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Urteil

117 KLs 18/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0313.117KLS18.17.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Computerbetruges in 19 Fällen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Z. vom 15.03.2017 (526 Ds 50/17; 981 Js 3221/16 StA Z.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte wird zudem wegen Computerbetruges in 9 Fällen, wobei es in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 6 Monaten

verurteilt. Die Vollstreckung dieser zweiten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Ein Geldbetrag von 46.600,00 Euro unterliegt der Einziehung.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

§§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 54, 55, 56, 58, 73 Abs. 1, 73c StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Computerbetruges in 19 Fällen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Z. vom 15.03.2017 (526 Ds 50/17; 981 Js 3221/16 StA Z.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte wird zudem wegen Computerbetruges in 9 Fällen, wobei es in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser zweiten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Ein Geldbetrag von 46.600,00 Euro unterliegt der Einziehung. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 54, 55, 56, 58, 73 Abs. 1, 73c StGB G r ü n d e I. Der Angeklagte ist in G. in der Türkei geboren und lebte bis zu seinem 13. Lebensjahr in der Osttürkei. Er hat sechs Geschwister, drei Brüder und drei Schwestern. Selbst ist er das vierte, also mittlere Kind seiner Eltern. Seine Mutter, die heute 76 Jahre alt ist und sein im Jahr 2008 verstorbener Vater waren in der Landwirtschaft tätig. Die Familie des Angeklagten lebt bis heute in der Türkei. Als der Angeklagte 13 Jahre alt war, zog er mit seiner Familie nach L.. Er brach die Schule nach sieben Jahren in der 8. Klasse ab und arbeitete ab dann bei Juwelieren oder Ateliers als Goldschmied. Eine klassische Ausbildung absolvierte er nicht, er lernte dort jedoch das Handwerk. Im Jahr 2000 heiratete der Angeklagte, die Ehe wurde im Jahr 2015 geschieden. Mit seiner geschiedenen Frau hat der Angeklagte drei Kinder, die im Haushalt der Mutter in Z. wohnen. Der Angeklagte hält zu diesen regelmäßig Kontakt und brachte sie vor Beginn der Untersuchungshaft regelmäßig zur Schule und holte sie von dort auch wieder ab. Die Kinder sind 7, 10 und 14 Jahre alt. Im Jahr 2002 kam der Angeklagte nach Deutschland und arbeitete zunächst bis zum Jahr 2007 in einem Juweliergeschäft in der R.-straße in Z. als Angestellter. Hiernach machte er sich selbstständig und übernahm Ende 2007 das Juweliergeschäft „T.“ in der J.-straße 176 in Z., welches er bis Ende 2016 zunächst als Einzelkaufmann und hiernach in Form einer GmbH als Geschäftsführer betrieb. Seit Ende 2015 ist er mit seiner jetzigen Verlobten E. X. zusammen und gemeinsam haben sie und der Angeklagte ein Kind, das am 13.09.2016 geboren wurde. Sie arbeiteten gemeinsam im Juweliergeschäft, wobei X. als Angestellte des Angeklagten tätig war. Vor der noch darzustellenden Verurteilung durch das Amtsgericht Z. am 15.03.2017 erzielte der Angeklagte ein Einkommen aus seiner Selbstständigkeit in Höhe von ca. 3.500,00 Euro, wovon er ca. 1.000,00 Euro an Unterhalt an seine geschiedene Frau für die drei gemeinsamen Kinder zahlte. Über die Höhe seines Einkommens ab Mitte März 2017 ist nichts bekannt, er gibt an, sein Verdienst sei jedenfalls so hoch gewesen, dass er und seine Familie davon habe leben können. Jedenfalls Ende März 2017 gingen die Umsätze zurück. Das Gewerbe ist dem Angeklagten mittlerweile durch die Ordnungsbehörden untersagt worden. Hiergegen hat er beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht. Da diese jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist das Gewerbe abgemeldet. Der Angeklagte hat Grundbesitz in der Türkei, das Grundstück hat etwa einen Wert in Höhe von 10.000,00 bis 15.000,00 Euro und ist 300 m² groß. Es handelt sich nach seinen Angaben um ein unbebautes Feldstück. Der Angeklagte besitzt eine Niederlassungserlaubnis und spricht die deutsche Sprache jedenfalls so gut, dass er sich im Alltag und im Zusammenhang mit der Bedienung von deutscher Kundschaft in seinem Juweliergeschäft ohne Probleme – wenn auch nicht fehlerfrei – verständigen kann. Nach eigenen Angaben setzte die Untersuchungshaft dem Angeklagten insbesondere wegen der Trennung von seinen Kindern, um die er sich vor der Haft regelmäßig gekümmert hat, sehr zu. Er gibt an, mittlerweile 23 kg an Gewicht verloren zu haben. Der Angeklagte trinkt keinen Alkohol, nimmt keine Drogen und raucht nicht. Er erträgt es nur schwer, sich in geschlossenen Räumen aufzuhalten und war deswegen ein paar Mal bei einem Arzt, der ihm jedoch lediglich riet, sich in offenen Räumen oder im Freien aufzuhalten. Er gibt weiter an, zuckerkrank zu sein. Medikamente nimmt er insoweit nicht. Im Übrigen ist er gesund. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 17.08.2017 weist für ihn eine Eintragung aus, darüber hinaus wurden gegen ihn zwei weitere Ermittlungsverfahren geführt: a) Die Staatsanwaltschaft Köln (941 Js 1234/15) erhob am 28.08.2015 Anklage gegen den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen (Tatdaten 30.08.2014 und 01.09.2014). Sie warf dem Angeklagten vor, auf unbekannte Weise in den Besitz der EC-Karte des Geschädigten Y. gelangt zu sein und diese ohne Befugnis des Geschädigten in seinem Juweliergeschäft T. eingesetzt zu haben. Unter Herantasten an das Limit der Karte soll der Angeklagte am 30.08.2014 zwischen 13:21 Uhr und 13:38 Uhr zunächst die Zahlung von 1.955,00 Euro erfolgreich veranlasst haben, dann versucht haben, Beträge von 1.300,00 Euro und 900,00 Euro abzuheben, bis ihm dann die Zahlung von 375,00 Euro gelang. Drei weitere Versuche, Zahlungen von 800,00 Euro, 400,00 Euro und 210,00 Euro zu veranlassen, seien im Anschluss misslungen. Am 01.09.2014 soll der Angeklagte ebenfalls wieder unter Herantasten an das Limit der Karte zwischen 10:16 Uhr und 10:24 Uhr versucht haben, zunächst 2.450,00 Euro zu verfügen, bevor ihm dies mit 1.330,00 Euro gelungen sein soll. Weitere Versuche mit Beträgen von 1.050,00 Euro, 900,00 Euro und 600,00 Euro scheiterten, bevor er erfolgreich über weitere 300,00 Euro verfügt haben soll. Im Rahmen des vorausgehenden Ermittlungsverfahrens teilte der Angeklagte dem Polizeipräsidium RI. unter anderem mit, dass die Videoaufzeichnungen in seinem Geschäft innerhalb von 5 Tagen gelöscht wurden und der Einsatz der gestohlenen Karte am 01.09.2014 zu lange zurückliege. An dem Tag sei er selbst im Geschäft gewesen, könne sich aber nicht an den/die entsprechende/n Kunden/ Kundin erinnern. Mit Email vom 14.10.2015 wandte er sich zudem an die Firma C., um sich bestätigen zu lassen, dass das vorliegende Verfügungsmuster mit Problemen der Internetverbindung oder mit versehentlichen Abbrüchen des Vorgangs durch die Kunden zu erklären sei. Am 17.02.2016 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln (526 Ds 643/15) rechtskräftig freigesprochen, da die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen werden konnten. b) Im November 2016 ermittelte die Staatsanwaltschaft ZKöln (981 Js 2967/16) gegen den Angeklagten wegen Verdachts der Hehlerei. Das Amtsgericht Köln (505 Gs 2920/16) erließ einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume des Juweliergeschäfts T., da der Angeklagte verdächtigt wurde, gestohlenen Schmuck aus einem Wohnungseinbruchsdiebstahl wissentlich angekauft zu haben. Da im Rahmen der Durchsuchung keine bei dem Diebstahl entwendeten Gegenstände gefunden werden konnten und der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat abstritt, stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Als Zufallsfund wurde bei der Durchsuchung jedoch eine halbautomatische Selbstladepistole sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft Köln leitete insoweit wegen unerlaubten Waffenbesitzes ein gesondertes Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 981 Js 3221/16 ein, dessen Ergebnis im Folgenden unter c) dargestellt wird. c) Das Amtsgericht Köln (526 Ds 50/17; 981 Js 3221/16 StA Köln) verurteilte den Angeklagten am 15.03.2017 wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 23.03.2017 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 15.03.2017 bestimmte das Amtsgericht Köln die Bewährungszeit auf zwei Jahre. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte verfügte am 17.11.2016 in den Räumlichkeiten des von ihm geführten Juweliergeschäfts T., J.-straße 176 in 00000 Z. über eine halbautomatische Selbstladepistole der Firma U. F. (CZ), Modell 75 BD, Kaliber 9mm Luger mit Munition. Dabei war ihm bewusst, dass er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis war. Der Angeklagte hatte sich zum Tatvorwurf geständig eingelassen und ergänzend ausgeführt, die Waffe deswegen besessen zu haben, weil er sich ohne eine Waffe angesichts der steigenden Kriminalität gerade in Z.-M. nicht sicher gefühlt habe und er daher eine solche Schusswaffe benötige. Das Amtsgericht Köln hat bei seiner Entscheidung folgende Strafzumessungserwägungen angestellt: Innerhalb des Strafrahmens des § 54 Abs. 1 WaffG wurden das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie sein Besitz des kleinen Waffenscheins strafmildernd berücksichtigt wie auch die Tatsache, dass er bis zu dieser Verurteilung nicht vorbestraft war. Strafschärfende Gesichtspunkte hat das Amtsgericht nicht festgestellt und auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt. Die Bewährungsentscheidung beruht darauf, dass das Amtsgericht aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte bis dato nicht vorbestraft war, davon ausging, dass bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ausreichend sei, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 22.03.2019, die Freiheitsstrafe ist nicht erlassen und nicht vollstreckt. II. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: a) Der Angeklagte war im Tatzeitraum Inhaber bzw. Geschäftsführer des Juwelier T. und als solcher maßgeblich für die dort getätigten Geschäfte verantwortlich. Er führte einen Großteil der Verkaufsgeschäfte selbst durch und insbesondere, wenn der Preis noch ausgehandelt werden musste, wurde er hierfür von den Mitarbeitern telefonisch herbeigerufen, wenn er selbst gerade nicht im Laden war. Der Angeklagte beschäftigte im Tatzeitraum verschiedene Mitarbeiter im Geschäft, hierzu gehören sein Bruder I. P., der seit Gründung der GmbH auch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist, seine Lebensgefährtin E. X. sowie die gesondert Verfolgten B. V. und A. O.. Auch nach der Gründung der GmbH blieb der Angeklagte in gleicher Art und Weise maßgeblich verantwortlich für die geschäftlichen Belange. Als Zahlungsmöglichkeit bot der Angeklagte neben der Barzahlung seinen Kunden die Zahlung per EC-Cash an, wobei er Zahlungen mit Karten nur unter Eingabe der PIN, nicht aber mit Unterschrift akzeptierte. Das hierzu erforderliche EC-Cash-Gerät (Terminal-ID N01) wurde ihm von der Firma D. zur Verfügung gestellt. Die Firma D. war darüber hinaus für die Abwicklung des Zahlvorgangs zuständig. Der Zahlvorgang läuft dabei wie folgt ab: Nach Eingabe der PIN wird über eine Online-Verbindung eine Anfrage an den Server der Bank des Karteninhabers gestellt und überprüft, ob eine Zahlung erfolgen kann (richtige PIN, ausreichender Kontostand, kein ausgeschöpftes (Tages-)Limit, keine Sperrung der Karte). Ist diese Anfrage positiv, wird sofort das Geld eingezogen, es besteht somit für den Verkäufer eine Zahlungsgarantie. In den hier vorliegenden Fällen wurde der Geldbetrag jeweils von der Firma D. eingezogen und nach einem sogenannten Kassenschnitt, den der Angeklagte selbst herbeiführen konnte oder der nach sieben Tagen automatisch erfolgte, auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse Z./K., Kontonummer N02 gebucht. Über die Online-Verbindung war das EC-Cash-Gerät zudem mit einem Programm verbunden, das alle Transaktionen über das Gerät aufzeichnet und eine Transaktionsliste erstellt. Diese Liste beinhaltet Informationen zu Tag, Uhrzeit, Kartenart und der IBAN des Kontos sowohl über erfolgreiche Verfügungen als auch über gescheiterte Verfügungen sowie den Grund des Scheiterns. Auf die Transaktionsliste hat die Firma C., die für den Kundensupport bei EC-Kartensystemen der Firma D. zuständig ist, Zugang und kann anhand dessen den Kunden bei Problemen etwaige Fehlerquellen mitteilen. Sofern keine Internetverbindung besteht, werden etwaige Verfügungsversuche nicht auf der Transaktionsliste verzeichnet. Spätestens seit dem Jahr 2015 wurde der Angeklagte mehrfach von Ermittlungsbeamten der Polizei zu verschiedenen Einsätzen gestohlener EC-Karten bei ihm im Juweliergeschäft entweder im Geschäft oder telefonisch als Zeuge befragt. Im Laufe des Jahres 2015 wurde der Angeklagte von dem Polizeipräsidium Kölnzu zwei Diebstählen von EC-Karten am 29.04.2015 und 20.05.2015 und anschließendem Einsatz der Karten bei ihm im Juweliergeschäft als Zeuge angeschrieben und um Informationen zu den Personen, die die Karten einsetzten, und den verkauften Gegenständen befragt. Auf den schriftlichen Fragebögen, die der Angeklagte an das PP Köln zurücksandte, gab er die gekauften Gegenstände an und teilte mit, über keine Videoaufzeichnung zu verfügen und die Käufer auch nicht wiedererkennen zu können. Am 06.07.2015 suchte der Zeuge PHM N. den Angeklagten in seinem Juweliergeschäft auf, um ihn zu einem Diebstahl einer EC-Karte am 20.06.2015 bzw. deren anschließenden Einsatz im Geschäft T. zu befragen. Der Angeklagte gab an, die Videoaufzeichnung seiner Überwachungskamera würde nach fünf Tagen überschrieben und er könne sich an den Einkauf am Tattag nicht erinnern, da Einkäufe in Höhe von mehreren Tausend Euro nicht ungewöhnlich seien. Am 05.08.2015 wurde der Angeklagte im Juwelier T. von KOK H. aufgesucht und zu einem Einsatz einer am 15.06.2015 gestohlenen EC-Karte befragt. Er gab an, über keine Videoaufzeichnungen mehr zu verfügen und sich nicht mehr an die Person, die die EC-Karte vorlegte, erinnern zu können. Eine weitere telefonische Befragung erfolgte am 02.12.2015 durch KHKin Q. zu einer am 21.11.2015 gestohlenen EC-Karte, die ebenfalls anschließend im T. eingesetzt wurde. Der Angeklagte gab hier ebenfalls an, sich nicht mehr an die Käufer erinnern zu können, lediglich über den verkauften Schmuck konnte er Angaben machen. Zudem teilte er mit, die Videoaufnahmen der Überwachungskamera würden nur zwei Tage gespeichert. KKin S. führte mit dem Angeklagten zwei Tage später am 04.12.2015 eine Zeugenvernehmung zu einer am 20.06.2015 gestohlenen und später im T. eingesetzten EC-Karte durch. Der Angeklagte konnte sich an die Personen, die die Karte einsetzten, nicht mehr erinnern, es müsse die PIN verwendet worden sein, da er bei Unterschriften den Ausweis kontrolliere und es dann aufgefallen wäre. Die Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera würden nur drei bis vier Tage gespeichert. Er bot an, die Kaufbelege herauszusuchen und begab sich zu diesem Zweck nach der Vernehmung gemeinsam mit KKin S. in sein Geschäft. Da sich die Belege jedoch beim Steuerberater befanden, sandte er sie der Beamtin am 08.12.2015 zu. Um sich eine dauerhafte, erhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Betrugstaten zu verschaffen, bot der Angeklagte Taschendieben bzw. Hehlern – insbesondere aus der Volksgruppe der W. – spätestens seit Januar 2016 eine Anlaufstelle, um bei ihm EC-Karten, die kurz zuvor entwendet worden waren, einzusetzen. In dieser Eigenschaft war der Angeklagte bzw. sein Juweliergeschäft weithin bekannt und in einschlägigen Täterkreisen sprach sich herum, dass bei ihm gestohlene Bankkarten unproblematisch eingesetzt werden konnten, sofern die PIN bekannt war. Aufgrund dessen kamen auch Taschendiebe, die Diebstähle außerhalb Kölns in K., JX., FS., WJ. oder auch in Fernzügen der Deutschen Bahn begangen hatten, zu dem Angeklagten nach Z., um dort die zuvor gestohlenen EC-Karten im Juweliergeschäft einzusetzen. Dabei nahmen sie in Kauf, dass durch den Zeitablauf ein erhöhtes Risiko bestand, dass die jeweilige Karte mittlerweile gesperrt war. In der Regel erfolgte die Tatbegehung unter Anwendung des folgenden Verfügungsmusters: Zunächst wurde versucht, einen möglichst hohen Betrag zu verfügen. Wenn dies erfolgreich war, wurde dies mit einem höheren oder niedrigeren Betrag wiederholt; wenn die Verfügung scheiterte, wurde eine Verfügung mit geringerem Betrag versucht, um sich auf diese Weise langsam an das Karten- bzw. Kontolimit heranzutasten und so den höchst möglichen Betrag zu erlangen. Der Betrag wurde dabei – wie dies auch im normalen Geschäftsverkehr üblich ist – jeweils durch den Angeklagten im EC-Cash-Gerät eingegeben, die Eingabe der PIN erfolgte jedoch teils durch die Taschendiebe, teils durch den Angeklagten, dem zu diesem Zweck in solchen Fällen die PIN mitgeteilt wurde. An die PIN gelangten die Täter entweder dadurch, dass sie zuvor die Geschädigten bei Eingabe der PIN bspw. an Geldausgabeautomaten ausspähten oder dadurch, dass die PIN von den Geschädigten im Portemonnaie auf einem Zettel notiert war. Als Gegenleistung erhielten die Taschendiebe oder Hehler Goldschmuck, der teils vor, teils aber auch erst nach der Verfügung ausgesucht wurde. Der Angeklagte, der stets um die Herkunft der EC-Karten wusste bzw. jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass eine Berechtigung zum Einsatz der Karte bzw. PIN jeweils nicht vorlag, verlangte für den Goldschmuck regelmäßig einen Aufpreis von mindestens 25%, wenn eine gestohlene Karte bei ihm eingesetzt wurde. Der Angeklagte erwirtschaftete auf diese Weise einen erheblichen Teil seines Umsatzes und verfolgte in jedem der nachfolgend dargestellten Fälle die Absicht, sich durch die Begehung der Taten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Im Jahr 2016 erwirtschaftete der Angeklagte 59,33% (54.420,00 Euro) des über EC-Cash generierten Umsatzes durch den Einsatz entwendeter EC-Karten, im Zeitraum vom 04.01.2016 bis zum 12.05.2017 waren es 52,8% (63.755,00 Euro). . b) Im Zeitraum vom 29.01.2016 bis zum 12.05.2017 kam es im Einzelnen zu folgenden Taten: 1. Fall 1 der Anklageschrift, Fallakte 1 Am 29.01.2016 suchten unbekannt gebliebene Täter den Juwelier T. in Z.-M. auf. Gemäß des mit dem Angeklagten zumindest stillschweigend gefassten Tatplans setzten sie die am 28.01.2016 in K. gestohlene EC-Karte (Konto-Nr. N03, PU. Kreditbank BO.) der Geschädigten MW. unter Eingabe der PIN in dem EC-Cash-Gerät des Juweliers im Zeitraum zwischen 09:03 Uhr und 09:11 Uhr ein, wobei der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass es sich um eine gestohlene EC-Karte handelte. Der erste Verfügungsversuch in Höhe von 2.840 Euro misslang, da das Limit überschritten war. Hiernach wurden zwei erfolgreiche Verfügungen über 1.500 Euro und 900 Euro getätigt, bevor eine Verfügung in Höhe von 420 Euro erneut aufgrund des erreichten Limits misslang. Im Anschluss wurde zuletzt ein Betrag in Höhe von 145 Euro erfolgreich transferiert. Als Gegenleistung erlangte der unbekannt gebliebene Täter zwei Männerketten und Ohrringe jeweils aus Gold. Der Kassenschnitt erfolgte am selben Tag um 18:18 Uhr. Die Geschädigte erhielt von ihrer Bank keine Entschädigung. Am 05.02.2016 und 09.02.2016 nahm KHKin Q. telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten auf, um ihn als Zeugen zu dem Einsatz der gestohlenen EC-Karte zu befragen. Hier gab er im ersten Telefonat an, nicht zu wissen, wie lange die Videoaufnahmen gespeichert würden. Im zweiten Telefonat erklärte er, die Speicherzeit betrage nur drei Tage, es lägen keine Aufnahmen mehr vor. An die Käufer des Schmucks könne er sich nicht mehr erinnern, er meine, es seien zwei Frauen gewesen. 2. Fall 2 der Anklageschrift, Fallakte 44 Am 04.04.2016 suchten erneut unbekannt gebliebene Täter den Juwelier T. in Z.-M. auf. Mit dem dort anwesenden Angeklagten P. vereinbarten sie zumindest stillschweigend den Einsatz einer zuvor in WJ. entwendeten EC-Karte (Konto-Nr. N04 Sparkasse WJ.) der Geschädigten EC.. Um 10:50 Uhr versuchten sie jeweils unter Eingabe der PIN Beträge von 1.520 Euro und 795 Euro zu verfügen. Da das Kartenlimit jedoch überschritten war, erfolgte eine Transaktion nicht. Um 10:51 Uhr verfügten sie erfolgreich einen Betrag in Höhe von 440 Euro. Ein weiterer Versuch um 10:52 Uhr misslang, da das Limit erreicht war. Als Gegenleistung erlangten die unbekannt gebliebenen Täter zwei Anhänger mit Ketten. Der Angeklagte nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass eine Berechtigung zum Einsatz der Karte und PIN nicht vorlag. Einen Tag später führte der Angeklagte um 13:15 Uhr einen Kassenschnitt durch. Eine Erstattung durch die Bank erhielt die Geschädigte nicht. Am 13.04.2016 antwortete der Angeklagte schriftlich auf eine Anfrage der Kriminalpolizei WJ. und teilte mit, die Speicherzeit der Videoüberwachungsanlage betrage nur sechs Tage, Angaben zu Personen könne er nicht machen. Am 25.04.2016 wurde der Angeklagte erneut von PHM N. aufgesucht, der ihn dieses Mal zu einem Diebstahl einer EC-Karte vom 15.04.2016 in Hessen und anschließendem Einsatz der Karte im T. befragen und insbesondere die Aufzeichnungen der Videoanlage sichern wollte. Dieses Mal gab der Angeklagte an, er sei zwar bereits am 19.04.2016 durch die hessische Polizei kontaktiert worden, die Aufzeichnungen würden jedoch bereits nach drei Tagen gelöscht. Er könne sich an den Vorfall nicht erinnern, da bei ihm nahezu täglich Schmuck im hohen Wert umgesetzt würde. 3. Fall 3 der Anklageschrift, Fallakte 4 Am 08.06.2016 begaben sich unbekannt gebliebene Täter in den Juwelier T. auf der J.-straße in Z.. Gemäß eines mit dem Angeklagten zumindest stillschweigend gefassten Tatplans setzten sie die zuvor in der DR. Galerie in IK. gegen 13:45 Uhr entwendete EC-Karte (Konto-Nr. N05, Kreissparkasse Z.) der Geschädigten IU. in dem Juweliergeschäft unter Eingabe der PIN zwischen 14:36 und 14:47 Uhr widerrechtlich ein. Der Angeklagte nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass die EC-Karte zuvor entwendet worden war. Nachdem sie zunächst einen Betrag in Höhe von 2.300 Euro erfolgreich verfügten, misslangen weitere Verfügungen in Höhe von 2.450 Euro, 1.800 Euro, 900 Euro und 500 Euro, da das Kartenlimit jeweils erreicht war. Als Gegenleistung erhielten die unbekannt gebliebenen Täter Goldschmuck. Der Kassenschnitt erfolgte am selben Tag um 18:37 Uhr. Die Geschädigte erhielt den widerrechtlich verfügten Betrag von der Kreissparkasse Z. ersetzt. 4. Fall 4 der Anklageschrift, Fallakte Am 15.06.2016 begaben sich erneut unbekannt gebliebene Täter in das Juweliergeschäft T., nachdem sie von dem Geschädigten YK. zuvor die EC-Karte (Konto-Nr. N06, Postbank) unrechtmäßig erlangt hatten. Gemäß eines mit dem Angeklagten zumindest konkludent gefassten Tatplans versuchten sie zunächst mittels Einsatz der entwendeten EC-Karte unter Eingabe der PIN um 13:11 Uhr zwei Beträge in Höhe von 3.730 Euro und 2.850 Euro zu verfügen. Der Angeklagte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Täter nicht zum Einsatz von Karte und PIN berechtigt waren. Die Versuche misslangen, da das Limit in beiden Fällen erreicht war. Hierauf folgten vereinbarungsgemäß eine Verfügung in Höhe von 1.155 Euro und ein misslungener Verfügungsversuch über einen Betrag von 870 Euro, bevor um 13:21 Uhr 450 Euro erfolgreich transferiert wurden. Nachdem die unbekannt gebliebenen Täter von dem Angeklagten P. Goldschmuck als Gegenleistung erlangten, verließen sie das Geschäft. Um 17:30 Uhr führte der Angeklagte den Kassenschnitt durch. 5. Fall 5 der Anklageschrift, Fallakte 6 Am 16.06.2016 suchten unbekannt gebliebene Täter das Juweliergeschäft T. in Z.-M. auf. Mittels einer am selben Tag in JX. entwendeten EC-Karte (Konto-Nr. N07, Kreissparkasse Z.) des Geschädigten RQ. verfügten sie gemäß einer zumindest stillschweigend getroffenen Vereinbarung mit dem Angeklagten, der zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich nicht um die EC-Karte der unbekannten Täter handelte, zwischen 15:57 und 15:58 Uhr widerrechtlich Geldbeträge in Höhe von 2.700 Euro und 2.210 Euro unter Eingabe der PIN. Als Gegenleistung erlangten die Täter eine Männerkette und ein Set aus Gold. Der Kassenschnitt wurde von dem Angeklagten um 18:40 Uhr durchgeführt. Die Geschädigte erhielt von ihrer Bank keine Entschädigung. Im Rahmen der Ermittlungen des Diebstahls zu Fall 4 nahm KK YF. telefonisch Kontakt zu dem Juweliergeschäft T. auf, um etwaig vorhandenes Videomaterial zur Tat am 15.06.2016 zu sichern. In einem Gespräch am 04.07.2016, das der Kriminalbeamte mit einer weiblichen Angestellten führte, wurde er an den Inhaber verwiesen. Anlässlich eines zweiten Telefonats am 07.07.2016 mit dem Angeklagten erhielt er die Information, dass Videoaufzeichnungen lediglich drei Tage gespeichert würden und Aufnahmen vom Tatzeitraum daher nicht mehr verfügbar seien. Ebenfalls am 07.07.2016 telefonierte unabhängig hiervon KHKin BI. im Rahmen der Ermittlungen zu dem Diebstahl in Fall 5 mit dem Angeklagten und erhielt die Information, die Aufnahmen der Videoüberwachung würden lediglich vier Tage bis maximal eine Woche gespeichert, an die Käufer könne er sich nicht mehr erinnern. In seinem Geschäft herrsche reger Besucherverkehr und größere Einkäufe seien nicht selten, so dass ihm dieser Kauf nicht mehr im Gedächtnis sei. Nach ein paar Tagen sendete der Angeklagte der Kriminalbeamtin Belege über den Kauf zu. 6. Fall 6 der Anklageschrift, Fallakte 7 Am 07.07.2016 entwendeten unbekannt gebliebene Täter in dem Regionalzug Nr. 10127 zwischen PF. und RI. unter anderem eine EC-Karte (Konto-Nr. N08 Sparkasse LO.) des Geschädigten KH.. Anschließend erfolgte ein Einsatz der Karte an einem Geldautomaten durch den gesondert verfolgten DY. MM.. Sodann begab er oder begaben andere sich in den Juwelier T. auf der J.-straße in Z.. Gemeinsam mit dem Angeklagten P. setzten er oder andere die zuvor entwendete EC-Karte in dem EC-Cash-Gerät unter Eingabe der PIN im Zeitraum zwischen 17:26 Uhr und 17:37 Uhr sechs Mal widerrechtlich ein. Der erste Versuch, über einen Betrag in Höhe von 3.025 Euro zu verfügen, scheiterte aufgrund Erreichens des Limits der Karte oder des Kontos. Sodann gelang es ihnen, 955 und 970 Euro erfolgreich zu transferieren, bevor erneut Versuche über 810, 495 und 275 Euro wegen Limitüberschreitung scheiterten. Als Gegenleistung übereignete der Angeklagte, der zumindest billigend in Kauf nahm, dass der oder die Täter zur Verwendung der EC-Karte nicht befugt waren, einen Anhänger mit Kette sowie ein Set aus Gold. Der Kassenschnitt erfolgte am Abend um 18:01 Uhr. Von seiner Bank erhielt der Geschädigte den Betrag nicht ersetzt. Im Anschluss nahm KHK US. mit dem Angeklagten am 29.07.2016 telefonisch über dessen Mobilfunknummer Kontakt auf, um ihn als Zeugen zu dem Einsatz der entwendeten EC-Karte des Geschädigten KH. bei ihm im Laden zu befragen. Der Angeklagte gab an, sich derzeit im Urlaub in der Türkei zu befinden und bestätigte die Videospeicherfrist von fünf Tagen. Auf ein entsprechendes Anschreiben des Kriminalbeamten mit gezielten Fragen zu dem Einsatz der EC-Karte antwortete der Angeklagte mit Schreiben vom 19.08.2016 und gab an, die fraglichen Buchungen seien mit PIN-Eingabe erfolgt, daher habe eine Überprüfung seinerseits nicht stattgefunden. Bilder der Überwachungskamera seien mittlerweile überschrieben und er könne sich nur noch daran erinnern, dass die Karte von einer Frau zwischen ca. 35 und 45 Jahren, vermutlich aus dem Balkan stammend, eingesetzt worden war, wiedererkennen könne er sie jedoch nicht. Des Weiteren fügte er die entsprechenden Kassenbelege bei. Am 16.08.2016 wurde der Angeklagte erneut zu Fall 4 kontaktiert, dieses Mal rief ihn KOKin NU. an. Ihr teilte er mit, in seinem Laden als alleiniger Verkäufer tätig und daher auch zur Tatzeit vor Ort gewesen zu sein. An Personen könne er sich nicht mehr erinnern, jeden Tag gingen bei ihm 50-60 Kunden ein und aus. 7. Fall 7 der Anklageschrift, Fallakte 8 Am 16.09.2016 suchten erneut unbekannt gebliebene Täter den Juwelier T. in Z. auf. Gemäß eines mit dem Angeklagten zumindest stillschweigend gefassten Tatplans setzten sie die zuvor in der Supermarktfiliale EN. an der Anschrift PS.-straße in AK. am selben Tag gegen 16:45 Uhr gestohlene EC-Karte (Konto-Nr. N09, Stadt Sparkasse AK.) der Geschädigten OO. in dem Juweliergeschäft unter Eingabe der PIN widerrechtlich ein. Der Angeklagte nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass die Täter nicht berechtigt waren, die Karte einzusetzen und die PIN zu verwenden. Nachdem sie zunächst um 17:55 Uhr und 17:58 Uhr über zwei Beträge in Höhe von 980 Euro und 1.455 Euro erfolgreich verfügten, misslangen weitere Verfügungen um 18:36 Uhr in Höhe von 550 Euro und 350 Euro, da nunmehr die Autorisierung fehlschlug. Die Geschädigten hatte um 18:11 Uhr die Sperrung der Karte veranlasst. Als Gegenleistung erhielten die unbekannt gebliebenen Täter Goldschmuck. Am selben Abend führte der Angeklagte um 18:55 Uhr den Kassenschnitt durch. Die Geschädigte erhielt von der Sparkasse den Betrag mit Ausnahme eines Selbstbehaltes von 50 Euro ersetzt. Schriftlich gab der Angeklagte gegenüber der Polizei, die ihm einen entsprechenden Fragebogen übersandt hatte, an, dass er nur wisse, dass die Frauen Gold gekauft hätten und die Speicherdauer seiner Videoüberwachungsanlage nur 3 bis 4 Tage betrage. 8. Fall 8 der Anklageschrift, Fallakte 9 Am 24.09.2016 suchten ZU. BF. sowie ein unbekannter Täter das Juweliergeschäft T. in Z. M. auf. In zumindest stillschweigendem, jedoch bewusstem Zusammenwirken mit dem Angeklagten setzten sie die zuvor in Z. KW. entwendete EC-Karte (Konto-Nr. N10, Sparkasse MG.) des Geschädigten EH. um 14:14 Uhr unter – wie auch der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm – unbefugter Eingabe der PIN in dem EC-Cash-Gerät des Juweliers ein und transferierten einen Geldbetrag in Höhe von 1.750 Euro. Als Gegenleistung übereignete der Angeklagte Goldschmuck. Am Abend erfolgte um 17:52 Uhr der Kassenschnitt. Die Bank ersetzte dem Geschädigten den Betrag nicht. Am 04.10.2016 nahm KK EW. telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten auf, um ihn als Zeugen zu dem Einsatz der entwendeten EC-Karte des Geschädigten EH. zu befragen. Hierbei gab dieser an, die Speicherfrist der Videoüberwachung betrage lediglich 24 Stunden, an die Käufer des Schmucks könne er sich nicht erinnern. Da der Einsatz der EC-Karte mittels Eingabe der PIN erfolgt sei, lägen keine Ausweispapiere oder Namen der Käufer vor. 9. Fall 10 der Anklageschrift, Fallakte 10 Am 10.10.2016 begaben sich wiederum unbekannt gebliebene Täter zu dem Juwelier T.. Nach zumindest stillschweigender Übereinkunft mit dem Angeklagten setzten sie die zuvor dem Geschädigten RA. in Z. entwendete EC-Karte (Konto-Nr. N11, Sparkasse MG.) widerrechtlich ein, wobei der Angeklagte auch in diesem Fall zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich um eine gestohlene Karte handelte und die Täter daher nicht zur Verwendung der Karte und PIN befugt waren. Um 12:48 Uhr verfügten sie unter Eingabe der PIN einen Betrag in Höhe von 1.755 Euro. Ein weiterer Versuch um 12:51 Uhr in Höhe von 3.910 Euro misslang, da das Limit der Karte bzw. des Kontos erreicht war. Weitere Verfügungen um 12:52 Uhr und 12:53 Uhr in Höhe von 2.585 Euro und 660 Euro waren erfolgreich. Der Angeklagte übergab als Gegenleistung Goldschmuck. Um 17:54 Uhr wurde der Kassenschnitt durchgeführt. Den Betrag erhielt der Geschädigte nicht ersetzt. 10. Fall 9 der Anklageschrift, Fallakte 11 Nachdem die gesondert verfolgte OV. MM. und eine unbekannt gebliebene Täterin am 15.10.2016 gegen 12:45 Uhr in ZS. die EC-Karte (Konto-Nr. N12, Sparkasse MG.) der Geschädigten NJ. aus der Handtasche entwendet hatten, suchten sie oder andere den Juwelier T. in Z. auf. Im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem Angeklagten, der auch in diesem Fall zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Täter nicht befugt waren, die Karte und die PIN zu benutzen, setzten sie die entwendete EC-Karte in dem Zeitraum zwischen 13:35 Uhr und 13:47 Uhr mittels Eingabe der PIN vier Mal unberechtigt ein und verfügten so 1.955 Euro, 995 Euro, 455 Euro und 490 Euro. Als Gegenleistung erlangten die Täter Goldschmuck. Der Kassenschnitt erfolgte am selben Tag um 18:44 Uhr. Von ihrer Bank erhielt die Geschädigte die Summe in voller Höhe erstattet. Am 08.11.2016 suchte KKin XW. den Angeklagten im Juweliergeschäft T. zur Befragung zu Fall 9 (FA 10) auf und erhielt von diesem die Information, dass die Aufzeichnungen der Videoüberwachung nach einer Woche gelöscht würden und beim Einsatz der EC-Karte die PIN verwendet worden sein müsse. Am Folgetag übersendete der Angeklagte ein Schreiben an das PP Z. unter Beifügung der betreffenden Belege zu den erfolgten Verfügungen mit der entwendeten EC-Karte und gab ergänzend an, er würde schätzen, die Einkäufe seien von Frauen getätigt worden, er könne sich aber nicht zu 100% an den Tag erinnern. 11. Fall 11 der Anklageschrift, Fallakte 12 Am 14.11.2016 begaben sich die gesondert verfolgten AG. BF., XX. BF. und MK. QJ. in den Juwelier T.. Mit dem Angeklagten beabsichtigten sie den widerrechtlichen Einsatz der zuvor gegen 15:20 Uhr in Z.-KW. entwendeten zwei EC-Karten (Konto-Nr. N13, Sparkasse MG. und Konto-Nr. N14, Sparkasse MG.) der Geschädigten TV. gegen Übereignung von Schmuck. Der Angeklagte wusste, dass die EC-Karten gestohlen waren. Gegen 16:15 Uhr betraten die gesondert Verfolgten das Juweliergeschäft und wurden noch vor dem Ladenlokal von dem Angeklagten mit Handschlag begrüßt. Nachdem XX. BF. die zunächst offen stehende Tür des Geschäfts geschlossen hatte, suchten die gesondert Verfolgten gemeinsam mit dem Angeklagten Schmuck aus. Hiernach erfolgten Transaktionen über 1.690 Euro und 2.645 Euro (Konto-Nr. N13), wobei sich der Angeklagte zunächst gemeinsam mit den gesondert Verfolgten zu dem EC-Cash-Gerät begab. Hiernach entfernte er sich kurzzeitig von ihnen, um jeweils nach erfolgter Verfügung wieder hinzuzukommen und die Karte aus dem Gerät zu nehmen. Nach den beiden Verfügungen suchte man gemeinsam wieder Schmuck aus, woraufhin zwei weitere Verfügungen nach dem gleichen Muster in Höhe von 1.895 Euro und 1.025 Euro (Konto-Nr. N14) erfolgten. Die vier Verfügungen erfolgten zwischen 16:16 Uhr und 16:22 Uhr. Der Angeklagte übergab nach den erfolgreichen Transaktionen absprachegemäß den ausgesuchten Goldschmuck und tippte XX. BF. auf die Schulter, woraufhin die gesondert Verfolgten das Juweliergeschäft gegen 16:24 Uhr verließen. Um 18:52 Uhr führte er den Kassenschnitt durch. Weder von der Versicherung noch von der Sparkasse erhielt die Geschädigte eine Erstattung der abgebuchten Beträge. Zwei Tage später, am 16.11.2016, begab sich POK UW. zu dem Juweliergeschäft des Angeklagten, um etwaig vorhandenes Videomaterial zu sichern und den Angeklagten zu dem EC-Karteneinsatz zu befragen. Der Angeklagte gab gegenüber dem Polizeibeamten an, er könne sich daran erinnern, die drei Personen persönlich bedient zu haben und gab eine grobe Personenbeschreibung ab. Zudem stellte er die Aufnahmen der Videoüberwachung zur Verfügung. Am Folgetag, den 17.11.2016, erfolgte die Durchsuchung des Juweliergeschäftes im Rahmen des bereits dargestellten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen 981 Js 2967/16. Am 18.11.2016 begaben sich KHK PP. und KHK US. aufgrund eines Ermittlungsersuchens der Bonner Polizei zum hiesigen Fall 10 (FA 11) zum Juweliergeschäft T., um den Angeklagten über den Einsatz der entwendeten EC-Karte der Geschädigten NJ. als Zeugen zu befragen. Der Angeklagte gab den Beamten gegenüber an, er und B. V. hätten das Verkaufsgespräch geführt. Videomaterial liege nicht mehr vor und aufgrund der Kundenfrequenz könne er keine Angaben zu den Tätern machen. Darüber hinaus machte er Angaben zu den verkauften Schmuckstücken und dazu, dass die Bezahlung mit der EC-Karte mittels Eingabe der PIN erfolgt sei. Als die beiden Kriminalbeamten zum Polizeipräsidium zurückkehrten, fiel KHK US. auf, dass er schon einmal in der Vergangenheit nach einem Diebstahl einer EC-Karte und anschließender rechtswidriger Verfügung im T. das Geschäft des Angeklagten aufgesucht hatte. Nachdem er zudem im Polizeipräsidium einen neuen Vorgang (Taschendiebstahl mit anschließendem Einsatz der gestohlenen EC-Karte im T.) vorfand, erfolgten erste Ermittlungen über das Vorgangssystem der Polizei gegen den Angeklagten, der nunmehr als Beschuldigter behandelt wurde. Da im Vorgangssystem auffällig oft das Juweliergeschäft T. als späterer Einsatzort gestohlener EC-Karten auftauchte, wurde die Ermittlungsgruppe „GY.“ gegründet. Vor Fall 12 wurde die Überwachung der Telekommunikation von dem Festnetztelefon des Juweliergeschäfts sowie vom Mobiltelefon des Angeklagten eingerichtet, ab Fall 13 war die Observation des Juweliergeschäfts mittels Videoüberwachung eingerichtet, die von der Wohnung gegenüber erfolgte. 12. Fall 12 der Anklageschrift, Fallakte 41 Am 24.01.2017 entwendeten unbekannt gebliebene Täter dem Geschädigten NQ. in den Z. Arcaden in Z.-M. gegen 15 Uhr unter anderem dessen EC-Karte (Konto-Nr. N15, Sparkasse MG.). Sodann begaben sie sich in das Juweliergeschäft T.. Im Geschäft waren nur V. und I. P. anwesend. Der Angeklagte, der über sein Smartphone die Bilder der Überwachungskamera einsehen kann und so von den Kunden im Geschäft wusste, rief im T. an. V. und I. P. baten ihn, für die Bedienung dieser Kunden und insbesondere der Bedienung des EC-Cash-Gerätes in den Laden zu kommen, dem der Angeklagte jedoch unter Verweis auf einen wichtigen Termin nicht nachkam. Hinsichtlich des einzugebenden Betrags und der Herausgabe des Schmucks als Gegenleistung gab der Angeklagte sodann fernmündlich konkrete Anweisungen, unter anderem auch dazu, dass zwei gesonderte Verfügungen und ein Aufpreis in Höhe von 25% erfolgen sollten. Letztlich verfügten die unbekannt gebliebenen Täter entsprechend den Anweisungen des Angeklagten, der zumindest billigend in Kauf nahm, dass die eingesetzte EC-Karte zuvor gestohlen worden war, um 15:37 Uhr einen Betrag in Höhe von 2.425 Euro und erhielten hierfür als Gegenleistung eine Kette im Wert von 1.343 Euro. Eine weitere Verfügung in Höhe von 2.675 Euro kurz darauf misslang, da das Kartenlimit erreicht war. Der Angeklagte führte um 19:31 Uhr den Kassenschnitt durch. 13. Fall 13 der Anklageschrift, Fallakte 47 Am 02.02.2017 wurde der Geschädigten ZN. in der NG.-straße in Z.-PH. unter anderem eine EC-Karte (Konto-Nr. N16 Sparkasse MG.) entwendet. Gegen 12:05 Uhr suchten WP. BF. und unbekannte Mittäterinnen das Juweliergeschäft T. in Z. M. auf. Mittels der zuvor entwendeten EC-Karte und in zumindest stillschweigender Übereinkunft mit dem Angeklagten versuchten sie um 12:06 Uhr, unter Eingabe der PIN einen Geldbetrag in Höhe von 2.375 Euro zu verfügen, wobei der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Täterinnen zum Einsatz der Karte und PIN nicht berechtigt waren. Die Transaktion misslang, da die Autorisierung fehlschlug. Die Karte war bereits um 11:42 Uhr gesperrt worden. 14. Fall 14 der Anklageschrift, Fallakte 46 Am 03.02.2017 entwendeten die gesondert verfolgten WP. BF., DT. MM. und GQ. NR. aus dem mitgeführten Einkaufstrolley der Geschädigten OS. in dem Aufzug an der Haltestellte der Straßenbahnlinie 1 in WD. unter anderem eine EC-Karte (Konto-Nr. N17, Postbank). Um 15:57 Uhr betraten sie sodann das Juweliergeschäft T. in Z.. Nachdem kurze Zeit später um 15:59 Uhr der Angeklagte P. das Juweliergeschäft betreten hatte, verfügten die Täterinnen absprachegemäß mit dem Angeklagten mit der – wie der Angeklagte wusste – zuvor entwendeten EC-Karte und unter Eingabe der PIN um 16:00 Uhr widerrechtlich einen Geldbetrag in Höhe von 1.425 Euro. Die darauffolgenden Verfügungen jeweils um 16:01 Uhr in Höhe von 1.255 Euro und 650 Euro blieben erfolglos, da das Kartenlimit erreicht war. Eine hierauf folgende Verfügung um 16:21 Uhr in Höhe von 295 Euro war erfolgreich. BF., MM. und NR. erlangten als Gegenleistung Goldschmuck. Der Kassenschnitt erfolgte um 18:40 Uhr. Der Schaden ist bei der Geschädigten verblieben, eine Erstattung hat sie nicht erhalten. 15. Fall 15 der Anklageschrift, Fallakte 52 Am 10.02.2017 entwendeten unbekannt gebliebene Täter dem Geschädigten SA. gegen 11:30 Uhr unter anderem eine EC-Karte (Konto-Nr. N18, Kreissparkasse GD.). Um 14:13 Uhr begab sich der gesondert Verfolgte CX. CU. sodann in den Juwelier T. und setzte in zumindest stillschweigender Übereinkunft mit dem Angeklagten die zuvor entwendete EC-Karte in dem EC-Cash-Gerät unter Eingabe der PIN ein, wobei der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass CU. keine Befugnis zur Verwendung von Karte und PIN hatte. Der Versuch um 14:14 Uhr, einen Geldbetrag in Höhe von 3.325 Euro zu transferieren misslang jedoch, da eine Autorisierung seitens der Bank nicht erfolgte. 16. Fall 16 der Anklageschrift, Fallakte 51 Am 13.02.2017 entwendeten der gesondert verfolgte LY. CU. und ein unbekannter Mittäter dem Geschädigten NQ. gegen 12:30 Uhr an der Kreuzung J.-straße / WH.-straße in Z. unter anderem eine EC-Karte (Konto-Nr.: N15, Sparkasse MG.). Um 13:10 Uhr begaben sich die beiden Täter sodann in das Juweliergeschäft T. in Z.-M.. Hier vereinbarten sie mit dem Angeklagten zumindest stillschweigend, die zuvor entwendete EC-Karte unter Eingabe der PIN gegen Übereignung von Goldschmuck einzusetzen, wobei der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass es sich um eine gestohlene EC-Karte handelte. Um 13:13 Uhr verfügten sie über das EC-Cash-Gerät einen Betrag in Höhe von 3.215 Euro. Nach Übergabe des Schmucks verließen der gesondert verfolgte CU. und dessen Mittäter das Geschäft. Der Angeklagte führte um 18:45 Uhr desselben Tages den Kassenschnitt durch. Eine Entschädigung erhielt der Geschädigte von der Sparkasse weder in Fall 12 noch in Fall 16, der Schaden ist insgesamt bei ihm verblieben. 17. Fall 17 der Anklageschrift, Fallakte 54 Am 14.02.2017 entwendeten die gesondert verfolgten WP. BF., GQ. NR. und eine unbekannt gebliebene Mittäterin in der Zeit zwischen 13:13 Uhr und 13:30 Uhr in der Buslinie 154 auf Höhe des WM.-straße in Z. der Geschädigten SR. unter anderem eine EC-Karte (Konto-Nr. N19, Postbank). Um 13:47 Uhr betraten die drei Täterinnen sodann das Juweliergeschäft T.. Hier vereinbarten sie mit dem Angeklagten zumindest stillschweigend, die zuvor entwendete EC-Karte unter Eingabe der PIN in dem EC-Cash-Gerät einzusetzen. Der Angeklagte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Täterinnen nicht zur Verwendung der Karte und PIN berechtigt waren. Die Verfügungen in Höhe von 1.980 Euro, 905 Euro und 500 Euro zwischen 13:48 Uhr und 13:49 Uhr blieben jedoch erfolglos, da das Kartenlimit erreicht war. 18. Fall 18 der Anklageschrift, Fallakte 53 Am 15.02.2017 entwendeten unbekannte Täter an der U-Bahn Haltstelle FA. in Z. dem Geschädigten HE. unter anderem eine EC-Karte (Konto-Nr. N20, Commerzbank Z.). Anschließend suchten die Täter um 13:47:13 Uhr das Juweliergeschäft T. in Z.-M. auf. Gemäß eines zumindest konkludent gefassten gemeinsamen Tatplans vereinbarten sie mit dem Angeklagten den Einsatz der zuvor entwendeten EC-Karte gegen Übereignung von Schmuck, wobei der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass die EC-Karte zuvor gestohlen worden war. Die Versuche, die EC-Karte in dem EC-Cash-Gerät unter Eingabe der PIN einzusetzen, misslangen jedoch, da das Kartenlimit erreicht war und der Geschädigte zudem bereits um 13:40 Uhr eine Sperre der Karte veranlasst hatte. Im Zeitraum zwischen 13:47:38 Uhr und 13:48:48 Uhr versuchten sie Geldbeträge in Höhe von 2.650 Euro, 1.155 Euro und 550 Euro zu verfügen. 19. Fall 19 der Anklageschrift, Fallakte 55 Am 11.03.2017 entwendeten unbekannte Täter im Zeitraum zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr in der Straßenbahnlinie 9 von der Haltestelle PO. in Richtung TC. dem Geschädigten IW. unter anderem eine EC-Karte (Konto-Nr. N21, Postbank). Um 18:08 Uhr betrat einer der Täter das Juweliergeschäft T. in Z. M.. Im bewussten und gemeinsamen Zusammenwirken mit dem Angeklagten setzte der unbekannte Täter die zuvor entwendete EC-Karte zwischen 18:10 Uhr und 18:12 Uhr unter Eingabe der PIN drei Mal widerrechtlich in dem EC-Cash-Gerät des Juweliers ein. Der Angeklagte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass der Täter nicht zur Verwendung der Karte und der PIN befugt war. Die Verfügungen in Höhe von 2.670 Euro, 1.425 Euro und 885 Euro misslangen, da das Kartenlimit jeweils erreicht war. Am 15.03.2017 wurde der Angeklagte – wie bereits dargestellt – durch das Amtsgericht Köln wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt. 20. Fall 20 der Anklageschrift, Fallakte 58 Am 17.03.2017 entwendeten die gesondert verfolgten DT. MM. und WP. BF. der Geschädigten FN. auf der ZD.-straße in IK. unter anderem eine EC-Karte (Konto-Nr.N22, Kreissparkasse Z.). Um 15:38:04 Uhr begaben sie sich anschließend in das Juweliergeschäft T. in Z.-M.. Mit dem dort anwesenden Angeklagten vereinbarten sie zumindest stillschweigend das widerrechtliche Einsetzen der EC-Karten mittels (unbefugter) Eingabe der PIN gegen Übergabe von Schmuck, wobei dem Angeklagten bekannt war, dass es sich um eine gestohlene EC-Karte handelte. Die Versuche um 15:38:38 Uhr und 15:39:16 Uhr, Geldbeträge in Höhe von 2.300 Euro und 1.980 Euro zu verfügen, misslangen jedoch, da eine Autorisierung seitens der Bank nicht erfolgte. 21. Fall 21 der Anklageschrift, Fallakte 59 Am 20.03.2017 entwendeten die gesondert verfolgten GQ. NR. und WP. BF. gegen 15:35 Uhr an dem Geldautomaten der Sparkasse MG. an der Anschrift PS.-straße 20 in Z. der Geschädigten FC. unter anderem die EC-Karte (Konto-Nr. N23, Sparkasse MG.). Um 18:50 Uhr betraten sie sodann das Juweliergeschäft T.. Mit dem dort anwesenden Angeklagten P. vereinbarten sie zumindest stillschweigend das widerrechtliche Einsetzen der zuvor entwendeten EC-Karte mittels unbefugter Eingabe der PIN, wobei der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass BF. und NR. nicht zum Einsatz von Karte und PIN berechtigt waren. Um 18:57 Uhr verfügten sie 2.080 Euro. Als Gegenleistung erhielten die beiden Täterinnen Goldschmuck. Um 19:20 Uhr erfolgte der Kassenschnitt. Am 29.03.2017 telefonierte der Angeklagte mit dem Zeugen EF., einem Geschäftsfreund. Nachdem es zunächst um die „Organisation“ eines Geldbetrages ging, fragte ihn der Zeuge, ob es sich lohne, heute zu ihm zu kommen, er sei gerade in Z.. Der Angeklagte antwortete hierauf, er habe nur sehr wenig, nur 15-20 Gramm (gemeint war Gold). Auf Nachfrage des Zeugen EF. erläuterte der Angeklagte: „Es gibt nichts zu tun. Weder Kauf noch Verkauf.“ Auf die Frage des Zeugen „Wo sind denn deine Zigeuner?“, antwortete der Angeklagte: „Sie wurden alle eingesammelt.“ Im Anschluss verabredeten beide, dass der Angeklagte versuche, „etwas zusammenzukriegen“. 22. Fall 22 der Anklageschrift, Fallakte 63 Am 06.04.2017 begaben sich die gesondert verfolgte UG. VC. und ein unbekannt gebliebener Täter um 17:48 Uhr in das Juweliergeschäft T. in Z.-M.. Gemäß eines zumindest stillschweigend gefassten gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten vereinbarten sie, die in der Marktkauffiliale in IK. entwendete EC-Karte (Konto-Nr. N24, Kreissparkasse Z.) der Geschädigten AE. widerrechtlich einzusetzen, wobei der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass die EC-Karte zuvor gestohlen worden war. Unter Eingabe der PIN versuchten sie um 17:50 Uhr und um 17:51 Uhr Geldbeträge in Höhe von 2.735 Euro und 1.350 Euro zu transferieren. Dies misslang, da eine Autorisierung durch die Bank nicht erfolgte. 23. Fall 23 der Anklageschrift, Fallakte 61 Am 07.04.2017 entwendeten gegen 18:00 Uhr DT. MM. und WO. VC. an der U-Bahn Haltestellte M. YN. der Geschädigten ME. unter anderem die EC-Karte (Konto-Nr. N25, Postbank). Im Anschluss begaben sich die Täterinnen um 18:41 Uhr zum Juwelier T. und setzten in zumindest stillschweigender Übereinkunft mit dem Angeklagten die zuvor entwendete EC-Karte in dem EC-Cash-Gerät unter unberechtigter Eingabe der PIN ein. Der Angeklagte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass MM. und VC. nicht dazu befugt waren, die Karte und PIN zu verwenden. Nachdem um 18:42 Uhr die Verfügung eines Geldbetrags in Höhe von 2.425 Euro misslang, da das Kartenlimit erreicht war, wurden um 18:42 Uhr und 18:43 Uhr Beträge in Höhe von 955 Euro und 890 Euro verfügt. Weitere Versuche um 18:55 Uhr und 18:56 Uhr in Höhe von 410 und 305 Euro misslangen, da die Karte nunmehr gesperrt war. Als Gegenleistung erlangten MM. und VC. Goldschmuck und verließen sodann das Geschäft. Der Angeklagte führte um 19:06 Uhr den Kassenschnitt durch. 24. Fall 24 der Anklageschrift, Fallakte 62 Am 08.04.2017 entwendeten die gesondert verfolgten UO. DA. und KI. NR. der Geschädigten WA. an der Rolltreppe zum Bahnsteig der S-Bahn Haltestelle MP. West unter anderem eine EC-Karte (Konto-Nr. N26, Kreissparkasse Z.), eine Mastercard (Karten-Nr. N27, Kreissparkasse Z.) sowie eine Visacard (Karten-Nr. N28, Banca Populare Volksbank/Italien). Um 16:06 Uhr betraten sie sodann das Juweliergeschäft T. in Z.-M.. Mit dem Angeklagten vereinbarten sie zumindest konkludent das widerrechtliche Einsetzen der zuvor entwendeten Bankkarten unter Eingabe der jeweiligen PIN gegen Übereignung von Schmuck, wobei der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Bankkarten gestohlen waren. Um 16:08 Uhr versuchten sie Geldbeträge in Höhe von 2.125 Euro und 1.005 Euro mit der EC-Karte zu transferieren. Die Verfügungen misslangen, da das Kartenlimit erreicht war. Hiernach versuchten sie eine Verfügung von 2.125 Euro mit der Mastercard, die aufgrund fehlgeschlagener Autorisierung misslang. Zuletzt versuchten sie, mit der Visacard 2.125 Euro und 1.855 Euro zu verfügen, jedoch war das Limit bereits überschritten. 25. Fall 25 der Anklageschrift, Fallakte 64 Am 13.04.2017 entwendeten NP. VC. und ZK. CU. gegen 14:15 Uhr dem Geschädigten XA. am Z.er Hauptbahnhof die Geldbörse samt EC-Karte (Konto-Nr. N29, Kreissparkasse Z.) aus der Gesäßtasche. Um 15:58 Uhr begab sich zunächst CU. in das Juweliergeschäft T.. Der Angeklagte hatte einige Minuten zuvor das Geschäft verlassen und wurde daher von seiner Lebensgefährtin E. X. herbeigerufen, so dass er um 16:00 Uhr den Laden wieder betrat. Nun rief auch CU. die in der Nähe befindliche VC. herbei und gemeinsam betraten sie das Geschäft um 16:02 Uhr. Gemäß der mit dem Angeklagten zumindest stillschweigend getroffenen Vereinbarung setzten VC., CU. und der Angeklagte die zuvor entwendete EC-Karte unter unberechtigter Eingabe der PIN im Zeitraum zwischen 16:02 Uhr und 16:03 Uhr drei Mal ein. Mangels Autorisierung der Bank erfolgte eine Transaktion der Beträge in Höhe von 2.990 Euro, 1.825 Euro und 985 Euro jedoch nicht. 26. Fall 26 der Anklageschrift, Fallakte 65 Am 25.04.2017 begaben sich die gesondert verfolgten XX. BF. und KI. NR. um 18:24 Uhr in das Juweliergeschäft T.. Dort vereinbarten sie zumindest konkludent mit dem Angeklagten das unbefugte Einsetzen der zuvor der Geschädigten WX. am TN.-straße in FS. entwendeten EC-Karte (Konto-Nr. N30, Sparkasse FS.). Um 18:25 Uhr versuchten sie sodann unter widerrechtlicher Eingabe der PIN einen Geldbetrag in Höhe von 2.750 Euro zu transferieren. Der Versuch misslang, da eine Autorisierung der Bank nicht erfolgte. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass BF. und NR. zum Einsatz der Karte und PIN nicht berechtigt waren. 27. Fall 27 der Anklageschrift, Fallakte 66 Am 03.05.2017 begaben sich die gesondert verfolgten ZK. CU., GG. DA. und FR. CU. um 15:39 Uhr in das Juweliergeschäft T.. Gemäß eines zumindest stillschweigend mit dem Angeklagten gefassten gemeinsamen Tatplans setzten sie die zuvor auf dem Weg zwischen der Haltestelle AF.-straße in Z. und PH. XM. entwendete EC-Karte (Konto-Nr.: N31, Sparkasse MG.) der Geschädigten JP. unter Eingabe der PIN im Zeitraum zwischen 15:40 Uhr und 15:42 Uhr vier Mal widerrechtlich ein. Der Angeklagte nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass die drei Täter nicht berechtigt waren, EC-Karte und PIN zu verwenden. Zunächst misslang die Transaktion eines Geldbetrags in Höhe von 3.225 Euro, da das Kartenlimit erreicht war. Hierauf verfügten sie erfolgreich einen Geldbetrag in Höhe von 1.255 Euro. Weitere Verfügungen in Höhe von 1.025 Euro und 550 Euro misslangen, da das Kartenlimit erreicht war. Als Gegenleistung erlangten die gesondert verfolgten CU. und DA. Goldschmuck. Der Kassenschnitt erfolgte um 18:58 Uhr desselben Tages. 28. Fall 28 der Anklageschrift, Fallakte 67 Am 12.05.2017 begaben sich die gesondert verfolgten GQ. NR., WO. VC. und NF. MM. um 15:40 Uhr in den Juwelier T. in Z.-M.. Hier verweilten sie zunächst ein paar Minuten, bis sie von A. O. zunächst einigen Schmuck gezeigt bekamen. Als der Angeklagte nach einem Telefonat mit dem gesondert Verfolgten I. P. um 15:51 Uhr den Laden betrat, übernahm er das Gespräch mit den Täterinnen und wog die ausgesuchte Kette mithilfe der Goldwaage ab. Gemeinsam mit den Täterinnen erfolgten entsprechend eines zumindest stillschweigend gefassten gemeinsamen Tatplans die unrechtmäßigen Einsätze der zuvor am selben Tag in IK. entwendete EC-Karte (Konto-Nr. N32, VR Bank IK.), Mastercard (Nr. N33 Landesbank BO.) und Visacard (Nr. N34) des Geschädigten QP. an dem EC-Cash-Gerät. Die Versuche, Geldbeträge im Zeitraum von 15:52 Uhr und 15:53 Uhr in Höhe von 2.350 Euro (Mastercard), 2.350 Euro (Visacard), 1.125 Euro (Mastercard) und 955 Euro (EC-Karte) zu transferieren, misslangen. Jedenfalls die EC-Karte war bereits gesperrt worden. Die vereinbarte Gegenleistung in Form von Goldschmuck blieb mangels erfolgreicher Transaktion aus und die Täterinnen verließen unverrichteter Dinge das Ladenlokal. Bei der Begehung sämtlicher Taten war der Angeklagte jeweils uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. III. a. Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die bestätigt und ergänzt wurde durch die Angaben des Zeugen ZQ. und der Zeugin O. sowie durch die Angaben zu seiner Person in dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.03.2017, dies gilt insbesondere für die Höhe seines Einkommens, zu dem er in der Hauptverhandlung mit Ausnahme der Bekundung, es reiche für den Lebensunterhalt seiner Familie, keine Angaben gemacht hat. Dass sich die wirtschaftliche Situation des Juweliergeschäfts T. spätestens Ende März schlechter darstellte, ergibt sich aus den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung und hier aus einem Gespräch vom 29.03.2017, 16:14 Uhr des Angeklagten mit dem Zeugen EF., einem Geschäftsfreund, dem der Angeklagte auf Nachfrage mitteilte, es gebe nichts zu tun, „weder Kauf noch Verkauf“. Die Feststellungen zu seinen Kenntnissen und Fähigkeiten der deutschen Sprache beruhen insbesondere auf den Bekundungen des Zeugen ZQ., die sich mit den Schilderungen der Ermittlungsbeamten US., Q., N. und S. decken, die mit dem Angeklagten persönlich gesprochen haben. Zwar hat die Zeugin S. als einzige bekundet, dass sie bei der von ihr durchgeführten Zeugenvernehmung einen Dolmetscher hinzugezogen habe, jedoch sei eine „Grundverständigung“ möglich gewesen und der Dolmetscher nur dafür dagewesen, bei etwaigen komplexen Themen die Verständigung sicherzustellen. Dass der Angeklagte in der Haft erheblich abgenommen hat, ergibt sich neben seiner dahingehenden Einlassung auch aus dem Abgleich der Bilder der Überwachungskamera des Juweliergeschäfts mit dem persönlichen Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung. b. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten und zu den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 17.08.2017 und den weiteren in diesem Zusammenhang nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden aus den Vorstraf- und Ermittlungsakten und dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Durchsuchungsbericht der KHKin GM. vom 17.11.2016 betreffend das Verfahren 981 Js 2967/16. c. Der Angeklagte hat zur Sache keine Angaben gemacht und sich schweigend verteidigt. Die Feststellungen zur Sache beruhen daher auf den übrigen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Soweit im Folgenden Fallziffern verwendet werden, ist stets die Bezifferung gemäß den Feststellungen gemeint. (1) Zum Verlauf des gesamten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch zu den Überwachungsmaßnahmen durch Videoobservation, zu der erfolgten Telekommunikationsüberwachung sowie den Ermittlungsergebnissen insgesamt einschließlich der erfolgten Vernehmungen sowie Durchsuchungen und Sicherstellungen sowie der Auswertung der Transaktionsliste hat der die Ermittlungen leitende Zeuge KHK JV. ausführlich und widerspruchsfrei im Einklang mit den Feststellungen zusammenfassend bekundet. Hierzu hat die Kammer darüber hinaus den Einstiegs- und Abschlussbericht des Zeugen im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt, aus dem sich Ursprung und Ermittlungsergebnisse des Verfahrens im Überblick ergeben. Der Zeuge JV. hat hierzu ergänzend glaubhaft angegeben, dass man den Tatnachweis in den festgestellten Fällen in aller Regel auf eine zusammenhängende Indizienkette aus Ergebnissen der – soweit vorhanden – Videoobservation, der erfolgten Telekommunikationsüberwachung des Mobilfunkanschlusses des Angeklagten und des geschäftlichen Festnetzanschlusses, jeweils im Abgleich mit entsprechenden Diebstahlsanzeigen, der Transaktionsliste und eigenen – noch zeugenschaftlichen – Angaben des Angeklagten zu führen vermocht habe. Die Ausführungen des Zeugen werden ergänzt und gestützt durch die Angaben der ebenfalls mit den Ermittlungen betrauten Kriminalbeamten KHK US., KHK PP. und KHKin PK., die ausführlich zu den Ermittlungsergebnissen in den von ihnen bearbeiteten Einzelfällen bekundet haben, wobei der Zeuge KHK JV. zu den Fällen 2, 4, 5, 17 und 23 bekundet hat, KHKin PK. zu den Fällen 12, 13, 19 und 28, KHK PP. zu den Fällen 9, 10, 15, 16, 18, 20, 24, 26 und 27 und KHK US. zu den Fällen 1, 3, 6-8, 11, 14, 21, 22 und 25. Die Ermittlungsbeamten haben dabei jeweils ihre Abschlussberichte sowie die Auswerteberichte der Telefonüberwachung und der Videoobservation sowie etwaige Identifizierungsvermerke der Fallakten zusammenfassend referiert und überzeugend zum Ineinandergreifen der verschiedenen Beweismittel und Indizien ausgeführt. KHK US. und KHK PP. haben darüber hinaus umfassend und miteinander im Einklang zum Ursprung des Ermittlungsverfahrens im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet und hierbei insbesondere dazu ausgeführt, wie und warum erstmals am 18.11.2016 ein Tatverdacht gegen den Angeklagten entstanden ist. Dies habe darauf beruht, dass KHK US. erst nach Rückkehr vom dem Juweliergeschäft im Polizeipräsidium insbesondere nach Durchsicht eines neuen Falles aufgefallen sei, dass das Juweliergeschäft T. sehr häufig als Einsatzort gestohlener EC-Karten auftauche. Hiernach hätten sie zunächst über das polizeiliche Computersystem ermittelt, in welchen Fällen dies noch so gewesen sei. Anschließend sei die „EG GY.“ gegründet worden, es sei der Kontakt zur Firma C. hergestellt worden und man habe sämtliche Fälle, bei denen gestohlene Karten im T. eingesetzt worden seien, zur Ermittlungsgruppe herangezogen. Zur Rechtsform des betriebenen Gewerbes hat KHK PP. auf Vorhalt der an ihn gerichteten Email des Gewerbeamtes vom 23.11.2016 erläutert, dass der Angeklagte das Juweliergeschäft T. zunächst als Einzelunternehmen und später – jedenfalls offiziell – als Geschäftsführer einer GmbH gemeinsam mit seinem ebenfalls als Geschäftsführer bezeichneten Bruder I. P. geführt habe. Auf Vorhalt seines Vermerkes vom 09.03.2017 hat er bestätigt, dass aus dem Gewerberegister hervorgegangen sei, dass das Juweliergeschäft seit dem 07.12.2016 als GmbH betrieben werde. Die Höhe der mit dem EC-Cash-Gerät erwirtschafteten Umsätze insgesamt bzw. mit gestohlenen EC-Karten im Jahr 2016 bzw. im Tatzeitraum hat die Kammer aus dem Einstiegs- und dem Abschlussbericht des KHK JV. entnommen, der hierzu ergänzend erläutert hat, die Werte anhand der zur Verfügung gestellten Transaktionsliste und der Ermittlungsergebnisse zum Einsatz gestohlener Karten mithilfe einer Excel-Tabelle errechnet zu haben. (2) Die Feststellungen zum objektiven Sachverhalt hat die Kammer darüber hinaus im Einzelnen wie folgt getroffen: (aa) Dass es sich in allen 28 Fällen um gestohlene EC-Karten handelte, hat die Kammer durch Vernehmung der Geschädigten MW., EC., IU., RQ., KH., OO., EH., NJ., RA., TV., NQ., ZN., OS., HE. und IW. sowie anhand der nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Strafanzeigen bzw. Zeugenvernehmungen der Geschädigten YK., SA., SR., AE., FN., FC., ME., WA., XA., WX., JP. und QP. festgestellt, die sämtlich angegeben haben, dass ihnen die EC-Karte vor den Abbuchungen bei dem Juweliergeschäft T. jeweils gestohlen worden sei. Die Geschädigten RA., TV., NQ., ZN., AE. und QP. haben zudem bekundet, sich die PIN auf einem Zettel (teils „verschlüsselt“ als Telefonnumer (TV. und ZN.), oder aneinandergereiht (QP.)) notiert zu haben. Bezüglich Fall 15 (SA.) hat der Zeuge CX. CU. im Rahmen seiner seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 09.06.2017, deren Inhalt durch Vernehmung des Zeugen KHK US. in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, bekundet, er habe die PIN im Portemonnaie notiert aufgefunden. Die Geschädigten MW. und IU. haben angegeben, das Gefühl gehabt zu haben, zuvor bei einem Einsatz der EC-Karte ausspioniert worden zu sein und die Geschädigten RQ., NJ. und FC. haben angeben, die EC-Karte kurz vor Bemerken des Verlustes genutzt zu haben, so dass ein Ausspähen wahrscheinlich erscheint. Dies ist insbesondere bezüglich der Geschädigten NJ. (Fall 10) auch durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Überwachungskamera der Sparkasse MG., Bl. 12-19 FA 11, die die Geschädigte bei Nutzung des Geldausgabeautomaten unter Beobachtung der späteren Täterinnen zeigen, nachgewiesen. Soweit die übrigen Geschädigten keine Angaben zu etwaigen Ausspähmöglichkeiten bzw. dazu gemacht haben, ob die PIN im Portemonnaie notiert wurde, ist aufgrund der jeweils zeitnahen erfolgreichen Verwendung der EC-Karten jedenfalls davon auszugehen, dass auch hier entweder die PIN in der Brieftasche notiert worden war oder die PIN ausgespäht wurde. Darüber hinaus haben die Zeuginnen ZU. BF. und DT. MM. (Fälle 8, 11, 14, 20, 23 und 26) in der Hauptverhandlung bestätigt, dass die Bankkarten, die von ihnen im Juweliergeschäft eingesetzt wurden, zuvor gestohlen worden waren. Auch CX. CU. (Fall 15) hat in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 09.06.2017 angegeben, dass die EC-Karte zuvor entwendet worden sei. Gleiches gilt auch für WP. BF. (Fälle 13, 14, 17, 20 und 21), deren Angaben in der gegen sie geführten Hauptverhandlung durch Vernehmung der Zeugin Staatsanwältin RG. in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Auch BF. hat hiernach bestätigt, dass die Karten zuvor gestohlen worden seien. Die Feststellungen zu den Diebstählen der EC-Karten beruhen zudem ergänzend auf den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls durch Verlesen eingeführten Strafanzeigen aller Fälle aus den Fallakten. (bb) Die jeweiligen Kontonummern hat die Kammer anhand der Angaben der Geschädigten, soweit sie in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, der Angaben des Zeugen KHK JV. sowie anhand der verlesenen Strafanzeigen, Vermerke, KUNO-Sperrungen und weiterer Urkunden im Einzelnen wie folgt festgestellt: In den Fällen 1-14, 16, 18 und 19 haben die jeweiligen Geschädigten auf Befragen Angaben zu ihren Kontonummern im Sinne der getroffenen Feststellungen gemacht. Überwiegend wurden sie auf entsprechenden Vorhalt der jeweiligen, sich aus den Kontoauszügen, Umsatzübersichten oder Strafanzeigen ergebenden Kontonummern bestätigt. Der Zeuge IW. hat sie von seiner (neuen) EC-Karte abgelesen, wobei er angegeben hat, noch die gleiche Kontonummer zu haben wie vor dem Diebstahl. Die Zeugin RQ. hat ihre Kontonummer auswendig benannt. Im Übrigen sind die Feststellungen zu den Kontonummern anhand folgender Urkunden erfolgt, aus denen die jeweilige Kontonummer hervorging, sowie im Einzelfall anhand der nachfolgend benannten weiteren Beweismittel wie folgt: - Fall 15: Strafanzeige des PHK OB. vom 10.02.2017 - Fall 17: Vernehmung des Zeugen KHK JV., der bekundete, in einem Telefonat vom 03.05.2017 mit der Tochter der Geschädigten SR. geklärt zu haben, dass die eingesetzte Karte und die zugehörige Kontonummer zu einem Konto der Geschädigten gehörte - Fall 20: KUNO-Sperrung vom 20.03.2017 - Fall 21: Strafanzeige des PK HY. vom 21.03.2017 - Fall 22: Strafanzeige der PKin RW. vom 07.04.2017 - Fall 23: Vermerk der KHKin PK. über ein Telefonat mit der Geschädigten ME. vom 28.04.2017 mit beigefügten Kontoauszügen - Fall 24: Strafanzeige der PKin UQ. vom 09.04.2017 betreffend die EC-Karte sowie Vernehmung des Zeugen JV., der bekundet hat, im Rahmen eines Telefonates mit der Geschädigten WA. die entsprechenden Kontonummern der EC- Karte, Mastercard und Visacard erfragt zu haben. Die Geschädigte habe erklärt, nach den Informationen ihrer Hausbank handle es sich bei den erfolgten Abbuchungen um ihr Konto. In Ergänzung dessen hat die Kammer die Lichtbilder zu SMS-Nachrichten der italienischen Hausbank der Geschädigten, Bl. 6 FA 62, in Augenschein genommen. - Fall 25: Strafanzeige des POK TF. vom 13.04.2017 - Fall 26: Strafanzeige des PHK SQ. vom 25.04.2017 - Fall 27: Schreiben eines namentlich unbekannten Mitarbeiters der Sparkasse MG. vom 16.05.2017, aus dem sich ergibt, dass die in den Feststellungen aufgeführte Kontonummer einem Konto der Geschädigten zuzuordnen ist - Fall 28: Strafanzeige des POK HT. vom 12.05.2017 und Nummerische Sachfahndung des KHK HR. vom 17.05.2017, wobei sich bei letzterem die jeweilige Kontonummer der Kreditkarten aus dem Feld „Gegenstandsnummer/Gravur/Individualzeichen“, und nicht aus dem Feld „Serien-/Kontonummer“ ergibt. (cc) Der Einsatz der Bankkarten nach den Diebstählen im Juwelier T. sowie die Höhe der jeweiligen Verfügungen und Verfügungsversuche ergibt sich zum einen (mit Ausnahme der Verfügungsversuche) aus den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoauszügen und Umsatzübersichten der Geschädigten (Fälle 1-12, 14, 16), aus denen sich die Höhe der Abbuchungen sowie das Juweliergeschäft T. als Verfügungsempfänger ergeben sowie aus den Händlerbelegen, die der Angeklagte (noch als Zeuge) in den Fällen 2-7 und 10 den Ermittlungsbeamten zur Verfügung gestellt hat. Zum anderen ergeben sich aus der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Transaktionsliste („Umsatzübersicht ab 2016“, Ziff. 1.5 des Sonderbandes zum Sonderheft EC-Cash) sämtliche Verfügungen und Verfügungsversuche, die mit dem EC-Cash-Gerätes des Juweliergeschäfts erfolgten, nebst Verfügungszeitpunkt sowie Kontonummer bzw. IBAN des jeweiligen Kontos und etwaigen Fehlerursachen. Nach entsprechendem Abgleich zwischen den in der Transaktionsliste aufgeführten IBAN ergibt sich jeweils eine Übereinstimmung mit den festgestellten Kontonummern und Geldinstituten der Geschädigten. (dd) Zur Funktionsweise des EC-Cash-Gerätes sowie der in diesem Zusammenhang stehenden Transaktionsliste hat der Zeuge CA., der im Kundensupport der Firma C. tätig ist, im Sinne der getroffenen Feststellungen umfassend und plausibel wie folgt bekundet: Er hat zunächst erläutert, was die einzelnen Spalten in der Transaktionsliste und insbesondere die verschiedenen Fehlermeldungen bedeuten. Dabei hat er insbesondere im Detail erklärt, dass eine Zahlungsablehnung, die erfolge, weil ein Kunde die Karte zu schnell aus dem EC-Cash-Gerät entnehme, als „Autostorno“ mit gelb unterlegter Markierung in der Transaktionsliste angezeigt werde. Aus der Transaktionsliste, die dem EC-Cash-Gerät des Angeklagten zuzuordnen sei (hierzu später), ergäben sich im Vergleich zu anderen Gewerbekunden auffällig viele Fehlermeldungen, d.h. fehlgeschlagene Verfügungsversuche (ihm sei aufgefallen, es sei „recht viel rot“). Sofern keine Internetverbindung zustande komme, werde auch kein Transaktionsvorgang aufgezeichnet. Es seien in diesem Fall jedoch „Offline-Zahlungen“ möglich, über die allerdings nichts aufgezeichnet werde. Bei solchen Zahlungen lese das EC-Cash-Gerät die Chipkarte der EC-Karte aus und „entscheide“ dann, ob eine Zahlung erfolgen könne. Aufgezeichnete Fehlermeldungen seien daher nicht mit einer fehlerhaften oder störanfälligen Internetverbindung erklärbar. Lediglich im Zeitraum vom 03.05.2016 bis 04.05.2016 habe es bei dem Angeklagten einen technischen Fehler gegeben, als ein neuer Vertrag mit neuem Terminalmodell angelaufen sei. Ergänzend hat er schlüssig dazu bekundet, wie der Zahlungsverkehr unter normalen Umständen für gewöhnlich konkret ablaufe: Der Verkäufer gebe den Kaufbetrag ein und der Kunde die PIN. Der Geldbetrag werde dann gespeichert und nach erfolgtem Kassenschnitt, der von dem Verkäufer manuell durchgeführt werden könne oder nach einer gewissen Zeitspanne automatisch erfolge und auch aus der Transaktionsliste ersichtlich sei, auf das Konto des Verkäufers gebucht. Aus der Transaktionsliste ergebe sich aus der Bezeichnung „EC-Cash“, dass stets eine Eingabe mit PIN erfolgt sei und keine Kartenzahlung mit Unterschrift (Lastschriftverfahren). Im Falle einer fehlgeschlagenen Verfügung zeige das Gerät modellabhängig auch den Fehlergrund an, zudem werde ein Beleg gedruckt. Er meine, dies sei auch bei dem hier verwendeten Modell des EC-Cash-Gerätes der Fall. Die Erläuterungen des Zeugen CA. waren schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere besaß er für die technischen Fragen auch die ausreichende Fachkompetenz. Der Zeuge arbeitet beim Kundensupport der Firma C. und ist in dieser Eigenschaft regelmäßig mit der Auswertung von Transaktionslisten und dem Ablauf des Zahlungsvorgangs betraut, um Kunden bei Problemen aller Art weiterhelfen zu können. Die Kunden entstammen nach Angaben des Zeugen aus allen Branchen, so dass die Kammer auch seine Einschätzung, bei dem Angeklagten komme es auffallend oft zu fehlerhaften Verfügungsversuchen, als belastbar ansieht, da er täglich mit verschiedenen Transaktionslisten zu tun hat. Dass der Angeklagte Zahlungen mit EC-Karte nur mit Eingabe der PIN und nicht auch mit Unterschrift akzeptierte, ergibt sich darüber hinaus auch aus einem abgehörten Gespräch vom 17.02.2017, 14:11 Uhr, dessen Inhalt die Kammer durch Verlesen des Gesprächsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Hier erklärt der Angeklagte gegenüber einer unbekannten Person, während er erfolglos mit seinem Mobiltelefon einen Anruf versucht, dass er es mit Unterschrift nicht annehme, sondern nur mit PIN. Da bekomme er keine Kopfschmerzen. Die Zuordnung der Transaktionsliste zu dem EC-Cash-Gerät des Angeklagten hat die Kammer im Wesentlichen anhand der plausiblen Bekundung des Zeugen KHK PP. vorgenommen, der maßgeblich für die Ermittlungen zum EC-Cash-Gerät zuständig war. Er hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar zur Sicherstellung des EC-Cash-Gerätes im Juweliergeschäft des Angeklagten im Rahmen der erfolgten Durchsuchung bekundet sowie zu seiner Auswertung des Gerätes und der Ermittlung der Gerätenummer (Terminal-ID N01), die er auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt hat. In Ergänzung dessen hat die Kammer die Lichtbilder Bl. 75 f. des SH Asservate, die das EC-Cash-Gerät sowie einen Ausdruck aus dem Gerät zeigen, in Augenschein genommen. Hierzu hat der Zeuge PP. ergänzend seine Ermittlung zur Gerätenummer erläutert und angegeben, bei Einschalten des Gerätes habe dieses einen Tagesabschluss erstellt und die Terminal-ID sei ausgedruckt worden. Dieselbe Nummer findet sich auch auf der Transaktionsliste. Bestätigt wurden die Angaben des Zeugen PP. zudem durch die Angaben des Zeugen CA., der auf Vorhalt seiner Email vom 23.11.2016 an den Zeugen PP. bestätigt hat, dass er bereits zuvor im Ermittlungsverfahren auf konkrete Nachfrage, wer Kunde der genannten Terminal-ID sei, die Daten des Angeklagten sowie dessen Kontonummer N02 bei der Sparkasse MG. mitteilte, zu der die über das EC-Cash-Gerät erfolgten Einnahmen gebucht würden. (ee) Die Täterschaft derjenigen, die nach den Diebstählen die EC- und anderen Bankkarten in das Juweliergeschäft brachten, um sie dort einzusetzen, hat die Kammer zum einen anhand der Vernehmung der Täter selbst (DT. MM. für die Fälle 14, 20 und 23, XX. BF. für die Fälle 8, 11 und 26), durch Vernehmung der Staatsanwältin RG. als Zeugin über die Angaben der WP. BF. in der gegen sie geführten Hauptverhandlung für die Fälle 13, 14, 17, 20 und 21 sowie durch Vernehmung des Zeugen US. über die Angaben des AG. BF. (Fall 11) und CX. CU. (Fall 15) in ihren jeweiligen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen und zum anderen für sämtliche Fälle, in denen die Täter identifiziert wurden, durch die Auswertung und in Augenscheinnahme der Ausdrucke der Videoobservation, der Lichtbilder in den Identifizierungsvermerken sowie Inaugenscheinnahme der Videoüberwachung des Juweliergeschäfts und Vernehmung der Ermittlungsbeamten KHK JV., KHK US., KHK PP. und KHKin PK. zu den jeweiligen Einzelfällen festgestellt. Im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 03.11.2017, die durch Vorhalt gegenüber der Zeugin MM. sowie durch Vernehmung der Zeugen KHK JV. und KHK US. in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, hat DT. MM. zusammengefasst wie folgt bekundet: Sie sei in mehreren Fällen bei dem Juwelier gewesen, sie erkenne sich auch auf den Bildern der Videoobservation wieder und sie erkenne auch den Angeklagten als denjenigen wieder, mit dem sie zu tun gehabt habe. Sie hätten dort mit der Karte gekauft. Er habe gesagt, er nehme die Karte und dann habe er es gemacht. Sie hätten ihn gefragt, ob er geklaute Karten mit PIN nehme und er habe ja gesagt. Er habe dann gleich gewunken und gesagt, dass er das schon wisse und er habe es dann gemacht. Wenn eine Kette 1.000 Euro gekostet habe, hätten sie 1.300 Euro dafür bezahlt. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass es sich rumgesprochen habe, dass im Juwelier T. geklaute EC-Karten eingesetzt werden könnten. Sie hätten eine Kette ausgesucht und wenn das geklappt habe, hätten sie weiter gekauft. Wenn es nicht geklappt habe, hätten sie andere Sachen ausgesucht. Die Zeugin DT. MM. hat in der Hauptverhandlung zusammengefasst wie folgt bekundet: Sie erkenne den Angeklagten, da sie 3-4 Mal bei ihm gestohlene Karten eingesetzt habe, gemeinsam mit ihren Freundinnen. Ihre Freundinnen hätten gesagt, man könne zu ihm gehen und mit den gestohlenen Karten dort Schmuck kaufen, sie seien schon früher mal bei ihm gewesen. Man benötige aber die PIN, das gehe bei ihm so wie an den Geldautomaten. Ihre Freundin habe dem Angeklagten die Karte gegeben und mit ihm gesprochen, er wisse, dass es sich um gestohlene Karten handle, denn ihre Freundin habe ihn gefragt, ob er gestohlene Karten nehme. Alle gingen zu ihm. Auf den Karten stehe ja auch immer der Name drauf, die Karten habe er sich angesehen, allerdings wisse sie nicht, ob er auch die Namen gelesen habe. Gesprochen worden sei immer auf Deutsch. Wenn etwas beispielsweise 500 Euro kosten sollte, habe er immer mehr für sich genommen, ohne sie zu fragen. Den Preis habe sie auf den Preisschildern sehen können und auf dem Gerät habe sie den Betrag sehen können, den der Angeklagte eingetippt habe, das sei jedes Mal mehr gewesen, als auf dem Preisschild gestanden habe, manchmal das Doppelte. Sie hätten immer wenig von ihm bekommen. Den Schmuck hätten teils sie, teils aber auch der Angeklagte ausgesucht. Es sei auch zuerst bezahlt worden, dann hätten sie den Schmuck ausgesucht und der Angeklagte habe das Gold gewogen. Er habe zunächst geprüft, ob die Karte akzeptiert werde. Wenn die Karte erfolgreich eingesetzt worden sei und sie Schmuck erhalten hätten, hätten sie es noch weitere Male versucht. Wenn sie die Karte in das Gerät gesteckt hätten (das habe teils der Angeklagte gemacht, teils sie und ihre Freundinnen), habe dort auch gestanden, welcher Betrag abgebucht würde. Die PIN hätten sie entweder selbst eingetippt oder dem Angeklagten gesagt. Wenn es bspw. mit 800 Euro nicht geklappt habe, hätte sie gesehen, wie der Angeklagte dann bspw. 600 Euro und dann 300 Euro eingegeben habe. Die Beträge habe sie tatsächlich am Gerät und am Preisschild gesehen, sie sei ja nicht dumm, wenn sie das so sage, stimme das auch. Teilweise habe er auch gesagt, welchen Preis er eingebe, wie viel gehe. Die Zeugin DT. MM. hat sich darüber hinaus auf den vorgehaltenen und in Augenschein genommenen Lichtbildern zu den Fällen 14, 20 und 23 wiedererkannt, die sie teils an Geldautomaten, teils beim Betreten oder Verlassen des T. zeigen. Im Einzelnen handelt es sich um die Lichtbilder der Videoüberwachung der Kreissparkasse Z. und Videoobservation vor dem Juweliergeschäft T. von Fall 14, 20 und 23 sowie zudem um Lichtbilder der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 10.02.2017, Bl. 1099, 1100, 1107, 1111f., 1118-1125, 1131, 1133, 1146, 1146-1149 HA. Die Lichtbilder zu Fall 23 zeigen eine schwangere Frau, wozu die Zeugin erklärte, zu der damaligen Zeit tatsächlich schwanger gewesen zu sein. Die Angaben der Zeugin MM. in der Hauptverhandlung waren insgesamt glaubhaft. Sie hat die Vorgänge im Juweliergeschäft konstant zu ihren Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert und ohne ihre eigene Beteiligung an den Taten kleinzureden, wobei das gegen sie gerichtete Strafverfahren zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung noch nicht abgeschlossen war und sie sich damit ganz erheblich selbst belastet hat. Ihre Beschreibung von der Vorgehensweise im T. fügt sich in die übrigen Beweisergebnisse ein, wie weiter unten noch dargestellt wird. Auch ergab sich beim Abgleich der Lichtbilder, die im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung von der Zeugin gefertigt worden waren, dass es sich bei den auf den Lichtbildern der Videoobservation abgebildeten weiblichen Person um DT. MM. handelt, wovon sich die Kammer auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Zeugin in der Hauptverhandlung überzeugen konnte. Sie trägt bei der ED-Behandlung die gleiche Jacke wie die Person auf den Lichtbildern der Fälle 14 und 20, den gleichen Schal wie auf den Lichtbildern zu Fall 14 und ist in allen drei Fällen auch anhand ihres Gesichtes identifizierbar. Die Angaben der MM. in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung sind verwertbar. Zum einen ist sie durch den Vernehmungsbeamten JV. zu Beginn der Vernehmung ordnungsgemäß und insbesondere ausführlich und für sie verständlich als Beschuldigte belehrt worden. Dabei hat der Zeuge JV. zur Belehrung wie folgt bekundet: Er habe sie zunächst gefragt, ob sie gut deutsch spreche und ihr dann eröffnet, warum sie festgenommen worden sei und das ein Haftbefehl gegen sie vorliege. Er habe ihr die Vorwürfe aus dem Haftbefehl bekanntgegeben, indem er diesen vorgelesen habe und daran anschließend eine in einfachen und für die Zeugin verständlichen Worten Belehrung folgen lassen, die dem Bildungsniveau der Zeugin Rechnung getragen habe und insbesondere enthielt, ob sie deutsch spreche, dass sie sich einen Anwalt nehmen könne, entlastende Sachverhalte und Beweise vorbringen dürfe und stets selbst entscheiden könne, ob sie etwas sagen wolle oder nicht. Die durchgeführte Belehrung ist nicht zu beanstanden und enthielt insbesondere alle gemäß § 136 Abs. 1 StPO erforderlichen Hinweise. Eine Unvollständigkeit konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt und von der Verteidigung auch nicht aufgezeigt werden. Zum anderen wäre durch eine fehlerhafte Belehrung nicht der Rechtskreis des Angeklagten betroffen, da die Beschuldigtenbelehrung den jeweiligen Beschuldigten schützt und nicht etwaige Mittäter. Die Zeugin XX. BF. hat in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 11.01.2018, die durch Vorhalt ihr gegenüber sowie durch Vernehmung des Zeugen KHK US. zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, zusammengefasst folgende Angaben gemacht: Der Juwelier habe viele verarscht. Die Ketten seien nichts wert, seien wie Spielzeuge. Das würden andere sagen, denen sie die Kette gebe. Sie habe selbst nicht einmal 200 Euro dafür bekommen. Der Angeklagte nehme die Karte und stecke sie in das Gerät. Er sage, egal welche Karte man ihm bringe, er mache das. Sie habe die PIN eingegeben, er habe dabei geholfen, da sie sich nicht so gut damit auskenne. In Panik habe er immer schnell eine Kette genommen und hingelegt. Als sie selbst im Laden gewesen sei, seien keine anderen Leute da gewesen, er mache das nur, wenn der Laden leer sei. Ansonsten müsse man warten. Es habe sich rumgesprochen, dass er sowas mache. Sie wisse nicht, wieviel er sich immer nehme, darüber werde nicht gesprochen. Er wisse, dass es geklaute Karten seien. Er arbeite wie ein Partner, mache seine Geschäfte. Sie habe die Karte gegeben, er mache seinen Gewinn, sie ihren Verlust. Im Laden spreche man mit dem Mann, „ich habe Karte, was hast du?“. Er sage, egal welche Karte, EC, Sparkasse, Postbank, Hauptsache mit PIN. Er habe Leute benutzt, damit sie ihre Karten bringen und er Gewinn habe. Es sei nicht viel geredet worden, wenn, dann aber auf Deutsch. Im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat die Zeugin XX. BF. wie folgt bekundet: Sie kenne den Angeklagten aus dem Juweliergeschäft, sie sei schon mal mit gestohlenen EC-Karten dagewesen. Sie habe eine Kette ausgesucht und mit der gestohlenen Karte gezahlt, an den Preis könne sie sich nicht mehr erinnern. Er habe sie nicht gut gekannt, aber gewusst, dass die Karte gestohlen war, er wisse das. Sonst wäre sie nicht in den Laden gegangen, wenn er das nicht gewusst hätte. Es sei allgemein unter den Taschendieben bekannt, dass man dort mit gestohlenen Karten kaufen könne, wenn man die PIN habe. Im Einzelnen laufe es so ab, dass er etwas bringe, man sich Schmuck aussuche und er etwas von der Karte „abziehe“. Er tippe den Preis ein, an ein Preisschild habe sie keine Erinnerung. Die PIN habe sie eingetippt, oder auch einmal er, nachdem sie ihm diese gesagt habe. Der Preis entspreche wahrscheinlich nicht dem Wert, da sie nur 200 Euro für die Kette bekommen habe. Die Ketten seien total leicht gewesen. Andere sagten auch, dass sie bei ihm verarscht worden seien. Es könne sein, wenn es geklappt habe, dass dann noch eine Kette gekauft worden sei. Es seien schon mal mehrere Versuche erfolgt. Man habe sich auf Deutsch unterhalten aber nicht darüber gesprochen, dass die Karten gestohlen seien. Sie sei sich sicher, dass er das aber dennoch wisse, da auch andere Leute zu ihm gegangen seien. Sie sei mit jemandem da gewesen, den er gekannt habe. Auch wenn sie für die gekauften Sachen viel weniger bekommen hätten, als sie sie wieder verkauften, sei sie nicht böse auf ihn, auch wenn er sie wohl verarscht habe. Vielleicht sei sie aber auch von dem verarscht worden, dem sie die Kette verkauft habe, vielleicht auch von beiden. Auf Vorhalt der Lichtbilder der Überwachungskamera der Bank, die die Täterin beim Einsatz der gestohlenen Karte am Geldausgabeautomaten zeigen (Fall 8, Bl. 1299 HA), der Videoobservation, die die Täterinnen bei Betreten und Verlassen des T. zeigen (Fall 26, Bl. 1326f HA), sowie der Lichtbilder der Überwachungskamera des T., auf denen die Täter erkennbar sind (Fall 11, Bl. 1306, 1318 HA), hat sie sich als die dort abgelichtete weibliche Person wieder erkannt. Darüber hinaus ergab der Abgleich ihres persönlichen Erscheinungsbildes in der Hauptverhandlung mit den vorliegenden Lichtbildern, dass dort die Zeugin BF. abgebildet ist. Insbesondere hat die Zeugin BF. einen auffälligen Haaransatz sowie ein Muttermal über dem rechten Auge, anhand dessen sie gut identifiziert werden kann. Auch die Angaben der Zeugin XX. BF. waren plausibel und fügten sich in die weiteren Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme problemlos ein, wie nachfolgend noch dargestellt wird. Zur Täterschaft der WP. BF. hat die Zeugin RG. bekundet, dass sich BF. in der gegen sie geführten Hauptverhandlung geständig zu allen 17 ihr vorgeworfenen Fällen eingelassen habe, dies betreffe auch die hiesigen Fälle der Geschädigten OS. (Fall 14), SR. (Fall 17), FN. (Fall 20) und FC. (Fall 21). An den Fall der Geschädigten ZN. (Fall 13) könne sie, die Zeugin RG., sich nicht mehr erinnern, ob auch dies Gegenstand der Anklageschrift gegen BF. und somit der geständigen Einlassung gewesen sei. Im Übrigen machte WP. BF. nach den Ausführungen der Zeugin RG. folgende Angaben: Die ihr vorgeworfenen Fälle räume sie ein. Sie sei mit GQ. NR. unterwegs gewesen, diese habe gesagt, sie kenne jemanden, da könnten sie es versuchen. Im T. habe dann NR. mit dem Angeklagten besprochen, sie selbst habe das nicht genau mitbekommen. Es sei nach einer Königskette gefragt worden, der Angeklagte habe die Kette gewogen und den Preis genannt. Die PIN sei durch NR. eingegeben worden. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass ein Aufschlag genommen worden sei, so etwas habe sie nicht mitbekommen. Zur Qualität des Goldes könne sie nichts sagen, damit kenne sie sich nicht aus. Mit geklauten Karten seien sie immer zum T. gegangen. DT. MM. sei auch mal dabei gewesen. NR. habe gesagt, sie kenne jemanden, mehr sei aber darüber nicht gesprochen worden. Die Angaben der WP. BF. sind plausibel und stimmen bezüglich ihrer Täterschaft mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern überein. Sie hat sich zwar zurückhaltend im Hinblick auf ihre eigene Tatbeteiligung geäußert, belastete den Angeklagten jedoch auch nicht über die Maßen sondern gab an, nicht mitbekommen zu haben, ob dieser einen Aufschlag fordere. Die Angaben der WP. BF. sind von der Zeugin RG., die als Staatsanwältin an der Hauptverhandlung des Verfahrens gegen WP. BF. teilgenommen hatte, glaubhaft wiedergegeben worden. Die Zeugin RG. konnte dabei insbesondere anhand der Namen der Geschädigten die jeweiligen Fälle benennen, die Gegenstand der geständigen Einlassung der WP. BF. waren. Dass die Angaben der WP. BF. zum Angeklagten nicht umfangreicher ausfielen, erläuterte die Zeugin RG. nachvollziehbar darüber hinaus damit, dass der Angeklagte in dem Verfahren gegen WP. BF. nur am Rande eine Rolle spielte und sie dort nur begrenzt verfahrensfremde Fragen an BF. stellen wollte, insbesondere, da die Vernehmung der WP. BF. zunächst auch im hiesigen Verfahren erfolgen sollte. Die Kammer hat betreffend die Fälle 13, 14, 17, 20 und 21 in Ergänzung die Lichtbilder der Überwachungskameras von Banken, die die Täter bei den unrechtmäßigen Einsätzen der EC-Karten an Geldausgabeautomaten zeigen (Fall 13: Bl. 20f. FA 47; Fall 14: Bl. 20-23, 32-38, 47f. FA 46; Fall 20: Bl. 40 FA 58; Fall 21: Bl. 95-99 FA 59), Lichtbilder der Überwachungskameras der KVB, die die Täter beim Diebstahl der EC-Karte zeigen (Fall 17: Bl. 28-34 FA 54), Lichtbilder der Videoobservation, die die Täter jeweils beim Betreten und Verlassen des Juweliergeschäfts T. vor und nach der Tatzeit zeigen (Fall 13: Bl. 32, 33, 35, 36 FA 47; Fall 14: 75, 78, 80f. FA 46; Fall 17: Bl. 17-19 FA 54; Fall 20: Bl. 37-39 FA 58; Fall 21: Bl. 70-77 FA 59) sowie die Lichtbilder der ED-Behandlung der WP. BF. vom 06.03.2017 (Bl. 59 FA 47) und 10.02.2017 (Bl. 39f. FA 54) in Augenschein genommen. Hierzu haben die Zeugen KHKin PK. (Fall 13), KHK US. (Fälle 14 und 21), KHK JV. (Fall 17) und KHK PP. (Fall 20) jeweils erläutert, das WP. BF. in allen fünf Fällen zweifelsfrei identifiziert worden sei, wobei die Kammer diese Identifizierung durch Abgleich der Lichtbilder der ED-Behandlung und der Videoobservation selbst nachvollzogen hat. Insbesondere weist WP. BF. eine charakteristische markante Nase auf und trägt teils die gleiche Kleidung, bspw. eine weiße Daunenjacke mit Fellkragen, wie sie auf den Lichtbildern zu Fall 13 und 20 zu sehen ist, bzw. einen weiß-grau gemusterten Schal, wie er auf den Lichtbildern zu Fall 14 und 17 zu sehen ist. KHK US. bekundete zudem, dass die Jacke, die WP. BF. bei der Tat in Fall 14 trug, im Rahmen der Durchsuchung bei ihr sichergestellt worden sei. AG. BF. hat sich, nachdem er dies zunächst leugnete, in seiner polizeilichen Vernehmung vom 25.09.2017, deren Inhalt die Kammer durch Vernehmung des KHK US. und der KHKin PK. zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat, derart geständig eingelassen, dass er am 14.11.2016 (Fall 11) „zufällig“ im T. gewesen sei: Er sei noch nie in dem Laden gewesen. Auf Vorhalt, dass er als derjenige identifiziert worden sei, der am 14.11.2016 den T. betrete, erklärte er, er sei zufällig dort gewesen. Er wisse schon, dass die bei den Leuten Karten ziehen. Er wolle nichts dazu sagen, dass er selbst dort gewesen sei, könne aber etwas zu den beiden Leuten hinter dem Tresen sagen. Auf Vorhalt eines Lichtbildes von dem Angeklagten gab er an, es handle sich um den „Juwelier-Mann“, den Chef, der das mit dem EC-Cash-Gerät mache. Man verständige sich über Blickkontakt und die wüssten dann Bescheid, es werde nicht miteinander gesprochen. Sobald einer in den Laden gehe, hole der „Juwelier-Mann“ Goldschmuck hinter dem Tresen hervor. Wenn mit Karte gezahlt werde, hole er bestimmten Schmuck hervor. Den Ablauf habe er zweimal selbst gesehen, er habe auch davon gehört, das spreche sich herum. Die würden die Leute verarschen, oft gingen welche mit Karten hinein und bekämen nur Schrott. Zu I. P. und B. V. bekundete AG. BF., dass diese immer mitmachten, während E. X. immer den „Juwelier-Mann“ hole, wenn einer mit Karte bezahlen wolle. A. O. erkannte er hingegen nicht wieder. In der Hauptverhandlung ist der Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, eine Vorführung ist gescheitert, da AG. BF. unbekannten Aufenthaltes war. Auch wenn AG. BF. in der polizeilichen Vernehmung seine eigene Tatbeteiligung zunächst abstritt und hiernach herunterspielte, sind seine übrigen Angaben glaubhaft. Sie fügen sich nahtlos in die übrigen Beweisergebnisse ein. Die Identifizierung der einzelnen Mitarbeiter des T. auf Vorhalt der verschiedenen Lichtbilder erfolgte durch den Zeugen individuell und mit unterschiedlichen Erläuterungen, wobei seine Angabe, E. X. hole stets den Angeklagten, auch mit den Erkenntnissen zu Fall 25 übereinstimmt. Bestätigt wird seine Täterschaft durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Überwachungskamera des T., Bl. 20-27 und 42-60 FA 12 in Verbindung mit der ergänzenden Bekundung des Zeugen KHK US., im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung sei bei AG. BF. die Kleidung gefunden worden, die der männliche Täter auf den Bildern trage. Bezüglich Fall 15 ist die Täterschaft des CX. CU. ohne Zweifel anhand seiner Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 09.06.2017, die durch die Vernehmung des KHK US. in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, in Verbindung mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Videoobservation, Bl. 15-17 FA 52, die den Täter bei Betreten und Verlassen des T. vor bzw. nach dem Einsatz der gestohlenen EC-Karte zeigen, festgestellt worden. In seiner Beschuldigtenvernehmung hat CX. CU. auf Vorhalt dieser Lichtbilder angegeben, nur einmal im Juweliergeschäft T. gewesen zu sein. Er sei zufällig dort gewesen und habe eine Kette kaufen wollen, wobei er eine geklaute EC-Karte habe benutzen wollen, die PIN habe er im Portemonnaie gefunden. Er habe gefragt „geht mit Karte, ja?“. Die Karte habe jedoch nicht funktioniert. Auf Vorhalt der Lichtbilder von dem Angeklagten, I. P., V., X. und O. gab er an, diese nicht wiederzuerkennen. In der Hauptverhandlung hat CU. von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht. Seine Angaben in der polizeilichen Vernehmung stimmen mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere den Ergebnissen der Videoobservation überein. Er gab unumwunden zu, dort im Laden gewesen zu sein und auch wenn er im Übrigen nur zurückhaltende Angaben machte. Die Täterschaft der OV. MM. in Fall 10 im Hinblick auf den vorausgegangenen Diebstahl hat die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Überwachungskamera der Sparkasse MG., Bl. 12-19 FA 11, auf denen OV. MM. zu sehen ist, wie sie die PIN der Geschädigten ausspäht, festgestellt sowie anhand der ergänzenden Erläuterungen des Zeugen KHK PP., der zur Identifizierung der Täterin bekundet hat. Er hat hierzu insbesondere ausgeführt, dass POK FY., der die Identifizierung vornahm, nicht nur schwerpunktmäßig in operativer Tätigkeit zur Bekämpfung von Taschendiebstählen und damit einhergehenden Observationen eingesetzt sei und ihm daher eine Vielzahl von Taschendieben persönlich bekannt sei sondern auch, dass er insbesondere ein sehr gutes Auge für die Täter habe. Zudem hat sich die Kammer anlässlich der Vernehmung der OV. MM. in der Hauptverhandlung ein Bild von ihrer äußeren Erscheinung machen und dies mit den benannten Lichtbildern abgleichen können. Die Kammer hat hierbei selbst eine Übereinstimmung festgestellt. Dass es sich in Fall 11 bei dem dritten Täter – neben AG. und XX. BF. – um MK. QJ. handelt, hat die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Überwachungskamera des T., Bl. 20-27 und 42-60 FA 12, und den hierzu gemachten Ausführungen des Zeugen US. festgestellt. Dieser hat hierzu im Rahmen der Zusammenfassung des Abschlussberichtes der Fallakte 12 auch zu den verdächtigen Taschendieben bekundet sowie dazu, dass insoweit auch MK. QJ. von KHK JV. identifiziert worden sei. Die Täterschaft der GQ. NR. in den Fällen 14, 17, 21 und 28 hat die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder und ergänzenden Erläuterungen der Ermittlungsbeamten wie folgt festgestellt: In Fall 14 sind die Feststellungen anhand der Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 75-81 FA 46, erfolgt, die die drei Täterinnen zeigen, wie sie vor der Verfügung mit der gestohlenen Karte das Juweliergeschäft T. betreten und hiernach wieder verlassen, sowie anhand einer Gegenüberstellung dieser Lichtbilder mit Lichtbildern aus der ED-Behandlung vom 10.02.2017, Bl. 67 FA 46. Die Identifizierung der GQ. NR. ist insbesondere anhand ihres markanten Gesichtes (lange Nase, leicht eingefallene Wangen, dunkle Haare mit blonden Strähnen) erfolgt. In Fall 17 hat die Kammer die Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 17-19 FA 54, und die Lichtbilder der Überwachungskamera der Kölner Verkehrsbetriebe, Bl. 28-34 FA 54, die den Zeitpunkt des Diebstahls zeigen, mit den Lichtbildern der ED-Behandlung vom 10.02.2017, Bl. 45-47 FA 54, abgeglichen. Auch hier ist das markante Gesicht der GQ. NR. erkennbar. Zudem trägt die Täterin im KVB-Bus die gleiche rote Bommelmütze wie GQ. NR. bei der ED-Behandlung. Die Täterin im Bus wiederum trägt eine graue Weste mit weißem Pullover wie die Täterin im T.. In Fall 21 hat die Kammer die Feststellung der Täterschaft von GQ. NR. ebenfalls durch Abgleich der Lichtbilder der ED-Behandlung vom 10.02.2017, Bl. 68 FA 59, mit den Lichtbildern der Videoobservation, Bl. 70, 72, 77 FA 59, und den Lichtbildern der Überwachungskamera der Bank, Bl. 95f. FA 59, die die Täterinnen zu gleicher Zeit in der Bank zeigen wie die spätere Geschädigte FC., getroffen. Die anhand Statur, Haarfarbe und Gesicht als GQ. NR. zu identifizierende Täterin trägt sowohl in der Bank als auch später im T. das gleiche weiße Oberteil und den gleichen Schal, wobei sie im T. die zuvor in der Bank getragene graue Weste jedoch nicht mehr anhat. Der Zeuge US. hat hierzu zudem bekundet, dass die Ermittlungen bei der Sparkasse MG. ergeben hätten, dass die Person, die am Kontoauszugdrucker stehe, während WP. BF. die Geschädigte am Geldausgabeautomat ausspähe, ein Konto unter dem Namen „BU. NR.“ bei der Sparkasse unterhalte. Hierbei handle es sich um einen Alias-Namen der GQ. NR.. Dass GQ. NR. gemeinsam mit NF. MM. und WO. VC. auch Täterin in Fall 28 ist, hat die Kammer anhand des in Augenschein genommenen Tatvideos der Überwachungskamera des T. vom 12.05.2017, den zusätzlich in Augenschein genommenen Lichtbildausdrucken der Überwachungskamera, Bl. 25-33 FA 67, sowie den im Identifizierungsvermerk vom 07.06.2017 enthaltenen und in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 36 FA 67, die die drei benannten Täterinnen nach ED-Behandlungen zeigen, festgestellt. Ergänzend hierzu hat die Zeugin KHKin PK. die Identifizierung der drei Täterinnen im Einzelnen erläutert, die die Kammer bezüglich NF. MM. auch aufgrund ihres persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung durch entsprechenden Abgleich der Bilder nachvollziehen konnte. WO. VC. ist zudem zweifelsfrei als Täterin in Fall 23 identifiziert worden, indem die Lichtbilder der ED-Behandlung, Bl. 49 FA 61, die Lichtbilder der Videoobservation des T. vor und nach der unrechtmäßigen Verfügung, Bl. 1146-1149 HA, sowie die Lichtbilder der Überwachungskamera der KVB, die den Bahnsteig der U-Bahn-Haltestelle M.-YN. zur Tatzeit des Diebstahls zeigen, Bl. 40f. FA 61, in Augenschein genommen worden sind. Hierbei konnte insbesondere festgestellt werden, dass die weibliche Person auf den Aufnahmen der Überwachungskamera der KVB die gleiche Kleidung (weiße Mütze, dunkle Weste, weißes Oberteil) trägt wie die weibliche Person auf den Bildern der Videoobservation. Dabei ist jeweils auch die auf den Lichtbildern der ED-Behandlung erkennbare längere Gesichtsform und dunkle Haarfarbe identisch. Zudem erfolgte auch hier die Identifizierung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch den von KHK PP. als erfahren bezeichneten POK FY., wie der Zeuge KHK JV. im Rahmen der Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse zu Fall 23 ausgeführt hat. Die Täterschaft des LY. CU. in Fall 16 hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 16-19 FA 51, die die Täter beim Betreten bzw. Verlassen des T. kurz vor bzw. nach der rechtswidrigen Verfügung zeigen sowie durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder im Identifizierungsvermerk vom 15.02.2017, Bl. 10f. FA 51, die zum einen aus einer ED-Behandlung vom 13.12.2016 stammen sowie zum anderen von der Überwachungskamera der Sparkasse MG., die den Täter bei Einsatz der gestohlenen Karte an einem Geldausgabeautomaten zeigen. Der Abgleich der Lichtbilder der Überwachungskamera mit den Lichtbildern der Videoobservation ergibt, dass es sich um die gleiche Person handelt, insbesondere trägt sie die gleiche charakteristische braune Lederjacke mit weißem Fellkragen. Die Identifizierung des Täters erfolgte auch hier wieder über POK FY., wie KHK PP. ergänzend bekundete. Auffällig ist insbesondere die leicht schiefe und etwas dickere Nase des CU.. Zudem stimmt der kurze Haarschnitt auf dem Lichtbild der ED-Behandlung vom 13.12.2016 mit dem Haarschnitt überein, wie er auf den Lichtbildern der Videoobservation erkennbar ist. UG. VC. konnte als Täterin in Fall 22 anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder einer ED-Behandlung vom 16.01.2016 sowie den Lichtbildern der Videoobservation, die die zwei Täterinnen im Juweliergeschäft T. während der rechtswidrigen Verfügung zeigen, in Ergänzung mit den Ausführungen des KHK US. festgestellt werden. Dieser hat hierzu bekundet, dass UG. VC. insbesondere durch Abgleich mit Lichtbildern einer Überwachungskamera eines Geldautomaten, wo die gestohlene Karte zuvor eingesetzt worden sei, identifiziert werden konnte und dabei die gleiche Kleidung trug wie die Person, die später den T. betrat. Die Feststellungen zur Täterschaft der UO. DA. und KI. NR. in Fall 24 beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der beiden von ED-Behandlungen vom 07.04.2017, Bl. 13f FA 62, sowie den hiermit abgeglichenen Lichtbildern der Videoobservation, Bl. 42-44, die die Täterinnen beim Betreten und Verlassen des T. vor bzw. nach der rechtswidrigen Verfügung zeigen. Ergänzend hat KHK PP. hierzu erläuternd bekundet. Insbesondere ist UO. DA. gut anhand ihrer pummeligen Statur und ihrer Haarfarbe erkennbar. KI. NR. konnte darüber hinaus als Täterin in Fall 26 anhand der Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 42f FA 65, die mit dem Lichtbild der KI. NR., Bl. 48 FA 65, abgeglichen wurden, festgestellt werden. Ergänzend hierzu hat KHK PP. zur Identifizierung erläutert, dass diese von PHK UH. erfolgte, der im Bereich Taschendiebstahl schwerpunktmäßig tätig ist und dem KI. NR. gut bekannt sei. In Fall 25 konnten NP. VC. und ZK. CU. als Täter anhand der Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 27-34 FA 64, der Lichtbilder der Überwachungskamera der Sparkasse MG., Bl. 51 FA 64, die den gleichen männlichen Täter mit hellbrauner Lederjacke mit weißem Fellkragen, blauer Jeans sowie kurzen dunklen Haaren zeigen, sowie Lichtbildern von NP. VC. und ZK. CU. (Porträtfotos), Bl. 62 FA 64, festgestellt werden. ZK. CU. konnte zudem gemeinsam mit GG. DA. und FR. CU. als Täter in Fall 27 festgestellt werden. Hierzu hat die Kammer die Lichtbilder von Porträtaufnahmen der drei Täter, Bl. 12f. FA 66, mit Lichtbildern der Videoobservation, Bl. 39-41 FA 66, unter ergänzender Erläuterung des KHK PP. abgeglichen. Hierbei fällt insbesondere die Kleidung des ZK. CU. auf, die identisch ist zu der in Fall 25 getragenen Kleidung. GG. DA. ist insbesondere anhand ihrer etwas pummeligeren Figur, ihrem runden Gesicht und den langen blonden Haaren erkennbar. Nach Erläuterung des KHK PP. wurde in diesem Fall die Identifizierung erneut durch POK FY. durchgeführt, der FR. CU. anhand ihrer Statur und dem von ihr getragenen rosafarbenen Rucksack wiedererkannte. (ff) Den konkreten Tatablauf in den Fällen 11 und 28 hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme der Lichtbildausdrucke der Überwachungskamera des T., Bl. 20-27, 42-60 FA 12 (Fall 11) und 479-487 HA (Fall 28) sowie zusätzlich durch Inaugenscheinnahme des Videos der Überwachungskamera in Fall 28 festgestellt, wozu KHK US. jeweils ergänzend und erläuternd im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet hat. Zu Fall 11 waren auf den Lichtbildern insbesondere der erfolgte Handschlag und auch das spätere Antippen der Täterin durch den Angeklagten gut erkennbar. Bezüglich des Überwachungsvideos zu Fall 11 liegt kein Verwertungsverbot vor, einer Beschuldigtenbelehrung bedurfte es anlässlich der Beschaffung des Videos, welches von dem Angeklagten an POK UW. freiwillig ausgehändigt wurde, nicht. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand seitens der Ermittlungsbehörden noch kein Tatverdacht gegen den Angeklagten, wie die Zeugen POK UW., KHK US., KHK PP. und KHK JV. übereinstimmend bekundet haben. Dieser entstand erst am 18.11.2016, zwei Tage nachdem POK UW. das Video bei dem Angeklagten abgeholt hatte, als KHK PP. und KHK US. Ermittlungen zu Fall 10 (FA 11) vor Ort durchführten und KHK US. im Anschluss daran aufgefallen war, dass der Angeklagte bzw. sein Geschäft häufig als Einsatzort zuvor gestohlener Karten in anderen Ermittlungsverfahren auftauchte. Darüber hinaus haben auch die Polizeibeamten KHKin Q., KK YF., KOKin NU., KHKin BI., KK EW., KKin ME., PHM N., KOK H. und KKin S. übereinstimmend bekundet, im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ermittlungen sei der Angeklagte stets nur als Zeuge befragt worden, Verdachtsmomente gegen ihn hätten nicht vorgelegen. (gg) Die jeweiligen Zeitpunkte, wann die Täter den Juwelier T. betreten haben bzw. – soweit zeitlich konkret festgestellt – der Angeklagte in den Laden zurückkam, hat die Kammer nach Inaugenscheinnahme der jeweiligen Lichtbilder der Videoobservation bzw. der Überwachungskamera des T., die jeweils den Zeitpunkt des Betretens dokumentieren, und der ergänzenden Erläuterung der jeweiligen sachbearbeitenden Ermittlungsbeamten zu den maßgeblichen Zeitstempeln festgestellt. Im Einzelnen waren dies: - in Fall 11: Lichtbilder der Überwachungskamera des T., Bl. 43 FA 12 und ergänzende Erläuterung des KHK US., der das Video ausgewertet und hierzu insbesondere erläutert hat, dass der Zeitstempel der Überwachungskamera im Vergleich zu dem nach den Ermittlungen genau gehenden Zeitstempel des EC-Cash-Gerätes um 11:36 Minuten vorgehe, so dass die Zeitangabe von 16:26:49 Uhr der Überwachungskamera einer Echtzeit von 16:15:14 Uhr entspreche. - Fall 13: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 33 FA 47, und ergänzende Erläuterung KHKin PK. - Fall 14: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 75-77 FA 46, und ergänzende Erläuterung KHK US. - Fall 15: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 15 FA 52, und ergänzende Erläuterung KHK PP. - Fall 16: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 17 FA 51, und ergänzende Erläuterung des KHK PP., der insbesondere zur konkreten Uhrzeit die Ermittlungsergebnisse aus seinem Auswertebericht zu der Videoobservation bekundet hat - Fall 17: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 17 FA 54, und ergänzende Erläuterung KHK JV. - Fall 18: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 58 FA 53, und ergänzende Erläuterung KHK PP. - Fall 19: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 20 FA 55, und ergänzende Erläuterung KHKin PK. - Fall 20: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 37 FA 58, und ergänzende Erläuterung durch KHK PP. - Fall 21: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 70 FA 59, und ergänzende Erläuterung durch KHK US. - Fall 22: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 17 FA 63, und ergänzende Erläuterung durch KHK US. - Fall 23: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 15 FA 61, und ergänzende Erläuterung durch KHK JV. - Fall 24: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 42 FA 62, und ergänzende Erläuterung KHK PP. - Fall 25: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 28-32 FA 64, und ergänzende Erläuterung durch KHK US. - Fall 26: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 43 FA 65, und ergänzende Erläuterung durch KHK PP. - Fall 27: Lichtbilder der Videoobservation, Bl. 39 FA 66, und ergänzende Erläuterung durch KHK PP. - Fall 28: Lichtbilder der Überwachungskamera des T., Bl. 25 FA 67, und ergänzende Erläuterung der KHKin PK. sowie des KHK US., der die Auswertung des Videos im Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Zeuge US. hat dabei insbesondere erläutert, dass der Zeitstempel der Überwachungsanlage des T. gegenüber dem Zeitstempel des EC-Cash-Gerätes um zwei Minuten vorgehe, so dass die angezeigte Zeit von 15:42 Uhr einer Echtzeit von 15:40 Uhr entspreche. (hh) Die Täterschaft des Angeklagten in allen 28 Fällen hat die Kammer wie folgt festgestellt: Dass der Angeklagte in den Fällen 1-10 zur Tatzeit im T. war und die jeweiligen Personen mit den gestohlenen Karten bediente, ergibt sich aus seinen eigenen, bereits dargestellten Angaben gegenüber den Ermittlungsbeamten, die teils im Selbstleseverfahren, teils durch Vernehmung der jeweiligen Ermittlungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. In Fall 11 und 28 konnte dies anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder des Überwachungsvideos des T. festgestellt werden, auf denen der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen ersichtlich mit den Einsetzern der gestohlenen Karten interagiert und mit ihnen das EC-Cash-Gerät bedient. Für die Fälle 13-27 ergibt sich die Anwesenheit des Angeklagten im T. zu den Tatzeitpunkten aus den Erkenntnissen der Videoobservation, deren Lichtbilder die Kammer in Augenschein genommen hat. Ergänzend hierzu haben die Zeugen JV. (Fälle 17 und 23), US. (Fälle 14, 21, 22 und 25), PP. (Fälle 15, 16, 18, 20, 24, 26 und 27) und PK. (Fälle 13 und 19) im Einzelnen und für jeden Fall gesondert erläutert, dass der Angeklagte jeweils vor den Verfügungen bzw. Verfügungsversuchen den Laden betrat und erst nach der Verfügung wieder verließ. KHK PP. hat insoweit zu den allgemeinen Abläufen bekundet, dass in allen Fällen die Videoobservation dergestalt ausgewertet worden sei, dass jeweils ausgehend von der Tatzeit der Verfügungen sowohl zeitlich davor als auch zeitlich danach überprüft worden sei, wann der Angeklagte den Laden betreten und verlassen habe. In jedem der angeklagten Fälle habe man so sicherstellen können, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit im Laden aufgehalten habe. In Ergänzung haben die jeweiligen Ermittlungsbeamten zur Auswertung der Telekommunikationsüberwachung bekundet und hierzu jeweils zu den Fällen 13-18, 24-26 nachvollziehbar und teils unter Vorhalt ihrer jeweiligen Abschlussberichte ausgeführt, dass es in diesen Fällen kurz vor und/oder nach der Tat Telefonate mit dem Festnetztelefon des T. gegeben habe, in denen der Angeklagte als Sprecher identifiziert worden sei. In Fall 12 beruht die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten auf den Erkenntnissen der Telefonüberwachung. Der Inhalt der geführten Gespräche ist durch Verlesung der Protokollabschriften in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Hiernach wurden zwischen dem Angeklagten (Mobiltelefon) und einem Mitarbeiter im T. bzw. zwischenzeitlich dem Kunden über das Festnetztelefon des T. folgende (zusammengefasste) Gespräche vom 24.01.2017 zwischen 15:33 Uhr und 15:45 Uhr geführt: Der Angeklagte fragte zunächst, ob es etwas zu erledigen gäbe, da es so voll aussehe [Anm.: Nach Angaben des KHK JV. über die polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten V. vom 15.05.2017 gab dieser an, der Angeklagte könne über sein Smartphone die Überwachungsbilder des T. einsehen]. Auf die Aufforderung seines Mitarbeiters, schnell herzukommen, da man 3.590 Euro abheben wolle, erwiderte er, er könne nicht, da er gerade beim Anwalt sei. Bei der Abhebung solle mit 79 multipliziert werden. Der Mitarbeiter teilte daraufhin mit, er habe zunächst den normalen Preis berechnet, sei dann 110 Euro heruntergegangen, nachdem man ihn nach einem Angebot gefragt habe und habe dann 3.590 Euro verlangt. Auf Nachfrage des Angeklagten, um was es denn gehe, antwortete er, es sei eine große Kette für 2.500 Euro. Hierauf erklärte der Angeklagte, mit Karte ändere sich der Preis, er solle ihm den Käufer mal geben. Diesem gegenüber erklärte er, die 3.590 Euro seien plus 25%. Nachdem das Gespräch wieder zwischen dem Mitarbeiter und dem Angeklagten fortgeführt wurde, erklärte der Mitarbeiter, ohne Rabatt betrage der Preis 3.743 Euro, woraufhin der Angeklagte erklärte, er solle von ihm 5.100 Euro verlangen und dafür drei Einzelrechnungen schreiben. Er solle das in den Rechner eintippen und dem Käufer zeigen. Das Gespräch wurde im Anschluss zunächst unterbrochen und dann wie folgt fortgesetzt: Der Angeklagte erteilte nun an seinen Mitarbeiter die Anweisung, zunächst 2.425 Euro abzuheben und danach 2.725 Euro. Hierauf folgen Anweisungen dazu, dass „die Nullen nach dem Punkt kommen“, er bloß keine Fehler machen solle sowie der Hinweis, dass die Überweisung nicht funktioniere, während telefoniert werde. Er solle das Geld sofort abheben, wenn er das Gespräch beendet habe und anschließend auch genau den Betrag kontrollieren. Zusätzlich ermahnte der Angeklagte ihn, bloß nichts falsch einzugeben. Nach einer erneuten Gesprächsunterbrechung wird das Telefonat wie folgt weiter geführt: Nachdem zunächst ein Missverständnis über die Beträge (5.100 bzw. 5.150 Euro) diskutiert wird, erklärte der Mitarbeiter auf Nachfrage des Angeklagten, dass das Geld schon gebucht worden sei, noch etwas habe der Kunde nicht haben wollen und er werde dem Angeklagten per „Whatsapp“ die Buchungen schicken, er könne sie dann überprüfen. Der Angeklagte erklärte daraufhin, er solle sich beeilen, bevor die Kunden rausgehen. In einem weiteren anschließenden Telefonat teilte der Angeklagte seinem Mitarbeiter mit, dass der zweite Betrag über 2.675 Euro nicht abgebucht worden sei. Hierauf übergab der Mitarbeiter das Gespräch wieder an den Kunden und diesem teilte der Angeklagte mit, dass ein weiterer Kauf nicht möglich sei. Nach erneuter Übergabe des Telefonates an den Mitarbeiter fordert der Angeklagte seinen Mitarbeiter „B.“ auf, den Käufer nicht gehen zu lassen, der Mitarbeiter versuchte derweil, dem Käufer zu erklären, dass die zweite Abbuchung nicht erfolgreich gewesen sei. Nach einer erneuten Gesprächsunterbrechung forderte der Angeklagte seinen Mitarbeiter auf, dem Kunden auf keinen Fall die Ware zu geben, nur die erste Abbuchung sei erfolgreich gewesen. Bei der zweiten werde eine Fehlermeldung angegeben. Auf Nachfrage gab der Angeklagte sein Einverständnis, dass der Käufer eine Kette im Wert von 1.343 Euro für den Preis von 2.425 Euro haben dürfe. Aus diesem Gespräch ergibt sich eindeutig, dass der Angeklagte maßgebliche Tatherrschaft über die Vorgänge im Juweliergeschäft hatte, da er nicht nur die Verkaufspreise konkret vorgab sondern auch die Abbuchungen über das EC-Cash-Gerät nur mithilfe seiner konkreten Anweisungen erfolgen konnten und durften. Dass es der Angeklagte war, der jeweils das EC-Cash-Gerät bediente und so bei den rechtswidrigen Verfügungen maßgeblich mitwirkte, ergibt sich darüber hinaus auch aus den Aussagen der Zeugen DT. MM., XX. BF., CX. CU. und AG. BF.. Die Zeuginnen DT. MM. und XX. BF. haben bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung mit Blick auf den Angeklagten ausgesagt, den Angeklagten zu erkennen, da sie bei ihm die geklauten Karten eingesetzt hätten. Er sei auch derjenige, der den Preis in das Gerät eingetippt habe. XX. BF. hat den Angeklagten auch auf den Lichtbildern der Überwachungskamera zu Fall 11, Bl. 1307, 1325 HA wieder erkannt, während sie weitere Mitarbeiter des Geschäfts auf Vorhalt entsprechender Lichtbilder (Zeugin O., Bl. 1329 HA, Zeugin X. und Zeuge I. P., Bl. 1330 HA und B. V., Bl. 1331 HA) gar nicht bzw. nur vage erkannt hat. So meinte sie, I. als Bruder des Angeklagten zu erkennen und gab an, B. V. schon mal vor dem Geschäft gesehen zu haben. Auch DT. MM. hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung und auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 1129 HA (betreffend Fall 20) und Bl. 1162 HA (Porträtfoto bzw. Ganzkörperaufnahme des Angeklagten) als denjenigen wieder erkannt, bei dem sie gewesen sei. Zu den Lichtbildern von B. V. und I. P., Bl. 1163 f. HA, hat sie hingegen erklärt, diese Männer nicht zu kennen. Zu E. X., Bl. 1165 HA, hat sie angegeben, diese zu kennen, sie glaube, es sei seine Frau. Die Zeugin O., Bl. 1166 HA, hat sie hingegen nicht erkannt. Beide Zeuginnen haben plausible und detaillierte Angaben gemacht. Den Angeklagten erkannten sie dabei ohne zu zögern sofort wieder, während ihnen die anderen Mitarbeiter des T. allenfalls vage bekannt waren. Zwar bestand bei der Zeugin MM. sicherlich die Motivation, aufgrund der gemachten Angaben in ihrem eigenen Verfahren eine Strafmilderung erhalten zu können, jedoch ist ihr nach ihren eigenen Angaben insoweit nichts versprochen worden. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergaben sich aufgrund dessen nicht, da sie ihren eigenen Tatbeitrag nicht beschönigte und überdies während ihrer Vernehmung keine übermäßige Belastungstendenz ersichtlich wurde. Insbesondere belastete sie – auch bereits in der polizeilichen Vernehmung – nur den Angeklagten, nicht hingegen andere Mitarbeiter des T., was nahe gelegen hätte, wenn es ihr lediglich um die Schaffung eines Strafmilderungsgrundes für sich selbst gegangen wäre. Es mag sein, dass sich auch die Zeugin BF. durch ihre Angaben einen Vorteil im Sinne einer Strafmilderung für ihr eigenes Verfahren erhoffte, wobei insoweit das Gleiche gilt wie bei der Zeugin MM.. Denn auch die Zeugin BF. belastete sowohl in der Hauptverhandlung als auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung lediglich den Angeklagten und nicht etwa auch die übrigen in Tatverdacht stehenden Beschuldigten. AG. BF. hat bei seiner polizeilichen Vernehmung den Angeklagten auf Vorhalt eines Lichtbildes als den „Juwelier-Mann“ wieder erkannt, den Chef, der das mit dem EC-Gerät mache. Auch AG. BF. hat bei seinen Angaben ein detailliertes Bild im Hinblick auf die Rollenverteilung der Personen im Juweliergeschäft T. geschildert, auch wenn seine Aussage insgesamt davon geprägt war, seine eigene Beteiligung herunterzuspielen. Seine Angaben stimmten mit den Angaben der Zeuginnen DT. MM. und XX. BF. überein und stehen zudem auch im Einklang mit den Angaben der Zeugen O. und ZQ., die zu den allgemeinen Verhältnissen im Juweliergeschäft T. und zur Stellung des Angeklagten im Geschäft zusammengefasst wie folgt bekundet haben: Die Zeugin O. hat angegeben: Sie kenne den Angeklagten seit mehreren Jahren. Sie sei selbst Kundin bei ihm gewesen und habe freiwillig und im Grunde unentgeltlich für ca. ein halbes Jahr bei ihm im Geschäft ausgeholfen, als er gemeinsam mit E. X. ein Kind bekommen habe. Der Angeklagte sei regelmäßig im Geschäft gewesen während des ganzen Tages. Da es sich um sein Geschäft handle und die Käufe und Verkäufe mit viel Verantwortung einhergingen, habe sie selbst zunächst nur zugeschaut, wie er das mache. Sie habe lediglich einfache Geschäfte übernommen, wo der Preis auf der Ware ausgezeichnet gewesen sei und 50 bis 100 Euro nicht überschritten habe. Da sie sich mit Gold nicht auskenne, habe sie selbst keine Preisverhandlungen geführt. Der Angeklagte habe auch Reparaturen durchgeführt, jeder sei zufrieden mit ihm gewesen. Die Kunden hätten ihm vertraut und nach ihm gefragt. Wenn er nicht da gewesen sei, seien sie wieder gegangen und später wiedergekommen. Sie habe den Kunden dann auch gesagt, sie sollten später wiederkommen, wenn EL. P. wieder da sei. Eigentlich sei er aber immer erreichbar und nur mal für 5-10 Minuten weg gewesen. Lediglich bei kleineren Beträgen habe sie selbst auch mal das EC-Cash-Gerät bedient. Wenn es nicht funktioniert habe, hätte sie die Kunden zur Sparkasse gegenüber geschickt. Es sei ihr jedoch nur einmal aufgefallen, dass die Zahlung mit Karte nicht funktioniert habe. Teurer Schmuck ab ca. 1.000 Euro sei automatisch mit Karte bezahlt worden, da man ja so viel Bargeld nicht dabei habe. Es seien auch insgesamt mehr Zahlungen mit Karte als bar erfolgt. Die Namen auf den Karten habe sie selbst jedenfalls nicht überprüft. Die Kundschaft habe zumeist aus türkischen oder bulgarischen, aber auch deutschen Frauen bestanden. Letztere seien insbesondere für Reparaturen gekommen. Meist seien es ältere Kunden über 40 Jahre gewesen, sie habe aber eigentlich nicht so sehr darauf geachtet. Angehörige der W. seien auch schon mal ins Geschäft gekommen, das sei ja normal. Allerdings seien mehr türkische Kunden da gewesen. Bei Angehörigen der W. habe sich der Angeklagte nicht anders verhalten als sonst und habe die nicht anders behandeln wollen. Er sei aber bei ihnen vorsichtiger gewesen und habe gewollt, dass sie an der Türe stehe bzw. die Türe schließe, da die W. immer den Schmuck anprobieren wollten. Er sei da vorsichtiger gewesen. Einen Diebstahl habe sie in der Zeit, als sie dagewesen sei, jedoch nicht bemerkt. Dass es einen Preisaufschlag gegeben habe, wenn W. zum Einkaufen gekommen seien, sei ihr nicht bekannt. I. P. sei ein älterer Bruder des Angeklagten, der sich besser mit dem Geschäft ausgekannt habe als sie, weshalb sie ihn bei Fragen der Kunden auch schon mal zu Rate gezogen habe. Er habe dort aber nicht gearbeitet sondern vielmehr die gleiche Rolle wie sie gehabt, weshalb der Angeklagte auch immer selbst im Laden gewesen sei. Die Zeugin O. hat zu den Verhältnissen im Juweliergeschäft, ihrer eigenen Rolle sowie der Position des Angeklagten und seines Bruders nachvollziehbar und plausibel bekundet und – trotz des gegen sie laufenden Ermittlungsverfahrens – erkennbar unbefangen schlüssige Angaben gemacht. Insbesondere hat sie die Rolle des Angeklagten im Einklang mit den Angaben der Zeugen MM. und BF. geschildert, auch wenn der Eindruck entstand, dass ihr gar nicht bewusst war, inwieweit dies für das vorliegende Verfahren von Relevanz ist. Dass sie erkennbar Sympathien für den Angeklagten hegte, was sich nicht nur darin zeigte, dass sie dies offen kundtat sondern ihn zudem nach Abschluss ihrer Vernehmung noch umarmen wollte, hindert nicht ihre Glaubwürdigkeit. Denn ihre Ausführungen zur Rolle des Angeklagten im T. belasten den Angeklagten. Dass die Zeugin im Übrigen von den hiesigen Taten nichts mitbekommen haben will, mag ihrem unbedarften und auch leicht naiven Naturell zuzurechnen sein, welches sich auch darin zeigte, dass sie trotz des gegen sie laufenden Ermittlungsverfahrens eine Stellenbewerbung bei der Polizei als erfolgsversprechend ansah. Darüber hinaus hat auch der Zeuge ZQ., wenngleich teils etwas überschwänglich, im Einklang damit bekundet, der Angeklagte sei „die Seele des Geschäfts“. Er hat hierzu weiter ausgeführt: Er habe ein freundschaftliches Verhältnis zu dem Angeklagten und habe diesen aufgrund seines Hobbies (er sammle Schmuck) kennengelernt. Er habe an ihn Schmuck zu gutem Preis verkauft und auch Stücke dort reparieren oder neu anfertigen lassen. Er, der als Kriminalbeamter im Polizeipräsidium in Z.-M. arbeite, sei öfters (1-2 Mail pro Woche je nach Möglichkeit) in der Mittagspause in das nahe gelegene Juweliergeschäft T. gegangen, da der Angeklagte gelernter Goldschmied sei und alles selber mache, nicht wie andere Geschäfte auf der J.-straße. Man habe auch privaten Kontakt gehabt, sich wechselseitig eingeladen und kurz vor der Festnahme des Angeklagten ein paar Tage gemeinsam Urlaub gemacht. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe und habe auch nie etwas gemerkt. Die J.-straße, auf der das Juweliergeschäft T. liege, habe einen hohen Ausländeranteil, es kämen hauptsächlich türkische Kunden, aber auch Bulgaren oder „Zigeuner“ in das Geschäft. Ihm sei jedoch nie etwas aufgefallen, erst recht nicht, wenn jemand tatsächlich die PIN beim Zahlen eingesetzt habe. Im Geschäft habe der Angeklagte immer alle freundlich und fair behandelt, egal, wer da gekommen sei. Das habe ihn menschlich sehr beeindruckt. Er habe auch immer Mitarbeiter gehabt, die vorne im Laden mitgeholfen hätten. Gehandelt habe aber immer der Angeklagte, der auch immer da gewesen sei, wenn er – der Zeuge – das Geschäft aufgesucht habe. Der Angeklagte habe die erforderlichen Kenntnisse über Gold, er „rieche und fühle“ schon, ob es echtes Gold sei, wie Dagobert Duck und habe daher die Ankäufe selbst getätigt. Die Angestellten hätten lediglich normale Verkäufe getätigt, ohne Preisverhandlungen durchzuführen. B. V. habe im Wesentlichen in der Werkstatt gearbeitet, weil sein Deutsch deutlich schlechter als das des Angeklagten gewesen sei. Er habe dem Angeklagten zwar auch gesagt, er solle besser Deutsch lernen, habe sich mit ihm aber gut verständigen können. Er wisse, dass der Angeklagte das EC-Cash-Gerät bedient habe, ob andere Mitarbeiter dies auch taten, wisse er nicht. Ein besonderes Verhalten gegenüber den Mitgliedern der W. habe er nicht bemerkt, diese seien aber – soweit er sie erkannt habe – nicht so oft im Laden gewesen, wenn er da gewesen sei. „Schnelle Verkäufe“ habe er nicht beobachtet, vielmehr eher häufiger Preisverhandlungen mit „Basarstimmung“. Im hinteren Bereich der Werkstatt hingen Fotos von Personen „ethnischer Minderheiten“, die verdächtigt würden, Straftaten begangen zu haben. Die Bilder habe der Angeklagte von der Polizei bekommen, damit er auf diese Personen achten könne. Im öffentlichen Bereich des Ladens seien sie aber nicht zu sehen. Aus den plausiblen, wenngleich auch teils sehr bildhaften Ausführungen des Zeugen ZQ. ergibt sich ebenfalls, dass der Angeklagte der maßgeblich Verantwortliche in dem Geschäft war und jedenfalls alle schwierigen Verkäufe und solche mit höheren Beträgen selbst durchgeführt hat. Zweifel an den Angaben des Zeugen bestanden nicht, sie stimmen mit den Angaben der übrigen Zeugen und der Tatsache überein, dass der Angeklagte Inhaber bzw. Geschäftsführer des T. gewesen ist. Auch der Zeuge ZQ. zeigte keine Belastungstendenzen, vielmehr war auch er bemüht darum, den Angeklagten als redlichen Geschäftsmann darzustellen bzw. jedenfalls zu betonen, dass er – der Zeuge – sich etwaige kriminelle Handlungen des Angeklagten nicht vorstellen könne. Die von den Zeugen bekundete Stellung des Angeklagten in seinem Geschäft wird durch die festgestellten Sachverhalte in den Fällen 12, 14, 25 und 28 untermauert. In Fall 12 gibt er detaillierte telefonische Anweisungen, während offenbar wird, dass seine Mitarbeiter weder befugt sind, Preisverhandlungen selbstständig durchzuführen noch in der Lage sind, das EC-Cash-Gerät ohne die Erläuterungen des Angeklagten zu bedienen. In Fall 14, 25 und 28 erfolgen die Verfügungen erst (dann allerdings sehr zeitnah), nachdem der Angeklagte in den T. gekommen ist. In Fall 25 wird er von E. X. explizit herbeigerufen, in Fall 28 wird er von I. P. zuvor angerufen. (ii) Dass der Angeklagte in allen Fällen gewerbsmäßig handelte, ergibt sich daraus, dass der Umsatz über EC-Cash mit gestohlenen Karten einen erheblichen Umfang einnahm (über 50%) und darüber hinaus nicht nur bei den hier angeklagten Fällen sondern nahezu bei jeder Buchung im höheren dreistelligen bzw. im vierstelligen Bereich entwendete EC-Karten eingesetzt wurden, wie der Zeuge JV. bekundet hat. Der Zeuge JV. hat hierzu ausgeführt, dass durch die Mitglieder der Ermittlungsgruppe die überlassene Transaktionsliste nach auffälligen Mustern und hohen Beträgen überprüft worden sei und sodann über die Kontonummern durch Abfrage bei den Banken in Erfahrung gebracht worden sei, dass in diesen Fällen jeweils gestohlene EC-Karten zum Einsatz gekommen seien. Dies gelte im Übrigen auch bereits für Fälle aus dem Jahr 2015, die nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens geworden seien. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte bereits vor Fall 1 zuvor gestohlene EC-Karten bei sich einsetzen ließ und somit auch schon bei Fall 1 handelte, um sich aus der wiederholten Begehung von Computerbetrugstaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. (3) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte in allen Fällen vorsätzlich handelte, d.h. zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich um gestohlene Karten handelte, hat die Kammer im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung getroffen. Dass der Angeklagte von der Strafbarkeit des Einsatzes von gestohlenen Bankkarten wusste, ergibt sich nicht nur aus der Vielzahl von Polizeikontakten, die er während und vor dem hiesigen Tatzeitraum hatte sondern insbesondere auch aus dem gegen ihn wegen gleichen Tatvorwurfs geführten Ermittlungsverfahren. Das voluntative Element des Vorsatzes ergibt sich zum einen aus den eindeutigen Angaben der Zeuginnen DT. MM. und XX. BF.. Zum anderen ergibt sich dies aus einer Gesamtschau überzeugender Indizien, so des Umstandes, dass der Angeklagte weit über Z. hinaus als Anlaufstelle für den Einsatz gestohlener Karten bekannt war, der Vielzahl von eingesetzten gestohlenen Karten bei dem Angeklagten, der Höhe des Umsatzes mit gestohlenen Karten, der ungewöhnlichen Vielzahl von Fehlversuchen, der teils ungewöhnlichen Verkaufsabläufe wie bspw. dem Verfügungsmuster (Herantasten an den höchstmöglichen Betrag), dem erhobenen Aufschlag bei Zahlung mit gestohlenen Karten, dem Telefonat mit dem Zeugen EF. vom 29.3.2017, dem homogenen Täterkreis der Taschendiebe aus der Bevölkerungsgruppe der W. sowie seinen teils ausweichenden Antworten auf die Befragungen der Polizeibeamten und irreführenden Angaben zur Speicherdauer seiner Überwachungskamera. (aa) Dem Angeklagten war aufgrund des vorausgehenden Ermittlungsverfahrens (941 Js 1234/15), welches ebenfalls den Tatvorwurf des Computerbetruges betraf, bekannt, dass der Einsatz gestohlener EC-Karten strafbar ist. Sowohl vor als auch zu Beginn des hiesigen Tatzeitraumes ist der Angeklagte zudem immer wieder wegen des Einsatzes gestohlener EC-Karten bei ihm im Juweliergeschäft von Polizeibeamten als Zeuge befragt worden, ohne dass ihn dies dazu brachte, in irgend einer Art und Weise Vorkehrungen gegen solche Einsätze zu treffen. Auch hierdurch wird deutlich, dass dem Angeklagten daran gelegen war, dass Taschendiebe bei ihm ihre gestohlenen EC-Karten einsetzen, um selbst hieran zu verdienen. Anderenfalls hätte er – insbesondere nach dem bereits gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren – jedenfalls bei Auffälligkeiten und Fehlversuchen die Personalien mit den vor ihm stehenden Personen abgeglichen. Die einzelnen Kontakte mit der Polizei, wie sie in den Feststellungen zur Sache dargelegt sind, hat die Kammer wie folgt festgestellt: Die Anfragen zum Einsatz gestohlener EC-Karten bei dem Angeklagten im Anschluss an Diebstähle vom 29.04.2015 und 20.05.2015 hat die Kammer anhand der im Selbstlesepaket enthaltenen Fragebögen zum betrügerischen Einsatz einer EC-/Kreditkarte, Bl. 134-135 HA, festgestellt, in denen der Angeklagte die dargestellten Angaben gemacht hat. Über die Begegnung vom 06.07.2015 hat der Zeuge PHM N. plausibel und nachvollziehbar im Sinne der getroffenen Feststellungen wie folgt bekundet: Er habe schwerpunktmäßig den Bereich Taschen- und Trickdiebstahl sowie den anschließenden Verwertungstaten bearbeitet und in dieser Tätigkeit 2-3 Mal mit dem Juweliergeschäft T. zu tun gehabt. Im Jahr 2015 habe der Angeklagte erklärt, er könne sich an den Einkauf am Tattag nicht erinnern, es handle sich trotz der hohen Summen um einen üblichen und alltäglichen Einkauf. Die Videoaufzeichnungen würden nach 5 Tagen wieder überschrieben. Zu einem Fall im Jahr 2016 (15.04.2016, FA 3, nicht Gegenstand der Anklageschrift) habe der Angeklagte am 25.04.2016 dann erklärt, dies wäre bereits nach drei Tagen der Fall. Anfangs habe er gedacht, der Angeklagte habe mehr Pech als andere, im Nachhinein sehe er das jetzt aber anders, bei den wenigen Fällen, die er – der Zeuge – über das Jahr mitbekommen habe, sei ihm jedoch nichts verdächtig erschienen. Er sei im Laufe der Jahre auch mal mit anderen Kollegen wegen ähnlicher Fälle bei dem Angeklagten gewesen. Der Angeklagte sei ihm aus dem Juweliergeschäft bekannt, man habe sich auf Deutsch gut verständigen können. Einmal habe er mit einer jungen Dame gesprochen, ansonsten seien ihm andere männliche Personen aus dem Geschäft nicht präsent. Von einem Bruder mit gleichem Nachnamen habe er erst später erfahren. Einmal habe er sich auch den Ausweis des Angeklagten zeigen lassen, danach habe er ihn ja als Ladeninhaber gekannt. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft, der Zeuge zeigte in der Hauptverhandlung trotz des Zeitablaufs noch eine ersichtlich präsente Erinnerung an die Vorgänge und berichtete differenziert von den jeweiligen Begegnungen. Da er sich durch Vorlage des Ausweises von der Identität des Angeklagten überzeugte, steht auch fest, dass der Angeklagte die damaligen Angaben getätigt hat. Der Zeuge KOK H. hat zu seinen Ermittlungen vom 05.08.2015 im Juwelier T., insbesondere nach Vorhalt seines Vermerks vom 05.08.2015, das Folgende bekundet: Einer Frau sei bei QL. XZ. die Geldbörse mit der EC-Karte gestohlen worden, die später u.a. auch bei dem Juweliergeschäft T. eingesetzt worden sei, die Tat habe am 15.06.2015 stattgefunden. Der Juwelier sei zeitweise geschlossen gewesen, so dass es ca. 3-4 Wochen gedauert habe, bis er ihn habe erreichen können. Vor Ort habe sich derjenige, mit dem er gesprochen habe, als Betreiber des Geschäfts vorgestellt. Es sei wohl eine Kette gekauft worden, wozu der Juwelier ihm Vergleichsobjekte gezeigt habe, die Belege seien beim Steuerberater gewesen. An die Käufer habe sich der Juwelier nicht mehr erinnern können, Videoaufzeichnungen seien nicht mehr vorhanden gewesen. Er sei als Zeuge befragt worden, da er derjenige gewesen sei, der eventuell Tatvideos zur Verfügung hätte stellen können. Auch die Angaben des Zeugen H. sind glaubhaft. Er konnte sich zwar nicht mehr an den Angeklagten persönlich erinnern, erläuterte jedoch schlüssig, dass er mit dem Inhaber des Geschäfts, welcher zum damaligen Zeitpunkt allein der Angeklagte war, gesprochen habe. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum jemand anderes sich als Inhaber hätte ausgeben sollen und wer hierfür überhaupt in Betracht gekommen wäre. Die Zeugin KHKin Q. hat zu Ermittlungen am 02.12.2015, 05.02.2016 und 09.02.2016 bekundet: Ende 2015 habe sie den Angeklagten wegen eines Taschendiebstahls mit anschließend beim Juweliergeschäft T. eingesetzter EC-Karte angerufen und gefragt, ob es Videoaufzeichnungen hierüber gebe. Ein paar Tage später habe er mitgeteilt, dass keine Aufnahmen mehr vorhanden seien, diese würden lediglich 2 Tage gespeichert und er könne sich an die Käufer nicht erinnern. Sie habe mit Herrn P. gesprochen, es sei klar gewesen, dass er der Inhaber gewesen sei. Ein Verdacht gegen ihn habe nicht bestanden. Am 05.02.2016 habe sie ihn erneut wegen einer anderen Tat (Fall 1, FA 1) angerufen, um nach Videomaterial zu fragen. Er habe die Speicherzeit nicht gewusst und ihr am 09.02.2016 telefonisch mitgeteilt, dass diese nur drei Tage betrage und kein Material mehr vorhanden sei. Er könne sich nur daran erinnern, dass zwei Frauen die Einkäufe getätigt hätten. Sie meine, sie habe darüber hinaus noch wegen gleicher Sachverhalte mit ihm telefoniert, wie oft, könne sie nicht genau sagen. Es sei insgesamt vielleicht 4-5 Mal gewesen. Sie habe sich problemlos auf Deutsch mit ihm verständigen können. Sie habe jeweils die Festnetznummer des T. angerufen und meine, der Gesprächspartner habe sich mit „P.“ oder auch „EL. P.“ gemeldet. Sie habe nach dem Inhaber gefragt, da sie mit diesem ja habe sprechen wollen. Die Zeugin Q. hat plausibel über die Telefonate bekundet. Angesichts der Vielzahl ähnlicher Ermittlungen ist es plausibel, dass sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern vermochte und hierzu der Vorhalt ihrer Vermerke bedurfte, um ihre Erinnerung aufzufrischen. Dennoch vermochte sie sich daran zu erinnern, dass es ihr komisch vorkam, dass der Diebstahl in K. erfolgte und der anschließende Einsatz der Karte in Z., obwohl gestohlene EC-Karten regelmäßig zeit- und ortsnah „verwertet“ werden. Angesichts dessen ist es plausibel, dass sie sich an den Sachverhalt zumindest in den Grundzügen noch zu erinnern vermochte. Die Zeugin KKin S. hat zu der Zeugenvernehmung des Angeklagten am 04.12.2015 sowie den darauf folgenden Ermittlungen folgende Angaben gemacht: Es habe ein Ermittlungsersuchen der Kriminalinspektion Neuwied gegeben. Einer älteren Dame sei die Handtasche gestohlen und die EC-Karte anschließend im T. eingesetzt worden, sie habe Herrn P. vernehmen sollen. Dieser habe keine Erinnerung mehr an die Käufer gehabt und angegeben, es müsse die PIN verwendet worden sein, da er bei Abgabe von Unterschriften den Ausweis kontrolliere. Die Videoüberwachung zeichne alles nur drei bis vier Tage auf. Er habe angeboten, die Kaufbelege herauszusuchen. Gemeinsam sei man daher zum Juweliergeschäft gegangen, dort habe der Angeklagte jedoch erklärt, die Belege seien beim Steuerberater. Nachträglich habe er ihr die Belege zugesandt und den gekauften Schmuck benannt. Verständigt habe sie sich mithilfe eines Dolmetschers für die türkische Sprache, wobei sie ohne Dolmetscher zu dem Juweliergeschäft gegangen seien. Denn eine Grundverständigung sei möglich gewesen, der Dolmetscher sei nur sicherheitshalber dabei gewesen, als es um einen komplexeren Sachverhalt ging. Später sollte der Angeklagte ja nur noch Belege heraussuchen. Dafür, dass der Angeklagte mit den Taten in Verbindung stehe, habe es damals keinen Anhaltspunkt gegeben, er sei als Zeuge vernommen worden. Ein Mitarbeiter des Juweliergeschäfts sei damals nicht erwähnt worden. Die Zeugin S. hat plausibel zum Inhalt der Zeugenvernehmung, auch nach Vorhalt des Vernehmungsprotokolls, bekundet. Insbesondere konnte hier die Identität der vernommenen Person mit dem Angeklagten zweifelsfrei festgestellt werden, da die Zeugin nicht nur bekundete, dass der Angeklagte schriftlich, d.h. unter seinem Namen, geladen worden sei, sondern darüber hinaus im Rahmen einer förmlichen Vernehmung die Identität eines Zeugen überprüft wird. Die Feststellungen zu den Angaben des Angeklagten vom 13.04.2016 hat die Kammer anhand des handschriftlichen Schreibens des Angeklagten vom 13.04.2016, das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, festgestellt. In dem Schreiben führt der Verfasser wörtlich aus: „auf unserem Videoaufnahmen ist dieser Vorgang natürlich aufgenommen worden. Wird aber nur 6 Tage gespeichert. Zahlungsbeleg legen wir in Kopie bei. Es waren 2 x Anhänger mit Kette. (14 Karat) Leider kann ich keine Angaben zum Person machen. Bei weiteren Fragen stehen wir zur Verfügung.“ Überschrieben ist das Schreiben mit „T. Juwelier“ und der Adresse des Juweliergeschäfts, abschließend befindet sich unter dem Schreiben ein Stempel „T. Juwelier, Inhaber EL. P., [Adresse]“. Auf dem Stempel befindet sich eine Unterschrift, aus der sich der Namenszug „P.“ entziffern lässt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass das Schreiben von dem Angeklagten stammt, da es zum einen mit seinem Namen unterzeichnet ist und zum anderen in sprachlicher Form den Deutschkenntnissen entspricht, die von anderen Zeugen, bspw. dem Zeugen ZQ., bekundet worden sind. Der Zeuge KK YF. hat zu einem Telefonat mit dem Angeklagten am 07.07.2016 (betreffend Fall 4) wie folgt ausgeführt: Nachdem der Geschädigten YK. das Portemonnaie gestohlen worden sei, seien die EC-Karten in Z. eingesetzt worden, u.a. bei einem Juwelier in Z.-Mülheim. Es könne auch Z.-M. gewesen sein. Er habe dort Ermittlungen wegen etwaiger Videoaufzeichnungen getätigt und zunächst am 04.07.2016 mit einer Dame telefoniert, die ihn an ihren Chef verwiesen habe, da sie ihm nicht weiterhelfen konnte. Mit diesem habe er dann am 07.07.2016 gesprochen und es sei ihm mitgeteilt worden, die Speicherzeit betrage lediglich 3 Tage und Aufnahmen von der Tat seien nicht mehr vorhanden. Ob er da mit dem Angeklagten gesprochen habe, könne er nicht sagen, jedenfalls sei er von der weiblichen Angestellten an den Inhaber verwiesen worden und gehe daher davon aus, auch mit diesem gesprochen zu haben. Es habe kein Anlass bestanden, ihn als Beschuldigten einzuordnen, er sei stets Zeuge gewesen. Angesichts der von dem Zeugen YF. plausibel geschilderten Umstände, die sich in die bereits dargestellten Mitarbeiterstrukturen des Juweliergeschäft T. und insbesondere in die Angaben der Zeugin O. ohne weiteres einfügen, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Angaben von dem Angeklagten stammen. Die Zeugin KHKin BI. hat im Rahmen ihrer Vernehmung zu den Ermittlungen in Fall 5 und dem Telefonat mit dem Angeklagten am 07.07.2016 angegeben: P. sei als Zeuge erfasst worden, nachdem eine Geldbörse mit EC-Karte gestohlen und später im T. eingesetzt worden sei. Sie habe mit ihm telefoniert, weil sie nach Videoaufnahmen habe fragen wollen. Es seien mehrere Tausend Euro bei dem Juwelier umgesetzt worden, das sei nicht so üblich sondern eher ungewöhnlich. Üblicher sei es nach Taschendiebstählen, dass mehrere Hundert Euro bei Geldautomaten erlangt würden. Der Angeklagte habe den Status eines Zeugen gehabt, es sei darum gegangen, von ihm Videomaterial und Unterlagen zu den Käufen zu erlangen. Soweit sie in ihrem Vermerk persönliche Daten erfasst habe, habe sie diese erfragt, um den Gesprächspartner als Zeugen im System erfassen zu können. Die tatsächliche Identität habe sie natürlich nicht sicherstellen können. Sie habe jedenfalls mit dem Inhaber sprechen wollen und sich ggf. mit diesem verbinden lassen. Sie habe die Information erhalten, die Daten der Videoüberwachung würden vier Tage bis maximal eine Woche gespeichert und es bestehe keine Erinnerung an die Käufer, da der Laden rege besucht werde und größere Einkäufe nicht selten seien. Sie habe später die Belege über den Kauf per YN. erhalten. Auch die Angaben der Zeugin BI. belegen glaubhaft, dass sie mit dem Angeklagten gesprochen hat. Sie hat ausdrücklich nach dem Inhaber des Juweliergeschäfts gefragt. Dies war zu diesem Zeitpunkt alleinig der Angeklagte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich jemand anderes als Inhaber des T. ausgegeben haben könnte. Der Zeuge US. hat zu seinem Telefonat mit dem Angeklagten am 29.07.2016 sowie dem persönlichen Gespräch vom 18.11.2016 wie folgt bekundet: Am 29.07.2016 habe er den Angeklagten auf seiner Mobilfunknummer angerufen, um ihn als Zeugen zu Fall 6 zu befragen. Der Angeklagte habe ihm mitgeteilt, dass er gerade in der Türkei sei und habe bestätigt, dass die Speicherfrist lediglich 5 Tage betrage. Aus dem Gespräch sei hervorgegangen, dass er der Inhaber des Geschäfts sei, er habe keine Zweifel gehabt, dass er tatsächlich mit dem Angeklagten spreche. Sie hätten auf Deutsch miteinander gesprochen und der Angeklagte habe erklärt, er – der Zeuge – solle ihm ein Anschreiben schicken, dann werde er ihm schriftlich antworten. Am 18.11.2016 sei er mit KHK PP. aufgrund eines Ermittlungsersuchens der Bonner Polizei zum T. gegangen. Sie hätten den Angeklagten angetroffen und ihn nach dem Überwachungsvideo gefragt. Der Zeuge US. hat – wie bereits auch zu den übrigen von ihm getätigten Ermittlungen – glaubhaft und plausibel zu den direkten Kontakten mit dem Angeklagten bekundet. Dass er bei dem Telefonat am 29.07.2016 tatsächlich mit dem Angeklagten gesprochen hat, begegnet keinen Zweifeln, da der Zeuge die persönliche Mobilfunknummer des Angeklagten, die auch im Rahmen der Telefonüberwachung Gegenstand gewesen ist, anrief, und ihm im Rahmen der weiteren Ermittlungen, auch durch seine Ermittlungen im Rahmen der Telefonüberwachung, die Stimme des Angeklagten bekannt wurde und er diese daher mit seinem ersten Gespräch abgleichen konnte. Einen Unterschied hat der Zeuge dabei nicht bemerkt. Gleiches gilt erst Recht für das persönliche Antreffen am 18.11.2016. Die Antwort des Angeklagten auf das Anschreiben des KHK US. hat die Kammer anhand des im Selbstlesepaket enthaltenen Schreibens vom 19.08.2016 festgestellt, in dem es heißt: Sehr geehrter Herr US., die fraglichen Buchungen wurde seinerzeit mit PIN-Eingabe durchgeführt. Daher fand auch keine Überprüfung statt. […] Die Aufnahme der vorhandenen Überwachungskameras (siehe Anlage) von diesem Zeitraum sind zwischenzeitlich leider überschrieben. aufgrund der Art des gekauften Schmuckes kann ich mich nur noch erinnern, dass es eine Frau, ca. 35-45 Jahre alt und vermutlich aus dem Balkan stammend war. Wiedererkennen – insbesondere auf Bildern – würde ich sie jedoch nicht. mit freundlichen Grüßen EL. P. -T.-Juwelier Überschrieben ist das Schreiben mit „T. Juwelier, EL. P.“ und auf dem bereits im Rahmen eines vorherigen Schreibens dargestellten Stempel des Juweliergeschäfts befindet sich wieder eine Unterschrift, aus der sich auch hier der Namenszug „P.“ herauslesen lässt. Der Zeuge KHK PP. hat zu den Ermittlungen am 18.11.2016 ausgeführt: Es habe ein Ermittlungsersuchen aus K. zu Fall 10 (FA 11) gegeben und er sei gemeinsam mit seinem Kollegen US. zu dem Angeklagten, wo sie auch B. V. angetroffen hätten. Der Angeklagte habe auf Befragen angegeben, gemeinsam mit V. das Verkaufsgespräch geführt zu haben. Die Speicherfrist der Videoüberwachung habe er mit einer Woche angegeben und die gekauften Schmuckstücke benannt. Eine Überprüfung der EC-Karte sei nicht erfolgt. An die Käufer erinnere er sich aufgrund der hohen Kundenfrequenz nicht mehr. Er – der Zeuge – sei, wie andere Kollegen auch, bereits in der Vergangenheit schon mal mit Ermittlungen bei dem Angeklagten betraut gewesen, jedoch nicht in einer Häufung, dass es auffällig gewesen sei. Das Gespräch sei mit dem Angeklagten geführt worden, da er der Inhaber sei. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass noch Videoaufzeichnungen vorlagen, da aus der polizeiinternen Liste hervorgehe, dass die Speicherfrist im T. nicht so lange sei. Die Angaben zu den gekauften Gegenständen habe der Angeklagte anhand seiner Buchhaltung machen können, das Gespräch habe vielleicht 15-20 Minuten gedauert. Die Angaben des Zeugen PP. waren glaubhaft, da die Begegnung am 18.11.2016 den Anstoß für die weiteren Ermittlungen und die Gründung der EG CZ. gegeben haben, so dass dieser Anlass verständlicherweise noch im Gedächtnis der Zeugen verblieben ist. Die Angaben lassen sich auch ohne weiteres mit den üblichen Ermittlungsvorgängen bei Taschendiebstählen in Einklang bringen. Die Zeugin KOKin NU. hat zu einem Telefonat vom 16.08.2016 (Fall 4) bekundet: Bei solchen Delikten sei es in der Regel so, dass man sich erkundige, ob Videoaufzeichnungen vorhanden seien, Erinnerungen an die Täter bestünden und was gekauft worden sei. Nach Vorhalt ihres Vermerkes erinnerte sich die Zeugin, dass der Angeklagte sie aus der Türkei zurückgerufen habe, nachdem ihr die Mitarbeiter des T. mitteilten, dass er sich im Urlaub befinde. Sie selbst sei bestimmt dreimal innerhalb eines Jahres im Juweliergeschäft T. gewesen, um bezüglich ähnlicher Delikte dort zu ermitteln, auch von anderen Kollegen wisse sie, dass die dort ermittelt hätten. Ein Verdacht gegen ihn hätte jedoch nicht bestanden, er sei stets Zeuge gewesen. Herr P. habe ihr gegenüber angegeben, dass er als alleiniger Verkäufer in seinem Laden tätig sei, sich jedoch an niemanden erinnern könne, da täglich 50-60 Kunden ein und ausgingen. Die Zeugin NU. hat, nachdem sie zunächst lediglich vage Erinnerungen bekunden konnte, nach Vorhalt ihres Vermerkes erkennbar den Vorfall wieder präsent gehabt und konnte ergänzen, dass sie bereits öfters bei dem Angeklagten ermittelt habe. Ihre Angaben, der Gesprächspartner, der sich ihr gegenüber als Herr P. vorstellte, habe mitgeteilt, der einzige Verkäufer im Laden zu sein, deckt sich darüber hinaus mit den übrigen Erkenntnissen, aus denen sich ergab, dass der Angeklagte derjenige war, der im Wesentlichen die Verkaufsgeschäfte im Juweliergeschäft T. tätigte. Die schriftlichen Angaben des Angeklagten zu Fall 7 beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Fragebogen zum betrügerischen Einsatz einer EC-/Kreditkarte, Bl 21 FA 8, auf denen die Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen enthalten sind. Unterzeichnet ist der Fragebogen mit einer Unterschrift, aus der sich der Name „P.“ herauslesen lässt und die mit den übrigen Unterschriften in den bereits dargestellten Schreiben übereinstimmt. Der Zeuge KK EW. hat zu seinem Telefonat am 04.10.2016 das Folgende bekundet: Es sei eine EC-Karte entwendet und anschließend im T. eingesetzt worden, er habe im Juweliergeschäft angerufen und nach Videoaufzeichnungen gefragt. Sein Gesprächspartner habe erklärt, dass keine mehr vorhanden seien, da lediglich eine Speicherung für 24 Stunden erfolge. Er habe den Namen erfragt und demnach mit dem Angeklagten telefoniert, es sei für ihn nichts ersichtlich, warum er angelogen worden sein sollte. Es habe kein Verdacht gegen den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bestanden. Der Zeuge EW. hat glaubhaft zu seinen Ermittlungen bekundet und auch den Inhalt seines Vermerkes als richtig bestätigt, wonach der Angeklagte keine Erinnerung mehr an die Käufer gehabt habe. Auch in diesem Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich jemand anderes als EL. P. ausgegeben haben könnte. Die Zeugin KKin ME. hat zu ihrer Begegnung mit dem Angeklagten am 08.11.2016 Folgendes ausgesagt: Nachdem bei ihr ein Diebstahl einer Geldbörse aus einer Gartenlaube angezeigt worden sei, habe sie neben weiteren Ermittlungsmaßnahmen das Juweliergeschäft T. aufgesucht, um nach Videomaterial zu fragen. Verdachtsmomente habe es gegen den Juwelier nicht gegeben. Der Angeklagte, an den sie sich noch erinnern könne, habe erklärt, die Aufzeichnungen würden nach einer Woche gelöscht. Die Angaben der Zeugin waren glaubhaft. Sie hat zu diesem Fall mehrere Ermittlungsmaßnahmen getätigt und konnte diese – insbesondere auch Ermittlungen bei der Bank des Geschädigten – flüssig und erkennbar aus eigener Erinnerung wiedergeben, lediglich bei kleineren Details, wie etwa der genauen Speicherzeit, musste ihre Erinnerung im Wege des Vorhaltes aufgefrischt werden, wobei sie den genannten Zeitraum auch explizit bestätigte. Die schriftlichen Angaben des Angeklagten hat die Kammer anhand des handschriftlichen Schreibens vom 09.11.2016 festgestellt, das ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens war. Hierin werden die Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen getätigt. Überschrieben ist das Schreiben mit „EL. P.“ und der Adresse des Juweliergeschäfts, unterzeichnet ist das Schreiben mit einer Unterschrift, aus der sich der Name „P.“ herauslesen lässt. Zweifel daran, dass das Schreiben vom Angeklagten stammt, bestehen daher nicht. Der Zeuge POK UW. hat zu seinen Ermittlungen am 16.11.2016 im Juweliergeschäft T. angegeben: Er habe Videomaterial abholen sollen nach einem Fall des Kreditkartenbetruges. Er habe dem Juwelier den Tatzeitraum genannt. An weitere Gesprächsinhalte könne er sich noch grob erinnern, jedenfalls sei der Angeklagte als Zeuge zu befragen gewesen und habe ihm das Video auch freiwillig in dieser Eigenschaft ausgehändigt. Ihm sei wohl auch eine grobe Personenbeschreibung gegeben worden von dem Juwelier, der angeben habe, die Personen auch persönlich bedient zu haben. Die Angaben des Zeugen UW. waren glaubhaft, sie stehen insbesondere mit dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 16.11.2016 überein, dessen Inhalt der Zeuge auf Vorhalt bestätigt hat. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte, der als betroffene Person im Protokoll eingetragen ist, als „andere Person“ und nicht als Verdächtiger das Videomaterial freiwillig herausgegeben hat. Somit stehen nicht nur eine Vielzahl von Ermittlungsmaßnahmen fest, mit denen der Angeklagte – wenn auch nicht als Beschuldigter – konfrontiert worden ist. Es ergibt sich hieraus zudem, dass der Angeklagte den Ermittlungsbehörden unterschiedliche Speicherzeiten seiner Videoüberwachung angegeben hat. Zur Ermittlung der tatsächlichen Speicherzeit der Videoüberwachung im T. hat KHK PP. wie folgt bekundet: Er habe bei dem Gerät eine Speicherfrist von mindestens 5 Tagen ermittelt, indem er den ältesten und den jüngsten Eintrag angeschaut habe. Die Speicherdauer sei individuell und durch den Besitzer einstellbar und hänge auch von der Größe der Festplatte ab. Zwar mag es sein, dass die Speicherdauer somit im Laufe der Zeit mal geändert wurde. Jedoch erklärt dies nicht, warum der Angeklagte teils am gleichen Tag (07.07.2016) unterschiedliche Angaben hierzu gemacht hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Speicherzeit derart häufig geändert werden sollte, wie es nach den Angaben des Angeklagten der Fall gewesen sein soll. Es steht für die Kammer auch aus den bereits dargestellten Gründen ohne Zweifel fest, dass der Angeklagte die Angaben selbst getätigt hat und sich die unterschiedlichen Angaben nicht damit erklären, dass sie von unterschiedlichen Personen stammen. Ohnehin erschließt sich auch nicht, warum unterschiedliche Personen hierüber unterschiedliche Angaben machen sollten. Auch seine verschiedentlichen Angaben, er könne sich an Kunden bzw. Käufe nicht erinnern, da auch Käufe mit hohen Beträgen bei ihm keine Seltenheit seien sondern täglich vorkämen, ist nicht mit den tatsächlichen Begebenheiten in Einklang zu bringen. Es liegt daher nahe, dass er den Ermittlungsbehörden bewusst Informationen vorenthielt, um seine Einkommensquellen nicht zu gefährden. Soweit der Angeklagte sich dergestalt im April 2016 zu einem (hier nicht gegenständlichen) Fall vom 15.04.2016 geäußert hat, der bei der Befragung nur 10 Tage her war, ergibt sich aus der vorliegenden Transaktionsliste, dass im gesamten April 2016 lediglich einmal eine vierstellige Summe (nämlich 3.455 Euro am 02.04.2016) umgesetzt worden ist und lediglich zweimal ein Betrag von 965 Euro (15.04.2016) und 900 Euro (21.04.2016). Im Übrigen wurden lediglich niedrige dreistellige oder sogar zweistellige Summen über das EC-Cash-Gerät umgesetzt. Es ist zwar auch festzustellen, dass eine erhebliche Anzahl vierstelliger Verfügungen versucht wurde, dies ist jedoch mit einem erfolgreichen Umsatz nicht gleichzusetzen. Der Verkauf eines Schmuckstückes zu einem hohen dreistelligen Betrag (965 Euro am 15.04.2016) ist demnach gerade kein alltäglicher Vorgang im T. gewesen. Gleiches gilt für seine Angabe am 07.07.2016 zu Fall 5 (16.06.2016). Im ganzen Juni 2016 erfolgten nur vier erfolgreiche Verfügungen im vierstelligen Bereich, nämlich am 08.06.2016 2.300 Euro (Fall 3), am 15.06.2016 1.155 Euro (Fall 4) sowie 2.700 und 2.210 Euro am 16.06.2016 (Fall 5). Mit Ausnahme einer weiteren Verfügung über 700 Euro am 06.06.2016 blieben alle anderen Verfügungen im unteren dreistelligen oder gar zweistelligen Bereich. Die Einkäufe am 16.06.2016, die den höchsten Tagesumsatz im ganzen Monat darstellten, dürften daher durchaus in Erinnerung bleiben, insbesondere, nachdem auch im Juli die erste vierstellige Verfügung erst am 07.07.2016 erfolgte. Jedenfalls stellen solch hohe Einnahmen auch im Juli 2016 entgegen den anders lautenden Angaben des Angeklagten keinen alltäglichen Vorgang dar. Berücksichtigt man zudem die lebensnahe Schilderung der Zeugin O., dass hohe Beträge (gefragt worden war nach Beträgen ab ca. 1.000 Euro) „automatisch mit Karte gezahlt wurden, da man so viel Bargeld ja nicht dabei habe“, so ist widerlegt, dass im Juweliergeschäft T. täglich bzw. „nicht selten“ derartige Summen umgesetzt wurden. Es ist damit unplausibel, dass der Angeklagte sich hieran nicht mehr zu erinnern vermochte, weil es sich um einen alltäglichen Vorgang gehandelt haben soll. (bb) Der Angeklagte wusste auch bzw. nahm billigend in Kauf, dass es sich jeweils um gestohlene Bankkarten handelte, um selbst mit dem Einsatz der EC-Karten einen Vermögensvorteil zu erzielen. Dies ergibt sich eindeutig aus den bereits dargestellten Angaben der Zeuginnen DT. MM. und XX. BF., beide haben ausdrücklich ausgesagt, der Angeklagte habe um die Herkunft der EC-Karten gewusst. Die Angaben der Zeugin MM. in der Hauptverhandlung waren glaubhaft. Sie schilderte die Vorgänge im Juweliergeschäft konstant zu ihren Angaben in ihrer polizeilichen Vernehmung und ohne ihre eigene Beteiligung an den Taten kleinzureden. Insbesondere ist ihre Beschreibung zur Verwendung der Karte (nochmalige Einsätze nach erfolgreicher Verfügung, Reduzierung des Betrages bei erfolgloser Verfügung) ohne weiteres plausibel mit dem Verfügungsmuster, welches aus der Transaktionsliste hervorgeht, in Einklang zu bringen und erklärt dieses. Auch ihre Schilderung zur Höhe der jeweils tatsächlich abgebuchten Beträge und den eigentlichen Verkaufspreisen war plausibel, nachvollziehbar und stimmt darüber hinaus mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung, konkret dem bereits dargestellten Gespräch vom 24.01.2017 überein. Aus diesem ging bereits hervor, dass der Angeklagte zu dem normalen Verkaufspreis einen erheblichen Aufschlag macht, wenn gestohlene Karten verwendet werden. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin auf Nachfrage erläutert, dass mit ihrer Angaben in der polizeilichen Vernehmung „er habe es dann gemacht“ der konkrete Einsatz der EC-Karte gemeint gewesen sei, den sie dann in der Hauptverhandlung wie bereits dargestellt im Einzelnen beschrieb. Ihre Angaben in der polizeilichen Vernehmung sind – wie auch ihre Angaben in der Hauptverhandlung – zwar von kurzen Sätzen geprägt gewesen, was jedoch der Persönlichkeit der Zeugin und insbesondere ihrem niedrigen Bildungsniveau entsprechen dürfte. (cc) Auch die Zeugin XX. BF. hat deutlich ausgesagt, dass der Angeklagte davon wusste, dass die EC-Karten gestohlen waren. Ihre Angaben hierzu waren plausibel und fügten sich in die weiteren Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme problemlos ein. So hat auch sie im Einklang mit den Daten aus der Transaktionsliste geschildert, dass teils mehrere Versuche erfolgt seien und nach einem erfolgreichen Versuch ein weiterer Kauf stattgefunden habe. Sie ist auch auf Nachfragen konstant bei ihren Angaben geblieben und hat plausibel erläutert, warum der Angeklagte ihrer Meinung nach wusste, dass es um gestohlene Karten ging. Auch wenn sie schilderte, der Angeklagte habe sie „verarscht“, ergab sich hieraus erkennbar keine übermäßige Belastungstendenz. Denn auf entsprechende Nachfrage gab sie ohne Zögern unbekümmert an, nicht auf ihn böse zu sein und vielleicht auch von demjenigen übervorteilt worden zu sein, dem sie den Schmuck verkauft hatte. Sie schien diese Tatsache als notwendiges Übel solcher „Geschäfte“ hinzunehmen. (dd) Weiter ist der Gesprächsinhalt aus dem bereits dargestellten Telefonat mit dem Zeugen EF. vom 29.03.2017 um 16:14 Uhr ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Angeklagte mit Angehörigen der W. einen gewichtigen Teil seines Umsatzes erzielte und er mit diesen zusammenarbeitete. Denn hier gibt der Angeklagte an, dass „seine Zigeuner“ alle „eingesammelt“ seien, was bei vernünftiger Auslegung in diesem Kontext nur so verstanden werden kann, dass die Einnahmen aus dem Kundenkreis der W. zurückgegangen sind, weil diese verhaftet wurden und er die konkreten Personen auch persönlich kennt. Soweit der Zeuge EF. zur Bedeutung des Gespräches andere Angaben gemacht hat, waren diese nicht glaubhaft. Der Zeuge EF. hat – neben der auf Vorhalt erfolgten Bestätigung des Wortlautes des Telefonates – in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung wie folgt bekundet: Er kenne den Angeklagten seit etwa 10 Jahren, man habe früher eine geschäftliche Beziehung gehabt und er besuche ihn auch mal im Laden, wenn er in Z. sei. Hätte er gewusst, dass der Angeklagte Straftaten begehe, hätte er sofort die Beziehung zu ihm abgebrochen. Mit den Karten, das habe er nicht gewusst, er habe den Vorwurf über das Internet erfahren. Hiervon habe er erst nach der Festnahme erfahren, es sei darüber in Z. gesprochen worden. Bei dem Telefonat sei es darum gegangen, dass der Angeklagte gefragt habe, ob er ihm mit dem Visum für seinen Bruder helfen könne. Er habe Geld benötigt, damit das Konsulat einen bestimmten Betrag auf dem Konto sehe. Auf Nachfrage, was „wo sind deine Zigeuner“ bedeute, erklärte er, er – der Zeuge – habe den Angeklagten nach Ringen gefragt, weil der Angeklagte häufiger günstig welche habe. Mit Zigeunern seien Leute gemeint, die Gold verkaufen oder ankaufen, meistens verkaufen sie Goldschmuck. Es seien Leute aus Rumänien oder Bulgarien gemeint. Mit „die wurden alle eingesammelt“ sei gemeint gewesen, dass die alle nicht verkaufen wollten, weil der Goldpreis zu tief sei. Es sei nicht so zu verstehen, dass die Zigeuner für den Angeklagten arbeiten würden. Es sei auch nicht gemeint, dass jemand festgenommen worden sei. Die von dem Zeugen, der den Wortlaut des ihm mithilfe des Gesprächsprotokolls vorgehaltenen Telefongespräches ausdrücklich nicht in Abrede gestellt hat, bekundete Interpretation des Gespräches ist nicht plausibel und kann nicht mit dem Wortlaut dieses Gespräches in Einklang gebracht werden. Denn es ist nicht verständlich, warum mit „die wurden alle eingesammelt“, gemeint gewesen sein soll, dass die „Zigeuner“ auf einen besseren Goldpreis warten. Das gibt weder der Wortlaut, noch der Sinngehalt des Gespräches her. Denn offenkundig geht es darum, dass die Geschäfte des Angeklagten nicht gut laufen („Es gibt nichts zu tun, weder Kauf noch Verkauf“). Der Zeuge EF. sieht dem Wortlaut des Gespräches nach die Zigeuner als wesentliche Einnahmequelle des Angeklagten („Wo sind denn deine Zigeuner?“), woraufhin der Angeklagte eben erklärt, sie seien alle „eingesammelt“. Hierauf reagiert der Zeuge EF. mit dem Ausruf „Oh Gott, oh Gott“. Allein schon diese Reaktion erschließt sich nicht, wenn es lediglich um einen niedrigen Goldpreis gehen sollte. Viel mehr ist der Wortlaut besser damit in Einklang zu bringen, dass die „Zigeuner“ als Kunden deshalb nicht mehr in Betracht kommen, weil sie festgenommen worden sind. Mit dieser Interpretation lässt sich auch die Reaktion des Zeugen EF. auf diese Mitteilung plausibel erklären. Darüber hinaus hinterließ der Zeuge während der gesamten Vernehmung den Eindruck, kritischen Fragen auszuweichen und sich selbst möglichst von dem Geschehen und dem Angeklagten distanzieren zu wollen. So gab er zunächst auf die Frage der Kammer, was „wo sind deine Zigeuner?“ bedeute ausweichend an, er habe den Angeklagten nach Ringen gefragt. Erst auf erneute Nachfrage erklärte er umständlich, es seien damit Leute gemeint, die Gold ver- oder ankaufen. Eine konkrete Erklärung der Bedeutung der Frage gab er jedoch auch auf wiederholte Nachfrage nicht an. Sein Bestreben, sich von dem Ganzen zu distanzieren und sich als unwissend darzustellen, ergab sich u.a. daraus, dass er die zu Beginn der Vernehmung gestellte neutrale Frage nach allgemeinen Abläufen im Laden des Angeklagten, die erkennbar nicht auf irgendwelche Straftaten abzielte, sofort abwehrend damit beantwortete, mit den Karten, das habe er nicht gewusst und er habe den Vorwurf erst später über das Internet erfahren. (ee) Tatsächlich erwirtschaftete der Angeklagte einen maßgeblichen Anteil seines über EC-Cash generierten Umsatzes, nämlich über 50%, mit gestohlenen Karten. Legt man dazu noch die lebensnahen Angaben der Zeugin O. zugrunde, dass insbesondere höhere Beträge mit EC-Karte und nicht bar gezahlt worden sind, handelt es sich insgesamt um einen wesentlichen und wichtigen Anteil der Einnahmen für den Angeklagten. (ff) Darüber hinaus war der Angeklagte in Z. und weit darüber hinaus als Anlaufstelle für Taschendiebe bekannt. Dies ergibt sich nicht nur aus den Angaben der Zeugen MM., XX. und AG. BF.. Die Zeugin MM. hat hierzu ausgesagt, dass „alle“ zu ihm gingen und die Zeugin XX. BF., es sei allgemein [unter Taschendieben] bekannt, dass man bei dem Angeklagten gestohlene EC-Karten einsetzen könne. Der Zeuge AG. BF. hat in seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, „es spreche sich herum“. Auch aus der Einlassung der WP. BF., die diese im Rahmen der gegen sie geführten Hauptverhandlung abgab und deren Inhalt durch Vernehmung der Zeugin RG. in die hiesige Hauptverhandlung eingeführt worden sind, ergibt sich, dass es unter den Taschendieben (jedenfalls, soweit sie der Volksgruppe der W. zugehörig sind) allgemein bekannt war, dass bei dem Angeklagten gestohlene EC-Karten eingesetzt werden können. Denn WP. BF. erklärte, sie seien mit geklauten Karten immer in den T. gegangen und GQ. NR. habe mal gesagt, sie kenne jemanden. Darüber hinaus ergibt sich dies auch daraus, dass die Diebstähle der EC-Karten nicht nur in der (teils unmittelbaren) Nähe des T. in Z., sondern auch in Zügen der Deutschen Bahn auf Strecken zwischen PF. und RI., NL. und PF. sowie in den Orten IK., WD., ZS., AK., JX., K. und WJ. erfolgten und sich die Täter anschließend ins entfernte Z. begaben, um die EC-Karten bei dem Angeklagten einzusetzen. Mit zunehmenden Zeitablauf steigt jedoch die Gefahr, dass die Geschädigten den Verlust der EC-Karte bemerken und eine Sperrung veranlassen und somit eine weitere Verwertung der Karte durch die Täter nicht mehr möglich ist. Dieses Risiko wurde vorliegend wohl dadurch ausgeglichen, dass die Täter wussten, bei dem Angeklagten die EC-Karten reibungslos einsetzen zu können. Dass der Angeklagte eine bekannte Anlaufstelle für den Einsatz gestohlener EC-Karten war, ergibt sich auch daraus, dass nach Bekundungen des Zeugen JV. eine ganz erhebliche Anzahl gestohlener EC-Karten bei ihm eingesetzt worden ist und hiermit (inklusive nicht angeklagter Fälle) im Tatzeitraum ein Umsatz von 63.755,00 Euro erwirtschaftet wurde. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Einstiegsvermerk des KHK JV. vom 19.01.2017 zur Auswertung der Transaktionsliste, dass nahezu sämtliche Buchungen in der Transaktionsliste, die höhere dreistellige bzw. vierstellige Beträge betreffen, durch entwendete Karten erfolgten. Zudem hat der Zeuge PP. auf Nachfrage des Verteidigers bekundet, er habe interessehalber auch andere Juweliere und Leihhäuser in Z. im polizeiinternen System danach überprüft, wie oft diese im Zusammenhang mit dem unbefugten Einsatz gestohlener EC-Karten auftauchten. Auf der J.-straße gebe es jedoch keinen, der ein auch nur annähernd so auffälliges Muster aufweise, lediglich ein Juwelier in der ND.-straße tauche in vereinzelten Anzeigen ähnlich wie der Angeklagte auf. Allerdings gebe es eine solche Ballung wie bei dem Angeklagten in ganz Z. nicht. Schon die erste Auswertung bezüglich des Angeklagten habe mehr Ergebnisse gebracht als bei dem Juwelier in der ND.-straße. (gg) Hinzu kommt weiter, dass es sich in vielerlei Hinsicht um ungewöhnliche Verkaufsabläufe handelte, wenn gestohlene EC-Karte eingesetzt wurden, die dafür sprechen, dass der Angeklagte davon wusste, dass es sich um gestohlene Karten handelte und er dies dazu nutzte, selbst einen Vermögensvorteil hierdurch zu erlangen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aspekte: Sowohl DT. MM. als auch XX. BF. haben bekundet, dass der Angeklagte teilweise die PIN in das EC-Cash-Gerät eingegeben habe. Da die PIN als Geheimzahl jedoch keinem anderen als dem Kartenberechtigen bekannt sein darf, spricht dies für ein Zusammenwirken zwischen den Tätern und dem Angeklagten. Zudem haben die beiden Zeuginnen ausgesagt, dass teilweise auch zuerst gezahlt worden und erst im Anschluss der Schmuck ausgewählt worden sei. Offensichtlich sollte so zunächst ermittelt werden, ob und in welcher Höhe eine Bezahlung mit der EC-Karte überhaupt möglich ist. Nach Auswertung der Transaktionsliste ergibt sich, dass von 723 insgesamt im Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Mai 2017 erfolgten Einsätzen von EC- und anderen Bankkarten 489 erfolgreiche Verfügungen und 234 versuchte Verfügungen stattfanden, letztere machen damit ein Drittel der der gesamten aufgezeichneten Transaktionen aus. Nach Bekundungen des Zeugen CA. handelt es sich dabei um eine ungewöhnlich hohe Anzahl gescheiterter Verfügungen. Nach Durchsicht der Transaktionsliste ergibt sich darüber hinaus, dass Fehlversuche regelmäßig bei „gestaffelten“ Verfügungen vorliegen, bei denen zunächst ein hoher, in der Regel vierstelliger Betrag verfügt werden sollte und anschließend niedrigere Beträge. Sehr selten kam es jedoch zu Fehlversuchen, wenn von vorneherein ein niedriger bis mittlerer dreistelliger Betrag verfügt wurde. Allein dies macht ein technisches Problem bereits unwahrscheinlich, da dieses dann auch bei niedrigen, einzelnen Verfügungen auftreten würde. Ein technisches Problem, beispielsweise mit der Internetverbindung, kann als Ursache der Vielzahl von versuchten Verfügungen zudem ausgeschlossen werden. Nach den plausiblen Erläuterungen des Zeugen CA. werden Verfügungsversuche gar nicht aufgezeichnet, wenn eine Internetverbindung nicht oder nicht ausreichend besteht. Technische Probleme sind der Firma C. nach den Bekundungen des Zeugen CA. auch lediglich für die beiden von ihm benannten Tage Anfang Mai 2016 bekannt, die jedoch nicht die hier vorliegenden Tattage betreffen. Soweit der Angeklagte in einer Email vom 14.10.2015 an die Firma C. zu den Tatvorwürfen im Verfahren 941 Js 1231/15 der Staatsanwaltschaft Köln dazu ausführt, Gründe für die Vielzahl abgelehnter Verfügungen könnten neben Problemen mit dem Internet auch die sein, dass viele Kunden nicht wüssten, wieviel sie auf dem Konto hätten und dies durch „Herantasten“ herausfinden müssten oder versehentlich auf die Abbruchtaste kämen, vermag dies die hier vorliegende Anzahl von Fehlversuchen nicht plausibel zu erklären. Es ist schon wenig lebensnah, dass eine derart hohe Anzahl von Kunden – anstatt einen Kontoauszug zu holen – durch „Herantasten“ ihr Guthaben auf dem Konto herausfinden will. Darüber hinaus hat der Zeuge CA. angegeben, dass ein frühzeitiger Abbruch als Autostorno in der Transaktionsliste gelb angezeigt werde, was nach Inaugenscheinnahme der Transaktionsliste im hiesigen Tatzeitraum nicht der Fall gewesen ist. Aus den überwachten Gesprächen zu Fall 12, aber auch aus den Angaben der Zeugen DT. MM. und XX. BF. ergibt sich, dass der Angeklagte regelmäßig einen Aufschlag beim Einsatz gestohlener Karten in Höhe von mindestens 25% genommen hat. Die Zeuginnen haben unabhängig voneinander bekundet, dass sie einen deutlich höheren Preis zahlen mussten, als den ausgeschriebenen Verkaufspreis. Der Angeklagte hat – da ein solcher Aufschlag in dieser Höhe mit einer regulären Gebühr nicht erklärbar ist – so einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Einsatz der gestohlenen Karten gezogen. Das Verlangen eines Aufschlages ist darüber hinaus auch ein eindeutiges Zeichen dafür, dass der Angeklagte wusste, wann eine gestohlene EC-Karte eingesetzt wird. Bei der Tat in Fall 11 (Fallakte 12) begrüßte der Angeklagte die gesondert Verfolgten per Handschlag, was nahelegt, dass er diese persönlich kennt. Dies steht im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber POK UW., dem er nur eine grobe Personenbeschreibung angab. Zudem forderte er nach den erfolgten Verfügungen XX. BF. durch ein Antippen auf die Schulter dazu auf, das Geschäft nunmehr zu verlassen. Letzteres lässt sich kaum mit einem üblichen Umgang mit Kunden in Einklang bringen. Darüber hinaus konnte zu Fall 11 auch die von den Zeuginnen DT. MM. und XX. BF. bekundete Vorgehensweise festgestellt werden, dass zunächst etwas ausgesucht werde und dann, nachdem die entwendete EC-Karte erfolgreich eingesetzt werden konnte, erneut Schmuck ausgesucht werde, um den höchstmöglichen Ertrag von der Karte abbuchen zu können. Das Verfügungsmuster ist in den Fällen 1-7, 9-12, 14, 17-20, 22-25, 27 und 28 auffällig und kann als „Herantasten“ an den höchstmöglichen Betrag interpretiert werden. Es wird zunächst ein hoher Betrag verfügt, um dann im Anschluss – je nach Erfolg bzw. Fehlschlag der ersten Verfügung – einen höheren oder niedrigeren Betrag zu versuchen, um so den maximalen Geldbetrag zu erlangen. In vielen Fällen erfolgten mehrere dieser herantastenden Versuche. Dieses Verfügungsmuster spricht für die von den Zeuginnen MM. und XX. BF. geschilderte Vorgehensweise, dass jeweils nach erfolgreichen Versuchen das nächste Schmuckstück ausgesucht und eine weitere Verfügung vorgenommen worden ist, solange, bis keine weitere Verfügung mehr möglich war. Auch entspricht dieses Verfügungsmuster der Schilderung der Zeugin MM., der Angeklagte habe es mit geringeren Beträgen versucht, wenn eine Verfügung nicht erfolgreich gewesen sei. In einigen Fällen erfolgte nachweisbar die erste Verfügung bereits kurz bzw. unmittelbar nach dem Betreten des T., was auf ein eingespieltes Handeln hindeutet, wie es auch von AG. BF. geschildert worden ist. In den Fällen 11 und 13 bis 28 konnte die konkrete Zeit festgestellt werden, die zwischen dem Betreten des Juweliergeschäfts durch die Täter und die erste Verfügung verging. In den Fällen 11, 13, 15, 17, 18, 20, 23, 26 und 27 erfolgte die Verfügung lediglich eine Minute, nachdem die Täter den Laden betraten und teils erfolgte die erste Verfügung innerhalb weniger Sekunden (Fälle 18 und 20). Dies spricht dafür, dass alle Beteiligten sehr genau wussten, worum es ging und ein Aussuchen von Schmuck – wie eigentlich bei einem Juwelier üblich – gar nicht bzw. jedenfalls nicht vor der Verfügung stattgefunden hat sondern der Angeklagte den Tätern vielmehr Schmuck aushändigte, den er regelmäßig in solchen Fällen aushändigt. So ist es auch von AG. BF. geschildert worden. In den Fällen 14, 16, 19, 22 und 24 erfolgte die erste Verfügung nach zwei bis drei Minuten, was ebenfalls nicht besonders viel Zeit für das Aussuchen eines Schmuckstückes lässt und ein eingespieltes Verhalten nahe legt. Dabei ist in Fall 14, wo drei Minuten bis zur ersten Verfügung vergingen, zu berücksichtigen, dass zunächst noch der Angeklagte herbeigeholt werden musste. Dass in Fall 28 zwölf Minuten vergingen, bis die erste Verfügung erfolgte, liegt daran, dass der Angeklagte zunächst herbeigerufen werden musste (nach seiner Ankunft erfolgt die Verfügung innerhalb von einer Minute) und zuvor das Auswählen mit der Zeugin O. stattfand, die erkennbar nicht besonders zielgerichtet vorging. (hh) Soweit die Täterschaft der Taschendiebe bzw. derjenigen, die die gestohlenen EC-Karten im Juweliergeschäft T. einsetzten, festgestellt werden konnte, konnte ebenso festgestellt werden, dass sämtliche Täter der Volksgruppe der W. zuzuordnen sind und es sich vielfach um polizeibekannte Taschendiebe handelt. Dies passt zu dem Inhalt des Gespräches, dass der Angeklagte mit dem Zeugen EF. führte und wo von „deinen Zigeunern“ die Rede ist. Es kann zwar nicht zugrunde gelegt werden, dass jeder W. zum einen als solcher sofort erkennbar und zum anderen auch kriminell ist. Jedenfalls konnte vorliegend jedoch festgestellt werden, dass der Angeklagte nur bei Mitgliedern der Volksgruppe der W. besondere Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat und ihm daher auch bekannt war, dass einige W. im Bereich der Eigentumsdelikte aktiv sind. Die Zeugin O. hat insoweit nämlich ausgesagt, dass der Angeklagte immer gewollt habe, dass die Tür geschlossen sei und sie an der Türe stehen solle, wenn sich W. im Laden befinden, weil diese immer den Schmuck anprobieren wollten und er da vorsichtiger sei. Dies lässt letztlich nicht nur den Schluss zu, dass der Angeklagte Angst vor Diebstählen hatte und diese den W. eher zutraute als den übrigen türkischen oder deutschen Kunden. Es ergibt sich hieraus auch, dass der Angeklagte seine Kundschaft kannte und zuordnen konnte. Dass der Angeklagte wusste, wen er vor sich hat, ergibt sich auch aus zwei Videos, die sein Bruder I. P. auf dem Mobiltelefon hatte und zu dessen Auswertung der Zeuge JV. ausgeführt hat. Seinen Angaben zufolge ist dort jeweils der Monitor der Überwachungskamera abgefilmt worden, wobei die Überwachungskamera einen (versuchten) Diebstahl dokumentiert habe. Die Aufnahmen der Überwachungskamera stammten zeitlich von September bzw. Dezember 2016, einmal sei UO. DA. als mögliche Täterin identifiziert worden. Die Filme seien als „Lehrfilmchen“ für I. P. zu interpretieren, da aus den Gesprächen im Hintergrund erkennbar sei, wie das Geschehen/der Diebstahl kommentiert werde. Der Angeklagte hat darüber hinaus sowohl mit der aus verschiedenen Blickwinkeln aufnehmenden Überwachungsanlage, deren Aufnahmen die Kammer aus verschiedenen Blickwinkeln zu Fall 28 in Augenschein genommen hat, aber auch durch Beschaffung und Bereithalten von Schusswaffen Vorkehrungen gegen Diebstähle und Überfälle getroffen, der Zeuge ZQ. hat darüber hinaus von „Steckbriefen“, die im Werkstattbereich hingen, berichtet. Dass der Angeklagte daher lediglich ein sorg- und argloses Verhalten im Umgang mit EC-Karten an den Tag legte und noch nicht einmal den Verdacht gehabt haben will, dass es sich um gestohlene Karten handelt, ist mit seinen übrigen umfassenden Vorkehrungen gegen Straftaten, insbesondere unter Berücksichtigung des bereits gegen ihn wegen gleichen Vorwurfs geführten Ermittlungsverfahrens, nicht in Einklang zu bringen. (ii) Im Ergebnis ergibt sich der Vorsatz des Angeklagten zusammengefasst neben den zuvor genannten, allgemeinen Indizien (überregionale Bekanntheit als Anlaufstelle für Taschendiebe, Häufigkeit der Einsätze gestohlener Karten im T., Höhe des gesamten Umsatzes über EC-Cash mit gestohlenen Karten, Vielzahl von Fehlversuchen, Gespräch mit dem Zeugen EF.) konkret in den jeweiligen Einzelfällen wie folgt: In den Fällen 1-4 liegt ein auffälliges Verfügungsmuster mit 4 (Fall 2) bzw. 5 (Fälle 1, 3 und 4) im Betrag gestaffelten, kurz nacheinander durchgeführten Verfügungen bzw. Verfügungsversuchen vor, das der von den Zeuginnen DT. MM. und XX. BF. geschilderten Vorgehensweise entspricht. In Fall 5 erfolgten 2 Verfügungen innerhalb von nur einer Minute mit hohen Beträgen, die in der Summe den höchsten Tagesumsatz darstellen, ohne dass sich der Angeklagte wenige Tage später jedoch hieran erinnern können will. Die Fälle 6 und 7 weisen erneut ein auffälliges Verfügungsmuster mit 6 bzw. 4 gestaffelten Verfügungen bzw. Verfügungsversuchen auf, aus denen ein Herantasten an den höchstmöglichen Betrag erkennbar wird. In Fall 8 war XX. BF. beteiligt, die angegeben hat, der Angeklagte habe gewusst, dass die Karten geklaut waren. Die Fälle 9 und 10 weisen erneut ein auffälliges Verfügungsmuster auf mit jeweils 5 Verfügungen bzw. Verfügungsversuchen, die erneut in einer Staffelung vorgenommen worden sind und somit ein „Herantasten“ belegen. In Fall 11 waren die Täter nur kurze Zeit im T., haben mit zwei EC-Karten nacheinander mehrere Schmuckstücke gekauft, diese jeweils zunächst bezahlt und dann das nächste gekauft, nachdem sie erkannten, dass die Verfügung zuvor erfolgreich gewesen war. Es zeigt sich hier das von den Zeuginnen MM. und der in diesem Fall auftretenden XX. BF. geschilderte Kaufverhalten. XX. BF. hat in ihrer Vernehmung zudem angegeben, der Angeklagte habe davon gewusst, dass die Karten gestohlen waren. Aus dem Überwachungsvideo ergeben sich zudem Auffälligkeiten wie die Begrüßung per Handschlag und das Antippen als Aufforderung, das Geschäft nunmehr zu verlassen. Obwohl hier insgesamt vier Verfügungen erfolgten, waren die Täter nur kurze Zeit im Geschäft. Der in diesem Fall ebenfalls beteiligte AG. BF. hat bekundet, man verständige sich über Blickkontakt und „die“ wüssten dann direkt Bescheid, wodurch sich erklärt, warum ein längerer Aufenthalt im T. nicht notwendig ist. In Fall 12 ergibt sich aus der Telefonüberwachung, dass der Angeklagte auf den eigentlichen Verkaufspreis einen nicht nachvollziehbaren Aufpreis fordert. In Fall 13 ist WP. BF., eine Täterin aus dem benannten homogenen Täterkreis, beteiligt. Zudem erfolgte der Einsatz der EC-Karte auch hier innerhalb kürzester Zeit (eine Minute), nachdem BF. das Geschäft T. betreten hatte. In Fall 14 weisen das erneute Auftreten der WP. BF. sowie die nunmehr auch beteiligten DT. MM. und GQ. NR. darauf hin, dass der Angeklagte den Einsatz einer gestohlenen EC-Karte zumindest billigend in Kauf nahm. Die drei Täterinnen, die allesamt der Volksgruppe der W. zugehörig sind, verfügten auffällig innerhalb kürzester Zeit mit der EC-Karte. Es erfolgten 4 gestaffelte Verfügungen bzw. Verfügungsversuche. Zudem hat DT. MM. in der Hauptverhandlung bei ihrer Vernehmung angegeben, der Angeklagte habe gewusst, dass die EC-Karte gestohlen gewesen sei. In Fall 15 war mit CX. CU. erneut ein Täter aus dem genannten homogenen Täterkreis im T., wobei die Verfügung selbst schon innerhalb einer Minute seit dem Betreten des Juweliergeschäftes erfolgte. In Fall 16 gehört der Täter, LY. CU., ebenfalls der Volksgruppe der W. an und es erfolgte innerhalb von nur drei Minuten eine Verfügung in Höhe von über 3.000 Euro. In Fall 17 liegt erneut ein auffälliges Verfügungsmuster, ein „Herantasten“ vor, wobei dies bereits eine Minute nach dem Eintreffen der Täterinnen WP. BF. und GQ. NR. geschieht, die bereits mehrfach im T. waren. Auch in Fall 18 und 19 erfolgte ein solches auffälliges Verfügungsmuster, in Fall 18 erfolgte die erste Verfügung wenige Sekunden nach dem Betreten des Geschäftes, in Fall 19 nach nur zwei Minuten. In Fall 20 waren DT. MM. und WP. BF. beteiligt, wobei erstere zum Vorsatz des Angeklagten eindeutig bekundet hat. Auch hier erfolgten die beiden Verfügungsversuche innerhalb weniger Sekunden nachdem die Täterinnen den T. betreten hatten. In Fall 21 traten erneut WP. BF. und GQ. NR. als Mitglieder des homogenen Täterkreises auf, die bereits zuvor mit auffälligen Verfügungsverhalten in anderen Fällen auffällig geworden waren. In Fall 22 wird innerhalb kürzester Zeit, nachdem UG. VC. (zugehörig der Volksgruppe der W.) den T. betreten hat, versucht, 2.735 Euro zu verfügen. Hieran anschließend erfolgt ein Versuch über lediglich 1.350 Euro, ohne dass zwischen den Versuchen viel Zeit liegt. Dies entspricht der bereits bekannten Vorgehensweise, bei Misslingen einer Verfügung direkt im Anschluss einen Versuch mit geringerem Betrag durchzuführen. In den Fällen 23-25 liegt erneut ein auffälliges Verfügungsmuster vor. In den beiden Fällen 23 und 25 ist ein „Herantasten“ erkennbar, in Fall 24 wurden gleich drei gestohlene Bankkarten eingesetzt, wobei bei der EC- und der Visa-Karte ein zweiter Versuch mit geringerem Betrag erfolgte. In allen drei Fällen sind Mitglieder der Volksgruppe der W. beteiligt, in Fall 23 auch die bereits in anderen Fällen mit auffälligen Verfügungen aufgefallene DT. MM., die in der Hauptverhandlung eindeutig zur Kenntnis des Angeklagten von den gestohlenen Bankkarten bekundet hat. In Fall 23 erfolgte die erste Verfügung bereits eine Minute, nachdem die Täterinnen das Juweliergeschäft betreten hatten, in Fall 24 vergingen lediglich zwei Minuten In Fall 26 entstammten die Täterinnen erneut dem homogenen Täterkreis der W. und XX. BF., die zudem bereits zuvor mit auffälligen Verfügungen in Erscheinung getreten war, hat sich über den Vorsatz des Angeklagten in der Hauptverhandlung unmissverständlich geäußert. Auch hier erfolgte die Verfügung bereits nach einer Minute, nachdem die Täterinnen das Geschäft betreten hatten. In Fall 27 erfolgte wiederum ein auffälliges Verfügungsmuster mit einem erkennbaren „Herantasten“, indem versucht wurde, gestaffelt absteigende Beträge zu verfügen. Auch hier entstammte die Tätergruppe der Volksgruppe der W. und ZK. CU. war bereits in Fall 25 mit auffälligem Verfügungsmuster in Erscheinung getreten. Zudem erfolgte auch hier die erste Verfügung bereits eine Minute nach dem Betreten des Juweliergeschäftes. In Fall 28 wurden gleich drei Karten innerhalb von nur 1,5 Minuten zu unterschiedlichen Beträgen erfolglos eingesetzt, u.a. von der bereits in anderen Fällen auffällig agierenden GQ. NR., die ebenso wie ihre Mittäterinnen der Volksgruppe der W. zugehörig ist. (jj) Aus den vorgenannten Indizien ergibt sich auch die Bereicherungsabsicht des Angeklagten, dem es durch den Einsatz der gestohlenen Karten gerade darauf ankam, einen – wie er wusste – unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu erlangen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Angeklagte bei gestohlenen EC-Karten einen Aufschlag zu dem eigentlichen Kaufpreis in Höhe von mindestens 25% forderte. (4) Für etwaige Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Computerbetruges in 28 Fällen, wobei es in 11 Fällen beim Versuch blieb, gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte handelte in allen Fällen täterschaftlich. Er stellte das EC-Cash-Gerät zur Verfügung und gab den jeweiligen zu überweisenden Betrag ein, so dass er wesentliche Tatherrschaft hatte. Zudem hatte er ein hohes eigenes Interesse am Taterfolg. Auch wenn er die PIN nicht selbst eingab, so ist ihm diese Tathandlung gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, da die Täter mit dem Angeklagten jedenfalls stillschweigend übereinkamen, die gestohlenen EC-Karten mit PIN unberechtigt bei ihm einzusetzen. Auch in Fall 12 hatte der Angeklagte maßgebliche Tatherrschaft, er gab genaue Anweisungen, welche Beträge in das EC-Cash-Gerät einzugeben sind und wie genau das Gerät funktioniert. Er hatte somit durch sein überlegenes Wissen Tatherrschaft. Zudem bestimmte er den genauen Ablauf der Transaktion. Eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hatten V. und I. P. nicht. Bei den Verfügungen mit gestohlenen EC-Karten über Eingabe der PIN handelt es sich um eine unbefugte Verwendung von Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 3. Alt. StGB. Die EC-Karten waren zuvor gestohlen und die PIN entweder ausgespäht oder im Portemonnaie notiert gefunden worden. Eine Befugnis zur Verwendung der Karten und der PIN lag daher bei den jeweiligen Tätern – und auch bei dem Angeklagten – nicht vor, was dieser wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte handelte auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, da er einen deutlichen Aufschlag auf den mit gestohlenen EC-Karten gekauften Schmuck erhob und so einen eigenen erheblichen finanziellen Vorteil erlangte, worauf es ihm auch gerade ankam. Der Angeklagte handelte in allen Fällen gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da er in der Absicht handelte, sich selbst aus der wiederholten Begehung von Computerbetrugstaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Er verlangte bei Einsatz gestohlener Karten einen Aufschlag von mindestens 25% auf den tatsächlichen Verkaufspreis des im Gegenzug veräußerten Goldschmuckes und erzielte hierdurch einen über den Verkaufspreis hinausgehenden erheblichen eigenen Vermögensvorteil. Denn über den Einsatz gestohlener Karten generierte er einen ganz wesentlichen Teil seines Gesamtumsatzes, da der Umsatz über das EC-Cash-Gerät zu über 50% mit gestohlenen Bankkarten erwirtschaftet wurde. Soweit es in den Fällen 13, 15, 17-20, 22, 24-26 und 28 beim Versuch geblieben ist, kommen Rücktritte von den Versuchen jeweils nicht in Betracht. Der Versuch ist in allen Fällen aufgrund fehlender Autorisierung durch die Bank, Limitüberschreitung oder gesperrter Karten fehlgeschlagen. Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Strafrahmen war zunächst bezüglich aller Taten § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, da jeweils besonders schwere Fälle des Computerbetruges vorliegen. In allen Fällen ist das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, erfüllt. In den Fällen 13, 15, 17-20, 22, 24-26 und 28, in denen die Taten im Versuchsstadium geblieben sind, hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rahmen nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass für diese Taten jeweils ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten zur Verfügung stand. (a) Die Kammer hat zunächst folgende strafmildernden Umstände berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten wirkte sich zunächst aus, dass er vor Begehung der Taten in den Fällen 1-19 nicht vorbestraft war. Er ist darüber hinaus besonders haftempfindlich, da er Erstverbüßer und Familienvater von kleinen Kindern ist. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang auch, dass die Untersuchungshaft bereits ca. 10 Monate andauerte und ihm diese glaubhaft sichtlich zusetzte. Dass er in der Untersuchungshaft erheblich abgenommen hat, war in der Hauptverhandlung deutlich sichtbar, da die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Überwachungskamera des Juwelier T. den Angeklagten deutlich fülliger zeigen. Eine weitere Haftempfindlichkeit aufgrund von Sprachschwierigkeiten ist jedoch allenfalls in geringem Umfang anzunehmen, da der Angeklagte jedenfalls in der Lage ist, allgemeine Alltagsgespräche auf Deutsch zu führen, wie sich durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung herausgestellt hat. Die Kammer hat weiter zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten ab Fall 12 bzw. 13 unter polizeilicher Beobachtung stattfanden (Telefonüberwachung bzw. Videoobservation), wenn auch keine zeitlich parallele Beobachtung erfolgte und bspw. die Telefonüberwachung größtenteils zunächst aus dem Türkischen übersetzt und ausgewertet werden musste. Weiter hat die Kammer im Blick gehabt, dass die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten des Computerbetruges von Tat zu Tat gesunken sein mag. Darüber hinaus wurden dem Angeklagten die Taten auch leicht gemacht, indem er lediglich sein EC-Cash-Gerät zur Verfügung stellen musste und die gestohlenen EC-Karten und zugehörigen PINs von den Mittätern „besorgt“ wurden. Weiter hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass dem Angeklagten der Verlust der Gewerbeerlaubnis droht und damit die Grundlage seiner Selbständigkeit entfiele. Auch die Dauer des Verfahrens wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, da diese nicht in seiner Sphäre ihren Ursprung hat; die Dauer der Hauptverhandlung, die sich insgesamt über mehr als vier Monate hinzog, hat sich krankheitsbedingt verlängert. Einzelfallbezogen hat die Kammer strafmildernd weiter berücksichtigt, dass die Geschädigten in den Fällen 3 (IU.), 7 (OO.) und 10 (NJ.) von der jeweiligen Bank entschädigt worden sind, was den individuellen Schadenseinschlag verringert hat. Demgegenüber liegen die folgend aufgeführten strafschärfenden Umstände vor: Zulasten des Angeklagten wirkte sich bezüglich der Fälle 20-28 die Missachtung der Warnfunktion aus, die von der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln am 15.03.2017 ausging, auch wenn hier eine nicht einschlägige Tat abgeurteilt wurde. Die Tat in Fall 20 erfolgte nur 2 Tage nach der Verurteilung vom 15.03.2017, die Tat in Fall 21 lediglich 5 Tage nach der Verurteilung und noch vor Eintritt der Rechtskraft. Von der ihm bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zur Bewährung hat sich der Angeklagte bei Begehung der Taten in den Fällen 20-28 ebenfalls nicht beeindruckt gezeigt. Auch von der Vielzahl der polizeilichen Kontakte, die im Laufe der Zeit teils noch vor Beginn der hiesigen Tatserie wegen gestohlener EC-Karten stattfanden, wenngleich sich die insoweit geführten Ermittlungsverfahren nicht gegen den Angeklagten richteten, ließ sich der Angeklagte nicht beeindrucken. Er wurde über Monate hinweg immer wieder von verschiedenen Polizeibeamten teils telefonisch oder schriftlich, teils aber auch persönlich auf gestohlene EC-Karten, die bei ihm eingesetzt wurden, angesprochen und befragt. Teils erfolgten diese Befragungen innerhalb weniger Tage mehrfach, teils mehrfach an einem Tag: Im August 2016 wurde er am 13.04., 19.04. und 25.04. angesprochen, im Juli 2016 am 07.07. gleich zweimal von verschiedenen Polizeibeamten und im November 2016 sowohl am 08.11. als auch am 16.11. und 18.11.2016. Auch die Warnfunkton durch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln (941 Js 1234/15), dem ebenfalls der Tatvorwurf des Computerbetruges zugrunde lag, missachtete er und beging noch während dieses laufenden Verfahrens die Tat in Fall 1. Auch wenn durch das Amtsgericht aus tatsächlichen Gründen ein Freispruch erfolgte, konnte er nicht damit rechnen, dass dies auch für zukünftige Fälle gelten würde. Auch die erfolgte Durchsuchung der Geschäftsräume am 17.11.2016 beeindruckte den Angeklagten nicht. Die Kammer hat hier jedoch berücksichtigt, dass Anlass der Durchsuchung ein anderer Tatvorwurf war und der Ermittlungsmaßnahme dementsprechend eine geringere Warnfunktion zukam. Weiter hat die Kammer zulasten des Angeklagten einzelfallbezogen berücksichtigt, dass es mit Ausnahme des Falles 2, bei dem jedenfalls aber auch kein geringer Schaden entstanden ist, jeweils zu einem vierstelligen Vermögensschaden gekommen ist und in den Fällen des Versuchs jedenfalls die Beuteerwartung entsprechend hoch war. Außergewöhnliche Umstände für das Abweichen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB sind hiernach nach der gebotenen Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, nicht ersichtlich; die Fälle heben sich nach Unrecht und Schuld nicht deutlich vom Normalfall des Regelbeispiels ab. Insbesondere die Höhe der Schäden spricht hiergegen. (b) Fälle 1-19 (Tatzeitraum 29.01.2016-11.03.2017): Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen für die Fälle 1-19 im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftat zusammenfassend gewürdigt. Unter Berücksichtigung aller bereits genannten Strafzumessungsgründe hat die Kammer einzelfallbezogen insbesondere die jeweilige Schadenshöhe in die Abwägung eingestellt und folgende Einzelstrafen verhängt: In den Fällen 13, 15, 17-19 , denen jeweils eine Versuchstat zugrunde liegt: je 6 Monate Freiheitsstrafe In Fall 2 , bei dem der Schaden im mittleren dreistelligen Bereich geblieben ist: 8 Monate Freiheitsstrafe In den Fällen 1, 3, 4, 6-8, 12 und 14 , in denen sich der Vermögensschaden auf bis zu 3.000 Euro beläuft: je 1 Jahr Freiheitsstrafe In den Fällen 5, 9, 10 und 16 , in denen der Vermögensschaden über 3.000 Euro bis 5.000 Euro beträgt: je 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe In Fall 11 mit einer Schadenshöhe von 7.255 Euro: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe Die Voraussetzung für die Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln (526 Ds 50/17) lagen gemäß § 55 StGB vor, da die hier abgeurteilten Taten vom 29.01.2016 bis zum 11.03.2017 vor der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Köln am 15.03.2017 begangen worden sind und die Freiheitsstrafe aus diesem Urteil noch nicht vollstreckt und nicht erlassen ist. Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 1 Jahr und 6 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Besondere Berücksichtigung fanden insbesondere einerseits der lange Tatzeitraum und die Höhe des Gesamtschadens von 41.420 Euro, andererseits aber auch Art, Anzahl und Gleichartigkeit der Taten (mit Ausnahme des Verstoßes gegen das Waffengesetz) und ihrer Begehungsweise sowie der enge räumliche, situative und zumindest teils auch zeitliche Zusammenhang der Taten, die der Angeklagte zwar insgesamt im Zeitabstand von ca. 14 Monaten beging, hierbei jedoch teils innerhalb von wenigen Tagen. Dies ermöglichte einen relativ straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.03.2017 (526 Ds 50/17) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen sowie als zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend erachtet. (c) Fälle 20-28 (Tatzeitraum 17.03.2017-12.05.2017): Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.03.2017 stellt eine Zäsur zwischen den hiesigen Taten aus den Fällen 1-19 (Tatzeitraum 29.01.2016 bis zum 11.03.2017) und den Taten aus den Fällen 20-28 (Tatzeitraum 17.03.2017 bis zum 12.05.2017) dar. Aus diesem Grunde war eine zweite Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Fälle 20-28 zu bilden. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle 20-28 hat die Kammer ebenfalls die bereits dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Straftat einzelfallbezogen auch hier insbesondere die jeweilige Schadenshöhe in die Abwägung eingestellt. Die Kammer hat auf diese Weise folgende Einzelstrafen für angemessen erachtet: In den Fällen 20, 22, 24-26 und 28 , denen Versuchstaten zugrunde liegen: je 6 Monate Freiheitsstrafe In den Fällen 21, 23 und 27 , in denen ein Vermögensschaden von jeweils unter 3.000 Euro entstanden ist: je 1 Jahr Freiheitsstrafe Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 1 Jahr gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Besondere Berücksichtigung fanden auch hier insbesondere einerseits die Höhe des Gesamtschadens von 5.180 Euro, andererseits aber auch Art, Anzahl und Gleichartigkeit der Taten und ihrer Begehungsweise sowie der enge zeitliche, räumliche und situative Zusammenhang der Taten, die der Angeklagte im Zeitabstand von nur rund 2 Monaten beging. Dabei hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass der Angeklagte ab der Verurteilung durch das AG Z. vom 15.03.2017 die damit einhergehende Warnfunktion missachtete, zugleich jedoch in diesem Zeitraum ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies ermöglichte einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen sowie als zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend erachtet. Bei der Bildung der Gesamtstrafen hat die Kammer zudem das Gesamtstrafenübel im Blick gehabt und beachtet, dass die wegen der Zäsur notwendige Verhängung zweier getrennter Gesamtstrafen noch in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten steht. Das Gericht muss einen Nachteil ausgleichen, der sich für einen Angeklagten möglicherweise dadurch ergibt, dass die Bildung mehrerer Gesamtstrafen zu einem zu hohen Gesamtstrafenübel führt. Dabei muss allerdings auch berücksichtigt werden, dass die Bildung mehrerer Gesamtstrafen ihre Ursache in der Zäsurwirkung einer Verurteilung und der trotz der Verurteilung fortdauernden Begehung von Straftaten durch den Angeklagten hat. Die Berücksichtigung des Gesamtstrafenübels kann nicht dazu führen, dass die Summe der Gesamtstrafen die ohne Zäsurwirkung zu verhängende Gesamtstrafe nicht übersteigen darf (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1999, Az. 3 StR 309/99, juris). Die hier verhängten Gesamtstrafen führen jedoch nicht zu einem zu hohen Gesamtstrafenübel. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass nur aufgrund der Bildung zweier Gesamtstrafen es überhaupt möglich war, dass ein „Teil“ der Strafe (hier die zweite Gesamtstrafe) zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Bereits dies stellt für den haftempfindlichen Angeklagten einen nicht unerheblichen Nachteilsausgleich dar. (d) Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht die begründete Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig – nicht nur während der vierjährigen Bewährungszeit – auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Dies gilt insbesondere unter der Berücksichtigung der zugleich verhängten vollstreckbaren Freiheitsstrafe sowie der bereits erlittenen Untersuchungshaft. Die Sozialprognose des Angeklagten kann als günstig angesehen werden: Der Angeklagte hat aufgrund seiner erworbenen Kenntnisse die Möglichkeit, eine legale Erwerbstätigkeit – wenn auch höchstwahrscheinlich nicht mit eigenem Gewerbe – zu erlangen. Es besteht keine Alkohol- oder Drogenproblematik, was prognostisch günstig ist. Die fast fünfmonatige Hauptverhandlung dürfte ihn nicht unbeeindruckt gelassen haben, vielmehr hat insbesondere die lange Untersuchungshaft sichtbare Auswirkungen auf den Angeklagten gehabt. Der Angeklagte wird zudem durch seine familiären Strukturen und insbesondere durch seine Verlobte, die regelmäßig der Hauptverhandlung beiwohnte, eine Stütze haben. Auch seine Kinder, um die sich der Angeklagte stets gekümmert hat, werden ihn dazu veranlassen, alles zu unterlassen, was eine erneute Haft nach sich ziehen könnte. Eine Gefahr, dass die Verurteilung nicht genügend ernst genommen wird, sieht die Kammer nicht. Zudem verspricht sich die Kammer auch einen positiven Effekt durch die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen hier auch besondere Umstände vor, die die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB). Dies sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Es kann aber auch genügen, dass mehrere durchschnittliche Milderungsgründe zusammentreffen. Zu den Umständen im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB oder die konkrete Strafzumessung zu berücksichtigen waren. Sie müssen umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an 2 Jahre heranreicht. Das Vorgenannte im Blick hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die Sozialprognose des Angeklagten im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB günstig ist. Darüber hinaus war auch besonders zu berücksichtigten, dass der Angeklagte zugleich nun erstmals zu einer vollstreckbaren und empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und davon auszugehen ist, dass dies ausreichend auf den Angeklagten einwirken wird. Die Kammer geht daher insgesamt davon aus, dass er in Zukunft alles unterlassen wird, was einerseits eine erneute Strafbarkeit begründen und andererseits die Strafaussetzungsentscheidung der Kammer gefährden könnte. Unter den vorgenannten Gesichtspunkten gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung keine Vollstreckung der Freiheitsstrafe. VI. Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c Satz 1 StGB (in der seit dem 01.07.2017 geltenden Fassung). VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.