Urteil
36 O 187/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0628.36O187.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für den Beklagen wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für den Beklagen wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist eine Vermittlungsgesellschaft, welche für ihre Partnergesellschaften, nämlich diverse Versicherungsunternehmen, mit Hilfe einer Außendienstorganisation aus selbstständigen Handelsvertretern Versicherungsverträge, Bausparverträge und Kapitalanlagen vermittelt. Der Beklagte war für die Klägerin aufgrund Finanzdienstleistungsvermittlervertrages vom 28.11.2008/06.02.2009 (Anlage K1) als Finanzdienstleister/selbständiger Handelsvertreter tätig. Wegen des Inhalts des Finanzdienstleistungsvermittlervertrages wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K1) Bezug genommen. In Ziffer 13 dieses Vertrages (“ Abrechnung“) vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin für den Beklagten ein fortlaufendes Agenturkonto führen werde, auf welchem sämtliche Soll- und Habenumsätze, die sich aus dem Verhältnis des Beklagten zu der Klägerin ergaben oder die der Klägerin von ihren Partnerunternehmen mitgeteilt wurden, verbucht werden sollten (vgl. Ziff. 13.3 des Vertrages). Zu dem Agenturkonto erteilte die Klägerin dem Beklagten monatliche schriftliche Abrechnungen (Ziff. 13.1 des Vertrages). In ZIff. 13.6 des Finanzdienstleistungsvermittlervertrages vereinbarten die Parteien: „Die von der P bis Dezember des laufenden Jahres erteilten Abrechnungen der letzten zwölf Monate sind von dem Finanzdienstleister zum 31. März des folgenden Jahres umgehend und sorgfältig auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind keine Beanstandungen zu erheben, erteilt der Finanzdienstleister der P jeweils bis zum Ablauf der vorstehenden Prüfungsfrist eine Saldobestätigung, mit der er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestätigt. Entsprechendes gilt, soweit die Beanstandungen behoben sind.“ Ziff. 16 des Vertrages lautet: „Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 13 Monaten ab dem Schluss des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. (…) Der Kenntniserlangung steht es gleich, wenn der Berechtigte ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Die Regelung gewährleistet, dass etwaige Unstimmigkeiten über die gegenseitigen Ansprüche, insbesondere Provisionen und ihre Abrechnung, aktuell und zeitnah geregelt werden.“ Das Verfahren gemäß Ziff. 13.6 des Finanzdienstleistungsvermittlervertrages wurde zwischen den Parteien letztmals für das Jahr 2013 durchgeführt, wobei die Parteien darüber streiten, weshalb hiernach keine Saldobestätigungen durch den Beklagten mehr erteilt wurden. Jedenfalls erkannte der Beklagte zuletzt mit Saldoanerkenntnis vom 05.03.2014 die Buchungen in den Provisionsabrechnungen der Klägerin für das Jahr 2013 als richtig und vollständig an, ebenso den hieraus resultierenden Abschlusssaldo für das Jahr 2013 in Höhe von -4.679,97 € (Anlage K3). Ob die Klägerin dem Beklagten in den Folgejahren hiernach noch weitere Aufforderungen zur Erteilung einer Saldobestätigung zukommen ließ, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 06.10.2015 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Finanzdienstleistungsvermittlervertrages zum 31.12.2016 unter Hinweis darauf, dass er an Depressionen und an einem Burn-Out-Syndrom erkrankt sei. Soweit es in Bezug auf von dem Beklagten vermittelte Finanzprodukte zu einer Gefährdung der Verträge mit den Endkunden gekommen war, übersandte die Klägerin dem Beklagten jeweils Stornogefahrmitteilungen mit der Aufforderung, den jeweiligen Kunden aufzusuchen, um das weitere Vorgehen zu klären und gegebenenfalls eine Rückbelastung der für die Verträge noch nicht ins Verdienen gebrachten Abschlussprovisionen zu verhindern (Anlage K 12 ff.). Die Klägerin erstellte über das bei ihr geführte Agenturkonto des Beklagten fortlaufend monatliche Provisionsabrechnungen im Sinne von Ziff. 13.1 des Finanzdienstleistungsvermittlervertrages (Anlagen K 4 und K 6), zuletzt für den Monat November 2016. Den sich aus dieser letzten Provisionsabrechnung ergebenden Sollsaldo des Agenturkontos in Höhe von 43.242,57 € betrachtet die Klägerin als Schlussabrechnung des bis dahin nach ihrer Auffassung zwischen den Parteien fortlaufenden Kontokorrents und macht diesen Saldo mit der Klage geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, zur Geltendmachung des mit der letzten Provisionsabrechnung für November 2016 ermittelten Schlusssaldos des Agenturkontos unter dem Gesichtspunkt des Saldoabschlusses eines laufenden Kontokorrentverhältnisses berechtigt zu sein. Sie ist der Auffassung, dass sämtliche Soll- und Habenbuchungen des Agenturkontos - unabhängig davon, ob das in Ziff. 13.6 des Finanzdienstleistungsvermittlervertrages vereinbarte jährliche Saldoanerkenntnisverfahren durchgeführt wurde oder nicht - in ein laufendes Kontokorrentverhältnis der Parteien eingebunden seien und deshalb auch nicht der in Ziff. 16 des Finanzdienstleistungsvermittlervertrages vereinbarten einjährigen Verjährungsfrist unterlägen, bevor nicht die Klägerin das Kontokorrentkonto abrechne, was sie erst im November 2016 getan habe. Zudem meint die Klägerin, ihrer Verpflichtung zur Stornoabwehr durch die an den Beklagten übersandten Stornogefahrmitteilungen Genüge getan zu haben. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte - wie er unstreitig in seinem Kündigungsschreiben vom 06.10.2015 der Klägerin mitgeteilt hatte - tatsächlich an einer Depression und/oder einem Burn-Out-Syndrom erkrankt gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 43.242,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, woraus sich der von ihr behauptete Anspruch ergeben solle. Die von der Klägerin vorgelegten Provisionsabrechnungen seien unübersichtlich und nicht nachvollziehbar. Der Beklagte bestreitet, dass es zu Stornierungen von ihm abgeschlossener Verträge mit Endkunden in der von der Klägerin behaupteten Höhe gekommen sei. Weiter meint er, dass die Stornoabwehrmaßnahmen der Klägerin unzureichend gewesen seien. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Schließlich meint der Beklagte, dass die Klägerin im Hinblick auf die von ihm mitgeteilte Erkrankung an Depressionen und Burn-Out-Syndrom nicht mehr dazu berechtigt gewesen sei, die Stornoabwehr in der Form durchzuführen, dass sie dem Beklagten weiterhin Stornomitteilungen zukommen ließ, die er krankheitsbedingt ohnehin nicht mehr habe bearbeiten können; vielmehr sei die Klägerin ab diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet gewesen, einen anderen Weg der Stornobekämpfung zu wählen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat mangels nachvollziehbarer Darlegung der Klageforderung gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Begleichung der Klageforderung wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrundes für die zunächst als Vorschuss an den Beklagten ausgezahlten Provisionen. Zwar waren die Parteien, wovon die Klägerin zu Recht ausgeht, zunächst durch ein Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB verbunden. Beide Parteien sind Kaufleute und sie haben in Ziff. 13 des Finanzdienstleistungsvermittlervertrages ein Kontokorrentverhältnis mit regelmäßigem – nämlich gemäß Ziff. 13.6 des Vertrages jährlichem – Rechnungsabschluss im Sinne des § 355 Abs. 2 HGB vereinbart. Soweit die Klägerin offenbar die monatlich von ihr erteilten Provisionsabrechnungen jeweils als turnusmäßige Abrechnung des Kontokorrents verstanden wissen will, geht dies fehl: Aus dem Zusammenspiel von Ziff. 13.3 und Ziff. 13.6 des Finanzdienstleistungsvermittlervertrages ergibt sich vielmehr, dass es sich bei den monatlichen Provisionsabrechnungen um bloße Mitteilungen des Kontostandes im Sinne von „Kontoauszügen“ handelte, während die eigentliche Abrechnung des Kontokorrents mit der Wirkung des § 355 Abs. 2 HGB und einer Verselbständigung des Schuldsaldos nur einmal jährlich erfolgen sollte, nämlich durch Erteilung einer Saldobestätigung durch den Finanzdienstleister für das Vorjahr bis spätestens zum 31. März des Folgejahres. Das Verfahren zur Erteilung dieser Saldobestätigung ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig letztmals für das Jahr 2013 erfolgt und der Beklagte hat eine entsprechende Saldobestätigung letztmals am 05.03.2014 abgegeben. Soweit die Klägerin aus der Beendigung des Finanzdienstleistungsvermittlervertrages zum 31.12.2016 für sich das Recht ableiten will, unabhängig davon, wann zuletzt ein Rechnungsabschluss des Kontokorrents stattgefunden hat, den Vertrag per November 2016 in der Form schlussabrechnen zu dürfen, dass sämtliche seit dem Jahr 2013 auf dem Agenturkonto aufgelaufenen Buchungspositionen in das Kontokorrent eingebunden seien, ihre rechtliche Selbständigkeit verloren hätten und insbesondere auch nicht verjähren könnten, bis die Klägerin sich zur Durchführung eines Rechnungsabschlusses entschließt, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei einem derartigen Verständnis des Vertrages würde nicht nur die Vereinbarung über die jährliche Abrechnung des Kontokorrents in Ziff. 13.6 des Vertrages völlig leerlaufen, sondern auch die Vereinbarung der kurzen Verjährungsfrist in Ziff. 16 des Finanzdienstleistungsvermittlervertrages, die explizit den Zweck verfolgt, Streitigkeiten über die Provisionsabrechnungen zeitnah zu regeln. Wenn die Klägerin in den Genuss der Wirkungen des Kontokorrents, nämlich des Entstehens der abstrakten Saldoforderung, welche losgelöst von den zugrundeliegenden Einzelpositionen einem eigenständigen rechtlichen Schicksal - insbesondere einer eigenständigen Verjährung - unterliegt, gelangen wollte, wäre es ihr unbenommen gewesen, gegenüber dem Beklagten auf der Durchführung des jährlichen Saldoabschlusses des Kontokorrentverhältnisses zu bestehen und diesen Anspruch auf Erteilung des Saldoanerkenntnisses notfalls gerichtlich durchzusetzen. Wenn die Klägerin dies - wie hier - unterlässt, so bleibt es ihr gleichfalls unbenommen, die sich aus den Buchungspositionen des Agenturkontos gegen den Beklagten ergebenden Einzelansprüche und den sich insoweit ergebenden Gesamtbetrag als Klageforderung zu verfolgen. Jedoch unterliegen diese Einzelpositionen dann jeweils der in Ziff. 16 des Vertrages vereinbarten Verjährungsfrist und sind auch nachvollziehbar darzulegen. Das Gericht hat in in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2018 darauf hingewiesen, dass die Klägerin gehalten sein dürfte, für den Zeitraum seit dem letzten Rechnungsabschluss des Kontokorrents aus den Einzelforderungen vorzugehen und dass hinsichtlich der Einzelansprüche aus der Zeit vor dem Monat November 2015 die erhobene Verjährungseinrede durchgreifen dürfte. Im Hinblick darauf hätte es der Klägerin oblegen, die Einzelforderungen in zeitlicher Hinsicht danach abzugrenzen, wann sie entstanden, bzw. zur Kenntnis der Klägerin gelangt sind sind, und die Klageforderung für die unverjährte Zeit ab November 2015 der Höhe nach zu errechnen und nachvollziehbar darzulegen. In ihrer Stellungnahme im Schriftsatz vom 06.06.2018 hat sich die Klägerin indes auf die Erläuterung beschränkt, weshalb sie die Rechtsauffassung des Gerichts für unrichtig hält und darauf verzichtet, darzulegen, aus welchen Einzelforderungen sich die geltend gemachte Klageforderung zusammensetzt und wann diese Forderungen jeweils entstanden, bzw. zu ihrer Kenntnis gelangt sind. Aus diesem Grund ist dem Gericht weder die Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der unverjährten Klageforderung noch überhaupt die Überprüfung der Reichweite der geltend gemachten Verjährungseinrede möglich. Die Bezugnahme der Klägerin auf die überaus umfangreichen Kontoauszüge der Anlage K 4 ersetzt entsprechenden Sachvortrag nicht, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich aus derartigen Anlagenkonvoluten die begründete Klageforderung selbst herauszusuchen. Bedenken gegen die Begründetheit der Klageforderung der Höhe nach ergeben sich schließlich auch daraus, dass der Beklagte der Klägerin unstreitig anlässlich der Kündigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er an Depressionen und einem Burn-Out-Syndrom erkrankt sei. Insoweit gilt, dass sich Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen, wobei es dem Versicherungsunternehmen grundsätzlich frei steht, entweder geeignete eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen oder sich darauf zu beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2012, Az. VII ZR 130/11, juris Rz. 15 m. w. N.). Da aber maßgeblich die Umstände des Einzelfalles sind, bedeutet dies auch, dass das Versicherungsunternehmen dann, wenn sich nach diesen Umständen aufdrängt, dass einer der vorbeschriebenen Wege der Stornoabwehr im Einzelfall nicht geeignet sein könnte, die gestörten Vertragsverhältnisse zu retten, nicht ohne Überprüfung dieser Umstände gerade diesen Weg beschreiten darf. So liegt der Fall aber hier: Der Beklagte hatte der Klägerin mitgeteilt, dass bei ihm eine Erkankung an Depressionen und einem Burn-out-Syndrom aufgetreten war. Damit lag aber aus Sicht der Klägerin eine Situation vor, in der es als fraglich erscheinen musste, ob der Beklagte gesundheitlich dazu in der Lage wäre, auf Stornogefahrmitteilungen zu reagieren und trotz der Kündigung des Vertragsverhältnisses weiterhin Kundengespräche zu führen und sich um die Rettung gefährdeter Vertragsverhältnisse zu bemühen. Zweifel hieran mussten sich der Klägerin nicht nur im Hinblick auf die Art der mitgeteilten Erkrankung aufdrängen, sondern insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass sich der Beklagte bereits seit Dezember 2014 nicht mehr im unternehmenseigenen Datenverarbeitungssystem eingeloggt hatte. Unter diesen Umständen durfte sich die Klägerin aber nicht darauf beschränken, die mitgeteilte gesundheitliche Situation ihres langjährigen Vertragspartners zu ignorieren und diesem weiterhin kommentarlos Stornogefahrmitteilungen zuzusenden. Sie wäre zumindest gehalten gewesen, sich zu vergewissern, ob der Gesundheitszustand des Beklagten diesem noch die Nachbearbeitung von Verträgen erlaubte und - falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte - die Stornoabwehr in geeigneter Weise im eigenen Hause durchzuführen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO Streitwert: 43.242,57 €.