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Urteil

31 O 413/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0327.31O413.16.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Behandlung mittels „Kryolipolyse“ und/oder „CoolSculpting“ mit den Angaben zu werden:

1.       „Fettreduktion mit CoolSculpting (Kryolipolyse)“,

2.       „Die innovative Fettdepot-Reduktion: Fettzellen erfrieren dank Kryolipolyse“,

3.       „Mit diesem nicht invasiven Formungsverfahren lassen sich hartnäckige lokale Fettdepots an …

„Bauch“

und/oder

„Hüften“

und/oder

„Rücken“

und/oder

„BH-Band“

und/oder

„Oberarmen“

und/oder

„an der Innen- und Außenseite der Oberschenkel“

und/oder

„sowie an den Knien

teilweise sogar für immer entfernen“,

4.       „Das von der Harvard-Universität entwickelte Verfahren basiert auf der lokalen Anwendung von Kälte. Die Wirksamkeit konnte in umfangreichen Studien belegt werden“,

5.       „Die entsprechenden Fettschichten unter der Haut werden mit Hilfe der sogenannten Kryolipolyse präzise herunter gekühlt, sodass die Fettzellen – die kälteempfindlicher als das umliegende Gewebe sind – erfrieren. Die abgestorbenen Fettzellen werden vom Körper auf natürlichem Weg abtransportiert“,

6.       „CoolSculpting® … formt Ihren Körper, indem unerwünschtes Fett sicher und wirksam entfernt werden kann“,

7.       „Durch eine gezielte Kühlung werden die Fettzellen kristallisiert. Diese sterben unter dem Einfluss der starken Unterkühlung ab und werden auf natürlichem Weg aus dem Körper transportiert“,

8.       „Während Sie Ihre ungeliebten Fettpolster loswerden, können Sie lesen, Ihre E-Mails bearbeiten oder sogar schlafen. Sichtbare Ergebnisse zeigen sich schon nach einer Behandlung“,

9.       „Die Kryolipolyse kann nicht so stark Fett beseitigen wie die klassische Fettabsaugung, aber das Resultat ist beachtlich und langanhaltend, da auch hier die Fettzellen zerstört sind“,

sofern dies jeweils geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2016 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. in Höhe von 90.000,00 €, bzgl. des Tenors zu Ziffer II. sowie der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Behandlung mittels „Kryolipolyse“ und/oder „CoolSculpting“ mit den Angaben zu werden: 1. „Fettreduktion mit CoolSculpting (Kryolipolyse)“, 2. „Die innovative Fettdepot-Reduktion: Fettzellen erfrieren dank Kryolipolyse“, 3. „Mit diesem nicht invasiven Formungsverfahren lassen sich hartnäckige lokale Fettdepots an … „Bauch“ und/oder „Hüften“ und/oder „Rücken“ und/oder „BH-Band“ und/oder „Oberarmen“ und/oder „an der Innen- und Außenseite der Oberschenkel“ und/oder „sowie an den Knien teilweise sogar für immer entfernen“, 4. „Das von der Harvard-Universität entwickelte Verfahren basiert auf der lokalen Anwendung von Kälte. Die Wirksamkeit konnte in umfangreichen Studien belegt werden“, 5. „Die entsprechenden Fettschichten unter der Haut werden mit Hilfe der sogenannten Kryolipolyse präzise herunter gekühlt, sodass die Fettzellen – die kälteempfindlicher als das umliegende Gewebe sind – erfrieren. Die abgestorbenen Fettzellen werden vom Körper auf natürlichem Weg abtransportiert“, 6. „CoolSculpting® … formt Ihren Körper, indem unerwünschtes Fett sicher und wirksam entfernt werden kann“, 7. „Durch eine gezielte Kühlung werden die Fettzellen kristallisiert. Diese sterben unter dem Einfluss der starken Unterkühlung ab und werden auf natürlichem Weg aus dem Körper transportiert“, 8. „Während Sie Ihre ungeliebten Fettpolster loswerden, können Sie lesen, Ihre E-Mails bearbeiten oder sogar schlafen. Sichtbare Ergebnisse zeigen sich schon nach einer Behandlung“, 9. „Die Kryolipolyse kann nicht so stark Fett beseitigen wie die klassische Fettabsaugung, aber das Resultat ist beachtlich und langanhaltend, da auch hier die Fettzellen zerstört sind“, sofern dies jeweils geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben: II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2016 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. in Höhe von 90.000,00 €, bzgl. des Tenors zu Ziffer II. sowie der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln lauteren Wettbewerbs gehört. Er verfügt – eidesstattlich versichert – über die in der Anlage K 1 (Bl. 26 ff. d. A.) angeführten Mitglieder. Zu seinen Mitgliedern gehören u.a. 121 Unternehmen der Heilmittelbranche, 45 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen, 3 Lebensmittelfachbetriebe (M, O und X), mehrere Unternehmen, die Kryolipolysegeräte herstellen und/oder bundesweit vertreiben sowie verschiedene Ärzte- und Apothekervereinigungen (vgl. wegen der Einzelheiten den Vortrag des Klägers auf S. 8 – 9 der Klageschrift vom 05.12.2016, Bl. 8 f. d. A., sowie auf S. 3 – 4 der Replik vom 17.03.2017, Bl. 289 f. d. A.). Die Beklagte betreibt eine Fachklinik für plastisch-ästhetische Chirurgie in C. Zu ihrem Angebot zählt u.a. auch die Körperformung mittels kontrollierter Kälteeinwirkung (sog. Kryolipolyse). Sie setzt dabei das von dem US-amerikanischen Hersteller A Inc. entwickelte sog. CoolSculpting-System ein. Dieses System ist als Medizinprodukt zugelassen (u.a. in den USA und in Europa) und verfügt über eine CE-Kennzeichnung des „TÜV Rheinland“. Das System ist durch mehrere europäische sowie US-amerikanische Patente geschützt. Wegen der Anwendung dieses Systems wird auf S. 5 – 7 der Klageerwiderung vom 27.01.2017, (Bl. 196 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger mahnte bereits im Jahr 2014 einzelne Lizenznehmer der A Inc. wegen unlauterer Werbung in Bezug auf das CoolSculpting System ab. In der Folge schlossen der Kläger und die A Inc. im Juli 2015 eine Vereinbarung, die u.a. Regelungen in Bezug auf die Bewerbung des CoolSculpting Systems enthält. Dies beinhaltet eine grundsätzliche Verpflichtung des Klägers, einzelne Werbeaussagen zu tolerieren und nicht gegen Abnehmer der A Inc. vorzugehen. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage B 9 Bezug genommen. Die Beklagte bewirbt das von ihr angebotene CoolSculpting-Verfahren wie in der Anlage K 3 (Bl. 56 ff. d. A.) sowie im Tenor unter Ziffer I. wiedergegeben. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.10.2016 (Anlage K 4, Bl. 59 ff. d. A.) wegen dieser Werbung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 178,50 € auf. Dies wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2016 (Anlage K 5, Bl. 66 d. A.) zurück. Der Kläger ist der Ansicht, er sei gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Er verfüge über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt anbiete (vgl. im Einzelnen den Vortrag des Klägers auf S. 7 – 11 der Klageschrift vom 05.12.2016, Bl. 7 ff. d. A., sowie auf S. 2 – 3 der Replik vom 17.03.2017, Bl. 289 f. d. A.). Er handele vorliegend auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 242 BGB. Insbesondere stehe die mit der A Inc. getroffene Vereinbarung einem Vorgehen gegen die Beklagte nicht entgegen. Denn er habe sich in diesem Vergleich eine Prüfung der Werbung im Einzelfall vorbehalten. Zudem gehe die streitgegenständliche Werbung über die nach dem Vergleich hinzunehmenden Äußerungen hinaus. In der Sache stehe ihm ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG zu, da die streitgegenständliche Werbung irreführend gem. §§ 3, 5 UWG sowie § 3a UWG i.V.m. §§ 3 HWG, 4 MPG sei. Die von der Beklagten ausgelobte Wirkung der Kryolipolyse-Behandlung sei wissenschaftlich ungesichert und umstritten. Hierzu verweist er auf kritische Ausführungen von Krugklikov (Anlage K 6, Bl. 67 ff. d. A. sowie Anlage K 8, Bl. 72 ff. d. A.) und der österreichischen Cochrane Gesellschaft (Anlage K 7, Bl. 70 f. d. A.) sowie auf eine Veröffentlichung von Nassab et al. (Anlage K 25, Bl. 398 ff. d. A.). Daher habe die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass die Angaben zutreffend und richtig seien. Dieser Nachweis müsse durch eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie geführt werden. Die von der Beklagten angeführten Studien seien insgesamt nicht geeignet, einen entsprechenden Wirksamkeitsnachweis zu erbringen. Wegen der konkreten Einwände gegen die einzelnen Studien wird auf die Ausführungen auf S. 14 – 30 der Replik vom 17.03.2017 (Bl. 300 ff. d. A) verwiesen. Die Zulassung als Medizinprodukt bzw. die CE-Zertifizierung sage ebenfalls nichts über die Wirksamkeit des Kryolipolyse-Verfahrens aus. Gleiches gelte für etwaige Patente. Da die Abmahnung berechtigt gewesen sei, habe er auch einen Anspruch auf Erstattung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 178,50 € aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger seine Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht ausreichend dargelegt habe. Aus seinem Vortrag ergebe sich nicht, dass eine ausreichend große Zahl von Mitgliedern auf dem hier sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sei (vgl. ergänzend den Vortrag der Beklagten auf S. 18 – 26 der Klageerwiderung vom 27.01.2017, Bl. 18 ff. d. A.). Zudem handele der Kläger rechtsmissbräuchlich, da er gegen die mit der A Inc. geschlossene Vereinbarung verstoße (vgl. Vortrag des Beklagten auf S. 55 – 56 der Klageerwiderung vom 27.01.2017, Bl. 246 f. d. A.). Zudem liege der Sinn und Zweck dieses Verfahrens allein darin, eine unberechtigte Entscheidung zu erlangen, um damit gegenüber der A Inc. Druck ausüben zu können. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da der Kläger bereits nicht ausreichend dargelegt habe, dass die angegriffenen Aussagen tatsächlich wissenschaftlich umstritten seien. Insbesondere die von ihm vorgelegten Anlagen K 6 – K 8 seien nicht geeignet, die Wirksamkeit des CoolSculpting-Verfahrens in Zweifel zu ziehen. Es handele sich weder um wissenschaftliche Fachbeiträge noch seien diese von renommierten Autoren verfasst worden (vgl. ergänzend den Vortrag auf S. 33 – 43 der Klageerwiderung vom 27.01.2017, Bl. 224 ff. d. A.). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um eine gesundheitsbezogene Werbung handele, da das CoolSculpting-Verfahren eine rein ästhetische Behandlung sei. Unabhängig davon fehle es an einer Irreführung, da die angegriffenen Aussagen zutreffend seien. Die Wirksamkeit der Kryolipolyse-Behandlung sei durch zahlreiche wissenschaftliche Studien und Abhandlungen belegt (vgl. im Einzelnen den Vortrag der Beklagten auf S. 44 – 54 der Klageerwiderung vom 27.01.2017, Bl. 235 ff. d. A.). Die Wirksamkeit werde zudem durch die Marktzulassung des CoolSculpting Systems sowie den bestehenden Patentschutz bestätigt. Denn das System habe in diesem Zusammenhang umfangreiche Prüfungsverfahren – erfolgreich – durchlaufen. Die Klage ist der Beklagten am 30.12.2016 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift können Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen und bedeutet, dass auf die jeweilige Branche, in der die Beklagte tätig ist, aber auch die angrenzenden Branchen, abzustellen ist. Dabei ist, wenn – wie hier – die Werbung für eine Dienstleistung beanstandet wird, nicht das Gesamtsortiment maßgeblich, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Werbemaßnahme zuzurechnen ist (BGH GRUR 2006, 778 Tz.19 - Sammelmitgliedschaft IV). Der Kläger greift mit seinem Klageantrag die Werbung der Beklagten im Internet für eine bestimmte Behandlungsmethode zur Fettreduzierung an. Der sachlich relevante Markt ist dabei nicht ein Markt für ästhetische Anwendungen wie CoolSculpting, sondern vielmehr weitergehend ein Markt zur Herbeiführung einer verschlankenden Veränderung von Körperformen. Eine derartige Veränderung, wie sie die Beklagte mit ihrer Behandlungsmethode anstrebt, lässt sich alternativ durch Diät, Sport, Nahrungsergänzungsmittel, (Heil-)Fasten und/oder plastische Chirurgie (Fettabsaugung) erreichen (OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2017 - 13 U 199/16 -, juris). Dies bedeutet, dass die Beklagte mit allen Ärzten, die auch Methoden zur Fettreduzierung anbieten - zum Beispiel Fettabsaugen oder Schönheitschirurgie - im Wettbewerb stehen. Zum anderen werden in Apotheken und Lebensmittelgeschäften Schlankheits- und Diätprodukte zur Fettreduzierung bei Menschen angeboten. Auch mit diesen Produkten konkurriert das CoolSculpting-System im weitesten Sinne. Schließlich ist ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beklagten und Unternehmen, die Kryolipolysegeräte herstellen und vertreiben, gegeben. Da die Beklagte über das Internet bundesweit wirbt, ist der räumlich relevante Bereich die gesamte Bundesrepublik Deutschland, auch wenn die Beklagte ihren Sitz in C hat. Denn für eine Kryolipolyse-Behandlung werden angesprochene Patienten auch von weit her die Beklagte aufsuchen, weil diese Behandlungsmethode in Deutschland noch nicht so weit verbreitet ist, dass nur Patienten im näheren Umkreis der Beklagten durch die Werbung angesprochen werden (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2017 - 3-08 O 189/16 -; OLG Celle, aaO). Ausgehend davon verfügt der Kläger über eine nicht unerhebliche Zahl von Mitgliedern auf dem hier sachlich und örtlich relevanten Markt. Mitglieder des Klägers sind unter anderem - über die Mitgliedschaft der Ärztekammer Hamburg und Schleswig-Holstein mittelbar Schönheitschirurgen in diesen Gebieten, - über die Mitgliedschaft der Apothekenkammer Nordrhein mittelbar die Apotheken in diesem Gebiet, - Hersteller von Arzneimitteln und Naturheilmitteln, - die Lebensmittelhändler M, O und X, die Produkte zur Fettreduzierung vertreiben und - Unternehmen, die Kryolipolysegeräte herstellen und vertreiben. 2. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers nach § 8 Abs. 4 UWG ist nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt der Kläger nicht gegen die mit der A Inc. getroffene Vereinbarung. In dem Vergleich ist lediglich geregelt, dass Werbeaussagen akzeptiert werden können, wenn sie sich auf „Fettzellen“, „kleine Fettansammlungen“ und deren langanhaltende Reduzierung oder Eliminierung beziehen (vgl. Anlage B 9, dort S. 10). Die Regelung enthält somit eine doppelte Einschränkung. Zunächst ist bereits unzutreffend, dass die Parteien vereinbart haben, derartige Regelung zu akzeptieren. Vielmehr heißt es dort lediglich, dass sie akzeptiert werden können. Der Kläger hat sich diesbezüglich auch ausdrücklich eine Überprüfung im Einzelfall vorbehalten. Im Übrigen bezieht sich diese Vereinbarung nur auf die oben aufgeführten Formulierungen. Die vorliegende Werbeaussage geht demgegenüber weit darüber hinaus. So heißt es bereits in der Überschrift „Fettreduktion mit Coolsculpting“. Der Text enthält sodann Begriffe wie „hartnäckige lokale Fettdepots“, „teilweise sogar für immer entfernen“ usw. Dabei handelt es sich um Formulierungen, die ausweislich Ziffer 1.2 der Vereinbarung gerade nicht mehr verwendet werden sollten. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht verwehrt, gegen die Werbeaussage vorzugehen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne der angegriffenen Werbeaussagen in den „freigegebenen“ Wortlaut des Vergleichs fallen sollten. Denn die einzelne Aussage kann vorliegend nicht isoliert betrachtet werden, sondern steht im Gesamtkontext zu den oben aufgeführten unzulässigen Formulierungen. Darüber hinaus ist nach Sinn und Zweck der Vereinbarung davon auszugehen, dass diese nur dann eingreifen soll, wenn die Werbung insgesamt den vereinbarten Anforderungen entspricht. Auch der Einwand der Beklagten, wonach der Kläger sachfremde Ziele verfolge, nämlich Druck auf die A Inc. als Hersteller auszuüben, greift nicht durch. Es handelt sich um eine bloße Mutmaßung, für die vorliegend kein Anhaltspunkt besteht. Für die angegriffene Werbung ist allein die Beklagte verantwortlich, sodass es dem Kläger nicht verwehrt ist, diesbezüglich gegen sie vorzugehen. Gleiches gilt in Bezug auf die Werbung anderer Lizenznehmer. II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 1. Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 8 UWG zu. Nach § 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre bzw. zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei sind bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 2015, 1244, Rn. 16 – Äquipotenzangabe in Fachinformation). Danach ist es irreführend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 15 f. – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss (BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II). Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Kläger dargelegt und bewiesen werden (BGH, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). a) Bei den angegriffenen Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung. Das OLG München hat in seinem Urteil vom 14.01.2016 (Az.: 29 U 2609/15) hierzu Folgendes ausgeführt: Es mag zwar richtig sein, dass die Behandlung in erster Linie ästhetischen Zwecken dienen soll. Das angestrebte ästhetische Ziel soll aber durch eine Einziehung des Fettgewebes und die nachfolgende Zerstörung von Fettzellen und somit durch einen körperlichen Eingriff erreicht werden. Gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel der Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch, wenn ästhetische Ziele durch Maßnahmen erreicht werden sollen, die in die körperliche Integrität eingreifen und dadurch Gesundheitsbezug haben. Die besonderen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen bei gesundheitsbezogener Werbung rechtfertigen sich aus dem Interesse an dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 4.181; BGH GRUR 2013, 649 Tz. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Dieses ist aber bei Maßnahmen zu ästhetischen Zwecken, deren Durchführung einen Gesundheitsbezug aufweisen, genauso berührt wie bei Maßnahmen, die selbst ein gesundheitsbezogenes Ziel haben. Dem ist nichts hinzuzufügen. b) Ob das von der Beklagten angewandte CoolSculpting-Verfahren die von ihr ausgelobte Fettreduzierung tatsächlich bewirken kann, ist fachlich (zumindest) umstritten. Dies ergibt sich namentlich aus dem als Anlage K 7 vorgelegten Artikel der Cochrane Gesellschaft Österreich. Darin führt der Autor aus, dass die bislang veröffentlichen Studien mangelhaft seien und sich die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Methode anhand der bisherigen Ergebnisse nicht beurteilen lasse. Insbesondere fehle es an einer Studie, bei der ein Vergleich mit einer unbehandelten Kontrollgruppe vorgenommen wird. Die gegen diesen Artikel vorgebrachten Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Diese hat der Kläger mit zutreffenden Erwägungen widerlegt (vgl. den Vortrag auf S. 27 – 28 der Replik vom 17.03.2017, Bl. 314 f. d. A.). Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Auch die Publikation von Nassab et al. (Anlage K 25, Bl. 398 ff. d. A.) bestätigt diese Kritik. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass weitere Studien in Bezug auf die streitgegenständliche Methode erforderlich seien. Darüber hinaus bescheinigen die Autoren den bislang durchgeführten Untersuchungen jeweils nur einen Level IV bzw. V Evidence. Einwände gegen diese Veröffentlichung hat die Beklagte nicht erhoben. Hinzu kommt, dass selbst einige der von der Beklagten vorgelegten Studien darauf hinweisen, dass noch weiterer Aufklärungsbedarf bestehe. Damit hat der Kläger ausreichend dargelegt, dass die Wirkung zumindest umstritten ist. Er ist nicht gehalten, einen wissenschaftlichen Nachweis einer Nichtwirkung zu erbringen, sondern muss lediglich Wirksamkeitszweifel darlegen. Demnach ist es im Ergebnis Sache der Beklagten, die wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussagen zu beweisen (vgl. KG, Urteil vom 02.06.2017, - 5 U 181/16). Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob – wie regelmäßig – in diesen Fällen eine (hier unstreitig nicht vorliegende) randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie hätte durchgeführt werden müssen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Selbst wenn eine solche Studie für den Wirksamkeitsnachweis der streitgegenständlichen Behandlungsmethode nicht notwendig wäre, so sind doch jedenfalls Untersuchungen zu fordern, die ähnlich hohen wissenschaftlichen Standards bezüglich der Aussagekräftigkeit entsprechen. Die Untersuchungen müssen daher unter anderem im Hinblick auf die statistische Signifikanz eine ausreichend hohe Probandenzahl umfassen, Messmethoden mit objektiver Reproduzierbarkeit anwenden, den Einfluss von möglichen Gewichtsschwankungen diskutieren und mit den Behandlungsparametern (Größe des Behandlungsareals, Behandlungszeit und – temperatur) hinsichtlich des von der Beklagten angewendeten Applikators vergleichbar sein (LG München, Urteil vom 07.04.2017, - 3 HK O 5086/16). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Die Beklagte hat zwar eine Reihe von Studien und Veröffentlichungen angeführt und (teilweise) auch vorgelegt. Diese sind jedoch nicht geeignet, die streitgegenständlichen Werbeaussagen wissenschaftlich abzusichern. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass und warum diese Studien den dargestellten Anforderungen nicht entsprechen. Diese Einwände sind unwidersprochen geblieben. Zu den einzelnen Studien gilt Folgendes: Bei der Studie von Manstein et al. 2008 handelt es sich um eine erste Grundlagenstudie, die an Schweinen durchgeführt wurde. Eine solche ist nicht geeignet, einen Nachweis der Wirksamkeit beim Menschen zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Studie von Zelickson et al. 2009. Auch bei dieser handelt es sich um eine bei Schweinen durchgeführte Grundlagenstudie. Die Studie von Dierickx et al. 2013 erfüllt nicht die Anforderungen einer aussagekräftigen klinischen Studie zur Wirkung der Kryolipolyse. Denn es handelt sich lediglich um eine retrospektive Auswertung. Zudem fehlen Angaben zu Behandlungszeit und -temperatur. Der Studie lässt sich auch nicht entnehmen, ob Kontrollmessungen von derselben Person an genau derselben Stelle des Körpers durchgeführt wurden. Bei der Studie Sasaki et al. 2014 können die ermittelten Resultate nicht beurteilt werden, da Einzelwerte nicht aufgeführt werden und auch keine Mittelwerte mit Standardabweichung angegeben sind. Ob Veränderungen nur bei einem oder mehreren Probanden messbar waren, lässt sich somit nicht beurteilen. Bei der Studie Bernstein 2013 handelt es sich um eine Einzelfallstudie, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Sie ist zudem auch nicht aussagekräftig, da beide Probanden ihr Gewicht nicht unerheblich verändert haben, sodass die Einflussfaktoren auf die Gewichtsveränderung nicht nachvollziehbar sind. Die Publikation von Stevens et al. 2013 stellt wiederum lediglich eine retrospektive Auswertung von Ergebnissen dar. Dabei ist insb. zu bemängeln, dass die Behandlungsparameter wie Behandlungsareal, Temperatur und Behandlungshäufigkeit nicht angegeben werden. Auch erfolgte die Auswertung und Beurteilung des Behandlungserfolgs lediglich anhand von Fotos und nicht durch eine Untersuchung der Teilnehmer. Die Studie von Coleman et al. 2009 ist bereits aufgrund der geringen Anzahl an Probanden nicht aussagekräftig. Die Teilnehmer wurden zudem nicht mit dem marktfähigen Endprodukt behandelt, sondern lediglich einem Prototyp. Die Publikation von Avram 2009 stellt keine eigene Studie dar, sondern ausschließlich eine Zusammenfassung der veröffentlichen Literatur. Neue Erkenntnisse ergeben sich dadurch nicht. Der Beitrag von Dover et al. 2009 stellt lediglich eine Poster-Präsentation dar, die nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers nicht veröffentlicht wurde. Behandlungsparameter wie Temperatur und Behandlungszeit werden ebenfalls nicht angegeben. Die Publikation von Nelson et al. 2009 stellt ebenfalls keine eigene Studie dar, sondern lediglich eine Übersichtsarbeit zum Thema Kryolipolyse, die den Stand der Forschung zusammenfasst. Die zusätzlich angeführten Studien sind bereits nicht vorgelegt worden, sodass diese für den Rechtsstreit ohne Bedeutung sind. c) Auch der Umstand, dass das von der Beklagten verwendete Gerät als Medizinprodukt zertifiziert ist, also eine CE-Kennzeichnung trägt, kann den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapiemethode nicht ersetzen. Denn dieses Kennzeichen ist kein Prüfsiegel für die Produktqualität, vielmehr bescheinigt es lediglich die Verkehrsfähigkeit des Produkts. Gleiches gilt für die erteilten Patente, die ebenfalls nichts über die hier werblich ausgelobte Wirksamkeit der Behandlungsmethode aussagen (vgl. KG, Urteil vom 02.06.2017, - 5 U 181/16). Auch die Zulassung des „CoolSculpting“-Systems durch die US-amerikanische Gesundheitsbehörde FDA genügt zur wissenschaftlichen Absicherung der Werbeaussagen nicht (vgl. KG, aaO). 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkostenpauschale in Höhe von 178,50 € aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die von ihm vorgenommene Berechnung dieser Pauschale (vgl. S. 24 – 25 der Klageschrift vom 05.12.2016, Bl. 24 f. d. A.) ist von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert : 90.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.