Urteil
5 O 456/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0703.5O456.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Klägerin verlangt mit der Klage den Ersatz von Vorhaltekosten wegen Baustillstands. Diese hat sie mit Nachtrag Nr. 05 (Anl. K 11) in Rechnung gestellt. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Gewerk Schadstoffsanierung und Abbrucharbeiten beim Teilrückbau der K S Flügel C (Auftrag vom 11.04.2016, Anl. K1). Dieser bestand aus zwei Gebäudeteilen, dem Wirtschaftsgebäude und dem Zellentrakt. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B. Der ursprüngliche Leistungszeitraum sollte sich vom 02.05.2016 bis zum 24.03.2017 erstrecken. Mitte Juni 2010 stellte sich heraus, dass erhebliche Mehrleistungen im Zellentrakt wegen Asbestbelastung von PVC-Böden und asbesthaltigen Klebers notwendig werden würden. Hierauf wies die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 22.06.2016 (Anl. K2) inklusive Nachtragsangebot Nr. 3 vom 4.06.2016 (Anlage K3) hin. Der asbestbelastete PVC-Boden mussten in einem aufwändigeren Verfahren als geplant entfernt werden. Die Mehrkosten für die Sanierungen im Zellentrakt wurden nach Nachtragsangebot Nr. 3 vom 24.06.2016 angeboten, geprüft und auch beauftragt (Anl. K8). Dadurch veränderte sich der Bauablauf dahingehend, dass der Abbruch des Zellentraktes nicht im direkten Anschluss an den Abbruch des Wirtschaftsgebäudes ausgeführt werden konnte. Nach der ursprünglichen Planung der Klägerin sollten der Abbruch des Wirtschaftsgebäudes und die Sanierung des Zellentrakts parallel verlaufen, sodass die für den Abbruch erforderlichen Großgeräte zeitlich ununterbrochen zunächst für den Abbruch des ersten Gebäudes und unmittelbar im Anschluss für den Abbruch des Zellentrakts verwendet werden konnten. Letzteres war durch die tatsächlich aufwändigere und somit länger andauernde Sanierung des Zellentrakts nicht möglich. Die Geräte konnten daher zum Abbruch des Zellentrakts nur zeitverzögert eingesetzt werden. In der Folge kam es hinsichtlich des Zellentrakts zu einem 32 Tage andauernden Stillstand diverser Geräte vom 7.7.2016 -19.8.2016. Darüber hinaus wurde im ehemaligen Wirtschaftsgebäude eine unbekannte Rohrleitung aus Asbest im Dach entdeckt. Diese musste saniert werden, bevor der Abbruch des Gebäudes weitergeführt werden konnte. Die Kosten für die Mehrarbeiten zur Sanierung der asbestbelasteten Bereiche lt. den entsprechenden Nachträgen Nr. 2 und 3 sind zwischen den Parteien unstreitig und bereits vergütet worden. Die Vorhaltekosten sind dann nach Prüfung vom 13.07.2016 auf Wunsch des Beklagten aus dem Nachtragsangeboten Nr. 2 und 3 herausgerechnet und isoliert mit Schreiben vom 03.08.2016 im Nachtragsangebot Nr. 5 unter Berücksichtigung eines Nachlasses von 9 % (Anlage K 11) angeboten. Das Nachtragsangebot Nr. 5 wurde sodann durch die „O und Q GmbH“, der beklagtenseits zuständigen Bauleitung, geprüft und abgezeichnet. Mit Schlussrechnung vom 2.6.2017 (Anl. K 21; Prüfexemplar K 22) rechnete die Klägerin über sämtliche Leistungen ab. Die Beklagte akzeptierte die Schlussrechnung bis auf die unter N. 3.3 abgerechneten Vorhaltekosten des Nachtrags Nr. 5 in Höhe von insgesamt 102.025,66 EUR netto (121.410,54 EUR brutto). Nach Zahlung des Beklagten ist aus der Schlussrechnung nunmehr noch der Klagebetrag in Höhe von 118.816,57 EUR offen. Im Übrigen macht die Klägerin mit dem Klageantrag Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.480,44 EUR geltend. Die Klägerin behauptet, auf Grund der Sanierung der Rohrleitung im Wirtschaftsgebäude hätten die Abbruchgeräte auch im Wirtschaftsgebäude fünf Tage vorgehalten werden müssen. Um Stillstand zu vermeiden, seien verschiedentliche Arbeiten vorgezogen worden. Bis auf einen Kettenbagger und die Maschinisten hätten die anderen Ressourcen nicht während des Stillstands auf anderen Baustellen sinnvoll eingesetzt werden können. Die Klägerin ist der Ansicht, die im Nachtrag 5 bezifferten Vorhaltekosten seien als mittelbare Kosten der beauftragten zusätzlichen Nachtragsleistungen der Nachträge 2 und 3 gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B zu ersetzen. Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121.297,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich eines Betrages von 118.816,57 EUR seit 10.08.2017 und hinsichtlich eines Betrages von 2.480,44 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Schadstoffsanierung habe zwar mehr Zeit als vorgesehen in Anspruch genommen, die Klägerin habe jedoch hinsichtlich des Zellentrakts die Arbeiten fortsetzen können. Sie habe angesichts des Gebäudealters mit Unwägbarkeiten wie dem 32 Tage andauernden Stillstand rechnen müssen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe dies einkalkulieren müssen und spätestens bei Herausstellen der Asbestbelastung Mitte Juni für einen anderweitigen Einsatz der Geräte im Juli und August sorgen müssen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Vorhaltekosten für die Baugeräte zu. 1. § 2 Abs. 6 VOB/B regelt bereits seinem Wortlaut nach lediglich die Vergütung für nicht vorhergesehene zusätzliche Leistungen. Für Ansprüche, die auf Grund von Baustillstand entstehen, gilt dem System der VOB/B nach dagegen die speziellere Vorschrift des § 6 VOB/B. Denn § 6 VOB/B bestimmt zusätzliche Voraussetzungen für den Ersatz von aus Stillstand entstandenen Kosten. Dies gilt auch dann, wenn diese als indirekte Folge der Durchführung einer angeordneten zusätzlichen Leistung entstehen. Die Regelung des § 6 VOB/B dahingehend einzuschränken, dass die dort genannten Voraussetzungen für Baustillstandskosten, die als mittelbare, indirekte Folge von zusätzlich beauftragten Leistungen entstehen, nicht gelten, würde den Anwendungsbereich der Norm erheblich einschränken. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Stillstandskosten in der Regel unter § 6 VOB/B fallen. Sofern die Klägerin eine Parallele zu Nachtragsbearbeitungskosten zieht, welche nach § 2 Abs. 6 VOB/B zu ersetzen sind, sind diese nicht mit Vorhaltekosten vergleichbar. Nachtragsbearbeitungskosten sind unmittelbare Folge des zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für Mehrleistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B erforderlichen Kosten. Dagegen sind Vorhaltekosten für Geräte, die dadurch entstehen, dass zusätzliche Leistungen ausgeführt werden, die lediglich indirekt den ursprünglich geplanten Bauablauf zeitweise verzögern, nur mittelbar auf die Anordnung zusätzlicher Leistungen zurückzuführen und daher nach der Regelung der VOB/B lediglich unter den speziellen Voraussetzungen des § 6 VOB/B zu ersetzen. 2. Der Klägerin steht derzeit auch kein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B zu. Denn sie hat hier nicht hinreichend substantiiert zu den Voraussetzungen einer Erstattung vorgetragen. Der Vortrag der Klägerin berücksichtigt die Vorgaben der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Einem Auftragnehmer steht nur dann ein Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Zusatzkosten wegen einer Bauzeitverlängerung zu, wenn der Auftraggeber durch eine rechtswidrige Behinderung eine Bauzeitverlängerung verursacht hat, auf der die geltend gemachten Zusatzkosten beruhen (OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2014 – I-24 U 199/12 –, Rn. 22, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 21. März 2002 – VII ZR 224/00 –, juris) sind Tatsachen, aus denen die Verpflichtung zum Schadensersatz hergeleitet wird, als konkreter Haftungsgrund nach den Grundsätzen des § 286 ZPO nachzuweisen. Die Ablaufstörungen sind daher konkret durch einen Vergleich des Bauists gegenüber dem geplanten Bausoll darzulegen. Denn nur durch eine auf das konkrete bauvorhabenbezogene exakte Darstellung des gesamten geplanten und des tatsächlichen Bauablaufs kann festgestellt werden, ob es tatsächlich eine einen Mehrvergütungsanspruch auslösende Bauablaufstörung infolge einer Anordnung des Auftraggebers gegeben hat. Nur wenn feststeht, dass der Auftragnehmer einen bestimmten Bauablauf unter Einsatz von Personal, Maschinen und Material zutreffend kalkuliert hat und der so geplante Bauablauf nicht vom Auftragnehmer selbst durch fehlerhafte eigene Planung, mangelhafte Koordination des eigenen Arbeitseinsatzes oder durch unzureichendes Personal und Maschinen und Werkzeug möglicherweise "gestört" worden ist, kommt überhaupt nur ein Mehrvergütungsanspruch in Betracht (LG Köln, Urteil vom 09. April 2013 – 5 O 30/11 –, Rn. 18, juris). Für die Darlegung des "nachweislich entstandenen Schadens" bzw. der "angemessenen Entschädigung" bedarf es nach der zutreffenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln "einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung" (OLG Köln, Beschluss vom 08. April 2015 – I-17 U 35/14 –, Rn. 63, juris). Dazu gehört u. a. eine genaue Aufstellung darüber, welche Arbeitskräfte und -mittel entgegen einer konkreten Planung weder an dieser Baustelle des Auftragnehmers noch auf anderen Baustellen oder sonst anderweitig eingesetzt werden konnten und welche sonstigen ganz bestimmten Nachteile und Verluste der Auftragnehmer gerade wegen der jeweiligen Bauzeitverzögerung erlitten hat. Der Auftragnehmer muss also im Einzelnen darlegen, wie er den Ablauf des gesamten Bauvorhabens bei dem Auftraggeber geplant hat und wann es bei konkreten Personen oder Gruppen bzw. Baumaschinen und -geräten zu welchen Produktionsstillständen gekommen ist, die durch rechtzeitig geplante und vorgezogene anderweitige Maßnahmen und Aufträge nicht ausgeglichen werden konnten. Nur einer solchermaßen nachvollziehbaren Darlegung kann der Auftragnehmer dann wiederum konkret widersprechen und entgegen treten (OLG Köln, Beschluss vom 08. April 2015 – I-17 U 35/14 –, Rn. 63, juris). Die obergerichtliche Rechtsprechung hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs wegen Bauzeitverzögerung vom Auftragnehmer selbst verursachte Verzögerungen ebenso zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff., juris Rn76) wie die Erteilung von Nachträgen (KG, BauR 2012, 951 ff., juris Rn102, Rn110 f.; OLG Dresden, IBR 2012, 380, juris Rn42). Eine Berechnung, die solche Faktoren außer Acht lässt, ist unschlüssig (KG, aaO.). Die Darstellung muss insbesondere auch die Beurteilung ermöglichen, ob die angesetzten Bauzeiten mit den von der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln eingehalten werden konnten (vgl. OLG Hamm, BauR 2004, 1304 ff., juris Rn33) und ob die Baustelle auch tatsächlich mit ausreichend Arbeitskräften besetzt war. Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können (OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff., juris Rn157, Rn182), wie etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen (OLG Brandenburg, aaO. juris Rn110). Insgesamt ist danach eine konkret bauablaufbezogene Darstellung mit Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2014 – I-24 U 199/12 –, Rn. 24, juris). Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers (BGH, Urteil vom 21. März 2002 – VII ZR 224/00-, Rn. 23, juris). Hier fehlt es bereits an einem konkreten Bausoll- und Bauist-Vergleich im Hinblick auf die durch die konkreten Mehrarbeiten verursachten behaupteten Stillstände. Die Klägerin trägt lediglich vor, einen Kettenbagger und die Maschinisten anderweitig eingesetzt zu haben. Ansonsten trägt sie vor, die anderen Geräte hätten vorgehalten werden müssen. Sie verweist hierzu auf die Darstellung zum Geräteeinsatz im Stillstandszeitraum (Anl. K 6 und 9), aus denen sich jedoch nicht ergibt, wie die Geräte planmäßig beim Abbruch der K hätten eingesetzt werden sollen und welche konkreten Verzögerungen und Vorhaltezeiten es sodann für welches Gerät gab. Mit dem neuen Schriftsatz trägt die Klägerin konkreter dazu vor, welche Geräte wann auf der Baustelle eingesetzt wurden. Es fehlt aber dennoch an konkretem Vortrag dazu, wie der Einsatz ursprünglich genau geplant war, und weshalb es konkret zu welcher Verzögerung bei den einzelnen Geräten gab. Auch wurde nicht im Einzelnen dargelegt, weshalb die Geräte nach Kenntniserlangung von der Verzögerung auch bei frühzeitiger Planung nicht anderweitig eingesetzt hätten werden können. 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht von einer konkludenten Mitbeauftragung der Vorhaltekosten im Rahmen der Nachträge auszugehen. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, beklagtenseits sei ihr gegenüber zu verstehen gegeben worden, dass die Stillstandskosten bei separater prüffähiger Aufstellung vergütet werden würden, ist dies nicht ausreichend. Auch die Tatsache, dass der Fachplaner den Nachtrag 5 nach Prüfung abgestempelt hat und die Bauleitung bei Besprechungen keine Einwände gegen den Nachtrag Nr. 5 erhoben hat, begründet mangels Bevollmächtigung durch den Beklagten keine Beauftragung (Werner/Pastor,16. Aufl. 2018, Rn. 1459). Auch die teilweise Abschlagszahlung auf Vorhaltekosten begründet keine konkludente Vereinbarung. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 118.816,57 EUR festgesetzt.