dass für sie anstelle der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.11.2016 aufgeführten Strafbarkeiten für die Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in der Tatbestandsvariante „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ in Tateinheit mit Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 129 Absatz 1 Satz 2 Variante 1 in der aktuellen Fassung, 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 4, 27 Absatz 1, 52 StGB in Betracht kommen kann. Den Angeklagten U hat die Kammer zudem darauf hingewiesen, dass für die Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in der Tatbestandsvariante „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ in Tateinheit mit Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 129 Absatz 1 Satz 2 Variante 1 in der aktuellen Fassung, 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 4, 27 Absatz 1, 52 StGB in Betracht kommen kann. Im selben Hauptverhandlungstermin hat die Kammer den Angeklagten einen Verständigungsvorschlag im Sinne des § 257c StPO mit Folgendem Inhalt unterbreitet: „I. Angeklagter B 1. Die Kammer stellt dem Angeklagten B für den Fall eines glaubhaften Geständnisses der Taten zu Ziffer 1 der Anklageschrift (Tatkomplex „kriminelle Vereinigung“), zu Ziffer 3 der Anklageschrift (= Fallakte 14), zu Ziffer 4 der Anklageschrift (= Fallakte 12) und zu Ziffer 5 der Anklageschrift (= Fallakte 13) eine Gesamtfreiheitsstrafe für die Taten zu Ziffer 1, 4 und 5 der Anklageschrift in Höhe von sechs (6) Jahren und zehn (10) Monaten bis zusieben (7) Jahren und sechs (6) Monaten in Aussicht. Dabei hat bereits Berücksichtigung gefunden, dass nach Maßgabe des heutigen rechtlichen Hinweises eine andere rechtliche Würdigung als angeklagt in Betracht kommen kann. Die Kammer geht davon aus, dass die Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift (= Fallakte 14 – insoweit nach einer geständigen Einlassung des Angeklagten) sowie zudem die Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift (= Fallakte 9) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Kosten der Staatskasse, die die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, nach § 154 Absatz 2 StPO eingestellt werden. 2. Ein Geständnis im Sinne der Ziffer I 1 muss folgende Umstände umfassen: a) Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift Insoweit muss dem Geständnis zugrunde liegen, dass der Angeklagte B Mitbegründer der Vereinigung I8 D6 war, dieser von Beginn an als Vize-Präsident angehörte und in Einvernehmen mit dem vorherigen Präsidenten die Leitung der Vereinigung Mitte/Ende November 2015 übernommen hat und dieser bis heute angehört hat. Ferner muss das Geständnis enthalten, dass sich die Vereinigung von Beginn an auch durch illegale Aktivitäten (wie z. B. den Drogenhandel) finanzieren wollte und zumindest zum Teil finanziert hat. Darüber hinaus muss das Geständnis beinhalten, dass die Gruppierung zur Umsetzung ihrer Aktivitäten das Revier im Bereich der L21 bis hin zum L19 für sich in Anspruch nahm. b) Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift Bezüglich der Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift muss das Geständnis des Angeklagten die Tat im Sinne der Anklageschrift mit der Maßgabe umfassen, dass die von ihm entsandten Mitglieder/Unterstützer der Vereinigung D6 mittels einer „Drohkulisse“ bei der Eintreibung der offenen stehenden Rechnungen helfen sollten und dass dieser Druck maßgeblich durch das erkennbare, geschlossene Auftreten von Personen aus dem Charter I8 D6 aufgebaut werden sollte. c) Tat zu Ziffer 4 der Anklageschrift Insoweit muss dem Geständnis des Angeklagten der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt zugrunde liegen, wobei nach der bisherigen Beweisaufnahme nicht fernliegend erscheint, dass es sich nicht um eine mit der Vereinigung D6 verknüpfte Tat gehandelt haben könnte. d) Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift In Hinblick auf die Tat zu Ziffer 5 der Anklage muss – unter Berücksichtigung des insoweit erteilten rechtlichen Hinweises – sich das Geständnis des Angeklagten zumindest auf seine Beteiligung an der Tat und seine Anwesenheit im Tatortbereich beziehen. Zudem muss es Angaben über die vorausgehende Planungs- und Verabredungsphase im Clubheim „F9“, die Hintergründe der Tat („Revierauseinandersetzung“ in Bezug auf Drogengeschäfte) sowie über eine etwaige spätere Befriedung mit den Geschädigten enthalten. e) Zudem hat eine Einlassung zur Person zu erfolgen. (…) IV. Angeklagter B1 L 1. Die Kammer stellt dem Angeklagten B1 L für den Fall eines glaubhaften Geständnisses der Taten zu Ziffer 1 der Anklageschrift (Tatkomplex „kriminelle Vereinigung“) und zu Ziffer 5 der Anklageschrift (= Fallakte 13) für die Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe in Höhe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten bis zuzwei (2) Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, in Aussicht, wobei neben der Bestellung eines Bewährungshelfers und der Pflicht, zur Mitteilung von Wohnsitzwechseln, keine weiteren Weisungen und Auflagen erteilt werden sollen. Dabei hat bereits Berücksichtigung gefunden, dass nach Maßgabe des heutigen rechtlichen Hinweises eine andere rechtliche Würdigung als angeklagt in Betracht kommen kann. Die Kammer geht davon aus, dass die Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift (= Fallakte 13 – insoweit nach einer geständigen Einlassung des Angeklagten) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Kosten der Staatskasse, die die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, nach § 154 Absatz 2 StPO eingestellt wird. 2. Ein Geständnis im Sinne der Ziffer IV 1 muss folgende Umstände umfassen: a) Tat zu Ziffer 1 der Anklage Dem Geständnis muss zugrunde liegen, in welcher Position und in welchem Umfang der Angeklagte B1 L an der Vereinigung I8 D6 beteiligt war und dass ihm bekannt war, dass diese Vereinigung sich auch durch kriminelle Aktivitäten (wie z. B. Drogengeschäfte) finanzieren wollte und in Teilen finanziert hat und für sich das Revier der L21 bis zum L19 in Anspruch nahm. b) Tat zu Ziffer 5 der Anklage In Hinblick auf die Tat zu Ziffer 5 der Anklage muss – unter Berücksichtigung des insoweit erteilten rechtlichen Hinweises – sich das Geständnis des Angeklagten zumindest auf seine Anwesenheit im Tatortbereich sowie darauf beziehen, dass ihm bekannt war, dass es zu einem Gespräch zwischen Mitgliedern der Vereinigung und den Geschädigten vor dem Hintergrund einer „Revierauseinandersetzung“ in Bezug auf Drogengeschäfte kommen sollte, welches durch weitere Mitglieder der Vereinigung „abgesichert“ werden sollte. c) Zudem hat eine Einlassung zur Person zu erfolgen. V. Angeklagter D1 L 1. Die Kammer stellt dem Angeklagten D1 L für den Fall eines glaubhaften Geständnisses der Taten zu Ziffer 1 der Anklageschrift (Tatkomplex „kriminelle Vereinigung“) und zu Ziffer 5 der Anklageschrift (= Fallakte 13) für die Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe in Höhe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten bis zuzwei (2) Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, in Aussicht, wobei neben der Bestellung eines Bewährungshelfers und der Pflicht, zur Mitteilung von Wohnsitzwechseln, keine weiteren Weisungen und Auflagen erteilt werden sollen. Dabei hat bereits Berücksichtigung gefunden, dass nach Maßgabe des heutigen rechtlichen Hinweises eine andere rechtliche Würdigung als angeklagt in Betracht kommen kann. Sollte vor Verkündung des hiesigen Urteils das gegen den Angeklagten noch offene Verfahren Landgericht Landau, Az.: 3 Ns 7173 Js 7251/14 (= Amtsgericht Landau 7 Ls 7173 Js 7251/14) entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil rechtskräftig werden, stellt die Kammer dem Angeklagten unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil eine Gesamtfreiheitstrafe in Höhe von zwei (2) Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, wobei neben der Bestellung eines Bewährungshelfers und der Pflicht zur Mitteilung von Wohnsitzwechseln keine weiteren Weisungen und Auflagen erteilt werden sollen bis zu zwei (2) Jahren und sechs (6) Monaten in Aussicht. Die Kammer geht davon aus, dass die Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift (= Fallakte 13 – insoweit nach einer geständigen Einlassung des Angeklagten) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Kosten der Staatskasse, die die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, nach § 154 Absatz 2 StPO eingestellt wird. 2. Ein Geständnis im Sinne der Ziffer V 1 muss folgende Umstände umfassen: a) Tat zu Ziffer 1 der Anklage Dem Geständnis muss zugrunde liegen, in welcher Position und in welchem Umfang der Angeklagte D1 L an der Vereinigung I8 D6 beteiligt war und dass ihm bekannt war, dass diese Vereinigung sich auch durch kriminelle Aktivitäten (wie z. B. Drogengeschäfte) finanzieren wollte und in Teilen finanziert hat und für sich das Revier der L21 bis zum L19 in Anspruch nahm. b) Tat zu Ziffer 5 der Anklage In Hinblick auf die Tat zu Ziffer 5 der Anklage muss – unter Berücksichtigung des insoweit erteilten rechtlichen Hinweises – sich das Geständnis des Angeklagten zumindest auf seine Anwesenheit im Tatortbereich sowie darauf beziehen, dass ihm bekannt war, dass es zu einem Gespräch zwischen Mitgliedern der Vereinigung und den Geschädigten vor dem Hintergrund einer „Revierauseinandersetzung“ in Bezug auf Drogengeschäfte kommen sollte, welches durch weitere Mitglieder der Vereinigung „abgesichert“ werden sollte. c) Zudem hat eine Einlassung zur Person zu erfolgen. VI. Angeklagter D 1. Die Kammer stellt dem Angeklagten D für den Fall eines glaubhaften Geständnisses der Taten zu Ziffer 1 der Anklageschrift (Tatkomplex „kriminelle Vereinigung“) und zu Ziffer 5 der Anklageschrift (= Fallakte 13) für die Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe in Höhe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten bis zuzwei (2) Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, in Aussicht, wobei neben der Bestellung eines Bewährungshelfers und der Pflicht, zur Mitteilung von Wohnsitzwechseln, keine weiteren Weisungen und Auflagen erteilt werden sollen. Dabei hat bereits Berücksichtigung gefunden, dass nach Maßgabe des heutigen rechtlichen Hinweises eine andere rechtliche Würdigung als angeklagt in Betracht kommen kann. Die Kammer geht davon aus, dass die Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift (= Fallakte 13 – insoweit nach einer geständigen Einlassung des Angeklagten) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Kosten der Staatskasse, die die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, nach § 154 Absatz 2 StPO eingestellt wird. 2. Ein Geständnis im Sinne der Ziffer VI 1 muss folgende Umstände umfassen: a) Tat zu Ziffer 1 der Anklage Dem Geständnis muss zugrunde liegen, in welcher Position und in welchem Umfang der Angeklagte D an der Vereinigung I8 D6 beteiligt war und dass ihm bekannt war, dass diese Vereinigung sich auch durch kriminelle Aktivitäten (wie z. B. Drogengeschäfte) finanzieren wollte und in Teilen finanziert hat und für sich das Revier der L21 bis zum L19 in Anspruch nahm. b) Tat zu Ziffer 5 der Anklage In Hinblick auf die Tat zu Ziffer 5 der Anklage muss – unter Berücksichtigung des insoweit erteilten rechtlichen Hinweises – sich das Geständnis des Angeklagten zumindest auf seine Anwesenheit im Tatortbereich sowie darauf beziehen, dass ihm bekannt war, dass es zu einem Gespräch zwischen Mitgliedern der Vereinigung und den Geschädigten vor dem Hintergrund einer „Revierauseinandersetzung“ in Bezug auf Drogengeschäfte kommen sollte, welches durch weitere Mitglieder der Vereinigung „abgesichert“ werden sollte. c) Zudem hat eine Einlassung zur Person zu erfolgen. VII. Angeklagter F 1. Die Kammer stellt dem Angeklagten F für den Fall eines glaubhaften Geständnisses der Taten zu Ziffer 1 der Anklageschrift (Tatkomplex „kriminelle Vereinigung“) und zu Ziffer 5 der Anklageschrift (= Fallakte 13) für die Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe in Höhe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten bis zuzwei (2) Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, in Aussicht, wobei neben der Bestellung eines Bewährungshelfers und der Pflicht, zur Mitteilung von Wohnsitzwechseln, keine weiteren Weisungen und Auflagen erteilt werden sollen. Dabei hat bereits Berücksichtigung gefunden, dass nach Maßgabe des heutigen rechtlichen Hinweises eine andere rechtliche Würdigung als angeklagt in Betracht kommen kann. Die Kammer geht davon aus, dass die Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift (= Fallakte 13 – insoweit nach einer geständigen Einlassung des Angeklagten) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Kosten der Staatskasse, die die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, nach § 154 Absatz 2 StPO eingestellt wird. 2. Ein Geständnis im Sinne der Ziffer VII 1 muss folgende Umstände umfassen: a) Tat zu Ziffer 1 der Anklage Dem Geständnis muss zugrunde liegen, in welcher Position und in welchem Umfang der Angeklagte F an der Vereinigung I8 D6 beteiligt war und dass ihm bekannt war, dass diese Vereinigung sich auch durch kriminelle Aktivitäten (wie z. B. Drogengeschäfte) finanzieren wollte und in Teilen finanziert hat und für sich das Revier der L21 bis zum L19 in Anspruch nahm. b) Tat zu Ziffer 5 der Anklage In Hinblick auf die Tat zu Ziffer 5 der Anklage muss – unter Berücksichtigung des insoweit erteilten rechtlichen Hinweises – sich das Geständnis des Angeklagten zumindest auf seine Anwesenheit im Tatortbereich sowie darauf beziehen, dass ihm bekannt war, dass es zu einem Gespräch zwischen Mitgliedern der Vereinigung und den Geschädigten vor dem Hintergrund einer „Revierauseinandersetzung“ in Bezug auf Drogengeschäfte kommen sollte, welches durch weitere Mitglieder der Vereinigung „abgesichert“ werden sollte. c) Zudem hat eine Einlassung zur Person zu erfolgen. VIII. Angeklagter U 1. Die Kammer stellt dem Angeklagten U für den Fall eines glaubhaften Geständnisses der Taten zu Ziffer 1 der Anklageschrift (Tatkomplex „kriminelle Vereinigung“), zu Ziffer 3 der Anklageschrift (= Fallakte 14) und zu Ziffer 5 der Anklageschrift (= Fallakte 13) für die Taten zu Ziffer 1 und 3 der Anklageschrift im Falle der Anwendung von Jugendrecht gemäß §§ 32 Satz 1, 105 JGG eine Einheitsjugendstrafe in Höhe von einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten bis zu einem (1) Jahr und zehn (10) Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, in Aussicht, wobei neben der Bestellung eines Bewährungshelfers und der Pflicht, zur Mitteilung von Wohnsitzwechseln, keine weiteren Weisungen und Auflagen erteilt werden sollen. Sollte der Angeklagte als Erwachsener zu behandeln sein (§ 32 Satz 2 JGG), stellt die Kammer ihm für die Taten zu Ziffer 1 und 3 der Anklageschrift eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem (1) Jahr und acht (8) Monaten bis zuzwei (2) Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, in Aussicht, wobei neben der Bestellung eines Bewährungshelfers und der Pflicht, zur Mitteilung von Wohnsitzwechseln, keine weiteren Weisungen und Auflagen erteilt werden sollen. Dabei hat bereits Berücksichtigung gefunden, dass nach Maßgabe des heutigen rechtlichen Hinweises eine andere rechtliche Würdigung als angeklagt in Betracht kommen kann. Die Kammer geht davon aus, dass die Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift (= Fallakte 13 – insoweit nach einer geständigen Einlassung des Angeklagten) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Kosten der Staatskasse, die die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, nach § 154 Absatz 2 StPO eingestellt wird. 2. Ein Geständnis im Sinne der Ziffer VIII 1 muss folgende Umstände umfassen: a) Tat zu Ziffer 1 der Anklage Dem Geständnis muss zugrunde liegen, in welcher Position und in welchem Umfang der Angeklagte U an der Vereinigung I8 D6 beteiligt war und dass ihm bekannt war, dass diese Vereinigung sich auch durch kriminelle Aktivitäten (wie z. B. Drogengeschäfte) finanzieren wollte und in Teilen finanziert hat und für sich das Revier der L21 bis zum L19 in Anspruch nahm. b) Tat zu Ziffer 3 der Anklage Bezüglich der Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift muss das Geständnis des Angeklagten die Tat im Sinne der Anklageschrift mit der Maßgabe umfassen, dass er aufgrund einer Aufforderung durch ein Mitglied der Vereinigung D6 als Teil einer „Drohkulisse“ bei der Eintreibung der offenen stehenden Rechnungen helfen sollte und aufgrund seiner Anwesenheit in unmittelbarer Tatnähe die agierenden Täter der dann stattgefundenen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten in ihrem Handeln willentlich bestärkte. c) Tat zu Ziffer 5 der Anklage In Hinblick auf die Tat zu Ziffer 5 der Anklage muss – unter Berücksichtigung des insoweit erteilten rechtlichen Hinweises – sich das Geständnis des Angeklagten zumindest auf seine Anwesenheit im Tatortbereich sowie darauf beziehen, dass ihm bekannt war, dass es zu einem Gespräch zwischen Mitgliedern der Vereinigung und den Geschädigten vor dem Hintergrund einer „Revierauseinandersetzung“ in Bezug auf Drogengeschäfte kommen sollte, welches durch weitere Mitglieder der Vereinigung „abgesichert“ werden sollte. d) Zudem hat der Angeklagte Angaben zu seiner Person zu machen, die es der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe der Stadt L20 ermöglichen, eine Einschätzung zum Entwicklungsgrad des Angeklagten im Sinne des § 105 JGG abzugeben.“ Der Angeklagte B und die Staatsanwaltschaft Köln haben den Verständigungsvorschlag der Kammer noch im selben Hauptverhandlungstermin angenommen. Der Angeklagte B hat sich daraufhin im Hauptverhandlungstermin vom 18.10.2017 geständig eingelassen und seine Einlassung in den folgenden Hauptverhandlungsterminen ergänzt. Der Angeklagte F und die Staatsanwaltschaft Köln haben den Verständigungsvorschlag der Kammer im Hauptverhandlungstermin vom 04.10.2017 angenommen. Der Angeklagte F hat sich daraufhin im Hauptverhandlungstermin vom 20.10.2017 geständig eingelassen. Die Angeklagten B1 L und D haben den Verständigungsvorschlag der Kammer im Hauptverhandlungstermin vom 18.10.2017 angenommen. Die Angeklagten haben sich daraufhin im Hauptverhandlungstermin vom 20.10.2017 geständig eingelassen und ihre Einlassungen im Hauptverhandlungstermin vom 07.11.2017 ergänzt. Der Angeklagte D1 L und die Staatsanwaltschaft Köln haben den Verständigungsvorschlag der Kammer im Hauptverhandlungstermin vom 07.11.2017 angenommen und der Angeklagte D1 L hat sich daraufhin im selben Hauptverhandlungstermin geständig eingelassen. Der Angeklagte U hat dem Verständigungsvorschlag der Kammer nicht zugestimmt. Gleichwohl hat er sich im Hauptverhandlungstermin vom 07.11.2017 teilweise geständig eingelassen. Auch die Angeklagten D1 L, B1 L, D, F und U haben ihre jeweilige Einlassung in den weiteren Hauptverhandlungsterminen ergänzt. Daraufhin hat die Kammer im Hauptverhandlungstermin vom 20.10.2017 in Bezug auf den Angeklagten B die Taten zu Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.11.2016 und in Bezug auf den Angeklagten F die Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18.11.2016 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 154 Absatz 2 und Absatz 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt. Weiter hat die Kammer im Hauptverhandlungstermin vom 09.11.2017 in Bezug auf die Angeklagten D1 L, B1 L, D und U die Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.11.2016 sowie zudem in Bezug auf den Angeklagten U die Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.11.2016 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 154 Absatz 2 und Absatz 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt. Im Hauptverhandlungstermin vom 15.11.2017 hat die Kammer die Angeklagten D1 L, B1 L, D, F und U ferner gemäß § 265 Absatz 1 darauf hingewiesen, dass anstelle der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.11.2016 aufgeführten Strafbarkeit für die Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift auch eine Strafbarkeit wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Absatz 1 Satz 2 Variante 1 StGB in der Fassung vom 17.08.2017 in Betracht kommen kann. B. Persönliche Verhältnisse I. Angeklagter B 1. Der Angeklagte B wurde am ####.1983 in L20 als ältestes Kind seiner Mutter N1 und seines Vaters H1 B geboren. Er hat zwei jüngere Brüder, den gesondert verfolgten F4 B sowie C B, und eine jüngere Schwester namens E B. Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und besuchte von August 1990 bis Juli 1994 die Grundschule in der A4straße in L20. Anschließend besuchte er von August 1994 bis Januar 1995 kurzfristig die U4-Realschule in der L21. Von dort wechselte er im Januar 1995 auf die Gemeinschaftshauptschule S4straße in L20 und verließ diese im Jahr 2000 mit einem Abgangszeugnis. Unmittelbar im Anschluss daran nahm er eine Lehre als Karosseriemechaniker bei der Firma C15 in L20-N11 auf, brach diese jedoch bereits im Jahr 2001 wieder ab. Von 2001 bis April 2003 war er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Postzusteller bei der E6 tätig. Nach einer Phase einer Beschäftigungslosigkeit arbeitete er von Mai 2004 bis Oktober 2005 bei der Firma „X5“. Im Anschluss daran war er erneut arbeitssuchend, unterbrochen nur durch eine kurze Tätigkeit von März 2006 bis September 2006 für das Unternehmen L15 in L22. Von Juni 2007 bis Januar 2008 war der Angeklagte dann als Aushilfe in einem Sicherheitsunternehmen tätig und zwischen August 2008 und Mai 2009 arbeitete er bei dem Unternehmen „D5“ in L20. Unmittelbar danach absolvierte er ein sechsmonatiges Praktikum bei dem Unternehmen „P4“, welches im November 2009 endete. Seit dem Jahr 2010 übte der Angeklagte diverse Nebentätigkeiten aus, zu deren Einzelheiten er keine Angaben gemacht hat. Im Jahr 2005 heiratete der Angeklagte Frau T2 N. Aus dieser Ehe ging im Februar 2006 die Tochter B2 hervor. Im Mai 2008 wurde die Ehe geschieden. Seit mehreren Jahren pflegte und pflegt der Angeklagte zu seiner Ex-Frau ein freundschaftliches Verhältnis und hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter. Seit dem Jahr 2008 ist der Angeklagte mit seiner Verlobten, der Zeugin K Q, liiert. Im November 2014 wurde der gemeinsame Sohn F3 B geboren. Seine Verlobte unterstützt den Kontakt zur Tochter des Angeklagten, die auch ein herzliches Verhältnis zu ihrem Halbbruder hat. Der Angeklagte leidet unter keinen Erkrankungen und konsumiert keine Drogen. Auch Alkohol trinkt er jedenfalls nicht in sozial unüblichem Maße. 2. Ausweislich des den Angeklagten B betreffenden Bundezentralregisterauszugs vom 29.12.2016 ist der Angeklagte bislang vier Mal rechtskräftig verurteilt worden: a) Am 27.04.2006 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Köln (Az.: 525 Ds 132/06 = 20 Js 24/06 StA Köln) wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Das Urteil ist seit dem 05.05.2006 rechtskräftig und die Geldstrafe wurde in monatlichen Raten von 20,00 EUR vollständig getilgt. Hinsichtlich der Feststellungen hat das Amtsgericht wie folgt auf den konkreten Anklagesatz Bezug genommen: „1. Der Angeschuldigte eilte zusammen mit einer Gruppe von ca. sechs Personen am Tattag gegen 22.00 Uhr zur N8 Straße in L20, da dort ein Polizeieinsatz gegen den Bruder des Angeschuldigten, den F4 B, durchgeführt wurde. Dieser Bruder hatte zuvor seine Freundin geschlagen, Polizeibeamten erheblichen Widerstand geleistet und war schlussendlich geflüchtet, wobei er von Polizeibeamten verfolgt wurde. Der Angeschuldigte tat sich nun in dieser Gruppe besonders hervor, indem er die am Streifenwagen verbliebene Polizeibeamtin L4 aggressiv nach seinem Bruder fragte. Als diese Polizeibeamtin entgegnete, dass sie dies nicht wisse, wurde der Angeschuldigte noch aggressiver und sagte, dass er sie tot schlagen würde, wenn sie ihm nicht sagen würde, wo sein Bruder sei. Als die Polizeibeamtin sich aufgrund der aggressiven Stimmung des Angeschuldigten und seiner Begleiter zur Eigensicherung in das Polizeifahrzeug zurückzog, ging der Angeschuldigte zur Fahrertür und sagte durch den offen stehenden Fensterspalt zu der Beamtin: „Du blöde Schlampe, jetzt bist du dran. Dich fick ich richtig, dich bring ich um. Da kannst du dir sicher sein. Du hast es nicht anders gewollt.“ 2. Der Angeschuldigte erhielt dann auf andere Weise Kenntnis davon, dass sich sein Bruder F4 B auf der C13 Straße, Ecke Wstraße, aufhalte. Der Angeschuldigte begab sich umgehend dorthin, traf dort auch seinen Bruder an, der in einem Rettungswagen behandelt wurde, da er durch einen zuvor geleisteten Widerstand Verletzungen erlitt. Der Angeschuldigte wollte zu seinem Bruder, wurde jedoch von den anwesenden Beamten PK C4 und PK’in E2 angewiesen, sich vom Einsatzort zu entfernen, da es sich bezüglich des Bruders F4 B immer noch um eine polizeiliche Maßnahme handele. Darauf schrie der Angeschuldigte die beiden Beamten an, fuchtelte mit seinen Händen vor den Gesichtern der Beamten und versuchte diese umzurennen, um zu seinem Bruder zu gelangen. Dieses Verhalten des Angeschuldigten konnte nur durch eine Fixierung unterbunden werden.“ b) Am 26.03.2009 setzte das Amtsgericht Köln (Az.: 521 Cs 66/09 = 422 Js 930/09 StA Köln) im Wege eines Strafbefehls wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 EUR gegen den Angeklagten fest. Der Strafbefehl ist seit dem 21.04.2009 rechtskräftig und die Strafe bereits gezahlt worden. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 19.01.2009 versetzte der Angeklagte dem neuen Freund seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, dem Geschädigten C1, im Aufzug der Berufsschule I5ring 67 eine Kopfnuss. Der Geschädigte erlitt eine Fraktur des Nasenbeins.“ c) Am 13.04.2010 verurteilte das Amtsgericht Brühl (Az. 50 Ds 476/09 = 10 Js 329/09 StA Köln) den Angeklagten B wegen Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Das Urteil ist seit dem 21.04.2010 rechtskräftig und die Vollstreckung bereits erledigt. Hinsichtlich der Feststellungen hat das Amtsgericht wie folgt auf den konkreten Anklagesatz Bezug genommen: „Der Angeschuldigte nahm in der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 11.09.2009 mehrfach Kontakt zu der Geschädigten auf, indem er diese anrief und sie während dieser Anrufe als Hure und Nutte beschimpfte. Darüber hinaus drohte er mehrfach im Rahmen dieser Telefonate, die Beschuldigte [Anm.: gemeint ist die Geschädigte, bei der es sich um die Exfrau des Angeklagten gehandelt hat] umzubringen. Soweit die Geschädigte nicht an ihr Telefon geht, hinterlässt er entsprechend gleichlautende Nachrichten auf deren Anrufbeantworter. Darüber hinaus schickte der Angeschuldigte in der Zeit vom 10.09.2009 bis zum 11.09.2009 innerhalb weniger Stunden 9 Kurzmitteilungen über sein Mobiltelefon, in deren Inhalt der die Geschädigte jeweils als „Hure“ bezeichnete oder sie in ähnlicher Form beleidigte. Im Einzelnen handelte es sich wörtlich um folgende Kurzmitteilungen: 10.09.2009, 23:08h: „Die kleine hure die kleine ist krank und du treibst dich rum schäm dich“ 11.09.2009, 01:11h: „Du ehren lose hure das machst du das letzte mal rumficken“ 11.09.2009, 01:12h: „Nimm die kleine dir weg, glaub mir“ 11.09.2009, 01:14h: „Du fotze sag den hurem sohn das sein pimmel bein sein mutter rein stecke“ 11.09.2009, 01:38h: „Warte hier bist du kommst“ 11.09.2009, 04:03h: „Das deiner mutter erzähl du hure deine zeit ist gekommen du fotze“ 11.09.2009, 04:07h: „Geh noch mal ficken bald bist krüppel“ 11.09.2009, 05:10h: „Du denkst ich blöd he bei B2 die aktio wirst bereuen du raben mutter kuck dir unsere kleine an morgen und denk dir was für ne nutten mami du bist kleine liegt krank zuhause0und0du gehst rumhuren schäm dich du ehrenloses0stück scheisse aber so was wie dich gehört in die holzkiste wo du bald landen wirst nicht mehr lange“ 11.09.2009, 05:14h: „ehrenloses0stück scheisse ich werde B2 das klar0machen was ihre tolle mami0gemacht in dernacht“ Durch die fortwährenden Belästigungen lebt die Geschädigte seit geraumer Zeit in ständiger Angst. Der Angeschuldigte handelt dabei, um die Geschädigte von einer neuen Beziehung abzuhalten.“ d) Am 30.09.2010 verurteilte das Amtsgericht Köln (Az.: 617 Ls 45/10 = 90 Js 301/08 StA Köln), den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung. Von einer Gesamtstrafenbildung mit den Geldstrafen zu b und c wurde ausdrücklich abgesehen. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und dem Angeklagten die Ableistung von 100 Sozialstunden binnen acht Monaten auferlegt. Die Freiheitsstrafe wurde schließlich nach erfolgter Ableistung der Sozialstunden und Ablauf der Bewährungszeit mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10.07.2013 erlassen. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 07.03.2008 vereinbarten die gesondert verfolgten C B und C5 und F4 B ein Treffen mit den Zeugen P1, H2, B9 und L6 N5 auf dem Parkplatz des Südstadions. Dieses Treffen sollte entgegen der Absprache nicht zur Aussprache der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gruppierungen dienen. Vielmehr beabsichtigten F4 und C B, C5 sowie der Angeklagte, die Zeugen unter Verwendung von Totschlägern und anderen Hilfsmitteln zusammenzuschlagen. Der Angeklagte steuerte den Ford Focus vereinbarungsgemäß die Auffahrt zum Südstadion hoch und stellte das Fahrzeug etwa 20-30 m entfernt von dem bereits dort stehenden Pkw Ford Fiesta des Zeugen H2 ab. Nachdem der Angeklagte und der gesondert verfolgte L5 aus dem Pkw Ford Focus ausgestiegen waren, schritt zunächst der Angeklagte, der schwarze Sandhandschuhe trug, auf den Pkw des Zeugen H2 zu, gefolgt vom gesondert verfolgten L5. Nachdem er dem dort stehenden Zeugen P1 auf dessen Nachfrage geantwortet hatte, es gebe nichts zu besprechen, stiegen auch C B und C5 aus dem Ford Focus aus. Nunmehr pfiff der gesondert verfolgte L5, woraufhin F4 B, der ebenfalls Sandhandschuhe angezogen hatte, sich mit seinen unbekannten Begleitern im Laufschritt zum Fahrzeug des Zeugen H2 begab, der seinerseits aus dem Pkw Ford Fiesta ausgestiegen und in der geöffneten Fahrzeugtür stehengeblieben war. Etwa zur gleichen Zeit erreichten die Zeugen K2, P2 u.a. ebenfalls den Tatort. F4 B, C B, C5 sowie der Angeklagte und weitere Täter, mindestens 10 Personen, umringten das Fahrzeug des Zeugen H2, auf dessen Rücksitz die Zeugen B9 und L6 N5 saßen. Nachdem der Zeuge P1 zunächst vergeblich versucht hatte, die Situation zu beruhen, schlug ihm der Angeklagte unvermittelt dreimal mit der Faust ins Gesicht und einmal vor die Brust, so dass der Zeuge benommen zu Boden ging und Prellungen im Gesicht davontrug. In der Folge erhielt er von weiteren Angreifern eine Vielzahl von Schlägen, u.a. auch mittels eines Teleskopschlagstocks. Sowohl der Zeuge H2 als auch der Zeuge P1 wurden anschließend von den Angreifern einige Meter vom Fahrzeug weggezogen und dort von einer Vielzahl von Personen mit Schlägen traktiert. Hierbei erlitt P1 eine Prellung am linken Unterarm. Der Angeklagte stieg nunmehr von der Fahrerseite in das Fahrzeug der Opfer ein und zog den Zeugen B9 an dessen Oberbekleidung an dem vorgeklappten Vordersitz vorbei ins Freie, wo F4 B, der ebenfalls Sandhandschuhe trug, mit seiner linken Faust auf den Zeugen einschlug und ihm anschließend – für den Angeklagten überraschend und nicht dem zuvor gefassten Tatplan entsprechend – mit einem Messer zweimal in die Brust stach. Nachdem es dem Zeugen B9 gelungen war, sich loszureißen, wandte sich F4 B ab, während B9 von mehreren unbekannt gebliebenen Personen gepackt und hinter das Fahrzeug gezerrt wurde, wo er auf dem Bauch liegend weitere Schläge und Tritte erhielt und viermal in den Rücken gestochen wurde. F4 B traktierte währenddessen mit einem Teleskopschlagstock den sich heftig wehrenden noch im Auto sitzenden L6 N5, der das Fahrzeug verlassen wollte, um dem Zeugen B9 zu helfen. Daraufhin lief F4 B nunmehr zur Fahrerseite des Fahrzeugs, sprang mit dem Messer in der rechten Hand auf den Zeugen L6 N5 und stach – ebenfalls für die beiden Angeklagten nicht vorhersehbar – auf das Opfer ein, bis er von dem Zeugen P1 gewaltsam von weiteren Messerattacken abgehalten werden konnte. Im Anschluss hieran erhielt der Zeuge H2, von dem man zunächst abgelassen hatte, von hinten mit einem Teleskopschlagstock einen heftigen Schlag gegen den Hinterkopf, so dass der Zeuge eine blutende Platzwunde davon trug.“ II. Angeklagter B1 L Der Angeklagte B1 L wurde am #####.1991 in C17 als ältestes von insgesamt drei Geschwistern geboren und wohnt seitdem in L20. Er hat einen jüngeren Bruder – den Angeklagten D1 L – und eine jüngere Schwester. Seine Eltern ließen sich vor etwa zehn Jahren scheiden und sind inzwischen mit neuen Partnern verheiratet, welche ebenfalls bereits Kinder aus vorangegangenen Beziehungen hatten. Sein Vater lebt mit seiner neuen Ehefrau in I14, seine erst seit zwei Jahren wieder verheiratete Mutter in C17. Der Angeklagte hatte und hat aber nach wie vor nahezu täglich Kontakt zu seinen Eltern, den Zusammenhalt in der Familie beschreibt er als eng. Der Angeklagte B1 L lebte zuletzt allein in einer eigenen Wohnung in L20-N10 „Am L19“, zeitweise wohnte auch sein Bruder D1 bei ihm. Bei der Wohnung handelte es sich um ein Zwei-Zimmer-Apartment mit der postalischen Anschrift „B17 Straße 1“. Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und besuchte zunächst die Grundschule in L20-J1 und anschließend die Gesamtschule in L20-N11, die er nach der 10. Klasse mit einem Hauptschulabschluss verließ. Seine Bemühungen, einen besseren Schulabschluss zu erlangen, führten letztendlich nicht zum Erfolg, was der Angeklagte auf seine Orientierungslosigkeit nach der Trennung der Eltern zurückführte. So besuchte er etwa eine Berufsschule und absolvierte mehrere Praktika als Einzelhandelskaufmann. Über die Vermittlung des Arbeitsamtes gelang es dem Angeklagten schließlich, ein Praktikum als Maler und Lackierer in L20-F11 zu beginnen. Über dieses Praktikum erhielt er schließlich eine Ausbildungsstelle als Maler und Lackierer in L20-J1 bei der Firma „B21“. Dort lief es zunächst gut für den Angeklagten und er konnte mit Unterstützung seiner Familie auch den Führerschein erwerben. Nach etwa einem halben Jahr musste er jedoch aufgrund eines Streits mit seinem Chef die Ausbildung abbrechen. Nachdem der Angeklagte daraufhin unter anderem erfolglos versucht hatte, die Abendschule der Volkshochschule in C17 zu besuchen, entschloss er sich im Alter von 21 Jahren, mithin im Jahr 2012, mit seinem Vater für zwei Monate in die Türkei zu reisen. Die Zeit dort verbrachte er in seiner Heimatstadt L17 mit der Familie und versuchte Pläne für seine Zukunft zu entwickeln. Nach seiner Rückkehr nach L20 arbeitete er etwa ein Jahr als Paketzusteller für den „E5“, ehe er dort, möglicherweise im Zusammenhang mit einem Autounfall, gekündigt wurde. Nach zwei Monaten der Arbeitslosigkeit begann er als Transportfahrer bei der Firma „M5“, welche Bluttransporte in L20-N11 organisierte, zu arbeiten. Er fühlte sich dort aber nach drei Monaten massiv ausgenutzt, weil er in großem Umfang unbezahlte Überstunden ableisten musste. Im März 2015 erfolgte schließlich die Kündigung. Danach ging der Angeklagte nur noch kleineren Aushilfstätigkeiten nach. Der Angeklagte ist gesund. Nach seinen Angaben nimmt er Alkohol nur in sozialadäquatem Rahmen zu sich und hat keine tiefergehenden Drogenerfahrungen. Der den Angeklagten B1 L betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 29.12.2016 weist keine Eintragungen auf. III. Angeklagter D1 L 1. Der Angeklagte D1 L wurde am ####.1993 in C17 geboren und wuchs wie sein Bruder im elterlichen Haushalt in L20-N10 auf. Zu den familiären Verhältnissen wird auf die Ausführungen betreffend seinen Bruder B1 L oben unter II Bezug genommen. Der Angeklagte wurde im Jahr 1999 altersgerecht eingeschult und besuchte die Grundschule in L20-J1 bis zum Jahr 2004. Im Anschluss daran ging er bis zum Jahr 2009 auf die Gesamtschule N11. Am I7-Berufskolleg erlangte er schließlich 2011 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10. In den Jahren 2011 bis 2013 absolvierte im Rahmen einer Orientierungsphase mehrere Praktika im handwerklichen Bereich und war außerdem in der Gastronomie tätig. Im Jahr 2014 arbeitete er im Bereich des Objektschutzes als geringfügig Beschäftigter. Diese Tätigkeit gab er jedoch bereits im August zugunsten einer Teilzeittätigkeit in einem neu eröffneten S7 auf. Dort hatte man ihm eine Lehrstelle als Einzelhandelskaufmann für Sommer 2015 zugesagt. Dieser Plan scheiterte jedoch daran, dass der Angeklagte Probleme mit seinem Vorgesetzten hatte, was schließlich zur Beendigung der Tätigkeit schon im März 2015 führte. Im Sommer 2015 erwarb der Angeklagte D1 L den Führerschein für Pkw. Derzeit lebt der Angeklagte von Sozialleistungen. Er ist erneut auf der Suche nach einer Lehrstelle als Einzelhandelskaufmann. Aufgrund des laufenden Verfahrens kam es aber bislang nicht zum Abschluss eines Lehrvertrages. Der Angeklagte führt seit mehreren Jahren mit Frau T3 Q1 eine Beziehung. Während der Zeit der Untersuchungshaft verlobten sich die beiden und nach der Aufhebung des Haftbefehls zog der Angeklagte zu seiner Verlobten. Der Angeklagte ist gesund. Nach seinen Angaben trinkt er Alkohol nur zu besonderen Anlässen und nicht im Übermaß. Auch ein Drogenproblem besteht bei ihm nicht. 2. Der Angeklagte ist bisher lediglich einmal rechtskräftig verurteilt worden, darüber hinaus ist er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 29.12.2016 weist (aufgrund des erst kürzlich erfolgten Eintritts der Rechtskraft) keine Eintragungen auf. Am 19.01.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Landau in der Pfalz (Az.: 7 Ls 7173 Js 7251/14) wegen (gemeinschaftlicher) gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer beigeordnet und ihm die Ableistung von 300 Sozialstunden, monatlich mindestens 60 Stunden, auferlegt. Sowohl der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft hatten das Urteil zunächst angefochten. Nachdem der Angeklagte D1 L schriftsätzlich gegenüber dem Landgericht Landau die von ihm eingelegte Berufung zurückgenommen hatte, erfolgte auch eine Rücknahme der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft Landau. Das Urteil des Amtsgerichts Landau ist damit seit dem 03.11.2017 rechtskräftig. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: „Der Zeuge N6 H3 hatte im Juni 2014 bei ebay Kleinanzeigen Hundewelpen einer wertvollen türkischen Hunderasse zum Kauf angeboten. Entweder der Angeklagte oder eine von ihm beauftragte Person nahm per Telefon und per WhatsApp Kontakt mit dem Zeugen H3 auf und bekundete Interesse am Kauf eines Welpen. Man einigte sich auf einen Kaufpreis von 1000.- Euro und vereinbarte für den 12.06.2014 die Durchführung des Geschäftes. Gegen 13:30 erschienen der Angeklagte, der Zeuge U2 D3 und wahrscheinlich der Zeuge Z1 B8 mit dem PKW VW Golf des Bruders des Angeklagten am Tankhof in T20, wo sie sich mit dem Zeugen H3 verabredet hatten. Insbesondere der Angeklagte begann Verkaufsverhandlungen mit dem Zeugen H3 zu führen und versuchte, den Preis für einen Hundewelpen zu drücken. Nach ca. einstündiger Verhandlung einigten sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 950.- Euro. Die Einigung erfolgte in dem Bereich vor dem Hundezwinger in X7. Gegen Ende der Verkaufsverhandlungen hatte der Zeuge H3, als er nach Wechselgeld gefragt wurde, 2 Fünfhundert-Euro-Scheine gezeigt, die er lose in der Gesäßtasche einstecken hatte. Als der Zeuge H3 sich im Eingangsbereich zu dem Hundezwinger befand, schlug ihn der Angeklagte L völlig überraschend von einer seitlich hinter dem Zeugen stehenden Position mit der Faust kräftig ins Gesicht. Wahrscheinlich führte der Angreifer bei diesem Schlag einen Schlagring. Der Zeuge taumelte und war durch diesen Schlag benommen. Dies nutzten der Angeklagte und seine beiden Begleiter aus und schlugen mit den Fäusten insbesondere auf den Rücken des Angeklagten. Eine der Personen zog ihm dabei die 2 Fünfhundert-Euro-Scheine aus der Gesäßtasche und nahm sie an sich. Es ließ sich nicht klären, wer das Geld weggenommen hatte und ob die anderen beiden Beteiligten dies bemerkt hatten. Als der Zeuge H3 sich mit einem Pfefferspray zur Wehr setzte, flüchteten der Angeklagte und seine Begleiter.“ Das Urteil wurde in hiesige Verurteilung einbezogen. IV. Angeklagter F Der Angeklagte F wurde als zweites Kind seiner Eltern am ####.1994 in C17 geboren und wuchs im elterlichen Haushalt in L20-N10 auf. Er hat eine ältere und eine jüngere Schwester sowie einen jüngeren Bruder. Sein Vater arbeitet bei G7 und seine Mutter ist Hausfrau. Mit drei Jahren besuchte der Angeklagte im Jahr 1997 zunächst den Kindergarten und wurde im Sommer 2000 altersgerecht in der Grundschule N10 eingeschult. Seit der Grundschulzeit spielte der Angeklagte in seiner Freizeit Fußball in einem Verein, dessen Trainer zeitweise sein Vater war, zu dem er – wie auch zu dem Rest seiner Familie – nach wie vor ein sehr enges und vertrautes Verhältnis pflegt. Im Anschluss an die Grundschule besuchte er seit 2004 die Hauptschule in L20-N11, die er im Jahr 2011 mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10, der einen durchschnittlichen Notenschnitt aufwies, abschloss. Danach versuchte er – trotz einer Vielzahl von Bewerbungen zunächst erfolglos – einen Ausbildungsplatz im handwerklichen Bereich zu finden. Aufgrund dessen meldete er sich im Jahr 2011 bei der Tages- und Abendschule in L20-N11 an, um die mittlere Reife zu erlangen. Parallel dazu suchte er jedoch weiterhin eine Ausbildungsstelle und konnte zu Beginn des Jahres 2012 eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik aufnehmen. Nach eigenen Angaben aufgrund seiner privaten Probleme im Zusammenhang mit der Trennung von seiner langjährigen Freundin und weil ihm der Ausbildungsberuf nicht zusagte, brach der Angeklagte die Ausbildung jedoch nach einigen Monaten ab. Im Zeitraum von Mitte/Ende 2012 bis Anfang/Mitte 2013 war er dann arbeitssuchend und erhielt schließlich durch die Vermittlung seines Vaters eine Anstellung als Lagerist bei der Firma „I11“ in L20-O2. Anschließend arbeitete er bis Mitte 2015 bei der Firma „I10“ in L20-N11 ebenfalls als Lagerist. Anfang 2016 erwarb er während der erneuten Arbeitslosigkeit einen Staplerführerschein. Bis zu seiner Verhaftung in hiesigem Verfahren gelang es ihm aber nicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Nach der Aufhebung des Haftbefehls in hiesiger Sache kehrte der Angeklagte in den Haushalt seiner Eltern zurück. Eine neue Anstellung konnte er bislang, auch aufgrund des laufenden Verfahrens, nicht finden. Der Angeklagte F leidet unter keinen relevanten Erkrankungen und hat keine Alkohol- oder Drogenprobleme. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 29.12.2016 weist lediglich eine Eintragung auf: Am 12.01.2010 stellte die Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 161 Js 1268/09, ein wegen des Verdachts des Diebstahls geführtes Verfahren gemäß § 45 Absatz 1 JGG ein. V. Angeklagter D Der Angeklagte D wurde am ####.1992 in L20 geboren und wuchs mit seinem älteren Bruder zunächst bis zu seinem elftem Lebensjahr bei seinen Eltern und nach der Scheidung der Eltern im Jahr 2003 bei seiner Mutter auf, welche Hausfrau ist. Sein Vater ist Kfz-Mechaniker. Der Angeklagte wurde im Jahr 1999 altersgerecht in die H4-Grundschule in L20-T22 eingeschult und besuchte ab dem Jahr 2003 die Gesamtschule in L20-N11, wo er 2009 den Hauptschulabschluss erlangte. Ab Sommer 2009 versuchte er auf dem I7-Berufskolleg den Realschulabschluss nachzuholen, gab diesen Versuch jedoch im Jahr 2010 auf. Anschließend absolvierte er ein sechsmonatiges Praktikum bei der E6 und begann dort im Jahr 2011 eine Ausbildung, die er jedoch im folgenden Jahr wieder abbrach. Bis zu seiner Festnahme in hiesigem Verfahren arbeitete er in Festanstellung (teilweise auf Montage) bei der Firma „B19“. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft kehrte er in den Haushalt seiner Mutter zurück und strebt erneut eine Festanstellung bei der vorgenannten Firma an, was sich aufgrund des laufenden Verfahrens noch nicht realisieren ließ. Der Angeklagte leider unter keinen relevanten Erkrankungen und konsumiert weder Alkohol, noch Drogen. Der den Angeklagten D betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 29.12.2016 weist keine Eintragungen auf. VI. Angeklagter U 1. Der Angeklagte U kam als drittes von sieben Kindern seiner Eltern T4 U, geboren am ####.1971, und A U, geboren am ####.1971, zur Welt. Der Vater ist als Heizungs- und Sanitärinstallateur seit vielen Jahren bei der Firma „X6 GmbH“ in L20 tätig, die Mutter ist Hausfrau. Die Eltern stammen aus der Türkei; die Mutter kam im Kindesalter, der Vater als junger Mann nach Deutschland. Alle Kinder der Eheleute sind hier geboren. Zu Verwandten in der Türkei hat der Angeklagte seiner Schilderung zufolge kaum Kontakt. Der Angeklagte hat sechs Schwestern: B3 U, geboren am ####.1991 (Lehramtsstudentin), F5 U, geboren am ####.1992 (Wirtschaftsstudentin), F6 U, geboren am ####.1997 (Studentin der Zahnmedizin), F7 U, geboren am ####.2000 (Gymnasiastin), B4 U, geboren am ####.2005 (Realschülerin) und A1 U, geboren am ####.2009 (Grundschülerin). Die Schwester F6 U wohnt hauptsächlich an ihrem Studienort H5, die anderen Schwestern lebten und leben im elterlichen Haushalt in L20-N10, B14 Straße 18. Die Familie bewohnt dort seit 2004 ein Haus, vorher wohnte sie seit 1998 im selben Stadtteil in einer Wohnung B15 Pfad 9. Der Angeklagte wuchs seinen Angaben zufolge zweisprachig auf. Die Geschwister sprechen untereinander hauptsächlich Deutsch. Der Angeklagte zog im August 2015 in den Haushalt seiner Tante mütterlicherseits und seines Onkels, Eheleute B18 und I1 L2, damals wohnhaft I6weg 54, L20. Diese Entscheidung fiel – innerhalb der Familie einvernehmlich – vor dem Hintergrund der damaligen Hausdurchsuchung vom 13.08.2015 im hiesigen Verfahren, weil die Familie den Angeklagten U dem „Gerede“ der Nachbarschaft entziehen wollte. Die Eheleute L2 betreiben ein Juweliergeschäft auf der L16straße in L20-N11; sie haben keine eigenen Kinder. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Juli 2017 zog der Angeklagte zunächst wieder zu den Eltern nach L20-N10, weil die Eheleute L2 gerade im Umzug und Umbau einer größeren Wohnung begriffen waren. Seit September 2017 wohnt er wieder bei ihnen, nun in der neuen Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift; er hat dort ein eigenes Zimmer. Daneben hält er sich aber oft bei seiner Familie in N10 auf. Mit seinen Schwestern versteht er sich gut. Die Familie des Angeklagten ist sehr enttäuscht über seine Verwicklung in Straftaten, zumal Eltern und Geschwister nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Seine Familie ist dem Angeklagten sehr wichtig und er ist froh, dass sie ihn weiter unterstützt. Die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E8 und die Besuche seiner Familie dort empfand er, weil er sich schämte, als sehr belastend und will diese Erfahrung zukünftig nie wieder machen. Der Angeklagte versteht sich nach eigener Schilderung mit beiden Eltern gut, wobei er von der Mutter „immer alles bekommen“ hat, während der Vater strenger, aber berufsbedingt weniger im Familienalltag präsent war. Seine Rolle in der Geschwisterreihe – als einziger Sohn – bezeichnet der Angeklagte selber als „Pascha“: Zum einen wurde er verwöhnt (zum Beispiel räumten die Mutter oder die Schwestern für ihn auf und er musste keine Aufgaben im Haushalt übernehmen). Zum anderen stellte insbesondere der Vater auch besondere Erwartungen im Hinblick auf schulische und berufliche Erfolge an ihn, die er aber nicht erfüllen konnte. So fiel ihm, offenbar im Gegensatz zu den Schwestern, das Lernen nie leicht. Die Eltern des Angeklagten U setzten diesem im Rahmen ihrer Erziehung keine Grenzen und intervenierten auch nicht, als der Angeklagte sich zunehmend in die Gruppe der anderen Angeklagten D1 L, B1 L, D und F einband, mit diesen mehr und mehr Zeit verbrachte und sowohl tagsüber, als auch nachts, sehr häufig unterwegs war. Der Angeklagte U besuchte ab 1998 einen Kindergarten in L20-N10. 2001 wurde er altersgerecht in die dortige Grundschule L14straße eingeschult, die er ohne Wiederholungen bis zur 4. Klasse besuchte. 2005 wechselte er zunächst zur U5-Realschule in der L21. Diese Schule musste er aber 2007 mit Ende der Erprobungsstufe (6. Klasse) aufgrund seines Verhaltens verlassen, weil er dort „den Klassenclown gespielt“ und oft den Unterricht gestört hatte. Im Jahr 2007 erfolgte deshalb der Wechsel zur Hauptschule S4straße in L20-N11. Auch dort gab es des Öfteren Schwierigkeiten wegen seines störenden Verhaltens: er störte zum Beispiel den Unterricht durch Zurufe oder warf Papierkügelchen. In der 8. oder 9. Klasse fand deswegen eine Konferenz statt und er wurde als Sanktion etwa eine Woche lang vom Unterricht ausgeschlossen. Seine Eltern, insbesondere der Vater, waren über sein Verhalten sehr ungehalten. Dennoch erreichte der Angeklagte U 2011 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 A. Insgesamt verlief die Schullaufbahn ohne Klassenwiederholungen. Unmittelbar anschließend konnte er 2011 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker bei der Firma „B20 GmbH“ in C17 anfangen. In diesem Betrieb hatte er zuvor schon obligatorische und freiwillige Schüler-Praktika geleistet und der Beruf gefiel ihm gut. Den erforderlichen Führerschein (begleitet) machte er mit 17 Jahren. Da ihm das Lernen nicht leichtfiel, nahm er auf Empfehlung seines Meisters seit Beginn der Ausbildung ausbildungsbegleitende Lernhilfen der Arbeitsagentur in Anspruch. Es handelte sich dabei um einen ergänzenden Unterricht, der in der Jugendwerkstatt S5 Straße (L20-T21) stattfand. Den regulären Berufsschulunterricht besuchte er in L22-I13. Die praktische Gesellenprüfung konnte der Angeklagte nach dreieinhalb Ausbildungsjahren im ersten Durchgang nicht bestehen. Nach Verlängerung der Ausbildung um sechs Monate erreichte er sein Ziel dann im August 2015. Der Ausbildungsbetrieb übernahm ihn zunächst nicht, seiner Vermutung zufolge aufgrund der schwachen Auftragslage. Im Oktober 2015 nahm er eine Arbeitsstelle bei der Firma „B20 GmbH“ in C17 an. Er wurde jedoch, entsprechend der Jahreszeit, hauptsächlich zum Reifenwechsel eingesetzt, was für ihn eine eher langweilige Tätigkeit war. Außerdem war er – wie oben erwähnt – im August 2015 zu seinen Verwandten, den Eheleuten L2, nach L20-M7 gezogen, so dass sich die Anfahrt zum Arbeitsbetrieb deutlich verlängerte. Er kündigte deshalb nach etwa einem Monat wieder. Bis zu seiner Inhaftierung im März 2016 arbeitete er dann nicht mehr. Er bezog einige Monate lang Arbeitslosengeld I, nach seiner Erinnerung in Höhe von circa 400,00 EUR monatlich. Dieses stand ihm, wie auch zuvor seine Ausbildungsvergütung, ausschließlich zu seiner freien Verfügung. Aktuell erhält der Angeklagte U Taschengeld nach Bedarf von seinen Eltern und von seiner Tante. Er hat sich inzwischen arbeitssuchend gemeldet, erhält aber bislang keine ALG II-Leistungen. Weil ihm der Beruf des Kfz-Mechatronikers weiterhin gefällt würde er sich gerne zum Kfz-Meister fortbilden, um die Möglichkeit zu haben sich dann mit einer eigenen Werkstatt selbständig zu machen. Diese Überlegungen finden bei seinen Eltern großen Anklang. Der Angeklagte U spielte von seinem fünften bis zum 14. Lebensjahr Vereinsfußball im T19. Daran anschließend, etwa vom 14. bis zum 16. Lebensjahr, war er zwei Jahre lang im Boxverein T18 aktiv. Zurzeit betreibt er keinen Vereinssport, besucht aber ein Fitness-Studio. In einer festen Beziehung steht er zurzeit nicht. Der Angeklagte U hat früher einmal Cannabis „probiert“, einen darüber hinaus gehenden Drogenkonsum gab es jedoch nicht. Alkohol trinkt er nur, wenn er ausgeht, und auch dann nicht übermäßig. Etwa mit 15 Jahren hat er erstmals Alkohol konsumiert. Der Angeklagte bezeichnet sich als nicht religiös, innerhalb der Familie herrsche diesbezüglich Toleranz. Nennenswerte Krankheiten oder Verletzungen gab es in seiner Entwicklung bislang nicht. Der Angeklagte U wirkt bis heute noch sehr kindlich/jugendlich und wenig überlegt. In der Hauptverhandlung fiel er durch häufige, spontane und situationsinadäquate Reaktionen auf, zum Beispiel beim Abspielen von Telefonaten oder Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, bei denen er, wenn er sich oder Freunde erkannte, laut auflachte und sich vorübergehend nicht mehr beherrschen konnte. Dazu passte auch, dass es ihm deutlich schwer fiel, sich über eine längere Zeit zu konzentrieren, er sich durch Kleinigkeiten sofort ablenken lies und zwischendurch den Eindruck vermittelte die Bedeutung der Hauptverhandlung nicht zu erkennen. 2. Der den Angeklagten U betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 29.12.2016 weist zwei Eintragungen auf. Am 26.01.2009 stellte die Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 193 Js 66/09, ein wegen des Verdachts der Sachbeschädigung geführtes Verfahren gemäß § 45 Absatz 1 JGG ein. Ebenfalls gemäß § 45 Absatz 1 JGG stellte die Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 162 Js 269/10) unter dem 03.05.2010 ein wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz geführtes Verfahren ein. C. Feststellungen zur Sache I. Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift vom 18.11.2016 (= Tatkomplex kriminelle Vereinigung) 1. a) Der „I8“, kurz I8, ist ein Motorrad- und Rockerclub, dessen Mitglieder ursprünglich typischerweise Harley-Davidson-Motorräder fuhren. Der Club ist weltweit vertreten und hat in den einzelnen Ländern Ableger. Auf der untersten Ebene, in der Regel in einer Stadt, wird der Zusammenschluss der Mitglieder „Charter“ genannt. Alle Charter eines Landes stehen zunächst unter einer Art „Dachverband“, in Deutschland ist dies der „I8 Germany“. Die einzelnen Dachverbände der jeweiligen europäischen Länder schließen sich zudem insgesamt zu dem „I8 Europe“ und die Dachverbände aller Länder zu dem „I8 World“ zusammen. Grundsätzlich sind alle deutschen Charter den Regeln, den sogenannten „Rules“, des I8 World und Europe und denen des I8 Germany, die unter anderem besagen, dass ein Mitglied eine Harley Davidson fahren muss, unterworfen. Die einzelnen Charter können sich zudem aber auch eigene Regeln geben, die zum Beispiel die Anwesenheitspflichten in dem Clubheim oder bei Meetings und sonstigen Treffen regeln. Die Charter der I9 sind weltweit einheitlich streng hierarchisch aufgebaut. Geführt wird ein Charter von dem sogenannten „President“, also einem Präsidenten, der in der Regel für ein Jahr basisdemokratisch von den Vollmitgliedern (genannt Fullmember) des Charters gewählt wird. Der President kann nach seiner Wahl die anderen Funktionsämter, den „Vicepresident“, den „Sergeant at Arms“ und den „Secretary“ selbst bestimmen. Der Vicepresident, also der Vizepräsident, vertritt den President bei dessen Abwesenheit. Der Sergeant at Arms setzt die Anweisungen des President, wie zum Beispiel den Ausschluss von Mitgliedern, nach innen und außen um. Der Secretary übernimmt im Rahmen eines Charters in der Regel die Aufgaben eines Schriftführers und eines Kassenwarts und die Kommunikation innerhalb und außerhalb des Charters. Teilweise werden diese Positionen auch voneinander getrennt und es übernimmt ein Mitglied noch den Posten des „Treasurers“. Zwischen den einzelnen Chartern und ihren Mitgliedern besteht weltweit ein großer Zusammenhalt mit wechselseitiger Unterstützung. Die Vollmitglieder bezeichnen sich dabei gegenseitig als „Brüder“ und verstehen sich dabei auch als „Familie“ mit einem besonderen Ehrenkodex, aus dem folgt, dass sich Mitglieder untereinander nicht gegenseitig schaden dürfen, worunter zum Beispiel auch das „Ausspannen“ der Freundin, aber auch eine Zusammenarbeit mit der Polizei und der Justiz, fällt. Die wechselseitige Unterstützung der Brüder beinhaltet auch, dass inhaftierte „Angels“ durch regelmäßige Postsendungen mit unterstützendem Inhalt „aufgemuntert“ werden. Neben den Vollmitgliedern in einem Charter gibt es noch die sogenannten „Prospects“ und „Hangarounds“, wobei zwischen beiden Begriffen teilweise nicht scharf unterschieden wird. Prospects beziehungsweise Hangarounds sind in der Regel Personen, die eine Vollmitgliedschaft anstreben. Sie dürfen Hilfsdienste leisten und die Vollmitglieder bei Treffen mit anderen Chartern begleiten. Sie dürfen jedoch nicht an den eigentlichen Clubtreffen, sogenannten „Meetings“, des Charters teilnehmen. Prospects beziehungsweise Hangarounds können nicht ohne weiteres Vollmitglied eines Charters werden. Vielmehr müssen sie zunächst eine, in der Regel ein Jahr lang dauernde, „Probezeit“ absolvieren und müssen danach einstimmig von den Mitgliedern eines Charters als Neumitglieder gewählt werden. Prospects und Hangarounds dürfen, anders als Vollmitglieder, keine Symbole, Abzeichen oder Tätowierungen tragen, die das Logo der I9 zeigen. Sie dürfen jedoch – auch nach außen – mit dem jeweiligen Schriftzug des Charters, in das sie eine Aufnahme anstreben, auftreten. Seit dem Jahre 2009 existierte in L20 ein Charter unter dem Namen „I8 D7“, welches im Jahre 2012 durch Verfügung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen verboten wurde. In der Folge gründete sich Ende des Jahres 2012 das Charter „I8 S8“, welches sich teilweise aus ehemaligen Mitgliedern des Charters „D7“ sowie aus neuen Mitgliedern zusammensetzte. Die Mitglieder von „S8“ hatten teilweise einen, dann überwiegend türkischen, Migrationshintergrund. Unter anderem waren Mitglieder des Charters der Angeklagte B, der gesondert verfolgte F4 B und der ursprünglich mitangeklagte und gesondert verfolgte L1. In der zweiten Jahreshälfte 2014 kam es im Charter S8 hauptsächlich zwischen den Mitglieder ohne Migrationshintergrund einerseits und den Mitgliedern mit Migrationshintergrund andererseits zu Meinungsverschiedenheiten über die künftige Ausrichtung des Charters. Dies führte dazu, dass sich ein Teil der Mitglieder, hauptsächlich solche mit Migrationshintergrund, von dem Charter S8 abspalteten und in Luxemburg ein eigenes I9 Charter unter dem Namen „I8 D6 Luxemburg“ gründeten. Die Mitglieder dieses Charters wohnten allerdings ausnahmslos weiterhin in der L20 Region. Es kam mit dem Charter S8 in der Folge zu Revierauseinandersetzungen, weil das Charter D6 Luxemburg weiterhin in L20 ansässig sein und das Revier von S8 übernehmen wollte. In Folge dieser Auseinandersetzungen löste sich das Charter S8 Ende 2014 auf. Einige verbliebene Mitglieder von S8 gründeten daraufhin das L20 I9 Charter „P3“, unter ihnen der gesondert abgeurteilte ursprünglich mitangeklagte G T1. Das Charter P3 reklamierte lediglich das Gebiet des rechtsrheinischen L20 als sein Revier und stand so mit D6 Luxemburg nicht in direkter Konkurrenz, vielmehr gab es zwischen beiden Chartern freundschaftliche Beziehungen. Dass sich die Mitglieder von D6 Luxemburg weiterhin in L20 aufhielten, obwohl sie offiziell in Luxemburg ansässig waren, verstieß gegen die weltweit geltenden Regeln der I9, dass man grundsätzlich in dem Charter Mitglied seien muss, wo man auch seinen Wohnsitz hat. Damit soll verhindert werden, dass es in einem Gebiet mehrere konkurrierende I9 Charter gibt. In Folge dessen wurde im Sommer 2015 auf einem weltweiten Treffen der I9 in Griechenland bestimmt, dass das Charter D6 (ebenso wie weitere in Luxemburg angesiedelte Charter mit in Deutschland ansässigen Mitgliedern) seinen Sitz in Deutschland haben muss und es wurde in die Organisation „I9 Germany“, also in den deutschen „Dachverband“ der I9, eingegliedert. Aus diesem Grund firmierte das Charter dann auch in „D6“ um. Diese Entscheidung war für das Charter D6 ein großer Erfolg, weil damit die endgültige Anerkennung ihres Revieranspruchs für den linksrheinischen Bereich von L20 (siehe dazu folgend unter b) durch den Dachverband verbunden war. b) Die Mitglieder des Charters D6 Luxemburg, beziehungsweise später D6, wählten mit der Gründung als President den Bruder des Angeklagten B, F4 B. Dieser besetzte sodann die unter 1 genannten Posten und ernannte als Vicepresident seinen Bruder, den Angeklagten B. Das Charter war von Anfang an sehr aktiv. Die Mitglieder hielten untereinander täglich, zumindest telefonisch, persönlich Kontakt und hielten in der Regel wöchentliche Meetings ab. Diese fanden circa ab Mai 2015 überwiegend in den Räumlichkeiten des Cafés „F9“, C12 Straße 39, L20, statt, dessen Konzessionsinhaber ab dem 20.04.2015 das gesondert verfolgte Mitglied des Charters G2 C7 war. Circa ab Ende Oktober 2015 hielt das Charter seine Meetings im Vereinsheim des Fußballvereins „G8“, L13 Straße 2, L20, ab, nachdem das Café F9 aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Ordnungsamt der Stadt L20 geschlossen werden musste. Das Charter beanspruchte von der Gründung als I8 D6 Luxemburg an als ihr eigenes „Revier“ die L21 bis hin zum sogenannten „L19“, einer Hochhaussiedlung in L20-N10. Die Mitglieder des Charters beabsichtigten von Anfang an, das Charter durch die regelmäßige Begehung von Drogengeschäften zu finanzieren und setzten dies in der Folgezeit auch um. Es waren jedoch nicht alle Mitglieder und Unterstützer an den Finanzgeschäften aktiv beteiligt. Zudem finanzierte sich das Charter dadurch, dass es bei Diskotheken und Bars in und außerhalb von L20 „die Tür“ übernahm, das heißt, dass es sich um die Sicherheit der Diskotheken und Bars sowie um den Einlass kümmerte, und dabei nicht nur Mitglieder, sondern auch vor allem Unterstützer als Türsteher für Diskotheken abstellte. In einem ähnlichen Zusammenhang kam es am 19.03.2015 zu dem unten unter IV dargestellten Vorfall, an dem Mitglieder und Unterstützer des Charters D6 unmittelbar beteiligt waren. Mitte 2015 versuchte das Charter die Vormachtstellung über die Drogenverkäufe am L19, welche dort schon seit mehreren Jahren im erheblichen Umfang getätigt wurden, zu erlangen. Die Drogengeschäfte wurden bis dahin weit überwiegend allein von einer Großfamilie, die im dort üblichen Sprachgebrauch am L19 wie auch von den hiesigen Angeklagten als „die Zigeuner“ bezeichnet wurden, dominiert. In diesem Zusammenhang kam es zu der unten unter II dargestellten Tat vom 17.06.2015. In deren Nachgang konnte das Charter die Drogenverkäufe am L19 weitestgehend unter seine Kontrolle bringen und es verfügte über mindestens fünf sogenannte Verkaufswohnungen im Hochhauskomplex des L19, in denen durch Dritte für das Charter Cannabis und Kokain vertrieben wurden. Zudem mussten die Zigeuner, damit sie auch weiterhin am L19 Drogen verkaufen konnten, monatlich 20.000,00 EUR an das Charter zahlen. Im Juli 2015 konnte die Polizei aufgrund von entsprechenden Hinweisen aus Telefonüberwachungsmaßnahmen auf dem L20 Südfriedhof einen sogenannten Drogenbunker des Charters D6 ausfindig machen. Der gesondert verfolgte F4 B hatte ab dem 07.07.2015 eine Person aus dem Umfeld des Charters D6 beauftragt, die Drogen aus dem Versteck zu holen. Die beauftragten Personen konnten das Versteck trotz intensiver Suche nicht auffinden. Am Morgen des 09.07.2015 suchten Polizeikräfte mit Metallsonden Teile des Friedhofs ab und konnten unter einer dünnen Erd- und Laubschicht eine Thermoskanne sicherstellen, die sich an der Stelle befand, die der gesondert verfolgte F4 B seinem Telefongesprächspartner beschrieben hatte. In der den Beschreibungen F4 B entsprechenden Thermoskanne waren fünf Plastiktütchen, wobei sich in der ersten netto 20,584 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80,3 Prozent und einer Wirkstoffmenge von 16,5 Gramm Cocainhydrochlorid, in der zweiten netto 23,744 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80,2 Prozent und einer Wirkstoffmenge von 19 Gramm Cocainhydrochlorid, in der dritten netto 3,548 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 79,3 Prozent und einer Wirkstoffmenge von 2,81 Gramm Cocainhydrochlorid, in der vierten netto 4,822 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 73,2 Prozent und einer Wirkstoffmenge von 3,53 Gramm Cocainhydrochlorid und in der fünften netto 1,503 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 73,5 Prozent und einer Wirkstoffmenge von 1,1 Gramm Cocainhydrochlorid, befanden. Dabei war zum einen das Kokain aus den ersten beiden Tütchen materialgleich und zum anderen das Kokain aus der dritten bis fünften Tüte. Insgesamt konnten 54,2 Gramm Cocainhydrochloridzubereitung mit einer Wirkstoffmenge von circa 43 Gramm Cocainhydrochlorid sichergestellt werden. Dies entsprach circa 1300 Konsumeinheiten. Nach der Inhaftierung der Angeklagten und weiterer anderweitig verfolgter Mitglieder des Charters im März 2016 wurde das Charter zu einem späteren, nicht genau datierbaren Zeitpunkt aufgelöst. 2. Angeklagter B Der Angeklagte B war Mitbegründer und bis zu dessen Auflösung dauerhaftes Mitglied des I9 Charters D6 Luxemburg, welches – wie dargestellt – im Sommer 2015 in D6 umfirmierte. Zunächst war er Vizepräsident des Charters und beteiligte sich aufgrund seiner herausgehobenen Position als Rädelsführer. Er hatte von Beginn an Kenntnis von den Drogengeschäften des Charters. Bei den regelmäßig stattfindenden Meetings des Charters saß er am Kopf des Tisches neben seinem Bruder F4 B. Nachdem dieser sich Mitte November 2015 dauerhaft in die Türkei abgesetzt hatte, übernahm der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung als Präsident die Führung des Charters. Er leitete sodann die Meetings des Charters, saß bei diesen alleine am Kopfende des Tisches und übernahm die Wortführung. Nach den Meetings übernahm er, wie auch vorher der gesondert verfolgte F4 B, die Betreuung der Hangarounds beziehungsweise Prospects und erteilte diesen Anweisungen. Darüber hinaus betätigte sich der Angeklagte B in vielfältiger Weise als Mitglied an dem Charter und förderte es durch seine Betätigungen: Am 14.03.2015 organisierte der Angeklagte B für das Charter im Rahmen der Betreuung einer Bar, dass der Angeklagte U in dieser in C16 als Kellner einsprang. Am 19.03.2015 fuhr der Angeklagte unter anderem mit den Mitangeklagten D1 L, B1 L, D sowie mit weiteren Mitgliedern des Charters D6 unter Führung des gesondert verfolgten F4 B zu einem befreundeten Charter nach H5. Hintergrund war, dass die Mutter des Präsidenten des H5 Charters im Sterben lag und das Charter D6 dem dortigen Präsidenten beistehen und ihn unterstützen wollte. Am 12.09.2015 fand im Vereinsheim des I9 Charters C18 eine Party statt, zu dem I9 Mitglieder aus ganz Deutschland angereist waren. Auch das Charter D6 nahm unter anderem in Person des Angeklagten B und weiteren Mitgliedern und sowie mit den Angeklagten D1 L, B1 L, U, F und D an der Party teil. Am 10.10.2015 nahm der Angeklagte B unter anderem mit dem Mitangeklagten F und dem ursprünglich mitangeklagten L1 sowie seinem gesondert verfolgten Bruder F4 B an einer Party eines I9 Charters in N12 teil. Insgesamt elf Personen „posierten“ an diesem Abend für ein Foto für die Presse, auf dem der Angeklagte B ebenfalls – stark vermummt – zu sehen war. Er trug eine sogenannte „Kutte“ in Camouflage-Optik, die bei ihm auch im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vom 16.03.2016 sichergestellt wurde und auf der auf der Vorderseite die Schriftzüge „I9“, „AFFA“, „D6“, „P3“, „BARBARIAN“ und zwei Mal „LUXEMBOURG“ sowie vier „Deathhead“-Symbole (der „Deathhead“ ist das „Wappen“ der I9), aufgenäht waren. Auf der Rückseite befanden sich die Schriftzüge „I9“, „D6“, „MC“ sowie ein weiteres „Deathhead“-Symbol. Bei dem Meeting des Charters am 28.10.2015 im Vereinsheim des Fußballvereins „G8“ diskutierten die Chartermitglieder, unter ihnen der Angeklagte B, darüber, dass es für sie unerträglich wäre, wenn sie sich für ihre regelmäßigen Besuche des Saunaclubs „N9“ in F10 bei den Mitgliedern des benachbarten E9 I9 Charters „S9“ anmelden müssten, obwohl D6 selber an diesem Saunaclub beteiligt war. Ein Mitglied des Charters führt im Rahmen dieses Meetings aus, dass man „dort“ „geschlagen“ und gejagt“ habe und dass sie, gemeint war das Charter D6, den Laden teilweise „richtig auseinander genommen“ hätten. Die Clubmitglieder beschlossen in der Sitzung mit mehreren Personen noch an diesem Abend unangemeldet nach F10 zu fahren, sich „zu zeigen“ und eine Reaktion des Charters S9 zu provozieren. Aufgrund der Innenraumüberwachung des Meetings vom 28.10.2015 erhielt die Polizei Kenntnis davon, dass sich Mitglieder des Charters D6 zu dem Saunaclub begeben könnten. Daraufhin wurden zur Gefahrenabwehr Fahrzeugkontrollen im Umfeld des Saunaclubs durchgeführt. Dabei wurde am 29.10.2015 um 00:15 Uhr ein Pkw, dessen Insassen die D6-Mitglieder G4 G3 und J L10, der ein Messer bei sich hatte, in unmittelbarer Nähe zum Saunaclub von der Polizei kontrolliert. Fünf Minuten später wurde ein weiteres Fahrzeug, dessen Fahrer der Angeklagte B und dessen Beifahrer das D6-Mitglied A3 Z waren, ebenfalls angehalten und kontrolliert. Aufgrund der polizeilichen Präsenz kam es in dieser Nacht zu keinem Vorfall. Der Angeklagte ist als Ausdruck seiner Zugehörigkeit zu den I9 stark tätowiert. Zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 16.03.2016 trug der Angeklagte B mehrere Tattoos, unter anderem auf dem linken Oberarm den Schriftzug „I9 M6“ mit einem sogenannten „Deathhead“ und auf dem rechten Oberarm ebenfalls einen „Deathhead“. Dort befand sich zudem das in eine Raute gesetzte Zeichen 1 %, welches im „Rockermilieu“ eine Zugehörigkeit zu kriminellen Motorradfahrern signalisiert. Dies beruht auf einer im Jahre 1947 nach Auseinandersetzungen bei einer in den USA stattgefundenen Motorradveranstaltung abgegebenen Stellungnahme der Motorsportorganisation „American Motorcyclist Association“, wonach 99 % der Motorradfahrer rechtschaffene und friedliche Bürger seien. Darüber hinaus trug er auf dem Rücken die Zahlen 678, was den letzten drei Ziffern der Postleitzahl der L21 entspricht, und am linken Handgelenk die Buchstaben „A.F.F.A“, was für „Angels Forever, Forever Angels“, also „Engel für immer, für immer Engel“ steht. Zudem hat er auf dem linken Handgelenk ein Hakenkreuz tätowiert. Der Angeklagte B erhielt während seiner Inhaftierung regelmäßig Postkarten und Briefsendungen von I9 Chartern aus anderen Ländern, unter anderem aus Norwegen, Großbritannien, Kanada und den Niederlanden. Die Post enthielt in der Regel die Unterschriften mehrerer Personen sowie den I9 Schriftzug und/oder das Deathhead-Symbol. Der Angeklagte war zudem an den unten unter II und IV beschriebenen Taten als Mitglied des Charters beteiligt. 3. Angeklagte D1 L, B1 L, F, D und U Die Angeklagten D1 L, B1 L, F, D und U wuchsen gemeinsam am L19 beziehungsweise in dessen Umfeld auf und kannten sich seit ihrer Kindheit. Anfang 2015 gelangten sie in den Kontakt zu dem I9 Charter D6, bemühten sich in das Charter integriert zu werden und beabsichtigten auch vollwertige Mitglieder der Charters zu werden. Den Angeklagten war dabei von vornherein bekannt, dass das Charter die L21 sowie den L19 für sich als Revier beanspruchte sowie dauerhaft in Drogengeschäfte involviert war und sich durch diese bereits finanzierte und auch weiter finanzieren wollte. Die Angeklagten unterstützen das Charter und seine Mitglieder in vielfältiger Weise. Sie waren für die Mitglieder des Charters rund um die Uhr telefonisch erreichbar und immer bereit, für diese Erledigungen zu tätigen. Die im Folgenden aufgeführten Unterstützungshandlungen tätigten die Angeklagten mit dem Vorsatz, dadurch das Charter D6 und deren Ziele zu fördern. Im Einzelnen: Wie oben unter 2 dargestellt, wurde der Angeklagte U auf Weisung des Angeklagten B am 14.03.2015 als Kellner in einer Bar in C16 eingesetzt. Am 19.03.2015 fuhren die Angeklagten D1 L, B1 L und D wie oben unter 2 dargestellt unter anderem mit dem Angeklagten B nach H5, um den Präsidenten eines dortigen Charters zu besuchen. Der Angeklagte D1 L fuhr am 21.03.2015 unter anderem mit dem gesondert verfolgten F4 B zu einem Chartertreffen nach Luxemburg und repräsentierte mit diesem das Charter D6 bei dem Treffen. Ab Ende April 2015 halfen die Angeklagten über mehrere Wochen bei der Einrichtung und Renovierung des unter 1 a dargestellten Cafés und Clubheims „F9“. Dafür leisteten sie kleinere handwerkliche Tätigkeiten und besorgten Arbeitsmaterialien in Baumärkten. Außerdem übernahmen sie, nachdem das Café in Betrieb war, regelmäßig den Thekendienst, führten Abrechnungen durch und leerten die in dem Café befindlichen Glücksspielautomaten. Am 12.05.2015 wurde der Angeklagte F auf Weisung des gesondert verfolgten F4 B in einer von den I9 betreuten Lokalität als Kellner eingesetzt. Am 14.05.2015 wurde der Angeklagte U von F4 B angewiesen, für ihn einen Pkw umzuparken und unter anderem das gesondert verfolgte Mitglied des Charters T5 G1 abzuholen und zu fahren. Ebenfalls auf Anweisung von F4 B halfen die Angeklagten D1 L, B1 L, F und U diesem am 16.05.2015 bei einem Umzug und brachten dafür Möbel zu dessen neuer Wohnung nach L20-N11. Am 19.05.2015 verbrachte der Angeklagte F für den gesondert verfolgten F4 B einen Pkw zu einer von diesem benannten Adresse. Am 24.05.2015 wies F4 B den Angeklagten F an, die Freundin des F4 B sowie weitere Personen zu einem Kino nach E9 zu fahren. Am selben Tag wurde der Angeklagte U von T5 G1 beauftragt, bei einer dritten Person anrufen und diese zu einem Treffen mit G1 zu bestellen. Am 02.06.2015 wies der gesondert verfolgte G1 den Angeklagten U an, für diesen mehrere nicht genauer feststellbare Besorgungen zu machen. Der Angeklagte U kam dem nach. Auf Weisung des früheren mitangeklagten und gesondert verfolgten L1 fuhr der Angeklagte U diesen am 10. und am 11.06.2015 zum Friseur und brachte ihn ins Clubheim. Am 14.06.2015 erhielt der Angeklagte D1 L von dem gesondert verfolgten F4 B, mit dem er unterwegs war, den Auftrag, T5 G1 anzurufen und ihn aufzufordern, in die L21 zu kommen. Am 12.09.2015 nahmen die Angeklagten – wie unter 2 ausgeführt – an der Party des I8 C18 teil. Die Angeklagten F und U besuchten zudem am 10.10.2015 unter anderem mit F4 B die Party des I8 H5. Ebenfalls am 10.10.2015 – wie oben unter 2 ausgeführt – nahm der Angeklagte F, unter anderem mit dem Angeklagten B und dessen Bruder F4 B, der an diesem Tag zwei Partys besuchte, an der Party eines N12 I9 Charters teil. Am 26.10.2015 gab F4 B den Angeklagten B1 L und U den Auftrag von ihm für die Vereinigung engagierte Türsteher zu bezahlen. Die Angeklagten kamen der Aufforderung nach. Am 20.12.2015 trat der Angeklagte D1 L als Vermittler auf und stellte für eine „Koray“ genannte Person den Kontakt mit F4 B in der Türkei her. Am 08.03.2016 holte der Angeklagte D auf Weisung des Angeklagten B bei einem Autohändler Felgen für diesen ab und brachte sie ihm. Zudem nahmen die Angeklagten an Meetings des Charters teil. Sie kümmerten sich dabei um die Getränke für die Mitglieder, besorgten ihnen Essen und räumten nach den Treffen das Clubheim auf. Wenn das Meeting offiziell startete, mussten sie jedoch den Raum verlassen und durften nicht teilnehmen. Lediglich wenn nach den Treffen noch Dinge mit ihnen zu besprechen waren, durften sie hinzukommen. Der Angeklagte D1 L war zumindest bei den Meetings des Charters vom 18.11.2015, 25.11.2015 und 02.12.2015, der Angeklagte B1 L zumindest bei den Meetings des Charters vom 28.10.2015, 04.11.2015, 11.11.2015, 18.11.2015, 25.11.2015 und 02.12.2015, der Angeklagte F zumindest bei den Meetings des Charters vom 28.10.2015, 04.11.2015, 11.11.2015, 18.11.2015, 25.11.2015 und 02.12.2015, der Angeklagte D, der zu dieser Zeit wie oben unter B V dargestellt arbeitete und daher nicht über so viel Zeit verfügte, bei dem Meeting des Charters vom 11.11.2015 und der Angeklagte U bei den Meetings des Charters vom 28.10.2015, 04.11.2015, 11.11.2015, 18.11.2015, 25.11.2015 und 02.12.2015 anwesend. Im Vorfeld des Meetings vom 25.11.2015 wurden die Angeklagten F und U beauftragt, im Pkw des Angeklagten B1 L vor dem Clubheim zu warten und Wache zu halten. Dabei wurden sie von einer zufällig anwesenden Polizeistreife kontrolliert und bei ihnen wurde eine zweistellige Zahl von Mobiltelefonen aufgefunden. Alle Angeklagten reisten Ende 2015 beziehungsweise Anfang 2016 zu dem zwischenzeitlich dorthin geflohenen F4 B in die Türkei. Die Angeklagten D1 L und B1 L besuchten F4 B vom 15. bis zum 17.12.2015. Die beiden Angeklagten reisten dabei zusammen mit C6 L8 zu F4 B. Bei C6 L8 handelt es sich um einen Zigeuner vom L19, der ebenfalls in die dortigen Drogengeschäfte verstrickt war. Am 12.01.2016 reiste der Angeklagte D1 L zusammen mit den Angeklagten F und U erneut zu F4 B in die Türkei und sie blieben dort bis zum 15.01.2016. Bei der Ausreise am E9 Flughafen am 12.01.2016 wurden die drei Angeklagten vom deutschen Zoll kontrolliert. Der Angeklagte D1 L führte eine Bargeldsumme von insgesamt 10.525,00 EUR mit sich, die für den Lebensunterhalt von F4 B bestimmt war. Am 23.01.2016 flog der Angeklagte D1 L, dieses Mal in Begleitung der Angeklagten B1 L und D erneut zu F4 B in die Türkei. Mitreisender war auch dieses Mal C6 L8. Am 24.01.2016 kehrten die Angeklagten und C6 L8 nach Deutschland zurück. In der Hierarchie der I9 hatten die Angeklagten den Status des „Hangarounds“. Der Angeklagte B1 L ließ sich als Zeichen seiner Zugehörigkeit zu der Gruppierung auf dem rechten Oberarm den Schriftzug „D6“ tätowieren. Auch die Angeklagten U (um den Bauchnabel) und F (auf der rechten Brust) ließen sich diesen Schriftzug tätowieren. Dabei geschah dies auf Anweisung des gesondert verfolgten F4 B, dem die drei Angeklagten ihre Tätowierungen in dem Chartermeeting vom 18.11.2015 „präsentierten“. Darüber hinaus waren die Angeklagten in dem unten unter II 4 geschilderten Umfang an der Tat vom 17.06.2015 beteiligt. Obwohl den Angeklagten die schweren beziehungsweise akut lebensbedrohlichen Verletzungen der Brüder C2 einerseits und der Umfang und die Intensität des Gewaltausbruchs andererseits bekannt waren, distanzierten sie sich nicht von dem Charter, sondern ersuchten weiterhin um die Aufnahme als vollwertiges Mitglied. Auch die Angeklagten D1 L, B1 L, D, F und U erhielten während ihrer Inhaftierung mehrere Post- beziehungsweise Weihnachtskarten von I9 Chartern aus anderen Ländern (auf den Karten standen Weihnachtsgrüße, Unterschriften mehrerer Personen sowie der I9 Schriftzug und/oder der Deathhead waren zu sehen). Der Angeklagte D1 L bekam derartige Post unter anderem aus Spanien und Großbritannien, der Angeklagte B1 L unter anderem aus Italien und Großbritannien (zudem erhielt er über eine dritte Person einen I9 Kalender aus Schweden), der Angeklagte D unter anderem aus Großbritannien, Kanada und Norwegen, der Angeklagte F unter anderem aus Großbritannien, Kanada und Spanien und der Angeklagte U unter anderen aus Großbritannien und den USA. II. Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18.11.2016 (= Fallakte 13) 1. Wie unter C I 1 b dargestellt, versuchte das Charter D6 ab Mitte 2015 die Vormachtstellung über die Drogenverkäufe am L19 zu erlangen, die bis dahin überwiegend allein von einer Gruppe von Zigeunern betrieben wurden. In diesem Zusammenhang kam es Mitte 2015 einerseits zu wechselseitigen Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Mitgliedern von beiden Seiten, die nicht genauer konkretisiert werden konnten, und andererseits zu Gesprächen zwischen den Gruppierungen. Auch die Zeugen I1 C2 und O C2, deren Rolle in den Drogengeschäften vom L19 nicht geklärt werden konnte, wurden in diese Gespräche von beiden Seiten mit eingebunden. Die beiden Zeugen sind Brüder und leben seit ihrer Geburt am L19. Ihre Schwester, die Zeugin S1 C2, betrieb im Erdgeschoss des Hauses mit der postalischen Anschrift B17 Straße 4, L20, einen Kiosk, in dem hauptsächlich ihre Eltern, die Zeugen L3 C2 und H2 C2, arbeiteten. Die Zeugen I1 C2 und O C2 halfen des Öftern in dem Kiosk aus. Zudem betrieb die Familie einen weiteren Kiosk in L20-N10. Der älteste Bruder der Zeugen C2, B5 C2, ist ein ehemaliges Mitglied eines L20 I9 Charters, der aufgrund von Verurteilungen aus der Bundesrepublik ausgewiesen wurde und seitdem dauerhaft in der Türkei lebt und zumindest bis Ende 2015 weiterhin Kontakte zu den I9 pflegte, auch wenn er dort nicht mehr Mitglied war. 2. Beim L19 handelte es sich um eine überwiegend von Migranten bewohnte Hochhaussiedlung mit circa 1300 Wohneinheiten und über 4000 Bewohnern im linksrheinischen L20-N10 im L20 Süden die an der Straße „B17 Straße“ lag. Die Straße grenzte im Süden an die B11 Straße, verlief zunächst gerade aus in Richtung Norden, ehe sie nach der Hochhaussiedlung eine Linkskurve machte und in Richtung Westen weiter verlief, bis sie in die B13 Straße mündete. Insgesamt war die Straße B17 Straße circa 400 Meter lang. Von der B11 Straße kommend mündete linker Hand nach circa 100 Meter die Straße B15 Pfad in die Straße B17 Straße. Kurz nach der Straße B15 Pfad befand sich rechtsseitig neben einem circa zwei Meter breiten Gehweg auf der linken Seite ein Taxistand. Linksseitig vom Gehweg grenzte ein circa 1,50 Meter breiter Grünstreifen an. Hinter dem Grünstreifen stand ein circa zwei Meter hoher Metallzaun, der ein dahinter liegendes Kindergartengelände begrenzte. Hinter dem Taxistand (circa 20 Meter nach der Einmündung der Straße B15 Pfad) machte der Gehweg eine S-Kurve nach links und hinter einer Freifläche für eine Polizeizufahrt (in dem Haus B17 Straße 4 gab es eine – nur tagsüber besetzte – Polizeiinspektion) begannen Parkplätze für quer zur Fahrbahn parkende Pkw. Hinter der Freifläche befand sich, nach dem Gehweg, eine circa zwei Pkw breite Durchfahrt, an die sich eine leicht erhöhte größere gepflasterte Platzfläche anschloss. Nördlich der Durchfahrt, zwischen Platzfläche und Gehweg lag ein leicht erhöhtes Beet, welches spärlich bepflanzt und mittig mit Schachtgittern versehen war. Es befanden sich drei Bäume auf dem Beet. Das Beet war zur Straßenseite und an der Seite der Durchfahrt durch circa 50 Zentimeter hohe Holzpalisaden begrenzt. Auf der anderen Seite grenzte ein circa hüfthoher Holzzaun das Beet von der Platzfläche ab. Am nördlichen Ende des Beets befindet es ebenfalls wieder eine Durchfahrt zur Straße B17 Straße. Westlich der Platzfläche befanden sich drei Hochhäuser mit einer zusammenhängenden Fassade welche die postalischen Anschriften B17 Straße 4, 5 und 6 tragen. Das Haus Nr. 4 stellte das südlichste Haus dar, die beiden anderen schlossen sich in nördlicher Richtung an. Jedes Haus verfügte über einen eigenen Eingang, der jeweils an die Platzfläche grenzte und gegenüber der Häuserfront einige Meter nach vorne versetzt war. Auf das Haus Nr. 4 von der Platzfläche blickend schloss sich unmittelbar an den Eingang ein Pförtnerbüro an, von dem aus man durch Fenster die Platzfläche überblicken konnte und das 24 Stunden am Tag besetzt war. Zwischen den Eingängen der Häuser mit der Nr. 4 und 5 lag, noch im Haus Nr. 4, die Eingangstür zu dem oben beschriebenen Kiosk der Familie C2. Links von dieser Eingangstür befand sich eine Metalltür, die zu einem dahinter liegenden Waschraum führte. Über der Kiosktür befand sich eine rot-weiße Leuchtreklame mit der Aufschrift „Büdchen L15 Kiosk und Minimarket, Tabak, Süßwaren und Getränke“. Betrat man den Kiosk, befanden sich links und rechts des Verkaufsraums Regale mit Waren. Am anderen Ende von der Tür aus gesehen war der Kassenbereich. Von der Tür aus blickend auf der rechten Seite, circa auf halbem Weg zwischen Tür und Kassenbereich gab es einen Durchgang zu einem Lagerraum. Durch diesen konnte man wiederum in einen hinter dem Kiosk gelegenen Flur gelangen, der schlauchförmig war und Zugänge zu den Häusern 4 und 5 besaß. Diese Türen waren vom Kiosk aus kommend ohne weiteres zu öffnen, während sie von außen nur mittels Schlüssel geöffnet werden konnten. Weitere Türen des Flurs führten zu einer Toilette und zu einem Lagerraum des Hausmeisters. Der Eingangsbereich des Kiosks, ein Teil der Platzfläche vor dem Kiosk, der Kiosk selbst, der Lagerraum und der angrenzende Flur waren Video überwacht. Westlich der Straße B17 Straße befanden sich, von der Straße zurückversetzt, die Häuser mit der postalischen Anschrift B17 Straße 1, 2 und 3, wobei Haus 1, das südlichste Haus war. Auch diese Häuser hatten eigene Eingänge, aber eine gemeinsame Fassade. Zwischen dem Haus Nr. 1 und der Straße B17 Straße war ein weiteres freistehendes Gebäude, in welchem unter anderem ein Café und ein weiterer Kiosk integriert waren. Zwischen diesem Gebäude und Haus Nr. 1 verlief ein Durchgang in Richtung B11 Straße. Circa gegenüber der Einmündung der Straße B15 Pfad begannen quer zur Fahrbahn verlaufende Parkplätze, daran anschließend ein Gehweg und dahinter bis zu den Häuser 1, 2, und 3 eine Grünfläche. Circa 50 Meter weiter nördlich nach der zuvor genannten Einmündung, auf der Straßenseite der Häuser Nr. 1 bis 3, wurden die Parkplätze durch eine Feuerwehrzufahrt unterbrochen. Nördlich der Feuerwehrzufahrt und östlich vom dem Gehweg und den Parkplätzen befand sich ein circa fünf Meter breiter Grünstreifen, der von der Straße Richtung Häuser blickend leicht anstieg und auf dem sich vereinzelte Bäume und Sträucher befanden. Hinter diesem Grünstreifen, etwa auf Höhe der Häuser Nr. 2 und 3 und gegenüber von dem Kiosk der Familie C2, lag ein großer Spielplatz, der in Richtung Straße mit einem circa ein Meter hohen Holzpalisadenzaun, bestehend aus kreisrunden Holzpfählen begrenzt war. Auf dem Spielplatz gab es verschiedene Spielgeräte. Vom Großteil des Spielplatzes aus hatte man einen durch Fahrzeuge und Bäume leicht eingeschränkten Blick auf den gegenüberliegenden Kiosk der Familie C2. In nördlicher Richtung, circa auf Höhe der oben beschriebenen Linkskurve, lag neben dem Spielplatz noch ein Parkhaus. Die Platzfläche und die Straße B17 Straße waren durch mehrere Straßenlaternen beleuchtet. 3. Am 16.06.2015 fand ein Meeting des Charters D6 in dem Bistro „F9“ statt. Dafür versammelten sich ab 21:14 Uhr neben weiteren Personen unter anderem der Angeklagte B sowie sein Bruder, der gesondert verfolgte F4 B, zunächst vor und später in dem Bistro. Gegen 21:42 Uhr gingen alle anwesenden Personen, unter anderem der Angeklagte B, in das Bistro und die Tür wurde geschlossen. In diesem Meeting wurde besprochen, dass den Zeugen I1 und O C2, eine „Ansage“ gemacht werden sollte, damit diese sich von den Zigeunern distanzieren. Weiter wurde besprochen, dass den Brüdern eine körperliche Abreibung verpasst werden sollte, wenn diese der Ansage nicht Folge leisten würden. Es wurde nicht besprochen, dass Waffen oder Schlagwerkzeuge eingesetzt oder dass die Brüder C2 im Falle des Widersetzens getötet werden sollten. Vor diesem Hintergrund wurden durch eine nicht feststellbare Person und auf unbekanntem Wege die Angeklagten B1 L und D kontaktiert. Um mit den Zeugen C2 zu sprechen, begaben sich die Angeklagten B1 L und D am Abend des 16.06.2015 mehrmals in den Kiosk B17 Straße 4 und suchten die Zeugen I1 und O C2 auf, damit die Brüder sich von den Zigeuner distanzieren. Die beiden Angeklagten betraten dazu erstmals um 22:18 Uhr den Kiosk. Der Angeklagte B1 L gab dem Zeugen O C2 die Hand und unterhielt sich circa drei Minuten mit ihm, ohne dass zu dem Gespräch genauere Feststellungen getroffen werden konnten. Auch die Zeugin H2 C2 war bei dem Gespräch anwesend, nahm aber nicht aktiv teil. Der Zeuge I1 C2 hielt sich zu dieser Zeit nicht im Kiosk auf. Nach dem Gespräch verließen die beiden Angeklagten den Kiosk wieder. Sie kehrten um 22:35 Uhr in den Kiosk zurück, wo sich nun auch der Zeuge I1 C2 wieder befand. Der Angeklagte B1 L und der Zeuge I1 C2 gaben sich die Hand und gingen sofort, weiter die Hand des jeweils anderen haltend, in den Flurbereich hinter dem Lagerraum um miteinander zu sprechen. Der Angeklagte D, der Zeuge O C2 und dessen Mutter blieben im Verkaufsraum zurück. Der Angeklagte B1 L und der Zeuge I1 C2 unterhielten sich im Flur fortan sehr angeregt, ohne dass auch hier die Kammer genauere Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs treffen konnte. Nach circa zwei Minuten kam dann auch der Zeuge O C2 zu dem Gespräch dazu. In dem insgesamt fast vier Minuten dauernden Gespräch gestikulierten insbesondere der Angeklagte B1 L und der Zeuge I1 C2 mehrmals aufgeregt unter Einsatz von Händen und Armen, um ihre Positionen zu verdeutlichen. Während des Gesprächs des Angeklagten B1 L mit den Zeugen C2 ging der Angeklagte D die ganze Zeit angespannt im Kiosk auf und ab, blickte sich mehrmals ruckartig um und schaute mehrmals durch die Eingangstür nach draußen. Nach dem Gespräch im Flur begaben sich der Angeklagte B1 L und die Zeugen C2 wieder in den Verkaufsraum, wo sie, der Angeklagte D kam nunmehr wieder dazu, weiter diskutierten. Um 22:49 Uhr, der Zeuge I1 C2 kassierte gerade einen Kunden ab, verabschiedeten sich die Angeklagten B1 L und D per Handschlag von dem Zeugen O C2 und verließen den Kiosk. Auf einem der Kammer nicht bekannten Weg teilten die Angeklagten B1 L und D einem ebenfalls nicht feststellbaren Personenkreis des Charters D6 mit, dass die Brüder C2 sich nicht von den Zigeunern distanzieren wollten. Ab 22:18 Uhr wurde die Tür des Bistros F9 wieder dauerhaft geöffnet und mehrere Personen versammelten sich in der folgenden Zeit vor und in dem Bistro. Gegen 23:59 Uhr befand sich eine nicht genau eingrenzbare Personenzahl, die deutlich über zehn Personen lag, vor dem Bistro. Unter ihnen war auch der gesondert verfolgte F4 B, der eine dunkle Adidas-Trainingsjacke trug und die Hände in den Hosentaschen hielt. Am 17.06.2015 ab 00:07 Uhr verließen in kurzen zeitlichen Abständen kleinere Gruppen von jeweils zwei bis drei Personen, insgesamt bis circa 00:11 Uhr 17 Personen das Bistro beziehungsweise den Bereich vor dem Bistro und gingen zu ihren Fahrzeugen. Die Fahrzeuge wendeten teilweise auf der C12 Straße und fuhren in südlicher Richtung über die C12 Straße, die in ihrer Verlängerung in L20-N10 endete, in Richtung L19 davon. 4. Gegen 00:20 Uhr erreichten um die 20 Personen aus dem Charter D6 und aus dessen Umfeld, unter ihnen der Angeklagte B sowie sein Bruder F4 B, den L19 und versammelten sich am Taxistand. Die Gruppe war in dieser Größe am L19 erschienen, um eine eventuelle Einmischung der Gruppe der Zigeuner zu verhindern, falls diese Kenntnis von der Ansprache an die Brüder C2 erlangt hätten. Die anwesenden Personen waren mit Trainingsanzügen, hauptsächlich der Marke Adidas, bekleidet und begannen sich zu vermummen, indem sie Kapuzen über ihre Köpfe zogen. Zumindest eine unbekannte Person zog sich auch Handschuhe an. Aus der Gruppe lösten sich dann drei bis vier unbekannte Personen und gingen bis zum Pförtnerbüro, schauten zum Kiosk und kehrten dann zu der Gruppe zurück, aus der sich nunmehr circa zehn Personen, unter ihnen der Angeklagte B in anführender Position, aus der Gruppe in Richtung des gegenüberliegenden Spielplatzes entfernten. Die Personen stellten sich auf dem Spielplatz mit Blickrichtung Kiosk auf. Insgesamt fand in der Gruppe kaum Kommunikation statt und die beteiligten Personen handelten gleichwohl sehr koordiniert. Die am Taxistand verbliebenen Personen begaben sich unter der Führung des gesondert verfolgten F4 B um 00:24 Uhr zum Kiosk, wo F4 B auf die Zeugen I1 C2 und O C2 traf, die gerade aus einem Lager mit einer Sackkarre Bierkisten geholt hatten. Die beiden Zeugen brachten die Kisten in den Kiosk und gingen wieder nach draußen vor den Kiosk zu F4 B und seinen Begleitern, die sich in der Nähe der Grünfläche aufhielten. F4 B sprach für circa 20 Sekunden mit dem Brüdern C2 die sich nicht einsichtig zeigten. Es kam zu wechselseitigen Beleidigungen, die nicht genauer konkretisiert werden konnten. Unmittelbar danach versetzte F4 B dem Zeugen I1 C2 mit der rechten Faust einen Schlag gegen dessen linke Gesichtshälfte. Die beiden Brüder C2 wichen daraufhin in Richtung der Hauswand des Hauses Nr. 4 zurück. F4 B schlug dann mit der rechten Faust O C2, dieser hatte sich zum Schutz leicht weggedreht, in die linke Seite seines Oberkörpers und schlug weiter auf dessen Kopf und Nackenbereich ein, so dass dieser eine Schutzhaltung einnahm. Gleichzeitig kam eine weitere unbekannte Person hinzu und trat mit seinem rechten Bein I1 C2, der versuchte seinem Bruder gegen die Angriffe des F4 B zu helfen, von hinten in die Beine, so dass dieser zu Fall kam. Die auf dem Spielplatz wartenden Personen nahmen den Beginn der Schlägerei wahr und stürmten, unter ihnen auch der Angeklagte B, vom Spielplatz aus über die Grünfläche, über die Straße B17 Straße und dann über das Beet zum Kiosk, um die Angreifer zu unterstützen und gegebenenfalls aktiv einzugreifen. Der Angeklagte B wollte diese Auseinandersetzung weiter vorantreiben, um die Revieransprüche von D6 im Drogengeschäft am L19 durchzusetzen und billigte deshalb auch, dass die Zeugen I1 und O C2 durch Schläge und Tritte verletzt werden würden. Nun schlugen und traten mehrere unbekannte Personen aus der Gruppe vom Spielplatz und aus der Gruppe um F4 B auf O C2 ein, der im Laufe der Auseinandersetzung zu Boden ging und seinen Angreifern damit den Rücken zugewandt hatte. Die Person, die dem Zeugen I1 C2 in die Beine getreten hatte, schlug und trat zusammen mit einer weiteren hinzugekommenen unbekannten Person weiter auf den am Boden liegenden Zeugen ein. Eine dritte Person kam hinzu, wirkte aus nächster Nähe auf den Zeugen ein und entfernte sich sofort wieder. Unmittelbar zuvor trat die Zeugin H2 C2 aus dem Kiosk, ging in Richtung ihres Sohnes I1 C2, um dann wieder schutzsuchend in den Kiosk zurückzugehen, mutmaßlich weil sich der Zeuge I1 C2 kurz hatte „aufrappeln“ können. Dieser nahm zur Verteidigung einen Stuhl in beide Hände. Ihm wurde dann aber von einer weiteren Person mit einer Schusswaffe in der rechten Hand gegen die Hüfte getreten und diese Person schoss sodann beidhändig aus circa einem Meter Entfernung auf den Oberkörper des Zeugen I1 C2 und flüchtete sofort. Auch auf den Zeugen O C2 wurde geschossen, ohne dass die Kammer feststellen konnte, durch wen und wann. Alle beteiligten Täter entfernten sich unmittelbar nach der Tat in nördliche Richtung. Das komplette Tatgeschehen dauerte vom ersten Schlag des F4 B bis zu der letzten Aktion, dem Schuss auf den Zeugen I1 C2, lediglich circa 20 Sekunden. Dass der Angeklagte B aktiv auf die Zeugen eingewirkt hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge I1 C2 brach nach dem letzten Schuss laut schreiend und fluchend zusammen und blieb circa vor dem Eingang der Waschküche neben dem Kiosk liegen. Sein Bruder O C2, der in der Nähe in Richtung Kioskeingang zu Boden gegangen war, stand circa 20 Sekunden nach der Tat wieder auf und ging in den Kiosk, wo er sich im Kassenbereich knapp zwei Minuten auf einen Stuhl setzte. Zu diesem Zeitpunkt wies der von ihm getragene graue Kapuzenpullover vier deutlich sichtbare Blutflecke auf. Danach stand er wieder auf, ging aus dem Kiosk, schaute nach seinem immer noch am Boden liegenden Bruder I1 C2 und setzte sich dann auf einen vor dem Eingangsbereich zur Waschküche stehenden Plastikstuhl, unterhielt sich mit später hinzugekommenen Personen und verblieb dort bis zum Eintreffen der Rettungskräfte. Insgesamt wurden auf die beiden Brüder C2 aus fünf verschieden Schusswaffen zehn Schüsse abgegeben, wobei nicht jeder Schuss die Zeugen traf. Zudem wurde auf den Zeugen I1 C2 eingestochen. Die Kammer konnte dabei keine genaueren Feststellungen dazu treffen, wann und von wem die einzelnen Schüsse, bis auf die zuvor beschriebenen, auf die Zeugen im Rahmen des Geschehens abgegeben wurden beziehungsweise wann auf den Zeugen I1 C2 eingestochen wurde. Die hiesigen Angeklagten, insbesondere auch der Angeklagte B, hatten weder Kenntnis davon, dass andere Personen Schuss- und Stichwaffen bei sich führten und diese einsetzten, noch billigten sie den Einsatz dieser Waffen. Circa eine Minute nach dem letzten Schuss erschien N7 L8, genannt Dade, der ebenfalls zu der Gruppe der Zigeuner gehörte, am Tatort. Bei ihm war eine unbekannte Person, die eine Schusswaffe in der rechten Hand hielt und um 00:27 Uhr kurz zu dem Zeugen O C2 in den Kiosk ging, der zu dieser Zeit im Kassenbereich auf einem Stuhl saß, mit diesem sprach, um kurz darauf wieder schnellen Schrittes aus dem Kiosk zu gehen und sich neben den weiterhin am Boden liegenden Zeugen I1 C2 zu knien. Währenddessen kamen noch circa 15 weitere Personen aus dem Umfeld des N7 L8 zum Tatort hinzu. Die Angeklagten D1 L, B1 L, D, F und U hatten Kenntnis davon, dass mit den Zeugen C2 eine Aussprache stattfinden sollte. Zur Tatzeit hielten sie sich im Bereich des Hauses B17 Straße 1 auf. Als sie die Schüsse hörten, entfernten sie sich. Im Nachhinein erfuhren sie aus dem Umfeld des Charters D6 die ungefähren Abläufe der Tat und wussten von den schweren beziehungsweise akut lebensbedrohlichen Verletzungen der Zeugen C2. 5. Ab 00:25 Uhr gingen bei der Polizei und bei der Feuerwehr mehrere Notrufe ein. Der erste wurde von dem Zeugen D4 abgesetzt, der zu dieser Zeit im Pförtnerbüro Dienst hatte. Die ersten Polizeikräfte erschienen circa um 00:30 Uhr, die eingesetzten Rettungskräfte kurz danach am Tatort. Die Zeugen I1 C2 und O C2 wurden beide mittels Rettungswagen in das Universitätsklinikum L20 in einem stabilen Zustand eingeliefert. Der Zustand des Zeugen O C2 verschlechterte sich aber zunehmend, so dass er notoperiert werden musste. Der Zeuge I1 C2 erlitt bei der Tat multiple Verletzungen. Er wies eine Stichverletzung in der rechten Ohrregion mit Einstich direkt am Ansatz des rechten Ohres und einem Ausstich hinter dem Ohr und eine circa fünf Zentimeter lange Stichwunde am rechten Unterschenkel auf. Zu einer Verletzung größerer Gefäße kam es, obwohl die Stiche die Hautschichten jeweils komplett durchtrennt hatten, nicht. Zudem hatte der Zeuge eine Schussverletzung mit Einschuss an der Rückseite des rechten Oberarmes, Durchtritt durch den Oberarm sowie den rechten Oberarmschaftknochen und Endlage von Projektilteilen in der rechten Brustmuskulatur. Diese Verletzung führte zu einer Funktionseinbuße des rechten Armes und der rechten Hand, heilte in der Folge aber aus. Am linken Gesäß erlitt der Zeuge darüber eine weitere Schuss- oder Stichverletzung, wobei nicht geklärt werden konnte, wodurch die Verletzung genau verursacht worden war. Auch hier kam es zu keiner Verletzung von größeren Gefäßen. Das Verletzungsbild des Zeugen I1 C2 war zwar nicht akut, aber potentiell lebensbedrohlich, weil zumindest die Möglichkeit der Verletzung größerer Gefäße und damit erheblicher Blutungen bestanden hatte. Verletzungen als Folge von stumpfer Gewalt wies der Zeuge nicht auf. Er hatte lediglich Schürfwunden an beiden Knien, die auf seinen Sturz zurückzuführen waren. Spätfolgen sind bei dem Zeugen I1 C2 nicht bekannt, aber auch nicht zwingend. Der Zeuge O C2 wurde bei dem Vorfall schwer und akut lebensbedrohlich verletzt. Er erlitt insgesamt vier Schussverletzungen. Es kam zu einer akut lebensbedrohlichen Steckschussverletzung mit Milzdurchschuss mit Durchtritt des Projektils durch das Zwerchfell und Eröffnung des Brustkorbraumes, wodurch es zu einem Pneumothorax kam. Das Projektil, das im linken oberen Rückenbereich eingetreten war, blieb dabei zwischen der siebten und neunten Rippe im Brustkorb stecken. Bei der Notoperation musste die Milz des Zeugen entfernt werden. Des Weiteren erlitt der Zeuge O C2 eine Steckschussverletzung an der rechten Ellenbogenrückseite, eine im Bereich der Rückseite der rechten Schulter und eine an der rechten Seite des Rückens unterhalb des Schulterblattes. Bei der Notoperation wurden drei Projektile entfernt. Das vierte, aus der Verletzung der rechten Schulter herrührende Projektil, wurde in einer Nachoperation am 24.06.2015 entfernt. Der Zeuge O C2 erlitt bei dem Vorfall zudem rechtsseitig eine flächenhafte Einblutung in das Augenober- und -unterlid sowie im Bereich des Augapfels in Folge einer massiven stumpfen Gewalteinwirkung gegen das Auge und in der rechten Gesichtshälfte breitflächige Schürfungen. Auch der rechte Mundwinkel des Zeugen wurde durch eine stumpfe Gewalteinwirkung verletzt. Dass der Zeuge O C2 unter Spätfolgen der Tat litt, ist nicht bekannt, aber auch nicht zwingend zu erwarten. Die Verletzungen der beiden Brüder C2 erforderten einen längeren stationären Krankenhausaufenthalt von circa zwei Wochen bei dem Zeugen I1 C2 und von circa drei Wochen bei dem Zeugen O C2. Auch die Zeugin H2 C2 musste nach dem Vorfall ins Krankenhaus gebracht werden. Sie war, in dem kurzen Moment, wo sie vor den Kiosk getreten war, von drei Projektilteilen, die am ehesten von einem Querschläger herrührten, getroffen und an der Wade verletzt worden. Sie konnte das Krankenhaus noch in der Nacht wieder verlassen. Darüber hinaus wurde auch der Zeuge L7 bei der Tat durch ein umherfliegendes Projektilteil leicht am Hals verletzt. Einen Arzt suchte er aber nicht auf. Der Zeuge hatte sich vor und während der Tat zusammen mit den Zeugen X1, T9 und X vor dem Eingang des Kiosks aufgehalten und Bier getrunken. 6. Im Juli 2015 flogen unter anderem der Angeklagte B sowie der gesondert verfolgte F4 B in die Türkei, um mit O1 B10, eine ehemalige Kölner „Rockergröße“, die auch mit B5 C2 gut bekannt war und die sich dauerhaft in die Türkei abgesetzt hatte, aber in der „Szene“ weiterhin großen Respekt genoss, über den Vorfall am L19 zu sprechen. Zu diesem Zweck reisten auch die Zeugen I1 C2 und O C2 dorthin. Es kam zu einer Einigung, deren genauer Inhalt nicht festgestellt werden konnte, die jedoch zu einer Befriedung zwischen der Familie C2 und dem Charter D6 führte. Um diesem gegenseitigen Frieden auch öffentlich Ausdruck zu verleihen, begaben sich am 10.11.2015 circa 30 Personen aus dem Umfeld des Charters D6, unter ihnen auch der Angeklagte B sowie sein Bruder F4 B, überwiegend mit Motorrädern und in Kutten zu dem Kiosk der Familie C2, wo man gemeinsam ein Foto machte und einzelne Personen aus der Gruppe der I9 der Zeugin H2 C2 die Hand küssten. Bei diesem Treffen war auch N7 L8 anwesend und klatsche mit mehreren Personen freundschaftlich ab. 7. Wie ausgeführt erschienen die ersten alarmierten Polizeikräfte circa fünf Minuten nach der Tat. Zu diesen begaben sich auch die Zeugen PHK’in X2 und PK L11, die schon vor der Tat aufgrund eines nicht mit dieser Tat zusammenhängenden Observationseinsatzes in einem Zivilfahrzeug auf der Feuerwehrzufahrt zu den Häusern 1, 2, und 3 geparkt hatten und in diesem saßen und so das Geschehen überwiegend mitbekamen und ihren Vorgesetzten davon in Kenntnis setzten. Der unmittelbare Tatort sowie auch der Bereich des Spielplatzes wurden kurz darauf abgesperrt. Im Bereich des Kiosks konnten die eingesetzten Polizeibeamten mehrere Patronenhülsen und Geschosse beziehungsweise Geschossteile sicherstellen, die 17.09.2015 durch das Bundeskriminalamt begutachtet wurden, wobei – wie ausgeführt – festgestellt wurde, dass diese aus fünf unterschiedlichen Waffen stammten. Im Bereich vor dem Kiosk konnten zudem mehrere blutverdächtige Anhaftungen sichergestellt werden, die durch Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2015 als Blut identifiziert werden konnten, das von den Zeugen I1 C2 und O C2 stammte. Die eingesetzten Kriminalbeamten konnten zudem das aufgezeichnete Video, was den Kiosk und die Platzfläche vor dem Kiosk in der Tatzeit und die Tat selbst zeigte, sicherstellen und auswerten. Auf einem mittig des Spielplatzes befindlichen Holzschaukelpferd konnte eine PET-Wasserflasche sichergestellt werden, auf der DNA-Spuren sowie ein Fingerabdruck gesichert werden konnten. Die DNA konnte durch Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2015 dem Angeklagten B zugeordnet werden. Der Fingerabdruck stammte ausweislich des daktyloskopischen Kurzgutachtens des Polizeipräsidiums L20 vom 26.08.2015 von dem Angeklagten U. Nachdem von mehreren Personen in Vernehmungen – allesamt vom Hörensagen – unter anderem die hiesigen Angeklagten als Täter der Tat bezeichnet wurden, fand am 13.08.2015 bei allen Angeklagten eine Hausdurchsuchung statt. Bei dem Angeklagten B wurden dabei unter anderem eine Plastiktüte mit circa 20 Patronen, eine Trainingsjacke „I9 Luxemburg“ und zwei Adidas-Trainingsjacken sichergestellt. In der Wohnung des Angeklagten B1 L, die zu dieser Zeit auch von dem Angeklagten D1 L mitgenutzt wurde, wurden unter anderem ein Klappmesser, eine Kleinmenge Kokain eingepackt in Cellophanfolie, zwei elektronische Feinwaagen, ein Teleskopschlagstock und mehrere Adidas-Trainingsanzüge aufgefunden. Bei dem Angeklagten D konnten mehrere Nike-Kapuzenpullover und bei dem Angeklagten F ein Adidas-Trainingsanzug sichergestellt werden. Bei dem Angeklagten U wurden mehrere Adidas-Trainingsanzüge und ein Reißverschlusspullover mit der Aufschrift „D6 Luxembourg“ auf der Vorderseite und mit der Aufschrift „Front 81“ auf dem Rücken aufgefunden werden. Alle sichergestellten Trainingsanzüge beziehungsweise Trainingsjacken wiesen keine unmittelbare Ähnlichkeit mit den Trainingsanzügen auf, die die Täter bei der Tat vom 17.06.2015 trugen. Zudem wurden von allen Angeklagten Mobiltelefone sichergestellt, deren Auswertung aber keine Hinweise auf eine Beteiligung an der Tat ergaben. Alle Angeklagten wurden am 13.08.2015 zur Vernehmung mit zum Polizeipräsidium L20 genommen, machten aber bis auf den Angeklagten F, der eine Tatbeteiligung abstritt, keine Angaben und wurden daraufhin wieder entlassen. III. Tat zu Ziffer 4 der Anklageschrift vom 18.11.2016 (= Fallakte 12) Der Zeuge N2 V betrieb im Jahr 2015 ein Transportunternehmen namens „U6 GmbH“ und beschäftigte in diesem Rahmen diverse Mitarbeiter, unter anderem den Zeugen B6 und einen E1 M als LKW-Fahrer sowie S3 X3 und K3 L9 als Disponenten. Um das Betanken der in dem Betrieb eingesetzten LKW zu erleichtern, stattete der Zeuge V diese mit Tankkarten unterschiedlicher Tankstellengesellschaften, unter anderem solcher der Firma „X4 AG“, aus, um seinen LKW-Fahrern bargeldloses Tanken zu ermöglichen. Dabei waren die Tankkarten auf bestimmte LKW ausgestellt und verblieben im Fahrzeug. Bei einem Tankvorgang musste der jeweilige Fahrer lediglich die Tankkarte vorlegen, woraufhin der entsprechende Rechnungsbetrag in monatliche Rechnungen an die U6 GmbH einfloss. Nach Erhalt und Durchsicht der Abrechnung der X4 AG für den Monat April 2015 fiel dem Zeugen V auf, dass die in Rechnung gestellten Tankvorgänge, insbesondere seit dem 13.04.2015, außergewöhnlich oft, teilweise mehrfach am Tag, insbesondere bei der X4-Tankstelle in L22, T15 Straße, stattgefunden hatten. Der Zeuge V stellte schließlich fest, dass unter missbräuchlicher Verwendung der Tankkarten Diesel in fünfstelligem Wert, etwa 50.000,00 EUR, getankt worden war. Nachdem er zunächst am 11.05.2015 nach einem ersten Besuch bei der zuvor genannten X4-Tankstelle bei der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis in L22 aufgrund der Vorfälle eine Strafanzeige gegen „unbekannt“ erstattet hatte, nahm er um 13:58 Uhr telefonisch Kontakt zu dem gesondert verfolgten F4 B auf, um diesen um Unterstützung zu bitten, woraufhin sich beide zu einem Treffen noch am selben Tag verabredeten. Der Zeuge V kannte sowohl F4 B als auch dessen Bruder, den Angeklagten B, persönlich, war diesen freundschaftlich verbunden und hatte ihnen unter anderem schon mehrfach seine eigenen PKWs zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. F4 B erschien daraufhin spätestens um 14:55 Uhr im Büro des Zeugen V und bestellte den Angeklagten B gleichfalls dorthin und sie besprachen sodann die Angelegenheit. Der Angeklagte B und sein Bruder F4 B begaben sich im weiteren Verlauf des Nachmittags gegen 17:00 Uhr zu der L22 X4-Tankstelle und ließen sich dort die Tank- und Buchungsvorgänge sowie – soweit vorhanden – Videoaufzeichnungen zeigen. Der Zeuge V stellte weitere „Ermittlungen“ an und konnte herausfinden, dass sein Disponent L9 vor dem Hintergrund von privaten Schulden, die er bei dem Zeugen D2 hatte, diesem Tankkarten ausgehändigt hatte. Der Zeuge D2 nutzte daraufhin die Tankkarten mehrmals zum Bezahlen von großen Dieselmengen, die er in große Behälter abfüllte. Schon einen Tag später, am 12.05.2015, stellte der Zeugen V den Zeugen D2 zur Rede. Der Zeuge D2 räumte anschließend gegenüber dem Zeugen V ein, dass der Disponent L9 eine solche Tankkarte für ihn besorgt habe und er dann anschließend unrechtmäßig Diesel in großen Mengen getankt habe. Der Zeuge D2 unterschrieb deshalb dem Zeugen V eine Übereignungserklärung für seinen Pkw Alfa Romeo 916 mit einem Wert von circa 6.000,00 EUR und zahlte an diesen 500,00 EUR in bar. Zudem beschrieb er dem Zeugen V auch einen angeblichen weiteren ihm nicht namentlich bekannten Tatbeteiligten. Der Zeuge V ging aufgrund der aus seiner Sicht auf den Zeugen B6 zutreffenden Beschreibung, der Zeuge D2 hatte ihm gegenüber von einem „Griechen“ gesprochen, fälschlicherweise davon aus, dass der Zeuge B6 ebenfalls an den Straftaten zu seinem Nachteil beteiligt gewesen war. Tatsächlich war der Zeuge B6 hingegen in keiner Form in diese illegalen Vorgänge involviert. In den kommenden Tagen, die Kammer konnte nicht genau feststellen wann, informierte der Zeuge V den gesondert verfolgte F4 B darüber, dass der Zeuge D2 die Tat gestanden und ein Schuldanerkenntnis abgeben habe. Ferner gab der Zeuge V gegenüber F4 B an, dass er davon ausgehe, dass der Zeuge B6 ein weiterer Täter des „Dieselklaus“ sei und teilte diesem mit, dass mit dem Zeuge B6 am 18.05.2015 ein Termin in den Büroräumen der Firma U6 GmbH vereinbart sei. Hintergrund der Terminvereinbarung war, dass der mit dem Zeugen B6 befreundete M, der ebenfalls eine Zeit lang für die U6 GmbH gearbeitet hatte und zwischenzeitlich nach Griechenland zurückgekehrt war, noch offene Lohnforderungen gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber und daher den Zeugen B6 gebeten hatte, die ausstehenden Zahlungen für ihn in Empfang zu nehmen. Nachdem der im Büro der U6 GmbH als Disponent und Bürokraft tätige X3 mitgeteilt hatte, dass für eine Auszahlung an Dritte zwingend eine Vollmacht erforderlich sei, ließ sich der Zeuge B6 von E1 M eine solche ausstellen und vereinbarte den 18.05.2015 als Termin für die Auszahlung. Der Zeuge V indes wollte diesen Termin nur als Vorwand nutzen, um den Zeugen B6, den er aufgrund der Angaben des Zeugen D2 tatsächlich für einen der Verantwortlichen des unberechtigten Einsatzes von Tankkarten hielt, zu einem schriftlichen Schuldanerkenntnis und zur Übereignung seines Fahrzeugs zu zwingen. Im Falle der Nichtzahlung eines vermeintlichen Schadensersatzes in Höhe von 7.500,00 EUR wollte er das Fahrzeug veräußern und aus dem Erlös seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche befriedigen. Zu diesem Zweck bereitete er ein schriftliches Schuldanerkenntnis über 7.500,00 EUR sowie eine schriftliche Übereignungserklärung bezüglich des Fahrzeugs des Zeugen B6 vor, die dieser unterschreiben sollte. Es handelte sich dabei um einen Mercedes CLK 320, Baujahr 2002, mit einem Kilometerstand von etwa 130.000 Kilometer. Das Modell des Fahrzeugs und das ungefähre Alter sowie die ungefähre Laufleistung waren dem Zeugen V bekannt. Da der Zeuge V davon ausging, dass der Zeuge B6 die Schriftstücke nicht freiwillig unterschreiben und auch sein Fahrzeug nicht ohne weiteres herausgeben werde, bat er die Brüder B erneut um Hilfe. Am 18.05.2016 teilte F4 B dem Angeklagten B gegen 01:00 Uhr am Telefon mit, dass sie um 11:00 Uhr bei „Uka“ sein müssten, und in einem weiteren Telefonat um 09:58 Uhr nochmals, dass dieser vor 11:00 Uhr dort sein müsse, weil um 11:00 Uhr „die Dings“ kommen würden. Daraufhin bestätigte der Angeklagte B, dass um 10:40 Uhr die Zeugin Q kommen und ihn vor der Firma absetzen werde. Der Angeklagte B und sein Bruder F4 B trafen sich schließlich gegen 11:00 Uhr im Büro des Zeugen V und wurden in den Tatplan eingeweiht. Der Zeuge V teilte den Brüdern B mit, dass er davon ausgehe, auch gegen den Zeugen B6 einen Schadensersatzanspruch zu haben. Da er die Angelegenheit schnell und unkompliziert klären wolle und kein Interesse habe, auf einem langwierigen Weg über Rechtsanwalt und Gericht an sein Recht zu kommen, solle der Zeuge B6 ein Schuldanerkenntnis und eine Übereignung bezüglich seines Pkws unterschreiben. Die beiden Brüder B sollten zunächst bedrohliche körperliche Präsenz zeigen und den Zeugen B6 gegebenenfalls gemeinsam körperlich misshandeln, falls dieser nicht sofort freiwillig mitwirken sollte. Der Angeklagte B ging allerdings davon aus, dass seine körperliche Präsenz wahrscheinlich ausreichen werde. Der Angeklagte hielt aufgrund dieser Unterredung mit dem Zeugen V als Ergebnis seiner laienhaften Bewertung der ihm geschilderten Umstände einen Anspruch auf Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs des Zeugen B6 selbst als Pfand zumindest für zweifelhaft und nahm billigend in Kauf, dass es sich nicht um einen Anspruch handelte, der von der Rechtsordnung anerkannt war und mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess hätte durchgesetzt werden können. Da er aber von einer berechtigten Schadensersatzforderung des Zeugen V ausging, hielt er als Ergebnis seiner laienhaften Bewertung einen Anspruch auf Abgabe eines Schuldanerkenntnisses für gegeben. Am zuvor vereinbarten Übergabetag für die ausstehende Lohnforderung des E1 M, dem 18.05.2015, erschien der Zeuge B6 nach Rücksprache mit dem Disponenten X3 gegen 15:55 Uhr im Büro der U6 GmbH, B16 Straße 26 in L20. Sein privates Fahrzeug Mercedes CLK 320 parkte er auf dem Parkplatz des Unternehmens. Der Disponent X3 verließ mit dem Eintreffen des Zeugen B6 das Büro und der Zeuge V teilte letzterem mit, er solle kurz warten, weil er noch beschäftigt sei. Während der Wartezeit von einigen Minuten führte der Zeuge V ein Telefonat mit F4 B und sprach dabei besonders leise, damit der Zeuge B6 nicht misstrauisch werde. Dann betraten der Angeklagte B und sein Bruder F4 B die Büroräume des Zeugen V, um den zuvor gefassten Tatplan umzusetzen. Zunächst ergriff der Zeuge V das Wort und warf dem Zeugen B6 vor, ihm Diesel gestohlen zu haben. In diesem Zusammenhang behauptete er auch, dass das dadurch vereinnahmte Geld „den beiden“ gehöre, womit er die Brüder B meinte. Vom Zeugen B6 verlangte er zunächst einen Betrag von mindestens 7.500,00 EUR als Schadensersatz und dann die Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses sowie die Übergabe seines Autos. Der Zeuge B6 bestritt die Vorwürfe jedoch vehement und lehnte diese Forderungen allesamt ab. F4 B versetzte dem Zeugen B6 dann in Umsetzung des zuvor gemeinsam mit dem Angeklagten B gefassten Tatplanes eine wuchtige „Backpfeife“, so dass dieser zu Boden ging. Als dieser wieder aufstand, schlugen er und der Angeklagte B beide mehrfach mit Fäusten auf ihn ein, wodurch er wieder zu Boden ging. Der Angeklagte B bezweckte dadurch, den Widerstand des Zeugen gegen die Herausgabe seines Fahrzeugs zu brechen und ihn mit Gewalt zur Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses und einer Übereignungserklärung bezüglich seines Fahrzeugs zu zwingen. Insgesamt schlugen die Brüder B gemeinsam mindestens drei Minuten lang fast ausschließlich mit Fäusten auf den Zeugen B6 ein, wodurch dieser diverse Prellungen im Gesicht, am Thorax und Abdomen, Platzwunden an der rechten Augenbraue und der inneren Oberlippe sowie Schürfwunden an Thorax und Flanke erlitt und kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Zudem kam es zu einer Einblutung in die weiße Augenhaut (Sklera) und im weiteren Verlauf zu einer den Augapfel vollständig verdeckenden Schwellung im Bereich des rechten Auges. Als der durch die Vielzahl der Schläge zu Boden gegangene Geschädigte erneut aufstehen wollte, trat ihn zudem einer der beiden Brüder gegen die Brust, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten B davon ausgeht, dass sein Bruder F4 B diesen Tritt sowie die überwiegende Anzahl von Schlägen ausführte. Da das Gesicht des Geschädigten voller Blut war, wurden ihm anschließend von einem der Brüder Taschentücher gereicht, die mit Desinfektionsmittel befeuchtet wurden, damit sich dieser das Blut wegwischen konnte. Dies tat der Zeuge B6 dann auch, konnte aber die große Menge an Blut in seinem Gesicht nicht vollständig entfernen. Nachdem der Zeuge B6 nunmehr so stark misshandelt worden war, dass keine Gegenwehr mehr zu erwarten war, wurde er von dem Zeugen V oder einem der beiden Brüder aufgefordert, die zwei zuvor durch den Zeugen V vorbereiteten Schreiben zu signieren. Dabei wurde dem Zeugen von einer der drei Personen zudem befohlen: „Unterschreib, dass du uns das Auto gibst!“, und seitens des F4 B eine jedenfalls echt aussehende Pistole durchgeladen und vorgehalten, um der Forderung noch mehr Nachdruck zu verleihen. Es handelte sich jedoch – davon war zugunsten des Angeklagten auszugehen – weder um eine echte Schusswaffe, noch eine geladene Gaswaffe. Der Angeklagte B billigte zumindest den Einsatz der Pistole durch seinen Bruder F4 B. Der Angeklagte B nahm – sofern er die Äußerung: „Unterschreib, dass du uns das Auto gibst!“, nicht selbst tätigte – diese jedenfalls wahr und wusste, dass es sich bei einem der Schreiben um eine Übereignungserklärung hinsichtlich des Fahrzeugs des Zeugen B6 handelte. Der Zeuge, der in diesem Moment Todesangst empfand, unterschrieb aufgrund der vorgehaltenen Pistole und der vorangegangenen erheblichen körperlichen Misshandlungen – wie von dem Angeklagten B beabsichtigt – sowohl das Schuldanerkenntnis, als auch die Übereignungserklärung bezüglich seines Fahrzeugs. Er wusste, dass er im Weigerungsfall jedenfalls weiteren Körperverletzungshandlungen ausgesetzt sein würde. Die auf einem Blatt mit dem Briefkopf der Firma U7 maschinengeschriebene und – abweichend von dem Datum unter der Unterschrift – auf den 18.05.2015 datierte und von dem Zeugen B6 unterschriebene Übereignungserklärung hatte folgenden Wortlaut: „ ÜBEREIGNUNG Zur Sicherung sämtlicher Schadensersatzanprüche der Firma U6 GmbH Übereignet Herr A2 B6 geb. ####.1981, wohnhaft C14 Straße 29 b, C16 Das Fahrzeug Daimler Benz CLK mit dem Kennzeichen ##/## an die Firma U7 GmbH B16 Straße 16 – L20. [Unterschrift des Zeugen B6] L20 den 13.05.2015“ Anschließend wurde der Zeuge B6 aufgefordert, den Schlüssel seines Fahrzeugs herauszugeben. Auch dieser Forderung kam er aus denselben Gründen nach. Es handelte sich bei dem übergebenen Fahrzeugschlüssel um den einzigen vorhandenen Schlüssel des Autos. Einer der Brüder B begleitete ihn zum Fahrzeug, um seine persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug zu holen. Nachdem diese in eine Tüte gepackt und dem Zeugen B6 übergeben worden waren, teilte der Zeuge V dem Zeugen B6 noch mit, dass er sein Auto erst zurück erhalte, wenn er 7.500,00 EUR zahle, und dass er nicht zur Polizei gehen solle, weil sie wüssten, wo er wohne. Die schriftliche Übereignungserklärung sowie das Fahrzeug nebst Schlüssel verblieben zu dem Zweck, das Fahrzeug im Falle der Nichtzahlung zu verwerten, bei dem Zeugen V. Der Zeuge B6 durfte gegen 16:20 Uhr bis 16:25 Uhr schließlich das Büro verlassen und begab sich umgehend zur nahegelegenen Tankstelle B16 Straße. Dort bestellte er sich ein Taxi und fuhr nach Hause. Unterwegs setzte er seine Mutter telefonisch über den Vorfall in Kenntnis und begab sich noch am selben Tag in das T17-Hospital in C16, wo die oben genannten Verletzungen festgestellt werden konnten. Die Platzwunde an der Augenbraue wurde mit Dermabond Hautkleber behandelt, im Übrigen erfolgte eine konservative Behandlung. Ebenfalls noch am 18.05.2015 erstattete der Zeuge B6 Strafanzeige bei der Polizei in C16. Der Zeuge leidet bis heute an den psychischen Folgen der Tat. So hat er seitdem nachts Schlafstörungen und kann – im Gegensatz zu vorher – nur noch einschlafen, wenn er extrem müde ist. Zur Hauptverhandlung ist er nur aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung erschienen, weil er die Beteiligten eigentlich aufgrund der mit der Tat verbundenen Angstgefühle nicht mehr sehen wollte. Kurz nachdem der Zeuge B6 das Büro verlassen hatte, gegen 16:25 Uhr, traten auch der Angeklagte B und sein Bruder F4 B mit zwei verschiedenen Fahrzeugen den Heimweg an, wobei beide hintereinander herfuhren und es um 16:47 Uhr, als die beiden bereits in I15 waren, zu einem weiteren Telefonat zwischen den Brüdern B kam. IV. Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift vom 18.11.2016 (= Fallakte 14) – bezüglich der Angeklagten B und U gemäß § 154 Absatz 2 StPO eingestellt Am 19.03.2015 schauten mehrere Personen in der Bar „I12“, C13 Straße 87, L20, ein Fußballspiel im Fernsehen an. Einige Gäste wollten ihre Rechnungen nicht bezahlen und es kam darüber zu einem Streit mit dem Betreiber der Bar, N4 U1. U1 rief daraufhin um 22:47 Uhr den Angeklagten T B an und schilderte ihm die Vorkommnisse und bat ihn, ihm zu helfen. Der Angeklagte B, der sich zu diesem Zeitpunkt in einem Pkw auf dem Rückweg von der oben unter I 2 beschriebenen Kondolenzfahrt nach H5 befand, telefonierte daraufhin mit mehreren Personen, welche dem Unterstützerkreis des Charters D6 angehörten und schickte sie zu der Bar, damit diese für eine Begleichung der offenen Rechnungen und „Ruhe“ sorgen sollten. Der Angeklagte B ging dabei davon aus, dass das Erscheinen der von ihm entsandten Personen ausreichen würde, um die anwesenden „Zechpreller“ zur Zahlung zu bewegen. Schon gegen 23:07 Uhr fand sich eine unbestimmt große Anzahl von Personen, die der Angeklagte B selbst oder unbekannte Dritte aufgrund der Anweisung des Angeklagten B alarmiert hatten, unter ihnen auch der Angeklagte U, an der Bar ein und „bauten“ sich für die Barbesucher erkennbar dort auf. Ohne dass die Kammer hierzu genauere Feststellungen treffen konnte, bezahlten die „Zechpreller“ schon circa fünf Minuten später ihre offenen Rechnungen und dem Angeklagten B wurde telefonisch mitgeteilt, dass alles „erledigt“ worden sei. In diesem Zusammenhang kam es vor der Bar noch zu einer Körperverletzung zum Nachteil des T4 L18. Der Täter blieb unbekannt. Die Kammer konnte weder feststellen, dass der Angeklagte U an dieser beteiligt, noch dass der Angeklagte B den Einsatz von körperlicher Gewalt an diesem Abend billigte. V. Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift vom 18.11.2016 (= Fallakte 9) – bezüglich des Angeklagten B gemäß § 154 Absatz 2 StPO eingestellt Circa ab dem Jahre 2010 arbeitete die damalige Freundin und heutige Verlobte des Angeklagten B, die Zeugin Q, als Sekretärin in einem Elektronikunternehmen des N3 B7. Dessen Bruder, der Zeuge T6 B7, war Pächter der Shisha Bar „Q4“, B12 Straße 4, L20, in der auch der weitere Bruder, der Zeuge K1 B7, an der Bar arbeitete. Der Zeuge T6 B7 benötigte ab dem Jahre 2012 jemanden, der für ihn Aufgaben in der Buchhaltung des Betriebs erledigte. Durch die Vermittlung von N3 B7, übernahm Ende 2012 die Zeugin Q diese Aufgaben. Sie sollte sich hauptsächlich einmal die Woche um den Schriftverkehr kümmern, Rechnungen bezahlen und die ausstehenden Beträge per online banking überweisen. Dafür erhielt sie von dem Zeugen T6 B7 die Zugangsdaten für das online banking. Die für eine online-Überweisung erforderlichen TAN-Nummer wurden in jedem Einzelfall durch das Kreditinstitut per SMS an das Handy des Zeugen T6 B7 übersandt, der diese, ohne die Angaben des Kreditinstituts in der SMS zu der anstehenden Überweisung genauer zu lesen, weil er der Zeugin Q vertraute, an die Zeugin Q weitergab. Die Zeugin Q konnte so, ohne dabei genauer überprüft zu werden, nach Belieben Gelder von dem Geschäftskonto der Bar Q4 transferieren. Als Vergütung erhielt sie für ihre Tätigkeiten in der Bar, neben ihrem regulären Salär im Unternehmen des N3 B7, 450,00 EUR monatlich. Spätestens Anfang 2013 beschloss die Zeugin Q, die ihr eingeräumte Vertrauensstellung zu missbrauchen und Gelder von dem Geschäftskonto unrechtmäßig zu überweisen. Sie beabsichtigte, die Gelder unter Angabe von falschen Verwendungszwecken, wie zum Beispiel „Rheinenergie“ oder „AOK“, auf ihr eigenes Konto beziehungsweise auf das Konto des Angeklagten B zu überweisen. Die Verwendungszwecke und die jeweilige Höhe des zu überweisenden Geldbetrags wählte die Zeugin anhand der Rechnungen der Bar Q4 aus, die die Bar, beziehungsweise der Zeuge T6 B7, erhalten hatte. Dies führte dazu, dass, weil die Zeugin tatsächlich die Rechnungen nicht bezahlte, vermehrt Mahnungen aufliefen. Die Zeugin Q überwies erst dann die Gelder an die richtigen Empfänger. Der Zeuge B7 schöpfte auch hier keinen Verdacht, weil die Zeugin Q ihm, soweit sie überhaupt vom dem Zeugen T6 B7 angesprochen wurde, erklärte, dass die erste Überweisung nicht ordnungsgemäß funktioniert haben müsse. Ebenfalls ab Anfang 2013 stellte der Angeklagte B der Zeugin sein Kontokorrentkonto bei der E7 Bank AG mit der Kontonummer ##### zur Verfügung, damit die Zeugin auf dieses Konto Geld vom Geschäftskonto überweisen konnte. Der Angeklagte wusste dabei, dass die Zeugin Q keine Berechtigung hatte, ihm das Geld zu überweisen und dass er auf das Geld keinen Anspruch hatte. Dennoch beabsichtigte er die eingehenden Gelder für sich zu behalten und zur Aufwertung seines Lebensstils zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kam es im Zeitraum vom 10.01.2013 bis zum 19.05.2015 zu folgenden – unrechtmäßigen – 38 Überweisungen von Geldern des Geschäftskontos in einer Gesamthöhe von 36.173,55 EUR auf das Konto des Angeklagten B durch die Zeugin Q. Im Einzelnen: Datum Betrag in EUR Verwendungszweck Es folgt eine Aufstellung der 38 Überweisungen. Etwa zu der Zeit der letzten Überweisung auf das Konto des Angeklagten B gerieten die beiden Zeugen B7 in Streit, weil sie feststellten, dass ihnen erhebliche Geldbeträge fehlten. Sie verdächtigten jedoch nicht die Zeugin Q, sondern sich selbst gegenseitig, das Geld genommen zu haben. Deshalb gab der Zeuge K1 B7 Mitte 2015 seine Mitarbeit in der Bar auf. In diesem Zusammenhang wollte der Zeuge T6 B7 die Bar komplett neu aufstellen und er entband daher auch die Zeugin Q von ihren Aufgaben. Kenntnis von den wahren Hintergründen der fehlenden Geldbeträge erhielt der Zeuge T6 B7 erst im Rahmen einer weiteren polizeilichen Vernehmung durch die Polizei im Herbst 2016. Soweit das vorgenannte Geschehen und die dazugehörigen Zahlungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.11.2016 als fortlaufende Schutzgeldzahlungen der Brüder B7 an das Charter D6 dargestellt wurden, in deren Zusammenhang eine Schussabgabe auf die Bar Q4 am 14.02.2015 erfolgt sein soll, so hat sich dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zwar gab es die Schussabgabe, die Hintergründe blieben aber unklar und es ließ sich kein Zusammenhang zu dem Charter D6 herstellen. VI. Polizeiliche Ermittlungen Das Charter D6 geriet recht schnell nach seiner Gründung in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden, weil sich schon Ende 2014 Vorfälle im „Rockermilieu“ ereignet hatten, bei dem Mitglieder beziehungsweise Unterstützer des Charters als Tatverdächtige galten. Aufgrund dessen wurden schon ab März 2015 umfassende (soweit die jeweiligen IMEI- oder Telefonnummer bekannt waren) Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen unter anderem gegen den Angeklagten B, den ursprünglichen mitangeklagten und gesondert verfolgte L1 und den gesondert verfolgten F4 B durchgeführt und auch das Fahrzeug des F4 B per GPS-Peilsender elektronisch überwacht. Zudem wurde zumindest am 16.06.2015 das Bistro „F9“ optisch überwacht. Zwischen dem 28.10.2015 und dem 02.12.2015 wurden darüber hinaus auch die Chartertreffen von D6 im Vereinsheim des Fußballvereins „G8“ sowohl akustisch, als auch optisch überwacht (sogenannte Innenraumüberwachung). Unter dem 08.03.2016 wurden gegen alle Angeklagten durch das Amtsgericht L20 Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse erlassen, die jeweils am 16.03.2016 vollstreckt wurden. Bei dem Angeklagten B wurden dabei unter anderem drei Kutten mit der Aufschrift „D6“, davon war eine die bereits oben unter I 2 näher beschriebene, ein Beil und eine Machete sichergestellt. In der Wohnung des Angeklagten B1 L, die zu dieser Zeit auch von dem Angeklagten D1 L mitgenutzt wurde, wurden im Zimmer des Angeklagten D1 L unter anderem drei T-Shirts mit der Aufschrift „D6“ und eine Sweatshirt-Jacke mit der Aufschrift „D6“ und im Zimmer des Angeklagten B1 L unter anderem vier Messer, ein Pfefferspray und sechs T-Shirts mit der Aufschrift „D6“ aufgefunden. Bei dem Angeklagten D wurden unter anderem ein Teaser und ein Cuttermesser sichergestellt. Bei dem Angeklagten F konnten unter anderem vier T-Shirts mit den Aufschriften „Support 81, Big Red Machine, D6“, eine Kutte mit der Aufschrift „D6“ und sechs Aufkleber, davon fünf mit der Aufschrift „Support your local I9 Vorarlberg“ und einer mit der Aufschrift „Support your local I9 P3“ aufgefunden werden. Bei dem Angeklagten U wurden unter anderem eine Kutte mit der Aufschrift „D6“ und ein Klappmesser sichergestellt. Zudem wurden bei allen Angeklagten Mobiltelefone sichergestellt, deren Auswertung aber keine Ergebnisse in Hinblick auf eine konkrete Tatbeteiligung, insbesondere zu der Tat vom 17.06.2015, brachte. VIII. Schuldfähigkeit des Angeklagten B Die Schuldfähigkeit des Angeklagten B war bei Begehung aller vorgenannter Taten weder aufgehoben, noch erheblich vermindert. Vielmehr war er uneingeschränkt fähig, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. D. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie auf den Ergebnissen der übrigen, ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 27.03.2017, 29.03.2017, 06.04.2017, 25.04.2017, 26.04.2017, 28.04.2017, 08.05.2017, 11.05.2017, 15.05.2017, 18.05.2017, 22.05.2017, 24.05.2017, 09.06.2017, 12.06.2017, 13.06.2017, 26.06.2017, 03.07.2017, 05.07.2017, 06.07.2017, 17.07.2017, 20.07.2017, 24.07.2017, 27.07.2017, 31.07.2017, 01.08.2017, 02.08.2017, 03.08.2017, 01.09.2017, 04.09.2017, 05.09.2017, 06.09.2017, 12.09.2017, 28.09.2017, 04.10.2017, 18.10.2017, 20.10.2017, 27.10.2017, 07.11.2017, 09.11.2017, 13.11.2017, 15.11.2017, 17.11.2017 und 21.11.2017 erhobenen Beweise. I. zu B = Feststellungen zur Person 1. Angeklagter B Die unter B I 1 zum Lebensweg des Angeklagten B getroffenen Feststellungen beruhen auf seiner den Feststellungen entsprechenden Einlassung in der Hauptverhandlung zu seiner Person, die bestätigt und ergänzt wurde durch die Verlesung der den Vorstrafen zugrunde liegenden Urteile. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen (unter B I 2) des Angeklagten B beruhen auf dem entsprechend dem Protokoll zur Hauptverhandlung, auf das Bezug genommen wird, verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 29.12.2016, sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urteilen und weiteren Auszügen aus den im Protokoll der Hauptverhandlung im Einzelnen genannten Vorstrafenakten. 2. Angeklagte D1 L, B1 L, D und F Die unter B II, B III 1, B IV und B V zum Lebensweg der Angeklagten D1 L, B1 L, F und D getroffenen Feststellungen beruhen auf ihren den Feststellungen entsprechenden Einlassungen in der Hauptverhandlung zu ihrer Person. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beziehungsweise zu dem teilweise Nichtvorliegen von strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten (siehe oben unter B II, B III 2, B IV und B V) beruhen auf den entsprechend dem Protokoll zur Hauptverhandlung, auf das Bezug genommen wird, verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 29.12.2016 die Angeklagten betreffend, sowie im Hinblick auf den Angeklagten D1 L auf dem ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urteil des Amtsgerichts Landau vom 19.01.2016 (Az.: 7 Ls 7173 Js 7251/14) und weiteren Auszügen aus der im Protokoll der Hauptverhandlung im Einzelnen genannten Vorstrafenakte. 3. Angeklagter U Die unter B VI 1 zum Lebensweg des Angeklagten U getroffenen Feststellungen beruhen auf den, den Feststellungen entsprechenden, Angaben der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe L20, die der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen (unter B VI 2) des Angeklagten U beruhen auf dem entsprechend dem Protokoll zur Hauptverhandlung, auf das Bezug genommen wird, verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 29.12.2016, sowie auf der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten Vorbelastungsakte. II. zu C = Feststellungen zur Sache 1. zu C I = Tat zur Ziffer 1 der Anklageschrift vom 18.11.2016 a) Der Angeklagte B hat sich durch Verlesung einer Verteidigererklärung, die sich der Angeklagte vollumfänglich zu Eigen gemacht hat, wie folgt zu der Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift vom 18.11.2016 eingelassen: „Der Angeklagte T B räumt ein, dass er Mitbegründer der Vereinigung I8 D6 war und dieser Vereinigung von Beginn an als Vizepräsident angehörte. Ab Mitte/Ende November 2015 hat er die Leitung des Charters übernommen. Das Charter I8 D6 hat für sich von Beginn an das Revier der L21 bis hin zum L19 in Anspruch genommen. In diesem Revier kam es ebenso von Beginn an zu Drogengeschäften, deren Erlöse mitunter dem Charter zugeflossen sind und teilweise zur Finanzierung des Charters dienten, was so auch geplant war. Dabei sind an der Finanzierung bzw. den Finanzgeschäften selbstverständlich nicht alle Mitglieder/Unterstützer aktiv beteiligt gewesen. Er selbst hatte allerdings Kenntnis davon.“ Diese Einlassung hat der Angeklagte im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme durch bestätigende mündliche Angaben zu den erhobenen Beweisen ergänzt. b) Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft. Sie wird durch die erhobenen Beweise bestätigt beziehungsweise ergänzt. Im Einzelnen: (1) Die unter C 1 getroffenen Feststellungen zur Struktur der I9 im Allgemeinen, zur Struktur und Geschichte des Charters D6, beruhen ebenso auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHK G5 und KHK E3, die analog zu den Feststellungen ausgesagt haben, und zu den weiteren Feststellungen, dass die Mitglieder regelmäßig Kontakt hielten, regelmäßig, meist wöchentlich, „Meetings“ abhielten und dass zwischen Mai 2015 und Oktober 2015 das Café F9 der Hauptanlaufpunkt des Charters war, bekundet haben. Auf den Angaben dieser Zeugen beruht auch die Feststellung, dass sich das Charter nach den Festnahmen der Angeklagten und anderweitig verfolgter Mitglieder des Charters im März 2016 zu einem späteren Zeitpunkt auflöste. Dass G2 C7 der Konzessionsinhaber des Cafés F9 war, beruht auf der Verlesung des Vermerks der KHK’in C8 vom 10.10.2016, die eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eingeholt hatte. Dass C7 ebenfalls Mitglied des Charters war, beruht wiederum auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHK E3 und KHK G5. Die Feststellungen, dass circa ab Ende Oktober 2015 das Vereinsheim des Fußballvereins „G8“ der Treffpunkt des Charters war, beruht auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen mit den dazugehörigen – und im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls abgespielten – Tonaufnahmen aus der Innenraumüberwachung des Vereinsheims. Auf den Aufnahmen vom 28.10.2015, 04.11.2015, 11.11.2015, 18.11.2015, 25.11.2015 und 02.12.2015 ist das jeweilige Clubtreffen zu sehen. Die Mitglieder saßen, größtenteils bekleidet mit Oberbekleidung der I9 (es waren darauf insbesondere der sogenannte „Deathhead“ und der I9-Schriftzug zu sehen), um einen Tisch und sprachen unter anderem über Organisatorisches, wie Besuche bei anderen Chartern, über Mitglieder und deren Status in anderen Chartern und über die Aufnahme von neuen Mitgliedern in das Charter D6. Die Feststellung, dass der gesondert verfolgte F4 B zunächst der „President“ des Charters war, beruht zum einen ebenfalls auf den Angaben der zuvor genannten Zeugen KHK G5 und KHK E3 sowie ebenfalls auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen samt Tonspur aus der Innenraumüberwachung des Vereinsheims. Auf den Aufnahmen vom 28.10.2015, 04.11.2015, 11.11.2015 und 18.11.2015 saß F4 B jeweils am Kopf des Tisches und leitete die Versammlung, was für seine leitende Position innerhalb des Charters spricht. Die Kammer konnte dabei den nicht mitangeklagten F4 B auf den Videoaufnahmen erkennen, weil sie die gefertigten Lichtbilder von F4 B, welche im Sonderheft Tätowierungen abgelegt waren, in Augenschein genommen und sich so ein Bild von seinem Aussehen verschafft hat. (2) Die ebenfalls unter C 1 getroffenen Feststellungen über das vom Charter beanspruchte Revier sowie zu deren Drogengeschäften beruhen neben der analog zu den Feststellungen lautenden Einlassung des Angeklagten B, auf den Einlassungen der Angeklagten D1 L, B1 L, D, F und U. Alle Angeklagten haben sich übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten B und entsprechend den dahingehenden Feststellungen der Kammer eingelassen. Die Einlassung des Angeklagten wird weiter bestätigt durch den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen TÜ-Auswertebericht des KHK I4 vom 30.05.2016, aus dem sich ergibt, dass die dort überwachte Gruppe von Zigeunern vom L19 an eine sich in deren Revier „reindrängende Rocker-Gruppe“ erhebliche Geldbeträge zahlen mussten. Des Weiteren ergibt sich aus diesem Vermerk, dass bei einer Durchsuchung bei C6 L8 am 24.10.2016 ein handschriftlicher Zettel aufgefunden wurde, in dem – wie in den Feststellungen festgestellt – aufgeführt wurde, welche Wohnungen die I9 als Drogenverkaufswohnungen und für welche Drogen nutzten. Dass es sich dabei um das Charter D6 handeln muss, ergibt sich schon aus den Einlassungen der Angeklagten, wonach das Revier des Charters auch der L19 war und die keine Angaben zu einem möglichen konkurrierenden Charter enthalten, zumal sich in diese Richtung auch keinerlei Anhaltspunkte im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben haben. Zuvor Genanntes und dass das Charter D6 sich ab Sommer 2015 auch am L19 am Drogenhandel beteiligte, ergibt sich zudem aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk der Staatsanwältin T11 vom 13.03.2017, aus dem hervorgeht, dass C6 L8 in dem gegen ihn geführten Verfahren angegeben hat, dass es seit Sommer 2015 eine neue Gruppe im Rahmen der Drogenverkäufe am L19 gegeben habe, die auch schnell „das sagen gehabt habe“ und über Drogenverkaufswohnungen verfügt habe. Auch der unter C 3 festgestellte Umstand, dass der C6 L8, der ausweislich des vorgenannten Vermerks selbst angegeben hat, in Drogengeschäfte am L19 involviert zu sein, Ende 2015 beziehungsweise Anfang 2016 zusammen mit den Angeklagten D1 und B1 L, sowie im Januar 2016 zusätzlich noch neben dem Angeklagten D1 L und B1 L mit dem Angeklagten D, zu F4 B in die Türkei flog, bestätigt das Vorgenannte. Die Feststellungen zu diesen Reisen beruhen auf den dahingehend übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten D1 L, B1 L und D. Die Einlassungen werden in Hinblick auf die Reise mit C6 L8 in die Türkei durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, welche von der Polizei aus kurzen Videosequenzen gefertigt wurden, gestützt. Diese wurden auf dem Mobiltelefon des C6 L8 aufgefunden, welches am 25.01.2016 bei ihm sichergestellt wurde. Die Lichtbilder zeigen die Angeklagten D1 L, B1 L sowie den C6 L8. Dass es sich bei den abgebildeten Personen um D1 L und B1 L handelte, war dabei für die Kammer schon selbst ersichtlich. Dass die weitere Person C6 L8 war, bestätigten die Angeklagten D1 L und B1 L der Kammer. Dass das Charter D6 sich an den Drogengeschäften am L19 beteiligte, ergibt sich weiter indiziell durch die Aussagen der Zeugen T9, Z2 und T7 gestützt, die alle übereinstimmend angaben, im Umfeld des L19s durch Dritte gehört zu haben, dass die Tat vom 17.06.2015 mit den I9 und deren Betätigung in Rahmen von Drogengeschäfte zu tun gehabt haben soll. Weiter spricht für die Betätigung des Charters D6 an Drogengeschäften, dass die Polizei wie festgestellt einen Drogenbunker des Charters „ausgehoben“ hat. Die getroffenen Feststellungen zum Auffinden des Kokains beruhen auf der Verlesung des Vermerks des KHK T10 vom 10.07.2015, in dem das Auffinden des Kokains wie in den Feststellungen festgestellt beschrieben wird sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Fundort der Thermoskanne und von deren Inhalt. Zudem gab der Zeuge KHK T10 im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer hierzu übereinstimmend an, dass es einen Drogenfund am L20 Südfriedhof gegeben habe. Die getroffenen Feststellungen zu den sichergestellten Mengen, dem Wirkstoff der Droge, deren Wirkstoffgehalt und deren Wirkstoffmenge beruhen ebenso wie die Feststellung, dass es sich teilweise um unterschiedliches Kokain gehandelt hat und dass die Menge circa 1300 Konsumeinheiten entsprach, auf der Verlesung des widerspruchsfreien, in sich logischen und nachvollziehbaren Gutachtens des Landeskriminalamts vom 20.10.2015. Die Feststellung, dass es sich um einen Drogenbunker des Charters D6 gehandelt hat, beruht auf der Inaugenscheinnahme durch Abspielen eines Telefonats vom 07.07.2015 um 19:50:44 Uhr zwischen F4 B und dem Anschlussnutzer der Nummer ####, in dem F4 B seinem Gesprächspartner mitteilt, dass sie eine Thermoskanne auf dem Südfriedhof suchen müssten. Dass es sich bei einem der Sprecher um F4 B handelte beruht auf dem Umstand, dass die Kammer ein Gespräch vom 03.07.2015, 00:13:45 Uhr, durch Abspielen in Augenschein genommen hat, in dem F4 B von seinen Gesprächspartnern, seinem Vater und seinem Bruder C B, die F4 B in dem Gespräch mit „Papa“ und „C“ anredete, mit seinem Namen angesprochen wurde und die Kammer so die Stimme von F4 B einwandfrei zuordnen konnte. Die Feststellung, dass der andere Gesprächspartner dem Umfeld des Charters D6 zuzuordnen ist und dass es sich somit um einen Drogenbunker des Charters gehandelt haben muss, beruht auf dem Umstand, dass der Anschlussnutzer der vorgenannten Nummer am 15.12.2015 um 21:09:38 Uhr eine SMS, die die Kammer verlesen hat, mit dem Inhalt: „Morgen um 19.00 am verteiler,gehen was trinken,gruss dok“ erhalten hat. Diese SMS, die insgesamt an 19 Personen unmittelbar hintereinander übersandt wurde, ist eine verklausulierte Einladung zu einem Meeting des Charters. Dies konnte die Kammer durch Verlesung weiterer SMS vom 27.10.2015, vom 03.11.2015, vom 10.11, 2015 und vom 18.11.2015 feststellen, die alle einen ähnlichen Einladungsinhalt hatten und nach denen am darauffolgenden Tag immer ein Meeting des Charters stattfand, was die Kammer wiederum deshalb feststellen konnte, weil sie die jeweiligen Aufnahmen aus der Innenraumüberwachung des Vereinsheims, die die jeweiligen Meetings des Charters zeigten, in Augenschein genommen hat. Die Feststellung, dass das Charter „Türen übernahm“ und vor allem Unterstützer als Türsteher einsetzte, beruht auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B1 L und U, die übereinstimmend angaben, dass sie nicht nur selber Türsteherdienste wahrnahmen, sondern auch eingesetzt wurden, um Türsteher, die F4 B in seiner Eigenschaft als „President“ an Diskotheken vermittelt hatte, zu bezahlen. Auch der Angeklagte B bestätigte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass sich das Charter im „Türsteher-Business“ betätigte. (3) Die Einlassung des Angeklagten B, zunächst Vizepräsident des Charters gewesen zu sein und im November dessen Leitung übernommen zu haben, wird durch die durch Abspielen im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen inklusive Tonspur aus der Innenraumüberwachung des Vereinsheims bestätigt. In den Meetings vom 28.10.2015, vom 04.11.2015, vom 11.11.2015 und vom 18.11.2015 saß er neben seinem Bruder F4 B am Kopfende des Tisches, was seine leitende Funktion belegt. In den Meetings vom 25.11.2015 und 02.12.2015 saß er dann alleine am Kopfende in der Mitte und leitete die Veranstaltung und hatte überwiegend das Wort und konnte es weitergeben. Seine führende Position im Charter wird auch durch die Feststellungen unter C IV zu der Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift der Anklageschrift vom 18.11.2016 belegt. Der Angeklagte B war derjenige, der von dem Inhaber der Bar angerufen und um Mithilfe gebeten wurde, sowie derjenige, der dann mittels mehrerer Telefonate Personen aus dem Umkreis des Charters anwies, sich zu der Bar zur Klärung der Angelegenheit zu begeben (zu der Beweiswürdigung der Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift vom 18.11.2016 an sich siehe unten unter 4). Auf den vorgenannten Umständen, die die herausgehobene Position des Angeklagten B im Rahmen der Betätigungen des Charters D6 deutlich machen, beruht auch die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte B sich als Rädelsführer im Rahmen des Charters D6 betätigte. Die Einlassung des Angeklagten B, von Beginn an Kenntnis von den Drogengeschäften des Charters gehabt zu haben, ist ebenfalls glaubhaft. Es ist sehr lebensnah, dass der Vizepräsident (und spätere Leiter) eines Charters auch in deren Finanzierungsaktivitäten eingebunden ist und Kenntnis von den Geschäften eines Charters haben muss und hat. Zudem war der Angeklagte B nach eigener Angaben auch an der unter C II 3 in den Feststellungen beschrieben Vorbesprechung vor der Tat vom 17.06.2015 anwesend, in der es um das Verhalten der Zeugen I1 C2 und O C2 im Zusammenhang mit der Gruppe der Zigeuner und deren Geschäften am L19 ging, so dass auch dies seine Einlassung – von Drogengeschäften des Charters gewusst zu haben – stützt (zu der Beweiswürdigung der Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18.11.2016 an sich siehe unten unter 2). Die weiteren unter C 2 getroffenen Feststellungen zu den Beteiligungen des Angeklagten B an dem Charter beruhen zunächst auf seinem in der Hauptverhandlung erweiterten Geständnis. Der Angeklagte hat seine Beteiligung an dem Charter und dessen Förderung übereinstimmend mit den Feststellungen beschrieben. In Bezug darauf, dass der Angeklagte B im März 2015 für das Charter den Angeklagten U als Kellner vermittelte, wird die geständige Einlassung des Angeklagten B durch die übereinstimmende Einlassung des Angeklagten U bestätigt. Die Angeklagten D1 L, B1 L und D ließen sich in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten B dahingehend ein, ebenfalls im März 2015 unter der Führung von F4 B zusammen mit weiteren Mitgliedern des Charters eine „Kondolenzfahrt“ zu dem befreundeten H5 Charter unternommen zu haben. Die Einlassung des Angeklagten B, an der Party des C18 I9 Charters mit weiteren Mitgliedern teilgenommen zu haben, wird bestätigt durch die Einlassungen der Angeklagten D1 L, B1 L, D, F und U, die nach ihrer Einlassung ebenfalls an der Party teilgenommen haben. Dass der Angeklagte B, wie von ihm angegeben, am 10.10.2015 an der Party des I9 Charters aus N12 teilgenommen hat, wird durch die dahingehende Einlassung des Angeklagten F, der nach seiner Einlassung ebenfalls teilgenommen hat, bestätigt. Zudem hat die Kammer ein Lichtbild in Augenschein genommen, dass aus einem online-Artikel der „S6“ stammt und Teilnehmer des Charters D6, unter anderem die Angeklagten B und U sowie den ursprünglich mitangeklagten und gesondert verfolgten L1 und den gesondert verfolgten F4 B am Abend der Party zeigt. Der Angeklagte B trägt dabei auf dem Foto die in den Feststellungen näher beschriebene Kutte (zu der Beweiswürdigung betreffend die Sicherstellung an sich siehe unten unter 6). Die Feststellung, dass ein Deathhead das Wappen der I9 ist, beruht darauf, dass dies mittlerweile allgemeinkundig ist und eine durchschnittliche Person dieses Logo ohne weiteres den I9 zuordnen kann. Zudem wurde der Deathhead der Kammer auch übereinstimmend durch die Zeugen KHK E3 und KHK G5 als Symbol der I9 beschrieben. Die Feststellungen zu der Beteiligung des Charters an dem Saunaclub „N9“ sowie zu den Geschehnissen am Abend des 28.10.2015 beruhen auf der Inaugenscheinnahme inklusive Abspielen der Tonspur der Innenraumüberwachung aus dem Vereinsheim. Die in den Feststellungen näher aufgeführte Diskussion der Chartermitglieder war in der in Augenschein genommenen Sequenz deutlich zu verstehen. Jedoch konnte die Kammer, weil ihr auch nicht alle Mitglieder des Charters zum Beispiel durch Telefonüberwachungsmaßnahmen bekannt waren, keine genauen Zuordnungen von Gesprochenem zu einzelnen Personen treffen. Die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Personen waren aber alle Mitglieder, das heißt Fullmember, des Charters D6. Dies folgt daraus, dass zuvor anwesende Personen, unter anderem die Angeklagten B1 L, F und U, vor diesem Gespräch auf Anweisung von F4 B den Raum verlassen mussten. Die Feststellungen zu den dann am 29.10.2015 in der Nähe des Saunaclubs angetroffenen Personen, unter ihnen der Angeklagte B, beruht auf der Verlesung des Vermerks von KHK S2 vom 26.04.2016, aus dem sich dieser Umstand ergibt. Die Feststellungen, dass auch G4 G3, J L10 und A3 Z, deren dortige Anwesenheit ebenfalls aus dem vorgenannten Vermerk folgt, Mitglieder des Charters D6 waren, beruhen ebenfalls auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHK G5 und KHK E3 hierzu. Die Feststellungen zu den Tätowierungen des Angeklagten B beruhen auf der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, die seine Tattoos zeigten, im Rahmen der Hauptverhandlung. Der Angeklagte trug zudem des Öfteren im Laufe der Hauptverhandlung kurzärmelige T-Shirts, so dass die Kammer zumindest die beschrieben Tätowierungen an den Armen, am Hals und am Nacken auch selbst zur Kenntnis genommen hat. Dass der Angeklagte B während seiner Inhaftierung Unterstützungspost anderer I9 Charter übersandt bekommen hat, beruht auf der Inaugenscheinnahme und Verlesung der durch die Kammer beschlagnahmten Post- beziehungsweise Weihnachtskarten. c) Die unter C 3 getroffenen Feststellungen betreffend die Angeklagten D1 L, B1 L, D, F und U beruhen auf den glaubhaften, soweit mehrere Angeklagte betroffen waren auch übereinstimmenden, Einlassungen der Angeklagten, die sich analog zu den Feststellungen durch zu Eigen gemachte Verteidigererklärungen eingelassen. Zudem haben sie über ihre jeweiligen schriftlichen Einlassungen hinaus in Bezug auf weitere Beweiserhebungen im Rahmen der Hauptverhandlung (wie zum Beispiel Inaugenscheinnahmen durch Abspielen und Vorhalte von Telefonaten aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, Verlesung von Vermerken und Inaugenscheinnahme von Lichtbildern) ihre geständigen Einlassungen den Feststellungen entsprechend ergänzt und präzisiert. Die Einlassungen der Angeklagten wurden dabei in Bezug auf die Flugreisen in die Türkei durch die verlesenen Passagierlisten gestützt. Dass der Angeklagte D1 L mit dem in den Feststellungen beschriebenen Bargeld angetroffen wurde, beruht auf der Verlesung des Einleitungsvermerks des Hauptzollamts E9 vom 12.01.2016, dessen Inhalt der Angeklagte D1 L auch als richtig bestätigt hat. Die Feststellungen zu den (untergeordneten) Beteiligungen der Angeklagten an den Meetings des Charters beruhen auf den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen aus der Innenraumüberwachung des Vereinsheims. 2. zu C II = Tat zur Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18.11.2016 a) Der Angeklagte B hat sich durch Verlesung einer Verteidigererklärung, die sich der Angeklagte vollumfänglich zu Eigen gemacht hat, wie folgt zu der Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18.11.2016 eingelassen: „Der Angeklagte räumt ein, am Tatabend am L19 gewesen zu sein. Hintergrund der Tat war ein Revierkampf des I8 D6 mit einer Gruppe „Zigeuner“ um die Vormachtstellung am L19. Konkret ging es um die Beherrschung des Drogenreviers L19. Es gab im Vorfeld bereits wechselseitige Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Mitgliedern beider Seiten. Die Gebrüder C2 wurden von beiden Seiten in die Gespräche einbezogen. Letztlich haben sie sich nicht klar von der Gruppe der „Zigeuner“ distanziert. Aus diesem Grunde wurde vereinbart, ihnen eine klare Ansage und ggfls. eine Abreibung zu verpassen. Das wurde konkret am Tatabend in der Bar „F9“ besprochen, wobei an dieser Besprechung nicht alle Personen aus dem Dunstkreis des Charters teilgenommen haben. Einzelne wurden erst im Anschluss eingeweiht oder instruiert. Im Ergebnis waren an der Tat nicht alle Mitglieder des Charters beteiligt. Es war zu keinem Zeitpunkt geplant, irgendjemanden zu töten. Wenn die C2s die klare Ansage verstanden hätten, wäre gar nichts passiert. Die angereiste Personenzahl ist darauf zurückzuführen, dass nicht auszuschließen war, dass die Gruppe der „Zigeuner“ auf die geplante Ansage aufmerksam hätte werden können und sich sodann gewaltsam eingemischt hätte. Es wurde sodann das Gespräch mit den Brüdern C2 unmittelbar vor dem Kiosk geführt. Den Inhalt dieses Gesprächs hat der Angeklagte T B nicht wahrgenommen, dazu stand er zu weit weg. Es begann sodann eine Schlägerei mit den Brüdern C2, die Teile der Gruppe veranlasste, auf den Kiosk zuzustürmen. Der Angeklagte B hat nicht geschossen, er hatte auch keine Waffe dabei. Er kann nur wiederholen, dass vorrangiges Ziel war, den Brüdern C2 im Rahmen des Revierstreits eine Ansage zu verpassen und nur für den Fall, dass sie sich weiterhin nicht von der Gruppe der „Zigeuner“ distanzieren würden, ihnen eine Abreibung in Form von körperlichen Gewalt zu verpassen. Inzwischen gibt es mit der Familie C2 keinen Streit mehr, u.a. wurde die Mutter C2 einige Wochen später (Herbst 2015) im Kiosk besucht und um Entschuldigung für die Vorfälle und ihre Verletzungen gebeten.“ b) Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft. Sie wird durch die erhobenen Beweise bestätigt beziehungsweise ergänzt. Im Einzelnen: (1) Die unter C II 1 getroffene Feststellung, dass es schon vor der Tat vom 17.06.2015 zu wechselseitigen Auseinandersetzungen mit den Zigeunern kam, beruht auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten an der die Kammer keinen Zweifel hat. Dass die Zeugen C2 nach der Einlassung des Angeklagten in die Gespräche zwischen D6 und den Zigeuner einbezogen werden sollten, findet seine Stütze schon in der Tat vom 17.06.2015 selbst, bei der es unmittelbar vor der Tat zu Gesprächen mit den Brüdern C2 kam. Die ebenfalls unter C II 1 getroffenen Feststellungen zu der Familie C2 beruhen auf den Aussagen der Zeugen KK’in P und KHK K5, die die Zeugen I1 C2, O C2, L3 C2, H2 C2, S1 C2 und C3 C2, die alle unter Berufung auf § 55 StPO eine Aussage vor der Kammer verweigert haben, vernommen haben. Die Zeugen KK’in P und KHK K5 haben dazu bekundet, dass die von ihnen vernommenen Familienmitglieder C2 in ihren polizeilichen Vernehmung solche Angaben gemacht haben, die den Feststellungen entsprechen. (2) Die den Tatort betreffenden Feststellungen, siehe oben unter C II 2, beruhen auf den Angaben der Zeugen KK’in M4, KK’in C11 und KK M3, die den Tatort nach der Tat aufgenommen haben und diesen übereinstimmend wie in den Feststellungen niedergelegt beschrieben haben. Die Angaben der Zeugen wurden zudem durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort bestätigt. (3) Die unter C II 3 getroffenen Feststellungen bezüglich des Meetings des Charters am Vorabend der Tat und dem „Aufbruch“ zum L19 am 17.06.2015 beruhen nicht nur auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, sondern auch auf der Vernehmung des Zeugen KHK T10, der die optische Überwachung des Cafés F9 ausgewertet hatte und der Kammer so, in Übereinstimmung mit den dazugehörigen Lichtbildern, welche von den Videoaufnahmen gefertigt wurden und die die Kammer in Augenschein genommen hat, die Abläufe vor dem Café wie in den Feststellungen beschrieben geschildert hat. Dabei ist die Kammer überzeugt, dass neben dem Angeklagten B, der sich dahingehend wie beschrieben eingelassen hat, auch sein Bruder F4 B anwesend war. Dies stützt sich zunächst auf den Umstand, dass das per GPS-Überwachung überwachte und zu dieser Zeit von F4 B genutzte Fahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen ##/#### (zur weiteren Beweiswürdigung dazu siehe unten unter 3 c) nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK T10 am 16.06.2015 um 21:14 Uhr im Bereich des Cafés abgestellt wurde. Genau zu dieser Zeit, der Zeuge KHK T10 bestätigte der Kammer, dass die Uhrzeit der Videoüberwachung die Echtzeit darstellen würde, war auf den Lichtbildern trotz der eher schlechten Auflösung eine Person mit weißem T-Shirt und dunkler Jeans zu erkennen, die große Übereinstimmungen zu dem Erscheinungsbild des F4 B aufwies. Die auf den Lichtbildern abgebildete Person hatte eine Glatze, trug einen Vollbart und wies eine sehr rundliche Kopfform auf. Diese Punkte trafen alle auf den F4 B zu, wie sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Person des F4 B, unter anderem aus verschieben erkennungsdienstlichen Behandlungen, überzeugen konnte. Zudem stand beziehungsweise ging die Person mit leicht nach vorn gebeugtem Oberkörper. Auch das war eine typische Haltung des F4 B, wie auf dem Video vom Tatort am L19 zu sehen war (mehr dazu im Folgenden). Auf weiteren Lichtbildern von 23:59 Uhr, die jetzt eine etwas bessere Auflösung aufwiesen, war die Person mit Glatze, Vollbart und rundlicher Kopfform erneut zu sehen, trug jetzt aber eine dunkle Jacke mit weißen Streifen auf den Armen. Die Person stand wieder leicht nach vorne gebeugt und hielt die Hände in den Taschen vergraben. Dieselbe Person war auf dem Tatortvideo des Kiosks ab 00:24 Uhr anhand der identischen Oberbekleidung und des äußeren Erscheinungsbildes deutlich wiederzuerkennen und auf dem Tatortvideo deutlich als F4 B aufgrund der besseren Auflösung zu erkennen. F4 B fiel auch hier mit seiner typischen leicht nach vorne gebeugten Körperhaltung und den vergrabenen Händen in den Hosentaschen auf. Die weiteren Feststellungen zu dem Inhalt des Meetings und insbesondere des besprochenen weiteren Vorgehens betreffend die Brüder C2, beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die durch die weiteren Abläufe der Tat bestätigt wird. Der Umstand, dass die Brüder C2 zunächst von den Angeklagten L und D für Gespräche aufgesucht wurden, dass erst nach diesen – erfolglosen – Gesprächen Personen aus dem Umfeld des Charters D6 zum L19 aufbrachen und dass unmittelbar vor der Tat auch noch ein Gespräch mit den Brüdern C2, dieses Mal von F4 B geführt, stattfand, belegt, dass der „Plan“ des Charters – in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten – gewesen sein muss, zunächst mit den Brüdern C2 zu sprechen. Diese Abläufe belegen auch, dass es keine Absprache gegeben haben kann, dass die Brüder C2 getötet werden sollten. In diesem Fall wäre es völlig lebensfremd gewesen, zunächst Gespräche zu führen. Es wäre vielmehr logisch gewesen, ohne vorherige Interaktion mit den Zeugen C2 mit dem Einsatz von Schusswaffen sofort zu beginnen, um insbesondere deren dann noch bestehende Arglosigkeit auszunutzen. Die Einlassung des Angeklagten, es sei nicht besprochen worden, dass Schlagwerkzeuge oder Waffen zum Einsatz kommen könnten, lässt sich nicht widerlegen. Die Feststellungen zu den Gesprächen zwischen den Brüdern C2 und den Angeklagten B1 L und D beruhen auf der Inaugenscheinnahme des Videos aus dem Kiosk auf dem die Abläufe wie in den Feststellungen beschreiben zu sehen sind. Dass es sich dabei um Gespräche in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang gehandelt haben muss, die Angeklagten haben hierzu keine Angaben gemacht, folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte B1 L mit den Brüdern C2 im Flur, also einem abgeschiedenen Raum, gesprochen hatte und aus der in den Feststellungen beschriebenen deutlichen erregten Art der Diskussionsführung, insbesondere der Körpersprache des Angeklagten B1 L und des Zeugen I1 C2. Die Feststellung, dass dieses Gespräch jedoch ergebnislos verlaufen sein muss und dass dies dem Charter auf einem der Kammer nicht bekannten Weg mitgeteilt worden sein muss, beruht auf dem Umstand, dass es später zu dem weiteren Gespräch und der Tat selbst gekommen war. (4) Die unter C II 4 getroffenen Feststellungen zu dem Erscheinen von circa 20 Personen aus dem Charter D6 und den weiteren Abläufen bis zu dem Gespräch zwischen F4 B mit dem Zeugen I1 C2 beruhen auf den glaubhaften, weil übereinstimmenden Angaben der Zeugen PK L11 und PHK’in X2, die im Rahmen eines (nicht mit dieser Tat zusammenhängenden) Einsatzes in zivil in einem Pkw auf der in den Feststellungen beschrieben Feuerwehrzufahrt in der Nähe des Spielplatzes saßen und den Sachverhalt wie in den Feststellungen beschrieben ausgesagt haben. Die weitere auf der Einlassung des Angeklagten beruhende Feststellung, dass die Gruppe die beschriebe Größe hatte, um ein Einmischen der Zigeuner zu verhindern, findet ihre Bestätigung in dem Umstand, dass kurz nach der Tat tatsächlich einige Personen aus dem Umfeld der Zigeuner, eine davon sogar mit einer Schusswaffe, am Tatort erschienen waren. Diese Personen waren zum einem auf dem Tatortvideo zu sehen und zum anderen haben auch die Zeugen PK L11 und PHK’in X2 das Erscheinen der Zigeuner nach der Tat übereinstimmend beschrieben. Die Feststellung, dass der Angeklagte B – wie von ihm selbst eingeräumt – am Spielplatz anwesend war, beruht darüber hinaus auf der Verlesung des widerspruchsfreien, in sich logischen und nachvollziehbaren Gutachtens des Landeskriminalamts vom 11.09.2015. Die weitere Feststellung, dass der Angeklagte die Gruppe am Spielplatz anführte, beruht auf seiner Stellung innerhalb der Gruppierung als Vizepräsident. Wie die Inaugenscheinnahme des Videos aus der Innenraumüberwachung des Vereinsheims zeigt, herrschte bei dem Charter eine klare Struktur, was durch die Sitzordnung, Präsident und Vizepräsident saßen am Kopf des Tisches, belegt wird. Die ebenfalls unter C II 4 getroffenen Feststellungen zu dem Gespräch zwischen F4 B und den Brüdern C2 sowie der darauffolgenden Tat beruht auf der Inaugenscheinnahme des Videos vom Tatort, dass das Geschehen wie in den Feststellungen beschrieben zeigt. Bestätigt wird dies durch die Angaben der Zeugen X, L7, T9 und X1, die sich während der Tat unmittelbar vor dem Kiosk aufgehalten hatten und zu der Tat, sofern sie dazu Wahrnehmungen gemacht haben, wie in den Feststellungen beschrieben ausgesagt haben. Die Feststellungen zu dem Inhalt des (Streit-)Gesprächs zwischen F4 B und den Brüdern C2 beruht auf den Angaben der Zeugen KK’in P und KHK K5, die den Zeugen I1 C2 polizeilich vernommen haben und der ihnen, nach der übereinstimmenden Aussage der Zeugen, von dem Inhalt des Gesprächs wie in den Feststellungen beschrieben berichtet hatte. Diese Angabe des Zeugen I1 C2 in den verschiedenen polizeilichen Vernehmungen ist insoweit glaubhaft, weil er sie im Rahmen dieser konstant wiederholt hatte und sie zudem durch die Angaben des Zeugen X bestätigt wird, der im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer von einem lauten Streit des ihm bekannten Zeugen I1 C2 mit einer ihm unbekannten Person berichtet hat. Dass F4 B auf dem Video deutlich als diejenige Person, die das Gespräch mit den Brüdern führte und danach zunächst handelte, identifiziert werden konnte, wurde schon weiter oben beschrieben. Weitere Personen, insbesondere die Angeklagten, konnte die Kammer auf dem Video, trotz sachverständiger Hilfe des anthropologischen Gutachters I, der im Rahmen seiner Gutachtenerstattung angegeben hat, dass er keinen der Angeklagten auf dem Video sicher wiedererkennen könnte, nicht identifizieren, weil die übrigen Personen ihre Gesichter überwiegend durch Kapuzen verdeckt hatten und nur im Randbereich der Kamera zu sehen waren. Die Feststellungen, dass kurz nach Beginn der Tat alle am Spielplatz anwesenden Personen in Richtung Kiosk stürmten, beruht ebenfalls auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen PK L11 und PHK’in X2, die dahingehende Angaben gemacht haben. Diese Angaben werden durch die Videobilder vom Kiosk gestützt, die eine Vielzahl von Personen zeigen, die aus Richtung des Spielplatzes zum Tatort gerannt kommen. Dass auf die Brüder C2 zehn Mal aus insgesamt fünf verschiedenen Waffen geschossen wurde beruht auf der Verlesung des widerspruchsfreien, in sich logischen und nachvollziehbaren Gutachtens des Bundeskriminalamts vom 17.09.2015, aus dem sich diese Feststellung ergibt und in dem die aufgefunden Patronenhülsen und Geschossteile gutachterlich ausgewertet wurden. Die Feststellung, dass auf den Zeugen I1 C2 auch eingestochen wurde, folgt aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen S, der Stichverletzungen bei dem Zeugen I1 C2 nach dem Geschehen festgestellt hat. Die weiteren, unter C II 4 getroffene Feststellungen zu der Billigung des Angeklagten B von Schlägen und Tritten einerseits und zu der fehlenden Kenntnis vom Einsatz von Stich- und/oder Schusswaffen andererseits, beruht auf der unwiderlegbaren Einlassung des Angeklagten, der sich analog zu den Feststellungen eingelassen hat. Die Feststellungen zu der sehr spontanen Entwicklung der körperlichen Auseinandersetzungen geben keine Anhaltspunkte, an der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Auch sind keine vorherigen Auseinandersetzungen des Charters unter Einsatz von Waffen bekannt, sodass der Angeklagte B auch nicht davon ausgehen musste, dass jemand bewaffnet war. Dass der Angeklagte B diese Auseinandersetzung weiter vorantreiben wollte, um die Revieransprüche von D6 im Drogengeschäft am L19 durchzusetzen und die Tat somit als eigene wollte, folgt aus der Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, dass er die Drogengeschäfte am L19 zugunsten des von ihm mitgeführten Charters D6 vorantreiben wollte und aus dem Umstand, dass er eine führende Person des Charters war und deshalb ein hohes eigenes Interesse an der Tat hatte. Die zu den jeweiligen Uhrzeiten getroffenen Feststellungen beruhen auf den gleichlautenden Angaben der Zeugen PK L11 und PHK’in X2 sowie auf der in dem Tatortvideo angezeigten Uhrzeiten. Nach der Angabe der Zeugin KHK’in M4 hatte es die Polizei zwar versehentlich unterlassen zu prüfen, ob die Systemzeit auch die Echtzeit ist, die Uhrzeiten stimmen aber nach ihrer Aussage mit den Uhrzeiten der von ihr ausgewerteten Notrufe überein, die unmittelbar nach der Tat abgesetzt wurden. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Kammer dem Zeugen D4 und dem Zeugen X ihre um 00:25 Uhr beziehungsweise 00:26 Uhr abgesetzten Notrufe vorgehalten hat und diese die Notrufe bestätigten und angaben, dass sie ihren jeweiligen Notruf kurz nach der Tat abgesetzt hätten. Die Feststellungen zu der (untergeordneten) Beteiligung der Angeklagten D1 L, B1 L, D, F und U beruhen auf deren mit den Feststellungen korrespondierenden Einlassungen. Sie sind weder auf dem Tatortvideo zur Tatzeit zu sehen noch hat ein Zeuge deren unmittelbare Anwesenheit am Tatort angegeben. (5) Die unter C II 5 getroffenen Feststellungen zu den abgesetzten Notrufen beruhen auf den Angaben der Zeugin KHK’in M4, die die Notrufe, wie beschrieben – ausgewertet und der Kammer von deren Inhalt berichtet hat. Die Kammer hat zudem – wie ebenfalls schon ausgeführt – mit den Zeugen D4 und X ihre Notrufe erörtert. Dass gegen 00:30 Uhr die ersten Polizei- und Rettungskräfte eintrafen und die Zeugen I1 C2 und O C2 in das Universitätsklinikum verbrachten, hat die Kammer aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen PK L11, PHK’in X2, POK L12 und POK’in C10 und F8, die dies alle wie in den Feststellungen festgestellt beschrieben haben, getroffen. Die Feststellungen zum Zustand der Zeugen I1 und O C2 sowie zu deren Verletzungen beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen S, der unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus der zeitnah durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung der beiden Zeugen in der Universitätsklinik L20 die Verletzungen wie in den Feststellungen dargestellt beschrieben hat. Der der Kammer aus einer Vielzahl bekannte und sehr zuverlässige rechtsmedizinische Sachverständige hat dazu überzeugend und plausibel ausgeführt, dass die Verletzungen zu den festgestellten Schuss-, Stich- und Gewalteinwirkungen passen würden. Die Feststellung, dass die Verletzungen der Zeugen I1 C2 und O C2 ohne erkennbare Folgen ausgeheilt sind, beruht auf dem Eindruck den die Kammer im Zusammenhang mit der Vernehmung der beiden Zeugen, die nicht nur ihre Aussage verweigert, sondern auch ihre gegenüber den behandelnden Ärzte erteilte Schweigepflichtsentbindungserklärung wiederrufen haben, gewonnen hat. Dieser wird durch die gutachterlichen Äußerungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen S, wonach bei derartigen Verletzungen keine zwingenden Spätfolgen zu erwarten sind, gestützt. Dass sich die Zeugen C2 für circa zwei beziehungsweise drei Wochen in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hatten, folgt aus den dem entsprechenden Angaben der Zeugen KK’in P und KHK K5, die die Zeugen mehrmals zur Vernehmung im Universitätsklinikum L20 aufgesucht hatten. Die Feststellungen zu der Verletzung der Zeugin H2 C2 beruhen ebenfalls auf der zu den Feststellungen korrespondieren gutachterlichen Stellungnahme des rechtsmedizinischen Sachverständigen S. Dieser hat die Verletzung unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin PK’in E4, die die Zeugin H2 C2 am 17.06.2015 in das T16 Krankenhaus begleitet hatte und bei der medizinischen Versorgung der Zeugin anwesend war, als kompatibel zu einer durch einen Querschläger verursachten Splitterverletzung beschrieben und darüber hinaus ausgeführt, dass es sich um eine leichte Verletzung ohne Lebensgefahr und ohne zu erwartende Folgeschäden gehandelt habe. Die Verletzung des Zeugen L7 hat dieser im Rahmen seiner Vernehmung selbst angegeben und der rechtsmedizinische Sachverständige hat dazu nach einer körperlichen Untersuchung des Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung passend ausgeführt, dass diese Verletzung von den Geschehnissen herrühren könne. (6) Die unter C II 6 getroffenen Feststellungen zu der Einigung zwischen dem Charter D6 und den Brüdern C2 beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten B, die durch die im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen Telefongespräche vom 03.07.2015, vom 25.07.2015, vom 13.08.2015, vom 07.10.2015 und 08.10.2015, bestätigt wird. In den Telefonaten vom 03.07.2015 sprach F4 B mit seinem Vater und seinem Bruder C B (zu der Beweiswürdigung hinsichtlich der Identifizierung der Sprecher wird auf die obigen Ausführungen unter 1 b (2) verwiesen) und weiteren Personen, unter anderem auch seiner Mutter, die er mit „Mama“ anredete, darüber, dass er sich die ganze Zeit bei „dem Langhaarigen“ aufgehalten habe, der auch mit der anderen Seite sprechen würde und die Angelegenheit „regele“, was ein klarer Hinweis auf die Einigung zwischen dem Charter und den Brüdern C2 ist. Dass es sich bei dem „Langhaarigen“ um O1 B10 handelte, folgt aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bild, auf dem unter anderem F4 B, der Angeklagte T B und der gesondert verfolgte L1 zusammen mit einer Person, die der Kammer vom Ansehen als O1 B10 bekannt ist und der lange Haare hatte, an einem langen Tisch zusammen saßen. Dass die in den Gesprächen des F4 B genannte „andere Seite“ die Seite der Brüder C2 seien muss, folgt aus einem weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild, das den Zeugen O C2, den die Kammer aufgrund seiner (verweigerten) Aussage vor der Kammer vom Ansehen kannte, Arm in Arm mit O1 B10 zeigt. Aufgrund der Telefonate ist daher auch belegt, dass die Bilder aus der Zeit im Juli 2015 stammen müssen, weil zu dieser Zeit die Gespräche stattfanden. Weiter findet die festgestellte Einigung ihre Bestätigung in Telefongesprächen vom 25.07.2015, in denen der Zeuge O C2 mit seiner Mutter telefonierte und dieser von Gesprächen mit der anderen Seite und einer Einigung, die ihnen aber „kein Geld bringen“ werde, berichtete. Dass es sich bei dem männlichen Sprecher um den Zeugen O C2 handelte, folgt daraus, dass er von seiner Mutter mit seinem Namen angesprochen wurde. Dass es sich bei der weiblichen Sprecherin um die Zeugin H2 C2 handelte, folgt wiederum daraus, dass sie von dem Zeugen O C2 mit „Mama“ angesprochen wurde. Im Übrigen konnte die Kammer die Stimmen eindeutig zuordnen und identifizieren, weil sie sowohl O C2 als auch H2 C2 als Zeugen vernommen hat und diese zumindest persönlich Angaben zu ihren Personalien und zu ihrer Zeugenverweigerung gemacht hatten. Darüber hinaus telefonierte der Zeuge O C2 mit einer unbekannten männlichen Person und teilte dieser mit, dass das was passiert sei, „zu 100 Prozent Geschichte“ sei. Des Weiteren führte F4 B am 07.10.2015 mit dem Zeugen I1 C2, den F4 B zum einen mit „I1 Abi“ ansprach und den die Kammer aufgrund der Vernehmung des Zeugen ebenfalls wie seinen Bruder und seine Mutter identifizieren konnte, und am 08.10.2015 mit dem Zeugen O C2, der auch von F4 B mit „O“ angesprochen wurde, zwei freundschaftliche Telefonate, in denen es hauptsächlich darum ging, den anderen zu fragen, wie es ihm gehe, und dass man zusammen „schwitzen“ gehen könne, was für einen Sauna- oder Fitnessstudiobesuch sprechen dürfte und für eine freundschaftliche Verbindung spricht. Zudem bat F4 B den Zeugen I1 C2, dessen „Mama“ „schöne Grüße“ auszurichten. Mit dem Zeugen O C2 besprach F4 B darüber hinaus, wie man mit einer „Gebäckfirma legal“ gemeinsam „gutes Geld“ machen könne. Zudem wird die Einigung zwischen dem Charter und den Brüdern C2 auch durch die unter C II 6 beschriebene „Entschuldigungsfahrt“ vom 10.11.2017 belegt. Deren Feststellungen beruhen neben der Einlassung des Angeklagten zudem auf den Angaben der Zeugen PK T14 und PHK M2, die bei dem Treffen anwesend waren und die Geschehnisse, auch das Auftreten des N7 L8, der ihnen nach ihren Angaben vom Ansehen bekannt war, wie in den Feststellungen festgestellt übereinstimmend beschrieben haben. (7) Die unter C II 7 getroffenen Feststellungen, betreffend die erfolgten Sicherstellungen am Tatort und in dessen Umfeld beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen KK’in C11, KK’in M4, KK G6 und KK M3 die die jeweiligen von ihnen durchgeführten Sicherstellung angegeben haben. Die Feststellungen, dass sich an der sichergestellten PET-Flasche die DNA des Angeklagten T B befunden hat und dass es sich bei den blutverdächtigen Anhaftungen vor dem Kiosk um Blut der Zeugen I1 C2 und O C2 gehandelt hat, folgen aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2015. Der Umstand, dass sich die Wasserflasche noch auf dem Spielplatz befunden hatte, belegt zudem – wie auch von ihm angegeben, dass der Angeklagte B unmittelbar vor der Tat vor Ort war. Nach der glaubhaften Aussage der KK’in M4 hätte die Flasche dort nicht länger gestanden haben können, weil sie von einem Flaschensammler aufgesammelt worden wäre. Dies unterstrich die Zeugin nachvollziehbar für die Kammer dadurch, dass sie angab, dass selbst während der Tatortaufnahme mehrere Personen gefragt hätten, ob sie die Flasche mitnehmen dürften. Die Feststellung, dass sich an der Flasche zudem der Fingerabdruck des Angeklagten U befunden hat, beruht auf der Verlesung des daktyloskopischen Kurzgutachtens des Polizeipräsidiums L20 vom 26.08.2015, an dessen Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hatte. Die Feststellung zu den durchgeführten Hausdurchsuchungen und den Sicherstellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK M1, der als Ermittlungsführer der für die Tat vom 17.06.2015 eingesetzten Mordkommission tätig war und so Kenntnis über die Abläufe und Ergebnisse der Durchsuchungen erlangte und sie der Kammer glaubhaft spiegelte, auf den Angaben der Zeugin KK’in C11, die teilweise an den Durchsuchungen teilgenommen hat, sowie auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Durchsuchungen und den sichergestellten Gegenständen. Die Feststellung zu der – ergebnislosen – Auswertung der Mobiltelefone beruht ebenfalls auf den übereinstimmenden Angaben des Zeugen KHK M1 und der Zeugin KK’in C11. Die Feststellungen zu den Vernehmungen der Angeklagten am 13.08.2015 beruhen auf den glaubhaften Angaben des jeweiligen Vernehmungsbeamten, den Zeugen KHK T10, KK’in P und KHK K5. 3. zu C III = Tat zur Ziffer 4 der Anklageschrift vom 18.11.2016 a) Der Angeklagte B hat sich durch Verlesung einer Verteidigererklärung, die sich der Angeklagte vollumfänglich zu Eigen gemacht hat, wie folgt zu der Tat zu Ziffer 4 der Anklageschrift vom 18.11.2016 eingelassen: „Diese Tat hat nichts mit dem Charter I8 zu tun. Herr V war den Brüdern B freundschaftlich verbunden. Dem Angeklagten T B wurde mitgeteilt, dass Herr V durch eigene Mitarbeiter seines Unternehmens dergestalt geschädigt worden sei, dass diese auf Tankkarten seiner Firma unberechtigt Dieselkraftstoff getankt hätten. Ihm wurde mitgeteilt, dass es sich um eine große Schadenssumme handeln würde, insgesamt ca. 50.000,00 €. Herr V selbst teilte dem Angeklagten T B mit, dass ein Mitarbeiter ihm gegenüber die Taten eingestanden und bereits ein Schuldanerkenntnis unterzeichnet hätte. Darüber hinaus hätte dieser Mitarbeiter den weiteren Beteiligten, gemeint ist der Zeuge B6, an diesen Taten verraten. Herr V teilte dem Angeklagten T B mit, dass er die Sache schnell klären wolle, er habe kein Interesse auf einem langwierigen Weg über Rechtsanwalt und Gericht an sein Recht zu kommen. Er wollte, dass der „Täter“, gemeint ist der Zeuge B6, ein Schuldanerkenntnis unterschreiben und einen Pfand hinterlegen solle. Herr V selbst hat dem Angeklagten B mitgeteilt, dass er von einem bestehenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Zeugen B6 ausging. Bis zur abschließenden Befriedigung dieses Anspruchs wollte er sich gegebenenfalls ein Pfand von dem Zeugen B6 aushändigen lassen. Aus Sicht des Angeklagten B ging es dem Zeugen V darum, auf unkomplizierten Wege das Schuldanerkenntnis zu erhalten, wobei ihn natürlich klar war, dass u.a. durch seine Anwesenheit eine entsprechende Drohkulisse für den Zeugen B6 aufgebaut werden sollte, um ihn im Falle der Weigerung einzuschüchtern. Der Angeklagte B ging davon aus, dass u.a. seine Anwesenheit bereits ausreichen würde, den Zeugen B6 dazu zu bewegen, dass er die Schuld anerkennt. Als der Angeklagte B das Büro des Zeugen V betrat, war dieser bereits im Gespräch mit dem Zeugen B6. Es ging aus diesem Gespräch schnell hervor, dass dieser sich weigerte, das Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen. Der Zeuge V erklärte sodann gegenüber dem Zeugen B6, er solle das Schuldanerkenntnis unterzeichnen und sein Auto als Pfand hinterlassen, anderenfalls bekäme er jetzt Probleme. Tatsächlich ließ sich der Zeuge B6 darauf nicht ein, sondern wurde aufbrausend und sagte sinngemäß „Das mache ich nicht. Was wollt ihr denn jetzt machen?“. Daraufhin erhielt er eine wuchtige Backpfeife, die ihn schon zu Fall brachte. Er stand wieder auf, erhielt sodann zwei oder drei weitere Schläge, die ihn erneut zu Fall brachten. Der Angeklagte B räumt ein, dem Zeugen B6 nach dem ersten Aufstehen auch einen Schlag versetzt zu haben. Nach diesen Schlägen richtete er sich erneut auf. Danach war er immer noch nicht bereit, das Anerkenntnis zu unterzeichnen. Deshalb wurde ihm die Pistole vorgehalten, allerdings nicht durch den Angeklagten B. Er kann jedoch aufklären, dass es sich nicht um eine geladene (Gas-)Waffe gehandelt hat. Dieser Waffeneinsatz führte dazu, dass der Zeuge B6 das Schuldanerkenntnis unterzeichnet und auch sein Auto als Pfand hinterlassen hat. Dem Angeklagten B ist erst im Rahmen der Akteneinsicht bekannt geworden, dass der Zeuge B6 offenbar nicht an den Taten zum Nachteil des Zeugen V beteiligt war und diesem daher kein Schadensersatzanspruch zustand.“ Auch insoweit hat der Angeklagte B seine geständige Einlassung im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme durch bestätigende mündliche Angaben ergänzt. b) Die Einlassung des Angeklagten ist weit überwiegend glaubhaft. Sie wird durch die erhobenen Beweise bestätigt beziehungsweise ergänzt. Im Einzelnen: Soweit die Kammer Feststellungen hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens getroffen hat, die sich aus der Einlassung nicht ergeben, beruhen diese auf der Aussage des Zeugen B6. Dieser hat den Ablauf der Tat mitsamt der Vorgeschichte betreffend M, das ihn selbst betreffende Tatnachgeschehen sowie die bis heute nachwirkenden Tatfolgen in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, wobei die Kammer auch auf Vorhalte aus seinen polizeilichen Vernehmungen zurückgegriffen hat, um dem Zeugen das Geschehen auch in Detailfragen wieder in Erinnerung zu rufen. Insbesondere seine Angabe, dass er bei dem Vorhalt der Schusswaffe Todesangst gehabt habe, war uneingeschränkt glaubhaft. Nachdem der Zeuge zunächst versucht hatte möglichst ruhig und sachlich das Geschehen zu schildern, brach er bei diesem Teil seiner Aussage spontan und nicht gespielt in Tränen aus. Dass der Angeklagte B und sein Bruder F4 B den Vorsatz hatten, den Zeugen B6 in wechselseitigem Zusammenwirken zu misshandeln, ergibt sich aus der gemeinsamen Tatausführung, bei der der Angeklagte mehrfach zuschlug, wenngleich die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen hat, dass der Großteil der Körperverletzungshandlungen seinem Bruder F4 B zuzuschreiben war. Der Zeuge B6 hat in diesem Zusammenhang nämlich glaubhaft bekundet, dass beide Angreifer jeweils mehrfach auf ihn eingeschlagen hätten, wenngleich er aufgrund der Dauer der Misshandlungen verständlicherweise keine genaue Anzahl von Schlägen und Tritten benennen konnte. Die Einlassung des Angeklagten B, dass er davon ausgegangen sei, dass „seine Anwesenheit bereits ausreichen würde, den Zeugen B6 dazu zu bewegen, dass er „die Schuld anerkennt“, steht dem nicht entgegen. Bei dem Angeklagten handelt es sich – wie er selbst eingeräumt hat – um den Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung, der zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen eines erheblicher Körperverletzungsdelikt verurteilt worden war (siehe oben unter B I 2 d). Entsprechendes gilt für seinen Bruder, der sich im Rahmen des der letztgenannten Verurteilung zugrundeliegenden Geschehens – wie sich ebenfalls aus den dortigen Feststellungen ergibt – wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall sogar in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, strafbar gemacht hatte. Die Kammer hat aufgrund dessen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass aufgrund des gemeinsamen Tatplanes im Falle mangelnder Kooperation des Geschädigten aufgrund bloßer Präsenz oder verbaler Bedrohungen auch gemeinschaftlich körperliche Gewalt gegen diesen angewendet werden sollte, wie es letztlich auch geschehen ist. Soweit die Kammer abweichend von der Einlassung des Angeklagten festgestellt hat, dass dieser wusste, dass der Zeuge B6 eine Übereignungserklärung hinsichtlich seines Autos unterschreiben sollte, beruht dies auf den Angaben des Zeugen B6, dass ihm seitens der Täter ausdrücklich gesagt worden sei: „Unterschreib, dass du uns das Auto gibst“. Dafür dass der Angeklagte B – sofern er diese Äußerung nicht selbst getätigt haben sollte – diese in seiner Anwesenheit getätigte Äußerung nicht wahrgenommen haben könnte, gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. In Zusammenhang mit der – seitens des Angeklagten auch eingestandenen – bereits zuvor geplanten Entgegennahme eines Pfandes für die vermeintlichen Schadensersatzansprüche war dem Angeklagten spätestens mit dieser Äußerung klar, dass es sich um eine schriftliche Übereignungserklärung bezüglich des Autos des Zeugen B6 handelte, selbst wenn der Angeklagte – wovon die Kammer zu seinen Gunsten ausgeht – das Schreiben selbst nicht gesehen hat. Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte und seine Mittäter den Pkw des Geschädigten nebst Fahrzeugschlüsseln entgegenahmen, damit der Zeuge V dieses im Falle der Nichtzahlung des geforderten Betrages von 7.500,00 EUR verwerten konnte, und nicht bloß zur Verwendung als Druckmittel, um die Zahlung zu erzwingen, ergibt sich aus Folgendem: Schon der Angeklagte selbst hat in seiner durch seine Verteidiger vorgetragenen schriftlichen Einlassung eingeräumt, dass durch den Zeugen B6 ein „Pfand“ hinterlegt werden sollte. Ein als Pfand hinterlegter Gegenstand ist nach der üblichen Begrifflichkeit des Pfandes dazu bestimmt, bei Eintritt der Pfandreife verwertet zu werden. Wenn die gesicherte Forderung fällig ist und nicht vollständig beglichen wird, ist also der Forderungsgläubiger befugt, den Pfandgegenstand zu verkaufen und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Dass das Fahrzeug hingegen lediglich als Druckmittel einbehalten werden und im Falle der Nichtzahlung nicht verkauft werden sollte, was im allgemeinen Sprachgebrauch teils ebenfalls mit dem Wort „Pfand“ umschrieben wird, konnte die Kammer hingegen nicht feststellen. Der Zeuge B6 ist nur aufgrund der – nach den Umständen von dem Angeklagten und seinem Mittäter wohl nicht erwarteten – Durchführung einer gerichtlichen Herausgabeklage Monate später wieder in den Besitz des Pkw gelangt. Dass das Fahrzeug in jedem Fall – also auch bei Verweigerung der vermeintlichen Schadensersatzzahlung – wieder herausgegeben werden sollte oder ohne es zu verwerten weiter verwahrt werden sollte, hat weder der Angeklagte in seiner Einlassung behauptet, noch haben sich sonst Anhaltspunkte dafür ergeben. Vielmehr erscheint es der Kammer als naheliegend, dass das Auto im Falle der Nichtzahlung verwertet werden sollte. So wurde dem Zeugen B6 etwa gestattet, seine persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug zu holen. Wenn das Auto lediglich als Druckmittel hätte genutzt werden sollen, hätte dies wenig Sinn gemacht, weil durch die zusätzlich einbehaltenen persönlichen Gegenstände des Zeugen die Wirkung als Druckmittel sogar hätte verstärkt werden können. Ebenso wenig wäre für die Verwendung des Pkws als bloßes Druckmittel notwendig gewesen, den Zeugen nicht nur zur Herausgabe des Fahrzeugs nebst Schlüsseln, sondern auch zur Abgabe einer schriftlichen Übereignungserklärung zu zwingen. Die bloße Ansichnahme des Fahrzeugschlüssels genügt, um das Auto als Druckmittel verwenden zu können. Die Übereignungserklärung war dafür nicht zwingend notwendig. Die Kammer hat hinsichtlich der Verwertungsabsicht bezüglich des Autos des Zeugen auch nicht das dagegen sprechende Indiz aus den Augen verloren, dass eine Übergabe des Fahrzeugbriefes nicht erfolgt ist, wobei der Zeuge B6 diesen aber auch nicht mit sich führte. Dies hätte gegen eine Verwertungsabsicht sprechen können. Zum einen kann aber ein Fahrzeugbrief ohne unverhältnismäßigen Aufwand gefälscht und das Fahrzeug so dennoch verkauft werden, zum anderen stellt ein fehlender Fahrzeugbrief bei einem illegalen Verkauf ins Ausland oftmals kein Hindernis dar, sondern mindert allenfalls den Verkaufspreis. Zudem hätte aufgrund der vorliegenden unterschriebenen schriftlichen Übereignungserklärung auch die Möglichkeit, mittels wahrheitswidriger Behauptung des Verlusts des Fahrzeugbriefs einen neuen Fahrzeugbrief zu beantragen, bestanden. Darüber hinaus ist es auch nicht fernliegend, dass im Moment der erzwungenen Übergabe des Fahrzeugs weder der Angeklagte, der ohnehin nur handelte, um den Zeugen V zu bereichern, noch sonst ein Beteiligter überhaupt an den Umstand gedacht hat, dass bei der späteren eventuellen Verwertung des Autos der Fahrzeugbrief erforderlich oder zumindest nützlich sein werde. Angesichts dessen, dass es sehr unüblich ist, den Fahrzeugbrief im Auto aufzubewahren oder bei sich zu führen, hätten sie ohnehin nicht davon ausgehen können, diesen dem Zeugen B6 sofort abnehmen zu können, sondern hätten zu diesem Zweck möglicherweise dessen Wohnung aufsuchen müssen. Vor diesem Hintergrund ist es auch denkbar, dass der Fahrzeugbrief diesem erst dann – zur Vermeidung einer Werteinbuße beim Verkauf des Autos – abgenommen werden sollte, wenn tatsächlich eine Verwertung des Autos anstehen würde. Der Annahme einer Verwertungsabsicht konnte der fehlende Fahrzeugbrief daher nicht entgegenstehen. Die Überzeugung über den Inhalt der durch den Zeugen B6 unterzeichneten Übereignungserklärung hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Dokuments und Verlesung dessen Inhalts verschafft. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen B6 beruhen – über seine glaubhafte Aussage in der Hauptverhandlung hinaus – auch auf der Inaugenscheinnahme von nach der Tat durch die Polizei und durch seine Mutter gefertigten Lichtbildern, auf denen die Verletzungen zu erkennen sind sowie auf dem Inhalt des mit dem Zeugen erörterten ärztlichen Attests des T17-Hospitals C16 vom 18.05.2015. Die Aussage des Zeugen B6 war insgesamt glaubhaft, weil sie sich zum einen im Wesentlichen mit den Angaben des Angeklagten B und dem objektiven Spuren- und Verletzungsbild deckt. Darüber hinaus räumte der Zeuge auch Gedächtnislücken unumwunden ein und wies keine überschießende Belastungstendenz auf. So hat er unumwunden und von sich aus bekundet, sich an die Gesichter der Angreifer nicht mehr erinnern zu können und den Angeklagten B in der Hauptverhandlung auch nicht als Täter wiederzuerkennen. Er hat aber bekundet, dass beide Angreifer mindestens einen Kopf größer waren als er selbst, der 1,73 Meter groß sei. Sie seien breit, kräftig und muskulös wie „Tiere“ gewesen und hätten etwas dunklere Haut gehabt, so wie Türken. Der jeweilige Kopf sei seitlich rasiert und oben seien Haare gewesen, zudem habe einer der Täter einen schmal geschnittenen Bart im Bereich der gesamten Gesichts- und Mundkontur gehabt. Zudem konnte er auf Vorhalt angeben, dass einer der beiden Angreifer Tätowierungen an beiden Ober- und Unterarmen und auf beiden Seiten am Hals aufgewiesen habe, war sich aber nicht mehr sicher, ob es sich um den Angreifer mit der Pistole oder den anderen gehandelt habe. Die von dem Zeugen in Übereinstimmung mit seinen vorherigen polizeilichen Angaben in der Hauptverhandlung abgegebene Beschreibung der Größe, Statur und Hautfarbe trifft auf den Angeklagten B und seinen Bruder F4 B zu. Auch die Beschreibung der Tätowierungen trifft auf den Angeklagten B zu. Hinsichtlich beider hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme von Fotos aus erkennungsdienstlichen Behandlungen zudem von dem Aussehen im Tatzeitraum überzeugt. Aufgrund der insoweit unsicheren Erinnerung des Zeugen ist die Kammer letztlich der Einlassung des Angeklagten B gefolgt, dass nicht er selbst, sondern sein Begleiter die Pistole mit sich geführt habe, dies auch, weil sich aus der weiteren Beweisaufnahme keine anderweitigen entgegenstehenden Anhaltspunkte ergeben haben. Der von der Kammer als Zeuge vernommene Zeuge V hat unter Berufung auf § 55 StPO in Hinblick auf ein wegen dieses Vorfalls gegen ihn noch anhängiges Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln jegliche Angaben verweigert. Für den Zeugen B6 wäre es ein Leichtes gewesen, den Angeklagten im Rahmen der Wiedererkennung, der Beschreibung des Täters mit der Pistole oder der Zuordnung von bestimmten Körperverletzungshandlungen zusätzlich zu belasten. Dass der Zeuge dies nicht getan hat, zeugt von der eingangs erwähnten fehlenden überschießenden Belastungstendenz und spricht für den Erlebnisbezug seiner Aussage. Auch die Schilderung unwesentlicher Details wie etwa der Überreichung mit Desinfektionsmittel getränkter Taschentücher, sowie des zu Beginn des Vorfalls geführten Telefonats spricht für einen Erlebnisbezug, zumal sich das entsprechende Telefonat des Zeugen V mit F4 B auch im Rahmen der durch Abspielen in Augenschein genommenen Telekommunikationsüberwachung bestätigt hat. c) Obwohl der Angeklagte zu seinem Mittäter keine Angaben gemacht hat, war die Kammer jedoch überzeugt, dass es sich bei diesem um den gesondert verfolgten F4 B gehandelt hat. Dies folgt zunächst aus der Inaugenscheinnahme durch Abspielen der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ersichtlichen Telefongespräche zwischen dem Zeugen V und dem gesondert verfolgten F4 B sowie zwischen diesem und seinem Bruder ab dem 11.05.2015. Dass es sich bei einem Sprecher um den Zeugen V gehandelt hat, folgt daraus, dass die Kammer die Stimme aufgrund seiner erfolgten Vernehmung identifizieren konnte. Zudem wurde der Zeuge durch den gesondert verfolgten F4 B im Rahmen der Gespräche des Öfteren mit „Ucka“ angesprochen. Dieser wieder rum sprach den gesondert verfolgten F4 B häufig mit seinem Vornamen an. Dass es sich bei einem der anderen beiden Sprecher um den Angeklagten B gehandelt hat, folgt daraus, dass die Kammer dessen Stimme aufgrund seiner Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung kennt. Dies zeigt deutlich, dass der gesondert verfolgte F4 B intensiv bereit war, sich um die Probleme seines Freundes V zu kümmern. Aus den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefongesprächen der Brüder B vom 18.05.2015 ergibt sich zudem, dass sie sich gemeinsam in den Firmenräumen der Firma U6 GmbH getroffen haben. Darüber hinaus befand sich das von dem gesondert verfolgten F4 B zu dieser Zeit genutzte Fahrzeug Landrover „Evoque“ mit dem amtlichen Kennzeichen ##/#### ausweislich der GPS-Überwachungsdaten zur Tatzeit im Bereich der Firma, wie der Zeuge KHK T10 gegenüber der Kammer angegeben hat. Auch das im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Telefonat vom 18.05.2015, 16:47 Uhr, belegt, dass die beiden Brüder bis zum Ende der Tat gemeinsam bei dem Zeugen V waren. Die Beschreibung von dem Zeugen B6 passt darüber hinaus auch auf den gesondert verfolgten F4 B als zweiten Täter. Zudem steht aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten B fest, dass die Tat vor dem Hintergrund der freundschaftlichen Verbindung zu dem Zeugen V begangen wurde, was es als lebensfremd erscheinen lässt, dass anstelle des gesondert verfolgten F4 B eine dritte Person der Mittäter war. d) Die Feststellungen der Kammer zu dem im Zusammenhang mit der bereits einige Tage vor der Tat erfolgten Kontaktaufnahme des Zeugen V mit den Brüdern B sowie deren Aufsuchen der X4-Tankstelle, zu dem sich der Angeklagte in seiner schriftlichen Einlassung nicht geäußert hatte, beruht auf der Inaugenscheinnahme durch Abspielen der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ersichtlichen Telefongespräche zwischen dem Zeugen V und dem gesondert verfolgten F4 B sowie zwischen diesem und seinem Bruder ab dem 11.05.2015. Schließlich hat der Angeklagte B nach erfolgter Inaugenscheinnahme dieser Telefonate im Rahmen einer ergänzenden Einlassung bestätigt, dass er bereits Tage zuvor von dem Problem des Zeugen V Kenntnis gehabt habe und die X4-Tankstelle zum Zwecke von Recherchen aufgesucht habe. Die Feststellungen zur Firma U6 GmbH sowie der Handhabung der Tankkarten beruht zunächst auf der entsprechenden Aussage des Zeugen B6. Diese wird durch das in die Hauptverhandlung eingeführte Schreiben des Rechtsanwalts des Zeugen V, Rechtsanwalt T8, vom 13.05.2015, bestätigt. Dieser hat in dem an die Polizei im Rahmen der Anzeigeerstattung in Bezug auf den „Dieselklau“ gerichtete Schreiben den dazugehörigen Sachverhalt ausgeführt und sich zu dem dadurch entstandenen Schaden sowie der Beteiligung des Zeugen D2, der im Rahmen der Hauptverhandlung in Hinblick auf das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren nach § 55 StPO keine Angaben gemacht hat, geäußert. Weiter wird die Beteiligung des Zeugen D2 durch die von ihm unterschriebene und im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Übereignungserklärung vom 12.05.2015 belegt. 4. zu C IV = Tat zur Ziffer 3 der Anklageschrift vom 18.11.2016 a) Der Angeklagte B hat sich durch Verlesung einer Verteidigererklärung, die sich der Angeklagte vollumfänglich zu Eigen gemacht hat, wie folgt zu der Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift vom 18.11.2016 eingelassen: „Der Angeklagte T B hat auf die telefonische Bitte des Zeugen U1 hin mehrere Personen aus dem Umfeld der Mitglieder/Unterstützer zu der Bar I12 geschickt, damit diese dort für Ruhe und insbesondere die Begleichung der Rechnung sorgen sollten. Der Angeklagte T B ging davon aus, dass das Erscheinen der von ihm entsandten Personen ausreichen würde, um die anwesenden Zechpreller zur Zahlung zu bewegen. Der Angeklagte hat die entsandten Personen nicht dazu angestiftet, irgendjemand körperlich anzugehen.“ Der Angeklagte U hat sich zu dieser Tat nicht eingelassen. b) Die Einlassung des Angeklagten B ist glaubhaft. Sie wird durch die erhobenen Beweise bestätigt beziehungsweise ergänzt. Im Einzelnen: (1) Die Feststellungen dazu, dass einige Gäste ihre Rechnungen nicht begleichen wollten, dass N4 U1 daraufhin den Angeklagten B telefonisch um Hilfe bat, dass dieser daraufhin mehrere Personen aus dem Umfeld von D6 zu der Bar entsandte und dass sich die Situation dadurch bereinigte, beruhen, neben der Einlassung des Angeklagten auf den im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen Telefongesprächen vom 19.03.2015, die Gespräche des Angeklagte B mit N4 U1 einerseits und anderseits mit Unterstützern aus dem Umfeld des Charters D6 zum Gegenstand hatten, die einen den Feststellungen entsprechenden Inhalt hatten. Dass die Kammer auch hier den Angeklagten B als einen Sprecher identifizieren konnte, folgt daraus, dass sie seine Stimme wiedererkannt hat. Die Feststellung, dass N4 U1 ein Sprecher war, folgt daraus, dass der Angeklagte B dies gegenüber der Kammer auf Nachfrage bestätigt hat. Dass die übrigen Gesprächspartner des Angeklagten B dem Umfeld des Charters D6 zuzurechnen waren, folgt schon aus der Einlassung des Angeklagten, dass er mehrere Personen aus dem Umfeld von D6 zu der Bar beordert habe. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte B einen Einsatz von körperlicher Gewalt nicht billigte, sondern davon ausging, dass es allein genügen würde, mehrere Personen dahin zu schicken, so findet die dahingehende Einlassung des Angeklagten ihre Stütze ebenfalls in den abgespielten Telefonaten, weil in keinem Gespräch der Angeklagte B erwähnt, dass auch Gewalt eingesetzt werden soll. Die Feststellung, dass der Angeklagte U eine der zu der Bar entsandten Personen war, beruht auf dem abgespielten Gespräch vom 19.03.2015, 23:07:14 Uhr, zwischen dem Angeklagten B und einer unbekannten männlichen Person, in dem der Angeklagte B zu seinem Gesprächspartner sagte, dass „F1, der Dicke“ auch da sei. Die Feststellung, dass es sich bei dem Angeklagten U, der mit Vornamen F1 heißt, auch um den „Dicken“ und damit um die gemeinte Person gehandelt hat, beruht auf dem Umstand, dass unmittelbar nach dem Abspielen die Angeklagten D1 L, B1 L und D laut lachen mussten und sich direkt zu dem hinter beziehungsweise neben ihnen sitzenden Angeklagten U umdrehten und diesen ansprachen, während sich dieser ebenfalls über diese Beschreibung amüsierte. 5. zu C V = Tat zur Ziffer 2 der Anklageschrift vom 18.11.2016 a) Der Angeklagte B hat sich durch Verlesung einer Verteidigererklärung, die sich der Angeklagte vollumfänglich zu Eigen gemacht hat, wie folgt zu der Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift vom 18.11.2016 eingelassen: „Die angeklagten Vorwürfe, Herr B habe Schutzgelder von den Zeugen B7 erpresst, ist in Gänze unzutreffend. Der Angeklagte B ist zu keinem Zeitpunkt an einen der Zeugen herangetreten. Stattdessen ist es zutreffend, dass der Angeklagte T B sein Konto zum Empfang von Geldern zur Verfügung gestellt hat. Dies tat er in dem Bewusstsein, dass diese Gelder aus Untreuestraftaten stammten. Einzelne dieser eingegangenen Gelder hat der Angeklagte zur Aufwertung seines Lebensstils genutzt.“ b) Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft. Sie wird durch die erhobenen Beweise bestätigt beziehungsweise ergänzt. Im Einzelnen: Die unter C V getroffenen Feststellungen zu der Anstellung der Zeugin Q in der Sisha Bar, zu deren Berechtigung, online-Überweisungen auszuführen und zu dem Ausscheiden der Zeugin aus der Sisha Bar beruhen auf den glaubhaften, weil übereinstimmenden Angaben der Zeugen T6 B7 und K1 B7, die analog zu den Feststellungen ausgesagt haben. Die Feststellung, dass die Zeugin Q die Überweisungen durchgeführt hat, beruht zum einen auf der Angabe des Angeklagten, dass er „sein Konto zum Empfang von Geldern“ zur Verfügung gestellt hat, was darauf schließen lässt, dass es sich um eine ihm nahestehende Person gehandelt haben muss. Zum anderen hatte allein die Zeugin Q nach der Aussage der Zeugen T6 B7 und K1 B7 die Möglichkeit, die Überweisungen durchzuführen. Zudem passen die von den Zeugen beschriebenen Zeitpunkte der Anstellung und Entlassung der Zeugin genau mit dem Beginn und Ende der Überweisungen überein. Die Feststellungen zu den tatsächlich durchgeführten Überweisungen beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK I3, der das Konto des Angeklagten B ausgewertet hatte sowie der in Augenscheinnahme der dazugehörigen – und die Aussage des Zeugen bestätigenden – Kontoauszügen des Kontos des Angeklagten B. Die Einlassung des Angeklagten, dass er sein Konto für dem Empfang von Geldern „aus Untreuestraftaten“ zur Verfügung gestellt hat und die Gelder für die Aufwertung seines Lebensstils nutzen wollte, wird durch die allgemeine Lebenserfahrung bestätigt. Es wäre lebensfremd, wenn der – hauptsächlich erwerbslose – Angeklagte bei einer Summe von circa 36.000,00 EUR keine Kenntnis vom Ursprung der Gelder gehabt hätte. Dass er damit seinen Lebensstil aufwerten wollte, bestätigt ebenfalls die hohe Gesamtsumme. Die Kammer konnte auch ausschließen, dass die Überweisungen durch die Zeugen T6 B7 und K1 B7 als Schutzgeldzahlungen getätigt würden. Dagegen spricht schon Vorgenanntes sowie der Umstand, dass die Überweisungsbeträge hauptsächlich „krumme“ Summen und unregelmäßige Überweisungstermine aufweisen. Bei einer Schutzgeldzahlung wären viel mehr dauerhafte, eher gleichbleibende Zahlungen zu erwarten gewesen. Darüber hinaus ist auch fernliegend, dass die „Schutzgeldzahler“ das Schutzgeld überweisen und so Spuren hinterlassen würden. Zumal die Zeugen B7 als Betreiber einer, nach ihren Angaben damals gut laufenden, Bar regelmäßig über Bargeldeinnahmen verfügten, die sie für eine Schutzgeldzahlung hätten einsetzen können. Die weitere Feststellung, dass es zwar am 14.02.2015 zur Abgabe von Schüssen auf die Bar gekommen war, diese aber nicht dem Charter D6 zugeordnet werden konnten, folgt aus dem Umstand, dass alle zu diesem Komplex vernommenen Zeugen zwar soweit sie anwesend waren die Schussabgabe bestätigt haben, aber alle übereinstimmend angaben, die Verursacher der Schüsse nicht zu kennen und über Hintergründe keine Informationen zu haben. 6. zu C VI = Polizeiliche Ermittlungen Die unter C VI getroffenen Feststellungen dazu, wie das Charter D6 in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geriet, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Ermittlungsgruppenleiters der „EK Dom“, die das Verfahren, neben der Mordkommission „Spielplatz“ für die Tat vom 17.06.2015, hauptsächlich betrieben hat, dem Zeugen KHK E3, der die Ermittlungsschritte wie in den Feststellungen beschrieben angegeben hat. Die Feststellung zu den durchgeführten Hausdurchsuchungen und den Sicherstellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK C9, KHK K4, KHK Q3, KHK Q2, KHK U3 und KHK T12, die die Hausdurchsuchungen durchgeführt haben und deren Angaben durch die Inaugenscheinnahme der zugehörigen Lichtbildern von den Durchsuchungen bestätigt wurden. Bezüglich des Angeklagten U beruhen die dazugehörigen Feststellungen zudem auf der Verlesung des Durchsuchungsberichts der KHK’in T13 vom 16.03.2016. Die Feststellung zu der – ergebnislosen – Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone beruht ebenfalls auf den Angaben des KHK E3. 7. zu C VII = Schuldfähigkeit des Angeklagten B Die Feststellung, dass der Angeklagte B bei der Begehung aller Taten voll schuldfähig war beruht, auf dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen H. Der psychiatrische Sachverständige hat ausgeführt, dass Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht gegeben seien. Eine krankhafte seelische Störung liege bei dem Angeklagten, der schon nach seiner Einlassung bei keiner der ihm vorgeworfenen Taten Alkohol oder Drogen sowie auch sonst weder Alkohol noch Drogen konsumiert habe, nicht vor. Daher könne auch kein Hang Drogen oder Alkohol in Übermaß zu konsumieren festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung lägen bei ihm ebenfalls nicht vor. Einen hirnorganischen Abbau oder einen Schwachsinn könne er nach der schulischen Entwicklung und dem von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ausschließen. Der Angeklagte verfüge, so der psychiatrische Sachverständige, über eine normale Vita und eine Intelligenz im Normbereich. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hätte allenfalls bei der oben unter III dargestellten Tat zu Lasten des Zeugen B6 zu diskutieren gewesen sein können, weil es sich um ein aufgeladenes, affektives Geschehen hätte handeln können. Dies sei aber nicht der Fall, weil zum einen kein steigender affektiver Ausnahmezustand festzustellen wäre. Zum anderen habe es einen vorherigen Tatplan bezüglich einer Einschüchterung und Bedrohung des Zeugen B6 sowie „notfalls“ einer körperlichen Einwirkung auf diesen gegeben und das Tatgeschehen sei sehr geordnet abgelaufen. Auch das Eingangsmerkmal der „anderen schweren Abartigkeit“ scheide aus. Der Angeklagte verfüge über eine emotional stabile Persönlichkeit, die, wenn überhaupt mit Blick auf die strafrechtlichen Vorbelastungen und auf die von ihm eingestandenen Taten im vorliegenden Verfahren, dezent dissozial akzentuiert sei. Einen Hang zur Begehung schwerwiegender Straftaten könne er vor diesem Hintergrund ausschließen. Die Kammer macht sich die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen H, dessen Sachkunde unzweifelhaft ist und der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahrener Sachverständiger bekannt ist, in vollem Umfang zu Eigen. Als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme und unter umfassender Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und der verschiedenen Zeugenaussagen, die von der Kammer ebenso bewertet und gewürdigt wurden, von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Bewertungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Die Kammer hat sich daher nach eingehender Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. E. Rechtliche Würdigung I. Angeklagter B 1. Der Angeklagte B hat sich in Fall 1 der Anklage (siehe oben unter C I) wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 Absatz 1, Absatz 4, 1. Halbsatz StGB in der Fassung vom 24.06.2005 (= alte Fassung) strafbar gemacht. Da das Gründen einer kriminellen Vereinigung im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbstständigen Unrechtsgehalt aufweist, war aus Gründen der Rechtsklarheit bereits im Schuldspruch zu verdeutlichen, dass der Angeklagte über die mitgliedschaftliche Beteiligung hinaus durch das Gründen der Vereinigung tateinheitlich eine weitere, eigenständige Tathandlung des § 129 Absatz 1 StGB alte Fassung verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2009, Az. 3 StR 277/09, NJW 2010, 1979). 2. In Fall 5 der Anklage (siehe oben unter C II) hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Absatz 1, Absatz 4, 1. Halbsatz in der Fassung vom 24.06.2005, 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 4, 52 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich des Schusswaffeneinsatzes war mangels eines diesen umfassenden Vorsatzes des Angeklagten ein Mittäterexzess anzunehmen. Die verwirklichten Delikte stehen gem. § 52 StGB zueinander im Verhältnis der Tateinheit. 3. In Fall 4 der Anklage (siehe oben unter C III) hat sich der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 4, 249 Absatz 1, 250 Absatz 1 Nr. 1b) und Absatz 3, 253 Absatz 1, 255, 25 Absatz 2, 52 StGB strafbar gemacht. Zwar handelte er bezüglich der Abgabe des Schuldanerkenntnisses in einem Tatbestandsirrtum, nicht jedoch bezüglich der gewaltsam erzwungenen Abgabe einer schriftlichen Übereignungserklärung hinsichtlich des Pkws des Zeugen B6 und dessen Übergabe nebst Schlüssel zum Zwecke der etwaigen Verwertung, weil er es billigend in Kauf genommen hat, dass der Zeuge V darauf keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch hat und er diesen dadurch bereichern wollte. Einen dahinter zurückbleibenden, nur auf die bloße Verwendung des Fahrzeugs als Druckmittel gerichteten Vorsatz des Angeklagten mit der Konsequenz des Entfallens der Bereicherungsabsicht konnte die Kammer indes – wie oben im Einzelnen ausgeführt – ausschließen. Die von F4 B mitgeführte und – von dem Angeklagten zu diesem Zweck gebilligt – letztlich auch eingesetzte zumindest echt aussehende Pistole diente dazu, den Widerstand des Geschädigten durch Drohung mit Gewalt zu überwinden. Die verwirklichten Delikte stehen gemäß § 52 StGB zueinander im Verhältnis der Tateinheit. 4. Da sich der Zweck und hier auch die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung D6, wie oben hinsichtlich der Fälle C I und C II festgestellt, auch auf die Begehung von Straftaten mit einer Höchststrafandrohung von mindestens zwei Jahren richtete, entfällt die Strafbarkeit für die festgestellten – im Fall C II in Tateinheit begangenen – Taten auch nicht nach der neuen Fassung des § 129 Absatz 1 Satz 1 StGB, so dass es bei der Anwendung der zur Tatzeit gültigen Fassung des § 129 StGB vom 24.06.2005 bleibt. 5. Die oben dargestellten und festgestellten Taten unter C I, C II und C III stehen gemäß § 53 StGB zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, eine Verklammerung der Taten C I und C II durch § 129 StGB alte Fassung kommt nicht in Betracht (vgl. G5 StGB, 65. Auflage 2018, § 129, Rn. 69 m.w.N.). II. Angeklagte D1 L, B1 L, D, F, U Die Angeklagten B1 L, D1 L, D, F und U haben sich in Fall 1 der Anklage jeweils wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB in der aktuell geltenden Fassung (vom 17.08.2017) strafbar gemacht. Eine Mitgliedschaft ließ sich jeweils nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen. Die Angeklagten haben lediglich unterstützende Tätigkeiten erbracht und hatten nicht die Rechte der Fullmember. So durften sie zum Beispiel nicht unmittelbar an den Meetings selber teilnehmen. Soweit sich die Angeklagten B1 L, F und U den Schriftzug D6 eintätowieren ließen, lässt sich daraus allein auch noch keine Mitgliedschaft im Sinne des § 129 Absatz 1 StGB begründen, weil sie sich noch keine I9 Symbole tätowieren lassen durften. Wie schon zuvor unter I 4 ausgeführt, entfällt eine Strafbarkeit trotz der Novellierung des § 129 Absatz 1 Satz 1 StGB nicht. F. Strafzumessung I. Angeklagter B 1. Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift vom 18.11.2016 (siehe oben unter C I) Bei der Bemessung der Strafe für den Angeklagten, der nicht nur Gründer und Mitglied, sondern aufgrund seiner Position, zunächst stellvertretender Vorsitzender und später dann als Vorsitzender, Rädelsführer der kriminellen Vereinigung war, war hinsichtlich dieser Tat gemäß § 2 Absatz 1 StGB von dem Strafrahmen des § 129 Absatz 4 Satz 1StGB in der Fassung vom 24.06.2005 (= alte Fassung) auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Zwar ist der Strafrahmen des § 129 StGB in der neuen Fassung sowohl im Regelstrafrahmen für Unterstützer/Gründer, als auch hinsichtlich des besonders schweren Falles einer Rädelsführerschaft nach Absatz 4 alte Fassung und Absatz 5 neue Fassung unverändert. Dennoch hatte die Kammer zu prüfen, ob nicht die neue Fassung gemäß § 2 Absatz 3 StGB das mildere Gesetz darstellt. Das Tatbestandsmerkmal der Rädelsführerschaft in Absatz 4 alte Fassung stellt eine notwendige tatbestandliche Voraussetzung der Strafschärfung dar, bei deren Vorliegen – wie bei einer Qualifikation – eine Anwendung des verschärften Strafrahmens zwingend ist (vgl. G5 StGB, 64. Auflage 2017, § 129, Rn. 41). Die Neuregelung in Absatz 5 neue Fassung hingegen sieht – wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut ergibt – die Rädelsführerschaft als ein bloßes Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall an, so dass im Einzelfall ein Absehen von der Regelwirkung mit der Folge der Anwendung des niedrigeren Regelstrafrahmens mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe möglich ist (vgl. G5 StGB, 65. Auflage 2018, § 129, Rn. 57 m. w. N.). Ein solches Absehen von der Regelwirkung ist für die Kammer aber aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht in Betracht gekommen, weil hier die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels der Rädelsführerschaft nicht durch strafmildernde Umstände kompensiert worden ist und die Anwendung des verschärften Strafrahmens sich nicht als unangemessen hart erweist. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hinsichtlich der Frage des Absehens von einer Regelwirkung der Rädelsführerschaft als besonders schweren Fall hat die Kammer folgende für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er ein Geständnis abgelegt und Reue gezeigt hat. Dadurch hat er das Verfahren nicht unwesentlich abgekürzt. Zudem ist ihm maßgeblich zugute zu halten, dass er sich mit seiner geständigen Einlassung hinsichtlich seiner Einbindung in die kriminelle Vereinigung D6 als Gründer und Rädelsführer nicht nur über das bei den I9 allgemein gültige Schweigegebot hinweggesetzt hat, sondern dies auch eine Signalwirkung gegenüber den Mitangeklagten entfaltet hat, die sich danach ebenfalls geständig eingelassen haben. Außerdem musste sich positiv auswirken, dass diese kriminelle Vereinigung nunmehr aufgelöst ist und für den Angeklagten aufgrund seines Geständnisses auch keine naheliegende Möglichkeit der Rückkehr zu einem anderen Charter der I9 besteht. Zu seinen Gunsten war auch zu werten, dass er hinsichtlich der ihn erwartenden Strafhaft Erstverbüßer ist. Er befand sich darüber hinaus mit dem unzutreffenden Vorwurf der Täterschaft eines versuchten Mordes einen erheblichen Zeitraum in Untersuchungshaft, in der er sich stets beanstandungsfrei geführt hat. Zu Lasten des Angeklagten sprach hingegen, dass er zwei Tatbestandsvarianten des § 129 Absatz Satz 1 StGB, nämlich die Gründung der Vereinigung und die mitgliedschaftliche Betätigung, erfüllt hat. Denn das Gründen einer kriminellen Vereinigung weist einen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied selbstständigen Unrechtsgehalt auf, der sowohl bei der Bewertung des Schuldumfangs, als auch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil des 3. Strafsenats vom 3.12.2009 - 3 StR 277/09). Auch musste sich aufgrund der grundsätzlichen Warnwirkung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe negativ auswirken, dass der Angeklagte bereits – wenn auch wegen eines nicht einschlägigen Delikts – zu einer (bereits erlassenen) Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt worden war (siehe oben unter B I 2 d), mit der Einschränkung, dass die Verurteilung schon über sieben Jahre zurückliegt. Bei der Bemessung des Tatunrechts musste auch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte sich für einen erheblichen Zeitraum von über einem Jahr in vielen Einzelhandlungen in der kriminellen Vereinigung, die hauptsächlich auf die Begehung von schwerwiegenden Betäubungsmittelstraftaten gerichtet war, betätigte. Da mithin ein Absehen von der Regelwirkung des § 129 Absatz 5 Satz 2 StGB neue Fassung hier im Ergebnis nicht in Betracht kam, stellt § 129 StGB neue Fassung auch nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Absatz 3 StGB dar. Es bleibt damit gemäß § 2 Absatz 1 StGB bei der Anwendung der zur Tatzeit gültigen Fassung. Im Rahmen der Bemessung der konkreten Einzelstrafe für diese Tat hat die Kammer die vorstehenden – schon bei der Frage des Absehens von der Regelwirkung erörterten – für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen und hielt für die angeklagte Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen. 2. Tat zu Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18.11.2016 (siehe oben unter C II) Für diese Tat war gemäß § 52 Absatz 2 StGB der Regelstrafrahmen des § 224 Absatz 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet, der mit seinem Strafrahmen – bei identischer Mindeststrafe – im Höchstmaß über dem Strafrahmen des § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 StGB alte Fassung liegt. Die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 224 Absatz 1 am Ende StGB hat die Kammer verneint, weil der Regelstrafrahmen sich auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht als unangemessen hart erweist. Im Rahmen dieser gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer folgende für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Wie bereits bei der Strafzumessung zu Fall 1 der Anklage oben unter 1 dargestellt, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein Geständnis abgelegt und Reue gezeigt hat. Dadurch hat er das Verfahren nicht unwesentlich abgekürzt. Zudem ist ihm maßgeblich zugute zu halten, dass er sich mit seiner geständigen Einlassung hinsichtlich seiner Einbindung in die kriminelle Vereinigung D6 als Gründer und Rädelsführer nicht nur über das bei den I9 allgemein gültige Schweigegebot hinweggesetzt hat, sondern dies auch eine Signalwirkung gegenüber den Mitangeklagten entfaltet hat, die sich danach ebenfalls geständig eingelassen haben. Außerdem musste sich positiv auswirken, dass diese kriminelle Vereinigung nunmehr aufgelöst ist und für den Angeklagten aufgrund seines Geständnisses auch keine naheliegende Möglichkeit der Rückkehr zu einem anderen Charter der I9 besteht. Zu seinen Gunsten war auch zu werten, dass er hinsichtlich der ihm erwartenden Strafhaft Erstverbüßer ist. Er befand sich darüber hinaus mit dem unzutreffenden Vorwurf der Täterschaft eines versuchten Mordes einen erheblichen Zeitraum in Untersuchungshaft, in der er sich stets beanstandungsfrei geführt hat. Für den Angeklagten sprach in diesem Fall zudem, dass die Geschädigten durch die von dem Vorsatz des Angeklagten umfassten Körperverletzungshandlungen nicht wesentlich verletzt worden sind, weil er den anschließenden Schusswaffeneinsatz seiner Mittäter mit dem Ergebnis lebensgefährlicher Verletzungen nicht gebilligt hat. Zu Lasten des Angeklagten sprach hingegen, dass er über die gefährliche Körperverletzung hinaus mit der mitgliedschaftlichen Betätigung als Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung tateinheitlich einen weiteren Tatbestand mit eigenständigem Unrechtsgehalt verwirklicht hat. Auch musste sich negativ auswirken, dass er bereits wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer (bereits erlassenen) Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt worden war, mit der Einschränkung, dass die Verurteilung schon über sieben Jahre zurückliegt. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe für diese Tat hat die Kammer die vorstehenden – bereits im Rahmen der Frage der Annahme eines minder schweren Falles erörterten – für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen und hielt für die angeklagte Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Tat zu Ziffer 4 der Anklageschrift vom 18.11.2016 (siehe oben unter C III) Bei der Bemessung der Strafe für den Angeklagten war hinsichtlich dieser Tat gemäß § 52 Absatz 2 StGB von dem Strafrahmen der schweren räuberischen Erpressung nach § 255 in Verbindung mit § 250 Absatz 1 Nr. 1b), Absatz 3 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Dieser übersteigt selbst bei der – hier erfolgten – Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Absatz 3 StGB den der gefährlichen Körperverletzung in der Mindeststrafe um sechs Monate. Die Kammer hat zunächst auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht einen minder schweren Fall angenommen, weil der Regelstrafrahmen des § 250 Absatz 1 StGB vor dem Hintergrund dieser Würdigung als unangemessen hart erschien. Die Kammer hat im Rahmen dieser gebotenen Gesamtwürdigung folgende für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er weit überwiegend ein Geständnis abgelegt und Reue gezeigt hat. Dadurch hat er das Verfahren nicht unwesentlich abgekürzt. Zu seinen Gunsten war auch zu werten, dass er hinsichtlich der ihm erwartenden Strafhaft Erstverbüßer ist. Er befand sich darüber hinaus mit dem unzutreffenden Vorwurf der Täterschaft eines versuchten Mordes einen erheblichen Zeitraum in Untersuchungshaft, in der er sich stets beanstandungsfrei geführt hat. Für den Angeklagten sprach zudem, dass er die Tat ausschließlich zugunsten eines Dritten begangen hat und keinerlei eigenen Vorteil daraus gezogen hat. Auch musste sich positiv auswirken, dass die Körperverletzungshandlungen im Wesentlichen von seinem Mittäter ausgegangen sind. Darüber hinaus kam ihm zugute, dass der Unrechtsgehalt der schweren räuberischen Erpressung aufgrund des Tatbestandsirrtums hinsichtlich des abgenötigten Schuldanerkenntnisses entsprechend reduziert war, weswegen letztlich sogar – trotz des höheren Strafrahmens des minder schweren Falls der schweren räuberischen Erpressung – das wesentliche Tatunrecht in der gefährlichen Körperverletzung zu sehen ist. Gegen den Angeklagten sprach, dass er tateinheitlich zu der schweren räuberischen Erpressung eine gefährliche Körperverletzung und damit einen weiteren Tatbestand mit eigenständigem Unrechtsgehalt verwirklicht hat. Auch in diesem Fall musste sich zu seinen Lasten auswirken, dass er bereits wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer (bereits erlassenen) Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt worden war, mit der Einschränkung, dass die Verurteilung schon über sieben Jahre zurückliegt. Zudem war insoweit negativ zu berücksichtigen, dass der Zeuge B6 bei der Tat körperlich erheblich verletzt wurde und auch der Angeklagte mehrfach auf ihn einwirkte. Auch gehen die bis heute fortwirkenden oben unter C III dargestellten psychischen Folgen der Tat bei dem Zeugen B6, welche er sich zurechnen lassen muss, zu Lasten des Angeklagten, auch wenn die überwiegenden Gewaltanwendungen, insbesondere auch die Bedrohung mittels einer (ungeladenen) Pistole, die den Zeugen in Todesangst versetzte, tatsächlich vom Mittäter des Angeklagten begangen wurden. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe für diese Tat hat die Kammer die vorstehenden – bereits im Rahmen der Frage der Annahme eines minder schweren Falles erörterten – für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen und hielt für die angeklagte Tat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Aus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seiner Taten eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer auch den engen zeitlichen Zusammenhang der drei Taten und darüber hinaus den auch situativen Zusammenhang der der oben unter C I und C II dargestellten Taten berücksichtigt. Nach alldem hat die Kammer durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten erkannt, welche zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, erforderlich aber auch ausreichend ist. 5. Die Verhängung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB kam schon allein aus formellen Gründen nicht in Betracht. Die Verhängung einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Absatz 1 StGB scheiterte daran, dass der Angeklagte weder zwei rechtskräftigen Vorverurteilungen zu jeweils einem Jahr und noch eine Vorverbüßung von zwei Jahren Freiheitsstrafe aufweist, § 66 Absatz 1 Nr. 1 und 3 StGB. Auch die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 StGB lagen nicht vor, weil zwischen der oben unter B I 2 d dargestellten Tat, die der dortigen Vorverurteilung zugrunde liegt, und den hier abgeurteilten Taten mehr als fünf Jahre vergangen waren. Die Verhängung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB scheitere an einer fehlenden Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren und eine Verhängung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 StGB kam aufgrund des Fehlens von zwei Verurteilungen von jeweils mindestens zwei Jahren wegen der Begehung eines Verbrechens gegen die körperliche Unversehrtheit nicht in Betracht. Daher kam es auf die, von dem psychiatrischen Sachverständigen H allerdings verneinte, Frage, ob bei dem Angeklagten ein „Hang“ zur Begehung erheblicher Straftaten besteht, nicht an. 6. Ein Geldbetrag in Höhe von 36.173,55 EUR war gemäß § 73 Absatz 1, 73a Absatz 1, 73c Satz 1, 76a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 StGB einzuziehen. Zwar hat die Kammer die oben unter C V dargestellte Tat gemäß § 154 Absatz 2 StPO eingestellt, eine Einziehung ist aber dennoch zulässig, weil sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen einer Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht hat, §§ 266 Absatz 1 und 2, 263 Absatz 3 Nr. 1 Variante 1, 27 Absatz 1 StGB. Der eingezogene Betrag entsprach dabei dem Wert des durch die Tat erlangten. II. Angeklagter B1 L Gemäß § 2 Absatz 3 StGB war das mildeste Gesetz anzuwenden. Weil der Strafrahmen für die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung durch die aktuelle Fassung des § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB vom 17.08.2017 von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe herabgesetzt worden ist, hatte die Kammer die aktuelle Fassung des § 129 StGB anzuwenden. Ein Absehen von Strafe nach § 129 Absatz 6 StGB (in der aktuellen Fassung) kam nicht in Betracht, weil weder die Schuld des Angeklagten derart gering, noch seine Mitwirkung von derart untergeordneter Bedeutung war, dass aufgrund dessen von einer Bestrafung hätte abgesehen werden können. Im Rahmen der Bewertung des Schuldumfangs und der Bedeutung der Tatbeiträge des Angeklagten hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte nicht nur untergeordnete Unterstützungshandlungen begangen hat, die nicht erheblich ins Gewicht fielen, sondern durchaus auch wichtige und ein deutliches Maß an Loyalität erfordernde Aufgaben übernommen hat. Auch war zu berücksichtigen, dass er die Vereinigung durch mehrere Handlungen unterstützt hat. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein Geständnis und die Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist, zu seinen Gunsten gewertet. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass er die Vereinigung durch mehrere Handlungen unterstützt hat. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte erstmals verurteilt worden ist. Zudem war das Geständnis des Angeklagten aufgrund der Tabuisierung von Angaben vor Gericht durch Mitglieder und Unterstützer der I9 als glaubhafte Distanzierung von der kriminellen Vereinigung D6 und anderer Charter der I9 anzusehen. Darin hat die Kammer zugleich besondere Umstände im Sinne des § 56 Absatz 2 StGB gesehen, die eine Strafaussetzung trotz der verhängten Strafe von über einem Jahr rechtfertigen konnten. III. Angeklagter D1 L Gemäß § 2 Absatz 3 StGB war das mildeste Gesetz anzuwenden. Weil der Strafrahmen für die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung durch die aktuelle Fassung des § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB vom 17.08.2017 von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe herabgesetzt worden ist, hatte die Kammer die aktuelle Fassung des § 129 StGB anzuwenden. Ein Absehen von Strafe nach § 129 Absatz 6 StGB (in der aktuellen Fassung) kam nicht in Betracht, weil weder die Schuld des Angeklagten derart gering, noch seine Mitwirkung von derart untergeordneter Bedeutung war, dass aufgrund dessen von einer Bestrafung hätte abgesehen werden können. Im Rahmen der Bewertung des Schuldumfangs und der Bedeutung der Tatbeiträge des Angeklagten hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte nicht nur untergeordnete Unterstützungshandlungen begangen hat, die nicht erheblich ins Gewicht fielen, sondern durchaus auch wichtige und ein deutliches Maß an Loyalität erfordernde Aufgaben übernommen hat. Auch war zu berücksichtigen, dass er die Vereinigung durch mehrere Handlungen unterstützt hat. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein Geständnis zu seinen Gunsten gewertet. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass er die Vereinigung durch mehrere Handlungen unterstützt hat. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Mit der (zur Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 19.01.2016, Az. 7 Ls 7173 Js 7251/14, wegen gefährlicher Körperverletzung war gemäß § 55 Absatz 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Unter Berücksichtigung der hiesigen und dortigen Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Die Gesamtstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil das Geständnis des Angeklagten aufgrund der Tabuisierung von Angaben vor Gericht durch Mitglieder und Unterstützer der I9 als glaubhafte Distanzierung von der kriminellen Vereinigung D6 und anderer Charter der I9 anzusehen war und er bisher zumindest nicht einschlägig vorbestraft war. Darin hat die Kammer zugleich besondere Umstände im Sinne des § 56 Absatz 2 StGB gesehen, die eine Strafaussetzung trotz der verhängten Strafe von über einem Jahr rechtfertigen konnten. IV. Angeklagter F Gem. § 2 Absatz 3 StGB war das mildeste Gesetz anzuwenden. Weil der Strafrahmen für die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung durch die aktuelle Fassung des § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB vom 17.08.2017 von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe herabgesetzt worden ist, hatte die Kammer die aktuelle Fassung des § 129 StGB anzuwenden. Ein Absehen von Strafe nach § 129 Absatz 6 StGB (in der aktuellen Fassung) kam nicht in Betracht, weil weder die Schuld des Angeklagten derart gering, noch seine Mitwirkung von derart untergeordneter Bedeutung war, dass aufgrund dessen von einer Bestrafung hätte abgesehen werden können. Im Rahmen der Bewertung des Schuldumfangs und der Bedeutung der Tatbeiträge des Angeklagten hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte nicht nur untergeordnete Unterstützungshandlungen begangen hat, die nicht erheblich ins Gewicht fielen, sondern durchaus auch wichtige und ein gewisses Maß an Loyalität erfordernde Aufgaben übernommen hat. Auch war zu berücksichtigen, dass er die Vereinigung durch mehrere Handlungen unterstützt hat. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein Geständnis und die Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist, zu seinen Gunsten gewertet. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass er die Vereinigung durch mehrere Handlungen unterstützt hat. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte erstmals verurteilt worden ist. Zudem war das Geständnis des Angeklagten aufgrund der Tabuisierung von Angaben vor Gericht durch Mitglieder und Unterstützer der I9 als glaubhafte Distanzierung von der kriminellen Vereinigung D6 und anderer Charter der I9 anzusehen. Darin hat die Kammer zugleich besondere Umstände im Sinne des § 56 Absatz 2 StGB gesehen, die eine Strafaussetzung trotz der verhängten Strafe von über einem Jahr rechtfertigen konnten. V. Angeklagter D Gemäß § 2 Absatz 3 StGB war das mildeste Gesetz anzuwenden. Weil der Strafrahmen für die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung durch die aktuelle Fassung des § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB vom 17.08.2017 von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe herabgesetzt worden ist, hatte die Kammer die aktuelle Fassung des § 129 StGB anzuwenden. Ein Absehen von Strafe nach § 129 Absatz 6 StGB (in der aktuellen Fassung) kam nicht in Betracht, weil weder die Schuld des Angeklagten derart gering, noch seine Mitwirkung von derart untergeordneter Bedeutung war, dass aufgrund dessen von einer Bestrafung hätte abgesehen werden können. Im Rahmen der Bewertung des Schuldumfangs und der Bedeutung der Tatbeiträge des Angeklagten hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte nicht nur untergeordnete Unterstützungshandlungen begangen hat, die nicht erheblich ins Gewicht fielen, sondern durchaus auch wichtige und ein gewisses Maß an Loyalität erfordernde Aufgaben übernommen hat. Auch war zu berücksichtigen, dass er die Vereinigung durch mehrere Handlungen unterstützt hat. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein Geständnis und die Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist, zu seinen Gunsten gewertet. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass er die Vereinigung durch mehrere Handlungen unterstützt hat. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte erstmals verurteilt worden ist. Zudem war das Geständnis des Angeklagten aufgrund der Tabuisierung von Angaben vor Gericht durch Mitglieder und Unterstützer der I9 als glaubhafte Distanzierung von der kriminellen Vereinigung D6 und anderer Charter der I9 anzusehen. Darin hat die Kammer zugleich besondere Umstände im Sinne des § 56 Absatz 2 StGB gesehen, die eine Strafaussetzung trotz der verhängten Strafe von über einem Jahr rechtfertigen konnten. VI. Angeklagter U 1. Der Angeklagte war bei der von ihm begangenen Tat Heranwachsender im Sinne des § 1 Absatz 2 JGG. Die Kammer hat auf ihn gemäß § 105 Absatz 1 Nr. 1 JGG Jugendrecht angewendet. Nach den zu seiner Person getroffenen Feststellungen geht sie bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines Werdeganges in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe und der Staatsanwaltschaft davon aus, dass er im Tatzeitraum, insbesondere aufgrund der seine Lebensumstände prägenden Einbindung in den Familenverbund, die sich auch nach Abschluss der Lehre nicht gelockert oder zu einer Verselbstständigung geführt hat, nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat. Wegen der in der von ihm begangenen Tat hervorgetretenen und weiter bestehenden schädlichen Neigungen des Angeklagten kam als Sanktion hier nur die Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 17 JGG in Betracht. 2. Bei dem Angeklagten U sind charakterliche Mängel zu Tage getreten, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen und die auch keineswegs nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Die Tat offenbart ein ernsthaftes Erziehungsdefizit, welches bisher nicht korrigiert worden ist. Der Angeklagte hat zwar den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 A erlangt und im zweiten Anlauf die Gesellenprüfung als Kfz-Mechatroniker bestanden. Einen Zugang zu einer langfristigen Beschäftigung hat ihm diese Qualifikation bisher aber nicht eröffnet. Es besteht hinsichtlich berufsbildender Maßnahmen noch erheblicher Nachholbedarf. Die charakterlichen Mängel des Angeklagten U bestehen auch fort. An dieser Einschätzung kann auch die bisher in hiesigem Verfahren erlittene Untersuchungshaft nichts ändern, weil die erforderliche erzieherische Einwirkung noch nicht in hinreichendem Umfang erfolgen konnte. Die Feststellungen zur Person belegen, dass von den familiären Strukturen kein nennenswerter Straftaten entgegenwirkender Halt für den Angeklagten ausgeht, weil die Familie ihm als einzigen Sohn nie ernsthafte Grenzen gesetzt und Fehlverhalten immer entschuldigend bagatellisiert hat. Eine Ahndung mit Erziehungsmaßregeln beziehungsweise Zuchtmitteln reicht zur Erziehung nicht aus. Die Kammer konnte sich dabei – durch die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe beraten und unterstützt – selbst ein Bild von dem Vorliegen von schädlichen Neigungen verschaffen und verfügte insoweit über eigene Sachkunde. Der Hilfsbeweisantrag des Angeklagten, ein Sachverständigengutachten zu der Frage des Vorliegens von schädlichen Neigungen einzuholen, war daher gemäß § 244 Absatz 4 Satz 1 StPO abzulehnen. 3. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer berücksichtigt, dass zur Ahn-dung der Straftat gemäß §§ 18 Absatz 1 Satz 1, 105 Absatz 3 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung stand. Gemäß § 18 Absatz 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155 m.w.N.). Dabei müssen auch die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen werden. Ein Absehen von Strafe nach § 129 Absatz 6 StGB (in der aktuellen Fassung) kam nicht in Betracht, weil weder die Schuld des Angeklagten derart gering, noch seine Mitwirkung von derart untergeordneter Bedeutung war, dass aufgrund dessen von einer Bestrafung hätte abgesehen werden können. Im Rahmen der Bewertung des Schuldumfangs und der Bedeutung der Tatbeiträge des Angeklagten hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte nicht nur untergeordnete Unterstützungshandlungen begangen hat, die nicht erheblich ins Gewicht fielen, sondern durchaus auch wichtige und ein deutliches Maß an Loyalität erfordernde Aufgaben übernommen hat. Auch war zu berücksichtigen, dass er die Vereinigung durch mehrere Handlungen unterstützt hat. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein Geständnis gewertet. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass er die Vereinigung durch mehrere Handlungen unterstützt hat. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer unter Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs des Angeklagten eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Die in der verhängten Höhe erzieherisch erforderliche Jugendstrafe steht auch unter Berücksichtigung der negativen Folgen der Vollstreckung einer Jugendstrafe für die Entwicklung des Angeklagten im Verhältnis zu dem verwirklichten Tatunrecht. Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte erstmals verurteilt worden ist. Zudem war das Geständnis des Angeklagten aufgrund der Tabuisierung von Angaben vor Gericht durch Mitglieder und Unterstützer der I9 als glaubhafte Distanzierung von der kriminellen Vereinigung D6 und anderer Charter der I9 anzusehen. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer die Vollstreckung der Jugendstrafe im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten nicht für geboten im Sinne des § 21 Absatz 2 JGG. G. Kosten 1. Die Kostenentscheidung folgt bezüglich des Angeklagten B aus § 465 Absatz 1 StPO. 2. Bezüglich der Angeklagten D1 L, B1 L, D und F folgt die Kostenentscheidung aus §§ 465 Absatz 1, 464d StPO. 3. Die Kostenentscheidung den Angeklagten U betreffend beruht auf § 74 JGG.