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Urteil

81 O 33/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0712.81O33.18.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 2.11.2017 — 31 O 342/17— wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 2.11.2017 — 31 O 342/17— wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Tatbestand: Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch geltend wegen einer Beförderungsleistung, dem eine Taxisuchanfrage eines Fahrgastes zugrunde lag, die auf dem Stadtgebiet von Köln über die Smartphone-Applikation „A" erfolgte und bei dem der die Fahrt ausführende Taxifahrer mit seinem Taxi nicht für die Stadt Köln konzessioniert und auch für die Fahrt nicht bestellt war. Die Antragstellerin ist ein im Jahr 1937 gegründetes und genossenschaftlich geführtes Unternehmen, in dem mehr als 800 Kölner Taxiunternehmen zusammengeschlossen sind. Sie betreibt die kostenlose Applikation „Taxi EU", über die es möglich ist, ein Taxi zu bestellen und die Anfahrt des Taxis über GPS zu verfolgen. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin des Internetangebots auf der Website „www.A.com. Ihrem Geschäftsmodell liegt die für mobile Endgeräte, u.a. auch Smartphones, vorgesehene Anwendungssoftware (Applikation bzw. App) „A" zugrunde, über die eine direkte Verbindung zwischen einem Taxifahrer und einem Fahrgast hergestellt werden kann. Die Applikation bezweckt den Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen einem Fahrgast und einem Taxifahrer bzw. Taxiunternehmen. Die Applikation „A" ist wegen der zweiseitigen Nutzung durch Taxifahrer auf der einen und potentielle Fahrgäste auf der anderen Seite in zwei Versionen mit jeweils unterschiedlichen Funktionalitäten erhältlich. Zum einen gibt es die kostenlose „Fahrgast-App", bei der sich potentielle Fahrgäste nach dem Herunterladen, Installieren und Registrieren auf einer eingeblendeten Karte anzeigen lassen können, wo sich in ihrer Umgebung ein die Applikation nutzender Taxifahrer mit seinem Taxi befindet. Durch Anklicken des sogenannten Bestellbuttons kann ein Taxi bestellt werden. Das System der Antragsgegnerin sucht auf Anfrage eines Nutzers die am dichtesten zu dessen Standort gelegenen und die Applikation nutzenden verfügbaren Taxifahrer heraus und informiert diese über die angefragte Taxifahrt. Die Taxifahrer nutzen ihrerseits die Version der „Fahrer-App" zum Empfang der Fahrgastbestellungen. Bei der Registrierung müssen Taxifahrer unter anderem angeben, welches ihre Betriebssitzgemeinde ist. Ihnen wird über die Applikation genau angezeigt, wo sie sich gerade befinden, sodass es für sie möglich ist, zu erkennen, ob sie sich innerhalb oder außerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde aufhalten. Die über die „Fahrer-App" von der Antragsgegnerin mitgeteilten Taxisuchanfragen müssen die Taxifahrer in einem vorgegebenen Zeitraum annehmen. Der Taxifahrer, der die Fahrt zuerst annimmt, erhält den Zuschlag auf die Taxifahrt. Dem potentiellen Fahrgast ist auch nach Annahme durch den Fahrer noch möglich, die bestellte Fahrt mit einer „Stornieren"-Funktion abzulehnen. Die Antragsgegnerin partizipiert in Höhe von 7% an dem seitens des Taxiunternehmens bzw. -fahrers eingenommenen Bruttofahrpreis. Zu Beginn der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Taxiunternehmer" von Mai 2012 (Anl. AS 2) sowie mit ähnlichem Wortlaut zu Beginn der „Allgemeinen Nutzungsbedingungen A Fahrer-App" vom 1.2.2014 (AnI. AS 6) wird der Taxifahrer bzw. —unternehmer darauf hingewiesen, dass er „auch im Rahmen der Nutzung der Leistungen von A an die für ihn geltenden Vorschriften gebunden" sei. Dies seien insbesondere „die etwaigen örtlichen für ihn geltenden Taxibeförderungsgesetze, -tarife und —tarifordnungen". Er dürfe „Beförderungsaufträge nur annehmen soweit und nur dort wo dies nach den geltenden Bestimmungen zulässig ist". Ein Benutzer der Fahrer-App kann aufgrund von gravierenden Verstößen gegen gesetzliche bzw. vertragliche Pflichten vorübergehend gesperrt oder dauerhaft von der Nutzung der Applikation ausgeschlossen werden (vgl. Ziff. VIII. (3) der AGB Taxiunternehmer und Ziff. 7.1 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen A Fahrer-App). Hierzu prüft die Antragsgegnerin regelmäßig konkrete Beschwerden in Bezug auf etwaige Verstöße der Benutzer. Am 25.9.2017 führte ein für Rhein-Sieg und nicht Köln konzessioniertes Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen ##### eine am Flughafen Köln/Bonn über die Applikation „A" ausgebrachte Fahrgastbestellung aus. Dieses Taxi befand sich während der Bestellung in der Betriebssitzgemeinde Köln. Das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen ##### unterlag dem Taxitarif für Rhein-Sieg, der vom Taxitarif in Köln abwich. In Rhein-Sieg betrug der Grundpreis 3,50 EUR und der Kilometerpreis 1,90 bzw. 2,00 EUR (vgl. Anl. AS7). Der Grundpreis in Köln betrug 3,50 EUR und 1,70 bis 1,90 EUR pro Kilometer (vgl. AnI. AS8). Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.10.2017 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen des Vorkommnisses am 25.9.2017 erfolglos ab und forderte sie erfolglos dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben (Anl. AS 11). Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, wobei sie den Antrag zu 2., dem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, anschließend zurücknahm. Am 2.11.2017 erließ die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch Beschluss gemäß dem Antrag zu 1. nachstehende einstweilige Verfügung (Az.: 31 O 342/17): 31 O 342/17 Beschluss (einstweilige Verfügung) In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken sowie weiterer Unter- lagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen. Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 47 PBefG, 3, 3a, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet: 1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € -ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd die Taxisuchanfrage eines Kunden, die auf dem Stadtgebiet von Köln über die Smartphone-App "A" ausgebracht wird, zwecks Abschlusses eines Beförderungsvertrages über eine Taxifahrt an Taxifahrer mit nicht für die Stadt Köln konzessionierten Taxen zu übermitteln, die die Taxisuchanfrage über „A" mit der Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme zwischen dem Kunden und dem Taxifahrer angenommen haben, es sei denn, dass das für die Durchführung der angetragenen Fahrt verwendete auswärtige Taxi in der Gemeinde des Betriebssitzes, für die es konzessioniert ist, bestellt worden ist, wie geschehen am 25.09.2017 um 8:10 Uhr am Flughafen Köln Bonn, 51147 Köln. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 50 % und der Antragsgegnerin zu 50 % auferlegt. Streitwert: bis zur Teilantragsrücknahme: 100.000,-- € Danach: 50.000,-- € Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 1.3.2018. Auf Antrag der Antragsgegnerin ist der Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verwiesen worden. Die Antragstellerin verteidigt die einstweilige Verfügung. Die Antragstellerin behauptet, dass es für die Antragsgegnerin nachvollziehbar sei, ob ein sich an einem bestimmten Ort aufhaltendes Taxi auch für diesen Ort konzessioniert ist. Es sei ihr aber jedenfalls mit einfachen Mitteln möglich, Verstöße von auswärtigen Taxifahrern durch eine Programmierung der App zu verhindern. Hierzu verweist die Antragstellerin darauf, die von ihr verwendete App verfüge über eine entsprechende Funktion. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin verstoße wegen des Vorkommnisses am 25.9.2017 entweder selbst als Normadressatin gegen § 47 Abs. 2 PBefG oder hafte jedenfalls als Anstifterin bzw. Gehilfin der Taxifahrer. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin trete gegenüber den Fahrgästen im Außenverhältnis als Vertragspartnerin des Beförderungsvertrages auf. Die Antragstellerin ist ferner der Ansicht, dass die Antragsgegnerin mit der konkreten Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells das Personenbeförderungsgesetz umgehe. Sie behauptet, den Kunden entstehe ein Schaden, wenn die Fahrt in Köln durch ein Taxi erfolgt, das einer höheren als der Kölner Tarifpflicht unterliegt, was die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestreitet. Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 2.11.2017 - 31 O 342/17 - aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, dass es ihr ohne hohen und kostenintensiven Aufwand nicht möglich bzw. zumutbar sei herauszufiltern, welcher Betriebssitzgemeinde ein Taxifahrer angehöre und in welcher Betriebssitzgemeinde er sich gerade aufhalte. Die Taxisuchanfragen würden von der Antragsgegnerin ferner nicht „gesteuert". Sie ist der Auffassung, dass sie lediglich als Vermittlerin zwischen den potentiellen Fahrgästen und den an sie angebundenen Taxifahrern tätig werde. Sie selbst unterfiele nicht den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ein Taxifahrer sich nicht an die für ihn geltenden Regeln halte. Der Taxifahrer sei als Reaktion von der Nutzung der App ausgeschlossen worden. Sie werde auch nicht zum Täter oder Gehilfen, weil sie einen Verstoß technisch nicht verhindere. Sie behauptet, die Anzahl von Verstößen seitens der Taxifahrer in dieser Form sei bisher sehr gering. Sie ist der Ansicht, es fehle daher und aufgrund der Tatsache, dass sie bereits seit Jahren in Köln tätig ist, an einem Verfügungsgrund. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Widerspruch der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet. 1. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1; 3, 3a UWG i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG zu. a. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Dadurch, dass auch sie eine Applikation betreibt, über die es potentiellen Fahrgästen möglich ist, Taxis zu bestellen, steht sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit der Antragsgegnerin. § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 4 Nr. 11 UWG a.F. enthält § 47 Abs. 2 PBefG ebenso wie § 13 PBefG eine Marktverhaltensregelung (vgl. BGH, 18.10.2012, Az.: I ZR 191/11, Rn. 16 m.w.N. (juris)): Mit § 47 Abs. 2 PBefG soll eine Umgehung des Genehmigungserfordernisses des § 13 Abs. 1, 4 PBefG, der die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes im Interesse der Mitbewerber und Verbraucher schützt, verhindert werden (vgl. BGH, 18.10.2012, Az.: I ZR 191/11, Rn. 15 f. m.w.N. (juris)). Da § 4 Nr. 11 UWG a.F. nunmehr inhaltsgleich im Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG enthalten ist und letzterer um die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 und 2 S. 1 UWG a.F. ergänzt worden ist, hat sich der Rechtsbruchtatbestand im Grundsatz nicht verändert (vgl. BGH, 14.1.2016, Az.: I ZR 61/14, Rn. 11 (juris)). b. Die Übermittlung der Suchanfrage ist eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da es die Vermittlung eines Beförderungsvertrages zum Gegenstand hat und die Antragsgegnerin am Bruttofahrpreis partizipiert. c. Der Rechtsverstoß durch den Taxifahrer ist glaubhaft gemacht und wird von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Der Taxiunternehmer hat bei Annahme der Fahrt am 25.9.2017 selbst gegen § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG verstoßen, indem er sein Taxi außerhalb seiner Betriebssitzgemeinde bereithielt. Bereithalten ist jedes Verhalten, dass die Bereitschaft zur Aufnahme von Fahrgästen erkennen lässt (OLG Celle, 31.3.2017, Az.: 2 Ss (OWi) 60/17; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 47, Rn 14 m.w.N.). Spätestens mit der Annahme der Taxisuchanfrage erklärt der die App benutzende Taxifahrer ausdrücklich seine Bereitschaft, einen Fahrgast mitzunehmen. Die Annahme der Taxisuchanfrage erfolgte im Gebiet Köln und damit außerhalb von Rhein-Sieg, wofür das Fahrzeug konzessioniert war. Die Ausnahme des § 47 Abs. 1 S. 2 PBefG greift schon nicht, da das auswärtige Taxi nicht in der Gemeinde seines Betriebssitzes bestellt wurde (vgl. hierzu BGH, 18.10.2012, Az.: I ZR 191/11, Rn. 24 (juris)). Hinsichtlich der insbesondere bei Flughäfen in Betracht kommenden Ausnahme des § 47 Abs. 2 S. 3 PBefG wurde nichts vorgetragen. Das Bereithalten in Gestalt der Annahme der Taxisuchanfrage ist eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da es darauf abzielt, einen Geschäftsabschluss mit einem zukünftigen Fahrgast herbeizuführen. d. Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin ist zu bejahen. aa. Eine Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin in Form der Täterschaft gegen § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG wegen der Übermittlung der Taxisuchanfrage an ein nicht in Köln konzessioniertes Taxi kommt aber nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift dürfen Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Die Antragsgegnerin ist bereits nicht Normadressatin des § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG. Zum einen betreibt sie den Verkehr nicht im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung, sodass sie keine Unternehmerin i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist, da sie lediglich eine Vermittlung von Beförderungsleistungen vornimmt (vgl. OLG Frankfurt, 2.2.2017, Az.: 6 U 29/16, Rn. 33 (juris) — so wohl auch BGH, Urteil vom 19.3.2018 — I ZR 34/17 - : laut Pressemitteilung, liegt noch nicht mit Entscheidungsgründen vor) und die Abrechnung einer Taxifahrt ausschließlich zwischen dem Taxifahrer bzw. - unternehmen und dem Fahrgast erfolgt (vgl. „AllgemeineGeschäftsbedingungen Taxiunternehmer" Ziff. 1.5 (Anl. AS 2)). Auch aus der Quittung der Antragsgegnerin vom 25.9.2017 ergibt sich, dass der Taxiunternehmer der Rechnungssteller war (Anl. AS 5). Auch eine etwaige Bezahlmöglichkeit über die Applikation der Antragsgegnerin sowie die Funktion „Taxi bestellen" und „Stornieren" in der Applikation führen nicht dazu, dass die Antragsgegnerin dem äußeren Erscheinungsbild nach dem Fahrgast gegenüber als Vertragspartnerin auftritt und deswegen möglicherweise als Unternehmerin zu qualifizieren sei. Diese Funktionen sind lediglich Gegenstand der von ihr wahrgenommenenVermittlungsleistungen. Da die Antragsgegnerin keine Unternehmerin i.S.d. PBefG ist, ergibt sich auch aus § 6 PBefG kein anderes Ergebnis, da dieser schon dem Wortlaut nach auf Verpflichtungen „des Unternehmers" abstellt. Auch wenn es dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG entspricht, ein funktionsfähiges, örtliches Taxigewerbe aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, 18.10.2012, Az.: I ZR 191/11, Rn. 15) und die Übermittlung von innerhalb Kölns über die Applikation „A" ausgebrachte Suchanfragen an auswärtig konzessionierte Taxis bei Annahme der Taxifahrt durch einen solchen Fahrer dem Zweck der Vorschrift zuwiderläuft, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass auch die Antragsgegnerin Normadressatin ist. Ein solches Auslegungsergebnis ginge zu weit. Die lediglich vermittelnde Tätigkeit der Antragsgegnerin in Gestalt des Betreibens einer Plattform ist auf legalen Taxiverkehr als Gelegenheitsverkehr i.S.d. PBefG ausgelegt, sodass es an einer Grundlage für die Annahme einer mittelbaren Bindung der Antragsgegnerin an die Vorschrift des § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG fehlt (s. vertiefend zu § 39 Abs. 3 PBefG LG Hamburg, 15.9.2015, Az.: 312 0 225/15 m.w.N. Die Taxifahrer haben es letztlich selbst in der Hand, die Taxisuchanfragen anzunehmen. bb. Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin ergibt sich jedoch aus ihrer Teilnahme am Verstoß des Taxifahrers gegen § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG. Sie hat dem Taxifahrer durch Übermittlung der Suchanfrage Beihilfe geleistet, die Fahrt anzunehmen. Für das Vorliegen einer Teilnahmehandlung wird nicht vorausgesetzt, dass sie Normadressatin des § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG ist (vgl. OLG Frankfurt, 2.2.2017, Az.: 6 U 29/16, Rn. 42 m.w.N. (juris)). Ob sich jemand als Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich im Grundsatz nach strafrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, 5.2.2015, Az.: I ZR 240/12, Rn. 35 m.w.N. (juris)). Aufgrund der Verschuldensunabhängigkeit des Abwehranspruches erfolgt eine Modifikation der Vorschrift der §§ 26, 27 StGB dahingehend, dass es nicht auf eine vorsätzliche Zuwiderhandlung des Täters ankommt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, § 8 Rn. 2.15 m.w.N.). Es genügt die vorsätzliche Mitwirkung an der rechtswidrigen Tat eines anderen. Durch die Übermittlung der Taxisuchanfrage an den Taxifahrer liegt eine taugliche Beihilfehandlung vor, da der Taxifahrer erst durch die Übermittlung der Anfrage seitens der Antragsgegnerin Kenntnis von der Anfrage erhalten hat und dies in ihm den Entschluss hervorgerufen hat, die konkrete Fahrt anzunehmen und damit die Haupttat in Form des Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 S. 2 PBefG zu begehen. Ferner handelte die Antragsgegnerin mit Vorsatz hinsichtlich ihrer Beihilfehandlung und der rechtswidrigen Haupttat des Taxifahrers. Hinsichtlich der eigenen Handlung in Gestalt der Übermittlung der Taxisuchanfrage handelte die Antragsgegnerin wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Unerheblich ist, ob die Taxisuchanfragen seitens der Antragsgegnerin bewusst „gesteuert" werden, die automatische Übermittlung reicht aus. Zum Anstiftervorsatz gehört desweiteren neben der Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat (vgl. BGH, 3.7.2008, Az.: I ZR 145/05, Rn. 15 m.w.N. (juris) —Kommunalversicherer). Ausreichend ist bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der ebenfalls das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat umfasst (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, § 8 Rn. 2.15 m.w.N.; BGH, 3.7.2008, Az.: 1 ZR 145/05, Rn. 15 m.w.N. (juris) —Kommunalversicherer; vgl. BGH, 11.3.2009, Az.: I ZR 114/06, Rn. 14 (juris) — Halzband). Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Verstoß des Täters für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, § 8 Rn. 2.15; vgl. BGH, 3.7.2008, Az.: I ZR 145/05, Rn. 45 m.w.N. (juris) —Kommunalversicherer). Die Antragsgegnerin trägt zwar vor, nicht herauszufiltern, welcher Taxifahrer welcher Betriebssitzgemeinde angehört und in welcher Betriebssitzgemeinde er sich gerade aufhält. Aufgrund der Angabe seitens der Taxifahrer bei der Anmeldung weiß die Antragsgegnerin aber grundsätzlich, wo ein Taxifahrer konzessioniert ist. Ferner erhalten die Taxifahrer eine Information dahingehend, wo genau sie sich gerade befinden. Auch wenn die Antragsgegnerin — zumindest nach ihrem eigenen Vortrag — diese Informationen bei Übermittlung der Taxisuchanfrage letztlich nicht zusammenfügt und auswertet, handelte sie bedingt vorsätzlich. Für eine billigende Inkaufnahme reicht es bereits aus, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund der Möglichkeit, neue Taxiaufträge zu vermitteln, mit einem Verstoß seitens der Taxifahrer abfand, selbst wenn dieser Verstoß ihr im Ergebnis unerwünscht war (vgl. BGH, 3.7.2008, Az.: I ZR 145/05, Rn. 45 m.w.N. (juris) — Kommunalversicherer). Durch den seitens der Antragsgegnerin behaupteten fehlenden Abgleich der Information über den Betriebssitz mit der Information des Standorts des Taxifahrers entzog sie sich jedenfalls bewusst der positiven Kenntnisnahme der Unlauterkeit des ihrerseits veranlassten Verhaltens (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, § 8 Rn. 2.15; vgl. BGH, 3.7.2008, Az.: I ZR 145/05, Rn. 45 (juris) — Kommunalversicherer). Durch eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. in den Nutzungsbedingungen, die den Taxifahrern auferlegt, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten und die Möglichkeit des Nutzungsausschusses eines Taxifahrers, entfällt der Vorsatz der Antragsgegnerin nicht. Die Antragsgegnerin hat selbst dargelegt, dass es trotz dieser Regelung zu Rechtsverstößen kommt, so dass es kein wirksames Mittel ist, Rechtsverstöße zu unterbinden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin dem Taxifahrer in Folge des Verstoßes gekündigt hat, oder ob der Taxifahrer ausweislich der im Termin überreichten E-Mail selbst gekündigt hat. Unerheblich für die Teilnehmerschaft ist vorliegend zudem, mit welchen Kosten das Unterlassen der Übermittlung der Suchanfragen verbunden ist. Selbst wenn es der Antragsgegnerin — so wie sie vorträgt — bisher nicht möglich sein sollte, einen Abgleich der Information über die Betriebssitzgemeinde eines Taxifahrers mit dem Ort, an dem er sich zum Zeitpunkt der Übermittlung der Suchanfrage aufhält, durchzuführen, hat sie durch eine Umprogrammierung der Applikation dafür Sorge zu tragen, dass sie die rechtswidrige Übermittlung in Zukunft unterlässt. Dass eine solche Programmierung durch die Funktionalität der Standorterfassung (GPS) grundsätzlich möglich ist, wird von der Kammer angenommen, ungeachtet des Bestreitens der Antragsgegnerin einer entsprechenden Funktionalität der App der Antragstellerin. e. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet. 2. Der Verfügungsgrund wird gern. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Antragsgegnerin kann diese Vermutung nicht mit der Begründung widerlegen, die Verstöße seien bisher sehr gering. Bereits ein einziger Verstoß begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 8 UWG. Auch für die Dringlichkeitsvermutung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob bisher nur wenige Verstöße vorliegen. Ferner ist der Vortrag der Antragsgegnerin nicht substantiiert genug, da sie selbst vorträgt, zumindest durch Beschwerden von Verstößen zu erfahren. Laut ihrer eigenen Angaben erlangt die Antragsgegnerin selbst gerade keine Kenntnis von den in Rede stehenden Verstößen der Taxifahrer. Ob außerhalb etwaiger Beschwerden noch mehr nicht beanstandete Verstöße vorliegen, wird nicht deutlich. Dass die Antragsgegnerin schon lange in Köln tätig ist, vermag die Vermutung der Dringlichkeit ebenfalls nicht zu widerlegen. Jeder neue Wettbewerbsverstoß löst eine neue Dringlichkeit aus. Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragstellerin habe in der Vergangenheit solche Wettbewerbsverstöße hingenommen, bestehen nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Streitwert: 50.000 €