Der Angeklagte J wird wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten H und A werden freigesprochen. Der Angeklagte J trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen aller Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die Angeklagte H ist für die am 22.05.2012 und am 17.12.2012 erfolgten Durchsuchungen und Sicherstellungen an den Anschriften S8 17 in L und W5 Straße 726 in L zu entschädigen. Der Angeklagte A ist für die am 22.05.2012 erfolgte Durchsuchung und Sicherstellung an der Anschrift XStraße ## in L zu entschädigen. Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten J : § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, § 18 UStG, § 53 StGB; Angewandte Vorschriften bzgl. der Angeklagten H und A : § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG. G r ü n d e A. Die Staatsanwaltschaft Köln hat unter dem 09.03.2018 gegen die Angeklagten J , H und A sowie gegen K und U gemeinsam Anklage erhoben. Mit dieser durch Beschluss der Kammer vom 03.05.2018 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von März 2011 bis Mai 2013 in Köln und anderen Orts, die Angeklagten K , J und H durch 40 selbständige Handlungen, der Angeklagte A durch 34 selbständige Handlungen (Fälle 7-40) und der Angeklagte U durch 35 selbständige Handlungen (Fälle 6-40) gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert verfolgten C 1. in 32 Fällen den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu haben, wobei sie als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, in großem Ausmaß Umsatzsteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatzsteuervorteile erlangt haben, (Fälle 1-11, 13-19, 21-23, 25, 27-33, 36-38) 2. in acht Fällen die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben, wobei sie als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, in großem Ausmaß Umsatzsteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatzsteuervorteile erlangt haben. (Fälle 12, 20, 24, 26, 34, 35, 39, 40). In der Anklageschrift ist ferner folgendes ausgeführt: „Spätestens Januar 2011 schlossen sich die Angeklagten K , H , J und der gesondert verfolgte C zu einer Bande zusammen, um eine betrügerische Umsatzsteuerkette mittels planmäßig hintereinander geschalteter Unternehmen aufzubauen und so einen mehrstufigen, scheinbaren Handel mit Kupferkathoden zu betreiben, um systematisch Umsatzsteuern zu hinterziehen. Spätestens im Juli 2011 schloss sich der Angeklagte U und spätestens im August 2011 der Angeklagte A der Bande an. Für die offiziellen Geschäftsführertätigkeiten der im Rahmen der Umsatzsteuerbetrugskette verwendeten Unternehmen, die teilweise als sogenannte Missing Trader, teilweise als sogenannte Buffer in die künstliche Lieferkette eingebunden waren, gewannen die Angeklagten jeweils andere Personen, unter anderem die gesondert verfolgten L1 , T und T1 , um von ihren eigenen Personen abzulenken. Die Angeklagten waren durchgängig im Hintergrund als faktische Geschäftsführer tätig. Lediglich der Angeklagte A war im Zeitraum August 2011 bis April 2012 auch formell als Vorstandsmitglied der Xq AG bestellt. In allen Fällen waren sie gemäß §§ 34, 35, 149, 150 Abgabenordnung in Verbindung mit § 18 Umsatzsteuergesetz verpflichtet, gegenüber dem jeweiligen Finanzamt zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Dieser Pflicht kamen die Angeklagten entsprechend des gemeinsamen Tatplans und der Bandenabrede nicht nach. Die Angeklagten bauten eine immer längere werdende Rechnungsketten auf, wobei sie über von ihnen gesteuerte ausländische Unternehmen die Ware, Kupfer- und Nickelkathoden, im EU-Ausland erwarben und diese zunächst über Unternehmen im EU-Ausland fakturierten. Dann wurde die Ware durch die Fakturierung über inländische Missing Trader, die die von ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht anmeldeten, abgepreist. Gleichzeitig machten sie zu Unrecht Vorsteuererstattungen aus Eingangsrechnungen der Missing Trader Unternehmen und weiterer inländischer rechnungsschreibender Bufferunternehmen der Stufe 1, 2 und 3 geltend, obwohl sie wussten, dass diesen Eingangsrechnungen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde lagen. Tatsächlich handelte es sich bei den rechnungsschreibenden Unternehmen auch um solche, deren Geschäftstätigkeit durch die Angeklagten kontrolliert und gesteuert wurde. Ab Juni 2011 kaufte die Bande die Kupfer- und Nickelkathoden über die von ihr beherrschte und in der T2 ansässige J1 AG fast ausschließlich bei der ebenfalls in der T2 ansässigen H International AG, bei der es sich um das weltweit größten Metallhandelsunternehmen handelt. Durch das Nichtanmelden der deutschen Umsatzsteuer und das dadurch möglich gewordene Abpreisen der Kathoden auf der Stufe der inländischen Missing Trader war es den Angeklagten möglich, die Ware am Ende der Rechnungsketten zu einem geringeren Preis an mittelständische deutsche Metallhandelsunternehmen zu verkaufen, als sie diese bei ihren Lieferanten wie der H International AG erworben hat. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen: Fälle 1 - 20: Ab Gründung der nX GmbH am 08.06.2010 steuerten der gesondert verfolgte C unter Verwendung der Alias-Personalien „T3“ und später „F“ und der Angeklagte K die Geschäfte der nX GmbH in E und zu einem später Zeitpunkt in N. Als formeller Geschäftsführer (Strohgeschäftsführer) wurde der gesondert verfolgte T1 eingesetzt. Ab Januar 2011 rechnete der Angeklagte J , hauptberuflich eigentlich selbstständig tätiger Versicherungsmakler bei der E1 AG, Beratungsleistungen gegenüber der nX GmbH ab. Die Angeklagte H war ab Januar 2011 als Buchhalterin für die nX GmbH tätig. Der Kontakt zwischen der Angeklagten H und der nX GmbH kam durch den Angeklagten J zu Stande. Für die nX GmbH wurde für 2010 am 24.07.2011 eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. 2011 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember sowie 2012 für die Monate Januar bis Juli abgegeben. Diese Erklärungen beinhalteten außer für März und Mai 2011 Eingangsrechnungen von den als Missing Trader identifizierten und von dem Angeklagten K und dem gesondert verfolgten C als Köpfe der Bande benutzten Gesellschaften I GmbH, T4 GmbH, X1 GmbH, P GmbH und von der von der gesamten Bande gesteuerten und als Buffer identifizierten G GmbH. Dabei handelt es sich um eine missbräuchliche Praxis im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, sodass ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht möglich ist. In Kenntnis dieser Umstände wurden die falschen Erklärungen auf Veranlassung der Angeklagten abgegeben. Darüber hinaus wurde für die nX GmbH für die Jahre 2011 und 2012 vorsätzlich pflichtwidrig keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Es ist insgesamt folgender Steuerschaden entstanden: Fall Firma Zeitraum Abgabedatum Schaden 1 nX GmbH 2010 24.07.2011 161.441,00 € Summe 161.441,00 € 2 nX GmbH 01/2011 10.03.2011 535.234,00 € 3 nX GmbH 02/2011 07.04.2011 207.206,00 € 4 nX GmbH 04/2011 03.06.2011 190.163,00 € 5 nX GmbH 06/2011 08.08.2011 177.484,00 € 6 nX GmbH 07/2011 12.09.2011 158.073,00 € 7 nX GmbH 08/2011 10.10.2011 203.448,00 € 8 nX GmbH 09/2011 07.03.2012 363.431,00 € 9 nX GmbH 10/2011 12.12.2011 379.651,00 € 10 nX GmbH 11/2011 10.07.2012 229.001,00 € 11 nX GmbH 12/2011 10.02.2012 465.140,00 € Summe 2.908.831,00 € 12 nX GmbH USt Jahreserklärung 2011 Nichtabgabe 01.06.2012 13 nX GmbH 01/2012 12.03.2012 597.155,00 € 14 nX GmbH 02/2012 12.03.2012 604.309,00 € 15 nX GmbH 03/2012 06.04.2012 529.870,00 € 16 nX GmbH 04/2012 10.05.2012 571.890,00 € 17 nX GmbH 05/2012 11.06.2012 315.294,00 € 18 nX GmbH 06/2012 27.09.2012 249.028,00 € 19 nX GmbH 07/2012 14.08.2012 397.588,00 € Summe 3.265.134,00 € 20 nX GmbH USt Jahreserklärung 2012 Nichtabgabe 01.06.2013 Fälle 21 - 26: Anfang 2011 haben die Arbeitgeberverbände der Metallindustrie und der Metallhändler wegen diverser laufender Steuerfahndungsverfahren ihre Mitglieder in einem Rundschreiben gewarnt, Kupferkathoden von nicht hinreichend überprüften Händlern zu erwerben. Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass die nX GmbH Schwierigkeiten hatte, in der ersten Jahreshälfte 2011 Abnehmer zu finden. Um einen besseren Stand im Markt zu haben und die Geschäfte zu sichern, wollten die Angeklagten ein bestehendes Metallhandelsunternehmen übernehmen. Aus diesem Grund übernahmen im August 2011 der gesondert verfolgte C unter Verwendung der Alias-Personalie „F“ und der Angeklagte K die Geschäfte der Xq AG in E. Als formeller Vorstand wurde zunächst der gesondert verfolgte C1 , ab dem 09.08.2011 daneben über den Kontakt der Angeklagten H und J auch der Angeklagte A eingesetzt. Für die Xq AG wurden für die Monate Oktober bis Dezember 2011 und Januar 2012 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Diese Erklärungen beinhalteten Eingangsrechnungen von der als Buffer identifizierten und den Angeklagten faktisch geführten nX GmbH. Dabei handelt es sich um eine missbräuchliche Praxis im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, sodass ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht möglich ist. In Kenntnis dieser Umstände wurden die falschen Erklärungen auf Veranlassung der Angeklagten abgegeben. Darüber hinaus wurde für die Xq AG für die Jahre 2011 und 2012 vorsätzlich pflichtwidrig keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Es ist insgesamt folgender Steuerschaden entstanden: Fall Firma Zeitraum Abgabedatum Schaden 21 Xq AG 10/2011 05.12.2011 97.648,00 € 22 Xq AG 11/2011 05.12.2011 253.399,00 € 23 Xq AG 12/2011 08.01.2012 289.567,00 € Summe 640.614,00 € 24 Xq AG USt Jahreserklärung 2011 Nichtabgabe 01.06.2012 25 Xq AG 01/2012 10.02.2012 166.565,00 € Summe 166.565,00 € 26 Xq AG USt Jahreserklärung 2012 Nichtabgabe 01.06.2013 Fälle 27 bis 34: Da die Angeklagten von dem alten Vorstand der Xq AG, Herrn L2 , keine Buchführungsunterlagen erhielten und somit eine Anschlussbuchführung nicht möglich war, zudem aus zivilrechtlichen Prozessen der Xq AG hohe Schadensersatzverbindlichkeiten drohten, gründeten sie am 01.12.2011 die fast namensgleiche Firma Xq1 GmbH in L, die ab Januar 2012 die Rolle der Xq AG übernahm. Als Gesellschafter-Geschäftsführer wurde zunächst die gesondert verfolgte X2 (auch X2a beziehungsweise X2b geschrieben), die bei der Angeklagten H seit Jahren regelmäßig als Buchführungshelferin arbeitete, später der gesondert verfolgte T eingesetzt. Der Angeklagte A wurde als Verkaufsmanager der Xq1 GmbH ab dem 01.01.2012 eingestellt und angemeldet. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen waren die gesondert verfolgten X2 und T nur Strohgeschäftsführer. Für die Xq1 GmbH wurden für die Monate Januar bis Juli 2012 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Diese Erklärungen beinhalteten Eingangsrechnungen von der als Buffer identifizierten und den Angeklagten faktisch geführten nX GmbH. Dabei handelt es sich um eine missbräuchliche Praxis im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, sodass ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht möglich ist. In Kenntnis dieser Umstände wurden die falschen Erklärungen auf Veranlassung der Angeklagten abgegeben. Darüber hinaus wurde für die Xq1 GmbH für das Jahr 2012 vorsätzlich pflichtwidrig keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Insgesamt ist folgender Steuerschaden entstanden: Fall Firma Zeitraum Abgabedatum Schaden 27 Xq1 GmbH 01/2012 10.02.2012 436.621,00 € 28 Xq1 GmbH 02/2012 05.03.2012 610.413,00 € 29 Xq1 GmbH 03/2012 02.04.2012 536.899,00 € 30 Xq1 GmbH 04/2012 08.05.2012 582.843,00 € 31 Xq1 GmbH 05/2012 11.06.2012 321.342,00 € 32 Xq1 GmbH 06/2012 01.07.2012 253.023,00 € 33 Xq1 GmbH 07/2012 01.08.2012 403.497,00 € Summe 3.144.638,00 € 34 Xq1 GmbH USt Jahreserklärung 2012 Nichtabgabe 01.06.2013 FFälle 35 bis 40: Nach den Ermittlungsergebnissen steuerten die Angeklagten ab Übernahme der Gesellschaft am 29.02.2012 auch die Geschäfte der als Buffer identifizierten G GmbH in C2 . Die G GmbH wurde am 01.02.2011 bei dem Notar Dr. X3 in E als Vorratsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart gegründet. Zum Geschäftsführer wurde Herr K aus E bestimmt. Unternehmenszweck sollte der Erwerb und die Beteiligung an inländischen Unternehmen sein, insbesondere an Finanzdienstleistungsinstituten. Am 29.02.2012 wurden vor dem Notar Dr. X3 die gesamten Anteile der Gesellschaft an die F1 mit Sitz in Tallinn/Estland übertragen. Bevollmächtigter für die Firma F1 war der Angeklagte J . Bevollmächtigt wurde dieser von dem Geschäftsführer der Firma F1, Herrn Q ebenfalls aus Tallinn/ Estland. Die Firma F1 wurde laut estnischem Handelsregister dort am 14.02.2012 eingetragen. Die Anschrift Q1 ##-##, #### Tallinn/Estland, ist bereits im Zusammenhang mit der Xq AG, E , bekannt gewesen. Am 22.08.2011 wurde neben dem Angeklagte J ein H, geboren 15.09.####, aus London und eine U1 , geboren 09.02.#### aus Tallinn/Estland als neuer Aufsichtsrat der Gesellschaft Xq AG eingesetzt. Der Kaufpreis für die G GmbH betrug bei 25.000 Euro Stammkapital nur 15.930,- Euro. In der Gesellschafterversammlung vom 29.02.2012 wurde der Sitz der G GmbH nach C2 verlegt, der Unternehmenszweck um Vermittlung von Großhandelsgeschäften mit Rohstoffen und Maschinen erweitert und die gesondert verfolgte D aus C2 unter Abberufung des K zur Geschäftsführerin bestellt. Zum 01.03.2012 wurde Frau C3, geborene S, die Schwester der gesondert verfolgten D, als weitere Arbeitnehmerin angestellt. Die Angeklagte H war ab Übernahme der Firma durch die Bande mit der Buchhaltung beauftragt worden. Nach Beendigung der Fakturierung der Kathoden bestellte sich der Angeklagte J am 14.09.2012 als Bevollmächtigter der Gesellschafterin F1 selbst zum Geschäftsführer der G GmbH. Dies wurde am 19.09.2012 ins Handelsregister eingetragen. Die Funktion der G GmbH erschöpfte sich darin, im Gegensatz zu den bisherigen N4 (Beispiel T4 GmbH, P GmbH und andere) einen sauberen Vorlieferanten der nX GmbH zu konstruieren. Damit wurde beabsichtigt, die nX GmbH trotz laufender Umsatzsteuersonderprüfung länger am Markt bestehen lassen zu können. Dies geschah mutmaßlich, weil die Tochter des Angeklagten J , Frau J2 , ab 12.03.2012 bei der nX GmbH angestellt war. Die G GmbH war nie als umsatzsteuerlicher Unternehmer auf dem Markt tätig, da sie nicht am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat. Die Gesellschaft stand ausschließlich mit den am Umsatzsteuerbetrug beteiligten Gesellschaften M GmbH, einem zeitgleich mit der Übernahme der G GmbH neu installierten Missing Trader, und der nX GmbH in Geschäftskontakt. Mangels feststellbarer Unternehmereigenschaft wurde ein Umsatzsteuersignal nicht zugeteilt. Die aus den Rechnungen der G GmbH an die nX comodities TGmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer hätte jedoch nach § 14 c UStG vorangemeldet werden müssen. Tatsächlich wurden für die Monate März und Juli 2012 vorsätzlich und pflichtwidrig entgegen § 14 c Umsatzsteuergesetz keine Daten der G GmbH übermittelt. Für die Monate April 2012 bis Juni 2012 wurden von den Angeklagten auch ohne Umsatzsteuersignal Voranmeldedaten übermittelt. Diese Daten beinhalteten allerdings nur Umsätze nach § 14 UStG und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Missing Trader Firma M GmbH, die wegen missbräuchlicher Praxis im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht berücksichtigungsfähig gewesen wären. In Kenntnis dieser Umstände wurden die falschen Voranmeldedaten auf Veranlassung der Angeklagten abgegeben. Dadurch ist insgesamt folgender Steuerschaden entstanden: Fall Firma Zeitraum Abgabedatum Schaden 35 G GmbH 03/2012 Nichtabgabe 11.04.2012 148.159,00 € 36 G GmbH 04/2012 18.06.2012 655.192,00 € 37 G GmbH 05/2012 16.07.2012 314.316,00 € 38 G GmbH 06/2012 16.07.2012 248.425,00 € 39 G GmbH 07/2012 Nichtabgabe 11.08.2012 397.588,00 € Summe 1.763.680,00 € 40 G GmbH USt Jahreserklärung 2012 Nichtabgabe 01.06.2013 Insgesamt ist aufgrund der geschilderten Betrugskette ein Steuerschaden in Höhe von 12.050.903,00 Euro entstanden.“ B. Die Kammer hat die Hauptverhandlung mit allen 5 Angeklagten begonnen, sodann aber während der laufenden Hauptverhandlung aufgrund der insoweit abgeschlossenen Beweisaufnahme das Verfahren gegen den vollumfänglich geständigen Mitangeklagten K am 11.07.2018 abgetrennt. Der frühere Mitangeklagte K ist in dem abgetrennten Verfahren wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen, davon in 3 Fällen als Versuch, und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Das Verfahren gegen den Mitangeklagten U ist am 15.08.2018 gegen die Zahlung eines Geldbetrages von 6.000,00 € nach § 153a Abs. 1, 2 StPO eingestellt worden. Soweit gegen die Angeklagten J , H und A auch Anklage wegen Steuerhinterziehung in Form der Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die nX GmbH, die Xq AG, die Xq1 GmbH und die G GmbH erhoben worden ist (Fälle 12, 20, 24, 26, 34 und 40 der Anklage), ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. C. Die Angeklagten H und A waren insgesamt, der Angeklagte J überwiegend aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nur hinsichtlich der Vorwürfe gegen den Angeklagten J bezüglich der G GmbH konnte sich die Kammer nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme letztlich von der Begehung vorsätzlicher Umsatzsteuerhinterziehungen überzeugen. Zwar hat die Kammer aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, dass alle Angeklagten in objektiver Hinsicht und in unterschiedlicher Form Tätigkeiten für die Gesellschaften in den Rechnungsketten vornahmen. Jedoch hat die Kammer letztlich nicht die für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung unter Ausschluss vernünftiger Zweifel gewinnen können, dass die Angeklagten dabei von dem betrügerischen Gesamtsystem Kenntnis hatten oder hätten haben müssen, mit Ausnahme der späten Handlungen des Angeklagten J zugunsten der G GmbH. Es konnten folgende Feststellungen getroffen werden: I. Der Angeklagte J wurde am 28.11.#### in Moskau geboren und wuchs in Estland auf. Für ein Studium an der Universität Moskau zog er zurück in seine Geburtsstadt. Den anschließenden Militärdienst leistete er in der Ukraine ab, kehrte dann aber erneut nach Moskau zurück und arbeitete für die B bis diese im Jahr 1995 privatisiert und der Angeklagte J entlassen wurde. In der Zwischenzeit erwarb er ein IATA-Diplom im Bereich „Airline Financial Management“ und ein weiteres Diplom als „Master of Business Administration“. Im Jahr 1997 siedelte der Angeklagte J , der deutsche Wurzeln hat, mit seiner Familie nach Deutschland über. Er wohnte ein Jahr lang in L und zog dann in das nahegelegene S1, wo er bis heute lebt. Hier meldete er ein Gewerbe als selbstständiger Unternehmensberater an und unterstützte vor allem russische Unternehmen aus verschiedenen Branchen, die nach Europa expandieren wollten, und umgekehrt europäische Unternehmen, die nach Russland expandieren wollten. Im Jahr 2002 wurde er zusätzlich Vermögensberater für die E1 (E1 AG). Er baute sich einen großen Kundenstamm auf, kooperierte mit verschiedenen Buchhaltern und Steuerberatern und legte einen Schwerpunkt seiner Arbeit auf die Unterstützung bei Unternehmensgründung und den Eintritt in neue Märkte. Er lebte und lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, sein monatlicher Verdienst ist als Selbstständiger schwankend und von Provisionen und Aufträgen abhängig, er lag in den Jahren 2011 und 2012 wohl im Durchschnitt bei ca. 5.000,00 € brutto. Hinweise, dass sich dies gravierend geändert haben könnte, haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte J ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau eine bereits erwachsene Tochter. Er ist nicht vorbestraft. II. In der Sache konnten folgende Feststellungen getroffen werden: 1. Das System der Umsatzsteuerstreckengeschäfte Von weitgehend unbekannten Hinterleuten, wahrscheinlich maßgeblich auch von dem gesondert Verfolgten C , wurde ab Mitte des Jahres 2010 ein Umsatzsteuerbetrugssystem für sogenannte „Umsatzsteuerstreckengeschäfte“ geschaffen, bei dem verschiedene hintereinander geschaltete Gesellschaften einen scheinbaren Handel mit hochpreisigen Kupfer- und Nickelkathoden betrieben. Hierbei erwarben zunächst von den Verantwortlichen des Systems beherrschte Firmen im Ausland i.d.R. von Metallgroßhändlern die Waren, um sie an weitere, in verschiedenen Ländern der EU ansässige Firmen zu fakturieren. Die ersten inländischen Gesellschaften (sog. „Missing Trader“) führten die Waren dann umsatzsteuerfrei aus diesen EU-Ländern ein. Über weitere Gesellschaften (sog. „Buffer“) wurde die Ware schließlich im inländischen Handel an Endabnehmer verkauft. Die Missing Trader verkauften hierbei zu einem Bruttopreis an die Buffer, der nur geringfügig über ihrem Nettoeinkaufspreis lag. Die in den Rechnungen an die Buffer aufgeführte Umsatzsteuer wurde dabei regelmäßig von den N4 weder erklärt noch abgeführt. Die Buffergesellschaften machten die in den entsprechenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer gegenüber den Finanzbehörden geltend. Der wirtschaftliche Vorteil des Systems entstand hierbei teilweise beim Missing Trader und teilweise durch die besonders günstigen Einkaufspreise über die jeweiligen Margen bei den Buffergesellschaften der Kette. Der Verkaufspreis an die Abnehmer lag durch dieses Vorgehen jeweils unter dem ursprünglichen Einkaufspreis bei dem Großhändler. Innerhalb der fingierten Firmenkette kam es dabei nicht zu tatsächlichen Lieferungen, sondern die Gesellschaften in dieser fingierten Kette schrieben untereinander nur Rechnungen. Die Kupfer- oder Nickelkathoden wurden von den Großhändlern eingelagert und von dort aus direkt zu den Endabnehmern befördert, wobei dies im Metallhandel nicht unüblich ist. Die in der fingierten Lieferkette agierenden Unternehmen im Ausland, die Missing Trader sowie die Buffer nX GmbH und G GmbH (nicht aber die XqAG und die Xq1 GmbH) wickelten Zahlungsströme bezüglich der Lieferungen über den Finanzdienstleister N1 Ltd./A1 (im Folgenden: N1 ) ab. Überwiegend leiteten sie die Gesamtzahlung an die Hinterleute des Gesamtsystems weiter und erhielten lediglich geringfügige Beträge aus den Lieferungen zur Deckung der laufenden Kosten zurück. a) Erwerb der Ware und Fakturierung im Ausland Die Herkunft der Kathoden bei Abwicklung der zeitlich ersten Kettengeschäfte konnte nicht geklärt werden. Insoweit konnte nur aufgeklärt werden, dass der Buffer nX GmbH Rechnungen über Kupferkathoden von inländischen Gesellschaften erhielt, die als sogenannte Missing Trader einzustufen sind (siehe dazu auch unter 1. b)). Ab Mitte 2011 erwarb die der Lieferkette zugehörige J1 AG (im Folgenden: J1 ) die Kupfer- und Nickelkathoden von dem weltweit größten Metallhandelsunternehmen, der H AG mit Sitz in der T2 . Die J1 war am 05.04.2011 durch Umbenennung entstanden, wobei zugleich der Geschäftszweck unter Anderem in den Rohstoffhandel geändert und der gesondert Verfolgte C zum neuen Präsidenten und Vorsitzenden der Geschäftsleitung in das T2erische Handelsregister eingetragen worden war. Weitere Mitarbeiter waren hier die früheren Mitangeklagten K und U . Die J1 fakturierte die Ware dann an Unternehmen in Großbritannien oder Irland, beispielsweise an die T5 Ltd in England, die sie wiederum an Gesellschaften in Polen, wie die B1, in Lettland, dort die S1, oder in Frankreich, dort die T6, fakturierten. Ob die Waren von dort aus an weitere Gesellschaften im europäischen Ausland fakturiert wurden, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls wurden sie schließlich von den in der Bundesrepublik ansässigen Missing Tradern weiterfakturiert. b) Missing Trader Die Bezeichnung „Missing Trader“ (zu Deutsch „verschwundener Händler“) leitet sich daraus ab, dass die ersten innerdeutschen Gesellschaften des Umsatzsteuerbetrugssystems meist nur für kurze Zeit in die Rechnungskette eingebunden werden, keine reale Geschäftsanschrift haben und die Verantwortlichen im Ausland aufhältig sind. Vorliegend entfalteten alle nachfolgend genannten Gesellschaften keine echte unternehmerische Tätigkeit, sie traten nicht wie typische Händler am Markt auf, sondern wurden lediglich zum Zwecke der Umsatzsteuerhinterziehung in die Lieferkette eingebunden. Keine dieser Gesellschaften erfüllte ihre umsatzsteuerlichen Pflichten ordnungsgemäß. Die I GmbH (im Folgenden: I ) war ursprünglich im Bereich Textilgroßhandel mit Sitz in O gegründet worden. Im Jahr 2009 wurden die Geschäftsführer B2 und U1 , beide mit Wohnsitz in Frankreich, eingesetzt. Im Juni 2010 verlegte die I ihren Sitz zur Anschrift Q2 7, ##### E , wo sich der S3-Büroservice befindet. Im September 2010 erfolgte eine erneute Sitzverlegung nach E2 in den Büroservice G1-office. Reale Büroräume unterhielt die I an beiden Anschriften nicht. Seit Beginn des Jahres 2010 wurde für die I keine Umsatzsteuererklärung mehr abgegeben. Bei dem gegen die nX GmbH wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung geführten Ermittlungsverfahren wurde eine Ausgangsrechnung der I sichergestellt, auf der als Bankverbindung das Konto des Finanzdienstleiters N1 bei der D1 Bank Ltd. in A1 , Unterkonto ###-##-######, angegeben war. Die T4 GmbH (im Folgenden: T4 ) wurde im Juni 2009 in C4 gegründet. Geschäftszweck war ursprünglich der Kauf und Verkauf von Telefonminuten. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer L3 war in Großbritannien ansässig. Die T4 verfügte lediglich über einen virtuellen Sitz im Büroservice Rbüro in der B2 ## in C4 . Der Mietvertrag des Rbüros zum 01.06.2009 beschränkte sich auf die Laufzeit von einem Monat. Durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung vom 10.06.2010 wurde der Unternehmensgegenstand in Kauf und Verkauf von Rohstoffen (Rohstoffhandel) geändert. An die T4 wurde keine Betriebsnummer vergeben, sie hat folglich nie Arbeitnehmer eingestellt. Sie hat außerdem nie Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben oder Umsatzsteuer gezahlt. In den ebenfalls bei den Ermittlungen gegen die nX GmbH sichergestellten Ausgangsrechnungen der T4 wurde ein Konto des Finanzdienstleiters N1 bei der D1 . in A1 , Unterkonto ###-##-######, angegeben. Die X1 GmbH (im Folgenden: X1 ) wurde ursprünglich als B3 GmbH mit dem Zweck der Verwaltung eigenen Vermögens in E gegründet. Im Dezember 2009 erfolgte neben der Firmenänderung auch die Änderung des Gegenstands des Unternehmens unter anderem in den Handel mit Rohstoffen. Die neuen Gesellschafter und die 2009 und 2010 bestellten Geschäftsführer Q3 , Q4 und T7 waren in Großbritannien ansässig. Auch an die X1 wurde keine Betriebsnummer vergeben und sie stellte mithin nie Arbeitnehmer ein. Sie unterhielt nur ein virtuelles Büro mit einem Schließfach, in welchem keine Buchführungsunterlagen aufbewahrt wurden. Die X1 übermittelte bis November 2011 zwar Umsatzsteuervoranmeldedaten mit geringen Zahllasten, legte aber keine Eingangsrechnungen vor, aus denen Vorsteuerbeträge hätten geltend gemacht werden können. Auf den Ausgangsrechnungen der X1 an die nX GmbH, die ebenfalls bei dieser sichergestellt wurden, war als Bankverbindung immer das Konto des Finanzdienstleiters N1 bei der F2. in A1 , Unterkonto ###-##-######, angegeben. Die P GmbH (im Folgenden: P ) wurde im Januar 2011 durch die Rechtsanwältin C5 in I1 als Vorratsgesellschaft gegründet. Als Sitz diente die Anschrift ihrer Kanzlei. Im November 2011 wurde die Gesellschaft an den in Großbritannien wohnhaften K1 verkauft und dieser zum Geschäftsführer bestellt. Zugleich wurde der Unternehmensgegenstand in den Einzelhandel mit Mobilfunkgeräten und die Vermittlung von Mobilfunkgeräten geändert, der Sitz verblieb jedoch an der Kanzleianschrift der Rechtsanwältin C5. Das Finanzamt I1 verweigerte nach der Übertragung die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine Betriebsnummer wurde nicht an die P vergeben, sie meldete keine Arbeitnehmer an. Umsatzsteuererklärungen oder –voranmeldungen gab die P nie ab. Sie erstellte Rechnungen allein an die nX GmbH. Auf diesen Ausgangsrechnungen, die bei der nX GmbH sichergestellt wurden, war als Bankverbindung immer das Konto des Finanzdienstleiters N1 bei der F2. in A1 , Unterkonto ###-##-######, angegeben. Die M GmbH (im Folgenden: M ) wurde mit Gesellschaftervertrag vom 10.11.2011 unter anderem mit dem Unternehmensgegenstand Büroservice und Unternehmensberatung gegründet. Gesellschafter und Geschäftsführer war H2. Dieser verkaufte am 16.03.2012 sämtliche Geschäftsanteile an den in Großbritannien wohnhaften T8 und trat seine Anteile an ihn ab. Dieser setzte sich selbst zugleich zum Geschäftsführer ein und änderte den Gegenstand des Unternehmens in den An- und Verkauf von Rohstoffhandelswaren, insbesondere von Metallen, Kupfer und Nickel. Ab dem 16.03.2012 mietete die M ein virtuelles Büro im F3 Center, F4 # in C4 , an, ohne dort einen realen Firmensitz zu betreiben. Die M erhielt keine Betriebsnummer und stellte keine Arbeitnehmer ein. Sie gab keine Umsatzsteuererklärungen oder -voranmeldungen ab. Die I , die T4 , die X1 und die P erstellten jeweils Ausgangsrechnungen über Kupfer- und Nickelkathoden mit ausgewiesener Umsatzsteuer an die nX GmbH, wobei die I lediglich eine einzige Rechnung stellte, die übrigen Firmen jeweils einige Monate als „Lieferanten“ auftraten, bevor der nächste Missing Trader ihren Platz einnahm. Die M erstellte Ausgangsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer an die G GmbH über einen Zeitraum von einigen Monaten. Feststellungen dazu, wie und durch wen die Entscheidungen gefasst wurden, welche Missing Trader in die Lieferkette eingebunden und wann sie durch andere ersetzt wurden, konnten nicht getroffen werden. c) Buffer aa) nX GmbH Die nX GmbH (im Folgenden: nX ) wurde am 08.06.2010 durch T1 in E gegründet. Gegenstand der Gesellschaft war der Handel mit sowie der Im- und Export von Waren aller Art, insbesondere von Rohstoffen. T1 wurde zum Geschäftsführer bestellt. Sitz der nX war der S3 Büroservice, Q2 # in E . Am 02.02.2011 wurde durch die Gesellschafterversammlung die Sitzverlegung nach N an die Adresse N2 ##A beschlossen. Der Mietvertrag für die dortigen Räumlichkeiten war bereits zum 01.09.2010 geschlossen worden und wurde zum 01.09.2011 wieder gelöst. Im März 2011 wurde dem Zeugen G2 Gesamtprokura mit dem Geschäftsführer erteilt. Am 09.09.2011 wurde im Handelsregister die Geschäftsanschrift in die B4 ## in N geändert und das Erlöschen der Gesamtprokura des Zeugen G2 eingetragen. Zum 01.03.2012 mietete die nX dann Büroräumlichkeiten in der B5 # in N an, und dem Zeugen G2 wurde bereits Mitte Februar 2012 erneut Gesamtprokura erteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 03.05.2013 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der nX mangels Masse abgelehnt. Im April 2015 wurde die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht. bb) Xq AG Die Xq AG wurde am 28.07.2001 durch Satzung unter der Firma Xg-2 AG mit Sitz in E gegründet. Vorstände waren der Zeuge L2 sowie T9 und G3. Geschäftsgegenstand war unter anderem die Beratung der Industrie und des Handels auf dem Gebiet der Logistik, die Gesellschaft war zum Handel mit Waren aller Art berechtigt. Im Jahr 2003 wurden T9 und G3a als Vorstände abberufen. Im April 2008 erfolgte die Umfirmierung in Xq AG. In der Aufsichtsratssitzung vom 04.07.2011 wurde der Zeuge L2 als Vorstand abberufen und C1 als neuer Vorstand bestellt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 09.08.2011 wurde als weiterer Vorstand der Angeklagte A bestellt. Am 22.08.2011 legte Frau T10 eine Globalurkunde vor, wonach alleinige Aktionärin der Xq AG die F5 N.V., B6 sei. Sie hielt in Vertretung für diese eine Hauptversammlung ab und berief zu neuen Aufsichtsratsmitgliedern H1, wohnhaft in London, den Angeklagten J und eine U1 aus Tallinn/Estland. Durch Schreiben an den Aufsichtsratsvorsitzenden H1 vom 15.02.2012 legte C1 sein Amt als Vorstand nieder. In der Sitzung des Aufsichtsrats vom 26.04.2012 wurde N3 zum Vorstand bestellt und der Angeklagte A abberufen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.10.2012 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. cc) Xq1 GmbH Die Xq1 GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 01.12.2011 durch die Zeugin X2b gegründet, die zugleich zur Geschäftsführerin bestellt wurde. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Metallen und Rohstoffen. Die Geschäftsanschrift war F6 Straße ##-## in L. Mit Vertrag vom 29.03.2012 veräußerte und übereignete die Zeugin X2b die Xq1 GmbH an die C6 mit Sitz in Tallinn/Estland, vertreten durch den Geschäftsführer T . Die Geschäftsanschrift wurde in die C7 ## in L verlegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, was am 03.04.2013 in das Handelsregister eingetragen wurde. dd) G GmbH Die G GmbH (im Folgenden: G ) wurde am 01.02.2011 in E durch die Gesellschafter W , B7 und T11 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und die Beteiligung an inländischen Unternehmen. Als Geschäftsanschrift wurde die H3a # in T12 benannt. Zum Geschäftsführer wurde K bestellt. Am 29.02.2012 trat T11 seine Unternehmensanteile an B7 ab. Noch am selben Tag veräußerten B7 und W ihre Anteile an die F1 mit Sitz in Tallinn/Estland, vertreten durch den Angeklagten J , und traten sämtliche Unternehmensanteile an diese ab. Der Angeklagte J beschloss als Vertreter der F1 in der am selben Tag abgehaltenen Gesellschafterversammlung, dass der Sitz der Gesellschaft nach C2 , dort in die C8-Straße #, verlegt wird und erweiterte den Gegenstand des Unternehmens auf die Vermittlung von Großhandelsgeschäften mit Rohstoffen und Maschinen. Als neue Geschäftsführerin unter Abberufung des K wurde die Zeugin Dbestellt. Bereits in der Gesellschafterversammlung vom 13.04.2012 wurde Dals Geschäftsführerin wieder abberufen und stattdessen die Zeugin L1 zur Geschäftsführerin bestellt. In der Gesellschafterversammlung vom 14.09.2012 berief der Angeklagte J in Vertretung der F1 die Zeugin L1 ab und bestellte sich selbst zum Geschäftsführer. Das Amtsgericht Köln lehnte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab, die Auflösung der Gesellschaft wurde am 17.06.2013 in das Handelsregister eingetragen. d) Abnehmer Die nX verkaufte die von den Missing Trader erworbenen Kupfer- und Nickelkathoden zunächst an Abnehmer wie die X4 GmbH & Co KG in Wuppertal oder die D3 AG in E . Sowohl vor als auch nach der Bestellung des Angeklagten A zum Vorstand der Xq AG im August 2011 fakturierte die nX auch an diese. Sobald die Xq1 GmbH ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte, fakturierte die nX nur noch an diese. Die Xq AG erhielt die Kathoden nach Übernahme des Vorstandspostens durch den Angeklagten A ausschließlich von der nX und verkaufte ausschließlich an die H3 GmbH in Lünen. Die Xq1 GmbH wurde ebenfalls nur von der nX „beliefert“, fand aber neben der H3 GmbH auch weitere Abnehmer, wie etwa die H3 GmbH in Halle an der Saale oder die N4 GmbH in Dresden. Die G erhielt ausschließlich Rechnungen von dem Missing Trader M und fakturierte ausschließlich an die nX . 2. Tätigkeiten der Angeklagten für die Gesellschaften in diesem System a) Das Verhältnis der Angeklagten untereinander Die Angeklagte H , die seit dem Jahr 2001 als selbstständige Finanzbuchhalterin tätig ist, kam im Dezember 1994 aus Sankt Petersburg nach Deutschland. Zuvor hatte sie in Russland ein Studium in Rechnungswesen absolviert. Unter russisch-stämmigen, in Köln lebenden Personen ist sie gut vernetzt. Sie lernte den Angeklagten J etwa im Jahr 2003 als Vermögensberater kennen, da er in einem russischen Reisebüro, für welches sie die Buchhaltung machte, Kundenakquise betrieb. Bereits ab dieser Zeit vermittelte er ihr verschiedene in München ansässige Kunden aus unterschiedlichen Branchen, für die sie als Buchhalterin tätig wurde. Den Angeklagten A lernte die Angeklagte H etwa im Jahr 2005 als Mitarbeiter eines ihrer Kunden, der in der Metallbranche tätig war, kennen und freundete sich mit ihm und seiner damaligen Ehefrau an. Der Angeklagte A staN1 aus Taschkent (ehemalige UdSSR und heutiges Usbekistan) und hatte dort Metallwesen studiert und ein Ingenieursstudium an einer Feuerwehrhochschule im Schwerpunkt Metall absolviert. Er war im Jahr 2001 nach Deutschland gekommen und hatte zunächst ein Restaurant in Erfurt eröffnet, das er infolge einer Insolvenz im Frühjahr 2004 schließen musste. Im Herbst 2005 zog er nach Köln und lernte dort die Angeklagte H kennen. Bis in die Jahre 2008/2009 war er bei verschiedenen Metallunternehmen angestellt, die insbesondere mit Metallschrott handelten, darunter auch die J3 GmbH, deren Gesellschafterin die Angeklagte H war, ohne selbst in das dortige operative Geschäft einbezogen zu sein. Die Angeklagten A und J waren einander durch Treffen im Büro der Angeklagten H ebenfalls bekannt. Im Sommer 2010 lernte der Angeklagte J bei einer zufälligen Begegnung im Raucherbereich vor einem Restaurant in München den T1 und den gesondert Verfolgten C kennen. Letzterer trat dem Angeklagten J gegenüber weder bei dieser Gelegenheit noch zu einem späteren Zeitpunkt unter dem Namen C auf, sondern ausschließlich unter dem Alias-Namen F . C und T1 erzählten dem Angeklagten J vor dem Restaurant, dass sie ein Unternehmen im Bereich des Metallhandels gründen wollten, der Angeklagte J bot als Unternehmensberater seine Dienste an und man tauschte Visitenkarten aus. Etwa ein halbes Jahr später wurde der Angeklagte J dann von ihnen für Beratungs- und Serviceleistungen für das Metallhandelsunternehmen nX beauftragt. Der frühere Mitangeklagte K , der über langjährige internationale Erfahrungen im Bereich des Metallhandels verfügt, war seit dem Jahr 2002 in Limassol/A1 wohnhaft und dort für die Firma T1 Holdings tätig, deren Inhaber der T1 war. Im Herbst 2010 lernte K über T1 den gesondert Verfolgten C kennen, der sich auch ihm zunächst als F vorstellte. Dieser fragte K , ob er in Deutschland einen Nebenjob als Vertriebsmitarbeiter im Metallhandel ausüben wolle. Der frühere Mitangeklagte K willigte ein und nahm wenig später eine Tätigkeit bei der nX auf. Ihm fiel dort – nicht zuletzt wegen seiner Erfahrungen im Metallhandel - schnell auf, dass die Preise auf dem deutschen Markt im Ankauf viel zu hoch in Anbetracht der möglichen Verkaufspreise waren. Hierauf sprach er den gesondert Verfolgten C Ende des Jahres 2010 an. In diesem Gespräch erklärte C dem K , dass der eigentliche Geschäftszweck der nX die Umsatzsteuerhinterziehung in einer fingierten Lieferkette mit mehreren hintereinander geschalteten Firmen sei und das Geschäftsmodell dabei nur infolge unrechtmäßiger Vorsteuererstattungen wirtschaftlich sinnvoll werde. Der frühere Mitangeklagte K führte seine Tätigkeit daraufhin unverändert fort. Nach einiger Zeit, als er erkannte, dass das Vorgehen in diesem System Profite abwarf, entschied er sich dazu, auch eigene Ersparnisse sowie die Ersparnisse seiner Eltern zu investieren, die er nach der Insolvenz der nX nebst einer Rendite von dem gesondert Verfolgten C , dessen wahren Namen er zwischenzeitlich von ihm erfahren hatte, zurück erhielt. Anfang des Jahres 2011 stellte der gesondert Verfolgte C dem K den Angeklagten J in den Büroräumen der nX als Berater vor. Dass C , K , T1 oder andere in das Gesamtmodell eingeweihte Personen auch den übrigen Angeklagten J , H und A zu irgendeinem Zeitpunkt das Geschäftsmodell erklärten oder dies auf Nachfragen hin einräumten, konnte nicht festgestellt werden. b) nX Die Geschäfte der nX steuerte ab Ende des Jahres 2010 faktisch der frühere Mitangeklagte K . Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Firmenmobiltelefon sowie eine E-Mail-Adresse der nX erhalten. Der formelle Geschäftsführer T1 war hingegen nur wenige Tage im Jahr in den Büroräumlichkeiten der nX aufhältig und traf auch dann keine geschäftlichen Entscheidungen. K hingegen war nicht nur für die Kundenakquise verantwortlich, sondern sollte vor allem auch einen möglichst raschen Geldfluss von den Abnehmern zu den hinter der nX stehenden Investoren überwachen, um zu ermöglichen, dass deren finanzielle Mittel möglichst häufig wieder in die Lieferkette fließen konnten. Hierfür verfügte er über Vollmachten für sämtliche Geschäftskonten der nX und nahm selber Überweisungen über die gesamten Einnahmen der nX vor oder ließ sie vornehmen. Dabei nutzten er und die weiteren in das Geschäftsmodell involvierten Personen den Bezahldienst des in A1 ansässigen Finanzdienstleisters N1 , um die Zahlungen zu beschleunigen. Um die Betriebs- und Personalkosten der nX zu decken, wurden von den Hinterleuten später die nötigen - erheblich geringeren - Geldbeträge an die nX zurück überwiesen. Sämtlichen Mitarbeitern der nX gab K Arbeitsanweisungen und trat ihnen gegenüber als Entscheidungsträger auf. Er bestimmte dabei auch, welche Preise in die Ausgangsrechnungen eingetragen werden sollten. Darüber hinaus erhielt er von den Mitarbeitern, den Zeugen L4 und G2 , wöchentliche Berichte, in welchen tabellarisch die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft aufgeführt waren. Auch den Kontakt zum Logistikunternehmen M1 der Zeugin M2, die mehrere Kupfertransporte für die nX durchführte, stellte K her. Er erhielt nicht regelmäßig das in seinem Arbeitsvertrag ausgewiesene Gehalt von der nX , verfügte aber über eine Firmenkreditkarte mit einem Limit von 5.000,00 €, die er auf Geschäftsreisen und unter anderem auch während eines mehrmonatigen Aufenthaltes in Rumänien nutzte, um seine dortigen Lebenshaltungskosten zu decken und seiner schwangeren, aus Rumänien stammenden, Ehefrau eine ärztliche Behandlung zu bezahlen. Zudem erhielt er für erfolgreich vermittelte Kontakte zu Kupferhändlern zumindest zweimalig eine Vermittlungsprovision in Höhe von mindestens 5.000,00 €. Ab Juli 2011 hielt sich K nicht mehr täglich in den Büroräumen der nX auf, sondern kehrte nach der Geburt seiner zweiten Tochter nach A1 zurück. Allerdings lenkte er auch von dort aus per E-Mail, SMS und Telefon alle Geschäfte der nX eigenverantwortlich weiter. Im Mai 2012 erfuhr er durch einen Anruf des Zeugen G2 , dass die Steuerfahndung München die Geschäftsräume der nX durchsucht und Unterlagen sichergestellt hatte. Gleichwohl setzte er seine Tätigkeit dort unverändert fort. Anfang März 2011 wurde der nX durch das Finanzamt E -Altstadt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, wonach die nX beim Finanzamt mit verschiedenen Steuerarten geführt wurde und keine Steuerrückstände bestanden. Das Finanzamt N stellte der nX im März 2012 ebenfalls eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Angeklagten J und A hatten hiervon Kenntnis. Wie bereits erwähnt, wurde der Angeklagte J ab Januar 2011 als selbstständiger Unternehmens- und Vermögensberater für die nX tätig, nachdem er C und T1 etwa ein halbes Jahr zuvor kennen gelernt hatte. Er rechnete der nX gegenüber seine Leistungen mit 100,00 € pro Stunde plus Umsatzsteuer ab. Die in Rechnung gestellten Beträge wurden zum Teil mit deutlichem zeitlichen Abstand, ab Februar 2012 gar nicht mehr bezahlt. In das operative Geschäft war der Angeklagten J nicht eingebunden. Hin und wieder, etwa einmal pro Woche, war er in den Räumen der nX anwesend. Dem T1 und dem früheren Mitangeklagten K , die weiterhin ihren jeweiligen Hauptwohnsitz in A1 hatten, aber für die nX in Deutschland auftraten und teilweise Schwierigkeiten hatten Bankkonten zu eröffnen, beschaffte der Angeklagte J offizielle Meldeadressen in München, an denen sie tatsächlich nie wohnten. So wurde T1 in der Wohnung der Tochter des Angeklagten J in der B4 ## gemeldet, K in einer anderen Wohnung in N, während er tatsächlich überwiegend in einem Hotel nahe dem Büro der nX wohnte. Diesem riet der Angeklagte J zudem, einen offiziellen Arbeitsvertrag mit der nX abzuschließen. Nach diesem war K lediglich vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011 und vom 01.12.2011 bis zum 31.07.2012 als Vertriebsleiter bei der nX angestellt. Der Angeklagte J wurde in seiner Funktion als Unternehmensberater auch beauftragt, sich für die nX um das Personal zu kümmern, insbesondere einen Buchhalter, einen Logistikmanager und eine Sekretärin zu suchen. Daraufhin sprach der Angeklagte J die ihm seit längerem bekannte Angeklagte H bereits im Januar 2011 an, ob sie die Buchhaltung übernehmen könne. Die Angeklagte H stimmte zu und übernahm fortan die Buchhaltung einschließlich der Lohnbuchhaltung der nX gegen Zahlung von 500,00 € netto monatlich, die sie entsprechend abrechnete. Die nX beglich die Rechnungen unregelmäßig, teilweise auch gar nicht. Die Angeklagte H wusste, dass der offizielle Geschäftsführer der nX der T1 war, sie hatte jedoch weder mit ihm noch mit dem früheren Mitangeklagten K oder dem gesondert Verfolgten C jemals Kontakt und war nie in den Büroräumen der nX in N. Mit Übernahme der Buchhaltung fiel ihr jedoch auf, dass das vertraglich vereinbarte Geschäftsführergehalt des T1 bislang nicht gezahlt worden war. Um die Zahlungsansprüche des T1 in der Bilanz ausgleichen zu können, übersandte sie im März 2011 dem Angeklagten J Entwürfe eines Standard-Darlehensvertrages zwischen T1 und der nX , die anschließend auf die vergangenen Monate rückdatiert und von T1 für beide Parteien unterzeichnet wurden. Die Angeklagte H war außerdem darüber informiert, dass die nX ihre Geldflüsse über die im Ausland befindliche Zahlungsplattform N1 steuerte, und erfuhr später, dass die nX von Investoren, darunter ein „S4“, unterstützt wurde. Rückschlüsse auf einen nicht ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb der nX zog sie daraus nicht, weil auch andere ihrer Kunden von einem ausländischen Geschäftsführer geführt wurden und dabei teilweise auch Zahlungen in einem ausländischen Zahlungspool gesammelt wurden und auf den inländischen Konten nur kleinere Beträge zur Liquiditätsplanung verblieben. Gemäß seiner Beauftragung vermittelte der Angeklagte J der nX aus seinem großen Pool an Kontakten außerdem den Zeugen G2 für den Posten als Logistikmanager, den er bereits seit einigen Jahren über seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Vermögensberater kannte. Das Vorstellungsgespräch mit dem Zeugen G2 führten C und T1 , wobei C auch hier als F auftrat. Ab Februar 2011 war der Zeuge G2 bei der nX in Vollzeit tätig. Die Möglichkeit der Erteilung von Prokura besprach der Zeuge G2 später allein mit dem Angeklagten J . Der Zeuge G2 wurde Ende August 2011 offiziell entlassen, arbeitete indes gleichwohl ab September 2011 von seiner Wohnung aus weiter für die nX , bis er im Dezember 2011 wieder offiziell eingestellt und ihm kurz darauf wieder Gesamtprokura erteilt wurde. Als Sekretärin vermittelte der Angeklagte J der nX die Zeugin I2, die in den Monaten April und Mai 2011 bei der nX angestellt war. Als diese die Gesellschaft verlassen hatte, fragte der Angeklagte J im Mai 2011 während eines Besuchs bei der Angeklagten H in ihrem Büro, ob sie eine geeignete Sekretärin kenne. Die Angeklagte H schlug daraufhin die Zeugin L4 vor, die bei ihr zu dieser Zeit ein Praktikum absolvierte und die sie für geeignet hielt. Der Angeklagte J führte wenig später ein Vorstellungsgespräch mit der Zeugin L4 in einem Café. Die Zeugin L4 war bereit, für die Tätigkeit nach N zu ziehen. Der Angeklagte J begleitete sie an ihrem ersten Tag in das Büro der nX , wo er ihr den früheren Mitangeklagten K als ihren neuen Chef vorstellte. Die Zeugin L4 war offiziell von Juni 2011 bis Ende Januar 2012 bei der nX angestellt; faktisch war sie allerdings bereits ab September 2011 bei der Xq AG in E tätig, was sie zuvor mit dem Angeklagten J abgesprochen hatte. Ihre Stelle bei der nX übernahm Anfang 2012 die Tochter des Angeklagten J , die J2 . Darüber hinaus unterstützte der Angeklagte J die nX durch die Vermittlung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und korrespondierte mit zwei Rechtsanwälten, darunter auch der Zeuge Dr. H4 , um ausländische Verträge der nX dem deutschen Recht entsprechend zu ändern. Auch für die Finanzplanung und die Einhaltung des Geldwäschegesetzes entwickelte er Pläne sowie einen sogenannten „Due-Diligence-Bogen“. Außerdem stattete er die nX und ihre Mitarbeiter mit Versicherungen und Bausparverträgen aus, für die er Provisionen seitens der Versicherungsgesellschaften erhielt. Für diese Provisionen bestand eine Haftungszeit von fünf Jahren. Des Weiteren war der Angeklagte J auch für die Suche nach Büroräumlichkeiten verantwortlich. Im Sommer 2011 wurde der Mietvertrag der nX zum Objekt N2 ## mit Wirkung zum 31.08.2011 aufgelöst. Der Angeklagte J stellte danach die Wohnung seiner Tochter in der B4 18 als Sitz der nX zur Verfügung. Ab Oktober 2011 suchte der Angeklagte J andere Büroräume für die nX und nahm dabei erst allein, dann in Begleitung des gesondert Verfolgten C Besichtigungstermine in Büroräumen in der U3 in N bei dem Zeugen T13 wahr. Der Angeklagte J erhielt im Oktober 2011 die Girokarte nebst PIN und die Kontounterlagen von einem Konto, das unter dem Namen T1 und dessen Meldeanschrift in der B4 ## geführt wurde. Auf dieses Konto wurde unregelmäßig das Geschäftsführergehalt des T1 in Höhe von 1.056,92 € netto monatlich überwiesen und der Angeklagte J tätigte ab Erhalt der Girokarte mehrere Abhebungen in L und N. Der Angeklagte A wurde – abgesehen davon, dass er erfolglos versuchte, Abnehmer für die nX zu vermitteln - nicht für die nX tätig, er trat lediglich mit der Xq AG und der Xq1 GmbH als Abnehmer der Kupfer- und Nickelkathoden auf, worauf unten unter d) und e) näher eingegangen wird. Die Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldedaten für die nX wurde von der Angeklagten H vorgenommen. Die entsprechenden Belege wurden ihr per Post geschickt oder der Angeklagte J überbrachte sie in ihr Büro in L. Sie prüfte die Rechnungen und sonstigen Belege auf ihre formelle Ordnungsgemäßheit und pflegte die dort enthaltenen Daten in die Buchhaltung ein. Dementsprechend übermittelte sie die Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt. Dabei wurden Vorsteuern aus Eingangsrechnungen von den N4 I , T4 , X1 , P und der G , die allein zu dem Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung in die Rechnungskette eingebunden waren, geltend gemacht. Bei alledem war den Angeklagten J , H und A jedoch nicht bewusst und sie hätten auch nicht wissen müssen, dass die nX Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems war. c) T4 Im Februar oder März 2011 wurde der Angeklagte J außerdem von der T4 bzw. ihrem Geschäftsführer L3 gefragt, ob er einen Buchhalter und Steuerberater vermitteln könne. Der Angeklagte J organisierte daraufhin ein Treffen im Büro seines Bekannten und damaligen Geschäftsführers der S5 GmbH in E , dem Zeugen S6 , der entsprechende Leistungen anbot. Der Angeklagte J begleitete L3 zu dem Gespräch und fungierte als Dolmetscher. L3 und der Zeuge S6 einigten sich auf einen Vertrag zur Post- und Rechnungsbearbeitung sowie zu einem Buchhaltungsservice. Danach war L3 jedoch weder für den Zeugen S6 noch für den Angeklagten J mehr erreichbar, sodass es nicht zu einer Vertragsausführung kam. Dabei wusste der Angeklagte J nichts von der Einbindung der T4 in das Umsatzsteuerbetrugssystem und es musste sich ihm auch nicht aufdrängen. d) Xq AG Für die nX war es als neue und unbekannte Firma und mit dem nicht deutschsprachigen faktischen Geschäftsführer K schwierig, auf dem deutschen Metallmarkt Fuß zu fassen. Hinzu kam, dass Anfang 2011 die Arbeitgeberverbände der Metallindustrie wegen verschiedener laufender Steuerfahndungsverfahren ihre Mitglieder in einem Rundschreiben gewarnt hatten, Kupferkathoden von nicht hinreichend überprüften Händlern zu erwerben. Die nX hatte daher Probleme, weiterhin Abnehmer zu finden. Vor diesem Hintergrund wurde der Angeklagte J , dem jedenfalls diese Schwierigkeiten bekannt waren, ohne dass festgestellt werden konnte, dass er auch von den Gründen dafür Kenntnis hatte, etwa im Mai 2011 gebeten, eine auf dem Metallmarkt erfahrene Person zu finden, die für die nX Abnehmer vermitteln könnte. Als der Angeklagte J daraufhin die Angeklagte H fragte, ob sie jemanden kenne, der sich im Metallhandel auskenne, schlug die Angeklagte H den Angeklagten A vor. Diesen stellte der Angeklagte J dann dem gesondert Verfolgten C und dem früheren Mitangeklagten K bei einem Treffen in E als zuverlässigen Kaufmann im Metallhandel vor. Dabei und in der gesamten Folgezeit trat der gesondert Verfolgte C dem Angeklagten A gegenüber immer als F auf. Der gesondert Verfolgte C stellte sich als Mitglied einer Investorengruppe vor, die unter anderem in die nX investiere, und den früheren Mitangeklagten K stellte er als seinen engen Vertrauten vor. Eine Kommunikation zwischen dem Angeklagten A und dem früheren Mitangeklagten K war nicht möglich, da der Angeklagte A nur deutsch und russisch und K nur englisch sprach. Der Angeklagte A versuchte in der Folge Metallgeschäfte für die nX zu vermitteln, zu einem Geschäftsabschluss mit einem von ihm vorgeschlagenen Abnehmer ist es dann aber tatsächlich nie gekommen. Stattdessen entschieden die Hinterleute des Systems, die Xq AG, die bereits seit längerem auf dem Markt existierte und schon als Abnehmerin der nX tätig geworden war, in die Lieferkette einzubinden. Der Angeklagte J wurde dabei im Sommer 2011 beauftragt, einen Ablaufplan zu erstellen und die Übernahme der Geschäfte der nX durch die Xq AG vorzubereiten. Dem kam der Angeklagte J nach, ohne über den genauen Zweck der Übernahme unterrichtet zu sein. Er erstellte eine digital abgespeicherte Tabelle mit einzelnen Punkten, die bei den beiden Gesellschaften bei einer Übernahme zu beachten waren. Zu bestimmten Daten zwischen Juli und September 2011 waren dort Stichworte unter „Q5 “ wie „L9 nimmt Betrieb ohne K2 auf“, „Bestellung Aufsichtsrat“ oder „erste Lohnzahlung“ und unter „nX “ „Beendigung der Aktivitäten“ aufgeführt. Als die Angeklagte H erfuhr, dass die Xq AG übernommen werden solle, riet sie dem Angeklagten J dazu, einen Termin bei dem ihr seit längerem bekannten Zeugen Rechtsanwalt Dr. H4 wahrzunehmen, was dieser auch tat. Dort erklärte der Angeklagte J , seine Kunden wollten statt einer GmbH lieber eine AG führen, da dies seriöser wirke. Der Zeuge Dr. H4 riet wegen zu hoher Risiken und formalen Aufwands davon ab. Ungeachtet dessen wurde die Xq AG im August 2011 in der oben unter II. 1. c) bb) dargestellten Art und Weise übernommen. Der dafür in keiner Weise qualifizierte Angeklagte A wurde zum Vorstand berufen, was ihm selbst als „größte Chance seines Lebens“ erschien. Da der gesondert Verfolgte C dem Angeklagten A seine Unterstützung und die des früheren Mitangeklagten K zugesichert hatte, fühlte er sich der Aufgabe gewachsen. Zugleich war der Angeklagte A von September bis Dezember 2011 auch bei dem Verein B8 e.V. angestellt und arbeitete dort in einem Projekt „Notruf für ältere Menschen mit Migrationshintergrund“. Ein Gehalt erhielt er von der Xq AG nicht. Der Angeklagte J wurde auf Vorschlag des gesondert Verfolgten C Mitglied des Aufsichtsrats der Xq AG. Auch hier war der Angeklagte J für das Personal und die Büroräumlichkeiten zuständig. So sprach er mit der Zeugin L4 ab, dass sie von der nX zur Xq AG nach E wechseln könne, was ihr aufgrund einer neuen Beziehung in Köln gelegen kam. Sie wurde ab September 2011 für die Xq AG in E als Sekretärin tätig, während sie ihr Gehalt weiterhin von der nX bezog. Außerdem war der Angeklagte J der Mitverantwortliche, als es um die Frage ging, ob die Xq AG in einen Untermietvertrag mit der W1 AG, bei der der frühere Mitangeklagten U vormals Vorstand gewesen war, eintreten oder aber selbst einen Mietvertrag für ihre Büroräume abschließen solle. So schrieb für die W1 AG F7 am 21.09.2011 eine E-Mail an den Angeklagten J in der dieser direkt angesprochen wird („Lieber xxx,…“) und im Weiteren gebeten wird, mit „L9“ zu klären, dass eine Untervermietung ausscheide. Die Xq AG blieb indes Untermieterin, ohne die Miete je gezahlt zu haben. Tatsächlich führte der Angeklagte A die Geschäfte der Xq AG. Er war Entscheidungsträger bei jedem An- und Verkauf und gab der Zeugin L4 , die die einzige Mitarbeiterin der Xq AG war, Arbeitsanweisungen. Die Xq AG wurde von der nX mit Kupfer- und Nickelkathoden beliefert, wobei dem Angeklagten A unbekannt war, woher die nX die Waren ihrerseits bezog. Als Abnehmer der Kupfer- und Nickelkathoden fand der Angeklagte A die H3 GmbH, deren Geschäftsführer H3 er von früheren Tätigkeiten im Metallhandel kannte. Im Allgemeinen werden die Preise für Kupfer- und Nickelkathoden auf dem deutschen Metallmarkt von mehreren Faktoren, neben den angebotenen Mengen und der Nachfrage vor allem auch von der Qualität der Waren bestimmt. Dabei orientieren sich die Preise häufig, jedoch nicht notwendigerweise an dem Börsenkurs der Londoner Metallbörse London Metal Exchange (im Folgenden: LME). Diese Kurse unterliegen sehr starken Schwankungen, so schwanken die Preise für Kupferkathoden in der Regel zwischen 3.500,00 US-Dollar und 10.000,00 US-Dollar pro Tonne. Durch die Schwankungen der Währungen Euro zu US-Dollar können sich zusätzliche Preisunterschiede ergeben. Bei der LME-orientierten Preisfestlegung der Metallhandelsunternehmen wird entweder im Voraus ein Fixierungszeitpunkt, etwa das Eintreffen der Warenlieferung beim Kunden oder der Kurs bei Börsenschluss an einem bestimmten Tag genannt, oder eine spontane Fixierung bei Kauf festgelegt. Sowohl Zu- als auch Abschläge auf den LME-Kurs in Höhe von mehreren Hundert Euro sind dabei marktüblich. In der Regel kommen zu diesem Preis noch Lager- und Transportkosten hinzu. Der frühere Mitangeklagte K als Verantwortlicher der nX gab die Preise, zu welchen sie die Waren an die Xq AG verkaufte, vor. Der Angeklagte A versuchte jedoch dahingehend zu verhandeln und sprach dabei vor allem mit dem Zeugen G2 , der jedoch nur die Anweisungen des früheren Mitangeklagten K ausführte. Diese Preise lagen jeweils deutlich unter dem LME-Kurs. Die Preise zwischen Xq AG und H3 GmbH wurden von dem Angeklagten A mit H3 ausgehandelt. Sie wurden dabei jeweils mit einem Abschlag vom LME-Kurs zwischen 50,00 und 200,00 €, meist 150,00 € beziffert. Dabei lagen sie aber in aller Regel über dem Ankaufspreis der Xq AG bei der nX , sodass eine Gewinnmarge verblieb. Bezüglich der Zahlungen wurden die Waren dergestalt von der nX bzw. von dem gesondert Verfolgten C „vorfinanziert“, dass erst nach erfolgreicher Belieferung der H3 GmbH und Zahlung des Kaufpreises von der H3 GmbH an die Xq AG diese ihrerseits an die nX zahlen musste. Die Zahlung von der Xq AG an die nX erfolgte dabei nicht über ein Konto der N1 , sondern von einem Konto der Xq AG bei der D2, das der Angeklagte A eröffnet hatte, auf das Konto der nX bei der E3 Bank in N, das sie auf ihren Ausgangsrechnungen angab. Der Angeklagte A bzw. die Zeugin L4 auf dessen Anweisung übermittelten dem gesondert Verfolgten C oder, falls dieser nicht erreichbar war, dem früheren Mitangeklagten K , wöchentliche Berichte über die finanzielle Situation der Xq AG, insbesondere zu Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens. Im September und November 2011 kam es zu Treffen des Angeklagten A mit dem gesondert Verfolgten C in einem Hotel in Zürich, bei dem über die Kupfer- und Nickelgeschäfte gesprochen wurde. Genauere Gesprächsinhalte konnten nicht festgestellt werden. Nach einem dieser Treffen fuhren der Angeklagte A und der gesondert Verfolgte C von Zürich mit dem Zug nach N und besuchten dort die Büroräume der nX . Im täglichen Geschäft mit der nX kommunizierte der Angeklagten A meist mit dem Zeugen G2 und beschwerte sich des Öfteren bei ihm darüber, dass die Ware nicht rechtzeitig zu seinen Abnehmern geliefert wurde. Um von der nX unabhängiger zu werden, suchte der Angeklagte A auch Kontakt zu mindestens einem anderen möglichen Lieferanten für die Xq AG. Des Weiteren nahm er auch Kontakt zu anderen potentiellen Abnehmern auf. Der Angeklagte A beauftragte die mit ihm befreundete Angeklagte H mit der Buchführung für die Xq AG, die sie ausführte und dafür 2.000,00 € netto monatlich in Rechnung stellte. Wie auch für die nX prüfte sie alle ihr vorgelegten Belege, pflegte sie in die Buchhaltung ein und übermittelte die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt. Dabei wurden Vorsteuern aus Eingangsrechnungen des Buffers nX geltend gemacht. Außerdem beauftragte der Angeklagte A den Zeugen T14 als Steuerberater der Xq AG. Dass die Angeklagte H auch bereits die Buchhaltung für die nX erledigte, war dem Angeklagten A nicht bekannt und die Angeklagte H teilte ihm dies auch nicht mit, weil sie insofern keinen Interessenkonflikt sah. Der Angeklagten H fiel zwar auf, dass die Xq AG (wie auch später die Xq1 GmbH) ausschließlich von der nX beliefert wurde, sie wusste auch, dass „S4“ Investor der Xq AG war und er bereits zuvor Kontakt zu dem früheren Vorstand L2 gehabt hatte. Ferner fiel ihr infolge der hohen Rechnungsbeträge auf, dass es sich bei Kupfer- und Nickelkathoden um sehr hochpreisige Waren handelte. Dies nahm sie indes nicht zum Anlass, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der von ihr buchhalterisch bearbeiteten Rechnungen zu entwickeln. Bereits kurz nach der Übernahme der Xq AG traten gravierende Probleme zutage. Der frühere Vorstand, der Zeuge L2 , der gegen seinen Willen aus der Gesellschaft herausgedrängt worden war, übergab dem Angeklagten A keinerlei Geschäftsunterlagen, insbesondere auch keine Buchführungsunterlagen. Zudem wurden hohe Zahlungsforderungen gegen die Xq AG geltend gemacht und Bußgelder verhängt, die sie nicht im Stande war zu zahlen. Der Angeklagte A versuchte selbst die notwendigen Unterlagen zu erhalten, den Zeugen L2 zu kontaktieren sowie von der früheren Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Xq AG etwas in Erfahrung zu bringen, was letztlich erfolglos blieb. Der Angeklagte A wandte sich dann an den Angeklagten J als Aufsichtsratsmitglied, an die mit ihm befreundete Angeklagte H , die die Unterlagen für die Buchführung benötigte, den gesondert Verfolgten C als „Investor“, an den Aktionär der Xq AG F7 und an seinen Rechtsanwalt Dr. H4 . Die Angeklagte H wandte sich – teilweise gemeinsam mit dem Angeklagten A – ebenfalls an den ehemaligen Vorstand L2 , die ehemaligen Steuerberaterin und die ehemalige Rechtsanwältin der Xq AG, um die nötigen Unterlagen für die Buchhaltung zu erhalten, jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Sie übersandte etwa in einer E-Mail an den Angeklagten A vom 16.11.2011 mit dem Betreff „nicht schicken, muss erst mit S4 geklärt werden“ den Entwurf einer Nachricht an die frühere Steuerberaterin der Xq AG, Frau S7 , und bat darin um die Beschaffung von Unterlagen für die Erstellung von Jahresabschlüssen der Xq AG. Da in absehbarer Zeit keine Lösung der Probleme erwartet wurde, kam die Idee auf, eine Gesellschaft mit einem ähnlichen Namen zu gründen und sich aus der Xq AG zurückzuziehen. Wer genau diesen Vorschlag unterbreitete, konnte nicht geklärt werden, jedenfalls griff der Angeklagte A ihn auf. In einem Gespräch Ende 2011 mit dem Zeugen Dr. H4 , bei der auch die Angeklagte H anwesend war, riet der Zeuge dem Angeklagten A sein Vorstandsmandat niederzulegen. Bis dies formell abgeschlossen und im Handelsregister eingetragen sein würde, solle er jedoch aus wettbewerblichen Gründen nicht zugleich als Geschäftsführer der neu zu gründenden Gesellschaft mit fast identischem Namen tätig werden. Nachfolgend versuchten der Angeklagte A und der Zeuge Dr. H4 den damaligen zweiten Vorstand C1 zu kontaktieren, was zunächst nicht gelang. Als dessen Adresse schließlich bekannt wurde, stellte sich heraus, dass C1 sein Vorstandsmandat bereits niedergelegt hatte. Der Angeklagte A litt in der Zeit ab November 2011 unter starken Rückenschmerzen. Im Dezember 2011 wurde bei ihm eine Krebsdiagnose gestellt, die sich nach zahlreichen weiteren Arztbesuchen jedoch letztlich nicht bestätigte. Auch im April 2012 unterstützte die Angeklagte H den Angeklagten A noch mit der Suche nach einem Nachfolger als Vorstand für die Xq AG. In einem SMS-Verkehr zwischen der Angeklagten H und dem Angeklagten A am 17.04.2012 schrieb der Angeklagte A auf Russisch „[…] Wenn wir noch die AG-Frage lösen könnten…“ , worauf die Angeklagte H antwortete „L6 ist einverstanden“ . Auf die Frage des Angeklagten A „X2b ?“ , antwortete die Angeklagte H „L6 “ . Der Angeklagte A fragte sodann wiederum „Bringt ihr das denn keine Unannehmlichkeiten?“ , worauf die Angeklagte H abermals antwortete „Sie hat dasselbe gefragt. H4 sagt, wenn sie Insolvenz anmeldet, passiert ihr nichts.“ Im Handelsregister wurde der Angeklagte A erst im Mai 2012 als Vorstand gelöscht und N3 als Vorstand eingetragen. Insgesamt war keinem der Angeklagten J , A und H bekannt und sie mussten auch nicht wissen, dass die Xq AG Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems war. e) Xq1 GmbH Da der Angeklagte A aufgrund des Rates des Zeugen Dr. H4 nicht selbst als Geschäftsführer der Xq1 GmbH auftreten wollte, zugleich aber die als Vorstand der Xq AG geknüpften Kontakte nicht durch längeres Zuwarten verlieren wollte, fragte er die Angeklagte H , ob sie jemanden kenne, der den Posten des Geschäftsführers für wenige Monate übernehmen könne. Diese schlug die Zeugin X2b vor, die sie schon lange kannte und die ihr bereits seit Jahren bei diversen Buchhaltungsmandaten aushalf. Die Zeugin X2b erklärte sich einverstanden, in der Gründungsphase für wenige Monate als Geschäftsführerin aufzutreten, ohne dort tatsächlich tätig zu sein. Das Stammkapital für die Xq1 GmbH brachte der Angeklagte A durch ein Privatdarlehen auf, ohne Zutun des gesondert Verfolgten C oder einer anderen an dem Betrugssystem beteiligten Person. Nach Gründung der Xq1 GmbH im Dezember 2011 übernahm diese ab Januar 2012 die Rolle der Xq AG als Abnehmerin der nX . Der Angeklagte A führte auch hier tatsächlich sämtliche Geschäfte eigenverantwortlich wie zuvor bei der Xq AG, erhielt von der Xq1 GmbH aber tatsächlich einen Nettoarbeitslohn von etwa 2.500,00 €. Die Zeugin X2b eröffnete kurz nach der Gründung ein Geschäftskonto bei der D2. Die Zeugin L4 war wie zuvor bei der Xq AG als Bürokraft angestellt, wurde aber nun auch von der Xq1 GmbH entlohnt. Die Unterschrift der Zeugin X2b wurde eingescannt und auf Rechnungen und anderen Unterlagen durch den Angeklagten A oder die Zeugin L4 eingefügt. Die Xq1 GmbH erhielt von der nX Kupfer- und Nickelkathoden, deren Preisgestaltung und „Vorfinanzierung“ genauso gestaltet waren, wie es vorher bei der Xq AG der Fall war. Dem Angeklagten A gelang es, neben der H3 GmbH auch andere Abnehmer, nämlich die N4 GmbH und die H3 GmbH zu finden, denen er jeweils zu einem Preis mit Abschlag vom LME-Kurs von höchstens 200,00 €, meist 150,00 € verkaufte. Er bemühte sich außerdem – letztlich erfolglos - darum, weitere Abnehmer zu finden, wobei er auch Kunden im europäischen Ausland anzuwerben versuchte. Außerdem bemühte er sich, andere Lieferanten und andere Finanzierungsmöglichkeiten zu finden. Bei einem Kreditantrag hierfür an die D2 half ihm die Angeklagte H . Als ein Kunde der N4 GmbH Zweifel am Geschäftsmodell der N4 GmbH bzw. der Xq1 GmbH äußerte, besprach der Angeklagte A mit der Angeklagten H und dem Zeugen T14 , einem Rechtsanwalt und Steuerberater, die Möglichkeit, das sogenannte reverse-charge-Verfahren anzuwenden, bei dem der Erwerber der Waren nur den Nettopreis an den Verkäufer zahlt und die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführt. Da die Beteiligten feststellten, dass dieses Verfahren nur für bestimmte Warengruppen und nicht bei Kupferkathoden möglich ist, wurde diese Möglichkeit wieder verworfen. Die Angeklagte H erledigte wie bereits für die Xq AG auch für die Xq1 GmbH nach Beauftragung durch den Angeklagten A die Buchhaltung inklusive Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen nach Vorlage und Prüfung der Belege und stellte dafür 2.000,00 € netto monatlich in Rechnung. Dabei wurden Vorsteuern aus Eingangsrechnungen des Buffers nX geltend gemacht. Als die Zeugin X2b Ende März 2012 nicht mehr als offizielle Geschäftsführerin auftreten wollte, wandte sich der Angeklagte A , der noch immer als Vorstand der Xq AG im Handelsregister geführt wurde, an den Angeklagten J . Dieser vermittelte ihm als neuen offiziellen Geschäftsführer den T und fungierte bei dem entsprechenden Notartermin als Dolmetscher. Die nachfolgend auf den Geschäftsführer T ausgestellte Girokarte von der D2 hatte der Angeklagte A in seinem Besitz. Im März 2012 kam es außerdem zu einem weiteren Treffen des Angeklagten A mit dem gesondert Verfolgten C in Zürich, bei dem über die Geschäfte gesprochen wurde, ohne dass konkrete Gesprächsinhalte festgestellt werden konnten. Ab April 2012 bereiteten der Angeklagte A für die Xq1 GmbH und H3 gemeinsam ein Projekt für die Lieferung von sogenanntem „Tübbing“ für den Bau eines U-Bahn-Tunnels in Russland vor. Tübbing ist ein vorgefertigtes ringförmiges Metallsegment für Versteifungen im Tunnelbau. Der H3 reiste gemeinsam mit dem Angeklagten A nach A1 , um dort einen Mitarbeiter einer russischen Bank zu treffen und einen möglichen Kredit für das Tübbing-Projekt zu besprechen. Während dieses A1 aufenthaltes sandte die Angeklagte H dem Angeklagten A am Abend des 17.04.2012 per SMS auf Russisch folgende Frage, die übersetzt lautet „In der Stadt Sotschi sind die Nächte dunkel. Wie sieht es auf A1 aus?“ . Daraufhin antwortete der Angeklagte A wenige Minuten später ebenfalls auf Russisch „Und auf A1 trinken wir Wodka, schauen Fußball und bereiten uns darauf [vor], Millionäre zu werden. Und Sie - gemeinsam mit uns.“ Bei dieser Gelegenheit in A1 half der frühere Mitangeklagte K dem H3 außerdem ein Ferienhaus auf A1 zu suchen. Zudem fand dort ein gemeinsames Treffen zwischen dem gesondert Verfolgten C , dem früheren Angeklagten K und dem Angeklagten A statt, bei dem über die Geschäfte mit Kupferkathoden gesprochen wurde, wobei auch hier Einzelheiten nicht festgestellt werden konnten. Weder der Angeklagte A noch die Angeklagten J und H wussten bei jeglichen Handlungen für die Xq1 GmbH, dass diese in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden war oder hätten dies wissen oder erkennen müssen. f) G Ab März 2012 wurde die G als weiterer Buffer in das Umsatzsteuersystem als „Lieferantin“ der nX eingebunden. aa) Der Angeklagte J war im Februar 2012 mit der Gründung einer neuen Gesellschaft im Metallhandel befasst. Ob er dazu von seinem Schwager L5 , bzw. von Q aus Estland beauftragt worden war oder aber ob der Angeklagte J aus eigenem Antrieb oder im Auftrag von Hinterleuten des Gesamtsystems tätig wurde und die F1 , vertreten durch Q , lediglich als Strohgesellschaft fungierte, ließ sich nicht feststellen. Jedenfalls sprach der Angeklagte J die Zeugin D im Februar 2012 an, ob diese bei einer neu zu gründenden GmbH als Geschäftsführerin tätig werden wolle. Die Zeugin war ihm bekannt, da er sie betreffend eines Bausparvertrages betreute, und sie hatte Erfahrungen als Projektassistentin beim Aufbau neuer Unternehmen. Bei dieser Anfrage erklärte der Angeklagte J der Zeugin, dass er bzw. seine Partner fünf Gesellschaften hätten, die an verschiedenen Orten in Deutschland ihren Sitz hätten und alle gleich arbeiten würden. Die Zeugin D ging auf die Anfrage ein und bat außerdem darum, ihre Schwester C3 als weitere Mitarbeiterin in dem zu gründenden Unternehmen einzustellen, was der Angeklagte J zusagte. Der Zeugin D war der Gründer und ursprüngliche Gesellschafter der G , W , persönlich bekannt und sie wusste, dass er die G verkaufen wollte. Sie schlug dem Angeklagten J daher vor, statt einer Neugründung die G zu übernehmen, um Zeit zu sparen. Diesen Vorschlag griff der Angeklagte J auf. Bei dem Erwerb der Gesellschaftsanteile der G am 29.02.2012 trat der Angeklagte J als Vertreter des Erwerbers F1 , einer estnischen Gesellschaft, auf. Die Zeugin D wurde offiziell als Geschäftsführerin eingesetzt. Sie fand anschließend Büroräume in C2 und richtete diese ein. Sie eröffnete außerdem ein Geschäftskonto bei der D2. Der Angeklagte J steuerte von Beginn an faktisch sämtliche Geschäfte der G . Er trat gegenüber der Zeugin D als Entscheidungsträger auf und wies sie an, die Kupfer- und Nickelkathoden allein bei der M zu beziehen und ausschließlich an die nX weiterzuverkaufen, wobei er auch vorgab, welche Preise sie in die Rechnungen einzutragen hatte. Mit den hinter der offiziellen Gesellschafterin F1 stehenden Personen hatte die Zeugin D nie direkten Kontakt, der Angeklagte J teilte ihr lediglich angebliche Anweisungen der Unternehmensinhaber mit. Papiere wie Kaufverträge oder Lieferunterlagen bekam die Zeugin D ebenfalls nicht oder nur zum Teil zu sehen. Kontakt zu Mitarbeitern der M hatte die Zeugin D nur per E-Mail, nie persönlich oder telefonisch. Der Angeklagte J richtete außerdem E-Mail-Konten für die G ein. Er sorgte zudem dafür, dass die G auf der Finanzplattform N1 registriert wurde und die Zahlungsströme der G über das dortige Unterkonto liefen. Er wies die Zeugin D an, als Buchhalterin die Angeklagte H zu beauftragen, die der Zeugin ebenfalls bekannt war, da sie im Jahr 2011 für einige Wochen ein Praktikum bei der Angeklagten H gemacht hatte. Die Angeklagte H übernahm die Buchführung und stellte der G monatlich 250,00 € zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung, die jedoch nicht beglichen wurden. Der Angeklagte J veranlasste die Zeugin D zudem dazu, der Angeklagten H eine schriftliche Kontovollmacht für die Plattform N1 zu erteilen. Als die Angeklagte H davon erfuhr, lehnte sie jedoch eine derartige Bevollmächtigung ab. Die Zeugin D und die Angeklagte H hatten zudem private Streitigkeiten, außerdem ärgerte sich die Angeklagte H darüber, dass die Zeugin Belege aus ihrer Sicht unnötigerweise mehrfach kopierte. Die Zeugin D war schnell unzufrieden damit, wie die G geführt wurde. Sie empfand es als seltsam, dass sie als Geschäftsführerin wichtige Unterlagen nicht erhielt, ein Konto in A1 eröffnet werden sollte und sie die Kontoauszüge dazu nicht einsehen konnte. Weil ihr die von dem Angeklagten J erteilten Anweisungen teilweise merkwürdig vorkamen, legte sie diese in Form von „Protokollen“ schriftlich nieder. In diesen auf Russisch und mit deutscher Übersetzung gehaltenen Protokollen heißt es: „Das Protokoll Nr. 1 vom 18.02.2012 Als Vertreter des neuen Besitzers der Gesellschaft G GmbH gebe ich weitere Instruktion dem zukünftigen GF D 1) den Büroraum (nicht mehr als 80 qm) im S7 zu finden. 2) die Vorbereitung des Vertrags-Kaufes mit Gründer W organisieren. 3) D soll alle Finanzbuchhaltung nur mit H führen. 4) muss man bis zum Schluss des Kaufvertrag Bilanz 2011 überprüfen. L________J4, Das Protokoll Nr 2 vom 28.02.12 Es wird die Lösung über die Abnahme des Büros in C2 , an die Adresse C8 #, #### gefasst. Im Büro ist der zweite Mitarbeiter notwendig, deshalb ab dem 1. März wird der Arbeitsvertrag mit C3 geschlossen sein. Die Schließung des Gleichgewichts 2011, H aufzutragen. Sie nimmt auf die Kontrolle das Ust. Nr zu erhalten. Man muss die Ergänzung ≪Vermittlung bei Groshandel mit Rohstoffe≫ zur der Tätigkeit beitragen. L___________J4 Das Protokoll Nr 3 vom 02.03.12 Die Kontakte mit den Firmen : Q5 ; M #; N5 Commodities einzubauen. Auf N1 registriert zu werden. Kontoeröffnung bei D2. Webseite organisieren und Büroeröffnung vorbereiten. L___________J4“ Auch die Arbeit mit der Angeklagten H wurde sowohl von der Zeugin D als auch von der Angeklagten als unangenehm empfunden. So heißt es in der bereits genannten SMS-Korrespondenz zwischen der Angeklagten H und dem Angeklagten A am 17.04.2012 von Seiten der Angeklagten H in Übersetzung aus dem Russischen „Wir haben Morgen einen Notartermin, x – weg.“ Und nach einigen anderen SMS betreffend die Xq AG, schreibt die Angeklagte H „OK. Morgen ist der Kampf…“ , worauf der Angeklagte A antwortet „OK. Ich drücke die Daumen.“ Mitte April 2012 verließ die Zeugin D die G und legte ihr Amt als Geschäftsführerin bereits nach etwa sechs Wochen nieder. Kurz darauf wurde auch der Sekretärin C3 gekündigt. Der Angeklagte J versuchte daher seinen Cousin, den L7, der über Erfahrungen im Bereich der Metall- und Logistikbranche verfügte, für die Stelle des neuen offiziellen Geschäftsführers zu gewinnen. Dieser lehnte jedoch ab. Stattdessen fragten er und der Angeklagte J die Ehefrau des L7, die Zeugin L1 , die zu dieser Zeit auf Arbeitssuche war, ob sie für die G arbeiten wolle. Sie stimmte zu. Erst bei dem Notartermin erfuhr die Zeugin L1 in Anwesenheit des Angeklagten J , dass sie Geschäftsführerin werden sollte, was sie zunächst mangels jeglicher Kenntnisse in dem Geschäftsbereich nicht wollte, sich dann aber von dem Angeklagten J überzeugen ließ, es zu versuchen. Auch mit der Zeugin L1 als offizielle Geschäftsführerin lenkte der Angeklagte J faktisch alle Geschäfte der G und beherrschte sie. Die Tochter des Angeklagten J , J2 , die zu dieser Zeit bei der nX beschäftigt war, zeigte der Zeugin L1 zu Beginn einige Arbeitsabläufe und stand für Rückfragen auch später zur Verfügung. Der Entscheidungsträger war jedoch der Angeklagte J , er gab auch der Zeugin L1 sämtliche Arbeitsanweisungen im Geschäftsalltag. Des Weiteren richtete der Angeklagte J es ein, dass sämtliche E-Mails der G letztlich an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet wurden, sodass er fortlaufend über alle Vorgänge bei der G informiert war. Nach einer Erkrankung der Zeugin L1 Mitte September 2012 wurde der Angeklagte J dann selbst zum offiziellen Geschäftsführer der G , indem er sich selbst in Vertretung des Q und dieser in Vertretung der F1 einsetzte. Der Angeklagte A führte keine Tätigkeiten für die G aus. Er erfuhr lediglich durch die Angeklagte H von der Existenz der G und den Schwierigkeiten zwischen der Zeugin D und der Angeklagten. bb) Die G stand – wie bereits erwähnt - ausschließlich mit der M und der nX in „Geschäftskontakt“. Sie trat gegenüber keinem anderen Marktteilnehmer auf und erbrachte keine tatsächlichen Lieferungen, insbesondere nicht an die nX , und auch keine anderen Leistungen als die Kupfer- und Nickelkathoden innerhalb der Umsatzsteuerstreckengeschäfte weiter zu fakturieren. Die Finanzbehörden teilten ihr kein Umsatzsteuersignal zu. Sie entfaltete zu keinem Zeitpunkt eine echte unternehmerische Tätigkeit. cc) Die Buchhaltung inklusive der Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldedaten für die G wurde auf Veranlassung des Angeklagten J von der Angeklagten H vorgenommen. Die Zeugin D brachte während ihrer etwa sechswöchigen Tätigkeit für die G die Belege persönlich zu der Angeklagten H ins Büro, übermittelte aber selbst keine Umsatzsteuerdaten an die Finanzbehörden. In den Monaten März bis Juli 2012 stellte die G die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Rechnungen an die nX aus, die bei der nX wiederum als Eingangsrechnungen verbucht wurden: Monat Rechnungsdatum Rechnungshöhe in € Enthaltene USt in € März 2012 29.03.2012 392.692,39 62.698,78 März 2012 30.03.2012 535.255,47 85.460,96 April 2012 03.04.2012 351.571,90 56.133,33 April 2012 04.04.2012 179.836,99 28.713,47 April 2012 11.04.2012 353.884,43 56.502,56 April 2012 12.04.2012 879.189,04 140.374,72 April 2012 13.04.2012 375.514,09 59.956,03 April 2012 16.04.2012 354.423,51 56.588,63 April 2012 23.04.2012 369.086,25 58.929,74 April 2012 24.04.2012 889.441,69 142.011,70 April 2012 23.04.2012 360.298,72 57.526,69 Mai 2012 15.05.2012 891.224,91 142.296,41 Mai 2012 23.05.2012 720.240,97 114.996,46 Mai 2012 30.05.2012 363.270,96 58.001,25 Juni 2012 08.06.2012 521.035,61 83.198,54 Juni 2012 21.06.2012 341.350,37 54.501,32 Juni 2012 29.06.2012 359.145,80 57.342,61 Juni 2012 30.06.2012 338.122,93 53.986,01 Juli 2012 02.07.2012 364.796,54 58.244,83 Juli 2012 16.07.2012 712.613,15 113.778,57 Juli 2012 16.07.2012 358.800,97 57.287,55 Juli 2012 16.07.2012 176.980,60 28.257,41 Juli 2012 25.07.2012 364.261,02 58.159,32 Juli 2012 30.07.2012 332.006,64 53.009,46 Juli 2012 30.07.2012 180.701,64 28.851,52 Diese Rechnungen enthielten jeweils neben der postalischen Anschrift des Rechnungsempfängers, mithin der nX in N, ein Datum und eine Rechnungsnummer sowie eine Beschreibung der Ware (Nickel- oder Kupferkathoden), ein Lieferdatum (teilweise auch einen Lieferort), die Angabe der Menge nebst einem Preis pro Tonne sowie eine Rechnungssumme und die Angabe der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Ferner waren neben der Anschrift und der Telefon- bzw. Telefaxnummer der G auch ihre HRB Nummer, die Steuernummer und der Name der Geschäftsführerin enthalten. Auf allen Rechnungen war als Bankverbindung, auf die der Rechnungsbetrag zu überweisen war, ein Konto bei der F2 Ltd, Kontoinhaber N1 Ltd genannt. Bis Ende April 2012 waren die Rechnungen teilweise in englischer Sprache gehalten, indem beispielsweise „Final invoice“ oder folgende Angaben in Englisch mit deutscher Übersetzung enthalten waren: „Date/Datum“, „Invoice Nr./Rechnungs-Nr.:“, „Description/Beschreibung“, „Price per M/T / Preis pro (t)“, „V.A.T./Ust 19%“, „Total/Gesamt“; „Please pay the total invoice to / Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag an:“. Die Angeklagte H prüfte die Belege, pflegte die Daten in die Buchführung ein und übermittelte entsprechende Daten an das Finanzamt. Für die G wurden für die Monate März und Juli 2012 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Für die Monate April, Mai und Juni 2012 wurden - ohne Umsatzsteuersignal - Umsatzsteuervoranmeldedaten an die Finanzbehörden übermittelt, denen Umsätze inklusive Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen an die nX und Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen der M zugrunde lagen und die jeweils zu einer geringen Zahllast (für April 2012: 1.544,14 €, für Mai 2012: 977,43 €, für Juni 2012: 603,38 €) führten; die Zahllastbeträge wurden nachfolgend auch gezahlt. Unter Addition der in den in den jeweiligen Monaten ausgestellten Rechnungen aufgeführten Umsatzsteuerbeträge Summe März 2012 148.159,74 € Summe April 2012 656.736,87 € Summe Mai 2012 315.294,12 € Summe Juni 2012 249.028,48 € Summe Juli 2012 397.588,66 € und unter Berücksichtigung (= Abzug) der in den in den Monaten April, Mai und Juni abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen enthaltenen vorangemeldeten Zahllasten entstanden so folgende Steuerschäden: Fall der Anklage Gesellschaft Anmeldezeitraum Abgabedatum Schaden 35 G 03/2012 Nichtabgabe bis 11.04.2012 148.159 € 36 G 04/2012 18.06.2012 655.192 € 37 G 05/2012 16.07.2012 314.316 € 38 G 06/2012 16.07.2012 248.425 € 39 G 07/2012 Nichtabgabe bis 11.08.2012 397.588 € dd) Dem Angeklagten J war dabei bekannt und bewusst, dass die G keine unternehmerische Tätigkeit ausführte, sondern lediglich zur künstlichen Verlängerung einer Rechnungskette als Zwischenglied vor die nX geschaltet war und daher zu Unrecht Umsatzsteuer auf ihren Ausgangsrechnungen auswies und Vorsteuern geltend machte. Er hätte aufgrund dessen außerdem wissen müssen, dass die G Teil eines Umsatzsteuerbetrugssystems in Form von Umsatzsteuerstreckengeschäften war, auch wenn eine dahingehende positive Kenntnis nicht feststellbar war. Die Angeklagte H hingegen ging fest davon aus, dass die G unternehmerisch tätig war und sie wusste nichts davon, dass die G in Umsatzsteuerstreckengeschäfte eingebunden war und hätte dies auch nicht wissen müssen. 4. Ermittlungsverfahren Am 22.05.2012 wurden zeitgleich die Geschäftsräume der nX , der Xq1 GmbH und der G , die Privatwohnungen des Angeklagten J an der Adresse P1 ## in S1, des Angeklagten A an der Adresse X ## in Lund der Angeklagten H an der Adresse W3 ### in L sowie die Büroräume der Angeklagten H in der S8 ## in L durch die Steuerfahndung durchsucht und Unterlagen und Datenträger sichergestellt. In der Wohnung des Angeklagten J wurde bei dieser Durchsuchung unter anderem die Bankkarte, die Kontounterlagen und die PIN zum Konto des T1 sowie ein Schreibblock mit Skizzen und Notizen gefunden. In dem Schreibblock findet sich unter anderem ein Blatt mit einer handschriftlichen Skizze, die von dem Wort „Supplyers“ einen Pfeil zu einem Kasten mit der Beschriftung „J3 “ enthält, von diesem aus geht ein weiterer Pfeil zu einem weiteren Kasten mit „NX “ und von dort ein Pfeil zu einem Kasten mit „New Q5 “, wovon abermals Pfeile zu „H3 “ und „D3“ ausgehen. Zwei Blätter weiter auf demselben Block befinden sich unter der Überschrift „J3 GmbH“ handschriftliche, in englischer Sprache verfasste und im Ermittlungsverfahren übersetzte Stichpunkte, die sich etwa auf Budget, Mitarbeiter, Geschäftsleitung, Bankkonto und Imagekonsequenzen beziehen. Ebenfalls aufgeführt ist der Punkt „Für das FA ist es nicht von Bedeutung wie gut wir sind seit 08.2011“. Die Urheberschaft dieser Skizzen ist ebenso unklar wie der Zeitpunkt ihrer Erstellung und Erlangung. Des Weiteren wurden in der Wohnung des Angeklagten J Datenträger sichergestellt. Auf einem Datenträger befand sich unter dem Speicherpfad „Unternehmensberatung Q5 “ ein in englischer Sprache verfasstes digitales Dokument, in welchem unter der ins Deutsche übersetzten Überschrift „STELLUNGNAHME ZUR GEGENWÄRTIGEN SITUATION DER AG“ die Schwierigkeiten der Xq AG aufgezählt und zum Ende vorgeschlagen wird, sich aus dieser Gesellschaft zurückzuziehen und ein neues Unternehmen mit ähnlichem Namen zu gründen, um Imageverluste und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Auch die Urheberschaft und der Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments konnte nicht geklärt werden. Im Büro der Angeklagten H wurde bei der Durchsuchung am 22.05.2012 ein loses Blatt aufgefunden. Dort sind handschriftlich unter anderem in Kästen „Xq GmbH“, „NX “, „J3 “ und „Xq AG“ genannt, wobei zwischen allen außer der Xq AG Pfeile gezeichnet sind. Von den Kästen gehen außerdem weitere Pfeile ab, die mit „RA 1 IR“, „RA 2 IR“, „RA 3 X IR“ bezeichnet sind, nahe der J3 steht „D“ und zu der Xq AG ist ein Pfeil gezeichnet, an dessen Ende „go 20.12xy+Ra4“ steht und neben diesem Pfeil ist „Vors“ und „20.12 Aufsichtsrat“ vermerkt. Am Rand steht auf Russisch „Kaue schnell!“. In einer anderen Handschrift ist am unteren Rand der Seite auf Deutsch „1) neue Lohndaten einrichten für 2012; 2)“ geschrieben. Die Urheberschaft dieser Skizze konnte ebenfalls nicht geklärt werden. Der Zeuge Dr. H4 war als rechtlicher Vertreter des Angeklagten A bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Xq1 GmbH anwesend. Daraufhin erkundigte sich der Zeuge Dr. H4 bei dem Finanzamt, ob der Geschäftsbetrieb vor dem Hintergrund dieser Maßnahme aufrechterhalten werden könne. Der zuständige Mitarbeiter bei der Steuerfahndung, der Zeuge K3 erklärte daraufhin, dass alles zunächst geprüft werde und die Geschäfte derweil fortgeführt werden könnten, was der Angeklagte A dann auch tat. Der Angeklagte J und auch die Angeklagte H erfuhren von diesem Ergebnis des Telefonats und setzten ebenfalls ihre Tätigkeiten für die Gesellschaften fort. Die Angeklagte H mandatierte den Zeugen T14 als Verteidiger im Ermittlungsverfahren, der zugleich als Steuerberater der Xq1 GmbH tätig war. Er besprach die Vorwürfe, die die Steuerfahndung erhob, mit der Angeklagten H , wobei es ihm merkwürdig erschien, dass die G , nX , Xq1 GmbH und die H3 GmbH die Waren in einer Art Kette handelten. Daher rief auch er die Steuerfahndung an und brachte seine Bedenken vor, woraufhin man ihm jedoch mitteilte, dies sei unbedenklich solange keine weiteren Maßnahmen erfolgten. Am 17.12.2012 wurden die Geschäftsräume der nX und der G , die Räume des Angeklagten J an der Anschrift B4 18 in N und P1 ## in S1 sowie die Büroräume der Angeklagten H in der S8 ## in L erneut durchsucht und Unterlagen und Datenträger sichergestellt. III. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme von dem festgestellten Sachverhalt überzeugt. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diese in Einklang standen mit der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme, sowie auf den Angaben der vernommenen Zeugen, verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Unterlagen. Neben den Feststellungen zum Gesamtsystem der Umsatzsteuerstreckengeschäfte und den dabei beteiligten Firmen (siehe insoweit unten unter 4.) ist die Kammer zu den Feststellungen bezüglich der Beteiligung der Angeklagten J , H und A aufgrund der nachfolgend aufgeführten Würdigung der erhobenen Beweise gelangt. 1. Angeklagter J Die Feststellungen zum Tatgeschehen betreffend die Tätigkeiten des Angeklagten J beruhen auf dessen Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere auf den Angaben von zahlreichen Zeugen, auf den Angaben der übrigen Angeklagten, auf verlesenen oder im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und auf in Augenschein genommenen Unterlagen. a) Einlassung Der Angeklagte J hat am 24. Hauptverhandlungstag eine Einlassung abgegeben. Die vorgefertigte schriftliche Erklärung hat seine Verteidigerin verlesen, der Angeklagte J hat diese Erklärung als seine eigene anerkannt, aber keine Rückfragen des Gerichts oder der übrigen Verfahrensbeteiligten zugelassen. Zum Großteil hat sich der Angeklagte J darin wie festgestellt eingelassen. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich allerdings wie folgt eingelassen: Hinsichtlich der nX hat der Angeklagte J angegeben, der Zeuge G2 habe ihm im Oktober 2012 Dokumente einschließlich privater Unterlagen und die Bankkarte des T1 übergeben, um sie zu verwahren. Daher seien diese bei der Durchsuchung bei ihm gefunden worden. Er habe aber nie Abhebungen getätigt oder über dieses Konto verfügt. Auch andere Kunden überließen ihm treuhänderisch Kreditkarten, PINs und TANs, da sie wüssten, dass er ehrlich sei und niemals jemanden betrüge. Zur G hat sich der Angeklagte J wie folgt eingelassen: Er sei lediglich im Auftrag von seinem Schwager L5 und Q im Rahmen einer Existenzgründung als Unternehmensberater beratend tätig geworden. Er sei jedoch nie in das Tagesgeschäft der G eingebunden oder über Lieferanten informiert gewesen. Als die Zeugin D in einen persönlichen Streit mit der Angeklagten H geraten sei, habe die Zeugin D E-Mails an die private Adresse des Angeklagten J weitergeleitet, um direkten Kontakt mit der Angeklagten H zu vermeiden. Schließlich hat er bestritten, von dem System zur Umsatzsteuerhinterziehung Kenntnis gehabt zu haben. Er habe keine Ahnung vom Metallhandel und keine Kenntnis von den Möglichkeiten einer Abpreisung in einem Umsatzsteuerbetrugssystem gehabt. Er sei auch von keiner Person darüber unterrichtet worden. Er habe kein Motiv für die Beteiligung an einem solchen System und würde nie Familie, Haus und Arbeit „auf’s Spiel setzen“ und sich und andere in die Gefahr bringen wollen, einer Straftat bezichtigt zu werden. b) Beweisaufnahme im Übrigen aa) Der Einlassung des Angeklagten J konnte soweit gefolgt werden wie die dort enthaltenen Angaben mit der Beweisaufnahme im Übrigen in Einklang zu bringen waren. Hinsichtlich nX , Xq AG und Xq1 GmbH werden die Angaben des Angeklagten J dabei größtenteils – mit wenigen Ausnahmen - bestätigt und an einigen Stellen ergänzt. (1) Die Feststellungen betreffend den ersten Kontakt des Angeklagten J zu T1 und „F“ im Sommer 2010 beruhen auf den Angaben des Angeklagten J . Diese fügen sich unproblematisch zu seinen nachfolgend erfolgten Beratungsleistungen für die nX . (2) Die Feststellungen zu den Beratungs- und Serviceleistungen des Angeklagten J für die nX beruhen zunächst ergänzend auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Rechnungen, in welchen der Angeklagte J jeweils Beratungs- und Servicestunden gegenüber der nX mit 100,00 € netto pro Stunde abrechnet. Die unzuverlässige Zahlung durch die nX , insbesondere auch die Einstellung der Zahlungen ab 01.02.2012 wird gestützt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids des Angeklagten J gegen die nX vom 07.11.2012, in dem Zahlungsrückstände aus Rechnungen zwischen Februar und Oktober 2012 in Höhe von 35.700,00 € geltend gemacht werden. Diese Beratungsleistungen werden bestätigt, konkretisiert und ergänzt durch die Angaben des früheren Mitangeklagten K . Dieser hat im Rahmen der Hauptverhandlung sowohl als Angeklagter als auch nach erfolgter Abtrennung als Zeuge angegeben, dass der Angeklagte J ihm von dem gesondert Verfolgten C im Büro der nX als Berater vorgestellt worden sei, wobei der gesondert Verfolgte C damals die Alias-Personalie F genutzt habe und auch durchgängig so gegenüber dem Angeklagten J aufgetreten sei. Der Angeklagte J habe sich auch um die Arbeitsverträge der Mitarbeiter und um die Versicherungen der nX gekümmert. Außerdem habe der Angeklagte J ihm unter anderem dazu geraten, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen und eine Meldeadresse in Deutschland einzurichten, was seriöser und bei steuerlichen Prüfungen unauffälliger erscheinen sollte als sein wahrer Wohnsitz in A1 . Die Angaben des K waren glaubhaft. Dieser hat sich – im Rahmen seiner Einlassung als Angeklagter - insgesamt geständig eingelassen und dabei auch die faktische Geschäftsführung der nX eingeräumt. Dabei hat er nachvollziehbare, in sich schlüssige und mit anderen Zeugenaussagen übereinstimmende Angaben gemacht. Darüber hinaus hat er detaillierte Hintergrundinformationen gegeben und sogar ihn selbst belastende Umstände, die über die Anklage hinausgingen, eingeräumt. Zu dem Rat an ihn, eine deutsche Meldeadresse zu beschaffen, fügt sich logisch die Angabe des Angeklagten J ein, er habe den ebenfalls in A1 wohnhaften T1 bei sich angemeldet. Die Angaben des früheren Mitangeklagten K im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge haben Widersprüche im Hinblick auf seine Angaben als Angeklagter zur nX nicht erkennen lassen. Tendenzen, die anderen Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sind weder im Rahmen seiner Einlassung noch seiner späteren Zeugenvernehmung zutage getreten. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit des früheren Mitangeklagten K oder an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dass der Angeklagte J sich um die Beauftragung der Angeklagten H als Buchhalterin für die nX kümmerte, ist sowohl durch diese als auch durch den früheren Mitangeklagten K bestätigt worden. Zu den Angaben des Angeklagten J bezüglich der Beratungs- und Serviceleistungen, insbesondere auch in Form von Personal- und Raumsuche sowie Versicherungsausstattung, fügen sich auch die Aussagen der Mitarbeiter bei der nX , den Zeugen G2 und L4 . Der Zeuge G2 hat ausgesagt, dass er die Anstellung bei der nX über den Angeklagten J erhalten habe, dieser habe ihn in Zeiten seiner Arbeitslosigkeit angesprochen und ihm den Job bei der nX als Logistikmanager vermittelt. Das Vorstellungsgespräch habe er mit C und T1 geführt. Den Arbeitsvertrag habe ihm dann der Angeklagte J ausgehändigt. Kurz darauf sei er Prokurist geworden, auch diesen Schritt habe er mit dem Angeklagten J besprochen, dieser sei einverstanden gewesen. Nach einer Unterbrechung der Beschäftigung des Zeugen von August bis Dezember 2011 habe der Angeklagte J ihm auch den neuen Arbeitsvertrag übergeben. Neben Versicherungen und Personal habe der Angeklagte J sich auch um die Beschaffung von Büroräumen gekümmert. Einen eigenen Arbeitsplatz im Büro der nX habe der Angeklagte J zwar nicht gehabt, aber er sei des Öfteren, etwa einmal pro Woche, dort anwesend gewesen und habe dann seinen – den des Zeugen - Schreibtisch und Computer nutzen können. Auch die Zeugin L4 hat angegeben, dass sie im Büro der Angeklagten H von dem Angeklagten J angesprochen worden sei, ob sie an einer Arbeit in N bei der nX interessiert sei, mit ihm habe sie auch das Vorstellungsgespräch in einem Café geführt. Ihren Arbeitsvertrag habe der Angeklagte J ihr übergeben, unterschrieben habe aber der Zeuge G2 für die nX . Der Angeklagte J sei hin und wieder in den Räumen der nX gewesen. Da er ihr den Job vermittelt habe, habe sie später auch mit ihm besprochen, dass sie nach E zur Xq AG wechsele. Die Angaben der Zeugen L4 und G2 waren insgesamt glaubhaft. Sie haben die Geschehnisse jeweils sachlich geschildert ohne sich in Widerspruch zu den Angaben anderer Zeugen oder eigenen Angaben zu setzen. Dabei waren auch jeweils keine Tendenzen erkennbar, andere einseitig zu belasten oder sich selbst in besonderem Maße zu entlasten. Anzeichen, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln hat die Kammer nicht gefunden. Die Angaben des Angeklagten J bezüglich Vermittlung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und zweier Rechtsanwälte sowie die Vornahme der Finanzplanung der nX konkretisieren lediglich die von den übrigen Beteiligten benannten Beratungsleistungen, sodass an deren Richtigkeit aus Sicht der Kammer keine ernsthaften Zweifel bestehen. Die Ausstattung mit Versicherungs- und Bausparverträgen durch den Angeklagten J in seiner Funktion als Vermögensberater ist von den Zeugen G2 und L4 sowie von dem früheren Mitangeklagten K bestätigt worden. Die Provisionshaftungszeit von fünf Jahren ist belegt durch die von dem Angeklagten J vorgelegte und in Augenschein genommene Liste bzw. Tabelle nebst Hinweisen. Dass der nX im März 2011 und im März 2012 Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes ausgestellt wurden, wird bestätigt durch die Angaben des Angeklagten A und die von ihm mit seiner schriftlichen Einlassung vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes E -Altstadt vom 01.03.2011 und des Finanzamtes N vom 27.03.2012. Die Feststellungen zur Unterstützung der nX bei der Suche nach und der Bereitstellung von Büroräumlichkeiten beruhen ergänzend auf der Aussage des Zeugen T13. Dieser hat ausgesagt, die nX habe sich im Oktober 2011 auf ein von ihm aufgegebenes Inserat für die Vermietung von Büroräume in der U3 in N gemeldet. Der Angeklagte J habe eine erste Besichtigung durchgeführt, bei einer zweiten sei neben ihm ein F anwesend gewesen, wobei sich dem Zeugen die jeweilige Funktion der Personen für die nX nicht erschlossen habe. Dass der Angeklagte J der nX auch selbst Räume zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten notariellen Kaufvertrag vom 24.10.2008, wonach die Tochter des Angeklagten J Eigentümerin einer Wohnung in der B4 ## in N ist. An diese Adresse verlegte die nX ihren Geschäftssitz im September 2011, was durch das Schreiben an das Amtsgericht München – Registergericht – vom 15.09.2011, welches ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, belegt ist. Außerdem stellte der Angeklagte J ausweislich zwei der in Augenschein genommenen Rechnungen der nX für die Monate September 2011 bis Februar 2012 auch Miete für eine Büronutzung in Rechnung. (3) Die Angaben des Angeklagten J zur Vermittlung eines Steuerberatungs- und Buchhaltungsservice für die T4 werden gestützt und bestätigt durch die Aussage des Zeugen S6 , der in den Jahren 2010 und 2011 Geschäftsführer der S5 GmbH war. Laut seiner unbefangenen und authentisch wirkenden Aussage, in der er den Angeklagten J als eine Art Freund beschrieben und keinerlei Belastungstendenzen gezeigt hat, sei der Zeuge von dem Angeklagten J auf die Möglichkeit angesprochen worden, für einen Kunden des Angeklagten J , die T4 , Buchführung und eine Vertretung in Steuersachen zu übernehmen. Dies habe einer Vereinbarung zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten J entsprochen, wonach der Zeuge S6 seine Kunden, die auch Versicherungen bräuchten, dem Angeklagten J , und umgekehrt der Angeklagte J seine Kunden, die Buchhaltungsleistungen benötigten, dem Zeugen S6 vermitteln wollten. Der Geschäftsführer der T4 , ein ausschließlich englisch sprechender Herr, sei damals im Beisein des Angeklagten J im Büro der S5 GmbH in E erschienen und habe sich nach einem Angebot für Post, Buchhaltung und Rechnungsschreibung gegen eine monatliche Gebühr erkundigt. Der Angeklagte J habe dabei übersetzt. Der Vertrag sei zwar zunächst unterschrieben worden, es sei aber nie zu einer Leistung gekommen, da die Vorschussrechnung nicht bezahlt worden und der Geschäftsführer der T4 weder für ihn selbst noch für den Angeklagten J erreichbar gewesen sei. Der Zeuge A2 vom Finanzamt in C4 hat dazu passend ergänzt, dass die S5 GmbH tatsächlich bei dem zuständigen Finanzamt für einen Monat im Februar oder März 2011 als Empfangsbevollmächtigte für die T4 geführt worden sei. (4) Die Einlassung des Angeklagten J zur Unterstützung der Xq AG wird gestützt und ergänzt durch die Angaben der Angeklagten A und H , des früheren Mitangeklagten K , der Zeugen L4 und Dr. H4 sowie durch verlesene Urkunden und in Augenschein genommene Unterlagen. Die Vorstellung des Angeklagten A als erfahrene Person im Metallhandel durch den Angeklagten J für den Vertrieb der nX gegenüber dem früheren Mitangeklagten K und dem gesondert Verfolgten C ist sowohl von dem Angeklagten A als auch von dem früheren Mitangeklagten K im Rahmen seiner nach Abtrennung erfolgten Vernehmung als Zeugen bestätigt worden. Auch die Angeklagte H hat insoweit bestätigt, dass der Angeklagte J auf der Suche nach jemandem für die nX war, der sich im Metallhandel auskannte und sie selbst den Angeklagten A vorgeschlagen habe. Die Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Übernahme der Geschäfte der nX durch die Xq AG, wie sie der Angeklagte J angegeben hat, werden insbesondere durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene und in der Wohnung des Angeklagten auf einem Datenträger digital abgespeicherten Tabelle bestätigt und ergänzt, in welcher die festgestellten Stichworte zu nX und Xq AG unter den verschiedenen Daten aufgeführt sind. Auch durch die Aussage des Zeugen Dr. H4 wird dies ergänzt und bestätigt. Dieser hat ausgesagt, der Angeklagte J sei Mitte des Jahres 2011 oder 2012 zu ihm gekommen und habe um rechtlichen Rat in Bezug auf den Kauf einer Aktiengesellschaft gefragt, wobei sich später herausgestellt habe, dass die Xq AG gemeint gewesen sei. Dabei habe der Angeklagte J angegeben, der Grund dafür, dass seine Geschäftspartner eine solche kaufen wollten, sei, dass sie seriöser erscheine als eine GmbH. Durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Beschluss des Aufsichtsrats der Xq AG vom 09.08.2011 ergibt sich, dass der Vorstandswechsel und damit auch notwendigerweise die Erkundigungen dazu bei dem Zeugen Dr. H4 Mitte des Jahres 2011, nicht 2012 erfolgt sind. Die Feststellung, dass der Angeklagte J den Wechsel der Mitarbeiterin L4 von der nX zur Xq AG organisierte, konnte auch aufgrund ihrer glaubhaften Angaben bestätigt werden. Die Verantwortlichkeit für die Raumsuche für die Xq AG, zu der sich der Angeklagte J nicht geäußert hat, ergibt sich aus der verlesenen E-Mail des F7 vom 21.09.2011. Darin geht es um die Frage einer Untervermietung durch die W1 AG oder alternativ einer Eigenanmietung von Büroräumen. Dass es sich dabei um die Räume am Firmensitz der Xq AG in der L8 # in E handelte, ergibt sich aus der verlesenen E-Mail des Angeklagten A , der den Vornamen L9 trägt, an einen Herrn T15 vom 08.09.2011. In der Betreffzeile dieser E-Mail ist bereits die Adresse in der L8 # angegeben und im Text wird sodann mitgeteilt, der Angeklagten A wolle in den Mietvertrag der W1 AG einsteigen. Die Übernahme des Aufsichtsratspostens wird belegt durch die notarielle Niederschrift einer außerordentlichen Hauptversammlung der Xq AG vom 22.08.2011, die im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. bb) Soweit sich der Angeklagte J abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen hat, sind diese Angaben zur Überzeugung der Kammer widerlegt . (1) Dies bezieht sich zunächst auf die von der Einlassung des Angeklagten J abweichenden Feststellungen zum Erhalt der Kontounterlagen nebst Girokarte und PIN des T1 bei der U4 . Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen zunächst auf den in Augenschein genommenen Unterlagen, der Karte und den zugehörigen Kontoauszügen. Aus den Kontoauszügen ergibt sich nämlich, dass das Geschäftsführergehalt des T1 auf dieses Konto gezahlt wurde, und vor allem, dass ab Oktober 2011 Abhebungen in L und N stattfanden. Da die Durchsuchung, bei der diese aufgefunden wurden, bereits im Mai 2012 stattfand, ist bereits die Angabe des Angeklagten J , er habe die Unterlagen im Oktober 2012 von dem Zeugen G2 zur Verwahrung erhalten, widerlegt. Sofern man zugunsten des Angeklagten davon ausgehen wollte, dass insofern Oktober 2011 gemeint gewesen sein könnte, was naheliegt und auch sinnvoll erscheint, da die nX kurz zuvor ihre Büroräume am N2 aufgegeben und ihren Sitz an die dem Angeklagten J zuzuordnende Adresse in der B4 18 in N verlegt hatte, führt dies aber ebenfalls nicht dazu, dass der Angabe des Angeklagten insoweit gefolgt werden könnte. Denn gerade ab Oktober 2011 erfolgten ausweislich der Kontoauszüge erste Abhebungen von dem Konto. Die Orte der Abhebungen, L und N, sind zweifellos dem Angeklagten J als Wohn- und Arbeitsort zuzuordnen. Es bestehen mithin nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran, dass es der Angeklagte J war, der unter Nutzung der ihm zur Verfügung stehenden Karte und PIN Abhebungen getätigt hat und es sich bei der Behauptung der bloßen Verwahrung der im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten aufgefundenen Kontounterlagen nebst Karte und PIN um eine Schutzbehauptung handelt. (2) Die Vermittlung des T als neuen offiziellen Geschäftsführer der Xq1 GmbH durch den Angeklagten J , auf die er in seiner Einlassung nicht eingegangen ist, steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten A . Dieser hat angegeben, er habe sich, als die Zeugin X2b nicht weiter als Geschäftsführerin habe auftreten wollen, an den Angeklagten J gewandt, der viele Kontakte gehabt habe. Dieser habe Herrn T als offiziellen Geschäftsführer vorgeschlagen. Diese Angaben sind bereits deswegen glaubhaft, weil sie sich zu der notariellen Urkunde vom 29.03.2012 und dem Auszug aus dem Handelsregister der Xq1 GmbH, die jeweils im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind, fügen. Der Angeklagte J fungierte ausweislich der notariellen Urkunde bei dem Erwerb der Xq1 GmbH durch die C6, vertreten durch T , als Dolmetscher. Bemerkenswert ist dabei auch, dass sowohl T persönlich als auch die C6 ihren Sitz in Estland haben, wo der Angeklagte J aufgewachsen ist. Mitte April 2012 wurde laut Handelsregister T dann als Geschäftsführer der Xq1 GmbH eingetragen. Die Kammer hat mithin keine Zweifel daran, dass der Angeklagte J hier als Vermittler aufgetreten ist. (3) Die Angaben des Angeklagten J zu seiner Rolle in Bezug auf die G sind weitgehend durch das Beweisergebnis im Übrigen widerlegt. Die objektiven Feststellungen unter II. 2. f) aa) zur Übernahme und Geschäftsführung der G hat die Kammer maßgeblich auf die Aussagen der Zeuginnen D und L1 und ergänzend auf im Selbstleseverfahren eingeführte oder verlesene Urkunden gestützt. Ob der Angeklagte J , wie er behauptet hat, tatsächlich zur Gründung einer Metallhandelsgesellschaft von einem Schwager und dem Q angehalten wurde, konnte weder verifiziert noch widerlegt werden. Letztlich spielt dies aber auch keine Rolle, da er – entgegen seiner Einlassung – jedenfalls der allein verantwortliche faktische Geschäftsführer dieser Gesellschaft war. Die Zeugin D hat bekundet, dass der Angeklagte J , den sie als Vermittler für ihren Bausparvertrag gekannt habe, sie angesprochen habe, da er ein „Start-Up“ für einen seiner Kunden habe gründen wollen, wobei dies als eine von insgesamt 5 neuen Firmen über Deutschland verteilt für ein großes Projekt habe fungieren sollen. Es solle Metall in großen Mengen angekauft und in kleineren Mengen wieder verkauft werden, wobei die einzelnen Firmen nur eine Provision ähnlich wie bei einer Handelsvertretung erhalten sollten. Die Zeugin sei dann etwa anderthalb Monate lang offiziell Geschäftsführerin einer dieser Firmen in Teilzeit gewesen und ihre Schwester C3 habe dort als Sekretärin begonnen. Die Zeugin D habe auch Büroräume gesucht und sie ausgestattet. Bereits bei dem Notartermin sei der Angeklagte J für den Erwerber aufgetreten, diesen Inhaber habe die Zeugin niemals gesehen und nie mit ihm gesprochen oder schriftlichen Kontakt gehabt. Der Lieferant für das Metall sei eine Firma in C4 gewesen, auch mit dieser habe nie persönlicher oder telefonischer Kontakt bestanden, sondern ausschließlich per E-Mail. Die Ausgangsrechnungen der G seien an eine der 5 Firmen mit Sitz in N gegangen und von der Zeugin ausgestellt worden. Der Angeklagte J habe ihr aber jeweils vorgegeben, wer der Rechnungsempfänger sei und welche Preise sie dort einzutragen habe. Die geschäftlichen E-Mail-Konten habe ebenfalls der Angeklagte J eingerichtet. Er habe außerdem darauf gedrängt, neben dem von ihr eröffneten Geschäftskonto bei der D2 ein weiteres Konto bei einer Bank in A1 für internationale Zahlungen einzurichten und der Angeklagten H , die als externe Buchhalterin für die G tätig gewesen sei, eine Vollmacht hierüber zu erteilen. Dies sei dann auch so geschehen, allerdings habe die Angeklagte H eine solche Bevollmächtigung abgelehnt. Die Zeugin habe nie Kontoauszüge gesehen, lediglich einmal einen Screenshot über die Umsätze bei der A1 Bank, was ihr seltsam vorgekommen sei und da sie auch weitere Fragen zu Verträgen, Lieferpapieren und der Zukunft der Firma nicht beantwortet gesehen habe, habe sie recht schnell diese Stelle gekündigt. Ihrer Schwester sei kurz danach von Seiten der G gekündigt worden. Die Angaben der Zeugin D waren uneingeschränkt glaubhaft. Die Zeugin hat ihre Wahrnehmungen zur Rolle des Angeklagten J in der G anschaulich und detailreich beschrieben; ihre Angaben waren in sich schlüssig und nachvollziehbar, eine gewisse Verärgerung über den Angeklagten J , die der Zeugin anzumerken war, ist für sich betrachtet kein Grund an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Vielmehr spricht das Beschreiben eigenpsychologischen Erlebens für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, zumal eine Verärgerung in der Situation als Geschäftsführerin, der Vorgänge im eigenen Unternehmen unklar bleiben, für die Kammer gut nachvollziehbar erscheint. Die Zeugin D hat zudem auf alle Fragen - auch auf die der Verteidigung - bereitwillige und spontane Angaben gemacht. So hat sie auf Nachfrage der Verteidigerin des Angeklagten J sofort bejaht, dass sie den Gründer der G , W , kenne und dem Angeklagten J daher den Kauf dieser Gesellschaft statt einer Neugründung vorgeschlagen habe, um Zeit und Mühen zu sparen. Außerdem stehen ihre Angaben auch im Einklang mit weiteren Beweismitteln. So hat die Zeugin L1 angegeben, dass der Angeklagte J erst ihren Ehemann, der der Cousin des Angeklagten sei, gefragt habe, ob er für die G arbeiten wolle, was dieser aber abgelehnt habe. Da sie selbst aber auf der Suche nach Arbeit gewesen sei, habe sie dann die Stelle übernommen. Erst bei dem Notartermin, bei welchem auch der Angeklagte J anwesend gewesen sei, habe sie erfahren, dass sie nicht einfache Angestellte, sondern Geschäftsführerin werden solle. Sie habe sich eigentlich nicht dazu imstande gesehen, aber der Angeklagte J habe ihr versichert, das werde funktionieren, es sei alles schon organisiert. Im Büroalltag habe der Angeklagte J ihr dann immer gesagt, was sie zu tun habe, sie selber habe keine Ahnung von der Metallbranche gehabt. Sie habe insbesondere telefoniert und E-Mails geschrieben. Seine Tochter J2 , die bei einer Firma mit ähnlicher Tätigkeit in N gearbeitet habe, habe die Zeugin eine Woche lang eingearbeitet und auch danach als Ansprechpartnerin zur Verfügung gestanden. Die Zeugin L1 sei dann erkrankt, sodass sie die Arbeit nicht habe fortführen können. Die Angaben der Zeugin L1 sind ebenfalls glaubhaft. Sie stimmen hinsichtlich des Arbeitsalltags und der Rolle des Angeklagten J mit den Schilderungen der Zeugin D überein, deren Namen sie nicht einmal kannte, sodass eine Absprache zwischen den Zeuginnen ausgeschlossen erscheint. Die Zeugin L1 hat das Geschehen auch ruhig und ohne einseitige Belastungstendenz beschrieben. Sie konnte dabei auch eigenpsychisches Erleben authentisch ausdrücken, indem sie etwa auf die Frage, was sie gedacht habe, als ihr plötzlich bei dem Notar eröffnet worden sei, dass sie Geschäftsführerin werden solle, zunächst nur mit „ups!“ geantwortet hat. Mit diesen Zeugenaussagen stimmen auch die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, der notarielle Übertragungsvertrag vom 29.02.2012 und das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.04.2012 überein, durch welche die Zeuginnen jeweils zur Geschäftsführerin bestellt wurden. Der Angeklagte J trat bei ersterer als Bevollmächtigter für die estnische F1, die die G offiziell erwarb, auf. Darüber hinaus stützen auch die in der Hauptverhandlung verlesenen „Protokolle“ vom 18.02., 28.02. und 02.03.2012 die Aussage der Zeugin D . Sie hat dazu angegeben, die Anweisungen des Angeklagten J seien ihr teilweise merkwürdig erschienen, daher habe sie Protokolle erstellt, in welchen sie die Anweisungen niedergeschrieben und um seine Unterschrift gebeten habe. Diese Protokolle wurden in den Büroräumen der G im Rahmen der dortigen Durchsuchung sichergestellt und beinhalten auf Deutsch und Russisch Pläne und Weisungen wie festgestellt. Aus diesen Protokollen ergibt sich auch, dass der Angeklagte J es veranlasste, die Angeklagte H als Buchhalterin zu engagieren, da eine Anweisung lautet „D soll die Finanzbuchhaltung nur mit H führen“. Die Angeklagte H hat insoweit bestätigt, von der Zeugin D mit der Buchhaltung für die G beauftragt worden zu sein. Auch die verlesene Kontovollmacht vom 21.03.2012 fügt sich zu den Angaben der Zeugin D , wonach sie der Angeklagten H eine Kontovollmacht für die Finanzplattform N1 ausstellen sollte, die sie selbst zwar unterschrieben habe, die Angeklagte H dies jedoch abgelehnt habe. Auf der Vollmacht, die auch Pflichten der Angeklagten H nennt, befindet sich tatsächlich nur eine Unterschrift, die die Zeugin D in der Hauptverhandlung als ihre eigene erkannt hat. Des Weiteren ist ein ausgedruckter Screenshot von Umsätzen der G bei dem zypriotischen Finanzdienstleister N1 in der Wohnung des Angeklagten J aufgefunden worden, der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist. Dieser fügt sich ebenfalls zu der Aussage der Zeugin D , dass dort ein Konto eröffnet worden und ihr keine richtigen Kontoauszüge, sondern nur ein Screenshot gezeigt worden sei. Darüber hinaus zeigt dieser Screenshot, dass Geldtransfers der G in engem zeitlichem Abstand mit Beträgen im sechsstelligen Bereich über die Plattform N1 abgewickelt wurden. Außerdem werden die Aussagen der beiden Zeuginnen gestützt durch das in der Hauptverhandlung verlesene Schriftstück der I3 GmbH, wonach alle E-Mails, die über sämtliche bei der G eingerichteten E-Mail-Konten laufen, letztlich an die private E-Mail-Adresse des Angeklagten J ###@freenet.de , die er auch auf seinen ebenfalls verlesenen Rechnungen gegenüber der nX angibt, weitergeleitet werden. Der Angeklagte J war somit offenbar die zuständige Person zur Einrichtung von E-Mail-Konten und zudem durch die Weiterleitung über alle Vorgänge in der G informiert. Die Behauptung, des Angeklagten J , dass nicht er, sondern die Zeugin D die Weiterleitung eingerichtet habe, um einen Kontakt mit der Angeklagten H zu vermeiden, ist bereits mit einem Blick auf die verlesene Urkunde widerlegt. Die Weiterleitung bezieht sich vor allem auf das E-Mail-Konto mit der Adresse ## @##.de , der Name D taucht hingegen gar nicht auf. Es ist daher offensichtlich, dass die Einrichtung dieser Weiterleitung erst nach dem Weggang der Zeugin D und dem Beginn der Tätigkeit durch die Zeugin L1 erfolgt sein kann. Die Urkunde wurde außerdem nicht in den Büroräumlichkeiten der G aufgefunden, sondern in den privaten Wohnräumen des Angeklagten J . Schließlich rundet der Umstand, dass der Angeklagte J sich nach der hier in Rede stehenden Tatzeit am 14.09.2012 selbst zum Geschäftsführer ernannte, wie sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Niederschrift über die Gesellschafterversammlung ergibt, das Bild ab. Insgesamt hat die Kammer angesichts dieser eindeutigen Beweise keine Zweifel daran, dass der Angeklagte J die G allein und eigenverantwortlich beherrschte. cc) Vorsatz (1) Kein Vorsatz sofern keine Einbindung in die G Der Angabe des Angeklagten J im Hinblick auf seine Unkenntnis von einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem konnte die Kammer nur insoweit folgen, als eine Kenntnis oder ein Kennen-Müssen des Angeklagten J hinsichtlich einer Einbindung der nX , der Xq AG und der Xq1 GmbH in ein Umsatzsteuerbetrugssystem nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte. Umstände, die insoweit für eine Kenntnis oder ein Kennen-Müssen des Angeklagten J sprechen, konnten weder bei isolierter Betrachtung noch bei einer Gesamtbetrachtung aller objektiven Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite verstummen lassen. Der Angeklagte J hat zwar bereits früh Beratungstätigkeiten für die nX ausgeführt, die für einen Unternehmensberater auf den ersten Blick als eher unüblich erscheinen, wie etwa die Mitentscheidung über die Erteilung von Gesamtprokura für den Zeugen G2 , das eigenverantwortliche Beauftragen einer Buchhalterin, die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs in einem Café mit der Zeugin L4 , die Suche nach Büroräumen oder die Vermietung von Räumlichkeiten an die nX , die im Eigentum seiner Tochter stehen. Allerdings kann aus diesen Verhaltensweisen nicht darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte J Kenntnis von dem Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung hatte oder sich ihm dies aufdrängen musste. Es ist vielmehr gut möglich, dass er lediglich besonders intensive und verantwortliche Unterstützung für ein junges Unternehmen auf dem deutschen Markt aufbrachte und alles daran setzte, die nX zu etablieren, ein gutes Image für sie aufzubauen. Auch der Rat, dem formellen Geschäftsführer T1 und dem früheren Mitangeklagten K einen offiziellen Wohnsitz in Deutschland zu verschaffen, muss nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung stehen. Eine Meldeadresse der Verantwortlichen eines Unternehmens in Deutschland ist vielmehr sinnvoll, um auf dem Markt vertrauenswürdiger und unauffälliger zu erscheinen, beispielsweise auch bei Finanzierungsproblemen. Wenn der frühere Mitangeklagte K angegeben hat, der Rat des Angeklagten J sei erfolgt, weil es bei steuerlichen Prüfungen seriöser erscheine, kann es sich dabei auch um die persönliche Einschätzung des K gehandelt haben, dem ja bereits der Zweck der nX als Teil der Lieferkette im Gesamtsystem bekannt war. Wenn der Angeklagte J dem formellen Geschäftsführer T1 die Adresse seiner Tochter als offiziellen Wohnsitz anbot und sich zudem in erheblichem Umfang für das Image und die Etablierung der nX einsetzte, mag es auch trotz seiner abgerechneten Beratungsleistungen nachvollziehbar erscheinen, dass er zusätzlich im Gegenzug Zugriff auf das - aus buchführungstechnischen Gründen notwendig zu zahlende – Gehalt des T1 bei der U4 erhielt, das sich auch der Höhe nach in Grenzen hielt. Der Kontakt des Angeklagten J zur T4 lässt ebenfalls keinen Schluss auf eine Erfüllung der subjektiven Tatseite zu. Zwar ist es durchaus ein Indiz, dass der Angeklagte J bereits im Februar oder März 2011 mit einem Missing Trader im System zu tun hatte, von welchem ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Rechnungen die Kathoden im Zeitraum Dezember 2010 bis März 2011 an die nX fakturiert wurden. Trotzdem erscheint es der Kammer auch durchaus möglich, dass der Angeklagte J lediglich auf Wunsch einer anderen Person – etwa des Geschäftsführers L3 selbst oder des gesondert Verfolgten C –den Zeugen S6 vermittelte, ohne sich das Unternehmen T4 selbst genauer anzusehen. Der einmalige und kurze Kontakt des Angeklagten J mit dem Geschäftsführer der T4 bei dem Gespräch im Büro des Zeugen S6 , lässt jedenfalls noch nicht darauf schließen, dass der Angeklagte J wusste, dass es sich bei der T4 um eine Scheinfirma handelte, die nie Mitarbeiter beschäftigte, keinen realen Firmensitz hatte und keine Steuern zahlte. Auch bei der Partizipation am Aufbau der Xq AG und der Xq1 GmbH sowie deren Unterstützung hatte der Angeklagte J nicht nachweisbar die nötige Kenntnis vom Zweck des Gesamtkonstrukts und es musste sich ihm auch nicht aufdrängen. Ähnlich wie bei der nX war der Angeklagte J auch hier nicht in die täglichen Abläufe eingeweiht, sondern kümmerte sich als Berater und Aufsichtsratsmitglied vor allem um die Außenwirkung, die Einhaltung von Formalitäten sowie Personal und Räumlichkeiten. So holte er anwaltlichen Rat bei dem Zeugen Dr. H4 für eine seriöser wirkende Aktiengesellschaft ein, ließ die Zeugin L4 von der nX dorthin wechseln und vermittelte den späteren offiziellen Geschäftsführer T , kümmerte sich um Büroräume und war als Aufsichtsratsmitglied Ansprechpartner für die fehlenden Unterlagen und das weitere Vorgehen, falls diese nicht auffindbar sein sollten. Die finanziellen persönlichen Verluste, die dem Angeklagten J aufgrund der fünfjährigen Provisionshaftungszeit bei einer Beendigung der nX und Fortführung mit der Xq AG entstanden wären, sprechen ebenfalls dagegen, dass er in die Planungen der Hinterleute eingeweiht war. Musste der Angeklagte J wegen seiner externen Stellung nicht von der Belieferung der nX durch Missing Trader wissen, so konnte er erst recht nicht wissen, dass die Xq AG und die Xq1 GmbH als Abnehmer der nX in Umsatzsteuerstreckengeschäfte eingebunden waren. Sofern der Angeklagte J auch noch im April 2012 – mithin nach Einbindung der G in das Gesamtsystem (vgl dazu unter (2)) - auf Anfrage des Angeklagten A den T vermittelte, musste ihm auch dabei nicht bewusst sein, dass die Xq1 GmbH Umsatzsteuern hinterzog. Denn er musste als Außenstehender weder von einem Fortbestand der ausschließlichen Geschäftsbeziehungen der nX zur Xq1 GmbH wissen noch musste er erkennen, ob die Xq1 GmbH durch andere Personen als den gutgläubigen Angeklagten A geführt wurde, noch, dass die Xq1 GmbH tatsächlich Vorsteuern aus den Rechnungen der nX geltend machte. Schließlich kann auch das bei dem Angeklagten J in der Wohnung aufgefundene Dokument mit der Überschrift J3 GmbH, das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, keine hinreichend sichere Überzeugung von der subjektiven Tatbestandserfüllung vor März 2012 begründen. Denn die Urheberschaft dieser Skizzen ist ebenso unklar wie der Zeitpunkt ihrer Erstellung und Erlangung. Allein aus dem Auffindeort, der Wohnung des Angeklagten J , lässt sich nicht schließen, dass er diese Skizzen und Notizen auch erstellt hat. Es kann vielmehr ebenso gut sein, dass dem Angeklagten J der Schreibblock mit diesen Seiten lediglich von einer anderen Person, etwa unbekannten Hinterleuten oder dem gesondert Verfolgten C oder auch von U , dessen Name in der Fußzeile des Papierblocks erscheint, überlassen worden ist. Mithin muss das „wir“ den Angeklagten J nicht einschließen. Auch der Zeitpunkt, in dem die undatierten Notizen gefertigt wurden, kann nur aufgrund der Bezeichnung „New Q5 “ in der Pfeil-Skizze gemutmaßt werden. Dies sagt aber auch nichts darüber aus, wann der Angeklagte J den Schreibblock mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme erhalten haben soll, möglicherweise erst nach der Etablierung der G und nach Vermittlung des T . Schließlich muss es sich bei „FA“ nicht um eine Abkürzung für das Finanzamt handeln, schon da der Stichpunkt im Original auf Englisch verfasst wurde und es sich um eine Abkürzung im Deutschen handeln würde. Mithin lässt kein Umstand isoliert betrachtet den sicheren Schluss auf eine Kenntnis oder ein Kennen-Müssen zu. Auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Indizien für die subjektive Tatseite konnte sich die Kammer nicht von der Kenntnis oder einer leichtfertigen Unkenntnis des Angeklagten J überzeugen. Mögen auch einzelne Umstände in den Beziehungen des Angeklagten J zu den Unternehmen in dem Umsatzsteuerbetrugssystem ungewöhnlich oder seltsam erscheinen, so deuten diese Umstände jedenfalls nicht notwendig darauf hin, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass die von ihm beratenen Gesellschaften systematisch Umsatzsteuer hinterzogen haben. Der nX waren dabei sogar Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ausgestellt worden. Der Angeklagte J war vor März 2012 nie in die Geschäftsabläufe der Gesellschaften in der Rechnungskette eingebunden. Er musste weder Preise noch Liefergesellschaften noch Ein- oder Ausgangsrechnungen der nX , Xq AG und Xq1 GmbH kennen und war auch nicht für die steuerlichen oder buchhalterischen Angelegenheiten der Gesellschaften verantwortlich. Gegen eine Kenntnis des Angeklagten J spricht auch, dass der gesondert Verfolgte C laut den Angaben des früheren Mitangeklagten K gegenüber dem Angeklagten J immer unter seinem Alias-Namen F aufgetreten ist, während der frühere Mitangeklagte K den richtigen Namen C einige Zeit nach der Kenntnis über das Gesamtsystem von ihm erfahren hatte. Schließlich spricht auch gegen eine bewusste oder offensichtliche Einbindung in das Gesamtsystem, dass der Angeklagte J die Beträge aus seinen Rechnungen von der nX zum Teil erst mit erheblicher Verzögerung und später gar nicht mehr erhielt, was er bei Kenntnis von dem Modell wohl kaum hingenommen hätte. Da auch keine nachweisbaren expliziten Gespräche über das Gesamtsystem mit dem Angeklagten J stattfanden, fehlt es außerhalb der Einbindung in die G insgesamt am subjektiven Tatbestand. (2) Vorsatz bei Einbindung in die G Es steht allerdings zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte J spätestens im Zusammenhang mit seiner Rolle bei der G wusste, dass diese keine unternehmerische Tätigkeit ausführte und er zugleich hätte wissen müssen, dass diese Bestandteil eines Systems war, mit welchem unberechtigte Steuervorteile erlangt werden sollten. Diese Überzeugung stützt sich wiederum auf eine Gesamtschau aller objektiven Umstände: Zunächst ist auffällig, dass die Zeugin D bereits nach wenigen Wochen bei der G ein derart ungutes Gefühl hinsichtlich der dortigen Geschäfte und sonstigen Vorgänge hatte, dass sie ihren Arbeitsplatz aufgab und zugleich riskierte, dass auch ihre dort angestellte Schwester entlassen wird. Sogar der Zeuge T14 , der nur kurzzeitig für die Xq AG und die Angeklagte H im Ermittlungsverfahren als Rechtsanwalt engagiert war, hat ausgesagt, ihm sei es damals komisch vorgekommen, dass dieselben Waren in einer Art Kette zwischen G , nX und Xq1 GmbH gehandelt worden seien, weswegen er bei der Steuerfahndung angerufen und dies mitgeteilt habe, man habe ihm dann aber gesagt, dies sei für sich genommen unbedenklich. Es ist aus Sicht der Kammer unverständlich, wenn der Angeklagte J als Verantwortlicher hingegen keinerlei Bedenken gehabt haben will. Ein weiterer Punkt, der für eine Kenntnis spricht ist, dass der Angeklagte J , der eigentlich Vermögens- und Unternehmensberater ist, nach den getroffenen Feststellungen Anfang des Jahres 2012 Einfluss auf das operative Geschäft eines Metallhandelsunternehmens nimmt, indem er den formellen Geschäftsführern Rechnungsinhalte vorgibt und diese Rechnungen zu monatlichen Umsätzen im Millionenbereich führen. Dabei muss dem Angeklagten J auch bewusst gewesen sein, dass die G Rechnungen ausschließlich von der M erhielt und ausschließlich an die ihm bekannte nX in N Rechnungen ausstellte. Bei dem Bezug der Kupfer- und Nickelkathoden von der M handelte es sich - anders als bei dem kurzen Kontakt zu dem Geschäftsführer der T4 in 2011 - um eine intensive und ausschließliche Zusammenarbeit für die G in einem erheblichen Gesamtvolumen, sodass ein ordentlich agierender Geschäftsmann im Vorfeld Erkundigungen über dieses ihn beliefernde Unternehmen eingeholt hätte. Hätte der Angeklagte J dies getan, wäre ihm zwangsläufig aufgefallen, dass der Geschäftsführer in Großbritannien wohnhaft war, die M keine Mitarbeiter beschäftigte und auch keinen realen Firmensitz vorweisen konnte. Der Schluss, dass es sich um eine Scheinfirma handelte, hätte daher auf der Hand gelegen. Bei lebensnaher Betrachtung lässt dies wiederum nur den Schluss zu, dass der Angeklagte J entsprechende Nachforschungen unterließ, da er wusste, dass es sich bei der Lieferbeziehung zu der M um eine tatsächlich nicht gelebte Beziehung handelte. Erstaunlich ist dabei auch, dass der Angeklagte J ausweislich des von der Zeugin D angefertigten „Protokoll[s] Nr. 3 vom 02.03.2012“ bereits den Kontakt zur M beabsichtigt hatte, als sich deren Geschäftsgegenstand nach dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auszug aus dem Handelsregister noch auf Büroservice und Projektberatung beschränkte. Erst mit dem Ankauf durch T8 am 16.03.2012 wurde laut dem notariellen Anteilsübertragungsvertrag auch der Geschäftszweck in den Handel mit Rohstoffen, insbesondere Kupfer und Nickel, geändert. Darüber hinaus stand der Angeklagte J bereits seit Januar 2011 in einem recht engen Kontakt zu dem gesondert Verfolgten C und dem früheren Mitangeklagten K , die sich ausweislich der Angaben des K wissentlich an dem Betrugssystem beteiligten. Daraus lässt sich zwar nicht ableiten, dass mit dem Angeklagten J über das Modell gesprochen wurde oder er sonst positive Kenntnis davon erlangt hat. Jedoch ist es zumindest ein starkes Indiz, wenn der Angeklagte J gerade diese Kontakte für den Aufbau seiner „Geschäfte“ mit der G nutzte. Ihm war bereits durch seine Tätigkeiten für die nX und auch die Xq AG bzw. Xq1 GmbH bekannt, dass diese Gesellschaften miteinander handelten, wobei die nX als Lieferantin der Xq AG und Xq1 GmbH für Kupfer- und Nickelkathoden auftrat. Mit der Einbindung einer von ihm beherrschten „eigenen“ Gesellschaft in der Kette begibt sich der Angeklagte J in eine gänzlich andere Position als er sie noch als externer Berater innehatte. Er war nun über sämtliche Vorgänge in der Gesellschaft informiert, wusste also auch, dass die G nichts weiter tat als Waren, die die nX zuvor direkt von inländischen Gesellschaften bezogen hatte, vor ihr zu erwerben und durch das Schreiben von Rechnungen an sie weiterzureichen. Er kann außerdem nun über Gewinnmargen an den Vorteilen des bereits bestehenden Betrugssystems partizipieren ohne zusätzliche Leistungen gegenüber den übrigen Beteiligten erbringen und abrechnen zu müssen, weswegen auch ein Motiv jedenfalls möglich erscheint. Die Beschränkung der Geschäftsbeziehung auf die M einerseits und die dem Angeklagten J bekannte nX andererseits verdeutlicht noch einmal, dass die G nur dafür gegründet worden sein kann, im System zur Umsatzsteuerhinterziehung mitzuwirken, sonst hätte man bei einer Durchsuchung zumindest auch Beweismittel zu Kontaktversuchen mit anderen Gesellschaften im Bereich des Metallhandels finden müssen, was aber nicht der Fall war. Auch wenn der Angeklagte J sich im Metallhandel nicht auskannte, so war er doch ein im Geschäftsleben versierter und insbesondere bei der rechtlichen Absicherung neu zu etablierender Gesellschaften erfahrener Berater, sodass keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass er die Rolle der G nicht überblicken konnte. Schließlich lässt auch die durch den Angeklagten J veranlasste Registrierung der G bei dem Finanzdienstleister N1 keine Zweifel daran, dass es sich dem Angeklagten J spätestens zu diesem Zeitpunkt aufdrängen musste, dass er mit der Nutzung dieses Finanzdienstleisters, den auch sämtliche Missing Trader im System nutzten, die Geldflüsse für die Hinterleute des Systems beschleunigt und ihre Herkunft verschleiert werden sollten. Eine andere Erklärung, warum gerade diese Plattform von der G benutzt werden sollte, ist nicht denkbar und musste von dem Angeklagten J zumindest hinterfragt werden. Diesen für ein Kennen-Müssen des Angeklagten J sprechenden Umständen stehen auch keine durchgreifenden Gesichtspunkte gegenüber, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Insofern verkennt die Kammer insbesondere nicht, dass der gesondert Verfolgte C (auch) dem Angeklagten J gegenüber durchgängig unter der Alias-Personalie F aufgetreten ist. Dieser Umstand lässt zwar darauf schließen, dass der Angeklagte J von dem gesondert Verfolgten C , bei dem es sich um einen der Hauptverantwortlichen für das dargestellte Umsatzsteuerhinterziehungssystem handeln dürfte, nicht vollumfänglich in die Hintergründe des Systems eingeweiht wurde und dies auch nicht werden sollte. Allerdings schließt dies indes das dargestellte Wissen oder Wissen-Müssen des Angeklagten J um die künstliche Verlängerung der Lieferkette durch Einschaltung der G nicht aus. Ebenso wenig verkennt die Kammer, dass der Angeklagte J nach den getroffenen Feststellungen über keinerlei Erfahrungen im Metallhandel verfügte und daher auch keine Kenntnis von bei Kupfer- oder Nickelkathoden gängigerweise zugrundegelegten Preismethoden (LME +/– Abschlag) oder Lieferkonditionen hatte. Andererseits ist insofern auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angeklagten J um einen erfahrenen Unternehmensberater handelte, der jedenfalls zweifellos in der Lage war, die wirtschaftliche Sinnlosigkeit eines ausschließlich von einer Firma belieferten und wiederum ausschließlich an eine (ihm aus vorheriger Beratungstätigkeit auch noch bekannte) Firma weiterliefernden Unternehmens zu erkennen. Zudem ist insofern auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den glaubhaften Angaben der Zeugin D zufolge ihr gegenüber geäußert hat, es gebe 5 Firmen, die alle nach dem gleichen Modell arbeiteten, was wiederum den Schluss zulässt, dass er damit u.a. die an dem System beteiligten Firmen nX , Xq AG, Xq1 GmbH und G meinte und er – anders als er dies in seiner Einlassung vorgebracht hat - Kenntnis über deren operatives Geschäft im Metallhandel hatte. Auch den Umstand, dass der Angeklagte J hinsichtlich von ihm vermittelter Versicherungsverträge einer fünfjährigen Provisionshaftung unterlag, hat die Kammer hier erneut berücksichtigt. Allerdings kann diesem Umstand im vorliegenden Zusammenhang keine maßgebende Rolle zugebilligt werden, weil der Angeklagte bei der G entsprechende Verträge für Mitarbeiter gerade nicht abgeschlossen hat. Die gebotene Gesamtwürdigung der aufgezeigten Umstände führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass keine Zweifel daran verbleiben, dass der Angeklagte J wusste, dass die Einschaltung der G ausschließlich den Zweck hatte, die Lieferkette vor der nX künstlich zu verlängern ohne eine unternehmerische Tätigkeit auszuführen. Bei lebensnaher Betrachtung musste der Angeklagte bei dem bei ihm vorhandenen Wissen im Bereich des Wirtschaftslebens erkennen, dass die G Bestandteil eines Systems war, mit welchem unberechtigte Steuervorteile erlangt werden sollten. c) Ergänzende Feststellungen zu den Taten Die Feststellung unter II. 2. f) bb), dass die G ausschließlich in das Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden war, sich ihre Funktion auf das Ausstellen von Rechnungen beschränkte und sie sonst nicht am Markt auftrat und somit keine unternehmerische Tätigkeit entfaltete, beruht auf den Erkenntnissen aus den im Rahmen der Durchsuchung am 22.05.2012 in den Geschäftsräumen der G sichergestellten Unterlagen und ergänzend auf den uneingeschränkt glaubhaften Angaben des Zeugen K3. Aus den sichergestellten Unterlagen ergibt sich ein ausschließlicher Geschäftskontakt zur nX und zur M , insbesondere sind keine Ein- oder Ausgangsrechnungen anderer Gesellschaften aufgefunden worden. Lediglich in dem „Protokoll Nr. 3 vom 02.03.2012“, das die Zeugin D erstellte, ist neben M und nX auch die ebenfalls zum System gehörende Xq1 GmbH als beabsichtigter Kontakt genannt, ohne dass entsprechende Vertrags- oder Rechnungsunterlagen vorlägen. Der Zeuge K3 , der die Ermittlungen in der vorliegenden Sache bei der Steuerfahndung Bonn geleitet und die sichergestellten Unterlagen ausgewertet hat, hat ergänzend bekundet, wie die Ermittlungen gegen andere Gesellschaften des Systems, insbesondere gegen die nX , aufgrund der dort aufgefundenen Rechnungen zur G geführt hätten. Nach Auswertung alle Asservate sei er zu dem Schluss einer ausschließlichen Einbindung der G in das System als Abnehmer der M und Lieferant der nX gelangt. Der G sei außerdem kein Umsatzsteuersignal seitens der Finanzbehörden zugeteilt worden. Die Feststellung unter II. 2. f) cc), dass die Angeklagte H die Buchführung samt Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die G übernahm, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten H und den Zeugen D , L1 und K3 . Die Feststellungen zum Inhalt der Ausgangsrechnungen der G an die nX wurden anhand der entsprechenden im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen getroffen. Wie sich aus der Aussage des Zeugen K3 und als Umkehrschluss aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Ausdrucken der Finanzverwaltung ergibt, wurden lediglich für den Monat April 2012 am 18.06.2012 bei dem Finanzamt T12 und für die Monate Mai und Juni 2012 bei dem Finanzamt C2 am 16.07.2012 Umsatzsteuervoranmeldedaten übermittelt. In den übrigen Monaten erfolgte keine Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldedaten. Die aufgeführten Steuerschäden hat die Kammer - nach Erörterung mit dem Zeugen K3 - anhand der Ausgangsrechnungen der G an die nX und der genannten Ausdrucke der an die Finanzämter T12 und C2 übermittelten Umsatzsteuervoranmeldedaten errechnet. Dabei hat die Kammer jeweils die Summe der in den Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer in dem jeweiligen Voranmeldezeitraum zugrunde gelegt. In den Fällen 36 bis 38 der Anklage, in welchen jeweils Umsatzsteuerdaten der G übermittelt wurden, sind dann die von der G angemeldeten Zahllasten (wie der Zeuge K3 erklärt hat: Kennziffer 83) für die Monate April, Mai und Juni in Abzug gebracht worden. Da die G als Nicht-Unternehmerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, sind insgesamt keine weiteren Abzüge für eventuelle Betriebsausgaben vorgenommen worden. d) Feststellungen zur Person Die unter II. 1. dargestellten Feststellungen zur Person des Angeklagten J beruhen auf seinen Angaben sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 03.05.2018. Die Feststellungen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen ergänzend auf einer Schätzung, die anhand der in Augenschein genommenen Kontoauszüge vorgenommen wurde. 2. Angeklagte H Die die Angeklagte H betreffenden Feststellungen beruhen auf ihren glaubhaften Angaben und den weiteren erhobenen Beweisen. Darüber hinausgehende Feststellungen, insbesondere dahingehend, dass die Angeklagte um eine Einbindung der Buffergesellschaften in ein Umsatzsteuerbetrugssystem wusste oder hätte wissen müssen, vermochte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu treffen. a) Einlassung Die Angeklagte H hat sich zu ihrer Beteiligung wie unter II. 2. festgestellt zur Sache eingelassen. Unabhängig davon, dass die Angaben der Angeklagten H - wie nachfolgend dargestellt - in allen wesentlichen Punkten in Einklang stehen mit dem Ergebnis der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme, spricht auch die Art und Weise, in der sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung eingelassen hat, für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. So haben die Angaben bereits für sich genommen sehr authentisch gewirkt. Die Angeklagte hat nicht etwa eine vorbereitete schriftliche Einlassung verlesen oder verlesen lassen, sondern in freier Rede die Ereignisse aus ihrer Sicht vorgetragen und dabei zu jeder Zeit unmittelbar aufkommende Nachfragen bereitwillig und spontan beantwortet. Auch wenn insofern nicht zu verkennen ist, dass die Einlassung erst zu einem recht späten Zeitpunkt, nämlich am 22. Hauptverhandlungstag, erfolgt ist, so dass der Inhalt der Einlassung durchaus an das Ergebnis der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme angepasst gewesen sein könnte, hält die Kammer dies für unwahrscheinlich. Die Angeklagte H hat auch bei schnellen Themenwechseln jederzeit differenzierte und detaillierte Angaben zum Ablauf der Ereignisse gemacht, wobei ihre Angaben in sich logisch und konsistent waren, und sie hat sich an keiner Stelle in Widerspruch mit dem Beweisergebnis im Übrigen gesetzt. Angesichts der Komplexität der Vorgänge in tatsächlicher Hinsicht hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die Angeklagte in der Lage gewesen wäre, derart konsistente Angaben zu machen, wenn sie insofern jeweils das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme (nämlich die Angaben verschiedener Zeugen sowie Inhalte verschiedener Unterlagen) hätte berücksichtigen müssen. b) Bestätigung ihrer Angaben durch weitere Beweismittel Ihre Angaben stehen nahezu uneingeschränkt in Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere mit den Angaben der Angeklagten A und J , des früheren Mitangeklagten K und der Zeugen L4 , G2 , A2, Dr. H4 und T14 sowie den in Augenschein genommenen, verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen, so dass die Kammer durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Angeklagten H nicht glaubhaft wären, nicht gefunden hat. Zunächst steht es außer Zweifel, dass die Angeklagte H für die nX , Xq AG, Xq1 GmbH und die G die Buchhaltung samt Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen ausführte. Dies ist in der Hauptverhandlung nicht nur von allen Angeklagten so angegeben worden, sondern ist auch von den Zeugen L4 , G2 , D , L1 und K3 bestätigt worden. Dass die Angeklagte H bei der nX nur mit dem Angeklagten J und den Mitarbeitern L4 und G2 in Kontakt stand und den faktischen Geschäftsführer K gar nicht kannte und nie in den Büroräumen der nX in N war, wird zudem von dem früheren Mitangeklagten K übereinstimmend geschildert. Dieser hat nämlich in seiner Einlassung angegeben, die Angeklagte H sei ihm bis zum Beginn der Hauptverhandlung unbekannt gewesen, er habe nur ihren Namen und ihre Funktion als Buchhalterin gekannt, sie aber weder jemals zuvor gesehen noch sonst mit ihr kommuniziert. Die Zeugin L4 hat außerdem ausgesagt, die Angeklagte H sei nur mit der Buchhaltung befasst, ansonsten nicht in die geschäftlichen Belange der Gesellschaft eingebunden gewesen. Der Erhalt der Belege der nX per Post oder durch Überbringung durch den Angeklagten J wird außerdem bestätigt durch die Angaben der Zeugen L4 und G2 , die diese Abläufe jeweils so beschrieben haben. Die Feststellungen zur Übersendung der Vorstücke für Darlehensverträge zum Ausgleich der nicht ausgezahlten Gehälter des T1 , beruht insbesondere auf der in Augenschein genommenen E-Mail der Angeklagten vom 03.03.2011 nebst Anhang sowie auf den bei der nX aufgefundenen Darlehensverträgen, die ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Daraus ergibt sich, dass der am 03.03.2011 übersandte Mustervertrag mehrfach ausgedruckt und mit zurückliegenden Daten zwischen dem 31.07.2010 und dem 02.02.2011 versehen wurde. Der Unterschriftszug des T1 ist dabei derselbe wie auf den offiziellen notariellen Urkunden der nX . Auch hinsichtlich der Xq AG und der Xq1 GmbH wird die Einlassung der Angeklagten H durch weitere Beweismittel gestützt. Dass es der Vorschlag der Angeklagten H war, dass der Angeklagte J den Angeklagten A als erfahrenen Metallhändler für eine Art Handelsvertreter bei der nX vorstellen könne, wurde von allen Angeklagten übereinstimmend so geschildert und fügt sich logisch zu dem freundschaftlichen Verhältnis der Angeklagten H und A sowie in den weiteren Verlauf mit dem Angeklagten A als Vorstand der Xq AG. Der Vorschlag und die Kontaktvermittlung durch die Angeklagte H des Angeklagten J zum Zeugen Dr. H4 werden wiederum von der Aussage des Zeugen Dr. H4 gestützt. Dieser hat ausgesagt, die Angeklagte H bereits seit Längerem zu kennen, der Angeklagte J sei dann erstmalig bei ihm erschienen, als es um die Übernahme der Xq AG gegangen sei. Der Zeuge Dr. H4 hat außerdem in Übereinstimmung mit den Einlassungen der Angeklagten H und A angegeben, dass sich diese beiden intensiv um die Beschaffung von Unterlagen der Xq AG bemüht hätten. Die insofern genannte E-Mail der Angeklagten H an den Angeklagten A vom 16.11.2011 mit dem Betreff „nicht schicken, muss erst mit Roman geklärt werden“ beruht ergänzend auf dieser auszugsweise verlesenen E-Mail. Der Inhalt der SMS vom 17.04.2012 an den Angeklagten A , mit dem Vorschlag die L2 in die Xq AG einzubinden, beruht auf der insofern verlesenen SMS-Kommunikation zwischen den Angeklagten H und A . Aus dieser Konversation lässt sich eindeutig schließen, dass die Angeklagte H weiterhin, auch im April 2012 noch darum bemüht war, die Schwierigkeiten der Xq AG zu lösen, indem sie Frau L2 ansprach, die den Angeklagten A dort ablösen könnte. Dieses Vorgehen war dabei offensichtlich auch mit dem Rechtsanwalt und Zeugen Dr. H4 abgestimmt, der bei diesem Vorgehen keine Probleme sah. Ferner bestätigt auch die Aussage der Zeugin X2b die Einlassung der Angeklagten H . Diese Zeugin hat angegeben, dass sie über den Kontakt zur Angeklagten H zur offiziellen Geschäftsführerin der Xq1 GmbH geworden sei. Die Angeklagte H habe sie bereits sehr lange gekannt, sie, die Angeklagte, habe sie, als sie nach L gezogen sei, bei sich wohnen lassen. Sie habe auch etwa über zweieinhalb Jahre Aushilfsarbeiten für die Angeklagte im Buchhaltungsbüro erledigt. Die Angeklagte H habe sie dann gebeten, in der Gründungsphase für wenige Monate als Geschäftsführerin einer GmbH zu fungieren, was sie auch getan habe, da ihr versichert worden sei, es würden keine großen Kredite aufgenommen oder Geschäfte in größerem Umfang getätigt. Sie sei nur beim Notar gewesen und habe gemeinsam mit dem Angeklagten A ein Bankkonto eröffnet, im Übrigen sei sie aber nicht für die Xq1 GmbH tätig geworden. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Darstellung durch die Zeugin sind nicht veranlasst, zumal die Abläufe so auch von dem Angeklagten A in seiner Einlassung dargestellt worden sind. Zudem hat die Zeugin L4 in Übereinstimmung damit angegeben, die Zeugin X2b sei zwar die Geschäftsführerin gewesen, sie sei aber nur ein einziges Mal in den Büroräumen der Xq1 GmbH gewesen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin sind nicht zutage getreten. Die Angaben der Angeklagten H zu den Überlegungen zum reverse-charge-Verfahren , wonach sie vorgeschlagen habe dieses Verfahren anzuwenden, da sie es von anderen Kunden gekannt habe, und die folgende Prüfung einer Anwendung auf die Xq1 GmbH sind nicht nur von dem Angeklagten A , sondern auch von dem Zeugen T14 bestätigt worden, der den Ablauf insoweit bestätigt hat. Auch im Hinblick auf die G haben sich keine Widersprüche zwischen den Angaben der Angeklagten H und der weiteren Beweisaufnahme ergeben. Zur Beweiswürdigung betreffend die Vorgänge bei der G , insbesondere auch zu der ablehnenden Haltung der Angeklagten H gegenüber einer Vollmacht über das Konto bei dem Finanzdienstleister N1 , wird auf die Ausführungen zu dem Angeklagten J unter III. 1. b) bb) (3) verwiesen. Die Zeugin D hat außerdem in Übereinstimmung mit der Angeklagten H angegeben, dass die Zeugin im Jahr 2011 ein Praktikum bei der Angeklagten gemacht habe und sie die Rechnungen und sonstigen Belege der G persönlich in das Büro der Angeklagten H gebracht habe. Die Angeklagte H hat darüber hinaus die Angabe gemacht, dass die Zeugin D sich auch an den Computer der Angeklagten gesetzt und selbst Vorgänge gebucht habe, was die Zeugin so jedoch nicht dargestellt hat, weswegen hierzu keine sicheren Feststellungen getroffen werden konnten. Jedenfalls sind in dem Zeitraum, in dem die Zeugin D als offizielle Geschäftsführerin eingesetzt war, also März bis Mitte April 2012, keine Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermittelt worden (vgl. hierzu unter III. 1. c)). Die Angaben der Angeklagten H zu den persönlichen Streitigkeiten zwischen ihr und der Zeugin D fügen sich außerdem zu den in der Hauptverhandlung verlesenen SMS zwischen der Angeklagten H und dem Angeklagten A , die sie noch am 17.04.2012 während des Aufenthaltes des Angeklagten A auf A1 schrieben. Aus den Formulierungen „D- weg“ und „Morgen ist der Kampf“ lässt sich eine Abneigung gegen die Zeugin D schließen verbunden mit der Hoffnung, dass es gelingen wird, sie aus der Gesellschaft zu entfernen und nicht mehr durch sie in ihrem Büro aufgesucht zu werden. Bezüglich aller vier Gesellschaften wird die Behauptung der Angeklagten H , die ihr vorgelegten Rechnungen seien nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ordnungsgemäß gewesen und sie habe nur diese der Buchführung zugrunde gelegt, bestätigt durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen im Abgleich mit den Ausdrucken der bei dem jeweiligen Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldedaten, den Umsatzsteuerüberwachungsbögen, den Übertragungsprotokollen und der vorläufigen Voranmeldung der Umsatzsteuer. Der Zeuge K3 hat angegeben, dass der Buchhaltung und somit auch den übermittelten Umsatzsteuervoranmeldedaten die Eingangsrechnungen der jeweiligen Missing Trader oder Buffer zugrunde lagen, wobei nur vereinzelt Rechnungen gefehlt hätten oder nicht eindeutig zuzuordnen gewesen seien. Die im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen genügen tatsächlich weitgehend den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG. Insbesondere sind nahezu durchgängig die vollständigen Adressen der Rechnungsaussteller, Steuernummern und/oder Umsatzsteuer-identifikationsnummern, Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Menge und Art der Waren und der Steuersatz und Steuerbetrag aufgeführt Die zum Teil verwendete englische Sprache ist dabei unschädlich (Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 179. Lieferung 10.2018, § 14 UStG Rn 215, juris). Insbesondere die seitens der G ausgestellten Rechnungen erfüllen alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG. Schließlich hat auch der Zeuge A2 , Finanzbeamter bei der Steuerfahndung C4 , ausgesagt, dass die Rechnungen der T4 , die ihm beispielhaft vorgehalten worden sind, nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ordnungsgemäß waren, einzig die Übermittlung per E-Mail sei unter Umständen zu bemängeln, was aber nicht notwendigerweise aufhorchen lassen müsse. b) Kein Vorsatz Die Angeklagte H hat in der Hauptverhandlung beteuert, nichts von einem Umsatzsteuerbetrugssystem gewusst zu haben und lediglich ihre Buchhaltungsarbeit nach bestem Wissen und Gewissen erledigt zu haben. Diese Erklärung war nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen. Vielmehr konnte eine Kenntnis oder ein Kennen-Müssen der Angeklagten H hinsichtlich einer Einbindung der nX , der Xq AG, der Xq1 GmbH und der G in ein Umsatzsteuerbetrugssystem, nicht nachgewiesen werden. Bei einer Gesamtschau aller objektiven Umstände konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Angeklagte bei der Unterstützung der genannten Gesellschaften wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Teil einer fingierten Lieferkette mit dem Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung waren. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Angeklagte H wusste, dass die G keine tatsächliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Die gegen die Angeklagte H sprechenden objektiven Umstände führen bereits bei einer isolierten Betrachtung jedes einzelnen Umstandes dazu, dass insoweit Zweifel verbleiben, da diese Umstände jeweils entweder nachvollziehbar oder die Handlungen der Angeklagten H in anderer Hinsicht erklärbar sind ohne dass sie insofern wusste oder hätte wissen müssen, dass ihre Handlungen zu einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem gehörten. Jedenfalls führt eine Gesamtbetrachtung dieser einzelnen Umstände nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass die Zweifel an einer Kenntnis oder einem Kennen-Müssen vollständig ausgeräumt würden. Im Einzelnen: aa) Zwar spricht zunächst für eine Kenntnis des Gesamtsystems, dass die Angeklagte H für alle 4 Buffer die Buchführung samt Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldedaten, was eine zentrale Aufgabe bei der Steuerhinterziehung darstellt, übernommen hat und somit auch einen nicht unerheblichen Teil der Rechnungsketten kannte. Andererseits ist es für jemanden, dem die Gepflogenheiten und die Preise für Waren in der Metallbranche nicht geläufig sind, nicht unbedingt verdächtig, wenn mehrere ihrer Kunden aus dieser Branche miteinander handeln und als Zwischenhändler auftreten. Dem Zeugen T14 ist dieser Kettenhandel zwar merkwürdig erschienen, er hat aber als Steuerberater und Rechtsanwalt eine andere Expertise auf dem Gebiet der Möglichkeiten einer Steuerhinterziehung als eine Finanzbuchhalterin. Außerdem hat der Zeuge Dr. H4 angegeben, selbst er habe nach den ersten Durchsuchungen und dem Bekanntwerden der Vorwürfe Probleme gehabt, ein solches Umsatzsteuerbetrugssystem überhaupt zu verstehen. Zudem hat die Angeklagte H auch bereitwillig eingeräumt, dass ihr die Geschäftsbeziehungen bekannt waren. Des Weiteren könnte für eine Kenntnis oder ein Kennen-Müssen der Angeklagten H sprechen, dass sie – wie sie auch eingeräumt hat - gewusst hat, dass die nX ihre Zahlungsströme über eine ausländische Zahlungsplattform abwickelte. Allerdings war nach Auffassung der Kammer ihre Erklärung dazu, dass auch andere große Kunden mit Auslandsbezug über Auslandskonten verfügten und nur kleinere Beträge zur Liquiditätsplanung auf den inländischen Konten bereithielten, nachvollziehbar. Sofern ihr die G eine Vollmacht über ein Konto bei eben dieser Plattform erteilte, sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Angeklagte H angegeben hat, eine derartige Bevollmächtigung abgelehnt zu haben, was durch die Angaben der Zeugin D und die in Augenschein genommene Vollmacht bestätigt worden ist. Es kann daher insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass die Nutzung eines solchen und vielleicht auch gerade dieses Bezahldienstes aus Sicht der Angeklagten als übliches Vorgehen in der Branche verstanden worden ist. Auch der Umstand, dass die Angeklagte H von der Beteiligung des als Investor auftretenden „S4“ sowohl in der nX als auch in der Xq AG wusste, musste sie nach Auffassung der Kammer nicht in die Kenntnis eines Umsatzsteuerbetrugssystems bringen. Die Notwendigkeit einer Finanzierung ist bei dem Handel mit derart hochpreisigen Waren offenkundig. Wenn ein Investor oder eine Investorengruppe in mehrere Metallhandelsunternehmen, die miteinander in Geschäftskontakt stehen, investiert, muss dies jedenfalls aus Sicht einer externen Buchhalterin nicht zu Zweifeln an der Legalität des Geschäftsmodells führen. Dabei musste die Angeklagte H auch nicht davon ausgehen, dass der gesondert Verfolgte C , alias F , mehr war als lediglich ein Investor. Auch wenn die auszugsweise verlesene E-Mail der Angeklagten H an den Angeklagten A vom 16.11.2011 mit dem Betreff „nicht schicken, muss erst mit S4 geklärt werden“ darauf hindeuten könnte, dass auch die Angeklagte H davon ausging, dass „S4“ tatsächlich eine weitergehende Rolle innehatte und Entscheidungen für die Xq AG traf, konnte sie dies überzeugend entkräften. In der E-Mail geht es inhaltlich um die Beschaffung von Unterlagen der Xq AG von der früheren Steuerberaterin der Xq AG Frau S7 . Hierzu hat die Angeklagte H ausgeführt, sie habe den Betreff so gewählt, da „S4“, wie sie von dem Angeklagten A gewusst habe, schon bevor der Angeklagte A und sie für die Xq AG tätig wurden, Kontakte zu dem früheren Vorstand L2 und dessen Mitarbeitern gehabt und dieser daher aus ihrer Sicht möglicherweise bessere Chancen gehabt habe, die richtigen Stellen anzusprechen und seine Kontakte zur Beschaffung der Unterlagen zu nutzen. Daher habe die E-Mail an Frau S7 erst nach Absprache mit ihm versandt werden sollen. Hinweise, die an dieser Erklärung zweifeln ließen, haben sich nicht ergeben. Auch die Übersendung des Musterdarlehensvertrages für das Gehalt des T1 , die von diesem rückdatiert wurden, durch die Angeklagte H deutet nach Auffassung der Kammer keineswegs darauf hin, dass es hierbei um die Verschleierung von Umsatzsteuerhinterziehungen gegangen ist. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass eine Buchhalterin in der Bilanz versucht, offenen Forderungen etwas entgegenzustellen, um einen Ausgleich zu erreichen, so dass es insofern nachvollziehbar erscheint, aus buchhalterischen Gründen diese Verträge auf den Weg zu bringen. Die Vermittlung von Personal für die beteiligten Gesellschaften, insbesondere der Vorschlag, die Zeugin L4 als Sekretärin und den Angeklagten A als Geschäftsvermittler für die nX anzuwerben, deutet für sich genommen auch nicht auf eine offensichtliche Beteiligung an Umsatzsteuerstreckengeschäften hin. Die Angeklagte H wurde jeweils von dem Angeklagten J , der ihr den Kunden nX vermittelt hatte, darauf angesprochen, ob sie geeignete Personen kenne, worauf sie lediglich einging, ohne selbst aktiv zu werden. Die Zeugin D hatte zwar ein Praktikum bei der Angeklagten H gemacht, die Stelle als Geschäftsführerin bei der G erlangte sie hingegen ohne Zutun der Angeklagten H . Schließlich ist es zwar gegebenenfalls als bedenklich anzusehen, wenn die Angeklagte die Zeugin X2b als Strohgeschäftsführerin der Xq1 GmbH vorschlug und ihr dabei auch klar war, dass diese als reine Strohfrau eingesetzt werden würde. Allerdings kann hieraus nicht zwingend geschlossen werden, dass dies aus Sicht der Angeklagten H allein dem Zweck der Verschleierung einer Umsatzsteuerhinterziehung gedient haben kann. Vielmehr ist es nachvollziehbar, wenn die Angeklagte insoweit angegeben hat, sie habe nur ihrem Freund, dem Angeklagten A , helfen wollen. Denn dieser befand sich zu der Zeit nicht nur in schlechter gesundheitlicher Verfassung, sondern hatte auch viel Arbeit und Mühen investiert, um die Geschäfte der Xq AG aufzubauen. Die Chance für den Angeklagten A die mit der Xq AG geknüpften Kontakte und ihre Bekanntheit am Markt in einer neuen Gesellschaft zu nutzen, statt insgesamt zu scheitern, kann durchaus bei der Angeklagten den Wunsch geweckt haben, ihn zu unterstützen. Dabei war sie in dem Gespräch mit einem Rechtsanwalt, dem Zeugen Dr. H4 anwesend, der davor gewarnt hatte, zugleich Geschäftsführer der neuen Gesellschaft und Vorstand der alten mit fast identischem Namen zu sein. Da sie selbst auch noch Buchhalterin der Xq AG gewesen sei, habe sie für sich einen ähnlichen Interessenkonflikt gesehen, wenn sie sich selbst als Geschäftsführerin angeboten hätte. Für die Angeklagte H war es daher notwendig, jemanden zu finden, der nur für die Übergangszeit bis der Angeklagte A nicht mehr als Vorstand der Xq AG im Handelsregister eingetragen sein würde, als Strohgeschäftsführer auftreten könnte. Auch ihr Vorschlag am 17.04.2012 per SMS an den Angeklagten A , als Lösung der „AG-Frage“ L2 zu benennen, ist vor diesem Hintergrund zu betrachten und erscheint auch ohne Umsatzsteuerhinterziehungen sinnvoll und nachvollziehbar. Aus der SMS, die der Angeklagte A am 17.04.2012 an die Angeklagte schrieb mit dem Inhalt „Und auf A1 trinken wir Wodka, schauen Fußball und bereiten uns darauf [vor], Millionäre zu werden. Und Sie - gemeinsam mit uns.“ lässt sich ebenfalls nicht zwangsläufig auf eine Kenntnis oder ein Kennen-Müssen der Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungsmodell schließen. Die diesbezügliche Angabe der Angeklagten H , die SMS bedeute nur, dass auch für sie alles gut werden würde, wenn der Angeklagte A durch das Projekt zum Bau russischer U-Bahnen mit Tübbing reich werden würde und sie habe im Übrigen auch bei Formalitäten für dieses Projekt geholfen, sodass eine finanzielle Unterstützung bei erfolgreicher Durchführung des Projekts nicht ungewöhnlich erschienen sei, ist nicht zu widerlegen bzw. steht in Einklang mit den insoweit von dem Angeklagten A gemachten Angaben und insbesondere auch mit den von ihm insoweit vorgelegten Unterlagen (dazu ausführlich unter III. 3. b) bb)). Diese Unterlagen belegen, dass er sich für ein solches Projekt beworben hat; es bestehen mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass der in dieser SMS genannte erhoffte Reichtum irgendeinen Bezug zu dem vorliegend in Rede stehenden System der Umsatzsteuerhinterziehung gehabt haben muss. Schließlich lässt sich auch nicht aus der im Büro der Angeklagten H aufgefundenen Skizze auf einem Blatt Papier, das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, auf eine Kenntnis der Angeklagten H vom Gesamtsystem schließen. Die Urheberschaft dieser Skizze konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden. Jedenfalls konnte die Skizze nicht zweifelsfrei der Angeklagten H zugeordnet werden, auch wenn sie in ihren Büroräumlichkeiten aufgefunden wurde. Die Angabe der Angeklagten H , sie wisse nicht, wer diese Skizze gefertigt habe, es sei jedenfalls nicht ihre Schrift und sie wisse auch nicht, was die Anmerkungen zu bedeuten hätten; sie habe den Zettel nur als Schmierblatt verwendet, konnte nicht widerlegt werden. Zumindest erscheint dies angesichts der aus dem Papier ersichtlichen unterschiedlichen Handschriften nachvollziehbar. Hinzutritt, dass sich selbst für den Urheber oder die Urheberin dieses Schriftstücks eine bewusste Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem nicht zwangsläufig ergibt. Man mag dort vielleicht eine (geplante) Geschäftsbeziehung zwischen J3 , nX und Xq1 GmbH erkennen, aus den übrigen Pfeilen und Abkürzungen lässt sich aber keinerlei Bezug zu Steuern, erst recht nicht zu Steuerhinterziehungen herleiten. Weitere für eine Kenntnis oder ein Kennen-Müssen der Angeklagten H sprechende Umstände, die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen wären, sind nach Auffassung der Kammer nicht zutage getreten. bb) Darüber hinaus liegen folgende gegen eine bewusste oder sich aufdrängende Einbindung in das Umsatzsteuerbetrugssystem durch die Angeklagte H sprechenden Umstände vor. Zunächst ist insoweit zu berücksichtigen, dass sie nie persönlichen Kontakt zu den zentralen Personen C und K hatte und der Angeklagte K sowohl bei seinen Angaben als früherer Mitangeklagter als auch bei seinen Angaben als Zeuge erklärt hat, dass er keine Kenntnis darüber hat, dass es jemals zu einem Gespräch gekommen wäre, bei dem der gesondert Verfolgte C die Angeklagte H über die eigentlichen Hintergründe des Gesamtsystems aufgeklärt hätte. Ferner war die Angeklagte H auch nicht in die operativen Geschäftsabläufe der Buffergesellschaften eingebunden, sondern lediglich als externe, selbstständige Buchhalterin, die eine Reihe weiterer Kunden betreute, beauftragt. Sie kannte sich im Metallgeschäft nicht aus und musste weder angesichts der Preise noch der auf den Eingangsrechnungen der nX genannten „Lieferanten“ merken, dass etwas ungewöhnlich war. Auch hinsichtlich der G musste sie mangels Einbindung in das Tagesgeschäft nicht wissen, dass diese ihre Geschäftskontakte auf die M und die nX beschränkte und nicht auch andere Lieferanten und Abnehmer suchte. Es ist zudem zu beachten, dass die Angeklagte H gegenüber dem Angeklagten A das reverse-charge-Verfahren thematisierte, bei dem der Kunde die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführt. Dieses Verfahren wäre einem Geschäftsmodell, das nur auf die Hinterziehung der Umsatzsteuer ausgerichtet war, jedenfalls bei Fortführung auch zwischen den weiteren Beteiligten, zuwider gelaufen. cc) Die gebotene Abwägung sämtlicher aufgeführter Umstände führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass eine Kenntnis oder ein Kennen-Müssen der Angeklagten H unter Ausräumen sämtlicher Zweifel nicht feststellbar ist. Die einzelnen möglicherweise für eine entsprechende Kenntnis sprechenden objektiven Umstände sind überwiegend jeweils für sich genommen durch andere Erklärungen nachvollziehbar. Die über die Aufgaben einer Buchhalterin hinausgehenden Tätigkeiten - etwa bei Personalfragen oder dem Engagement für Kreditanträge der Xq AG – sind durch das persönliche Verhältnis der Angeklagten H zu dem Angeklagten J und vor allem zu dem Angeklagten A zu erklären. Auch der Zeuge Dr. H4 hat in der Hauptverhandlung angegeben, die „Schwäche“ der Angeklagten H sei ein „absolutes Helfersyndrom“, sie wolle jederzeit allen helfen und versuche dabei verzweifelt alles Erforderliche möglich zu machen. Darüber hinaus stehen diesen Umständen auch objektive Gesichtspunkte gegenüber, die gerade gegen eine entsprechende Kenntnis sprechen. Die Kammer hat daher insgesamt auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ihre Zweifel daran, dass die Angeklagte H von dem Zweck des Gesamtsystems wusste oder hätte wissen müssen, nicht zu überwinden vermocht. 3. Angeklagter A Die Feststellungen zur Art der Einbindung des Angeklagten A in das Geschehen beruhen auf seinen glaubhaften Angaben und den weiteren erhobenen Beweisen. Darüber hinausgehende Feststellungen vermochte die Kammer auch in Bezug auf ihn nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu treffen, insbesondere nicht dahingehend, dass er um eine Einbindung der Xq AG, Xq1 GmbH, der nX und der G in ein Umsatzsteuerbetrugssystem wusste oder hätte wissen müssen. a) Einlassung Der Angeklagte A hat sich weit überwiegend zu seiner Beteiligung wie unter II. 2. festgestellt zur Sache eingelassen. Nur in wenigen, untergeordneten Punkten hat er die Abläufe etwas abweichend geschildert, so habe er sich, bevor er das Vorstandsmandat bei der Xq AG übernommen habe, bei dem Zeugen Dr. H4 rückversichert, dass nichts dagegen spreche. Zudem habe er mit dem Zeugen G2 die Preise zwischen nX und der Xq AG bzw. Xq1 GmbH verhandelt. Diese Einlassung hat er – anders als die beiden anderen Angeklagten – nicht erst zum Ende der Beweisaufnahme, sondern am 13. Hauptverhandlungstag abgegeben, kurz nach der Abtrennung des Verfahrens gegen den früheren Mitangeklagten K . Seine schriftliche Einlassung, die von seinen Verteidigern redaktionell überarbeitet worden ist, ist in der Hauptverhandlung auch von seiner Verteidigerin verlesen worden. Der Einlassung war eine Reihe von Unterlagen beigefügt und es sind zusätzlich auf seine Veranlassung hin weitere Unterlagen aus diversen Beweismittelordnern verlesen oder in Augenschein genommen worden. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte A auch für kritische Rückfragen von allen Verfahrensbeteiligten jederzeit zur Verfügung gestanden und diese bereitwillig beantwortet. Dabei hat er seine Sicht der Dinge detailliert und ausführlich beschrieben, wobei er in seiner Art eher einfach strukturiert und an einigen Stellen mit der gesamten Thematik der Umsatzsteuerstreckengeschäfte überfordert gewirkt hat. Die Kammer hat insbesondere bei der Beantwortung von Fragen des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten durch den Angeklagten A diesen Eindruck gewonnen, auch dass er – möglicherweise entgegen seiner eigenen Wahrnehmung – im Geschäftsleben unerfahren und insgesamt als eher naiv anzusehen ist (siehe dazu auch unten unter 3. d)). Vor dem Hintergrund dieses in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des Angeklagten A und seiner intellektuellen Fähigkeiten ist die Kammer davon überzeugt, dass er nur schwerlich in der Lage gewesen wäre, seine Angaben durchgehend konsistent insbesondere bei der sich seiner schriftlichen Einlassung anschließenden Befragung (die an mehreren Hauptverhandlungstagen stattgefunden hat) auf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme anzupassen. Seine Angaben waren zu jeder Zeit in sich logisch und konsistent und er hat sich fast durchgängig nicht in Widerspruch mit dem Beweisergebnis im Übrigen gesetzt. Auch im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme sind an keiner Stelle signifikante Widersprüche zu den Angaben des Angeklagten A aufgetreten, die geeignet gewesen wären, Zweifel an deren Richtigkeit hervorzurufen oder diese gar zu widerlegen. b) Bestätigende und ergänzende Beweismittel Vielmehr stehen die Angaben des Angeklagten A weit überwiegend im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere mit den Angaben der Angeklagten H und J , des früheren Mitangeklagten K und der Zeugen L4 , G2 , N6, Dr. H4 und T14 sowie den durch in Augenschein genommenen, verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen. aa) Der erste Kontakt des Angeklagten A zu dem gesondert Verfolgten C und dem früheren Mitangeklagten K , vermittelt durch den Angeklagten J und die Angeklagten H , ist insbesondere durch die Angaben des früheren Mitangeklagten K bestätigt worden. Dieser hat angegeben, es sei in dem ersten gemeinsamen Gespräch Mitte 2011 darum gegangen, wie der Angeklagte A als Kupferhändler mit guten Kundenkontakten und die nX gemeinsam Geschäfte machen könnten, wobei die Xq AG noch kein Thema gewesen sei. Der gesondert Verfolgte C sei hierbei als F aufgetreten. Die Erlangung des Vorstandspostens bei der Xq AG hat der Angeklagte A zunächst selbst sehr authentisch beschrieben. Er habe sich nach dem Angebot durch „F “, bei welchem ihm auch umfangreiche Investitionen und Unterstützungen in Aussicht gestellt worden seien, sehr gefreut und sofort die Angeklagten H angerufen, der er berichtet habe: „H, Sie glauben es nicht, ich soll Vorstand werden!“. Dies ist so auch von der Angeklagten H beschrieben worden, die dabei ebenfalls ihre damals empfundene Freude für den Angeklagten A deutlich gemacht hat. Die Angaben des Angeklagten A zu seiner tatsächlichen Rolle in der Xq AG als geschäftsführender Vorstand stehen insbesondere im Einklang mit den Angaben der Zeugen L4 und G2 . Die Zeugin L4 , die als Büroangestellte bei der Xq AG in E faktisch beschäftigt war, hat ausgesagt, der Angeklagte A sei dort ihr „Chef“ gewesen, wie zuvor der frühere Mitangeklagte K bei der nX . Er habe ihr gesagt was zu tun sei. Der Zeuge G2 hat angegeben, er habe während seiner Zeit bei der nX viel mit dem Angeklagten A zu tun gehabt, der mit der Xq AG Abnehmer der nX gewesen sei. Der Angeklagte A habe dabei oft verärgert angerufen, da die Lieferungen aus dessen Sicht nicht schnell genug erfolgt seien und er den Zeugen G2 als Logistikmanager dafür in der Verantwortung gesehen habe. Dass die Xq AG jedoch trotzdem gegenüber den „Investoren“ Rechenschaft ablegen mussten, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage der Zeugin L4 . Diese hat angegeben, bei der Xq AG vor allem auch Tabellen erstellt zu haben, in welchen sie die Ein- und Ausgaben der AG aufgeführt habe und diese per E-Mail an „S4“ oder „B9“ geschickt zu haben, was zusätzlich durch der Zeugin bei ihrer Vernehmung vorgehaltene E-Mails vom 14.11.2011 bestätigt wird. Die Angaben des Angeklagten A , die Preisgestaltung sei sowohl im Verhältnis zur nX als auch im Verhältnis zur H3 GmbH marktüblich gewesen, ist durch die Zeugen L2 und N6 bestätigt worden. Beide haben in Übereinstimmung mit dem Angeklagten A angegeben, die Börsenkurse an der LME schwankten sehr stark und seien von der jeweiligen derzeitigen Marktsituation betreffend Angebot und Nachfrage abhängig. Hinzu kämen die Risiken der Währungskurse. Nach den Angaben des Zeugen L2 , der insgesamt eher eine den Angeklagten A ablehnende Haltung eingenommen hat, seien insbesondere auch Abschläge vom LME-Kurs von 100,00 – 200,00 € in der Metallbranche keine Seltenheit, wohingegen Abschläge von etwa 800,00 € nicht mehr den üblichen Konditionen entsprächen. Die von dem Angeklagten A geschilderte Art der Vorfinanzierung ist ebenfalls von dem früheren Mitangeklagten K bestätigt worden, wobei dieser auch ausgesagt hat, dass dieses Vorgehen in der Metallbranche nicht ganz unüblich sei. Die Angaben des Angeklagten A , er habe ein Geschäftskonto bei er D2 für die Xq AG eröffnet und darüber die Zahlungsströme getätigt, wird zunächst bestätigt dadurch, dass die nX auf ihren Ausgangsrechnungen an die Xq AG (wie auch später an die Xq1 GmbH) immer ein deutsches Konto bei der Privatbank E3 angab, sodass es schon für sich fernläge, eine Nutzung eines Bezahldienstes wie N1 anzunehmen. Auch der Zeuge K3 hat lediglich angegeben, dass die nX , die G und die Missing Trader die Finanzplattform N1 nutzten, was im Umkehrschluss bedeutet, dass ab der Ebene der Xq AG diese Bezahlplattform nicht mehr genutzt wurde. Die Feststellungen zu den Reisen des Angeklagten A nach Zürich, wo er sich mit dem gesondert Verfolgten C traf, und die der Angeklagte A auch nicht in Abrede gestellt hat, beruhen ergänzend auf den in Augenschein genommenen Tickets. Von den Angaben des Angeklagten A abweichende Feststellungen hinsichtlich des Zwecks dieser Reisen und dem Inhalt der dabei geführten Gespräche konnten nicht getroffen werden. Die von dem Angeklagten A geschilderte Suche nach einem anderen Lieferanten als die nX wird beispielhaft belegt durch die vom Angeklagten A mit seiner Einlassung vorgelegten Unterlagen zu einem Vertragsentwurf , in welchem die „B10“ als Verkäufer für Kupferkathoden auftritt und die per E-Mail an den Angeklagten A gerichtet war. Anhaltspunkte dafür, dass diese Unterlagen nicht zutreffend bzw. nachträglich erstellt sein könnten, sind nicht zutage getreten. Die Akquirierung der H3 GmbH als Abnehmer wird nicht nur durch die Angaben des Zeugen K3 zum Lieferweg der Waren insgesamt bestätigt, sondern auch durch die Angaben des früheren Mitangeklagten K und die des Zeugen N6, der als Handelsbevollmächtigter bei der H3 GmbH in den Jahren 2002-2013 beschäftigt war. Letzterer hat nämlich angegeben, der Kontakt zur Xq AG sei durch den Angeklagten A wiederbelebt worden, nachdem man mit dem Zeugen L2 Probleme gehabt habe. Der Angeklagte A sei persönlich im Betrieb der H3 GmbH erschienen und man habe die Geschäfte besprochen. Die darüber hinausgehende Suche des Angeklagten A nach weiteren Abnehmern wird in Übereinstimmung mit seinen Angaben belegt durch die in Augenschein genommenen E-Mails des Angeklagten A vom 17.10.2011, in welchen er Vertretern der Firmen L10 und U5 jeweils die Xq AG vorstellt und ihnen Kupferkathoden zum Kauf anbietet. Die Angaben des Angeklagten A zu den fehlenden Unterlagen, den finanziellen Schwierigkeiten der Xq AG und seinem Bemühen alles zu beschaffen und zu ordnen, wurden sowohl von der Angeklagten H , die sich nach ihren Angaben ebenfalls um die Unterlagen bemühte, bestätigt als auch durch die Angaben der Zeugen L4 , T14 und Dr. H4 . So hat die Zeugin L4 angegeben, da sehr viel Chaos in der Xq AG geherrscht habe und Unterlagen gefehlt hätten, sei ein geordneter Arbeitsalltag kaum möglich gewesen, sie und der Angeklagte A seien ständig den fehlenden Unterlagen hinterhergelaufen. Der Zeuge T14 hat ausgesagt, dass er für die Xq AG als Steuerberater habe tätig werden sollen, da aber Unterlagen gefehlt hätten, sei es nicht dazu gekommen. Er habe auch einmal mit der früheren Steuerberaterin telefoniert, an Einzelheiten könne er sich nicht erinnern. Der Zeuge Dr. H4 hat ebenfalls angegeben, dass der Angeklagte A ihn mehrfach aufgesucht und um Rat gefragt habe, da große Geldtransaktionen auf Geschäftskonten, zu denen der Zeuge auch Kontoauszüge gesehen habe, ohne Zutun des Angeklagten erfolgt seien und die nötigen Geschäftsunterlagen fehlten. Er habe dann dazu geraten, das Vorstandsamt möglichst schnell niederzulegen, und ihm dann bei dem entsprechenden Schriftverkehr mit dem weiteren Vorstand und dem Aufsichtsrat geholfen. In einem weiteren Gespräch betreffend eine GmbH, habe der Zeuge Dr. H4 dem Angeklagten A aus Wettbewerbsgründen davon abgeraten, zugleich Vorstand einer AG und einer fast namensgleichen GmbH zu sein. Dieses Gespräch ist zusätzlich von der Angeklagten H in Übereinstimmung damit geschildert worden. Der Zeuge L2 hat zwar in Abrede gestellt, dass er Unterlagen vorenthalten habe. Zugleich hat er aber eingeräumt, dass er es bei einer persönlichen Begegnung mit dem Angeklagten A abgelehnt habe, ihm Informationen zu geben, dass ein Urteil mit einer hohen Forderung gegen die Xq AG bestanden habe und er sich insgesamt geärgert habe, dass die Gesellschaft, die er aufgebaut habe, von anderen übernommen wurde. Angesichts der übrigen übereinstimmenden und gegenläufigen Zeugenaussagen sieht die Kammer die Angaben des Zeugen L2 hinsichtlich der Vorenthaltung von Unterlagen als widerlegt an. bb) Hinsichtlich der Xq1 GmbH haben sich ebenfalls keine nennenswerten Widersprüche zwischen den Angaben des Angeklagten A und der Beweisaufnahme im Übrigen ergeben. Vielmehr werden auch diesbezüglich seine Angaben gestützt. Hinsichtlich der Feststellungen zur Gründung der Xq1 GmbH und der Einbindung der Zeugin X2b als offizielle Geschäftsführerin wird zunächst auf die Beweiswürdigung zur Angeklagten H unter III. 2. a) verwiesen. Der Angeklagte A hat auch bereitwillig eingeräumt, dass er die eingescannten Unterschriften der Zeugin X2b und des T verwendet habe, womit er ihnen jedoch nicht habe schaden wollen. Die Verwendung der eingescannten Unterschrift ist dabei von der Zeugin L4 bestätigt worden. Ebenso ist die faktische Geschäftsführung durch den Angeklagten A von der Zeugin L4 als identisch zu dem Arbeitsverhältnis bei der Xq AG beschrieben worden. Das erfolgreiche Akquirieren weiterer Kunden für die Xq1 GmbH, nämlich die N4 GmbH und die H3 GmbH wird auch bestätigt von der Zeugin L4 , die angegeben hat, die Xq1 GmbH habe einige wenige Kunden gehabt. Die Suche nach weiteren Kunden, auch im Ausland, wird ergänzend bewiesen durch die in Augenschein genommenen E-Mails vom 01./02.03.2012 zwischen dem Angeklagten A und einem Herrn I4, der ausweislich dieser E-Mails den Verkauf von Kupferkathoden an eine in Wien/Österreich ansässigen U6 GmbH vermittelt hat. Auch eine auf Russisch verfasste E-Mail vom 13.01.2012, die ins Deutsche übersetzt und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, zeigt, dass der Angeklagte A für die Xq1 GmbH Waren ins Ausland anbot und bereits Qualitätszeugnisse dafür vorlegte. Auch die Suche nach anderen Lieferanten für die Kathoden ist durch eine auf Russisch verfasste E-Mail des Herrn E4 an den Angeklagten A , die übersetzt und in Augenschein genommen worden ist, belegt. Darin bietet Herr E4 eine Mindestmenge von 1.000 t Kupferkathoden an und nutzt dabei eine E-Mail-Adresse, die auf .lv, endet, was die Länderdomain für Lettland ist. Schließlich wird auch die Suche nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten durch in Augenschein genommene Unterlagen belegt. So übersendet er beispielsweise mit E-Mail vom 04.04.2012 an die D2 eine „BWA“, was üblicherweise für betriebswirtschaftliche Auswertung steht und im Zusammenhang mit einem Kreditantrag sinnvoll erscheint. Auch die Angeklagte H hat bestätigt, dem Angeklagten A bei dem Kreditantrag bei der D2 geholfen zu haben. Außerdem konnte der Angeklagte A Visitenkarten der D5 GmbH nachweisen, bei der er nach eigenen Angaben versuchte einen Kredit zu erhalten. Die Feststellungen zum reverse-charge-Verfahren sind bereits bei der Angeklagten H unter III. 2. a) gewürdigt worden. Der Besitz der Girokarte des T durch den Angeklagten A beruht ergänzend auf den Angaben des Zeugen K3 , der angegeben hat, dass diese Bankkarte bei der Durchsuchung am 22.05.2012 bei dem Angeklagten A aufgefunden wurde, sowie auf der in Augenschein genommenen Ablichtung der Girokarte, die gemeinsam mit diversen Bankkarten auf den Namen des Angeklagten A aufgeführt ist. Die Reise des Angeklagten A ab dem 21.03.2012 nach Zürich, wo er sich mit dem gesondert Verfolgten C traf, beruht ergänzend auf der in Augenschein genommenen Buchungsbestätigung und den auszugsweise verlesenen SMS, die der Angeklagte A am 21.03.2012 mit „S4“ bezüglich des Zimmers und des Frühstücks schrieb. Auch hier hat die Hauptverhandlung nicht dazu geführt, dass von den Angaben des Angeklagten A abweichende Feststellungen zu Zweck der Reise und Inhalt der dabei geführten Gespräche getroffen werden konnten. c) Weitere Beweismittel In einzelnen wenigen Punkten wurden die Angaben des Angeklagten A zwar durch die im Übrigen durchgeführte Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei bestätigt. Allerdings hat die Beweisaufnahme insofern auch nicht ergeben, dass diese Angaben als widerlegt anzusehen wären, so dass ihnen nicht zu folgen wäre. Im Einzelnen betrifft dies folgende Angaben: aa) Die Angaben des Angeklagten A zum Tübbing-Projekt und der damit zusammenhängenden Reise des Angeklagten A nach A1 waren nach Auffassung der Kammer nicht zu widerlegen. Zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Angaben hat der Angeklagte A mit seiner Einlassung eine E-Mail vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er am 25.05.2012 Herrn H3 unter dem Betreff „Tübbing“ mitteilt, dass „endlich“ Unterlagen aus Russland angekommen seien. Daraus ergibt sich, dass diese beiden an einem Projekt für Tübbing in Russland teilhaben wollten. Auch hier hat die Kammer keinen Anlass gefunden, die Echtheit dieser Email in Zweifel zu ziehen. Das Datum steht dabei nicht in Widerspruch zu der Reise nach A1 , die ausweislich der in Augenschein genommenen Buchungsbestätigung am 17. und 18.04.2012 stattfand. Denn die ersten Planungen bezüglich dieses Projekts und die Kontaktaufnahme zu einer finanzierenden Bank können problemlos einen Monat vor einer Rückmeldung der Projektleitung erfolgt sein. Über diese Email hinaus hat zudem die Angeklagte H angegeben, dem Angeklagten A bei diesem Projekt geholfen zu haben. Auch die Angabe in der Einlassung des Angeklagten A , in diesem Zusammenhang sei die SMS vom 17.04.2012 an die Angeklagte H mit dem Inhalt „Und auf A1 trinken wir Wodka, schauen Fußball und bereiten uns darauf [vor], Millionäre zu werden. Und Sie - gemeinsam mit uns.“ zu verstehen, erscheint ebenfalls nachvollziehbar und in sich logisch. Auch wenn es auf der anderen Seite seltsam anmutet, dass der Grund für eine Reise zweier in Deutschland ansässiger Geschäftsleute für die Finanzierung eines Projekts in Russland gerade auf A1 stattfinden und dabei zusätzlich nach einem Ferienhaus für Herrn H3 gesucht werden sollte, lässt dies jedenfalls noch nicht darauf schließen, dass der Grund für die Reise allein das Treffen mit dem gesondert Verfolgten C und dem früheren Mitangeklagten K war. Der Angeklagte A hat insofern bereitwillig zugegeben, dass er sich während dieser Reise auch mit diesen beiden zu einem geschäftlichen Gespräch getroffen habe. Dies ist von K in seiner nach Abtrennung des Verfahrens gegen ihn erfolgten Zeugenaussage auch bestätigt worden. Demnach sei es in dem Gespräch auf A1 um Kupfergeschäfte gegangen, wobei er selbst nicht viel verstanden habe, da ein Großteil des Gesprächs auf Deutsch oder Russisch geführt worden sei. Dass er in dem Zusammenhang dem H3 ein Ferienhaus vermittelt habe, sei gut möglich, aber ihm nicht erinnerlich. Die Verknüpfung mehrerer Anlässe für eine Reise nach A1 erscheint jedenfalls nicht abwegig und der Zusammenhang der SMS zu dem Tübbing-Projekt gleichwohl sinnvoll. Die Kammer sieht es daher insgesamt als nicht zu widerlegen an, dass der Angeklagte A den Auftrag für ein Tübbing-Projekt in Russland anstrebte und die Hoffnung hatte, gerade durch ein solches zusätzliches Projekt zum Tagesgeschäft reich zu werden – auch wenn die Annahme, Millionär zu werden vielleicht leicht übertrieben und scherzhaft gemeint sein kann. bb) Hinsichtlich der Preisverhandlungen oder –festlegungen hat die Kammer die Angaben des Angeklagten A , er habe sowohl mit dem Abnehmer H3 als auch mit dem Lieferanten nX Preise eigenverantwortlich ausgehandelt, letztlich ebenfalls nicht als widerlegt angesehen. Sichere Feststellungen dazu, dass dem Angeklagten A bei den von ihm geführten Unternehmen (Xq AG und Xq1 GmbH) die Preise von der nX bzw. gegenüber seinem Abnehmer H3 GmbH von den Hinterleuten des Umsatzsteuerbetrugssystems vorgegeben wurden, konnten nicht getroffen werden. Insofern geht die Kammer nach der insofern durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass dem Angeklagten A zwar faktisch ein Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Preise gegenüber dem Lieferanten nX nicht zugestanden haben dürfte, dass er aber fälschlicherweise von einem solchen ausgegangen ist. Sowohl der Zeuge G2 als auch der frühere Mitangeklagte K haben übereinstimmend ausgesagt, dass allein der frühere Mitangeklagte K Preise verhandelt und festgelegt und dem Zeugen G2 dahingehende genaueste Anweisungen erteilt habe. Dabei erscheint es der Kammer aber durchaus möglich, dass aufgrund der Sprachbarriere zwischen dem Angeklagten A und dem früheren Mitangeklagten K der Zeuge G2 letztlich derjenige war, der nach Rücksprache mit K mit dem Angeklagten A dann direkt kommuniziert hat. Daher kann es sich bei der Angabe des Angeklagten A , er habe mit dem Zeugen G2 über die Preise gesprochen und sie ausgehandelt auch um ein Missverständnis gehandelt haben. Sofern in den schriftlichen Bestellungen der Xq AG oder der Xq1 GmbH an die nX überwiegend zwar jeweils eine bestimmte Menge Material, lieferbar zu einem bestimmten Termin an einen bestimmten Ort (zumeist die Fa. H3 GmbH in ##), aufgeführt wird, indes weder ein fester Preis noch die Parameter für eine Preisbestimmung – etwa nach dem Börsenkurs der LME zu einem bestimmten Fixierungszeitpunkt – genannt werden, ist dieser Umstand nicht geeignet, zweifelsfrei zu belegen, dass zwischen der nX und der Xq AG / Xq1 GmbH niemals über die Preisgestaltung gesprochen worden wäre. Der Angeklagte A hat insofern nämlich im Rahmen seiner weiteren Befragung darauf hingewiesen, dass bei den den einzelnen Bestellvorgängen vorangehenden Verhandlungen über Preise gesprochen und diese auch in gesonderten Schriftstücken festgehalten wurden. Diese Angabe hat insofern Bestätigung gefunden, als in in der Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücken der nX Angebote an die Xq AG bzw. die Xq1 GmbH enthalten sind, die sich auf eine bestimmte Menge Material zu einem bestimmten Preis pro Metertonne beziehen. Gestützt wird die Angabe des Angeklagten A auch dadurch, dass in den beispielhaft in Augenschein genommenen schriftlichen Bestellungen der Xq AG vor den oben genannten Parametern folgender Text enthalten ist: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für das freundliche Telefonat von heute und bestellen hiermit: „ Dies weist darauf hin, dass entsprechend der Angabe des Angeklagten A den Bestellvorgängen jeweils Gespräche (in Form von Telefonaten) vorangingen. Auch wenn es insofern nach wie vor ungewöhnlich erscheint, dass der jeweilige Preis in einem nachfolgenden Bestellformular nicht enthalten war, waren jedenfalls die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten A nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, zumal auch die Zeugin L4 insofern übereinstimmend angegeben hat, der Angeklagte A habe ihrer Erinnerung nach Preisverhandlungen sowohl mit der nX als auch mit der H3 GmbH geführt. Es erschiene letztlich auch nicht ungewöhnlich, wenn der jeweilige Preis durch den Lieferanten in Form eines Angebotes faktisch vorgegeben würde: Bietet ein Lieferant eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis an, kann der Besteller entscheiden, ob er die Ware zu diesem Preis erwerben möchte oder nicht. Aus einem solchen Vorgehen ließe sich nach Auffassung der Kammer nicht der zwingende Schluss ziehen, dass preisunabhängig bestellt worden wäre. Hinsichtlich der Preisgestaltung gegenüber der Fa. H3 GmbH konnte sich die Kammer ebenfalls keine sichere Überzeugung dahingehend bilden, dass dem Angeklagten A insofern Preise vorgegeben worden wären. Zwar deuten in der Hauptverhandlung verlesene bzw. in Augenschein genommene E-Mails vom 31.10.2011 und 14./15.11.2011 darauf hin, dass bei der Preisgestaltung der frühere Mitangeklagte K erwartete, dass der Angeklagte A Preise der Xq AG gegenüber H3 mit K absprach. Denn die dort verwendete E-Mail-Adresse ###@###.com benutzte laut eigener Aussage und den Angaben des Zeugen K3 der frühere Mitangeklagte K . Der Angeklagte A informiert den Angeklagten K in einer dieser E-Mails am 14.11.2011 über die Preisdetails, den Wechselkurs von Dollar in Euro und die Höhe der Preisdifferenz im An- und Verkauf der Xq AG. In der E-Mail vom 15.11.2011 ebenso wie in der E-Mail vom 31.10.2011 bittet der frühere Angeklagte K dann den Angeklagten A jeweils darum, künftig Rücksprache zu halten, bevor der H3 GmbH die Preise bestätigt werden. Die auf Englisch verfassten Mails kann zwar der Angeklagte A nicht verstanden haben, die Zeugin L4 hat jedoch insofern angegeben, dass sie auf Englisch für den Angeklagten A kommuniziert und für ihn übersetzt habe. Auf die Aufforderung der Rücksprache geht der Angeklagte A dann jedoch in beiden Fällen in seiner Antwort per E-Mail nicht ein, sodass unklar bleibt, ob er Derartiges akzeptiert hat. Zudem hat der frühere Mitangeklagte K - anders als noch in seiner Einlassung - in seiner späteren Zeugenaussage betont, dass er für die Xq AG keine Preise vorgegeben oder Zahlungen der Xq AG freigegeben habe, sondern lediglich für die nX zuständig gewesen sei. Es sei über Preise gesprochen worden, da die Verkaufspreise der Xq AG auch davon abhängig gewesen seien, zu welchen Preisen sie bei der nX ankaufen konnte. Dies sei allerdings mit dem Zeugen L2 genauso abgelaufen wie mit dem Angeklagten A . cc) Dass der Zeuge Dr. H4 entgegen der Einlassung des Angeklagten A nicht bestätigt hat, von dem Angeklagten bereits vor der Übernahme des Vorstandspostens aufgesucht worden zu sein, und zudem erklärt hat, wenn der Angeklagte das getan hätte, hätte er, der Zeuge, ihm mangels hinreichender Qualifikation dringend davon abgeraten Vorstand einer AG zu werden, steht dem Umstand, dass die Angaben des Angeklagten A im Hinblick auf die Erlangung des Vorstandspostens bei der Xq AG im Übrigen bestätigt wurden, nicht entgegen, sondern führte lediglich dazu, dass dahingehende Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Insofern ist nämlich nicht auszuschließen, dass dem Zeugen Dr. H4 dieser Punkt schlichtweg nicht erinnerlich war, was infolge des Zeitablaufs nachvollziehbar wäre. d) Kein Vorsatz Eine Kenntnis oder ein Kennen-Müssen des Angeklagten A hinsichtlich einer Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem, konnte mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden. Ebenso wie bei der Angeklagten H konnte sich die Kammer auch bei dem Angeklagten A bei einer Gesamtschau aller Umstände nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte A wusste oder hätte wissen müssen, dass Xq AG, Xq1 GmbH und nX Teil einer fingierten Lieferkette mit dem Zweck der Umsatzsteuerhinterziehung waren. Der Angeklagte A hat sich insofern dahingehend eingelassen, keine Kenntnis von einem Umsatzsteuerbetrugssystem gehabt zu haben, nicht einmal gewusst zu haben, was ein Missing Trader sei und dass durch ihn „Abpreisungen“ erfolgen könnten. Er sei offenbar von dem gesondert Verfolgten C , den er nur als F gekannt habe, für dessen Zwecke als Unwissender missbraucht worden. Diese Einlassung war bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände nicht zu widerlegen. aa) Zwar spricht zunächst für eine Kenntnis des Gesamtsystems die Art und Weise wie der Angeklagte A zunächst für die nX als eine Art Handelsvertreter angeworben werden sollte und dann von eben diesen Personen in eine andere Gesellschaft als Vorstand eingesetzt wurde, die als Kunde der nX fungierte und ausschließlich von ihr beliefert wurde. Auch die übrige personelle Verflechtung zwischen den Gesellschaften wirkt zumindest ungewöhnlich, wenn der „Investor“ der nX auch als „Investor“ der Xq AG auftritt, der faktische Geschäftsführer der nX , der frühere Mitangeklagte K , Wochenberichte über die Finanzsituation der Xq AG erhält und eine Sekretärin, die Zeugin L4 , von der nX zur Xq AG wechselt, aber weiterhin ihr Gehalt von der nX erhält. Die Art der Vorfinanzierung der Ware und die Abhängigkeit von der nX als einzige Lieferantin erscheint ebenfalls zumindest ungewöhnlich. Zudem erscheint die Höhe der Preise im Verhältnis zu nX und den Abnehmern der Xq AG und der Xq1 GmbH möglicherweise auffällig. Allerdings kann daraus nach Auffassung der Kammer nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte A von einem Umsatzsteuerbetrugssystem hätte wissen müssen. Zwar waren die Preise wohl als sehr günstig anzusehen; dass sie indes weit unter dem Marktüblichen lagen, konnte nicht sicher festgestellt werden. Insofern ist nach Auffassung der Kammer auch nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass bei derart günstigen Preisen zwingend eine Umsatzsteuerhinterziehung ersichtlich sein müsse, da allein bei der Verfügung über große Kapitalmengen eine Einlagerung mit dem Ziel der Spekulation auf fallende Kurse möglich ist. Vielmehr musste der Angeklagte A die finanzielle Ausstattung der nX und möglicher vorgeschalteter Händler aus Sicht der Kammer nicht kennen. Es erscheint im Gegenteil gut möglich, dass der gesondert Verfolgte C als Teil einer großen Investorengruppe mit erheblichen finanziellen Mitteln auftrat, wovon sich auch der Angeklagte A beeindrucken lassen haben könnte. Für ihn dürfte nur wesentlich gewesen sein, dass er günstig – aber eben noch marktüblich – Waren erhielt, die er mit Gewinn weiterverkaufen konnte. Dabei erscheint auch seine Angabe, er habe für die Akquirierung neuer Kunden besonders günstige Preise angeboten, um sie später, wenn die Geschäftsbeziehung gefestigt sei, zu erhöhen, gut nachvollziehbar. Auch die Außerachtlassung der Transport- und Lagerkosten erscheint für einen Zwischenhändler, der selbst entsprechende Kosten nie trug, nicht pflichtwidrig. Ebenso auffällig erscheint auf den ersten Blick der enge Kontakt des Angeklagten A zu dem gesondert Verfolgten C , bei dem es sich um einen der mutmaßlich entscheidenden Hintermänner des Gesamtsystems handeln dürfte. Dieser fungierte nicht nur als Geldgeber, sondern war auch einer der Ansprechpartner des Angeklagten A , als Schwierigkeiten in der Xq AG auftauchten. Darüber hinaus kam es zu mindestens 3 gemeinsamen Treffen in Zürich, wobei nach einem Treffen eine gemeinsame Weiterfahrt nach L in die Räume der nX stattfand, und zu einem weiteren Treffen auf A1 . Da die konkreten Gesprächsinhalte nicht feststellbar waren, kann aus Sicht der Kammer daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass über das Vorgehen in einem Umsatzsteuerbetrugssystem gesprochen wurde. Dagegen spricht schon, dass der frühere Mitangeklagte K in seiner Einlassung glaubhaft angegeben hat, er habe von dem gesondert Verfolgten C erst erfahren, welchem eigentlichen Zweck die Geschäfte mit den Kupfer- und Nickelkathoden dienten, als er ihn direkt darauf angesprochen habe, dass aus seiner Sicht etwas nicht mit rechten Dingen zugehe. Mithin nutzte der gesondert Verfolgte C zu Beginn auch die Unwissenheit des früheren Mitangeklagten K für das Gesamtsystems aus bis dieser selbst Zweifel anmeldete. Daher ist davon auszugehen, dass der gesondert Verfolgte C und eventuell weitere Hinterleute des Systems auch andere Personen, wie den Angeklagten A , ohne deren Wissen einspannten und sie für sich nutzten ohne ihnen den Zweck ihrer Investitionen zu erklären und befürchten zu müssen, den Profit zu teilen. Gerade der Angeklagte A , der zwar über einige Kontakte im Metallbereich verfügte, jedoch keine Erfahrungen als Selbstständiger im Metallhandel hatte, und mehrfach in seinem Leben verzweifelt auf der Suche nach Arbeit war, erscheint dabei als jemand, der sich leicht ausnutzen ließe. Die mehrfachen Treffen im Ausland mit Gesprächen über die gemeinsamen Geschäfte können den Hinterleuten gerade dabei geholfen haben, Kontakte und Fähigkeiten von dem Angeklagten A zu erlangen und ihn dabei weiterhin im Dunkeln zu lassen. Dafür spricht auch, dass der gesondert Verfolgte C auch gegenüber dem Angeklagten A immer als F auftrat, während K seinen wahren Namen erfuhr. Für eine Kenntnis des Angeklagten A mag auch auf den ersten Blick sprechen, dass er in der Xq1 GmbH Strohgeschäftsführer einsetzte, mit deren eingescannten Unterschriften agierte und über die Girokarte des T verfügte. Diese Umstände sind jedoch in Anbetracht des Rechtsrats des Zeugen Dr. H4 , aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht als Geschäftsführer zu agieren, solange er in der fast namensgleichen AG noch als Vorstand im Handelsregister eingetragen ist, erklärbar. Es mag zwar nicht richtig und rechtmäßig gewesen sein, Strohgeschäftsführer einzusetzen und unter ihrem Namen zu handeln, ein zwingender Zusammenhang zu Steuerhinterziehungen ist indes nicht zu erkennen. Dass der Angeklagte A im Jahr 2001 bereits ein Restaurant eröffnet hatte und damit wenige Jahre später Insolvenz anmelden musste, bedeutet ebenfalls nicht, dass an ihn erhöhte Sorgfaltspflichten im Geschäftsleben gestellt werden könnten und er deswegen Zweifel hätte haben müssen. Abgesehen davon, dass dies bereits viele Jahre zurücklag, als er erstmalig von dem Angeklagten J angesprochen wurde, hat ein Scheitern im Gastronomiebereich nichts mit eventuellen Fehleinschätzungen in der Metallbranche zu tun. Die Kammer ist im Gegenteil eher der Ansicht, dass es nachvollziehbar erscheint, wenn man bei einer großen zweiten Chance im Leben, ein eigenes Unternehmen führen zu können, negative Anzeichen eher übersieht. Schließlich kann auch die oben bereits ausführlich erörterte SMS „Und auf A1 trinken wir Wodka, schauen Fußball und bereiten uns darauf [vor], Millionäre zu werden. Und Sie - gemeinsam mit uns.“ aufgrund des Zusammenhangs mit dem Tübbing-Projekt einen Rückschluss auf ein Kennen-Müssen bezüglich Umsatzsteuerhinterziehungen nicht zulassen. bb) Darüber hinaus liegen folgende gegen eine bewusste oder sich aufdrängende Einbindung in das Umsatzsteuerbetrugssystem durch den Angeklagten A sprechenden Umstände vor. Gegen eine Kenntnis oder ein Kennen-Müssen von Umsatzsteuerhinterziehungen spricht zunächst, dass die Xq AG und die Xq1 GmbH lediglich als Buffer auf der zweiten, nach Eingliederung der G sogar auf dritter Stufe auftraten. Dass der Angeklagte A zu irgendeinem Zeitpunkt Kontakt zu einem Missing Trader hatte oder Kenntnis darüber hatte, woher die nX ihrerseits ihre Waren bezog, hat sich in der Hauptverhandlung nicht feststellten lassen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte A wissen musste, dass die Waren, bevor sie nach Deutschland fakturiert wurden, teurer gehandelt worden waren als von der nX . Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A als Handelspartner nur die nach außen – nicht zuletzt aufgrund der Beratung durch den Angeklagten J – seriös wirkende nX , der sogar – wie der Angeklagte wusste - eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ausgestellt worden war, hatte. Auch die Zeugin L4 hat angegeben, sie habe während ihrer gesamten Tätigkeit für die nX , Xq AG und Xq1 GmbH den Eindruck gehabt, es handele sich um einen vollkommen normalen Geschäftsbetrieb. Die Suche nach anderen Abnehmern, Lieferanten und Investoren durch den Angeklagten A spricht ebenfalls gegen eine Kenntnis von dem Gesamtsystem, da der Vorteil der fingierten Lieferketten gerade bei einem Wechsel des Lieferanten und des Investors verlorenginge. Insbesondere auch die Suche nach Abnehmern im Ausland ergäbe bei bewusster Einbindung in ein solches System keinen Sinn. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass eine Umorientierung sinnvoll sein könnte, wenn man von der inkriminierten Kette Kenntnis hätte, sich von dieser aber lösen möchte. Auch der häufige Streit mit dem Zeugen G2 über Verzögerungen im Lieferablauf sprechen gegen eine bewusste Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem, da darin tatsächliche Lieferungen gerade keine Rolle spielen würden, sondern nur die Ausweisung der Umsatzsteuer auf den Rechnungen Bedeutung hätte. Es mangelt auch an einem persönlichen Vorteil, den der Angeklagte A bei wissentlicher Beteiligung aus dem System gezogen haben könnte. Er erhielt bei der Xq AG nicht einmal ein Gehalt und musste sämtliche Ein- und Ausgaben der Gesellschaft in Wochenberichte an C und K aufschlüsseln. Bei der Xq1 GmbH ließ er sich 2.500,00 € monatlich aus dem erwirtschafteten Gewinn auszahlen, was weder zu hoch noch in sonstiger Weise ungewöhnlich erscheint. Darüber hinaus nutzte der Angeklagte A anders als alle vor ihm in der Kette agierenden Gesellschaften auch nicht den Finanzdienstleister N1 , ließ also keinen anderen Personen die erwirtschafteten Vorteile der von ihm geführten Unternehmen zukommen. Letztlich hat die Kammer auch in diesem Zusammenhang den persönlichen Eindruck des Angeklagten A in der Hauptverhandlung berücksichtigt, wonach er – möglicherweise entgegen seiner eigenen Wahrnehmung – im Geschäftsleben unerfahren, eventuell auch etwas naiv und mit seinen bei Xq AG und Xq1 GmbH zugetragenen Aufgaben wohl überfordert war. So hat er etwa in der Hauptverhandlung mehrfach auf den Vermerk auf in Augenschein genommenen Lieferpapieren hingewiesen, wonach die Ware „EU-verzollt“ gewesen sei, mit dem Ziel sich so zu entlasten. Dabei konnte er offenbar nicht überblicken, dass die Einfuhrumsatzsteuer von der hier in Rede stehenden Umsatzsteuer zu trennen ist. Auch nach der Einschätzung des Zeugen Dr. H4 sei der Angeklagte A mit zu großer Naivität vorgegangen, als er um seine Existenz gebangt und sich ihm diese große Chance in Form des Vorstandspostens ergeben habe. Diese Einschätzung des Zeugen Dr. H4 entspricht dem durch die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten A . cc) Auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände konnte sich die Kammer somit insgesamt nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte A – entgegen seiner Angabe - von Umsatzsteuerstreckengeschäften wusste oder hätte wissen müssen. 4. Ergänzende Feststellungen Die weiteren Feststellungen zur Sache, die nicht die Beteiligung der Angeklagten direkt betreffen, beruhen auf den Aussagen der Zeugen K3 , W4 , A2 , N7 und S9 , den Angaben des früheren Mitangeklagten K und auf in Augenschein genommenen oder verlesenen Unterlagen. a) System der Umsatzsteuerstreckengeschäfte Die Feststellungen zum Gesamtsystem der Umsatzsteuerstreckengeschäfte unter II. 1. beruhen maßgeblich auf der Aussage des Zeugen K3 und ergänzend auf den Angaben des früheren Mitangeklagten K . Der Zeuge K3 hat zunächst glaubhaft bekundet, wie sich nach den Ermittlungen verschiedener Finanzbehörden - neben C9 auch in C10, S10, N, C4 – das System dieser Umsatzsteuerstreckengeschäfte zusammensetzte. Dafür seien umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen, neben Durchsuchungen mit anschließender Asservatauswertung auch Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen, Nachschauen, Rechtshilfeersuchen in der T2 und Abfragen des europäischen Auskunftssystems für Steuerstrafverfahren SCAC zu den weiteren ausländischen Gesellschaften durchgeführt worden. Der Zeuge K3 hat das Firmengeflecht und das Vorgehen der dafür Verantwortlichen nach den Ermittlungsergebnissen so wie unter II. 1. vor a) dargestellt geschildert und die Einbeziehung der nX , der Xq AG, Xq1 GmbH und der G wie unter II. 1. c) nachvollziehbar dargelegt. Ebenso hat er die Firmennamen der vorgeschalteten Gesellschaften im Ausland (II. 1. a)) einschließlich der J1 und die der Abnehmer (II. 1. d)) genannt und ihre Beziehung zu den Buffern wie festgestellt erläutert. Anhand der in Augenschein genommenen und vom Zeugen K3 erläuterten Tabelle, die er unter Zugrundelegung der jeweiligen ebenfalls in der Hauptverhandlung beispielhaft in Augenschein genommenen Rechnungen erstellt hatte, konnte außerdem festgestellt werden, dass zu derselben Ware jeweils mindestens 5 Gesellschaften hintereinander Rechnungen schrieben. Dabei wurden die Preise immer auf Ebene der vom Zeugen als Missing Trader identifizierten Gesellschaften deutlich geringer und somit auch die Preise, zu denen letztlich an die Abnehmer verkauft wurde, bezüglich jeder Charge geringer als der ursprüngliche Einkaufspreis der J1 bei der H AG. Zu dem Umstand, dass keine Eingangsrechnungen der jeweiligen Missing Trader vorlagen, erklärte der Zeuge K3 überzeugend, dass es gerade in diesem System beabsichtigt sei, diese Unterlagen nicht vorzulegen oder in eine ordnungsgemäße Buchhaltung einzupflegen, da die Missing Trader ihre Umsätze sonst für die Finanzbehörden nachvollziehbar machten und durch die plötzlich hohen Umsätze die Aufmerksamkeit auf sich zögen. Anhand der jeweiligen Mengen, Lieferpapieren und Rechnungsdaten könne aber zweifelsfrei nachvollzogen werden, dass es sich um dieselben Waren gehandelt habe. Diesen Umstand hat die Kammer insofern überprüft, als beispielhaft einzelne Lieferungen anhand der insofern vorliegenden Rechnungen und Lieferpapiere, die in Augenschein genommen worden sind, nachvollzogen werden konnten. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen K3 waren insgesamt nicht veranlasst. Der frühere Mitangeklagte K hat die Angaben des Zeugen K3 bestätigt. Er habe von dem gesondert Verfolgten C um die Existenz eines Umsatzsteuerbetrugssystems erfahren und daran mitgewirkt. Es seien Unternehmen im In- und Ausland beteiligt gewesen. Er habe auch für die J1 die Ausgangsrechnungen an Metalllagerhäuser zum Zweck der Verzollung versandt und dabei erkennen können, dass dieselben Waren später bei der nX billiger verkauft werden konnten als von der J1 . b) Firmendaten Die unter II. 1 a), b) und c) genannten Firmendaten beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, namentlich den jeweiligen Handelsregisterauszügen, notariellen Gesellschafts- und Übertragungsverträgen, Aufsichtsrats- und Gesellschafterversammlungsbeschlüssen, Mietverträgen sowie Vollmachten. c) Missing Trader Die darüber hinausgehenden Erkenntnisse zu den unter II. 1. b) aufgeführten Missing Tradern, beruhen auf den Angaben der jeweiligen mit den Ermittlungen gegen die Missing Trader befassten Beamten der Finanzbehörden, den Zeugen W4 , A2 , N7 und S9 sowie auf verlesenen oder in Augenschein genommenen Unterlagen. Der Zeuge W4 , Ermittler bei dem Finanzamt in E , hat dabei Angaben zur I , der Zeuge A2 , Finanzbeamter in C4 , hat Ausführungen zur T4 und zur M , die Zeugin N7 , Finanzbeamtin bei dem Finanzamt E , hat Angaben zur X1 und der Zeuge S9, Finanzbeamter in U7, hat schließlich Angaben zur P gemacht, wobei alle Zeugen - teilweise unter Vorhalt verschiedener Unterlagen und Rechnungen - wie festgestellt bekundet haben. Die Zeugen haben jeweils ruhig und sachlich und größtenteils ohne den Zusammenhang der jeweiligen Gesellschaft zu den hier Angeklagten überhaupt zu kennen, in der Hauptverhandlung über ihre Erkenntnisse Auskunft gegeben. An der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben besteht mithin kein Zweifel. Die jeweilige Feststellung, dass an die T4 , X1 , P und M keine Betriebsnummer vergeben wurde und sie dementsprechend nie Arbeitnehmer anmeldeten, beruht auf der verlesenen E-Mail des Thomas Karst vom 27.11.2012 und der zugehörigen Anfrage des Zeugen K3 vom gleichen Tag. Die Erkenntnis, dass die I , die T4 , die X1 und die P auf den jeweiligen Ausgangsrechnungen an die nX ein Konto bei dem Finanzdienstleister N1 angaben, beruht auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen dieser Gesellschaften. d) Ermittlungsverfahren Die Feststellungen unter II. 4. zum Ermittlungsverfahren beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Beschlüssen und Durchsuchungs- und Beschlagnahmeberichten, auf den in Augenschein genommenen Skizzen sowie auf den übereinstimmenden Angaben aller drei Angeklagten und der Zeugen Dr. H4 und T14 . IV. 1. Verurteilung Der Angeklagte J hat sich aufgrund des unter II. 2. f) festgestellten Sachverhalts zur Gesellschaft G wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen nach § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 AO, § 18 UStG, § 53 StGB strafbar gemacht. Als Nicht-Unternehmerin war die G nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und gleichzeitig nach § 14c Abs. 2 S. 1 UStG verpflichtet, die von ihr in den Ausgangsrechnungen an die nX ausgewiesene Umsatzsteuer zu erklären und an das Finanzamt abzuführen. Die Pflicht, auch für eine Nichtunternehmerin Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, wenn sie Umsatzsteuern auf den Ausgangsrechnungen ausweist, ergibt sich aus § 18 Abs. 4a und 4b UStG. Darüber hinaus hätten die geltend gemachten, in den Rechnungen des Missing Traders M aufgeführten Vorsteuerbeträge auch eine Unternehmerin aufgrund der Einbindung in das Betrugssystem, von dem der Angeklagte J hätte wissen müssen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Vgl. EuGH, Urteile vom 06.07.2006, Rechtssache C-439/04 u.a., Kittel und Recolta Recycling, Slg. 2006, I-6161 und vom 18.12.2014, Rechtssache C-131/13 u.a., Italmoda, DStR 2015, 573; BGH, Beschluss vom 19.11.2014, 1 StR 219/14, BGH, Urteil vom 22.07.2015, 1 StR 447/14). Dabei ist in den Fällen 35 und 39 der Anklage jeweils ein Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verwirklicht, da entgegen § 18 Abs. 1 S. 1 UStG eine Voranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums bei den Finanzbehörden einging. In den Fällen 36 – 38 ist jeweils eine Umsatzsteuerhinterziehung wegen Falschangaben nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verwirklicht, da die Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuerabzüge enthielten, die einer Nichtunternehmerin nicht zustehen und die zudem aus Rechnungen der in das Betrugssystem eingebundenen M stammten. Da in allen Fällen 36 - 38 Zahllasten angemeldet wurden, standen diese Anmeldungen bereits einer Steuerfestsetzung nach § 168 S. 1 AO gleich. Der Angeklagte J war als faktischer Geschäftsführer der G der Verantwortliche für die jeweilige Steueranmeldung, bzw. für das pflichtwidrige Unterlassen einer Anmeldung (vgl. BFH/NV 90, 7; Rüsken in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn 13) und verfügte daher über Tatherrschaft. In Bezug auf die Konkurrenzen war jeweils von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Veranlagungszeiträumen auszugehen, für die Erklärungen abgegeben wurden oder hätten abgegeben werden müssen. 2. Freispruch im Übrigen Die Angeklagten waren im Übrigen freizusprechen. a) Keine Bande Zunächst konnte in Abweichung zur Anklageschrift die Begehung einer bandenmäßigen Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 5 AO zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Der gesondert Verfolgte K hat sowohl in seiner Einlassung als auch im Rahmen seiner späteren Zeugenaussage insoweit glaubhaft angegeben, nur mit dem gesondert Verfolgten C über die Umsatzsteuerhinterziehung in einer fingierten Lieferkette gesprochen zu haben, als er bereits einige Zeit für die nX gearbeitet habe. Mit den übrigen Angeklagten oder weiteren Personen habe er nie über dieses Thema gesprochen. Ihm sei auch nicht bekannt, ob die anderen Angeklagten durch C oder auf andere Weise von dem Umsatzsteuersystem Kenntnis gehabt hätten. Dass sich einer der Angeklagten als dritte Person mit diesen beiden gesondert Verfolgten ausdrücklich oder konkludent verbunden hätte, um künftig für eine gewisse Dauer Umsatzsteuerhinterziehungen zu begehen, ist somit widerlegt. Der Angeklagte J hat auch nie nachweislich mit eventuellen weiteren Beteiligten über die Vorgehensweise im Betrugssystem gesprochen. Somit lässt sich weder eine Bandenabrede noch ein bewusstes Zusammenwirken von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehungsweise des Umsatzsteuerbetruges erkennen. b) Keine subjektive Tatseite im Übrigen Für den Angeklagten J scheidet mangels subjektiver Tatseite für alle über die Verurteilung hinausgehenden angeklagten Taten sowohl eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Steuerhinterziehung als auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung aus. Die Angeklagten H und A waren insgesamt mangels Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung freizusprechen. Ebenso scheidet in Bezug auf alle Angeklagten mangels Leichtfertigkeit eine Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerhinterziehung gemäß § 378 AO aus. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Strafrahmen Bei der Wahl des Strafrahmens musste die Kammer einerseits berücksichtigen, dass der Regelstrafrahmen für die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe beträgt, das Gesetz jedoch als Sonderstrafrahmen nach § 370 Abs. 3 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen vorsieht. Die Kammer ist letztlich in allen 5 Fällen von einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und damit von dem Sonderstrafrahmen nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO von 6 Monaten bis 10 Jahren ausgegangen. a) Verwirklichung des Regelbeispiels Der Angeklagte J hat jeweils Steuern in „großem Ausmaß“ verkürzt und so die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt. Denn in allen abgeurteilten Fällen handelt es sich um einen Schadensumfang von mehr als 50.000,00 €, ab dem das Regelbeispiel des objektiv zu bestimmenden „großen Ausmaßes“ gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO als verwirklicht gilt (vgl. BGH NStZ 2016, 288; H4 in: Klein, a.a.O. § 370 Rn. 280). b) Kein Absehen von der Regelwirkung Die Vermutung des verwirklichten Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles wird vorliegend auch nicht widerlegt, da nach einer Gesamtwürdigung der nachfolgend aufgeführten strafzumessungsrelevanten Faktoren keine so erheblichen Milderungsgründe vorliegen, die einem Eintritt der Regelwirkung entgegenstünden: aa) Zu Gunsten des Angeklagten J war zunächst zu berücksichtigen, dass er nicht vorbetstraft ist. Des Weiteren spricht für ihn, dass er nicht der Initiator des betrügerischen Umsatzsteuerstreckengeschäfts war, sondern erst zu einem späten Zeitpunkt, als die Umsatzsteuerstreckengeschäfte bereits über andere Gesellschaften liefen, an dem System partizipierte. Er hat zudem nach den getroffenen Feststellungen selbst keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil aus den abgeurteilten Taten gezogen, sondern muss vielmehr aufgrund seiner verantwortlichen Stellung in der G mit einer Inanspruchnahme in Höhe der Steuerschäden durch die Finanzbehörden rechnen. Dies bedeutet die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz. Strafmildernd war außerdem zu berücksichtigen, dass die Taten schon lange zurückliegen und dass der Angeklagte darüber hinaus durch die sechsjährige Dauer des vorliegenden Verfahrens erheblich belastet war und ist. bb) Zulasten des Angeklagten J war hingegen die jeweilige Höhe des Steuerschadens zu berücksichtigen, soweit er selbst unter Berücksichtigung der für die Verwirklichung des Regelbeispiels geltenden Grenze von 50.000,00 € als besonders hoch anzusehen war. Die Hinterziehungsbeträge liegen zwischen 148.159,00 € und 655.192,00 €, sodass selbst der niedrigste Steuerschaden fast das Dreifache des Grenzwertes für die Erfüllung des Regelbeispiels beträgt. Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass in Fällen der Steuerhinterziehung durch Kettengeschäfte der rechnerische Steuerschaden den tatsächlich dem Fiskus „entgangenen“ Betrag wesentlich übersteigt (Vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2009, 1 StR 342/08). Zwar machen sich alle Beteiligten innerhalb der Umsatzsteuerkettengeschäfte aufgrund des Charakters der Steuerhinterziehung als Erklärungsdelikt strafbar, sofern die subjektiven Komponenten vorliegen, letztlich entgeht dem Fiskus aber regelmäßig nur einmalig in der fingierten Rechnungskette der (höchste) Umsatzsteuerbetrag, den er bei ordnungsgemäßem Verhalten aller Beteiligten erhalten hätte. Zulasten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass die Zwischenschaltung der G als zusätzlicher Buffer das hochkomplexe Gesamtkonstrukt noch einmal verkompliziert hat und zur Verschleierung beitrug. 2. Einzelstrafen Bei der Bestimmung der Einzelstrafen hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten J sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen. Insoweit kann auf die soeben dargestellte Gesamtabwägung vollumfänglich Bezug genommen werden. Dabei sind jeweils auch die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 02.12.2008, 1 StR 416/08, Urteil vom 07.02.2012, 1 StR 525/11) entwickelten Grundsätze beachtet worden. Danach ist der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein kann und bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht kommt. Obwohl zwar – wie unten noch näher ausgeführt wird – nach Auffassung der Kammer gewichtige Strafmilderungsgründe vorliegen, hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher oben aufgeführter für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere aber im Hinblick auf die jeweils deutlich in einem sechsstelligen Bereich liegenden Hinterziehungsbeträge die Verhängung einer Geldstrafe nicht als schuldangemessen angesehen. Insgesamt sind die folgenden Einzelstrafen verhängt worden: In Fall 35 der Anklage mit einem Steuerschaden von 148.159,00 € eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten , in Fall 36 der Anklage mit einem Steuerschaden von 655.192,00 € eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten , in Fall 37 der Anklage mit einem Steuerschaden von 314.316,00 € eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten , in Fall 38 der Anklage mit einem Steuerschaden von 248.425,00 € eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten und in Fall 39 der Anklage mit einem Steuerschaden von 397.588,00 € eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten . 3. Gesamtfreiheitsstrafe Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten insgesamt auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten J das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, für erforderlich aber auch ausreichend erachtet. Die Kammer hat bei Bildung der Gesamtstrafe erneut alle oben aufgeführten Gesichtspunkte berücksichtigt. Zusätzlich hat sie dabei insbesondere in den Blick genommen, dass alle Taten in einem engen zeitlichen (ca. 4 Monate), sachlichen und situativen Zusammenhang standen und im zeitlichen Verlauf die Hemmschwelle des Angeklagten gesunken sein dürfte. Zudem ist auch insofern die oben unter 2. dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beachtet worden. Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar grundsätzlich auf Einzelstrafen, hat aber auch Indizwirkung für die Gesamtstrafe bei Serientaten. Sofern der Gesamtschaden hier die danach zu beachtende Grenze von 1 Million Euro übersteigt, hat die Kammer vorliegend gleichwohl besonders gewichtige Milderungsgründe als gegeben angesehen, die es erlauben, eine bewährungsfähige Strafe auszuurteilen. Diesen Strafmilderungsgründen stehen auch keine in einem anpassungsfähigen Hinterziehungssystem wie Umsatzsteuerstreckengeschäften regelmäßig gegebenen besonderen Strafschärfungsgründe gegenüber. Wie bereits oben ausgeführt, spricht für den Angeklagten, dass er gerade nicht selbst das Umsatzsteuerbetrugssystem aufgebaut oder es systematisch über einen längeren Zeitraum gezielt für sich genutzt hat; vielmehr hat er sich über wenige Monate hinweg an einem solchen bereits bestehenden System beteiligt und hätte wissen müssen, dass er Teil eines solchen Systems war. Ebenfalls spricht für ihn, dass eine eigene Bereicherung aus den Taten nicht gegeben war. Auch der lange Zeitablauf seit Tatbegehung sowie die Dauer des vorliegenden Verfahrens sind hier noch einmal berücksichtigt worden. Schließlich ist insofern nach Auffassung der Kammer auch erneut zu berücksichtigen, dass der tatsächlich dem Fiskus entstandene Schaden deutlich geringer ist als die sich durch die reine Addition der einzelnen Schadensbeträge ergebende Gesamtschadenssumme aller in das System integrierten Gesellschaften. Die Annahme, dass diese Strafmilderungsgründe vorliegend besonderes Gewicht dahingehend entfalten, dass eine bewährungsfähige Strafe auszuurteilen ist, steht nach Auffassung der Kammer auch nicht im Widerspruch zu dem Umstand, dass ein Absehen von der Regelwirkung des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO vorliegend nicht veranlasst war: Die Prüfung, ob die im Einzelfall gegebenen Strafmilderungsgründe Anlass geben, trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen, ist nicht zu vergleichen mit der Frage, ob im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze bei bestimmten Wertgrenzen eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe noch schuldangemessen sein kann. 4. Bewährungsentscheidung Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten J verhängten Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. a) Der Angeklagte weist eine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 2, Abs. 1 StGB auf. Er hat bislang ein sozial integriertes Leben geführt. So ist er immer einer geregelten Arbeit nachgegangen und lebte in geordneten wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnissen. Als selbstständiger Unternehmens- und Vermögensberater ist er nie wegen Steuerunregelmäßigkeiten aufgefallen. Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte J sich nicht gezielt an dem Umsatzsteuerbetrugssystem beteiligt und keine direkten Vorteile aus den Taten gezogen hat. Schließlich ist er in den über 60 Jahren seines Lebens weder vor noch nach der Einleitung des hiesigen Verfahrens, die nunmehr bereits über 6 Jahre zurückliegt, jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Daher besteht insgesamt die begründete Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte J sich bereits die Verurteilung als Warnung dienen lassen und in Zukunft straffrei leben wird. b) Es liegen auch besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB vor. Diese begründen sich ebenfalls aus der bisherigen Straffreiheit und der stabilen Lebenssituation des Angeklagten J , der absichtslosen Begehungsweise der Taten und der besonderen Belastung durch das lange Verfahren. c) Auch die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) gebietet vorliegend nicht die Vollstreckung der Freiheitstrafe. Bei dem Vorliegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB scheidet regelmäßig eine Versagung der Aussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB aus (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 56 Rn 14). Gesichtspunkte, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, insbesondere kann auch der hohe Steuerschaden angesichts der zahlreichen gewichtigen Strafmilderungsgründe das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung bei einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht erschüttern. VI. Eine Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB war vorliegend nicht angezeigt, da der Angeklagte J durch die Taten nichts erlangt hat. Nach Art. 316h EGStGB ist auch auf die Taten, die vor dem 01.07.2017 begangen worden sind, die aktuelle Gesetzesfassung anzuwenden, die eine zwingende Einziehung der Taterträge, bzw. deren Wert vorsieht. Vorliegend konnte jedoch keine Erlangung eines wirtschaftlich messbaren Vorteils durch den Angeklagten J aus den Straftaten festgestellt werden. Zwar kann auch ein Steuervorteil ein erlangtes Etwas darstellen (BGH, Beschluss vom 28.11.2000, 5 StR 371/00 und BGH, Beschluss vom 15.01.2003, 5 StR 362/02; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 375 AO Rn 24 - juris). Diesen Steuervorteil hat vorliegend aber nicht der Angeklagte J , sondern die Gesellschaft G erlangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu trennen ist. Die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind daher auch dann nicht ohne Weiteres durch den Täter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, wenn dieser eine - legale - Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat (BGH, Beschluss vom 07.09.2016, 2 StR 352/15). Nach dieser Rechtsprechung können aber Umstände, die zur Annahme einer eigenen Vorteilserlangung durch den Täter führen, etwa darin zu sehen sein, dass der Täter die juristische Person lediglich als einen formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft tatsächlich nicht vornimmt, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Angeklagte J war kein Gesellschafter der G , sondern lediglich der faktische Geschäftsführer. Woher das Geld für den Erwerb der G stammte, ist unklar. Es ist wahrscheinlich, dass zumindest auch andere, hinter dem Gesamtsystem stehende Personen die G für ihre Zwecke nutzten, wobei es auch möglich erscheint, dass die offiziellen Gesellschafter aus Estland von dem Vermögen der G ebenfalls profitierten. Für eine tatsächliche Trennung des Vermögens der G von dem Vermögen des Angeklagten J und damit gegen eine formale Nutzung der Gesellschaft als bloßer Mantel spricht auch, dass die G nicht nur „auf dem Papier“ existierte, sondern auch angestellte offizielle Geschäftsführerinnen, zeitweise eine Sekretärin und Büroräume innehatte, für deren Kosten wohl kaum der Angeklagte J mit seinem Privatvermögen aufkommen sollte. Eine Gleichsetzung des Vermögens der G mit dem Vermögen des Angeklagten J kommt daher nicht in Betracht. Auch eine Weiterleitung jedes Vermögenszuflusses von der G an den Angeklagten J scheidet aus. So wurden die Zahlungsströme der G vor allem über den Finanzdienstleister N1 abgewickelt und so wahrscheinlich den Hinterleuten des Systems zugeleitet, nicht jedoch dem Angeklagten J allein und persönlich. Richtigerweise ist mithin bei der Einziehungsentscheidung nur auf die Beträge abzustellen, die dem Angeklagte J tatsächlich selbst zugeflossen sind. Eine solche Erlangung eines persönlichen Vorteils aus den Taten konnte jedoch nicht festgestellt werden. Insoweit liegen keine Erkenntnisse zu Geldflüssen an den Angeklagten J während oder nach den Taten vor. Die Erlangung von Geldbeträgen von der nX aufgrund von Rechnungen über Beratungsleistungen und Büroraummieten sind jedenfalls nicht durch die Taten erlangt, da sie auf tatsächlichen Leistungen beruhen, die vorsatzlose und damit straflose Unterstützungshandlungen der nX betreffen und den abgeurteilten Taten zeitlich vorausgingen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten H und A für die erfolgten Durchsuchungen und Sicherstellungen beruht auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG.