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Urteil

33 O 98/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:1030.33O98.17.00
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Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen von Verbrauchern für Mahnungen systematisch Pauschalbeträge i.H.v. 3 Euro oder höher zu verlangen, insbesondere in maschinell erzeugten Mahnungen auszuweisen, es sei denn, die Beklagte hat mit den betreffenden Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung ihrer Mahnkosten in mindestens der Höhe des verlangten Betrages getroffen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,00 € nebst Zinsen i.H.v. 4% p.a. vom 10.05.2017 bis zum 17.07.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2017 zu zahlen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 80% und der Kläger zu 20%.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen von Verbrauchern für Mahnungen systematisch Pauschalbeträge i.H.v. 3 Euro oder höher zu verlangen, insbesondere in maschinell erzeugten Mahnungen auszuweisen, es sei denn, die Beklagte hat mit den betreffenden Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung ihrer Mahnkosten in mindestens der Höhe des verlangten Betrages getroffen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,00 € nebst Zinsen i.H.v. 4% p.a. vom 10.05.2017 bis zum 17.07.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2017 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 80% und der Kläger zu 20%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Er nimmt die Beklagte wegen einer aus seiner Sicht unlauteren und AGB-rechtlich unzulässigen Praxis in Anspruch. Die Beklagte ist eine bekannte Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verlangt in ihren Rechnungen von säumigen Kunden regelmäßig Mahnkosten in Höhe von pauschal drei Euro. Eine diesbezügliche Regelung in den geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Preislisten der Beklagten existiert nicht. Mit Schreiben vom 10.05.2017 mahnte der Kläger die Beklagte – erfolglos - ab und forderte sie zur Begleichung von Abmahnkosten i.H.v. 145 € auf. Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei nicht berechtigt, systematisch pauschale Mahnkosten i.H.v. 3 Euro von Kunden zu verlangen, die sich mit der Begleichung ihrer Rechnung in Verzug befänden. Die Praxis der Beklagten stelle den Versuch dar, die AGB-Kontrolle zu umgehen. Hätte die Beklagte eine Regelung über eine Mahnpauschale in ihre AGB aufgenommen, so wäre diese gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam. Der Kläger hat mit seinem Hauptantrag ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen von Verbrauchern für Mahnungen systematisch Pauschalbeträge zu verlangen, insbesondere in maschinell erzeugten Mahnungen auszuweisen, es sei denn, die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung der ihr für eine Mahnung anfallenden Kosten in mindestens der Höhe des verlangten Betrages getroffen. Nachdem der Kläger diesen Antrag mit Schriftsatz vom 05.10.2018 zurückgenommen hat, stützt er sich nur noch auf seinen ursprünglichen Hilfsantrag und beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Praxis sei nicht zu beanstanden. Es sei ihr nicht zumutbar, in dem von ihr betriebenen Massengeschäft in jedem Einzelfall eines Zahlungsverzuges eines Kunden den im Einzelfall entstehenden Schaden zu berechnen und diesen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Vor diesem Hintergrund pauschaliere sie den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch, was vom Gesetz gestattet werde. Ein Anspruch des Klägers aus § 1 UKlaG könne schon deshalb nicht bestehen, weil die Beklagte keine entsprechende AGB verwende. Es liege auch keine Umgehung des AGB-Rechts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Verwendung der Begriffe „systematisch“, „Pauschalbeträge“ und „pauschale Abgeltung“ nicht zu beanstanden, weshalb die Kammer keinen Anlass gesehen hat, auf die in dem Schriftsatz vom 19.10.2017 enthaltenen Klarstellungen zurückzugreifen. Der Sinngehalt des Wortes „Pauschalbetrag“ steht hinreichend konkret fest, bezeichnet nämlich eine Geldsumme, die nicht an den tatsächlichen Kosten im Einzelfall ausgerichtet ist, sondern ohne Berücksichtigung des Einzelfalls im Voraus festgelegt ist. Mit dem Begriff „systematisch“ wird zum Ausdruck gebracht, dass das In-Rechnung-Stellen des Geldbetrages planmäßig erfolgt, also ständige Praxis der Beklagten ist. Unklarheiten bei der Vollstreckung können vor dem Hintergrund des eindeutigen Bedeutungsgehaltes nicht aufkommen. II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Tenors gemäß Ziff. 1 gemäß § 1 UKlaG i.V.m. §§ 306a, 309 Nr. 5 BGB zu. 1. Der Kläger ist gemäß §§ 3, 4 UKlaG aktivlegitimiert und klagebefugt, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anwendungsbereich von § 1 UKlaG eröffnet. Richtig ist zwar, dass der Abrechnung von Pauschalbeträgen i.H.v. 3 Euro für Mahnungen durch die Beklagte keine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zugrunde liegt. Allerdings findet nach § 306a BGB die AGB-Kontrolle rechtlich auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden soll. Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB liegt vor, wenn eine als AGB unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (BGH NJW 2005, 1645; Palandt/Heinrichs, § 306a Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine solche Umgehung beispielsweise vor, wenn ein Unternehmen, das für Lastschriftrückgaben ein Entgelt erheben will, zur Umgehung der Inhaltskontrolle auf eine Regelung durch AGB verzichtet und stattdessen eine entsprechende interne Anweisung erlässt (BGH NJW 2005, 1645). Die letztgenannte Entscheidung des BGH ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar. Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte darauf verzichtet, in ihren AGB eine Regelung zu verankern, die ihr im Falle der Säumnis des Kunden einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 3 Euro gewähren würde. Gleichwohl verlangt die Beklagte aber genau diese pauschale Summe von ihren Kunden, sofern diese sich in Verzug befinden. Der Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte diese Forderung systematisch, also regelmäßig erhebt, ist unstreitig geblieben. Deshalb kann, auch wenn eine entsprechende interne Anweisung der Beklagten nicht bekannt geworden ist, eine solche unterstellt werden. Folglich handelt es sich um eine anderweitige Gestaltung im Sinne von § 306a BGB. Auch der Einwand der Beklagten, der Schutzzweck des AGB-Rechts sei nicht berührt, geht fehl. Richtig ist zwar, dass das AGB-Recht nicht bei jeder unberechtigt erhobenen Forderung eingreift. Vorliegend geht es aber nicht um eine aus irgendwelchen Gründen überhöhte Forderung im Einzelfall, sondern gerade um das planmäßige Abrechnen von bestimmten „Gebühren“. Das Verlangen dieser Gebühren stellt eine Praxis dar, die üblicherweise mithilfe von AGB geregelt wird und die in den §§ 307 ff. BGB auch Einschränkungen unterworfen ist. Die Tatsache, dass die Beklagte auf eine entsprechende AGB-Klausel verzichtet hat, kann nicht dazu führen, dass sie an die dort postulierten Einschränkungen nicht mehr gebunden wäre. 3. Die danach hinsichtlich der von der Beklagten durchgeführten Praktik eröffnete AGB-Kontrolle führt zu dem Ergebnis, dass die Praxis der Beklagten unzulässig ist. Eine entsprechende – hypothetische – AGB-Klausel, mit der die Beklagte sich einen pauschalen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3 Euro von säumigen Kunden zusichern lassen würde, wäre gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam. Die Praxis der Beklagten wird gegenüber Verbrauchern angewendet, so dass § 309 anwendbar ist (vgl. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Beklagte räumt in ihrer Klageerwiderung selbst ein, dass es sich bei der Geltendmachung der drei Euro um einen Schadensersatzanspruch handelt. Damit sind die Voraussetzungen des §§ 309 Nr. 5 BGB erfüllt. Die Praxis der Beklagten verstößt allein schon deshalb gegen § 309 Nr. 5b BGB, weil dem Kunden der Beklagten nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden. Darüber hinaus verstößt die Praxis auch gegen § 309 Nr. 5a BGB. Danach darf die verlangte Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Die Beweislast, dass seine Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht, trägt der Verwender (BGH NJW-RR 2015,690; Palandt, BGB, 77 Aufl., § 309 Rn. 29). Auf diese Rechtsprechung hatte der Kläger auch bereits in seiner Klageschrift hingewiesen. Gleichwohl hat die Beklagte zur Rechtfertigung ihres Kostenansatzes von 3 Euro nichts vorgetragen. Nach alledem hat die Beklagte die streitgegenständliche Praxis zu unterlassen. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG. Die Abmahnung war berechtigt (s.o.). Die Höhe der Abmahnkosten ist mit 145 Euro nebst Zinsen unbedenklich. Die Beklagte ist der Höhe der Abmahnkosten auch nicht entgegen getreten. Der Anspruch ist antragsgemäß zu verzinsen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269, 709 ZPO. Streitwert: 5.000,00 Euro