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Urteil

31 O 396/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0508.31O396.17.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.01.2018, Az.: 31 O 396/17, wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.01.2018, Az.: 31 O 396/17, wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Antragstellerin bietet seit 1977 Fahrräder und Pedelecs (elektrische Fahrräder/E-bikes) und Fahrradzubehör unter der Marke „L“ in der Bundesrepublik Deutschland an. Die Antragsgegnerin wurde 2017 gegründet, betreibt Handel mit Turn- und Sportartikeln aller Art sowie insbesondere auch mit Fahrrädern sowie Fahrrädern mit Elektromotor und hat ihren Sitz in Schweinfurt. Seit 2017 hält die L Industries AG eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von 49,9 % an der Antragsgegnerin. Die L Industries AG ist eine in Österreich, X, ansässige Holdinggesellschaft mit unterschiedlichen Beteiligungen an Unternehmen im Fahrzeugbereich. Der Schwerpunkt hinsichtlich dieser Beteiligungen liegt in der Motorrad- und Automobilbranche. Die L Industries AG ist Mehrheitsaktionärin der L AG. Bei der L AG handelt es sich um einen international agierenden Motorrad- und Sportwagenhersteller. Die L Industries AG firmiert seit dem 29.07.2016 unter dieser Bezeichnung (hervorgegangen aus Verschmelzung der D Industries AG auf die C-HOLDING AG). Im Jahre 1997 schlossen die Antragstellerin und die L-Motorradholding Aktiengesellschaft einen Lizenzvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages wurden alle L-Markenrechte der Antragstellerin auf die L Holding übertragen (§ 2 des Vertrages). Eine ausschließliche weltweite Lizenz der Antragstellerin an den L-Marken für Fahrräder und Fahrradprodukte wurde bestätigt. Die L-Marken waren von der F AG aus der Insolvenzmasse der L-Motor-Fahrzeugbau Aktiengesellschaft, N, erworben worden. Weiterhin verpflichteten sich die Firmen L-Holding und L-SMC dazu, das Schlagwort L nicht in der Sparte Fahrrad und nicht als Firmenbestandteil zu nutzen (§ 3 des Vertrages). In der Publikation „Q BIKE REPORT“ (Anlage AST 1, Bl. 23, 24 d.A.) warb die Antragsgegnerin u.a. mit der Aussage: „NEXT LEVEL eMOBLITY Mit der Q werden wir das nächste Level in Sache eMobility erreichen. Und dafür können wir uns keinen besseren Partner als die an der Q beteiligte L Industries AG vorstellen. Mit ihren weltweit bekannten Marken L Motorrad (ausgenommen L Fahrrad), Husqvarna Motorcycles, WP und Pankl zählt sie in ihren Segmenten jeweils zu den Technologie- und Marktführern. Durch diese strategische Partnerschaft eröffnen sich uns bislang ungeahnte Möglichkeiten auf technologischer sowie strategischer Ebene. Unsere klare Vision: Gemeinsam die führende Rolle im Bereich Zero Emission für Leichtgewichtfahrzeuge einzunehmen.“ In einer Stellenanzeige in dem Fahrradmagazin Velobiz warb die Antragsgegnerin wie folgt: „Unser Fokus liegt auf der Entwicklung und dem Vertrieb von eBikes sowie Fahrrädern. In unterschiedlichen Märkten möchten wir eine Führungsposition in Sachen Technik, Design sowie Wirtschaftlichkeit einnehmen und dafür können wir uns keinen besseren Partner als die an der Q beteiligte L Industries AG vorstellen.“ Mit Beschlußverfügung der Kammer vom 02.01.2018 ist der Antragsgegnerin verboten worden, mit den Aussagen: „Und dafür können wir uns keinen besseren Partner als die an der Q beteiligte L Industries AG vorstellen. Mit ihren weltweit bekannten Marken L Motorrad (ausgenommen L Fahrrad), Husqvarna Motorcycles, WP und Pankl zählt sie in ihren Segmenten jeweils zu den Technologie- und Marktführern.“ sowie der zitierten Passage aus der Stellenanzeige zu werben oder werben zu lassen. Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, es liege sowohl eine unzulässige firmenmäßige Nutzung der Bezeichnung L durch die Antragsgegnerin vor als auch eine lauterkeitsrechtliche Irreführung. Für den Verkehr gehe aus den angegriffenen Äußerungen nicht hervor, ob es die L Industries AG sei, die im Fahrradbereich tätig sei und wem die L Fahrrad-Marken zuzuordnen seien. Der Verkehr können den angegriffenen Äußerungen nicht entnehmen, daß eine Firma L nichts mit der Antragstellerin zu tun habe. Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluß vom 2. Januar 2018 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie nutze das Zeichen „L“ nicht im Geschäftsverkehr für ein in der Fahrradbranche tätiges Unternehmen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln sowie eine fehlende Aktivlegitimation der Antragstellerin. Ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, da der angegriffene Werbeauftritt der Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgrund von Pressekonferenzen und Pressemitteilungen bereits im August 2017 bekannt gewesen sei. Die Antragsgegnerin stelle ausdrücklich klar, daß „L Fahrrad“ nicht zum Konzern der L Industries AG gehöre und diese auch nicht die Marke „L Fahrrad“ nutze. Aufgrund der Regelungen im Lizenzvertrag zwischen der Antragstellerin und der L AG vom 30.09.1997/09.10.1997 sei die Antragstellerin nicht anspruchsberechtigt. Eine Unternehmenskennzeichenrechtsverletzung liege nicht vor. Im Hinblick auf S-Pedelecs und eBikes stehe der Antragstellerin kein Lizenzrecht zu. Mangels Branchennähe und Zeichenähnlichkeit werde keine Verwechslungsgefahr hervorgerufen. Die Antragsgegnerin sei zum Gebrauch der Bezeichnung „L Industries AG“ befugt. Die Bekanntheit der Marke L werde durch die L Industries AG bzw. die L AG im Motorsportbereich geprägt. Der Fahrrad-Fachhandel als Adressat der Publikationen wisse um die strategische Partnerschaft zwischen der L Industries AG und der Antragsgegnerin, so daß hier keine Fehlvorstellungen entstehen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Beschlußverfügung der Kammer ist auch nach dem weiteren Vortrag der Parteien zu Recht ergangen und war daher zu bestätigen. I. Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. 1. a) Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig nach § 14 Abs. 2 UWG. Begehungsort ist (auch) jeder Ort, an dem die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME). Dies ist hinsichtlich der Publikationen in dem Q BIKE REPORT sowie in der Zeitschrift Velobiz mit Blick auf die Bundesrepublik Deutschland als Verbreitungsgebiet – also auch im Kölner Gerichtsbezirk – der Fall. Die vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung im Lizenzvertrag von 1997 betrifft das Verhältnis der hiesigen Verfahrensbeteiligten nicht. b) Anderweitige Rechtshängigkeit im Hinblick auf das Verfahren 33 O 182/17 ist nicht gegeben, da dort zwar die Verwendung des Zeichens „L“ angegriffen wird, dies jedoch bezogen auf eine andere konkrete Verletzungsform, die einen anderen Streitgegenstand bildet. 2. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit den verfahrensgegenständlichen Aussagen aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 2 UWG zu. a) Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert zur Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerber der Antragsgegnerin im Markt für Fahrräder. Die für die Annahme der Klagebefugnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Stellung als Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann. Dies setzt voraus, daß sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Aus dem Lizenzvertrag von 1997 ergibt sich nichts anderes, da sich das dort statuierte Verbotsrecht jedenfalls auf die Fahrradbranche bezieht und die angegriffenen Bewerbungen sich explizit an den Fahrradhandel richten. b) Die Aussagen: „Und dafür können wir uns keinen besseren Partner als die an der Q beteiligte L Industries AG vorstellen. Mit ihren weltweit bekannten Marken L Motorrad (ausgenommen L Fahrrad), Husqvarna Motorcycles, WP und Pankl zählt sie in ihren Segmenten jeweils zu den Technologie- und Marktführern.“ und „Unser Fokus liegt auf der Entwicklung und dem Vertrieb von eBikes sowie Fahrrädern. In unterschiedlichen Märkten möchten wir eine Führungsposition in Sachen Technik, Design sowie Wirtschaftlichkeit einnehmen und dafür können wir uns keinen besseren Partner als die an der Q beteiligte L Industries AG vorstellen.“ erweisen sich als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG. Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Bei den angegriffenen Aussagen handelt es sich um geschäftliche Handlungen im Zusammenhang mit der Produktvermarktung, nämlich im Rahmen einer Werbepublikation sowie im Rahmen einer Stellenanzeige in einer Fahrradzeitschrift. Diese geschäftliche Handlungen rufen eine Verwechslungsgefahr hervor, und zwar mit den von der Antragstellerin – als Mitbewerber – angebotenen Leistungen und dem Kennzeichen „L“ der Antragstellerin in der Fahrradbranche. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß mangels einer markenmäßigen Verwendung im Sinne von § 14 MarkenG und mangels einer unternehmenskennzeichenrechtlichen Verwendung gemäß § 15 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche ausscheiden. Die angegriffenen Aussagen der Antragsgegnerin sind dergestalt gehalten, daß auch für den Fachverkehr nicht mit der notwendigen Klarheit erkennbar ist, daß es sich bei der Antragstellerin und der L Industries AG, deren Kooperationspartner die Antragsgegnerin ist, um zwei unterschiedliche Unternehmen handelt, die in komplexen kennzeichenrechtlichen Beziehungen zueinander stehen und jeweils nur in bestimmten Bereichen zur Führung des Kennzeichens „L“ berechtigt sind. So wird aus der verfahrensgegenständlichen Aussage zu 1. a) des Beschlußtenors nicht hinreichend deutlich, daß „L Fahrrad“ deshalb von der „weltweit bekannten Marken L Motorrad“ ausgenommen sein soll, weil die L Industries AG für den Bereich Fahrrad eben über keine Benutzungsberechtigung an dieser Bezeichnung verfügt; diese Berechtigung aufgrund des Lizenzvertrages von 1997 vielmehr exklusiv bei der Antragstellerin liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Antragstellerin unter dieser Bezeichnung im Inland eine gewisse Verkehrsbekanntheit in der Fahrradbranche zukommt. Wie die Antragsgegnerin selbst zutreffend ausführt, wurden die in Rede stehenden Unternehmenskennzeichen über einen erheblichen Zeitraum unbeanstandet nebeneinander benutzt, so daß eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage bestand. Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen sind beide Unternehmen verpflichtet, ihre Unternehmenskennzeichen so zu verwenden – bzw. wie vorliegend durch die Antragsgegnerin verwenden zu lassen – daß sie im Rahmen ihrer schutzwürdigen Interessen handeln und alles Erforderlich und Zumutbare tun, um einer Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2011, 623, 626 – Peek & Cloppenburg II). Die Anforderungen für eine – von der Antragsgegnerin ja durchaus angedeutete –Abgrenzung sind daher erhöht anzusetzen. Es hätte jedenfalls einer Klarstellung bedurft, wie die Antragsgegnerin sie nach eigenem Bekunden an anderweitiger Stelle im Rahmen einer Pressemitteilung durch die Angabe: „L Bike Industries ist nicht identisch mit L Industries AG“, in vergleichbarer Weise vorgenommen hat. Einer entsprechend eindeutigen Angabe hätte es auch im Rahmen des Q Bike Report bedurft. Aus der verfahrensgegenständlichen Aussage zu 1. b) des Beschlußtenors wird gleichfalls nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar, daß die Antragstellerin nicht involviert ist. Angesichts des inhaltlichen Bezugs zu eBikes und Fahrrädern hätte auch hier eine klare Abgrenzung von der Antragstellerin erfolgen müssen, obwohl der Text per se inhaltlich zutreffend ist. II. Es fehlt auch nicht am Verfügungsgrund. Zugunsten der Antragstellerin streitet die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG. Diese ist nicht widerlegt. Die Antragstellerin hat ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Herrn M vom 13.12.2017 (Anlage Ast 10, Bl. 200 f. d.A.) am 24.11.2017 von der Stellenanzeige der Antragsgegnerin in der Velobiz erfahren und am 30.11.2017 wurde der Q Bike Report an sie überreicht. Ab diesen Zeitpunkten bestand somit Kenntnis von den angegriffenen Publikationen. Die Antragstellung erfolgte am 12.12.2017, also noch in dringlichkeitswahrender Frist. Der Umstand, daß inhaltlich vergleichbare Publikationen bereits zu früheren Zeitpunkten bekannt gewesen sein mögen, betrifft die glaubhaft gemachte Kenntnis von den konkret gerügten Verletzungen nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.