Urteil
22 O 194/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:1106.22O194.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien schlossen am 4.03.2015 einen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ##### zur Finanzierung des Fahrzeugs Ford EcoSport 1,0 l, Fahrgestellnummer WF######, über einen Betrag i.H.v. 11.128,00 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages sowie der Widerrufsbelehrung wird auf die Anl. K4 Bezug genommen. Mit dem Darlehensbetrag wurde auch der Abschluss eines „Ford Flatrate Garantie-Schutzbrief“ zu 600,00 EUR finanziert. Das Darlehen wurde an den Verkäufer des Fahrzeugs ausgekehrt. Der Kläger begann mit der Zahlung der Raten. Mit Schreiben vom 02.01.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Bestätigung des Widerrufs und Zahlung der von ihm geleisteten Tilgunszahlungen auf. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens wird auf die Anl. K7 Bezug genommen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 04.01.2018 zurück (Anl. K8). Mit Schreiben vom 20.02.2018 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte und forderten diese erfolglos zur Rückabwicklung des Vertrags auf (Anl. K9) Der Kläger leistete im Jahr 2017 Sondertilgungen in Höhe von insgesamt 900,00 EUR. Der Kläger ist der Ansicht, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weshalb er sein Widerrufsrecht im Januar 2018 noch habe ausüben können. So seien die Widerrufsinformationen fehlerhaft erteilt worden, es seien keine Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung erfolgt und die Angabe der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sei unzureichend erfolgt. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrags Nr.###### über nominal 11.128,00 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 2.1.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs Ford EcoSport 1,0 l, Fahrgestellnummer WF##### nebst Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 13.917,94 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Ford EcoSport 1,0 l, Fahrgestellnummer WF##### nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, den Kläger zu verurteilen, das Fahrzeug Fahrzeugs Ford EcoSport 1,0 l, Fahrgestellnummer WF#####, letztes bekanntes amtliches Kennzeichen: ###-## 87 nebst Fahrzeugschlüsseln und Zulassungsbescheinigung teil I an die Beklagte herauszugeben und festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des vorbezeichneten Fahrzeugs zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt worden sei, insbesondere seien auch sämtliche Pflichtangaben zutreffend erteilt worden. Die Klage wurde der Beklagten am 01.08.2018 zugestellt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet. I. Die Widerrufserklärung des Klägers geht ins Leere, da die Widerrufsfrist im November 2017 bereits abgelaufen war. 1. Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung ist geeignet, den Verbraucher umfassend über sein Widerrufsrecht zu belehren. Sie entspricht dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 BGB, so dass der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zugutekommt. Die von dem Kläger gerügten Abweichungen stehen der Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen. Die in Ziffer 16 des Darlehensvertrags enthaltene Widerrufsinformation entspricht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung als den in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. formulierten Anforderungen genügend zu behandeln ist, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. Die Widerrufsinformation ist – was auch der Kläger nicht in Abrede stellt – ausreichend hervorgehoben. Entgegen der Ansicht des Klägers enthält sie keine durch die Beklagte vorgenommene inhaltliche Bearbeitung, die einer Berufung auf die aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB folgende Gesetzlichkeitsfiktion entgegensteht. Soweit die Beklagte im Abschnitt „Widerrufsfolgen“, Satz 3, den Tageszins mit 0,00 € angegeben hat, stellt dies keine inhaltlich von Gestaltungshinweis [3] der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. abweichende Bearbeitung dar, die dem Eingreifen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB entgegensteht. Zwar ist nach dem Gestaltungshinweis [3] der „genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag“ in den Text der Widerrufsinformation einzufügen. Danach ist es indes zulässig, den Tageszins – wie hier geschehen - mit 0,00 € anzugeben, wenn die Parteien entsprechendes vereinbart haben, was mit der gerügten Formulierung geschehen ist. Eine Benachteiligung des Verbrauchers ergibt sich nicht. Für einen durchschnittlichen Verbraucher wird aus der gewählten Formulierung deutlich, dass in dem konkreten Fall keine Zahlungsverpflichtung bestehen soll. 2. Der Darlehensvertrag enthält die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. vorgeschriebenen Pflichtangaben. a) Der Darlehensvertrag enthält gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. in Ziff. 5) klare und verständliche Angaben hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages. Unschädlich ist insbesondere, dass nicht auf § 314 BGB hingewiesen wird. Zwar betrifft das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung sowohl die Kündigung des Darlehensnehmers als auch des Darlehensgebers. Nach überzeugender Ansicht ist ein Verweis auf die Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB nicht notwendig (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, Rn. 58ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 09. Oktober 2017 – 11 O 37/17 –, Rn. 63, juris; Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 492, Rn. 46; a.A. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/11643 S. 128; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 – 25 U 110/16 –, Rn. 35, juris; Nietsch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 492 BGB, Rn. 14; Palandt/Weidenkaff 77. Aufl. 2018, Art. 247 § 6 Rn. 3). Die Gegenmeinung stützt sich vorwiegend auf die Gesetzesbegründung, der jedoch allenfalls eine Funktion als Auslegungshilfe zukommt. Jedenfalls verlangt es der Zweck des Verbraucherschutzes nicht, den Verbraucher auf alle gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dies würde die Widerrufsinformationen vielmehr überfrachten und wäre damit dem Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den Vertrag zu prüfen, sogar abträglich. Gerade der Hinweis auf eine allgemeine zivilrechtliche Vorschrift wie § 314 BGB ist für den Verbraucher regelmäßig nicht hilfreich. Aus der Vorschrift an sich könnte der Verbraucher ohnehin nicht erkennen, in welchen Fällen ein wichtiger Grund vorläge, da dies jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden muss. Es überzeugt zudem nicht, warum ausgerechnet auf § 314 BGB hingewiesen werden soll und andere Vorschriften zur vorzeitigen Vertragsauflösung wie etwa wegen arglistiger Täuschung unerwähnt bleiben sollen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, Rn. 59, juris). Vor diesem Hintergrund genügt der Hinweis in Ziff. 5 b) des Vertrages, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht der Bank gem. § 490 BGB besteht und, dass weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehensnehmers oder der Bank unberührt bleiben. Ein derart kurzer Hinweis entspricht am ehesten der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditverträge-RL) verlangten „prägnanten“ Form. Der Hinweis in Ziff. 5 b) des Vertrages ist auch gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. klar und verständlich, da er nicht im Vertrag „versteckt“ ist. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 27, juris) kann die Angaben auffinden. Unschädlich ist, dass der Hinweis keine eigene Ziffer im Vertrag erhalten hat. Der Vertrag ist lediglich sieben Seiten lang, sodass dessen Inhalt bei aufmerksamen Lesen vollständig erfasst werden kann. Dass der Hinweis nicht fett gedruckt ist und keine eigene Überschrift erhalten hat schadet ebenso nicht, da der Vertrag ein einheitliches Schriftbild verwendet und lediglich Überschriften fett gedruckt sind. Da Ziff. 5 b) keine eigene Überschrift hat – anders als Ziff. 5 a) –, ist insoweit kein Fettdruck notwendig. Weiterhin enthält der Vertrag Angaben zum „Wie“ der Kündigung (vgl. BT-Drs. 16/11643 S. 128). Hierbei ist nicht notwendig, dem Verbraucher alle Schritte, die bei einer Kündigung notwendig sind, im Einzelnen darzulegen. Es genügt vielmehr Kündigungsrechte aufzuzeigen. Dies ist durch den Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsrechte in Ziff. 5 b) geschehen. Häufig spielt die Kündigung des Darlehensnehmers eine untergeordnete Rolle, sodass nicht auf alle Kündigungsrechte einzugehen ist und demnach auch keine Erläuterung des konkreten Vorgehens notwendig ist. Insbesondere gegenüber wem die Kündigung zu erklären ist – nämlich der Bank – ist für den Darlehensnehmer ohne weiteres erkennbar. Die Anschrift der Bank ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages angegeben. Eines gesonderten Hinweises auf §492 Abs.5 BGB bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. b)Der Darlehensvertrag enthält gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. die notwendigen Angaben hinsichtlich der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Nach Ziff. 4 des Darlehensvertrages ist der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehensnehmers berechtigt gem. § 502 BGB eine „angemessene Vorfälligkeitsentschädigung“ für den „unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ zu verlangen. Der Schaden berechnet sich „nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen […], die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehn ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Darlehnsgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen“. Der Darlehensgeber gibt hiermit die notwendige Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung an. Nicht notwendig ist es insbesondere die Angabe einer komplexen finanzmathematischen Formel, dies bietet dem Verbraucher keinerlei Mehrwert (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, Rn. 59, juris). Durch die Bezugnahme auf das veränderte Zinsniveau, die ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den entgangene Gewinn und die ersparten Risiko- und Verwaltungskosten wurden die wesentlichen Parameter für die Berechnung genannt. Aus diesen Angaben wird hinreichend deutlich, wie sich der Schaden berechnet. Da die Höhe ohnehin nicht im Vorhinein wirksam vereinbart werden kann, die konkrete Berechnung der Rechtsprechung überlassen ist und gem. § 287 ZPO im Prozess zu schätzen ist (Palandt/Weidenkaff 77. Aufl. 2018, § 490 Rn. 8), können vom Darlehensgeber keine weitergehenden Angaben abverlangt werden. 2. Mangels wirksamen Widerrufs liegen die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs nicht vor. 3. Auch ein Anspruch auf Zahlung besteht mangels wirksamen Widerrufs nicht. Es kann daher dahinstehen, ob die weiteren begehrten Zahlungsansprüche begründet sind. 4. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. Über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.Der Streitwert wird auf 21.980,70 EUR festgesetzt.