OffeneUrteileSuche
Urteil

11 S 131/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0116.11S131.17.00
2mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.03.2017, 130 C 197/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.03.2017, 130 C 197/16, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastVO). Die Kläger beabsichtigten, entsprechend ihrer über das Unternehmen D gemäß Buchungsbestätigungen M9Z0FV und JPNFQX (Bl. 73 ff. d.A.) durchgeführten Buchungen am 10.08.2015 mit dem Germanwings-Flug ###1 von Düsseldorf nach London und sodann weiter mit zwei United Airlines-Flügen von London über Newark nach Minneapolis zu fliegen. Das Ziel Minneapolis sollte planmäßig am 10.08.2015 um 16.15 Uhr LT erreicht werden. Die United Airlines-Flüge waren nicht bei der Beklagten gebucht. Der Flug ###1 wurde von der Beklagten auch nicht im Wege eines Code-Sharings mit der United Airlines durchgeführt. Der Flug ###1 verspätete sich um etwa 15 Minuten und erreichte London erst um 07:40 Uhr LT. Die Kläger erreichten ihren Flug von London nach Newark nicht mehr. Im Wege einer Ersatzbeförderung mit ###2und ###3erreichten sie Minneapolis um 22:31 Uhr LT. Die Flugstrecke von Düsseldorf nach Minneapolis beträgt nach der Großkreismethode über 7000 Kilometer. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, ihnen stehe in entsprechender Anwendung von Art. 7 Abs. 1 FluggastVO eine Ausgleichsleistung zu. Es sei auf die Ankunftsverspätung am Endziel abzustellen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 600,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Eine Verspätung von 3 Stunden oder mehr, die nach der Rechtsprechung des EuGH einer Annullierung gleichstehe, liege nicht vor. Es sei nicht auf die Gesamtverspätung am Endziel abzustellen. Diese sei der Beklagten nicht zurechenbar, da diese von vornherein nur mit dem Zubringerflug betraut gewesen sei und sie auf den weiteren Reiseverlauf und dessen Gestaltung keinen Einfluss gehabt habe. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter und wiederholen und vertiefen zur Begründung ihre Rechtsauffassung, dass auf die Verspätung am Endziel abzustellen sei. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 30.03.2017 verkündeten Urteils des AG Köln, 130 C 197/16, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2016 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass in der streitgegenständlichen Fallkonstellation, in der ein Zubringerflug und ein Anschlussflug nicht im Wege einer einheitlichen Buchung – in deren Rahmen einer der Flüge ggf. im Wege des Code-Sharings durch ein anderes Flugunternehmen durchgeführt wird – gebucht werden, sondern zwei unabhängig voneinander gebuchte Flüge individuell zusammengestellt werden, Art. 7 FluggastVO nicht greift. Zwar hat der BGH am 19.07.2016 in einem Vorlagebeschluss ausgeführt, dass er zur gegenteiligen Ansicht neige (BGH, EuGH-Vorlage vom 19.07.2016, X ZR 138/15). Nach Ansicht des BGH könnten insbesondere der von der Verordnung bezweckte Verbraucherschutz und die sich daraus ergebenden verbraucherfreundlichen Auslegungsgrundsätze dafür sprechen, dass die FluggastVO hier Anwendung finde. Jedenfalls aus Sicht des Fluggastes, auf dessen Schutz es ankomme, liege eine vergleichbare Situation vor, wie wenn beide Teilflüge bei derselben Fluggesellschaft gebucht wurden, wenn das Luftfahrtunternehmen einem Reiseunternehmen ermöglicht, Flugscheine auszustellen und hierbei auch Flüge zusammenzustellen, die von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden (so auch LG Berlin, EuGH-Vorlage vom 27.03.2017, 58 S 1/17). Die Kammer hält aber – jedenfalls in der hier streitgegenständlichen Fallkonstellation – die Ansicht des Amtsgerichts für überzeugender. Auch wenn mit der FluggastVO ein hohes Schutzniveau des Verbrauchers beabsichtigt ist, soll mit dieser keine uferlose Haftung der Flugunternehmen herbeigeführt werden. Der Schutz der Reisenden endet nach Ansicht dort, wo die Verantwortlichkeit des Flugunternehmens endet, wenn nicht bestimmte Fallkonstellationen – wie im Falle des Code-Sharings – eine Zurechnung rechtfertigen. Nach Ansicht der Kammer ist der hiesige Fall auch nicht vergleichbar mit demjenigen, zu dem der BGH seine vorläufige Rechtsansicht formuliert hat. Dort hatte offenbar ein Reiseunternehmen im Rahmen einer Pauschalreise die Flüge zusammengestellt und die Flugscheine ausgestellt. Hier lag der Fall aber anders. Es handelte hier ein Reisebüro, das letztlich anstelle des Kunden selbst zwei Flüge gebucht und miteinander kombiniert hat. Für eine dergestalt zusammengestellte Flugreise erscheint es nicht sachgerecht, auf die Verspätung am Endziel abzustellen und das Flugunternehmen, welches den Zubringerflug durchführt, auch für das Nichterreichen des Anschlussfluges haften zu lassen. Anders als in dem vom BGH bewerteten Fall liegt in einer solchen Konstellation auch aus Sicht des Verbrauchers keine einheitliche Buchung vor. Diese Bewertung entspricht auch den (allerdings nicht bindenden) Leitlinien der Kommission zur Fluggastrechte-VO (Leitlinien der Kommission vom 10.06.2016, C(2016) 3502 final, S. 18, 4 d A ii). Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden eine Ausgleichsleistung nach der FluggastVO zu zahlen ist, und zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Frage betrifft eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Berufungsstreitwert : 1.200,00 €