Urteil
84 O 152/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0815.84O152.18.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.03.2018 (31 O 46/18) wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 20.02.2018 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.03.2018 (31 O 46/18) wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 20.02.2018 zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Antragstellerin, eine österreichische Gesellschaft, trägt vor, sie biete seit 1977 Fahrräder und Fahrradzubehör unter der Marke L in der Bundesrepublik Deutschland an. Sie beliefere rund 1.000 Fahrradfachhändler in der gesamten Bundesrepublik. Daneben sei sie ein sog. „Streckenlieferant“ der A Zweirad-Einkaufs-Genossenschaft eG, einem Fahrrad-Einkaufsverbund mit Sitz in Köln. Im Rahmen dessen nutze sie auch die Bezeichnung „L BIKE INDUSTRIES“. Die Antragstellerin hat auch eine Tochtergesellschaft, die L Fahrrad Deutschland GmbH. Die Antragsgegnerin ist eine in Österreich ansässige Holdinggesellschaft mit unterschiedlichen Beteiligungen an Unternehmen im Fahrzeugbereich. Der Schwerpunkt hinsichtlich dieser Beteiligungen liegt in der Motorrad- und Automobilbranche. Seit 2017 hält die Antragsgegnerin auch eine Minderheitsbeteiligung von 49,9% an der T GmbH, Schweinfurt, die in der Bundesrepublik Deutschland u.a. eBikes unter der Marke „G“ vertreibt. Die Antragsgegnerin ist Mehrheitsaktionärin der L AG. Bei der L AG handelt es sich um einen international agierenden Motorrad- und Sportwagenhersteller. Die Antragsgegnerin firmiert seit dem 29.07.2016 als L Industries AG (hervorgegangen aus einer Verschmelzung der F Industries AG auf die C Holding AG.) Im Jahre 1997 schlossen die Antragstellerin und die L-Motorradholding Aktiengesellschaft einen Lizenzvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages wurden die L-Markenrechte der Antragstellerin auf die L-Holding übertragen. Eine ausschließlich weltweite Lizenz der Antragstellerin an den L-Marken für Fahrräder und Fahrradprodukte wurde bestätigt. Weiterhin verpflichteten sich die Firmen L-Holding und L-SMC dazu, das Schlagwort L nicht in der Sparte Fahrrad und nicht als Firmenbestandteil zu nutzen. Unstreitig ist die Antragsgegnerin aus diesen Vereinbarungen weder berechtigt noch verpflichtet. Auf der Messe „Eurobike 2017“ veröffentlichte die Antragsgegnerin zusammen mit der T GmbH auf einer Pressekonferenz eine Präsentation, in der das Zeichen „L“ benutzt wurde. Am 19.09.2017 hat die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt worden ist, in Deutschland im Geschäftsverkehr, wie in der Präsentation „Eurobike 2017“ geschehen …, das Zeichen „L“ für ein in der Fahrradbranche tätiges Unternehmen zu verwenden. Mit Urteil vom 03.04.2018 (31 O 298/17) hat die 31. Zivilkammer die einstweilige Verfügung bestätigt. Streitgegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist eine „Company Presentation“ von „January 2018“, die die Antragsgegnerin in englischer Sprache auf ihrer Webseite www.anonym.at veröffentlicht hat. Dort findet sich auf Seite 5 ein Organigramm, das die Beteiligungen der Antragsgegnerin, u.a. an der T GmbH, illustriert. Auf Seite 18 und 19 werden die T GmbH, u.a. der deutsche Markt sowie die unterschiedlichen eBike-Modelle dargestellt. Die Antragstellerin, die hierin eine Verletzung ihrer Firmenrechte an der Bezeichnung „L“ sowie eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung sieht, hat am 14.03.2018 die nachstehend wiedergegeben einstweilige Verfügung erwirkt: 31 O 46/18 Landgericht KölnBeschluss (einstweilige Verfügung) hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Präsentationsunterlagen, Katalogen, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 15, 5 MarkenG, 91,890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet: 1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsverkehr das Zeichen „L“ für ein in der Fahrradbranche tätiges Unternehmen zu verwenden und /oder verwenden zu lassen, wie in der „Company Presentation“ aus Januar 2018 geschehen wie nachfolgend wiedergegeben: -Es folgt eine Bilddarstellung - 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe : Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Verfügungsanspruch folgt aus den §§ 5, 15 MarkenG. Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die im Tenor wiedergegebene Verwendung des Zeichens L ihre prioritätsälteren Firmenrechte verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO Streitwert: 150.000,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden. Landgericht Köln, den 14.03.2018 31. Zivilkammer Nach Widerspruch und Verweisung an die Kammer beantragt die Antragstellerin, die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.03.2018 (31 O 46/18) mit der Maßgabe zu bestätigen, dass nach den Wörtern „verwenden zu lassen, wie“ eingefügt werden soll „auf Seiten 5, 18 und 19“. Die Antragsgegnerin beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin sieht weder einen Verfügungsgrund noch einen Verfügungsanspruch als glaubhaft gemacht an. Insbesondere habe die Antragstellerin weder glaubhaft gemacht, dass sie in Deutschland über Firmenrechte an der Bezeichnung „L“ verfüge, noch dass diese ggf. prioritätsälter seien. Sie, die Antragsgegnerin, habe die Bezeichnung „L“ auch nicht für ein in der Fahrradbranche tätiges Unternehmen benutzt. Jedenfalls sei die Nutzung nach § 23 Nr. 1 MarkenG zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird aus die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.03.2018 war aufzuheben, weil sich ihr Erlass nicht als gerechtfertigt erwiesen hat. Im Einzelnen: I. Das Landgericht Köln ist international und örtlich gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVO zuständig. Die streitgegenständliche „Company Presentation“ war zwar in englischer Sprache auf der österreichischen Internetseite der Antragsgegnerin eingestellt. Sie richtete sich aber bestimmungsgemäß auch an deutsche Verkehrskreise (insbesondere potentielle Investoren), insbesondere werden auf Seiten 5, 18 und 19 die deutsche T GmbH, u.a. der deutsche Markt („adressable market“, „Germany“) sowie die unterschiedlichen eBike-Modelle dargestellt. Da die Internetseite der Antragsgegnerin u.a. bestimmungsgemäß auch in Köln abrufbar ist, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben. II. Unterlassungsanspruch aus §§ 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG Entgegen der Ansicht der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urteil vom 03.04.2018 – 31 O 298/17) sieht die Kammer den geltend gemachten firmenrechtlichen Unterlassungsanspruch im Ergebnis nicht als gegeben an. 1) Es ist bereits fraglich, ob die Antragstellerin hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr an der Bezeichnung „L Fahrrad GmbH“ ein in Deutschland nach § 5 Abs. 2 S. 1 geschütztes Unternehmenskennzeichen zusteht. Zwar teilt die Kammer die Ansicht der 31. Zivilkammer, wonach die Bezeichnung „L Fahrrad GmbH“ sowie auch der schlagwortfähige Firmenbestandteil „L“ geeignet sind, im Verkehr als Name des Unternehmensträgers aufgefasst zu werden und damit schutzfähig wären. Der Vortrag und die Glaubhaftmachung der Antragstellerin zu ihrem firmenmäßigen (nicht markenmäßigen) Auftreten in Deutschland sind jedoch recht „dünn“. So hat die Antragstellerin mit der Antragsschrift lediglich die Anlage AST 7 vorgelegt, die nicht eigene sondern fremde Werbemittel, insbesondere der A, beinhaltet und in denen neben den beworbenen Fahrädern und eBikes der Hinweis „L BIKE INDUSTRIES“ erfolgt. Dies dürfte zwar ein firmenmäßiger und nicht nur markenmäßiger Hinweis auf den Hersteller sein. Ob hiermit aber die Antragstellerin gemeint ist, die ja als „L Fahrrad GmbH“ firmiert, wird jedoch von der Antragstellerin nicht näher dargelegt, insbesondere bleibt die Rolle der deutschen Tochtergesellschaft „L Fahrrad Deutschland GmbH“ völlig im Dunkeln. Daneben hat die Antragstellerin mit der Antragsschrift als Anlage AST 2 die Antragsschrift aus dem Verfahren 31 O 46/18 beigefügt und hierauf Bezug genommen. Nicht beigefügt waren jedoch die Anlagen zu dieser Antragsschrift, so dass keine weiteren Mittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt worden sind, insbesondere auch nicht die Glaubhaftmachungsmittel zu den Geschäftsaktivitäten der Antragstellerin speziell in Deutschland. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls kaum geeignet, ein firmenmäßiges Auftreten der Antragstellerin in Deutschland als glaubhaft gemacht anzusehen. Testberichte Dritter, in denen die Antragstellerin genannt wird, belegen nicht, dass diese selbst in Deutschland firmenrechtlich auftritt. Insoweit sei nochmals auf die unklare Rolle der deutschen Tochtergesellschaft der Antragstellerin hingewiesen. Entsprechendes gilt für das Werbematerial der A. Bleibt lediglich die „Preisliste Fahrräder 2015“, wonach Aufträge direkt an die Antragstellerin zu richten sind und in der die Antragstellerin für den Vertrieb verantwortlich zeichnet. Die Kammer fragt sich, ob sie aufgrund dieses einen aussagekräftigeren Dokumentes ein firmenmäßiges Auftreten der Antragstellerin in Deutschland als glaubhaft gemacht ansehen soll. Es wäre für die Antragstellerin ein Leichtes gewesen, z.B. weitere Geschäftsunterlagen sowie eine eidesstattliche Versicherung eines ihrer Geschäftsführer zu ihren Aktivitäten in Deutschland vorzulegen, wenn die Firmenrechte der Antragstellerin in Deutschland so eindeutig wären, wie sie zu suggerieren versucht. Darüber hinaus erscheint nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin tatsächlich über die prioritätsälteren Firmenrechte in Deutschland verfügt oder ob sie nicht tatsächlich nur auf der Grundlage einer Lizenzvereinbarung mit der L-Motorradholding Aktiengesellschaft berechtigt ist, das Zeichen „L“ zu benutzen und auch als Firmenbestandteil zu nutzen. Insoweit tragen beide Parteien unterschiedlich vor. Die Aufklärung der „Firmenhistorie“, insbesondere hinsichtlich der Rechte an der Bezeichnung „L“ eignet sich jedoch für ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht, sondern muss ggf. einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2) Unabhängig von diesen Fragen hält es die Kammer entgegen der Ansicht der 31. Zivilkammer auch für zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin das Zeichen „L“ tatsächlich für ein Unternehmen aus der „Fahrradbranche“ nutzt. Vordergründig kann man – wie die Antragstellerin – zwar argumentieren, die Antragsgegnerin sei über ihre Beteiligung an der T GmbH mittelbar nunmehr auch in der „Fahrradbranche“ tätig. Hierbei darf man jedoch nicht stehen bleiben. Mit der „Company Presentation“, die zudem unter dem Reiter „Investor Relations“ online gestellt war, präsentiert sich die Antragsgegnerin zutreffend als börsennotierte Beteiligungsgesellschaft und stellt die Unternehmen vor, an denen sie Beteiligungen hält. Die Präsentation richtet sich mithin an Investoren und nicht etwa an Personen, die sich für den Erwerb eines Fahrrades interessieren. In dem Organigramm auf Seite 5 wird dargestellt, welche Beteiligungen die Antragsgegnerin an Unternehmen aus verschiedenen Branchen hält. Im Rahmen der Beteiligung an der T GmbH wird auch die Marke „G“ genannt, unter der die T GmbH die von ihr vertriebenen Fahrräder/eBikes in den Verkehr bringt. Das Zeichen „L“ wird daher nicht für ein in der Fahrradbranche tätiges Unternehmen benutzt, sondern für die Antragsgegnerin als ein Unternehmen, das an anderen Unternehmen Beteiligungen hält. Dem Leser, insbesondere potentiellen Investoren, wird deutlich, dass die „L Industries AG“ an der T GmbH beteiligt ist und dieses Unternehmen wiederum als Tochterunternehmen eigenverantwortlich E-Bicycles unter der Marke „G“ vertreibt. Mithin wird das Zeichen „L“ selbst nicht für Fahrräder/eBikes benutzt. Entsprechendes gilt für die Seiten 18 und 19 der „Company Presentation“. Nach alledem können solche Tätigkeiten, die Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin unter anderen Zeichen als „L“ erbringen, nicht der Antragsgegnerin als eigene Branchenaktivitäten zugerechnet werden. Anderenfalls bliebe von dem Merkmal der Branchenähnlichkeit nicht mehr viel übrig. Insbesondere größere Konzerne halten oftmals Unternehmensbeteiligungen in vielen unterschiedlichen Branchen. 3) Selbst wenn man dem nicht folgen würde, so wäre die Benutzung von „L“ jedenfalls unter Anwendung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen nach § 23 Nr. 1 MarkenG zulässig. Die Vorschrift des § 23 Nr. 1 MarkenG ist im Hinblick darauf, dass sie Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL) in deutsches Recht umsetzt, richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gilt die Schutzschranke des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL nicht nur für Namen natürlicher Personen, sondern auch für Handelsnamen (EuGH, Urteil vom 16.11.2004 – C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 77 f. – Anheuser Busch; EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 31 – Céline). Dementsprechend gilt die Schutzschranke des § 23 Nr. 1 MarkenG auch für Unternehmenskennzeichen (BGH, Urteil vom 02.03.2017 – I ZR 30/16 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke – juris Rn. 51). Eine Prüfung der Schutzschranke des § 23 Nr. 1 MarkenG ist nicht wegen des Inkrafttretens der Richtlinie (EU) 2015/2436, die die Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL) in einigen Punkten ändert und insgesamt neu fasst, entbehrlich. Zwar sieht Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/2436 nunmehr vor, dass sich nur noch natürliche Personen auf die Schutzschranke berufen können. Die neue Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber jedoch noch nicht umgesetzt, die Umsetzungsfrist läuft nach ihrem Art. 54 Abs. 1 Satz 1 noch bis zum 14.01.2019 (BGH, Urteil vom 02.03.2017 – I ZR 30/16 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke – juris Rn. 52). Anders als in dem Fall, den die 31. Zivilkammer zu entscheiden hatte, muss die Interessenabwägung, die unter Anwendung des Rechts der Gleichnamigen vorzunehmen ist, vorliegend zugunsten der Antragsgegnerin ausfallen. Auf der Messe „Eurobike“ ist die Antragsgegnerin zusammen mit der T GmbH werblich aktiv auf einer Fahrradmesse aufgetreten, u.a. mit der Aussage „Warum steigt L Industries in den Fahrradmarkt ein?“. Insoweit hat die Antragsgegnerin die vorhandene Gleichgewichtslage durch werbliche Ausweitung ihres Geschäftsbetriebes auf den Markt für Fahrräder gestört. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert. Wie unter 2) im Einzelnen dargestellt, präsentiert sich die Antragsgegnerin mit der „Company Presentation“ (lediglich) als börsennotierte Beteiligungsgesellschaft, die Unternehmen vorstellt, an denen sie Beteiligungen hält. Nicht aber wendet sie sich an potentielle Interessenten, die ein Fahrrad oder ein eBike erwerben möchten. Der Antragsgegnerin als börsennotierte Beteiligungsgesellschaft muss es möglich sein, ihre Beteiligungen im Einzelnen darzustellen. Hierzu dürfte sie aus aktienrechtlichen Gründen sowie aus Gründen des Anlegerschutzes sogar verpflichtet sein. Solange die Antragsgegnerin mit dem Zeichen „L“ werblich nicht selbst in die „Fahrradbranche“ vordringt wie auf der „Eurobike 2017“, muss die Antragstellerin eine u.U. verbleibende Verwechslungsgefahr hinnehmen. Zwar kann man darüber nachdenken, ob nicht einzelne Formulierungen die Verwechslungsgefahr erhöhen, wie z.B. auf Seite 18 der „Company Presentation“ der Passus: „Based on L Industries´ motorcycle expertise and innovation leadership, the strategic goal for Husquarna Bicycles ist o become the market & innovation leader in the global eBike market“. Dies rechtfertigt jedoch nicht das begehrte generelle Verbot der Verwendung des Zeichens „L“ für ein in der Fahrradbranche tätiges Unternehmen. III. Irreführung Auch unter diesem Gesichtspunkt vermag die Beschlussverfügung der 31. Zivilkammer nicht aufrecht erhalten bleiben. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Ziffer II. 2) verwiesen werden. Die angesprochenen potentiellen Investoren werden erkennen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Beteiligungsgesellschaft handelt, diese aber selbst nicht in der Fahrradbranche tätig ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO. Streitwert: 150.000,00 €