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Urteil

85 O 31/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0712.85O31.17.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht wegen des am 25.03.2017 eingetretenen Verlustes von zwei Europaletten mit Messegut auf dem Gelände der Messe IDS in Köln haftet, insbesondere nicht i.H.v. 91.365,11 €.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

(*1)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht wegen des am 25.03.2017 eingetretenen Verlustes von zwei Europaletten mit Messegut auf dem Gelände der Messe IDS in Köln haftet, insbesondere nicht i.H.v. 91.365,11 €. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. (*1) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte macht gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus Transportvertrag geltend. Die Klägerin erhebt negative Feststellungsklage. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Hin- und Rücktransport von medizinischen Produkten zur Messe „IDS Köln 21. bis 25.03.2017“. Hierüber verhalten sich das Angebot der Klägerin vom 28.02.2017 (Bl. 22 des Anlagenheftes) sowie die E-Mail - Korrespondenz der Parteien vom 02.03.2017 (Bl. 24/25 des Anlagenheftes). Der Transport von Wien zum Lager der Streithelferin in Köln per Lkw erfolgte am 13.03.2017 durch die Klägerin, der Weitertransport zur Messehalle von der von der Klägerin eingesetzten Streithelferin. Die Ablieferung in der Messe Köln erfolgte am 19.03.2017. Ausweislich des Angebots vom 28.02.2017 sollte die Abholung vom Messestand durch die Streithelferin am Samstag, den 25.03.2017, ca. 20:00 Uhr erfolgen, die Rücklieferung nach Wien sodann durch die Klägerin im Laufe der 13. Kalenderwoche. In der Fußzeile des Angebotsschreibens der Klägerin vom 28.02.2017 heißt es: „Erfüllungsort und Gerichtsstand Wien.“ Am Nachmittag des 25.03.2017 nahm eine Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin C, absprachegemäß mit der Streithelferin Kontakt auf und forderte zwei leere Paletten aus dem Leerlager an, um das Frachtgut zu verpacken. Die beiden Leerpaletten wurden gegen 20:00 Uhr am Stand der Beklagten auf dem Messegelände angeliefert. Nach Abschluss der Verpackung der beiden Paletten durch die Beklagte versuchte diese, bei der Streithelferin die Abholung der Warensendung anzumelden, erreichte aber zunächst niemanden. Gegen 21:44 Uhr telefonierte Frau C von der Beklagten mit einem Mitarbeiter der Streithelferin, dem Zeugen T. Dieser erklärte, die Beklagte möge die Paletten am Messestand stehen lassen. Sie würden später abgeholt werden. Die Einzelheiten dieses Telefonats sind streitig. Die Mitarbeiter der Beklagten verließen sodann den Messestand, das zu transportierende Gut blieb unbeaufsichtigt. Als die Mitarbeiter der Streithelferin die Paletten gegen Mitternacht abholen wollten, waren diese nicht mehr vorhanden. Wegen dieses Geschehens macht die Beklagte gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend. Die Beklagte hat zwischenzeitlich, nämlich am 22.03.2018, gegen die Klägerin Klage auf Schadensersatz, gerichtet auf Zahlung eines Betrages von 94.522,72 € nebst Zinsen und Kosten vor dem Handelsgericht Wien erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung das Landgericht Köln sei international und örtlich zuständig. Dies ergebe sich aus Art. 31 Abs. 1 b CMR, § 30 ZPO. Eine Gerichtsstandsvereinbarung für Wien sei nicht wirksam getroffen. Selbst wenn das der Fall wäre, könnten im Anwendungsbereich des Art. 31 CMR lediglich zusätzliche internationale Gerichtsstände vereinbart werden, an sich zuständige Gerichtsstände aber nicht derogiert werden. Die negative Feststellungsklage sei auch nicht durch die Erhebung der Leistungsklage in Wien unzulässig geworden, denn die hiesige negative Feststellungsklage entfalte Sperrwirkung, Art. 31 Abs. 2 CMR, so dass die Leistungsklage in Wien derzeit unzulässig sei. In sachlicher Hinsicht ist die Klägerin der Auffassung, Ansprüche aus Art. 17 CMR scheiterten bereits daran, dass sie das Transportgut nicht übernommen habe. Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht dargelegt. Insbesondere fehle es an Vortrag zum Schaden. Die Streithelferin behauptet, der Zeuge T habe in dem am 24.03.2017 gegen 21:44 Uhr mit der Zeugin C von der Beklagten geführten Telefonat erklärt, die Beklagte könne die Paletten am Messestand stehen lassen, dies geschehe allerdings auf ihr eigenes Risiko. Ferner habe der Zeuge darauf hingewiesen, dass eine Haftung der Streithelferin als Messespediteur erst mit der tatsächlichen, physischen Übernahme des Vollgutes beginne. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht wegen des am 25.03.2017 eingetretenen Verlustes von zwei Europaletten mit Messegut auf dem Gelände der Messe IDS in Köln haftet, insbesondere nicht i.H.v. 91.365,11 €. Die Streithelferin schließt sich dem Klageantrag an. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, weil das Landgericht Köln international nicht zuständig sei. Außerdem sei durch die negative Feststellungsklage die Rechtshängigkeitssperre nach Art. 31 Abs. 2 CMR nicht ausgelöst worden. Deshalb habe die in Wien erhobene Leistungsklage Vorrang. Während die Beklagte den Vortrag der Klägerin, die Klägerin sei von der Beklagten mit der Durchführung eines Transportes beauftragt worden, zunächst unbestritten gelassen und vielmehr in ihrer Klageerwiderung die Vorschriften der CMR herangezogen und ihren angeblichen Schadensersatzanspruch auf Art. 17 Abs. 1 CMR gestützt hat, meint die Beklagte erstmals in dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.05.2018, zwischen den Parteien sei ein Speditionsvertrag und nicht ein Frachtvertrag zustande gekommen. Die CMR sei damit nicht anwendbar. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Landgericht Köln ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 31 Abs. 1 b CMR. Wegen aller Streitigkeiten aus der CMR kann der Kläger, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Da das Gut in Köln übernommen werden sollte, sind die deutschen Gerichte international und das Landgericht Köln gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 ZPO örtlich zuständig. Die CMR ist auch anwendbar. Nach Art. 1 CMMr gilt das Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Der Ort der Übernahme sollte in der Bundesrepublik Deutschland liegen, der der Ablieferung in Österreich. Beide Staaten sind Vertragspartner des Übereinkommens. Es liegt auch ein Beförderungsvertrag im Sinne des Art. 1 Abs. 1 CMR vor. Dabei bedarf es letztlich keiner Entscheidung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Frachtvertrag oder ein Speditionsvertrag abgeschlossen wurde. Denn nicht alle von einem Spediteur abgeschlossenen Verträge fallen von vornherein aus dem Anwendungsbereich der CMR heraus. Entscheidend ist, ob der Spediteur lediglich für Rechnung seines Auftraggebers tätig werden oder den Transport als eigene Verpflichtung übernehmen will. Dies ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln. Hierfür sind neben dem Auftreten des Spediteurs nach außen vor allem das eigene Interesse an der Beförderung beispielsweise durch die Vereinbarung eines festen Satzes für das Entgelt von Bedeutung. Ergibt die Auslegung, dass der Spediteur sich gegenüber seinem Auftraggeber verpflichtet hat, für die Beförderung und deren Erfolg einzustehen, handelt es sich um einen Beförderungsvertrag. Für diesen gelten, wenn er einen grenzüberschreitenden Straßengütertransports zum Gegenstand hat, unabhängig von der Bezeichnung des Vertrages und der Parteien die Regeln der CMR (zum Ganzen BGH, Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 183/05, Rn. 18,19 bei juris). Hier ergibt die Auslegung insbesondere des Angebotsschreibens der Klägerin vom 28.02.2017 sowie der insoweit unveränderten Annahme des Angebots durch E-Mail vom 02.03.2017, dass die Klägerin sich zu einem festen Satz selbst zum Transport der Güter verpflichtete. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung eines Fixbetrages von 1.480,00 € netto für den Transport von Wien bis Köln und retour inklusive aller Kosten. Ferner hat die Klägerin selbst zumindest einen Teil des Transports, nämlich bis zum Lager der Streithelferin, selbst ausgeführt. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin sich nur zur Organisation der Versendung für fremde Rechnung verpflichtet hätte (vergleiche BGH, a.a.O.). Die Regelung des Art. 31 Abs. 1 b CMR und daraus folgend die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln wird auch nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien dirogiert. Art. 31 Abs. 1 CMR lässt es lediglich zu, dass die Parteien zusätzlich zu den in dieser Norm geregelten Gerichtsstände die internationale Zuständigkeit weiterer Gerichte vertraglich vereinbaren können. Nicht zulässig ist es, unter Derogation der in Art. 31 CMR genannten Zuständigkeiten ausschließlich die internationale Zuständigkeit eines Gerichtes zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines solchen ausschließlichen Gerichtsstandes ist nichtig. Sie kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der als ausschließlich vereinbarte Gerichtsstand wirksam als zusätzlicher Wahlgerichtsstand vereinbart worden wäre (vergleiche Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25.02.2014 – 361/13, Rn. 16 bei juris mit weiteren Nachweisen). Hieraus ergibt sich, dass für den Fall, dass in der Vereinbarung des Erfüllungsortes und Gerichtsstandes Wien die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes zu sehen sein sollte, die Beklagte sich hierauf nicht berufen könnte, weil eine solche Vereinbarung nichtig wäre. Die Zulässigkeit der Klage wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Beklagte zwischenzeitlich Leistungsklage vor dem Handelsgericht in Wien wegen des streitgegenständlichen Anspruchs erhoben hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2013, Transportrecht 2014,26, Rn. 34 ff.) und unter anderem des österreichischen OGH (Urteil vom 14.02.2006, Transportrecht 2006,2 157,259 f.), der die Kammer folgt, entfaltet auch eine negative Feststellungsklage die Sperrwirkung des Art. 31 Abs. 2 CMR, soweit ihr derselbe Anspruch zugrunde liegt wie der (späteren) Leistungsklage. Das hat zur Folge dass das Gericht der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Leistungsklage das Verfahren gemäß den Artikeln 27, 37 EuGVVO auszusetzen hat (vergleiche Koller, Transportrecht, 9. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 8). Dies gilt jedenfalls für den Geltungsbereich der EuGVVO, der hier betroffen ist. Hier betrifft die in Wien erhobene Klage denselben Anspruch wie den der hiesigen negativen Feststellungsklage zugrunde liegenden, dessen die Beklagte sich berühmt. Hat das hiesige Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 CMR Vorrang, entfällt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungsklage trotz der erhobenen Leistungsklage. II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat nicht schlüssig zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 91.365,11 € vorgetragen. Für einen Anspruch aus Art. 17 CMR als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage fehlt es an einer Übernahme des Transportgutes durch die Klägerin. Die Übernahme verlangt die Erlangung unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes (vergleiche Koller, Transportrecht, § 425 Rn. 17, 20; Art. 17 CMR Rn. 4, 5). Hat – wie hier – der Frachtführer zu verladen, so wird das Gut in dem Moment übernommen, in dem der Absender das Gut zur Verladung bereitgestellt hat und der Frachtführer erkennen lässt, dass er die Herrschaftsgewalt über das Gut ergreift, z.B. durch den Beginn der Beladung (BGH, Urteil vom 12.01.2012, Transportrecht 2012,100 7,108; Koller, Transportrecht, § 425 HGB Rn. 20). Nicht genügt es, dass die Sendung an einem Platz, der nicht zum Organisationsbereich des Frachtführers gehört, in dessen Abwesenheit bereitgestellt wird. Die bloße Bereitstellung genügt für die Übernahme nicht (Oberlandesgericht München, Urteil vom 18.10.2012, Transportrecht 2013, 114). Hier hat die Beklagte zwar das zu transportierenden Gut auf die Palette geladen und zur Abholung bereitgestellt. Dies allein reicht indessen nicht aus. Dass die Beklagte respektive ihre Leute die Herrschaftsgewalt über das Transportgut ergriffen hätten, ist nicht dargelegt. Im Gegenteil ist unstreitig, dass das zu transportierende Gut bei Eintreffen der Streithelferin zur Abholung des Gutes nicht mehr vorhanden war. Auch die von der Beklagten behaupteten Angaben des Mitarbeiters der Streithelferin, das Gut solle stehen gelassen werden – insoweit von der Streithelferin inhaltlich bestritten –, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch hieraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte respektive die Streithelferin die Herrschaftsgewalt über die Güter erlangt hätten und erlangen wollten. Abgesehen davon fehlt es für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten auch an jeglichem Vorbringen zur Höhe des Schadens. Die Beklagte hat nicht dargelegt, um welche Gegenstände es sich bei dem Transportgut handele und wie sich der behauptete Wert zusammensetze – dies trotz eines entsprechenden Hinweises im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob der Beklagten gegebenenfalls Ansprüche aus einer anderen Anspruchsgrundlage zustehen könnten. Auch insoweit fehlt es nämlich an jeglichen Darlegungen zur Höhe eines solchen Schadensersatzanspruchs. Allerdings hat die Beklagte insoweit schon nicht ausreichend zu einer Anspruchsgrundlage (deutsches Recht oder österreichisches Recht?) und zu deren weiteren Voraussetzungen vorgetragen. Abgesehen davon lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin mit ihrer Verpflichtung zur Abholung des Gutes in Verzug geraten wäre. Zwar haben die Parteien für die Abholung eine Zeit, nämlich „ca. 20:00 Uhr“ vereinbart. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine fest vereinbarte Zeit handeln sollte. Zum einen haben die Parteien sich lediglich auf eine etwaige Zeitangabe verständigt, zum anderen ist es üblich, dass solche Transporte auf Abruf erfolgen. Im Übrigen erfolgte erst um 20:00 Uhr die Anlieferung der Paletten zur Beladung derselben durch die Beklagte. Erst um 21:30 Uhr war die Verpackung fertiggestellt, so dass erst danach überhaupt die Abholung mitgeteilt werden konnte. Hieraus folgt, dass die ursprünglich vereinbarte Zeit „ca. 20:00 Uhr“ hinfällig war. Eine verzugsbegründende Mahnung ist nicht erfolgt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10.07.2018 gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 91.365,11 € (*1): Am 23.8.2018 erging folgender Beschluss: wird das Urteil der Kammer vom 12.07.2018 im Kostentenor wie folgt ergänzt: "Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen." Gründe: Die Kostentenorierung ist versehentlich unterblieben. Die Berichtigung geruht auf § 319 ZPO. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 101 ZPO.