Urteil
88 O 35/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0823.88O35.18.00
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Tenor
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 20.4.2018 zu Ziffer 1 a. und 1 b. bestätigt und im Übrigen unter Zurückweisung des Antrags aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung leistet.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 20.4.2018 zu Ziffer 1 a. und 1 b. bestätigt und im Übrigen unter Zurückweisung des Antrags aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung leistet. Tatbestand: Der Antragsteller begehrt die Untersagung des Vollzugs von Beschlüssen, die auf der Gesellschaftsversammlung der C mbH am 20.4.2018 gefasst wurden. Der Streit ist Teil einer umfassenderen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Der Antragsteller ist Gesellschafter und abberufener Geschäftsführer der C mbH, die zur C5-Gruppe gehört. Zu der C5-Gruppe zählen neben der C mbH deren 100-prozentige Tochtergesellschaft, die C3 GmbH und deren 100-prozentige Tochtergesellschaft, die Antragsgegnerin. In der Satzung der Antragsgegnerin ist in § 8 Abs. 2 geregelt: „Des weiteren bedarf die Abtretung oder sonstige Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teilgeschäftsanteil der Zustimmung der vormaligen Gesellschafter S2 und Dr. T2 aus Köln.“ Die C5-Gruppe befasst sich mit der Entwicklung, Produktion und Auswertung von audiovisuellen Produkten. Zu den Produkten der C5-Gruppe zählen insbesondere die auf dem deutschen Markt in der Vergangenheit erfolgreichen TV-Formate „Schlag den S“ und „TV Total“, an deren Erfindung, Entwicklung und Umsetzung vor der Kamera Herr S maßgeblich beteiligt war. Unter anderem die Verwertung dieser Formate erfolgt durch die Antragsgegnerin. Mit Wirkung zum 19.12.2015 stellte S seine Tätigkeit „vor der Kamera“ ein. Seitdem gingen die Umsätze und Gewinne der C5-Gruppe erheblich zurück. Im Jahr 2016 betrug der Umsatzerlös der C mbH weniger als die Hälfte des Erlöses vom Vorjahr. Mittlerweile steigen die Umsätze wieder an. Derzeit ist das Format „Schlag den I“ mit jährlich rund 10 Mio. EUR Umsatz das umsatzstärkste Format der C5-Gruppe. S ist ferner alleiniger Gesellschafter der F UG (haftungsbeschränkt), im Folgenden: F. Seit Juli 2009 hält die französische TV-Produktionsgesellschaft C6 Entertainment S.A.S 50 Prozent des Stammkapitals der C mbH. Die C6 Gruppe ist eine weltweit tätige, große und unabhängige Gruppe im Bereich Content-Erstellung für Fernsehen- und Multimedia-Plattformen. Ziel der Gruppe war es bei Erwerb der Anteile an der C mbH, eine weltweit agierende Gruppe kreativer Produzenten zu gründen. Die vormalige N GmbH, heute C6 Germany GmbH, ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der C6 Entertainment S.A.S, mit der die C6-Gruppe das Ziel verfolgt, ihre Präsenz in Deutschland zu verstärken und zu einer der führenden innovativen Produktionsfirmen für TV, Video-on-Demand und Live-Entertainment zu werden. Zu 12,5 Prozent an der C mbH beteiligt sind jeweils der Antragsteller sowie die Herren H, H und S. Geschäftsführer der C mbH und auch der Antragsgegnerin, jeweils einzelvertretungsberechtigt, waren bis zur Abberufung in der Gesellschafterversammlung vom 20.4.2018 der Antragsteller und H. In dieser Gesellschafterversammlung ist Q2 als Geschäftsführer u.a. der C mbH sowie der Antragsgegnerin bestellt worden. Die Abberufung des Antragstellers und von H ist Gegenstand des Verfahrens 88 O 33/18 LG Köln. Im Juni 2015 nahmen die C6 Entertainment S.A.S und der Antragsteller per E-Mail Gespräche auf, in denen es um die zukünftige Gesellschafterstruktur ging. Hierbei wurde auch diskutiert, ob der Antragsteller und H ihre Anteile an der C mbH an die C6 Entertainment S.A.S veräußern. Zu einer Veräußerung der Anteile kam es nicht. Im Jahr 2017 kam es sodann zwischen der C6 Entertainment S.A.S und S zu Verhandlungen über eine erneute Zusammenarbeit mit S, die zu Vereinbarungen führten, die Gegenstand der hier betroffenen Beschlussfassungen sind. Ziel ist die Übernahme der Kontrolle an der C5-Gruppe durch die bei C6-Gruppe, gegen die sich der Antragsteller und H wehren. In der Gesellschafterversammlung der C mbH vom 20.4.2018 wurden Beschlüsse hinsichtlich der Zustimmung gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages zur Abtretung von Geschäftsanteilen (12,5 %) von S an der C mbH an die N GmbH (heute: C6 Germany GmbH). hinsichtlich der Zustimmung gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages zur Abtretung der Anteile der C6 Entertainment S.A.S an der C mbH (50 %) an die N GmbH gefasst. Ferner wurden Beschlüsse gefasst zur Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der C3 GmbH und der Antragsgegnerin, der Verschmelzung der F auf die Antragsgegnerin und des Abschlusses eines neuen Master Agreements zwischen der C3 GmbH, der Antragsgegnerin und S. Die Verschmelzung der F auf die Antragsgegnerin soll dergestalt erfolgen, dass S 51 % der Anteile, jedoch nur 49 % der Stimmrechte an der Antragsgegnerin erwerben soll. In Ziffer 2.1 (b) des neuen Master Agreements ist ein Exklusivitätsversprechen von S gegenüber der Antragsgegnerin geregelt, welches Einschränkungen unterliegt. Am 16.4.2018 hat die Kammer durch Beschluss (88 O 30/18) antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach die C mbH zu unterlassen hat, u.a. b. der Geschäftsführung der C mbH folgende Weisungen im Wege der Kundgabe gegenüber einem oder mehreren Geschäftsführern zu erteilen, bevor jeweils die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse über die Erteilung der folgenden Weisung abschließend gerichtlich geklärt wurde: aa. unverzüglich alle für eine Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der C3 GmbH und der S GmbH erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen bzw. drauf hinzuwirken, dass alle dafür erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden; bb. unverzüglich alle für eine Verschmelzung der F Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auf die S GmbH gegen Gewährung von Geschäftsanteilen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen bzw. darauf hinzuwirken, dass alle dafür erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden; cc. alle für einen Abschluss des mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 20.4.2018 vorgelegten Master Agreements zwischen C3 GmbH, S GmbH und Herrn S2 verrichteten Maßnahmen zu ergreifen bzw. darauf hinzuwirken, dass alle dafür erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. In diesem Verfahren geht es dem Antragsteller darum, auf der Ebene der Antragsgegnerin, der Enkel-Gesellschaft, die Umsetzung der Beschlüsse zu verhindern, die bereits auf der Ebene der Muttergesellschaft durch einstweilige Verfügung sanktioniert sind. Der Antragsteller erwirkte gegen die Antragsgegnerin unter dem 2.5.2018 nachfolgenden Beschluss: Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, a. einen Verschmelzungsvertrag mit der F UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 92114, als übertragenden Rechtsträger und der Antragsgegnerin als übernehmenden Rechtsträger abzuschließen, sofern der Verschmelzungsvertrag bestimmt, dass Dritten Anteile an der Antragsgegnerin gewährt werden; b. die Verschmelzung der F UG (haftungsbeschränkt) als übertragenden Rechtsträger und der Antragsgegnerin als übernehmenden Rechtsträger, sofern der Verschmelzungsvertrag bestimmt, dass Dritten Anteile an der Antragsgegnerin gewährt werden, in das Handelsregister der Antragsgegnerin oder zur Eintragung in das Handelsregister der F UG (haftungsbeschränkt) anzumelden; c. das mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung der C mbH vom 20.4.2018 vorgelegte Master Agreement zwischen C3 GmbH, der Antragsgegnerin und Herrn S2 abzuschließen; d. den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der C3 GmbH und der Antragsgegnerin zu beenden; e. die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der C3 GmbH und der Antragsgegnerin in das Handelsregister der Antragsgegnerin anzumelden. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, während der Antragsteller die einstweilige Verfügung verteidigt. Die Beteiligten beziehen sich im Wesentlichen auf den Sachvortrag in dem Verfahren 88 O 30/18. Der Antragsteller ist der Auffassung, durch die Beschlussfassungen werde gegen das konzernrechtliche Schädigungsverbot verstoßen. § 7 des Gesellschaftsvertrages der C mbH bezwecke eine Vorsorge gegen einen bedingungslosen Gang in die Abhängigkeit. Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, die C6-Gruppe sei ein Konkurrenzunternehmen der C5-Gruppe. Er meint, der abhängigkeitsbegründende Beschluss sei nicht durch erforderliche sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Antragsteller beruft sich wegen der Unterlassung der Verschmelzung der F mit der Antragsgegnerin und der damit verbundenen Übertragung des Stammkapitals an S auf § 8 Abs. 2 der Satzung. Diese Maßnahme sei als „Abtretung oder sonstige Verfügung über einen Geschäftsanteil“ der Antragsgegnerin zu beurteilen. Es handele sich zudem um ein Sonderrecht gemäß § 35 BGB. Er ist der Auffassung, der Verschmelzung der F auf die Antragsgegnerin stehe keine äquivalente Gegenleistung gegenüber. Der Antragsteller verweist auf eine eingereichte Unternehmensbewertung der Antragsgegnerin durch die Warth & L AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die zum Bewertungsstichtag 15.4.2018 einen Unternehmenswert der Antragsgegnerin von rund 40 Mio. EUR ausweist. Er behauptet, das neue Master Agreement diene ausschließlich dem von S verfolgten Zweck, die kreative Kontrolle über die Antragsgegnerin zu erlangen. Dieser wolle aus der Öffentlichkeit verschwinden. Die rund 2.000 Produktionen, an denen S in seiner aktiven Zeit vor der Kamera mitgewirkt hat, könnten mit einem Erlöspotential von nicht unter 10 Mio. EUR, dem kaum Kosten entgegenstehen würden, weiterverwertet werden. Er ist der Ansicht, die im neuen Master Agreement geregelte Gegenleistung sei zu hoch bemessen. Ferner ist er der Ansicht, die Beendigung einer steuerlichen Organschaft bringe Nachteile für die C mbH mit sich. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 2.5.2018 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 2.5.2018 (irrtümlich mit 26.3.2018 datiert) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Gesellschafter hätten 2009 alle Maßnahmen getroffen, etwaige Hindernisse, die dem Erwerb oder der Ausübung von Kontrolle durch einen (Mehrheits-) Gesellschafter im Wege stehen könnten, aus dem Weg zu räumen. Die beteiligten Parteien hätten die Möglichkeit eines Kontrollerwerbs durch die C6-Gruppe oder die Altgesellschafter bewusst offenhalten wollen. Sie ist ferner der Ansicht, dass durch eine etwaige Begründung einer Abhängigkeit kein Verstoß gegen die dem Gesellschafter obliegende Treuepflicht gegeben sei. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse komme kein Verstoß gegen das konzernrechtliche Schädigungsverbot in Betracht. Jedenfalls liege aber keine Nachteilszufügung vor. Insbesondere stelle das Exklusivitätsversprechen von S einen maßgeblichen Vorteil für die Antragsgegnerin dar. Auf § 8 Abs. 2 der Satzung könne sich der Antragsteller nicht berufen. Es handele sich bei der Verschmelzung und der anschließenden Übertragung von Stammkapital an der Antragsgegnerin auf S nicht um ein zustimmungspflichtiges Geschäft und auch nicht um ein Sonderrecht gemäß § 35 BGB. Ferner müsse eine etwaige rechtswidrige Verschmelzung im Hauptsacheverfahren aufgrund der Möglichkeit anderer Maßnahmen nicht rückabgewickelt werden, sodass kein Anordnungsgrund vorliege. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Auf den Widerspruch war die einstweilige Verfügung zu 1 a. und b. zu bestätigen und im Übrigen unter Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass aufzuheben. 1. Bei der gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die einstweilige Verfügung zu 1a. und 1b. berechtigt und war zu bestätigen. Die beabsichtigte Verschmelzung und die anschließende Übertragung der Geschäftsanteile an der Antragsgegnerin auf S unterliegt gewichtigen Bedenken im Hinblick auf den Widerspruch des Antragstellers. Mit Blick auf In § 8 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin dürfte eine Zustimmung des Antragstellers erforderlich sein. Die Formulierung der Zustimmungspflicht - „Abtretung oder sonstige Verfügung über einen Geschäftsanteil“ – ist weit gefasst. Es liegt nahe, dass auch der hier zu beurteilende Vorgang unter die Zustimmungspflicht fällt. Selbst wenn man die Satzungsregelung dem Wortlaut nach nicht für einschlägig ansieht, liegt zur Vermeidung einer Umgehung eine Auslegung nahe, die den Vorgang erfasst. Der Vorgang einer Verschmelzung könnte anderenfalls – ungeachtet eines angemessenen Wertausgleichs – zu einer beliebigen Übertragung von Geschäftsanteilen führen. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage bedarf es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht. Ebenso bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob sich der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin meint, nicht auf die Regelung berufen kann. Ferner bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob der Vorgang deshalb unbedenklich ist, weil durch die Übertragung der Anteile an S allein die Wertsteigerung, die durch die Verschmelzung entstanden ist, ausgeglichen wird. Die Klärung dieser Fragen ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers ist die einstweilige Verfügung im zuerkannten Umfang aufrecht zu erhalten. 2. Soweit in dem Parallelverfahren auf der Ebene der (Groß-) Muttergesellschaft (88 O 30/18) die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, die auch die hier maßgeblichen Regelungsgegenstände betrifft, stellt sich nach nochmaliger Prüfung die rechtliche Beurteilung in diesem Verfahren anders dar. Zwar besteht ein nachvollziehbares Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Verfügung. Die zusätzliche einstweilige Verfügung auf der Ebene der Antragsgegnerin als Enkelgesellschaft gegenüber der einstweiligen Verfügung auf Ebene der C mbH als (Groß-) Muttergesellschaft trug dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin formal von der Beschlussfassung gegenüber der (Groß-) Muttergesellschaft nicht erfasst ist. Es wäre daher denkbar, dass infolge der Identität der Geschäftsführung dieser Umstand ausgenutzt würde, um eigenständig die beanstandeten Maßnahmen, die auch die Einbindung der Antragsgegnerin erfordern, durchzuführen. Auch wenn bislang keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Antragsgegnerin nicht an die gegenüber der (Groß-) Mutter ausgesprochenen Verbote halten wird, ist das Bedürfnis des Antragstellers, die eigene Rechtsposition auf allen Ebenen zu schützen, nachvollziehbar. In rechtlicher Hinsicht bestehen aber sowohl aus konzernrechtlicher Sicht als auch im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht durchgreifende Bedenken, dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch zu gewähren. Der Antragsteller ist unmittelbar an der Antragsgegnerin nicht beteiligt. Zwar ist der Antragsteller Minderheitsgesellschafter der C mbH, die wiederum zu 100 % Gesellschafterin der C3 GmbH und über diese zu 100 % Gesellschafterin der Antragsgegnerin ist. Dies gibt dem Antragsteller aber keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Antragsgegnerin. Mögliche Ansprüche im Rahmen einer Konzerneingangskontrolle und mögliche Ansprüche aus einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflichtverletzung (dazu näher das Urteil vom heutigen Tag in der Sache 88 O 30/18) muss der Antragsteller auf der Ebene der Gesellschaft geltend machen, an der er beteiligt ist. Dies ist dem Antragsteller als Minderheitsgesellschafter auch möglich und zumutbar, wie in dem Verfahren 88 O 30/18 ersichtlich. Der Minderheitsgesellschafter kann auf der Ebene der C mbH durch die Verhinderung von Weisungen über die Gesellschafterversammlung an die dortige Geschäftsführung und die Geschäftsführung der Tochter- bzw. Enkelgesellschaften die von ihm angestrebten Ziele, dass die Antragsgegnerin an den in der einstweiligen Verfügung näher bezeichneten Maßnahmen nicht mitwirkt, durchsetzen. Da die Antragsgegnerin lediglich die C3 GmbH als Gesellschafterin hat, sind auf der Ebene der Antragsgegnerin gesellschaftsrechtliche Treuepflichten des Antragstellers nicht unmittelbar berührt. Wohl aber können die Belange der Antragsgegnerin auf der Ebene der (Groß-) Muttergesellschaft eine Rolle spielen, soweit Weisungen durch die (Groß-) Muttergesellschaft an die Antragsgegnerin ausgesprochen werden. Soweit diese Weisungen im Rahmen einer von dem Antragsteller bekämpften Konzernbildung stattfinden, kann hiergegen ebenfalls auf der Ebene der (Groß-) Muttergesellschaft vorgegangen werden. Für die Beurteilung ist unerheblich, dass der Antragsteller die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung gegenüber der C mbH nicht wahrgenommen hat. Ausreichend ist, dass er die Möglichkeit hatte, eine entsprechendes Verfahren einzuleiten. Insoweit kommt dem Antragsteller das Vorgehen seines Mitgesellschafters H in dem Verfahren 88 O 30/18 zugute. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO. Streitwert: 100.000 € (§ 3 ZPO) 4. Neuer Sachvortrag der Beteiligten nach Schluss der mündlichen Verhandlung bleibt gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt.