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Urteil

18 O 16/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0122.18O16.13.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 06.11.2013 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 €, wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 06.11.2013 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Die Widerklage wird abgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 €, wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Die C GmbH, die am 01.07.2016 auf die Klägerin verschmolzen worden ist, (im Folgenden: Klägerin), verfügte über umfangreiche Erfahrung und Expertise auf dem Gebiet der sicheren Authentifizierung und Verfolgung von Gütern und Waren. Unter der Marke „Q“ bot sie Lösungen zur Authentifizierung von Gegenständen mittels einer Oberflächenlaserscantechnik auf dem Markt an. In diesem Rahmen nutzte die Klägerin auf Grundlage eines Lizenzvertrags Schutzrechtspositionen der M Holdings Ltd. Auch der Beklagte verfügte über umfangreiche Erfahrungen und Expertise auf den Gebieten der Produktions- und Datenerfassung und Produktionsplanung sowie der Entwicklung biometrischer Systeme. Der Beklagte hatte die Idee, die Authentifizierung mittels Lasertechnik zu nutzen, um die Echtheit von Kunstwerken zu prüfen. Dabei sollten die Kunstwerke mittels Sensor gescannt und so ein einmaliges Muster der Oberfläche, ein „Fingerprint“, erzeugt werden, der dann in einem bestimmten Dateiformat (pxx-Datei) gespeichert werden sollte. Als Verbindung zwischen Sensor und Computer ist zur Verarbeitung der Signale des Sensors ein Grabber nebst zugehöriger Software erforderlich, damit die analogen Signale in digitale umgewandelt und die pxx-Dateien erzeugt werden. Bei einem späteren Scan des Kunstwerks sollte dann ebenfalls ein „Fingerprint“ erstellt werden und durch einen Web-Service, der den Kunden zur Verfügung gestellt werden sollte, mittels eines Vergleichsalgorithmus ermittelt werden, wie hoch der Grad der Übereinstimmung der beiden pxx-Dateien („Fingerprints“) ist. Im Jahr 2008 nahmen die Parteien Verhandlungen auf, um bezüglich der Umsetzung und Vermarktung der Idee des Beklagten zusammenzuarbeiten. Bei einem Treffen am 15.12.2008 besprachen der Beklagte und die verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin das weitere Vorgehen bezüglich der erforderlicher Marktanalysen und technischer Entwicklungen, wobei der Mitarbeiter der Klägerin u.a. erläuterte, dass die Klägerin bzgl. Q eigene Hard- und Softwarekomponenten entwickle, um unabhängiger von Ms Entwicklungsplänen zu sein (Anlage B 15). Ausweislich eines Memos vom 13.03.2009 (Anlage B 16) verabredeten die Parteien am 12.03.2009, dass sich die Zusammenarbeit als Lieferanten-Kundenbeziehung gestalten sollte, wobei dem Beklagten die Q-Technologie über einen Lizenzvertrag zur Nutzung eines von der Klägerin bereitgestellten Webservice erfolgen sollte. Der noch abzuschließende Vertrag sollte dabei u.a. Regelungen hinsichtlich eines Vorbehalts bezüglich eines Vertragsabschlusses mit der Firma M sowie Regelungen für den Fall der Einstellung des Geschäfts mit Q durch die Klägerin vorsehen. Bezüglich der Sensoren/Scanner war auch Gegenstand der Besprechungen, dass der Beklagte für den Fall, dass die Klägerin die Scanner nicht bauen würde, die vorhandenen Komponenten erwerben und den Scanner selber bauen könne sowie, dass Voraussetzung für die Realisierbarkeit des Scanners sei, dass dieser einen konstanten Abstand von ca. 3 mm zu dem zu scannenden Objekt haben müsse und, dass die Rechte an den Ergebnissen der gemeinsamen Entwicklung von Scanner und Positioniereinrichtungen exklusiv auf die Klägerin übergehen sollten. Ausweislich eines weiteren Memos (Anlage B 13) wurde der Beklagte in einer Besprechung am 15.04.2009 von Mitarbeitern der Klägerin darauf hingewiesen, dass unter anderem aufgrund der ungeklärten Rechtslage mit der Firma M durch die Rechtsabteilung der Klägerin von einem Vertragsschluss abgeraten werde. Die Gesprächsnotiz enthält zudem den Vermerk, dass der Beklagte darauf dränge, die offenen Punkte zügig zu erledigen. Unter dem 23.06./03.07.2009 schlossen die Parteien einen Vorvertrag zum Abschluss eines Software-Lizenzvertrags über die Nutzung eines webbasierten Services (Anlage B 5), der unter anderem folgende Passage enthält: „Da bislang weder die Anwender-Dokumentation für das Programm in validierter Fassung und auch keine Preise dafür vorliegen, noch mit dem Inhaber der betroffenen Urheberrechte (M Ltd.) der eingebundenen Dritt-Technologie eine von BTS [=Klägerin, Anm. d. Gerichts ] angestrebte rechtsverbindliche Vereinbarung zur hier beabsichtigten Weiter-Lizenzierung eines webbasierten Services besteht und auch der webbasierte Service mit dem Programm selbst noch nicht validierter Version freigegeben ist, sind die Parteien nicht in der Lage, einen Software Lizenzvertrag über den Zugang zu diesem webbasierten Service abzuschließen.“ Der dem Vorvertrag beigefügte Entwurf-Lizenzvertrag (Anlage B 9) enthält unter der Überschrift „Rechtsmängel“ unter Ziffer 6.1 ff. Regelung: „BTS hat RM [= der Beklagte, Anm. d. Gerichts ] darüber informiert, dass die Fa. M eigenständige Rechte an der von BTS entwickelten Q- Plattform hält. Die Lizenzierung nach Ziff. 3.1 steht daher unter dem Vorbehalt der Fortgeltung aller vertraglichen Beziehungen von BTS unter Beibehaltung der von M eingeräumten Rechte.“ Im Juli 2009 (Eintragung 07.07.2009) gründete der Beklagte die M:IT GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist und durch die er das Projekt vermarkten wollte. Im Rahmen eines „Partnertags“, eines Treffens zwischen Mitarbeitern der Klägerin und Kunden der Q-Technologie, am 19.01.2011 informierte die Klägerin darüber, dass das Q-Entwicklungsprojekt zum 31.12.2010 beendet worden sei und Adaptionen und Weiterentwicklungen auf der Basis von Kundenaufträgen durchgeführt würden (Anlage B 14). Mit Schreiben vom 18.01.2011 (Anlage CBH 5) übersandte die Klägerin dem Beklagten den bereits klägerseits unterzeichneten Webservicevertrag (Anlage B 1). In dem Begleitschreiben heißt es: „Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass wir Ihnen über die in dem anliegenden Vertrag ausdrücklich geregelten Leistungen hinaus keinerlei Zusagen machen können in Bezug auf eine Zurverfügungstellung bzw. ein Angebot von weiteren – evtl. von Ihnen benötigten – Leistungen oder Produkten (insbesondere auch die Lieferung von Sensoren für das Scannen von „Fingerprints“) und/oder in Bezug auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten/Patenten oder Know-how der BTS oder Dritten, insbesondere der Fa. M.“ Der Beklagte unterzeichnete den Vertrag am 26.01.2011. Der streitgegenständliche Webservicevertrag nennt die Marke Q nicht. Unter Ziff. 6.10 enthält der Vertrag die Regelung, dass die Klägerin keine Gewähr dafür übernehme, dass die vertragsgemäße Nutzung des Webservices durch den Lizenznehmer oder seine Kunden keine Rechte Dritter verletze. Unter Ziff. 8 ist vereinbart, dass die Klägerin bei Rechtsmängeln dadurch Gewähr leiste, dass sie dem Beklagten nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Webservice oder an gleichwertiger Software verschaffe. Weiter ist vereinbart, dass die Klägerin die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten abwehrt und den Beklagten insoweit von allen mit der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche verbundenen Kosten freistellt, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Beklagten beruhen. Die Grundlaufzeit des Vertrages sollte gemäß Ziff. 12 am 31.12.2014 enden. Im Falle einer ordentlichen Kündigung ihrerseits oder einer außerordentlichen des Beklagten verpflichtete sich die Klägerin gem. Ziff. 13.1, dem Beklagten entgeltlich eine Kopie der dem Webservice zugrundeliegenden Software im Objektcode zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte benötigte zur Realisierung seiner Geschäftsidee neben den vorhandenen Sensoren ST 10 und ST 20 einen noch nicht existierenden sog. Long Range Sensor (mit einem Laserabstand von 20 mm) sowie entsprechende Softwareanpassungen, um auch beispielsweise hinter Glas befindliche Gemälde scannen zu können. Anfang Februar 2011 fand ein Treffen zwischen dem Beklagten, dessen Geschäftspartner und Investor L und Mitarbeitern der Klägerin statt, in dem besprochen wurde, dass der Beklagte beabsichtigte, die Entwicklung des Long Range Sensor selbst zu leiten und zu finanzieren und hierzu Mitarbeiter der Klägerin als Dienstleister zu buchen und im Gegenzug die Rechte an dem Sensor zu erhalten, wobei die Klägerin aufgrund der Nutzung von deren bereits entwickelter Sensortechnik eine Lizenzgebühr pro Sensor erhalten sollte. Da auch die Firma J Interesse an einem derartigen Sensor bekundet hatte, regte die Klägerin an, dass der Beklagte sich mit J absprechen und dann der Klägerin eine Anfrage zur Erstellung eines Angebots zukommen lassen möge (Anlage CBH 6, Anlage B 17). Mit Email vom 25.03.2011 teilte ein Mitarbeiter der Klägerin dem Beklagten mit, dass das für Q zuständige Gremium der Klägerin in der Folgewoche beschließen werde, ob ein Angebot für die Erstellung des Long Range Sensors erstellt werde (Anlage B 17). Am 22.02.2011 gründete der Beklagte unter Beteiligung des Zeugen L zum Zwecke der Vermarktung seiner Geschäftsidee die B GmbH, eine einhundertprozentige Tochter der M:IT GmbH. Die Partnerschaft zwischen J, der Klägerin und den beiden Gesellschaften des Beklagten wurde auf der Cebit 2011 und auf der Hannover Messe 2011 einvernehmlich publiziert und der Prototyp eines funktionsfähigen Scan- und Authentifizierungssystems öffentlich vorgestellt. Am 16.05.2011 teilte die Klägerin der M:IT GmbH mit, dass sie sich entschieden habe, das Q-Geschäft im Wege eines Bieterverfahrens zu veräußern. Im Juni 2011 kündigte die M Holdings Ltd. den Lizenzvertrag (Anlage CBH 9) mit der Klägerin, wenige Monate, bevor dieser ohnehin ausgelaufen wäre. Am 15.07.2011 übermittelte die Klägerin dem Beklagten einen Entwurf über die Entwicklung eines Q-Sensors mit 20mm Abstand (Anlage CBH 10), laut dem die Klägerin sich verpflichtete gegen Zahlung von 60.000 € netto einen entsprechenden Sensor als Prototyp zu entwickeln und der unter Ziff. 5 vorsah, dass die Schutzrechte an dem neu zu entwickelnden Sensor bei der Klägerin liegen sollten. Mit Email vom 18.08.2011 (Anlage CBH 11) übersandte der Beklagte der Klägerin einen korrigierten Vertragsentwurf, der unter Ziff. 5.6 vorsah, dass im Falle eines Verkaufs von alten oder neuen Schutzrechten durch die Klägerin vor dem 31.12.2011 an einen Dritten die Schutzrechte an dem neuen Sensor von der Klägerin bei dem Beklagten durch Zahlung eines nach billigem Ermessen festzusetzenden Preises abzulösen seien. Für den Fall, dass eine Veräußerung nicht bis zum 31.12.2011 erfolgen sollte, sollten die Schutzrechte an dem neuen Sensor ohne Zahlung über die bereits vereinbarte Vergütung hinaus auf den Beklagten übergehen. Außerdem hatte der Beklagte unter Ziff. 7.4 (Gewährleistung/Haftung) einen Passus eingefügt, nach dem die Klägerin die Gewähr dafür übernehmen sollte, dass ihre Altrechte frei von Rechten Dritter genutzt werden können und sofern Dritte gegenstehende Rechte geltend machen sollten, die Klägerin verpflichtet sein sollte, dem Beklagten Rechtsschutz zu gewähren. Mit Email vom 06.09.2011 bot die Klägerin dem Beklagten ein persönliches Gespräch zur Diskussion der Vertragsentwürfe für den 20./21.09.2011 an. Am 24.09.2011 schlossen die Parteien sodann einen Leihvertrag über die streitgegenständlichen „Q“-Testkits (Anlage K 1), der als Vertragszweck auf den zwischen den Parteien im Januar geschlossenen Webservicevertrag verweist. Mit Email vom 10.10.2011 (Anlage B 21), die an den Beklagten weitergeleitet wurde, erklärte der Zeuge L – Geschäftspartner des Beklagten, Investor der M:IT GmbH und Geschäftsführer der B GmbH – gegenüber der Klägerin, dass er bereit sei, die Finanzierung der für die Kunstanwendung erforderlichen Weiterentwicklung des 20 mm Sensors zu finanzieren, wenn „wir auch angemessen an den Ergebnissen der industriellen Vermarktung und aller übrigen Verwertungen der Ergebnissemeiner Finanzierung beteiligt werden“. Er lasse sich auf keine Geschäftsverbindung ein, die schon unseriös beginne. Es müsse klar sein, dass die Klägerin die Technologie frei von Rechten Dritter zur Verfügung stellen könne, anderenfalls handle es sich bei dem Verkauf von Q um eine „einigermaßen pompöse Auktion für ein letzten Endes weitgehend substanzloses Produkt“, mit der die Klägerin seine Zeit und sein Geld mutwillig vergeudet habe. Sofern die Klägerin nicht bis zum 21.10.2011 mitteile, dass sie unter den vorgenannten Bedingungen zu weiteren Verhandlungen bereit sei, betrachte er die Verhandlungen als beendet. Mit Schreiben vom 18.10.2011 (Anlage B 22) nahm die Klägerin auf die vorgenannte Email Bezug und teilte dem Beklagten und dem Zeugen L mit, dass sie unter diesen Umständen „die Verhandlungen zur Entwicklung des 20 mm Sensors als auch in Bezug auf die Veräußerung von Q als beendet“ betrachte. Mit Email vom 10.12.2011 (Anlage B 44) bat der Beklagte die Klägerin aufgrund der schlechten Geschäftsentwicklung um ein Gespräch, bevor die Lizenzgebühren aus dem Webservicevertrag fällig würden und äußerte, dass er nach wie vor Interesse am Kauf der Q-Technologie habe und zu einem Angebot in sechsstelliger Höhe bereit sei, nachdem er Einsicht in den Datenraum erhalten habe und Fragen zu Know-how und Patenten etc. geklärt seien. Mit Schreiben vom 14.12.2011 (Anlage B 45) erwiderte die Klägerin, dass sie keine Veranlassung habe, die Rechnungsstellung zurückzustellen, die die Leistungen aus dem Webservicevertrag erfüllt worden seien; im Übrigen bat sie bzgl. Des Verkaufs der Q-Technologie um die Abgabe eines Angebots. Mit Schreiben vom 19.12.2011 (Anlage B 49) erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass der Verkaufsprozess der Q-Technologie noch mehrere Monate andauern könne und Implementierungsprojekte zu dieser Technologie einem Geschäftsnachfolger vorbehalten bleiben würden. Im März 2012 gab die M:IT GmbH ein Angebot ab, die Verhandlungen scheiterten jedoch. Mit Schreiben vom 19.09.2012 (Anlagen B 2 und 3) erklärte der Beklagte für sich selbst und für die M:IT GmbH die fristlose Kündigung des Webservicevertrags, da er während der Laufzeit des Vertrags nie die Möglichkeit gehabt habe, seine Geschäftsidee umzusetzen, da die Weiterentwicklung des Sensors und auch der Kauf von Q nicht möglich gewesen seien. Mit Schreiben vom 10.10.2012 wies die Klägerin die Kündigung zurück und erklärte ihrerseits die Kündigung des Webservicevertrags und des Leihvertrags wegen nicht gezahlter Mindestlizenzgebühren und forderte den Beklagten zur Rückgabe der Testkits auf. Der Webservice stand dem Beklagten während der Vertragslaufzeit funktionsfähig zur Verfügung. Weder der Beklagte noch die Klägerin wurden von der Fa. M wegen Verletzungen von Schutzrechten in Anspruch genommen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, drei „Q“ Testkits, bestehend aus: drei Authentication Moduls (AM1), zwei Aufsätzen/Anschlägen an ein AM1, ein Codemeter USB Token für die Sicherung des lokalen Services sowie zwei SafeNet ikey 4000 USB Token für die Sicherung des zentralen Services an sie herauszugeben. Auf diesen Antrag ist in der Sitzung vom 06.11.2013 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen, das dem Beklagten am 14.11.2013 zugestellt worden ist. Der Beklagte hat mit am 28.11.2013 eingegangenem Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet. Mit am 29.12.2015 bei Gericht eingegangenem und am 07.01.2016 zugestelltem Schriftsatz hat der Beklagte Widerklage erhoben. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 06.11.2013 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 06.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 3.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Hilfsweise beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 644.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte begehrt mit der Widerklage Ersatz entgangenen Gewinns wegen vertraglicher Nichterfüllung und aus unerlaubter Handlung aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht. Er behauptet, die M:IT GmbH sowie die B GmbH hätten vorsorglich Schadensersatzansprüche an ihn abgetreten. Er ist der Ansicht, die Parteien hätten einen Vertrag über die Weiterentwicklung der Sensoren ST 10 und ST 20 zu einem 20 mm Sensor und die entsprechende Softwareanpassung geschlossen oder zumindest einen entsprechenden Vorvertrag. Dazu behauptet er, die Klägerin habe auf dem Partnertag am 19.01.2011, vertreten durch den Zeugen Dr. H, ihr Einverständnis erklärt, dass der Beklagte die notwendigen Hard- und Softwareanpassungen auf seine Kosten durchführen lässt, und zwar unter Inanspruchnahme sächlicher und personeller Mittel der Klägerin; der Zeuge Dr. H habe dabei ausdrücklich zugesichert, dass dieses Projekt unter dem bestehenden Lizenzvertrag der Klägerin mit der M zulässig sei. Gleichzeitig sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass dem Auftraggeber auch die Rechte an den in Auftrag gegebenen Entwicklungen zustehen werden. Auf einem Treffen am 03.02.2011 sei dann zwischen den Parteien verbindlich vereinbart worden, dass der Beklagte den Auftrag exklusiv erteilen darf, wenn J sein Einverständnis dazu gebe. Am 03.03.2011 habe der Beklagte sodann der Klägerin den Auftrag zur Weiterentwicklung des Sensors nebst Softwareanpassung erteilt. Die Klägerin habe den Auftrag unter der aufschiebenden Bedingung angenommen, dass J ihr Einverständnis gebe. Dieses Einverständnis mit alleinigem Entwicklungsauftrag habe der Klägerin spätestens seit dem 12.05.2011 vorgelegen. Dennoch habe sie fortan jegliche Mitwirkung an der Weiterentwicklung verweigert. Der Beklagte behauptet weiter, den Webservicevertrag am 26.01.2011 ausschließlich mit der Maßgabe unterschrieben zu haben, die Weiterentwicklung der streitgegenständlichen Technologie durchzuführen. Die Komponente Webservice alleine nütze dem Beklagten für die von ihm beabsichtigte Q-Authentifizierungstechnologie betreffend Kunstwerke nichts, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Ihm seien zwar die Testkits und die bereits vorhandenen Sensoren ST 10 und ST 20, mithin Hardware zum Testen, zur Verfügung gestellt worden, er habe insoweit über ein funktionstüchtiges Q-System verfügt. Jedoch habe er über keinen Long Range Sensor verfügt, um den Webservice professionell nutzen zu können; eine professionelle Lösung habe er mit der Sensorweiterentwicklung und Softwareanpassung erarbeiten wollen. Die Klägerin habe den Beklagten zum Abschluss des Webservicevertrags mit der zeitgleichen Vereinbarung, im Auftrag des Beklagten den Sensor weiterzuentwickeln, veranlasst. Die Endfassung des Webservicevertrags verschleiere auch die tatsächlich gewollte Vereinbarung, es sei nicht mehr von Q-System, sondern nur noch von Webservice die Rede. Er behauptet zudem, bis Juni 2012 die berechtigte Erwartung gehabt zu haben, die gesamte Technologie zu erwerben, zumal ihm die Klägerin im Webservicevertrag, der bis ins Jahr 2012 ungekündigt blieb, bereits die weltweiten Nutzungsrechte am Vergleichsalgorithmus für die Kunst eingeräumt habe. Der Beklagte behauptet weiter, am 14.08.2012 von rechtlichen Beschränkungen der Klägerin durch einen Kooperationsvertrag mit der M Holding Ltd. erfahren zu haben. Die Klägerin sei im Webservicevertrag wie auch in den Vertragsentwürfen betreffend den Ankauf des Q-Systems marken- bzw. patentrechtliche Verpflichtungen eingegangen, die sie nicht erfüllen konnte, da sie dazu gegenüber der M Ltd., der Patenteinhaberin, nicht berechtigt gewesen sei. Zwar habe die Klägerin auch selbst Teile der Q-Technologie wie die Schnittstelle für den Webservice entwickelt sowie Hardwarekomponenten wie Sensoren, aber sie habe den Vergleichsalgorithmus der M 1:1 übernommen und so deren Urheberrechte verletzt, denn sie habe den Quellcode der Fa. M verwendet. Er behauptet, er sei von der Klägerin in mehrfacher Hinsicht arglistig getäuscht worden: Die Klägerin habe ihm mit dem Webservicevertrag die weltweiten und exklusiven Rechte übertragen, Q in der Kunst zu vermarkten, obwohl die M ihr dazu nicht die notwendigen Rechte eingeräumt habe. Weiter habe sie ihn darüber arglistig getäuscht, die Hard- und Software auf Basis ihrer bestehenden Q-Produkte weiterentwickeln zu dürfen, obwohl die entstehenden Rechte Eigentum der M Ltd. sein würden. Schließlich sei sie die Verpflichtung zur Weiterentwicklung der Sensoren eingegangen, ohne diese erfüllen zu wollen; dies zeige die von der Klägerin wenige Wochen nach Vertragsabschluss provozierte Kündigung der Lizenzvereinbarung mit der M Ltd. sowie die Tatsache, dass sie nie mit der Weiterentwicklung begonnen habe. Deswegen habe er die betreffenden Verträge mit der Klägerin auch angefochten. Für die Ermittlung des entgangenen Gewinns ist der Beklagte der Ansicht, dass zu unterstellen sei, dass die Weiterentwicklung zu einem 20 mm Sensor mit entsprechender Softwareanpassung erfolgt wäre. Er habe bereits Verhandlungen mit verschiedenen Interessenten geführt gehabt. Ausweislich seines Business-Plans seien die Vermarktungschancen hervorragend gewesen, so dass mit dem Endprodukt ein jährlicher Gewinn in folgender Höhe hätte erzielt werden können: 1.008.000 € in 2011, 3.824.000 € in 2012, 6.830.000 € in 2013 und 10.516.000 € in 2014. Er ist der Ansicht, die Klägerin schulde ihm insoweit Ersatz des Erfüllungsschadens. Mit seinem Hilfsantrag auf Zahlung von 644.000,00 € begehrt der Beklagte Ersatz seines negativen Interesses und das der M.IT GmbH. Er behauptet, die M:IT GmbH hätte auch insofern vorsorglich etwaige Schadensersatzansprüche an ihn abgetreten. Hätte die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Vertragsverhandlungen am 01.01.2011 offengelegt, die Zusagen nicht erfüllen zu können bzw. entsprechende vertragliche Verpflichtungen einzugehen, hätte der Beklagte bzw. die M:IT GmbH bzw. die B GmbH von weiteren Entwicklungsarbeiten, Investitionen und finanziellen Aufwendungen abgesehen. Sein negatives Interesse beziffert er im Einzelnen wie folgt: - Vergeblicher Gründungsaufwand für die Gründung der B GmbH im Februar 2011 durch die M:IT GmbH: 25.000,00 € - Sachanlagen zur Umsetzung des Projekts sowie Rechtsanwalts- und Steuerberaterkosten für die M:IT GmbH: 40.000,00 € - Geschäftsführergehalt an Beklagten durch die M:IT GmbH: 120.000,00 € - Aufwendungen des Beklagten/der M:IT GmbH für eine technische Anlage, nämlich einen Tisch zur Identifizierung: 75.000,00 € - Aufwendungen des Beklagten/der M:IT GmbH für Messen und Werbung im Jahre 2011: 5.000,00 € - Aufwendungen des Beklagten/der M:IT GmbH für die Teilnahme an zwei Messen im Jahre 2011 für die M:IT GmbH und die Klägerin (20 Dienstleistungstage à 1.200,00 €): 24.000,00 € - Aufwendungen für vergebliche 80 Fahrten zu verschiedenen Anlässen, pro Fahrt 75,00 €: 6.000,00 € - vorgenannte Fahrten über 7.280 km x 0,55 € vom 1.1.2011 bis 31.12.2011: 4.400,00 € - Geschäftsführergehalt an Beklagten durch die M:IT GmbH auch 2012: 120.000,00 € - Ankauf dreier Tische zur Authentifizierung durch M:IT GmbH zur Vorbereitung bereits abgesicherten Projektes mit der Firma E und dem Auktionshaus P in 2012: 225.000,00 € Äußerst hilfsweise beruft sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des mit der Widerklage hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz seines negativen Interesses. Er ist der Ansicht, der Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts in dem Leihvertrag durch AGB sei unwirksam. Die Klägerin behauptet, seit April 2009 unter der Marke Q eigene Hardware-, Software- und Engineering-Lösungen angeboten zu haben, darunter der dem Beklagten zur Verfügung gestellte Webservice. Im Rahmen von anderen seitens der Klägerin angebotetenen Q-Lösungen habe sie seit 2009 sämtliche ihrer Vertragspartner und potentiellen Vertragspartner stets darauf hingewiesen, dass die Q-Technologie nicht frei von Rechten Dritter sei und die Lizenz mit der M Ltd im Jahr 2011 enden würde. Durch den Abschluss des Webservicevertrags mit dem Beklagten habe sie keine Rechte der Fa. M verletzt. Sie behauptet, es habe lediglich Verhandlungen über die Weiterentwicklung zu einem sog. „Long Range Sensor“ gegeben. Diese seien erst auf Grundlage eines ersten Vertragsentwurfs, der am 15.07.2011 von der Klägerin an den Beklagten übersandt worden ist und die wesentlichen Punkte der abzuschließenden Vereinbarung enthielt, aufgenommen worden. Sie hält die Darlegung des Schadens für nicht hinreichend substantiiert. Ein Zurückbehaltungsrecht scheitere an dessen Ausschluss in Ziff. VIII.2. des Leihvertrags. Zudem seien die Schäden bei der M:IT GmbH entstanden. Eine Abtretung wird mit Nichtwissen bestritten. Zwischen der Verleihung der Testkits und der Weiterentwicklung der Sensoren ST 10 und ST 20 gebe es keinen für eine Konnexität der Ansprüche erforderlichen Zusammenhang. Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. - Ing. Z vom 19.08.2015 (Bl. 381 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet und die Widerklage unbegründet. 1. Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 06.11.2013 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 f. ZPO eingelegt worden. 2. Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Testkits aus Ziff. III.3. des Leihvertrags in Verbindung mit §§ 604, 985 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Beklagte dem Herausgabeanspruch unabhängig von der Frage des Bestehens von Gegenansprüchen aus dem ebenfalls zwischen den Parteien geschlossenen Webservicevertrag oder aus dem streitigen Abbruch von Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Entwicklungsvertrags bzgl. eines 20 mm Sensors nicht entgegenhalten. In Ziff. VIII.2 des streitgegenständlichen Leihvertrages ist bestimmt, dass der Entleiher Zurückbehaltungsrechte nur aus „diesem Rechtsverhältnis“ geltend machen kann. Der Begriff ist insoweit enger als der des § 273 BGB, dessen Voraussetzungen bereits erfüllt sind, wenn eine Konnexität im Sinne eines inneren natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs vorliegt (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 273, Rn. 9). Mit der vorgenannten Vertragsklausel sollte das Zurückbehaltungsrecht hingegen auf Gegenansprüche aus dem konkreten Leihvertrag beschränkt werden, anderenfalls hätte es einer Regelung nicht bedurft. Die Regelung ist auch wirksam. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich um von der Klägerin vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, verstößt die Klausel nicht gegen § 309 Nr. 2 b) BGB. Denn die Regelung verbietet nicht den formularmäßigen Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen, die zwar auf demselben Lebensverhältnis, aber nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 309, Rn. 15). Der Beklagte ist mithin mit der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger Ansprüche aus anderen mit der Klägerin bestehenden Vertragsverhältnissen ausgeschlossen. Die bloße Bezugnahme auf den Webservicevertrag macht diesen nicht zum Teil des konkreten Vertragsverhältnisses „Leihvertrag“. Auf die Frage, ob der Beklagte den Vertrag anfechten konnte – was aus den nachfolgenden Gründen im Übrigen zu verneinen wäre -, kommt es nicht an. Sofern der Leihvertrag gemäß § 142 BGB von Anfang an nichtig wäre, hätte der Beklagte ebenfalls kein Recht zum Besitz an den Testkits, so dass die Klägerin auch in diesem Fall einen Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB hätte. Die Klage ist mithin vollumfänglich begründet. 3. Die Widerklage ist hingegen unbegründet. Der Beklagte und Widerkläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn in Form einer Zahlung von 3.000.000,00 € oder auf Schadensersatz in Höhe von 644.000,00 € wegen vergeblicher Aufwendungen gegen die Klägerin. a. Soweit der Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf die Behauptung stützt, die Klägerin habe den Webservicevertrag mit ihm abgeschlossen, obwohl ihr die dafür notwendigen Rechte nicht von der Firma M eingeräumt worden seien, greift dies nicht durch. aa. Insoweit käme ein Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens in Form des Schadensersatzes statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 281 BGB in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Webservicevertrag in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Klägerin eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt hätte. Der Beklagte behauptet insoweit, die Klägerin habe ihm die exklusiven Rechte, Q in der Kunst zu vermarkten, nicht übertragen können, da ihr die notwendigen Rechte dafür von der Firma M nicht eingeräumt worden seien. Insbesondere habe die Klägerin den über den Webservice zur Verfügung gestellten Vergleichsalgorithmus unter Verwendung des Quellcodes der Firma M erstellt und so deren Urheberrechte verletzt. Aufgrund der zwischen der Klägerin und der Firma M bestehenden Vereinbarungen hätten danach alle Weiterentwicklungen, die auf dem Know-how der Firma M beruhten, der Firma M zugestanden. Es erscheint fraglich, ob die vorgenannten Wertungen der Beklagtenseite überhaupt zutreffen. Die Behauptung, die Klägerin habe den Quellcode der Firma M genutzt, erfolgt offenbar ins Blaue hinein. Insoweit lässt sich den vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht entnehmen, dass die Firma M der Klägerin ihren Quellcode zur Verfügung gestellt hätte. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass nur einige Teile der Q-Technologie mit den Rechten der Firma M behaftet gewesen seien, andere Teile hingegen nicht. Hätte die Klägerin durch Beobachtung des Programms einen Vergleichsalgorithmus entwickelt, der lediglich die gleiche Funktionalität aufweist wie der der Firma M, ohne jedoch den Quellcode oder Objektcode der Firma zu verwenden, wäre dies jedenfalls eine zulässige Weiterentwicklung, die die Urheberrechte der Firma M nicht verletzen würde, da das Urheberrecht den Schutz einer bloßen Idee an sich nicht gewährleistet, um den technischen Fortschritt nicht einzuschränken (EuGH, GRUR 2012, 814). Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen. Selbst wenn die Behauptungen des Beklagten zuträfen, läge eine Pflichtverletzung der Klägerin im Hinblick auf den streitgegenständlichen Webservicevertrag nicht vor. Denn mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, dem Beklagten eine Softwareanwendung als internetbasierten Webservice zur Verfügung zu stellen, mit dem die Authentifizierung von Kunstgegenständen möglich ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin dem Beklagten diesen Webservice während der Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt hat und der Beklagte diesen nutzen konnte. Weiterhin räumte die Klägerin dem Beklagten gemäß Ziff. 6 des Vertrags ein weltweites, nicht übertragbares, zeitlich auf die Vertragsdauer begrenztes Recht zur Eigennutzung des Webservice ein, wobei sie ausweislich Ziff. 6.10 keine Gewähr dafür übernahm, dass die vertragsgemäße Nutzung durch den Beklagten oder seine Kunden keine Rechte Dritter verletze. Auch insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin bezüglich der ihrem Urheberrecht unterfallenden Software dem Beklagten während der Laufzeit des Vertrages bis zu dessen Kündigung ein solches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Die Freiheit von Rechten Dritter, zu denen auch die Firma M gehört, hatte die Klägerin gerade nicht zugesagt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, ihm sei die vorgenannte Regelung untergeschoben bzw. diese verschleiert worden. Zwar findet sich die Regelung erst auf Seite 8 des Vertrags, jedoch wurde der Beklagte durch das Schreiben vom 18.01.2011, mit dem ihm der Vertrag zur Prüfung und Unterschrift übersandt wurde, explizit darauf hingewiesen, dass die Klägerin insbesondere bezüglich der Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten oder Know-how der Firma M keine über den Vertrag hinausgehenden Zusagen machen könne. Dass dem Beklagten grundsätzlich die Problematik bekannt war, dass Teile der Q-Technologie dem Urheberrecht dieser Firma unterlagen, ergibt sich bereits aus dem Memo bezüglich der Besprechung vom 15.12.2008 sowie aus den Memos bezüglich der weiteren im Frühjahr 2009 erfolgten Besprechungen, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vorvertrag vom 03.07.2009 sowie aus dem dem Vorvertrag beigefügten Entwurf des Lizenzvertrags, der explizit eine Regelung bezüglich eines Vorbehalts der Rechte der Firma M enthielt. Dass der tatsächlich abgeschlossene Webservice-Vertrag den in Ziff. 6.10 beschriebenen Gewährleistungsausschluss enthält, der in dem Entwurf des Lizenzvertrags nicht vorgesehen war, stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten dar. Denn in dem Entwurf des Lizenzvertrags war aufgrund des darin enthaltenen Vorbehalts der Fortgeltung der vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und M auch die Regelung enthalten, dass die Klägerin bei Rechtsmängeln, die die Firma M betreffen, dem Beklagten keine Gewähr leisten würde. In dem letztendlich abgeschlossenen Webservice-Vertrag ist demgegenüber ausdrücklich vorgesehen, dass die Klägerin dem Beklagten bei jeglichen Rechtsmängeln dadurch Gewähr leistet, dass sie ihm eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem vereinbarten Webservice oder an gleichwertiger Software verschafft und für den Fall, dass Dritte – einschließlich der M – wegen der Nutzung des Webservice Schutzrechte gegen den Beklagten geltend machen sollten, die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche des Dritten auf ihre Kosten abwehrt und den Beklagten insoweit von allen damit verbundenen Kosten freistellt. Selbst wenn die Behauptungen des Beklagten bezüglich der Verletzung von Schutzrechten der Firma M also zutreffen sollten, würde dies keine Pflichtverletzung des zwischen dem Beklagten und der Klägerin abgeschlossenen Vertrags darstellen, da die Klägerin danach eine solche Eigenschaft der mit dem Webservice zur Verfügung gestellten Software nicht zugesichert hatte. Soweit der Beklagte behauptet, dass der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge H, am 19.01.2011 gesagt hätte, das geplante Projekt sei auch unter dem bestehenden Lizenzvertrag mit der M zulässig, besagt dies nichts Gegenteiliges. Die Äußerung legt nahe, dass die Mitarbeiter der Klägerin sicher waren, keine Schutzrechte der M zu verletzen, möglicherweise weil es sich eben doch um Eigenentwicklungen der Klägerin handelte, die nicht von Schutzrechten der M betroffen waren. Eine andere mögliche Erklärung wäre, dass zwar Schutzrechte der M betroffen waren, die Mitarbeiter der Klägerin aber darauf vertrauten, dass die M ihre Rechte nicht geltend machen würde und es aus diesem Grund nicht zu Problemen mit dem vom Beklagten geplanten Projekt kommen würde. Hierfür spricht auch die von dem Beklagten als Anlage B 42 vorgelegte Aussage des Zeugen F vom 06.12.2016 in dem von dem Beklagten angestoßenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln. Darin erklärt der Zeuge, dass es am 14.08.2012 in London zu einem Treffen zwischen ihm, dem Beklagten und einem Mitarbeiter der Firma M gekommen sei, in welchem der Mitarbeiter sinngemäß mitgeteilt habe, dass nach dem Auslaufen der Lizenzverträge zwischen der Klägerin und seiner Firma sämtliches von der Klägerin gewonnene Know-how seiner Firma zustehen würde, die Übertragung des Know-how von der M jedoch nicht eingefordert werde, da die von der Klägerin erarbeiteten Ergebnisse und beantragten bzw. erteilten Schutzrechte nicht sehr relevant seien und M daher keine Auseinandersetzung mit der Klägerin einleiten wolle. Angesichts des unklaren Hintergrunds der wenig konkreten Äußerung des Zeugen H und der demgegenüber klaren und eindeutigen Formulierungen in dem zwischen den Parteien geschlossenen Webservice-Vertrag sowie dem Übersendungsschreiben vom 18.01.2011 hatte die Klägerin folglich nicht die Pflicht übernommen, dem Beklagten eine Software zu verschaffen, die frei von Rechten Dritter wäre. Dass die Klägerin sonst irgendwelche Pflichten aus dem Webservice-Vertrag an sich verletzt hätte, behauptet der Beklagte nicht. Der geltend gemachte Anspruch scheitert daher bereits am Vorliegen einer Pflichtverletzung. Im Übrigen würde ein Anspruch des Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB auch daran scheitern, dass er der Klägerin nicht erfolglos eine Frist zur Leistung gesetzt hat. Denn der Beklagte hat die Klägerin während der Laufzeit des Vertrags nie dazu aufgefordert, ihm eine Software zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, die garantiert frei von Rechten Dritter ist. Dies mag daran gelegen haben, dass dem Beklagten nie von Seiten Dritter, beispielsweise der M, vorgeworfen worden wäre, dass er durch die Nutzung des Vergleichsalgorithmus oder der Grabber control Software für sein Projekt der Authentifizierung von Kunstwerken fremde Rechte verletzt hätte. Die für den Schadensersatz statt der Leistung erforderliche Fristsetzung war auch nicht entbehrlich. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung behauptet der Beklagte nicht. In dem Vorbringen der Klägerin, die Durchführung des Webservice-Vertrags sei ohne die Verletzung von Schutzrechten der M möglich, läge für den Fall, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen würde, keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Denn das bloße Bestreiten eines Mangels oder entsprechende Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien erfüllen die strengen Anforderungen des Gesetzes an eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung regelmäßig nicht (MüKo/Ernst, BGB, § 323, Rn.102). Besondere Umstände, die eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich machen, liegen ebenfalls nicht vor. Zwar ist anerkannt, dass bei einem arglistigen Handeln des Schuldners der Gläubiger ohne Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann und der Beklagte behauptet auch mehrfach, die Klägerin habe ihn bezüglich der Einräumung ihr zustehender und damit übertragbarer Rechte arglistig getäuscht. Aus den bereits genannten vorvertraglichen Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten eingehend darüber informiert hat, dass die Q-Technologie nicht vollständig frei von Rechten der Firma M ist. In dem Anschreiben, mit dem dem Beklagten der Webservice-Vertrag übersandt wurde, führt die Klägerin unbeständig aus, dass sie dem Beklagten keine über den Vertrag hinausgehenden Zusicherungen bezüglich weiterer Entwicklungen von Produkten, beispielsweise Sensoren, und bezüglich Schutzrechten oder Know-how der Firma M machen könne. Dies stellt gerade das Gegenteil einer arglistigen Täuschung dar. bb. Dem Beklagten steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB zu. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin sich gegenüber dem Beklagten verpflichtet hätte, ihm einen Web-Service mit einem Vergleichsalgorithmus zur Authentifizierung von Kunstwerken zur Verfügung zu stellen, der garantiert frei von Rechten Dritter ist und der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag diese Voraussetzungen nicht erfüllen würde, lägen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Denn der Beklagte hat insoweit nicht behauptet, dass eine solche Leistung für die Klägerin unmöglich wäre. Es käme nämlich durchaus in Betracht, dass die Klägerin in diesem Fall durch Verhandlungen mit der Firma M für den von dem Beklagten angestrebten Anwendungsbereich entsprechende Lizenzen erwerben könnte. Bereits aus diesem Grund kann nicht vom Vorliegen von Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB ausgegangen werden. cc. Aus denselben Gründen steht dem Kläger auch kein Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit gemäß § 311a BGB zu, wenn man nicht nur auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem die Klägerin unstreitig noch über die Nutzungsrechte durch die M verfügte, abstellt, sondern den gesamten geplanten Vertragszeitraum in den Blick nimmt und die vorgenannte Konstellation als Leistungshindernis bei Vertragsschluss einordnen würde. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt scheitert ein Anspruch jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen einer subjektiven Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB nicht dargetan sind. dd. Dem Beklagten steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe den Webservice-Vertrag mit ihm nicht schließen dürfen, weil sie dadurch Rechte der Firma M verletzt habe, stellt dies keine Pflichtverletzung gegenüber dem Beklagten dar. Wie bereits zuvor ausgeführt hatte die Klägerin dem Beklagten gegenüber offengelegt, dass sie ihm keine Rechte verschaffen könne, die der Firma M zustehen. Darüber hinaus war die Klägerin nicht verpflichtet, den Beklagten über alle Einzelheiten ihrer Vertragsbeziehung zu der Firma M in Kenntnis zu setzen, denn der Beklagte war aufgrund der ihm mitgeteilten Information ohne weiteres in der Lage, die mit dem Vertragsschluss verbundenen Risiken für seine zukünftige Projektplanung einzuschätzen. Dass der Beklagte den Vertrag dennoch unterzeichnete, erscheint vor dem Hintergrund sinnvoll, dass – wie sich aus den ausgetauschten E-Mails und Gesprächsnotizen ergibt – der Beklagte mit seinem Projekt einem engen Zeitplan folgen wollte, um sein Vermarktungskonzept verfolgen zu können. Die Präsentation der Authentifizierungstechnologie gegenüber potentiellen Kunden setzt jedoch voraus, dass dem Beklagten der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Webservice mit dem Vergleichsalgorithmus zur Verfügung stand, insbesondere vor dem Hintergrund der im Frühjahr 2011 stattfindenden CeBIT und der Hannover Messe. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Unterzeichnung des Vertrags durch den Beklagten auch in Anbetracht des Risikos der Verletzung von Schutzrechten Dritter als eine plausible unternehmerische Entscheidung dar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Vertrag dem Beklagten bei Rechtsmängeln Gewährleistung bot und sich verpflichtet hatte, ihn von Kosten wegen der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte freizustellen. Insofern mag die Klägerin über ein überlegenes Wissen in technischer Hinsicht verfügt haben, aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht bestand jedoch kein Gewissensgefälle zwischen den Parteien, dass die Klägerin verpflichtet hätte, den Beklagten noch deutlicher als bereits geschehen darauf hinzuweisen, dass die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht zugesichert ist. Letzten Endes hat sich das von dem Beklagten behauptete Risiko, das mit einer Verletzung von Schutzrechten der Firma M verbunden wäre, auch nicht realisiert, da Letztere ausweislich der Aussage des Zeugen F kein Interesse daran hatte, entsprechende Rechte durchzusetzen. Dass die Klägerin durch den Abschluss des Webservice-Vertrags mit dem Beklagten ihre Pflichten aus ihrem Vertragsverhältnis gegenüber der Firma M verletzt haben könnte, stellt keinen Umstand dar, auf den sich der Beklagte berufen könnte und aus dem er ein Recht zum Schadensersatz herleiten könnte. Ein entsprechender Anspruch mag – bei Zutreffen der Behauptungen des Beklagten – der Firma M gegenüber der Klägerin zustehen, für das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist dies jedoch ohne Bedeutung, wie sich aus dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse ergibt. ee. Ein vom Beklagten angenommener Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB ist nicht ersichtlich. Aus den vorgenannten Gründen fehlt es an einer Täuschungshandlung und auch für eine Bereicherungsabsicht der Klägerin, die mit der Täuschung bezweckt worden sein könnte, ist nichts ersichtlich, zumal die Klägerin bezogen auf den Vertragsschluss eher zurückhaltend war, während der Beklagte auf eine rasche Fortsetzung des Projekts einschließlich des Abschlusses der erforderlichen Verträge drängte. Die letztgenannten Anspruchsgrundlagen würden zudem keinen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens gewähren, sondern allenfalls Ersatz des Vertrauensschadens. ff. Schließlich wären die vorgenannten Ansprüche, die auf eine Pflichtverletzung des Abschlusses des Webservice-Vertrags trotz fehlender Rechteinhaberschaft gestützt werden, wenn sie überhaupt bestehen würden, jedenfalls verjährt, § 214 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist fing Ende des Jahres 2011 an zu laufen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Pflichtverletzung, die aus Sicht des Beklagten im Abschluss des Vertrags lag, lag im Januar 2011. Selbst wenn dem Beklagten die Bedeutung des Schreibens vom 18.01.2011 sowie die genannten Klauseln des Webservice-Vertrags im Bezug auf mögliche Rechte Dritter bei Vertragsschluss unklar geblieben sein sollten, was angesichts der langjährigen geschäftlichen Erfahrung des Beklagten insbesondere im IT-Bereich kaum vorstellbar ist, hätte der Beklagte wohl spätestens durch die E-Mail des Zeugen L, der von Beruf Rechtsanwalt ist, vom 10.10.2011, in der er das Thema Freiheit von Rechten Dritter ausführlich anspricht sowie durch das ablehnende Antwortschreiben der Klägerin vom 18.10.2011 Kenntnis von den aus seiner Sicht schadensbegründenden Umständen erlangt. Denn spätestens aufgrund dieser Korrespondenz hatte der Beklagte sichere Kenntnis davon, dass die Klägerin keine Gewähr bezüglich der Q-Technologie für deren Freiheit von Rechten Dritter geben würde. Nach der Argumentation des Beklagten, nach der er ohne die Lizenzrechte an der vorgenannten Technologie für die Kunst seine Geschäftsidee nicht umsetzen konnte, hatte er damit auch bereits im Oktober 2011 sichere Kenntnis darüber, dass der Schaden eingetreten war. Ein späterer Kauf der Technologie hätte, wenn man dieser Argumentation konsequent folgt, daran nichts ändern können, da eine Weiterentwicklung des Vergleichsalgorithmus wegen der entgegenstehenden Schutzrechte der Firma M ja nicht möglich war, so dass auch der Erwerb der Q-Technologie den Beklagten nicht in die Lage versetzt hätte, seine Geschäftsidee umzusetzen. Die Verjährungsfrist endete mithin mit Schluss des Jahres 2014 und damit vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs durch die Erhebung der Widerklage Ende 2015. Die laufende Frist wurde auch nicht durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen dieses Anspruchs im Jahre 2013 gehemmt (vgl. BGH NJW 2015, 1007). b. Soweit der Beklagte die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf die Behauptung stützt, die Klägerin habe eine von ihr übernommene Verpflichtung zur Weiterentwicklung der Sensoren ST 10 und ST 20 zu einem Long Range Sensor nicht erfüllt, obwohl sie wusste, dass der Beklagte diesen zur wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des Webservice benötigte, verhilft auch dies der Widerklage nicht zum Erfolg. aa. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ist nicht gegeben. Insoweit fehlt es bereits am Abschluss eines Vertrags über die Entwicklung des Sensors. Die Ansicht des Beklagten, bei dem Treffen am 03.02.2011 sei bereits verbindlich vereinbart worden, gemeinsam den Sensor zu entwickeln und Anfang März habe er dann verbindlich den Auftrag zur Entwicklung an die Klägerin erteilt, den diese unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Firma J angenommen habe, vermag die Kammer nicht zu teilen. Ein Vertragsschluss ergibt sich nicht aus der in der E-Mail vom 08.02.2011 (Anlage CBH 6) enthaltenen Zusammenfassung der Besprechung vom 03.02.2011. Denn dort ist ausdrücklich festgehalten, dass der Beklagte bzw. seine GmbH möglichst schnell die Entwicklung des Sensors beauftragen „möchte“, dass die Klägerin das geplante Projekt im Falle einer Zustimmung der Firma J positiv sieht und der Beklagte der Klägerin nach Abstimmung mit J eine Anfrage zukommen lassen solle, damit die Klägerin ein Angebot erstellen könne. Hieraus ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich Vorgespräche stattfanden, ein Angebot zum Vertragsabschluss aber erst erstellt werden sollte. Zwar ergibt sich aus der E-Mail auch, dass der Beklagte ein grundsätzliches Einverständnis der Klägerin zum vorgenannten Vorgehen, einschließlich einer Projektleitung durch ihn sowie eines nach erfolgreicher Durchführung ihm zustehenden Schutzrechtserwerbs, benötige, um sich mit seinen Geldgebern abzustimmen und dass die Klägerin dies positiv sehe, wenn eine Abstimmung mit J erfolge, eine verbindliche Zusage stellt dies jedoch noch nicht da. Aus der Formulierung, dass man das „positiv“ sehe, folgt bereits sprachlich, dass eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen worden ist. Dass das Gespräch in der E-Mail zutreffend protokolliert worden war, hat der Beklagte in seiner E-Mail vom 28.03.2011 (Anlage B 17) bestätigt. In der E-Mail vom 28.03.2011 teilt der Beklagte wiederum dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin mit, dass man bei dem Gespräch am 03.03.2011 auf dem Messestand der CeBIT mit J darüber übereingekommen sei, „dass die Entwicklung (auf Basis Ihrer Vorindikation vom 01.03.2011) von uns angestoßen werden kann und sich die J binnen der nächsten 3 Wochen committed, ob sie sich paritätisch an den Kosten und den Rechten beteiligt oder die neue Sensortechnik einkauft“. Auch diese Formulierung spricht gegen einen Vertragsschluss, denn die Entwicklung sollte von dem Beklagten und seinen Geschäftspartnern erst „angestoßen“ werden und wesentliche Details wie beispielsweise die Anteile an Kosten und entstehenden Rechten waren noch nicht geklärt. In dieser E-Mail widerspricht der Beklagte auch nicht der ihm zuvor übersandten E-Mail des Mitarbeiters der Klägerin vom 25.03.2011, in der dieser dem Beklagten mitteilt, dass wegen möglicher Veränderungen bei Q die Entscheidungen seitens der Klägerin von einem speziellen Gremium getroffen werden müssten und es für die Folgewoche eine Entscheidungsvorlage mit der Empfehlung zur Erstellung eines Angebots über den 20 mm Sensor für den Beklagten gebe. Diese Formulierung kann ebenfalls nur so verstanden werden, dass ein verbindlicher Vertragsschluss noch nicht erfolgt war, da die Eckpunkte des Angebotes ja erst festgelegt werden mussten. Wäre bereits zuvor am 03.02.2011 oder am 03.03.2011 verbindlich ein Vertrag zustandegekommen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte nach dem Empfang der E-Mail vom 25.03.2011 protestiert hätte und auf einer Durchführung des Vertrags bestanden hätte. Dass der Beklagte dies nicht getan hat, zeigt ebenfalls, dass auch er zum damaligen Zeitpunkt nicht von einem verbindlichen Vertragsschluss bezüglich der Entwicklung des Sensors ausging, sondern diesen nur zeitnah erreichen wollte. Der Umstand, dass die Parteien in ihrer Geschäftsbeziehung zwischen 2009 und 2011 stets umfangreiche, detaillierte schriftliche Verträge geschlossen haben und es vorliegend um wirtschaftlich bedeutsame und rechtlich komplexe Vorgänge ging, spricht ebenfalls gegen einen verbindlichen mündlichen Vertragsschluss oder auch nur den Abschluss eines verbindlichen Vorvertrags. Denn wie der Vorvertrag vom 23.06./03.07.2009 zeigt, pflegten die Parteien selbst Vorverträge schriftlich und in detaillierter Form zu schließen. Im Übrigen setzt auch der wirksame und verbindliche Abschluss eines Vorvertrags voraus, dass darin der Inhalt des noch abzuschließenden Vertrags hinreichend bestimmt ist, da ansonsten auch eine Zwangsvollstreckung aus dem Vorvertrag nicht möglich wäre (MüKo/Busche, BGB, vor 145, Rn. 62). Wie bereits dargelegt waren wesentliche Details des Vertrages jedoch noch ungeklärt. Am 15.07.2011 wurde dem Beklagten ein Angebot von der Klägerin auf Abschluss eines Entwicklungsvertrags bezüglich des 20 mm Sensors übersandt. Dieses Angebot nahm der Beklagte jedoch nicht an, sondern nahm verschiedene Änderungen an dem Vertragsdokument vor und übersandte den geänderten Entwurf als neues Angebot mit E-Mail vom 18.08.2011 an die Klägerin. Dieses Angebot des Beklagten hat die Klägerin nie angenommen. Aus den beiden Vertragsentwürfen ist ersichtlich, dass zwischen den Parteien in 2 wesentlichen Punkten ein Dissens bestand, nämlich hinsichtlich der Frage, wem die neuen Schutzrechte an dem neu entwickelten Sensor zustehen sollten und hinsichtlich der Frage der Übernahme der Gewähr für die alten Schutzrechte der Klägerin bezüglich der Freiheit von Rechten Dritter. Der Zeuge L machte in seiner Eigenschaft als Investor und Geschäftspartner des Beklagten seinen Standpunkt zu diesen beiden Punkten noch einmal gegenüber der Klägerin in der E-Mail vom 10.10.2011 deutlich, wobei der Beklagte am selben Tag von dieser E-Mail durch Weiterleitung seitens des Zeugen L Kenntnis erhielt und ihrem Inhalt nicht widersprach. Mit Schreiben vom 18.10.2011 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und dem Zeugen L daraufhin, dass sie die Verhandlungen zur Entwicklung des 20 mm Sensors als beendet betrachte, was eine endgültige Ablehnung des Vertragsangebots des Beklagten darstellt. Da es zu einem Vertragsschluss nicht gekommen ist, war die Klägerin auch nicht verpflichtet, mit der Entwicklung des 20 mm Sensors zu beginnen. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung von Vertragspflichten scheidet daher aus. bb. Auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, dass die Klägerin bei den Verhandlungen über den Abschluss des Entwicklungsvertrags einen qualifizierten Vertrauenstatbestand geschaffen und dann schuldhaft dieses Vertrauen enttäuscht hätte. Grundsätzlich sind Parteien bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihren Entschließungen frei, so dass jeder auf eigenes Risiko handelt, wenn er schon vorher im Vertrauen auf den lediglich erhofften Vertragsschluss Aufwendungen tätigt; eine Haftung des anderen Teils scheidet deshalb grundsätzlich auch aus, wenn er ohne jeden einleuchtenden Grund die Vertragsverhandlungen abbricht (BeckOK/Gehrlein, BGB, § 311 Rn. 57 m.w.N.). Eine Ersatzpflicht besteht aber dann, wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, sodann aber von dem anderen Teil der Vertragsschluss ohne triftigen Grund (grundlos, aus sachfremden Erwägungen) abgelehnt wird (BGH NJW 1980, 1683; BGH NJW 1996, 1884). Eine Haftung wegen grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen ist in erster Linie zu erwägen, wenn die eigene Abschlussbereitschaft nur vorgetäuscht wird oder wenn der andere Teil nicht alsbald nach Aufgabe der Abschlussbereitschaft darüber informiert und so noch zu Aufwendungen veranlasst wird, die er andernfalls nicht mehr getätigt hätte; gleich steht der Fall, dass der eine Teil bei dem anderen in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, es werde mit Sicherheit zu einem Vertragsabschluss kommen, und er anschließend gleichwohl ohne triftigen Grund die Verhandlungen abbricht , an die Annahme eines wichtigen Grundes, der den Abbruch von Vertragsverhandlungen zu rechtfertigen vermag, dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden, um einen auch nur mittelbaren Zwang zum Vertragsabschluss zu vermeiden; jede vernünftige Erwägung genügt daher, um den Abbruch der Verhandlungen zu „rechtfertigen“ (MüKo/Emmerich, BGB, § 311, Rn. 162). Insoweit behauptet der Beklagte zwar, die Klägerin habe ihre Abschlussbereitschaft hinsichtlich des Entwicklungsvertrags nur vorgetäuscht, weil sie gewusst habe, dass sie die Q-Technologie verkaufen würde und diese zudem mit Rechten der Firma M behaftet war, so dass nach dem zwischen der Klägerin und dieser Firma bestehenden Lizenzvertrag sämtliche Weiterentwicklungen der Firma M zugestanden hätten. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür hat der Beklagte jedoch nicht dargelegt, es handelt sich insoweit um eine Vermutung ins Blaue hinein. Darüber hinaus hat die Klägerin den Beklagten insoweit auch nicht getäuscht. Soweit der Beklagte sich auf die Präsentation zum Partnertag vom 19.01.2011 bezieht, folgt aus der dort wiedergegebenen Mitteilung, dass Weiterentwicklungen in Zukunft auf der Basis von Kundenaufträgen durchgeführt würden, nicht, dass die Klägerin diese Kundenaufträge auch zwingend durchführen würde. Die in Bezug genommene Passage besagt lediglich, dass die Klägerin selbst keine Weiterentwicklungen in Eigenregie mehr durchführen wird, da das Q-Entwicklungsprojekt zum 31.12.2010 beendet worden ist. Eine Täuschung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem Projekt insoweit um eine homogene Technologie handelt, als dass zur Authentifizierung neben dem Vergleichsalgorithmus und dem Grabber auch ein Sensor zur Herstellung des „Fingerprints“ benötigt wird, um die Technologie überhaupt sinnvoll einsetzen zu können und die genannten Komponenten aufeinander abgestimmt werden müssen. Insoweit hat der Sachverständige Z diesen tatsächlichen Umstand zwar in seinem Gutachten bestätigt, in rechtlicher Hinsicht folgt daraus jedoch nicht, dass dem Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin zustehen würde. Entgegen der Behauptung des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe den Beklagten zum Abschluss des Webservice-Vertrags verleitet, indem sie ihm vorgespielt habe, den 20 mm Sensor entwickeln zu wollen, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Denn aus dem Schreiben vom 18.01.2011, mit dem dem Beklagten der von der Klägerin bereits unterzeichnete Webservice-Vertrag übersandt wurde, macht die Klägerin hinreichend deutlich, dass sie ihm keinerlei Zusagen bezüglich weiterer Leistungen wie der Lieferung von Sensoren machen könne. Zu diesem Zeitpunkt war es auch nicht so, als wenn dem Beklagten keinerlei Sensoren zur Verfügung gestanden hätten, denn schließlich war er auch in der Lage beispielsweise auf der CeBIT oder bei Präsentationen gegenüber potentiellen Kunden wie Auktionshäusern und Versicherungen die Authentifizierungstechnik für Kunstwerke vorzuführen. Dass die Entwicklung des 20 mm Sensors aus wirtschaftlicher Sicht für den Beklagten sinnvoll war und die Klägerin dies wusste, führt nicht dazu, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, den Entwicklungsvertrag mit dem Beklagten abzuschließen. Aus der Aussage des Zeugen F ergibt sich außerdem, dass die Klägerin nicht die Einzige war, die einen solchen Sensor entwickeln konnte, denn der Zeuge hat insoweit ausgesagt, dass der Beklagte ihn nach dem Scheitern der Verhandlungen mit der Klägerin mit der Entwicklung eines solchen Sensors beauftragt habe. Die Arbeiten seien aber eingestellt worden, weil der Beklagte die vereinbarten Zahlungen nicht erbracht habe. Gegen ein Vortäuschen der Abschlussbereitschaft bezüglich des Entwicklungsvertrags spricht zudem, dass die Klägerin dem Beklagten einen Vertragsentwurf übersandt hat. Es war der Beklagte, der mit diesem Vertragsentwurf nicht einverstanden war, weil er insbesondere eine andere Regelung hinsichtlich der Rechteinhaberschaft an zukünftig entstehenden Schutzrechten an dem zu entwickelnden Sensor haben wollte. Dass die Klägerin sich hierauf nicht einlassen wollte, stellt keine Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar. Würde man den Schutz der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB so weit reichen lassen, käme dies einem Kontrahierungszwang gleich, der vom Gesetz gerade nicht gewollt ist. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Entwicklungsvertrag zu von dem Beklagten vorgegebenen Bedingungen abzuschließen. Selbst wenn man also annehmen würde, die Klägerin hätte einen qualifizierten Vertrauenstatbestand hinsichtlich des Abschlusses des Vertrags geschaffen, wäre der Abbruch der Vertragsverhandlungen jedenfalls durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt. Darüber hinaus ist auch nicht zu übersehen, dass der Tonfall in der E-Mail des Geschäftspartners des Beklagten, des Zeugen L, einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht zuträglich ist, da er der Klägerin beispielsweise unseriöses Handeln vorwirft. Dass die Klägerin unter diesen Umständen die Vertragsverhandlungen beendete, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Abbruch von Vertragsverhandlungen besteht daher nicht. Im Übrigen wäre auch dieser Anspruch verjährt, da der Beklagte auch insoweit im Jahr 2011 Kenntnis von den aus seiner Sicht anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hatte. Dass die Parteien im Jahr 2012 noch über den Verkauf der Q-Technologie verhandelten, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich insoweit um einen anderen Lebenssachverhalt. Aus den Schreiben vom 14.12.2011 und 19.12.2011 ergibt sich, dass es nur noch um den Verkauf der Technologie, nicht jedoch um die Entwicklung von Sensortechnik ging. In dem Schreiben vom 19.12.2011 (Anlage B 49) erklärte die Klägerin ausdrücklich, dass Implementierungsprojekte zu der Technologie einem Geschäftsnachfolger vorbehalten bleiben würden, was wiederum bedeutet, dass die Klägerin selbst keine Weiterentwicklungen in diesem Bereich mehr vornehmen wollte. Die Verjährungsfrist endete mit Schluss des Jahres 2014, so dass die Ende 2015 erhobene Widerklage insoweit zu spät erfolgte. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, insbesondere kommt aus den vorgenannten Erwägungen auch hinsichtlich des Abbruchs der Verhandlungen über den Entwicklungsvertrag bezüglich des 20 mm Sensors kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB in Betracht. c. Ein Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus seinem Vortrag, die Klägerin habe schließlich die Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der Q-Technologie beendet. Der Beklagte legt insoweit schon nicht dar, dass er überhaupt ein angemessenes Angebot abgegeben habe. Zudem ist auch insoweit festzustellen, dass ein Abschlusszwang dem deutschen Recht grundsätzlich fremd ist, so dass es der Klägerin grundsätzlich offenstand, die Technologie nicht zu verkaufen. Der Vortrag des Beklagten ist insoweit auch widersprüchlich, als dass er zum einen rügt, die Q-Technologie sei nicht wirtschaftlich nutzbar gewesen, weil sie den Schutzrechten der Firma M unterlegen habe und er gleichzeitig meint, er hätte sein Projekt zeitnah umsetzen können, wenn die Klägerin ihm die Technologie verkauft hätte, so dass er sie selbst hätte weiter entwickeln können. Letzteres würde nur dann zu treffen, wenn es dem Beklagten gelungen wäre, selbst einen günstigeren Lizenzvertrag mit der Firma M auszuhandeln, als die Klägerin dies getan hat. Insoweit trägt der Beklagte jedoch nur vor, dass es Gespräche mit der Firma in London gegeben habe, nicht jedoch, dass es zu einem für ihn positiven Vertragsabschluss gekommen wäre. 4. Insgesamt steht dem Beklagten daher schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin zu. Auf die Frage der - ebenfalls kritisch zu sehenden - haftungsausfüllenden Kausalität hinsichtlich der geltend gemachten Schäden sowie auf die Frage, ob der Schaden ausreichend substantiiert dargelegt worden ist, was auch nach dem weiteren Vorbringen, welches nach dem gerichtlichen Hinweis erfolgte, noch äußerst zweifelhaft ist, kommt es folglich nicht mehr an. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Streitwert: Klage: 10.000 € Widerklage: 3.000.000 € Gesamtwert: 3.010.000 €