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Urteil

3 O 122/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0220.3O122.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11447,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 sowie 15 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11447,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 sowie 15 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Tatbestand: Gegenstand der Klage sind Ansprüche wegen Zahnarzthonorars. Die Klägerin ist ein Abrechnungsunternehmen. Der ursprüngliche Behandler der früheren Beklagten, Herr Dr. C , hat seine Honoraransprüche gegen diese an die Klägerin abgetreten. Die ursprüngliche Beklagte, Frau T , geboren 1938, ist während des Verfahrens am 22.06.2016 verstorben. Die jetzige Beklagte ist die Erbin der Frau T und als solche in das Verfahren eingetreten. Frau T begab sich am 30.05.2015 in die Behandlung des Dr. C . Aufgrund eines Heil- und Kostenplans vom 01.06.2015 sollten der Ober- und Unterkiefer mit Kronen bzw. Brücken prothetisch versorgt werden und nach weiterem Heil- und Kostenplan vom 01.06.2015 dazu Kronen an 17 bis 14 und eine Brücke an 46 bis 47, 45, 48 sowie Kronen an 43 und 44 gesetzt werden. Am 11.06.2017 wurden die Provisorien eingesetzt. In der Folge stellte Frau T sich mehrfach bei Herrn Dr. C vor. Am 31.07.2015 gliederte dieser die definitiven Brücken und Kronen provisorisch ein. Es fanden mehrere Termine statt, die Herr Dr. C zum Teil zu Nachbesserungsversuchen nutzte. Da Frau T nicht zufrieden war, suchte sie nach weiteren Besuchen bei Herrn Dr. C einen anderen Zahnarzt auf. Zudem führte sie ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 3 OH 19/15, durch. In diesem Beweisverfahren hat der Sachverständige Dr. T1 unter dem 15.02.2016 und unter dem 04.07.2017 jeweils ein (Ergänzungs-)gutachen erstattet (3 OH 19/15, Bl. 162 ff.). Er ist zu dem Schluss gekommen, die prothetische Versorgung müsse in Gänze erneuert werden. Die Mangelhaftigkeit der Versorgung wirke sich aber nicht nachteilig auf den Gesundheitszustand aus (Bl. 67 3 OH 19/15). Die Klägerin behauptet, die Arbeiten seien alle ordnungsgemäß ausgeführt worden. Der Sachverständige Dr. T1 habe bei seiner Beurteilung in dem selbstständigen Beweisverfahren übersehen, dass die Prothetik noch nicht definitiv, sondern nur provisorisch eingegliedert gewesen sei. Sie habe also noch nachgebessert werden können auch ohne komplette Erneuerung. Zu einer solchen Nachbesserung sei der Zedent auch immer noch bereit gewesen. Zudem ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte sei als Erbin der Patientin auch bei unterstellter Mangelhaftigkeit der Prothetik zur Zahlung verpflichtet, da diese die Prothetik bis zu ihrem Tod genutzt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.447,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 sowie 24,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich auf eine fehlerhafte Behandlung. Die Prothetik sei für die Patientin vollständig unbrauchbar gewesen und von dieser auch nicht genutzt worden. Hierdurch entfiele ein etwaiger Honoraranspruch. So seien laut dem Gutachten T1 überstehende Kronenränder vorhanden, die sich nicht im Mund korrigieren ließen. Weiterhin sei eine Reinigung unter dem Zwischenglied 46, 47 nicht möglich. Zudem sei die Okklusion mangelhaft. Diese Mängel hätten eine vollständige Neuanfertigung notwendig gemacht. Eine Nachbesserung sei nicht möglich gewesen. Hilfsweise hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.05.2016 (Bl. 50 d.A.) die Aufrechnung mit einem Schmerzensgeldanspruch der Patientin gegen den Behandler erklärt. Hierzu hat sie ausgeführt, durch die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Behandlung habe die Patientin unter Schmerzen und einer ausgeprägten Kälte- und Wärmeempfindlichkeit gelitten. Zudem habe sie sich ständig auf die Innenseite der Wange und die Zuge gebissen sowie Schmerzen am Kiefergelenk und der Kaumuskulatur gehabt. Hierfür hält die Beklagte ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000 € für angemessen. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, Mahnkosten könnten nur in Höhe von 2,50 € anerkannt werden. Sie hält weiterhin die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für übersetzt und hat bestreitet deren Zahlung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht aufgrund einer Honorarforderung des Zedenten Dr. C gegen die Beklagte. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung entfällt der Honoraranspruch eines Zahnarztes nur dann, wenn die erbrachte prothetische Versorgung für den Patienten völlig unbrauchbar ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2015, Az. 5 U 139/14 (noch unveröffentlicht); OLG Köln, Urteil vom 27.02.2002, Az. 5 U 151/01; Urteil vom 06.07.2005, Az. 5 U 27/04; OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2005, Az. 1 U 6/05, zitiert nach: juris; OLG München, Urteil vom 01.02.2006, Az. 1 U 4756/06; OLGR München 2006, 431 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007, Az. 1 U 10/07; NJW-RR 2008, 1056 ff.; zitiert nach: juris) und er diese Versorgung auch weder tatsächlich noch wirtschaftlich nutzt, indem er etwa die Prothetik noch trägt oder eine Nachbehandlung auf der vorhandenen Prothetik aufgebaut wird. Es genügt deshalb nicht, dass die Leistung mangelhaft oder sogar objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl tatsächlich nutzt (BGH, Urteil vom 29.03.2011, Az. VI ZR 133/10, zitiert nach: juris, Rz. 18 m w. N.; OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2007, Az. 1 U 10/07, zitiert nach: juris, Rz. 7, m. w. N.). Hierauf hatte die Kammer bereits mit Beschluss vom 25.05.2016 hingewiesen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Bl. 62 ff. d.A.). In dem Verfahren 3 OH 19/15 hat der Sachverständige die Unbrauchbarkeit der Prothetik festgestellt; allerdings war diese der ursprünglichen Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerwiderung am 17.05.2016 und zum Zeitpunkt der Begutachtung in dem selbstständigen Beweisverfahren im Jahr 2017 noch inkorporiert. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Patientin sich die Prothetik vor ihrem Tode hätte entfernen lassen. Eine Neuversorgung ist unstreitig nicht erfolgt. Die Möglichkeit, dass die Erblasserin sich künftig dazu entschließen könnte, sich einer zahnärztlichen Nachbehandlung zu unterziehen, besteht nicht mehr, da sie verstorben ist. Ob die Patientin zu Lebzeiten geplant hat eine Neuversorgung vornehmen zu lassen ist unerheblich. Soweit die Beklagte die Aufrechnung mit einem behaupteten Schmerzensgeldanspruch erklärt hat, scheitert diese an § 404 BGB, weil der Forderungsübergang dem behaupteten Behandlungsfehler, auf dem ein Schmerzensgeld beruhen könnte, zeitlich vorgeht. 2) Ab dem unbestrittenen Zugang der ersten Mahnungen vom 23.09.2015, also ab dem 25.09.2015 befand sich die ursprüngliche Beklagte auch in Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Verzugszinsen zusteht. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mahnschreiben der Klägerin an die ursprüngliche Beklagte, sofern diese nach Eintritt des Verzuges erfolgt sind. Nach dem ersten verzugsbegründenden Mahnschreiben sind unstreitig noch sechs weitere Mahnschreiben von der Klägerin an die Patientin geschickt worden. Für ein einfaches Mahnschreiben sind Kosten in Höhe von etwa 1 – 2,50 € zu veranschlagen (vgl. Grüneberg/Palandt, 76. Auflage, § 286, Rn. 45). Die Klägerin kann somit insgesamt Mahnkosten in Höhe von 15 € geltend machen. Die hierüber hinaus gehende Klageforderung war abzuweisen. 3) Den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin von der Beklagten hingegen nicht verlangen. Die Beklagte hat bestritten, dass die Rechtsanwaltskosten gezahlt wurden. Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat weder eine Rechnung noch einen Überweisungsträger vorgelegt. Der Klägerin steht insoweit lediglich ein Anspruch auf Freistellung zu. 4) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: 11.447,94