89 O 67/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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Der Tenor des Teilurteils der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.09.2018 wird gemäß § 319 ZPO bezüglich der Ziffer I. wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
"I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Sachversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Kraftfahrtversicherungen und Rechtsschutzversicherungen, die zwischen der Beklagten und Versicherungskunden zustande gekommen sind und die der Kläger als sogenannte R- bzw. Z-Kundenbestände zur Betreuung im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2016 in ihrem Bestand hatten, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat: