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Urteil

30 O 57/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:1221.30O57.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Anlageberaterin, die Beklagte zu 2) als geschäftsführende Gründungskomplementärin sowie die Beklagte zu 3) als Treuhandkommanditistin wegen unzutreffender Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung treuhänderisch gehaltener Kommanditanteile an einem geschlossenen Triebwerksfonds, der K GmbH & Co. KG, auf Schadensersatz in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme der streitgegenständlichen Beteiligung sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zweck des streitgegenständlichen Fonds war die Beteiligung an einer britischen Personengesellschaft, der K1, welche ein Trieb-werksportfolio von 29 Flugzeug-Ersatztriebwerken erworben und diese bei Prospektaufstellung an 15 unterschiedliche Airlines vermietet hatte. Das Triebwerksportfolio bestand aus Ersatztriebwerken für die Flugzeuge der Herstellermarken Airbus, Boeing, Bombardier und Embrear. Durch Vermietung dieser Triebwerke als Ersatz-triebwerke sollten Einnahmen generiert werden, die – zusätzlich zu dem Verkaufs-erlös aus der Veräußerung der Triebwerke am Ende der Fondslaufzeit – der britischen Beteiligungsgesellschaft und den Anlegern des streitgegenständlichen Fonds zugutekommen sollten. Das Gesamtinvestitionsvolumen des Projekts belief sich auf ca. 178 Mio. USD, wovon ca. 112 Mio. USD durch Bankdarlehen aufgebracht wurden. Das bei den privaten Anlegern eingeworbene und in die Gesellschaft investierte Eigenkapital belief sich auf ca. 66 Mio. USD. Die Kommanditisten der Fondsgesellschaft wurden mit einer Hafteinlage von 100,00 USD je 1.000,00 USD in das Handelsregister eingetragen. Die Treugeber, die den unmittelbaren Kommanditisten gleichstehen, waren verpflichtet, die Treuhänderin von dieser Haftung und den übrigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, Halten und der Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung freizustellen. Am 07.12.2007 wandte sich die Beklagte zu 1) schriftlich an den Kläger und bot ihm eine Beteiligung an der K GmbH & Co. KG an. In dem Schreiben stellte die Beklagte zu 1) dar, dass die Anleger in 29 Düsentriebwerke und damit aufgrund der langen Laufzeit in sehr wertstabile Marktwerte investieren würden. Zu den Vorteilen der Anlage gehöre, dass ein geringes Risiko durch breiten Mieter- und Triebwerkstypenmix bestehe. Bezüglich der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Dem Schreiben war ein Rückantwortformular beigefügt, welches der Kläger ausfüllte und mit der Bitte um Übersendung des Emissionsprospektes und einer unverbindlichen Reservierungsanfrage zurück sendete. Der Prospekt wurde dem Kläger mit Schreiben vom 27.12.2007 übersandt. Wegen des Inhalts des Emissionsprospektes, der zum 17.10.2007 aufgestellt wurde, wird auf dessen Kopie in Anlage K 3 Bezug genommen. Eine Aufklärung über Rückvergütungen an die Beklagte zu 1) fand nicht statt. Der Kläger beteiligte sich am 10.02.2008 mit 15.000 USD (dies entspricht am Tag der Überweisung, dem 19.02.2008 10.197,14 EUR) an der K GmbH & Co. KG. Der Kläger bezahlte weitere Kosten für die Abwicklung des Beitritts in Höhe von 35,76 EUR. Während der Laufzeit der Beteiligung hat der Kläger Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.972,50 EUR erhalten, die in Höhe von 3.133,02 EUR vor Klageeinreichung und in Höhe von 4.839,48 EUR am 03.02.2017 zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage gezahlt wurden. Die Ausschüttungen erfolgten jeweils in Euro. Dabei wurde der angegebene Auszahlungsbetrag in Dollar zwei Bankarbeitstage vor dem im jeweiligen Auszahlungsschreiben ausgewiesenen Datum in Euro umgetauscht und überwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 25 sowie die Klageerwiderung der Beklagten zu 2) verwiesen. Der Kläger erhielt von der Fondsgesellschaft ein Schreiben vom 31.10.2012, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass die für Dezember 2012 geplante Ausschüttung nicht geleistet werden könne. Für den genauen Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage B 4 der Beklagten zu 2) verwiesen. Insgesamt blieb der Verlauf des Fonds hinter den Erwartungen des Klägers zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 20.07.2016 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.08.2016 auf, den entstandenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen und ihm Schadensersatz zu leisten. Die Beklagte zu 3) wies die Ansprüche zurück; die Beklagten zu 1) und 2) äußerten sich nicht. Nach seiner prospektierten Anlagedauer von sieben Jahren befindet sich der Fonds planmäßig in der Abwicklung. Alle Triebwerke wurden veräußert und die Fondsgesellschaft hat Anfang des Jahres 35% des Beteiligungskapitals an die Anleger ausgeschüttet. An den Kläger flossen 5.233,90 USD. Der Kläger behauptet, sowohl die Schreiben der Beklagten zu 1) als auch der Emissionsprospekt seien für seine Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen. Er habe diesen gelesen. Mit der Beklagten zu 1) habe er bereits vorher in einer Geschäftsverbindung gestanden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken hätte er sich nicht an dem Fonds beteiligt, sondern sein Kapital zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt hätte, der auf 2% geschätzt werden könne. Die Beklagte zu 2) habe nicht nur fremdnützig gehandelt. Sie habe umfangreiche Vergütungen erhalten. Es bestehe die Gefahr, dass erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert werden, wie dem Schreiben in Anlage K29 zu entnehmen sei. Der Kläger ist der Ansicht, mit der Beklagten zu 1) sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte zu 1) habe ihre Pflichten hieraus verletzt, indem sie sich eines fehlerhaften Prospekts bedient und mit dem geringen Risiko des Fonds geworben habe. Aufgrund der Aussagen in den Schreiben an den Kläger habe er davon ausgehen können, dass die Beklagte zu 1) den Prospekt geprüft habe. Der Kläger habe auf die Expertise der Beklagten zu 1) vertraut. Der Emissionsprospekt zu dem streitgegenständlichen Fonds gewähre kein zutreffendes und vollständiges Bild über die Kapitalanlage, so dass es den Beklagten oblegen hätte, den Kläger entsprechend ergänzend zu informieren. So enthalte der Prospekt irreführende und unvollständige Passagen zum relevanten Triebwerksmarkt und leide in diesem Zusammenhang an konzeptionellen Fehlern, die der durchschnittliche Anleger nicht erkennen könne. Fehlerhaft seien insbesondere die damit im Zusammenhang stehenden Prognosen, Kalkulationen und sonstigen Prospektausführungen zum Airbus A340 und der Boeing 737-Baureihe. Denn dem Anleger werde auf Seite 33 f. mitgeteilt, dass die Airbus A340-Baureihe zu den kosteneffizienten und somit zukunftsträchtigen Flugzeugtypen gehöre und dabei schwinge die Suggestion mit, dass die angeblich positive Marktprognose des A340 dem Fonds zugutekomme, da er insgesamt drei Triebwerke (#####-5C4) dafür im Portfolio hatte. Tatsächlich sei bei Prospektaufstellung bekannt gewesen, dass der A340 eines der kraftstoffineffizientesten bzw. kostenineffizientesten Flugzeuge überhaupt gewesen sei und deshalb ein nicht zukunftsträchtiges „Sorgenkind“ von Airbus – was die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen bestreitet. Zudem fehle es in dem Prospekt an Informationen zu den drei erworbenen #####-5C4-Triebwerken. Da die drei betroffenen Triebwerke rund 14% des Gesamtkaufpreises aller 29 Triebwerke ausgemacht hätten, seien diese Informationen für den Anleger wesentlich. Die Schwierigkeiten bei der Vermietung und der Wertverfall seien für die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds wesentlich gewesen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Angaben auf Seite 39 zu den #####-3C1-Triebwerken suggeriere dem Leser, dass diese Triebwerke perspektivisch vielversprechend seien, obwohl die Produktion der 737-Klassik-Baureihe bereits im Jahr 1999 eingestellt worden sei. Indem zahlreiche 737er aus dem Dienst und demontiert worden seien, seien viele Triebwerke auf den Markt gekommen, die den Vermietungs- und Verkaufspreis nach unten gedrückt hätten. Nach Ansicht des Klägers hätte bereits ex ante festgestellt werden müssen, dass beide Triebwerkstypen nicht von dem „Effizienz-Trend“ profitieren würden, sondern diesem Tribut zollen müssten. Die vorgenannten Umstände seien ex ante bei einer Prüfung mit banküblichen, kritischen Sachverstand erkennbar gewesen. Sofern sich die Beklagten allein darauf verlassen hätten, dass die BaFin den Prospekt geprüft habe, falle ihnen ein Verschulden zur Last. Ihnen habe eine eigene Prüfung des Prospekts oblegen. Bei ordnungsgemäßer Darstellungen im Prospekt hätte sich der Kläger nicht an der KG beteiligt. Der Kläger hat die Klage teilweise in Höhe von 4.839,48 EUR infolge der am 03.02.2017 erfolgten Ausschüttung zurück genommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.260,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2% vom 19.02.2008 bis zum 03.02.2017 auf einen Betrag von 7099,88 EUR und seit dem 04.02.2017 auf einen Betrag von 2260,40 EUR zu zahlen, Zug- um- Zug gegen Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an der K GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 15.000 USD, hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2260,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 7099,88 EUR vom 19.02.2008 bis zum 03.02.2017 und auf einen Betrag von 2260,40 EUR seit dem 04.02.2017 zu zahlen, Zug- um- Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der K GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 15.000 USD, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1461,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden des Klägers verpflichtet sind, die ihm durch die Beteiligung an der K GmbH & Co. KG entstanden sind und noch entstehen werden, 4. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Annahme der Übertragung der mittelbaren Beteiligungsrechte an der K GmbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 3) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, mit dem Kläger nicht in einer Geschäftsverbindung gestanden zu haben. Der Kläger habe lediglich zwei weitere Fonds über sie erworben. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte keine Fehler. Die Wiederverkaufswerte der Triebwerke seien bereits im Prospekt unter erheblichen Abschlägen mit 95% der Investitionssumme bewertet. Der Prospekt lege ferner das Alter der jeweiligen Triebwerke offen. Es sei ersichtlich, dass alle Triebwerke aus den 90er Jahren stammten und sie daher nicht zu denjenigen gehören würden, die die modernen kraftstoffeffizienten Flugzeuge betreiben. Dass die Beklagte zu 1) in dem Prospekt nicht als Empfängerin einer Rückvergütung aufgeführt sei, mache den Prospekt nicht fehlerhaft. Etwaige vorhandene Prospektfehler seien für die Beklagte zu 1) im Rahmen der Plausibilitätsprüfung jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Das von der Beklagten zu 1) am 07.12.2007 versandte Werbeschreiben beziehe sich hinsichtlich der Risikostreuung erkennbar auf die Seiten 56 ff. des Prospekts zum Mieter- und Triebwerkstypenmix. Die Beklagte zu 1) erhebt hinsichtlich der angeblichen Prospektfehler vorsorglich die Einrede der Verjährung. Insoweit macht sie sich den Vortrag der Beklagten zu 2) zu Eigen. Hinsichtlich des mit dem Kläger geschlossenen Auskunftsvertrages treffe die Beklagte zu 1) keine Aufklärungspflicht über die erhaltenen Rückvergütungen. Die Beklagte zu 2) behauptet, dass der Kläger keinerlei persönliches Vertrauen in die Person der Beklagten zu 2) gesetzt habe und den Prospekt nicht gelesen habe. Sie ist der Ansicht, dass sie deshalb nicht passivlegitimiert sei. Die Beklagte zu 2) ist ferner der Ansicht, der Prospekt sei vollständig und richtig. Jedenfalls halte er der allein von der Beklagten geschuldeten Plausibilitätskontrolle stand. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung und auch zum Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger habe es keine Anhaltspunkte für einen zukünftigen Wertverlust der Triebwerke #####-5C4 (für Airbus A340) gegeben. Die Beklagte zu 2) behauptet, dass die Wertentwicklung zunächst besser als prognostiziert gewesen sei und erst ab dem Jahr 2009 die Schätzwerte unterschritten habe, was auf die Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen infolge der Finanzmarktkrise zurückzuführen sei. Gleiches gelte für die Triebwerke #####-3C1. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass der Prospekt hinreichend Risikohinweise zur Möglichkeit des Verfehlens der Prognosen enthalte. Die Gleichsetzung von Kraftstoffeffizienz und Kosteneffizienz, die dem klägerischen Vortrag zugrunde liege, sei nicht richtig. Die Kraftstoffeffizienz sei nur einer unter vielen Aspekten der Kosteneffizienz. Mit seiner Argumentation zu den verschiedenen Flugzeugbaureihen verkenne der Kläger, dass ein eigener Markt für Flugzeugtriebwerke gebe, welcher hier allein ausschlaggebend sei. Eine Erörterung der verschiedenen Flugzeugtypen sei im Prospekt weder erforderlich noch sachdienlich. Die Beklagte zu 2) hafte insbesondere nicht für eine Aufklärungspflichtverletzung über Rückvergütungen. Eine gesamtschuldnerische Haftung komme insoweit nicht in Betracht. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, sie treffe jedenfalls kein Verschulden. Denn ihr kaufmännisch und nicht technisch ausgebildeter Geschäftsführer habe sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in dem von der BaFin geprüften Prospekt verlassen dürfen. Sie habe sich darüber hinaus in ihrem Pflichtenkreis inhaltlich mit dem Prospekt auseinandergesetzt und ihn für richtig befunden. Die Beklagte zu 2) behauptet, die vermeintlichen Prospektfehler seien weder wesentlich noch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, dem Kläger sei bereits im Jahr 2012 der Grund für die Wertminderung für das Triebwerksportfolio aufgrund der aus Anlage B4 ersichtlichen – unstreitig übersandten – Unterlagen bekannt gewesen. Die Beklagte zu 3) behauptet, nicht an der Erstellung des Prospekts mitgewirkt zu haben. Der Prospekt sei von der BaFin als zutreffend eingestuft worden. Die vermeintlichen Prospektmängel für den Anlageentschluss des Klägers jedenfalls nicht ursächlich gewesen seien. Die Beklagte zu 3) habe als ausschließlich fremdnützig an dem Fonds beteiligte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ohne technischen Sachverstand jedenfalls keinen Wissensvorsprung und sie ist der Ansicht, dass sie hinsichtlich etwaiger Prospektfehler deshalb kein Verschulden treffe. Ebenso treffe sie eine Aufklärungspflicht nur für solche Fehler, die aufgrund der ihr obliegenden Plausibilitätskontrolle erkennbar waren, was vorliegend nicht der Fall war. Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei vollständig und korrekt. Risiken auf dem Triebwerksmarkt, die die Werthaltigkeit des Fonds verringern könnten, seien ex ante nicht bekannt gewesen und hätten nicht bestanden. Dass der Erfolg der Beteiligung von der Entwicklung des Triebwerksmarktes abhänge, gehe aus dem Prospekt zutreffend hervor. Die Wertminderung der Beteiligung sei allein auf die geänderten Marktverhältnisse nach der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise ab 2009/2010 zurückzuführen. Die Beklagte zu 3) erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu vertritt sie die Auffassung, Verjährung sei aufgrund der in der Beitrittserklärung und im Treuhandvertrag enthaltenen Verjährungsklauseln spätestens im Jahr 2011 eingetreten. Zudem macht sie sich insofern den Vortrag der Beklagten zu 2) zu Eigen. Die Klage ist bei Gericht vorab per Fax am 02.02.2017 eingegangen. Sie ist der Beklagten zu 2) am 21.02.2017 und der Beklagten zu 3) am 22.02.2017 zugestellt worden. Die Zustellungsurkunde der Beklagten zu 1) ist nicht zurück zur Akte gelangt. Die Verteidigungsanzeige der Beklagten zu 1) ist am 28.02.2017 eingegangen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich hinsichtlich des Antrages zu 4) aus den besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bei einer Zug- um- Zug- Verurteilung gemäß §§ 756, 765 ZPO und hinsichtlich des Antrages zu 3) aus der möglichen Gefahr der Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB. B. Die Klage ist gleichwohl unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch in Höhe von 2.260,40 EUR gegen die Beklagten zu 1) bis 3) wegen Aufklärungspflichtverletzungen aus § 280 Abs. 1 BGB. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass eine etwaige Pflichtverletzung nicht festgestellt werden kann und darüber hinaus bereits verjährt wäre. Vor diesem Hintergrund können die Frage der Passivlegitimation der Beklagten sowie die weiteren von den Parteien thematisierten Streitfragen dahinstehen. I. Den Beklagten kann eine Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden. 1. Die Beklagte zu 1) hat keine Pflicht verletzt. Mit der Beklagten zu 1) hat der Kläger einen Auskunftsvertrag geschlossen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB) zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Eine Anlageberatung hat demgegenüber nicht stattgefunden. Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler nur zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH vom 13.05.1993, III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Auskunftsvertrag geschlossen. Die Beklagte zu 1) ist eine unabhängige Privatbank. Sie ist nicht die Hausbank des Klägers, die sich umfangreich um seine Finanzangelegenheiten kümmert und daher nicht an Gebühren z.B. für eine Kontonutzung o.ä. verdient. Ein Interessenkonflikt ist damit ausgeschlossen. Es fand auch keine vollumfassende Beratung des Klägers anhand verschiedener Produkte statt. Dem Kläger wurde allein der streitgegenständliche Fonds mittels des als Anlage K 2 vorgelegten Schreibens vorgestellt. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein werbendes Schreiben. Dies verkennt auch der Kläger ausweislich der Klageschrift nicht. Die Beklagte zu 1) ist zwar ein Bankhaus, sie ist jedoch unabhängig. Der Kläger trägt nicht vor, dass die Beklagte zu 1) seine Hausbank sei. Lediglich zwei weitere Fonds hat er über die Beklagte zu 1) gezeichnet. Insofern ist ihre Stellung vergleichbar mit der eines unabhängigen Anlagevermittlers. Aus diesem Auskunftsvertrag hat die Beklagte zu 1) keine Pflicht verletzt. Die Klage ist insoweit unschlüssig. Der Kläger trägt nicht zur Höhe der Provision vor. Ein freier nicht bankengebundener Anlagevermittler ist nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlagevermittler auf der Hand, dass dieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlagevermittler mit der Vermittlung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlagevermittler partizipiert. Unter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlagevermittler keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Vermittlers durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlagevermittlers zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers - dem generell das Provisionsinteresse des Vermittlers bekannt ist -, deswegen bei den Anlagevermittlern nachzufragen (vgl. nur BGH, Urt. vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN). Hiervon unberührt bleibt die generelle Pflicht des Anlagevermittlers, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (BGH, Urteil vom 18. April 2013 – III ZR 225/12 –, Rn. 15, juris; Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 16, 22; Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 10 und Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372 Rn. 11). Der Kläger trägt nicht zur Höhe der Provision vor. Diese müsste nach den vorstehenden Grundsätzen jedoch 15% des von den Anlegern eingebrachten Kapitals übersteigen. 2. Auch den Beklagten zu 2) und 3) ist keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Der Kläger rügt ausschließlich Aufklärungspflichtverletzungen aufgrund von Prospektfehlern. Mündliche Aufklärungspflichtverletzungen in einem etwaigen Beratungsgespräch werden nicht behauptet. Eine Fehlerhaftigkeit des Prospektes ist nicht ersichtlich. Unrichtig ist ein Prospekt dann, wenn das im Prospekt gegebene Gesamtbild von dem geschlossenen Fonds unzutreffend ist (BGH, Urt. v. 18.09.2012 - XI ZR 344/11, Tz. 23), also ein Bild zeichnet, das in den wirklichen Verhältnissen keine ausreichend tragfähige Grundlage hat (BGH, Urt. v. 31.05.2010 - II ZR 30/09, Tz. 11). Maßgeblich ist die Sicht eines aufmerksamen durchschnittlichen Anlegers, der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, Tz. 12; Beschl. v. 13.12.2011 - II ZB 6/09, Tz. 17), ohne überdurchschnittliches Fachwissen und ohne Kenntnis der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Fach- und Schlüsselsprache, der sich nur anhand der Prospektangaben informieren kann (BGH, Urt. v. 18.09.2012 - XI ZR 344/11, Tz. 25). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Fonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urt. v. 23.10.2012 - II ZR 294/11, Tz. 10 m.w.N.). Die klägerseits gerügten Prospektfehler liegen nicht vor; der Emissionsprospekt ist nicht zu beanstanden. Denn es wird im Prospekt mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg des Fonds von verschiedenen Faktoren abhängt und es sogar zu einem Totalverlust kommen kann (Seite 12 f. des Prospektes). Als einer dieser Faktoren wird mehrfach ausdrücklich die allgemeine Entwicklung des Triebwerksmarktes genannt, die sich sowohl auf die Mieteinnahmen (vgl. Seite 13) als auch auf die Veräußerungserlöse (vgl. Seite 15) auswirkt. Auch die Abhängigkeit vom Flugzeugmarkt wird erläutert (Seite 28 ff.) und dass dieser immer auch Unwägbarkeiten birgt (Seite 31). Insgesamt wird dem durchschnittlich aufmerksamen Anleger damit deutlich vor Augen geführt, dass der wirtschaftliche Erfolg des Fonds von den Mieteinnahmen und den Veräußerungserlösen abhängt, die allerdings verschiedenen unwägbaren Risiken, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Marktentwicklung, unterliegen. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und des Beitritts des Klägers bestanden für alle 29 Triebwerke Mietverträge mit unterschiedlicher Laufzeit, die im Prospekt auf Seite 57 aufgelistet werden. Daraus ergibt sich auch, dass für einige Triebwerke zeitnah Anschlussmietverträge gefunden werden mussten. Soweit der Kläger weitere Angaben zu dem Airbus A340 und der Boeing 737-Reihe vermisst, kann dem nicht gefolgt werden. Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass der Triebwerksmarkt vom Flugzeugmarkt abhängt, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Fonds insbesondere davon abhängt, dass die 29 Triebwerke des Fonds auf dem Markt nachgefragt werden, indem passende Flugzeuge entsprechenden Bedarf haben. Dabei gilt es aber zu beachten, dass die verschiedenen Triebwerke, die der Fonds gehalten hat, ein breites Spektrum unterschiedlicher Flugzeuge abdeckte, so dass das Risiko der sinkenden Nachfrage gestreut wurde. Zudem war eine Beteiligungsdauer von sieben Jahren – bis Ende 2014 – angelegt (vgl. Seite 10 des Prospektes) und zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers waren alle Triebwerke – mit unterschiedlich langer Laufzeit – vermietet, so dass das Risiko auch zeitlich eingeschränkt war. Denn selbst in dem Fall, in dem bestimmte Flugzeugtypen vom Markt verdrängt werden, geschieht dies nicht von einem Jahr auf das nächste, sondern nach und nach, so dass davon auszugehen ist, dass selbst „Auslaufmodelle“ noch eine Zeit lang geflogen werden und damit auch ein Markt für dazugehörige Triebwerke bestehen bleibt. Insgesamt kann damit nicht verlangt werden, dass in dem Prospekt eine Marktprognose für alle Flugzeugmodelle, für die die Triebwerke eingesetzt werden können, abgegeben wird, da die Entwicklung eines einzelnen Modelles nur eine eingeschränkte wirtschaftliche Auswirkung auf den Fonds haben kann; insofern kann bereits das Vorliegen eines erheblichen, die Werthaltigkeit der Anlage entscheidend beeinflussenden Faktors bezweifelt werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.10.2012 - II ZR 294/11, Tz. 14 m.w.N.). Zudem würde es zu einer Überfrachtung des Anlegers mit Informationen kommen, die dem Verständnis des Fondskonzepts nicht zuträglich wäre. Dabei ist auch zu beachten, dass allgemein bekannt ist, dass sich der Luftverkehrsmarkt allein durch technischen Fortschritt ständig weiterentwickelt und ältere Modelle naturgemäß regelmäßig durch neuere Modelle ersetzt werden. Soweit der Kläger Informationen zu den Triebwerken #####-5C4 vermisst, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, da nicht ersichtlich ist, welche relevanten und wesentlichen Informationen konkret fehlen sollen. II. Abgesehen davon, dass Prospektfehler nicht festgestellt werden können, wären die gerügten Aufklärungspflichtverletzungen bereits verjährt. Im Falle mehrerer voneinander abgrenzbarer Aufklärung- oder Beratungsfehler ist die Verjährung für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen (BGH, Urt. v. 24.03.2011 - III ZR 81/10). Die vorliegend anwendbare Regelverjährung, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt, endete hier gemäß § 199 Abs. 1 BGB jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2015. Die Klage wurde aber erst im Jahr 2017 anhängig und rechtshängig. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits im Jahr 2012 grob fahrlässige Unkenntnis von den gerügten Punkten hatte, nachdem er die aus Anlage B4 ersichtlichen Unterlagen erhalten hat – was unstreitig ist. So wird in dem Anschreiben vom 31.10.2012 der Ausfall der Vorab-Ausschüttung zum 30.12.2012 damit erklärt, dass sich die Vermietungssituation verschlechtert hat und die Gutachterwerte für das Triebwerksportfolio gesunken seien (letzte Seite, letzter Absatz des Schreibens). Dass und inwiefern Preise und Mieten für die Triebwerke aufgrund der Entwicklungen auf dem Triebwerksmarkt gesunken sind, wird zudem ausführlich auf Seite 2 f. des Geschäftsberichts zum 31.12.2011 erläutert. In diesem Bericht wird unter „Ausblick“ auch nochmal das Ausbleiben der Ausschüttung und deren Hintergrund erklärt (S. 7 f.). Durch diese klaren Angaben, dass die beiden wertbildenden Faktoren des Fonds – Mieteinnahmen und Veräußerungserlös der Triebwerke – gesunken sind, musste sich dem Kläger aufdrängen, dass aus gewissen Gründen auf dem Triebwerks- und Flugzeugmarkt die erhofften Prognosen nicht erreicht werden, und damit hätte sich dem Kläger auch aufdrängen müssen, dass er selbst von anderen Erwartungen ausgegangen ist und es hätte ihm oblegen, nachzulesen, welche Risiken sich konkret verwirklicht haben. III. Auf die übrigen von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht mehr an. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Klage unterliegt damit insgesamt der Abweisung. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn die Klage hatte auch insoweit aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. V. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 07.08.2017: 7350,52 EUR (7.099,88 EUR zzgl. 250,64 EUR) Ab dem 08.08.2017: 2.898,20 EUR (2.260,40 EUR zzgl. 637,80 EUR) Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Haupt-Zahlungsantrag und dem Feststellungsantrag zu 3). Nicht streitwerterhöhend ist sowohl der geltend gemachte entgangene Zinsgewinn (BGH, Beschl. v. 08.05.2012, XI ZR 261/10, Rn. 14), da es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handelt, als auch die begehrte Feststellung des Annahmeverzuges (BGH, Beschl. v. 21.12.2010, XI ZR 157/10; BGH, Beschl. v. 03.11.2011, III ZR 211/10, Rn. 4) sowie die weiteren materiellen Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des Wertes des jeweiligen Feststellungsantrages zu 3) hat die Kammer als möglichen weiteren Schaden die Rückforderung der erhaltenen Ausschüttungen in Ansatz gebracht, wobei dieser Betrag aufgrund der vereinbarten Haftungsbegrenzung auf 10% der jeweils erhaltenen Ausschüttungen zu beziffern war. Da es sich um eine positive Feststellungsklage handelt, war von diesem Betrag ein weiterer Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. nur Zöller/ Hergert , ZPO, 31. Aufl., § 3 „Feststellungsklagen“ m.w.N.). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.