Der Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Vorsitzenden des Vorstandes – zu unterlassen, die nicht eingeklammerten Teile der nachfolgenden Klauseln oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zur Verwendung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über private Krankenversicherungen mit Verbrauchern zu empfehlen: a) [Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate in Rückstand, mahnt ihn der Versicherer.] Der Versicherungsnehmer hat [für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes sowie] Mahnkosten [in nachgewiesener Höhe,] mindestens 5 Euro je Mahnung, zu entrichten. [Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniskosten zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 VVG (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.] b) Die Mahnkosten betragen je Mahnung 5,00 EUR. c) Der Versicherungsnehmer hat [für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes sowie] Mahnkosten [in nachgewiesener Höhe], mindestens […] Euro je Mahnung, zu entrichten. 2. die Empfehlung der unter 1. genannten Klauseln zu widerrufen und den Widerruf sowie diesen Urteilstenor auf seiner Homepage www. anonym.de unter „Service“, dort unter „Rechtsquellen“ in einer dem sonstigen dortigen Text entsprechende Schriftart und –größe zu veröffentlichen, und zwar solange, wie die dort bereitgestellten Musterbedingungen die unwirksamen Klauseln enthalten, 3. an den Kläger 145,00 Euro vorgerichtlicher Abmahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. vom 21.10.2017 bis zum 22.12.2017 und in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG aufgenommen. Er verlangt von dem Beklagten, der die allgemeinen Interessen der Privaten Krankenversicherung, der Privaten Pflegeversicherung sowie seiner Mitgliederunternehmen vertritt, die Unterlassung der Empfehlung der streitgegenständlichen Klauseln in Musterbedingungen für die private Krankenversicherung. Auf der Homepage der Beklagten (www.anonym.de/service/Rechtsquellen) werden u.a. veröffentlicht die - Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung MB/KK 2009 (Stand: Januar 2017) - Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif, AVB/BT 2009 (Stand: Juli 2017) - Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Standardtarif MB/ST 2009 (Stand: Januar 2017). In den MB/KK 2009 waren bis mindestens zum 20.9.2017 unter § 8 Abs. 6, in den AVB/BT 2009 unter § 8 Abs. 3 und in den MB/ST 2009 unter § 8 Abs. 6 bis heute die streitgegenständlichen Klauseln enthalten. Einer Abmahnung des Klägers vom 20.9.2017 wegen der in den MB/KK 2009 enthaltenen Mahnkostenpauschale (von „mindestens 5 Euro“) trat der Beklagte am 6.10.2017 entgegen. Gleichwohl wurde der dortige § 8 Abs. 6 verändert, so dass es dort nunmehr heißt: „Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe, mindestens […] Euro je Mahnung, zu entrichten.“ Der Kläger ist – unter näherer Darlegung – der Ansicht, ein Anspruch auf Unterlassung der Empfehlung der streitgegenständlichen Klauseln für den rechtsgeschäftlichen Verkehr ergäbe sich wegen deren Verstößen gegen §§ 309 Nr. 5b und Nr. 5a BGB. Im Wesentlichen trägt er hierzu vor: Bei den empfohlenen „Mindestabmahnkosten“ handele es sich um Schadensersatzpauschalen i.S.d. § 309 Nr. 5 BGB unabhängig davon, ob der Beklagte einen konkreten Pauschalbetrag empfehle oder dessen konkrete Festlegung dem Klauselverwender überlasse. Die Klauseln seien gem. Nr. 5b unwirksam, weil der zwingend erforderliche Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens durch den Schuldner fehle. Ferner sei die erhobenen Pauschale von „mindestens 5 Euro“ bzw. „5,00 EUR“ höher als der ihm Mahnfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden des Klauselverwenders bzw. vergleichbarer Branchenunternehmen (Nr. 5a); tatsächlich fielen für eine Mahnung Kosten von weniger als 1,- € an. Dabei unterlägen die Klauseln als Regelung eines pauschalierten (Verzugs-)Schadensersatzes gegenüber dem Kunden, der schuldhaft seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme, der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB; es handele sich nicht um AGB-kontrollfreie „Entgelte“. Aus der Regelung des § 193 VVG, der „Mahnkosten“ nicht einmal erwähne, sondern nur von „Beitreibungskosten“ spreche, ergäbe sich nichts Gegenteiliges. Es erschließe sich auch aus den dortigen Sonderregelungen zum Verzug und dessen Folgen nicht, warum Mahnkosten im Falle einer Pauschalierung nicht kontrollfähig seien. Die erforderliche Wiederholungsgefahr sei durch den Rechtsverstoß indiziert und durch die verweigerte Unterlassungserklärung belegt. Des Weiteren bestehe ein Anspruch auf Widerruf (§ 1 UKlaG i.V.m. § 309 Nr. 5a und 5b BGB) sowie auf Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen. Der Kläger beantragt den Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Vorsitzenden des Vorstandes – zu untersagen [richtig: unterlassen], die nicht eingeklammerten Teile der nachfolgenden Klauseln oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zur Verwendung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über private Krankenversicherungen mit Verbrauchern zu empfehlen: a) [Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitagsanteilen für zwei Monate in Rückstand, mahnt ihn der Versicherer.] Der Versicherungsnehmer hat [für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes sowie] Mahnkosten [in nachgewiesener Höhe,] mindestens 5 Euro je Mahnung, zu entrichten. [Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniskosten zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 VVG (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.] b) Die Mahnkosten betragen je Mahnung 5,00 EUR. c) Der Versicherungsnehmer hat [für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes sowie] Mahnkosten [in nachgewiesener Höhe], mindestens […] Euro je Mahnung, zu entrichten. 2. die Empfehlung der unter 1. genannten Klauseln zu widerrufen und den Widerruf sowie den Urteilstenor auf seiner Homepage www.anonym.de/Service/Rechtsquellen unter Verwendung der dem sonstigen dortigen Text entsprechenden Schriftart und –größe solange zu veröffentlichen, wie dort die vorstehenden Klauseln in den Musterbedingungen enthalten sind, 3. an den Kläger 145,00 Euro vorgerichtlicher Abmahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. vom 21.10.2017 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Er hält die Klage teilweise für unzulässig, weil der Klageantrag zu 1. insoweit nicht hinreichend bestimmt sei, als dort „inhaltsgleiche Klauseln“ genannt seien. Ferner sei die Klage aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen unbegründet: Die §§ 307 ff BGB seien auf die streitgegenständlichen Klauseln schon aufgrund spezialgesetzlicher abschließender Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 192 ff VVG) nicht anwendbar. Dort seien die allgemeine Versicherungspflicht der Versicherten und damit korrespondierend der Kontrahierungszwang der Versicherer festgelegt. Anstelle des ordentlichen Kündigungsrechtes habe der Gesetzgeber in § 193 Abs. 6 – 10 VVG ein gesetzlich vorgeschriebenes Mahnverfahren (mit der Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif als letzter Konsequenz) eingeführt. Dem Versicherer sei es nicht gestattet, Verzugszinsen zu fordern, sondern er sei auf den Säumniszuschlag verwiesen. In dieses völlig eigene Gesamtsystem sei das zwingend vorgeschaltete Mahnverfahren mit seinen Beitreibungskosten als gesetzlich vorgegebener Regelungsbestandteil fest eingebettet und integriert. Die Zahlung der Beitreibungskosten sei dabei zwingende Voraussetzung für die Rückkehr in den „Ausgangstarif“. Aufgrund dieser abschließenden Regelung sei ein Rückgriff auf die Vorgaben der §§ 305 ff BGB ausgeschlossen. Keinesfalls seien die angegriffenen Klauseln unwirksam. Sie verstießen nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei den Regelungen der Mahnkosten handele es sich um kontrollfreie Bestimmungen. Der Versicherer sei gesetzlich zur Mahnung und zur Einziehung der damit verbundenen Beitreibungskosten verpflichtet. Die Beitreibungskosten stellten in dem System des Notlagentarifs einen Teil der Prämie dar. Aus § 38 Abs. 1 Satz 1 VVG ergäbe sich, dass der Versicherte die Mahnkosten zu tragen habe. Die Mahngebühr werde auch maßgeblich im Interesse des Versicherten gezahlt. Anderenfalls handele es sich um eine schlichte Preisabrede über Nebenleistungen, die anders als Preisnebenabreden ebenfalls der AGB-Kontrolle entzogen wäre. Es handele sich auch nicht um Schadensersatzpauschalen, sondern um einen Teil der Prämie, mithin um eine monetäre Gegenleistung für die vom Versicherer erbrachte Leistung. Ein Verschuldenselement sei in § 193 VVG nicht enthalten. Die streitgegenständlichen Bestimmungen würden im Wesentlichen nur den Inhalt von § 193 VVG wiederholen und schränkten keine wesentlichen Rechte oder Pflichten so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Jedenfalls sei ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Klauseln im Basistarif und im Standardtarif wegen rechtlicher Unmöglichkeit nicht durchsetzbar. Änderungen der dortigen Bestimmungen seien nur unter den Voraussetzungen von § 203 VVG möglich. Ferner bedürfe er, der Beklagte, im Hinblick auf die Bestimmungen des Basistarifs einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundesministeriums für Finanzen als Fachaufsicht, die von dort erklärt worden sei. Für die Bestimmungen des Standardtarifs bedürfe es der – erteilten – Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dies bestätige auch die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Klauseln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, von der sie keinen Gebrauch gemacht hat (Schreiben der BaFin vom13.2.2018, Bl. 105 d.A.). E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragene Kläger ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigt. Der Antrag zu 1. ist zulässig, und zwar auch soweit dort die Unterlassung der Empfehlung „inhaltsgleicher Klauseln“ geltend gemacht wird. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten, der insoweit die Zulässigkeit bezweifelt, ohne weiteres aus § 9 Nr. 3 UKlaG, wonach die Urteilsformel auch das Gebot zu enthalten hat, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in AGB zu unterlassen. Dies dient dazu, künftige Umgehungen zu verhindern, so dass nach der „Kerntheorie“ bereits der Unterlassungsanspruch inhalts- oder kerngleiche Bestimmungen erfasst. Das Gebot ist vom Gericht unabhängig davon auszusprechen, ob der Klageantrag sich auf inhaltsgleiche Klauseln erstreckt (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UKlaG, 36. Aufl. 2018, § 9 Rn 4). Die Aufnahme „inhaltsgleicher Klauseln“ in den Antrag macht diesen daher ersichtlich nicht unzulässig. 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Empfehlung der streitgegenständlichen Klauseln zu. a) Gemäß § 1 UKlaG besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf, wenn die zur Verwendung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfohlenen Bestimmungen nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Die von dem Beklagten veröffentlichten Musterbedingungen für den Bereich der privaten Krankenversicherung werden von ihm für den rechtsgeschäftlichen Verkehr, nämlich zur Verwendung als Allgemeine Versicherungsbedingungen durch die Versicherer in ihren entsprechenden Verträgen mit Versicherungsnehmern, empfohlen. Die beanstandeten Klauseln bezüglich der „Mahnkosten von mindestens 5 Euro“, „Mahnkosten von 5,- Euro“ sowie „Mahnkosten von mindestens […] Euro“ je Mahnung sind kontrollfähig (aa) und inhaltlich unwirksam (bb, cc): aa) Der von dem Beklagten zunächst gegen die Kontrollfähigkeit angeführte Umstand, dass in § 193 Abs. 6 – 10 VVG eine spezielle Regelung für den Fall getroffen wird, dass der Versicherungsnehmer mit seinen Beitragszahlungen in Rückstand gerät, führt nicht dazu, dass die Festlegung von Kosten für die dort vorgeschriebenen Mahnungen im Rahmen der konkreten Versicherungsbedingungen von vornherein gänzlich einer Inhaltskontrolle entzogen wäre. Auch wenn sich aus dieser Regelung ergibt, dass der Versicherer den Kunden unter den dort genannten Voraussetzungen „zu mahnen hat“, besagt dies nicht, dass der Versicherer die im Gesetz selbst nicht geregelte Pflicht zur Kostentragung und zur Höhe der Mahnkosten „kontrollfrei“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festlegen könnte. Entgegen der Ansicht des Beklagten lassen sich die Mahnkosten auch nicht als Teil der vom Versicherer zu entrichtenden Prämie, mithin als kontrollfreier „Preis für die Hauptleistung“ verstehen. Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, kontrollfähig. Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung; hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH, Urteil vom 17.10.2017 – XI ZR 157/16 – , NJW 2018, 219 aaO mwN). Die Prämie (§ 33 VVG), die als solche grundsätzlich der freien Vereinbarung der Parteien unterliegt, ist die vom Versicherungsnehmer geschuldete Gegenleistung für den vom Versicherer zu gewährenden Versicherungsschutz (Prölls/Martin-Knappmann, VVG 29. Aufl., § 33 Rn. 4), d.h. das Entgelt für die vom Versicherer zu übernehmende Gefahrtragung. § 1 Abs. 1 S. 2 VVG definiert dabei den Begriff der Prämie als die Zahlungen, die vereinbarungsgemäß an den Versicherer zu leisten sind. Dazu zählen zunächst die Beitrage, im weiteren Sinne aber auch Gebühren, Steuern und sonstige Nebenentgelte (Langheid/Rixecker-Rixecker, VVG 5. Aufl., § 33 Rn 2). Vorliegend handelt es sich ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei den Mahnkosten hingegen nicht um einen solchen Teil der Prämie oder eine vereinbarte Nebenleistung, sondern vielmehr um solche Aufwendungen, die für die nach der gesetzlichen Vorgabe in § 193 Abs. 6 VVG dem Versicherer im Fall von Beitragsrückständen auferlegte Mahnung des Versicherungsnehmers entstehen, mithin um einen grundsätzlich im Aufgabenkreis des Versicherers liegenden Verwaltungsaufwand. Die damit generell dem Beklagten obliegende Kostentragung wird durch die angegriffenen Klauseln auf die Kunden abgewälzt. Gerade der Umstand, dass in § 193 VVG die Rechtsfolgen verspäteter oder unterbliebener Beitragszahlungen in spezieller Weise dahingehend geregelt sind, dass dem Versicherer Mahnungen gesetzlich vorgegeben sind, bei deren Erfolglosigkeit die Versicherung (lediglich) im Notlagentarif fortgeführt wird und der Versicherungsnehmer erst nach Ausgleich der Rückstände wieder in den Ausgangstarif übernommen wird, verdeutlicht, dass die Mahnungen in Erfüllung einer gesetzlich begründeten Verpflichtung des Versicherers erfolgen, die sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (OLG Köln, r+s 2015, 55; aA Prölss/Martin-Voit, 29. Aufl, § 193 Rn 41). Diese Vorschrift selbst enthält keine ausdrückliche Regelung über die Kostentragung bezüglich der Mahnung, die von vornherein zu einer Kostentragungspflicht des Kunden führen würde. Der Hinweis des Beklagten auf § 38 VVG, wonach dem Versicherungsnehmer „auf dessen Kosten“ eine Zahlungsfrist zu bestimmen ist, verfängt dabei nicht. Denn während § 38 VVG bestimmt, dass die dort geregelte „qualifizierte Mahnung“ bezüglich nicht gezahlter Folgeprämien (mit den dort normierten Rechtsfolgen von Leistungsfreiheit und Kündigung) „auf Kosten des Versicherungsnehmers“ erfolgt, ist eine derartige Kostentragung in der Regelung des § 193 Abs. 6 VVG, der gegenüber § 38 VVG die Spezialregelung für den Folgeprämienverzug im Bereich der Krankenversicherung darstellt (Langheid/Rixecker-Muschner, VVG, § 193 Rn. 81), gerade nicht festgelegt. Von einer grundsätzlichen Kostentragung des Versicherungsnehmers, die von den angegriffenen Klauseln lediglich bestätigt würde, kann daher nicht ausgegangen werden (anders, aber ohne Begründung: Schäfer, Der privilegierte Prämienzahlungsverzug in der privaten Krankenversicherung, r+s 2011, 96). Ebenso wenig zwingend erscheint vor diesem Hintergrund die Annahme, dass Mahnkosten von den in § 193 Abs. 6 VVG genannten „Beitreibungskosten“ umfasst wären, die vom Versicherungsnehmer auszugleichen sind, ehe er in den Ausgangstarif zurückkehren kann. Mit dem Begriff der „Beitreibungskosten“ können auch lediglich Kosten der gerichtlichen Beitreibung und Zwangsvollstreckung gemeint sein, zumal „Mahnkosten“ gerade nicht ausdrücklich genannt werden. Ferner folgt eine Kostentragung auch nicht daraus, dass die dem Versicherer gesetzlich auferlegte Mahnung im (überwiegenden) Interesse des Versicherungsnehmers erfolgen würde, denn der Versicherungsnehmer bleibt aufgrund der Mahnungen letztlich nur noch im Notlagentarif mit geringerem Leistungsumfang versichert. bb) Die angegriffenen Bestimmungen sind mithin als kontrollfähige Preisnebenabrede unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die betroffenen Kunden durch die Abwälzung der Kosten in unangemessener Weise benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). cc) Die inhaltliche Unwirksamkeit der Klauseln beruht überdies aber auch darauf, dass diese Mahnkosten als pauschalierter Schadensersatzanspruch anzusehen sind, ohne dass der Beklagte darlegt, dass die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt, und zudem dem Versicherungsnehmer auch nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden gar nicht oder in geringerer Höhe entstanden sei (§ 309 Nr. 5a und 5b BGB). Die Vorschrift des § 309 Nr. 5 BGB erfasst solche Klauseln, die dem Grunde nach bestehende gesetzlich oder vertraglich begründete Ansprüche auf Schadensersatz pauschalieren (BGH, Urteil vom 17.9.2009 – Xa ZR 40/08 –, NJW 2009, 2398 zur Bearbeitungsgebühr von Rücklastschriften) und dabei an ein vertragsstörendes Verhalten anknüpfen (MüKoBGB-Wurmnest.7. Aufl. 2017, § 309 Nr. 5, Rn 10). Sie dient mit den dort aufgestellten Voraussetzungen dem Schutz des Kunden davor, dass das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot durch einseitige Vertragskonditionen umgangen wird (Wurmnest aaO, Rn 2). Vorliegend handelt es sich bei den Kosten der in § 193 Abs. 6 VVG gesetzlich dem Versicherer auferlegten Mahnung um einen Schaden, der ihm infolge der vertragswidrigen Nichtzahlung der Versicherungsprämien durch den Versicherungsnehmer entsteht, mithin um einen – verschuldensabhängigen (Marlow/Spuhl, Die Neuregelung der privaten Krankenversicherung durch das VVG, VersR 2009, 593, 602) – Verzugsschaden, der entgegen den Vorgaben des § 307 Nr. 5 BGB pauschaliert wird. Dass nach dem Regelungssystem des § 193 VVG keine Verzugszinsen, sondern nur Säumniszuschläge erhoben werden können, ändert daran nichts. b) Die erforderliche Wiederholungsgefahr begründet sich aus der Verweigerung einer Unterlassungserklärung und der Verteidigung der Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln durch den Beklagten im Prozess. c) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Unterlassung wäre ihm im Bereich des Basistarifs und des Standardtarifs nicht durchsetzbar, weil rechtlich unmöglich. Sind die von ihm empfohlenen Musterbedingungen gerichtlich für unwirksam befunden, obliegt es ihm, die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Unbedenklichkeits- und Zustimmungserklärungen einzuholen. Dass bislang die angegriffenen Klauseln vom Bundesministerium für Finanzen als unbedenklich angesehen würden bzw. die BaFin ihnen zugestimmt hätte, ändert an der rechtlichen Beurteilung nach §§ 307 ff BGB nichts. 3. Gemäß § 9 Nr. 4 UKlaG ist neben der Unterlassung der Empfehlung auszusprechen, dass das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben ist, wie die Empfehlung verbreitet worden ist. Insoweit ist dem Beklagten aufzugeben, den Widerruf der Klauseln und den Urteilstenor auf seiner Homepage www.anonym.de/Service/Rechtsquellen unter Verwendung der dem sonstigen dortigen Text entsprechende Schriftart und –größe zu veröffentlichen, und zwar solange, wie die dort bereitgestellten Musterbedingungen die unwirksamen Klauseln enthalten. 4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen ergibt sich gem. §§ 5 UKlaG, 12 UWG in geltend gemachter Höhe; dier verlangte Kostenpauschale (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Bornkamm, UWG, 36. Aufl. 2018, § 12 UWG Rn 1.1.32) ist angemessen. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. 6. Streitwert: 7.500,- € (2.500,- € je Klausel; kein eigenständiger Streitwert für den Antrag zu 2)