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Urteil

30 O 98/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:1002.30O98.18.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin am ½-Erbteil des Beklagten am Nachlass der am 18.05.2006 verstorbenen T, geb. Q , geb. am 26.10.1919 in Köln, ein Nacherbenanwartschaftsrecht zusteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klägerin am ½-Erbteil des Beklagten am Nachlass der am 18.05.2006 verstorbenen T, geb. Q , geb. am 26.10.1919 in Köln, ein Nacherbenanwartschaftsrecht zusteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die rechtlichen Folgen eines am 10.03.1998 durch die Eheleute T1 und T errichteten Erbvertrages. Die Parteien sind Geschwister und die leiblichen Kinder der Eheleute T1, geb. am 04.06.1917 in Köln und T geb. Q , geboren am 26.10.1919 in Köln. Die Eltern der Parteien sind verstorben, Herr T1 verstarb im Jahr 1998, die nachverstorbene Mutter T verstarb 2006. Ihre Eltern setzten die Parteien zu jeweils 50 % zu Erben des letztverstorbenen Ehegatten / Elternteils ein. Die am 24.10.1959 geborene Klägerin hat zwei leibliche Kinder, den am 08.12.1990 geborenen Sohn K sowie die am 07.03.1995 geborene Tochter M. Die Klägerin war zu keiner Zeit mit dem Vater ihrer Kinder verheiratet. Sie lebt seit Jahren getrennt von ihm. Der am 25.03.1955 geborene Beklagte hat keine leiblichen Kinder. Er ist weder verheiratet noch hat er eine nichteheliche Lebensgefährtin. Die Eltern der Parteien regelten ihre Rechtsnachfolge in den Erbverträgen vom 02.12.1988, 07.05.1995, 07.04.1997 und 10.03.1998 (Anlage K 1). Hiernach haben die Eheleute sich gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt. Zu ihren Schlusserben haben die Eheleute ausweislich der Ziffer II. des Erbvertrages vom 10.03.1998 die Klägerin und den Beklagten zu je 50 % eingesetzt, wobei sie hinsichtlich des 50 %-Erbteils des Beklagten eine Nacherbfolge bestimmten. In dem ersten Erbvertrag von 1988 setzten die Eheleute auch den Beklagten unter Ziffer III. unbeschränkt zu ihren Erben zu 50 % ein (Anlage K 1). In dem Erbvertrag aus dem Jahr 1998 änderten die Eheleute den Erbvertrag und ordneten für den Beklagten eine Nacherbfolge an. Gemäß Ziffer II. 2. Des Erbvertrages aus dem Jahr 1998 heißt es: „Für den Erbteil unseres Sohnes T2 wird folgende Nacherbfolge bestimmt: Für den Fall des Todes unseres Sohnes sind Nacherben dessen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind solche nicht vorhanden, ist unsere Tochter T3 Nacherbin, ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.“ Die Eheleute änderten im Laufe der Jahre verschiedene Passagen der Erbverträge (s. Anlage K 1). Unter anderem gestalteten die Eheleute den Erbvertrag so, dass sie zunächst für beide Parteien die Testamentsvollstreckung hinsichtlich der Nacherbschaft anordneten. In dem Erbvertrag von 1998 änderten die Eheleute diesen Erbvertrag dahingehend ab, dass sie sodann eine Dauervollstreckung bis zu seinem Tode nur hinsichtlich des Beklagten anordneten. Diese kann von dem Testamentsvollstrecker, nachdem mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt des Todes des Überlebenden verstrichen sind, beendet werden, wenn der Testamentsvollstrecker zu der Überzeugung gelangt ist, dass sich der Beklagte unter Kontrolle halten, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Nachlassvermögen vernünftig umgehen und seine Ausgaben, ohne sich zu verschulden, entsprechend einschränken kann. Im Jahre 1998 gründeten die Eltern unter Mitwirkung der Parteien die Familiengesellschaft T4 in Form einer GbR. Sie legten in die Gesellschaft DM 2.500.000,00 ein, wobei sie jeweils DM 800.000,00 hiervon den Parteien anlässlich der Gründung der Gesellschaft schenkten, die infolgedessen ebenfalls seit deren Gründung an der Familiengesellschaft beteiligt sind. Nach dem Tod der Eltern sollte die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft eine ausgewählte Testamentsvollstreckerin übernehmen. Gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages schlossen die Eltern der Parteien den Beklagten von der Geschäftsführung der Gesellschaft aus, soweit gesetzlich zulässig (Anlage K 4). Die Eltern der Parteien nahmen unter Ziffer II. 3. im Erbvertrag einen Passus auf, nach dem der leibliche Vater der Kinder der Klägerin von der Erbfolge ausgeschlossen ist (Anlage K 1). Im Jahr 2013 adoptierte der Beklagte den acht Jahre jüngeren, seinerzeit 50-jährigen, Herrn A. Die Klägerin behauptet, der Beklagte leide an einer neurologischen Grunderkrankung, aufgrund derer er im Regelfall nicht in der Lage ist, wirtschaftliche oder juristische Sachverhalte sowie die hieraus folgenden Konsequenzen auch nur ansatzweise zu beurteilen. Es führe weiter dazu, dass der Beklagte anderen Erwachsenen gegenüber intellektuell unterlegen sei bzw. insoweit ein Ungleichgewicht bestehe. Beide Elternteile hätten auch positive Kenntnis von der diagnostizierten neurologischen Grunderkrankung des Beklagten gehabt. Sie seien zusammen mit dem Beklagten in den 90-iger Jahren mindestens ein Mal gemeinsam mit Frau Dr. O zur Erörterung der Vorgehensweise hinsichtlich der Erkrankung des Beklagten in der Praxis der Zeugin Dr. L gewesen. Mit Nichtwissen bestreitet die Klägerin, dass der Beklagte und Herr A sich seit 40 Jahren kennen und seitdem in engster und vertrauensvoller Freundschaft verbunden seien. Weiter wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte Patenonkel des Sohnes des Herrn A sei, zu diesem ein gutes Verhältnis habe und viel mit ihm unternehme. Weiter sei die Unterredung mit dem Beklagten vor sechs bis sieben Jahren über eine Adoption der Eltern der Parteien frei erfunden. Entsprechendes hätten weder die Eltern der Parteien der Klägerin gesagt noch habe die Klägerin Entsprechendes dem Beklagten mitgeteilt. Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Nacherbenbestimmung hätten die Eltern im Jahre 1998 darauf reagiert, dass der seinerzeit bereits knapp 43-jährige unverheiratete Beklagte voraussichtlich kinderlos bleiben würde. Aus diesem Grund hätten die Eltern sicherstellen wollen, dass das Familienvermögen, auch soweit es zunächst dem Beklagten zu dessen Lebzeiten zustehen sollte, nach dessen Ableben weiter im Familienbesitz bleibe und der Klägerin, ihrer Tochter, sowie nachfolgend deren Kindern zugutekomme. Hinsichtlich der Nacherbfolge des 50 %-Erbanteils des Beklagten sei sie, die Klägerin, Nacherbin, ersatzweise ihre Kinder, und nicht Herr A, da die Bestimmung des Erbvertrages nur leibliche Kinder gemeint habe. Bei einer solchen auslegungsbedürftigen letztwilligen Verfügung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Der Vater der Parteien sei ein Familienmensch gewesen und ihm sei es von zentraler Bedeutung gewesen, dass das Vermögen nach seinem Tod und dem Tod seiner Ehefrau innerhalb der Familie verbleibe. Nicht zuletzt habe der Vater der Parteien die Entscheidung getroffen, dass über einen Betrag des elterlichen Vermögens von DM 2.500.000,00 bereits zu Lebzeiten der Eltern eine Familiengesellschaft gegründet wird (Anlage K 4). Durch die Regelung des Erbvertrages, welche den Vater der Kinder der Klägerin von der Erbfolge ausschließt, werde deutlich, dass das Vermögen in der Familie bleiben solle. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass ihr am ½-Erbteil des Beklagten am Nachlass der am 18.05.2006 verstorbenen T, geb. Q , geb. am 26.10.1919 in Köln, ein Nacherbenanwartschaftsrecht zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass eine neurologische Grunderkrankung nicht vorliege. Dies belege zum einen die angeordnete Untersuchung aufgrund des gerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Köln zu dem Az. 315 F 58/13, weil diese – unstreitig – sowohl für den Beklagten als auch für den Angenommenen, Herrn A, positiv verlief. Zum anderen ergebe sich dies auch durch das von der Dipl. Psych. Dr. L1 ausgestellte Attest zur Geschäftsfähigkeit des Beklagten. Der Beklagte habe zu keiner Zeit der Verwendung der Bescheinigungen einer vermeintlichen neurologischen Grunderkrankung der Frau Dr. L wie auch der Frau Dr. O zugestimmt und behauptet, dass diese unzutreffend seien. Weiter erinnere sich der Beklagte noch sehr gut an eine Unterredung mit seiner Schwester vor etwa sechs bis sieben Jahren in einem Café/Restaurant auf der Zülpicher Straße. Dort habe sie ihm erzählt, dass die Eltern der Parteien ursprünglich beabsichtigten, ein (farbiges) Kind zu adoptieren, was nur an dem Widerstand der Großmutter väterlicherseits der Parteien gescheitert sei. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass aufgrund der Adoption Herr A als sein gesetzlicher Erbe die Klägerin als Nacherbin seines 50 %-Erbanteils ersetze. Ein anderes Ergebnis komme bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung des Ehe- und Erbvertrages vom 10.03.1998 nicht in Betracht und ließe sich auch insbesondere nicht im Wege der Auslegung rechtfertigen. Der Erblasser und Vater der Parteien sei auch kein „Familienmensch“ gewesen. Dazu habe er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht ausreichend Zeit gehabt. Eine solche Darstellung der Klägerin diene nur zu Untermauerung der klägerseits vertretenen Ansicht, dass der Erblasser das Familienvermögen auch in der Familie habe halten wollen. Die Eltern der Parteien seien nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte unter einer ominösen neurologischen Grunderkrankung leide, da anders nicht zu erklären sei, dass im Testament die Möglichkeit eingeräumt worden ist, dass nach fünfjähriger Tätigkeit der Testamentsvollstreckung diese enden kann. Die Überlegungen der Eltern der Parteien hinsichtlich der Adoption eines Kindes zeigen, dass insbesondere der Vater der Parteien bei der Formulierung des Textes des Erbvertrages sehr bewusst das Wort „Kind“ und nicht die Worte „leibliches Kind“ verwendet habe, was gerade bei ihm, einem beruflich erfolgreichen Rechtsanwalt, der sehr genau gewusst habe, was er formulierte, nahegelegen haben dürfte. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Feststellungsklage ist gem. § 256 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie auf das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist und der Kl. ein rechtliches Interesse daran hat, dass dieses Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Die Parteien streiten vorliegend über ein zwischen ihnen bestehendes gegenwärtiges Rechtsverhältnis, auf dessen Feststellung im Sinne der Klägerin sich der Klageantrag richtet. Der Beklagte ist zurzeit Berechtigter hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers. Die Klägerin möchte ihre Nacherbenanwartschaft an diesem Nachlass festgestellt wissen. Dieses Verhältnis stellt ein Rechtsverhältnis dar, das mit der Feststellungsklage gem. § 256 ZPO feststellungsfähig ist (vgl. Palandt/Weidlich, 77. Aufl., BGB § 2100 Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2005 – 10 U 19/03 –, Rn. 152, juris). Geht der Parteienstreit darum, ob einem von ihnen ein gegenwärtiges Nacherbenanwartschaftsrecht zusteht, handelt es sich insoweit schon vor Eintritt des Nacherbfalls um ein gegenwärtiges streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juni 1989 – 1 U 1/89 –, Rn. 31, juris). Denn der Beklagte leugnet mit dem Nacherbenanwartschaftsrecht des Klägers ein rechtliches Verhältnis, aus dem sich nach dem Gesetz schon vor Eintritt des Nacherbfalles Ansprüche ergeben. So kann er beispielsweise auf Feststellung des Zustands der Erbschaft gem. § 2122 BGB klagen, gem. § 2127 BGB auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft klagen und unter den dortigen Voraussetzungen Sicherheitsleistung gem. § 2128 BGB verlangen. Insofern hat das Gericht seine Rechtsansicht hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage geändert. Denn die Frage unter welchen Voraussetzungen der Nacherbfall zugunsten der Klägerin eintreten wird, bedarf für die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander nämlich keiner gerichtlichen Klärung; vom Belang ist zu Lebzeiten des Beklagten für das rechtliche Verhältnis der Parteien lediglich, ob die Klägerin überhaupt Inhaber einer Nacherbenanwartschaft ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2005 – 10 U 19/03 –, Rn. 154, juris). Damit wird lediglich ein Nacherbenanwartschaftsrecht zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt, nicht jedoch verbindlich die Nacherbfolge für einen Zeitpunkt in der Zukunft bestimmt. II. Der Klägerin steht derzeitig ein Nacherbenanwartschaftsrecht gemäß §§ 2100 ff. BGB an dem ½-Erbteil des Beklagten am Nachlass der verstorbenen Mutter der Parteien, Frau T, zu. 1. Gemäß § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Dabei ist es auch zulässig, eine weitere oder gestaffelte Nacherbfolge festzulegen. Es können mehrere Personen auch nacheinander in der Weise eingesetzt werden, dass der zunächst berufene Nacherbe erst wieder als Vorerbe dem ihm folgenden Nacherben gegenüber steht (vgl. BayObLG FamRZ 98, 196, 324; Palandt/Weidlich, 77. Aufl., BGB § 2100 Rn. 1). Aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 10.03.1998 geht hervor, dass der Beklagte zunächst seinerseits Nacherbe am ½-Erbteil des Nachlasses der verstorbenen Mutter der Parteien, Frau T, geworden ist. Darüber hinaus wurde für den Erbteil des Beklagten unter Ziffer II. 2. folgende Nacherbfolge bestimmt: „Für den Fall des Todes unseres Sohnes sind Nacherben dessen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind solche nicht vorhanden, ist unsere Tochter T3 Nacherbin, ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.“. 2. Nach Auslegung der vorbenannten Bestimmung ist Herr A, als Angenommener des Beklagten, nicht als Nacherbe an dessen Erbteil anzusehen. a) Die Auslegung von Erbverträgen erfolgt nach §§ 133, 157 BGB. Bei Erbverträgen ist schon vom Wortlaut des Gesetzes her auch § 157 BGB als allgemeine Auslegungsregel heranzuziehen. Dies gilt jedoch nicht für einseitige in einem Erbvertrag enthaltene Verfügungen, da sie nicht am Vertragscharakter teilhaben und auch sonst wie testamentarische Verfügungen zu behandeln sind (§ 2299 Abs. 2 S. 1). Für vertragsmäßige Verfügungen ergibt sich aus § 157 BGB jedenfalls der Tendenz nach eine stärker objektivierende Auslegung als bei Testamenten. Da aber auch bei der Testamentsauslegung der Erklärung besonderes Gewicht zukommt und keine reine Willenserforschung zu betreiben ist, ist der Unterschied zur Auslegung eines Erbvertrags mehr gradueller als prinzipieller Natur. Auch beim Erbvertrag hat sich die Auslegung zunächst am Wortlaut und am allgemeinen Sprachgebrauch zu orientieren, solange nicht ein abweichendes Verständnis der Erklärenden feststellbar ist. Aus § 157 folgt, dass die Auslegung im Zweifel der Verkehrssitte zu folgen hat und der Erklärung jener Sinn zuzumessen ist, den sie aus der Sicht des Erklärungsempfängers hat (vgl. MüKoBGB/Leipold BGB § 2084 Rn. 56 f., beck-online). b) Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus der Auslegung der Bestimmung unter Ziffer II. 2. des Erbvertrages vom 10.03.1998, dass der Vater der Parteien, Herr T1 , sehr darauf bedacht war, den Nachlass letztlich in der Familie belassen zu wollen und dass dieser mit Bedacht verwendet werden soll. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Vater der Parteien durch Formulierungen in dem Erbvertrag den leiblichen Vater der Kinder der Klägerin von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Auch die Tatsache, dass zunächst in den ersten Erbverträgen die Parteien auf Lebzeiten der Testamentsvollstreckung unterlagen und sodann in den nachfolgenden Erbverträgen von dieser Regelung unter spezifischen Voraussetzungen wieder Abstand genommen wurde, lässt deutlich werden, dass der Erhalt des Nachlasses und eine bedachte Verwendung desselben höchste Priorität für diesen hatte. Dies wird ferner dadurch untermauert, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten eine Familien GbR gründete und die Vertretung und die Geschäftsführung dieser in dem Erbvertrag unter Fremdgeschäftsführung stellte, mit der Maßgabe, dass seinen Kindern das für eine standesgemäße Lebensführung Notwendige zur Verfügung gestellt wird. Insoweit greift auch der Einwand des Beklagten, wonach sehr bewusst das Wort „Kind“ und nicht die Worte „leibliches Kind“ verwendet worden seien und der Vater der Parteien als erfolgreicher Rechtsanwalt sehr genau gewusst habe, was er formulierte, nicht durch. Es fällt auf, dass in dem Erbvertrag sowohl das Wort „Kind“ als auch das Wort „Abkömmling“ zur Regelung der Erb- bzw. Nacherbfolge verwendet wird, nicht jedoch das Wort „leibliches Kind“. Daraus lässt sich schließen, dass die Worte „Kind“ und „Abkömmling“ synonymartig verwendet worden sind, ohne ihnen eine andere rechtliche Bedeutung beizumessen. Es liegt nahe, dass der Vater der Parteien sich insoweit keine Gedanken darüber gemacht hat, dass einmal der Fall gegeben sein wird, dass es sich in der Erbfolge nicht um leibliche Kinder seiner eigenen Kinder handeln wird. Insbesondere verdeutlicht die Regelung unter Ziffer II. 3. des Erbvertrages, wonach der Vater der nichtehelichen Kinder der Klägerin ausdrücklich nicht bedacht werden soll, dass solche Personen, welche gerade nicht mit dem Vater der Parteien verwandt sind, von der Erbfolge ausgenommen werden sollen. Dies, als tatsächlichen Willen des Verfügenden zugrunde gelegt, bedeutet, dass auch Herr A, welcher als Volljähriger von dem Beklagten adoptiert wurde, mangels Verwandtschaftsverhältnis gemäß § 1770 Abs. 1 S. 1 BGB zu dem Vater der Parteien nicht in der Erbfolge und damit als Nacherbe des Beklagten bedacht werden sollte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Eltern der Parteien möglicherweise, was zwischen den Parteien streitig ist, beabsichtigt hatten, selbst ein (farbiges) Kind zu adoptieren. Denn es hätte sich entgegen der hier vorliegenden Annahme Volljähriger um eine Annahme als Kind gehandelt, welche ein Verwandtschaftsverhältnis zu diesen begründet hätte. Dass damit auch ein Wille des Vaters der Parteien dahingehend bestand, auch bei Annahme Volljähriger von Kindern des Beklagten auszugehen, liegt dagegen nicht nahe. c) Zur Untermauerung dieser Auslegung kann auch der Rechtsgedanke des § 2069 BGB – Abkömmlinge des weggefallenen eingesetzten Abkömmlings als Ersatzerben – als Auslegungsregel herangezogen werden. Zwar greift die Vorschrift nicht unmittelbar ein, weil es nicht um eine Ersatzerbfolge, sondern um eine Bedingung für Vor- und Nacherbschaft geht. Sie regelt aber auch den Begriff des Abkömmlings, von dessen Auslegung hier die Anordnung der Nacherbfolge abhängt, da dieser insoweit in dem Erbvertrag neben dem Wort „Kind“ als Synonym verwendet wird (s.o.). Nach § 2069 BGB ist der Kreis der ersatzweise berufenen Abkömmlinge des weggefallenen Abkömmlings dem § 1924 Abs. 3 BGB zu entnehmen, d. h., es fallen nur mit dem Erblasser selbst verwandte Abkömmlinge, also nicht solche Adoptivkinder des weggefallenen Abkömmlings darunter, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind. Dieser Grundgedanke gilt auch hier, da es für die Frage des in § 2069 BGB zum Ausdruck gekommenen mutmaßlichen Willens des Erblassers auf die Beziehungen zwischen ihm und dem berufenen Abkömmling ankommt, nicht aber auf die zwischen dem letzteren und dem vom Erblasser zunächst Berufenen. Den Begriff der Abkömmlinge, die an die Stelle des vom Erblasser bedachten Abkömmlings treten, schränkt § 2069 BGB dadurch ein, dass er auf die Abkömmlinge verweist, die bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des zunächst bedachten Abkömmlings treten. Nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB hat aber der vom Sohn des Erblassers als volljährig adoptierter Herr A kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Erblasser. Dass er gesetzlicher Erbe nach seinem Adoptivvater ist, kommt für die Anwendung des § 2069 BGB keine Bedeutung zu. Von einem Abkömmling des Erblassers als Kind Angenommene kommen dann nicht als Abkömmlinge im Sinne des § 2069 2. Hs. BGB in Frage, wenn durch die Adoption – wie hier – keine Verwandtschaft mit dem Erblasser begründet wurde (vgl. BayObLG Beschl. v. 30.10.1984 – BReg. 1 Z 75/84, BeckRS 2009, 29031, beck-online). 3. Es kann damit auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte tatsächlich an einer neurologischen Grunderkrank leidet. Denn dies hat auf die Entscheidung weder dahingehend entscheidungserhebliche Relevanz, dass aufgrund einer etwaigen neurologischen Grunderkrankung die Adoption als solche in Frage gestellt werden könne, noch, dass es grundsätzlich für die Auslegung der maßgeblichen Klausel in dem Erbvertrag erheblich sein würde. Auch das Verhältnis zwischen dem Beklagten und Herrn A und die Frage, ob dieses für eine Adoption ausreichend ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant, da es sich insoweit ausschließlich um Tatsachen handelt, welche das Adoptionsverfahren betreffen. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.