Urteil
26 O 238/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0226.26O238.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die auf eine mit Wirkung zum 01.09.1995 bei der Beklagten abgeschlossene Kapitallebensversicherung (Vers.-Nr.######; Versicherungsschein 10 ff. GA) geleistet wurden, Auskunft über die von der Beklagten aus den Prämien gezogenen Nutzungen und Auszahlung des entsprechenden Nutzungsersatzes. Darüber hinaus begehrt sie die Erstattung von vorprozessualen Anwaltsgebühren. Auf Grund vorausgegangener Vertragsverhandlungen leitete die Beklagte dem damaligen Versicherungsnehmer Herrn W den Versicherungsschein zu der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung, die Versicherungsbedingungen und die erforderliche Verbraucherinformation zu. Die Versicherung beinhaltete eine sogenannte Auflösungsoption, wonach der Versicherungsnehmer in der Auflösungsphase vom 01.09.2011 bis zum 01.09.2016 jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres die Erlebensfallleistung abrufen und damit die Versicherung beenden konnte. Auf Grund eines Darlehensvertrages vom 09.10.2003 (XXX12, 190 f. GA) zahlte die Beklagte Herrn W am 15.10.2003 ein Policendarlehen in Höhe von 3.000,00 € aus. Am 08.01.2004 erfolgte an ihn auf Grund Darlehensvertrages vom 07.01.2004 (XXX14, 193 f. GA) die Auszahlung eines zweiten Policendarlehens in Höhe von 3.000,00 €. Herr W leistete zwei Teilrückzahlungen in Höhe von insgesamt 5.000,00 €, so dass eine Rückzahlungsverpflichtung von 1.000,00 € verblieb. Am 06.07.2007 übertrug Herr W im Zuge der Auseinandersetzung seiner beendeten Lebensgemeinschaft mit der Klägerin auf diese seine Versicherungsnehmerstellung bezüglich des streitgegenständlichen Vertrags (XXX6, 157 f. GA). Durch als Nachtrag zum Versicherungsschein geltendes Schreiben vom selben Tage (XXX7, 159 GA) bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Vertragsübernahme. Innerhalb der vertraglich vorgesehenen Auflösungsphase kündigte die Klägerin durch Schreiben vom 22.07.2015 den Versicherungsvertrag zum 01.09.2015 (XXX8, 160). Mit Schreiben vom 05.08.2015 bestätigte die Beklagte die Kündigung unter Beifügung einer Leistungsberechnung und eines Auszahlungsantrags (XXX9, 161 ff. GA). Nach Rücksendung des Original-Versicherungsscheins sowie der Versicherungsbedingungen durch die Klägerin zahlte die Beklagte gemäß deren Antrag vom 13.08.2015 (XXX10, 165 f. GA) die unbeanstandet gebliebene Ablaufleistung in Höhe von 38.426,76 € zum 01.09.2015 an die Klägerin aus (XXX 9 f., 161 ff. GA). Durch anwaltliches Schreiben vom 17.08.2016 (K2, 15 f. GA) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten sodann den Widerspruch bezüglich des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages. Die Beklagte wies diesen Widerspruch durch Schreiben vom 02.09.2016 (K3, 17 GA) zurück. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG belehrt habe. Die übersandten Vertragsunterlagen seien insbesondere nicht in einen Aktendeckel geheftet gewesen, in denen sich eine entsprechende Widerspruchsbelehrung befunden habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilten, 1. an sie 10.813,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. ihr Auskunft über die mit der Prämienleistung gezogenen Nutzungen zu erteilen; 3. an sie den nach der Auskunft der Beklagten zu berechnenden Nutzungsersatz seit dem 01.09.1995 bis Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. an sie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der vormalige Versicherungsnehmer Herrn W bei der Übersendung des Versicherungsscheins nebst Vertragsbedingungen und Verbraucherinformationen über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Diese Belehrung sei durch einen fett gedruckten Hinweis in der Innenseite des die übersandten Vertragsunterlagen fest umschließenden Aktendeckels (K3, 18 GA) erfolgt. Die betreffende, in einem gesonderten Absatz des halbseitig beschriebenen Aktendeckels enthaltene, Belehrung habe folgenden Wortlaut gehabt: „ Falls Ihnen die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformationen bei Antragstellung nicht übergeben worden sind, gilt dieser Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und weiteren für den Vertragsinhalt maßgebenden Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Unterlagen schriftlich widersprechen. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein und die genannten Unterlagen vollständig vorliegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs (§ 5a VVG). “ Darüber hinaus sei das Widerspruchsrecht der Klägerin inzwischen verwirkt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K (Mitarbeiter der Beklagten). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2018 (210 ff. GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihr sowie ihrem Rechtsvorgänger in Erfüllung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags geleisteten Beiträge. Ein entsprechender Rückabwicklungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Beklagte die betreffenden Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Zahlungen sind vielmehr auf Grund des mit Wirkung zum 01.09.1995 geschlossenen Lebensversicherungsvertrags erfolgt, dessen Wirksamkeit durch den von der Klägerin nunmehr erklärten Widerspruch unberührt geblieben ist. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des sogenannten Policenmodells nach § 5a Abs. 1 VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.07.1994 zustande gekommen. Diese Bestimmung regelt den Vertragsschluss, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und/oder die Verbraucherinformation nach § 10a VAG nicht bereits bei dessen Antragstellung übergeben hat. In diesem Fall gilt der Versicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins sowie der erst nach der Antragstellung übermittelten Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Die Klägerin hat dem von ihrem Rechtsvorgänger im Jahre 1995 mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag erst mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2016 und somit 21 Jahre nach dem Vertragsschluss widersprochen. Wie der Klägervertreter in der Verhandlung am 15.01.2018 auf Nachfrage bestätigt hat, bezieht sich dieser Widerspruch auf den Versicherungsvertrag als solchen, nicht auf dessen Übernahme durch die Klägerin. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin überhaupt aus übergegangenem Recht das bei dem Abschluss des Vertrages im Jahre 1995 entstandene Widerspruchsrecht des vormaligen Versicherungsnehmers zusteht (offen gelassen in BGH, Urt. v. 23.03.2017, IV ZR 365/13, juris, Rn. 3). Ihr nunmehriger Widerspruch lässt die Wirksamkeit des Vertrages nämlich bereits deshalb unberührt, weil die gesetzliche Widerspruchsfrist zu dieser Zeit bereits abgelaufen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin begann die 14-tägige Widerspruchsfrist bereits im September 1995 mit dem Erhalt der Vertragsunterlagen durch den vormaligen Versicherungsnehmer zu laufen. Den Erhalt dieser Unterlagen durch Herrn W hat die Klägerin zumindest nicht substantiiert bestritten. Er ergibt sich auch bereits daraus, dass Herr W die Unterlagen offensichtlich an die Klägerin weitergegeben hat, von welcher sie nach ihrer Kündigung des Versicherungsvertrags im Jahr 2015 im Original an die Beklagte zurückgesandt worden sind. Zusammen mit der Übersendung der Vertragsunterlagen im Jahr 1995 ist – entgegen der Behauptung der Beklagten – auch die nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG 1994 zur Auslösung der Widerspruchsfrist erforderliche Belehrung des damaligen Versicherungsnehmers erfolgt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte die ihren Versicherungsnehmern nach Antragstellung übersandten Vertragsunterlagen stets in einen kartonierten Aktendeckel geheftet hatte, mit welchem diese durch zwei Heftklammern fest verbunden waren. Während die äußere Seite des vorderen Aktendeckels mit dem Logo der Gothaer und der Beschriftung „Ihr Versicherungsschein“ versehen war, befand sich auf der halbseitig beschrifteten Innenseite des vorderen Aktendeckels die von der Beklagten dargelegte, in einen gesonderten Absatz gefasste und fett gedruckte Widerspruchsbelehrung. Auf Grund der glaubhaften Angaben des Zeugen K ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Rechtsvorgänger der Klägerin seine Vertragsunterlagen nicht ohne diesen Aktendeckel und folglich auch nicht ohne die darin enthaltene Widerspruchsbelehrung zugegangen sind. Der Zeuge K hat ausführlich und anschaulich das damalige Vorgehen der Beklagten bei der Erstellung und Versendung der Versicherungspolicen geschildert und anhand von Original-Unterlagen demonstriert, wie die Vertragsunterlagen mit den Aktendeckeln verbunden worden sind. Dabei ist deutlich geworden, dass die betreffenden Unterlagen niemals lose, also ohne vorherige Heftung in einen entsprechenden Aktendeckel, verschickt worden sind. Es ist überzeugend, wenn der Zeuge angibt, dass die Beklagte besonderen Wert auf diese Form der Versendung gelegt habe, weil sie dem Kunden bereits auf Grund der äußeren Anmutung eine gewisse Wertschätzung der Angelegenheit signalisiere, die Beklagte als Absenderin und Vertragspartnerin deutlich in Erscheinung treten ließ und eine sinnvolle Ordnung der Vertragsunterlagen gewährleistete, welche von den Empfängern so auch gut aufzubewahren waren. Wie sich das Gericht durch Anschauung solchermaßen gehefteter Unterlagen überzeugen konnte, waren die an der Seite durch zwei Heftklammern mit dem Aktendeckel fest verbundenen Schriftstücke auf diese Weise zu einer Einheit zusammengefasst und konnten - zum Beispiel auch unter einer problemlos möglichen Lochung des Aktendeckels - in ihrer Gesamtheit abgeheftet oder abgelegt werden. Nach dem von dem Zeugen dargelegten Bearbeitungsablauf wurden den Sachbearbeitern in der sogenannten Scheinlegestelle stets die jeweils aktuellen Aktendeckel zur Verfügung gestellt, deren Beschriftung einschließlich der entsprechenden Belehrungen sich etwaigen Gesetzesänderungen oder Wechseln von Vorstandsmitgliedern anpasste. Wie der Zeuge unter Vorlage eines entsprechenden Original-Aktendeckels bestätigt hat, entsprachen Inhalt und Aussehen der im März 1995 verwandten Aktendeckel einschließlich der vertikal unten links angegebenen Drucknummer dem von der Beklagten als Anlagen B2 und B10 (110, 155 GA) in Kopie vorgelegten. Auf Grund der von ihm geschilderten Bearbeitungsvorgänge hat der Zeuge auch glaubhaft ausschließen können, dass zu der fraglichen Zeit jemals Vertragsunterlagen ohne einen solchen Aktendeckel versandt worden sind. Der Zeuge hat auf Nachfrage offen erklärt, dass es in Einzelfällen vorgekommen sei, dass ein Versicherungsnehmer seine Vertragsunterlagen gar nicht erhalten habe, dass er es aber noch niemals erlebt habe, dass diese ohne Aktendeckel verschickt worden seien. Nach den Sachbearbeitern in der Scheinlegestelle seien auch die Mitarbeiter in der Poststelle mit der Versendung befasst gewesen, welche die Unterlagen in einen DIN A4-Umschlag gegeben und mit dem Adressaufkleber versehen hätten. Spätestens diesen wäre es folglich aufgefallen, wenn die Unterlagen nicht ordnungsgemäß geheftet gewesen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht mithin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Rechtsvorgänger der Klägerin zusammen mit seinen Vertragsunterlagen auch die in der Innenseite des vorderen Aktendeckels befindliche Widerspruchsbelehrung zugegangen ist. Diese Belehrung entspricht sowohl formell als auch inhaltlich den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S.1 VVG 1994 – der Versicherungsnehmer wurde hierdurch schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt. Es ist der Klägerin nicht darin zuzustimmen, dass die Platzierung der Belehrung eine Kenntnisnahme hindert. Das Gericht konnte sich durch die Beweisaufnahme einen Eindruck davon verschaffen, dass die Beschriftung in dem Aktendeckel deutlich ins Auge fällt und der persönlich als „Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde“ angesprochene Versicherungsnehmer sein Augenmerk auf die nachfolgenden Erklärungen seines Vertragspartners richten wird, wenn er den Vorgang mit der gebührenden Sorgfalt behandelt. Die Aufmerksamkeit eines solch verständigen Versicherungsnehmers wird durch den Fettdruck in besonderem Maße auf die in einen gesonderten Absatz des halbseitigen Anschreibens gefasste Widerspruchsbelehrung gelenkt. Durch die Aussage des Zeugen K wurde auch die Behauptung der Klägerin widerlegt, dass diese Seite des Aktendeckels von der Beklagten gemeinhin mit Werbung versehen worden ist. Dieser hat auf Nachfrage des Gerichts eine Platzierung von Werbung an dieser Stelle glaubhaft ausgeschlossen. In inhaltlicher Hinsicht entspricht die Belehrung in vollem Umfang dem Gesetzeswortlaut. Ob das dem Vertragsschluss zugrundeliegende Policenmodell nach § 5a VVG 1994 generell mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. dazu die widerstreitenden Auffassungen von BGH, Urt. v. 16.07.14, IV ZR 73/13, juris, Rn. 16 ff. und BVerfG, Beschl. v. 02.02.15, 2 BvR 2437/14, juris, Rn. 29 ff.), kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Der Klägerin wäre es nämlich auch bei einer unterstellten Gemeinschaftswidrigkeit des Policenmodells auf Grund ihres Verhaltens während der Laufzeit des Versicherungsvertrages nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Klägerin hat das Recht, dem Versicherungsvertrag durch Widerspruch die Wirksamkeit zu entziehen und dessen Rückabwicklung zu verlangen, verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten bei objektiver Betrachtung entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.14, IV ZR 76/11, juris, Rn.39). Auf Grund der zwischen Entstehung und Geltendmachung des Widerspruchsrechts des Klägers verstrichenen 21 Jahre ist das eine Verwirkung nahelegende Zeitmoment zu bejahen. Darüber hinaus lassen die Umstände des vorliegenden Falls die späte Geltendmachung des Widerspruchsrechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen. Die Klägerin hat nach Geltendmachung der vertraglich vorgesehenen Auflösungsoption die nicht nur die eingezahlten Prämien, sondern auch den Rückkaufswert übersteigende einkommenssteuerfreie Ablaufleistung in Höhe von 38.426,76 € entgegengenommen, womit der Vertrag von beiden Seiten ordnungsgemäß durchgeführt und regulär beendet worden ist, bevor sich die Klägerin dann ein Jahr später zu einem Widerspruch entschloss. In Anbetracht dieses Umstandes würde eine Rückabwicklung des Vertrags das durch seine reguläre Beendung und die unbeanstandet gebliebene Auszahlung der vertraglich versprochenen Leistung begründete schutzwürdige Vertrauen der Beklagten in dessen Wirksamkeit verletzen. Da die Beklagte ihre Geschäfte durch die wechselseitige Erfüllung eingegangener Verträge abwickelt, entstünde ihr durch die Rückabwicklung eines Vertrages, in dessen Bestand sie auf Grund des Verhaltens ihrer Vertragspartnerin vertraut hat, ein unzumutbarer Nachteil. II. Auf Grund der von dem Widerspruch der Klägerin unberührt gebliebenen Wirksamkeit des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags steht dieser nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB auch kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen zu, welche die Beklagte aus den eingezahlten Versicherungsbeiträgen gezogen hat. Dementsprechend ist auch der einer Bezifferung dieser Forderung dienende Auskunftsanspruch unbegründet. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 242 BGB. Auskunft kann hiernach nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen einer Zahlungsforderung ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGH: Urt. v. 02.12.2015, IV ZR 28/15, juris; Urt. v. 11.02.2015, IV ZR 213/14, juris, Rn.26; Urt. v. 23.11.1994, IV ZR 124/93, juris, Rn. 25; OLG Köln, Urt. v. 19.12.2014, I-20 U 150/14, juris, Rn. 34). Mangels Bestehens der entsprechenden Leistungsansprüche kann die Klägerin auch die ihr durch deren vorprozessuale Verfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht von der Beklagten ersetzt verlangen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 10.813,29 € Der Nutzungsersatzanspruch stellt eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung iSd § 43 Abs. 1 GKG dar (vgl. BGH, Beschl. v. 15.02.2000, XI ZR 273/99, juris, Rn. 5). Der Auskunftsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten sind als Hilfsansprüche nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ebenfalls nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil sie gebührenrechtlich denselben Gegenstand wie der höhere Hauptanspruch betreffen; das Anspruchsziel ist bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch.