Urteil
32 O 23/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0406.32O23.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen
aus 9.400 € seit dem 09.12.2015
aus jeweils weiteren 4.700 € seit dem 16.12.2015, 16.01.2016, 16.02.2016, 16.03.2016, 16.04.2016 und 16.05.2016.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 1,635,04 € ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen aus 9.400 € seit dem 09.12.2015 aus jeweils weiteren 4.700 € seit dem 16.12.2015, 16.01.2016, 16.02.2016, 16.03.2016, 16.04.2016 und 16.05.2016. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 1,635,04 € ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin veräußerte an die Beklagte sechs Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen X-XX 0000, X-XX 0000, X-XX 0000, X-XX 0000, X-XX 0000 und X-XX 0000. Die Beklagte sollte als Gegenleistung eine Zahlung i.H.v. 66.000,- € leisten, im Übrigen ist der Inhalt des Kaufvertrages streitig. Die alleinige Gesellschafterin und gleichzeitige Geschäftsführerin der Klägerin ist Frau N N1 . Diese war bis zum 27.08.2015 ebenfalls alleinige Gesellschafterin der Beklagten. Am Morgen des 27.08.2015 fand im Büro des Herrn B N1 , dem Ehemann von Frau N N1 , unter Anwesenheit der Parteien eine Bargeldübergabe statt, deren Höhe und Zahlungszweck zwischen den Parteien streitig ist. Anwesend waren Herr B N1 , Herr I M , Gründer der Vorläufer-Gesellschaft der Beklagten und Vater von E M , dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herr F D , sowie N2 L , welcher das beklagte Unternehmen zusammen mit Herrn D fortführen wollte. Im Anschluss an die Geldübergabe begaben sich die Vorgenannten zu einem Notartermin, im Rahmen dessen Frau N N1 ihre Unternehmensanteile an der Beklagten an Herrn D übertrug. Der notarielle Kaufvertrag sah einen Kaufpreis für die Geschäftsanteile i. H. v. 12.500 € vor (vgl. Bl. 24 Anlagenheft = AH). Die Klägerin behauptet, dem Verkauf der sechs Fahrzeuge habe der schriftliche Kaufvertrag vom 27.07.2015 (Bl. 1 f. AH) zugrunde gelegen, welcher einen Eigentumsvorbehalt und die Verpflichtung der Beklagte umfasste, die KFZ-Briefe (Zulassungsbescheinigung Teil II) nach der Umschreibung/Zulassung der Fahrzeuge an die Klägerin zurückzugeben. Die Beklagte habe sich mit Darlehensvertrag vom selben Tag (Bl. 6 f. AH) verpflichtet, für die sechs Fahrzeuge einen Gesamtbetrag von 66.000,- € an die Klägerin in 13 monatlichen Raten à 4.700,- €, beginnend mit dem 15.10.2015 und einer Schlussrate von 4.900,- € zu zahlen. Die Geldübergabe am 27.08.2015 habe weder etwas mit der im Rahmen des Kauf- und Darlehensvertrages vereinbarten Geldsumme für die Kraftfahrzeuge, noch mit der Übertragung der GmbH-Anteile zu tun gehabt. Dort sei vielmehr ein Gesamtbetrag von 150.000 € von Herrn D an Herrn I M für den Wert des Unternehmens gezahlt worden. Die Klägerin hat ursprünglich in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 32 O 142/16, welches am 22.04.2016 rechtshängig geworden und mit Beschluss vom 18.01.2017 mit dem hiesigen Verfahren verbunden worden ist, die Herausgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil II (KFZ-Briefe) zu den sechs streitgegenständlichen Fahrzeugen beantragt. Nachdem die Beklagte die streitgegenständlichen sechs Fahrzeuge veräußert hat, haben die Parteien den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt, bezüglich vierer Fahrzeuge die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.12.2016 (Bl. 202 d.A.), eingegangen am 03.01.2017, und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 (Bl. 233 d.A.) und bezüglich der verbleibenden zwei Fahrzeuge mit Schriftsätzen vom 10.01.2018 (Bl. 291), eingegangen am 11.01.2018, und 04.01.2018 (Bl. 288 d. A.). Die Klägerin beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 37.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: aus 9.400 € seit dem 09.12.2015 aus jeweils weiteren 4.700 € seit dem 16.12.2015, 16.01.2016, 16.02.2016, 16.03.2016, 16.04.2016, 16.05.2016. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kaufvertrag sei mündlich ohne Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts geschossen worden. Die Klägerin habe die vorgelegten Kauf- und Darlehensverträge nachträglich erstellt und die Unterschrift des damaligen Geschäftsführers der Beklagten gefälscht. Die vollständige Kaufpreiszahlung i.H.v. sei bereits am 27.08.2016 erfolgt. Der Geschäftsführer der Beklagten D habe am 27.08.2015 den Kaufpreis für die sechs Pkws in Höhe von 66.000,- € in bar an Herrn N1 gezahlt, der dieses Geld für die Klägerin entgegen genommen habe. Zudem seien bei der Bargeldübergabe weitere 12.500,- € an Herrn N1 gezahlt worden, welche er für seine Ehefrau N N1 , die damalige Alleingesellschafterin der Beklagten für die Übertragung ihrer Geschäftsanteile an den Geschäftsführer der Beklagten in Empfang genommen habe. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlüssen vom 10.08.2016 und 18.01.2017 durch Vernehmung der Zeugen E M , N2 L , I M und B N1 . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom 30.11.2016 (Bl. 69 ff. d. A.) und 17.11.2017 (Bl. 259 ff. d. A.) verwiesen. Die Verfahren 32 O 23/16 und 32 O 430/16 sind zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Beweisaufnahme verbunden worden. Die Akten 32 O 141/16 sind beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 37.600 € nebst Zinsen in dem beantragten Umfang aus dem zwischen Kläger und Beklagtem vereinbarten schriftlichen Kauf- und Darlehensvertrag vom 27.07.2015. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Verkauf der sechs Autos der schriftliche Kaufvertrag vom 27.07.2015 (Bl. 4 f. AH) zugrunde lag und sich die Beklagte mit Darlehensvertrag vom selben Tagverpflichtete, für die sechs Fahrzeuge einen Gesamtbetrag von 66.000,- € an die Klägerin in 13 monatlichen Raten à 4.700,- €, beginnend mit dem 15.10.2015, und einer Schlussrate von 4.900,- € zu zahlen (Bl. 6 f. AH). Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die glaubhafte Aussage des Zeugen E M . Er hat ausgesagt, seinerzeit als Geschäftsführer der Beklagten den Kauf- und Darlehensvertrag unterschrieben zu haben. Es handele sich bei beiden Unterschriften um seine eigene Unterschrift, obwohl beide Unterschriften unterschiedlich sind. Unschädlich ist hierbei, dass der Zeuge, der angegeben hat, die Verträge mit dem Herrn N1 geschlossen zu haben, offensichtlich irrig davon ausging, Herr N1 sei der Geschäftsführer der Klägerin gewesen (Bl. 73 d. A.). Ausreichend ist insoweit, dass er sich nicht über seinen Vertragspartner, die N1 Fahrzeuglackierungs GmbH, irrte. Dies ist seiner Aussage zu entnehmen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage vermag nicht dadurch erschüttert zu werden, dass Kauf- und Darlehensvertrag von der veralteten Firmenbezeichnung der Beklagten ausgehen, welche zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse nicht mehr existierte. Anders, als das OLG Köln es in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 11 U 109/16 gewürdigt hat (vgl. Bl. 152 d. BA 32 O 141/16), ist davon auszugehen, dass sich die Bezeichnungen „00000 Personenbeförderer GmbH“ und „0000 B1 Chauffeurdienst GmbH“, welche weiterhin unter der identischen Adresse firmierten, nicht so deutlich voneinander abheben, als dass dies zwingend hätte auffallen müssen. Bei einem Vertragsschluss, welcher neben den Parteien noch zahlreiche weitere Informationen, insbesondere zum Vertragsgegenstand und den Modalitäten der Gegenleistung enthält, ist es lebensnaher davon auszugehen, dass eine seit langem geläufige und erst seit kurzer Zeit veränderte Firmenbezeichnung übersehen wird. In diesem Zusammenhang spricht gerade dafür, dass der vorgelegte Kauf- und Darlehensvertrag am 27.07.2015 abgeschlossen wurde, dass die fehlerhafte Firmenbezeichnung in die Fahrzeugpapiere übernommen wurde (Bl. 193 BA 32 O 141/16). Da bei einer Ummeldung beim Straßenverkehrsamt für gewöhnlich der Kaufvertrag vorgelegt werden muss, ist davon auszugehen, dass hierbei die fehlerhafte Bezeichnung aus dem schriftlichen Kauf- und Darlehensvertrag übernommen wurde. Voneinander unabhängige Fehler seitens der Klägerin bei einer angeblich nachträglichen Erstellung der Verträge auf der einen Seite, und der Eintragung durch die Beklagte auf der anderen Seite, sind sehr unwahrscheinlich. Gegen einen von der Beklagtenseite behaupteten, von den schriftlichen Urkunden abweichenden mündlichen Vertrag zwischen Kläger und Beklagtem spricht im Übrigen bereits, dass die Beklagte Angaben zu Einzelheiten bzgl. Zeit, Ort und möglichen, anwesenden Parteien eines solchen Vertragsschlusses bis zuletzt schuldig blieb. Auch die Aussage des Zeugen L vermag insofern die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Seine Angaben zu den angeblichen mündlichen Vereinbarungen im Rahmen seiner Zeugenaussage im hiesigen Verfahren widersprachen den Angaben im einstweiligen Verfügungsverfahren (32 O 141/16). Im hiesigen Verfahren hat er ausgesagt, erst ganz zum Schluss, d.h. kurz vor der Geldübergabe sei die Summe, welche gezahlt werden sollte, vereinbart worden. Demgegenüber hatte er in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ausgesagt, dass der Preis bereits 2 Monate zuvor beziffert worden sei. b) Die Kaufpreis-/Darlehensforderung ist nicht durch Erfüllung erloschen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte durch ihren Geschäftsführer D am 27.08.2015 einen Betrag von 66.000,- € auf den Kaufpreis an Herrn N1 gezahlt hat, welchen dieser für die Klägerin in Empfang genommen habe. Bereits die Vernehmung des seitens der Beklagten benannten Zeugen L hat den Vortrag der Beklagten nicht in glaubhafter Weise bestätigt. Der Zeuge L hat zwar in seiner Vernehmung ausgesagt, das Geld sei für Herrn N1 bzw. Familie N1 bestimmt gewesen. Dies steht jedoch bereits im Widerspruch dazu, dass er im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgesagt hat, wer das Geld endgültig bekomme, das wisse er nicht. Diesen Widerspruch vermochte er nicht aufzuklären. Vielmehr erklärte er – für das Gericht wenig nachvollziehbar – davon ausgegangen zu sein, dass das Geld für Herrn N1 bestimmt gewesen sei, weil am Ort der Geldübergabe auf dem Klingelschild der Name N1 angebracht gewesen sei. Herrn N1 habe er selbst bislang nicht gekannt, da Herr I M bislang der Mittelsmann zwischen den Parteien gewesen sei. Diese Aussage stützt den behaupteten Zahlungsvorgang der Beklagten nicht. Vielmehr bleibt es ein lebensfremder Vorgang, einen Betrag von mindestens 66.000 € über einen behaupteten Mittelsmann an eine unbekannte Person zu zahlen, um hierdurch eine Verbindlichkeit zu begleichen, deren Inhaber man nicht einmal kennt. Auch hinsichtlich der Angabe zur Höhe des am 27.08.2015 übergebenen Bargeldes, es seien an Herrn N1 66.000,- € für die Autos der Klägerin und 12.500,- € für die Geschäftsanteile der Ehefrau des Herrn N1 , Frau N N1 , gezahlt worden, war die Aussage nicht glaubhaft. Ihr steht der WhatsApp-Verlauf zwischen Herrn N1 und dem Zeugen L entgegen. Auf den Vorhalt, weshalb der Zeuge darin schrieb: „Du hast 150.000,- € nicht umsonst bekommen, oder M“ (Bl. 46 AH zu 32 O 23/16), wusste der Zeuge nicht zu erläutern, weshalb er in der WhatsApp den Betrag 150.000,- € geschrieben hat. Seine Aussage wirkt sichtlich unsicher. Der Zeuge L korrigierte seine vorhergehende Aussage, es seien 66.000 € + 12.500 € gezahlt worden, indem er bekundete, der Zeuge M habe auch etwas bekommen. Er zog sich darauf zurück, dass er das Geld nicht mitgezählt habe und nur wisse, dass Herr N1 66.000,- € plus 12.500,- € bekommen habe, mehr möchte er nicht sagen (Bl. 50 R d. A.). Diese Widersprüche führten bereits zu so starken Zweifeln an der Darstellung des Zeugen, dass es auf die Würdigung der Aussagen der Zeugen I M und N1 , die den Vortrag der Klägerseite bestätigten, am 27.08.2015 seien an ihn 150.000,- € für den inneren Wert des Unternehmens gezahlt worden, nicht mehr ankommt. 2. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen im Rahmen des Antrags zu 1) folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Hinsichtlich der Fälligkeit der Verzugszinsen ist auf die im Antrag angegebene Staffelung der Monatsraten zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Herausgabeanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn ohne die Veräußerung der Fahrzeuge nach Eintritt der Rechtshängigkeit wäre die Beklagte zur Rückgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil II der sechs Fahrzeuge verpflichtet gewesen. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch unmittelbar aus der zwischen den Parteien streitigen „Erklärung über den Empfang und die Rückgabepflicht der KFZ-Briefe gemäß Rechnung vom 27.07.2015“ folgte. Insbesondere bedarf es keiner genaueren Auseinandersetzung mit den rechtlichen Wirkungen einer solchen Erklärung zwischen der Klägerin und dem unterschreibenden Mitarbeiter T für die Beklagte. Denn ein solcher Anspruch auf Rückgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil II ergab sich bereits aus § 3 des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und Beklagten. Hiernach waren die Zulassungsbescheinigungen Teil II nach Umschreibung der Fahrzeuge, welche nach eigenem Vortrag der Beklagten erfolgt war, durch die Beklagte unverzüglich an die Verkäuferin zurückzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO und in Bezug auf die zu vollstreckenden Kosten für den erledigten Teil auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Streitwert: Bis zum 06.07.2016: 9.000,- € Ab dem 07.07.2016: 46.600,- € Ab dem 04.01.2017: 40.600,- € Ab dem 11.01.2018: 37.600,- € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .