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Urteil

108 KLs 20/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0525.108KLS20.17.00
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Tenor

Der Angeklagte A wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von

                            neun Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte A freigesprochen.

Der Angeklagte C wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von

                            vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte D wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtstrafe von

                            zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte E wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu

                            einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte B wird freigesprochen.

Es unterliegen der Einziehung

hinsichtlich des Angeklagten A:

-          Mobiltelefon Samsung, IMEI ####16

-          Mobiltelefon Samsung, IMEI ####68

-          SIM-Kartenträger ohne SIM mit PIN ####

-          SIM-Kartenträger ohne SIM mit PIN ####

hinsichtlich des Angeklagten C:

-          874,83 Gramm Marihuana

-          27.750 Euro Bargeld

-          1 Sporttasche Adidas mit Verpackungsmaterial

-          Rechnung über 50 Mobiltelefone Samsung

-          Kleines Notizbuch mit Telefonnummern

-          Großes Notizbuch

-          6 Notizzettel mit Aufzeichnungen

-          Notizzettel mit Telefonnummern

-          Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####26

-          Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####97 inklusive SIM-Karte

-          Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####75 inkl. SIM-Karte

-          Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####73 inkl. SIM-Karte

-          Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####04 inkl. SIM-Karte

-          Mobiltelefon Samsung GT-E1200l, IMEI ####64 inkl. SIM-Karte

-          Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####10 inkl. SIM-Karte

-          Marihuanamühle

-          Karton mit Einweghandschuhen .

-          Karton mit Druckverschlussbeuteln

-          6 Feinwaagen

-          Sporttasche mit 9 Kartons Druckverschlussbeuteln

-          13,18 Gramm Marihuana

-          1,52 Gramm Marihuana

-          Griptütchen mit 1,42 Gramm Marihuana

-          0,40 Gramm Haschisch

hinsichtlich des Angeklagten D:

-         Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####75 inkl. SIM-Karte

-         Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####11 inkl. SIM-Karte

-         474,82 Gramm Marihuana

-         1 Rucksack

-         Verpackungsmaterial

-         1 Feinwaage mit Batterie

-         Handfeuerwaffe Norinco, Kaliber .45 ACP

-         Handfeuerwaffe FN, Modell Browning 1910, Kaliber 7,65 mm

-         2 Griptütchen mit 0,68 Gramm und 0,82 Gramm Marihuana

hinsichtlich des Angeklagten E:

-          Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####54 inkl. SIM-Karte

-          Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####88 inkl. SIM-Karte

-          Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####56 inkl. SIM-Karte

-          12 Gripptütchen mit Cannabisresten.

Es unterliegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen

hinsichtlich des Angeklagten A ein Betrag in Höhe von 426.000 €,

hinsichtlich des Angeklagten C ein Betrag in Höhe von 10.692,97 € und

hinsichtlich des Angeklagten D ein Betrag in Höhe von 9.690,00 €.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen im Umfang ihrer Verurteilung. Soweit die Angeklagten B und A freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse ihre notwendigen Auslagen und die Kosten des Verfahrens. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Angeklagte A.

angewandte Vorschriften:

-              hinsichtlich des Angeklagten A §§ 30a I BtMG, 223 I, 224 I Nr. 2 und 4, 253 I, 255, 250 II Nr. 1, 52, 53 StGB

-               hinsichtlich des Angeklagten C §§ 30a I BtMG, 53 StGB

-               hinsichtlich des Angeklagten D §§ 30a I BtMG, 52 I Nr. 2 b) WaffG, 53 StGB

-               hinsichtlich des Angeklagten E §§ 30a I BtMG, 27 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte A freigesprochen. Der Angeklagte C wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte D wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte E wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte B wird freigesprochen. Es unterliegen der Einziehung hinsichtlich des Angeklagten A : - Mobiltelefon Samsung, IMEI ####16 - Mobiltelefon Samsung, IMEI ####68 - SIM-Kartenträger ohne SIM mit PIN #### - SIM-Kartenträger ohne SIM mit PIN #### hinsichtlich des Angeklagten C : - 874,83 Gramm Marihuana - 27.750 Euro Bargeld - 1 Sporttasche Adidas mit Verpackungsmaterial - Rechnung über 50 Mobiltelefone Samsung - Kleines Notizbuch mit Telefonnummern - Großes Notizbuch - 6 Notizzettel mit Aufzeichnungen - Notizzettel mit Telefonnummern - Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####26 - Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####97 inklusive SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####75 inkl. SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####73 inkl. SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####04 inkl. SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung GT-E1200l, IMEI ####64 inkl. SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####10 inkl. SIM-Karte - Marihuanamühle - Karton mit Einweghandschuhen . - Karton mit Druckverschlussbeuteln - 6 Feinwaagen - Sporttasche mit 9 Kartons Druckverschlussbeuteln - 13,18 Gramm Marihuana - 1,52 Gramm Marihuana - Griptütchen mit 1,42 Gramm Marihuana - 0,40 Gramm Haschisch hinsichtlich des Angeklagten D : - Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####75 inkl. SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####11 inkl. SIM-Karte - 474,82 Gramm Marihuana - 1 Rucksack - Verpackungsmaterial - 1 Feinwaage mit Batterie - Handfeuerwaffe Norinco, Kaliber .45 ACP - Handfeuerwaffe FN, Modell Browning 1910, Kaliber 7,65 mm - 2 Griptütchen mit 0,68 Gramm und 0,82 Gramm Marihuana hinsichtlich des Angeklagten E : - Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####54 inkl. SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####88 inkl. SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung GT-E1200I, IMEI ####56 inkl. SIM-Karte - 12 Gripptütchen mit Cannabisresten. Es unterliegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich des Angeklagten A ein Betrag in Höhe von 426.000 €, hinsichtlich des Angeklagten C ein Betrag in Höhe von 10.692,97 € und hinsichtlich des Angeklagten D ein Betrag in Höhe von 9.690,00 €. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen im Umfang ihrer Verurteilung. Soweit die Angeklagten B und A freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse ihre notwendigen Auslagen und die Kosten des Verfahrens. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Angeklagte A . angewandte Vorschriften: - hinsichtlich des Angeklagten A §§ 30a I BtMG, 223 I, 224 I Nr. 2 und 4, 253 I, 255, 250 II Nr. 1, 52, 53 StGB - hinsichtlich des Angeklagten C §§ 30a I BtMG, 53 StGB - hinsichtlich des Angeklagten D §§ 30a I BtMG, 52 I Nr. 2 b) WaffG, 53 StGB - hinsichtlich des Angeklagten E §§ 30a I BtMG, 27 StGB Gründe: A. (persönliche Verhältnisse) I. 1. Der Angeklagte A wurde als das ältere von zwei Kindern seiner Eltern in der Türkei geboren. Während der mittlerweile verstorbene Vater des Angeklagten A bereits 1989 in die Bundesrepublik ging, verblieben der Angeklagte, seine jüngere Schwester und die Mutter zunächst in der Türkei. Da die Mutter des Angeklagten A in einer Textilfabrik arbeitete, wuchs der Angeklagte vorwiegend bei seinen Großeltern auf. Der Angeklagte A besuchte in der Türkei bis zu seinem 12. Lebensjahr die Schule. Dann siedelte er mit seiner Mutter und seiner Schwester zu seinem Vater nach Deutschland über. Der Angeklagte A besuchte in Deutschland zunächst für ein Jahr eine Vorklasse und wechselte anschließend auf die Hauptschule, die er vom 5. bis zum 8. Schuljahr (während der letzten beiden Schuljahre in Köln-Porz) besuchte und dann mit einem Abgangszeugnis ohne Abschluss verließ. Anschließend besuchte er einmal wöchentlich eine Berufsschule und dann von 2002 bis 2003 ein Berufskolleg, ohne jedoch einen Schulabschluss zu erreichen. Nachdem die Familie des Angeklagten (dieser hatte gerade das 6. Schuljahr der Hauptschule beendet) nach Köln-Porz in den Bereich der Wohnsiedlung Y20 übergesiedelt war, schickte sein Vater den Angeklagten zeitweise zurück in die Türkei. Eine Berufsausbildung hat der Angeklagte A nicht abgeschlossen. Er ging in der Vergangenheit mehreren ungelernten Tätigkeiten - so etwa als Gehilfe in einem Supermarkt - nach. Zuletzt war der Angeklagte A im Jahre 2016 bis zu seiner Festnahme im Jahre 2017 bei einer Gerüstbaufirma angestellt und erzielte dort ein monatliches Entgelt von seinen Angaben zu Folge 1.700 € netto. Der Angeklagte A hat eine Tochter aus einer früheren Beziehung, zu der er trotz intensiver Bemühungen seinerseits keinen Kontakt hat. Er hat von seiner Tochter erst während einer Inhaftierung erfahren, als die Beziehung zu der Mutter des Kindes bereits beendet war. Der Angeklagte A ist verlobt mit Frau G1. Mit dieser lebte der Angeklagte A seit Herbst 2016 in einer gemeinsamen Wohnung. Kurz vor Ende des Jahres 2016, erlitt die Verlobte des Angeklagte A , die mit Zwillingen schwanger war, eine Fehlgeburt. Der Angeklagte konsumierte als Jugendlicher und junger Erwachsener regelmäßig Marihuana. Nachdem er sich in der Zeit von November 2008 bis Juli 2009 in Haft befunden hatte, konsumierte der Angeklagte A allenfalls noch gelegentlich Marihuana. Die Kammer kann dabei zu Gunsten des Angeklagten A nicht ausschließen, dass dieser auch noch in der Zeit von Mai 2016 bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren im Januar 2017 gelegentlich Marihuana rauchte. 2. Der Angeklagte A ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7.10.2002 – 171 Js 643/02 StA Köln – wurde der Angeklagte A wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lagen folgen Feststellungen zu Grunde: Am 26.03.2002 gegen 01:10 Uhr betraten die Angeklagten N1 und M1 mit Strumpfmasken maskiert den Kiosk der GeschädigtenT4in Köln-Porz, X1-Straße 434. Aufgrund eines von allen Angeklagten gemeinsam gefassten Tatplans bedrohten N1 und M1 die im Kiosk Geschädigten J1 und K1 mit vorgehaltener silberfarbener Gaspistole und Softairpistole. Anschließend entrissen sie dem Zeugen J1 eine Tasche mit den Tageseinnahmen in Höhe [von] 2.470 Euro. Daraufhin verließen N1 und M1 den Kiosk. Die Angeklagten Y1 und Z1 hatten zwischenzeitlich an der Ecke Q1straße/X1-Straße verabredungsgemäß Schmiere gestanden, während die Angeklagten A und Y9 etwa 70 Meter vom Tatort entfernt der Rathausstraße das Fluchtfahrzeug bereithielten. Nach der Tat flohen die Angeklagten mit diesem Fahrzeug zur Wohnung des Angeklagten Y1, wo die Beute unter allen Beteiligten aufgeteilt [wurde]. b) Mit weiterem rechtskräftigem Urteil vom 17.5.2003 – 167 Js 1016/03 StA Köln – verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten A unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung wegen Körperverletzung und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde: Am 07.11.2003 gegen 18:30 Uhr traf sich der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B mit dem Geschädigten T1 sowie den Zeugen V1 und U1 auf dem Schulhof der Schule P1-Straße in Köln-Porz. Zunächst wollte sich der gesondert verfolgte B im Rahmen eines "Einzelkampfes" an dem Geschädigten T1 für eine Auseinandersetzung vom Vortrag rächen. Dennoch schlug plötzlich auch der Angeklagte auf den Geschädigten ein, bis dieser zu Boden ging. Sodann traten beide Täter auf das Opfer ein, wobei es im Rücken und im Gesicht getroffen wurde. Der Zeuge erlitt hierdurch mehrere Hämatome im Gesicht, Platzwunden an den Lippen, ein stumpfes Bauchtrauma und ein akutes Nierenversagen. Er befand sich für 1 Woche in stationärer Behandlung. Am 08.07.2004 traf der Angeklagte gegen 19.45 Uhr auf der L3-Straße in Köln-Porz-Eil auf den Geschädigten W1. Der Angeklagte grüßte zunächst den Zeugen, verstand dann aber dessen Erwiderung nicht. Dennoch fühlte er sich beleidigt und versetzte dem Geschädigten sofort mit flacher Hand 2 oder 3 Ohrfeigen. Danach entfernte sich der Angeklagte mit seinem Motorroller, machte jedoch kurze Zeit später kehrt und bedeutete dem Zeugen, er solle aufsteigen. Gemeinsam fuhr man zur P1-Straße, wo beide abstiegen und der Angeklagte begann, den Geschädigten mit den Fäusten ins Gesicht zu schlagen. Der Zeuge wurde zu Boden gestoßen und sodann vom Angeklagten aufgefordert, lieber schnell wegzulaufen. Dieser Aufforderung kam er nach. Der Geschädigte erlitt eine Schwellung der Unterlippe sowie eine leicht blutende Lippenschleimhautverletzung und eine Schürfwunde unterhalb des Jochbeins. c) Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4.4.2005 – 173 Js 974/04 StA Köln – wurde der Angeklagte A unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Ausweislich der in dem Urteil getroffenen Feststellungen lag dem folgendes Tatgeschehen zu Grunde: Mitte März 2004 begann der Angeklagte mit Cannabisprodukten in größeren Mengen Handel zu treiben. Von einem unbekannten Dealer aus Porz-Zündorf bezog er - gemeinsam mit dem gesondert verfolgten O1 – erstmals Mitte März rund 100 Gramm Marihuana, das sie für 430,00 Euro kauften und in 1,5 Gramm-Portionen zu je 20,00 Euro verkauften. Nach Abzug eines Anteils zum Eigenkonsum erlösten sie durch die Verkäufe mindestens 500,00 Euro, die sie sogleich in den Ankauf weiterer 100-Gramm-Mengen Marihuanas umsetzen. Noch im Marz gingen beide dazu über, die gekaufte Marihuanamenge dem gesondert verfolgten L1 für 500,00 Euro auf Kommission zu überlassen. L1 verkaufte einen Teil und zahlte den Kaufpreis an den Angeklagten. In der Folgezeit wiederholte sich dies noch mindestens in 2 Fällen, wobei L1 im letzten Fall, dessen Lieferung etwa Anfang Mai 2004 erfolgte, den Erlös schuldig blieb und sich verborgen hielt. Anschließend bemühte sich der Angeklagte, dieses Geld von L1 einzutreiben, wobei ihm bewusst war, dass er keinen Rechtsanspruch darauf hatte. Am 24.08.2004 gelang es dem Angeklagten schließlich, den Aufenthaltsort von L1 herauszufinden. Am Abend dieses Tages fuhr er zusammen mit den gesondert verfolgten R1 und S1 in die Wohnung des Q1, L6- Straße 62a in Köln. Dort hielten sich außer Q1 noch die Zeugen F2, G2, H2 und L1 auf. Der Angeklagte betrat die Wohnung und forderte den L1 auf, eine Summe von 700,00 Euro zu zahlen. Als L1 sich weigerte und vorgab, daß Geld nicht zu haben, versetzte der Angeklagte L1 mindestens zwei Faustschläge ins Gesicht und gegen die Schläfe. Als auch daraufhin L1 keinerlei Zahlungsbereitschaft zeigte, griff der Angeklagte zu einem ca. 30 cm langen Küchenmesser, das in der Küche in einem Messerblock steckte. Unter Vorhalt dieses Messers unterstütze er seine Geldforderung gegenüber L1. Alsbald legte er jedoch das Messer zur Seite, blieb aber weiterhin verbal und weiterer Androhung von Gewaltanwendung bei seiner Geldforderung. Auch der inzwischen herbeigerufene, gesondert verfolgte O1 unterstützte die Geldforderung, sodass L1 sich unter dem Eindruck der zuvor angekündigten Gewaltbereitschaft bereit erklärte, mit dem Angeklagten, O1, R1 und S1 in seine Wohnung zu fahren, um dort geldwerte Gegenstande abzuholen und sie dem Angeklagten und O1 zu übergeben. Während der Fahrt dorthin, bemerkte der Angeklagte die von den übrigen Anwesenden in der Wohnung Q1 herbeigerufene Polizei. Daraufhin änderte er seine Fahrtroute und beabsichtigte, auf dem "Gummiplatz" in Y20 weiter auf den L1 einzuwirken. Bevor das Fahrzeug dort ankommen konnte, wurde es von den Einsatzkräften der Polizei gestoppt. Die Insassen - auch der Angeklagte - wurden festgenommen. Bei der Festnahme wurden bei dem Angeklagten 12,13 Gramm Marihuana, abgepackt in Plastiktütchen, sichergestellt. Am 13.10.2004 befuhr der Angeklagte mit einem fahrerlaubnispflichtigen Ford Fiesta unter anderem die Bochumer Straße in KöIn-Porz, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Nachdem der Angeklagte A einen Teil der Strafe verbüßt hatte, wurde der verbleibende Strafrest im Jahre 2006 zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem die Strafaussetzung in der Folgezeit widerrufen worden war und der Angeklagte A einen weiteren Teil der Strafe verbüßt hatte, wurde die Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes im Jahre 2009 abermals zur Bewährung ausgesetzt. Nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde der Rest der Jugendstrafe schließlich mit Beschluss vom 3.9.2015 erlassen, nachdem die Bewährungszeit bereits im Januar 2014 abgelaufen war. d) Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.5.2007 – 412 Js 173/07 StA Köln - wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, zuletzt begangen am 24.1.2007, rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde in der Folgezeit widerrufen und der Angeklagte A hat die Strafe bis zum Juli 2009 voll verbüßt. e) Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8.4.2008 – 183 Js 1205/07 StA Köln – wurde der Angeklagte A wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Angeklagte A am 24.11.2007 auf der G-Straße-Straße in Köln über 2,38 Gramm Kokain und 0,78 Gramm Marihuana verfügt hatte. f) Mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5.6.2008 – 48 Js 42/08 StA Köln – wurde der Angeklagte A wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Angeklagte A am 24.11.2007 und am 3.12.2008 jeweils mit einem PKW am Straßenverkehr teilgenommen hatte, obwohl er – wie er wusste – nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 3.4.2009 wurde aus den Strafen aus den beiden vorstehend genannten Verurteilungen nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten gebildet. Nachdem der Angeklagte A bis zum Juli 2009 einen Teil der Strafe verbüßt hatte, wurde der verbleibende Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit schließlich mit Beschluss vom 3.9.2015 erlassen, nachdem die Bewährungszeit bereits im Januar 2014 abgelaufen war. g) Mit Urteil vom 28.2.2011 – 48 Js 1452/10 StA Köln - verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten A wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Angeklagte A in den frühen Morgenstunden des 9.9.2010 mit einem PKW unter anderem die Niehler Straße in Köln befahren hatte, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. h) Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7.11.2012 – 42 Js 315/12 StA Köln – wurde der Angeklagte A wegen „vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Angeklagte A am frühen Morgen des 27.5.2012 ein Butterflymesser mit sich geführt hatte, welches im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einer Tiefgarage in Köln bei dem Angeklagten A aufgefunden worden war. i) Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Emmerich vom 12.12.2016 – 307 Js 964/16 StA Kleve – wurde gegen den Angeklagten A wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 € festgesetzt. Die Geldstrafe hat der Angeklagte A vor Abschluss der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren vollständig gezahlt. Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der Angeklagte A im Rahmen einer Kontrolle auf der Bundesautobahn A 3 auf Höhe der Anschlussstelle Emmerich von zwei Beamten der Bundespolizei kontrolliert und hierbei ein gefälschter, auf den Angeklagten A ausgestellter mazedonischer Führerschein aufgefunden werden konnte, den dieser mit sich führte, um ihn Dritten bei Bedarf vorlegen zu können. II. 1. Der Angeklagte B wuchs im Umfeld der Wohnsiedlung Köln-Y20 auf. Seit dieser Zeit ist ihm der Angeklagte E bekannt. Der Angeklagte B konsumierte jedenfalls in der Vergangenheit Betäubungsmittel und unterzog sich deshalb im Herbst des Jahres 2017 einer stationären Behandlung. Weitergehende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B konnte die Kammer nicht treffen. 2. Der Angeklagte B ist bisher einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 9.1.2017 – 521 Cs 9/17 StA Köln – wurde gegen ihn wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt. Dem lag folgender Tatvorwurf zu Grunde: Sie wurden am 03.12.2016 in der Wohnung in der L7-Straße 11 in 51149 Köln im Rahmen eines Polizeieinsatzes wegen häuslicher Gewalt durch den Polizeibeamten PK Jung aufgefordert, ihren Ausweis auszuhändigen, woraufhin Sie aggressiv in ihr Schlafzimmer gingen und verschiedene Gegenstande durch das Zimmer warfen. Aus Zwecken der Eigensicherung forderte der Beamte M4 ihren Vater auf, das Schlafzimmer zu verlassen, woraufhin Sie wild mit Händen gestikulierend auf den Beamten Jung zugingen. Dabei riefen Sie: "Sprich nicht so mit meinem Vater, das ist respektlos!". Als Sie weiterhin mit Ihren Händen vor dem Gesicht des Polizeibeamten Jung gestikulierten, drückte der Beamte Ihre Hände nach unten, woraufhin Sie ausholten und mit der flachen rechten Hand gegen die Hände des Beamten Jung schlugen. Der Beamte wurde hierdurch nicht verletzt. Sie wurden sodann durch den Beamten an die Wand' und anschließend mittels einfacher körperlicher Gewalt durch die Polizeibeamten Jung und PK H8 auf das im Zimmer befindliche Bett gedruckt, wo Ihnen - obwohl Sie sich zunächst sperrten, indem sie die Hände unter Ihren Körper einschlossen - schließlich Handfesseln angelegt werden konnten. III. 1. Der Angeklagte C wurde als ältestes Kind seiner Eltern in Köln geboren und wuchs zunächst gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern, seinem Bruder D und einer Schwester, bei seinen Eltern auf. Als der Angeklagte C elf Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Der Angeklagte C lebte fortan bei seiner Mutter. Seit der Trennung seiner Eltern hat er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Der Angeklagte C wuchs in Köln-Porz in der Nähe der Wohnsiedlung Y20 auf. Er besuchte altersgerecht die Grund- und anschließend die Hauptschule, die er mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses verließ. Nach einem Berufsvorbereitungsjahr schloss der Angeklagte C im Jahre 2005 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer ab. Anschließend war er bis zum Jahre 2013 bei verschiedenen Arbeitgebern in seinem erlernten Beruf tätig. Nachdem er seine letzte Anstellung im Jahre 2013 verloren hatte, gelang es ihm zunächst nicht mehr, eine Anstellung zu finden, und der Angeklagte C war bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren im Januar 2017 arbeitslos. Seit März 2017 arbeitet er über eine Zeitarbeitsfirma im Rahmen einer Festanstellung wieder in seinem erlernten Beruf. Seit dem Jahre 2012 lebt der ledige und kinderlose Angeklagte C in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner erkrankten Großtante, um die er sich kümmert. Der Angeklagte C konsumierte im Jahre 2009 erstmals Marihuana. Im Jahre 2010 stellte er seinen Konsum zunächst aber wieder ein und rauchte für etwa 1 ½ Jahre kein Marihuana mehr. Dann begann er erneut, Marihuana zu konsumieren, was er im Jahre 2016 in einer Größenordnung von 0,5 bis 1 Gramm täglich tat. Um den Jahreswechsel 2016 / 2017 herum stellte der Angeklagte C seinen Betäubungsmittelkonsum kurz vor seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren ein und nahm diesen auch seit seiner Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft im März 2017 nicht mehr wieder auf. 2. Der Angeklagte C ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. IV. 1. Der Angeklagte D wurde als zweites Kind seiner Eltern in Köln geboren und wuchs zunächst gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern, dem Angeklagten C und seiner jüngeren Schwester bei seinen Eltern auf. Nachdem sich die Eltern – wie oben dargestellt – getrennt hatten, lebte auch der Angeklagte D zunächst bei seiner Mutter. Später zog er zu seinem Vater. Der Angeklagte D besuchte altersgerecht zunächst die Grund- und anschließend die Hauptschule, die er mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse neun verlies. Eine im Anschluss daran begonnene Ausbildung als Glas- und Gebäudereiniger musste der Angeklagte D im Jahre 2007 abbrechen, nachdem ihn sein Vater, bei dem er mittlerweile lebte, der Wohnung verwiesen hatte. In der Zeit von 2007 bis 2009 hatte der Angeklagte D keine feste Wohnung. Zeitweise konnte er bei Bekannten übernachten, teilweise war er auch obdachlos. Im Jahre 2009 fand der Angeklagte D wieder eine Wohnung. In der Zeit von 2009 bis 2014 ging er über eine Zeitarbeitsfirma einer Beschäftigung als Kommissionierer nach. Dann war er erneut arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld, seit 2016 bis Anfang des Jahres 2017 dann Hartz IV. Der Angeklagte D ist verlobt. Er lebt mit seiner Verlobten, deren zwei Kindern aus einer vorangegangenen Beziehung sowie dem gemeinsamen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zwei Jahre alten Sohn in einer Wohnung. Derzeit befindet sich der Angeklagte D in Elternzeit, während seine Verlobte arbeitet. Er hat für September 2018 eine Anstellung in Aussicht. Der Angeklagte D rauchte im Alter von 20 Jahren erstmals Marihuana, was er dann in den folgenden Jahren gelegentlich tat. Im Jahre 2016 rauchte er dann täglich etwa 0,6 Gramm Marihuana. Im Januar 2017 stellte der Angeklagte D seinen Marihuanakonsum ein und hat diesen seither nicht wieder aufgenommen. 2. Der Angeklagte D ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. V. 1. Der Angeklagte E wurde als eines von vier Kindern seiner aus der Türkei stammenden Eltern in Köln geboren und wuchs gemeinsam mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern im Bereich Köln-Porz auf. Der Vater des Angeklagten E war bis zu seiner Verrentung als Rangierer tätig, die Mutter war Hausfrau. Die übrigen Angeklagten sind ihm bereits seit Kindertagen bekannt. Der Angeklagte E besuchte altersgerecht zunächst die Grund- und dann eine Realschule. Von letzterer wechselte er nach zwei Jahren wegen unzureichender Leistungen auf eine Hauptschule, die er nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 verlies. Anschließend holte er seinen Realschulabschluss auf einem Berufskolleg nach. Nach dem Erwerb der mittleren Reife war der Angeklagte für gut zwei Jahre zunächst in einem Imbissbetrieb und dann als Lagerarbeiter tätig. Daran anschließend war er für mehrere Jahre arbeitslos. Eine ihm Mitte des Jahres 2013 in Aussicht gestellte Umschulung trat der Angeklagte E nicht an. Hintergrund war, dass seine Mutter kurz zuvor an Krebs erkrankt war. Gemeinsam mit der Mutter verbrachte die Familie deren letzten drei Lebensmonate in der Türkei, wo diese schließlich verstarb. Nach dem Tod der Mutter des Angeklagten E zog sich der Vater mehr und mehr aus der Familie zurück, lernte eine neue Lebensgefährtin kennen und verblieb schließlich in der Türkei. Der Angeklagte E fühlte sich zunehmend hilflos und überfordert. Einer regulären Erwerbstätigkeit ging er nicht nach. Eine Maßnahme des Arbeitsamtes brach er ab, weil er sich unterfordert fühlte. Der Angeklagte E ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte E begann unter dem Eindruck des Auseinanderbrechens seiner Familie im Jahre 2013, Marihuana zu rauchen, was er fortan regelmäßig tat. In der Zeit von 2015 bis Anfang 2017 rauchte der Angeklagte E bis zu 3 Gramm Marihuana täglich. Diesen Konsum reduzierte er zum Jahreswechsel 2017, nachdem er in den Haushalt seines älteren Bruders gezogen war, zunächst und stellte ihn dann ganz ein. Der Angeklagte E ist seit April 2018 als Sicherheitskraft am Düsseldorfer Flughafen beschäftigt. Er beabsichtigt ab dem Schuljahr 2018/2019, sein Abitur auf der Abendschule zu machen, und ist derzeit dabei, den Führerschein zu erwerben. 2. Der Angeklagte E ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. B. (Tatgeschehen) I. Spätestens seit Mai des Jahres 2016 führte der Angeklagte A in der Hochhaussiedlung Y20 in Köln-Porz einen florierenden Marihuanahandel. Hierzu hatte er sich mit mehreren weiteren Personen, darunter auch den Angeklagten C und D und E , zusammengeschlossen, um dauerhaft in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Marihuana im Kilogrammbereich zu erwerben und anschließend an Konsumenten im Grammbereich gewinnbringend zu veräußern. Während der Angeklagte A die Gruppierung führte und die Aktivitäten der einzelnen Mitglieder lenkte und leitete, war der Angeklagte C für die Abwicklung der Beschaffung der Betäubungsmittel zuständig. Hierzu stand er in telefonischem Kontakt mit dem in den Niederlanden ansässigen Lieferanten der Gruppierung, der von den Mitgliedern „Cousin“ bzw. „Kouseng“ genannt wurde, und das Marihuana auf Bestellung des Angeklagten C nach Absprache mit dem Angeklagten A über einen Kurier nach Köln lieferte, wo es von dem Angeklagten C entgegen genommen wurde. Dieser war auch für die Bezahlung des Kaufgeldes verantwortlich. Der Verkauf der Betäubungsmittel erfolgte anschließend aus dem Treppenhaus eines der zur Wohnsiedlung gehörenden Hochhäuser heraus. Hierzu hielt sich ein Verkäufer im Treppenhaus auf und veräußerte das Marihuana in Grammbereich an Endkonsumenten zum für die Gruppierung gewinnbringenden Preis von 10 € je Gramm. Diese Aufgabe kam regelmäßig dem Angeklagten D zu. Dabei erfolgte der Verkauf nicht stets am gleichen Ort, sondern in zwei verschiedenen, zu der Wohnsiedlung Y20 gehörenden Hochhäusern, die in Anlehnung an ihre Farbgebung „Z11“ und „Z12“ genannt wurden, manchmal auch aus einem weiteren „Z13“ genannten Hochhaus. Der Angeklagte E war dauerhaft unterstützend für die Gruppierung tätig. Seine Aufgabe war es etwa, sich während des Verkaufs der Drogen im Außenbereich der Wohnsiedlung aufzuhalten, die „Kunden“ zu der jeweiligen Verkaufsstelle zu lotsen und gleichzeitig darauf zu achten, ob die Verkaufsaktivitäten durch anwesende Polizeibeamte gestört werden könnten. Zudem war es seine Aufgabe, den Angeklagten C bei der Entgegennahme der Drogenlieferungen zu unterstützen, indem er diesen vor etwa anwesenden Polizeibeamten warnen sollte und ihm auch beim Tragen der Betäubungsmittel half. Die Gruppierung kommunizierte unter einander mit Mobiltelefonen, die regelmäßig nur für Gespräche innerhalb der Gruppierung genutzt und häufig gewechselt wurden. Dabei wurde am Telefon möglichst wenig und nur in verklausulierter Form gesprochen. Regelmäßig beorderte insbesondere der Angeklagte A andere Bandenmitglieder telefonisch nur zu bestimmten Treffpunkten innerhalb der Wohnsiedlung, wo er dann das Weitere mit ihnen persönlich besprach. Die Angeklagten A , C und D sowie E wussten um die dauernde Zugehörigkeit der jeweils anderen Bandenmitglieder. Sie handelten sämtlich in der Absicht, sich durch ihre fortlaufende Beteiligung am Marihuanahandel eine dauerhafte Einkommensquelle zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind: 1. (Fall 477 der Anklageschrift) Am 15.5.2016 bestellte der Angeklagte C nach Absprache mit dem Angeklagten A bei dem „Cousin“ genannten niederländischen Marihuanalieferanten 10 Kilogramm Marihuana, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf für die Gruppierung um den Angeklagten A bestimmt waren. Das Marihuana wurde am 24.5.2015 durch einen unbekannten Kurier des „Cousin“ nach Köln verbracht, dort von dem Angeklagten C entgegen genommen und anschließend unter Leitung des Angeklagten A zu dem für ihn gewinnbringenden Preis von 10 € je Gramm entsprechend der eingangs getroffenen Feststellungen veräußert. Das Marihuana war in diesem Fall zumindest von gut durchschnittlicher Qualität entsprechend einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC). 2. (Fall 478 der Anklageschrift) Am 4.6.2016 bestellte der Angeklagte C nach Absprache mit dem Angeklagten A bei dem „Cousin“ für die Gruppierung telefonisch weitere 10 Kilogramm Marihuana, welche am 8.6.2016 durch einen unbekannten Kurier des „Cousin“ aus den Niederlanden nach Köln geliefert und dort von dem Angeklagten C entgegengenommen wurden. Anschließend wurde das Marihuana, welches wiederum einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 Prozent THC aufwies, auf die eingangs geschilderte Weise unter Leitung des Angeklagten A aus den Treppenhäusern der Hochhäuser in der Wohnsiedlung Y20 zu dem für ihn gewinnbringenden Preis von 10 € je Gramm verkauft. 3. (Fall 479 der Anklageschrift) Nachdem der Angeklagte C sich per SMS zunächst über die Qualität des in den vorangegangenen Fällen gelieferten Marihuanas beschwert hatte, bot der „Cousin“ Anfang Juni 2016 an, eine weitere Lieferung von 10 Kilogramm Marihuana sehr guter Qualität nach Köln zu bringen. Da es sich um seine eigene Ware handelte, bot er an, dass man das Marihuana zurückgeben könne, wenn die Qualität nicht zufriedenstellend sei. Vor diesem Hintergrund bestellte der Angeklagte C für die Gruppierung auf Weisung des Angeklagten A weitere 10 Kilogramm Marihuana, die am 14.6.2016 durch einen Kurier des „Cousin“ nach Köln geliefert und dort von dem Angeklagten C entgegen genommen wurden. Anschließend verkaufte die Gruppierung das Marihuana wie in den vorangegangenen Fällen unter Leitung des Angeklagten A zu dem für diesen gewinnbringenden Preis von 10 € je Gramm. Das Marihuana war in diesem Fall von besserer Qualität als in den vorangegangenen Fällen entsprechend einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 Prozent THC. Soweit dem Angeklagten C eine Beteiligung an den vorgenannten drei Fällen vorgeworfen wurde, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 II StPO vorläufig eingestellt. 4. (Fall 480 der Anklageschrift) Am 15.12.2016 ließ der „Cousin“ durch einen Kurier mindestens 3 Kilogramm Marihuana nach Köln liefern, welche der Angeklagte C zuvor nach Rücksprache mit dem Angeklagten A telefonisch bestellt hatte. Nachdem der Kurier zunächst versehentlich einen falschen Treffpunkt angefahren hatte, traf sich der Angeklagte C mit dem Kurier auf dem Parkplatz eines Nettosupermarktes in der Nähe der Wohnsiedlung Y20 und nahm die Betäubungsmittel entgegen. Der Angeklagte E sicherte die Entgegennahme der Lieferung ab, indem er das Umfeld des Netto-Parkplatzes beobachtete und telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten C hielt, um diesen vor etwaigen Gefahren zu warnen. Zudem half der Angeklagte E dem Angeklagten C beim Tragen des in zwei Kartons verpackten Marihuanas. Der Angeklagte E wusste, dass es sich um eine Lieferung von mehreren Kilogramm Marihuana in einer Größenordnung wie sie auch tatsächlich geliefert wurde handelte und dass das Marihuana zum gewinnbringenden Verkauf durch die Gruppierung um den Angeklagten A bestimmt war. Das Marihuana wurde anschließend zum für die Gruppierung gewinnbringenden Preis von 10 € je Gramm in der eingangs geschilderten Weise unter Führung des Angeklagten A verkauft. So erhielt der Angeklagte D , der wusste, dass die Gruppierung am 15.12.2016 eine zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte Lieferung in der tatsächlich gelieferten Größenordnung von drei Kilogramm erhalten hatte, noch am frühen Abend des 15.12.2016 jedenfalls 1 Kilogramm Marihuana, das er in Einzelportionen im Grammbereich für die Gruppierung aus den Treppenhäusern der Hochhäuser am Y20 heraus veräußerte, wobei er das Kaufgeld zunächst vereinnahmte. Das Marihuana war in diesem Fall von vergleichbarer Qualität, wie in Fall 3, entsprechend einem Wirkstoffgehalt von zumindest 15 Prozent THC. 5. (Fall 481 der Anklageschrift): Nach Absprache mit dem Angeklagten A hatte der Angeklagte C im Vorfeld des 4.1.2017 bei dem „Cousin“ telefonisch zunächst weitere fünf Kilogramm Marihuana bestellt, die zum gewinnbringenden Verkauf durch die Gruppierung um den Angeklagten A bestimmt waren und sich im weiteren Verlauf mit dem „Cousin“ auf eine Lieferung von 6 Kilogramm verständigt. Am frühen Nachmittag des 4.1.2017 traf sich der Angeklagte C in der Nähe der Wohnsiedlung Y20 in Köln mit dem seitens des „Cousin“ als Kurier eingesetzten gesondert verurteilten M und übernahm von diesem die bestellten sechs Kilogramm Marihuana, welche wiederum einen Wirkstoffgehalt von 15 Prozent THC aufwiesen. Anschließend wurde das Marihuana unter Leitung des Angeklagten A durch die Gruppierung in der eingangs geschilderten Weise gewinnbringend veräußert. 6. (Fall 482 der Anklageschrift): Bereits am 6.1.2017 lieferte der „Cousin“ durch den auch in diesem Fall als Kurier tätigen, gesondert verurteilten M erneut 5 Kilogramm Marihuana nach Köln. Der Angeklagte C hatte die Betäubungsmittel nach vorangegangener Absprache mit dem Angeklagten A zuvor bei dem Cousin zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs durch die Gruppierung bestellt. Er traf sich am 6.1.2017 gegen 15:00 Uhr in der Nähe der Wohnhaussiedling Y20 mit dem gesondert verurteilten M und nahm von ihm die fünf Kilogramm Marihuana entgegen. Auch in diesem Fall war der Angeklagte D , der wusste, dass es um den gewinnbringenden Absatz einer Marihuanalieferung im Bereich von einigen Kilogramm ging, am anschließenden gewinnbringenden Verkauf der Drogen unter Leitung des Angeklagten A beteiligt. Er hatte aus dieser Lieferung mindestens eine Menge von 1 Kilogramm Marihuana erhalten, um diese wie eingangs geschildert zu veräußern. Der Rest des dem Angeklagten D zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs überlassenen Marihuanas konnte am 16.1.2017 sichergestellt werden. Es handelte sich um 474,82 Gramm Marihuana. Weitere 874,83 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 169 Gramm (19,3 Prozent) THC konnten bei dem Angeklagten C sichergestellt werden. Der Rest des Marihuanas war von vergleichbarer Qualität entsprechend einem Wirkstoffgehalt von zumindest 17 Prozent THC. Zudem ist zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass zwei weitere bei dem Angeklagten D sichergestellte Kleinmengen von einmal 9,68 und einmal 0,82 Gramm Marihuana ebenfalls aus dieser Lieferung stammten. Der Rest des Marihuanas war durch die Gruppierung unter Leitung des Angeklagten A in der eingangs geschilderten Weise gewinnbringend weiterverkauft worden. 7. (Fälle 483 und 484 der Anklageschrift) Im Vorfeld des 16.1.2017 bestellte der Angeklagte C bei dem in den Niederlanden ansässigen „Cousin“ nach Rücksprache mit dem Angeklagten A eine weitere Marihuanalieferung von etwa 10 Kilogramm. Am 12.1.2017 traf er sich zum Zwecke der Übergabe des Kaufgeldes mit dem „Cousin“ in Köln. Die Auslieferung des Marihuanas sollte am 16.1.2017 durch den Kurier des „Cousin“, den gesondert verurteilten M, erfolgen. Zudem war vereinbart, dass der Angeklagte C anlässlich der Übergabe des Marihuanas durch den gesondert verurteilten M eine weitere Lieferung von 5 Kilogramm Marihuana guter Qualität (entsprechend einem Wirkstoffgehalt von 15 Prozent) bezahlen sollte, die bereits bestellt war und nach der Lieferung vom 16.1.2017 erfolgen sollte. Auch diese Bestellung tätigte der Angeklagte C nach Rücksprache mit dem Angeklagten A . Dabei ist zu Gunsten der Angeklagten A und C davon auszugehen, dass die Bestellung der für einen späteren Zeitpunkt avisierten Lieferung von 5 Kilogramm Marihuana zusammen mit der Bestellung der für den 16.1.2017 vereinbarten Lieferung erfolgte. Beide Lieferungen waren für den gewinnbringenden Verkauf durch die Gruppierung um den Angeklagten A bestimmt. Am Nachmittag des 16.1.2017 traf sich der Angeklagte C vereinbarungsgemäß auf dem Parkplatz des Netto-Supermarktes in Köln-Y20 mit dem gesondert verurteilten M. Das Treffen wurde polizeilich observiert und der Angeklagte C und der gesondert verurteilte M wurden festgenommen, als sie zum Zwecke des Austausches des Geldes und des Marihuanas im Auto des gesondert verurteilten M saßen. Das Marihuana, es handelte sich um 9.256 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 1.650 Gramm THC, sowie das Kaufgeld in Höhe von 27.750 € für die noch ausstehende Lieferung von fünf Kilogramm Marihuana konnten im PKW des gesondert verurteilten M sichergestellt werden. Anlässlich des Treffens mit dem gesondert verurteilten M am 16.1.2017 führte der Angeklagte C in einer Außentasche seiner Jacke ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 7 cm mit sich. Dass dieses Taschenmesser aus Sicht des Angeklagten C zur Verletzung von Personen bestimmt war, konnte die Kammer nicht feststellen. 8. (Fall 486 der Anklage) Der Angeklagte D bewahrte am 16.1.2017 in der von ihm genutzten Wohnung in der G-Straße-Straße 10 in Köln-Y20 zwei halbautomatische Selbstladepistolen zum Verschießen von Patronenmunition, eine Waffe des Herstellers Norinco, Kaliber .45 A.C.P., sowie eine Waffe des Herstellers FN, Modell Browning 1910, Kaliber 7,65 mm, auf. Auch diese Waffen konnten im Rahmen des polizeilichen Zugriffs vom 16.1.2017 sichergestellt werden. Während die Waffe des Herstellers Norinco uneingeschränkt funktionsfähig war und lediglich leichte äußerliche Rostspuren aufwies, war die Waffe des Herstellers FN stärker verrostet. Nach einer Reinigung des Laufs und Ölen der Mechanik konnte auch mit dieser Waffe störungsfrei geschossen werden. Der Angeklagte D verfügte – wie er wusste – nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz der beiden Pistolen. Zum polizeilichen Zugriff am 16.1.2017 kam es, nachdem bereits im Mai des Jahres 2016 ein Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten A und B sowie weitere Personen wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eingeleitet worden war. Hierzu kam es, nachdem der gesondert verfolgte H sich zunächst am 22.4.2016 über die Zeugin V3 bei der Polizei gemeldet und angegeben hatte, gegen Zusage der Vertraulichkeit Angaben zu einer Schießerei in Köln-Y20 im August des Jahres 2015, die Gegenstand eines anderen Ermittlungsverfahrens war, und einem aus seiner Sicht bevorstehenden Zusammenstoß verfeindeter Gruppen am Platz der Kulturen in Köln-Y20 machen zu können. Vor diesem Hintergrund kam es zu einem Treffen zwischen zwei Beamten des für die Betreuung von polizeilichen Vertrauenspersonen zuständigen Kriminalkommissariats, den Zeugen Q und R, und dem gesondert verfolgten H. Nachdem die beiden Polizeibeamten den Eindruck gewonnen hatten, dass H möglicherweise selbst an kriminellen Handlungen beteiligt war, erklärten sie diesem, dass eine Vertraulichkeitszusage nicht erfolgen könne. Sie erklärten ihm, dass er, wenn er dies wünsche, eine offene Aussage bei der Polizei machen könne. Nach einem Vorgespräch unter Beteiligung seiner Verteidigerin, entschloss sich der gesondert verfolgte H Angaben zu machen. Es kam sodann beginnend ab dem 23.5.2016 zu mehreren Beschuldigtenvernehmungen, in denen der gesondert verfolgte H umfassende Angaben zu einem Marihuana- und Kokainhandel der Angeklagten A und B und weiterer Personen sowie Übergriffen gegen seine Person machte. Zeitweise war der gesondert verfolgte H im Juni 2016 auch nicht mehr bereit, Angaben zur Sache zu machen. Er entschloss sich sodann aber, weiter auszusagen, und machte in zwei weiteren Vernehmungen vom 19.7.2016 und vom 25.10.2016 nochmals Angaben. Der gesondert verfolgte H befand sich im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung beginnend ab Ende August 2016 im Zeugenschutzprogramm, nachdem es bereits im Juli 2016 einen Kontakt zu den hierfür zuständigen Polizeibeamten gegeben hatte. Er verließ dieses aber auf eigenen Wunsch Mitte Mai des Jahres 2017 wieder. Im Rahmen einer Vernehmung vom 30.5.2016 machte der gesondert verfolgte H, der insoweit durch den Zeugen KHK Y3 als Zeuge belehrt worden war, Angaben zu der Schießerei in Köln-Y20 im Jahre 2015. Ein separates Protokoll der Zeugenvernehmung wurde zunächst nicht gefertigt, sondern die Angaben des Zeugen H lediglich in das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung aufgenommen. Um die Angaben des H auch in dem wegen der Schießerei geführten Verfahren verwerten zu können, ohne die Ermittlungen im hiesigen Verfahren zu gefährden, wurde nachträglich ein als Zeugenvernehmung tituliertes Vernehmungsprotokoll erstellt, in das die Angaben des H zu der Schießerei aufgenommen wurden. Dieses Protokoll wurde von dem gesondert verfolgten H im weiteren Verlauf unterschrieben. Die nachträgliche Erstellung des Protokolls wurde in der Ermittlungsakte des vorliegenden Verfahrens durch einen entsprechenden Vermerk des Zeugen KHK T vom 22.6.2016 dokumentiert. Zunächst wurde die Zeugenvernehmung unter dem Datum 22.6.2016 gefertigt. Entsprechend war auch der Vermerk des Zeugen KHK T abgefasst. So gerieten der Vermerk und das Protokoll auch in die E-Akte. Später – noch während der verdeckten Phase der Ermittlungen – wurden der Vermerk und das Protokoll dahingehend geändert, dass die Vernehmung am 30.5.2016 stattfand. Neben den Angaben des gesondert verfolgten H hatte auch eine Vertrauensperson im Frühsommer des Jahres 2016 Angaben zu einem bandenmäßigen Handel eines „A“ in Köln-Y20 mit Marihuana gemacht. Vor diesem Hintergrund wurden ab dem 15.6.2016 auf gerichtliche Anordnung umfangreiche Telefon- und im weiteren Verlauf auch Fahrzeuginnenraumüberwachungsmaßnahmen durchgeführt, die sich zunächst gegen den Angeklagten A und im weiteren Verlauf (hinsichtlich der Telefonüberwachung) auch gegen die Angeklagten C , D sowie E und andere Personen richteten. Da die von der Gruppierung um den Angeklagten A für die Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte genutzten Rufnummern zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren, schien die Tat vom 16.6.2016 in den Telefonüberwachungsmaßnahmen noch nicht auf. Erst im weiteren Verlauf konnten die Ermittlungsbehörden die tatrelevanten Rufnummern ermitteln, sodass schließlich die unter 4. bis 7. dargestellten Taten in den Telefonüberwachungsmaßnahmen aufschienen. Die unter 5. bis 7. dargestellten Taten waren zudem Gegenstand von weiteren Observationsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden. Nachdem die Ermittlungsbehörden aus den Telefonüberwachungsmaßnahmen Kenntnis von der für den 16.1.2017 geplanten Lieferung erlangt hatten, entschlossen sie sich, das Treffen zu observieren und anschließend den polizeilichen Zugriff durchzuführen. Im Rahmen des Zugriffs wurden die Angeklagten C und A festgenommen. Der Angeklagte A befindet sich seither in Untersuchungshaft. Auch der Angeklagte C wurde zunächst in Untersuchungshaft genommen, jedoch am 9.3.2017 von deren weiteren Vollzug verschont, nachdem er seine Beteiligung an den unter 4. bis 7. dargestellten Taten im Wesentlichen eingeräumt hatte, ohne dabei Angaben über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu machen. Der Angeklagte D machte anlässlich seiner auf den Zugriff folgenden polizeilichen Vernehmung Angaben zu den in seiner Wohnung aufgefundenen Gegenständen. Dabei erklärte er, dass ein in der Wohnung befindlicher Tresor von seinem Bruder genutzt werde. Hierdurch ermöglichte er es den Ermittlungsbehörden, den Tresor und ein darin befindliches Mobiltelefon, auf dem Nachrichten bezüglich der Bestellung des Marihuanas in den Fällen 1 bis 3 gespeichert waren, dem Angeklagten C zuzuordnen. Überdies räumte der Angeklagte D ein, dass es sich bei den beiden unter 8. aufgeführten Schusswaffen um seine Pistolen handelte. Wie bereits unter 6. beschrieben, konnte das in diesem Fall an den Angeklagten D zum gewinnbringenden Verkauf übergebene Marihuana im Rahmen des Zugriffs teilweise sichergestellt werden. Es befand sich verpackt in Verkaufseinheiten im Grammbereich in einem Rucksack, den der Angeklagte D aus dem Fenster der Wohnung des gesondert verfolgten K geworfen hatte, wo er sich zum Zeitpunkt des polizeilichen Zugriffs aufhielt. Im Rahmen des polizeilichen Zugriffs konnten bei dem Angeklagten A zwei Mobiltelefone der Marke Samsung (IMEI ####16 und ####68) sowie zwei SIM-Kartenträger jeweils mit PIN und ein Bargeldbetrag in Höhe von 2.760 € sichergestellt werden. Die Mobiltelefone und die zu den SIM-Kartenträgern gehörenden SIM-Karten nutzte der Angeklagte A zum Führen von Telefongesprächen zur Organisation des Betäubungsmittelhandels. Hinsichtlich des bei dem Angeklagten A sichergestellten Bargeldes im Nennwert von 2.760 € geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A davon aus, dass dieses Geld aus der Rückabwicklung eines Autokaufs seiner Schwester stammte. Die Kammer unterstellt insoweit als wahr, dass die Schwester des Angeklagten A einen PKW erworben hatte, dieser unmittelbar darauf einen Motorschaden erlitten hatte und der Angeklagte A anschließend für seine Schwester den Kaufvertrag rückabgewickelt und den Kaufpreis zurückerhalten, aber noch nicht an seine Schwester weitergereicht hatte. Im Rahmen des polizeilichen Zugriffs konnten neben dem bereits erwähnten sichergestellten Marihuana und dem zur Bezahlung der Betäubungsmittel in Fall 7 dienenden Bargeld weitere Gegenstände sichergestellt werden, die dem Angeklagten C zuzuordnen waren. Es handelte sich um eine Sporttasche mit Verpackungsmaterial, eine Rechnung über 50 Mobiltelefone der Marke Samsung, ein kleines Notizbuch mit Telefonnummern, ein großes Notizbuch, sechs Notizzettel mit Aufzeichnungen, einen weiteren Notizzettel mit Telefonnummern, sechs Mobiltelefone vom Typ Samsung GT-E1200I jeweils mit SIM-Karte (IMEI ####97, ####75, ####73, ####04, ####64 und ####10), ein weiteres Mobiltelefon vom Typ Samsung GT-E1200I ohne SIM-Karte (####26), eine Marihuanamühle, einen Karton mit Einweghandschuhen einen Karton mit Druckverschlussbeuteln, sechs Feinwaagen, eine Sporttasche mit 9 Kartons mit Druckverschlussbeuteln . Diese Gegenstände dienten allesamt zur Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte unter Beteiligung des Angeklagten C . Weiterhin wurden zusätzliche Kleinmengen an Betäubungsmitteln, nämlich einmal 13,18 Gramm Marihuana, einmal 1,52 Gramm Marihuana, einmal 1,42 Gramm Marihuana und einmal 0,4 Gramm Haschisch bei dem Angeklagten C sichergestellt. Zudem wurde bei dem Angeklagten C weiteres Bargeld im Nennwert von 10.692,97 € sichergestellt. Bei dem Angeklagten D konnten über den Rucksack mit den 474,82 Gramm Marihuana und die beiden Schusswaffen hinaus, zwei Mobiltelefone vom Typ Samsung GT-E1200I (IMEI ####75 und ####11) jeweils inklusive SIM-Karte, Verpackungsmaterial, eine Feinwaage sowie zwei Gripptütchen mit einmal 9,68 Gramm und einmal 0,82 Gramm Marihuana sichergestellt werden. Diese Gegenstände dienten jeweils der Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte unter Beteiligung des Angeklagten D . Zudem konnte bei dem Angeklagten D Bargeld im Nennwert von 9.690 € sichergestellt werden. Bei dem Angeklagten E wurden drei Mobiltelefone vom Typ Samsung GT-E1200I (IMEI ####54, ####88 und ####56) jeweils inklusive SIM-Karte sowie 12 Gripptütchen mit Cannabisresten aufgefunden. Diese Gegenstände dienten der Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte unter Beteiligung des Angeklagten E . Der Angeklagte A hat durch den Verkauf der Betäubungsmittel in den abgeurteilten Taten einen Betrag von mindestens 426.000 € erhalten. Der Angeklagte C hat für seine Tatbeteiligung mindestens einen Betrag in Höhe von 10.692,97 € erhalten und der Angeklagte D hat aus seiner Tätigkeit für die Gruppierung mindestens einen Betrag in Höhe von 9.690,00 € erhalten. Feststellungen zur Höhe der Entlohnung des Angeklagten E konnte die Kammer nicht treffen. 9. (Fall 485 der Anklageschrift) Im Rahmen der durchgeführten Telefon- und Fahrzeuginnenraumüberwachungsmaßnahmen schien auch folgendes Tatgeschehen auf: Der Angeklagte A war seit dem Herbst des Jahres 2016 Eigentümer und Halter einer Hündin mit dem Namen „Boncuk“, um die er sich gemeinsam mit seiner Verlobten, Frau G1, kümmerte. Er hatte das Tier, das beiden sehr ans Herz gewachsen war, von einem Freund geschenkt erhalten. Es handelte sich um einen Staffordshire Terrier-Mix, für dessen Haltung wegen der Einordnung als gefährlicher Hund eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, über die der Angeklagte A und seine Verlobte nicht verfügten. Am 27.12.2016 war „Boncuk“ in der Wohnung des gesondert verfolgten J, einem Bekannten des Angeklagten A untergebracht, weil der Angeklagte A sich um seine wegen einer Fehlgeburt im Krankenhaus befindliche Lebensgefährtin kümmern musste. „Boncuk“ entlief aus dieser Wohnung. Die Hündin wurde vom Ordnungsamt der Stadt Köln sichergestellt und im Tierheim Köln-R4 untergebracht. In der Folge trat der gesondert verfolgte J nach Absprache mit dem Angeklagten A gegenüber dem Tierheim und der Stadt Köln als Halter der Hündin auf und bemühte sich, diese für den Angeklagten A zurückzugewinnen. Nachdem dies nicht gelungen war, entschloss sich der Angeklagte A , die Hündin gewaltsam zurückzuerhalten. Zwischenzeitlich hatte die Stadt Köln dem gesondert verfolgten J die Hündin mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 9.1.2017 (zugestellt am 12.1.2017) entzogen. Der Nebenkläger, der Zeuge F interessierte sich dafür, das Tier vom Tierheim, welches diesen gegen eine Vermittlungsgebühr von grundsätzlich 300 € abgegeben hätte, zu übernehmen. Der Angeklagte A wusste, dass der Trägerverein des Tierheims (ein eingetragener Verein) und die Stadt Köln nunmehr berechtigter Besitzer der Hündin waren und er keinen Herausgabeanspruch mehr hatte. Ihm war auch bewusst, dass das Tierheim (beziehungsweise dessen Rechtsträger) für eine erfolgreiche Vermittlung der Hündin eine Gebühr vereinnahmt hätte. Der Zeuge F besuchte den Hund mehrfach im Tierheim und führte diesen bei Spaziergängen in der Nähe aus. Nachdem der Angeklagte A und eine unbekannte Person den Zeugen F bei einem solchen Spaziergang am 11.1.2017 ausgespäht hatten, organisierte der Angeklagte A für den 13.1.2017 die gewaltsame Rückgewinnung der Hündin. Er sorgte für die Anmietung eines PKWs mit getönten Scheiben und beauftragte zwei Personen mit der Wegnahme der Hündin. Ein Freund des Angeklagten A fungierte auf dessen Weisung als Fluchtwagenfahrer. Während der Angeklagte A die Tatausführung aus der Ferne telefonisch koordinierte, näherten sich die zwei von dem Angeklagten A beauftragten Mittäter dem Zeugen F, der mit der Hündin Boncuk an der Leine in einem Waldstück in der Nähe des Tierheims unterwegs war. Einer der beiden Täter führte dabei ein ebenfalls von dem Angeklagten A organisiertes Fahrrad mit sich. Während einer der beiden teilweise maskierten Täter den Zeugen F nach der Uhrzeit fragte, sprühte der andere dem Zeugen mittels eines Reizgassprühgerätes, dessen Einsatz mit dem Angeklagten A abgesprochen war, Pfefferspray ins Gesicht. Anschließend riss einer der beiden Täter dem Zeugen F plangemäß die Leine aus der Hand. Daraufhin begaben sich die beiden Täter mit der Hündin entsprechend dem zuvor mit dem Angeklagten A gefassten gemeinsamen Tatplan zu dem Fluchtfahrzeug. Im weiteren Verlauf übernahm der Angeklagte A die Hündin von den beiden unbekannten Tätern und verbrachte diese nach Köln-Mülheim, wo sich Frau G1 von diesem verabschiedete. Anschließend gab der Angeklagte A die Hündin zurück an den Bekannten, von dem er sie zuvor als Geschenk erhalten hatte. Der Zeuge F erlitt durch den Einsatz des Pfeffersprays starke brennende Schmerzen im Gesicht und er konnte für kurze Zeit nichts sehen. Das Sehvermögen des Geschädigten war nach einer Stunde vollständig wiederhergestellt. Auch die Schmerzen ließen nach kurzer Zeit nach. Hautreizungen, die der Zeuge F wie leichte Verbrennungen empfand, waren nach einer Woche ohne ärztliche Behandlung abgeheilt. Die Angeklagten A , C , D und E waren bei Begehung der Taten weder in ihrer Einsichts- noch in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Kammer hat zunächst am 5.10.2017 mit der Hauptverhandlung begonnen. Die Hauptverhandlung musste in der Folge aus Krankheitsgründen ausgesetzt werden und wurde am 22.12.2017 erneut begonnen. II. Soweit den Angeklagten A und B in den Fällen 1 bis 476 der Anklageschrift vorgeworfen wurde, - bei 473 Gelegenheiten gemäß § 30a I BtMG mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande Handel getrieben zu haben (Fälle 1 bis 7 sowie 10 bis 474 der Anklageschrift), - bei einer Gelegenheit gemäß § 240 StGB einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt und durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung genötigt zu haben, tateinheitlich hierzu gemäß §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB versucht zu haben, einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt gegen eine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zuzufügen, wobei sie bei der Tat eine Waffe verwendet hätten und gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2 und Nr. 4 StGB mittels eines gefährlichen Werkzeuges und gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten eine andere Person körperlich misshandelt und an ihrer Gesundheit geschädigt zu haben (Fall 9 der Anklageschrift) - sowie bei zwei Gelegenheiten gemäß § 240 StGB versucht zu haben, einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt und durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung zu nötigen (Fälle 475 und 476 der Anklageschrift), waren die Angeklagten A und B aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Insoweit wurde den Angeklagten B und A folgendes vorgeworfen: 1. (Fälle 1-7 der Anklageschrift) Sie hätten zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitraum im Herbst des Jahres 2008 über einen Zeitraum von drei Wochen unter Einbindung des gesondert verfolgten H an jedem Werktag jeweils mindestens 200 Gramm Marihuana verkauft. Das Marihuana hätten die Angeklagten B und A jeweils im Abstand von zwei Tagen, mithin bei sieben Gelegenheiten, bezogen. 2. (Fall 8 der Anklageschrift) Die Angeklagten A und B hätten zu einem unbekannten Zeitpunkt im Herbst des Jahres 2008 über 800 Gramm Kokain verfügt, die sie in einem Bunker in der Wohnsiedlung Y20 aufbewahrt hätten und durch zwei von ihnen eingesetzte Personen hätten gewinnbringend veräußern wollen. 3. (Fall 9 der Anklageschrift) Nachdem ihnen das vorbezeichnete Kokain unter ungeklärten Umständen abhandengekommen sei, hätten die Angeklagten A und B dem gesondert verfolgten H vorgeworfen, das Kokain entwendet zu haben. Der Angeklagte A habe den gesondert verfolgten H aufgefordert, in einen PKW zu steigen. Gemeinsam mit dem Angeklagten B und zwei weiteren unbekannten Personen sei man zu einem Baggersee gefahren, wo der Angeklagte A den gesondert verfolgten H wiederholt nach dem Verbleib des Kokains gefragt habe. Nachdem der gesondert verfolgte H wiederholt seine Unschuld betont habe, hätten die Angeklagten A und B dem Zeugen H mit dem Tode gedroht. Als dies nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt habe, habe der Angeklagte B dem gesondert verfolgten H ins Gesicht geschlagen. Auch der Angeklagte A und die beiden unbekannten Personen hätten auf H eingeschlagen, um diesen zur Herausgabe des Kokains zu bewegen. Danach habe der Angeklagte B eine Pistole gezogen und H schreiend aufgefordert preiszugeben, wo die Betäubungsmittel seien. Dabei habe er dem gesondert verfolgten H mit dem Lauf der Pistole derart auf den Kopf geschlagen, dass dieser benommen gewesen sei. Nachdem der gesondert verfolgte H weiterhin nichts gesagt habe, habe der Angeklagte A erklärt, dass der gesondert verfolgte H den Verkaufspreis des Kokains abarbeiten müsse. Er habe H angedroht, ihn zu töten, falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Vor dem Eindruck dieser Drohungen habe der gesondert verurteilte H seine Tätigkeit für den Angeklagten A und dessen Gruppierung fortgesetzt. 4. (Fälle 10-12 der Anklageschrift) Nach der Bedrohung des gesondert Verfolgten H durch den Angeklagten A , habe der gesondert verfolgte H an drei nicht näher bekannten Tagen im Herbst 2008 auf Weisung des Angeklagten A binnen eines Zeitraumes von sechs Tagen an jedem zweiten Tag (mithin bei drei Gelegenheiten) jeweils 3 kg Marihuana in der Straße Z-Straße in Köln-I1-Straße abgeholt und zu Fuß in die R7- Straße nach Köln Porz-Y20 verbracht, wo es ihm der Angeklagte B abgenommen und anschließend in den Bunker im Haus R7- Straße 165 verbracht habe. Das Marihuana sei für den gewinnbringenden Verkauf durch die Tätergruppierung um den Angeklagten A bestimmt gewesen. 5. (Fälle 13-474 der Anklageschrift) Im Anschluss an die Tätigkeit des gesondert Verfolgten H als Läufer des Angeklagten A habe der Angeklagte A den gesondert verfolgten H spätestens seit Anfang Januar 2009 bis Mitte März 2016 mit zeitlichen Unterbrechungen zum Verpacken der zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel eingesetzt. Der Angeklagte A habe dabei in den Jahren 2009, 2011, 2012, 2013, 2015 und 2016 in monatlich je zwei Wochen an jedem zweiten Tag, mithin bei insgesamt mindestens 462 Gelegenheiten, über jeweils 3 kg Marihuana und 150 g Kokain verfügt. Der gesondert verfolgte H habe das Marihuana in Wohnungen in der zwölften Etage des Hauses R7- Straße 167 oder in der zehnten Etage des Hauses G-Straße-Straße 10 für den späteren gewinnbringenden Verkauf auf Weisung der Angeklagten A und B jeweils regelmäßig in eine Verkaufseinheit von 500 g, zwei Verkaufseinheiten von 150 g und im Übrigen in Einheiten zu je ein und zwei Gramm Marihuana verpackt. Das Kokain habe er weisungsgemäß verkaufsfertig in Einheiten zu je 0,6 g verpackt. Das Marihuana sei durch die Tätergruppierung zum Preis von zehn Euro je Gramm und das Kokain zum Preis von 50 € je 0,6 g gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiterveräußert worden. Der Angeklagte B habe zudem als Läufer fungiert, wobei er zu Beginn der Verkaufsschicht um 12:00 Uhr die ersten 100 g Marihuana sowie ein Mobiltelefon an den eingesetzten Verkäufer übergeben und die Einnahmen aus dem Drogenverkauf am Ende jeder Verkaufsschicht entgegengenommen habe. Der Angeklagte B habe zudem Marihuana und Verpackungsmaterial als Nachschub in die Verkaufs- und Verpackungswohnung geliefert. 6. (Fall 475 der Anklageschrift) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2016 hätten sich die Angeklagten A und B auf Bitte des gesondert Verfolgten H mit diesem auf dem Spielplatz an der Ernst-Mühlendyck-Straße in Köln-Porz getroffen. Der gesondert verfolgte H habe den Angeklagten A und B mitgeteilt, dass er aus deren Drogengeschäft aussteigen wolle, da er genug bezahlt habe und sich um seine Kinder kümmern müsse. Er habe beide gebeten, ihn freizulassen. Im Verlauf des Gesprächs habe der Angeklagte A dem gesondert verfolgten H eine von ihm mitgeführte Pistole an den Kopf gehalten und zu ihm gesagt: „Du wirst immer für mich arbeiten! Dein Arsch gehört mir!“. Die Angeklagten A und B hätten beabsichtigt, den gesondert verfolgten H auf diese Weise zur Fortsetzung seiner unentgeltlichen Tätigkeit innerhalb der Tätergruppe um den Angeklagten A zu bewegen. Der gesondert verfolgte H habe den Angeklagten A daraufhin gewarnt, er habe seiner Ehefrau von dem Treffen erzählt. Diese werde zur Polizei gehen, wenn der Angeklagte A ihn erschießen würde. Der Angeklagte A habe daraufhin dem gesondert verfolgten H angekündigt, dass dessen Kinder nicht sicher seien, wenn der gesondert verfolgte H einen Fehler mache. Der gesondert verfolgte H habe seine Tätigkeit für die Angeklagten A und B dennoch nicht fortgesetzt. 7. (Fall 476 der Anklageschrift) Etwa zwei Wochen nach dem Treffen des gesondert verfolgten H mit den Angeklagten A und B habe der Angeklagte B den gesondert verfolgten H nach vorheriger Absprache mit dem Angeklagten A aufgesucht und dem gesondert verfolgten H erklärt, dass er frei sei. Der Angeklagte B habe den gesondert verfolgten H in Abstimmung mit dem Angeklagten A aufgefordert, zu schweigen und die Stadt zu verlassen, dann werde ihm nichts passieren. Der gesondert verfolgte H sei jedoch in Köln verblieben, habe sich an die Polizei gewandt und sich den weiteren Einwirkungen durch die Angeklagten A und B entzogen. Die Kammer konnte insoweit feststellen, dass der gesondert verfolgte H und der Angeklagte B sich kannten, der gesondert verfolgte H sich ebenso wie der Angeklagte B , der in der Vergangenheit mehrfach durch aggressives und gewalttätiges Verhalten in Erscheinung getreten ist, regelmäßig im Bereich der Wohnsiedlung Köln Y20 aufhielt und dass der gesondert verfolgte H im Mai des Jahres 2016 kleine Mengen Marihuana von der Gruppierung um den Angeklagten A erwarb. Die Kammer konnte auch feststellen, dass der Angeklagte B im Frühsommer des Jahres 2016 wusste, dass aus den Hochhäusern in Köln-Y20 Marihuana verkauft wurde. Die Kammer konnte demgegenüber aber nicht feststellen, dass es bereits vor den unter I. festgestellten Taten zu konkreten Betäubungsmitteldelikten unter Beteiligung der Angeklagten B und A kam. Ebenso wenig konnte die Kammer feststellen, dass es die durch den gesondert verfolgten H geschilderten Übergriffe durch die Angeklagten B und A tatsächlich gegeben hat. C. (Beweiswürdigung) I. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A beruhen auf dessen Angaben hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung, den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Neumann, des früheren Bewährungshelfers des Angeklagten A , im Rahmen der Hauptverhandlung sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A in dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4.4.2005, welche auf den dortigen Angaben des Angeklagten A beruhen. Der Angeklagte A hat in der Hauptverhandlung – insoweit aber glaubhaft – lediglich Angaben zu seinem Beschäftigungsverhältnis im Jahre 2016 und zu seinem Verlöbnis mit Frau G1, der gemeinsam genutzten Wohnung und dem Verlust der Zwillinge entsprechend der hierzu getroffenen Feststellungen gemacht. Im Übrigen stützt die Kammer die getroffenen Feststellungen zum Lebensweg und zu den Verhältnissen des Angeklagten bis zum April 2005 auf die Feststellungen hierzu im Rahmen des Urteils vom 4.4.2005, die den herzu getroffenen Feststellungen entsprechen und die auf den damaligen Angaben des Angeklagten A beruhen. Die weitergehenden Feststellungen für die Zeit danach beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Neumann im Rahmen der Hauptverhandlung. Dieser hat entsprechend der hierzu getroffenen Feststellungen über die damaligen Angaben des Angeklagten A ihm gegenüber berichtet. Dabei hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte A , während er für diesen zuständig war, kein offenkundiges Problem mit Betäubungsmittelkonsum gehabt habe. Anders als für die Zeit vor der Inhaftierung habe dies kein Problem mehr dargestellt. Gleichzeitig konnte er nicht ausschließen, dass der Angeklagte A weiterhin gelegentlich Marihuana konsumiert hat. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A auch nicht ausschließen, dass dieser einen solchen gelegentlichen Marihuanakonsum auch noch in der Zeit von 2016 bis Anfang 2017 übte. Dies gilt umso mehr, als der an der Durchsuchung der Wohnung des gesondert verfolgten L und der anschließenden Festnahme des in der Wohnung angetroffenen Angeklagten A beteiligte Zeuge KHK W im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert hat, dass der Angeklagte A sich anlässlich der Durchsuchung und der Festnahme auffallend ruhig verhalten habe, sodass er den Eindruck gewonnen habe, dass der Angeklagte A möglicherweise Marihuana konsumiert habe. Gleichzeitig konnte die Kammer einen regelmäßigen intensiven Marihuanakonsum des Angeklagten A in der Zeit von 2016 bis Anfang 2017 ausschließen. Gegen einen solchen sprach zunächst, dass ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle und Durchsuchungsberichte weder bei dem Angeklagten A selbst, noch in der von ihm und seiner Verlobten genutzten Wohnung irgendwelche Gegenstände gefunden wurden, die auf einen Betäubungsmittelkonsum hindeuten würden. Zudem haben sich aus den zahlreichen im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongesprächen, welche die Kammer – wie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tatgeschehen näher auszuführen ist - dem Angeklagten A zugeordnet hat, ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Drogenkonsum des Angeklagten A ergeben. Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten A beruhen auf dem diesen betreffenden, im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und den hierzu verlesenen, den Angeklagten A betreffenden gerichtlichen Entscheidungen. 2. Der Angeklagte B hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Die Feststellung, dass dieser in Köln Porz im Umfeld der Wohnsiedlung Köln-Y20 aufgewachsen ist, beruht auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten E , wonach ihm die Angeklagten – darunter auch der Angeklagte B - seit Kindestagen bekannt sind und er mit diesen in Köln-Porz im Umfeld der Siedlung Y20 aufgewachsen ist. Die Feststellung, dass der Angeklagte B jedenfalls in der Vergangenheit Betäubungsmittel konsumierte und sich deshalb im Herbst 2017 einer therapeutischen Behandlung unterzog, beruhen auf einem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk der Geschäftsstelle aus dieser Zeit, wonach sich der Angeklagte dort gemeldet und mitgeteilt hat, dass er sich derzeit in einer entsprechenden Einrichtung aufhalte. Die Feststellungen zu der Vorverurteilung des Angeklagten B beruhen auf dem diesen betreffenden, im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und dem ebenfalls verlesenen Strafbefehl. 3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten C , D und E beruhen auf deren glaubhaften Angaben hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung sowie hinsichtlich der nicht vorhandenen Vorstrafen auf den diese betreffenden, im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister. II. 1. a) Der Angeklagte A hat zu dem Geschehen um den Hund Boncuk (Fall 9 der unter B. I. getroffenen Feststellungen) im Rahmen der Hauptverhandlung folgende Angaben gemacht: Er habe die Hündin Boncuk im Herbst des Jahres 2016 von einem Freund geschenkt bekommen. Für ihn und seine Verlobte, Frau G1, sei diese wie ein Kind gewesen. Frau G1 sei schwanger mit Zwillingen gewesen. Nachdem sie in der gemeinsamen neuen Wohnung einen Küchenschrank, der von der Wand gefallen sei, angehoben habe, habe sie am 24.12.2016 ins Krankenhaus gemusst, wo sie am 25.12.2016 eine Fehlgeburt erlitten habe. Da er sich um seine Verlobte habe kümmern müssen, sei Boncuk bei einem Freund gewesen, der auf sie habe aufpassen sollen. Aus dessen Wohnung sei die Hündin dann am 27.12.2016 weggelaufen. Er habe hiervon erfahren, als er gemeinsam mit Frau G1 aus dem Krankhaus nach Hause gefahren sei. Der „Junge“, der auf die Hündin aufgepasst habe, habe zunächst gedacht, dass bei ihm eingebrochen worden sei. Der Freund habe die Polizei gerufen, die ihn darüber informiert habe, dass der Hund weggelaufen, durch das Ordnungsamt sichergestellt und im Tierheim R4 untergebracht worden sei. Der „Junge“, bei dem der Hund untergebracht gewesen sei, sei dann am nächsten Tag zum Ordnungsamt gegangen. Dort sei diesem erklärt worden, dass man klären müsse, ob es sich bei Boncuk um einen Kampfhund handele. Wenn nicht, könne man den Hund zurückerhalten, ansonsten müsse man die hierfür notwendigen Papiere vorlegen. Seiner Verlobten habe er das Verschwinden des Hundes zunächst verschwiegen, um diese nicht noch mehr zu belasten. Er habe dann über eine Freundin Kontakt zu jemandem aufgenommen, der als freiwilliger Helfer für das Tierheim tätig gewesen sei. Dieser habe ihm erklärt, dass eine Hündin, auf welche die durch den Angeklagten A abgegebene Beschreibung passe, im Tierheim untergebracht sei. Er und der Freund, dem die Hündin abhandengekommen sei, seien dann beim Tierheim vorstellig geworden. Dort habe der Chef ihnen gesagt, dass man klären müsse, ob es sich bei dem Hund um einen Kampfhund handele und dass sie sich am besten einen Anwalt nehmen sollten. Er habe aber ein Schild gesehen, aus dem sich ergeben habe, dass die Hündin vermittelt werde. Daraufhin habe er am 9.1.2017 nochmal Kontakt zu dem ehrenamtlichen Mitarbeiter aufgenommen. Dieser habe ihm gesagt, dass man ihn, den Angeklagten A nur vertrösten wolle. Das laufe immer so und es gäbe für Boncuk bereits einen Interessenten, der die Hündin ausführe. Der Angeklagte A sei dann selbst zu der von dem Tierheimmitarbeiter angegebenen Zeit joggen gegangen und habe jemanden mit der Hündin spazieren gehen sehen. Vor diesem Hintergrund sei er davon ausgegangen, dass man ihn nur versucht habe hinzuhalten, tatsächlich den Hund aber gegen Gebühr habe weitervermitteln wollen. Er habe dann mit Freunden zusammengesessen, die ihn aufgrund seiner niedergeschlagenen Stimmung gefragt hätten, was los sei. Er habe dann vom Verlust der ungeborenen Zwillinge und des Hundes berichtet. Einer seiner Freunde habe dann vorgeschlagen, die Hündin aus dem Tierheim zu befreien. Er selber habe dies abgelehnt, da er den Einsatz von Gewalt habe vermeiden wollen. Man habe sich dann überlegt, dass man sich den Hund zurückholen wolle, während der Interessent mit diesem Gassi gehe. Einer habe diesen ablenken und der andere den Hund von der Leine nehmen und mitnehmen sollen. Nachdem man zwei Personen für die Tatausführung gefunden habe, habe er zwei Tage vor der Tat den Zeugen F mit einem Freund beim Ausgang mit Boncuk beobachtet. Er habe darauf hingewiesen, dass keine Gewalt eingesetzt werden solle. Einer habe nach der Uhrzeit fragen und der andere den Hund von der Leine nehmen sollen. Am Tattag habe er dann von den beiden Tätern - darunter ein „Pole“ - den Hund übernommen. Dabei habe er gemerkt, dass es nach Pfefferspray gerochen habe. Der „Pole“ habe ihm dann gesagt, dass der Zeuge F sich gewehrt habe. Als einer nach der Uhrzeit gefragt habe, habe der Zeuge F um sich getreten. Dann habe der „Pole“ ein Pfefferspray eingesetzt, von welchem er, der Angeklagte A , nichts gewusst habe. Er sei dann mit dem Hund weggefahren und habe sich im Hinterraum eines Cafés mit seiner Verlobten getroffen, die sich von dem Hund verabschiedet habe. Anschließend habe er den Hund zurück zu dem Freund gebracht, der ihm diesen geschenkt habe. Auf Vorhalt bestätigte der Angeklagte A , mehrere im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Gespräche aus der Telefon- bzw. Fahrzeuginnenraumüberwachung, darunter auch ein solches in türkischer Sprache, geführt zu haben. Soweit in einem dieser Gespräche die Rede davon sei, dass „es“ entsorgt werden solle, habe es sich um die Hundeleine gehandelt. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte A , er habe demjenigen, der den Hund habe mitnehmen sollen, ein Paar Socken und eine Jacke von sich mitgegeben, damit das Tier ihm folge. Er bestätigte auch, dass er sich vor der Tatausführung um ein Auto mit getönten Scheiben bemüht habe, welches zum Wegbringen des Hundes vom Tatort genutzt worden sei. Auch habe er sich um ein Fahrrad gekümmert, welches einer der Täter genutzt habe. Im Übrigen hat der Angeklagte A von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. b) Der Angeklagte B hat keinerlei Angaben zur Sache gemacht und sich vollumfänglich auf sein Schweigerecht berufen. c) Der Angeklagte C hat sich über eine Erklärung seines Verteidigers, die er sich zu Eigen gemacht hat, zu Beginn der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Es sei zutreffend, dass am 15.12.2016 drei Kilogramm, am 4.1.2017 sechs Kilogramm und am 6.1.2017 fünf Kilogramm Marihuana geliefert worden seien, die er zuvor bestellt habe und die für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt gewesen seien. Am 16.1.2017 sei aus der letzten Lieferung eine Menge von etwa einem Kilogramm sichergestellt worden. Für den 16.1.2017 sei eine weitere Lieferung von zehn Kilogramm zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Marihuanas geplant gewesen. Diese Lieferung sei anlässlich seiner Festnahme sichergestellt worden. Die ihm in den Fällen 477-479 vorgeworfene Beteiligung an Marihuanalieferungen im Mai und Juni 2016 bestreite er. Er hat sodann, nachdem entsprechende Textnachrichten aus der Zeit vom 3.1.2017 bis zum 16.1.2017 und ein Telefongespräch vom 5.1.2017 in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren, seine Verfasser- bzw. Sprecherrolle eingeräumt und bestätigt, dass diese Nachrichten und das Telefongespräch der Bestellung der in den Fällen 5. bis 7. der Feststellungen (Fälle 481 bis 483 der Anklageschrift) gelieferten Betäubungsmittel dienten, sowie, dass es sich bei dem Gesprächspartner um den Verkäufer der Drogen handelte. Kurz vor dem Ende der Beweisaufnahme und nachdem das Verfahren hinsichtlich der Fälle 1. bis 3. der Feststellungen (477 bis 479 der Anklageschrift) bezüglich seiner Person auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 II StPO vorläufig eingestellt worden war, hat der Angeklagte C erklärt, dass er auch die in diesen Fällen gelieferten Betäubungsmittel bestellt habe. Es habe sich um jeweils 10 Kilogramm Marihuana gehandelt. Auf Befragen der Staatsanwaltschaft erklärte er, dass die Qualität des Marihuanas in diesen Fällen „normal“ gewesen sei. Auf Befragen eines der Verteidiger des Angeklagten A , ob außer ihm noch jemand an der Beschaffung der Betäubungsmittel beteiligt gewesen sei, verneinte der Angeklagte C dies und erklärte, außer ihm sei hieran niemand beteiligt gewesen. Die Drogen seien in diesen Fällen allein für ihn bestimmt gewesen. d) Der Angeklagte D hat im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Angaben zur Sache gemacht und von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. e) Der Angeklagte E hat im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls keine Angaben zur Sache gemacht. 2. Die Kammer ist aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu der sicheren Überzeugung, welche konkreten, nicht nur theoretischen Zweifeln zu schweigen gebietet, gelangt, dass sich die Angeklagten A , C , D und E entsprechend der hierzu unter B. I. 1. bis 7. getroffenen Feststellungen dauerhaft zusammengeschlossen haben, um gewinnbringend mit Marihuana zu handeln und aus diesem Zusammenschluss heraus die festgestellten konkreten Taten begangen haben. a) Die Kammer ist zunächst aufgrund der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten C , welche hinsichtlich der Fälle 4. bis 7. insbesondere durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Gespräche und Textnachrichten aus der Telefonüberwachung und hinsichtlich der Fälle 1. bis 3. durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Ergebnisse der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons bestätigt wird, überzeugt, dass der Angeklagte C die festgestellten Mengen an Marihuana zum gewinnbringenden Verkauf bestellt und nach Anlieferung durch einen Kurier des nicht identifizierten „Cousin“ entgegen genommen hat. Soweit der Angeklagte C sich zu der weiteren avisierten Lieferung von fünf Kilogramm Marihuana in Fall 7 nicht geäußert hat, steht diese Bestellung zur Überzeugung der Kammer aufgrund der in die Hauptverhandlung eingeführten Gespräche aus der Telefonüberwachung und des im Zuge der Festnahme des Angeklagten C und des gesondert verurteilten M sichergestellten Bargeldes fest. Im Einzelnen: aa) Die Einlassung des Angeklagten C zur Bestellung des Marihuanas in Fall 7. der unter B. I. getroffenen Feststellungen wird belegt durch die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Textnachrichten vom 10.1.2017, 17:39:30 Uhr und 18:41:30 Uhr, vom 12.1.2017, 13:43:45 Uhr, 14:11:47 Uhr, 17:21:26 Uhr, 17:22:19, 17:23:53 Uhr, 17:34:24 Uhr, 21:53:34 Uhr und 21:54:18 Uhr, vom 15.1.2017, 12:59:34 Uhr und 13:26:24 Uhr sowie vom 16.1.2017, 10:41:10 Uhr, 11:02:27 Uhr, 11:17:21 Uhr, 11:18:38 Uhr, 15:03:44 Uhr, 15:04:38 Uhr, 16:07:09 Uhr, 16:23:06 Uhr, 16:27:16 Uhr und 16:29:55 Uhr. Wie der Angeklagte C im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt hat, handelt es sich hierbei um Textnachrichten, die zwischen ihm und dem Marihuanalieferanten ausgetauscht wurden. Der Verlauf dieser Nachrichten belegt, dass der Angeklagte C am 10.1.2017 um eine neue Lieferung bat, die – nachdem man sich zunächst am 12.1.2017 zwecks Übergabe des Kaufgeldes getroffen hatte - schließlich am 16.1.2017 erfolgte. Dabei ergibt sich aus dem Umstand, dass die Bezahlung der Lieferung vom 16.1.2017 bereits am 12.1.2017 erfolgte, zugleich, dass das bei dem Angeklagten C anlässlich seiner Festnahme im PKW des gesondert verfolgten M mitgeführte Bargeld der Bezahlung einer weiteren neuen Lieferung diente. Im Einzelnen: Am 10.1.2017, einem Dienstag, wandte sich der Angeklagte C an den Lieferanten und fragte diesen, ob er für das Wochenende „sehr, sehr schöne habe“ (SMS von 17:39:30 Uhr). Er erklärte weiter: „Dann könntest du am Freitag pap abholen kommen.“ Angesichts dessen, dass der Angeklagte C eingeräumt hat, dass die Textnachrichten der Bestellung der Drogen dienten und angesichts der szenetypisch konspirativen Wortwahl, kann diese Nachricht nur dahingehend verstanden werden, dass der Angeklagte C für das Wochenende (14./15.1.2017) eine Lieferung von Marihuana sehr guter Qualität wünschte und anbot, dass der Lieferant das Kaufgeld am Freitag abholen könne. Dass das Wort „Pap“ hier als Synonym für das Kaufgeld steht, wird zum einen dadurch belegt, dass es sich nach dem Inhalt der SMS um die Gegenleistung für das „sehr sehr schöne“ handelt. Zum anderen handelt es sich bei „pap“ oder „Papieren“ um einen szenetypischen Ausdruck für Bargeld, wie der Kammer aus einer Vielzahl von Betäubungsmittelverfahren bekannt ist. Verdeutlicht wird dies im Übrigen durch die seitens des Lieferanten als Antwort gesandte SMS vom 10.1.2017, 18:41:30, in welcher dieser mit den Worten „habe da“ die Verfügbarkeit der Ware bestätigt und erklärt, dass, wenn er „pap“ erst am Freitag hole, die Lieferung erst am Montag erfolgen könne, was zudem mit der späteren Auslieferung und Sicherstellung der Drogen am 16.1.2017 korrespondiert. Am Donnerstag, den 12.1.2017 (SMS von 13:43:45 Uhr), fragte der Lieferant dann zunächst, wie spät er am nächsten Tag kommen könne und teilt mit, dass er vielleicht auch noch am selben Tag kommen könne, weil er am Abend in der Stadt sei. Nachdem der Angeklagte C in seiner Antwort vom selben Tage (SMS von 14:11:17 Uhr) zunächst erklärte, dass es heute (also am 12.1.2017) schlecht sei, er es aber versuchen werde und der Lieferant am nächsten Tag vormittags kommen könne, erklärte er im weiteren Verlauf des Tages (SMS von 17:21:26 Uhr), dass er abends nur zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr Zeit habe, der Lieferant aber auch am nächsten Tag kommen könne. Der Lieferant kündigte daraufhin sein Erscheinen für 22:00 Uhr an (SMS von 17:22:19 Uhr). Beide verständigten sich sodann auf die Kurt-Schumacher-Straße als Treffpunkt (SMS von 17:23:53 Uhr und 17:34:24 Uhr). Dass es im weiteren Verlauf dann auch zu dem Treffen gekommen ist, ergibt sich aus den beiden letzten Textnachrichten vom 12.1.2017, in denen zunächst der Lieferant um 21:53:34 Uhr sein Erscheinen in 10 Minuten ankündigt und sodann der Angeklagte C um 21:54:18 Uhr ankündigt, auch gleich loszugehen. Angesichts dieser unmittelbar vor dem vereinbarten Treffen ausgetauschten Nachrichten sowie des Umstandes, dass weitere Textnachrichten an diesem Tag nicht mehr in der Telefonüberwachung aufschienen, ist die Kammer davon überzeugt, dass das Treffen auch tatsächlich stattgefunden hat. Am 15.1.2017 um 12:59:34 Uhr erkundigte der Angeklagte C nach der Ankunft der Lieferung, indem er fragte, wann „ihr morgen hier seid“. Der Lieferant antwortete um 13:26:24 Uhr, dass er dies am nächsten Tag mitteilen werde. Nachdem dann am 16.1.2017 der Angeklagte C zunächst den Lieferanten angeschrieben hatte („Guten morgen.“ SMS von 10:41:10 Uhr), kündigte dieser eine Ankunft zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr an und wiederholte diese Ankündigung (SMS von 11:02:27 Uhr und 11:17:21 Uhr), was der Angeklagte C um 11:18:38 Uhr bestätigte. Um 15:03:44 Uhr präzisierte der Lieferant dann die Ankunft auf 16:15 Uhr, was der Angeklagte C wiederum bestätigte (SMS von 15:04:38 Uhr). Um 16:07:09 Uhr teilte der Lieferant dann eine weitere Verspätung von 20 bis 25 Minuten mit, was der Angeklagte C um 16:23:06 bestätigte. Um 16:27:16 Uhr erklärte der Lieferant dann, dass er gerade Kontakt habe und es noch 5 bis 7 Minuten dauere. Der Angeklagte C kündigte daraufhin an, in 2 Minuten da zu sein (SMS von 16:29:55 Uhr). Korrespondierend hierzu wurde ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks zur Festnahme des Angeklagten C vom 16.1.2017 seitens der zur Observation eingesetzten Polizeibeamten beobachtet, wie ein cremefarbener Mercedes Benz Kombi mit dem niederländischen Kennzeichen 1 RDU 923 um etwa 16:35 Uhr den Parkplatz eines Netto-Supermarktes in der G-Straße-Allee in Köln-Y20 befuhr, der Angeklagte C , der einen Rucksack mit sich führte, sich dem Fahrzeug näherte, in dieses einstieg und auf dem Beifahrersitz platznahm. Der Angeklagte C und der Fahrzeugführer, der gesondert verfolgte M, wurden dabei festgenommen. Hierbei konnten in dem Fahrzeug ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, dieses betreffenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 16.1.2017 und des ebenfalls verlesenen zugehörigen Durchsuchungsberichts im Kofferraum knapp 10 Kilogramm Marihuana sowie im Fußraum des Beifahrersitzes in dem zuvor seitens des C getragenen Turnbeutel / Rucksack eine größere Menge Bargeld sichergestellt werden. Dieser Ablauf belegt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte C zunächst am 10.1.2017 eine neue Lieferung bestellte, sich am Abend des 12.1.2017 mit dem Lieferanten zwecks Übergabe des Kaufgeldes traf und hierbei die Lieferung vom 16.1.2017 bezahlte, die sodann an diesem Tag angeliefert wurde. Die Überzeugung der Kammer, dass die sichergestellten 27.750 € der Bezahlung einer weiteren Lieferung von fünf Kilogramm Marihuana dienten, beruht auf folgenden Erwägungen: Das Bargeld war in fünf Pakete zu je 5.550 € verpackt. Dabei stellt die Summe von 5.550 € nach den Erfahrungen der nahezu ausschließlich mit Betäubungsmittelstrafsachen befassten Kammer einen realistischen Preis für ein Kilogramm Marihuana bei Bezug von Mengen im Kilogrammbereich dar. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass das anlässlich des Treffens mit dem Kurier des Lieferanten durch den Angeklagten C mitgeführte Bargeld der Bezahlung von 5 Kilogramm diente. Angesichts dessen, dass es bereits am 12.1.2017 zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten C und dem Lieferanten zwecks Übergabe des Kaufgeldes kam und sich aus der vorstehend dargestellten Korrespondenz ergibt, dass eine Lieferung nur gegen Vorkasse erfolgen konnte, ist die Kammer trotz des Umstandes, dass Absprachen in Bezug auf eine solche zusätzliche Lieferung in der Telefonüberwachung nicht aufschienen, davon überzeugt, dass es sich bei der Zahlung um die Vorauszahlung für eine zusätzliche Lieferung von 5 Kilogramm Marihuana handelte. Die Kammer geht dabei zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass die Bestellung der weiteren Lieferung anlässlich des zeitnah zuvor erfolgten Treffens vom 12.1.2017 und damit zusammen mit der Absprache der Details für die Lieferung vom 16.1.2017 und deren Bezahlung erfolgte. Hierfür spricht, dass das Treffen am 12.1.2017 zeitnah zu der Übergabe des Kaufgeldes für die weitere Lieferung am 16.1.2017 erfolgte und Absprachen über diese Lieferung in der Telefonüberwachung nicht aufschienen, so dass die Vereinbarung im Rahmen eines persönlichen Treffens erfolgt sein muss. bb) Die Einlassung des Angeklagten C zur Bestellung und Lieferung der fünf Kilogramm Marihuana am 6.1.2017 (Fall 6 der unter B. I. getroffenen Feststellungen) wird durch die diesbezüglich im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, zwischen dem Angeklagten C und dem Lieferanten ausgetauschten Textnachrichten vom 5. und 6.1.2017 sowie ein im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenes, zwischen dem Angeklagten C und dem Lieferanten geführtes Telefongespräch vom 5.1.2017 belegt. Auch hinsichtlich dieser Nachrichten und des Telefongesprächs hat der Angeklagte C eingeräumt, dass die Kommunikation zwischen ihm und dem Lieferanten stattfand und der Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte diente. Letzteres ergibt sich auch aus deren Inhalt. Nachdem der Lieferant sich zunächst mit einer Textnachricht vom 5.1.2017, 19:35:09 Uhr, bei dem Angeklagten C gemeldet und mitgeteilt hatte, dass er eine neue Nummer habe, weil sein altes Handy von den Behörden beschlagnahmt worden sei, kam es am selben Tag um 20:00:20 Uhr zu einem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten C und dem Lieferanten, in dem die Lieferung von fünf Kilogramm Marihuana für den Folgetag vereinbart wurde, wie aus dem Gesprächsinhalt hervorgeht. Denn in diesem Gespräch teilte der Lieferant zunächst mit, dass er am Morgen von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sei, in diesem Zusammenhang sein „PGP“ gefunden worden sei, woraufhin man seine Wohnung durchsucht und dort 200 Gramm gefunden habe. Er habe dann mit zur Polizei gemusst, was ihn den ganzen Tag gekostet habe. Da man seine Handys beschlagnahmt habe, solle auch der Angeklagte C seine Handys „wegschmeißen“. Dann kündigte der Lieferant an, er wolle am nächsten Tag kommen und vergewisserte sich, dass der Angeklagte C ihm „für fünf“ gegeben habe, was letzterer bestätigte. Im weiteren Gesprächsverlauf erklärte der Lieferant, er habe morgen „sieben fünf“ und fragte, ob das gehe. Nachdem der Angeklagte C dies verneinte, kündigte der Lieferant an, dass „der“ am nächsten Tag gegen eins, halb zwei kommen werde. Nachdem dann nochmals die Rede von dem PGP und den bei dem Lieferanten sichergestellten 200 Gramm war, kündigte der Lieferant nochmals an, dass er mit „das fünf“ am nächsten Tag gegen halb zwei kommen werde. Angesichts dessen, dass die Bestellung in Fall 7 – wie durch die Sicherstellung eindeutig belegt ist – der Lieferung von Marihuana diente, sowie angesichts der auch in diesem Fall szenetypisch verklausulierten Sprechweise des Angeklagten C und des „Cousins“ ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich auch bei den „fünf“, deren Lieferung angekündigt wird, um Marihuana und zwar entsprechend der genannten Zahl fünf und der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten C um eine Lieferung von fünf Kilogramm handelte. Dass die Lieferung dann entsprechend der geständigen Einlassung des Angeklagten C am Folgetag, dem 6.1.2017, auch erfolgt ist, ergibt sich aus den an diesem Tag zwischen ihm und dem Lieferanten ausgetauschten Textnachrichten. Denn mit einer Textnachricht vom 6.1.2017, 12:11:02 Uhr, kündigte der Lieferant mit den Worten „Etwa 15.00 ist er da. Genau 5 dabei und fur Luft“ das Erscheinen des Kuriers an und mit einer Textnachricht vom 6.1.2017, 15:34:16 Uhr, teilte der Angeklagte C mit „Hat alles gut geklappt“, was nur dahingehend verstanden werden kann, dass die Übergabe der Betäubungsmittel erfolgreich abgelaufen ist. Die Feststellung, dass das Marihuana, welches (ausweislich des diese betreffenden im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls) in der Wohnung des Angeklagten C sichergestellt wurde, aus der Lieferung vom 6.1.2017 stammt, beruht ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten C . Dies lag angesichts dessen, dass das Marihuana aus der letzten Lieferung vom 16.1.2017 vollständig im PKW des gesondert verurteilten M sichergestellt werden konnte und es sich bei der Lieferung vom 6.1.2017 um die letzte der Sicherstellung vorhergehende Lieferung handelte, auch nahe. Hinsichtlich der Feststellung, dass auch das in dem sichergestellten Rucksack befindliche, dem Angeklagten D zugeordnete Marihuana aus dieser Lieferung stammte, wird auf die Ausführungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten D (nachfolgend unter c)) verwiesen. Die Kammer ist weiterhin zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die Kleinmengen an Marihuana, welche ausweislich der deren Wohnungen betreffenden, im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle vom 16.1.2016 bei den Angeklagten D und C sichergestellt wurden, ebenfalls aus dieser Lieferung stammten. cc) Auch hinsichtlich der Lieferung in Fall 5 der unter B. 1. getroffenen Feststellungen wird die geständige Einlassung des Angeklagten C durch die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Textnachrichten aus der Zeit vom 3. und 4.1.2017 bestätigt. Dabei hat der Angeklagte C auch für diese Nachrichten erklärt, dass sie zwischen ihm und dem Betäubungsmittellieferanten ausgetauscht wurden und der Abwicklung der Bestellung der am 4.1.2017 gelieferten Betäubungsmitteln dienten, was auch aus deren Inhalt zweifelsfrei hervorgeht. Denn am 3.1.2017 um 14:42:21 Uhr fragte der Lieferant den Angeklagten C , ob es okay sei, wenn man morgen zu ihm (dem Angeklagten C ) komme, was der Angeklagte C mit einer Textnachricht vom selben Tag um 16:16:41 Uhr bestätigte. Der Lieferant kündigte sodann um 16:17:44 Uhr an, dass man ziemlich früh kommen werde und präzisierte das auf die Nachfrage des Angeklagten C (Textnachricht von 16:19:25 Uhr) mit einer Textnachricht von 16:22:22 Uhr auf 13:00 Uhr. Man sei dann mit 5 da. Am nächsten Tag (dem 4.1.2017) um 10:56:51 Uhr teilte der Lieferant mit, dass man auf dem Weg zum Angeklagten C sei und „6“ mitbringen werde. Daraufhin teilte der Angeklagte C mit, dass er jetzt nur „pap“ für fünf da habe (SMS von 10:59:40 Uhr), was für den Lieferanten aber, wie er mit SMS von 11:01:05 Uhr mitteilte, kein Problem darstellte. Diese Textnachrichten belegen zur Überzeugung der Kammer eindeutig, dass zwischen dem Angeklagten C und dem Lieferanten für den 4.1.2017 eine Lieferung von zunächst fünf Kilogramm Marihuana vereinbart war, die dann auf sechs Kilogramm erhöht wurde. Dass es sich bei den in den konspirativ gehaltenen Nachrichten enthaltenen Mengenangaben 5 und 6 entsprechend der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten C , wonach in diesem Fall eine Menge von sechs Kilogramm Marihuana geliefert wurde, um Kilogrammmengen an Marihuana handelte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass in Fall 7 – wie sich aus der Sicherstellung ergibt – durch denselben Lieferanten Marihuana im Kilogrammbereich geliefert wurde. In der Folge koordinierten beide dann das Zusammentreffen des Angeklagten C mit dem als Kurier eingesetzten gesondert verurteilten M, indem der Lieferant mit einer Textnachricht vom 4.1.2017, 13:22:48 Uhr mitteilte, „die ist da, auf parking“ und den Angeklagten C fragte, wo er sei und der Angeklagte C unmittelbar darauf mit einer Nachricht von 13:23:13 Uhr mitteilte, dass er auch da sei. Dass die Lieferung dann plangemäß übergeben wurde, folgt aus einer am 4.1.2017 um 21:33:22 Uhr von dem Angeklagten C an den Cousin versandten Nachricht, in welcher der Angeklagte C mitteilte, dass „alles gut geklappt“ habe. dd) Die Feststellungen zu den Lieferungen in den Fällen 5 bis 7 der unter B. I. getroffenen Feststellungen werden zudem durch das im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene, rechtskräftige Urteil der Kammer betreffend den gesondert verurteilten M gestützt. Die in jenem Urteil getroffenen, auf der geständigen Einlassung des dortigen Angeklagten M beruhenden Feststellungen zu den Lieferungen vom 4.1., 6.1. und 16.1.2017 und der Übergabe des Bargeldes am 16.1.2017 decken sich mit den im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen. Hinzu kommt, dass ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Observationsberichte betreffend den 15.12.2016 sowie den 4.1. und den 6.1.2017 bereits in den Fällen 4 bis 6 der von dem gesondert verurteilten M in Fall 7 genutzte PKW beobachtet werden und in Fall 6 auch ein Treffen zwischen dem Angeklagten C und dem gesondert verurteilten M observiert werden konnte. ee) Auch die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten C , wonach er drei Kilogramm Marihuana zum gewinnbringenden Verkauf bestellt hat, die am 15.12.2016 geliefert wurden (Fall 4 der unter B. I. getroffenen Feststellungen), wird durch die im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräche aus der Telefonüberwachung bestätigt. Zwar konnte insoweit keine Kommunikation zwischen dem Lieferanten und dem Angeklagten C aufgezeichnet werden. Insbesondere die am 15.12.2016 geführten Gespräche des Angeklagten C mit dem Angeklagten E belegen jedoch eindeutig, dass an diesem Tag eine Lieferung von Marihuana durch den „Kouseng“ / bzw. „Cousin“ genannten Lieferanten erfolgte. So wandte sich der Angeklagte C um 12:25:44 Uhr an den Angeklagten E und fragte diesen, wann er seinen Zahnarzttermin habe. Nachdem der Angeklagte E angab, dass dieser um 14:30 Uhr in Porz sei, erklärte der Angeklagte C , dass um 15:00 Uhr der „Cousin“ komme. Im weiteren Gesprächsverlauf erklärte der Angeklagte E , dass er nicht wisse, ob er das schaffe, weil er beim letzten Mal sehr lange beim Zahnarzt gebraucht habe. Er fragte dann den Angeklagten C , ob „der“ schon los sei. Der Angeklagte C erklärte, dass er dies nicht wisse, „der“ habe ihm gerade erst geschrieben. Der Angeklagte E bat daraufhin den Angeklagten C „dem“ zurückzuschreiben und 16:00 Uhr, 16:30 Uhr daraus zu machen. Bereits dieses Gespräch bestätigt die Einlassung, dass für den 15.12.2016 eine Lieferung des „Kouseng“ bzw. „Cousin“ genannten Lieferanten angekündigt war. Denn aus dem Gesprächsverlauf ergibt sich eindeutig, dass der Angeklagte C den Angeklagten E um dessen Hilfe bat, weil der „Cousin“ sein Erscheinen für die Zeit zwischen 16:00 Uhr und 16:30 Uhr angekündigt hatte. Verdeutlicht wird dies durch die in der Folge beginnend um 13:10:45 Uhr und 13:13:54 Uhr zwischen den Angeklagten C und E geführten Telefongespräche. So erkundigte sich der Angeklagte E um 13:10:45 Uhr zunächst bei dem Angeklagten C , ob es Neuigkeiten gäbe, woraufhin der Angeklagte C erklärte, er habe „dem“ geschrieben, aber noch keine Antwort erhalten. Daraufhin fragte der Angeklagte E , ob er den Zahnarzttermin verschieben solle, was der Angeklagte C bejahte. Der Angeklagte E erklärte daraufhin, dass er dies versuchen und dann erneut bei dem Angeklagten C anrufen werde. Nur wenige Minuten später, nämlich um 13:13:54 Uhr rief der Angeklagte E den Angeklagten C erneut an und teilte mit, dass er den Termin (gemeint ist offensichtlich der Zahnarzttermin) „jetzt gelöscht“ und keinen neuen Termin bekommen habe. Der Angeklagte C nahm dies zur Kenntnis und erklärte nochmals, dass er „den“ angeschrieben habe, aber noch auf eine Antwort warte, was der Angeklagte E damit quittierte, dass er auf jeden Fall da sei. Der Angeklagte C kündigte an, sich zu melden, wenn es soweit sei. Dies zeigt, dass der Angeklagte E seinen Zahnarzttermin abgesagt hatte und auf Abruf für die Unterstützung des Angeklagten C bereit stand. In einem weiteren Gespräch von 14:28:38 Uhr vereinbarten die beiden Angeklagten C und E sodann, sich bei „Milo“ zu treffen und der Angeklagte C kündigte nochmals an, Bescheid zu sagen, wenn es so weit sei. In einem Telefonat von 15:16:10 Uhr forderte der Angeklagte C sodann den Angeklagten E auf, sich auf den Weg zu machen, was dieser zusagte. Dass der Angeklagte C dann im Folgenden tatsächlich die Lieferung erhalten hat, wird belegt durch ein weiteres am 15.12.2016 zwischen ihm und dem Angeklagten E beginnend um 17:27:24 Uhr geführtes Gespräch. Darin erkundigte sich der Angeklagte C zunächst nach zwei Personen, die in einer Einfahrt standen. Der Angeklagte E erklärte hierzu, dass es sich um zwei „Zigeuner“ handele, auf die der Angeklagte C keine Rücksicht nehmen müsse. Aus dem weiteren Verlauf dieses Gespräches ergibt sich dann, dass der Angeklagte E dem Angeklagten C beim Tragen der Betäubungsmittel geholfen hat. Denn der Angeklagte C erklärte, dass er die Hilfe des Angeklagten E benötige, weil es zwei Kartons seien. Als der Angeklagte E daraufhin ankündigte, zu kommen, erklärte der Angeklagte C , dieser solle warten, er werde ihn gleich anrufen. Entsprechend dieser Ankündigung rief der Angeklagte C dann um 17:31:02 Uhr bei dem Angeklagten E an und fragte diesen, ob er zum Auto komme, was der Angeklagte E bestätigte. Dies macht deutlich, dass der Angeklagte C tatsächlich eine Lieferung erhalten hat. Der Umstand, dass es sich um zwei Kartons handelte und er die Hilfe des Angeklagten E zum Tragen benötigte, belegt zugleich, dass es um eine Lieferung im Kilogrammbereich ging, wie sie von dem Angeklagten C mit den angegebenen drei Kilogramm eingeräumt wurde. Zwar hat der Angeklagte C sich zu diesen Gesprächen nicht geäußert, die Kammer ist jedoch angesichts dessen, dass der Angeklagte C hinsichtlich des vorstehend erörterten am 5.1.2017 beginnend um 20:00:20 Uhr geführten Telefongesprächs seine Sprecherrolle eingeräumt hat und die Stimme in den übrigen Gesprächen, in denen die Kammer von einer Sprecherrolle des Angeklagten C ausgegangen ist, eindeutig wiederzuerkennen war, davon überzeugt, dass diese eindeutig dem Angeklagten C zuzuordnen waren. Gleiches gilt auch, soweit die Kammer im Folgenden von einer Sprecherrolle des Angeklagten C ausgegangen ist. Die charakteristische Sprechweise des Angeklagten C ist auch in dessen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung deutlich geworden. Soweit die Kammer in den vorstehend dargestellten Gesprächen und auch im weiteren von einer Sprecherrolle des Angeklagten E ausgegangen ist, beruht diese Überzeugung zunächst darauf, dass die Kammer die charakteristische Stimme des Angeklagten E , der in der Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat, in den abgespielten Telefongesprächen eindeutig wiedererkannt hat. Die für einen erwachsenen Mann eher hohe Stimme, zusammen mit der eher langsamen, leicht verwaschenen Aussprache des Angeklagten E war dabei eindeutig wiederzuerkennen. Ohne dass es hierauf insoweit noch ankam, haben die polizeilichen Ermittlungen den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK V in der Hauptverhandlung zufolge ergeben, dass der Angeklagte E für den 15.12.2016 tatsächlich einen Zahnarzttermin vereinbart, diesen aber in der Folgezeit abgesagt hatte. Dass der Angeklagte E Probleme mit denen Zähnen hatte, ergibt sich auch aus zwei im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongesprächen vom 14.11.2016. In dem ersten Gespräch von 11:33:39 Uhr wandte sich Frau J2 - wie der Zeuge KHK V bekundete die Schwester des Angeklagten E - bei einer Zahnarztpraxis und fragte nach einem Termin für ihren Bruder, der starke Zahnschmerzen habe. In dem zweiten Gespräch erklärte Frau J2 um 11:47:22 Uhr ihrer Gesprächspartnerin, dass sie jetzt mit „E“ zum Zahnarzt fahre. ff) Auch hinsichtlich der Fälle 1 bis 3 folgt die Kammer der geständigen Einlassung des Angeklagten C , soweit dieser eingeräumt hat, jeweils zehn Kilogramm Marihuana bestellt und erhalten zu haben. Dabei war die Einlassung des Angeklagten C insoweit einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen, da er diese erst zu einem Zeitpunkt getätigt hat, als das Verfahren hinsichtlich seiner Person insoweit bereits vorläufig eingestellt war, er diese Taten in seiner Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung bestritten hat und die Kammer der Behauptung des Angeklagten C , er habe die Betäubungsmittel für sich allein ohne Beteiligung dritter bestellt, nicht gefolgt ist. Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten C , wonach er in diesen Fällen jeweils zehn Kilogramm Marihuana zum gewinnbringenden Verkauf bestellt und erhalten hat, zutreffen. Denn diese Einlassung des Angeklagten C wird durch die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Textnachrichten aus dem Extraktionsbericht betreffend das seitens des Angeklagten C für die Abwicklung der Bestellungen genutzten Mobiltelefons belegt. Wie der Angeklagte C bestätigt hat, handelt es sich bei den Textnachrichten um solche Nachrichten, welche zwischen ihm und dem niederländischen Lieferanten zur Abwicklung der Lieferungen ausgetauscht wurden. Dass dieses Mobiltelefon, welches ausweislich des diesbezüglichen im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks in einem Safe aufgefunden wurde, welcher ausweislich des diese betreffenden im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls in der von dem Angeklagten D und seiner Lebensgefährtin genutzten Wohnung sichergestellt wurde, dem Angeklagten C zuzuordnen war, folgt zudem auch aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KHKin X im Rahmen der Hauptverhandlung. Denn wie diese bekundet hat, hat der Angeklagte D im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung diesen Safe dem Angeklagten C zugeordnet. Der Inhalt der zwischen dem Nutzer dieses Mobiltelefons und dem unter dem Namen „Kouseng“ abgespeicherten Gesprächspartner ausgetauschten und in der Hauptverhandlung aus dem dieses Telefon betreffenden Extraktionsbericht verlesenen Nachrichten bestätigt die Einlassung des Angeklagten C zu den drei Lieferungen im Mai und Juni 2017. Im Einzelnen: (A) Die Bestellung der ersten Lieferung vom 24.5.2016 (Fall 1) wird durch folgenden Nachrichtenverlauf belegt: Mit einer Textnachricht vom 15.5.2016, 12:54:14 Uhr, fragte der Angeklagte C „Kannst du mir bitte 10duft spraybringen?“. Dies bestätigte der „Kouseng“ mit einer am selben Tag um 12:58:58 Uhr auf dem Mobiltelefon des C eingegangenen Textnachricht, indem er mitteilte: „Ja, kommt zu dir, nächste mal, wenn wir komme“. Nachdem es in der Folgezeit zu mehreren Telefongesprächen unbekannten Inhalts kam, teilte der Angeklagte C mit einer am 20.5.2016 um 12:52:45 versandten Textnachricht mit, „Ok sag mir bescheid“. Mit einer weiteren am selben Tag um 11:46:45 Uhr an den „Kouseng“ versandten Nachricht erklärte der Angeklagte C : „Muss aber sehr schon sein“. Dass es sich bei den bestellten 10 „duftspray“ wie von dem Angeklagten C eingeräumt wurde, um 10 Kilogramm Marihuana handelte, wird zum einen dadurch untermauert, dass auch die Lieferung in Fall 7 – wie durch die Sicherstellung eindeutig belegt ist – sich auf Marihuana im Kilogrammbereich bezog. Zum anderen spricht auch die Forderung, muss aber sehr „schon“ sein, die erkennbar auf die Qualität bezogen ist, für eine Bestellung von Betäubungsmitteln. Die Einlassung des Angeklagten C , dass die Drogen auch tatsächlich geliefert wurden, wird durch eine am 2.6.2016 um 13:02:42 Uhr von dem Angeklagten C an den „Kouseng“ versandte Textnachricht untermauert, in der der Angeklagte C sich mit der Mitteilung „Sage dir die tage bescheid. Das von letztes mal war nicht so gut. Muss viel besser sein“ offensichtlich über die Qualität der gelieferten Betäubungsmittel beschwerte. (B) Die Bestellung der zweiten Lieferung vom 8.6.2016 (Fall 2) ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus folgendem Nachrichtenverlauf: Nachdem der Angeklagte C mit einer am 4.6.2016 um 13:16:25 Uhr versandten Textnachricht zunächst den „Kouseng“ gefragt hatte, ob dieser ihm „für Montag helfen“ könne, wandte er sich mit einer am selben Tag um 13:20:35 Uhr versandten Textnachricht erneut an den „Kouseng“ und erklärte „Bitte 10 sehr schöne.. Besser als letztes mal“. Mit einer am 6.6.2016 um 12:19:38 Uhr auf dem Mobiltelefon des Angeklagten C eingegangenen Textnachricht teilte der „Kouseng“ mit: „Kommt 10 sehs schone morgen oder Mittwoch, geht das?“. Darauf fragte der Angeklagte C mit einer am selben Tag um 12:19:38 Uhr versandten Nachricht: „Heute nichts?“. Letzteres beantwortete der Kouseng mit einer ebenfalls am 6.6.2016 um 12:40:08 Uhr eingegangenen Textnachricht wie folgt: „Ist noch am warten ist frisch geschnitten, 8 tage zurück, morgen oder Mittwoch aber sehr schone“. Dies quittierte der Angeklagte C mit einer am selben Tag um 12:40:36 versandten Textnachricht mit dem Inhalt: „Ok ich warte. Bitte 10 sehr schöne.. Nicht wie letztes Mal“. Dieser Nachrichtenverlauf bestätigt die Bestellung weiterer 10 Kilogramm Marihuana für Dienstag, den 7,. oder Mittwoch, den 8.6.2016. Dass es sich bei den 10 „sehr schönen“ um 10 Kilogramm Marihuana handelte, wie der Angeklagte C eingeräumt hat, wird zunächst durch den Umstand untermauert, dass in Fall 7 – wie durch die Sicherstellung belegt ist – tatsächlich Marihuana im Kilogrammbereich geliefert wurde. Im Übrigen passt der Grund, den der „Kouseng“ dafür angibt, dass die Ware nicht schon am Montag, den 6.6.2016, geliefert werden kann, nämlich das man noch warten müsse, weil die Ware frisch geschnitten sei, zu Marihuana. Dass die Bestellung tatsächlich am Mittwoch, den 8.6.2016, ausgeliefert wurde, wird durch die in der Folge ausgetauschten Textnachrichten belegt. Nachdem der „Kouseng“ gegenüber dem Angeklagten C mit einer am 7.6.2016 um 22:21:25 Uhr eingegangenen Textnachricht mit dem Inhalt: „Wir komme morgen zur dir, genau 10 sehr, sehr schone, Kannst du bestätigen“, die Lieferung angekündigt und der Angeklagte C dies mit einer ebenfalls am 7.6.2016 um 23:14:41 Uhr versandten Textnachricht („Alles klar, bis morgen“) bestätigt hatte, kündigte der „Kouseng“ mit einer am 8.6.2016 um 12:30:38 Uhr eingegangenen Textnachricht die Ankunft der Lieferung für zwischen 16:00 und 16:30 Uhr an. Mit einer am 8.6.2016 um 16:18:38 Uhr versandten Nachricht beschwerte der Angeklagte C sich dann über die Qualität der Lieferung, indem er mitteilte: „Das ist das selbe wie letzte mal.. Mit viele orangene blätter. Nicht gut“. Dies belegt eindeutig, dass die Lieferung tatsächlich erfolgt ist. (C) Die Einlassung des Angeklagten C zu der Bestellung der dritten Lieferung vom 14.6.2016 (Fall 3) wird durch folgende Nachrichten belegt: Zunächst bot der „Kouseng“ mit einer am 10.6.2016 um 6:37:29 Uhr auf dem Mobiltelefon des Angeklagten C eingegangenen Textnachricht an, dass er am Montag „10 sehr schone“ liefern könne und forderte den Angeklagten C auf, sich diese anzuschauen. Angesichts dessen, dass es bei den vorangegangenen beiden Lieferungen jeweils um 10 Kilogramm Marihuana ging, über deren Qualität der Angeklagte C sich beschwerte, ist in dieser Nachricht das Angebot, nochmals 10 Kilogramm Marihuana zu liefern, zu sehen, wobei der Lieferant dem Angeklagten C anbot, sich die Ware vorher anzuschauen. Der Angeklagte C ging auf dieses Angebot nicht sofort ein, sondern erklärte zunächst mit einer am 10.6.2016 um 16:16:15 Uhr versandten Textnachricht, dass er am nächsten Tag Bescheid sagen werde. Nachdem der Angeklagte C sich jedenfalls nach den aus dem Mobiltelefon ausgelesenen Daten in der Folge nicht mehr gemeldet hatte, fragte der „Kouseng“ mit einer am 12.6.2016 um 23:41:07 Uhr eingegangenen Nachricht den Angeklagten C , ob er am Montag komme, was dieser in der Folge (SMS vom 12.6.2016, 23:41:21) verbunden mit der Ankündigung, er schaue, dass er am nächsten Wochenende vorbeikomme, verneinte. Daraufhin bot der „Kouseng“ dem Angeklagten C mit einer am 13.6.2016 um 1:14:48 Uhr auf dessen Mobiltelefon eingegangenen Nachricht an, dass der Angeklagte C die Drogen zurückgeben könne, wenn die Qualität nicht zufriedenstellend sei, indem er erklärte: „Oke, muss nichts schicken, habe sehr, sehr schone da. Wenn nicht gut, kannst du mit zurück gebe auf meine risico“. Daraufhin teilte der Angeklagte C mit einer am 13.6.2016 um 11:53:43 Uhr versandten Textnachricht mit, dass er sich in ein bis zwei Stunden melden werde. Mit einer am selben Tag um 14:04:44 Uhr bei dem Angeklagten C eingegangenen Nachricht erneuerte der „Kouseng“ sein Angebot nochmals, indem er mitteilte: „Mein angebot steht noch immer, nicht gut, zurück. Ist meine, deswege“. Diese Nachricht belegt zudem die Feststellung, dass der Lieferant die kostenlose Rücknahme des Marihuanas anbot, weil es sich um seine eigene „Ware“ handelte. Dass der Angeklagte C das Angebot letztlich angenommen hat, ergibt sich daraus, dass der „Kouseng“ mit einer am 16.6.2016 um 11:14:09 Uhr eingegangenen Textnachricht die Ankunft des Kuriers für 16:30 Uhr ankündigte und den Angeklagten C zudem um ein Treffen in der Stadt zwecks Übergabe eines speziellen Mobiltelefons bat, indem er schrieb: „Heute kommt etwa 16.30. Ich bin im stadt sehen wir uns kurz? Wollte dich ein speziale handy geben“. Im Folgenden teilte der Lieferant dann mit einer um 11:55:47 bei dem Angeklagten C eingegangenen Nachricht mit: „Treffen wir und um 13:45 bitte auf parkdeck, ich sms dich 15 vorher“. Ankündigungsgemäß teilte er dann mit einer weiteren, um 13:32:17 Uhr eingegangenen Nachricht mit, „Bin mit 15 da“. In weiteren Textnachrichten teilte der Kouseng dann die Ankunft des Kuriers mit, indem er mit um 14:41:56 eingegangener Textnachricht zunächst schrieb: „Fur sicherheit mit 30 min ist die da“, um sodann mit um 15:18:31 Uhr eingegangener Nachricht mitzuteilen: Ist da auf parkdeck“. Dann schrieb der Lieferant mit um 15:20:45 Uhr eingegangener SMS „kommt zur brusselstrasse“ und schließlich mit um 15:21:42 Uhr eingegangener Nachricht nochmals „kommt“. Zwar sind Antworten des Angeklagten C auf diese Nachrichten nicht dokumentiert, der Inhalt der vorstehend wiedergegebenen Nachrichten belegt jedoch eindeutig, dass, nachdem zunächst ein persönliches Treffen für 13:45 Uhr zwischen dem Angeklagten C und dem „Kouseng“ vereinbart worden war, die Ankunft des Drogenkuriers angekündigt wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte C entsprechend seiner eigenen Einlassung auch in diesem Fall eine Lieferung von zehn Kilogramm Marihuana erhalten hat. b) Die Feststellungen zur Menge und Qualität der in den einzelnen Fällen gelieferten Betäubungsmittel beruhen auf folgen Erwägungen: aa) Die Feststellungen zur Menge und Qualität des in Fall 7 der unter B. I. getroffenen Feststellungen am 16.1.2017 gelieferten Marihuanas beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten des LKA NRW vom 20.2.2017 betreffend das im PKW des gesondert verurteilten M sichergestellte Marihuana. Hinsichtlich der weiteren avisierten Lieferung von 5 Kilogramm Marihuana ist die Kammer von vergleichbarer Qualität ausgegangen und hat unter Vornahme eines Sicherheitsabschlages einen Wirkstoffgehalt von 15 Prozent THC angenommen. bb) Die Feststellungen hinsichtlich der Menge und der Qualität des in Fall 6 bei dem Angeklagten C sichergestellten Marihuanas beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten des LKA NRW vom 21.2.2017, welches das bei dem Angeklagten C sichergestellte Marihuana betrifft. Hinsichtlich des übrigen Marihuanas in Fall 6 ist die Kammer von vergleichbarer Qualität ausgegangen und hat unter Vorname eines Sicherheitsabschlages zu Gunsten der Angeklagten einen Wirkstoffgehalt von 17 Prozent festgestellt. cc) Hinsichtlich des Marihuanas in den Fällen 3 bis 5 ist die Kammer von Marihuana vergleichbarer Qualität wie in den Fällen, in denen Marihuana sichergestellt werden konnte, ausgegangen und hat unter Vorname eines deutlichen Sicherheitsabschlages einen Wirkstoffgehalt von 15 Prozent THC angenommen. In den Fällen 1 und 2 ist die Kammer – angesichts der in den Textnachrichten an den „Cousin“ geäußerten Beschwerden – von schlechterer Qualität ausgegangen als in den nachfolgenden Fällen und hat einen Wirkstoffgehalt von 10 Prozent THC angenommen. Angesichts dessen, dass der Angeklagte C gegenüber dem Lieferanten nicht auf einer Rückabwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte bestanden hat, sondern die Drogen vielmehr auf die gleiche Weise wie in den nachfolgenden Fällen umgesetzt werden konnten, konnte die Kammer ausschließen, dass das Marihuana einen niedrigeren Wirkstoffgehalt als 10 Prozent THC aufwies. c) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte E entsprechend der getroffenen Feststellungen an der unter B. II. 4. dargestellten Tat beteiligt war, beruht auf den im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gesprächen aus der Telefonüberwachung. Denn aus den unter Beteiligung des Angeklagten E, insbesondere mit dem Angeklagten C geführten Telefongesprächen vom 15.12.2016 ergibt sich, dass der Angeklagte C sich zwecks Abwicklung der Lieferung telefonisch an den Angeklagten E wandte und sich zunächst erkundigte, wann dieser einen offenbar für diesen Tag vereinbarten Zahnarzttermin habe, der Angeklagte E seinen Zahnarzttermin absagte und den Angeklagten C anschließend bei der Entgegennahme der Lieferung unterstützte, indem er das Umfeld der Wohnsiedlung Y20 beobachte, den Angeklagten C über seine Beobachtungen informierte und diesem schließlich beim Tragen der Betäubungsmittel half. Im Einzelnen: aa) Dass der Angeklagte E den Angeklagten C bei der Entgegennahme der Lieferung unterstützen sollte, macht schon das oben angeführte am 15.12.2016 beginnend ab 12:24:44 Uhr geführte Telefongespräch zwischen dem Angeklagten E und dem Angeklagten C deutlich, in welchem sich der Angeklagte C an den Angeklagten E wandte und sich im Hinblick auf die für 15:00 Uhr avisierte Ankunft des Cousins erkundigte, wann er seinen Zahnarzttermin habe. Wie oben ausgeführt war hiermit die für diesen Tag avisierte Marihuanalieferung des Cousins gemeint. Dass der Angeklagte E den Angeklagten C bei der Entgegennahme der Betäubungsmittel unterstützen sollte, folgt unmittelbar aus dem Gesprächsverlauf. Denn ansonsten macht es keinen Sinn, sich bei dem Angeklagten E nach dem Zeitpunkt des Zahnarzttermins im Hinblick auf die Ankunft des Lieferanten zu erkundigen. Auch die Bitte des Angeklagten E die Ankunft auf 16:00 Uhr oder 16:30 Uhr zu verschieben, macht nur dann Sinn, wenn er an der Entgegennahme der Drogen beteiligt sein sollte. Verdeutlicht wird dies durch die in der Folge um 13:10:45 Uhr, 13:13:54 Uhr zwischen den Angeklagten C und E geführten Telefongespräche. So erkundigte sich der Angeklagte E um 13:10:45 Uhr zunächst bei dem Angeklagten C , ob es Neuigkeiten gäbe, woraufhin der Angeklagte C erklärte, er habe „dem“ geschrieben, aber noch keine Antwort erhalten. Daraufhin fragte der Angeklagte E , ob er den Zahnarzttermin verschieben solle, was der Angeklagte C bejahte. Der Angeklagte E erklärte daraufhin, dass er dies versuchen und dann erneut bei dem Angeklagten C anrufen werde. Nur wenige Minuten später, nämlich um 13:13:54 Uhr rief der Angeklagte E den Angeklagten C erneut an und teilte mit, dass er den Termin, gemeint ist offensichtlich der Zahnarzttermin, jetzt „gelöscht“ und keinen neuen Termin bekommen habe. Der Angeklagte C nahm dies zur Kenntnis und erklärte nochmals, dass er „den“ angeschrieben habe, aber noch auf eine Antwort warte, was der Angeklagte E damit quittierte, dass er auf jeden Fall da sei. Der Angeklagte C kündigte an sich zu melden, wenn es so weit sei. Dies zeigt, dass der Angeklagte E seinen Zahnarzttermin abgesagt hatte und auf Abruf für die Unterstützung des Angeklagten C bereit stand. Wie bereits oben dargestellt vereinbarten beide sodann in einem weiteren Gespräch von 14:28:38 Uhr sich bei „Milo“ zu treffen und der Angeklagte C kündigte nochmals an, Bescheid zu sagen, wenn es so weit sei. Um 15:16:10 Uhr forderte der Angeklagte C sodann den Angeklagten E auf, sich auf den Weg zu machen, was dieser zusagte. Dass der Angeklagte E dann in den folgenden Stunden damit befasst war, das Umfeld der Lieferung zu beobachten und den Angeklagten C über seine Beobachtungen zu informieren, ergibt sich aus mehreren seitens des Angeklagten E geführten Telefongesprächen. So wandte sich zunächst der Angeklagte A in einem beginnend ab 15:27:11 Uhr geführten Gespräch an den Angeklagten E und fragte diesen, was er mache. Der Angeklagte E erwiderte daraufhin, dass er gerade mit „dem“ zu tun habe. Um 15:33:17 Uhr erkundigte sich der Angeklagte A sodann bei dem Angeklagten E , ob die „Onkels“ immer noch da seien, was dieser bejahte. Im weiteren Gesprächsverlauf forderte der Angeklagte A den Angeklagten E dann auf, Bescheid zu sagen und aufzupassen, was der Angeklagte E zusagte. Aus diesem Gesprächsverlauf wird deutlich, dass der Angeklagte E damit befasst war, „Schmiere“ zu stehen und seine Beobachtungen mitzuteilen, zumal es sich bei dem Begriff „Onkels“ um eine szenetypische Bezeichnung für die Polizei handelt. Auch zwei weitere Gespräche von 16:48:35 Uhr und 16:52:31 Uhr zwischen dem Angeklagten E und dem Angeklagten C bestätigen diese Funktion des Angeklagten E. Denn in dem ersten Gespräch teilte der Angeklagte E dem Angeklagten C zunächst mit, dass er jetzt wieder auf dem Weg nach unten sei, woraufhin der Angeklagte C den Angeklagten E aufforderte, mal „abzuchecken“ und dann wieder anzurufen. In dem zweiten Gespräch teilte der Angeklagte E dann mit, „die“ seien weg, woraufhin der Angeklagte C dies als „wunderbar“ quittierte. Auf die Nachfrage des Angeklagten E , ob er schon einmal „dahin“ gucken gehen solle, bejahte der Angeklagte C dies. Um 17:02:12 Uhr teilte der Angeklagte C dem Angeklagten E mit, dass er jetzt „hier“ am Z12 sei, da sei „der“ aber nicht, „der“ habe den Z12 an der Rösrather Straße gemeint. Kurz darauf rief der Angeklagte E den Angeklagten C an und teilte diesem mit, dass der Z12 in Gremberg sei. Der Angeklagte C erklärte, dass er jetzt „hier“ zum Netto gehe. „Der“ wolle in fünf Minuten dort sein. Der Angeklagte C forderte den Angeklagte E nochmals auf, „abzuchecken“. Auf Nachfrage des Angeklagten C bestätigte der Angeklagte E zudem, dass die Kontrollen weg seien. Auch dieses Gespräch zeigt, dass der Angeklagte E damit befasst war, die Anlieferung der Betäubungsmittel abzusichern. Aus dem Gespräch ergibt sich zudem, dass der von dem Lieferanten beauftragte Kurier den falschen Parkplatz in einem anderen Stadtteil angefahren hatte, sodass sich die Übergabe der Betäubungsmittel verzögerte. Um 17:24:59 Uhr forderte der Angeklagte C den Angeklagten E nochmals auf, „abzuchecken“, was dieser zusagte. Um 17:27:24 Uhr erkundigte sich der Angeklagte C dann – wie bereits oben dargestellt - nach zwei Personen, die in einer Einfahrt standen. Der Angeklagte E erklärte hierzu, dass es sich um zwei Zigeuner handele, auf die der Angeklagte C keine Rücksicht nehmen müsse. Aus dem weiteren Verlauf dieses Gespräches ergibt sich dann auch, dass der Angeklagte E dem Angeklagten C beim Tragen der Betäubungsmittel geholfen hat. Denn der Angeklagte C erklärte, dass er die Hilfe des Angeklagten E benötige, weil es zwei Kartons seien. Als der Angeklagte E daraufhin ankündigte, zu kommen, erklärte der Angeklagte C , dieser solle warten, er werde ihn gleich anrufen. Entsprechend rief der Angeklagte C dann um 17:31:02 Uhr bei dem Angeklagten E an und fragte diesen, ob er zum Auto komme, was der Angeklagte E bestätigte. Der gesamte Verlauf der dargelegten Gespräche belegt eindeutig, dass der Angeklagte E zur Unterstützung der Abwicklung der Anlieferung der Betäubungsmittel herangezogen wurde. Gleichzeitig haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine über die festgestellte unterstützende Tätigkeit des Angeklagten E hinausgehende Beteiligung an der Beschaffung und dem anschließenden gewinnbringenden Verkauf der Drogen in diesem Fall ergeben. bb) Soweit die Kammer in den zwei oben genannten Gesprächen sowie auch hinsichtlich aller weiteren Gespräche, in denen dieser im Folgenden als Sprecher aufgeführt wird, von einer Sprecherrolle des Angeklagten A ausgegangen ist, beruht die diesbezügliche Überzeugung der Kammer darauf, dass die Kammer die Stimme des Angeklagten A , der in der Hauptverhandlung eine umfangreiche Einlassung zu dem Geschehen um den Hund „Boncuk“ abgegeben hat, eindeutig wiedererkennen konnte. Der Angeklagte A war anhand seiner mX10ten tiefen Stimme und seiner Sprechweise eindeutig wiederzuerkennen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt hat, einzelne im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Gespräche im Zusammenhang mit dem Geschehen in Fall 9 – darunter auch solche in türkischer Sprache – geführt zu haben. Auch insoweit gilt, dass die Stimme des Sprechers in diesen Gesprächen identisch ist mit derjenigen, in denen die Kammer von einer Sprecherrolle des Angeklagten A ausgegangen ist. Zudem – ohne dass es hierauf nach Auffassung der Kammer noch ankäme – hat sich der Angeklagte A in dem im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräch vom 22.8.2016, 11:26:27 Uhr, anlässlich einer Terminsanfrage bei einer Arztpraxis, mit seinem Namen gemeldet. In einem weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräch vom 27.9.2016, 09:23:01 Uhr, meldete er sich anlässlich der Anmietung eines Lieferwagens zudem mit dem Nachnamen seiner Verlobten, G1. cc) Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte E wusste, dass es um die Entgegennahme einer Menge von Marihuana im Kilogrammbereich in einer Größenordnung der gelieferten drei Kilogramm ging. Zunächst war dem Angeklagten E klar, was mit dem „Cousin“ und dessen Erscheinen gemeint war. Denn die entsprechende Ankündigung des Angeklagten C hat der Angeklagte E in keiner Weise hinterfragt. Ihm war, wie seine Reaktion und die Absage des Zahnarzttermins zeigen, vielmehr gegenwärtig, um was es ging. Auch der Umstand, dass der Angeklagte E das Umfeld der Lieferung beobachtete und wusste, dass er auf Polizeibeamte oder andere verdächtige Personen achten musste, macht deutlich, dass er in den Hintergrund des Geschehens eingeweiht war. Dass dem Angeklagten E bewusst war, dass es um eine Anlieferung von Marihuana in einer Größenordnung von mehreren Kilogramm ging, wird insbesondere durch die Ankündigung des Angeklagten C gegenüber dem Angeklagten E deutlich, dass er dessen Unterstützung beim Tragen der Betäubungsmittel benötigte. Auch der Aufwand, der bei der Entgegennahme der Lieferung betrieben wurde, machte aus Sicht des Angeklagten E nur dann Sinn, wenn es um eine Anlieferung von Betäubungsmitteln im Kilogrammbereich ging. d) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte D entsprechend der getroffenen Feststellungen an den Fällen 4 und 6 der unter B. I. getroffenen Feststellungen beteiligt war, beruht auf folgenden Erwägungen: aa) Für eine grundsätzliche Einbindung des Angeklagten D in den Verkauf von Betäubungsmitteln an Endkonsumenten sprechen zunächst drei im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnungen. Diese Videoaufzeichnungen wurden – wie die an den Vernehmungen des gesondert verfolgten H beteiligten Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben - anlässlich einer Beschuldigtenvernehmung des gesondert verfolgten H von dessen Mobiltelefon ausgelesen und weisen als Erstellungsdatum jeweils den 6.5.2016 auf. Auf dem ersten Video, welches als Zeitstempel die Urzeit 18:10 Uhr aufweist, ist zu sehen, wie der gesondert verfolgte H, der sich in Begleitung eines Hundes befindet und sich im Außenbereich einer aus Hochhäusern bestehenden Wohnsiedlung aufhält, sich mit dem Angeklagten E unterhält. In diesem in türkischer Sprache geführten und im Rahmen der Hauptverhandlung durch die Sachverständige Z ins Deutsche übertragenen Gespräch fragte der gesondert verfolgte H den von ihm als E angesprochenen Angeklagten E wie „das Gras“ sei. Der Angeklagte E antwortete, dass es gut sein müsse. Auf die Frage des gesondert verfolgten H, wo „die“ seien, ob auf der 4. oder der 5. Etage, erklärte der Angeklagte E , er wisse es nicht genau. Im weiteren Gesprächsverlauf berichtete der Angeklagte E , dass er eigentlich aufhören wolle und erklärte auf Nachfrage des gesondert verfolgten H, dieser solle sich mal ansehen, wie er abgenommen habe. Es sei zu viel Arbeit, „jeden Tag sechs Stunden“. Der gesondert verfolgte H erklärte daraufhin, der Angeklagte E solle Bescheid sagen, wenn er aufhöre. Vielleicht könne er dessen Stelle übernehmen. Danach endet das Video. In dem zweiten Video mit dem Zeitstempel 18:13 Uhr, ist zu sehen, wie sich der Angeklagte B an der gleichen Örtlichkeit mit dem gesondert verfolgten H unterhält. In diesem in türkischer Sprache geführten, in der Hauptverhandlung durch die Sachverständige Z ins Deutsche übertragenen Gespräch unterhalten sich beide in freundlichem Ton. Dabei geht es um eine am Boden liegende Spritze und am Boden befindliche Blutspuren, von denen beide nicht wissen, woher diese stammen. In dem dritten Video mit dem Zeitstempel 18:24 Uhr ist zunächst die Außenanlage derselben Hochhaussiedlung wie in den Videos zuvor zu sehen. Der gesondert verfolgte H ist weiterhin mit seinem Hund unterwegs. Nach kurzer Zeit ist zu hören, wie der gesondert verfolgte H den Angeklagten E fragt: „E hasse gesagt Vierte? Vierte Stock?“. Die Antwort des Angeklagten E ist nicht zu verstehen. Anschließend unterhalten sich beide über eine Powerbank. Dann ist zu sehen, wie der gesondert verfolgte H eines der Hochhäuser betritt sich in ein Treppenhaus begibt und nach oben steigt. Dort trifft er auf den Angeklagten D . Beide unterhalten sich zunächst über die Powerbank. Dann erscheint eine unbekannte Person und sagt zu dem Angeklagten D : „vierziger“. Anschließend übergibt die Person dem Angeklagten D zwei zwanzig Euro-Banknoten und erhält von diesem ein Tütchen, dessen Inhalt nicht zu erkennen ist. Anschließend fragt der gesondert verfolgte H den Angeklagten D : „Gibst Du mir einen Zehner?“, übergibt diesem eine zehn Euro-Banknote und erhält von dem Angeklagten ein kleines Tütchen mit augenscheinlich Marihuana. Der gesondert verfolgte H fragt dann: „Wo ist A“? Der Angeklagte D erklärt kopfschüttelnd „Keine Ahnung. Du hast doch Stress mit dem“. Im Anschluss unterhalten sich der Angeklagte D und der gesondert verfolgte H noch über die Blutspuren und die Spritze vor dem Haus und das Video endet. Angesichts dessen, dass ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Extraktionsberichts betreffend das Handy des gesondert verfolgten H die Systemzeit des Handys mit dem tatsächlichen Datum und der tatsächlichen Urzeit bei der Auslesung des Handys am 24.5.2016 übereinstimmten, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Videos tatsächlich am 6.5.2016 aufgezeichnet wurden. Wie die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten polizeilichen Vernehmungsbeamten des gesondert verfolgten H im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben, handelt es sich bei dem Wohnhaus, in welchem der gesondert verfolgte H das Marihuana erwarb, um ein Gebäude in Köln-Y20. Vor diesem Hintergrund belegen diese Videos, dass der Angeklagte D bereits zu dieser Zeit Marihuana in Kleinmengen aus dem Treppenhaus eines Wohnhauses in Köln-Y20 heraus an Endkonsumenten verkaufte, wobei auch der Angeklagte E bereits zu diesem Zeitpunkt tätig war. bb) Dass der Angeklagte D den Angeklagten C konkret bei der Entgegennahme der Lieferung in Fall 4 unterstützte und aus dieser Lieferung Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf erhielt, ergibt sich sodann zur Überzeugung der Kammer aus den im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongesprächen. So bat der - wie oben dargestellt zur Überzeugung der Kammer an der Abwicklung der Lieferung beteiligte - Angeklagte E den Angeklagten D im Rahmen eines am 15.12.2016 beginnend um 16:39:57 Uhr geführten Gesprächs „Könnt ihr kurz nach unten aufpassen Brudi? Ich komm‘ jetzt.“ Der Angeklagte D entgegnete daraufhin: „Der ist unten, ja“. Auf die nochmalige Nachfrage des Angeklagten E („Ist der?“) erklärte der Angeklagte D : „385“, was der Angeklagte E mit den Worten „Ja okay“ quittierte. Bereits dieses Gespräch zeigt, dass auch der Angeklagte D in die Entgegennahme der Drogenlieferung vom 15.12.2016 eingebunden war. Denn angesichts dessen, dass der Angeklagte E zum Zeitpunkt des Gesprächs mit der Absicherung der Lieferung befasst war, kann die Bitte, nach unten zu kommen und aufzupassen, nur dahingehend verstanden werden, dass der Angeklagte D ihn hierbei unterstützen sollte. Hierzu fügt sich auch ein weiteres, unmittelbar im Anschluss zwischen den Angeklagten E und D beginnend um 16:40:41 Uhr geführtes Gespräch. In diesem Gespräch fragte der Angeklagte D den Angeklagten E , wo er komme. Dieser kündigte an, er komme jetzt zu ihm (dem Angeklagten D ). Auf die Nachfrage des Angeklagten D , wo er denn sei, erklärte der Angeklagte E , er sei jetzt losgefahren und sei jetzt in der Kurve, wo sie sonst immer auf „den“ warten würden und kündigte an, er sei in einer Minute da. cc) Dass der Angeklagte D sodann unmittelbar im Anschluss aus dieser Lieferung Marihuana zum gewinnbringenden Verkauf erhielt, ergibt sich aus einer Gesamtschau mehrerer Umstände: (A) Zunächst belegen mehrere unmittelbar im Anschluss an die Lieferung am späten Nachmittag bzw. frühen Abend des 15.12.2016 geführte Telefongespräche, dass der Angeklagte D etwas bei dem Angeklagten E bestellte, dieser ihn an den Angeklagten C verwies, welcher den Angeklagten D schließlich bat, „das“ alleine zu erledigen, mithin sich das Gewünschte selbst zu holen. Im Rahmen eines ersten, beginnend um 17:38:04 Uhr geführten Gesprächs wandte sich der Angeklagte D an den Angeklagten E und verlangte nach gegenseitiger Begrüßung „einmal Z12 bite“. Der Angeklagte E bat den Angeklagten D daraufhin, er solle seinen Bruder anrufen, dieser sei schon auf dem Weg zu ihm (dem Angeklagten D ). Der Angeklagte E erklärte, „der“ würde „das“ dann machen. Anschließend verabschiedeten sich beide und das Gespräch wurde beendet. Unmittelbar darauf rief der Angeklagte E den Angeklagten C an (Gespräch von 17:38:32) und bat diesen, „Brudi kannst du auch direkt einmal an den denken. Der hat mich gerade angerufen.“ Der Angeklagte C antwortete: „und .. ok, meinste Dings..?“ woraufhin der Angeklagte E erklärte „einmal“. Der Angeklagte C fragte den Angeklagten E nunmehr: „Meinste mein‘ Bruder“, was der Angeklagte E bestätigte. Der Angeklagte C erklärte daraufhin „ok weiß ich Bescheid.. ciao“. Der Angeklagte E erklärte noch: „ok supi, ähm der ist, müsste Z12 sein.“ Anschließend verabschiedeten sich die beiden Angeklagten E und C voneinander und das Gespräch wurde beendet. Wenige Sekunden später, beginnend um 17:39:11 Uhr, kam es nunmehr zu einem Telefongespräch zwischen den Angeklagten C und D . In diesem Gespräch bat der Angeklagte C den Angeklagten D , dieser solle „das“ kurz selber in die Hand nehmen, weil er selber „voll im Stress“ sei und direkt wieder zurück müsse. Der Angeklagte D war damit einverstanden und bestätigte dies. Diese Gespräche belegen eindeutig, dass der Angeklagte D zunächst etwas von dem Angeklagten E wollte, der ihn aber an seinen Bruder, den Angeklagten C , verwies und letzteren hierüber informierte. Ausweislich des letzten Gesprächs sollte der Angeklagte D dieses dann alleine regeln. Angesichts dessen, dass der Angeklagte D dies zusagte und es im weiteren Verlauf zu keinen Nachfragen bzw. Bitten des Angeklagten D mehr kam, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte D das Gewünschte erhalten hat. (B) Weiterhin kam es bereits am Nachmittag des 15.12.2016 unmittelbar im Vorfeld der Auslieferung des Marihuanas an den Angeklagten C zu zwei Gesprächen des Angeklagten D mit einer unbekannten männlichen Person, die zur Überzeugung der Kammer belegen, dass der Angeklagte D auf die Anlieferung des Marihuanas an seinen Bruder, den Angeklagten C , wartete. Zunächst kam es in einem beginnend um 16:34:39 Uhr geführten Gespräch nach kurzer Begrüßung zu folgendem Dialog: umP: Bruder, wer denkt? D : Mein Bruder. Warum? umP: Ach so Alles okay. Weil ich bin hier. Wenn die anrufen, sag mir, weil die sollen jetzt schon vorbeikommen. D : Hast doch eh nichts! umP: Ja, ich sag' ja nur Dir, damit die, damit du sagen kannst, ich bin schon da und so. Sag so einfach. D : Ja okay… umP: Sag dem Deutschen … kleinen Bruder auch Bescheid. Ciao. Ich bin hier unten schon. Ciao. In dem zweiten, beginnend um 16:45:40 Uhr geführten Gespräch wandte sich die (der Stimme nach) selbe Person erneut an den Angeklagten D und fragte diesen, wo er sei. Der Angeklagte D erklärte daraufhin, er würde jetzt kommen. Er müsse warten, bis „der“ komme. Auf die Nachfrage seines Gesprächspartners, wie lange es noch dauern würde, erklärte der Angeklagte D es sei erst „viertel vor“. Der Gesprächspartner wandte daraufhin ein: „ja nur so. Paar sind schon.“ Der Angeklagte D kündigte an, er werde sich beeilen und fragte seinen Gesprächspartner, ob dieser „oben“ sei, was dieser bejahte. Anschließend wurde das Gespräch beendet. Aufgrund dieser Gespräche ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte D auf die Anlieferung des Marihuanas an seinen Bruder wartete. Hieran besteht aus Sicht der Kammer angesichts dessen, dass der Angeklagte D seinen auf sein Kommen drängenden Gesprächspartner unmittelbar im Vorfeld der sich verzögernden Lieferung darauf hinwies, dass er doch nichts habe und dann in dem zweiten Gespräch erklärte, er müsse auf „den“ warten, kein Grund zu zweifeln. (C) Aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände, nämlich des Wartens des Angeklagten D auf die Anlieferung der Betäubungsmittel an seinen Bruder, den Angeklagten C , der sodann unmittelbar nach dem Eintreffen der Lieferung getätigten Bestellung und der aus den Videos hervorgehenden Verkaufstätigkeit des Angeklagten D bereits im Mai 2016, in deren Rahmen auch der Angeklagte E auftrat, ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die auch erhaltene Bestellung des Angeklagten D auf Marihuana bezog, welches dieser anschließend dem Verkauf zugeführt hat. cc) Soweit die Kammer in den vorgenannten Gesprächen sowie auch nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung jeweils von einer Sprecherrolle des Angeklagten D ausgegangen ist, folgt die diesbezügliche Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass die Stimme des Angeklagten D , der sich in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat, in der Telefonüberwachung eindeutig wiederzuerkennen war. Die Identifizierung des Angeklagten D wird zudem dadurch untermauert, dass beide (C und D ) in der Telefonüberwachung jeweils als der Bruder des anderen bezeichnet wurden. Deutlich wird dies anhand der oben dargestellten Bestellung „einmal Z12 bitte“ am 15.12.2016. Denn in dem zwischen dem Angeklagten E und C geführten Gespräch vom 15.12.2016, beginnend um 17:38:04 Uhr, bat der Angeklagte E den Angeklagten D , sich an dessen Bruder zu wenden. In dem unmittelbar danach zwischen den Angeklagten E und C am 15.12.2016, beginnend um 17:38:32 Uhr, geführten Gespräch, in welchem der Angeklagte E den Angeklagten C bat, einmal an „den“ zu denken, bestätigte der Angeklagte E auf Nachfrage des Angeklagten C , dass er dessen Bruder meinte. Vor dem Hintergrund des anschließend zwischen den beiden Angeklagten C und D geführten Gesprächs von 17:39:11 Uhr, in welchem der Angeklagte C seinen Bruder, den Angeklagten D , bat, „das“ selbst zu erledigen, belegt dieser Gesprächsverlauf, dass es sich bei der Person, die zunächst bei dem Angeklagten E „einmal Z12“ bestellt hatte, um den Bruder des Angeklagten C , mithin den Angeklagten D handelte. dd) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte D auch aus der Lieferung vom 6.1.2017 in Fall 6 der unter B. I. getroffenen Feststellungen Marihuana erhielt, welches er anschließend teilweise verkaufte und welches im Übrigen in einem Rucksack im Rahmen des Zugriffs am 16.1.2016 sichergestellt werden konnte, beruht auf folgenden Umständen: (A) Ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 16.1.2017 betreffend die Wohnung des gesondert verfolgten K sowie des hierzu auszugsweise verlesenen Asservatenauswertevermerks vom 30.1.2017 konnte im Rahmen der Durchsuchung dieser Wohnung ein schwarzer Rucksack mit 467,93 g Marihuana, verpackt in 242 Einzelportionen sichergestellt werden. Dabei befand sich dieser Rucksack auf dem Boden vor der Rückseite des Wohnhauses leicht versetzt zu dem darüber liegenden Balkon der Wohnung des gesondert verfolgten K, wie sich aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, das Auffinden des Rucksacks betreffenden Vermerk vom 16.1.2017 und der Inaugenscheinnahme der in dem Vermerk enthaltenen Lichtbilder ergibt. Ausweislich des ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsberichts betreffend die Wohnung des gesondert verfolgten K vom 17.1.2017 befanden sich in der Wohnung zum Zeitpunkt des Eintreffens der an der Durchsuchung beteiligten Polizeibeamten in der Wohnung der gesondert verfolgte K, dessen Freundin, Frau P sowie der Angeklagte D . Ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Spurensicherungsberichtes konnten auf zwei der Tütchen, in welchen das Marihuana verpackt war, insgesamt sechs Fingerspuren gesichert werden. Dabei konnten jeweils zwei dieser Fingerspuren den Angeklagten C und D zugeordnet werden, wie aus den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen daktyloskopischen Kurzgutachten vom 2.3.2017 (betreffend den Angeklagten D ) bzw. vom 3.3.2017 (betreffend den Angeklagten C ) nebst zugehörigen Spurenkarten hervorgeht. Die übrigen Fingerspuren konnten keiner Person zugeordnet werden. Angesichts dessen, dass der Angeklagte D (anders als der Angeklagte C ) in der Wohnung angetroffen wurde, sich auf der Verpackung des Marihuanas ihm zuzuordnende Fingerspuren befanden, dieser – wie oben ausgeführt - bereits im Mai 2016 Marihuana in Grammportionen verkauft hatte und – wie ebenfalls ausgeführt - auch am Abverkauf des Marihuanas aus der Lieferung vom 15.12.2016 beteiligt war, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Rucksack dem Angeklagten D zuzuordnen ist, dieser den Rucksack in Anbetracht der Durchsuchungsmaßnahme aus dem Fenster geworfen hat und der Angeklagte D das in Einzelportionen verpackte Marihuana zum Verkauf erhalten hatte. (B) Angesichts dessen, dass sich auf der Verpackung auch Fingerabdrücke des Angeklagten C fanden, sowie angesichts der gemeinsamen Tatbeteiligung in Fall 4 ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass das Marihuana aus einer der seitens des Angeklagten C entgegengenommenen Lieferungen stammte. Die Überzeugung der Kammer, dass die Betäubungsmittel aus der Lieferung vom 6.1.2017 und nicht aus einer der anderen Lieferungen stammen, beruht auf einer Zusammenschau folgender Umstände: Aus der Lieferung vom 16.1.2017 selbst kann das Marihuana aus dem Rucksack nicht stammen, weil diese Lieferung unmittelbar bei ihrer Anlieferung vollständig im PKW des gesondert verurteilten M sichergestellt wurde. Bei der Lieferung vom 6.1.2017 in Fall 6 handelte es sich damit um die letzte der Sicherstellung vorangehende Lieferung. Der Umstand, dass die Lieferungen in unregelmäßigen Zeitabständen und unterschiedlichen Mengen erfolgten, spricht weiterhin dafür, dass neue Lieferungen grundsätzlich erst dann erfolgten, wenn die vorangehende Lieferung weitgehend veräußert war. Dies wird untermauert durch den Umstand, dass sich aus den oben wiedergegebenen Gesprächen zwischen dem Angeklagten D und der unbekannten männlichen Person am Nachmittag des 15.12.2017 ergibt, dass zum Zeitpunkt der damaligen Lieferung keine Betäubungsmittel mehr für den Verkauf vorhanden waren. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass die (insbesondere zusammen mit dem bei dem Angeklagten C sichergestellten Marihuana) durchaus erhebliche Menge an Marihuana aus einer noch weiter zurück liegenden Lieferung stammte. Deshalb ist die Kammer davon überzeugt, dass das Marihuana aus dem Rucksack ebenso wie das in der Wohnung des Angeklagten C sichergestellte Marihuana aus der Lieferung vom 6.1.2017 stammte. ee) Die Kammer ist zudem überzeugt, dass der Angeklagte D aus den Lieferungen jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana erhalten hat. Hinsichtlich der erhaltenen Menge in Fall 4 (Lieferung vom 15.12.2016) sprechen bereits die von ihm und dem Angeklagten E genutzten Bezeichnungen („einmal Z12“ bzw. „einmal an den denken“) für eine Lieferung von einem Kilogramm. Dass sich diese Bezeichnungen tatsächlich auf zumindest ein Kilogramm und nicht auf eine kleinere (möglicherweise abgesprochene) Verkaufsmenge bezogen, wird zur Überzeugung der Kammer belegt durch die Menge des in dem sichergestellten und dem Angeklagten D zugeordneten Rucksack aufgefundenen Marihuanas. Denn diese belegt, dass der Angeklagte D durchaus erhebliche Mengen an Marihuana zum gewinnbringenden Verkauf erhielt. Aus der Bestellung vom 15.12.2016, die in keiner Weise von einem der Beteiligten hinterfragt wurde, ergibt sich zudem, dass es sich bei der Bestellung um eine übliche Menge handelte. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des eingetretenen Zeitablaufs zwischen der Lieferung vom 6.1.2017 in Fall 6 und der Sicherstellung des Rucksacks am 16.1.2017 ist die Kammer weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte D auch aus der Lieferung vom 6.1.2017 eine Menge von mindestens einem Kilogramm Marihuana zum Weiterverkauf erhalten und diese bis auf den sichergestellten Rest gewinnbringend verkauft hat. ff) Angesichts der seitens des Angeklagten D mindestens erhaltenen Teilmengen sowie der Einbindung des Angeklagten D in die Entgegennahme der Lieferung in Fall 4 ist die Kammer auch überzeugt, dass der Angeklagte D wusste, dass es sich jeweils um Lieferungen von Marihuana im Kilogrammbereich in einer Größenordnung, wie sie in den Fällen 4 und 6 erfolgt waren, handelte. gg) Die Kammer ist angesichts dessen, dass der Angeklagte D nicht nur am Verkauf der Betäubungsmittel beteiligt war, sondern in Fall 4 auch in die Absicherung der Anlieferung der Drogen einbezogen war, auch davon überzeugt, dass der Angeklagte D nicht selbständig tätig war und die Betäubungsmittel auf eigene Rechnung weiterverkaufte, sondern in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem Angeklagten C und weiteren Personen (in Fall 4 dem Angeklagten E sowie in beiden Fällen – wie nachfolgend auszuführen ist dem Angeklagten A ) in der Form agierte, dass er für den Verkauf (zumindest des von ihm nach den getroffenen Feststellungen erhaltenen Anteils) der bezogenen Betäubungsmittel zuständig war. e) Die Feststellung, dass der Angeklagte A an den Fällen 1 bis 7 entsprechend der getroffenen Feststellungen als Auftraggeber und Organisator beteiligt war, beruht auf einer Zusammenschau folgender Umstände: aa) Für eine Beteiligung des Angeklagten A an den unter B. I. 1. bis 7. festgestellten Taten sprechen zunächst mehrere zwischen dem Angeklagten A und den Angeklagten E und C geführte, im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Telefongespräche vom 15.12.2016 aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte A Kenntnis von der Lieferung hatte, Anweisungen in Bezug auf deren Absicherung durch den Angeklagten E gab und sich mit dem Angeklagten C in engem zeitlichen Abstand zu der Lieferung für persönliche Gespräche verabredete. Bereits die in der Beweiswürdigung zur Tatbeteiligung des Angeklagten E in Fall 4 der unter B. I. getroffenen Feststellungen angeführten Telefongespräche zwischen den Angeklagten A und E (Gespräche vom 15.12.2016, beginnend ab 15:27:11 Uhr und 15:33:17 Uhr, siehe C. II. 2. c) aa)) sprechen dafür, dass der Angeklagte A an dem Betäubungsmittelgeschäft vom 15.12.2016 in übergeordneter Position beteiligt war. Denn die Reaktion des Angeklagten A („Ja, ist okay.“) in dem ersten der beiden Gespräche auf die Mitteilung des Angeklagten E , er habe gerade mit „dem“ zu tun (womit offensichtlich die zeitgleiche Beteiligung des Angeklagten E an der Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts gemeint ist), zeigt, dass der Angeklagte A Kenntnis von der avisierten Lieferung hatte. Aus dem zweiten Gespräch, in welchem der Angeklagte A den Angeklagten E fragte, ob die „Onkels“ noch da seien, und erklärte, „Ihr sollt aufpassen“ wird dies nochmals deutlich. Angesichts der Aufforderung „Ihr sollt Aufpassen“ und des Umstandes, dass die Bezeichnung „Onkels“ eine gängige Szenebezeichnung für die Polizei darstellt, geht hieraus hervor, dass der Angeklagte A die Absicherung des Betäubungsmittelgeschäfts durch den Angeklagten E kontrolliert. Dies macht indes nur dann Sinn, wenn der Angeklagte A Kenntnis von der Lieferung hatte und an dieser beteiligt war. Gleichzeitig zeigt dieses Gespräch auch, dass der Angeklagte A Weisungen erteilte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A den Angeklagten C im Rahmen zweier am 15.12.2016 beginnend um 15:05:42 Uhr und beginnend um 15:46:07 Uhr geführter Gespräche und damit in enger zeitlicher Nähe zu der an diesem Tag erfolgten Drogenlieferung jeweils um ein kurzfristiges Treffen bat, was der Angeklagte C jeweils zusagte. Dabei vermieden es beide Gesprächsteilnehmer sich zu dem Sinn und Zweck zu äußern. In dem ersten Gespräch forderte der Angeklagte A den Angeklagten C lediglich auf, kurz „bei Kusikerry“ zu kommen, was der Angeklagte C zusagte. In dem zweiten Gespräch forderte der Angeklagte A den Angeklagten C , nachdem dieser auf Nachfrage des Angeklagten A erklärt hatte, er sei „oben“ auf, „Richtung Schnecke“ zu kommen. Am selben Tage im Rahmen eines beginnend um 18:26:49 Uhr geführten Gesprächs, mithin unmittelbar nach der Entgegennahme der Lieferung durch den Angeklagten C , vereinbarten die Angeklagten A und C auf Aufforderung des Angeklagten A ein weiteres Treffen an dem von dem Angeklagten A als „Schnecke“ bezeichneten Treffpunkt. Hieraus wird deutlich, dass der Angeklagte A in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der Lieferung nicht nur Kontakt zu dem Angeklagten E sondern auch zu dem für die Abwicklung der Lieferung verantwortlichen Angeklagten C hatte. Dabei sprechen die zeitliche Nähe der vereinbarten Treffen zu der Drogenlieferung sowie der Umstand, dass beide Gesprächspartner es in allen drei Gesprächen vermieden, über den Sinn der Treffen zu sprechen, dafür, dass diese Gespräche sich auf die Drogenlieferung bezogen. Dabei fällt auch insoweit auf, dass der Angeklagte C jeweils ankündigte, der Aufforderung des Angeklagten A , sich mit ihm zu treffen, ohne das Ansinnen des Angeklagten A zu hinterfragen, Folge zu leisten. Letzteres deutet auf eine übergeordnete Rolle des Angeklagten A hin. Dabei spricht dieser Ablauf nicht nur für eine übergeordnete Beteiligung an dem Drogengeschäft vom 15.12.2016. Angesichts dessen, dass die Betäubungsmittel auch in den übrigen Fällen jeweils durch den Angeklagten C bei dem gleichen Lieferanten bestellt wurden, spricht dies indiziell auch für eine vergleichbare Beteiligung des Angeklagten A in den übrigen Fällen. bb) Für eine solche durchgehende Beteiligung des Angeklagten A an den Drogengeschäften in der festgestellten führenden Rolle spricht auch, dass der Angeklagte A und der Angeklagte C auch am 24. und 26.11.2016 jeweils in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erscheinen des „Cousin“ bzw. „Kouseng“ genannten Marihuanalieferanten vereinbarten, sich kurz zu treffen. So teilte der Angeklagte C seinem Gesprächspartner, dem Angeklagten E in einem am 24.11.2016 beginnend um 12:46:10 Uhr geführten Gespräch mit, dass der Cousin ihm geschrieben und sein Kommen für zwei Uhr angekündigt habe. Am selben Abend im Rahmen eines beginnend ab 23:00:07 Uhr geführten Gesprächs forderte der Angeklagte A den Angeklagten C dann auf, sich kurz an einem „Schnecke“ genannten Treffpunkt zu treffen, was der Angeklagte C zusagte. In einem weiteren Gespräch vom 26.11.2016 zwischen dem Angeklagten C und einer unbekannten, „Alex“ genannten Person beginnend um 10:46:49 Uhr ist sodann davon die Rede, dass der Cousin um 12:00 Uhr komme. Nur etwa eine halbe Stunde nach der avisierten Ankunft des „Cousin“ bzw. „Kouseng“ genannten Lieferanten, nämlich im Rahmen eines beginnend ab 12:35:22 Uhr geführten Telefongesprächs vereinbarten die Angeklagten A und C ein kurzfristiges Treffen. Bereits die zeitliche Nähe zum Erscheinen des „Cousin“ genannten Lieferanten spricht für eine Beteiligung des Angeklagten A an den Drogengeschäften. Hinzu kommt, dass die Telefongespräche – ebenso wie diejenigen vom 15.12.2016 - jeweils auffällig knapp gehalten sind und vermieden wird, über den Zweck der persönlichen Treffen zu sprechen, was dafür spricht, dass diese der Absprache von Betäubungsmittelgeschäften dienten und dieser Zweck am Telefon nicht deutlich werden sollte. cc) Auch über die vorstehend genannten Treffen hinaus forderte der Angeklagte A bei diversen Gelegenheiten seinen jeweiligen Gesprächspartner zu kurzfristigen Treffen auf, wobei er jeweils keine Angaben zum Sinn des jeweiligen Treffens machte, den jeweiligen Treffpunkt häufig mit für Dritte nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Bezeichnungen benannte und anders als bei solchen Gesprächen, welche erkennbar keinen Tatbezug hatten, seine Stimme auffällig absenkte, als wolle er ein Mithören durch Dritte vermeiden. Dies folgt aus den Inhalten der diesbezüglichen, im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen und, soweit diese nicht auf Deutsch sondern auf Türkisch geführt wurden, durch die Sachverständige Frau Z ins Deutsche übertragenen Telefongespräche. So forderte der Angeklagte A bereits im Rahmen zweier am 4.9.2016 beginnend um 23:55:59 Uhr und 23:58:07 Uhr geführter Telefongespräche seinen jeweiligen Gesprächspartner auf, kurz „Schnecke“ zu kommen, was dieser jeweils zusagte. In zwei weiteren Gesprächen vom 7.9.2016, forderte der Angeklagte A seinen jeweiligen Gesprächspartner auf, kurz „Schneck“ (Gespräch beginnend um 12:11:55 Uhr) bzw. kurz „Jet“ (Gespräch beginnend um 19:53:07 Uhr) zu kommen, was dieser jeweils zusagte. In zwei Gesprächen vom 12.9.2016, beginnend um 20:28:59 Uhr und 23:06:41 Uhr forderte der Angeklagte A seinen jeweiligen Gesprächspartner wiederum auf, Schnecke zu kommen. Auch im Rahmen eines am 13.9.2016, beginnend ab 12:28:15 Uhr geführten Gesprächs beorderte der Angeklagte A seinen Gesprächspartner zu dem „Schnecke“ genannten Treffpunkt. Dabei forderte der Angeklagte A seinen Gesprächspartner, nachdem dieser zugesagt hatte, dorthin zu kommen, auf, an etwas zu denken, was dieser ebenfalls zusagte. Dabei blieb akustisch unverständlich, an was der Gesprächspartner denken sollte. Am selben Tag, nur wenige Minuten später wandte sich der Angeklagte A in einem ab 12:40:57 Uhr geführten Gespräch an eine weitere Person und forderte diese auf, zurückzukommen, was dieser zusagte. Auch am 19.10.2016 kam es zu einer vergleichbaren Situation. Im Rahmen eines beginnend um 16:43:41 Uhr geführten, im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen sowie durch die Sachverständige Frau Z ins Deutsche übertragenen Telefongesprächs forderte der Angeklagte A seinen Gesprächspartner, nachdem es zunächst um eine Waschmaschine für die neue Wohnung des Angeklagten A gegangen war, auf, dieser solle „unseren“ Deutschen anrufen und diesem sagen, dass er an ihn denken solle. Er sei bei „Jet“. Der Gesprächspartner sagte dies zu. Im Rahmen eines Gesprächs vom 18.11.2017, beginnend um 17:47:43 Uhr forderte der Angeklagte A den Angeklagten C auf, sich mit ihm an der „Schnecke“ zu treffen, was dieser zusagte. Am selben Tag um 21:33:34 Uhr forderte der Angeklagte A den Angeklagten E auf, zu „Jet“ zu kommen und „Bettlaken“ mitzubringen. In diesen Gesprächen fiel neben der bereits genannten konspirativen Gesprächsführung durch den Angeklagten A auf, dass dessen jeweilige Gesprächspartner ausnahmslos zusagten, der Aufforderung des Angeklagten A Folge zu leisten. dd) Für eine dauerhafte Führungsrolle des Angeklagten A bei der Abwicklung des Betäubungsmittelhandels im Sinne der getroffenen Feststellungen spricht auch ein seitens des Angeklagten A am 6.9.2016, beginnend ab 10:36:04 Uhr geführtes, im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenes Telefongespräch, welches belegt, dass der Angeklagte A auch an diesem Tag dafür Sorge trug, dass „abgecheckt“ wurde. Denn in diesem Gespräch teilte der Angeklagte A seinem Gesprächspartner mit, dass er vergessen habe, dass der Gesprächspartner und weitere Personen „aufpassen“ und „abchecken“ sollen. Einer solle „den“ abholen und man solle sich woanders treffen. Dieser Gesprächsinhalt ähnelt auffällig der oben dargestellten Aufforderung an den Angeklagten E im Rahmen der Anlieferung der Drogen am 15.12.2017, und spricht daher angesichts dessen, dass der Angeklagte E am 15.12.2017 wie oben ausgeführt an der Absicherung der Lieferung beteiligt war, dafür, dass der Angeklagte A bereits im September 2017 mit entsprechenden Koordinierungstätigkeiten befasst war. ee) Weiterhin spricht für eine Beteiligung des Angeklagten A als leitende Figur an den Taten, dass in mehreren im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongesprächen von einer „Bruder“ genannten Person die Rede ist, welche Anweisungen im Hinblick auf die Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte erteilt hat und es sich bei dieser Person zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten A handelt. (A) Die Feststellung, dass es sich bei dem Angeklagten A um die „Bruder“ genannte Person handelt, folgt aus dem Verlauf der im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräche vom 24.11.2016, beginnend um 11:05:58 Uhr , 11:06:50 Uhr und 12:46:10 Uhr. In dem ersten für sich genommen belanglosen Gespräch wandte sich der Angeklagte A an den Angeklagten C und bat diesen, bei ihm zu Hause vorbeizukommen und Gardinenstangen aufzuhängen. In dem unmittelbar darauf geführten Gespräch von 11:06:50 Uhr teilte der Angeklagte C seinem Gesprächspartner sodann mit, dass „der Bruder“ ihn angerufen habe und er zu diesem müsse. Entsprechend teilte der Angeklagte C dem Angeklagten E in dem dritten Gespräch von 12:46:10 Uhr mit, dass er gerade vom „Bruder“ komme und bei diesem eine Gardinenleiste festgemacht habe. Vor dem Hintergrund dieses Gesprächsverlaufs ist eindeutig, dass der Angeklagte C mit der von ihm als der „Bruder“ bezeichneten Person den Angeklagten A meinte. Dabei war beiden Gesprächspartnern die Bezeichnung „Bruder“ geläufig. Denn weder der Gesprächspartner des Angeklagten C in dem Gespräch von 11:06:50 Uhr noch der Angeklagte E in dem späteren Gespräch haben diese Bezeichnung hinterfragt. Ihnen war vielmehr – wie aus dem Gesprächsverlauf und der Reaktion auf die Mitteilung des Angeklagten C deutlich wurde – bewusst, wer sich hinter der Bezeichnung Bruder verbarg. Auch wenn ansonsten - wie nachfolgend näher darzustellen ist – von dem Bruder und durch diesen erteilten Anweisungen die Rede war, wurde dies von den Gesprächsteilnehmern nie hinterfragt. Vielmehr war allen Beteiligten offensichtlich klar, wer damit gemeint war. Angesichts dessen bestehen seitens der Kammer auch keine Zweifel daran, dass, wenn in anderen Gesprächen von „dem Bruder“ die Rede war, hiermit der Angeklagte A gemeint war, zumal in sämtlichen im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gesprächen unter Beteiligung des Angeklagten A nie von einer dritten, als „der Bruder“ bezeichneten Person die Rede war. Dieser Überzeugung steht nicht entgegen, dass die Angeklagten sich teilweise kumpelhaft gegenseitig mit Bruder ansprachen. Denn dann handelte es sich jeweils eindeutig erkennbar um eine Anrede und es war nicht von einer dritten Person die Rede. (B) Aus den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gesprächen ergibt sich sodann eindeutig, dass der „Bruder, mithin der Angeklagte A eine führende Rolle einnahm und Anweisungen erteilte. Hierfür spricht zunächst ein am 24.11.2016 beginnend um 14:35:58 Uhr seitens des Angeklagten C mit einer männlichen Person geführtes Telefongespräch. In diesem Gespräch, welches in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem – wie oben dargelegt – für diesen Tag für 14:00 Uhr angekündigten Erscheinen des Cousin genannten Drogenlieferanten steht, fragte der Gesprächspartner des Angeklagten C diesen nach gegenseitiger Begrüßung zunächst, wo die anderen seien. Nachdem der Angeklagte C dies zunächst nicht verstanden sowie der Gesprächspartner seine Frage wiederholt und konkretisiert hatten, er meine den „Dominik“, teilte der Angeklagte C mit, die kämen erst nachher. Der Gesprächspartner quittierte dies mit den Worten „Achso, gut, ist ok“. Daraufhin erklärte der Angeklagte C : „hast du doch gestern mitbekommen, was Bruder gesagt hat“. Der Gesprächspartner erklärte daraufhin: „ah ich hab gedacht gilt bis jetzt, deswegen“, was der Angeklagte C verneinte. Daraufhin verabschiedeten sich beide und das Gespräch wurde beendet. Dieses Gespräch macht deutlich, dass der „Bruder“ genannte Angeklagte A am Vortag eine Anweisung erteilt hat. Dabei sprechen die zeitliche Nähe zu der avisierten Ankunft des Cousin und der Umstand, dass vermieden wird, den richtigen Namen des Angeklagten A zu nennen, dafür, dass diese Anweisung des Angeklagten A im Zusammenhang mit der Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte stand. Auch ein weiteres seitens des Angeklagten C ebenfalls am 24.11.2016 beginnend um 14:56:41 Uhr mit dem (der Stimme nach) identischen Gesprächspartner wie in dem vorangegangenen Gespräch geführtes Gespräch spricht für eine führende Position des „Bruder“ genannten Angeklagten A . In diesem Gespräch fragte der Angeklagte C seinen Gesprächspartner zunächst, ob dieser „noch Stein“ sei. Nachdem dieser die Frage bejaht hatte, forderte der Angeklagte C seinen Gesprächspartner auf „okay, geh‘ mal von da weg“ und erläuterte dann „Nicht, dass Bruder gleich kommt und der sieht dich da oder so“. Nachdem der Gesprächspartner dies mit den Worten „Ja, okay“ zugesagt hatte, erklärte der Angeklagte C : „am besten, keine Ahnung, geh‘ Z13, äh, geh‘ Dings, geh Z13, warte bis der kommt und dann kommste“. Dies sagte der Gesprächspartner zu. Beide verabschiedeten sich anschließend und beendeten das Gespräch. Aus diesem wiederum zeitnah zu der für denselben Tag angekündigten Ankunft des Drogenlieferanten und unter Verschleierung der Identität des Angeklagten A geführten Gespräch ergibt sich, dass der Angeklagte A die Anweisung erteilt hatte, dass sich zumindest der Gesprächspartner des Angeklagten C nicht an einem „Stein“ genannten Ort aufhalten sollte und der Angeklagte C dafür Sorge trug, dass diese Anweisung umgesetzt wurde. Eine vergleichbare Anweisung des Angeklagten A ergibt sich aus einem seitens des Angeklagten C am 28.11.2016 beginnend um 12:12:54 Uhr mit einer anderen Person als in den vorstehend genannten Gesprächen geführten Gespräch. In diesem Gespräch fragte der Angeklagte C seinen Gesprächspartner nach vorangegangener wechselseitiger Begrüßung, ob dieser „am beobachten“ sei, was dieser bestätigte. Der Angeklagte C erklärte weiter, er würde jetzt zu sich gehen und Dominik würde auch zu ihm kommen. Weiter berichtete er: „ja dann machen wir `nen bisschen… keine Ahnung, der Arti meinte eben zu mir.. öhh.. ob du mir nur gesagt hast, das mit den Geräten oder noch was anderes. Dann habe ich gesagt, ne ne, nur das mit den Geräten. Und dann meinte der zu mir, keine Ahnung, dass ähhh ... meinte der zu mir, dass Bruder gesagt hätte, dass soll nur einer unten stehen.“ Der Gesprächspartner erklärte daraufhin „ok“. Der Angeklagte C entgegnete dann: „ich weiß nicht, hat die das auch gesagt?“, was sein Gesprächspartner verneinte. Dann erklärte der Angeklagte C : „ok. Arti meinte das auf jeden Fall gerade eben zu mir“. Auf die Nachfrage des Gesprächspartners „Nur einer?“ entgegnete der Angeklagte C : „ja das nur einer unten sein soll“. Auf die Nachfrage seines Gesprächspartners, was mit dem Rest sei, entgegnete der Angeklagte C , dass er dies nicht wisse und der „Arti“ ihm dies gerade in dieser Form ausgerichtet habe. Daraufhin entgegnete der Gesprächspartner, dass er dann Bescheid wisse. Danach wechselte der Angeklagte C das Gesprächsthema und fragte, ob der Gesprächsteilnehmer auf jeden Fall „von Dings“ das „Gerät“ nähme. Auf Nachfrage wen er meinte, erklärte der Angeklagte C , er meine das Gerät von „Yusuf“. Auf die Nachfrage des Gesprächspartners, wo denn das neue „Gerät“ sei, erklärte der Angeklagte C , dies habe er oben. Darauf entgegnete der Gesprächspartner des Angeklagten C , dass, wenn er „dem“ das jetzt wegnehme, er mit „dem“ nicht mehr kommunizieren könne. Daraufhin erklärte der Angeklagte C , dass er das „Gerät“ dann behalten solle. Im weiteren Gesprächsverlauf teilte der Angeklagte C mit, dass „hier Biggis“ bzw. „Käsekästchen“ stehen würden und kündigte an, dass er sich melden würde, wenn der „Cousin“ sich gemeldet habe. Nach wechselseitiger Verabschiedung wurde das Gespräch sodann beendet. Dieses Gespräch zeigt, dass der Angeklagte C – vermittelt durch einen Dritten – eine Anweisung des „Bruder“ genannten Angeklagten A erhalten hatte und sich um deren Umsetzung bemühte. Neben der auch in diesem Gespräch erfolgten Verschleierung der Person des Angeklagten A spricht auch hier der Umstand, dass in demselben Gespräch von dem Betäubungsmittellieferanten die Rede war, für einen Betäubungsmittelbezug der Anweisung. Ein weiterer Hinweis auf eine führende Rolle des Angeklagten A ergibt sich aus einem Gespräch vom 21.11.2016, beginnend um 19:12:22 Uhr. Dieses in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene und durch die Sachverständige ins Deutsche übertragene Gespräch wurde der eindeutig wiederzuerkennenden Stimme nach von dem Gesprächspartner des Angeklagten C aus den beiden oben genannten Gesprächen vom 24.11.2016 (beginnend um 14:35:38 Uhr und um 14:56:41 Uhr) mit einer weiteren „Alex“ genannten Person geführt. Nachdem „Alex“ seinen Gesprächspartner zunächst gefragt hatte, wo er sei, teilte dieser mit, er sei in der alten Wohnung und miste aus, daraufhin erklärte „Alex“: „Ach so. Ok. Bruder hast du heute gesehen alter? Du sollst aber nicht mit jemanden von Draußen reden. Okay?“. Daraufhin antwortete der Gesprächspartner: „Nein, nein bei Gott, ich hab‘ schon mit Bruder geredet“. Angesichts dessen, dass es sich bei dem Gesprächspartner des „Alex“ um dieselbe Person handelte, die in den beiden (zeitlich späteren Gesprächen) mit dem Angeklagten C gesprochen hatte, es sich bei dem nicht identifizierten „Alex“ der Stimme nach um dieselbe Person handelte, die am 26.11.2016 – wie oben aufgezeigt – mit dem Angeklagten C über die avisierte Ankunft des Cousin genannten Drogenlieferanten sprach sowie des Gesprächsinhaltes, wonach der Gesprächspartner sich über ein bestimmtes Gesprächsthema nicht mit Außenstehenden unterhalten sollte, ist auch hier von einem Bezug des Gesprächs zum Drogenhandel auszugehen. Vor diesem Hintergrund zeigt das Gespräch, dass der „Bruder“ genannte Angeklagte A den Gesprächspartner des „Alex“ bereits im Vorfeld der Aufforderung des „Alex“ zum Stillschweigen aufgefordert hatte. Hierfür spricht auch ein zeitlich vorangehendes Gespräch vom 21.11.2016, beginnend um 18:20:59 Uhr zwischen dem Angeklagten D und einer weiteren Person, die der Stimme nach identisch mit dem Gesprächspartner des Alex in dem Gespräch vom 21.11.2016 und des Angeklagten C in den beiden Gesprächen vom 24.11.2016, beginnend um 14:35:38 Uhr und um 14:56:41 Uhr, ist. Denn in diesem Gespräch forderte D (wie später auch „Alex“) seinen Gesprächspartner auf, mit keinem „darüber“ zu reden und erklärte diesem, wenn er Zeit habe, solle er „mal zum Bruder“ kommen, was sein Gesprächspartner zusagte. Offensichtlich hatte der Gesprächspartner in der Zeit zwischen den Gesprächen mit dem Angeklagten D und „Alex“ der Anweisung Folge geleistet und persönlichen Kontakt zu dem Angeklagten A aufgenommen und von diesem dieselbe Anweisung erhalten. (C) Ein weiteres Gespräch vom 15.12.2016, beginnend um 19:01:39 Uhr, welches der Angeklagte C mit dem Angeklagten E führte, spricht ebenfalls für eine dauerhafte Beteiligung des Angeklagten A an dem Marihuanahandel. In diesem Gespräch bat der Angeklagte C den Angeklagten E , ihn auf dem „Gerät“ anzurufen, welches man „mit Bruder“ habe, weil er dieses nicht finden könne. Nachdem der Angeklagte E dies zugesagt und – den zu vernehmenden Klingelgeräuschen nach – auch getan hatte, sagte der Angeklagte C , dass er es gefunden habe. Er bedankte sich bei dem Angeklagten E und verabschiedete sich. Dieses Gespräch zeigt, dass der Angeklagte C über ein Mobiltelefon verfügte, welches er nur zur Kommunikation mit bestimmten Personen, unter denen sich der „Bruder“ genannte Angeklagte A und der Angeklagte E befanden, nutzte. Dieses abgeschottete Kommunikationsverhalten des Angeklagten A wird zudem belegt durch die glaubhaften Bekundungen der mit der Auswertung der Telekommunikation befassten Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung. Denn wie diese bekundet haben, wurden bestimmte, von den Angeklagten C , D , A und E genutzte Rufnummern und damit die diesen zuzuordnenden SIM-Karten nur zur Kommunikation innerhalb einer Benutzergruppe genutzt, während für Gespräche mit Personen außerhalb der Nutzergruppe andere Rufnummern genutzt wurden. Dabei handelte es sich bei den Mobiltelefonen, die zum Führen der Gespräche genutzt wurden, jeweils um dem jeweiligen IMEI-Stamm nach gleichartige Mobiltelefone, wie sich aus den im Rahmen der Telefonüberwachung ermittelten IMEI-Nummern ergab. Zudem wurden die Rufnummern für die Kommunikation innerhalb der Nutzergruppe in unregelmäßigen Zeitabständen, insgesamt gewechselt. In diese Beobachtung der mit der Auswertung der Telefonüberwachung befassten Polizeibeamten fügt sich wiederum das oben dargestellte Telefongespräch vom 26.11.2016 unter Beteiligung des Angeklagten C , in welchem vom Austausch eines Mobiltelefons die Rede war. Auch diese Abschottung der Kommunikation des Angeklagten A mit den an dem Drogenhandel beteiligten Angeklagten E und C spricht für eine Tatbeteiligung des Angeklagten A . (D) Schließlich ist in einem Gespräch zwischen den Angeklagten C und D vom 25.11.2016, beginnend um 15:31:35 Uhr, die Rede von dem Angeklagten A , als dem „Bruder“. Im Rahmen dieses Gesprächs bat der Angeklagte C den Angeklagten D zu seiner Wohnung zu fahren, dort zu klingeln, einen Rucksack abzuholen und diesen zu sich (dem Angeklagten D ) nach Hause zu bringen. Der Angeklagte C kündigte an, er werde den Rucksack anschließend dort abholen und zum „Bruder“, mithin dem Angeklagten A bringen. ff) Für eine Beteiligung des Angeklagten A an den Taten spricht weiterhin, dass dieser über erhebliche Geldmittel verfügte, die durch das von ihm angegebene Legaleinkommen nicht zu erklären sind. Dies ergibt sich aus zwei im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gesprächen zwischen der Verlobten des Angeklagten A , Frau G1, und zwei weiblichen Gesprächspartnerinnen. In dem ersten, am 28.9.2016 ab 21:37:36 Uhr zwischen Frau G1 und einer weiblichen, von ihr Anna bzw. Anastasia genannten Gesprächspartnerin geführten Gespräch unterhielten sich beide zunächst über andere allgemeine Themen, so etwa die neue Wohnung, die Frau G1 mit ihrem Lebensgefährten, mithin dem Angeklagten A bezogen hatte. Dann entspann sich ein Dialog über den Angeklagten A . Frau G1 erklärte, ihr Vater habe gefragt, was „der“ arbeite. Sie habe dann gesagt, dass „der“ als Gerüstbauer arbeite, was solle sie denn sonst sagen. Die Gesprächspartnerin erklärte sodann, sie glaube nicht, dass M9 dem Vater sagen werde, dass „A dies, das“ getan habe. Frau G1 erklärte daraufhin, im Endeffekt arbeite „der“ ja auch. „Der“ überlege eine Shisha-Bar zu eröffnen oder einen Kiosk. Sie wolle aber keinen Kiosk. Frau G1 erklärte, sie werde sagen, dass „der“ als Gerüstbauer arbeite, woraufhin ihre Gesprächspartnerin entgegnete, dass Giuliano dies niemals glauben werde. Dieser habe schon einmal gesagt, „der“ werde nie arbeiten. Frau G1 erklärte daraufhin, dass ihre Gesprächspartnerin, wenn sie gefragt werde, sagen solle, dass sie einen Laden suchen würden, den sie aufmachen wollten. Im weiteren Verlauf unterhielten sich beide darüber, dass Giuliano nicht mehr mit Frau G1 reden würde, weil diese sich den falschen Mann ausgesucht habe. Die Anna genannte Gesprächspartnerin erwähnt in diesem Zusammenhang, dass sie versucht habe, M9 umzustimmen und ihm gesagt habe, dass Frau G1 ja schließlich nicht auf den Strich gegangen sei und solange A sie gut behandele, alles in Ordnung sei. Daraufhin erklärte Frau G1, dass der ein guter Mann sei. So habe dieser gestern erst 4.000 € nach Hause gebracht und gefragt, wieviel sie anzahlen müssten. Sie habe dann gesagt, dass 2.100 € für die Wohnungseinrichtung zu zahlen seien. „Der“ habe sich dann 1.000 € genommen und ihr den Rest mit dem Bemerken gegeben, sie solle sich mal etwas Schönes kaufen. Dabei zahle er doch schon die ganze Zeit für die neuen Möbel in der Wohnung. Angesichts dessen, dass Frau G1 nach dem Inhalt des Gesprächs ersichtlich von ihrem Lebensgefährten sprach und dieser zudem noch mit dem Vornamen „A“ bezeichnet wurde, ist die Kammer davon überzeugt, dass von dem Angeklagten A die Rede war. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gesprächsverlauf zwanglos, dass der Angeklagte A die Einrichtung einer neuen Wohnung problemlos finanzieren konnte und über einen Bargeldbetrag von 4.000 € verfügte. Zudem findet das Gespräch nach der vorgenannten Erzählung seine Fortsetzung darin, dass Frau G1 berichtet, dass sie und ihr Lebensgefährte, mithin der Angeklagte A , derzeit über drei PKWs verfügen würden, was mit den Einkünften des Angeklagten A aus seiner legalen Erwerbstätigkeit und auch den Einkünften der Frau G1, die eingangs des Telefonats im Zusammenhang mit dem Gespräch über die neue gemeinsame Wohnung mitteilte, dass sie etwa 1.300 € im Monat verdiene, kaum zu vereinbaren ist. Außerdem zeigt das Gespräch, dass der Angeklagte A einen Lebenswandel führte, der der Familie der Frau G1 nicht gefiel. Auch in einem zweiten am 25.10.2016 ab 21:06:48 Uhr seitens der Frau G1 mit einer weiblichen, von ihr Katja genannten Gesprächspartnerin geführten Gespräch sprach Frau G1 über den Angeklagten A und dessen Einkommensverhältnisse. Eingangs des Gesprächs erzählte Frau G1 von ihrem Lebensgefährten, mithin dem Angeklagten A , und berichtete über Streitereien in Bezug auf das von ihr zubereitete Essen. Dann berichtete Frau G1, sie habe „den“ um Geld gebeten, weil sie einkaufen müsse und beschwerte sich darüber, dass dieser ihr nur 50 € gegeben habe. Sie habe dann dessen Geld gezählt. „Der“ habe „minimum 10.000“ im Schrank. Angesichts dessen, dass Frau G1 sich in diesem Gespräch über Beziehungsprobleme mit ihrem aktuellen Lebensgefährten beschwerte, ist die Kammer davon überzeugt, dass von dem Angeklagten A die Rede ist. Dann aber ergibt sich aus dem Gesprächsverlauf, dass dieser über einen Bargeldbetrag von 10.000 € verfügte. Damit machen die beiden Gespräche deutlich, dass der Angeklagte A im Herbst des Jahres 2016 über erhebliche Geldmittel verfügte, die mit einer Tätigkeit als Gerüstbauer und dem von dem Angeklagten A geschilderten Einkommen nicht ohne weiteres zu vereinbaren sind. Die Feststellung, dass es sich bei der Sprecherin in den beiden Gesprächen um Frau G1 handelte und auch soweit die Kammer im weiteren Verlauf von einer Sprecherrolle der Frau G1 ausgeht, ergibt sich daraus, dass diese sich im Rahmen mehrerer im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommener Telefongespräche, so etwa in Gesprächen vom 28.9.2016, beginnend um 10:19:57 Uhr, und vom 4.10.2016, beginnend um 14:34:19 Uhr, jeweils mit ihrem vollen Namen gemeldet hat und ihre Stimme im Übrigen eindeutig wiederzuerkennen war. gg) Ein weiteres Indiz für eine Tatbeteiligung des Angeklagten A stellt eine Fahrt des Angeklagten A in die Niederlande vom 29.10. bis zum Morgen des 30.10.2016 dar. Wie der Zeuge KHK V glaubhaft bekundet hat, ergab die Auswertung der im Rahmen der Rechtshilfe erlangten GPS-Daten des von dem Angeklagten A genutzten PKWs, dass dieser sich in der Zeit vom Abend des 29.10.2016 bis zum Morgen des 30.10.2016 in den Niederlanden befand und während dieses Aufenthaltes überwiegend in Amsterdam bewegt wurde. Belegt wird der Aufenthalt des Angeklagten A in den Niederlanden durch ein im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenes und durch die Sachverständige ins Deutsche übertragenes Telefongespräch vom 30.10.2016, beginnend um 16:11:24 Uhr. In diesem Gespräch unterhielt sich der Angeklagte A mit seinem Gesprächspartner über die zurückliegende Fahrt nach Holland. Wie der Zeuge KHK V weiterhin glaubhaft bekundet hat, wurde der PKW auf der Hinfahrt nach Amsterdam von der Autobahn weg in den Ort Muiderberg in die Tesselschadelaan bewegt, dort etwa 30 Sekunden angehalten und anschließend weiter nach Amsterdam bewegt. Dabei ist die angefahrene Örtlichkeit in unmittelbarer Nähe zu der Anschrift eines Supermarktplatzes gelegen, welche der unbekannte, „Cousin“ genannte Drogenlieferant dem von ihm als Kurier eingesetzten gesondert verurteilten M im Rahmen einer Textnachricht als Treffpunkt mitgeteilt hat. Letzteres ergibt sich den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK V zufolge aus der Auswertung des bei dem gesondert verurteilten M sichergestellten Mobiltelefons. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte A sich anlässlich der Reise in die Niederlande kurz mit dem „Cousin“ getroffen hat oder dieser ihn bei der anschließenden Weiterfahrt nach Amsterdam begleitet hat. hh) Ein weiteres - wenngleich für sich genommen schwaches - Indiz für eine Tatbeteiligung des Angeklagten A stellt der Umstand dar, dass dieser im Rahmen eines in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen und durch die Sachverständige Frau Z ins Deutsche übertragenen Gespräches aus der Fahrzeuginnenraumüberwachung vom 14.12.2016 (Aufzeichnungsbeginn 13:26:51 Uhr) die Befürchtung äußerte, inhaftiert zu werden. Wörtlich beklagte er sich bei seinem Gesprächspartner: „Jeder, der in den Knast geht, kommt zu mir? Was interessiert mich doch? Ich werde bald in Knast gehen. Außer Dir, T8 und .. äh, nein ich sage jetzt nur .. Außer Dir, T8 und meiner Familie, wer wird kommen, würden die kommen? Würden die sich kümmern, würden die zum Anwalt gehen?“. ii) Auch der Umstand, dass der Angeklagte A bereits in der Vergangenheit, wenngleich länger zurückliegend, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Erscheinung getreten ist – auch damals ging es um Marihuana – zeigt, dass dem Angeklagten A eine Beteiligung am illegalen Betäubungsmittelhandel nicht fremd ist. Dabei hat der Angeklagte A bereits damals einen Dritten für den Verkauf der Drogen eingesetzt. jj) Schließlich sprechen die Angaben der polizeilichen Vertrauensperson Z8, welche diese den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KOK Q in der Hauptverhandlung zufolge im Rahmen einer Quellenvernehmung vom 13.6.2018 gemacht hat, für eine Tatbeteiligung des Angeklagten A . Danach hat die VP Z8 berichtet, dass ein A mit Unterstützung weiterer Personen den Marihuanahandel in Köln-Porz-Y20 kontrolliere und dabei wöchentlich bis zu 10 Kilogramm Gras verkaufe. Der Drogenverkauf erfolge an Endkonsumenten und laufe so ab, dass sich potentielle Käufer an sogenannte Läufer wenden würden. Diese würden die Käufer dann zu der Örtlichkeit schicken, an der gerade verkauft würde. Diese Örtlichkeiten würden „Z11“ und „Z12“ genannt. Es handele sich dabei um zwei bestimmte Hochhäuser in Y20, wobei die Bezeichnung der Häuser auf deren Farbgebung zurückzuführen sei. Der Verkauf der Drogen erfolge aus den jeweiligen Treppenhäusern der beiden Hochhäuser. Den von ihr benannten „A“ beschrieb die VP Z8 als eher klein und im Alter von Mitte 30. Über „A“ erzähle man sich, dass dieser an mehreren Schießereien in Y20 beteiligt gewesen sei. Angesichts des von der VP genannten Vornamens und der, wenngleich eher vagen, auf den Angeklagten A passenden Beschreibung – dieser ist von eher kleiner Statur, war zum Zeitpunkt der Quellenvernehmung 31 Jahre alt und wurde der Beteiligung an zwei Schießereien in Köln-Y20 verdächtigt – ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei der „A“ genannten Person um den Angeklagten A handelt. Dabei fügen sich die Angaben der Vertrauensperson zum Abverkauf der Drogen an Endkonsumenten zu dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video des gesondert verurteilten H. Denn – wie oben dargestellt - hatte der gesondert verfolgte H zunächst Kontakt zu dem Angeklagten E und betrat dann ein Treppenhaus eines der Hochhäuser in Köln Y20, wo er die Drogen erwarb. Dies gilt umso mehr, als in dem Gespräch zwischen dem gesondert verfolgten H und dem Angeklagten D auch von einem A die Rede ist. Auch fügen sich die Angeben der VP Z8 zum Abverkauf der Betäubungsmittel in die Angaben einer weiteren seitens der Ermittlungsbehörden eingesetzten Vertrauensperson. Denn wie der Zeuge KHK Q7 in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, wurde die Vertrauensperson „Z9“ beauftragt, sich umzuhören, wo man in Köln Y20 Marihuana kaufen könne. Wie der Zeuge KHK Q7 weiterhin glaubhaft bekundet hat, berichtete die VP „Z9“ dann in einer Quellenvernehmung vom 19.12.2016, dass er sich am 16.12.2016 im Bistro 21 in Köln-Y20 aufgehalten habe. Dort habe ein „X10“ ihm erzählt, dass er täglich Marihuana kaufe. Die VP habe „X10“ dann gebeten, ihn begleiten zu dürfen, worin dieser eingewilligt habe. Man sei dann zu Fuß unterwegs gewesen und dabei einem jungen Mann mit ins Gesicht gezogener Kapuze begegnet. Mit diesem habe „X10“ sich kurz auf Türkisch unterhalten. Anschließend habe „X10“ ihm erklärt, dass es sich bei dem jungen Mann um einen Läufer gehandelt habe. „X10“ sei dann mit ihm zum Haus G-Straße-Straße 2 gegangen und man habe das Treppenhaus betreten. Als man dort niemanden angetroffen habe, sei man zur Hausnummer 4 gegangen. Dort habe „X10“ einen jüngeren Mann angesprochen und gefragt, ob in Hausnummer 2 niemand da wäre. Der jüngere Mann habe entgegnet, dass dort jemand sein müsse und von seinem Telefon aus jemanden angeklingelt. Anschließend hätten er und „X10“ erneut das Treppenhaus des Hauses mit der Hausnummer 2 betreten. Man sei dort einer Gruppe von mehreren Personen begegnet. Eine Person aus dieser Gruppe habe „X10“ ein Tütchen mit Marihuana übergeben. Er habe dann gesagt, er brauche auch eine Probe. Er habe dann eine kleine Menge an Marihuana zum Preis von 10 € erhalten und gemeinsam mit „X10“ das Treppenhaus verlassen. „X10“ habe ihm noch erzählt, dass es sich bei den anderen Personen um Kunden gehandelt habe. „X10“ habe ihm weiterhin erzählt, dass die Verkäufer sich in Schichten abwechseln würden. Für Treffpunkte würden Codewörter verwandt, „Z13“ stehe für das Haus G-Straße-Straße 2, „Z11“ für das Haus mit der Hausnummer 4 und „Z12“ für ein versetzt dahinter stehendes Haus. Wie der Zeuge Q7 weiterhin glaubhaft bekundet hat, hat die Vertrauensperson sich am Abend des 16.12.2016 mit ihm getroffen und ihm das ihren Angaben zufolge erworbene Marihuana – es handelte sich um knapp ein Gramm – übergeben. Die genannten Synonyme „Z12“, „Z11“ und „Z13“ wurden zudem auch in diversen im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongesprächen als Bezeichnungen für Treffpunkte genutzt. Auch wenn die Kammer sich keinen eigenen Eindruck von den Vertrauenspersonen verschaffen konnte und die Vertrauenspersonen weder durch die Kammer noch durch die Angeklagten einer konfrontativen Befragung unterzogen werden konnten, sprechen diese doch indiziell für eine Beteiligung des Angeklagten A an dem Betäubungsmittelhandel, zumal sich die Angaben der Vertrauenspersonen – wie aufgezeigt – sowohl ineinander als auch in die weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise fügen. kk) Zusammengenommen ergeben diese für die Tatbeteiligung des Angeklagten A sprechenden Umstände ein Gesamtbild im Sinne der getroffenen Feststellungen, welches zu der zweifelsfreien Überzeugung der Kammer führt, dass der Angeklagte A als Organisator den Betäubungsmittelhandel in den Fällen 1. bis 7. lenkte und leitete. Soweit der Angeklagte C sich dahingehend eingelassen hat, dass er die Bestellungen in den Fällen 1 bis 3 auf eigene Rechnung und ohne Beteiligung weiterer Personen, mithin auch ohne den Angeklagten A getätigt habe, steht dies der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Vielmehr handelt es sich hierbei zur Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung des Angeklagten C zu Gunsten des Angeklagten A . Zunächst spricht bereits der Ablauf der Bestellung der Betäubungsmittel in Fall 3 gegen eine Alleintäterschaft des Angeklagten C . Denn der Umstand, dass der Angeklagte C – wie oben dargestellt - im Hinblick auf das Angebot des „Kouseng“ mitteilte, er werde sich am nächsten Tag melden und sich auch im weiteren Verlauf nochmals Bedenkzeit erbat, spricht dafür, dass der Angeklagte C nicht allein handelte, sondern zunächst mit weiteren Personen Rücksprache halten musste. Dies gilt umso mehr, als die VP „Z8“ bereits in enger zeitlicher Nähe zu diesen Lieferungen von einem Marihuanahandel des Angeklagten A in Köln Y20 gesprochen hat. Hinzu kommt, dass sich aus dem seitens des gesondert verfolgten H gefertigten, im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Handyvideo ergibt, dass bereits in diesem Zeitraum die Angeklagten D und E in den Verkauf von Marihuana in Köln-Y20 eingebunden waren, was gegen die Einlassung des Angeklagten C , er habe in diesen Fällen allein gehandelt, spricht. Zwar wäre theoretisch denkbar, dass der Angeklagte C parallel zu dem Verkauf von Marihuana durch die Angeklagten E und D auf eigene Rechnung gehandelt hätte. Dies ist jedoch angesichts dessen, dass die Angeklagten E und D im Folgenden gemeinschaftlich mit dem Angeklagten C gehandelt haben und das Marihuana in den Fällen 1 bis 3 aus derselben Quelle stammte, wie in den späteren Fällen, abwegig. Dass es sich bei der Äußerung des Angeklagten C , er habe allein gehandelt, um eine Schutzbehauptung handelt, wird auch durch die Art und Weise wie diese erfolgte, deutlich. So ist auch hier zu sehen, dass die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten C , der eine Tatbeteiligung in diesen Fällen zunächst abgestritten hatte, erst nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens in diesen Fällen zu seiner Person, mithin zu einem Zeitpunkt erfolgte, als er davon ausging, sich hierdurch nicht der Gefahr auszusetzen, hierfür verurteilt zu werden. Zudem erfolgte die Erklärung des Angeklagten C , er habe allein gehandelt, nicht von ihm aus, sondern erst auf Nachfrage eines der Verteidiger des Angeklagten A . Dabei wirkte der Angeklagte C anders als im übrigen Verlauf der Hauptverhandlung erkennbar nervös. f) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten A , C , D und E sich bereits vor der ersten festgestellten Lieferung im Mai 2016 unter der Führung des Angeklagten A gemeinsam mit weiteren nicht identifizierten Personen zusammengetan hatten, um künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen entsprechend der in den Fällen 1 bis 7 umgesetzten Vorgehensweise Marihuana im Kilogrammbereich zu erwerben und sodann gewinnbringend an Einzelkonsumenten im Grammbereich zu veräußern. Im Einzelnen: aa) Angesichts dessen, dass der Angeklagte A – wie oben ausgeführt – zur Überzeugung der Kammer in allen Fällen, mithin in einem Zeitraum von Mai 2016 bis Januar 2017 jeweils als Organisator und führender Kopf hinter den Betäubungsmittelgeschäften stand, war dessen Tätigkeit erkennbar auf Dauer ausgerichtet. Hierfür spricht auch, dass bereits zu Beginn der Tatserie die VP Z8 – wie später auch die VP Z9 – von einem organisierten Verkaufssystem berichtet haben. Auch der Bezug von dreimal 10 Kilogramm Marihuana in zeitlich enger Taktung in den ersten drei Fällen spricht dafür, dass der Angeklagte A bereits vor der ersten Tat, die Gegenstand der Verurteilung ist, einen auf Dauer angelegten Handel mit Marihuana eingerichtet hatte. Gegen die diesbezügliche Überzeugung der Kammer spricht auch nicht, dass zwischen den ersten drei und den weiteren Taten ein Zeitraum von mehreren Monaten besteht. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Betäubungsmittelhandel auch in dieser Zeit in gleicher Weise fortgesetzt wurde, ohne dass insoweit konkrete Einzeltaten festzustellen waren. Hierfür spricht zunächst, dass der Verkauf der Drogen im Mai und Juni 2016 in der gleichen Weise erfolgte, wie im Dezember 2016, wie aus dem Handy Video und den Angeben der VP Z8 einerseits und den Angaben der VP Z9 andererseits hervorgeht. Hinzu kommt, dass die Drogen sowohl in den ersten drei Fällen als auch in den späteren Fällen durchgehend von demselben, Cousin genannten Lieferanten stammten und die Bestellungen in allen Fällen durch dieselbe Person getätigt wurden. Auch ergibt sich aus den im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongesprächen (wie oben im Einzelnen ausgeführt), dass es auch im November 2016 mehrfach zu Treffen mit dem Cousin genannten Lieferanten kam. Zudem zeigen die im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Angeklagten A angeführten Gespräche, dass dieser bereits im September konspirativ Treffen vereinbarte und andere zum Aufpassen animierte. Auch die Gespräche, aus denen folgt, dass der Angeklagte A über durch sein Legaleinkommen nicht zu erklärende Geldmittel verfügte, stammen aus den Monaten September und Oktober 2016. Schließlich ergibt sich aus den – mittelbar in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der VP Z9, dass der nicht identifizierte X10 bereits vor dem 16.12.2016 täglich Marihuana an derselben Stelle erworben haben will, an der auch die VP Z9 ihren Angaben zufolge das Marihuana erworben hat. bb) Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte C bereits bei Begehung der Taten in den Marihuanahandel eingebunden war, sowohl nach seiner Vorstellung als auch nach der Vorstellung des Angeklagten A dauerhaft unter der Führung des Angeklagten A in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen für die Beschaffung des zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Marihuanas zuständig sein sollte und die Taten in Ausführung dieser Absprache beging. (A) Für eine auf Dauer eingelegte Einbindung des Angeklagten C in den Drogenhandel des Angeklagten A spricht bereits, dass der Angeklagte C über den erheblichen Tatzeitraum hinweg in allen Fällen die Betäubungsmittel bestellt und die Lieferung entgegengenommen hat. (B) Für eine dauerhafte Einbindung des Angeklagten C und – wie nachfolgend zu erörtern auch der Angeklagten D und E - in den von dem Angeklagten A geführten Marihuanahandel spricht auch ein Geschehen vom Vormittag des 15.12.2016, welches durch mehrere im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Gespräche belegt wird: Zunächst wandte sich der Angeklagte D in einem am 15.12.2016 beginnend um 11:44:44 Uhr geführten Telefongespräch an eine unbekannte männliche Person. Nach einer kurzen Begrüßung erklärte der Angeklagte D seinem Gesprächspartner, dass er jetzt weg müsse und fragte seinen Gesprächspartner, ob er ihm deshalb „das Gerät“ bringen könne. Der Gesprächspartner erklärte daraufhin, dass der Angeklagte D kommen könne, normalerweise solle er aber „den anderen“, nämlich die „Brillenschlange“ anrufen. Der Angeklagte D erklärte daraufhin, dies sei „okay“. Unmittelbar darauf kam es beginnend um 11:45:35 Uhr zu einem Telefongespräch zwischen den Angeklagten D und E . Als der Angeklagte E (der Brillenträger ist) mitteilte, dass er noch geschlafen habe, erklärte der Angeklagte D , dann solle er weiterschlafen. Es habe sich erledigt. Dann wandte der Angeklagte D sich in einem Gespräch von 11:47:38 Uhr erneut an die der Stimme nach selbe Person wie in dem ersten Gespräch von 11:44:44 Uhr und teilte mit, „der“ sei noch am Schlafen gewesen. Der Gesprächspartner wies den Angeklagten D nunmehr an, er solle „das“ zu „dem“ nach Hause bringen, was der Angeklagte D zusagte. Um 11:50:03 Uhr kam es dann zu einem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten D und dem Angeklagten C , in dem sich der Angeklagte D bei seinem Bruder beschwerte, er wolle gleich in die Stadt um einzukaufen und habe das „K“ bei sich, welches keiner nehmen wolle. Einer habe das Handy ausgeschaltet, einer schlafe und der andere wolle es nicht. Der „mit der Brille“ habe geschlafen. Später habe er es nochmal versucht und das Handy sei aus gewesen. Daraufhin erklärte der Angeklagte C , dass der Angeklagte D „es“ dann mitnehmen solle. Nunmehr kam es um 12:03:02 Uhr zu einem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten C und dem Angeklagten E . In diesem Gespräch fragte der Angeklagte C den Angeklagten E , ob er den „Marcel“ erreiche. Der Angeklagte E erklärte, „Marcel“ habe ihn vorhin angerufen, woraufhin der Angeklagte C berichtete, dieser habe auch ihn vorhin angerufen und berichtet, dass er (der Angeklagte E ) sein Gerät aus habe. Der Angeklagte E verwies darauf, dass er doch dran gegangen sei und mit „Marcel“ geredet habe. Der Angeklagte C erklärte daraufhin, dass er dies wisse, der „Marcel“ aber nochmals angerufen habe und da das Gerät aus gewesen sei, woraufhin der Angeklagte E erwiderte, er habe zu dem Zeitpunkt bestimmt telefoniert. Daraufhin erwiderte der Angeklagte C : „Isch wes et nit. Aber auf jeden Fall nicht dat…“. Der Angeklagte E erwiderte: „Ja, ich weiß wegen Gerät, ab Du, weder Du noch sollen das nehmen. Das raffen die nicht…“. Der Angeklagte C bejahte dies. Der Angeklagte E wies ergänzend darauf hin, dass er zudem um 14:30 Uhr einen Zahnarzttermin habe, was „alle“ wüssten. Er habe keine Ahnung, was „die“ da wieder machen würden. Der Angeklagte C erklärte dann, dass „der“ das auf jeden Fall bei sich habe und bestätigte auf Nachfrage des Angeklagten E , dass „der“ es mitgenommen habe. Wie sich unmittelbar aus dem Gesprächsinhalt ergibt, verfügte der Angeklagte D über einen Gegenstand, den er abgeben wollte und wandte sich hierzu an den Gesprächspartner aus dem ersten und dem letzten Gespräch, der ihn an den Angeklagten E verwies. Nachdem der Angeklagte D sodann offenbar vergeblich nochmals versucht hatte, den Angeklagten E zu erreichen, wandte sich der Angeklagte D sodann an den Angeklagten C , der ihn anwies, den zwischen ihnen „K“ genannten Gegenstand mitzunehmen. Auch wenn in dem letzten Gespräch zwischen den Angeklagten E und C sodann von einem „Marcel“ die Rede ist, wird aus dem Inhalt und dem Gesprächsverlauf, der auf die vorangegangenen Gespräche unter Beteiligung des Angeklagten D Bezug nimmt, deutlich, dass der Angeklagte C sich in dem letzten Gespräch an den Angeklagten E wandte, um diesen zu fragen, ob der Angeklagte D ihn erreicht habe, und um den Angeklagten E über den Verbleib des „Geräts“ zu informieren. Angesichts der verklausulierten Sprechweise, mit der erkennbar verborgen werden soll, um welchen Gegenstand es sich handelte und in dem auch die Identität der Personen verschleiert wurde, sowie der zeitlichen Nähe der Gespräche zu der Marihuanalieferung am selben Tag, an der die drei Angeklagten C , D und E beteiligt waren, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Gegenstand, den der Angeklagte D abgeben will, im Zusammenhang mit dem Drogenhandel steht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Synonyme „Gerät“ und „K“ für ein Telefon stehen. Denn der Angeklagte C nutzte das Wort „Gerät“ in dem Gespräch mit dem Angeklagten E als Synonym für ein Telefon (das „Gerät“ war aus). Auch sonst wurde das Wort „Gerät“ als Synonym für ein Telefon genutzt, wie sich aus dem vorstehend im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Angeklagten A angeführten Gespräch vom 28.11.2016, beginnend um 12:12:54 Uhr ergibt, in dem unter anderem davon die Rede war, dass der Gesprächspartner des Angeklagten C einer dritten Person das „Gerät“ nicht wegnehmen könne, weil er diese dann nicht mehr erreichen könne. Vor diesem Hintergrund macht der Gesprächsverlauf deutlich, dass ein den Angeklagten C , D und E bekanntes Mobiltelefon existierte, welches im Zusammenhang mit der Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte stand, die Angeklagten sich untereinander einer ihnen vertrauten kodierten Sprache bedienten und einzelne Aufgaben klar bestimmten Personen zugewiesen waren. Diese Umstände sprechen für eine auf Dauer angelegte Tätigkeit des Angeklagten C und auch der Angeklagten D und E . (C) Auch die Art und Weise der Abwicklung der Entgegennahme der Drogen am 15.12.2016 (Fall 4) spricht für einen auf Dauer angelegten Drogenhandel des Angeklagten C in arbeitsteiligem Zusammenwirken. Denn wie die hierzu oben dargestellten Gespräche zeigen, wussten die Beteiligten um ihre jeweiligen Aufgaben, ohne dass der Angeklagte C , der für die Entgegennahme der Drogen verantwortlich war, größere Erklärungen hätte abgeben müssen. Insgesamt vermitteln die Gespräche den Eindruck eines „eingespielten Teams“, in welchem dem jeweiligen Gesprächspartner die Bedeutung von Begrifflichkeiten und seine jeweilige Rolle vertraut waren. (D) Das Kommunikationsverhalten des Angeklagten C mit dem „Cousin“ genannten Drogenlieferanten spricht zudem dafür, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Bestellung eine auf Dauer eingerichtete Lieferbeziehung bestand. Hierfür spricht zum einen, dass beide bereits anlässlich der ersten Lieferung in einer verklausulierten Sprache („10 Duftspray“) kommunizierten, ohne dass es zu Nachfragen kam. Auch die Antwort des „Cousins“, dass diese geliefert würden, wenn sie das nächste Mal kommen würden, spricht dafür, dass es bereits vorangegangene Treffen und eine auf Dauer eingerichtete Lieferbeziehung gab. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte C im Sinne der getroffenen Feststellungen bereits bei Begehung der ersten Tat dauerhaft in den Betäubungsmittelhandel des Angeklagten A eingebunden war. (E) Aufgrund einer Zusammenschau der vorgenannten Umstände verbleiben zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte C in allen Fällen im Rahmen einer auf Dauer angelegten Absprache mit dem Angeklagten A tätig wurde, die Bestellungen der Betäubungsmittel in dessen Auftrag in Ausführung der Abrede tätigte und anschließend entgegennahm. cc) Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass auch der Angeklagte D dauerhaft in den Betäubungsmittelhandel des Angeklagten A eingebunden war, indem er entsprechend einer mit diesem getroffenen Absprache dauerhaft in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Betäubungsmittel an Konsumenten verkaufen sollte und dies auch in den Fällen 4 und 6 der unter B. I. getroffenen Feststellungen tat. (A) Für eine dauerhafte Einbindung des Angeklagten D spricht, dass dieser mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel in Erscheinung trat. Denn wie das von dem gesondert verfolgten H aufgezeichnete Handyvideo belegt, trat der Angeklagte D nicht nur im Dezember 2016 und Januar 2017 in den hinsichtlich seiner Person zur Aburteilung gelangten Fällen, sondern bereits im Mai 2016 als Drogenverkäufer in Erscheinung. Auch außerhalb des Videos und der beiden abgeurteilten Taten ist der Angeklagte D in Erscheinung getreten. So verfügte er – wie oben ausgeführt – bereits am späten Vormittag des 15.12.2016 und damit vor Entgegennahme des Marihuanas in Fall 4 über ein Mobiltelefon, welches im Zusammenhang mit den Drogengeschäften stand und welches er abgeben wollte. Auch das (im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Angeklagten A dargelegte) Gespräch vom 25.11.2016 über den Rucksack, den der Angeklagte D auf Weisung seines Bruders abholen sollte und von dem der Angeklagte C ihm berichtete, dass er diesen sodann zu dem „Bruder“ genannten Angeklagten A bringen werde, spricht für eine über eine punktuelle Tätigkeit hinausgehende dauerhafte Einbindung des Angeklagten D in den Betäubungsmittelhandel des Angeklagten A . Gleiches gilt für ein am 24.11.2016 beginnend um 16:55:23 Uhr zwischen den Angeklagten C und D geführtes, im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenes Telefongespräch. In diesem Gespräch fragte der Angeklagte D den Angeklagten C , wo er sei. Daraufhin teilte der Angeklagte C mit, dass er jetzt komme, „der“ sei schon unten. Nachdem der Angeklagte D dies zur Kenntnis genommen hatte, fragte ihn der Angeklagte C „ok… Dings.. wo schickst du die hin?“. Nachdem der Angeklagte D erwiderte: „Z12“, erklärte der Angeklagte C : „Nein! Z13, Z13!“. Der Angeklagte D erwiderte: „Ich hab schon gerad wieder hin geschickt.“, was der Angeklagte C mit den Worten „ja okay“ zur Kenntnis nahm. Anschließend verabschiedeten sich beide und beendeten das Gespräch. Angesichts der konspirativen Sprechweise sowie der Verwendung der von der VP Z9 als Synonyme für Treffpunkte für den Drogenhandel genannten Begriffe „Z13“ und „Z12“, welche auch im Übrigen in den in Augenschein genommenen Gesprächen als Synonyme für Treffpunkte genannt wurden, ist die Kammer davon überzeugt, dass dieses Gespräch im Zusammenhang mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln in Köln-Y20 stand, was seinerseits belegt, dass der Angeklagte D auch über die zu seiner Person abgeurteilten Taten hinaus in den Drogenhandel eingebunden war. Hierfür spricht auch ein weiteres Gespräch vom 21.11.2016, beginnend um 19:59:47 Uhr. In diesem, im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräch wurde der Angeklagte D von seinem Gesprächspartner aufgefordert, „Hey, komm mal Z13. Du weißt was. Vergess mich nicht.“, woraufhin der Angeklagte D nur noch bestätigend „Tschau“ sagte und das Gespräch beendet wurde. (B) Für eine dauerhafte Einbindung des Angeklagten D spricht weiterhin, dass diesem die genutzten Sprachregelungen, wie etwa die oben genannten Treffpunkte „Z12“ und „Z13“, das Synonym „Gerät“ bzw. „K“ für ein Mobiltelefon und auch die Bezeichnung des Angeklagten A als „Bruder“ vertraut waren. Dies wäre bei einer nur punktuell in die Taten eingebundenen Person nicht zu erwarten. Dies gilt erst Recht für den Umstand, dass der Angeklagte D den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK V im Rahmen der Hauptverhandlung zufolge genau wie die Angeklagten E , C und A Teil der bereits zu dem Angeklagten A angeführten „geschlossenen Nutzergruppe“ war. Auch machen die im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräche unter Beteiligung des Angeklagten D deutlich, dass diesem die Abläufe des Betäubungsmittelverkaufs vertraut waren. Auch hinsichtlich seiner Person gilt daher, dass sich aus den Telefongesprächen insgesamt der Eindruck ergab, dass der Angeklagte D Teil eines eingespielten arbeitsteilig zusammenwirkenden Teams war. (C) Aufgrund der wiederkehrenden Tatbeteiligung des Angeklagten D in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit den Angeklagten A , C und E sowie des eingespielten Vorgehens unter Nutzung einheitlicher Begrifflichkeiten und abgeschotteten Kommunikationsverhaltens ergibt sich ein Gesamtbild, welches zu der sicheren Überzeugung der Kammer führt, dass der Angeklagte D dauerhaft auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gerichtet für den Angeklagten A tätig war. Dabei ist die Kammer im Hinblick darauf, dass der Angeklagte D bereits auf dem Video vom 6.5.2016 als Verkäufer in Erscheinung getreten ist, auch davon überzeugt, dass auch dieser Angeklagte bereits vor der ersten festgestellten Lieferung in Fall 1 dauerhaft in den Handel eingebunden war. Dass der Angeklagte D auch bis zum Ende in die Gruppierung eingebunden blieb, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass bei ihm noch am Tag der Festnahme zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Marihuana aufgefunden wurde. dd) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass auch der Angeklagte E im Sinne der getroffenen Feststellungen über den Zeitraum der festgestellten Taten hinweg dauerhaft in den Betäubungsmittelhandel des Angeklagten A eingebunden war, für diesen in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig werden sollte und die Tat in Fall 4 der unter B. II. getroffenen Feststellungen in Ausführung dieser Abrede beging. (A) Hierfür spricht, dass auch der Angeklagte E über seine Beteiligung an Fall 4 hinaus im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel in Erscheinung getreten ist. Dies macht zunächst das seitens des gesondert verfolgten H gefertigte Handyvideo deutlich, welches belegt, dass der Angeklagte E schon vor den zur Aburteilung gelangten Taten in den Drogenhandel eingebunden war. Dabei belegt insbesondere die Äußerung des Angeklagten E , dass er seine Tätigkeit seit mehreren Monaten täglich über etliche Stunden hinweg ausübe, dass der Angeklagte E nicht nur punktuell für den Angeklagten A tätig war sondern es sich um eine auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit handelte. Dass der Angeklagte E seine Ankündigung, diese Tätigkeit aufgeben zu wollen, nicht umgesetzt hat, wird bereits durch seine Einbindung in das Geschehen in Fall 4 der getroffenen Feststellungen belegt. Hinzu kommt, dass auch der Angeklagte E über diese Beteiligung in Fall 4 hinaus in der Telefonüberwachung im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel A in Erscheinung getreten ist. Dies folgt etwa aus dem bereits zu der Identifizierung des Angeklagten A als der „Bruder“ herangezogenen Gespräch vom 24.11.2016 (beginnend um 12:46:10 Uhr), in welchem der Angeklagte C dem Angeklagten E berichtete, dass er bei dem Bruder war und Gardinenstangen aufgehangen habe, und anschließend mit den Worten „Cousin hat geschrieben. Der kommt gegen zwei Uhr.“ die Ankunft des niederländischen Drogenlieferanten ankündigte. Letzteres macht nur dann Sinn, wenn der Angeklagte E zu diesem Zeitpunkt in den Drogenhandel eingebunden war. Dies wird verdeutlicht durch ein weiteres im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenes Gespräch vom selben Tage, beginnend um 15:22:00 zwischen den Angeklagten C und E . Aus diesem Gespräch wird deutlich, dass der Angeklagte E auch an diesem Tag seiner Aufgabe als Aufpasser nachging. Denn in diesem Gespräch berichtete der Angeklagte E dem Angeklagten C , dass „hier am Parkplatz“ eine kurdische Familie stünde, er aber nicht glaube, dass man auf diese Rücksicht nehmen müsse. Auch am 26.11.2016 war der Angeklagte E wieder als Aufpasser tätig, wie ein weiteres im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenes Gespräch zwischen den Angeklagten E und C belegt. Denn in diesem am 26.11.2016, beginnend um 11:07:37 Uhr geführten Gespräch, forderte der Angeklagte C den Angeklagten E auf, sich in zehn Minuten zu treffen und die Straßenseite bei ihm (dem Angeklagten C ) abzuchecken, was der Angeklagte E zusagte. Auch am 28.11.2016 setzte der Angeklagte C den Angeklagten E von der bevorstehenden Ankunft des niederländischen Drogenlieferanten in Kenntnis und sprach mit ihm über die genutzten Mobiltelefone. Dies geht aus dem zwischen diesen beiden Angeklagten am 28.11.2016 beginnend um 10:16:02 Uhr geführten und im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräch hervor. Denn in diesem Gespräch forderte der Angeklagte C den Angeklagten E auf, „rüber zu gehen“, es gehe um die „Geräte“, was – wie oben aufgezeigt - als Synonym für Mobiltelefone stand. Dann teilte der Angeklagte C dem Angeklagten E auf dessen Frage, wann der „Cousin“, mithin der niederländische Drogenhändler, komme, mit: „12:00 Uhr“. (B) Auch der Umstand, dass der Angeklagte E den glaubhaften Bekundungen der mit der Auswertung der Telefonüberwachung befassten Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung zufolge Teil der „geschlossenen Nutzergruppe“ um den Angeklagten A war, spricht für dessen dauerhafte Einbindung in die Gruppierung des Angeklagten A . Auch die bei dem Angeklagten E ausweislich des seine Wohnung betreffenden im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsberichts vom 16.1.2017 aufgefundenen 18 Verpackungskartons für Mobiltelefone deuten in die gleiche Richtung. Eines der ursprünglich in den Kartons befindlichen Mobiltelefone wurde der IMEI nach zeitweise durch den Angeklagten A genutzt, die übrigen Mobiltelefone entsprachen dem Stamm der jeweiligen IMEI nach solchen Telefonen, wie sie innerhalb der „geschlossenen Nutzergruppe“ um den Angeklagten A genutzt wurden, wie die Zeugen KHKin Y und KHK V im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben. Dies spricht für eine dauerhafte Einbindung des Angeklagten E in den Handel um den Angeklagten A . (C) Für eine dauerhafte Einbindung des Angeklagten E spricht schließlich, dass ihm die genutzten Synonyme – wie etwa „Bruder“ für den Angeklagten A , „Geräte“ für Mobiltelefone und „Z12“ für einen der Treffpunkte der Gruppierung vertraut waren und er auch die Abläufe innerhalb der Gruppierung kannte. Letzteres ergibt sich etwa aus dem Ablauf der Anlieferung der Betäubungsmittel am 15.12.2016 und auch aus den Gesprächen vom selben Tag im Zusammenhang mit dem bei dem Angeklagten C befindlichen Mobiltelefon, von dessen Existenz der Angeklagte E wusste und dem bekannt war, dass dieses Mobiltelefon weder bei ihm noch bei dem Angeklagten C sein sollte. Insgesamt vermittelten die im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräche den Eindruck, dass auch der Angeklagte E als Teil eines eingespielten Teams tätig wurde. (D) Aufgrund einer Zusammenschau dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte E sich bereits vor der ersten zur Aburteilung gelangten Tat dem Angeklagten A anschloss, für diesen in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen bei der Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäften mitwirken wollte und sollte sowie die hinsichtlich seiner Person zur Aburteilung gelangte Tat (Fall 4 der unter B. I. getroffenen Feststellungen) in Ausführung dieser Vereinbarung beging. Dabei war der Angeklagte E auch bis zu seiner Festnahme am 16.1.2017 Teil der Gruppierung um den Angeklagten A . Hierfür sprechen zunächst die glaubhaften Bekundungen der Zeugin KHKin X im Rahmen der Hauptverhandlung. Wie diese bekundet hat, war sie am Tag des Zugriffs an der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten D beteiligt. Während der Durchsuchungsmaßnahmen erschien der Angeklagte E vor der Wohnungstür des Angeklagten D und rief leise nach diesem, woraufhin er festgenommen wurde. Der Umstand, dass der Angeklagte E , der seinen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Köln-Y20 lebte, sich dort am Tag der geplanten Lieferung aufhielt und auf der Suche nach dem Angeklagten D war, zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte E sich bis zum Zugriff der Ermittlungsbehörden nicht aus der Gruppierung um den Angeklagten A gelöst hatte. Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte E ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks vom 9.2.2017 betreffend die bei ihm sichergestellten Gegenstände anlässlich seiner Festnahme drei Mobiltelefone des Typs Samsung GT-E mit sich führte, von denen eines (nämlich das mit der IMEI ####8-8 und der SIM-Karte Nr. 00xxxxxxxxx und der zugeordneten Rufnummer 01xx/xxxxxxx) ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vermerks noch in der Zeit vom 10.1. bis zum 16.1.2018 zur Kommunikation innerhalb der geschossenen Nutzergruppe um den Angeklagten A verwandt wurde. ee) Die Feststellung, dass außer den Angeklagten C , D und E noch weitere nicht identifizierte Personen dauerhaft in den Drogenhandel des Angeklagten A eingebunden waren, beruht darauf, dass bestimmte Personen der jeweils identischen Stimme nach in den im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gesprächen immer wieder im Zusammenhang mit den Betäubungsmittelgeschäften in Erscheinung traten und mit dem Ablauf der Drogengeschäfte vertraut waren. Hierfür sprechen auch die Angeben der VP Z9 zu einem Schichtsystem beim Verkauf der Betäubungsmittel. ff) Die Feststellung, dass die der Gruppierung zugehörigen Angeklagten A , C , D und E jeweils um die Gruppenzugehörigkeit der anderen Mitglieder wussten, beruht auf dem festgestellten arbeitsteiligem und ineinander verzahnten Vorgehen der Angeklagten insbesondere in Fall 4 sowie der in den in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongesprächen zu Tage getretenen wechselseitigen Kommunikation der Angeklagten. g) Angesichts dessen, dass sowohl die VP Z8 als auch die VP Z9 von einem Verkauf an Endkonsumenten im Grammbereich berichtet haben, ein solcher auch auf dem Handyvideo zu erkennen ist und sich keine Anhaltspunkte für eine Abgabe des Marihuanas in größeren Mengen ergeben haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass ein Verkauf ausschließlich in Form des Abverkaufs von Kleinmengen stattfand. Für einen Abverkauf in Kleinmengen spricht auch die Stückelung des in dem Rucksack, welcher dem Angeklagten D zuzuordnen ist, sichergestellten Marihuanas in diverse Kleinportionen. Auch das ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsberichts vom 17.1.2017 betreffend die Wohnung des Angeklagten C sichergestellte Verpackungsmaterial spricht für einen Verkauf des Marihuanas in Kleinmengen. Denn hierbei handelte es sich - wie die im Rahmen der Durchsuchung gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigten - um eine Vielzahl kleiner Kunststofftütchen, wie sie zum Verkauf von Marihuana in Kleinmengen üblicherweise genutzt werden. Angesichts dessen, dass die VP Z9 zum Preis von 10 € weniger als ein Gramm Marihuana erhalten hat und auch die Menge, die der gesondert verfolgte H auf dem Video erhalten hat, dem Augenschein nach etwa einem Gramm Marihuana entspricht, ist die Kammer weiterhin davon überzeugt, dass der Verkauf zum Preis von zumindest 10 € je Gramm erfolgte. Dies stellt nach den Erfahrungen der geschäftsplanmäßig nahezu ausschließlich mit Betäubungsmittelstrafsachen befassten Kammer im Kölner Raum auch einen realistischen Preis für den Verkauf von Marihuana in Kleinmengen dar. h) Die Kammer ist angesichts des auf Dauer angelegten Handels des Angeklagten A , der durch den Verkauf der Betäubungsmittel erzielten Umsätze sowie des Umstandes, dass der Angeklagte A – wie oben dargelegt – im Tatzeitraum über erhebliche Geldmittel verfügte, was angesichts des von ihm erzielten Legaleinkommens nicht zu erwarten wäre, davon überzeugt, dass der Handel für ihn gewinnbringend war und er beabsichtigte, sich durch den auf Dauer angelegten Betäubungsmittelhandel eine fortlaufende Einkommensquelle zur zumindest teilweisen Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Auch die Angeklagten C , D und E wurden zur Überzeugung der Kammer für ihre Beteiligung an den Taten entlohnt, so dass auch ihre Tätigkeit für sie gewinnbringend war. So ist bereits nicht zu erklären, weshalb sie sich ansonsten dauerhaft dem Risiko der Strafverfolgung hätten aussetzen und sich unter erheblichem Zeitaufwand an den Taten hätten beteiligen sollen. Hinzu kommt, dass die drei Angeklagten C , D und E im Tatzeitraum kein legales Erwerbseinkommen erzielten und allenfalls Sozialleistungen bezogen. Vor dem Hintergrund der auf Dauer angelegten und für sie gewinnbringenden Tätigkeit der drei vorgenannten Angeklagten und des fehlenden legalen Erwerbseinkommens ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Angeklagten C , D und E in der Absicht handelten, sich durch die Beteiligung am Betäubungsmittelhandel eine fortlaufende Einkommensquelle zur zumindest teilweisen Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. i) Die Feststellung, dass der Angeklagte C anlässlich der Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts am 16.1.2017 (Fall 7 der unter B. I. getroffenen Feststellungen) in der rechten Außentasche seiner Jacke ein Messer mit sich führte, beruht auf dessen insoweit geständiger Einlassung sowie den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK V im Rahmen der Hauptverhandlung, wonach das Messer anlässlich der Festnahme des Angeklagten C in der rechten Außentasche der Jacke aufgefunden werden konnte. Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Messers beruhen auf dessen Inaugenscheinnahme im Rahmen der Hauptverhandlung. Angesichts dessen, dass es sich bei dem Messer seiner Größe und seinem Erscheinungsbild nach um ein solches handelt, wie es üblicherweise als Taschenmesser genutzt wird, konnte die Kammer in Ermangelung weitergehender Hinweise nicht feststellen, dass dieses Messer aus Sicht des Angeklagten C zur Verletzung von Personen bestimmt war. Allein der Umstand, dass sich das Messer in der Jackenaußentasche befand, spricht nicht für eine solche Bestimmung. Denn hierbei handelt es sich für einen typischen Aufbewahrungsort für ein als Gebrauchsgegenstand genutztes Taschenmesser. j) Die Feststellungen zu den seitens der Angeklagten aus den Taten erlangten Geldern beruhen auf folgenden Erwägungen: aa) Der Angeklagte A hat zur Überzeugung der Kammer durch den Verkauf der Betäubungsmittel den in den Fällen 1 bis 7 erzielten Umsatz erlangt. Dies entspricht ausgehend von dem festgestellten Verkaufspreis von 10 € je Gramm dem Betrag von 426.000 €. In den Fällen 1 bis 3 hat der Angeklagte A durch den Verkauf der Betäubungsmittel jeweils einen Umsatz von 100.000 € (10.000 g zu je 10 € je Gramm), mithin insgesamt einen solchen von 300.000 erzielt. In Fall 4 hat der Angeklagte A durch den Verkauf der drei Kilogramm Marihuana einen Umsatz von 30.000 € und in Fall 5 durch den Verkauf der sechs Kilogramm einen solchen in Höhe von 60.000 € erzielt, sodass sich für die Fälle 1 bis 5 ein Umsatz von 390.000 € errechnet. Aus der Lieferung in Fall 6 hat der Angeklagte A einen Umsatz in Höhe von mindestens 36.000 € erzielt, sodass sich ein Gesamtumsatz in Höhe von 426.000 € ergibt. In diesem Fall ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A davon ausgegangen, dass lediglich 3,6 Kilogramm der gelieferten 5 Kilogramm Marihuana verkauft wurden. Zwar ergeben die beiden bei dem Angeklagten D und dem Angeklagten C sichergestellten Teilmengen aus dieser Lieferung lediglich eine Summe von 1349,65 Gramm Marihuana, sodass grundsätzlich von einer etwas größeren Verkaufsmenge auszugehen wäre. Die Kammer hat jedoch insoweit zu Gunsten des Angeklagten A einen Sicherheitsabschlag vorgenommen, zumal bei den Angeklagten C und D weitere Kleinmengen von insgesamt 32,76 Gramm Marihuana sichergestellt werden konnten, von denen zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen ist, dass auch diese aus der Lieferung in Fall 6 stammten. Angesichts dessen, dass der Angeklagte A als Oberhaupt der Gruppierung den Drogenhandel lenkte und leitete und auch die Beschaffung der Betäubungsmittel durch den Angeklagten C koordinierte, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte A die faktische Verfügungsgewalt über die durch den Verkauf des Marihuanas erlösten Bargeldbeträge erlangt hat. bb) Der Angeklagte C hat zur Überzeugung der Kammer aus den Taten mindestens einen Betrag in Höhe von 10.692,97 € erlangt. Wie oben ausgeführt, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte C für seine Tatbeiträge, die in der Beschaffung der für den gewinnbringenden Weiterverkauf Betäubungsmittel bestanden und damit von essentieller Bedeutung für den Drogenhandel waren, entlohnt worden ist. Dabei ist die Kammer angesichts dessen, dass der Angeklagte C zum Zeitpunkt seiner Festnahme über einen Bargeldbetrag in Höhe des eingezogenen Betrages verfügte und er über keine legalen Einkommensquellen verfügte, die ein entsprechendes Vermögen erklären könnten, davon überzeugt, dass der Angeklagte C für seine Tatbeiträge in den Fällen 4 bis 7 mindestens eine Entlohnung in der festgestellten Höhe erlangt hat, wenngleich die Kammer nicht feststellen konnte, dass das Bargeld unmittelbar aus der Belohnung für diese oder andere Taten stammte. Dass der Angeklagte C für seine Beteiligung an dem illegalen Betäubungsmittelhandel eine über den festgestellten Betrag hinausgehende Entlohnung erhalten hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Insbesondere folgt Entsprechendes nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Festnahme auch über weitere 27.750 € verfügte. Denn dass der Angeklagte C dieses Geld als Belohnung für seine Beteiligung an den Taten oder durch den Verkauf von Betäubungsmitteln erhalten hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Dieses Geld war für die Bezahlung der noch ausstehenden Betäubungsmittellieferung bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte C dieses Geld für den Ankauf der Betäubungsmittel von dem Angeklagten A erhalten hatte. Die Feststellung, dass der Angeklagte C zum Zeitpunkt seiner Festnahme über Bargeld im Nennwert von 10.692,97 € verfügte, beruht darauf, dass ausweislich des diesen betreffenden im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks vom 18.1.2017 in einem Safe, welcher in der Wohnung des Angeklagten D aufgefunden wurde, ein entsprechender Bargeldbetrag sichergestellt werden konnte. Angesichts dessen, dass sich ausweislich dieses Vermerks in dem Tresor auch das Mobiltelefon befand, welches der Angeklagte C (seiner geständigen Einlassung zufolge) für die Bestellung der Drogen in den Fällen 1 bis 3 genutzt hat, und der Tresor mit einem bei dem Angeklagten C aufgefundenen Schlüssel geöffnet werden konnte, sowie des Umstandes, dass der Angeklagte D – wie die Zeugin KHKin X im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat - im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung den Tresor seinem Bruder, mithin dem Angeklagten C zugeordnet hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Tresor und dessen Inhalt einschließlich des darin enthaltenen Bargeldes dem Angeklagten C zuzuordnen ist. cc) Der Angeklagte D hat für seine Tätigkeit als Drogenverkäufer für den Angeklagten A zur Überzeugung der Kammer insgesamt einen Betrag in Höhe von mindestens 9.690 € erlangt. Diese Überzeugung beruht darauf, dass der Angeklagte D über den Bezug von Sozialleistungen hinaus im Tatzeitraum über kein legales Einkommen verfügte, er dauerhaft in den Drogenverkauf eingebunden war und er am Tag der Festnahme über Bargeld im Nennwert von 9.690 € verfügte. Dass der Angeklagte D zum Zeitpunkt seiner Festnahme über ein entsprechendes Barvermögen verfügte, folgt aus dem Umstand, dass in der von ihm und seiner Lebensgefährtin sowie deren Kindern und dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnung ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, diese betreffenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll ein entsprechender Bargeldbetrag sichergestellt werden konnte. Dabei war das Bargeld angesichts dessen, dass dieses sich ausweislich der im Rahmen der Durchsuchung gefertigten und im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder in einem Kleiderschrank mit Männerkleidung befand, sicher dem Angeklagten D zuzuordnen. Zwar vermag die Kammer nicht festzustellen, dass dieses Geld unmittelbar aus dem Verkauf der Betäubungsmittel oder der von dem Angeklagten D hierfür erhaltenen Entlohnung stammt, da der Angeklagte D zum Zeitpunkt des Auffinden des Bargeldes aber seit geraumer Zeit von Sozialleistungen lebte, ist der Aufbau eines entsprechenden Vermögens aus dessen Legaleinkommen nicht zu erklären. Angesichts dessen, dass der Angeklagte D – wie oben ausgeführt – bereits seit Mai 2016 in den Drogenhandel des Angeklagten A eingebunden war, ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte D zumindest in dieser Höhe für seine fortwährende Beteiligung an dem Marihuanahandel entlohnt worden ist. dd) Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass auch der Angeklagte E eine Entlohnung für seine Teilnahme am illegalen Betäubungsmittelhandel erhalten hat, in Ermangelung jeglicher konkreter Anhaltspunkte konnte die Kammer aber keine Feststellungen zu deren Höhe treffen. k) Die Feststellungen zu den bei den Angeklagten A , C , D und E über das Marihuana aus den Lieferungen in den Fällen 4 und 7, das Kaufgeld für die noch ausstehende Teillieferung in Fall 7 und die beiden bei dem Angeklagten D sichergestellten Schusswaffen hinaus sichergestellten Gegenständen beruhen auf folgenden Erwägungen: aa) Die Feststellung, dass der Angeklagte A über die beiden hinsichtlich seiner Person eingezogenen Mobiltelefone, die beiden eingezogenen SIM-Kartenträger und das nicht eingezogene Bargeld verfügte und diese Gegenstände anlässlich des Zugriffs der Ermittlungsbehörden am 16.1.2017 sichergestellt werden konnten, beruht auf dem seine Person betreffenden im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 16.1.2017 sowie dem ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsbericht vom 17.1.2017 betreffend die Wohnung des gesondert verfolgten L, in welcher der Angeklagte A angetroffen und festgenommenen werden konnte. Aus diesen Urkunden ergibt sich, dass die vorgenannten Gegenstände in der Kleidung des Angeklagten A aufgefunden werden konnten. bb) Die Feststellungen zu den bei dem Angeklagten C sichergestellten Gegenständen (Sporttasche mit Verpackungsmaterial, Rechnung über 50 Mobiltelefone der Marke Samsung vom Typ Samsung GT-E1200I, kleines Notizbuch mit Telefonnummern, großes Notizbuch, sechs Notizzettel mit Aufzeichnungen, weiterer Notizzettel mit Telefonnummern, sechs Mobiltelefone vom Typ Samsung GT-E1200I jeweils mit SIM-Karte, weiteres Mobiltelefon vom Typ Samsung GT-E1200I ohne SIM-Karte (####26), Marihuanamühle, Karton mit Einweghandschuhen, Karton mit Druckverschlussbeuteln, 6 Feinwaagen, Sporttasche mit in neun Kartons verpackten Druckverschlussbeuteln und Kleinmengen an Marihuana und Haschisch) beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, die Wohnung des Angeklagten C betreffenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 16.1.2017 nebst zugehörigem Durchsuchungsbericht vom 17.1.2017, wonach diese Gegenstände in dem von dem Angeklagten C genutzten Zimmer in dieser Wohnung sichergestellt werden konnten. cc) Die Feststellung, dass der Angeklagte D neben den Schusswaffen und dem Marihuana auch über die weiteren hinsichtlich seiner Person eingezogen Gegenstände (zwei Mobiltelefone vom Typ Samsung GT-E1200I jeweils inklusive SIM-Karte, Verpackungsmaterial und Feinwaage) verfügte, beruht auf dem Umstand, dass diese ausweislich des die Wohnung des Angeklagten D betreffenden und im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 16.1.2017 dort sichergestellt werden konnten. dd) Die Feststellung, dass der Angeklagte E über die hinsichtlich seiner Person eingezogenen Gegenstände (drei Mobiltelefone vom Typ Samsung GT-E1200I jeweils inklusive SIM-Karte sowie 12 Gripptütchen mit Cannabisresten) verfügte, beruht auf dem die Person des Angeklagten E betreffenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 16.1.2017, ausweislich dessen der Angeklagte E diese Gegenstände mit sich führte und diese bei ihm sichergestellt werden konnten. ee) Die Feststellung dass die bei den Angeklagten A , C , D und E sichergestellten und eingezogenen Mobiltelefone von diesen für die Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte genutzt wurden, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der mit der Auswertung der Telefonüberwachung befassten Polizeibeamten, wonach es sich bei den Mobiltelefonen und (soweit solche vorhanden waren) den eingelegten SIM-Karten um solche handelte, die neben weiteren nicht sichergestellten Mobiltelefonen für die zwischen den Angeklagten untereinander sowie mit weiteren Personen geführten Gespräche im Zusammenhang mit den Betäubungsmittelgeschäften genutzt wurden. Da die bei dem Angeklagten A sichergestellten SIM-Kartenträger mit PIN ausweislich des hierzu verlesenen Durchsuchungsberichts zu den beiden in den beim ihm sichergestellten Mobiltelefonen eingelegten SIM-Karten gehörten, handelte es sich auch bei diesen um Hilfsmittel des Angeklagten A für die Begehung der Taten. Dies gilt hinsichtlich des Angeklagten C zur Überzeugung der Kammer auch für die bei ihm aufgefundene Rechnung über Mobiltelefone, da es sich ausweislich der verlesenen Rechnung um Handys desselben Typs handelte, wie sie von den Angeklagten zur Abwicklung der Drogengeschäfte genutzt wurden. Die Feststellung, dass die bei dem Angeklagten C sichergestellten Notizbücher und –zettel der Abwicklung der Betäubungsmittel dienten, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der mit der Auswertung der Asservate befassten Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung, wonach diese insbesondere Telefonnummern enthielten, die zur Abwicklung der zur Aburteilung gelangten Taten genutzt wurden. Die Feststellung, dass das bei dem Angeklagten C und dem Angeklagten E sichergestellte Verpackungsmaterial nebst Feinwaagen und die bei dem Angeklagten C sichergestellte Marihuanamühle sowie die ebenfalls bei diesem sichergestellten Einweghandschuhe der Begehung der Taten dienten, beruht auf dem Umstand, dass es sich hierbei um typische Hilfsmittel für den Handel mit Marihuana handelte. ff) Dass das bei dem Angeklagten A sichergestellte Bargeld im Nennwert von 2.760 € aus dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten A stammte, hat die Kammer nicht feststellen können. Sie hat vielmehr entsprechend einem seitens der Verteidigung des Angeklagten A gestellten Beweisantrag als wahr unterstellt, dass die Schwester des Angeklagten A einen PKW erworben hatte, dieser unmittelbar darauf einen Motorschaden erlitten hatte und der Angeklagte A anschließend für seine Schwester den Kaufvertrag rückabgewickelt und den Kaufpreis zurückerhalten, aber noch nicht an seine Schwester weitergereicht hatte. 3. Die Feststellungen zu dem Besitz der beiden Schusswaffen durch den Angeklagten D in Fall 8 der unter B. I. getroffenen Feststellungen beruhen zunächst auf dem Umstand, dass beide Waffen in der von dem Angeklagten D und seiner Verlobten genutzten Wohnung in der L3-Straße 1 in Köln sichergestellt werden konnten, wie das diese Wohnung betreffende, im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 16.1.2017 belegt. Der Angeklagte D hat, wie die Zeugin KHKin X in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, ihr gegenüber in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 17.1.2017 zudem eingeräumt, dass es sich um seine Schusswaffen handele, die er zur Verteidigung besitze, und dass er nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfüge. Die Feststellungen zur Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der beiden Waffen folgen aus den hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, namentlich den jeweils diese Waffen betreffenden waffenrechtlichen Beurteilungen vom 6.2.2017 und Untersuchungsberichten vom 16.2.2017 sowie vom 23.2.2017. Wie sich hieraus ergibt, handelte es sich bei beiden Waffen um halbautomatische Kurzwaffen im Sinne des Waffengesetzes. Wie sich aus den Untersuchungsberichten ergab, war die Waffe des Herstellers Norinco zwar äußerlich mit leichten Rostspuren verhaftet, jedoch sofort funktionsfähig. Demgegenüber wies die Waffe des Herstellers FN deutlichere Rostspuren auf. Auch diese Waffe war jedoch, nachdem sie mit geringem Aufwand gereinigt und geölt worden war, funktionsfähig, sodass mit beiden Waffen störungsfrei geschossen werden konnte. 4. Die Feststellungen zum Tatgeschehen in Fall 9 der unter B. I. getroffenen Feststellungen beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten A , soweit dieser gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere den glaubhaften Bekundungen der Zeugen F, F1 und I im Rahmen der Hauptverhandlung sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gesprächen aus der Fahrzeuginnenraum- und Telefonüberwachung. Im Einzelnen: a) Die Feststellung, dass der Angeklagte A Halter und Eigentümer des Hundes war, nachdem er diesen von einem Freund zum Geschenk erhalten hatte und er sich anschließend gemeinsam mit seiner Verlobten um diesen gekümmert hat, wobei das Tier beiden ans Herz gewachsen war, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten A , welche eine Stütze in zahlreichen im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gesprächen unter seiner Beteiligung sowie unter Beteiligung von Frau G1 findet, in denen von der Hündin „Boncuk“ die Rede ist und aus denen sich ergibt, dass beide sich um diese kümmerten. b) Auch die Feststellung, dass der Angeklagte A den Hund einem Bekannten übergeben hatte, damit der auf diesen aufpasste, der Hund diesem Bekannten anschließend aus der Wohnung entlaufen war und anschließend durch das Ordnungsamt sichergestellt wurde, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten A , welche eine Stütze in entsprechenden, im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gesprächen findet, aus denen sich ergibt, dass der Hund aus der Wohnung des Bekannten entlaufen war, dieser Bekannte zunächst dachte, dass bei ihm eingebrochen worden war und sich sodann an die Polizei wandte, wo ihm mitgeteilt wurde, dass der Hund entlaufen und durch das Ordnungsamt sichergestellt worden sei. Die Feststellung, dass es sich bei diesem Bekannten, der auch nach der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten A sich sodann um die Wiederbeschaffung des Hundes kümmerte, um den gesondert verfolgten J handelte, beruht auf dem Umstand, dass es ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen F1 (des Leiters des Tierheims Köln-R4) im Rahmen der Hauptverhandlung der gesondert verfolgte J war, der als Halter des Hundes auftrat und der auch angegeben hatte, dass ihm der Hund entlaufen sei. c) Die Feststellung, dass es sich bei dem Hund um einen Staffordshire Terrier-Mix, mithin einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 II LHundG NRW handelt, beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F1 hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung. Der als Tierheimleiter ständig mit solchen Hunden befasste Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass das Tier nach seinem äußeren Erscheinungsbild eindeutig als solcher zu erkennen war. Eine Stütze findet dies in der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Ordnungsverfügung der Stadt Köln vom 9.1.2017, in welcher die Hündin ebenfalls aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als Staffordshire-Terrier-Mix eingestuft wurde. d) Auf der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Ordnungsverfügung einschließlich Zustellungsvermerk beruht auch die Feststellung, dass der Hund dem für den Angeklagten A als Halter auftretenden gesondert verfolgten J entzogen und die Ordnungsverfügung am 12.1.2017 zugestellt wurde. e) Die Feststellung, dass der Angeklagte A die Ordnungsverfügung kannte und daher wusste, dass die Stadt Köln und das Tierheim bzw. dessen Rechtsträger nunmehr berechtigter Besitzer des Hundes waren, folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte A und der gesondert verfolgte J untereinander in engem Austausch über den Hund und die Versuche, diesen zurückzuerlangen, standen. Dies belegen die zahlreichen Gespräche, welche in der Zeit, nachdem der Hund aus der Wohnung abhandengekommen war, zwischen dem Angeklagten A und seinem Bekannten, aus dessen Wohnung der Hund entlaufen war, geführte wurden und die im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen wurden. Vor diesem Hintergrund erschiene es abwegig, wenn der Angeklagte A von dem gesondert verfolgten J nicht über die Ordnungsverfügung und deren Inhalt informiert worden wäre. Hinzu kommt, dass die Bemühungen, den Hund aus dem Besitz des Tierheims zu befreien, durch das Ausspähen des Zeugen F am 12.1.2017, mithin am Tag der Zustellung der Ordnungsverfügung begannen. Spätestens mit der Kenntnis der Ordnungsverfügung wusste der Angeklagte A auch, dass aufgrund der Einstufung des Hundes eine besondere Erlaubnis für dessen Haltung erforderlich war, über die weder er noch seine Lebensgefährtin noch der sich als Halter des Hundes ausgebende gesondert verfolgte J verfügten. f) Die Feststellung dass das Tierheim eine entsprechende Gebühr in Höhe von grundsätzlich 300 € verlangt hätte, beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F1 hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Internetseite des Tierheims. Auf den beiden vorgenannten Beweismitteln beruhen auch die Feststellungen zur Rechtsnatur des Trägers des Tierheims. g) Die Feststellung, dass der Angeklagte A wusste, dass bei einer Vermittlung des Hundes eine Gebühr angefallen wäre, beruht auf dessen insoweit geständiger Einlassung. Denn der Angeklagte A hat selbst erklärt, dass er geglaubt habe, dass Tierheim versuche, ihn hinzuhalten und den Hund gegen Gebühr zu vermitteln. h) Die Feststellung, dass der Angeklagte A am 12.01.2017 den Zeugen F beim Ausführen des Hundes gemeinsam mit einer weiteren unbekannten Person beobachtet und sich sodann um zwei Personen zur Ausführung der Tat, einen PKW mit getönten Scheiben und ein Fahrrad bemüht hat, beruht auf der insoweit glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten A , welche durch die hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräche aus der Zeit ab dem 11.1.2017 bestätigt wird. In diesen Gesprächen (hinsichtlich derer der Angeklagte A seine Sprecherrolle bestätigt hat), ist die Rede davon, dass der Angeklagte A ein Fahrzeug mit getönten Scheiben, Fahrräder und eine vertrauenswürdige Person für die Tatbegehung sucht. Auch die Beobachtung des Zeugen F mit dem Hund am 12.1.2017 wird durch die Telefongespräche bestätigt. i) Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F im Rahmen der Hauptverhandlung, welcher das Tatgeschehen entsprechend der hierzu getroffenen Feststellungen geschildert hat. Die Bekundungen des Zeugen F, der das Geschehen widerspruchsfrei, in sich schlüssig und detailliert sowie im Einklang mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, über welche die ihn vernehmenden Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben, geschildert hat, werden gestützt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin I im Rahmen der Hauptverhandlung. Diese hat bekundet, dass sie am Tattag mit ihrem Hund auf demselben Waldweg unterwegs war und das Geschehen aus einer Entfernung von etwa 60m beobachtet hat, welches sie im Einklang mit dem Zeugen F und damit der getroffenen Feststellungen beschrieben hat. Wie die Zeugin glaubhaft bekundet hat, ist ihr die Örtlichkeit vertraut, weil sie dort regelmäßig mit ihrem Hund spazieren geht. Sie hat zudem nachvollziehbar geschildert, dass sie auf das Geschehen aufmerksam geworden war, weil die beiden Personen, die sich dem Zeugen F, den sie schon zuvor mehrfach gesehen hatte, näherten, maskiert waren und der Täter auf dem Fahrrad zunächst an dem Zeugen F vorbeigefahren war, dann anhielt und telefonierte, sodann umdrehte und wieder auf den Zeugen F zufuhr. Dabei haben entgegen der Darstellung des Angeklagten A weder der Zeuge F, noch die Zeugin I davon berichtet, dass der Zeuge F sich gewehrt habe. Vielmehr haben beide übereinstimmend geschildert, dass dem Zeugen unvermittelt Pfefferspray ins Gesicht gesprüht worden sei. Dabei haben beide Zeugen auch auf mehrfaches Nachfragen an ihrer Darstellung festgehalten. Der Ablauf, den einer der Täter dem Angeklagten A geschildert haben soll, ist zudem abwegig. Es gab für den Zeugen F, als er nach der Uhrzeit gefragt wurde, kaum einen Grund, unvermittelt Gewalt anzuwenden. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die insoweit entgegenstehende Einlassung des Angeklagten A , die auch nach dessen Darstellung ohnehin nur auf Angaben vom Hörensagen beruht, für widerlegt. j) Die Feststellung, dass der Angeklagte A die Tatausführung telefonisch koordinierte, beruht auf dessen insoweit glaubhafter geständiger Einlassung, welche eine Stütze in den im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen und unter Mitwirkung des Angeklagten A geführten Telefongesprächen vom Tattag findet, aus denen sich entsprechend der Einlassung des Angeklagten A und den getroffenen Feststellungen ergibt, dass der Angeklagte A Kontakt zu den Tatbeteiligten hielt und deren Aktivitäten koordinierte. Auch hinsichtlich der anschließenden Übernahme der Hündin durch den Angeklagten A und deren Verbringen zu einem Bekannten ist die Kammer der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten A gefolgt, welche auch insoweit durch die im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Gespräche aus der Fahrzeuginnenraum- und Telefonüberwachung vom Tattag bestätigt wird. k) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Einsatz des Pfeffersprays mit dem Angeklagten A entgegen dessen Einlassung abgestimmt war. Denn in einem unmittelbar nach der Tatausführung am 13.1.2017 beginnend ab 16:51:20 Uhr geführten und in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongespräch, welches der Angeklagte A auch seiner Darstellung nach mit einer der beiden an der Wegnahme des Hundes beteiligten Personen geführt hat, hat dieser seinen Gesprächspartner – ohne dass von dem Pfefferspray zuvor die Rede gewesen wäre – aufgefordert, dass Pfefferspray zu entsorgen. In diesem Gespräch forderte der Angeklagte A seinen Gesprächspartner, nachdem dieser ihn begrüßt hatte, auf, „Hallo, schmeiß es im Wald irgendwo weg, ne so“. Der Gesprächspartner entgegnete hierauf „Ich hab schon, voll, ich bin voll, äh, ich, nich hier, ich bin, ich hab schon entsorgt“, was der Angeklagte A lachend quittierte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem von dem Angeklagten A bezeichneten Gegenstand um das gegen den Zeugen F eingesetzte Pfefferspray handelte. Die dem entgegenstehende Behauptung des Angeklagten A , es habe sich um die Hundeleine gehandelt, ist bereits für sich genommen unglaubhaft. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte A unmittelbar nach der Tatausführung darauf hätte drängen sollen, die Hundeleine verschwinden zu lassen. Insbesondere die Begründung, man habe ja schon genug Leinen gehabt, ist abwegig. Dies gilt umso mehr, als die Täter bei der Tatausführung nach der Darstellung des Angeklagten A keine Leine dabei hatten, sondern man vielmehr darauf vertraute, dass der Hund den beiden Tätern, von denen einer Kleidung des Angeklagten A trug, folgen würde. Zum anderen wären die Täter nach der Darstellung des Angeklagten A gar nicht in den Besitz der Leine gelangt. Denn nach dessen Darstellung sollte der Zeuge F abgelenkt und diese Ablenkung ausgenutzt werden, die Leine vom Halsband zu lösen. Dann aber wäre die Leine beim Zeugen F verblieben. Vielmehr macht bereits der Gesprächsverlauf für sich genommen deutlich, dass mit „es“ das Reizgasspray gemeint war. Denn die Entgegnung des Gesprächspartners des Angeklagten A auf dessen Aufforderung, „es“ zu entsorgen, er sei schon „voll“, ist allein dadurch plausibel zu erklären, dass der Gesprächspartner sich mit dem Pfefferspray auch selbst getroffen hat. Dies erklärt dann auch, warum der Angeklagte A auf die Mitteilung seines Gesprächspartners lachend reagierte. Hinzu kommt, dass ein anderer Gegenstand, an dessen Entsorgung der Angeklagte A unmittelbar nach der Tatausführung ein erhebliches Interesse hätte haben können, nicht ersichtlich ist. Die Aufforderung des Angeklagten A , das Pfefferspray zu entsorgen, macht aber nur dann Sinn, wenn dessen Mitnahme und Einsatz zur Tatbegehung mit dem Angeklagten A abgesprochen war, weil dieses in den Telefongesprächen zuvor nicht erwähnt wurde, der Angeklagte A von dessen Existenz also bereits vorher gewusst haben muss. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A – wie seine Vorstrafen zeigen – auch in der Vergangenheit bereit war, seine Anliegen mit Gewalt durchzusetzen, sodass es wenig glaubhaft erscheint, dass es ihm darauf angekommen sein soll, keine Gewalt einzusetzen und niemanden zu verletzen, wie er in der Hauptverhandlung behauptet hat. Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, weshalb die von dem Angeklagten A mit der Tatausführung betrauten Personen entgegen dessen ausdrücklicher Anweisung eine Waffe gegen den Geschädigten einsetzen sollten, zumal letzterer sich nicht gewehrt hat. Es war schließlich der Angeklagte A , der ein erhebliches Interesse an der erfolgreichen Durchführung der Tat hatte. l) Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen F beruhen auf dessen glaubhaften Bekundungen hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung. Sie finden hinsichtlich der unmittelbaren Tatfolgen eine Stütze in den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F1, der unmittelbar nach der Tat Kontakt zu dem Zeugen F hatte und die seitens des Zeugen F erlittenen unmittelbaren Folgen des Reizgasangriffes in Überstimmung mit diesem im Sinne der getroffenen Feststellungen beschrieben hat. 5. Die Feststellungen zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens, insbesondere zu Ablauf und Inhalt der Vernehmungen des gesondert verfolgten H, den eingesetzten Vertrauenspersonen, den durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und dem Zugriff der Ermittlungsbehörden beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der mit den Ermittlungsmaßnahmen befassten Polizeibeamten im Rahmen der Hauptverhandlung, den hierzu verlesenen polizeilichen Vermerken und den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen ermittlungsrichterlichen Beschlüssen. Die Feststellungen zu den durch den Angeklagten D im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung getätigten Angaben und der hierdurch erfolgten Zuordnung des Tresors und des darin befindlichen Mobiltelefons beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KHKin X im Rahmen der Hauptverhandlung. III. Die Feststellungen zur Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Angeklagten A , C , D und E beruhen auf den jederzeit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. G im Rahmen der Hauptverhandlung, welche sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung aufgrund des von diesen im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks zu Eigen macht. Im Einzelnen: 1. Bei dem Angeklagten A lag zum Zeitpunkt der Begehung der Taten keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Zwar konnte die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte A im Tatzeitraum Marihuana rauchte, indes hat sich dieser Konsum nicht auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A ausgewirkt. Der Angeklagte A beging die Taten nicht unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation. Hierfür haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere aus den im Zusammenhang mit der Begehung der Taten geführten, im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen und in der Beweiswürdigung angeführten Gesprächen aus der Telefon- und der Fahrzeuginnenraumüberwachung haben sich keine Anzeichen für ein Handeln des Angeklagten A unter dem Einfluss eines akuten Rauschzustandes ergeben. Vielmehr steht dem Vorliegen eines solchen das geplante und koordinierte Vorgehen des Angeklagten A entgegen. Auch die Beobachtungen des Zeugen W anlässlich der Festnahme des Angeklagten A deuten nicht auf eine forensisch relevante Intoxikation hin. Allein dass der Angeklagte A sich ruhig verhielt, deutet nicht in diese Richtung, zumal der Zeuge W nicht den Eindruck hatte, dass der Angeklagte A in irgendeiner Weise Probleme hatte, den Vorgängen im Zusammenhang mit der Festnahme zu folgen. Der Angeklagte A beging die Taten auch nicht unter dem Einfluss schwerer oder gar schwerster Entzugserscheinungen beziehungsweise aus Angst vor solchen, in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebten und unmittelbar bevorstehenden. Auch insoweit fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Gegen ein Handeln des Angeklagten A unter dem Einfluss von oder aus Angst vor solchen spricht vielmehr, dass es sich bei allen Taten jeweils um ein gestrecktes Geschehen handelt. Hinsichtlich des Falles 9. der Feststellungen, erscheint dies überdies ohnehin fernliegend. Erst Recht lag bei dem Angeklagten A keine Depravation oder eine vergleichbar schwere drogenbedingte Persönlichkeitsveränderung vor. Für das Vorliegen einer solchen, nach den Erfahrungen der geschäftsplanmäßig nahezu ausschließlich mit Betäubungsmittelstrafsachen befassten Kammer ohnehin nur bei langjährigen Schwerstabhängigen zu erwartenden Persönlichkeitsveränderung fehlt es an jeglichen insoweit zu erwartenden Anzeichen wie etwa Konzentrationsstörungen, Erinnerungslücken oder gar Verwahrlosung. Auch außerhalb des zu Gunsten des Angeklagten A unterstellten Drogenkonsums haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB ergeben. Der Angeklagte A leidet nicht unter Schwachsinn, einer Psychose, einer hirnorganischen Erkrankung oder einer anderen krankhaften seelischen Störung. Auch eine das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit begründende schwere Persönlichkeitsstörung liegt nicht vor. Insbesondere besteht bei dem Angeklagten A keine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Zwar ist der Angeklagte A bereits als junger Erwachsener mehrfach und auch erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dieser ist indes gleichwohl in der Lage, sich an Regeln und Normen zu halten. Wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, spricht hierfür zunächst, dass der Angeklagte A in der Lage war, über einen längeren Zeitraum hinweg einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A in der Vergangenheit erfolgreich ein Antiaggressionstraining absolviert hat, welches – den glaubhaften Bekundungen seines früheren Bewährungshelfers in der Hauptverhandlung zufolge - durchaus mit erheblichen Anforderungen verbunden ist, und der Angeklagte A in der Lage war, über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei mit seinem Bewährungshelfer zusammenzuarbeiten. Wie die Sachverständige – aus Sicht der Kammer überzeugend – ausgeführt hat, wären solche Verhaltensweisen beim Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht zu erwarten. Gleiches gilt für die über einen längeren Zeitraum hinweg entfalteten, wenngleich letztlich erfolglosen Bemühungen, Kontakt zu seiner Tochter zu erhalten. 2. Auch bei dem Angeklagten C lag zum Zeitpunkt der Begehung der Taten keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Dies gilt auch in Ansehung seines im Tatzeitraum geübten Marihuanakonsums. Angesichts des vor dem Jahre 2016 immer wieder gelegentlich und im Jahre 2016 und Anfang 2017 dann regelmäßig geübten Marihuanakonsums, den der Angeklagte C nach seiner Inhaftierung Anfang des Jahres problemlos einstellen konnte, lag bei dem Angeklagten C im Zeitraum der Tatbegehung ein schädlicher Gebrauch von Marihuana an der Grenze zu einer Abhängigkeit vor. Neben dem Umstand, dass der Angeklagte C seinen Konsum ohne therapeutische Hilfe einstellen konnte, sprach gegen das Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung, dass der Angeklagte C seinen Konsum steuern konnte. Auch für eine Beeinträchtigung der sozialen Fähigkeiten des Angeklagten C aufgrund seines Marihuanakonsums haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Hiergegen sprach vielmehr, dass der Angeklagte C sich auch im Tatzeitraum problemlos um seine erkrankte Tante kümmern konnte. Der Angeklagte C beging die Taten nicht unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation. Hierfür haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Dar Angeklagte C , der sich weitgehend geständig eingelassen hat, hat hierüber gar nichts berichtet. Auch aus den im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongesprächen unter Beteiligung des Angeklagten C haben sich für das Vorliegen eines akuten Rauschzustandes keine Anhaltspunkte ergeben. Zudem sprach gegen das Vorliegen einer Intoxikation, dass die Tatbegehung von dem Angeklagten C ein erhebliches Maß an planerischem und koordiniertem Vorgehen erforderte. Der Angeklagte C beging die Taten auch nicht unter dem Einfluss schwerer oder gar schwerster Entzugserscheinungen bzw. aus Angst vor solchen, unmittelbar bevorstehenden und in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebten. Auch hierüber hat der Angeklagte C nichts berichtet. Zudem handelte es sich bei der Bestellung und anschließenden Abwicklung der Lieferungen jeweils um ein gestrecktes Geschehen, was gegen ein Handeln unter dem Einfluss von oder aus Angst vor Entzugserscheinungen spricht. Erst Recht leidet der Angeklagte C nicht unter einer Depravation oder einer vergleichbar schweren Persönlichkeitsveränderung. Für das Vorliegen einer solchen, ohnehin nur bei langjährigen Schwerstabhängigen sogenannter harter Drogen zu erwartenden Persönlichkeitsveränderung haben sich bei dem Angeklagten C keinerlei Anhaltspunkte wie etwa Erinnerungslücken, Konzentrationsstörungen oder gar Verwahrlosung ergeben. Dieser war vielmehr jederzeit in der Lage der Hauptverhandlung zu folgen, und kümmerte sich im Zeitraum der Tatbegehung um seine erkrankte Tante. Auch außerhalb des Betäubungsmittelkonsums haben sich bei dem jederzeit orientiert auftretenden, sozial integrierten Angeklagten C keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB ergeben. Weder leidet der über eine Berufsausbildung verfügende und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehende Angeklagte C unter Schwachsinn, noch haben sich bei diesem Hinweise auf das Vorliegen einer Psychose, einer hirnorganischen Störung, einer sonstigen krankhaften seelischen Störung oder das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergeben. 3. Der Angeklagte D war nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung bei Begehung der Taten voll schuldfähig. Auch bei ihm lag keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Außerhalb des Drogenkonsums des Angeklagten D liegen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale vor. Der Angeklagte D leidet ersichtlich nicht unter Schwachsinn, einer krankhaften seelischen Störung, wie etwa einer Psychose oder einer hirnorganischen Störung und auch nicht unter einer Persönlichkeitsstörung. Auch der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten D hat nicht zu einer Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder seiner Steuerungsfähigkeit geführt. Der, wenngleich regelmäßig, so doch eher maßvoll geübte Marihuanakonsum des Angeklagten, der mit keiner Dosissteigerung und keinen erkennbaren Einschränkungen sozialer Fähigkeiten einherging und den der Angeklagte D aus eigenem Antrieb heraus ohne therapeutische Hilfe einstellen konnte, begründet nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen allenfalls einen schädlichen Gebrauch dieser Droge, nicht aber eine Abhängigkeitserkrankung. Der Angeklagte D beging die Taten nicht unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation. Auch bei ihm haben sich hierfür – insbesondere aus den unter seiner Beteiligung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbegehung in Fall 4. geführten, in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen und in der Beweiswürdigung angeführten Telefongesprächen und den Bekundungen der an der Durchsuchung der Wohnung des gesondert verfolgten K beteiligten Polizeibeamten – keine Anhaltspunkte gewinnen lassen. Vielmehr sprach gegen das Vorliegen einer akuten Intoxikation, dass die Tatbegehung auch seitens des Angeklagten D ein Mindestmaß an planerischem und koordiniertem Vorgehen erforderte. Auch für ein Handeln des Angeklagten D unter dem Einfluss von schweren oder gar schwersten Entzugserscheinungen beziehungsweise aus Angst vor solchen, unmittelbar bevorstehenden und in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebten haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Auch hier gilt, dass es sich bei dem Verkauf des Marihuanas in Einzelportionen im Grammbereich um ein gestrecktes Geschehen handelt, was einem Handeln unter dem Einfluss von bzw. aus Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen entgegensteht. Zudem sind schwere oder gar schwerste Entzugserscheinungen bei der von dem Angeklagten D konsumierten Droge Marihuana, nach den Erfahrungen der nahezu ausschließlich mit Betäubungsmitteldelikten befassten Kammer im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen nicht zu erwarten. Erst Recht haben sich bei dem Angeklagten D keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Depravation oder einer vergleichbar schweren Persönlichkeitsveränderung ergeben, wie sie bei langjährigen Schwerstabhängigen sogenannter harter Drogen vorkommt. Der Angeklagte D leidet nicht unter insoweit zu erwartenden Symptomen wie etwa Erinnerungslücken, Konzentrationsstörungen oder gar Verwahrlosung. Vielmehr war dieser auch im Zeitraum der Tatbegehung jederzeit in der Lage, sich um seine Familie zu kümmern. 4. Auch bei dem Angeklagten E lag zum Zeitpunkt der Begehung der Taten keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Dies gilt auch in Ansehung seines erheblichen Marihuanakonsums im Tatzeitraum. Wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, lag bei dem Angeklagten E im Tatzeitraum angesichts des über einen längeren Zeitraum geübten, regelmäßigen und erheblichen Marihuanakonsums, der mit einer Toleranzentwicklung und zeitweisen Einschränkung sozialer Fähigkeiten einherging, eine Abhängigkeit in Bezug auf Marihuana vor. Diese führte aber nicht dazu, dass bei dem Angeklagten E eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vorgelegen hätte. Der Angeklagte E beging die Tat nicht unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation. Hierfür haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr sprach gegen das Vorliegen einer solchen, dass der Tatbeitrag des Angeklagten E ein erhebliches Maß an Aufmerksamkeit erforderte, die mit einem akuten Rauschzustand nicht zu vereinbaren ist. Auch erforderte das Zusammenwirken mit dem Angeklagten C , wie die zahlreichen zur Abwicklung der Tat unter Mitwirkung des Angeklagten E geführten, im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Telefongespräche zeigen, ein Mindestmaß an koordinativem Vorgehen, welches ebenfalls nicht mit einem Rauschzustand zu vereinbaren ist. Auch ansonsten haben sich aus den unter Beteiligung des Angeklagten E geführten und im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongesprächen vom 15.12.2016 keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass der Angeklagte E unter dem Einfluss einer akuten Intoxikation handelte. Auch für ein Handeln des Angeklagten E unter dem Einfluss schwerer oder gar schwerster Entzugserscheinungen bei Begehung der Taten bzw. aus Angst vor solchen in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebten haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Solche sind, wie die Sachverständige ausgeführt hat und der geschäftsplanmäßig nahezu ausschließlich mit Betäubungsmittelsachen befassten Kammer bekannt ist, bei der seitens des Angeklagten E konsumierten Droge Marihuana ohnehin nicht zu erwarten. Erst recht lag bei dem Angeklagten E bei Begehung der Tat keine Depravation oder vergleichbar schwere Persönlichkeitsveränderung vor. Für das Vorliegen einer solchen, ohnehin nur bei langjährigen Schwerstabhängigen sogenannter harter Drogen zu erwartenden Persönlichkeitsveränderung haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr fehlt es an jeglichen insoweit zu erwartenden Anzeichen wie etwa Konzentrationsstörungen, Erinnerungslücken oder gar Verwahrlosung. Auch außerhalb des Betäubungsmittelkonsums haben sich bei dem Angeklagten E keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB ergeben. Der Angeklagte E , der einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht und den Besuch einer weiterführenden Schule anstrebt, leidet ersichtlich nicht unter Schwachsinn. Auch eine Psychose, eine hirnorganische Störung oder eine sonstige schwere seelische Störung liegen bei dem Angeklagten E ebenso wenig vor. Schließlich fehlt es bei dem strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretenen und nunmehr sozial und familiär integrierten Angeklagten E an jeglichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. IV. Die Kammer konnte sich aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nicht davon überzeugen, dass die unter B. II. dargestellten Tatvorwürfe zutreffen. Im Einzelnen: 1. Die Kammer konnte insoweit lediglich feststellen, dass der Angeklagte B und der Angeklagte A im Bereich der Wohnsiedlung Y20 verkehrten, der Angeklagte B und der Zeuge H einander persönlich bekannt waren, und sowohl der Angeklagte B als auch der Angeklagte A in der Vergangenheit bereits durch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten sind. Die Feststellung, dass der Angeklagte B im Bereich der Wohnsiedlung Y20 verkehrte und den Zeugen H persönlich kannte, beruht auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen, seitens des Zeugen H den Ermittlungsbehörden ausgehändigten Video. Denn auf diesem ist der eindeutig wiederzuerkennende Angeklagte B zu sehen, wie er sich im Bereich der Wohnsiedlung mit dem Zeugen H unterhält. Aus diesem Video ergibt sich auch, dass der Angeklagte B wusste, dass aus den Wohnhäusern in Köln-Y20 Marihuana verkauft wurde. Denn ansonsten macht die Frage des Zeugen H in diesem Video an den Angeklagten B , nach der Qualität des Marihuanas keinen Sinn. Die Feststellung, dass der Angeklagte B am Y20 verkehrte, wird zudem gestützt durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten E , die dieser im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht hat und wonach er unter anderem mit dem Angeklagten B in diesem Bereich aufgewachsen ist. Dass der Angeklagte A sich regelmäßig in Köln-Y20 aufhielt, folgt bereits daraus, dass dieser - wie unter C. I. dargestellt - regelmäßig Treffen im Bereich der Wohnsiedlung insbesondere mit dem Angeklagten C wahrnahm. Die Feststellung, dass sowohl der Angeklagte A als auch der Angeklagte B bereits durch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten sind, beruht hinsichtlich beider Angeklagter auf den sie betreffenden Vorstrafen. Auch das unter B. I. 9. dargestellte Tatgeschehen belegt dies für den Angeklagten A . 2. Weitergehende Feststellungen vermochte die Kammer nicht zu treffen. Das wesentliche Beweismittel zu den Tatvorwürfen in den Fällen 1 bis 476 der Anklageschrift waren die Angaben des Zeugen H, die dieser im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen gegenüber den Ermittlungsbehörden und im Rahmen der ersten, später ausgesetzten Hauptverhandlung gemacht hat und mit denen er – wie im Folgenden im Einzelnen darzustellen ist - die Tatvorwürfe geschildert hat. Nachdem der Zeuge H in der Hauptverhandlung nunmehr berechtigterweise von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO umfassend Gebrauch gemacht hat, konnte die Kammer lediglich die mittelbar über die polizeilichen Vernehmungspersonen und den Zeugen Richter X2 in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Zeugen H berücksichtigen und sich keinen eigenen unmittelbaren Eindruck von dem Zeugen verschaffen. Auch hatten die Angeklagten und ihre Verteidiger nie die Gelegenheit, den Zeugen H konfrontativ zu befragen. Im Rahmen der deshalb gebotenen besonders sorgfältigen Würdigung der Angaben des Zeugen H konnte sich die Kammer nicht von deren Glaubhaftigkeit überzeugen. Wenngleich die Angaben des Zeugen in Teilbereichen durch andere Umstände gestützt werden, verblieben innerhalb der gebotenen Gesamtwürdigung durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen H. a) Der gesondert verfolgte H hat während seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen folgende Angaben gemacht: In der ersten Beschuldigtenvernehmung vom 23.5.2016 erklärte der gesondert verfolgte H den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK T in der Hauptverhandlung zufolge folgendes: Der Zeuge H berichtete zunächst, er habe sich in erster Linie zu einer Aussage entschlossen, weil er Angst um seine Kinder habe. Er werde von A bedroht. Dieser drohe ihm, dass seine Kinder dran seien, wenn er etwas sage. Angesichts des brutalen Vorgehens des Angeklagten A – dieser habe ihn bereits mehrfach mit einer Waffe bedroht – halte er diese Drohung für glaubhaft. Er habe zwei Kinder, eine Tochter im Alter von 19 Jahren und einen Jungen im Alter von 17 Jahren. Beide Kinder lebten bei ihrer Mutter, von der er seit dem Jahre 2003 getrennt lebe. Er selber habe keinen Kontakt zu seinen Kindern, wisse aber immer, wo diese sich aufhielten. Er selber sei zurzeit nicht berufstätig. Er habe im Jahr 1992 eine Ausbildung bei der Deutschen Bahn im Eisenbahnbetriebsdienst begonnen, diese aber nicht zu Ende geführt. Er habe in der Folgezeit als Hilfsarbeiter bei der Deutschen Bahn gearbeitet. Seit dem letzten Jahr sei er arbeitslos. Bis dahin habe er bei DHL gearbeitet, dann aber seinen Führerschein verloren, weil er unter dem Einfluss von Cannabis Auto gefahren sei. Derzeit beziehe er Sozialleistungen (ALG II) i.H.v. 400 € monatlich. Zur Sache berichtete der gesondert verfolgte H, alles habe im Jahr 2008 angefangen. Damals habe er beobachtet, dass der Angeklagte A den E L5 in Y20 verfolgt habe. Er habe dann gesehen, dass L5 gestolpert und zu Boden gefallen sei. Der Angeklagte A habe dann von einem Jugendlichen eine Pistole übergeben bekommen. Diese habe der Angeklagte A sofort auf den am Boden liegenden L5 gerichtet und auf diesen zweimal gezielt geschossen. Der Angeklagte A habe sich umgedreht und mit der Pistole auf die Umstehenden gezielt und diese davor gewarnt, bei der Polizei Angaben zu machen. Der Angeklagte A sei dann tatsächlich auch freigesprochen worden, weil niemand etwas zu diesem Vorfall habe sagen wollen. Der Angeklagte A sei damals von einer größeren Gruppe Jugendlicher begleitet worden, die alle zu ihm gehört hätten. Er selbst halte sich seit fast 30 Jahren in Y20 auf und kenne dort fast jeden. Auch den Angeklagten A kenne er schon lange. Dieser sei ein netter Junge gewesen, der Respekt vor den Älteren gehabt habe. Irgendwann habe dieser sich aber verändert und sei kriminell geworden. So richtig habe er mit dem aber nie etwas zu tun gehabt. Etwa ein halbes Jahr nach der Geschichte mit L5 habe A ihn angesprochen und gefragt, ob er für ihn Drogen verkaufen wolle. Er gehe davon aus, dass A ihn angesprochen habe, weil er nach den Schüssen auf L5 „die Schnauze“ gehalten habe. A habe ihm monatlich 1500 € versprochen, wenn er für ihn Gras verkaufe. Er habe dann drei Wochen für den Angeklagten A Gas verkauft. Nach drei Wochen sei A panisch mit zwei fremden Personen angekommen und habe gesagt, dass 800 g Kokain vom Bunker fehlen würden. A habe sofort ihn verdächtigt, obwohl er gar nicht gewusst habe, wo der Bunker gewesen sei. Er habe dann zusammen mit A, dessen zweiten Mann, B, und zwei ihm unbekannten Person ins Auto steigen müssen. Gemeinsam sei man nach I1-Straße zu einem Baggersee gefahren. Dort sei er so lange geschlagen worden, bis er fast das Bewusstsein verloren habe. B habe eine Pistole aus seiner Hose geholt und ihm mit dieser auf den Kopf geschlagen. Danach sei er total benommen gewesen. A habe zu ihm gesagt, dass er das Kokain für den Verkaufspreis abbezahlen müsse und er keine Chance habe, dem zu entkommen. A habe ihm seinen Reisepass abgenommen ihm gedroht, dass er seinen Kindern etwas antun würde, wenn er versuchen würde, abzuhauen. Danach habe er für A die Drecksarbeit machen müssen. Insgesamt dreimal habe er jeweils drei Kilo Gras von I1-Straße nach Y20 transportieren müssen. Er habe das Gras jeweils nachts um 2:00 oder 3:00 Uhr in der Straße „Z-Straße“ abholen und nach Y20 bringen müssen. Dort sei ihm das Gras jeweils von B oder einem Albaner, der der dritte Mann sei, abgenommen worden. Was dann mit dem Gras passiert sei, wisse er nicht. Die Läufer, zu denen er auch sich zähle, wüssten in der Regel nicht, wo sich die Bunker befinden würden. Jedenfalls sollten sie das nicht wissen. Er selber wisse aber, wo ungefähr der Bunker sich befände. Er habe zudem gemeinsam mit A Schutzgeld eintreiben müssen. Dies sei ziemlich am Anfang seiner Tätigkeit für den Angeklagten A gewesen. Jeden zweiten Tag habe er 3 Kilogramm Gras und 150 Gramm Kokain in einer leer stehenden Wohnung der zwölften Etage des Hauses R7- Straße 167 abpacken müssen. Er selber sei vor etwa einem halben Jahr vom Hausmeister und der Polizei in einer leer stehenden Wohnung erwischt worden, man habe aber keine Drogen gefunden, sodass ihm nichts passiert sei. Etwa ein Jahr vor der Vernehmung habe es zwischen einem Zigeuner und einem Georgier eine Auseinandersetzung gegeben. Es seien viele Zigeuner und auch A und seine Gefolgsleute, darunter auch B, anwesend gewesen. Er habe gesehen, wie sich die Parteien um einen Häuserblock herum bewegt hätten und lautstark diskutiert hätten. Er habe dann beobachten und hören können, wie von der Seite um A und B zweimal und von der anderen Seite dreimal geschossen worden sei. Wer geschossen habe, könne er nicht sagen. Etwa eine Stunde vor der Auseinandersetzung habe er allerdings gesehen, wie A B eine automatische Waffe übergeben habe. A habe dazu gesagt: „Wenn es sein muss, schieß!“. Vor etwa acht Wochen habe er A und B um ein Treffen gebeten. Er habe das Treffen bewusst auf einem Spielplatz in der Nähe der Polizeiwache in Porz vereinbart. Er habe beiden gesagt, dass er mittlerweile genug bezahlt habe und aussteigen wolle. Er habe sie gebeten, ihn freizulassen und ihnen gesagt, dass es seinen Kindern schlecht gehe und sich die Mutter nicht um die Kinder kümmere. Der Angeklagte A habe ihn daraufhin mit einer Pistole bedroht und ihm gesagt: „Du wirst immer für mich arbeiten! Dein Arsch gehört mir!“. Er habe Angst gehabt und gedacht, der Angeklagte A würde ihn erschießen. Er habe den Angeklagten A angelogen und ihm gesagt, dass er einer Frau von diesem Treffen erzählt habe und diese zur Polizei gehen würde, wenn er ihn jetzt erschieße. Er habe niemanden von diesem Treffen erzählt. Der Angeklagte A habe ihm weiter gedroht, dass seine Kinder nicht sicher seien, wenn er einen Fehler mache. Der Angeklagte A sei der Pablo Escobar von Porz. So fühle dieser sich jedenfalls. Er sei Richter und Henker in einem. Wenn Leute Probleme hätten, würden sie zu ihm gehen. So etwa bei Geldproblemen, Schulden oder Streitigkeiten. A verschenke Geld an Arme. Was dieser sage, sei in Y20 Gesetz. Einmal sei der Angeklagte A in Y20 spazieren gegangen und sein Hund auf eine Glasscherbe getreten. A sei dann mit zehn Personen durch Y20 gelaufen und habe jedem gedroht, dass er fällig sei, wenn er noch einmal sehe, dass jemand Bier trinke oder so etwas. Daran halte sich jeder. Er habe Y20 noch nie in seinem Leben so sauber erlebt. A transferiere viel Geld in die Türkei. Er habe drei- oder viermal Geld sortieren und in Umschläge stecken müssen. Es habe aber nie mehr als 10.000 € sein dürfen, da ansonsten Steuern beim Zoll anfallen würden. Die Transfers seien immer mit dem Angeklagten A bekannten Personen abgelaufen. Diese müssten den Umschlag an sich nehmen und für eine Belohnung i.H.v. 500 € persönlich in die Türkei bringen und dort übergeben. Auf Frage, ob er weitere Personen benennen könne, die mit dem bzw. für den Angeklagten A arbeiten würden, erklärte der gesondert verfolgte H, der zweite Mann sei B, dieser wohne in Porz I1-Straße und sei der engste Vertraute von A. B sei für Geld und Nachschub zuständig. A selber lasse sich fast nie blicken und lasse andere für sich arbeiten. Wenn A doch mal komme, lasse er sein Handy zu Hause und auch diejenigen, mit denen er sich treffe, dürften kein Handy dabei haben oder müssten den Akku aus dem Handy nehmen. B wisse eigentlich alles. Er sei der zweite Mann und kümmere sich um alles. A sei sowieso nie da. B kassiere das Geld von den Dealern, die in den Häusern in Y20 das Gras verkaufen würden. Wenn Nachschub gebraucht werde, organisiere dies B. Gleiches gelte, wenn Material zum Verpacken fehle. Direkt unter B würden zwei weitere Personen arbeiten. Es handele sich um einen Tunesier mit dem Vornamen Ashraf und einen Albaner, dessen Namen er nicht kenne. Er glaube, dass der Albaner aus Urbach komme. Der Tunesier und der Albaner würden sich um neue Leute kümmern, die das Gras verkaufen sollten. Wenn sie jemanden gefunden hätten, würden sie zu B gehen. Dieser würde entscheiden, ob derjenige verkaufen dürfe oder nicht. A würde da ganz auf B vertrauen. Auf die Frage, woran er fest mache, dass der Angeklagte A der Kopf der ganzen Bande sei, erklärte der gesondert verfolgte H, dies sei jedem bekannt. A sei durch diese Schießerei mit L5 schnell aufgestiegen. A habe das ganze Geschäft ins Rollen gebracht und nach und nach seien die Anderen dazugekommen. Er habe noch nie gesehen, dass A einer ordentlichen Arbeit nachgegangen sei. Gleichwohl fahre dieser einen dicken Mercedes, einen Passat Kombi und ein dickes Motorrad. Das Motorrad stelle A in der Garage eines Cafés in Y20 (Café 21) ab. Bei dem Sohn des Cafébesitzers mit dem Vornamen Y4 handele es sich um einen von drei Gras-Lieferanten für A. Bei den anderen beiden Lieferanten handele es sich um die Brüder H3 und H4. H3 sei etwa 37 oder 38 Jahre alt und H4 ein paar Jahre jünger. Wie er bereits erklärt habe, komme unmittelbar unter A dessen rechte Hand B und darunter der Albaner und der Tunesier wiederum darunter kämen die Verkäufer bzw. Aufpasser, zu denen er gehöre. Wie das mit dem Verkauf genau ablaufe, werde er später noch berichten. Auf Frage, ob er noch mehr Namen nennen könne, erklärte der gesondert verfolgte H, bei der Schießerei im Jahre 2008 sei ein guter Kumpel von A mit dem Namen Capar dabei gewesen. Dieser sei für den Verkauf von Gras in Westhoven und Poll zuständig, mache dies aber selbständig. Es gäbe dann noch eine ältere Person (zwischen 45 und 50 Jahre alt), die oft mit A abhänge. Deren Spitzname laute „K4“ und er sei verwandt mit dem Cafébesitzer. Welche Rolle diese Person genau spiele und ob diese überhaupt in die Geschäfte eingebunden sei, wisse er nicht. Es könne sich um einen Berater von A handeln. Auf Frage, welche Rolle Herr L5 eigentlich spiele, erklärte der gesondert verfolgte H, vor der Schießerei im Jahre 2008 habe A dem L5 Geld geschuldet, dieses aber nicht zurückzahlen können. Der Streit darum sei dann irgendwann eskaliert und L5 habe den Vater von A, der erst kurz zuvor gestorben sei, beleidigt. Dies sei Auslöser für die Schießerei gewesen. Heute gäbe es keine Verbindung mehr zwischen beiden. Seines Wissens habe L5 auch mit den Drogengeschäften nichts zu tun. Auf Vorhalt, er habe gerade nebenbei erwähnt, dass einige der beteiligten Personen verschiedene Läden in Porz betreiben würden, und auf die Aufforderung hin, dies genauer zu erzählen, erklärte der gesondert verfolgte H, die Angeklagten A und B würden selber keine Läden betreiben. O betreibe 4 Läden in Porz, darunter zusammen mit dem Z4, von dem er gehört habe, dass er mit Kokain zu tun habe, das „Z4´s Eck“. Nach der Herkunft der Betäubungsmittel befragt, erklärte der gesondert verfolgte H, diese sei ihm unbekannt. Er könne nur sagen, dass A von den drei von ihm bereits benannten Lieferanten beliefert werde. Wo diese die Betäubungsmittel herbekommen würden, wisse er nicht. Die Betäubungsmittel würden nach I1-Straße geliefert, was ihm bekannt sei, weil er dort 2008/2009 auch insgesamt dreimal Gras abgeholt habe. Er habe dort zu Fuß hinlaufen müssen. Es sei jeweils Nacht gewesen. Solche Aktionen würden immer nachts ablaufen ebenso wie das Abpacken. Er sei zu Fuß nach I1-Straße gelaufen in die Straße „Z-Straße“. Gegenüber eines weißen Hochhauses an der Ecke Frankenstraße habe jeweils eine unbekannte Person auf ihn gewartet und ihm gezeigt, wo das Gras im Gebüsch gelegen habe. Die Person habe gewartet, bis er den entsprechenden Sack gefunden und an sich genommen habe, und sei dann abgehauen. Er habe dann mit dem Sack über der Schulter zu Fuß nach Y20 laufen und dort den Sack an B übergeben müssen. Dieser sei dann mit dem Sack in einem Haus in der R7- Straße verschwunden. Es müsse sich um das Haus mit der Nr. 165 gehandelt haben. Dort befände sich auch der Bunker. Er habe dies ganz am Anfang dreimal machen müssen. Danach sei dies A zu gefährlich oder zu auffällig gewesen. danach sei er nur noch fürs Verpacken und Aufpassen zuständig gewesen. Auf Frage, ob er jemals als Verkäufer fungiert habe, erklärte der gesondert verfolgte H, in den ersten drei Wochen habe er als Verkäufer gearbeitet. Danach (nach dem Übergriff durch A und B) habe er nur noch die Drecksarbeit erledigen müssen, nämlich Verpacken und Schmiere stehen. Das Verpacken sei so abgelaufen, dass er jeden zweiten Tag 3 Kilogramm Marihuana und 150 Gramm Kokain habe abpacken müssen. Dies habe er in der Regel alleine machen müssen. Manchmal habe B daneben gesessen und ein bisschen ferngesehen, manchmal auch der Albaner. Geholfen hätten die ihm aber nicht. Die Verpackungsmengen hätten variiert. Meist habe er das Marihuana in Portionen von einmal 500 Gramm, 4 × 150 g und den Rest in Portionen von 1 Gramm und 2 Gramm verpacken müssen. B oder der Albaner hätten ihm immer gesagt, in welche Mengen verpackt werden müsse. Das Gleiche gelte natürlich auch für das Kokain. Insgesamt habe er diese Tätigkeit sechs Jahre lang jeden zweiten Tag ausgeübt. Es habe zwar auch ein paar Unterbrechungen gegeben, weil er einfach abgehauen sei, die hätten ihn aber immer wieder aufgespürt und zurückgebracht. Er habe ja quasi auch dort im Haus in einer der leer stehenden Wohnung gewohnt. Wenn er aber keinen Bock mehr gehabt habe, sei er einfach abgehauen. Das sei dann einmal drei Wochen gut gegangen, einmal auch sieben Monate. Letzteres sei 2010 gewesen, da habe er in Ehrenfeld gewohnt. Eines Tages hätten A, B und der Albaner vor seiner Haustür gestanden. B habe ihm einen auf die Nase gegeben, man habe ihn ins Auto gezerrt und zurück nach Y20 gebracht. B habe ihm damit gedroht, ihm in die Kniescheibe zu schießen, wenn er noch einmal abhauen würde. So habe er wieder für die arbeiten müssen. Vor etwa einem Jahr sei er noch einmal abgehauen. Er habe dann in einer Wohngemeinschaft in der H1-Straße 24 in I1-Straße gewohnt. Er habe dort über einen guten Kumpel ein Zimmer bekommen. Zu der Zeit habe er auch schon bei DHL bzw. für einen Subunternehmer gearbeitet, so dass er das Zimmer auch habe bezahlen können. A habe ihn aber in Zündorf erwischt und er habe wieder mit ihm mitgehen müssen. A habe ihm dann unterschwellig gedroht, dass er an seine Familie denken solle und so. Auf Frage, ob denn das Geschäft brach gelegen habe, wenn er nicht da gewesen sei und verpackt habe, oder ob dann jemand anderes diese Aufgabe erledigt habe, erklärte der gesondert verfolgte H, wenn er nicht da gewesen sei, habe natürlich jemand anderes weiter verpacken müssen. Das Geschäft dort laufe rund um die Uhr. Jeden zweiten Tag müssten wie bereits erwähnt drei Kilo Gras und 150 g Kokain verpackt werden. Auf die Frage, ob immer in der gleichen leer stehenden Wohnung verpackt worden sei, erklärte der gesondert verfolgte H, dass grundsätzlich immer in der gleichen Wohnung, die er näher beschrieb, verpackt worden sei. Er könne aber nicht sagen, ob diese Wohnung weiterbenutzt werde. Er müsse dazu noch sagen, dass er etwa zwei Wochen, nachdem A ihm auf dem Spielplatz die Waffe an den Kopf gehalten habe, von B aufgesucht worden sei. Er gehe davon aus, dass A und B ihm die Lüge, dass er einer Frau von dem Treffen erzählt habe, abgenommen hätten. B habe gesagt, dass er frei sei. Er solle ihm aber von A ausrichten, dass er die Fresse halten und die Stadt verlassen solle. Dann würde ihm nichts passieren. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber schon bei der Polizei gewesen und habe sich zu dem Schritt entschlossen, auszupacken. Damit er auch wirklich nicht zurückkommen und in dem Haus R7- Straße 167 übernachten könne, habe A ein paar von seinen jugendlichen Gefolgsleuten beauftragt, dort oben alles kurz und klein zu schlagen. Er sei noch einmal da gewesen und habe sich das angesehen. Wohnen könne man dort nicht mehr. Ob dort noch verpackt werde, könne er nicht sagen. Es gäbe aber noch eine zweite Verpackungswohnung in der G-Straße-Straße 10. Diese liege dort in der zehnten Etage. Dort habe er auch ab und zu verpackt. In 95 % der Fälle würde aber in der R7- Straße 167 verpackt. Nur wenn dort mal etwas sei, würde in die andere Wohnung ausgewichen. Auf die Frage, wie denn die abgepackten Tüten zu den Verkäufern gelangen würden, erklärte der gesondert verfolgte H, B und der Albaner würden die fertigen Verpackungseinheiten wieder an sich nehmen und diese in den Bunker bringen. Von dort würden die Tüten nach Bedarf an den jeweiligen Verkäufer weitergegeben. In seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung vom 24.5.2016 setzte der gesondert verfolgte H seine Angaben den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK T und KHKin S in der Hauptverhandlung zufolge wie folgt fort: Eingangs der Vernehmung erklärte der gesondert verfolgte H, dass er sich überlegt habe, dass er noch etwas erzählen wolle. Wenn er dies tue, stehe er aber auf der „Todesliste“, das sei klar. Er habe sich das aber jetzt überlegt und wolle dazu etwas sagen. Die hätten auch Kontakte zu Rockern aus Q8. Von dort käme auch ein Teil der Lieferungen. Es handele sich um ein Charter der Hells Angels, mit einem Anführer namens Q9. Dieser würde sich regelmäßig mit dem bereits benannten Y4 in einem Laden namens „H10“ auf der J9-Straße treffen und die Lieferungen besprechen. A würde sich dort aber nicht blicken lassen. Dass sei ihm viel zu gefährlich. In welchen Mengen A von den Rockern beliefert würde, wisse er nicht. Er könne auch nichts dazu sagen, wie diese Lieferungen genau abliefen. Er sei sich aber trotzdem sicher, dass A von dort aus beliefert werde. Auf Frage, woher er wisse, dass es sich um Rocker handeln solle, erklärte der gesondert verfolgte H, er würde die alle kennen. Auch den Anführer kenne er schon von Kind an. Auf Frage, ob er sich noch erinnern könne, wie das genau abgelaufen sei, als A ihn angesprochen habe, ob er verkaufen wolle, erklärte der gesondert verfolgte H, er sei häufiger in der G-Straße-Straße 10 Gras kaufen gegangen. Damals habe A sogar selbst noch dort gestanden und verkauft. Erst später, als das alles richtig angelaufen sei, habe A sich mehr und mehr zurückgezogen. Auf jeden Fall habe A ihn dann irgendwann mal angesprochen und gesagt, dass er Leute brauche, die aufpassen und verkaufen würden. Direkt in diesem Gespräch habe A ihm dafür 1500 € im Monat angeboten. Ihm sei es finanziell nicht gut gegangen und er habe sofort zugesagt. Direkt am nächsten Tag habe er begonnen, im Haus 10 Gras zu verkaufen. Das habe er dann drei Wochen lang gemacht. Der Verkauf sei in zwei Schichten abgelaufen. Entweder von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Er habe in verschiedenen Schichten gearbeitet. Wenn er schätzen müsse, seien damals vielleicht 200-300 g Gras pro Tag verkauft worden. Dies sei kein Vergleich zu heute. Heute gingen am Tag mehr Kunden rein und raus als bei Real in Porz. Nach drei Wochen seien A und B, während er in Haus 10 verkauft habe, zu ihm gekommen und hätten behauptet, dass 800 g Koks aus dem Bunker abhandengekommen seien. Er sei überrascht gewesen und habe gefragt, wer das gewesen sei. A habe dann gesagt, dass er es gewesen sei. Es könne nur er (der gesondert verfolgte H) gewesen sein, weil er der Neue sei und die anderen so etwas nicht machen würden. Er habe mehrfach gesagt, dass er das nicht gewesen sei. Er sei ganz locker gewesen und habe immer wieder gesagt, dass er damit nichts zu tun habe. A habe dann irgendwann gemeint, dass er mit runter kommen müsse. Er habe sich aber nichts gedacht und sei mitgegangen. Unten vor dem Haus habe er in ein Auto einsteigen müssen. A, B und zwei Männer, die er nicht kenne, seien ebenfalls eingestiegen. A selbst sei gefahren. Man sei zu einem Baggersee in Porz-I1-Straße fahren. Er habe die ganze Zeit gedacht, dass die ihm etwas zeigen wollten, deshalb sei er auch ruhig geblieben und habe alles mitgemacht. Sie seien dann ausgestiegen und man habe ihn runter zum Wasser geführt. A und B hätten auf ihn eingeredet und immer wieder gefragt, wo das Zeug sei und wo er es versteckt habe. Er habe immer wieder gesagt, dass er nicht wisse, wo das Kokain sei und er den Bunker gar nicht kenne. Dann habe B ihm den ersten Schlag ins Gesicht gegeben. Von einer auf die nächsten Sekunde hätten alle vier auf ihn eingeschlagen und -getreten. Irgendwann hätten sie aufgehört und er habe versucht aufzustehen. B habe vorn im Hosenbund eine Pistole gehabt, die er gezogen habe. B habe ihn angeschrien und wissen wollen, wo die Drogen seien. Dabei habe er ihm mit der Pistolenspitze auf den Kopf geschlagen. Er habe „Sterne gesehen“ und sei bestimmt eine halbe Stunde lang total benommen gewesen. A habe währenddessen auf ihn eingeredet, dass er nun Schulden bei ihm habe und alles zum Verkaufspreis des Kokains abarbeiten müsse. Sollte er versuchen, abzuhauen, sei er nicht mehr sicher vor ihm. B und A hätten schon vorher mehrfach gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht sage, wo das Kokain versteckt sei. A habe auch damit gedroht, seinen Kindern etwas anzutun. Die vier seien dann schließlich mit ihm wieder zurück nach Y20 gefahren. Er habe Schmerzen gehabt und einfach nur seine Ruhe haben wollen. Er sei dann auch nicht zum Arzt gegangen, sondern direkt nach Hause. Zu dieser Zeit habe er in Ehrenfeld gewohnt. Am nächsten Tag habe er wieder bei A antanzen und für diesen verschiedene Dinge erledigen müssen. A habe ihn mehrmals im Auto mitgenommen und man sei zu Leuten gefahren, die A Geld geschuldet hätten. A habe immer mit den Leuten geredet, ohne dass er das habe mithören dürfen und dann habe A auf ihn gezeigt. Er nehme an, er habe den Leuten dann immer erzählt, dass er ihn schicken würde, wenn sie ihre Schulden nicht bezahlen würden. Er habe aber von denen nie jemanden angefasst. Das sei sechsmal vorgekommen. Er wisse nicht mehr genau, bei wem er damals gewesen sei. Auf Vorhalt, er habe in der Vernehmung vom Vortag davon gesprochen, dass er sechsmal Schutzgeld habe eintreiben müssen, und auf Frage, ob er damit das eben Beschriebene gemeint habe, bejahte dies der gesondert verfolgte H. Auf Frage, ob er selbst jemals Geld für seine Arbeit erhalten habe, erklärte der gesondert verfolgte H, nein, er habe gar nichts erhalten. Er habe doch seine Schulden bezahlen müssen. Die versprochenen 1500 € habe er nie gesehen. Ganz im Gegenteil habe er sogar sein Gras selbst kaufen müssen. Manchmal, wenn er Hunger gehabt habe, habe A ihm zehn Euro in die Hand gedrückt und gesagt, dass er sich etwas im Rewe kaufen solle. Auf Frage, warum er sich denn dann darauf eingelassen habe, obwohl er doch mit dem Verschwinden des Kokains nichts zu tun gehabt habe, erklärte der gesondert verfolgte H, A habe ihm immer wieder gedroht, ihm oder seinen Kindern etwas anzutun. A habe ihm insgesamt dreimal mit einer Waffe gedroht. Das erste Mal, als er die Schießerei mit L5 beobachtet habe, das zweite Mal am Baggersee und das dritte Mal, als er vor acht Wochen gesagt habe, dass er aussteigen wolle. Auf Frage, ob A ihn auch am Baggersee mit einer Waffe bedroht habe, und auf Vorhalt dass er davon bisher nichts berichtet habe sondern lediglich erklärt habe, dass B ihn mit der Pistolenspitze auf die Stirn geschlagen habe, erklärte der gesondert verfolgte H, dass er damit diese Situation gemeint habe. Wenn er sage, dass A ihn mit der Pistole bedroht habe, meine er damit eigentlich die Beiden zusammen. Auf weitere Frage, ob er außer in diesen drei Situationen nochmals bedroht oder geschlagen worden sei, erklärte der gesondert verfolgte H, er sei nur noch das eine Mal in Ehrenfeld bedroht worden, als er abgehauen sei. Das habe er ja schon berichtet. Ansonsten habe er sich einfach eingeordnet und getan, was man von ihm verlangt habe. Er habe A auch öfter gefragt, wie viel er noch abarbeiten müsste. A habe also gewusst, dass er aussteigen wolle. Er sei A auch ein Dorn im Auge gewesen. A habe immer gesagt, wenn etwas passiere, sei dies seine Schuld. A habe ihm nie getraut. Er habe die ganzen Jahre immer wieder überlegt, wie er da raus komme und A loswerde. Er habe auch überlegt, Deutschland zu verlassen. A habe ihm nie gesagt, wie viel er noch abarbeiten müsse. Auf Frage, warum A ihn denn ausgerechnet vor fünf oder sechs Wochen entlassen habe, erklärte der gesondert verfolgte H, er könne sich nur vorstellen, dass A gedacht habe, dass er seinen Mund halte, wenn er entlassen würde. A habe ja gewusst, dass er aussteigen wolle. Er denke, das habe auch mit dem Treffen vor acht Wochen auf dem Spielplatz in Porz zu tun. Da habe er ja B und A angelogen, dass er sich abgesichert habe, falls ihm etwas passiere. Daraufhin habe er ja auch die Waffe runter genommen. Es könne sein, dass er ihn deswegen habe gehen lassen. Auf Frage, ob es richtig sei, dass A der Kopf der Bande sei, B dessen rechte Hand sei und darunter der Albaner und der Tunesier kämen, bejahte der gesondert verfolgte H dies. Auf Frage, wie die vier untereinander kommunizieren würden, erklärte der gesondert verfolgte H, diese würden immer nur persönlich kommunizieren und es vermeiden, zu telefonieren. A sei so vorsichtig, dass er manchmal sogar sein Telefon bei irgendeinem Kumpel ins Auto schmeiße, der dann damit ein bisschen rumfahre. A wolle damit vermeiden, dass man ihn anhand seiner Telefonstandorte lokalisieren könne. A wisse, dass dies gehe, weil er von einem Fall gehört habe, in dem ein Lkw-Fahrer anhand seiner Telefondaten überführt worden sei. Auch wenn die sich ins Auto setzen und geschäftlich reden würden, würden sie ihre Telefone auf die Lautsprecher im Auto legen und die Musik so laut machen, dass sie sich gerade noch unterhalten könnten. Sie würden denken, dass sie so nicht abgehört werden könnten. Auf entsprechende Frage erklärte der gesondert verfolgte H, dass er generell keine Telefonnummern der Tatbeteiligten nennen könne. Wenn er Kontakt zu A oder B aufnehmen wolle, würde er irgendeinen der Oberen ansprechen. Er würde dann z.B. dem Albaner sagen, dass er mit A oder B sprechen müsse. Irgendeiner sei immer da. Selbst der B stelle sich manchmal in den Flur und verkaufe. Um 12:00 Uhr mittags sei dann auch Treffpunkt für die, die dann anfangen würden, zu arbeiten. Dann würden die Positionen eingenommen. Der Verkäufer gehe auf die fünfte oder sechste Etage des Hauses Nr. 10. Der habe auch nie ein Telefon dabei. Ein Aufpasser stehe vor dem Haus, ein weiterer im Hof zwischen den Häusern und er selbst habe immer oben auf das Dach gemusst. Er gehe davon aus, dass er zu auffällig sei, um stundenlang vor dem Haus zu stehen. Wenn alle ihre Position eingenommen hätten, würden B, der Albaner oder der Tunesier das abgepackte Gras aus dem Bunker holen und es zum Verkäufer bringen. Es handele sich dann immer nur um Tütchen mit 1 oder 2 g, meistens aber 2 g Marihuana. 1 g werde für zehn Euro, 2 g würden für 20 € verkauft. Wenn der Verkäufer merke, dass er nur noch fünf Tüten habe, würde er im Treppenhaus ans Fenster gehen und dem, der unten stehe und aufpasse, winken. Der Aufpasser wisse dann Bescheid, gehe zum Bunker und bringe wiederum 100 Tüten. Ihm sei dies ja verboten gewesen, weil er angeblich das Kokain habe verschwinden lassen. Er habe also nie Nachschub holen dürfen. Die anderen Aufpasser hätten dies gedurft. Sonst hätten B, der Albaner oder der Tunesier Nachschub geholt. Auf Frage, ob er von den anderen Aufpassern und Verkäufern Namen oder Telefonnummern kenne, erklärte der gesondert verfolgte H, er kenne nur die Telefonnummer von E. Der sei auch Aufpasser und meist vorne vor dem Haus. E wisse auch, wo der Bunker sei, weil er ja auch Nachschub holen dürfe. Dessen Telefonnummer laute ####-####. Auf entsprechende Frage erklärte der gesondert verfolgte H, zu dem Verkauf des Kokains könne er leider nur wenige Informationen geben. Die Grasverkäufer hätten damit nichts zu tun. Er habe aber gehört, dass A dafür zwei Personen habe, die das für ihn verkaufen würden. A sei bei dem Thema sehr vorsichtig. Auf Frage, in welche Portionsgrößen er das Kokain habe verpacken müssen, erklärte der gesondert verfolgte H, er habe das Kokain immer in Mengen zu je 0,6 g portionieren und in kleine Plastikzylinder mit Deckel verpacken müssen. Auf Frage, ob er wisse, zu welchem Preis das Kokain verkauft werde, erklärte der gesondert verfolgte H ja, dies sei ihm bekannt, 0,6 g würden 50 € kosten. Dies sei eigentlich überall so. Er habe mal mit dem Tunesier und B zusammengesessen und einen Joint geraucht. Dabei hätte man geredet und sei gut drauf gewesen. Sie hätten dann versucht, auszurechnen, wie viel Umsatz A so im Jahr mit dem Verkauf von Gras und Koks mache. Sie seien dann auf fast 1 Million € gekommen. Auf Frage, ob auch noch andere Straftaten aus dieser Gruppe heraus begangen werden würden, erklärte der gesondert verfolgte H, dass die Gewinne aus dem Drogenhandel so groß sein, dass sie das nicht nötig hätten. A gehe auch sehr großzügig mit dem Geld um. A wolle damit die Leute an sich binden. Bei ihm habe A das nicht gemacht, weil er ihn ja angeblich bestohlen habe. Auf entsprechende Frage erklärte der gesondert verfolgte H, er wisse nicht, wie das Kokain geliefert werde. Das Gras werde immer noch so geliefert, wie er das beschrieben habe. Das Gras werde irgendwo im Bereich I1-Straße vom Lieferanten in ein Gebüsch gelegt und von einem der Helfer abgeholt und nach Y20 zu B oder einem anderen gebracht. Von dort aus werde es dann in den Bunker verbracht. Es handele sich aber in I1-Straße nicht immer um die gleiche Stelle. Auch dort sei man sehr vorsichtig und wechsele oft die Örtlichkeiten. Er selbst habe aber bis auf die dreimal, von denen er bereits berichtet habe, kein Gras abgeholt. Das mache aber grundsätzlich jemand von den Verkäufern oder Aufpassern. Ganz selten mache der B das auch schon mal selber. Auf Frage, ob der Verkauf von Gras ausschließlich persönlich ablaufe oder ob sich die Leute auch schon mal telefonisch ankündigen würden, erklärte der gesondert verfolgte H, dass es Beides gäbe. Die Leute würden sich bei einem derjenigen, die Wache stehen würden, ankündigen. Die hätten das Telefon. Wenn jemand anrufe und etwas kaufen wolle, werde er vom Aufpasser entweder zum Z12 (G-Straße) oder zum Z11 (R7- Straße 165) bestellt. Es gäbe ein extra Verkaufshandy, welches B zu Schichtbeginn an einen der Aufpasser übergeben würde. Die Nummer laute ####92. Diese Nummer sei auch in seinem Telefon unter dem Namen E gespeichert. Das Betäubungsmittel werde am Telefon nicht genannt. Wenn ein Kunde auf dem Telefon anrufe, laufe das etwa so ab, dass der Kunde frage, „Hey, wie geht‘s? Wo seid ihr?“. Der Kunde erhalte dann als Antwort entweder „Z11“ oder „Z12“. Er selbst rufe nicht an, sondern würde einfach hochgehen. Auf die Frage, ob dies bedeute, dass er selbst auch Gras kaufe und rauche, erklärte der gesondert verfolgte H, er brauche zur Zeit täglich 1 g und kaufe dies immer noch dort in Y20. Auf Frage, ob denn da keiner etwas sage, schließlich habe ihm B doch ausrichten lassen, dass er die Stadt verlassen solle, erklärte der gesondert verfolgte H, als B ihm gesagt habe, dass er die Stadt verlassen solle, habe er B gefragt, wie er das denn machen solle ohne Geld. B wisse also, dass das nicht von heute auf morgen gehe. Er denke, die würden ihn im Moment noch in Ruhe lassen, weil sie davon ausgingen, dass er die Schnauze halte. Er rechne aber damit, dass ihm in den nächsten Tagen wieder gedroht werde und von ihm verlangt werden würde, die Stadt zu verlassen. Er sei denen echt ein Dorn im Auge und er glaube, dass er für A eine Bedrohung darstelle. Auf Frage, woher er wisse, dass es sich bei den Lieferungen am Anfang jeweils um Marihuana gehandelt habe, erklärte der gesondert verfolgte H, das würde man doch schon riechen. Da würde kein Zweifel bestehen. Auf Frage, um welche Mengen es sich jeweils gehandelt habe, erklärte der gesondert verfolgte H, es seien immer drei Kilo gewesen. Das wisse jeder, das sei immer so. In den Müllsäcken würden sich immer drei Beutel mit jeweils 1 kg Marihuana befinden. Die Lieferungen seien alle zwei Tage erfolgt. Das laufe immer genauso ab. Er habe also innerhalb von sechs Tagen 3 × 3 kg Marihuana nach Y20 gebracht und an B übergeben. Das ganze spiele sich immer zwischen 12:00 Uhr und 3:00 Uhr nachts ab. Bei ihm sei es so gewesen, dass dort immer schon jemand gestanden und auf ihn gewartet habe. Beim ersten Mal habe diese Person noch mit dem Finger auf das Gebüsch gezeigt, in dem der Sack liege. Danach habe er Bescheid gewusst. Bei den Personen, die das Marihuana im Gebüsch ablegen würden, habe es sich entweder um Leute von Y4 oder, wenn das Zeug von H3 komme, um dessen Bruder H4 gehandelt. Er wisse nicht, wie das Marihuana dort angeliefert werde. Bis vor acht Wochen sei das für ihn auch alles nicht wichtig gewesen. Auf Frage, ob er als Verkäufer auch schon einmal größere Mengen verkauft habe, erklärte der gesondert verfolgte H, er habe nur Mengen von 1 und 2 Gramm Marihuana verkauft. Auf Frage, ob er überschlagen könne, wie viel Gras er insgesamt selbst verkauft habe, erklärte der gesondert verfolgte H, er denke, dass er damals in 6 Stunden vielleicht 100 Gramm verkauft habe. Er habe auch nur in der Woche verkauft, am Wochenende nicht. Zum Ende der Schicht habe er das Geld und das übrig gebliebene Marihuana zählen müssen. B oder der Tunesier hätten das Geld dann komplett an sich genommen. Was danach damit passiert sei, könne er nicht genau sagen. Er schätze, dass es im Bunker gelagert werde. Genauso denke er, dass dort auch eine Pistole gelagert werde. Er glaube dies, weil es bei der Schießerei im August des vergangenen Jahres sehr schnell gegangen sei, bis B eine Waffe gehabt habe. Auch heute noch würde B das Geld an sich nehmen. Die anderen Aufpasser und Verkäufer würden jeder im Monat 1500 € erhalten. Im Rahmen seiner dritten Vernehmung am 30.5.2016 machte der gesondert verfolgte H nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK T und KHK Y3 im Rahmen der Hauptverhandlung folgende Angaben: Auf die Aufforderung hin, noch einmal zu berichten, was er zu der Schießerei im August des Jahres 2015 in Y20 sagen könne, erklärte der gesondert verfolgte H, an einem Nachmittag sei es zwischen einem Dealer des A und einem Zigeuner mit dem Namen D zum Streit gekommen. Der Dealer von A stamme aus Georgien und werde auch nur der Georgier genannt. Er glaube, bei dem Streit sei es um Gras gegangen. Der eine habe auf Kombi kaufen wollen und der andere habe das nicht gewollt. Dann hätten sich die die Köpfe eingeschlagen. Auf die Frage, ob er dies selbst beobachtet habe, erklärte der gesondert verfolgte H, ja, also den Streit selbst habe er nicht beobachtet. Er wisse nicht mehr, ob er auch selbst etwas habe kaufen wollen, er sei aber auf der fünften oder sechsten Etage des Hauses G-Straße-Straße 10 gewesen. Der Streit habe sich auf der Straße ereignet. Der Georgier sei dann anschließend nach oben gekommen und habe erzählt, dass er sich mit dem Zigeuner geschlagen habe. Der Georgier habe dann A angerufen. Zunächst habe sich die Situation beruhigt gehabt. Er habe sich dann zwischenzeitlich selbst nicht in Y20 aufgehalten. Er sei sich mit dem Tunesier und dem Albaner einig gewesen, dass sie mit der Sache nichts hätten zu tun haben wollen. Sie hätten sich bereits gedacht, dass es zu einer Schießerei kommen werde. A habe die Waffe immer locker sitzen. Er sei vielleicht gegen 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr wieder in Y20 gewesen. Die Schießerei habe dann so gegen 20:00 Uhr oder 21:00 Uhr stattgefunden. Er habe gesehen, wie A dem B die Waffe übergeben habe. Das habe sich auch wieder auf der fünften oder sechsten Etage des Hauses G-Straße-Straße 10 abgespielt. Er hänge da ja auch ständig ab. Außer ihm, A und B seien auch noch der Georgier der Albaner und der Tunesier dort gewesen. Bei der Waffe habe es sich um eine automatische Pistole gehandelt. Die habe ausgesehen, wie eine „Baratta“ oder so. Er habe davon aber eigentlich keine Ahnung. Er gehe davon aus, dass man sich bereits vor seiner Rückkehr über den Vorfall vom Nachmittag unterhalten habe. Als er dazu gekommen sei, sei es schon so weit gewesen, dass A dem B die Waffe übergeben habe. Dabei habe A zu B gesagt: „Wenn es sein muss, schieß!“. Auf die Frage, ob A auch eine Waffe gehabt habe, erklärte der gesondert verfolgte H, er habe nur die eine Waffe gesehen. Er wisse nicht, ob A noch eine Waffe dabei gehabt habe. Er sei dann weggegangen. A habe laut zu allen gesagt, dass man sich am Abend mit den Zigeunern treffen solle. Abends, gegen 20:00 Uhr oder 21:00 Uhr, hätten sich A, B, der Albaner und der Georgier mit bestimmt 15 Zigeunern getroffen. Das Treffen habe vor dem Café 21 stattgefunden. Er habe das Geschehen von dem Treppenabgang eines der Hochhäuser aus beobachtet. Mit ihm hätten dort noch weitere Personen gestanden. Vor dem Eingang des Cafés hätten schon die Zigeuner gestanden. A sei dann mit seinen Leuten hinzugekommen. Es habe eine lautstarke Auseinandersetzung gegeben. Man habe sich gegenseitig angeschrien. Nach etwa 20-30 Minuten, als im Prinzip schon alles vorbei gewesen sei, sei eine weitere Gruppe Zigeuner erschienen, die er nicht gekannt habe und die auch nicht aus Y20 käme. Es sei dann zwischen dieser Gruppe und der Gruppe um den D zu einem Streit gekommen. Nach kurzer Zeit hätten sich alle Gruppen um eine Hausecke herumbegeben. Es sei immer lauter geworden und auf einmal seien Schüsse gefallen. Auf die Frage, wie viele Schüsse gefallen sein, erklärte der gesondert verfolgte H, es seien mehr als drei Schüsse gefallen. Das sei sehr schnell gegangen. Er könne leider nicht sagen, wer geschossen habe, weil er dies von seinem Standort aus nicht mehr habe sehen können. Auf Vorhalt, bei seiner ersten Vernehmung habe er gesagt, dass aus der Gruppe A zweimal und aus der anderen Gruppe dreimal geschossen worden sei, erklärte der gesondert verfolgte H, dass er dies an den verschiedenen Geräuschen festgemacht habe. Es sei auf jeden Fall mehr als dreimal geschossen worden. Man habe auch gehört, von welcher Seite das gekommen sei. Auf die Frage, ob darüber im Nachgang gesprochen worden sei, erklärte der verfolgte H, es sei auch später über die Schießerei gesprochen worden und darüber, dass der D geschossen habe. Der gesondert verfolgte H berichtete weiter, dass er gehört habe, dass D geschossen und einen silbernen Mercedes getroffen habe. Auch habe er gehört, dass die andere Zigeunergruppe auf D geschossen habe. Er könne nicht konkret sagen, wer ihm das erzählt habe. Der gesondert verfolgte H berichtete weiter, dass er nicht gesehen habe, dass B die ihm zuvor von A übergebene Schusswaffe gezogen habe. Er wisse nicht sicher, glaube aber, dass die Waffe, mit der D geschossen habe, diesem zuvor von A übergeben worden sei. Auf entsprechende Frage berichtete der gesondert verfolgte H, dass er gesehen habe, dass Einzelpersonen auch Schlagstöcke dabei gehabt hätten. Eine Axt habe er nicht gesehen. Er könne nicht sagen, warum sich das Geschehen an einen anderen Ort verlagert habe. Im weiteren Verlauf der Vernehmung erklärte der gesondert verfolgte H, dass er über die von ihm benannte Telefonnummer hinaus, keine relevanten Telefonnummern nennen könne. Er könne auch keine Fahrzeuge mit Kennzeichen benennen. Dem gesondert verfolgten H wurde sodann eine Luftaufnahme der von ihm geschilderten Häuser in Köln Y20 vorgelegt, anhand derer er seine Angaben zu den örtlichen Verhältnissen erläuterte. Auf Frage, ob er selbst noch etwas zu seinen bisherigen Angaben hinzufügen wolle, erklärte der gesondert verfolgte H, er wolle noch einmal betonen, dass er das Angebot, für A Drogen zu verkaufen, angenommen habe, weil es ihm damals finanziell sehr schlecht gegangen sei. Er konsumiere seit etwa 20 Jahren Marihuana. Dafür gebe er im Monat etwa 1000 € aus. Er wolle aber vom Gras loskommen und sich um einen Therapieplatz bemühen. In der vierten Beschuldigtenvernehmung vom 19.7.2016 hat der gesondert verfolgte H den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Ihm im Rahmen der Hauptverhandlung zufolge zunächst von dem Video berichtet, welches er aufgezeichnet habe, als er Marihuana erworben habe. Sodann hat der gesondert verfolgte H erläutert, dass er nicht wisse, weshalb die von ihm als „Y4“ benannte und im Rahmen einer Wallichtbildvorlage als der gesondert verfolgte N identifizierte Person so genannt werde. Auf weitere Frage erläuterte der gesondert verfolgte H den Standort der seiner Auffassung nach als Bunkerwohnung genutzten Wohnung. Er erklärte, „die“ würden immer zu dritt in den Bunker gehen. Einer bleibe draußen und zwei würden den Bunker betreten. Er selbst habe den Bunker nie betreten. Er gehe davon aus, dass „die“ über einen Schlüssel für die Hauseingangstür verfügten. Er gehe davon aus, dass B und der „Albaner“ über Zugang zu dem Bunker verfügen würden. Die würden überwiegend Nachschub holen. Auch der Tunesier gehe dort ein und aus. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der gesondert verfolgte H es würden pro Schicht immer nur ein Verkäufer und meistens zwei Aufpasser eingesetzt. Ein Aufpasser halte sich unten vor dem Haus auf, und einer müsse ums Haus herum laufen, „Runden machen“. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, dass ein Aufpasser sich überwiegend auf dem Dach aufgehalten habe, erklärte er, dies sei überwiegend sein Platz gewesen. Er habe die Augen aufhalten und Bescheid geben müssen, wenn die Polizei gekommen sei. Er habe dabei auch immer zählen müssen, um wie viele Polizeifahrzeuge es sich handele. Er habe sich auf dem Dach im Bereich des Übergangs zwischen zwei Häusern aufgehalten. Wenn Gefahr gedroht habe, habe er nach unten ins Treppenhaus gebrüllt. Dies sei aber nie vorgekommen. Ein Telefon habe er hierfür nicht nutzen dürfen. Die Aufpasser und die Verkäufer hätten zur Kommunikation untereinander Handys benutzen dürfen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der gesondert verfolgte H, die Schicht habe mittags um 12 Uhr begonnen. Da sei dann der Herr B gekommen und habe die ersten 100 Gramm und ein Handy dabei gehabt, die Aufpasser hätten kein Handy erhalten. Diese hätten Telefonate auch vermeiden sollen. Man habe immer pfeifen oder auf andere Weise auf sich aufmerksam machen sollen. Die Leute unten hätten dann gewusst, dass der Dealer etwas brauche und seien zu dem hochgegangen. Private Telefone habe man während der Schicht nicht nutzen dürfen. Hieran habe man sich auch gehalten, weil Herr A sehr sauer geworden sei, wenn man sich nicht an die Regeln gehalten habe. Die Kunden gingen einfach in das Treppenhaus und würden dort auf den Dealer treffen. Die Kunden seien auch bekannt. Ein Unbekannter, der alleine komme, würde kein Marihuana erhalten. Wenn Gefahr drohe, würde der Dealer sich in einer der zahlreichen leerstehenden Wohnungen verstecken. Der gesondert verfolgte H berichtete auf Nachfrage, ob Synonyme für Drogen genutzt würden, dass Marihuana „Ot“ genannt werde. Er berichtete weiter, dass es verboten sei, sich Notizen zu machen. Auf Nachfrage berichtete der gesondert verfolgte H, er meine, er habe im September 2008 begonnen, für A zu arbeiten. Es sei warm gewesen. Er habe sechs Monate nach dem Vorfall mit E L5 begonnen, für A zu arbeiten. Auf Nachfrage, wann er zu Fuß das Marihuana geholt habe, erklärte der gesondert verfolgte H, dies sei ganz am Anfang im Jahre 2008 gewesen. Er wisse, dass die Bäume grün gewesen seien. Dann habe A ihm ja nicht mehr getraut, weil er angeblich Kokain gestohlen habe. Er habe dann auch nichts auffälliges mehr machen dürfen. Auf Vorhalt, dass er ja bereits gesagt habe, dass er zwischenzeitlich nicht für A gearbeitet habe und auf Frage, ob er noch wisse, wann dies gewesen sei, berichtete der gesondert verfolgte H, er sei einmal sieben Monate und einmal 10 Monate abwesend gewesen. Die zehnmonatige Abwesenheit sei im Jahre 2014 gewesen, im Jahre 2010 sei er für sieben Monate abwesend gewesen. Im Jahre 2010 habe A dann ja bei ihm geklingelt und ihm eine Kopfnuss gegeben. Auf Vorhalt, er habe ja berichtet, dass die Dealer 1.500 € im Monat erhalten hätten und auf Nachfrage, ob er wisse, wieviel die anderen bekommen hätten, erklärte der gesondert verfolgte H, er glaube, dies ändere sich mit der Position. Er schätze, Herr B verdiene am meisten. Danach kämen der Albaner und der Tunesier. Bei denen handele es sich ja um die Organisatoren der ganzen Sache. Auf Nachfrage, welche Rolle E E habe, berichtete der Zeuge H, dieser sei Aufpasser und hole Gras aus dem Bunker. Auf Nachfrage erklärte der gesondert verfolgte H weiter, er kenne die Familie des Herrn A nicht. Er wisse, dass dieser irgendwo mit seiner Mutter lebe. Diese sei ihm „heilig“. Wegen seiner Mutter habe A auch auf Herrn L5 geschossen. A habe keine Freundin und sei nicht verheiratet. Dieser habe auch keine Kinder. Zu der Familie des Angeklagten B befragt, erklärte der gesondert verfolgte H, er habe den Vater ein paar Mal in I1-Straße gesehen. B habe auch keine Frau oder Freundin. Dafür seien A und B zu hässlich. In seiner letzten Beschuldigtenvernehmung vom 25.10.2016 hat der gesondert verfolgte H den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK U und KHK T im Rahmen der Hauptverhandlung zufolge zunächst im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage die von ihm als Ashraf bzw. der Tunesier bezeichnete Person identifiziert. Weiterhin hat der gesondert Verfolgte dann Angaben zu mehreren Lichtbildern gemacht und hierbei auch von ihm zuvor bereits benannte Personen identifiziert. Befragt zu verschiedenen Synonymen, die der Polizei im Rahmen der Telefonüberwachung aufgefallen waren, erklärte der gesondert verfolgte H, dass er zu dem Begriff „Schnecke“ nichts sagen könne. Mit Bettlaken könne seiner Meinung nach Geld gemeint sein, er wisse dies aber nicht. Was „F40A“ bedeute, sei ihm unbekannt. Wenn A am Telefon sage, „Denkst Du einmal an mich?“ gehe es um Geld oder „Gras“. Wenn A einfach nur „Denkst Du an mich!“ sage, gehe es um Geld, welches der Gesprächspartner ihm schulde. Wenn es heiße „denkst du einmal“ oder „denkst Du zweimal“ gehe es um ein bzw. zwei Kilogramm „Gras“. Er sei ja oft mit A herumgefahren und habe viele solcher Telefonate mitgehört. Was die Aussage, „Der Karton ist gepackt.“ bedeute, könne er nicht sagen. Auch mit dem Begriff „Hockey spielen“ könne er nichts anfangen. Bei der Frage, ob jemand Hunger habe, gehe es um normales Essen. Die Aussage „Einmal Z13 bitte!“ bedeute, dass der Kunde in den fünften Stock kommen solle, dort würde dann verkauft. Schokolade stehe im Allgemeinen für Haschisch, welches die Gruppierung um A aber nicht verkauft habe. Der Begriff „West coast!“ bezeichne entweder das Haus in der R7- Straße 165 oder jenes in der G-Straße-Straße 10. Wer mit „Nase“ gemeint sei, wisse er nicht. Die Bezeichnung „Jet“ habe zu seiner Zeit schnell bedeutet. Als Treffpunkt sage ihm dies nichts. Wenn von „Z11 9“ die Rede gewesen sei, sei damit die neunte Etage des Hauses R7- Straße 165 gemeint gewesen. Der gesondert verfolgte H berichtete dann weiter, dass es ein System gäbe, nachdem jeder nur für ein halbes Jahr verkaufen und dann für ein halbes Jahr aussetzen müsse. Hiervon habe er erfahren, weil er bei mehreren entsprechenden Gesprächen dabei gewesen sei. Im weiteren Verlauf wurden dem gesondert verfolgte H verschiedene Telefongespräche aus der Telefonüberwachung vorgespielt. Der Zeuge identifizierte dabei als Sprecher mehrere von ihm benannte Personen, unter anderem den Angeklagten A , den Tunesier und den Angeklagten E . b) Im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge im Zuge der ersten, später ausgesetzten Hauptverhandlung hat der gesondert verfolgte H den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Richter X2 zufolge im Wesentlichen Folgendes bekundet: Er kenne die beiden Angeklagten A und B seit etwa 20 Jahren. Beide seien jünger als er. Als er den Angeklagten A kennengelernt habe, sei dieser vielleicht 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Man habe zunächst nicht viel mit einander zu tun gehabt. Der Angeklagte E sei ihm ebenfalls bekannt. Er machte dann Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, die denjenigen im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen entsprachen. Er berichtete weiter, dass er sich im Jahre 2016 über eine Freundin an die Polizei gewandt habe, weil er bedroht worden sei. Begonnen habe alles im Jahre 2008, nachdem er beobachtet habe, wie der Angeklagte A zwei Mal auf den Herrn L5 geschossen habe. Danach habe A ihn und die anderen Umstehenden bedroht. Etwa ein halbes Jahr später habe der Angeklagte A ihn gefragt, ob er für diesen Marihuana verkaufen wolle und ihm dafür 1.500 € im Monat sowie Marihuana für 10 € am Tag versprochen. Er habe zugesagt. Etwa drei Wochen später sei ihm vorgeworfen worden, dass er Kokain entwendet habe. Man habe ihn dann mit vier Personen misshandelt. Der Angeklagte B habe ihn mit einer Waffe geschlagen und der Angeklagte A habe ihm gesagt, dass er den Verlust abarbeiten müsse. Er habe dann drei Mal drei Kilogramm Marihuana für den Angeklagten A transportieren müssen und diesem helfen sollen, Geld einzutreiben. Dann habe er die ganze Zeit verpacken und „Schmiere stehen“ müssen. Dies sei von 2008 bis 2016 gegangen. In dieser Zeit sei er dem Angeklagten A dreimal für längere Zeiträume, nämlich einmal für vier Monate um den Jahreswechsel 2009 / 2010, einmal für acht Monate im Jahre 2010 und nochmals für acht Monate im Jahre 2014 entkommen. Er habe während seiner Tätigkeit für den Angeklagten A in einer leerstehenden Wohnung in Köln-Y20 gewohnt und dort auch verpackt. Er habe jeden zweiten oder dritten Tag ein bis zwei Kilogramm Marihuana in Portionen zu je 1 und 2 Gramm sowie 150 Gramm Kokain in Portionen zu je 0,6 Gramm verpacken müssen. Für das Verpacken habe er jeweils nur kurze Zeit benötigt. Ansonsten habe er „Schmiere stehen“ müssen. Nachdem er im Jahre 2016 gesagt habe, dass er aufhören wolle, habe der Angeklagte A ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und gesagt, dass er weiter für ihn arbeiten müsse. Etwa zwei Wochen später habe der Angeklagte B ihm gesagt, dass er frei sei und ihn aufgefordert, die Stadt zu verlassen. Befragt zu den übrigen Angeklagten bekundete der gesondert verfolgte H, der Angeklagte E sei ebenfalls für den Angeklagten A tätig gewesen und habe einige Monate vor seinem Ausscheiden mit seiner Tätigkeit als Aufpasser begonnen. Auch der Angeklagte D habe Schmiere gestanden. Befragt zu dem Angeklagten C bekundete der gesondert verfolgte H, er wisse nicht ob dieser auch zu der Gruppierung gehört habe. Befragt nach weiteren Tatbeteiligten sagte er, es habe noch einen Albaner und einen Georgier gegeben. Zu Lieferanten des Angeklagten A könne er nichts sagen. Befragt nach den von ihm selbst verkauften Mengen an Marihuana bekundete der gesondert verfolgte H, er habe damals täglich lediglich 20 bis 30 Gramm Marihuana verkauft. Zu seinem eigenen Drogenkonsum bekundete der gesondert verfolgte H, in der Zeit bis 2016 habe er täglich bis zu zwei Gramm Marihuana geraucht. Derzeit rauche er noch zwei bis drei Joints im Monat. Mit Kokain habe er nur ein bis zwei Mal als junger Erwachsener im Alter von vielleicht 24 Jahren etwas zu tun gehabt. Auf eine entsprechende Frage bekundete er, das Kokain sei regelmäßig in Papierbriefchen verpackt worden. Auf Vorhalt seiner abweichenden Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung erklärte der gesondert Verfolgte, es sei zutreffend, dass auch Plastikröhrchen genutzt worden seien. Dies sei am Ende seiner Tätigkeit für den Angeklagten A gewesen. Er habe dies so bei der Polizei berichtet, weil er gedacht habe, dass die Polizei möglicherweise entsprechende Röhrchen finden würde. Auf Frage, ob er wisse, zu welchem Preis das Kokain verkauft worden sei, erklärte er, dass er dies nicht wisse. Er gab zunächst auch vor, nicht zu wissen, zu welchem Preis Kokain im Allgemeinen verkauft werde. Erst auf mehrfache Nachfrage erklärte er, dass Kokain standardmäßig zum Preis von 50 € je 0,6 Gramm verkauft werde. Die Vernehmung musste, bevor die Staatsanwaltschaft und die Kammer die Befragung des Zeugen abgeschlossen hatten und bevor die Angeklagten und ihre Verteidiger Gelegenheit hatten, Fragen an den Zeugen zu stellen, unterbrochen werden und konnte dann bis zur Aussetzung der ersten Hauptverhandlung nicht fortgesetzt werden, wie der Zeuge X2 weiterhin glaubhaft bekundet hat. c) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des gesondert verfolgten H sprach zunächst, dass er das Kerngeschehen weitgehend konstant geschildert und dabei durchaus detaillierte Angeben gemacht hat. Es war weiterhin zu berücksichtigen, dass der Zeuge H sich durch seine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden in erheblichem Umfang selbst belastet hat. Dabei hat er die auch gegen ihn gerichteten Ermittlungen durch seine Angaben überhaupt erst ausgelöst. Hierbei konnte jedoch nicht außer Acht bleiben, dass der Zeuge H seiner Darstellung nach zu den schwerwiegenderen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz genötigt wurde und er die Angeklagten A und B deutlich stärker belastet hat, als sich selbst. Die Kammer hat auch bedacht, dass es auf den ersten Blick wenig naheliegend erscheint, dass der Zeuge H ein derart weit zurückliegendes Tatgeschehen wie die von ihm geschilderten, bis in das Jahr 2008 zurückreichenden Geschehnisse erfindet, um die Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Eine Stütze finden die Angaben des Zeugen H zudem in dem Umstand, dass der Angeklagte A bereits in der Vergangenheit wegen eines Betäubungsmitteldeliktes in Erscheinung getreten ist und dieser jedenfalls ab Mai 2016 - wie unter B. I. festgestellt - einen bandenmäßigen Marihuanahandel in Köln-Y20 führte. Hinzu kommt, dass auch dem Angeklagten B der Umgang mit Betäubungsmitteln vertraut war, wie sein Aufenthalt in einer Einrichtung zur Behandlung Drogenabhängiger zeigt und das von dem gesondert verfolgten H aufgezeichnete Video nahelegt. Weiterhin sind die Angeklagte A und B bereits wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten, was zeigt, dass ihnen ein gewaltsames Vorgehen in Konfliktsituationen nicht fremd ist. Schließlich hat die polizeiliche Vertrauensperson Lisa den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Q in der Hauptverhandlung zufolge im Oktober 2017 davon berichtet, dass sie gehört habe, dass in Köln Y20 darüber gesprochen werde, dass ein Zeuge und eine polizeiliche Vertrauensperson im vorliegenden Verfahren belastende Angaben gemacht hätten, die zuträfen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich um Angaben handelte, über die bereits die Vertrauensperson lediglich vom Hörensagen berichten konnte. d) Diesen für die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechenden Umständen stehen jedoch auch zahlreiche gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des gesondert verfolgten H sprechende Umstände gegenüber. Bei der Würdigung seiner Angaben fiel zunächst auf, dass der gesondert verfolgte H das Kerngeschehen zwar im Wesentlichen konstant geschildert, in einer erheblichen Anzahl von Punkten jedoch widersprüchliche Angaben gemacht hat: Ein ganz erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen H im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen einerseits und den Angaben im Rahmen seiner Vernehmung in der ersten Hauptverhandlung andererseits besteht in den Angaben, die der Zeuge H zu den Zeiträumen gemacht hat, in denen er sich einer Tätigkeit für den Angeklagten A durch Flucht entzogen haben will. Diese Angaben wichen hinsichtlich der Anzahl, der Dauer und dem Zeitpunkt der Unterbrechungen deutlich voneinander ab, sodass die Zeiträume, in denen der Zeuge H für den Angeklagten A tätig geworden sein will, unklar blieben. In seiner ersten polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge H zwei längere Unterbrechungen geschildert, eine habe sich im Jahr 2010 ereignet und etwa sieben Monate angedauert, eine habe sich im Jahre vor der Vernehmung, mithin im Jahr 2015, ereignet. Er sprach in seiner polizeilichen Vernehmung vom 19.7.2016 dann wiederum von zwei längeren Unterbrechungen von einmal zehn Monaten im Jahre 2014 und einmal sieben Monaten im Jahre 2010. In der Hauptverhandlung berichtete er dann von drei längeren Unterbrechungen von einmal vier Monaten um den Jahreswechsel 2009/2010, einmal acht Monaten Ende des Jahres 2010 und einmal acht Monaten im Jahre 2014. Auf diese Diskrepanzen angesprochen, erklärte der Zeuge, seine nunmehr in der Hauptverhandlung getätigten Angaben seien zutreffend, schränkte dies aber sogleich dahingehend ein, dass er nur schätzen könne. Weiterhin fiel auf, dass der Zeuge H im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen relativ detaillierte Angaben zu den Bezugsquellen des Angeklagten A gemacht hat, während er im Rahmen seiner Bekundungen in der ersten Hauptverhandlung behauptet hat, er könne hierzu nichts sagen. So berichtete er gegenüber den polizeilichen Vernehmungsbeamten detailliert von mehreren Marihuanalieferanten des Angeklagten A und benannte diese auch namentlich. Demgegenüber gab er in der Hauptverhandlung vor, über die Lieferanten des Angeklagten A nichts sagen zu können. Aber auch zu den eigentlichen Tathandlungen hat der gesondert verfolgte H widersprüchliche Angaben gemacht. Bereits die Angaben, die er zu dem Verkauf für den Angeklagten A ganz zu Anfang seiner Tätigkeit gemacht hat, sind nicht frei von Widersprüchen. Während der Zeuge gegenüber den Vernehmungsbeamten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen angab, dass in den ersten Wochen, in denen er für den Angeklagten A freiwillig tätig gewesen sei, täglich etwa 200 Gramm Marihuana verkauft worden seien, wobei er in seiner sechs Stunden andauernden Schicht jeweils etwa 100 Gramm Marihuana verkauft habe, relativierte der Zeuge die von ihm verkauften Mengen im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung und gab an, er habe täglich etwa 20 bis 30 Gramm Marihuana verkauft. Auch die Angaben des Zeugen H gegenüber der Polizei zum Abholen des Marihuanas in den Fällen, in denen er dieses seinen Angaben zufolge zu Fuß nach Köln-Y20 transportieren musste, sind in Teilen widersprüchlich. Hat der Zeuge einerseits erklärt, dass an dem Ort, an dem er das Marihuana habe abholen müssen, stets ihm unbekannte Personen gewartet hätten, hat er andererseits behauptet, bei einer der Personen habe es sich um den von ihm namentlich benannten Bruder eines der Marihuanalieferanten des Angeklagten A gehandelt. Auch die Angaben zur zeitlichen Einordnung dieses Geschehens sind nicht konstant. Hat der Zeuge in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung noch berichtet, dass er diese Tätigkeit habe ausüben müssen, nachdem das Kokain entwendet worden sei, hat er in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 19.7.2016 die zeitliche Reihenfolge andersherum dargestellt und erklärt, dass er eine solche Tätigkeit nach dem Vorfall wegen des Kokains nicht mehr habe ausüben dürfen, weil der Angeklagte A ihm nicht vertraut habe. Auch hinsichtlich des von ihm geschilderten Verpackens von Marihuana und Kokain hat der Zeuge H sich in Widersprüche verwickelt. So hat der gesondert verfolgte H gegenüber der Polizei berichtet, dass er das Kokain stets in Plastikröhrchen habe verpacken müssen. Dieses für sich genommen durchaus originelle Detail hat er dann in seiner Vernehmung in der ersten Hauptverhandlung nicht wiederholt, sondern berichtet, dass er das Kokain in Briefchen aus Papier verpackt habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen hat er dann bekundet, die Plastikröhrchen seien erst am Schluss benutzt worden. Er habe dies so bei der Polizei geschildert, weil er angenommen habe, dass die Polizei ja vielleicht solche Röhrchen finden würde im Rahmen einer Durchsuchung. Diese Antwort erklärt aber nicht, warum der gesondert verfolgte H, dann ja offenbar bewusst wahrheitswidrig gegenüber der Polizei berichtet hat, dass immer Plastikröhrchen verwandt worden seien. Weiterhin sprach er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen einerseits davon, dass er das Kokain – genauso wie das Marihuana – nach Anweisung in verschiedene Verkaufseinheiten habe verpacken müssen, hat aber andererseits mitgeteilt, dass er das Kokain stets in einzelne Verkaufseinheiten von 0,6 Gramm habe verpacken müssen, was eine Einzelanweisung überflüssig gemacht hätte. Auch die Angaben des gesondert verfolgten H zu den zeitlichen Abständen, in denen er das Marihuana und das Kokain erhalten haben will, und die Angaben zu den jeweils erhaltenen Mengen an Marihuana sind widersprüchlich. Während der gesondert verfolgte H gegenüber der Polizei davon sprach, dass er jeweils drei Kilogramm Marihuana erhalten habe, sprach er in der Hauptverhandlung davon, jeweils ein oder zwei Kilogramm Marihuana zum Verpacken erhalten zu haben. Während er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen durchgehend berichtete, dass er alle zwei Tage entsprechende Mengen habe verpacken müssen, relativierte er dies in der Hauptverhandlung und bekundete, entsprechende Mengen alle zwei oder drei Tage erhalten zu haben. Hinsichtlich des Geschehens um die Verpackungstätigkeit des gesondert verfolgten H fiel weiterhin auf, dass dieser in der Hauptverhandlung zunächst vorgab, nicht zu wissen, zu welchem Preis das Kokain verkauft werde und erst auf mehrfache Nachfrage erklärte, eine Einheit von 0,6 Gramm werde im allgemeinen für 50 € verkauft, während er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung den Preis auf Nachfrage sofort nannte. Auch hinsichtlich des Vorgehens beim Abverkauf des Marihuanas hat der gesondert verfolgte H in Teilen widersprüchliche Angaben gemacht. In der polizeilichen Vernehmung vom 19.7.2016 berichtete er zunächst, dass der Dealer den Aufpasser angerufen habe, wenn man Nachschub benötigt habe. Sodann hat er noch in derselben Vernehmung, ohne dass er den darin liegenden Widerspruch aufgelöst hätte, berichtet, dass nur der Dealer, nicht aber der Aufpasser ein Telefon erhalten habe und das Nutzen privater Telefone verboten gewesen sei. Wenn man etwas von dem Aufpasser gewollt habe, habe man nach diesem gerufen oder gepfiffen. Ein Widerspruch in zeitlicher Hinsicht besteht auch bei den Angaben zu der Bedrohung, die dazu geführt haben soll, dass der gesondert verfolgte H sich bei der Polizei gemeldet hat. Wie der Zeuge KHK Y3 glaubhaft bekundet hat, hat die Zeugin V3, als sie sich im Auftrag des gesondert verfolgten H am 22.4.2016 bei der Polizei gemeldet hat, berichtet, dieser sei am selben Tag gegen 18:00 Uhr bedroht worden. Mit dieser Bedrohung kann nur der Vorgang gemeint gewesen sein, der Auslöser dafür war, dass der gesondert verfolgte H sich an die Polizei gewandt hat. Dem widerspricht aber die Angabe des gesondert verfolgten H im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung. Denn dort hat er diese Bedrohung auf etwa acht Wochen vor der Vernehmung, mithin auf etwa drei Wochen vor dem 22.4.2016 datiert. Zwar ist die zeitliche Abweichung nicht allzu groß, andererseits lag das Ereignis zum Zeitpunkt der Vernehmung noch nicht allzu lange zurück, sodass zu erwarten gewesen wäre, dass der gesondert verfolgte H dieses im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung genauer erinnert, wenn es denn tatsächlich stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass sich die Bedrohung nach der Darstellung des gesondert verfolgten H in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung auf einem Spielplatz ereignet haben soll, während in der Mitteilung der Zeugin V3 die Rede davon war, dass der Zeuge H auf dem Porz-Markt bedroht worden sei. Dabei hat die Zeugin V3 in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass sie das, was ihr der Zeuge H mitgeteilt habe, nämlich dass er am selben Tag im Zusammenhang mit einer Schießerei bedroht worden sei und von einer bevorstehenden Auseinandersetzung wisse, der Polizei mitgeteilt hat. Weiterhin sind einzelne Angaben des gesondert verfolgten H bereits in sich nicht oder nur eingeschränkt nachvollziehbar bzw. mit anderen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen nicht in Einklang zu bringen: So erscheinen bereits die Angaben des gesondert verfolgten H zu seiner Aussagemotivation zumindest auffällig. Dieser hat gegenüber der Polizei im Rahmen seiner Vernehmungen berichtet, er habe sich zu einer Aussage bei der Polizei entschlossen, weil er Angst um seine Kinder habe, die der Angeklagte A bedroht habe. Gleichzeitig will er über etliche Jahre hinweg zu seinen Kindern keinen Kontakt gehabt haben. Erst während der Zeit, in der er Angaben bei der Polizei gemacht hat, soll es zu einem einmaligen Kontakt zu der Tochter gekommen sein. Wie der ihn im Zeugenschutz betreuende Zeuge V4 im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, hat der gesondert verfolgte H, während er sich im Zeugenschutz befand, nicht den Wunsch nach einem Treffen mit seinen Kindern geäußert. Als Grund für sein Ausscheiden aus dem Zeugenschutzprogramm hat der gesondert verfolgte H dann – wie der Zeuge V4 weiterhin glaubhaft bekundet hat – aber nicht etwa seine Kinder genannt. Vielmehr hat er nunmehr berichtet, dass er wieder Kontakt zu seinen Geschwistern aufnehmen wolle. Dabei fällt auch auf, dass die Vernehmungspersonen des gesondert verfolgten H übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, dass dieser in den Beschuldigtenvernehmungen stets sehr emotional reagiert habe, wenn von seiner Familie die Rede war. Demgegenüber hat der Zeuge V4 – ebenfalls glaubhaft - bekundet, dass der gesondert verfolgte H ihm gegenüber nicht emotional reagiert habe, wenn von seiner Familie die Rede gewesen sei. Dieses unterschiedliche Verhalten des gesondert verfolgten H begründet Zweifel daran, ob er im Rahmen seiner Angaben gegenüber der Polizei tatsächlich in Sorge um seine Familie war oder ob er diese Angaben betont emotional tätigte, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagemotivation zu unterstreichen. Besonders fragwürdig erscheinen die Angaben des gesondert verfolgten H zu seiner Aussagemotivation aber vor dem Hintergrund, dass dieser – wie aus dem insoweit verlesenen Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichts Köln vom 21.6.2011 hervorgeht – in einem gegen ihn gerichteten Verfahren angegeben hat, er habe gar keine Kinder. In die dortigen Angaben des Zeugen H fügt sich die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Auskunft der Stadt Köln vom 5.3.2018, wonach dort keine Kinder des gesondert verfolgten H verzeichnet sind. Ob der gesondert verfolgte H sich tatsächlich aus Sorge um seine Kinder zu einer Aussage entschlossen hat, konnte die Kammer vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen. Hinzu kommt, dass der gesondert verfolgte H im Rahmen seines ersten – mittelbaren - Kontaktes zu den Ermittlungsbehörden über die Zeugin V3 noch einen gänzlich anderen Hintergrund für eine ihm gegenüber bestehende Bedrohungslage angegeben hat. Denn – wie der Zeuge KHK Y3 im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat – war in den Angaben des gesondert verfolgten H zunächst die Rede davon, dass er im Zusammenhang mit der Schießerei aus dem Jahr 2015 bedroht worden sei und er Erkenntnisse zu einer bevorstehenden Auseinandersetzung machen könne. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er aber nie mehr erklärt, dass die von ihm geschilderten Bedrohungen etwas mit dem Ereignis aus dem Jahre 2015 zu tun gehabt hätten. Von einer bevorstehenden Auseinandersetzung war gar keine Rede mehr. Auch die Schilderung des gesondert verfolgten H, wie es zu dem Beginn seiner zwangsweisen Tätigkeit für den Angeklagten A gekommen sein soll, ist nicht uneingeschränkt nachvollziehbar. Der gesondert verfolgte H hat durchgehend erklärt, dass er mit dem Verlust des Kokains konfrontiert worden sei und man ihm unmittelbar mit dem Vorwurf konfrontiert habe, dass er dieses gestohlen habe. Wenn dies aber tatsächlich so war, ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb der gesondert verfolgte H den Angeklagten B und A arglos gefolgt sein will. Die Erklärung gegenüber den Vernehmungsbeamten, er habe gedacht, man wolle ihm etwas zeigen, ist nicht nachzuvollziehen. Die von ihm selbst geschilderte Arglosigkeit des gesondert verfolgten H ist angesichts dessen, dass dieser seiner Schilderung nach bereits damals wusste, dass der Angeklagte A – wie aus dem von ihm berichteten Vorfall mit Herrn L5 deutlich wird – dazu neigte, sich mit Gewalt durchzusetzen und hierbei auch vor dem Einsatz von Schusswaffen nicht zurückschreckte, nicht nachzuvollziehen. Schwer verständlich ist auch, weshalb der gesondert verfolgte H, der in Teilen durchaus detaillierte Angaben gemacht hat, zu bestimmten Punkten keine Angaben machen konnte. So will er den Namen der von ihm als der „Albaner“ bezeichneten Person nicht gekannt haben. Angesichts dessen, dass er seinen Angaben zufolge über etliche Jahre hinweg für die Gruppierung tätig war und diese Person ihm beim Verpacken der Betäubungsmittel Gesellschaft geleistet haben soll, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der gesondert Verfolgte noch nicht einmal einen Spitznamen dieser Person gekannt haben will. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der gesondert verfolgte H mit bestimmten Begriffen aus der Telefonüberwachung nichts anfangen konnte. So erstaunt es, dass der gesondert verfolgte H, der sich seinen Angaben zufolge über Jahre hinweg in der Wohnsiedlung Köln-Y20 aufgehalten hat, mit dem in zahlreichen Telefongesprächen verwandten Begriff „Schnecke“ nichts anfangen konnte. Denn dieser Begriff wurde innerhalb der Gruppierung, wie aus den durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefongesprächen hervorgeht, als Bezeichnung für einen Treffpunkt benutzt und steht – wie der Zeuge KHK V in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat und sich auch aus den seitens der Verteidigung des Angeklagten B vorgelegten Lichtbildern unmittelbar erschließt - für mehrere aus Beton gefertigte Schnecken auf einem Spielplatz in dieser Wohnsiedlung. Selbst wenn diese Örtlichkeit während der Tatbeteiligung des gesondert verfolgten H noch nicht als Treffpunkt genutzt worden wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass der seiner Darstellung nach über lange Zeit in Köln-Y20 aufhältige und dort in einer ungenutzten Wohnung lebende gesondert verfolgte H diese Örtlichkeit kennt. Auch wusste er mit dem Begriff „Jet“ als Treffpunkt nichts anzufangen, obwohl dies ersichtlich für eine in Köln-Y20 befindliche Jet-Tankstelle stand, wie der Zeuge KHK V bekundet hat. Weiterhin erscheinen auch die Einzelheiten, die der gesondert verfolgte H zum Verpacken der Betäubungsmittel geschildert hat, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Seinen eigenen Angaben zufolge, will er für das Verpacken des Kokains und des Marihuanas alle zwei Tage jeweils nur wenige Stunden benötigt haben und ihm sei hierbei nicht geholfen worden. Dies erscheint aber im Hinblick auf die Menge der zu verpackenden Betäubungsmittel und die hieraus resultierende Anzahl an Verpackungseinheiten nur schwierig nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass der gesondert verfolgte H, wie das von ihm selbst vorgelegte Video zeigt, noch im Mai 2016 und damit nachdem der Angeklagte B ihm erklärt haben soll, er solle aus Köln verschwinden, bei der Gruppierung um den Angeklagten A Marihuana in Köln-Y20 Marihuana erworben hat, ist nicht nachzuvollziehen. Der gesondert verfolgte H hat sich gegenüber den ihn vernehmenden Polizeibeamten – wie diese bekundet haben – von der vermeintlichen Bedrohung stark beeindruckt gezeigt. Dann ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb er sein Marihuana nicht anderenorts erworben und sich zumindest aus dem Bereich Köln-Y20 ferngehalten hat. Dies ist jedenfalls nicht damit zu erklären, dass der gesondert Verfolgte sich gegenüber den Angeklagten B und A eine gewisse Zeit erbeten haben will, um aus Köln zu verschwinden, da er kein Geld habe. Denn die Wohnung in Köln-Y20 konnte der gesondert verfolgte H – wie er gegenüber der Polizei geschildert hat - ohnehin nicht mehr nutzen. Nach seiner Darstellung gab es keinen vernünftigen Grund mehr, sich dort aufzuhalten. Marihuana für seinen Eigenkonsum hätte der gesondert verfolgte H in Köln ohne weiteres zu vergleichbaren Preisen in vergleichbarer Qualität auch von einer Vielzahl anderer Quellen beziehen können, ohne sich damit einer Gefährdung auszusetzen. Hinzu kommt, dass auf dem Video zu sehen war, dass der gesondert verfolgte H den Angeklagten B – bevor er sich in das Treppenhaus begab, um Marihuana zu kaufen - freundlich ansprach und dieser genauso freundlich reagierte. Auch die Reaktion des gesondert verfolgten H auf die Äußerung des Angeklagten E , er wolle aussteigen - nämlich die lachend geäußerte Bemerkung, dieser solle ihm Bescheid geben, wenn seine Stelle freiwerde - ist nur schwer mit dem von dem gesondert Verfolgten geschilderten Bedrohungsszenario zu vereinbaren. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wie der gesondert verfolgte H während seiner unentgeltlichen Tätigkeit für den Angeklagten A , in deren Verlauf er über längere Zeiträume hinweg keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sein will, seinen Drogenkonsum finanzieren konnte. Der gesondert Verfolgte hat selbst berichtet, dass er in der Zeit von 2008 bis 2016 durchgehend Marihuana konsumiert habe und seinen Konsum mit einem bis zwei Gramm Marihuana täglich beschrieben. Dies würde anhand des von ihm beschriebenen Preises von 10 € je Gramm einen monatlichen Bedarf von 300 bis 600 € begründen, den er durch den Bezug von ALG II in Zeiten ohne Beschäftigung allein kaum finanzieren konnte. Gleichzeitig hat er aber berichtet, dass er für das Marihuana immer habe bezahlen müssen. Weiterhin hat der gesondert verfolgte H im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge in der ersten Hauptverhandlung in einem (wenngleich nicht das eigentliche Tatgeschehen betreffenden) Punkt erwiesenermaßen unzutreffende Angaben gemacht. Denn – wie oben dargestellt – hat er berichtet, dass er mit Kokain (außerhalb seiner Verpackungstätigkeit für den Angeklagten A ) nur einmal als junger Erwachsener im Alter von 24 oder 25 Jahren, deutlich vor seiner Tätigkeit für den Angeklagten A etwas zu tun gehabt habe. Dies ist aber nicht mit dem Umstand zu vereinbaren, dass der am 15.1.1976 geborene gesondert Verfolgte – ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urteils des Amtsgerichts Köln vom 21.6.2011 sowie der in den Urteilsgründen in Bezug genommenen, ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 21.3.2011 – wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weil er am 14.2.2011, mithin im Alter von 35 Jahren, über 0,45 Gramm Kokain verfügte. Auch stehen die Angaben des gesondert verfolgten H zu seinem Aufenthalt in Köln-Y20 zumindest im Widerspruch zu seinen bei der Stadt Köln gemeldeten Wohnverhältnissen. Wie oben dargestellt, will sich der gesondert verfolgte H (von den widersprüchlich geschilderten Zeiten seiner Abwesenheit abgesehen) von 2008 bis 2016 durchgehend unangemeldet in einer Wohnung in Köln-Y20 aufgehalten haben. Demgegenüber war der Zeuge ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 3.1.2012 (neuere Daten waren seitens der Kammer nicht zu erlangen) in der Zeit vom 2.5.2007 bis zum 10.3.2011 in Köln-Ehrenfeld, in der Zeit vom 10.3.2011 bis zum 22.10.2011 in Köln-Wahnheide und dann noch vom 21.11. bis zum 22.11.2011 in Köln-Dünnwald gemeldet. Erst danach war er unbekannten Wohnsitzes. Erheblich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des gesondert verfolgten H sprach weiterhin, dass die seitens der Polizei durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen keinerlei Anhaltspunkte zu der von ihm geschilderten Tatbeteiligung des Angeklagten B innerhalb der Gruppierung um den Angeklagten A erbracht haben, sondern vielmehr die Rolle als zweiter Mann hinter dem Angeklagten A nach den Ermittlungsergebnissen dem Angeklagten C zukam, zu dem der gesondert verfolgte H keinerlei tatbezogene Angaben machen konnte. So war nach den unter B. I. getroffenen Feststellungen der Angeklagte C ab Mai für die Beschaffung der Betäubungsmittel zuständig. Diese Rolle aber hatte der gesondert verfolgte H dem Angeklagten B zugeschrieben. Wenngleich es theoretisch denkbar erscheint, dass der Angeklagte B aus der Gruppierung ausgeschieden und der Angeklagte C an dessen Stelle getreten ist, erscheint dies im Hinblick darauf, dass der Angeklagte B noch im April 2016 stellvertretend für den Angeklagten A aufgetreten sein und den gesondert verfolgten H bedroht haben soll und der Angeklagte C bereits im Mai 2016 für die Beschaffung der Drogen zuständig war, unwahrscheinlich. Schließlich sind die Angaben des gesondert verfolgten H in einem zentralen Punkt unzutreffend. Wie sich aus den zu den Vorstrafen des Angeklagten A verlesenen Urkunden, namentlich insbesondere der Vollstreckungsübersicht und den Beschlüssen, mit denen die verbleibenden Strafreste zur Bewährung ausgesetzt wurden, ergibt, befand sich der Angeklagte A in der Zeit vom 11.11.2008 bis zum 21.7.2009 in Strafhaft im geschlossenen Vollzug. Dies ist mit der Schilderung des gesondert verfolgten H, wonach er in dieser Zeit durchgehend für den Angeklagten A tätig gewesen sein will, nicht zu vereinbaren, zumal dies die Anfangszeit der Tätigkeit des gesondert verfolgten H betrifft, in der der Angeklagte A den Angaben des gesondert verfolgten H zufolge bei der Abwicklung des Drogenhandels noch mehr im Vordergrund gestanden hat, und der gesondert Verfolgte nie von einer längeren Abwesenheit des Angeklagten A gesprochen hat. e) Unter Würdigung und Abwägung aller vorgenannten Gesichtspunkte konnte sich die Kammer nicht von der Glaubhaftigkeit der Angaben des gesondert verfolgten H überzeugen. Zwar werden diese Angaben hinsichtlich des Marihuanahandels des Angeklagten A durch andere Umstände gestützt. Gerade hinsichtlich dieses Geschehens häufen sich die Widersprüche in den Angaben des gesondert verfolgten H jedoch. Konkrete Umstände, die die Angaben des gesondert verfolgten H zu den anderen Tatvorwürfen stützen würden, bestehen nicht. Die Angaben der VP sowie die Vorerkenntnisse zu Gewaltdelikten der Angeklagten A und B haben insoweit nur ein geringes Gewicht. Demgegenüber bestehen auch insoweit Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des gesondert verfolgten H, die zudem in einzelnen Punkten, wenngleich diese teilweise nicht das eigentliche Tatgeschehen betreffen, widerlegt sind. Dabei hat die Kammer auch nicht außer Acht gelassen, dass es auch bei einer tatsachenbasierten Aussage kaum zu erwarten ist, dass diese völlig frei von Widersprüchen ist, zumal der gesondert verfolgte H in einer Vielzahl von Vernehmungen Angaben gemacht hat. Es bleibt aber dabei, dass die Kammer die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des gesondert verfolgten H nicht aufklären konnte und sich von diesem keinen persönlichen Eindruck verschaffen konnte. Insgesamt konnte sich die Kammer daher nicht von der Glaubhaftigkeit der Angaben des gesondert verfolgten H überzeugen. Es erscheint zwar möglich, dass diese zutreffen, aus Sicht der Kammer verblieben aber erhebliche konkrete Zweifel, sodass die Angeklagten B und A hinsichtlich der Vorwürfe in den Fällen 1 bis 476 der Anklageschrift, der Angeklagte B mithin umfassend, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen waren. Ohne dass dies für die Kammer noch von Bedeutung gewesen wäre, hat die Zeugin V3 zudem im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass sie bis zum Jahre 2016 über einen längeren Zeitraum hinweg Kontakt zu dem gesondert verfolgten H gehabt habe. Dabei habe sie diesem auch manchmal gestattet, in ihrer Wohnung zu übernachten oder seine Wäsche bei ihr zu waschen. Wie sie weiterhin glaubhaft bekundet hat, habe der gesondert verfolgte H immer lange, mindestens bis zum späten Vormittag geschlafen. Dies ist mit einer Verpackungstätigkeit am Vormittag, wie sie der gesondert verfolgte H berichtet hat, nicht zu vereinbaren. Zudem hat die dem gesondert verfolgten H durchaus wohlgesonnene Zeugin V3 auf Nachfrage glaubhaft bekundet, dass dieser ihr gegenüber zu Übertreibungen geneigt habe. Dieser habe Geschichten „wie aus dem Fernsehen“ erzählt. D. (rechtliche Würdigung) Die Angeklagten A , C , D und E haben sich in den unter B. I. dargestellten Fällen wie folgt schuldig gemacht: I. 1. In den Fällen 1 bis 7 hat sich der Angeklagte A jeweils des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a I BtMG strafbar gemacht. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge, der bei 7,5 Gramm des reinen Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) anzusetzen ist, war in jedem der einzelnen Fälle eindeutig überschritten. Da die Lieferung vom 16.1.2017 und die für einen späteren Tag geplante weitere Teillieferung auf eine einheitliche Bestellung zurückgehen, handelt es sich bei dem unter B. I. 7. dargestelltem Geschehen um eine Tat im Rechtssinne. Da der Angeklagte A sich bereits vor der ersten festgesellten Tat mit den Angeklagten C , D und E zusammengeschlossen hatte, künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen gleichgelagerte Betäubungsmitteldelikte zu begehen und die festgestellten Taten in Umsetzung dieser Vereinbarung begangen wurden, handelte der Angeklagte A bei Begehung der Taten auch als Mitglied einer Bande. 2. In Fall 9 hat sich der Angeklagte A der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäߠ §§ 253 I, 255, 250 II Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2 und Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Die Wegnahme des Hundes unter Einsatz des Pfeffersprays durch die beiden nicht identifizierten Mittäter des Angeklagten A stellt sich für diesen als besonders schwere räuberische Erpressung dar. Der Angeklagte muss sich das Handeln der beiden Personen, die dem Zeugen F den Hund weggenommen haben, nach den Regeln der Mittäterschaft zurechnen lassen. Die beiden unbekannten Mittäter haben den Zeugen F mit Gewalt, nämlich dem Einsatz des Pfeffersprays, zu einer Vermögensverfügung, nämlich der Duldung der Mitnahme des Hundes genötigt. Durch diese Wegnahme ist dem Rechtsträger des Tierheims bzw. der Stadt Köln auch ein Vermögensschaden entstanden. Der berechtigte Besitz an dem Hund stellte vorliegend jedenfalls deshalb für diese einen Vermögensschaden dar, weil für die erfolgreiche Vermittlung des Hundes eine Vermittlungsgebühr erhoben worden wäre. Darauf, ob dem Hund im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ein Vermögenswert zugekommen wäre, kam es deshalb nicht an. Es fehlt auch nicht deshalb an einem Vermögensschaden, weil der weitergehende Besitz des Hundes für die Stadt Köln bzw. das Tierheim mit weiteren Kosten verbunden gewesen wäre. Denn zum einen war ungewiss, wie lange noch Unterhaltskosten angefallen wären. Zum anderen haftete der Halter des Hundes gemäß § 46 PolG NRW für die Kosten der Unterbringung des Hundes. Bei dem Pfefferspray handelt es sich um ein qualifiziertes Nötigungsmittel im Sinne von § 250 II Nr. 1 StGB, da dieses sowohl abstrakt, als auch nach seiner konkreten Verwendung geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Die vor Ort anwesenden Täter sind nach einem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten A vorgegangen. Der Angeklagte A handelte auch mit Tatherrschaft. Zwar war er am Tatort nicht anwesend, indem er jedoch die Tat im Einzelnen plante und vorbereitete und die eigentliche Tatbegehung telefonisch koordinierte, wobei die Tatbeteiligten seinen Weisungen folgten, bestimmte er maßgeblich darüber, dass die Tat überhaupt und auch in welcher Weise diese begangen wurde. Der Angeklagte A , der als treibende Kraft hinter dem Tatgeschehen stand, hatte zudem ein erhebliches Eigeninteresse an der Durchführung der Tat, da es sein persönliches Bestreben war, den Hund aus den Händen des Tierheims zurückzuerlangen. Da der Angeklagte A nach den getroffenen Feststellungen auch um den Einsatz des Pfeffersprays wusste, muss er sich auch dessen Einsatz zurechnen lassen. Der Angeklagte A handelte, da er wusste, dass für den Hund grundsätzlich eine Vermittlungsgebühr anfiel, auch vorsätzlich in Bezug auf die Herbeiführung eines Vermögensschadens. Denn damit wusste er, dass der Besitz an dem Hund für den Rechtsträger des Tierheims bzw. die Stadt Köln einen Vermögenswert darstellte. Weiterhin hatte er auch die Absicht, einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Er wusste, dass er selbst und auch der ursprüngliche Besitzer des Hundes an diesem kein Besitzrecht mehr hatte und wollte gleichwohl diesen wieder in den Besitz des Hundes bringen. Mit der für sofort vollziehbar erklärten Entziehung des Hundes gegenüber dem für den Angeklagten A auftretenden gesondert verfolgten J ging das Besitzrecht auf die Stadt Köln über, von der ihrerseits wiederum der Trägerverein des Tierheims und schließlich der Zeuge F ihr Besitzrecht ableiteten. Die Tat stellt sich vorliegend nicht als besonders schwerer Raub gemäß §§ 249,250 Abs.2 StGB dar, weil der Angeklagte A weiterhin Eigentümer des Hundes war, sodass dieser für ihn keine fremde Sache darstellte. Die Entziehung des Hundes begründet noch keinen Eigentumsverlust. Dieser tritt erst mit der anschließenden Verwertung des Hundes ein, die hier noch nicht erfolgt war. Die Entziehung des Hundes gemäß 12 II S. 4 LHundG NRW begründet lediglich die Wegnahme des Hundes und leitet die berechtigte tatsächliche Sachherrschaft auf die hinter der anordnenden Behörde stehende Körperschaft, hier die Stadt Köln, über (vergl. Hauland in Praxis der Kommunalverwaltung NRW K 30, Erläuterung Nr. 6 zu § 12 LHundG). Hierfür spricht bereits der Sinn und Zweck von § 12 II LHundG NRW, der darin besteht, gefährliche Hunde der Obhut hierfür nicht geeigneter Personen zu entziehen. Dass das Eigentum des Hundes nicht auf die Stadt Köln übergehen sollte, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bescheid selbst. Hätte das Eigentum an dem Hund bereits durch die Entziehung des Hundes auf die Stadt Köln übergeleitet werden sollen, hätte es der Anordnung der Verwertung nicht mehr bedurft. Auch die tateinheitlich durch die unbekannten Mittäter begangene gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 I StGB muss sich der Angeklagte A , mit dem der Einsatz des Pfeffersprays zur Wegnahme des Hundes abgesprochen war, nach den Regeln der Mittäterschaft aus den gleichen Gründen, wie die besonders schwere räuberische Erpressung zurechnen lassen. Dabei sind angesichts des gemeinsamen Vorgehens der beiden unbekannten Mittäter am Tatort und des Einsatzes des Reizgases, welches – wenn wie hier in das Gesicht des Geschädigten gesprüht wird - geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, sowohl die Voraussetzungen des § 224 I Nr. 4 StGB als auch diejenigen des § 224 I Nr. 2 StGB erfüllt. 3. Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. II. 1. Der Angeklagte C hat sich in den Fällen 4 bis 7 jeweils des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a I BtMG strafbar gemacht. Hinsichtlich der Bandenmitgliedschaft und der Bewertung des Falles 7 als eine Tat im Rechtssinne wird auf die Ausführungen zum Angeklagten A verwiesen. Auch hinsichtlich des Angeklagten C war der Grenzwert zur nicht geringen Menge an THC in allen Fällen eindeutig überschritten. 2. Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. III. 1. Der Angeklagte D hat sich in den Fällen 4 und 6 jeweils des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a I BtMG strafbar gemacht. Auch hinsichtlich seiner Person war der Grenzwert zur nicht geringen Menge an THC jeweils eindeutig überschritten. Dies gilt auch dann, wenn man lediglich auf die durch ihn zum Verkauf übernommenen Mengen abstellt. Hinsichtlich der Bandenmitgliedschaft des Angeklagten D wird auf die Ausführungen zum Angeklagten A Bezug genommen. Der Angeklagte D handelte in beiden Fällen nach der gebotenen wertenden Betrachtung jeweils als Täter und nicht „lediglich“ als Gehilfe. Indem er für den Verkauf der Betäubungsmittel zuständig war, hierfür jeweils eine erhebliche Menge der Betäubungsmittel übernahm und das Kaufgeld entgegennahm, entschied der Angeklagte D , der angesichts dessen, dass die Taten der Finanzierung seines Lebensunterhaltes dienten, ein erhebliches Eigeninteresse an deren Begehung hatte, maßgeblich über das Gelingen der Umsatzgeschäfte mit. 2. In Fall 8 hat sich der Angeklagte D des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gemäß § 52 I Nr. 2b) WaffG in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht. 3. Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. IV. Der Angeklagte E hat sich in dem hinsichtlich seiner Person allein verfahrensgegenständlichen Fall 4 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 30a I BtMG, 27 StGB schuldig gemacht. Da auch der Angeklagte E dauerhaft in die Gruppierung um den Angeklagten A eingebunden war und sich mit diesem sowie den weiteren Mitangeklagten C und D dauerhaft zur Begehung einer unbestimmten Vielzahl gleichartiger Taten zusammengetan hatte, ist auch er als Bandenmitglied anzusehen. Dabei ist sein Handeln bei der gebotenen wertenden Betrachtung als Beihilfe und nicht als täterschaftliches Handeln anzusehen. Auch wenn der Angeklagte E bei Begehung der Tat eigennützig handelte, so hat er mit der Absicherung der Anlieferung der Betäubungsmittel lediglich eine unterstützende Tätigkeit entfaltet. Dabei hatte er auf den weiteren Verlauf des Umsatzgeschäftes keinen Einfluss. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge ist auch hinsichtlich des Angeklagten E eindeutig überschritten. E. (Strafzumessung) I. 1. a) Hinsichtlich des Angeklagten A war in den Fällen 1 bis 7 der unter B. I. getroffenen Feststellungen jeweils vom Strafrahmen des § 30a I BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Einen minderschweren Fall gemäß § 30a III BtMG hat die Kammer in keinem dieser Fälle angenommen. Denn auch unter Berücksichtigung sämtlicher, nachfolgend näher darzustellender strafmildernder Gesichtspunkte wichen die Taten nicht dermaßen nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 30a I BtMG unangemessen hart erschien. Dies gilt auch unter besonderer Berücksichtigung dessen, dass die Taten sich jeweils auf die sogenannte weiche Droge Marihuana bezogen, die Taten ab Fall 4 Gegenstand laufender Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden waren, die Betäubungsmittel in Fall 6 teilweise sichergestellt werden konnten und in Fall 7 die Drogen teilweise nicht mehr geliefert und im Übrigen sichergestellt wurden. Gegen die Annahme minderschwerer Fälle sprach maßgeblich, dass die Taten sich jeweils auf eine den Grenzwert zur nicht geringen Menge erheblich überschreitende Menge an Marihuana bezogen, der Angeklagte A innerhalb der Gruppierung die führende Rolle einnahm und dieser bereits erheblich und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. b) Hinsichtlich des Falles 9 der Feststellungen war vom Strafrahmen des § 250 II StGB auszugehen, der ebenfalls Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. In diesem Fall hat die Kammer einen minderschweren Fall gemäß § 250 III StGB angenommen, sodass von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war. Denn unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten A sprechender, nachfolgend näher darzustellender Umstände wich die Tat dermaßen nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 250 II StGB unangemessen hart erschien. Auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte A bereits erheblich und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und des weiteren Umstandes, dass er tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung begangen hat, sprach maßgeblich für die Annahme eines minderschweren Falles, dass der entstandene Schaden gering war, das eingesetzte Reizgassprühgerät innerhalb der von § 250 II Nr. 1 StGB erfassten Gegenstände von minderer Gefährlichkeit ist und der Geschädigte F lediglich geringfügige Verletzungen erlitten hat, die binnen kurzer Zeit folgenlos ausheilten. c) Eine (in Fall 9. der Feststellungen weitere) Strafrahmenverschiebung kam nicht in Betracht. Insbesondere eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB schied aus, da der Angeklagte A bei Begehung der Taten – wie oben ausgeführt – voll schuldfähig war. 2. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Kammer hat zunächst in allen Fällen zu Gunsten des Angeklagten A gewürdigt, dass dieser unter schwierigen Bedingungen aufgewachsen ist. Der nunmehr in der Bundesrepublik verwurzelte Angeklagte A muss zudem im Hinblick auf die Verurteilung im vorliegenden Verfahren ausländerrechtliche Konsequenzen befürchten. Weiterhin war insgesamt strafmildernd zu werten, dass das Verfahren über einen erheblichen Zeitraum hinweg angedauert hat. Dabei war insbesondere die erste Zeit der Untersuchungshaft für den Angeklagten A im Hinblick auf die erst kurze Zeit zurückliegende Fehlgeburt seiner Verlobten mit einer besonderen Belastung verbunden. Zudem musste der Angeklagte A im Hinblick auf die weitergehenden Tatvorwürfe, hinsichtlich derer er nunmehr freigesprochen wurde, mit einer deutlich höheren Strafe rechnen. In den Fällen 1 bis 7 der unter B. I. getroffenen Feststellungen war zu Gunsten des Angeklagten A zu berücksichtigen, dass dieser angesichts seines eigenen – zu seinen Gunsten angenommenen - Betäubungsmittelkonsums eher geneigt gewesen sein mag, sich auf eine Tatbeteiligung einzulassen. Zudem bezogen sich die Taten in diesen Fällen jeweils auf Marihuana, eine sogenannte weiche Droge, die ihrer Gefährlichkeit nach im unteren Bereich der verbotenen Betäubungsmittel einzuordnen ist. In den Fällen 4 bis 7 fiel strafmildernd außerdem ins Gewicht, dass die Taten Gegenstand laufender Überwachungsmaßnahmen und deshalb in ihrer Gefährlichkeit von vornherein gemindert waren. In Fall 6 hat die Kammer zum Vorteil des Angeklagten A gewertet, dass die Betäubungsmittel teilweise sichergestellt werden und daher ihre im Konsum liegende Gefährlichkeit nicht mehr entfalten konnten. Dies galt umso mehr in Fall 7, in welchem der Großteil der Betäubungsmittel sichergestellt werden konnte und der Rest der Drogen nicht mehr zur Auslieferung gelangte. In Fall 9 fiel strafmildernd ins Gewicht, dass der Angeklagte A das Geschehen teilweise eingeräumt hat und den Übergriff auf den Zeugen F bereut. Hinzu kam, dass der finanzielle Schaden gering ausfiel. Zu Gunsten des Angeklagten A hat die Kammer auch gewertet, dass der Zeuge F lediglich geringfügige Verletzungen erlitten hat, die nach kurzer Zeit folgenlos ausheilten. Weiterhin war zu seinem Vorteil zu werten, dass das eingesetzte Pfefferspray seiner Gefährlichkeit nach hinter anderen von § 250 II Nr. 1 StGB erfassten Gegenständen zurückbleibt. Zu Gunsten des Angeklagten A hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass auch diese Tat Gegenstand laufender überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden war. Schließlich hat die Kammer zum Vorteil des Angeklagten A gewertet, dass dieser eine starke emotionale Bindung zu dem Hund entwickelt hatte und sich angesichts der seitens seiner Verlobten, der der Hund ebenfalls ans Herz gewachsen war, kurz zuvor erlittenen Fehlgeburt in einer schwierigen persönlichen Situation befunden hat. Demgegenüber war in allen Fällen strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A bereits erheblich und auch einschlägig – wenngleich länger zurückliegend - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. In den Fällen 1 bis 7 fiel zudem strafschärfend ins Gewicht, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge an Marihuana jeweils eklatant überschritten war. Zudem nahm der Angeklagte A in diesen Fällen innerhalb der Gruppierung die führende Position ein. In Fall 9 war zu Lasten des Angeklagten A zu berücksichtigen, dass dieser tateinheitlich zwei Strafgesetze verletzt hat, wobei zwei Alternativen der gefährlichen Körperverletzung erfüllt sind. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten A sprechender Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten A und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke in Fall 1 der unter B. II. getroffenen Feststellungen (Fall 477 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe, in Fall 2 (Fall 478 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe, in Fall 3 (Fall 479 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, in Fall 4 (Fall 480 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe, in Fall 5 (Fall 481 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, in Fall 6 (Fall 482 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von fünf Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe, in Fall 7 (Fälle 483 und 484 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe, sowie in Fall 9 (Fall 485 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen. 3. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hatte eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den für die Fälle 1 bis 3 erkannten Strafen und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Emmerich vom 12.12.2016 zu unterbleiben, da die Geldstrafe bereits vor Abschluss der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren vollständig gezahlt war. Ein Härteausgleich war hierfür nicht zu gewähren, da dem Angeklagten A durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Strafbefehl kein Nachteil entstanden ist. Denn in diesem Fall wären zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen, die die Summe der nunmehr gebildeten Gesamtstrafe und der Strafe aus dem Strafbefehl zwingend deutlich überschritten hätten. Die Kammer hat unter nochmaliger Heranziehung und Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nach dem Gesamtbild der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten A , seinen persönlichen Verhältnissen und dem Grad seines Verschuldens eine Gesamtstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um dem Angeklagten A das Unrecht seiner Taten hinreichend vor Augen zu halten und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. II. 1. a) Hinsichtlich des Angeklagten C war in den in Bezug auf seine Person zur Aburteilung gelangten Fällen 4 bis 7 der unter B. I. getroffenen Feststellungen jeweils vom Strafrahmen des § 30a I BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat in diesen Fällen indes jeweils einen minderschweren Fall gemäß § 30a III BtMG angenommen, da das Gesamtbild der Taten unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten C sprechender, nachfolgend im Rahmen der Strafzumessungserwägungen näher darzustellender Umstände derart nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abwich, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 30a I BtMG unangemessen hart erschien. Auch in Ansehung des Umstandes, dass die Taten sich jeweils auf eine den Grenzwert zur nicht geringen Menge eklatant überschreitende Menge an Betäubungsmitteln bezogen, sprach maßgeblich für die Annahme minderschwerer Fälle, dass der Angeklagte C sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens weitgehend geständig zu den Tatvorwürfen eingelassen hat und bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, die Taten sich jeweils auf die sogenannte weiche Droge Marihuana bezogen und sämtlich Gegenstand laufender Überwachungsmaßnahmen waren, die Drogen in Fall 6 teilweise sichergestellt werden konnten und in Fall 7 der überwiegende Teil der Betäubungsmittel sichergestellt wurde und der Rest der Drogen nicht mehr zur Auslieferung gelangte. Damit war grundsätzlich vom Strafrahmen des § 30a III BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Indes entfaltete hier der Strafrahmen des § 29a I BtMG hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung, sodass von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war. Einen minderschweren Fall gemäß § 29a II BtMG auch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat die Kammer nicht angenommen, da die Taten ihrem Gesamtbild nach unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten C sprechender, nachfolgend näher darzustellender Umstände nicht derart nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abwichen, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 29a I BtMG unangemessen hart erschien. Auch unter besonderer Berücksichtigung der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten C und der nicht vorhandenen Vorstrafen, des Umstandes, dass die Taten sich jeweils auf eine sogenannte weiche Droge bezogen und Gegenstand laufender Überwachungsmaßnahmen waren, die Drogen in den Fällen 6 und 7 teilweise sichergestellt werden konnten und der nicht sichergestellte Teil der Drogen in Fall 7 nicht mehr zur Auslieferung gelangte, sprach hiergegen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge in allen Fällen erheblich überschritten war und der Angeklagte C gewerbsmäßig handelte. b) Eine weitere Strafrahmenverschiebung kam nicht in Betracht. Eine solche gemäß §§ 21, 49 StGB schied, da der Angeklagte C bei Begehung der Taten voll schuldfähig war, aus. Auch eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 31 BtMG, 49 StGB hatte vorliegend zu unterbleiben. Der Angeklagte C hat stets lediglich Angaben zu seinen eigenen Tatbeiträgen gemacht und damit nicht zur Aufklärung der Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen. 2. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und von folgenden Erwägungen leiten lassen: Ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten C hat die Kammer dessen weitgehend geständige, frühzeitige und von Einsicht und Reue geprägte Einlassung gewertet. Der Angeklagte C ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er hat sich durch die erstmals erlittene Untersuchungshaft ersichtlich beeindruckt gezeigt und ist als Erstverbüßer sowie im Hinblick auf die Pflege seiner Tante als besonders haftempfindlich anzusehen. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass das Verfahren über einen erheblichen Zeitraum hinweg andauerte. Der Angeklagte C war weiterhin im Hinblick auf seinen eigenen Drogenkonsum und seine schwierige finanzielle Situation eher geneigt, sich auf eine Beteiligung am illegalen Drogenhandel einzulassen. Zum Vorteil des Angeklagten C war weiterhin zu werten, dass die Taten sich jeweils auf Marihuana, eine sogenannte weiche Droge bezogen, die ihrer Gefährlichkeit nach im unteren Bereich der verbotenen Betäubungsmittel einzuordnen ist. Die Taten waren zudem jeweils Gegenstand laufender Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden und daher in ihrer Gefährlichkeit von vornherein gemindert. In Fall 6 hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten C gewertet, dass ein Teil der Drogen sichergestellt werden und deshalb seine im Konsum liegende Gefährlichkeit nicht mehr entfalten konnte. Dies gilt umso mehr in Fall 7, in dem der Großteil der Drogen sichergestellt werden konnte und der Rest des Marihuanas nicht mehr zur Auslieferung gelangte. Außerdem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten C gewertet, dass er seinen Drogenkonsum eingestellt und sich durch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit eine positive Perspektive geschaffen hat. Schließlich hat die Einziehung des bei dem Angeklagten C sichergestellten Kaufgeldes für die noch ausstehende Teillieferung Sanktionscharakter und belastet diesen neben der zu verhängenden Strafe, wenngleich dieser das Geld ausschließlich für den Ankauf der Betäubungsmittel erhalten hat und ohne dessen Einziehung finanziell besser stehen würde, als wenn er die Tat nicht begangen hätte. Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge an Marihuana in allen Fällen eklatant überschritten war. Zudem war zu seinem Nachteil zu werten, dass der Angeklagte C innerhalb der Gruppierung eine wichtige, wenngleich hinter derjenigen des Angeklagten A zurückbleibende Rolle einnahm. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten C sprechenden Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke in Fall 4. der unter B. I. getroffenen Feststellungen (Fall 480 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, in Fall 5 (Fall 481 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe, in Fall 6 (Fall 482 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe, sowie in Fall 7 (Fälle 483 und 484 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von drei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe, als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen. 3. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat unter nochmaliger Heranziehung und Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nach dem Gesamtbild der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten C , seinen persönlichen Verhältnissen und dem Grad seines Verschuldens eine Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um dem Angeklagten C das Unrecht seiner Taten hinreichend vor Augen zu halten und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dabei hat die Kammer nochmals erheblich zu Gunsten des Angeklagten C dessen weitgehend geständige Einlassung gewertet. III. 1. a) Bei dem Angeklagten D war in den beiden hinsichtlich seiner Person zur Aburteilung gelangten Fällen 4 und 6 der unter B. I. getroffenen Feststellungen jeweils vom Strafrahmen des § 30a I BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Ohne Heranziehung des – wie nachfolgend zu erörtern ist – vorliegend gegebenen, vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß §§ 31 BtMG, 49 StGB hat die Kammer in keinem der beiden Fälle einen minderschweren Fall gemäß § 30a III BtMG angenommen. Denn unter Abwägung aller übrigen, nachfolgend im Rahmen der Strafzumessungserwägungen näher darzustellenden, für und gegen den Angeklagten D sprechenden Umstände wichen die Taten nicht dermaßen nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 30a I BtMG unangemessen hart erschien. Hiergegen sprach auch unter besonderer Berücksichtigung dessen, das der Angeklagte D bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, die Taten sich jeweils auf die sogenannte weiche Droge Marihuana bezogen und zudem Gegenstand laufender Überwachungsmaßnahmen waren, der Angeklagte D innerhalb der Bande eine eher untergeordnete Rolle spielte sowie des Umstandes, dass ein Teil der Betäubungsmittel in Fall 6 sichergestellt werden konnte maßgeblich, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge in beiden Fällen deutlich überschritten war. Indes hat der Angeklagte D Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 BtMG geleistet, indem er durch seine Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vor Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuordnung des Mobiltelefons mit den Textnachrichten zu den Fällen 1 bis 3 zu dem Angeklagten C ermöglicht hat und damit zur Aufklärung der Taten über seinen Tatbeitrag hinaus beigetragen hat. Auch wenn sich die Aufklärungshilfe nicht auf die hinsichtlich seiner Person zur Aburteilung gelangten Fälle bezieht, stehen die Taten in den Fällen 1 bis 3 mit diesen in einem engen untrennbaren Zusammenhang. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes hat die Kammer das Vorliegen eines minderschweren Falles bejaht, sodass vom Strafrahmen des § 30a III BtMG auszugehen war, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Denn unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 31 BtMG ergab sich auch in Ansehung der den Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils erheblich überschreitenden Mengen ein Gesamtbild der Taten, welches derart nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abwich, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 30a I BtMG unangemessen hart erschien. Der Strafrahmen des § 29a I BtMG entfaltete hier keine Sperrwirkung, da die Kammer insoweit jedenfalls eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 31 BtMG, 49 I StGB vorgenommen hätte. b) In Fall 8 war vom Strafrahmen des § 52 I WaffG auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Einen minderschweren Fall gemäß § 52 VI WaffG hat die Kammer nicht angenommen. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher für den Angeklagten D sprechender, nachfolgend im Rahmen der Strafzumessungserwägungen näher darzustellenden Umstände wich die Tat nicht derart nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladepistole ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 52 I WaffG unangemessen hart erschien. Auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte D den Besitz der Waffen im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung frühzeitig eingeräumt hat und die Waffen sichergestellt werden konnten, sprach hiergegen maßgeblich, dass die Tat sich auf zwei Waffen bezog, wenngleich eine der Waffen erst nach einer Reinigung funktionsfähig war. c) Eine weitere Strafrahmenverschiebung, insbesondere eine solche gemäß §§ 21, 49 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte D – wie oben ausgeführt – bei Begehung der Taten weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, sondern vielmehr voll schuldfähig war. Auch eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46b, 49 I StGB in Fall 8 kam nicht in Betracht. Denn hinsichtlich des Waffendeliktes hat der Angeklagte D keine Aufklärungshilfe geleistet und ein Zusammenhang zwischen den Betäubungsmittelstraftaten und dem Waffendelikt besteht nicht. 2. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und von folgenden Erwägungen leiten lassen: Ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten D war in allen Fällen zu werten, dass dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte D ist als Erstverbüßer sowie als Familienvater als besonders haftempfindlich anzusehen. Auch bei ihm war zu berücksichtigen, dass das Verfahren von langer Dauer war. Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiterhin gewertet, dass der Angeklagte D sich in schwierigen persönlichen und finanziellen Verhältnissen befand, als er sich auf die Tatbegehung eingelassen hat. Er hat sich trotz seines schwierigen Werdegangs mittlerweile eine positive Perspektive erarbeitet, lebt in stabilen Verhältnissen und hat seinen Drogenkonsum eingestellt. Hinsichtlich der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (Fälle 4 und 6) hat die Kammer weiterhin zu Gunsten des Angeklagten D gewertet, dass die Taten sich jeweils auf die sogenannte weiche Droge Marihuana bezogen, die ihrer Gefährlichkeit nach im unteren Bereich der verbotenen Betäubungsmittel einzuordnen ist. Die Taten waren zudem im Hinblick auf die polizeilichen Überwachungsmaßnahmen in ihrer Gefährlichkeit von vornherein gemindert. Weiterhin war der Angeklagte D angesichts seines eigenen Betäubungsmittelkonsums eher geneigt, sich auf eine Tatbegehung einzulassen. Zu seinen Gunsten war außerdem zu werten, dass der Angeklagte D innerhalb der Gruppierung eine eher untergeordnete Rolle einnahm. Weiterhin hat der Angeklagte D durch seine Angaben im Ermittlungsverfahren zur Aufklärung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen. In Fall 6 war zudem zu berücksichtigen, dass ein Teil der Betäubungsmittel sichergestellt werden und damit seine im Konsum liegende Gefährlichkeit nicht mehr entfalten konnte. In Fall 9 hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten D gewertet, dass dieser den Besitz der Waffen frühzeitig im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt hat. Zu seinem Vorteil war weiterhin zu werten, dass die Waffen sichergestellt werden und daher ihre Gefährlichkeit nicht mehr entfalten konnten. Demgegenüber war in den Fällen 4 und 6 zum Nachteil des Angeklagten D zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils (auch hinsichtlich der von ihm zum Verkauf erhaltenen Drogen) deutlich überschritten war, wenngleich er auf die insgesamt gehandelten Mengen keinen Einfluss hatte. In Fall 8 fiel strafschärfend ins Gewicht, dass die Tat sich auf zwei Waffen bezog, wenngleich eine der Waffen erst nach einer gründlichen Reinigung einsatzbereit war. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten D sprechenden Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke in Fall 4 der unter B. I. getroffenen Feststellungen (Fall 480 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe, in Fall 6 (Fall 482 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe, sowie in Fall 9 (Fall 486 der Anklageschrift) eine Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen. 3. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat unter nochmaliger Heranziehung und Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nach dem Gesamtbild der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten D , seinen persönlichen Verhältnissen und dem Grad seines Verschuldens eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um dem Angeklagten D das Unrecht seiner Taten hinreichend vor Augen zu halten und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. IV. 1. a) Hinsichtlich des Angeklagten E war im Ausgangspunkt vom Strafrahmen des § 30a I BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Ohne Heranziehung des vorliegend gegebenen vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe hat die Kammer keinen minderschweren Fall gemäß § 30a III angenommen. Denn auch unter Heranziehung sämtlicher anderer, nachfolgend im Rahmen der Strafzumessungserwägungen darzustellender, für den Angeklagten E sprechender Umstände wich die Tat nicht dermaßen nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. der Beihilfe hierzu ab, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 30a I BtMG unangemessen hart erschien. Hiergegen sprach auch unter besonderer Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte E bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, die Tat sich auf die sogenannte weiche Droge Marihuana bezog und Gegenstand laufender Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden war, maßgeblich, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge erheblich überschritten war. Unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe gemäß §§ 27, 49 StGB hat die Kammer indes einen minderschweren Fall gemäß § 30a III BtMG angenommen, sodass von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war. Denn unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe ergibt sich ein Gesamtbild der Tat, welches derart von den gewöhnlich vorkommenden Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 30a I BtMG unangemessen hart erscheint. Der Strafrahmen des § 29a I BtMG entfaltete insoweit keine Sperrwirkung, da die Strafe insoweit jedenfalls gemäß §§ 27, 49 StGB zu mindern gewesen wäre. b) Eine weitere Strafrahmenverschiebung, insbesondere eine solche gemäß §§ 21, 49 StGB kam nicht in Betracht. Denn der Angeklagte E war bei Begehung der Taten weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit in einem im Sinne von § 21 StGB erheblichen Maße gemindert, sondern vielmehr – wie oben dargestellt - voll schuldfähig. 2. Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Kammer hat zunächst erheblich zu Gunsten des Angeklagten E gewertet, dass dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Er ist als Erstverbüßer im Falle der Verurteilung zu einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe als besonders haftempfindlich anzusehen. Zudem war strafmildernd zu werten, dass der Angeklagte E sich in einer schwierigen persönlichen und finanziellen Situation auf die Tatbegehung eingelassen hat. Dabei war er angesichts seines eigenen Drogenkonsums ohnehin eher geneigt, sich auf eine Tatbegehung einzulassen. Zum Vorteil des Angeklagten E fiel weiterhin ins Gewicht, dass dieser seinen Drogenkonsum eingestellt und sich erfolgreich um eine legale Erwerbstätigkeit bemüht hat. Insgesamt hat der Angeklagte E nach der Tatbegehung eine deutlich positive Entwicklung genommen. Auch zu seinen Gunsten war die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Strafmildernd fiel weiterhin ins Gewicht, dass die Tat sich auf die sogenannte weiche Droge Marihuana bezog, die ihrer Gefährlichkeit nach deutlich hinter anderen verbotenen Betäubungsmitteln zurückbleibt. Die Tat war zudem Gegenstand laufender Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden und daher in ihrer Gefährlichkeit von vornherein gemindert. Schließlich war zum Vorteil des Angeklagten E zu werten, dass dieser „lediglich“ als Gehilfe handelte. Demgegenüber fiel strafschärfend ins Gewicht, dass die Tat sich auf eine den Grenzwert zur nicht geringen Menge erheblich überschreitende Menge an Marihuana bezog, wenngleich der Angeklagte E auf diese keinen Einfluss hatte. Unter umfassender Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsaspekte sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten E , seiner persönlichen Verhältnisse und dem Grad seines Verschuldens hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten E das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 3. Die Vollstreckung der Freiheitstrafe konnte gemäß § 56 II StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da besondere Umstände im Sinne von § 56 II StGB vorliegen, eine positive Sozialprognose besteht und auch der Schutz der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet. a) Angesichts dessen, dass der Angeklagte E bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, die Tat sich auf die sogenannte weiche Droge Marihuana bezog und zudem aufgrund der laufenden Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden in ihrer Gefährlichkeit gemindert war und der Angeklagte E seit der Begehung der Tat eine deutlich positive Entwicklung genommen hat, liegen besondere Umstände im Sinne von § 56 II StGB vor, die es rechtfertigen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung auszusetzen. b) Es besteht auch die begründete Erwartung, dass der Angeklagte E sich durch Verurteilung hinreichend beeindrucken lässt und auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte E , der erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat die Tat in einer schwierigen Lebenssituation begangen, die so nicht mehr besteht. Vielmehr hat der Angeklagte E sich seither erfolgreich um eine legale Beschäftigung bemüht und beabsichtigt nunmehr, zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt seinen Schulabschluss nachzuholen. Zudem hat der Angeklagte E sich mit dem Wegzug aus Köln-Y20 und der Aufgabe seines eigenen Drogenkonsums aus dem Betäubungsmittelmilieu zurückgezogen. Auch liegt die Tat nunmehr bereits mehr als ein Jahr zurück, ohne dass neue Straftaten des Angeklagten E bekannt geworden wären. Vor diesem Hintergrund steht zu erwarten, dass der Angeklagte E auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges in der Zukunft in der Lage ist, sich straffrei zu führen. c) Schließlich ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb eine Aussetzung der Freiheitsstrafe trotz Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 II StGB ausnahmsweise für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen oder geeignet sein sollte, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts zu erschüttern. F. (Einziehungsentscheidungen) Die Einziehung von Taterträgen beziehungsweise von deren Wert richtet sich vorliegend nach den §§ 73ff StGB in ihrer seit dem 1.7.2017 geltenden Fassung, da bis zum 1.7.2017 eine Verfallsentscheidung nicht ergangen ist, Art. 316h EGStGB. Demgegenüber richtet sich die Einziehung von Tatmitteln gemäß § 2 I, III und V StGB nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht, da die Taten vor diesem Zeitpunkt beendet waren und die zum 1.7.2017 in Kraft getretenen Regelungen zur Einziehung von Tatmitteln gegenüber den zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Regelungen nicht milder sind (vergl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.4.2018 – 5 StR 611/17). I. 1. Die Einziehung der bei den Angeklagten C und D sichergestellten Betäubungsmittel beruht auf § 74 StGB in Verbindung mit § 33 II S. 1 BtMG jeweils in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung (fortan a.F.) Bei den sichergestellten Betäubungsmitteln handelt es sich um Gegenstände, auf welche sich die Taten dieser beiden Angeklagten bezogen und die durch sie hervorgebracht wurden. Da das Marihuana, wenn es in Umlauf gerät, die Allgemeinheit gefährdet, liegen die Voraussetzungen des § 74 II Nr. 2 StGB a.F. vor. Vor diesem Hintergrund erschien die Einziehung geboten. Gründe gemäß § 74b StGB a.F. aus denen von einer Einziehung abzusehen wäre, sind nicht ersichtlich. 2. Die Einziehung der bei dem Angeklagten D sichergestellten halbautomatischen Schusswaffen folgt aus §§ 54 I WaffG a.F. in Verbindung mit § 74 StGB a.F., wonach die beiden Schusswaffen zwingend der Einziehung unterliegen. 3. Die Einziehung des durch den Angeklagten C bei seiner Festnahme mitgeführten und der Bezahlung der avisierten Lieferung dienenden Bargeldes folgt aus § 74 I, II Nr. 1 StGB a.F.. Das Bargeld diente der Begehung der Tat, weil es zur Bezahlung der Betäubungsmittel bestimmt war. Dieses stand auch dem Angeklagten C zu, weil er es für die Bezahlung der von ihm bestellten Betäubungsmittel erhalten hatte. Angesichts dessen, dass der Angeklagte C das Geld ohne die Durchführung der Tat nicht erhalten hätte, erschien es vorliegend geboten, dieses gemäß § 74 StGB a.F. einzuziehen. Denn ansonsten stünde der Angeklagte C finanziell besser, als wenn er die Tat nicht begangen hätte. Gründe gemäß § 74b StGB a.F. von einer Einziehung abzusehen, waren nicht ersichtlich. 4. Die Einziehung der weiteren im Tenor bezeichneten, nach den unter B. I. getroffenen Feststellungen zur Begehung der Taten genutzten Gegenstände beruht auf § 74 I S. 1 2. Alt, II Nr. 2 StGB a.F.. Bei den Mobiltelefonen nebst Zubehör, dem Verpackungsmaterial, den auf die Betäubungsmittelgeschäfte bezogenen Notizen, den Feinwaagen und der Marihuanamühle handelt es sich um Gegenstände, die ihrer Art nach in hohem Maße die Gefahr begründen, dass sie erneut zur Begehung von Verstößen gegen das BtMG verwandt werden. Dies gilt auch für die (den glaubhaften Bekundungen der mit den Ermittlungen befassten Polizeibeamten nach) technisch einfachen Mobiltelefone, die außerhalb der Begehung von Straftaten kaum noch Verwendung finden. Angesichts dessen, dass es sich um Gegenstände von augenscheinlich eher geringem Wert handelte, erschien die Einziehung auch verhältnismäßig. Mildere Maßnahmen im Sinne von § 74 II StGB kamen nicht in Betracht. Insbesondere würde eine Unbrauchbarmachung der Gegenstände deren Zerstörung gleich kommen, was für die Angeklagten keine mildere Maßnahme darstellen würde. II. 1. Hinsichtlich des Angeklagten A unterlag ein Betrag in Höhe von 426.000 € und hinsichtlich des Angeklagten C ein solcher in Höhe von 10.692,97 € gemäß §§ 73 I, 73c I StGB der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Denn beide Angeklagte haben aus den hinsichtlich ihrer Person zur Aburteilung gelangten Taten Beträge in dieser Höhe erhalten und die jeweiligen Bargeldbeträge sind in dem Vermögen der Angeklagten A und C nicht mehr vorhanden. 2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.690,00 € bei dem Angeklagten D folgt aus §§ 73 I, 73a I, 73c StGB, da der Angeklagte D aus seiner Beteiligung am Verkauf der Betäubungsmittel in den Fällen 4 und 6 der unter B. I. getroffenen Feststellungen sowie seiner Beteiligung an dem bandenmäßigen Handel im Übrigen mindestens einen solchen Geldbetrag erlangt hat und das erlangte Bargeld nicht mehr im Vermögen dieses Angeklagten vorhanden ist. 3. Hinsichtlich des Angeklagten E kam die Einziehung von Taterträgen nicht in Betracht, da die Kammer keine Feststellungen zu den von dem Angeklagten E aus seiner Tatbeteiligung erlangten (Vermögens-)Vorteilen treffen konnte. G. (Maßregeln) I. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam hinsichtlich der Angeklagten A , C , D und E nicht in Betracht. Denn bei keinem dieser Angeklagten lag ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im Übermaß, mithin eine eingeschliffene oder gar verwurzelte Neigung zum Betäubungsmittelkonsum, die den jeweiligen Angeklagten als sozial gefährlich oder gefährdet erscheinen ließe, vor. Die Kammer folgt auch insoweit den jederzeit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. G im Rahmen der Hauptverhandlung, welche sie sich nach eigener kritischer Prüfung aufgrund des von den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks zu Eigen macht. Im Einzelnen: 1. Bei dem Angeklagten A konnte die Kammer bereits deshalb nicht feststellen, dass bei ihm ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorlag, weil bereits nicht feststeht, dass dieser im Tatzeitraum Betäubungsmittel konsumiert hat. Im Übrigen käme ein Hang bei einem bloß gelegentlichen Marihuanakonsum auch nicht in Betracht. 2. Auch bei den Angeklagten C , D und E lag eine treibende oder gar beherrschende Neigung zum Betäubungsmittelkonsum im Sinne der obigen Definition nicht vor. Hierfür spricht zwar, dass diese drei Angeklagten im Tatzeitraum alle täglich in erheblichem Maße Marihuana konsumiert haben. Alle drei konnten ihren Konsum jedoch in der Folgezeit problemlos einstellen und haben diesen seither nicht wieder aufgenommen. Angesichts dessen, dass seither bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, spricht dies entscheidend gegen das Bestehen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB. Bei den Angeklagten C und D kam hinzu, dass diese in ihren sozialen Aktivitäten nicht auf das Betäubungsmittelmilieu beschränkt waren, sondern vielmehr der Angeklagte C sich fortdauernd um seine erkrankte Großtante gekümmert hat und der Angeklagte D für die Betreuung seines eigenen Kindes und der Kinder seiner Verlobten verantwortlich war. Hinsichtlich des Angeklagten E war der erhebliche Marihuanakonsum im Tatzeitraum ersichtlich Ausdruck einer schwierigen Lebenssituation, mit der dieser nicht umgehen konnte, die er aber mittlerweile aus eigenem Antrieb heraus überwunden hat. II. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 I, II StGB hinsichtlich des Angeklagten A kam ebenfalls nicht in Betracht. Im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. G im Rahmen der Hauptverhandlung, deren jederzeit nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen sich die Kammer nach kritischer Prüfung zu Eigen macht, liegt bei dem Angeklagten A ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne von § 66 I Nr. 4 StGB nicht vor. H. (Kosten) Soweit die Angeklagten verurteilt wurden, beruht die Kosten- und Auslagenentscheidung auf § 465 StPO und (hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers) auf § 472 I StPO. Soweit die Angeklagten A und B freigesprochen wurden, folgt diese aus § 467 StPO. Eine Entscheidung nach dem StrEG zu Gunsten des Angeklagten B kam nicht in Betracht, da dieser keine entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahmen erlitten hat.