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Urteil

14 S 30/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0301.14S30.17.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Juli 2017, Az.: 137 C 12/17, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. August 2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 666,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. August 2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Juli 2017, Az.: 137 C 12/17, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. August 2016 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 666,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. August 2016 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G R Ü N D E : I. Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an den Filmen "H." sowie "F.: G." gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von insgesamt 2000,00 EUR und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 666,00 EUR geltend. Die streitgegenständlichen Filme wurden ohne Zustimmung der Rechteinhaber in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing-Tauschbörsen, anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten. Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen teilte die von der Klägerin beauftragte Ermittlungsfirma S. E. der Klägerin mit, dass die streitgegenständlichen Filme in der Zeit zwischen dem 6. Juni 2013 und dem 26. Juni 2013 zu zahlreichen Zeitpunkten unter verschiedenen IP-Adressen von einem Internetanschluss im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden waren. Die dabei ermittelten IP-Adressen waren nach Auskunft der Q. I. AG zu den jeweiligen Zeitpunkten dem Anschluss der Beklagten zugeordnet. Wegen der Einzelheiten der Ermittlungsergebnisse, insbesondere wegen der Zeitpunkte der Angebote der Filme sowie der IP-Adressen der Anschlüsse, über die die Angebote zum Download erfolgten, wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 5. Dezember 2016, dort Bl. 10-12 (Bl. 17 ff. der Akte) und hinsichtlich der Zuordnung zum Anschluss der Beklagten auf Bl. 13-23 des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. Dezember 2016 (Bl. 20 ff. der Akte) einschließlich der auszugsweise vorgelegten Auskunftserteilung (Anlage K2 (Bl. 51 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juli 2013 (Anlage K4-1, Bl. 61 ff. der Akte) ab. Die Klägerin hat behauptet, der Titel des Films "F.: G." rühre daher, dass der Film ursprünglich in 3-D gedreht worden sei. Der Titelzusatz "3D" sei schon kein Identifikationsmerkmal. Es handele sich lediglich um eine andere technische Darstellungsweise; der urheberrechtlich relevante werkbezogene Inhalt beider Versionen sei jedoch vollkommen identisch. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 2000 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. August 2016 sowie 2. 666,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. August 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, es hätten außer ihr ihr Ehemann sowie die damals 8-jährige Tochter Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten gehabt. Die Beklagte selbst verfüge über einen Tablett-PC und ein Smartphone. Der Ehemann nutze einen Firmen-Laptop sowie ein internetfähiges Smartphone. Die Tochter der Beklagten habe ein internetfähiges Smartphone genutzt. Alle Familienmitglieder hätten zudem einen Laptop genutzt und eine O. AirPort Express Basisstation. Die Beklagte verfüge über gute Computerkenntnisse und habe den Internetanschluss für E-Mails und Facebook genutzt. Digitale Musik habe sie entgeltlich über O. und V. bezogen, der Filmkonsum habe ebenso entgeltlich über die I. und V. Prime stattgefunden. Der Ehemann und die Tochter hätten das Internet regelmäßig für E-Mail-Kommunikation genutzt, der Ehemann zudem auch für Facebook. Die Tochter habe den Familien Laptop für ihre Hausaufgaben benutzt. Auf ausdrückliche Anweisung der Beklagten habe die Tochter den Laptop nur nach vorheriger Absprache für Hausaufgaben nutzen sollen und die Tochter sei von ihr und ihrem Ehemann darüber belehrt worden, keinerlei Daten aus dem Internet herunter zu laden sowie dann, wenn ihr etwas komisch vorkomme einen Erwachsenen beizuziehen. Die Beklagte sei im fraglichen Zeitraum auf einem Seminar gewesen. Nach der Abmahnung habe die Beklagte beide angesprochen und beide hätten ihre Täterschaft verneint. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass einer von beiden die Rechtsverletzung begangen habe. Ferner weist die Beklagte darauf hin, dass der von der Klägerin angegebene File-Hash lediglich der 2-D-Version des Filmes zuzuordnen ist, was als solches unstreitig ist. Sie ist im Anschluss an Rechtsprechung des Amtsgerichts Bochum der Auffassung, dass anhand eines falschen File-Hash eine IP-Adresse ermittelt worden sei. Weiterhin sei anhand dieser auf einem falschen File-Hash basierenden IP-Adresse angeblich ein entsprechendes Auskunftsverfahren durchgeführt worden, im Rahmen dessen der Internetanschluss der Beklagten beauskunftet worden sein solle. Unabhängig davon, ob die Ermittlungen im Übrigen zutreffend seien, beruhe das Verfahren auf einem fälschlich ermittelten File-Hash und könne somit keinerlei richtige Ergebnisse liefern. Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 27. Juli 2017 der Klage in Höhe von 1006,00 EUR zuzüglich Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe hinsichtlich des Films "H." ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Aufgrund der massiven Mehrfachermittlung stehe zweifelsfrei fest, dass die Urheberverletzung dem Anschluss der Beklagten zuzuordnen gewesen sei. Die Beklagte sei auch ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, weil sie jedenfalls ihre eigenen Endgeräte dahingehend zu untersuchen gehabt hätte, ob sich Filesharing-Software bzw. die streitgegenständlichen Filme hierauf gefunden hätten. Der Höhe nach besteht der Anspruch jedoch nur mit 500,00 EUR. Dies gelte jedoch nicht hinsichtlich des Films "F.: G.". Denn insofern sei bereits der Vortrag der Klägerseite nicht nachvollziehbar. Zur Begründung bezieht sich das Amtsgericht auf ein wörtliches Zitat eines Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 2. Mai 2017. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Gegen das ihr am 2. August 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. August 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 30. Oktober 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere handele es sich inhaltlich um den identischen Film. Gegeben sei lediglich eine technisch-qualitative Differenz im Hinblick auf Auflösung und Darstellungsweise. Zudem verweist die Klägerin darauf, dass sich aus der als Anlage K1 vorgelegten Hülle des Films ergebe, dass der Film auch in 2-D abspielbar sei, was als solches unstreitig ist. Die Klägerin räumt indes ein, dass der Film in 2-D einen anderen Hashwert hat als die 3-D Version. Sie führt aus, dass das eingesetzte Ermittlungsverfahren PFS "die Daten nicht rein hashwertbasiert ermittelt. Denn das PFS führt einen inhaltlichen Abgleich durch.". Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Juli 2017, Az. 137 C 12/17, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 1. weitere 1500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. August 2016 als Schadensersatz sowie 2. Weitere 160,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. August 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Juli 2017 (Az. 137 C 12/17) zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Beklagten ist eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 16. Dezember 2017 gesetzt worden. Am Montag, den 18. Dezember 2017, ist die Berufungserwiderung und Anschlussberufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingegangen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, sie sei der ihr obliegenden Darlegungslast umfassend nachgekommen. Sie habe auch der ihr obliegenden Nachforschungspflicht genügt. Diese bestehe ohnehin nur im Rahmen des Zumutbaren und beschränke sich darauf, ob andere Personen und gegebenenfalls welche selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kämen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs streite keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Beklagten. In Mehrpersonenhaushalten sei die Täterschaft der Mitbewohner gleich wahrscheinlich. Die Klägerin sei beweisfällig geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg; die ebenfalls zulässige Anschlussberufung hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 1500,00 EUR, 1000,00 EUR je J., insgesamt mithin in Höhe von 2000,00 EUR, gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG i.V.m. §§ 94 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 31 UrhG. Die Klägerin hat gegen die Beklagten ferner Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von insgesamt 666,00 EUR gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.. a) Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Leistungsschutzrechte des Filmherstellers zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films aktivlegitimiert. Die Kammer geht auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin davon aus, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmen "H." sowie "F.: G." betreffend das öffentliche Zugänglichmachen gemäß § 19 a UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist. Die Klägerin hat zu dem Film "H." im Detail und unter Bezeichnung der einzelnen Verträge die Rechtekette bis zum Filmhersteller U. J. B. LLC vorgetragen. In gleicher Weise hat sie dies für den Film "F.: G." getan und dargelegt, dass die Y. Production M. SARL sowie die F. 2 DCP, Inc., die Filmhersteller seien. Dafür, dass die Klägerin selbst die ausschließlichen Nutzungsrechte für das öffentliche Zugänglichmachen besitzt, sprechen zudem maßgeblich die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem gängigen Downloadportal (Download-To-Own) W., in dem die Klägerin als Rechteinhaberin bezeichnet ist. Die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten haben den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG, die die Vorgaben gemäß Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG - wie im Streitfall - nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I mit weiteren Nachweisen). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft der ausschließlichen Rechte zum öffentlichen Zugänglichmachen kommt auch die Benennung in gängigen Downloadportalen in Betracht. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. So hat sie zwar unter Verweis auf die Benennung der P. Filmverleih in der Internet Movie Data Base (www.entfernt.com) und damit im Ausgangspunkt substantiiert bestritten, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für das öffentliche Zugänglichmachen der beiden streitgegenständlichen Filme ist. Nachdem die Klägerin dann allerdings wie geschildert im Einzelnen dargelegt hat, dass diese Rechte ihr zustehen, während nur die Videorechte bei ihrer 100-prozentigen Tochter, der P. L. C. GmbH, und die Kino Auswertung durch die P. Filmverleih GmbH, ebenfalls einer 100-prozentigen Tochter der Klägerin, lägen, hat die Beklagte dagegen nichts vorgebracht. Für das Zutreffen dieser Darstellung der Klägerin spricht neben der Bezeichnung der Klägerin in dem Downloadportal W., für die es auf das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gemäß § 19 a UrhG ankommt, auch der Umstand, dass auf den jeweils vorgelegten DVD Hüllen die P. L. C. GmbH als "ein Unternehmen der A. K. Gruppe" und damit der Klägerin ausgewiesen wird. Des Weiteren behauptet auch die Beklagte nicht, die Bezeichnung der Klägerin als Rechteinhaberin in den Downloadportalen sei gefälscht. Damit ist der Indizienbeweis für die Aktivlegitimation der Klägerin geführt. b) Der Beklagte ist passivlegitimiert. Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragene Rechtsverletzung erfolgte, dass also im angegebenen Zeitraum die Filme "H." sowie "F.: G." über den Anschluss der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Dabei ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen zahlreichen Erfassungen des Internetanschlusses des Beklagten innerhalb eines Zeitraums von ca. 3 Wochen (13 mal "H." sowie 15 mal "F.: G.") keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses bestehen. Denn dass es in zeitlichem Abstand von annährend 3 Wochen und trotz der Ermittlung des Anschlusses der Beklagten unter eine Vielzahl unterschiedlicher IP-Adressen dennoch jeweils zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 – 6 U 239/11, juris Rn. 4). Zwar erscheinen bewusste oder auch unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar. Wenn jedoch keinerlei Umstände darauf hinweisen, dass es zu einer Fehlfunktion der Software gekommen ist, und im Gegenteil die zahlreichen Ermittlungen des rechtsverletzenden Angebots über den Anschluss der Beklagten in einem Zeitraum von rund 3 Wochen gerade dafürspricht, dass die Ermittlungssoftware ordnungsgemäß gearbeitet hat und auch die Zuordnung der IP-Adressen zu dem Anschluss der Beklagten zutreffend erscheint, genügt dies den Anforderungen für die richterliche Überzeugung, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Insbesondere ist dafür ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Dies gilt nicht nur für den Film "H.", sondern auch für den Film "F.: G.". Zwar trifft es zu, dass angesichts des Umstandes, dass das von der Klägerin eingeschaltete Ermittlungsunternehmen die Verletzungen für den Film, "F.: G." mit dem Hashwert für die 2-D-Version vorgenommen hat und nicht für die 3-D Version. Auch überzeugt das Vorbringen der Klägerin wenig, das von ihr beauftragte Ermittlungsunternehmen setze ein Ermittlungssystem ein, welches "die Daten nicht rein hashwertbasiert" ermittle, sondern einen inhaltlichen Abgleich durchführe. Wie jedoch neben dem Abgleich der Hashwerte zwischen der dem Ermittlungsunternehmen bekannten Datei, die den betroffenen Film enthält, und in einer Internettauschbörse zum Download angebotenen Datei zusätzlich ein inhaltlicher Abgleich des Downloads Angebots vorgenommen worden wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Nach allen bisherigen Erfahrungen der Kammer aus den zahlreichen Filesharing-Fällen der letzten Jahre wird bei der Ermittlung nur der Hashwert auf Übereinstimmung abgeglichen und erfolgt nicht nochmals eine inhaltliche Kontrolle. Eine inhaltliche Überprüfung kann lediglich im Nachhinein – etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme – noch einmal durchgeführt werden, da die Klägerin auch in diesem Fall vorgetragen hat, den gesamten Datenverkehr auch der hier streitgegenständlichen Ermittlungen noch vorzuhalten. Auf diesen Umstand kommt es jedoch jedenfalls im vorliegenden Fall nicht an. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass es sich um den Hashwert für die 2-D Version handelt, der den von der Klägerin beauftragten Ermittlungen zugrundegelegen hat, was als solches zwischen den Parteien unstreitig ist, ergäbe sich die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverletzung. In diesem Falle nämlich hätte das Ermittlungsunternehmen zwar einen "falschen" Film ermittelt, aber nur in technischer Hinsicht, nämlich die 2-D Version und nicht die 3-D Version. Da aber nach den vorstehenden Darlegungen davon auszugehen ist, dass die Ermittlungen hinsichtlich der 2-D Version zutreffend waren, wäre die Rechtsverletzung gegeben. Denn dann wäre das urheberrechtlich geschützte Werk, der Film "F.: Revelation", von der Beklagten in rechtswidriger Weise zum Download angeboten und wären somit die Rechte der Klägerin verletzt worden, die aufgrund derselben Erwägungen wie oben auch insoweit aktivlegitimiert ist. Denn auch wenn ein „falscher" Hashwert für die Ermittlungen verwendet worden wäre, bliebe es insofern bei demselben Streitgegenstand, nämlich dem urheberrechtlich geschützten Filmwerk "F.: Revelation". Unstreitig hat die 2-D Version dieselben Inhalte wie die 3-D Version. Die Unterschiede bestehen lediglich darin, dass in der 3-D Version die Szenerie 3-dimensional dargestellt ist, im Übrigen aber mit der 2-D Version inhaltlich identisch ist. Der Unterschied ist mithin lediglich die Verwendung der 3-D-Technik. Nicht mehr derselbe Streitgegenstand wäre erst dann betroffen, wenn es sich bei der 3-D Version im Verhältnis zu der 2-D Version des Films um eine neue Nutzungsart im Sinne von § 31 a UrhG handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. So hat der BGH etwa für die Zweitauswertung von Filmen den Übergang von der Videokassette zur DVD nicht als neue Nutzungsart bewertet. Er hat vielmehr ausgeführt, dass eine neue Nutzungsart im Sinne des – damals maßgeblichen – § 31 Abs. 4 UrhG a.F. nur eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes sein könne. Technische Neuerungen, die eine neue Verwendungsform kennzeichnen, ohne wirtschaftlich eigenständige Vermarktungsmöglichkeiten zu erschließen, reichen daher nicht aus, um eine neue Nutzungsart anzunehmen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 – I ZR 285/02 – Der Zauberberg, Rn. 27 nach juris). Eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform ist vor allem dann anzunehmen, wenn mit Hilfe einer neuen Technik ein neuer Absatzmarkt erschlossen wird. Aus der Sicht des Urhebers erscheint es besonders wichtig, ihm seine Rechte für die Vermarktung auf neuen Absatzwegen uneingeschränkt vorzubehalten; dagegen kann ihm zugemutet werden, für die bloße Intensivierung der Nutzung bereits im Rahmen der ursprünglichen Rechtseinräumung eine angemessene Regelung zu treffen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 31). Um einen derartigen neuen Absatzmarkt und neuer Absatzwege handelt es sich jedoch bei der 3-D Version eines Filmes nicht. Es sind vielmehr die identischen und traditionellen Absatzwege, die auch mit der 3-D Version bedient werden, nämlich im Kino und in der Zweitauswertung durch DVD/blu ray und gegebenenfalls zum Download oder Streaming über das Internet. Es wird auch kein zusätzliches Publikum gewonnen, da keinerlei Anzeichen erkennbar sind, dass eine nennenswerte Zahl an Konsumenten sich denselben J. im Kino sowohl in der 2-D Version als auch in der 3-D Version ansähen oder sich entsprechende Bild/Tonträger für beide Versionen zulegten. Vielmehr ist es gerade im Rahmen der Zweitauswertung in der Regel so, dass bei Erwerb der 3-D Version der Kunde die 2-D Version sofort mitgeliefert erhält, wie sich anschaulich für den streitgegenständlichen Film ergibt (vergleiche Anlage K1-2, Bl. 50 der Akte). Damit ist zwar aufgrund der 3-D-Technik der Film für den Nutzer möglicherweise noch intensiver wahrnehmbar als bei der 2-D Version. Ein neuer Absatzmarkt ergibt sich daraus wie dargelegt jedoch nicht. Insofern weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass dies sehr häufig vorkommt, weil die kleinsten Veränderungen an der Datei, in der das Filmwerk abgespeichert ist, zu einem unterschiedlichen Hashwert führen, obwohl es sich inhaltlich um den identischen Film handelt. c) Die Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass die streitgegen-ständlichen Filmwerke zu den hier fraglichen Zeitpunkten in der Zeit vom 6. Juni 2013 bis zum 26. Juni 2013 öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-)Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare, Urteil vom 11. Juni 2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; Urteil vom 30. März 2017, I ZR 19/16 – Loud). Auch besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, I ZR 154/15 – Afterlife). Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift aber ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 30. März 2017, I ZR 19/16 - Loud). Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 6. Oktober 2016 I ZR 154/15 – Afterlife; Urteil vom 30. März 2017, I ZR 19/16 – Loud). Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft der Beklagten auszugehen, weil der Internetanschluss der Beklagten zu den Verletzungszeitpunkten hinreichend gesichert war (aa) und der Internetanschluss zwar nach Vortrag der Beklagten bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen war, die Beklagte aber insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat (bb). aa) Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines unbekannten Dritten begangen wurden. Dass der Internetanschluss des Beklagten nicht mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen versehen war, insbesondere der von dem Beklagten verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel) nicht verfügt hätte, trägt der Beklagte schon nicht vor. Zwar gilt auch insoweit, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin als der Anspruchstellerin liegen (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel). Da die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen der Anschlussinhaber bei Inbetriebnahme seines Routers getroffen hat, außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anspruchstellers liegt, obliegt jedoch dem Anschlussinhaber insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vergleiche BGH, Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel). Die Beklagte hat vielmehr in der ersten Instanz vorgetragen, dass das WLAN nach dem Sicherheitsstandard WEP mit einem individuellen Passwort bestehen aus Buchstaben mit unterschiedlicher Groß- und Kleinschreibung versehen gewesen sei. So mag der WEP-Standard nicht den gleichen Sicherheitsanforderungen wie etwa eine WPA 2 Sicherung genügen. Allerdings ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien, insbesondere auch aus dem Vorbringen der Beklagten, keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter von außen die an dem Router der Beklagten eingerichtete Sicherung umgangen und über den Anschluss der Beklagten die streitgegenständlichen Werke öffentlich zugänglich gemacht hätte. Denn wäre dies der Fall gewesen, ist nicht nachvollziehbar, wieso über 3 Wochen immer nur dieselben beiden Filme zum Download angeboten worden sind und keine anderen Filme, Musikstücke, Computerspiele oder Ähnliches. Denn nutzt jemand ohne oder gegen den Willen des Anschlussinhabers unter Umgehung von dessen Sicherungseinrichtungen den Anschluss in rechtswidriger Weise, muss er mit Entdeckung rechnen. Daher ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein derartiger Dritter entweder nur sehr kurz den fremden Anschluss nutzt oder aber die verschiedensten Werke über die Tauschbörse zu erlangen sucht. Da bei Nutzung der Filesharing Software, welche die Teilnahme an der Tauschbörse erst ermöglicht, grundsätzlich die gesuchten und von anderen Nutzern der Tauschbörse heruntergeladenen Werke auch gleich wieder für weitere Dritte angeboten werden, wäre mithin zu erwarten gewesen, dass nicht über 3 Wochen hinweg die beiden streitgegenständlichen Werke immer wieder angeboten worden wären, sondern eine Vielzahl verschiedener Werke. bb) Die Beklagte hat – was das Amtsgericht zutreffend angenommen hat – ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ihren Internetanschluss im Zeitraum der Verletzungshandlungen bewusst anderen Personen, nämlich ihrem Ehemann und ihrer damals 8-jährigen Tochter, überlassen. Die Klägerin hat dies bestritten und vorgetragen, allein der Beklagte habe auf den Internetanschluss zugreifen können. Aus diesen Gründen ist die Beklagte nach obigen Grundsätzen verpflichtet, zu den Umständen der Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen und dabei im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen und Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse verpflichtet. Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten erschöpft sich indes darin, dass die Beklagte ihre eigene Täterschaft bestreitet und stattdessen auf ihren Ehemann und ihre Tochter verweist, die mittels eines eigenen Computers über den Anschluss der Beklagten zur Tatzeit auf das Internet zugegriffen hätten. Damit hat die Beklagte zwar nach Person und Tatzeit die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten vorgetragen. Dieser Vortrag ist aber nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast des Beklagten ausreichend. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud, Rn. 15 nach juris m.w.N.). Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter grundrechtlichen Schutz steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Unter Berücksichtigung des für den Urheberrechtsinhaber entsprechenden Eigentumsschutzes (Art. 7 Abs. 2 EU-Grundrechte Charta und Art. 14 Abs. 1 GG) ist im Hinblick auf den zu Gunsten des Anschlussinhabers wirkenden grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechte Charta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Anschlussinhaber zwar weder gezwungen, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, noch den Computer seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Jedoch unterliegt der Anschlussinhaber als Partei eines Zivilprozesses der Wahrheitspflicht des §§ 138 Abs. 1 ZPO. Dies impliziert, dass die Partei, die von wahrheitsgemäßen Angaben zum Schutz von Ehe oder Familie absehen möchte, die mit dem Verzicht auf den entsprechenden Vortrag verbundenen prozessualen Folgen in Kauf zu nehmen hat. So verhält es sich im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast; die betroffene Partei hat die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud; Rn. 19, 23, 27 nach juris m.w.N.) Hieraus folgt, dass die Beklagte zwar nicht zu einer Überwachung und Dokumentation des Internetverhaltens ihres Ehemannes verpflichtet war und auch nicht gehalten, den (Firmen-)Laptop ihres Ehemannes auf das Vorhandensein von Filesharing-Software zu untersuchen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15 – Afterlife; BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud). Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet dies indes nicht, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihrem Ehemann überhaupt nicht zu Nachforschungen in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen verpflichtet gewesen wäre und zur Darlegung, weshalb ihr Ehemann und/oder ihre Tochter mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne ihr Wissen und Zutun zu begehen. Daran fehlt es. Hinzu kommt, dass der Anschlussinhaber auch zu der Angabe verpflichtet sein kann, auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing Software vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15 – Afterlife). Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es dabei nicht, dass sie nur diese Angabe machen muss. Vielmehr muss diese gerade in der Konstellation wie im vorliegenden Fall auch belastbar sein. Denn vorliegend ist nach der Darstellung der Beklagten jedenfalls ein Computer von allen 3 damals im Haushalt anwesenden Personen genutzt worden. Deshalb reicht es gerade nicht aus zu behaupten, man selbst, also der Anschlussinhaber, habe keine Tauschbörsen Software genutzt oder installiert. Ehemann und Tochter haben gegenüber der Beklagten den Vorwurf verneint. Die Beklagte erläutert schon nicht, weshalb sie dennoch als Alleintäter der Urheberrechtsverletzungen in Betracht kommen sollen. Deren – erstinstanzlich pauschal vorgetragenes – Leugnen der Tathandlung hat sie auch nicht weiter hinterfragt. Wenn die Beklagte die Aussage ihres Ehemanns und ihrer Tochter jedoch nicht in Zweifel zieht, dann hat sie nach Ansicht der Kammer jedoch gerade nicht vorgetragen und dargelegt, dass ein anderer – ihr Ehemann oder ihre Tochter – als alleiniger Täter in Betracht kommt. Hatte aber die Beklagte dennoch den Verdacht, dass eines ihrer beiden Familienmitglieder dennoch die Rechtsverletzung begangen haben könnten, hätte nichts näher gelegen, als zumindest den gemeinsam für die Nutzung des Internets genutzten Computer zu untersuchen. Dabei wäre der – nach eigenen Angaben computererfahrenen – Beklagten möglich gewesen, Filesharing Software und oder Filmdateien zu identifizieren. Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, sie habe keine Prüfung auf Vorhandensein von nicht überprüft, und zwar auf keinem ihrer Geräte, hat sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. cc) Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht genügt hat, greift zugunsten der Klägerin die gegen die Beklagte als Anschlussinhaber sprechende Vermutung, dass diese die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen hat. Ist nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, Rn. 48 nach juris; BGH, Urteil vom 30. März 2017, I ZR 19/16 - Loud, Rn. 29 nach juris). d) Die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmes war auch rechtswidrig, da sie ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgte. e) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, weil sie unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) verkannt hat, zur Nutzung des streitgegenständlichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse nicht berechtigt zu sein. f) Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films in Filesharing-Netzwerken zu, §§ 97 Abs. 2, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz von jeweils 1000,00 EUR pro J. ist auch der Höhe nach begründet. Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf die Beklagte vereinbart hätten, infolge dessen diese den streitgegenständlichen Fällen im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereithalten durfte. Für den Schadensersatzanspruch entspricht es unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung der Kammer, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der Kammer ist aus einer Reihe von Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Anbieten einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Euro-Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet für den Regelfall jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vergleiche etwa OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 – 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 5. November 2013 – 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2014 – 11 U 115/13; Urteil vom 16. Dezember 2014 – 11 U/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche BGH, Urteile vom 11. Juni 2015 zu I ZR 4/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 – Tauschbörse I-III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch). Auf der Grundlage dieser Kriterien ist ferner anerkannt, dass für ein 11 Titel enthaltendes – überdurchschnittlich erfolgreiches – Musikalbum ein Lizenzschadensersatz in Höhe von 2500,00 EUR anerkannt ist (vergleiche BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen für das rechtswidrige Download-Angebot im Internet im Rahmen eines Filesharingnetzwerks für einen kompletten Film jedenfalls im Bereich von 400,00 EUR bis 600,00 EUR für angemessen. Im Verhältnis der hier streitgegenständlichen beiden kompletten (Kino-) Filme zu einzelnen Musiktiteln und einem Musikalbum erachtet die Kammer im vorliegenden Fall auch einen Schadensersatzanspruch von 1000,00 EUR je Film für angemessen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den die Zeitspanne von rund 3 Wochen umfassenden Verletzungszeitraum, in dem über den Anschluss der Beklagten die beiden Filme zum Download in Internet Tauschbörsen angeboten worden sind. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 1. Juli 2013 ist gemäß § 97 a UrhG a.F. in Höhe von 666,00 EUR begründet. Insbesondere handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2013 – 6 W 152/13; höchstrichterlich durch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 – Tannöd; Urteile 12. Mai 2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin). Die Abmahnung der Beklagten vom 1. Juli 2013 war berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung der beiden streitgegenständlichen Filme zustand; die durch die vorangegangene Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr war erst durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 5. Juli 2013 beseitigt worden. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR beschränkt. Bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a UrhG in der bis 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2013 – 6 W 152/13; höchstrichterlich bestätigt durch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 – Tannöd). Die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich aus diesem Grund nach dem vollen Gegenstandswert der Abmahnung. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen, durchschnittlich erfolgreichen Films im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse ist von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von nicht unter 10.000,00 EUR pro Film, insgesamt mithin von 20.000,00 EUR auszugehen. Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich danach grundsätzlich anhand einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Die Klägerin macht lediglich eine 1,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 666,00 EUR geltend. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2, 291, 247 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1660,00 EUR festgesetzt.