OffeneUrteileSuche
Urteil

22 O 110/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0702.22O110.18.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Unter dem 04.07.2013 bestellte der Kläger über den Ford Vertragshändler Firma M einen Ford-Fiesta Titanium zu einem Gesamtbetrag von 18.774,80 Euro. Unter demselben Datum beantragte er bei der Beklagten die Gewährung eines Darlehens über einen Nettodarlehensbetrag von 12.774,80 Euro. Unter dem 04.07.2013 bestätigte die Beklagte die Annahme des Darlehensantrages. Der Kläger seinerseits erklärte, eine Abschrift seines Darlehensantrages erhalten zu haben. Es wird auf die Anlage B2 Bezug genommen. Wegen des Darlehensvertrages und der dort enthaltenen Widerrufsinformation wird auf die Anlagen K4 und B1 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages sowie des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärungen. Er ließ erklären, dass die Schlussrate von 7.102,60 Euro zum 30.11.2017 unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet werde. Die entsprechende Zahlung erfolgte sodann im November 2017. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung unzutreffend gewesen sei, so dass sein im November 2017 erklärter Widerruf nicht verfristet sei. Zunächst sei ihm keine Vertragsurkunde in Form eines von beiden Vertragsparteien unterzeichneten schriftlichen Originals des Vertrages ausgehändigt worden. Auch sei die Belehrung zu den Widerrufsfolgen in hohem Maße widersprüchlich, in dem einerseits von dem zu entrichtenden vereinbarten Sollzins und andererseits von einem Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro die Rede sei. Auch seien die Angaben zu den Kündigungsrechten des Verbrauchers unzureichend. Es fehle insbesondere der Hinweis auf eine Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB. Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt des Widerrufes mit dem Fahrzeug 64.204 Kilometer zurückgelegt zu haben. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seien es 67.692 km gewesen. Der Kläger beantragt: festzustellen, dass der Kläger infolge der Widerrufserklärung vom 24.11.2017 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung eines Ford Fiesta Titanium Limousine zu der Fahrgestellnummer ####### abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. ####### weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.288,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe des Ford Fiesta Titanium Limousine zu der Fahrgestellnummer ####### nebst Fahrzeugschlüsseln und Papieren durch den Kläger an die Beklagte. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Ford Fiesta Titanium 3 D 1,6 1 TDCi 9 mit der Fahrgestellnummer ####### in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei, weil der Kläger in der Lage sei, seinen behaupteten Anspruch zu berechnen. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Der Widerruf sei verfristet, weil der Kläger zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Aushändigung einer Originalvertragsurkunde sei nicht erforderlich; es reiche die Aushändigung einer Abschrift. Die Angabe eines Zinssatzes von 0,00 Euro dokumentiere lediglich den insoweit erklärten Zinsverzicht der Beklagten. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sei ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht erforderlich gewesen. Auch ansonsten sei die erteilte Belehrung nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Klageantrag zu 1. zulässig ist; denn jedenfalls ist die Klage insgesamt unbegründet. Der durch den Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2017 erklärte Widerruf ist verfristet. Zu diesem Zeitpunkt war das Widerrufsrecht des Klägers erloschen, weil er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Die Voraussetzungen des § 356 b Abs. 1 BGB a. F. sind eingehalten. Nach dieser Vorschrift beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Darlehensnehmer oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages zur Verfügung gestellt worden sind. Ausweislich Anlage B2 hat der Kläger bestätigt, eine Abschrift seines Darlehensantrages erhalten zu haben. Dass das ihm belassene Exemplar nicht von ihm selbst unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein muss, ist zwischenzeitlich höchstrichterlich festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17). Dass der Darlehensgeber die Abschrift des Antrages, welche dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurde, unterschreibt, setzt die vorgenannte Vorschrift ebenfalls nicht voraus (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2012 – 19 W 4/12 -, zitiert nach Juris). Der Darlehensvertrag enthält gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. auch klare und verständliche Angaben hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages. Unschädlich ist insbesondere, dass nicht auf § 314 BGB hingewiesen wird. Zwar betrifft das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung sowohl die Kündigung des Darlehensnehmers als auch des Darlehensgebers. Nach überzeugender Ansicht ist ein Verweis auf die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB jedoch nicht notwendig (LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 – 21 O 23/17 -; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017 – 11 O 37/17 -; Staudinger/Sibylle Kessal-Wulff (2012) BGB § 492 RdNr. 46). Die Gegenmeinung stützt sich in erster Linie auf die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BD-Drucksache 16/11643 Seite 128. Dieser Gesetzesbegründung kommt jedoch allenfalls die Funktion einer Auslegungshilfe zu. Nach Ansicht der Kammer verlangt es der Zweck des Verbraucherschutzes jedoch nicht, den Verbraucher auf alle gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dies würde die Widerrufsinformation überfrachten und wäre mit dem Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den Vertrag zu prüfen, abträglich. Selbst bei einem Hinweis auf die Vorschrift des § 314 BGB könnte der Verbraucher nicht erkennen, in welchen Fällen ein wichtiger Grund vorläge, der ihm eine Lösung vom Vertrag ermöglichen würde. Es überzeugt zudem nicht, warum auf die Norm des § 314 BGB hingewiesen werden soll und andere Vorschriften zur vorzeitigen Vertragsauflösung wie etwa wegen arglistiger Täuschung unerwähnt bleiben sollen (vgl. LG Köln a. a. O.) Vor diesem Hintergrund genügt der Hinweis in Ziffer 5 Buchstabe b des Vertrages, dass weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehensnehmers oder der Bank unberührt bleiben (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018 – 6 O 311/17, zitiert nach Juris). Der Darlehensvertrag enthält ebenfalls den nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. notwendigen Hinweis auf die Verpflichtung, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurück zu zahlen und Zinsen zu vergüten. Die Angabe, dass pro Tag ein Zinsbetrag von 0,00 Euro zu zahlen ist, entspricht dem Wortlaut nach der Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. Die Angabe einerseits, dass das Darlehen zurück zu zahlen ist und der vereinbarte Sollzins entrichtet werden muss sowie die Angabe andererseits, dass der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag 0,00 Euro beträgt, sind nicht irreführend. Die erste Angabe bezieht sich auf die abstrakte Darstellung der Widerrufsfolgen. Durch die Angabe, dass der Zinsbetrag pro Tag sich auf 0,00 Euro beläuft, wird die abstrakte Aussage auf den konkreten Fall bezogen und ein Zinsverzicht erklärt. Hierbei ist für den Verbraucher hinreichend deutlich, dass er keine Zinsen zu entrichten hat. Anders ist die Angabe von 0,00 Euro nicht zu verstehen. Im Übrigen verweist das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.11.2017 – 10 O 248/14 – (Anlage B5) zutreffend darauf, dass – als Ausprägung der Vertragsfreiheit – die Parteien bei Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechtes die Modalitäten für dessen Ausübung zu Gunsten des Verbrauchers verändern können. Dies muss auch, wie das Landgericht Düsseldorf überzeugend ausgeführt hat, für die Rechtsfolgen des Widerrufes gelten. An der diesbezüglichen zu seinen Gunsten getroffenen Vereinbarung muss der Kläger sich festhalten lassen und kann diese nunmehr nicht zum Anlass nehmen, sich unter Berufung auf eine angebliche Irreführung von dem Vertrag zu lösen. Anderenfalls würde der Verbraucherschutz geradezu ad absurdum geführt. Da der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, geht seine Widerrufserklärung ins Leere. Er ist weiterhin an den Vertrag gebunden mit der Folge, dass auch die weitergehenden Anträge unbegründet sind. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: Bis 14.000,00 Euro.