Urteil
16 O 309/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:1124.16O309.16.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln zum Az. 16 O 309/16 vom 19.08.2016 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind und die die Beklagte daher zu tragen hat.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln zum Az. 16 O 309/16 vom 19.08.2016 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind und die die Beklagte daher zu tragen hat. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Feststellung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend. Die Klägerin betreibt eine Brauerei in Köln, die die Biersorte Kölsch herstellt und vertreibt. Die Beklagte war Geschäftsführerin der J GmbH mit dem Unternehmensgegenstand des Imports und Exports von Lebensmitteln, Spirituosen und alkoholischen Getränken sowie des Handels mit Gastronomiebedarf. Der am xx.xx.xxxx beim Amtsgericht Köln eingegangene Antrag einer Gläubigerin vom xx.xx.xxxx auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der J GmbH wurde durch Beschluss vom xx.xx.xxxx mangels Masse abgewiesen. Am xx.xx.xxxx wurde durch das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgrund deren Antrag vom xx.xx.xxxx eröffnet. Die Klägerin hatte der J GmbH ein Darlehen i.H.v. 50.000,00 € aufgrund eines Darlehens- und Getränkebezugsvertrag vom 21.03.2014 gewährt. Hintergrund der Darlehensgewährung war die Eingehung einer Bezugsverpflichtung der J GmbH vom 01.03.2014 bis 31.01.2019 an der Absatzstätte U U Köln. Als Sicherheit für das gewährte Darlehen wurde der Klägerin Sicherungseigentum an Inventargegenständen eingeräumt bzw. wurde die Absatzstätte der Beklagten durch die Klägerin mit Inventar ausgestattet, an dem diese sich das Sicherungseigentum vorbehielt. Zusammen hielt die Klägerin so Inventar an der Absatzstätte im Wert von 25.000,00 € übereignet. Ferner diente eine Bürgschaft der Beklagten über 20.000,00 € und eine Bürgschaft eines weiteren Bürgen über 15.000,00 € als Sicherheit. Die Absatzstätte U U wurde nur wenige Wochen betrieben. Die Absatzstätte wurde schließlich einschließlich des sicherungsübereigneten Inventars zu einem Kaufpreis von 20.000,00 € veräußert. Die Klägerin meldete ihre Forderung in Höhe von insgesamt 61.415,11 € zur Insolvenztabelle an. Nachträglich wurde ein Teilbetrag i.H.v. 20.000,00 € als vorsätzlich unerlaubte Handlung angemeldet. Die Forderung wurde mit dem ursprünglichen Forderungsgrund „Forderung aus Bürgschaft“ in voller Höhe festgestellt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass in der Verfügung über das Sicherungseigentum durch die Beklagte einer Unterschlagung gemäß § 246 StGB zu sehen ist, zugleich sieht sie den Tatbestand der Pfandkehr und der Untreue als erfüllt an. Der Schaden bestehe in dem entgangenen Kaufpreis, der nach Zeugenangaben 20.000,00 € betragen habe. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass es sich bei der durch die Klägerin angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, Amtsgericht Köln, Az. 73 IN 491/14, Rang 0, laufende Nr. 32 der Tabelle in Höhe eines Teilbetrags von 20.000,00 € um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB i.V.m. §§ 246, 289 StGB handele. Mit Versäumnisurteil vom 14.09.2016, zugestellt an den Klägerrechtsanwalt am 20.09.2016 und an den Beklagten am 16.09.2016 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Dagegen hat die Beklagte unter dem 28.09.2016, eingegangen beim Landgericht Köln vorab per Fax am 29.09.2016 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln zum Az. 16 O 309/16 vom 19.08.2016 aufrecht zu erhalten und den Einspruch zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, Kenntnis von der Veräußerung durch den Ehemann der Beklagten gehabt zu haben. Darüber hinaus sei der Erwerber über das Sicherungseigentum der Klägerin aufgeklärt worden. Das Sicherungseigentum sei in der Gaststätte verblieben, aber nicht mitveräußert worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S2, I und C2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.10.2017, Bl. 147 ff GA verwiesen. Entscheidungsgründe: Auf den zulässigen Einspruch ist die Klage in den Stand vor Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO, so dass über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden war. Die zulässige Klage ist unbegründet. Es konnte nicht zu der am Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO zu messenden Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass es sich bei der durch die Klägerin angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, Amtsgericht Köln, Az. xx, Rang 0, laufende Nr. 32 der Tabelle in Höhe eines Teilbetrags von 20.000,00 € um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB, §§ 246, 289 StGB handelt. Durch die Beweisaufnahme wurde die durch die Klägerin zu beweisende Tatsache einer rechtswidrigen Zueignung durch die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt. Zwar war die Aussage des Zeugen S2 insofern positiv ergiebig, als er bestätigt hat, durch den Zeugen I2 sei ihm berichtet worden, 20.000,00 € seien bei der Übertragung der Gaststätte U U für Inventar geflossen (Bl. 151 Rückseite der Gerichtsakten); nähere Angaben dazu, in welchem Zusammenhang und für welche Gegenstände tatsächlich der Betrag an den Ehemann der Beklagten gezahlt worden sein soll, vermochte der Zeuge, der seine Kenntnisse lediglich aus Aussagen des Zeugen I abzuleiten angab, nicht zu machen. Zudem stehen der Aussage die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen I2 und C2 entgegen. Die Zeugen haben übereinstimmend dahingehend ausgesagt, dass Inventar, das im Eigentum der Klägerin stand nicht übereignet worden sei. Der Zeuge I hat diesebzüglich bekräftigt, es sei zu jederzeit allen Beteiligten bekannt gewesen, dass das Eigentum der Klägerin einer Übertragung entgegenstehe. Dies wird dadurch unterstrichen, dass unstreitig bei Abschluss der Mietverträge die Sicherungsübereignung thematisiert worden war und nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen I die Vermieterin an den Übertragungsverhandlungen beteiligt gewesen ist, sodass es lebensfremd erscheint, dass das Sicherungseigentum dabei nicht erneut – sei es durch die Vermieterin – thematisiert worden wäre. Soweit der Zeuge I ebenfalls Erinnerung an einen Zahlbetrag i.H.v. 20.000 € einräumt, soll dieser lediglich Mietschulden zum Gegenstand gehabt haben und nicht das streitgegenständliche Inventar betroffen haben. Die Aussagen der Zeugen I2 und C2 sind gleichermaßen glaubhaft, wie die Aussage des Zeugen S2, so dass der Aussage des Zeugen S2 gegenüber den Aussagen der beiden anderen Zeugen jedenfalls kein Vorrang eingeräumt werden kann. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da der Zeuge I hinsichtlich der Beweistatsache seine Kenntnis lediglich aus früheren Aussagen des Zeugen I ableitet und diesbezüglich Übermittlungs- und Verständnisschwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können. Dies gilt umso mehr, als das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme den Eindruck gewonnen hat, dass Erinnerung und Verständnis der z. T. komplexen vertraglichen Zusammenhänge sich auch für den Zeugen I als so schwierig darstellen, dass er diese nur schwierig nachvollziehbar wiedergeben kann. Dass der Zeuge S2 daher eine frühere Aussage des Zeugen I falsch gedeutet haben mag, ist nicht auszuschließen. Die Aussagen der Zeugen I und C2 sind auch gerade deshalb nicht weniger glaubhaft, als die Aussage des Zeugen S2, da diese in allen Bereichen gleichermaßen detailreich waren. Sowohl der Zeuge C2 als auch der Zeuge I gaben Widersprüche und Kenntnislücken zu, vermochten diese aber stets glaubhaft damit zu erklären, dass die Verhandlungen zum damaligen Zeitpunkt davon getragen gewesen seien, dass man mit der Angelegenheit habe abschließen wollen. Schließlich werden die Bekundungen der Zeugen C2 und I, wonach das Inventar lediglich in den Räumlichkeiten verblieben ist, ohne dass diesbezüglich eine Zueignung stattgefunden hatte, dadurch gestützt, dass die Klägerin nach den Bekundungen des Zeugen S2 gegenüber den derzeitigen Besitzern einen Herausgabeanspruch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 20.000,00 €