Urteil
22 O 150/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0816.22O150.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Parteien schlossen am 05. Februar 2015 einen Darlehensvertrag zu Vertragsnummer ######## zwecks Finanzierung des Kaufes des Fahrzeuges Ford Kuga 2,0 TDCI über einen Nettodarlehensbetrag von 34.265,00 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages sowie der Widerrufsbelehrung gemäß dem Vordruck „Januar 2015“ V014“ wird auf die Anlage KGR 1 sowie die Anlage B 1 Bezug genommen. Das Darlehen wurde im Februar 2015 vollständig an den Verkäufer des Fahrzeuges ausgekehrt. Mit Schreiben vom 23. November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf die Vertragserklärungen gerichteten Willenserklärung. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.12.2017 zur Rückabwicklung und zur Rückabtretung der bestehenden Sicherheiten auf. Auf die Anlage KGR 2 wird Bezug genommen. Die Beklagte hat den Widerruf des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger ist der Ansicht, die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weshalb er sein Widerrufsrecht noch im August 2017 habe ausüben können. Es würden vorgeschriebene Angaben fehlen oder diese seien intransparent, wobei der Kläger sich insbesondere auf die Auszahlungsbedingungen, die Angaben zur Kündigung durch den Darlehensnehmer, die Angabe der Aufsichtsbehörde und die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung bezieht. Überdies seien ihm nach Vertragsschluss die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch sei die Belehrung über die Widerrufsfolgen fehlerhaft. Die Schutzfunktion des Musters greife wegen unzulässiger Abweichungen in der verwendeten Widerrufsinformation nicht ein. Auch schulde der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufes keinen Wertersatz. Rein vorsorglich erklärt der Kläger die Aufrechnung mit den Ansprüchen der Beklagten (marktübliche Verzinsung) gegen die bereits geleisteten Zahlungen. Wegen der Berechnungen im Einzelnen wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1) Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 23.11.2017 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 05.02.2015 mit der Darlehensnummer ###### über ursprünglich 34.265,00 € keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – herleiten kann. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 12.714,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Ford Kuga 2,0 TDCI, Fahrgestellnummer WF########, zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. 4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.033,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, den Kläger kostenpflichtig zu verurteilen, das Fahrzeug Ford Kuga Fahrzeug-Ident-Nr.: WF#######, letztes bekanntes amtliches Kennzeichen: XX-X #### an die Beklagte herauszugeben und festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des vorbezeichneten Fahrzeuges zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Kläger über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei, insbesondere seien sämtliche Pflichtangaben zutreffend erteilt worden. Der Kläger habe auch die Vertragsunterlagen nach Vertragsschluss erhalten, wie sich aus der Urkunde Anlage B 2 ergebe. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch dem Muster Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 und § 12 EGBGB, weshalb die Beklagte Vertrauensschutz genieße. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlage zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Die Widerrufserklärung des Klägers geht ins Leere, da die Widerrufsfrist im November 2017 bereits abgelaufen war. 1. Die Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Klägers ordnungsgemäß. a) Die Widerrufsbelehrung enthält die Pflichtangabe der Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F.. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagtenseite ist Auszahlungsbedingung die Auslieferung des zu finanzierenden bzw. finanzierten Fahrzeugs. Diese Auszahlungsbedingung ist sowohl im Einleitungsteil (Seite 1 oben des Darlehensvertrags: „Aus dem Nettodarlehnsvertrag sollen zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung der Kaufpreis […] ausgezahlt werden“ als auch im Kästchen Vertragslaufzeit/Zahlungsplan (Seite 1 des Darlehensvertrags: „Verschiebt sich die Fahrzeugauslieferung, ist die 1. Rate in dem der Auszahlung des Nettodarlehensbetrags folgenden Monat fällig“) erwähnt. Der verständige Verbraucher kann anhand dieser Angaben erkennen, dass Auszahlungsbedingung die Fahrzeugauslieferung ist. Dass die Beklagte die Auszahlung konkret von anderen Bedingungen abhängig gemacht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Die Angabe der Aufsichtsbehörden ist auch nicht intransparent. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Niederlassung der englischen G Bank plc. Damit ist die Notwendigkeit gegeben, die Aufsichtsbehörden sowohl der deutschen Niederlassung als auch der Mutterbank anzugeben. Da die Aufsichtsbehörden im jeweiligen Land verschiedene Aufsichtspflichten erfüllen, sind diese kumulativ mitzuteilen. Der Hinweis auf die Aufsichtsbehörden ist unter einer eigenen, fett gedruckten Überschrift („13. Zuständige Aufsichtsbehörden“) und damit hinreichend sichtbar dargestellt. c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch der Hinweis auf Anspruch auf einen Tilgungsplan gemäß Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. klar und verständlich. Ein Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Erteilung des Tilgungsplans ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. d) Der Darlehensvertrag enthält gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. in Ziff. 5) klare und verständliche Angaben hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages. Unschädlich ist insbesondere, dass nicht auf § 314 BGB hingewiesen wird. Zwar betrifft das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung sowohl die Kündigung des Darlehensnehmers als auch des Darlehensgebers. Nach überzeugender Ansicht ist ein Verweis auf die Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB nicht notwendig (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, Rn. 58ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 09. Oktober 2017 – 11 O 37/17 –, Rn. 63, juris; Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 492, Rn. 46; a.A. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/11643 S. 128; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 – 25 U 110/16 –, Rn. 35, juris; Nietsch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 492 BGB, Rn. 14; Palandt/Weidenkaff 77. Aufl. 2018, Art. 247 § 6 Rn. 3). Die Gegenmeinung stützt sich vorwiegend auf die Gesetzesbegründung, der jedoch allenfalls eine Funktion als Auslegungshilfe zukommt. Jedenfalls verlangt es der Zweck des Verbraucherschutzes nicht, den Verbraucher auf alle gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dies würde die Widerrufsinformationen vielmehr überfrachten und wäre damit dem Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den Vertrag zu prüfen, sogar abträglich. Gerade eine Hinweis auf eine allgemeine zivilrechtliche Vorschrift wie § 314 BGB ist für den Verbraucher regelmäßig nicht hilfreich. Aus der Vorschrift an sich könnte der Verbraucher ohnehin nicht erkennen, in welchen Fällen ein wichtiger Grund vorläge, da dies jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden muss. Es überzeugt zudem nicht, warum ausgerechnet auf § 314 BGB hingewiesen werden soll und andere Vorschriften zur vorzeitigen Vertragsauflösung wie etwa wegen arglistiger Täuschung unerwähnt bleiben sollen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, Rn. 59, juris). Vor diesem Hintergrund genügt der Hinweis in Ziff. 5 b) des Vertrages, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht der Bank gem. § 490 BGB besteht und, dass weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehensnehmers oder der Bank unberührt bleiben. Ein derart kurzer Hinweis entspricht am ehesten der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditverträge-RL) verlangten „prägnanten“ Form. Der Hinweis in Ziff. 5 b) des Vertrages ist auch gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. klar und verständlich, da er nicht im Vertrag „versteckt“ ist. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 27, juris) kann die Angaben auffinden. Unschädlich ist, dass der Hinweis keine eigene Ziffer im Vertrag erhalten hat. Der Vertrag ist lediglich sieben Seiten lang, sodass dessen Inhalt bei aufmerksamen Lesen vollständig erfasst werden kann. Dass der Hinweis nicht fett gedruckt ist und keine eigene Überschrift erhalten hat schadet ebenso nicht, da der Vertrag ein einheitliches Schriftbild verwendet und lediglich Überschriften fett gedruckt sind. Da Ziff. 5 b) keine eigene Überschrift hat – anders als Ziff. 5 a) –, ist insoweit kein Fettdruck notwendig. Weiterhin enthält der Vertrag Angaben zum „Wie“ der Kündigung (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 128). Hierbei ist nicht notwendig, dem Verbraucher alle Schritte, die bei einer Kündigung notwendig sind, im Einzelnen darzulegen. Es genügt vielmehr Kündigungsrechte aufzuzeigen. Dies ist durch den Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsrechte in Ziff. 5 b) geschehen. Häufig spielt die Kündigung des Darlehensnehmers eine untergeordnete Rolle, sodass nicht auf alle Kündigungsrechte einzugehen ist und demnach auch keine Erläuterung des konkreten Vorgehens notwendig ist. Insbesondere gegenüber wem die Kündigung zu erklären ist – nämlich der Bank – ist für den Darlehensnehmer ohne weiteres erkennbar. Die Anschrift der Bank ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages angegeben. e) Der Darlehensvertrag enthält gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. die notwendigen Angaben hinsichtlich der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Nach Ziff. 4 des Darlehensvertrages ist der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehensnehmers berechtigt gem. § 502 BGB eine „angemessene Vorfälligkeitsentschädigung“ für den „unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ zu verlangen. Der Schaden berechnet sich „nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen […], die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehn ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Darlehnsgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen“. Der Darlehensgeber gibt hiermit die notwendige Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung an. Nicht notwendig ist es insbesondere die Angabe einer komplexen finanzmathematischen Formel, dies bietet dem Verbraucher keinerlei Mehrwert (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, Rn. 59, juris). Durch die Bezugnahme auf das veränderte Zinsniveau, die ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den entgangene Gewinn und die ersparten Risiko- und Verwaltungskosten wurden die wesentlichen Parameter für die Berechnung genannt. Aus diesen Angaben wird hinreichend deutlich, wie sich der Schaden berechnet. Da die Höhe ohnehin nicht im Vorhinein wirksam vereinbart werden kann, die konkrete Berechnung der Rechtsprechung überlassen ist und gem. § 287 ZPO im Prozess zu schätzen ist (Palandt/Weidenkaff 77. Aufl. 2018, § 490 Rn. 8), können vom Darlehensgeber keine weitergehenden Angaben abverlangt werden. f) Auch die Voraussetzungen des § 356b Abs. 1 BGB a.F. sind eingehalten. Gem. § 356b Abs. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt wurde. Wie sich aus Anlage B2 ergibt, wurde dem Kläger eine Abschrift des Darlehensantrages am 05.09.2015 ausgehändigt. Dieses Dokument mit Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist hat er mit selben Datum unterschrieben. Dass der Darlehensgeber die Abschrift des Antrages, welche dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurde, unterschreiben muss, setzt § 356 Abs. 1 BGB a.F. nicht voraus (LG Heilbronn Urt. v. 30.1.2018 – 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738, beck-online, mit weiteren Nachweisen hinsichtlich der zugrundeliegenden EU-Vorgaben; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 19 W 4/12 –, Rn. 4, juris; Palandt/Weidenkaff 77. Aufl. 2018, § 492 Rn. 4) (so jetzt auch BGH Urteil vom 27.02.18, XI ZR 160/17). Für den Verbraucher ist es regelmäßig ohne Bedeutung, ob sein Dokument unterschrieben ist; es kommt ihm lediglich darauf an, dass der Inhalt vollständig und richtig ist. Das vom Kläger angeführte Urteil des LG Frankfurt (Urteil vom 14. Juni 2017 – 2-07 O 32/17 –, Rn. 34, juris) betrifft eine andere, deutlich enger gefasste Belehrung, die auf den Erhalt der Vertragsurkunde abstellte, und ist nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Im vorliegenden Fall ist § 356b Abs. 1 BGB a.F. maßgeblich, dessen Voraussetzungen eingehalten wurden. g) Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch nicht den Musterschutz verloren, weil sie dem Gestaltungshinweis [6c] gefolgt ist. Der streitgegenständliche Geschäftsvorgang umfasst die Überlassung einer Sache im Sinne des Gesetzes. Der Erwerb eines Kraftfahrzeugs umfasst im Regelfall – wie auch hier – auch die Übergabe der Sache (vgl. § 929 BGB). Mithin wurde das Fahrzeug dem Darlehensnehmer „überlassen“. h) Die Belehrung über die Widerrufsfolgen entspricht auch dem Muster, auf dessen Schutz sich die Beklagte mangels erheblicher Abweichungen berufen kann. Mangels wirksamen Widerrufs liegen die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs nicht vor. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 34.265,00 €.