Beschluss
28 O 188/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:1012.28O188.18.00
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Tenor
erklärt sich das Landgericht Köln für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers nach Anhörung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO
an das Landgericht Hagen.
Entscheidungsgründe
erklärt sich das Landgericht Köln für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers nach Anhörung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Hagen . Gründe: Der Kläger, der in H eine Arztpraxis betreibt, verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite die ihn betreffenden, im Zusammenhang mit dem Transparenzkodex der Pharmaindustrie bekannt gewordenen Zahlungen zu veröffentlichen. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, was gleichfalls den Handlungs- und Erfolgsort einer unerlaubten Handlung umfasst. Nach der Entscheidung des BGH (NJW 2010, 1752 - New York Times; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.3.2011 - VI ZR 111/10; BGH, Urteil vom 14.5.2013 - VI ZR 269/12) ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht an jedem Ort eröffnet, an dem die beanstandete Internetveröffentlichung abrufbar ist und deshalb die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Denn dies allein reicht nach Sinn und Zweck des § 32 ZPO, der einen vom Gerichtsstand des Beklagten abweichenden Wahlgerichtsstand wegen der durch den Handlungsort oder den Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit gerade zu dem insoweit zuständigen Gericht eröffnet, und damit diese besondere Beziehung voraussetzt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.), nicht aus, um an jedem Ort der Abrufbarkeit einen Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO bejahen zu können. Hinzukommen zu der Abrufbarkeit muss vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite, Recht der Freiheit der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich bereits eingetreten sein kann oder noch eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falles an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesen Ort eintreten würde (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Der hierin zum Ausdruck kommende Gedanke, dass eine Zuständigkeit nicht allein aufgrund der technischen Verfügbarkeit des Internets an einem Ort begründet werden soll, lässt sich nach Auffassung der Kammer auch auf Internetveröffentlichungen ohne internationalen Bezug, mithin auf die örtliche Zuständigkeit im Inland, übertragen (so auch von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 7 Rn. 142). Eine Kenntnisnahme der streitgegenständlichen Veröffentlichung der Beklagten liegt nach den Umständen des konkreten Falles im Landgerichtsbezirk nicht in diesem Sinne nahe. Der in H tätige Kläger hat nicht vorgetragen, über nähere Verbindungen zum Bezirk des Landgerichts Köln zu verfügen, so dass nichts dafür spricht, dass die ihn betreffenden Angaben auf der Internetseite der Beklagten auch im hiesigen Bezirk zur Kenntnis genommen werden. Damit fehlt es an dem erforderlichen deutlichen Bezug der Veröffentlichung zu dem Ort des angegriffenen Gerichts. Zuständig ist vielmehr das für den Ort des beruflichen Wirkens des Klägers örtlich zuständige Landgericht Hagen, an welches der Rechtsstreit mithin antragsgemäß zu verweisen war. Köln, 12.10.201828. Zivilkammer