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Urteil

18 O 18/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0711.18O18.17.00
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Leitsätze

1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt. Empfänger dieser Realofferte ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt.

2.Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ist grundsätzlich der Hausanschluss im technischen Sinne. Gibt es jedoch hinter dem Hausanschluss noch im Eigentum des Energieversorgers bzw. Netzbetreibers stehende Zwischenzähler, so ist Versorgungsanschluss jeder einzelne Zwischenzähler.

3.Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den so bestimmten Versorgungsanschluss ist grundsätzlich derjenige, dem die Letzentscheidungsbefugnis darüber, wer über den betreffenden Zwischenzähler in welchem Umfang Strom entnimmt, ausschließlich zugeordnet ist.

4.Kann über einen Zwischenzähler ausschließlich in einer bestimmten Wohnung Strom entnommen werden, so hat der Mieter der Wohnung die Letztentscheidungsbefugnis darüber, wer über den der Wohnung zugeordneten Zwischenzähler Strom entnimmt. Als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den betreffenden Versorgungsanschluss wird er mittels Annahme der Realofferte Vertragspartner des Grundversorgers. Dies gilt unabhängig davon, ob er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses faktisch Zugang zu dem Zwischenzähler hat oder nicht.

5.Werden über einen einer Wohnung zugeordneten Zwischenzähler aufgrund einer unzureichenden Anlagetrennung auch Teile des sogenannten "Allgemeinstroms" mitgemessen, so wird der Eigentümer Vertragspartner des Grundversorgers, da ihm die Letztentscheidungsbefugnis betreffend die Leitungsverteilung innerhalb des Gebäudes und betreffend die Überlassung von Wohneinheiten an Nutzer zugeordnet ist. Dies gilt selbst dann, wenn der "Allgemeinstrom" nur einen geringen Teil des über den betreffenden Zwischenzähler bezogenen Stroms ausmacht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Streithelferinnen tragen die Kosten ihrer Nebenintervention selbst; die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt. Empfänger dieser Realofferte ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. 2.Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ist grundsätzlich der Hausanschluss im technischen Sinne. Gibt es jedoch hinter dem Hausanschluss noch im Eigentum des Energieversorgers bzw. Netzbetreibers stehende Zwischenzähler, so ist Versorgungsanschluss jeder einzelne Zwischenzähler. 3.Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den so bestimmten Versorgungsanschluss ist grundsätzlich derjenige, dem die Letzentscheidungsbefugnis darüber, wer über den betreffenden Zwischenzähler in welchem Umfang Strom entnimmt, ausschließlich zugeordnet ist. 4.Kann über einen Zwischenzähler ausschließlich in einer bestimmten Wohnung Strom entnommen werden, so hat der Mieter der Wohnung die Letztentscheidungsbefugnis darüber, wer über den der Wohnung zugeordneten Zwischenzähler Strom entnimmt. Als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den betreffenden Versorgungsanschluss wird er mittels Annahme der Realofferte Vertragspartner des Grundversorgers. Dies gilt unabhängig davon, ob er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses faktisch Zugang zu dem Zwischenzähler hat oder nicht. 5.Werden über einen einer Wohnung zugeordneten Zwischenzähler aufgrund einer unzureichenden Anlagetrennung auch Teile des sogenannten "Allgemeinstroms" mitgemessen, so wird der Eigentümer Vertragspartner des Grundversorgers, da ihm die Letztentscheidungsbefugnis betreffend die Leitungsverteilung innerhalb des Gebäudes und betreffend die Überlassung von Wohneinheiten an Nutzer zugeordnet ist. Dies gilt selbst dann, wenn der "Allgemeinstrom" nur einen geringen Teil des über den betreffenden Zwischenzähler bezogenen Stroms ausmacht. Die Klage wird abgewiesen. Die Streithelferinnen tragen die Kosten ihrer Nebenintervention selbst; die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Vergütungen für die Belieferung mit Strom sowie auf Duldung der Versorgungsunterbrechung. Die Klägerin ist die für Kürten örtlich zuständige Grundversorgerin, die Streithelferinnen sind die Erbinnen des ehemaligen Eigentümers des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks K-Straße in Kürten. Im Jahr 2012 hatte der ehemalige Eigentümer das damalige Einfamilienhaus in drei separate Wohnungen aufgeteilt. Das Gebäude wird über eine Gaszentralheizung mit Warmwasserbereitung beheizt. Im Untergeschoss befindet sich ein Zählerschrank mit insgesamt drei Zählern, namentlich dem Zähler ###95, über welchen die Räumlichkeiten im Obergeschoss versorgt werden, dem (streitgegenständlichen) Zähler ###22, über welchen die Räumlichkeiten im Erdgeschoss, eine Teilfläche des Untergeschosses, die Gaszentralheizungsanlage (Steuerung und Pumpe), die gesamte Kellerbeleuchtung, die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung für den Treppenaufgang zur Wohnung im Obergeschoss versorgt werden sowie dem Zähler ###82, über welchen die übrigen Räumlichkeiten im Untergeschoss versorgt werden. Der Zählerschrank war und ist nur von den Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Untergeschoss, nicht jedoch von den Räumlichkeiten im Obergeschoss aus erreichbar. Zum 15.12.2012 zogen die Beklagten auf der Grundlage eines Mietvertrages in die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Untergeschoss ein und bezogen dort ab diesem Zeitpunkt Strom über den streitgegenständlichen Zähler ###22. Zahlungen leisteten sie an die Klägerin für diesen Strombezug nicht. Die Räumlichkeiten im Obergeschoss, die an der Warmwasserbereitung der Heizungsanlage nicht teilnehmen (jedoch über die Anlage beheizt werden), wurden und werden seitens des Eigentümers und – heute – der Streithelferinnen als Ferienwohnung und selbst genutzt. Die Klägerin rechnete die Vergütung für den Strombezug über den vorgenannten Zähler zunächst gegenüber einer Vormieterin und gegenüber dem ehemaligen Eigentümer ab. Im April 2015 meldete der ehemalige Eigentümer die Beklagten bei der Klägerin sodann rückwirkend zum 15.12.2012 als Stromkunden an. Unter dem 23.04.2015 sandte die Klägerin den Beklagten eine Vertragsbestätigung zu, auf welche keine Reaktion erfolgte. Unter dem 08.12.2015 sandte die Klägerin den Beklagten insgesamt drei Verbrauchsabrechnungen zu, namentlich eine Verbrauchsabrechnung (Bl. 12 GA) für den Zeitraum 17.04.2014-16.04.2015 mit einem Zahlungsbetrag in Höhe von 1.672,78 EUR , eine Verbrauchsabrechnung (Bl. 17 GA) für den Zeitraum 23.04.2013-16.04.2014 mit einem Zahlungsbetrag in Höhe von 2.183,72 EUR sowie eine Verbrauchsabrechnung (Bl. 22 GA) für den Zeitraum 15.12.2012-22.04.2013 mit einem Zahlungsbetrag in Höhe von 198,37 EUR, wovon nach dem schriftsätzlichen Klägervorbringen bei Klageerhebung noch 108,37 EUR offen waren. Unter dem 05.01.2016 und dem 21.01.2016 versandte die Klägerin an die Beklagten Mahnungen unter Androhung der Versorgungseinstellung, wofür ihr Kosten in Höhe von 2 x 3,80 EUR = 7,60 EUR entstanden. Unter dem 03.03.2016 versandte die Klägerin an die Beklagten eine Sperrankündigung, wofür ihr Kosten in Höhe von 5,40 EUR entstanden. Am 16.03.2016 fand ein Ortstermin unter Beteiligung eines Mitarbeiters der zuständigen Netzbetreiberin statt. Das Ergebnis des Ortstermins teilte die Klägerin den Beklagten per E-Mail vom 06.04.2016 mit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der E-Mail (Bl. 66 GA) Bezug genommen. Unter dem 19.04.2016 sandte die Klägerin den Beklagten eine Verbrauchsabrechnung (Bl. 6 GA) für den Zeitraum 17.04.2015-15.04.2016 mit einem Zahlungsbetrag in Höhe von 1.631,55 EUR zu, in welcher sie ab dem 09.06.2016 einen monatlichen Abschlag in Höhe von 134,00 EUR festsetzte. In der Folgezeit nahmen die Beklagten monatliche Zahlungen an die Klägerin auf, wobei sie zwischen Juni und Oktober 2016 die geforderten Abschlagsbeträge um jeweils 44,00 EUR unterzahlten, insgesamt um 5 x 44,00 EUR = 220,00 EUR . Unter dem 02.08.2016 versandte die Klägerin an die Beklagten abermals eine Mahnung unter Androhung der Versorgungseinstellung, wofür ihr Kosten in Höhe von 3,80 EUR entstanden. Unter dem 22.10.2016 versandte die Klägerin an die Beklagten eine Sperrankündigung, wofür ihr Kosten in Höhe von 5,40 EUR entstanden. Daraufhin erwirkten die Beklagten bei dem Amtsgericht Bergisch Gladbach am 28.10.2016 unter dem Aktenzeichen 68 C 396/16 eine einstweilige Verfügung, gegen welche die Klägerin Widerspruch einlegte. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Beklagten ab dem 09.01.2017 monatlich jeweils 40,00 EUR auf die Rückstände leisten sollten und die Klägerin die Rückstände bis zum 31.03.2017 gerichtlich geltend machen sollte, um die Berechtigung der Forderung dem Grunde nach zu klären. Für den Monat November 2016 zahlten die Beklagten den geforderten Abschlag in Höhe von 134,00 EUR nicht. In der Folgezeit zahlten die Beklagten an die Klägerin monatlich unter Vorbehalt 40,00 EUR. Wie im Vergleich vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach vereinbart, macht die Klägerin die vorstehend fett gedruckten Rückstände und Nebenforderungen nunmehr zwecks Klärung dem Grunde nach klageweise geltend; darüber hinaus begehrt sie unter Bezugnahme auf die geltend gemachten Rückstände die Duldung der Versorgungsunterbrechung. Die Klägerin vertritt die Auffassung, mit den Beklagten sei am 15.12.2012 durch die Aufnahme des Strombezuges über den Zähler ###22 ein Stromversorgungsvertrag zustande gekommen, da der größte Teil des Strombezuges über diesen Zähler den Beklagten zuzurechnen sei. Im Verhandlungstermin am 20.06.2018 sind die am 22.02.2018 mit Postzustellungsurkunde (Bl. 196 GA) geladenen Beklagten nicht erschienen. Die Klägerin beantragt nach mehreren übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen (Bl. 86, 96, 107, 176 und 200 GA) mit ihrer den Beklagten jeweils am 25.01.2017 zugestellten Klage nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner durch Versäumnisurteil zu verurteilen, 1. an sie 5.950,42 € sowie Mahn- und Sperrkosten in Höhe von 22,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.672,78 €, aus 2.183,72 € und aus 108,37 € seit dem 29.12.2015, aus 1.631,55 € seit dem 10.05.2016 und aus 354,00 € seit Rechtshängigkeit, abzüglich jeweils am 02.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 03.04.2017, 12.06.2017, 13.07.2017, 02.08.2017, 04.09.2017, 03.10.2017, 02.11.2017, 04.12.2017, 02.01.2018, 02.02.2018, 02.03.2018 und 03.04.2018 gezahlter 40,00 EUR zu zahlen; 2. dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der T- mbH, Zutritt zu der Wohnung und den Räumen K-Straße, 51515 Kürten zu gewähren und die Einstellung der Stromversorgung des Zählers mit der Nummer ###22 bzw. eines im turnusgemäßen Wechsel für den Stromzähler ###22 eingebauten Stromzählers zu dulden. Die Streithelferinnen schließen sich diesen Anträgen an. Die Streithelferinnen tragen vor, mit Ausnahme des Betriebsstroms der Heizungsanlage würden über den streitgegenständlichen Stromzähler keine elektrischen Anlagen versorgt, die jemand anderem als den Beklagten Nutzen bringen würden. Ferner tragen sie vor, dass es sich bei den Räumlichkeiten im Untergeschoss nicht um eine separate Wohnung, sondern letztlich nur um einen unselbständigen Teil der den Beklagten überlassenen Wohnung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin und ihrer Streithelferinnen wird auf den Inhalt ihrer zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Schriftsatz der Klägerin vom 12.06.2018 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Trotz der Säumnis der Beklagten im Verhandlungstermin war nicht zu deren Lasten im Wege eines Versäumnisurteils zu entscheiden. Vielmehr war die Klage gemäß § 331 Abs. 2 Hs. 2 ZPO abzuweisen, weil das tatsächliche Vorbringen der Klägerin die Klageanträge nicht rechtfertigt. Die Klage ist nicht schlüssig. Auf der Grundlage des Klagevorbringens bestehen die klageweise geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Vergütungen für die Belieferung mit Strom (dazu unter 1. ) sowie auf Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung (dazu unter 2. ) nicht. Dabei sei klargestellt, dass der Schlüssigkeitsprüfung nicht etwa nur der Inhalt der Klageschrift, sondern der Inhalt des gesamten tatsächlichen Vorbringens der Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sowie des Vorbringens der Streithelferinnen, soweit dieses nicht mit dem Klagevorbringen im Widerspruch steht (§ 67 Hs. 2 ZPO), zugrunde zu legen war. 1. Zunächst hat die Klägerin gegenüber den Beklagten keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die Belieferung mit Strom. Denn zwischen den Parteien ist betreffend die streitgegenständlichen Zeiträume kein Stromversorgungsvertrag zustande gekommen. a) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammengefasst bei LG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2017 – 321 O 172/14 –, Rn. 21 ff., juris) ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Jedoch kommt es dabei nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die durch diese vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der (alleinige) Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird. b) Ob der Begriff des „Versorgungsanschlusses am Übergabepunkt“ im technischen Sinne zu verstehen ist und stets die Schnittstelle zwischen öffentlichem Leitungsnetz und Grundstück meint (so offenbar LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Mai 2016 – 10 S 13/16 –, Rn. 41, juris) oder ob der Begriff mit Rücksicht auf die Anzahl der Zähler und die Leitungsverteilung innerhalb eines (Mehrfamilien-)Hauses im Einzelfall unterschiedlich ausgelegt werden kann (so zuletzt LG Itzehoe, Urteil vom 8. Mai 2018 – 1 S 116/17 –, Rn. 25 ff., juris, Revision anhängig bei BGH – VIII ZR 165/18; vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2017 – 321 O 172/14 –, Rn. 47, juris und LG Münster, Beschluss vom 12. September 2016 – 1 S 148/15 –, BeckRS 2016, 119837), ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet sich hierfür keine Definition; allerdings scheint der Bundesgerichtshof es für möglich zu halten, dass es innerhalb eines Gebäudes mehrere „Versorgungsanschlüsse“ gibt („Wer – wie hier die Beklagte – einen Mietvertrag abschließt, hat mit der Einräumung der Nutzungsbefugnis typischerweise auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin vorhandenen Versorgungsanschlüsse“ , BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 313/13 –, Rn. 21, juris). Das Gericht vertritt – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 ausgeführt – eine vermittelnde Auffassung, wonach „Versorgungsanschluss am Übergabepunkt“ grundsätzlich der Hausanschluss im technischen Sinne ist. Gibt es jedoch hinter dem Hausanschluss noch mehrere im Eigentum des Energieversorgers bzw. Netzbetreibers stehende Zwischenzähler, so ist Versorgungsanschluss jeder einzelne Zwischenzähler. Dies gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob diese Zwischenzähler eine individuelle Verbrauchszuordnung ermöglichen oder nicht. Letzteres ist vielmehr eine Frage der tatsächlichen Verfügungsgewalt (dazu sogleich). Der Hintergrund für diese Auslegung des Begriffs des Versorgungsanschlusses ist die gerichtsbekannte Verkehrssitte, wonach Energielieferungsbeziehungen typischerweise nach Zählern individualisiert werden, wie es im Übrigen auch im vorliegenden Fall geschehen ist („ein Versorgungsvertrag pro Zähler“). c) In der Rechtsprechung ist auch noch nicht abschließend geklärt, nach welchen Grundsätzen in Grenzfällen wie dem Vorliegenden zu bestimmen ist, wer Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den – wie vorstehend bestimmten – Versorgungsanschluss ist. Entgegen der seitens des Gerichts ursprünglich noch im Hinweis vom 02.10.2017 vertretenen und im Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 revidierten Auffassung kann es – wie auch die Klägerin selbst auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 25.01.2018 (Bl. 169 GA) zutreffend ausführt – richtigerweise nicht darauf ankommen, wer im Zeitpunkt des (mutmaßlichen) Vertragsschlusses faktisch Zugang zu dem betreffenden Zähler bzw. Zwischenzähler hatte (so wohl auch LG Itzehoe, Urteil vom 8. Mai 2018 – 1 S 116/17 –, Rn. 27, juris, Revision anhängig bei BGH – VIII ZR 165/18), zumal der Zugang zu Zählern zwecks Ablesung oder zur Vornahme von Arbeiten in sämtlichen dem Gericht bekannten Konstellationen erforderlichenfalls kurzfristig erzwungen werden kann (zu Ansprüchen eines Mieters vgl. exemplarisch AG Köln, Urteil vom 15. Februar 2013 – 201 C 464/12 –, Rn. 4, juris) und sich die faktischen Zugangsmöglichkeiten beispielsweise durch temporäres Abschließen von Zählerraumtüren kurzfristig ändern können. Von solchen Zufälligkeiten kann ein typischerweise auf längerfristige Dauer ausgelegtes Stromversorgungsverhältnis jedoch nicht abhängig sein. Dessen ungeachtet sind Manipulationen an den im Eigentum der Energieversorgers bzw. Netzbetreibers stehenden Zwischenzählern ohnehin unzulässig. Entscheidend ist danach zusammenfassend nicht, was „am Zähler“ geschieht, sondern was „hinter dem Zähler“ geschieht. Für eine solche Auslegung des Begriffes der Verfügungsgewalt spricht auch, dass eine Zugrundelegung des tatsächlichen Zugangs zum Zähler in Mehrfamilienhäusern bei allgemein zugänglichen Zählern zu dem absurden Ergebnis führen könnte, dass sämtliche Mieter hinsichtlich sämtlicher Zähler zum Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens würden, wenn keiner der Mieter einen ausdrücklichen Stromversorgungsvertrag schließt. d) Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ist danach grundsätzlich derjenige, dem besitzrechtlich die Letztentscheidungsbefugnis darüber, wer über den betreffenden Zwischenzähler in welchem Umfang Strom entnimmt, ausschließlich zugeordnet ist. Ob es eine solche Person gibt und wer diese Person im Einzelfall ist, hängt naturgemäß von der Ausgestaltung des Leitungsnetzes innerhalb des Gebäudes ab. aa) Ist das Leitungsnetz innerhalb des Gebäudes beispielsweise so ausgestaltet, dass über einen Zwischenzähler ausschließlich in einer Wohnung Strom entnommen werden kann, so hat der Inhaber der Wohnung die ausschließliche Letztentscheidungsbefugnis darüber, wer über den der Wohnung zugeordneten Zwischenzähler Strom entnimmt. Eingriffe in diese Befugnis wären besitzrechtlich als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) anzusehen. In dieser Konstellation werden beispielsweise Mieter von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, denen bestimmte Zwischenzähler ausschließlich zugeordnet sind, zum Vertragspartner des Stromversorgungsunternehmens. bb) Kann über einen (Zwischen)-Zähler des Energieversorgers bzw. Netzbetreibers indes nicht nur durch einzelne Wohnungsinhaber, sondern auch durch dritte Personen Strom entnommen werden, etwa weil über den Zähler der sogenannte „Allgemeinstrom“ mitgemessen wird, so lässt sich die Letztentscheidungsbefugnis darüber, wer über den Zähler Strom entnimmt, weder einem einzelnen Wohnungsinhaber, noch den übrigen Wohnungsinhabern im Haus und auch nicht dem Vermieter bzw. Grundstückseigentümer eindeutig zuordnen. Vielmehr haben in dieser Konstellation sämtliche genannten Personen besitzrechtlich geschützte Möglichkeiten, über den Umfang der Stromentnahme zu entscheiden: Soweit beispielsweise im Streitfall die über den Zwischenzähler versorgte Wohnung der Beklagten betroffen ist, würde sich jede Einflussnahme auf die dort erfolgte Stromentnahme seitens Mitmietern oder der Streithelferinnen im Grundsatz als verbotene Eigenmacht darstellen. Soweit demgegenüber die ebenfalls über den gleichen Zwischenzähler laufende Stromversorgung der Zentralheizungsanlage betroffen ist, würde jede Einflussnahme auf die dort erfolgte Stromentnahme seitens der Beklagten im Grundsatz verbotene Eigenmacht gegenüber den übrigen Wohnungsinhabern im Haus, insbesondere auch gegenüber den Streithelferinnen, darstellen. e) In Konstellationen wie der Vorliegenden, in denen niemandem besitzrechtlich die exklusive Letztentscheidungsbefugnis darüber zugeordnet ist, wann über einen Zähler wie viel Strom entnommen wird, in denen also der Zähler nicht hypothetisch seitens einer der in Betracht kommenden Verfügungsbefugten „abgeklemmt“ werden könnte, ohne dass dies zugleich zumindest gegenüber einem weiteren in Betracht kommenden Verfügungsbefugten eine verbotene Eigenmacht darstellen würde, ist abweichend von den vorstehend entwickelten Grundsätzen subsidiär auf der nächsten „Verantwortungsstufe“ zu untersuchen, wer die Entscheidungsbefugnis darüber hat, wem die Letztentscheidungsbefugnis über die Entnahme von Strom über einen Zähler zugeordnet wird. Dies ist grundsätzlich und so auch im Streitfall der Grundstückseigentümer ( hier mittlerweile : die Streithelferinnen). Denn dieser entscheidet darüber, wem überhaupt Besitz an Wohnungen im Haus und damit die Möglichkeit, in den Wohnungen und über Gemeinschaftsanlagen Strom zu verbrauchen, nicht nur vorübergehend eingeräumt wird. Er ist im Übrigen auch derjenige, der darüber entscheidet, ob und inwieweit die Leitungsnetze im Haus eine eindeutige Zuordnung des individuellen Verbrauchs von Wohnungsinhabern über Zwischenzähler ermöglichen. Schließlich ist er auch derjenige, der Rechtsverhältnisse zu den Raumnutzern im Haus eingeht und der beispielsweise den Allgemeinstromverbrauch auf seine Mieter umlegen kann, sofern diesbezüglich eine mietvertragliche Regelung besteht. Alle diese Entscheidungs- und Verhaltensmöglichkeiten haben die Beklagten als Mieter hingegen vorliegend nicht. f) Auch die im Verhandlungstermin am 20.06.2018 umfassend erörterten berechtigten Interessen der Streithelferinnen, soweit man solche bei der Vertragsauslegung berücksichtigen möchte, weisen nicht unübersehbar in eine andere Richtung. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagten den bei weitem größten Teil des streitgegenständlichen Strombezuges verursacht haben dürften und sie auch von der Heizungsanlage am meisten profitiert haben dürften. Diesem Gesichtspunkt ist aber kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da solche nachträglichen Entwicklungen keine ausschlaggebende Bedeutung dafür haben können, mit wem ursprünglich ein Vertrag geschlossen worden ist. Darüber hinaus sind die Streithelferinnen hinreichend dadurch geschützt, dass sie die Beklagten nachträglich auf der Grundlage gesetzlicher Anspruchsgrundlagen in Regress nehmen können, wobei der anteilige Verbrauch der in ihrem Eigentum stehenden, der Gesamtheit der Gebäudenutzer dienenden Anlagen zu separieren wäre. Soweit jener Verbrauchsanteil umlagefähig ist, kann er als Betriebskosten umgelegt werden, soweit die entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen sind und soweit noch keine rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen über diese Ansprüche vorliegen. Dass die Streithelferinnen bei dieser „Dreieckslösung“ das Insolvenzrisiko der Beklagten tragen, erscheint gerechtfertigt. Denn die Streithelferinnen tragen – als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des für den Umbau verantwortlichen ehemaligen Eigentümers – die alleinige Verantwortung dafür, dass die Anlagentrennung innerhalb ihres Hauses nicht ordnungsgemäß und passend für ein teilweise fremdvermietetes Gebäude ausgeführt wurde. g) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagten ab Juni 2016 monatliche Zahlungen an die Klägerin geleistet haben. Eine konkludente Willenserklärung der Beklagten mit dem Inhalt, rückwirkend zum 14.12.2012 mit der Klägerin einen Stromversorgungsvertrag hinsichtlich des Zählers ###22 schließen zu wollen, ergibt sich hieraus nicht. Ein solcher könnte allenfalls angenommen wäre, wenn die Klägerin den Beklagten zu Beginn des Strombezuges über den genannten Zähler einen Abschlagsplan zugesandt hätte und die Beklagten sodann die geforderten Abschläge bezahlt hätten (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Februar 2018 – 18 O 331/17). Dass solches geschehen wäre, ist indes weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Aus den streitgegenständlichen Jahresverbrauchsabrechnungen geht vielmehr gerade hervor, dass die Beklagten hinsichtlich des Strombezuges über den vorgenannten Zähler keine Abschläge gezahlt haben. Die Klägerin hat denn auch selbst auf Seite 3 ihres Replikschriftsatzes vom 07.03.2017 (Bl. 64 GA) vorgetragen, dass die Beklagten ab 2012 keine Abschlagszahlungen an sie geleistet haben. h) Für gesetzliche Ansprüche ist nichts ersichtlich. Insbesondere bestehen aufgrund des Vorrangs der Leistungsbeziehungen keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche. Die Klägerin mag sich an die Streithelferinnen als ihre wahren Vertragspartnerinnen halten; Letztere können sodann die Beklagten anteilig in Regress nehmen. 2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Anspruchs auf Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung (§§ 19 Abs. 2 StromGVV, 21 Satz 1, 24 Abs. 3 NAV) nicht schlüssig, da die Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs nicht vorliegen: Hinsichtlich der Beklagten besteht nach dem Vorgesagten bereits kein Grundversorgungsverhältnis, hinsichtlich der Streithelferinnen ist bislang keine Androhung der Versorgungseinstellung – nach fälligkeitsbegründender Abrechnung und nachfolgender Mahnung – erfolgt. Das Gericht hat auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage in seinem Beschluss vom 02.01.2018 ausführlich hingewiesen. Ein erneuter Hinweis war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 2, 709 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht, wird auf die Begründung der Hauptsacheentscheidung Bezug genommen. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis 7.000,00 EUR. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.