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Beschluss

116 Qs 7/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0926.116QS7.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17. Juli 2018 (502 Gs 864/18 – 110 Js 93/18) und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 5. März 2018 in Verbindung mit der Verfügung vom 10. April 2018 (110 Js 93/18) aufgehoben.

Der Antrag der Anzeigenerstatterin Y AG auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und des Beschwerdeverfahrens sowie die jeweils notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17. Juli 2018 (502 Gs 864/18 – 110 Js 93/18) und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 5. März 2018 in Verbindung mit der Verfügung vom 10. April 2018 (110 Js 93/18) aufgehoben. Der Antrag der Anzeigenerstatterin Y AG auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und des Beschwerdeverfahrens sowie die jeweils notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Akteneinsicht gewährende Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 17. Juli 2018. Die Anzeigenerstatterin hatte am 14. Juli 2017 gegen den Beschwerdeführer „Strafanzeige […] gem. § 164 AktG [gemeint wohl: StGB] ‚falsche Verdächtigung‘ erstattet“. Am 7. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO ein. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 beantragte die Anzeigenerstatterin Akteneinsicht, weil sie beabsichtige, Schadenersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer wegen „Vorgängen in seiner Zeit als Aufsichtsrat in der Gesellschaft“ geltend zu machen. Der Beschwerdeführer sei einer ihrer Aufsichtsräte gewesen und gehöre „zu einem Geflecht von räuberischen Aktionären, die mit Berufsklägern zusammen arbeiten“, die unter anderem auch Nichtigkeitsklagen gegen sie führen würden. Er habe in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht Stuttgart ausgesagt und seine Aussage stehe im Gegensatz zum Inhalt des Versammlungsprotokolls ihrer Hauptversammlung, so dass eine Falschaussage vorliege. Mit ihrer Verfügung vom 5. März 2018 in Verbindung mit der Verfügung vom 10. April 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Köln ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 StPO und ein Akteneinsichtsrecht der Anzeigenerstatterin an, gewährte dem Beschwerdeführer vor Vollzug aber Gelegenheit zu einem Antrag auf richterliche Entscheidung, den der Beschwerdeführer am 19. April 2018 stellte. Am 3. Mai 2018 gab das Amtsgericht Köln folgenden Hinweis: Bekanntlich wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Köln eingestellt. Die vorliegende Akte enthält keinerlei Ermittlungsergebnisse. Die Akte besteht derzeit aus 45 Blatt. Hiervon entfallen Bl. 1 bis 3 auf die bekannte, das Verfahren einleitende Strafanzeige. Es folgen Bl. 4 bis 24 auf denen sich die Staatsanwaltschaften Köln, Berlin und Ellwangen über die Zuständigkeit streiten. Bis auf Bl. 25 bis 29 die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Köln (den Beteiligten ebenfalls bekannt) folgt. Der Rest der Akte besteht aus den Schriftsätzen der Beteiligten über das Akteneinsichtsgesuch. Anlässlich dieses Umstandes wird höflich angefragt, ob tatsächlich über die Gewährung von Akteneinsicht gestritten werden soll. Die Anzeigenerstatterin hielt mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 ihren Antrag aufrecht. Ihr berechtigtes Interesse sei von der Staatsanwaltschaft in deren Verfügung vom 10. April 2018 dargelegt worden. Mit Beschluss vom 17. Juli 2018 bestätigte das Amtsgericht Köln die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Köln, der Anzeigenerstatterin Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu gewähren. Diese habe ein berechtigtes Interesse hieran, weil sie Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers prüfe. Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt, habe unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Der Beschluss unterliege nicht der Anfechtung mittels der Beschwerde. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 2018 Beschwerde eingelegt und später hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 7. Juli 2018 mit der Beschwerde anfechtbar. Die gerichtliche Entscheidung wäre – unabhängig davon, ob sie vorher oder nachher ergangen ist (Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 478 Rn. 14) – nur vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens unanfechtbar gewesen, § 478 Abs. 3 Satz 3 StPO. Dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens entspricht – wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich vorgesehen ist (BT-Drucksache 16/12098, S. 36 und 40) – die „Einstellung des Ermittlungsverfahrens“, die hier gemäß § 154 Abs. 1 StPO am 7. Februar 2018 erfolgt ist. Eine solche Einstellung hat verfahrensbeendigende Wirkung (Teßmer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 154 Rn. 47). Dem die Unanfechtbarkeit rechtfertigenden Aspekt der Verfahrensbeschleunigung kann jedenfalls nach Verfahrensbeendigung keine Bedeutung mehr zukommen, „so dass es angezeigt ist, dem Verletzten in Anbetracht der erheblichen Bedeutung, die die Akteneinsicht für ihn z. B. bei der Verfolgung von Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen haben kann, die von § 304 StPO gegen erstinstanzliche Entscheidungen grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde zu belassen und diese nicht durch eine Sonderregelung auszuschließen“ (BT-Drucksache 16/12098, S. 36 und 40). 2. Die Beschwerde ist begründet. Der Anzeigenerstatterin steht kein Akteneinsichtsrecht zu und ein etwaiger Anspruch auf Aktenauskunft ist jedenfalls erfüllt. a) Die Anzeigenerstatterin ist nicht „Verletzte“ im Sinne des § 406e StPO, sodass sich ein Akteneinsichtsrecht nur aus § 475 Abs. 2 StPO ergeben kann. b) Bereits für eine Auskunftserteilung (§ 475 Abs. 1 StPO) hat der Antragsteller Tatsachen schlüssig darzulegen, aus denen sich Grund und Umfang der benötigten Auskunft ergeben. Der Vortrag muss dabei so detailliert sein, dass dem Gericht eine Ausübung seines Ermessens und eine Abwägung gegen schutzwürdige Interessen der Betroffenen – denen grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 67/06 –, juris, Rn. 9) – möglich ist (KG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 4 Ws 61/12 –, juris, Rn. 9). Für ein - nur ausnahmsweise bestehendes (Schmitt, in: Meyer-Goßner-Schmitt, StGB, 61. Auflage 2018, § 475 Rn. 4) - Recht auf Akteneinsicht (§ 475 Abs. 2 StPO) hat der Antragsteller (Gemählich, in: KMR-StPO, 85. EL April 2018, Auflage 2013, § 475 Rn. 6) zusätzlich darzulegen, dass die Erteilung von Auskünften zur Wahrnehmung seines berechtigten Interesses nicht ausreichen würde. Dies hat in einer Weise zu geschehen, die es dem Gericht erlaubt zu prüfen, „ob auch eine die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten oder anderer Betroffener besser wahrende und zugleich dem legitimen Auskunftsinteresse des privaten Dritten hinreichend Rechnung tragende Erteilung von Auskünften nach § 475 Abs. 1 StPO in Frage kommt“ (KG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 4 Ws 61/12 –, juris, Rn. 9). c) Diesen Darlegungsobliegenheit ist die Anzeigenerstatterin nicht nachgekommen. Dabei kann dahinstehen, ob sie ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 Abs. 1 und 2 StPO dargetan hat. Das Amtsgericht hat ihr mit seinem Hinweis vom 3. Mai 2018 bereits Auskunft über den Akteninhalt erteilt (§ 475 Abs. 1 StPO) und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Auskunft für die Belange der Anzeigenerstatterin nicht ausreichend ist (vgl. § 475 Abs. 2 StPO) und die beantragte weitergehendere Akteneinsicht ausnahmsweise zu gewähren wäre. Aus der Auskunft ergibt sich eindeutig, dass die Ermittlungsakte gerade keine Informationen für den gewollten Abgleich und für die Geltendmachung sonstiger Schadenersatzansprüchen enthält. Dass der Beschwerdeführer ebenfalls nicht konkret zu einer Verletzung seiner schutzwürdigen Interessen durch die Akteneinsicht vorgetragen hat, ist demgegenüber unerheblich, weil angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes zunächst das berechtigte Interesse an einer Akteneinsicht feststehen muss (vgl. Weßlau, in: SK-StPO, 4. Auflage 2013, § 475 Rn. 15). 3. Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf § 478 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 473a StPO sowie § 467 analog StPO.