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Urteil

22 O 77/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0823.22O77.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nahm bei der Beklagten am 09.09.2014 ein Darlehn zur Finanzierung eines G1 Limousine, 5-türig, Fahrgestellnummer WF#######, auf. Der Fahrzeugpreis betrug 31.400,00 €, zusätzlich erwarb sie einen G2 Flatrate Garantie-Schutzbrief zum Preis von 800,00 €. Der Nettodarlehnsbetrag belief sich auf 32.200,00 €, hinzu kamen Zinsen in Höhe von 1,97 %. Die Zinsen wurden mit 1.880,73 € ausgewiesen, sodass sich eine Gesamtdarlehnssumme von 34.080,73 € ergab. Die Verträge wurden in dem Autohaus N GmbH in V unterschrieben. Dort loggte sich der Mitarbeiter H der Firma N GmbH über den Zugang der Autohaus L, Zweigniederlassung der F GmbH ein, rief von dort die Dokumente ab, druckte sie aus und legte sie der Klägerin zur Unterzeichnung vor. Der Pkw wurde in V übergeben. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehnsvertrag enthält folgende Widerrufsinformation: Bilddatei wurde entfernt. Zudem enthält der Vertrag folgende Regelungen: Das Darlehen wurde am 18.05.2015 vollständig an den Verkäufer des Autos ausgezahlt. Am 20.06.2015 begann die Klägerin mit den Ratenzahlungen. Am 24.10.2017 erklärte die Klägerin der Beklagten gegenüber den Widerruf des Darlehnsvertrages. Die Beklagte wies die Rechtmäßigkeit des Widerrufs zurück. Am 22.11.2017 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte erneut zur Rückabwicklung des Darlehnsvertrages auf, was durch diese abermals abgelehnt wurde. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht begonnen habe zu laufen, da die Widerrufsinformationen fehlerhaft seien und der Darlehnsvertrag notwendige Angaben nicht enthalte. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehnsverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehnsvertrag vom 09.04.2014/19.05.2015 mit der Darlehnsnummer KF ####### über ursprünglich 32.200,00 € keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – (mehr) herleiten kann. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.257,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 24.10.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs G1 Limousine, 5-türig, Fahrgestellnummer WF#######, zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Verzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.033,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Im Weg der Hilfswiderklage beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, das Fahrzeug G1 Limousine, 5-türig, Fahrgestellnummer WF#######, an die Beklagte herauszugeben und festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten für den Wertverlust des vorbezeichneten Fahrzeugs zu leisten, der auf einem Umfang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Darlehnsvertrag den gesetzlichen Anforderungen entspreche und insbesondere eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation enthalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I.Insbesondere der Klageantrag zu 1) zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass die Klägerin aus dem Darlehnsvertrag keine Recht (mehr) herleiten kann, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach einem Widerruf jenes Darlehns. Das Feststellungsinteresse erwächst aus der Tatsache, dass die Beklagte sich eines Anspruchs gegen die Klägerin berühmt (BGH XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340). II.Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Jedenfalls war die Widerrufsfrist bei Widerruf des Darlehns durch Schreiben vom 24.10.2017 (Anlange K3) bereits abgelaufen, sodass das Darlehnsverhältnis nicht beendet worden ist. Da der Darlehnsvertrag am 09.09.2014 geschlossen wurde, liegt ein Widerruf am 24.10.2017 nicht innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist. Die Klägerin ist gem. § 13 BGB Verbraucherin, die Beklagte als Bank Unternehmerin gem. § 14 BGB, sodass ein Verbraucherdarlehnsvertrag gem. §§ 491 ff. BGB (in der Fassung vom 13.06.2014, im Folgenden a.F.) vorliegt. Die Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehnsverträgen beträgt nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Diese Frist beginnt allerdings dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und der Darlehnsgeber sich nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters gem. Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB a.F. berufen kann. Damit die Frist gem. § 356b Abs. 2 BGB a.F. anfängt zu laufen, müssen dem Verbraucher alle Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. mitgeteilt worden sein. Die Widerrufsinformationen, die der Klägerin in dem Darlehnsvertrag (Anlage B1) mitgeteilt wurden, belehrten sie ordnungsgemäß. 1. Der Darlehnsvertrag enthält gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. in Ziff. 5) klare und verständliche Angaben hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages. Unschädlich ist insbesondere, dass nicht auf § 314 BGB hingewiesen wird. Zwar betrifft das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung sowohl die Kündigung des Darlehnsnehmers als auch des Darlehnsgebers. Nach überzeugender Ansicht ist ein Verweis auf die Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB nicht notwendig (LG Köln 21 O 23/17 Rn. 58 ff. – juris; LG Düsseldorf 11 O 37/17 Rn. 40 – juris; Staudinger/ Kessal-Wulf 2012, § 492 Rn. 46; a.A. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/11643 S. 128; OLG Frankfurt 25 U 110/16 Rn. 28 – juris; Erman/ Nietsch Band I 15. Aufl. 2017, § 492 Rn. 14; Palandt/ Weidenkaff 77. Aufl. 2018, Art. 247 § 6 Rn. 3). Die Gegenmeinung stützt sich vorwiegend auf die Gesetzesbegründung. Inwiefern die Begründung der Bundesregierung für die Gesetzesauslegung zwingend ist, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls verlangt es der Zweck des Verbraucherschutzes nicht, den Verbraucher auf alle gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dies würde die Widerrufsinformationen vielmehr überfrachten und wäre damit dem Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den Vertrag zu prüfen, sogar abträglich. Gerade ein Hinweis auf eine allgemeine zivilrechtliche Vorschrift wie § 314 BGB ist für den Verbraucher regelmäßig nicht hilfreich. Aus der Vorschrift an sich könnte der Verbraucher ohnehin nicht erkennen, in welchen Fällen ein wichtiger Grund vorläge, da dies jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden muss. Es überzeugt zudem nicht, warum ausgerechnet auf § 314 BGB hingewiesen werden soll und andere Vorschriften zur vorzeitigen Vertragsauflösung wie etwa wegen arglistiger Täuschung unerwähnt bleiben sollen (LG Köln a.a.O.). Vor diesem Hintergrund genügt der Hinweis in Ziff. 5 b) des Vertrages, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht der Bank gem. § 490 BGB besteht und, dass weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehnsnehmers oder der Bank unberührt bleiben. Ein derart kurzer Hinweis entspricht am ehesten der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditverträge-RL) verlangten „prägnanten“ Form. Der Hinweis in Ziff. 5 b) des Vertrages ist auch gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. klar und verständlich, da er nicht im Vertrag „versteckt“ ist. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (BGH NJW-RR 2017, 1077 Rn. 27) kann die Angaben auffinden. Unschädlich ist, dass der Hinweis keine eigene Ziffer im Vertrag erhalten hat. Der Vertrag ist lediglich sechs Seiten lang, sodass dessen Inhalt bei aufmerksamen Lesen vollständig erfasst werden kann. Dass der Hinweis nicht fett gedruckt ist und keine eigene Überschrift erhalten hat schadet ebenso nicht, da der Vertrag ein einheitliches Schriftbild verwendet und lediglich Überschriften fett gedruckt sind. Da Ziff. 5 b) keine eigene Überschrift hat – anders als Ziff. 5 a) –, ist insoweit kein Fettdruck notwendig. Weiterhin enthält der Vertrag Angaben zum „Wie“ der Kündigung (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 128). Hierbei ist es nicht notwendig, dem Verbraucher alle Schritte, die bei einer Kündigung notwendig sind im Einzelnen darzulegen. Es genügt vielmehr Kündigungsrechte aufzuzeigen. Dies ist durch den Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsrechte in Ziff. 5 b) geschehen. Häufig spielt die Kündigung des Darlehensnehmers eine untergeordnete Rolle, sodass nicht auf alle Kündigungsrechte einzugehen ist und demnach auch keine Erläuterung des konkreten Vorgehens notwendig ist. Insbesondere gegenüber wem die Kündigung zu erklären ist – nämlich der G –, ist für den Darlehnsnehmer ohne weitere erkennbar. Die Anschrift der Bank ist auf Seite 1 des Darlehnsvertrages angegeben. 2. Der Darlehnsvertrag enthält ebenfalls den nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. notwendige Hinweis auf die Verpflichtung, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Auch der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag wird angegeben. Nach Ziff. 12 ist das Darlehn zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung der vereinbarte Sollzins zu entrichten. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme pro Tag ein Zinsbetrag von 0,00 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehn nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Der Wortlaut entspricht insoweit jenem in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., sodass die Angabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bezüglich des Zinsbetrages in Höhe von 0,00 € macht das Muster für die Widerrufsinformation in Anlage 7 keine konkreten Angaben, sondern schreibt lediglich vor, dass der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen ist. Die Angabe eines Zinsbetrages von 0,00 € erfüllt die Vorgaben des Musters. Den gesetzlichen Anforderungen von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. wird entsprochen(LG Mönchengladbach 10 O 246/14; LG Düsseldorf 10 O 248/14 – beide unveröffentlicht, siehe diesbezüglich Bl. 34 f. und Anlage B3; a.A. LG Hamburg 305 O 74/16 – juris). Die Angabe, dass das Darlehen zurück zu zahlen ist und der vereinbarte Sollzins entrichtet werden muss, ist die abstrakte Erläuterung der Widerrufsfolgen. Durch die Angabe, dass der Zinsbetrag pro Tag 0,00 € beträgt, wird die abstrakte Aussage für den konkreten Fall berechnet. Hierbei ist für den Verbraucher hinreichend deutlich, dass er keine Zinsen zu entrichten hat. Anders ist die Angabe von 0,00 € nicht zu verstehen. Es ist insbesondere nicht widersprüchlich, dass das bereits ausgezahlte Darlehn zurück zu zahlen ist und ein Sollzinsbetrag in Höhe von 0,00 € zu entrichten ist. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass es sich um einen Zinsverzicht des Beklagten handelt (vgl. Bl. 34). Insbesondere ist zu beachten, dass eine alternative Formulierung, also das Weglassen der Textpassage „Rückzahlung des Darlehns den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ vor dem Hintergrund des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. Rechtsunsicherheiten für den Verwender begründen würden. Ließe dieser die Passage zum Sollzins weg, so würde die Formulierung nicht mehr mit dem Muster für die Widerrufsinformation in Anlage 7 übereinstimmen. Um sich möglichst eng an der Musterformulierung zu halten ist es gerade notwendig, zunächst den Sollzins zu erwähnen und erst in einem zweiten Schritt den Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € auszuweisen. Andernfalls wäre der Darlehnsgeber gezwungen einen Zins zu erheben, damit die Angabe nicht 0,00 € beträgt. Dies würde den Gedanken des Verbraucherschutzes in sein Gegenteil verkehren. 3. Etwaig fehlende Angaben gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. hinsichtlich der Auszahlungsbedingungen würden jedenfalls nicht den Beginn der Widerrufsfrist hinausschieben, da § 356b Abs. 2 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB a.F. nur auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist. 4. Der Darlehnsvertrag enthält gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. die notwendigen Angaben hinsichtlich der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Ein Fehler würde nicht lediglich dazu führen, dass ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht besteht. Vielmehr würde die Widerrufsfrist nicht beginnen zu laufen (LG Köln 21 O 23/17 Rn. 55 f. – juris; LG Berlin 4 O 150/16 R. 46 – juris; a.A. LG Braunschweig 3 O 806/17 Rn. 23 – juris). Der Verweis in § 492 Abs. 2 BGB umfasst ausdrücklich die §§ 6 bis 13 des Art. 247 EGBGB. Eine Ausklammerung von einzelnen Vorschriften wird gerade nicht vorgenommen. Gem. § 356b Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist nur zu laufen, wenn die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten sind. Außerdem muss der Verbraucher umfassend in die Lage versetzt werden, den Vertrag zu prüfen um ihn ggf. zu widerrufen. Wenn die Angabe der Berechnungsmethode fehlerhaft wäre, so bestünden insoweit Unklarheiten, die eine Prüfung des Verbrauchers nicht zuließen. Nach Ziff. 4 des Darlehnsvertrages ist der Darlehnsgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehnsnehmers berechtigt gem. § 502 BGB eine „angemessene Vorfälligkeitsentschädigung“ für den „zusammenhängenden Schaden“ zu verlangen. Der Schaden berechnet sich „nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehn ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Darlehnsgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen“. Der Darlehnsgeber gibt hiermit die notwendige Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung an. Nicht notwendig ist insbesondere die Angabe einer komplexen finanzmathematischen Formel, dies bietet dem Verbraucher keinerlei Mehrwert (LG Köln 21 O 23/17 Rn. 56 – juris; a.A. LG Berlin 4 O 150/16 R. 40 ff. – juris). Durch die Bezugnahme auf das veränderte Zinsniveau, die ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, der entgangene Gewinn und die ersparten Risiko- und Verwaltungskosten wurden die wesentlichen Parameter für die Berechnung genannt. Aus diesen Angaben wird hinreichend deutlich, wie sich der Schaden berechnet. Da die Höhe ohnehin nicht im Vorhinein wirksam vereinbart werden kann, die konkrete Berechnung der Rechtsprechung überlassen ist und gem. § 287 ZPO im Prozess zu schätzen ist (Palandt/ Weidenkaff 77. Aufl. 2018, § 490 Rn. 8), können vom Darlehnsgeber keine weitergehenden Angaben abverlangt werden. 5. Gem. § 356b Abs. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt wurde. Wie sich aus Anlage B2 ergibt, wurde der Klägerin eine Abschrift des Darlehnsantrages am 09.09.2014 ausgehändigt. Dieses Dokument hat sie mit selben Datum unterschrieben (Anlage B1). Dass der Darlehnsgeber die Abschrift des Antrages, welche dem Darlehnsnehmer zur Verfügung gestellt wurde, unterschreiben muss, ist nicht gem. § 356 Abs. 1 BGB a.F. notwendig (OLG Frankfurt a.M. 19 W 4/12 – juris; Palandt/ Weidenkaff 77. Aufl. 2018, § 490 Rn. 8). Insoweit lässt das Gesetz es ausdrücklich zu, auch andere Dokumente als die (original) Vertragsurkunde zur Verfügung zu stellen. Die Abschrift unterscheidet sich gerade insoweit vom Original, als dass ein Original die Unterschriften trägt (vgl. OLG Frankfurt a.M. 17 U 77/16 Rn. 44 – juris). Für den Verbraucher ist es regelmäßig ohne Bedeutung, ob sein Dokument unterschrieben ist, es kommt ihm lediglich darauf an, dass der Inhalt vollständig und richtig ist. Auch das vom Kläger angeführte Urteil des LG Frankfurt a.M. (2-07 O 32/17 – juris) führt zu keinem anderem Ergebnis. Zwar führt das Gericht aus: „Vertragsurkunde“ im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. meint das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Allerdings stellte der dortige Vertrag ausdrücklich auf die „Vertragsurkunde“ ab. § 356b Abs. 1 BGB a.F. ist – wie gezeigt – weiter formuliert und lässt auch eine Abschrift genügen. III.Mangels wirksamen Darlehnswiderrufs steht der Klägerin auch der durch den Klageantrag zu 2) geltend gemachte Rückzahlungsanspruch hinsichtlich bereits geleisteter Raten sowie der geleisteten Anzahlung nicht zu. Ebenfalls befindet sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs nicht im Verzug (Klageantrag zu 3)). Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Ersatzanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung zu. IV.Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 34.080,73 € festgesetzt.