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Urteil

24 O 187/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0727.24O187.18.00
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Tenor

I.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird Folgendes angeordnet:

1.

Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, die Antragstellerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß)

„Und der deutsche Steuerzahler zahlt und steht für diese unverschämten Schmarotzer morgens um ½ 6 auf um zur Arbeit zu kommen“

auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf Berichte über Asylbewerber oder Flüchtlinge bezieht, die in Deutschland von Sozialleistungen leben und Urlaub in den Heimatländern machen.

2.

Die Verfügungsbeklagte hat es ferner zu unterlassen, die Verfügungsklägerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß):

„Ich kann dieses Gesindel in unserem Land nicht mehr ertragen…Alles was unser Land dringend braucht bleibt unerledigt liegen, weil sich alles auf die Randale von Merkels Gästen konzentrieren muss! Gerade wurde ein Giftanschlag in Köln verhindert, dank des Verfassungsschutzes, da kracht es schon wieder an einer anderen Ecke. Schafft diese Leute aus dem Land, die gehören hier nicht hin!“

auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf ein Video bezieht, das eine Welle von Angriffen von Asylbewerbern auf Polizeibeamte im Rahmen eines Polizeieinsatzes vor einem Asylbewerberheim zeigt.

II.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

Entscheidungsgründe
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird Folgendes angeordnet: 1. Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, die Antragstellerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß) „Und der deutsche Steuerzahler zahlt und steht für diese unverschämten Schmarotzer morgens um ½ 6 auf um zur Arbeit zu kommen“ auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf Berichte über Asylbewerber oder Flüchtlinge bezieht, die in Deutschland von Sozialleistungen leben und Urlaub in den Heimatländern machen. 2. Die Verfügungsbeklagte hat es ferner zu unterlassen, die Verfügungsklägerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß): „Ich kann dieses Gesindel in unserem Land nicht mehr ertragen…Alles was unser Land dringend braucht bleibt unerledigt liegen, weil sich alles auf die Randale von Merkels Gästen konzentrieren muss! Gerade wurde ein Giftanschlag in Köln verhindert, dank des Verfassungsschutzes, da kracht es schon wieder an einer anderen Ecke. Schafft diese Leute aus dem Land, die gehören hier nicht hin!“ auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf ein Video bezieht, das eine Welle von Angriffen von Asylbewerbern auf Polizeibeamte im Rahmen eines Polizeieinsatzes vor einem Asylbewerberheim zeigt. II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte. Tatbestand : Die Antragstellerin hat sich bei der Verfügungsbeklagten, die ein soziales Netzwerk betreibt, angemeldet auf der Grundlage deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der sog. Gemeinschaftsstandards. Auf die Anlagen K 1 und K 3 (AH), die den Stand vom 19.04.2018 aufweisen, wird Bezug genommen. In den Gemeinschaftsstandards ist unter III 12. „Hassrede“ geregelt, was unter einer „Hassrede“ zu verstehen sein soll. Es heißt dort u.a.: „Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern. Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein. Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt. Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie ihre Klarnamen verwenden. (Wenn man weiter klickt, erscheint Folgendes:) Folgende Inhalte sind untersagt: Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert: Jedwede gewalttätige Äußerung oder Unterstützung in schriftlicher oder visueller Form Entmenschlichende Sprache oder Bilder. Hierzu gehört unter anderem Folgendes: Bezugnahme auf oder Vergleich mit Schmutz, Bakterien, Krankheit oder Fäkalien Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten Bezugnahme auf oder Vergleich mit Untermenschlichkeit Die Verspottung des Konzepts „Hassverbrechen“ im Allgemeinen, konkreter Hassverbrechen oder der Opfer von Hassverbrechen, selbst wenn keine reale Person in einem Bild abgebildet ist Bestimmte entmenschlichende Vergleiche sowohl in schriftlicher als auch in visueller Form Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert: Aussagen über Minderwertigkeit oder Bilder, die implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist Körperlich (unter anderem „verunstaltet“, „unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“) Geistig (unter anderem „zurückgeblieben“, „behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“, „Idiot“) Moralisch (unter anderem „Schlampe“, „Betrüger“, „billig“, „Schnorrer“) Ausdrücke von Verachtung oder ihre bildliche Entsprechung, wie u. a.: „Ich hasse X“ „Ich mag X nicht“ „X sind die Schlimmsten“ Ausdrücke von Abscheu oder ihre bildliche Entsprechung, wie u. a.: „ekelhaft“ „scheußlich“ „widerwärtig“ Beschimpfung von Personen oder Personengruppen, die geschützte Eigenschaften aufweisen Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu. Inhalte, die Personen verunglimpfend beschreiben oder sie mit Verunglimpfungen angreifen . Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw. Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben aufgeführten Eigenschaften verwendet werden.“ In der Einleitung zu den Gemeinschaftsstandards behält sich die Verfügungsbeklagte das Recht vor, bei Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards u.a. die Posting-Rechte des Nutzers einzuschränken oder das entsprechende Profil zu deaktivieren. Am 07.05.2018 sperrte die Verfügungsbeklagte unter Hinweis auf einen angeblichen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards den Facebook-Account der Verfügungsklägerin für 30 Tage in der Weise, dass sie den Account in einen sog. Read-only-Modus versetzte; gesperrt wurde mithin die Funktion, neue Inhalte zu posten oder zu teilen. Hintergrund hierfür war Folgendes: Die Verfügungsklägerin hatte auf einen Kommentar geantwortet, der – wie auch ein Artikel in der Online-Ausgabe der Welt (Abdruck auf Bl. 10 f der Antragsschrift) -beschrieb, dass Flüchtlinge von Deutschland aus Urlaub in ihren Heimatländern machen würden, um dann wieder nach Deutschland zurückzukehren. Die Verfügungsklägerin antwortete hierauf wie folgt: „Und der deutsche Steuerzahler zahlt und steht für diese unverschämten Schmarotzer morgens um ½ 6 auf um zur Arbeit zu kommen !“ Die Verfügungsklägerin wandte sich mit E-Mails vom 07.05.2018 und 08.05.2018 gegen die vorgenannte Sperre, in denen sie geltend machte, ihrer Auffassung nach verstoße ihr Kommentar nicht gegen die Gemeinschaftsstandards. Am 08.05.2018 erhielt die Verfügungsklägerin seitens der Verfügungsbeklagten eine allgemein gehaltene und nicht fallbezogene Antwort. Auf die vorgenannten E-Mails wird Bezug genommen (Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 03.07.2018, Bl. 37 ff GA). Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin sandte am 06.06.2018 eine Mail an die Verfügungsbeklagte (Anlage zur Antragsschrift, AH = Anlage AG 4, Bl. 75 f), mit der er u.a. die Aufhebung der Sperrung verlangte und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Verfügungsklägerin wegen des zukünftigen Posten des Beitrags erneut zu sperren. Die Verfügungsbeklagte erteilte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Nachdem die Sperre abgelaufen war, erfolgte am 14.06.2018 eine erneute dreißigtägige Sperre im oben beschriebenen Umfang. Anlass hierfür war Folgendes: Die Verfügungsklägerin hatte ein Video kommentiert, das zeigte, wie zahlreiche Asylbewerber Polizisten im Rahmen eines Polizeieinsatzes vor einem Asylbewerberheims angriffen. Während sich Polizisten um eine am Boden liegende Person kümmerten, wurden sie fortwährend angegriffen, mit Gegenständen, u.a. Fahrrädern, beworfen und bedroht. Die Verfügungsklägerin kommentierte dies unter ihrem Facebook-Account am 14.06.2018 wie folgt: „Ich kann dieses Gesindel in unserem Land nicht mehr ertragen…Alles was unser Land dringend braucht bleibt unerledigt liegen, weil sich alles auf die Randale von Merkels Gästen konzentrieren muss! Gerade wurde ein Giftanschlag in Köln verhindert, dank des Verfassungsschutzes, da kracht es schon wieder an einer anderen Ecke. Schafft diese Leute aus dem Land, die gehören hier nicht hin!“ Gegen die Sperrung wandte sich die Verfügungsklägerin mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2018 (Anlage zur Antragsschrift in der Sache 24 O 199/18, AH), mit der dieser u.a. die Aufhebung der Sperrung verlangte und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Verfügungsklägerin wegen des zukünftigen Postens des Beitrags erneut zu sperren. Dem kam die Verfügungsbeklagte nicht nach. Seit dem 15.07.2018 ist der Facebook-Account der Verfügungsklägerin wieder uneingeschränkt freigeschaltet. Die beiden o.g. Posts, die Anlass für die Sperrungen waren, blieben gelöscht. Die Verfügungsklägerin hält die Sperren für rechtswidrig. Sie ist der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen § 130 StGB vor. Es sei jedoch auch nicht davon auszugehen, dass Hassreden im Sinne von III. Ziffer 12 der sog. Gemeinschaftsstandards vorlägen. Im Übrigen seien die Gemeinschaftsstandards, jedenfalls, was sog. Hassreden und die hiermit verknüpften Sanktionen angehe, wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Vorschriften, insbesondere § 307 BGB, unwirksam, zumal wenn man in diesem Zusammenhang den grundlegenden Wert der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) mitberücksichtige, der es jedenfalls einem Unternehmen mit einer so marktbeherrschenden Stellung, wie sie Facebook innehabe, verbiete, eine gegen bestimmte Meinungen gerichtete Zensur, soweit diese Meinungen nicht strafrechtlich relevant sind, auszuüben. Auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz könne die Verfügungsbeklagte sich ohnehin nicht berufen, da dieses verfassungswidrig sei. Den Verfügungsgrund sieht die Verfügungsklägerin darin, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der Verfügungsbeklagten jederzeit eine neue Sperre drohe. Es sei betreffend den Antrag vom 29.06.2018 auch nicht von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit auszugehen. Die Verfügungsklägerin sei zunächst davon ausgegangen, nichts gegen die Sperre und ggf. eine neuerlich drohende Sperre unternehmen zu können. Als sie Ende Mai 2018 von einer Bekannten darauf aufmerksam gemacht worden sei, es gebe Anwaltskanzleien, die gegen solche Sperrungen vorgehen, habe sie sich an ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten gewandt. Die Verfügungsklägerin beantragt, I. 1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, die Antragstellerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß) „Toll, und dafür stehen deutsche Arbeitnehmer jeden Morgen um halb sechs auf um zur Arbeit zu gehen und Steuern für den Unterhalt dieser Schmarotzer zahlen zu können.“ auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf Berichte über Asylbewerber oder Flüchtlinge bezieht, die in Deutschland von Sozialleistungen leben und Urlaub in den Heimatländern machen. 2. Die Antragsgegnerin hat es ferner zu unterlassen, die Antragstellerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß): „Ich kann dieses Gesindel in unserem Land nicht mehr ertragen…Alles was unser Land dringend braucht bleibt unerledigt liegen, weil sich alles auf die Randale von Merkels Gästen konzentrieren muss! Gerade wurde ein Giftanschlag in Köln verhindert, dank des Verfassungsschutzes, da kracht es schon wieder an einer anderen Ecke. Schafft diese Leute aus dem Land, die gehören hier nicht hin!“ auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf ein Video bezieht, das eine Welle von Angriffen von Asylbewerbern auf Polizeibeamte im Rahmen eines Polizeieinsatzes vor einem Asylbewerberheim zeigt. II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. wie erkannt, Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte hält es für erwägenswert, ob die Verfügungsklägerin nicht den Tatbestand des § 130 StGB erfüllt hat, so dass die Verfügungsbeklagte aufgrund des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gesetzlich verpflichtet gewesen sei, einzuschreiten. Jedenfalls aber, so die Auffassung der Verfügungsbeklagten, lägen vorliegend Hassreden im Sinne ihrer Gemeinschaftsstandards vor. Die Verfügungsklägerin habe ihre Äußerungen auch mitnichten nur auf diejenigen Ausländer bezogen, die aus ihrer Sicht unberechtigt Sozialleistungen bezögen oder Gewalttaten gegenüber Polizeibeamten verübten, sondern in Wahrheit alle Ausländer gemeint. Gegen die Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards bestünden keine Bedenken. Es fehle zudem auch an einem Verfügungsgrund; eine besondere Dringlichkeit sei nicht gegeben. Auch dürfe die Hauptsacheentscheidung nicht vorweggenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die einstweilige Verfügung war zu erlassen. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gemäß Art. 7 Nr. 1 a), 17, 18 EuGVVO und Ziff. 4 Nr. 4 der AGB der Verfügungsbeklagten gegeben. Der Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 935, 940 ZPO besteht. Die Verfügungsklägerin hat gegenüber der Verfügungsbeklagten aus § 241 Abs. 1 BGB in Verb. mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, im Falle der Einstellung eines der im Tenor genannten Texte bei Vorliegen eines dort näher bezeichneten Zusammenhangs ihren Facebook-Account (teilweise) zu sperren. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet nach Ziff. 4 Nr. 4 der AGB der Verfügungsbeklagten deutsches Recht Anwendung. Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich um einen als Dauerschuldverhältnis geregelten Austauschvertrag. Die Verfügungsbeklagte stellt dem jeweiligen Nutzer ihre IT-Infrastruktur zur Verfügung. Im Gegenzug willigt der Nutzer in die Speicherung und Verwendung seiner Daten durch die Verfügungsbeklagte ein, die diese Daten u.a. für Werbezwecke vermarktet. Die Verfügungsbeklagte hat gegen die Verpflichtung, der Verfügungsklägerin ihre Infrastruktur als Plattform zur Verfügung zu stellen, zweimal verstoßen. Die Verfügungsbeklagte war nicht von Gesetzes wegen verpflichtet, die beiden Kommentare der Verfügungsklägerin zu löschen und darüber hinaus zeitweilig den Read-only-Modus vorzugeben. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes bestehen, das die Netzwerkbetreiber dazu verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen gegen Netzinhalte strafbaren Inhalts vorzugehen. Die Verfügungsbeklagte wäre auch ohne die Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und ohne eine Regelung in ihren AGB einschließlich der Gemeinschaftsstandards berechtigt, Kommentare strafbaren Inhalts zu löschen und mit geeigneten Mitteln der Begehung weiterer ähnlicher Straftaten vorzubeugen, weil – was keiner weiteren Begründung bedarf - niemand dabei behilflich sein muss, dass strafbare Handlungen begangen werden. Vorliegend liegt jedoch in den beiden Kommentaren der Verfügungsklägerin keine strafbare Handlung. Da ihre Äußerungen nicht individualbezogen waren, sondern sich jeweils allgemein auf Personen bezogen, die Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragen und gleichwohl in ihrem Heimatland Urlaub machen bzw. die gegen einen aus Sicht der Verfügungsklägerin rechtmäßigen Polizeieinsatz gewalttätig vorgehen, kommt eine Beleidigung nach §§ 185 ff StGB nicht in Betracht. Es liegt jedoch auch keine Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB vor. § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB lauten wie folgt: (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. Die in Deutschland lebenden Ausländer sind als Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB Abs. 1 und Abs. 2 StGB anzusehen. Dies trifft auch auf die Flüchtlinge und die Asylbewerber zu. Es liegt jedoch weder eine Aufstachelung zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB noch ein Angriff auf die Menschenwürde im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. den entsprechenden Bestimmungen in § 130 Abs. 2 StGB vor. Eine Aufstachelung zum Hass erfordert eine besonders intensive Form des Einwirkens, mit welcher der Täter über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinaus in eindringlicher Form, die ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit zeigt oder durch eine besonders gehässige Ausdrucksweise geprägt ist, Feindschaft schürt (vgl. Schäfer in MünchKomm-StGB, 3. Aufl. 2017, § 130 Rz 40, 41 mit Nachw. aus der Rspr.). Vorliegend knüpfte die Verfügungsklägerin jeweils an bestimmte Meldungen an, die ihr aus ihrer Sicht Veranlassung gaben, das konkret in Bezug genommene Verhalten bestimmter Ausländer als besonders verwerflich anzusehen, moralisch abzuqualifizieren und eine Änderung der Verhältnisse zu fordern. Hierdurch liegt der Schwerpunkt auf einer politischen Auseinandersetzung, die an bestimmte Vorkommnisse anknüpft und gerade nicht zu blindwütigem Hass aufgrund einer Pauschalverurteilung bestimmter Bevölkerungskreise ohne jeden rationalen Anknüpfungspunkt aufruft. Es liegt auch kein Angriff auf die Menschenwürde anderer im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn sich die Tathandlung in einem „Beschimpfen“, „böswilligen Verächtlichmachen“ oder „Verleumnden“ im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erschöpft. Dem „Angriff auf die Menschenwürde“ kommt die Funktion einer Begrenzung des Tatbestandes gerade unter dem Blickwinkel der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) zu (vgl. Schäfer, a.a.O., § 130 StGB Rz 55). Ein Angriff auf die Ehre einer Bevölkerungsgruppe reicht nicht aus, vielmehr muss der Kern der Persönlichkeit in der Weise betroffen sein, dass die Bevölkerungsgruppe unter Missachtung des Gleichheitssatzes als grundsätzlich minderwertig dargestellt und deswegen das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (vgl. Schäfer, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr., auch des BVerfG und des BGH). Hieran fehlt es jedoch, wenn die Kundgabe der Missachtung eine Wertung darstellt, die an konkrete, für ihn nicht ersichtlich „gefakte“ Vorkommnisse anknüpft. Ebenso wenig kann dann das Verlangen nach einer Änderung der Verhältnisse als Angriff auf die Menschenwürde anderer eingestuft werden. Wenn die Verfügungsklägerin einen Betrug von Mitbürgern annimmt, die ggf. eine Verfolgung ausweislich ihres Urlaubs in dem (angeblichen) Verfolgerstaat nur vorschieben und Sozialleistungen beziehen, und eine Abschiebung gewalttätiger Asylbewerber/Migranten verlangt, so entfernt sie sich ausweislich des § 263 StGB und der Bestimmungen über Abschiebungen in den Asyl- und Ausländergesetzen sowie der StPO im Übrigen nicht merklich von der Gesetzeslage. Die Verfügungsklägerin hat sich in den beanstandeten Kommentaren auch nicht vom dem Anlass gelöst, der zu den Kommentaren geführt hat; insbesondere hat sie den Auslöser für ihre Meinungsäußerung nicht zum Ausgangspunkt oder gar Vorwand dafür genommen, allgemein gegen (bestimmte) Ausländer zu hetzen. Allgemein anerkannt ist, dass eine Äußerung immer aus dem Gesamtzusammenhang auszulegen ist und nicht isoliert nach ihrem Wortlaut (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.06.2018 – 15 U 153/17 -, Rz 48 mit Nachw., juris). Danach kann entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten mitnichten davon ausgegangen werden, die Verfügungsklägerin habe alle Ausländer als „unverschämte Schmarotzer“ oder „Gesindel“ verunglimpfen wollen. Die erste Beitrag steht in einem eindeutigen Bezug zu den aus Sicht der Klägerin unberechtigten Bezug von Sozialleistungen und der zweite Beitrag macht gerade mit dem zusätzlichen Hinweis auf einen jüngst verhinderten Giftanschlag deutlich, dass es ihr um die Bewertung des Verhaltens von solchen Ausländern geht, die schwere Gewalttaten planen oder verüben. Gerade diese Leute sollen „aus dem Land geschafft werden“ und sind nach der Wertung der Verfügungsklägerin als „Gesindel“ anzusehen. Hieran ändert nichts, dass die Verfügungsklägerin auch allgemein von „Merkels Gästen“ spricht, auf die sich alles konzentrieren müsse, so dass alles andere, was das Land brauche, unerledigt liegen bleibe. Damit fordert die Verfügungsklägerin aus Sicht eines Durschnittslesers nicht zugleich, dass alle Flüchtlinge/Asylbewerber oder Ausländer ausgewiesen werden sollen oder alle als Gesindel anzusehen seien. Gerade die ausschließliche Hervorhebung der verübten und geplanten Gewalttaten prägt die Äußerung und damit auch der Bezug zu dem Ausdruck „Gesindel“ im Post vom 14.06.2018. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin gerade nicht – im Unterschied zu den Posts anderer Personen – den konkret kommentierten Vorfall zum Anlass nimmt, losgelöst hiervon alle erdenklichen Tiraden loszuwerden. Was bleibt, ist die drastische Ausdrucksweise „unverschämte Schmarotzer“ und „Gesindel“, die als solche jedoch – wie gezeigt – nicht strafbar ist. Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihre sog. Gemeinschaftsstandards berufen. Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass es sich auch bei den Gemeinschaftsstandards um einen Teil der AGB der Verfügungsbeklagten handelt, die auch wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind. Inwieweit die Gemeinschaftsstandards im Zusammenhang mit „Hassreden“ und deren Folgen für das Vertragsverhältnis der Parteien einer Überprüfung nach § 307 BGB standhalten, kann dahinstehen: Soweit die Verfügungsbeklagte allerdings meint, die Gemeinschaftsstandards seien als Teil der Abreden der Vertragsparteien über den eigentlichen Leistungsgegenstand der gerichtlichen AGB-Kontrolle entzogen, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr geht es insoweit um Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren sollen und insoweit auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (zum rechtlichen Ansatzpunkt vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2017 – III ZR 56/17 -, juris). Die Verfügungsbeklagte weist jedoch zu Recht auf Bedenken hin, die Rechtsprechung zu Art. 5 GG, soweit sie ergangen ist zu Streitigkeiten des Bürgers gegen den Staat oder im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen von vertraglich nicht miteinander verbundenen Privatpersonen, etwa in den Fällen, in denen sich eine Person gegen eine ihn betreffende Presseveröffentlichung wendet, gleichsam 1 zu 1 auf Fälle der vorliegenden Fallgestaltung zu übertragen. Zutreffend ist zwar, dass bei der Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt, auch die wertbildende Regelung des Art. 5 GG zu berücksichtigen ist. Es ist jedoch zweifelhaft, ob hieraus entnommen werden kann, dass ein Plattformanbieter oder jedenfalls die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihres Geschäftsmodells verpflichtet ist, jedwede Meinung, soweit sie grundsätzlich als zulässige Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 GG anzusehen ist, auch als Post zuzulassen. Inwieweit ein Plattformbetreiber – und insbesondere ein Plattformbetreiber mit der besonderen Marktstellung, wie sie die Verfügungsbeklagte innehat – berechtigt ist, aus bestimmten Gründen bestimmte Meinungsäußerungen (sei es wegen ihrer Form oder ihres Inhalts) nicht (mehr) zuzulassen, ist eine heikle Frage. Insoweit hat die Kammer Bedenken, sich der Begründung anderer Gerichte anzuschließen, die unter Hinweis auf Art. 5 GG ohne Weiteres einstweilige Verfügungen gegen die Verfügungsbeklagte im Zusammenhang mit Sperrungen erlassen haben (so etwa LG Schwerin, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 O 162/18 -, vorgelegt von der Verfügungsklägerin mit der Antragsschrift vom 29.06.2018, AH). In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass die Verfügungsbeklagte selbst in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (Anlage zur Antragsschrift im Ursprungsverfahren 24 O 187/18, AH) die Befürchtung geäußert hat, das Löschen in Zweifelsfällen werde erhebliche Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit der Nutzer haben. Die Gemeinschaftsstandards sind so gefasst, dass sie – jedenfalls aus Sicht der Verfügungsbeklagten – eine besonders weit gefasste Eingriffsmöglichkeit bieten, sie allerdings nicht zu einem Einschreiten verpflichten und im Ergebnis Tor und Tür öffnen zu einer letztlich unkontrollierbaren Meinungslenkung. Die Kammer lässt auch offen, inwieweit – ausgehend vom Vertragszweck – die Gemeinschaftsstandards betreffend Hassreden eine Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellen. Dahingestellt bleibt auch, inwieweit ggf. ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt - wie vom LG Mosbach im Beschluss vom 01.06.2018 (1 O 108/18) angenommen - und welche Auswirkungen dies für die Gesamtregelung hätte. Den Gemeinschaftsstandards ist jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass Äußerungen von Nutzern, die unterhalb der Schwelle der §§ 130, 185 ff StGB liegen und keine sog. Schmähkritik enthalten, losgelöst vom aus dem Zusammenhang ersichtlichen konkreten Anlass der Äußerung immer dann schon als nutzungswidrig anzusehen sind, wenn sie nur nach dem Wortlaut der Gemeinschaftsstandards unter eine der Fälle einzuordnen sind, für die sich die Verfügungsbeklagte eine Eingriffsmöglichkeit vorbehalten hat. Die Zweifel leiten sich vor allem aus Folgendem ab: Der durchschnittliche Nutzer als Adressat der AGB einschließlich der Gemeinschaftsstandards geht zunächst davon aus, dass Facebook entsprechend seinem allseits bekannten Geschäftsmodell grundsätzlich für jedermann eine Möglichkeit bietet, Tatsachen und Meinungen zu allen erdenklichen Themen zu verbreiten. Von daher rechnet der durchschnittliche Nutzer nicht mit einer drohenden gravierenden Einschränkung eben dieser Verbreitungsmöglichkeit infolge einer weitreichenden Inhaltskontrolle durch die Verfügungsbeklagte. Nimmt der durchschnittliche Nutzer nun die Gemeinschaftsstandards zur Kenntnis, so wird er auch auf den Abschnitt aufmerksam, der mit der Überschrift „Hassreden“ versehen ist. Er wird jedoch nicht ansatzweise auf den Gedanken kommen, dass unter einer „Hassrede“, wie sie im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird und demnach voraussetzt, dass über eine negative Wertung hinaus eine feindselig-aggressive Haltung besteht, bei der das Gefühlsmoment etwaige Verstandesgründe in den Hintergrund treten lässt, auch Ausdrücke fallen, wie sie in den Gemeinschaftsstandards unter „Schweregrad 2“ aufgeführt sind, wie etwa: „Ich mag X nicht“. Auch wird er nicht auf den Gedanken kommen, einen rechtskräftig als Betrüger vorbestraften Mitmenschen, auch wenn er einer bestimmten Gruppe angehört, nicht als „Betrüger“ bezeichnen zu dürfen. Er wird vielmehr eher annehmen, dass Facebook nur solche Fälle im Auge hat, bei denen gleichsam blinder Hass geschürt werden soll, nicht dagegen Fallgestaltungen, bei denen ein sachbezogener Kommentar abgegeben wird und der (auch) ein, wenngleich drastisch formuliertes Werturteil mitenthält. In diesem Zusammenhang ist auch die Ausführung in „Schweregrad 3“ zu berücksichtigen: „Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.“ Dem durchschnittlichen Leser der AGB wird sich nicht erschließen, dass damit etwa nur rein gesetzesbezogene öffentliche Erörterungen gemeint sind. Dass die Verfügungsbeklagte sich selbst vorbehält, die Meinungsfreiheit seiner Nutzer bereits weit im Vorfeld eines strafrechtlich relevanten Inhalts einzuschränken, wird sich dem durchschnittlichen Nutzer nicht aufdrängen. Wie sehr sich das Verständnis der Verfügungsbeklagten betreffend den Begriff der Hassrede von der Sicht des durchschnittlichen Nutzers unterscheidet, ist auch in der Sitzung vom 26.07.2018 eindringlich klar geworden. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Verfügungsbeklagte die öffentliche Bezeichnung von Pharisäern als „Otterngezücht“ durch Jesus mit Blick auf deren Selbstgerechtigkeit und mangelnde Bußbereitschaft (Matthäus-Evangelium, 23, 33) als „Hassrede“ ansehe, wurde dies prompt bejaht. Dass Jesus jedoch nicht als „Hassprediger“ anzusehen ist, muss die Kammer hoffentlich niemandem erklären. Die Gemeinschaftsstandards legen im 2. Absatz unter III. 12 zudem nahe, dass ein sachbezogener Kommentar, auch wenn er eine stark ausgeprägte Bewertung enthält, keinen „direkten Angriff“ auf Personen enthält, wie er in den Gemeinschaftsstandards als Voraussetzung für die Annahme einer Hassrede aufgeführt ist. Eigenartig ist zudem, dass bei „Schweregrad 1“ ausgeführt wird, es seien „Angriffe auf eine Person oder Personengruppe untersagt, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutreffe (einschließlich aller Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraften begangen haben “ (Unterstreichung durch die Kammer). Dies liest sich so, dass, soweit es um Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten geht, entsprechende Angriffe doch zulässig sind. Weshalb dies nun gerade für diese beiden Fallgruppen gelten soll – u.a. mit Rücksicht auf die „Kölner Silvestervorfälle“ und die berechtigte öffentliche Empörung hierüber ? – und nicht auch für andere Fallgruppen, erschließt sich dem durchschnittlichen Nutzer ebenso wenig, wie der Umstand, dass in den in den Gemeinschaftsstandards genannten Fällen dann doch eine „gewalttätige Äußerung“ oder „entmenschlichende Sprache“ zulässig sein soll (?). Fernliegend ist für den durchschnittlichen Nutzer auch, dass – wie von der Verfügungsbeklagten im Termin vom 26.07.2018 angenommen - dann gleichwohl ein Verstoß mit Blick auf Angriffe im Sinne des Schweregrads 2 anzunehmen sei, die sich doch grundsätzlich als weniger schwerwiegend als Angriffe im Sinne des Schweregrades 1 darstellen. Der Kommentar der Verfügungsklägerin in Bezug auf das Video, das die Gewalttätigkeit gegenüber Polizeibeamten zeigt, könnte im Übrigen unter die oben zitierte Ausnahme bei „Schweregrad 1“ fallen. Zudem gilt Folgendes: Im Unterschied zu anderen Formen der Herabwürdigung liegt eine Hassrede dann vor, wenn die Herabwürdigung ihre herabwürdigende Kraft gerade daraus bezieht, dass eine Person als Vertreterin einer Gruppe adressiert wird und ihr negative Eigenschaften zugeschrieben werden, die dieser Gruppe vermeintlich kollektiv, universell und unveränderbar zukommen (so Prof. Dr. T auf www.anonym.de). Gerade hieran fehlt es jedoch vorliegend, denn die Verfügungsklägerin beschränkte ihre verbal stark ausgeprägte Kritik („unverschämte Schmarotzer“, „Gesindel“) auf eben diejenigen Flüchtlinge/Asylbewerber/Ausländer, die ein Verhalten an den Tag legen, das sie als Betrug oder Gewalttätigkeit wertet. Sie bringt gerade nicht zum Ausdruck, alle Flüchtlinge, Asylbewerber oder Ausländer seien „unverschämte Schmarotzer“ oder „Gesindel“. Dementsprechend verlangt die Verfügungsklägerin folgerichtig auch nur das Zulassen der Posten entsprechender Beiträge, wenn diese in dem von ihr näher bezeichneten Zusammenhang stehen. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Mögen die Gemeinschaftsstandards als Allgemeine Geschäftsbedingungen demnach grundsätzlich (teilweise) als wirksam anzusehen sein – hiervon geht etwa das OLG Karlsruhe – 15 W 86/18 – (vorgelegt von der Verfügungsbeklagten als Anlage AG 2; die zugunsten der Verfügungsbeklagten ergangene Entscheidung, der die Äußerung zugrunde lag „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“ ist im Übrigen auch aus Sicht der Kammer im Ergebnis richtig) in seinem Beschluss vom 25.06.2018 aus, allerdings ohne nähere Begründung -, so lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass hierunter auch anlassbezogene Kommentare nicht strafbaren Inhalts, die auch keine Schmähkritik enthalten, fallen. Inwieweit jedwede Schmähkritik durch die Gemeinschaftsstandards unterbunden werden kann, kann vorliegend ebenfalls dahinstehen, denn um Schmähkritik handelt es sich bei den Ausdrücken „Schmarotzer“ und „Gesindel“, die in einem konkreten Zusammenhang, wie oben beschrieben, verwendet wurden, nicht. Eine Schmähkritik liegt erst vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person oder einer Personengruppe im Vordergrund steht. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall bleiben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.06.2018 – 15 U 153/17 -, Rz 55, juris). Insoweit liegt der Fall anders als derjenige, den das LG Mosbach zu entscheiden hatte, das in Bezug auf den Ausdruck „Abschaum“ eine Schmähkritik angenommen hat, gegen die die Verfügungsbeklagte habe vorgehen dürfen. Der Umstand, dass der Antrag aus der Antragsschrift vom 29.06.2018 im Tenor abgeändert worden ist, stellt sich nicht als Verstoß gegen § 308 ZPO dar. Die Abweichung beruht lediglich darauf, dass die Verfügungsklägerin, wie sie auch in der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2018 ausdrücklich erklärt hat, ihren eigenen Text nur aus der Erinnerung heraus beschrieben hat. Der Screenshot, den die Verfügungsbeklagte als Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 25.07.2018 vorgelegt hat, zeigt unstreitig den wörtlichen Text des Kommentars. Es besteht kein Zweifel, dass die Verfügungsklägerin eben diesen Text meint, dessen weiteres Posten ihr seitens der Verfügungsbeklagten zu gestatten sei. Es besteht auch ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit liegt vor. Es besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Verfügungsbeklagte, die davon ausgeht, dass ihre Gemeinschaftsstandards sie zu einem entsprechenden Vorgehen berechtigen, erneut den Account der Verfügungsklägerin sperrt, wenn diese die inkriminierten Äußerungen bei Facebook einstellt. Dementsprechend blieben die beiden Kommentare auch nach Ablauf der Sperrfristen gelöscht. Der Verfügungsklägerin ist nicht zuzumuten, den Abschluss eines Hauptverfahrens abzuwarten, da ihr für diese Zeit die umfassende Wahrnehmung ihrer vertraglichen Rechte endgültig genommen würden. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, die Hauptsache werde in unzulässiger Weise vorweggenommen, lässt sich dies mit den Erwägungen der Rechtsprechung, wie sie etwa im Bereiche der Presseveröffentlichungen erarbeitet worden sind, nicht in Einklang bringen. Die Meinung der Verfügungsbeklagten, die bisherige Rechtsprechung sei mit dem Ende der „alten haptischen Welt“ nicht zu vereinbaren, führt wertungsmäßig nicht weiter. Hinsichtlich des Verfügungsantrags betreffend die Sperrung vom 07.05.2018 liegt ungeachtet dessen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst am 29.06.2018 gestellt worden ist, keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor, denn die Verfügungsklägerin hat glaubhaft geschildert, erst Ende Juni 2018 davon erfahren zu haben, dass man gegen die Sperrung eines Facebook-Accounts mit Aussicht auf Erfolg rechtliche Schritte ergreifen kann. Dass Letzteres möglich ist, war, wie die Fundstelle der Verfügungsklägerin belegt (Bl. 4 des Schriftsatzes vom 03.07.2018), selbst dem früheren Justizminister Maas unbekannt, der öffentlich die Meinung vertreten hatte, es stehe letztlich im freien Belieben vom Facebook, etwas im Netz stehen zu lassen. Jedenfalls liegen keine Indizien vor, die auf eine sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit hinreichend zuverlässig schließen lassen könnten. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Streitwert : 15.000,- € (2 x 7.500,- €)